Steuerrecht in Übungsfällen / Klausurentraining - Jörg Ramb - E-Book

Steuerrecht in Übungsfällen / Klausurentraining E-Book

Jörg Ramb

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Beschreibung

Der Band enthält zahlreiche Übungsfälle und ausgewählte Übungsklausuren zu allen relevanten Steuerrechtsgebieten: - Abgabenordnung - Einkommensteuer - Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht - Umsatzsteuer - Bewertung - Grundsteuer und Erbschaftsteuer - Lohnsteuer - GewerbesteuerAls effektive Lernkontrolle die ideale Ergänzung zu den übrigen Bänden der Reihe. Zudem ermöglicht das Buch eine optimale Prüfungsvorbereitung: Studierende können sich mit der erforderlichen Klausurtechnik vertraut machen, sie lernen die Fälle in der vorgegebenen Dauer zu bearbeiten und die zulässigen Hilfsmittel richtig einzusetzen. Rechtsstand: 1. Juni 2024

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
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Seitenzahl: 545

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Inhaltsverzeichnis

InhaltsverzeichnisHinweis zum UrheberrechtImpressumDie AutorenVorwort zur 16. AuflageAbkürzungsverzeichnisAnleitung zur Lösung von Klausuren1 Bestandteile der Klausur2 Erarbeiten der Aufgabe2.1 Sachverhalt lesen2.2 Erfassen der Fragestellung2.3 Das zweite Lesen des Sachverhalts3 Erarbeiten der Lösung3.1 Aufbau und Darstellung3.2 Das Auffinden der Vorschrift3.3 Prüfung und Anwendung der Normen3.4 Die schlüssige Begründung3.5 Das Überarbeiten der Lösung3.6 SchlussbemerkungTeil A Abgabenordnung1 ÜbungenÜBUNG 1: Anwendungsbereich der AbgabenordnungÜBUNG 2: Einteilung der SteuernÜBUNG 3: Steuerpflicht- und SteuerschuldverhältnisÜBUNG 4: SteuergeheimnisÜBUNG 5: AngehörigeÜBUNG 6: VerwaltungsaktÜBUNG 7: Handlungsfähigkeit und Bekanntgabe an Minderjährige IÜBUNG 8: Handlungsfähigkeit und Bekanntgabe an Minderjährige IIÜBUNG 9: Steuerschuldner, Adressat, EmpfängerÜBUNG 10: Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten und Bekanntgabe ins AuslandÜBUNG 11: Fristberechnung, SäumniszuschlagÜBUNG 12: Berechnung von SäumniszuschlägenÜBUNG 13: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO IÜBUNG 14: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO IIÜBUNG 15: Gesonderte und einheitliche Feststellung und ZuständigkeitÜBUNG 16: AufrechnungÜBUNG 17: Festsetzungsverjährung, ÄnderungsvorschriftenÜBUNG 18: VerspätungszuschlagÜBUNG 19: Rechtsbehelfsverfahren, Fristberechnung, Änderungsvorschriften2 Klausuren2.1 Übungsklausur2.2 PrüfungsklausurTeil B Einkommensteuer1 Übungen1.1 Veranlagungsformen und TarifÜBUNG 1: EheschließungÜBUNG 2: Tod eines EhegattenÜBUNG 3: Scheidung1.2 Übungen zu den einzelnen EinkunftsartenÜBUNG 4: Zuordnung zu den EinkunftsartenÜBUNG 5: Gewinnermittlungszeitraum und Wirtschaftsjahr I – Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftÜBUNG 6: Gewinnermittlungszeitraum und Wirtschaftsjahr IIÜBUNG 7: Gewinnermittlungszeitraum und Wirtschaftsjahr IIIÜBUNG 8: Gewinnermittlungszeitraum und Wirtschaftsjahr IVÜBUNG 9: Einkünfte aus gewerblichen UnternehmenÜBUNG 10: Einkünfte aus einer MitunternehmerschaftÜBUNG 11: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, DolmetschertätigkeitÜBUNG 12: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Tätigkeit als Arzt, Betriebsvermögen bei der § 4 Abs. 3 – Rechnung, PrivatentnahmeÜBUNG 13: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)ÜBUNG 14: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStGÜBUNG 15: Einkünfte aus KapitalvermögenÜBUNG 16: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ZuflussproblematikÜBUNG 17: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erbschaft, ZweifamilienhausÜBUNG 18: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Wohn- und GeschäftshausÜBUNG 19: Einkünfte aus einer Leibrente und Abgrenzung zu den VersorgungsbezügenÜBUNG 20: Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft1.3 Der Gesamtbetrag der EinkünfteÜBUNG 21: Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich1.4 Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehbare BeträgeÜBUNG 22: Altersentlastungsbetrag, EinzelveranlagungÜBUNG 23: Altersentlastungsbetrag, ZusammenveranlagungÜBUNG 24: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende IÜBUNG 25: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende IIÜBUNG 26: Sonderausgaben, HöchstbetragsberechnungÜBUNG 27: Sonderausgaben, HöchstbetragsberechnungÜBUNG 28: Spendenabzug IÜBUNG 29: Spendenabzug IIÜBUNG 30: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStGÜBUNG 31: Unterhalt bedürftiger PersonenÜBUNG 32: AusbildungsfreibetragÜBUNG 33: Berücksichtigung von KindernÜBUNG 34: Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStGÜBUNG 35: GünstigerprüfungÜBUNG 36: Steuerermäßigung bei Einkünften aus GewerbebetriebÜBUNG 37: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse IÜBUNG 38: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse IIÜBUNG 39: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse IIIÜBUNG 40: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen IÜBUNG 41: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen IIÜBUNG 42: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen IIIÜBUNG 43: Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten2 Klausuren2.1 Übungsklausur2.2 PrüfungsklausurTeil C Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht1 Übungen1.1 Grundlagen BuchführungÜBUNG 1: Kaufmannseigenschaft, Aufzeichnungspflichten und BetriebsvermögensvergleichÜBUNG 2: Inventur, Inventar, Bilanz, Betriebsvermögensvergleich, BuchführungspflichtÜBUNG 3: Auflösen der Bilanz in Konten, Buchen auf Bestandskonten, Buchen auf Erfolgskonten, Buchen auf Privatkonten, Abschluss der Konten, Erstellung der Schlussbilanz und GewinnermittlungÜBUNG 4: Einfache Ermittlung von Wareneinsatz, Warenerlös, Rohgewinn, Rohgewinnsatz, Rohgewinnaufschlagsatz, Reingewinn und ReingewinnsatzÜBUNG 5: Deuten von BuchungssätzenÜBUNG 6: Buchung des Warenverkehrs (Anschaffung, Warenbezugskosten, Preisnachlass, innerbetrieblicher Verbrauch, Verderb/Diebstahl/Schwund und Bewertung des Warenendbestands)ÜBUNG 7: Buchung von NaturalrabattenÜBUNG 8: Ermittlung von kalkulatorischen Größen in schwierigen Fällen IÜBUNG 9: Ermittlung von kalkulatorischen Größen in schwierigen Fällen IIÜBUNG 10: Ermittlung von kalkulatorischen Größen in schwierigen Fällen IIIÜBUNG 11: Buchung von Löhnen und GehälternÜBUNG 12: Abgrenzung Betriebsvermögen – Privatvermögen1.2 Bilanzierung des abnutzbaren AnlagevermögensÜBUNG 13: Ermittlung der Anschaffungskosten, AfA-Methoden und Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStGÜBUNG 14: Tausch mit BaraufgabeÜBUNG 15: Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfAÜBUNG 16: Bilanzierung mit dem TeilwertÜBUNG 17: Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsguts1.3 Bilanzierung des nicht abnutzbaren AnlagevermögensÜBUNG 18: Bilanzierung von unbebauten GrundstückenÜBUNG 19: Bilanzierung von unbebauten EhegattengrundstückenÜBUNG 20: Bilanzierung von Wertpapieren1.4 Bilanzierung des UmlaufvermögensÜBUNG 21: Bilanzierung des Umlaufvermögens mit Anschaffungskosten/Teilwert1.5 Sonderprobleme der BilanzierungÜBUNG 22: Bilanzierung von Gebäudeteilen, Grund und Boden und AußenanlagenÜBUNG 23: Behandlung von Aufstockung, Erhaltungsaufwand und Betriebsvorrichtungen bei GebäudenÜBUNG 24: Bilanzierung von Forderungen mit dem Nennwert/TeilwertÜBUNG 25: Bilanzierung von Rückstellungen am Beispiel der GewerbesteuerrückstellungÜBUNG 26: Bilanzierung von aktiven RechnungsabgrenzungspostenÜBUNG 27: Behandlung von GegenstandsentnahmenÜBUNG 28: Behandlung von NutzungsentnahmenÜBUNG 29: Behandlung von Gegenstandseinlagen2 Klausuren2.1 Übungsklausur2.2 PrüfungsklausurTeil D Umsatzsteuer1 ÜbungenÜBUNG 1: Umsatzarten des UStGÜBUNG 2: Inland, Ausland, Gemeinschaftsgebiet, übriges Gemeinschaftsgebiet, DrittlandsgebietÜBUNG 3: Unternehmerbegriff, Rahmen des Unternehmens, Beginn der unternehmerischen TätigkeitÜBUNG 4: LeistungsaustauschÜBUNG 5: LieferungenÜBUNG 6: Ort und Zeitpunkt einer LieferungÜBUNG 7: KommissionsgeschäfteÜBUNG 8: Ort und Zeitpunkt von Lieferungen bei KommissionsgeschäftenÜBUNG 9: ReihengeschäftÜBUNG 10: Reihengeschäfte innerhalb einer VerkaufskommissionÜBUNG 11: Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStGÜBUNG 12: Abgrenzung Lieferung – sonstige LeistungÜBUNG 13: Ort der sonstigen LeistungÜBUNG 14: Abgrenzung Werklieferung – WerkleistungÜBUNG 15: Ort einer Werklieferung und WerkleistungÜBUNG 16: Fiktive Lieferungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStGÜBUNG 17: Unternehmensvermögen, Pkw-EntnahmeÜBUNG 18: Fiktive sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStGÜBUNG 19: Private Nutzung des unternehmerischen PkwÜBUNG 20: SteuerbefreiungenÜBUNG 21: Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und sonstigen LeistungenÜBUNG 22: Bemessungsgrundlage beim KommissionsgeschäftÜBUNG 23: Bemessungsgrundlage beim TauschÜBUNG 24: SteuersätzeÜBUNG 25: VorsteuerabzugÜBUNG 26: Der innergemeinschaftliche Erwerb, die innergemeinschaftliche Lieferung2 Klausuren2.1 Übungsklausur2.2 PrüfungsklausurTeil E Bewertung und Erbschaftsteuer1 Übungen1.1 BedarfsbewertungÜBUNG 1: Wirtschaftsgut, wirtschaftliche Einheit, VermögensartÜBUNG 2: BedarfswerteÜBUNG 3: Bewertung eines unbebauten Grundstücks für Zwecke der ErbschaftsteuerÜBUNG 4: Bewertung eines bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren für Zwecke der ErbschaftsteuerÜBUNG 5: Bewertung eines Gewerbebetriebs im vereinfachten Ertragswertverfahren für Zwecke der ErbschaftsteuerÜBUNG 6: Bewertung des übrigen Vermögens1.2 ErbschaftsteuerÜBUNG 7: Erbfolge nach BGB bei Ledigen ohne KinderÜBUNG 8: Erbfolge nach BGB bei Ledigen mit KindernÜBUNG 9: Erbfolge nach BGB und Steuerklassen nach dem ErbStG bei Verheirateten ohne KinderÜBUNG 10: Erbfolge nach BGB und Steuerklassen nach dem ErbStG bei Verheirateten mit einem KindÜBUNG 11: Erbfolge nach BGB und Steuerklassen nach dem ErbStG bei Verheirateten mit zwei KindernÜBUNG 12: Erbfolge nach BGB und Steuerklassen nach dem ErbStG bei Verheirateten mit drei KindernÜBUNG 13: Berechnung der Erbschaftsteuer bei Verheirateten mit drei Kindern2 Klausuren2.1 Übungsklausur2.2 ÜbungsklausurTeil F LohnsteuerÜBUNG 1: Ermittlung des ArbeitslohnsÜBUNG 2: Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit IÜBUNG 3: Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit IIÜBUNG 4: Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit IIITeil G GewerbesteuerÜBUNG 1: Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStÜBUNG 2: Ermittlung des GewerbesteuermessbetragsÜBUNG 3: Berechnung der GewerbesteuerÜBUNG 4: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

Print:

ISBN 978-3-7910-6380-5

Bestell-Nr. 20200-0006

ePub:

ISBN 978-3-7910-6381-2

Bestell-Nr. 20200-0101

ePDF:

ISBN 978-3-7910-6382-9

Bestell-Nr. 20200-0155

Jörg Ramb/David Jauch/Mario Ehrensberger/Dominik Fuhrmann

Steuerrecht in Übungsfällen / Klausurentraining

16. überarbeitete und aktualisierte Auflage, August 2024

© 2024 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

Reinsburgstr. 27, 70178 Stuttgart

www.schaeffer-poeschel.de | [email protected]

Bildnachweis (Cover): © Umschlag: Stoffers Grafik-Design, Leipzig

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Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Unternehmen der Haufe Group SE

Sofern diese Publikation ein ergänzendes Online-Angebot beinhaltet, stehen die Inhalte für 12 Monate nach Einstellen bzw. Abverkauf des Buches, mindestens aber für zwei Jahre nach Erscheinen des Buches, online zur Verfügung. Ein Anspruch auf Nutzung darüber hinaus besteht nicht.

Sollte dieses Buch bzw. das Online-Angebot Links auf Webseiten Dritter enthalten, so übernehmen wir für deren Inhalte und die Verfügbarkeit keine Haftung. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und verweisen lediglich auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.

Die Autoren

Jörg Ramb

Diplom-FinanzwirtDozent an der Hochschule für FinanzenRheinland-Pfalz in Edenkoben

David Jauch

Diplom-FinanzwirtDozent an der Hochschule für FinanzenRheinland-Pfalz in Edenkoben

Mario Ehrensberger

Diplom-FinanzwirtDozent an der Hochschule für FinanzenRheinland-Pfalz in Edenkoben

Dominik Fuhrmann

Diplom-Finanzwirt

Dozent an der Hochschule für Finanzen

Rheinland-Pfalz in Edenkoben

Bearbeiterübersicht

Ehrensberger: Teil A

Fuhrmann: Teil CJauch: Teile B, F, GRamb: Teile D, E

Vorwort zur 16. Auflage

In diesem Buch finden Sie Übungsfälle aus den wichtigsten Steuergebieten. Die Übungsfälle sind nach Themenbereichen gegliedert und angelehnt an den Stoffgliederungsplan des Grundstudiums der Ausbildung des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung.

Die Übungen haben den Zweck, den Lehrstoff, der in der Reihe »Grundkurs des Steuerrechts« behandelt wird, anhand zusätzlicher Übungen zu vertiefen. Aus diesem Grund ist der vorliegende Band zum einen als Ergänzung zur Lehrbuchreihe und zum anderen zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung sehr gut geeignet.

Dieses Übungsbuch will alle Einsteiger ins Steuerrecht ansprechen, insbesondere:

die Anwärter des gehobenen und mittleren Dienstes der Finanzverwaltung,

Studierende an den Universitäten bzw. Fachhochschulen,

Rechtsreferendare mit Schwerpunkt Steuerrecht,

Steuerfachanwälte,

Steuerfachassistenten,

Steuerfachangestellte,

Bilanzbuchhalter und

Praktiker zur Überprüfung ihres steuerlichen Wissens.

Die Ausbildung der Steuerbeamten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung ist im Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) geregelt. Einzelregelungen zu Ausbildung und Prüfung enthält die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO). Nach § 55 Abs. 1 StBAPO ist während des Grundstudiums aus jedem Gebiet der Zwischenprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Nach § 64 Abs. 1 StBAPO umfasst die Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),

Steuern vom Einkommen und Ertrag,

Umsatzsteuer,

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,

Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht.

Durch unsere langjährige Dozententätigkeit wissen wir aus eigener Erfahrung, wie notwendig das Lösen von Klausuraufgaben zur Vorbereitung auf die Zwischenprüfung ist. Die ausgewählten Übungs- und Zwischenprüfungsklausuren sind speziell für die Finanzanwärter im Grundstudium I konzipiert. Aber auch für andere Benutzer des Bandes stellen die Klausuren eine wertvolle Überprüfungsmöglichkeit ihres Wissens dar. Das Fach »Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung« ist ab Juli 2012 nicht mehr Gegenstand der Zwischenprüfung. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind jedoch auch in diesem Fach Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Aus diesem Grund enthält der Band auch diesbezügliche Übungsklausuren.

Durch das Üben der Klausuren soll außerdem ein Zeitgefühl vermittelt werden, da jede Klausur unter Zeitdruck geschrieben wird. Die Bearbeitungszeit sämtlicher Klausuren ist auf drei Zeitstunden festgelegt. Sie sollten daher versuchen, die Klausuren innerhalb der vorgegebenen Zeit und nur mit den vorgegebenen Hilfsmitteln zu lösen.

Bevor Sie mit der Bearbeitung der Klausuren beginnen, empfehlen wir Ihnen, unsere Anleitung zur Anfertigung von Klausurlösungen zu beachten. Hier werden wichtige Tipps zum Aufbau und zur Begründung der Lösungsschritte gegeben.

Die Übungsfälle und die Klausuren entsprechen dem Rechtsstand von Ende Juni 2024; alle bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften sind berücksichtigt.

Durch die Übungsfälle einerseits und das Klausurentraining andererseits steht dem Benutzer dieses Buches eine optimale Überprüfungsmöglichkeit der erworbenen fachtheoretischen Kenntnisse zur Verfügung, die für den Erfolg unerlässlich ist.

Wir wünschen allen Lesern für die Ausbildung und Prüfung viel Erfolg.

Edenkoben, im Juli 2024

Die Autoren

Abkürzungsverzeichnis

A

Abschnitt

a. a. O.

am angeführten Ort

Abs.

Absatz

AEAO

Anwendungserlass zur Abgabenordnung

AEB

Altersentlastungsbetrag

AfA

Absetzung für Abnutzung

AK

Anschaffungskosten

AO

Abgabenordnung

a. o. Aufwand

außerordentlicher Aufwand

a. o. Ertrag

außerordentlicher Ertrag

ArbG

Arbeitgeber

ArbN

Arbeitnehmer

BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BewG

Bewertungsgesetz

BewRGr

Bewertungsrichtlinien Grundvermögen

BFH

Bundesfinanzhof

BGA

Betriebs- und Geschäftsausstattung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl 

Bundesgesetzblatt

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BStBl 

Bundessteuerblatt

Buchst. 

Buchstabe

BV

Betriebsvermögen

bzgl.

bezüglich

DFB

Deutscher Fußballbund

EBK

Eröffnungsbilanzkonto

ErbSt

Erbschaftsteuer

ErbStG

Erbschaftsteuergesetz

ErbStR

Erbschaftsteuer-Richtlinien

ESt

Einkommensteuer

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EStH

Einkommensteuer-Hinweise

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

ETW

Eigentumswohnung

EU

Europäische Union

EUSt

Einfuhrumsatzsteuer

FA

Finanzamt

 ff.

fortfolgende

GewSt

Gewerbesteuer

GewStG

Gewerbesteuergesetz

GewStR

Gewerbesteuer-Richtlinien

GG

Grundgesetz

grds.

grundsätzlich

GrStG

Grundsteuergesetz

G+V

Gewinn und Verlust

GWG

Geringwertiges Wirtschaftsgut

H

Hinweis

HGB

Handelsgesetzbuch

HS

Halbsatz

i. d. F.

in der Fassung

i. d. R.

in der Regel

i. H. d.

in Höhe der/des

i. H. v.

in Höhe von

InvZulG

Investitionszulagengesetz

i. S. d.

im Sinne des

i. U.

im Umkehrschluss

i. V. m.

in Verbindung mit

KapESt

Kapitalertragsteuer

KfzStG

Kraftfahrzeugsteuergesetz

Kj.

Kalenderjahr

KSt

Körperschaftsteuer

KStG

Körperschaftsteuergesetz

LSt

Lohnsteuer

LStH

Lohnsteuer-Hinweise

LStR

Lohnsteuer-Richtlinien

OFD

Oberfinanzdirektion

OHG

Offene Handelsgesellschaft

PartGG

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

Pkw

Personenkraftwagen

qm

Quadratmeter

R

Richtlinie

RAP

Rechnungsabgrenzungsposten

Rz.

Randziffer

s. a.

siehe auch

SBK

Schlussbilanzkonto

sog.

sogenannte

SolZ

Solidaritätszuschlag

StGB

Strafgesetzbuch

StI

Steuerinspektor

StOI

Steueroberinspektor

Stpfl.

Steuerpflichtiger

u. a.

unter anderem

USt

Umsatzsteuer

UStAE

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

UStDV

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStG

Umsatzsteuergesetz

USt-VA

Umsatzsteuer-Voranmeldung

VermBG

Vermögensbildungsgesetz

WBK

Warenbestandskonto

WEK

Wareneinkaufskonto

WG

Wirtschaftsgut

Wj.

Wirtschaftsjahr

WoBP

Wohnungsbauprämie

WoPG

Wohnungsbauprämiengesetz

WVK

Warenverkaufskonto

z. B.

zum Beispiel

Anleitung zur Lösung von Klausuren

1 Bestandteile der Klausur

Ein Klausurtext enthält in der Regel Sachverhalt, Aufgabenstellung, Bearbeitungshinweise und Anlagen.

Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über sämtliche Teile der Klausur. Sollte die Arbeit aus mehreren völlig selbständigen Fällen bestehen, so ist die Reihenfolge der Bearbeitung in Ihr Belieben gestellt.

2 Erarbeiten der Aufgabe

2.1 Sachverhalt lesen

Lesen Sie vollständig und gründlich den Sachverhalt (Fallschilderung oder Aktenauszug). Versuchen Sie nicht, den Fall sogleich zu lösen.

2.2 Erfassen der Fragestellung

Lesen Sie genau die Fragestellung und die Bearbeitungshinweise. Beantworten Sie nur die tatsächlich gestellten Fragen. Gehen Sie nicht auf Probleme ein, nach denen gar nicht gefragt ist. Sie verlieren dadurch nur Zeit und schaffen zusätzliche Fehlerquellen.

2.3 Das zweite Lesen des Sachverhalts

Nachdem Sie die Fragestellung erfasst haben und das Ziel der verlangten Lösungen kennen, lesen Sie den Sachverhalt nochmals unter Berücksichtigung der Fragestellung durch, wobei Sie komplizierte Sachverhalte wie folgt ordnen sollten:

die Sachverhalte, die Ihrer Ansicht nach auf jeden Fall rechtserheblich für die Lösung sind, und

die Sachverhalte, deren Bedeutung Sie noch nicht einschätzen können.

Bei mehreren Beteiligten oder bei mehreren Orten oder bei mehreren Lieferungen oder Rechtsbeziehungen fertigen Sie eine Skizze an.

Mit dem zweiten Lesen ist die Arbeit am Sachverhalt noch nicht abgeschlossen. Sie müssen auch bei Ihren folgenden rechtlichen Überlegungen und beim Niederschreiben Ihrer Lösung immer wieder den Sachverhalt und die Fragestellung heranziehen.

3 Erarbeiten der Lösung

Sind Sie sich über Sachverhalt und Aufgabenstellung im Klaren, so brauchen Sie noch nicht die Lösung sofort bei der Hand zu haben. Die Aufgaben sind gewöhnlich so gewählt, dass sie Nachdenken erfordern. Sie haben deshalb keinen Grund zur Unruhe, wenn Sie eine gestellte Frage nicht sofort beantworten können. Gehen Sie vielmehr ruhig und überlegt an die Lösung heran.

3.1 Aufbau und Darstellung

Fertigen Sie wegen der beschränkten Zeit nicht zuerst eine Lösung im Konzept und dann in Reinschrift an, sondern beginnen Sie, wenn Ihnen der Lösungsweg in Gedanken klar ist, sogleich mit der Niederschrift.

Bearbeiten Sie die Fragen in der vorgegebenen Reihenfolge, da die Aufgabenteile häufig logisch aufeinander aufbauen; es sei denn, die Aufgabe besteht aus voneinander unabhängigen (Teil-)Sachverhalten. Wenn die Aufgabe eine bestimmte Gliederung der Lösung vorschreibt, halten Sie sich an diese Gliederung.

Gliedern Sie Ihre Lösung durch Überschriften, damit der Leser sofort erkennt, welche Sachverhalte bzw. Vorschriften Sie prüfen. Ebenso ist es zweckmäßig, die Gliederung des Aufgabentextes nach Ziffern oder Buchstaben in die Lösung zu übernehmen.

Stellen Sie kurz vor Abgabe fest, dass in Ihrer Lösung ein Fehler enthalten ist, so sollten Sie dies in der Arbeit auf alle Fälle kenntlich machen, auch wenn es Ihnen zeitlich nicht mehr gelingt, die entsprechenden Folgeänderungen durchzuführen.

3.2 Das Auffinden der Vorschrift

Ihre Aufgabe besteht darin, den Lebenssachverhalt unter bestimmte Rechtsnormen zu subsumieren, um entscheiden zu können, ob und welche Rechtsfolgen die Sachverhaltselemente nach sich ziehen. Sie müssen daher zunächst die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsanweisungen finden und erörtern, ob sie für die Lösung erheblich sind oder sein können.

Fällt Ihnen keine passende Bestimmung ein, helfen Ihnen die Überschriften zu den Abschnitten der in Betracht kommenden Gesetze sowie die Sachregister der Gesetze und der Richtlinien. Lesen Sie auch die Normen, auf die verwiesen wird.

3.3 Prüfung und Anwendung der Normen

Nachdem Sie nun die zutreffenden Vorschriften gefunden haben, die für Ihre Lösung bedeutsam sein könnten, beginnt Ihre eigentliche Arbeit: Sie prüfen anschließend, ob alle Tatbestandsmerkmale der Norm durch den Lebenssachverhalt erfüllt sind (Subsumtion).

Glauben Sie nicht, dass Sie den Wortlaut irgendeiner Norm auswendig kennen. Überprüfen Sie Ihr Wissen durch Nachlesen der Norm. Ihr Argument, Sie hätten in der Klausur keine Zeit zum Nachlesen, zeigt nur, dass Sie ohne Konzept an die Lösung herangehen, nicht exakt arbeiten wollen und bereit sind, viele vermeidbare Fehler in Ihre Lösung aufzunehmen. Beschränken Sie Ihre Untersuchung auf das Wesentliche.

Was Sie erörtern, muss zu der gestellten Frage in Beziehung stehen und der Lösung dienen. Sie sollten nicht zeigen, was Sie alles wissen. Sie sollten nur zeigen, dass Sie

die Frage verstanden und

das Problem erkannt haben,

die Lösung geben und

diese auch begründen können.

3.4 Die schlüssige Begründung

Zur richtigen Lösung gehört, dass Sie schlüssig (folgerichtig) darlegen, warum die geprüfte Norm zutrifft oder nicht anzuwenden ist. Der Sachverhalt wird als bekannt vorausgesetzt und braucht von Ihnen nicht wiederholt zu werden. Sie müssen Ihre Lösung begründen, sonst ist sie fehlerhaft. Es genügt nicht, einfach Behauptungen niederzuschreiben.

Die Begründung geben Sie dadurch, dass Sie die oben beschriebene Subsumtion auch schriftlich in Ihrer Lösung durchführen. Hierbei muss auf die Beziehung der jeweiligen Teile des Sachverhalts zu dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal eingegangen werden.

Liegt ein Tatbestandsmerkmal zweifelsfrei vor, ist die Begründung knapp, dagegen muss die Begründung bei Zweifeln ausführlicher sein. Wenn Sie unsicher sind, erörtern Sie alle Tatbestandsmerkmale.

Begründen Sie Ihre Lösung mit einem genauen Zitat gesetzlicher Vorschriften. Hat der Steuerpflichtige bestimmte Ansichten geäußert, muss in der Begründung darauf eingegangen werden.

3.5 Das Überarbeiten der Lösung

Wenn Sie eine Lösung niedergeschrieben haben, müssen Sie sie darauf überprüfen, ob Ihre Aussage nicht in Widerspruch zu Ihren früheren oder späteren Aussagen in der Lösung steht.

Führt Ihre Lösung dazu, dass Sie größere Teile des Klausurfalles »abschneiden«, d. h., dass es auf diese gar nicht mehr ankommt, so sollten Sie noch einmal genau überdenken, ob Ihre Lösung richtig ist. Nur ausnahmsweise sollten Sie zu einem Hilfsgutachten kommen, d. h. erörtern, wie der Fall zu lösen wäre, wenn Sie die entscheidende, die Fall-Lösung abschneidende Vorschrift anders anwenden bzw. auslegen würden.

Auch bei rechnerischen Ergebnissen sollten Sie prüfen, ob Ihr Ergebnis stimmen kann.

Sollten Sie wesentlich vor Abgabeschluss mit der Klausurbearbeitung fertig sein, so überprüfen Sie noch einmal genau, ob Sie nichts übersehen haben.

3.6 Schlussbemerkung

Diese Anleitung allein kann Sie nicht befähigen, gute Klausuren zu schreiben. Dazu gehört eine gewisse Sicherheit des steuerlichen Wissens und auch eine Arbeitstechnik, die nur durch ständiges Üben erworben werden kann. Es ist deshalb zwingend erforderlich, über die offiziellen Übungsklausuren während der Ausbildung hinaus viele weitere Klausuren und Fälle zu lösen, wobei Ihnen der vorliegende Band eine wertvolle Hilfe sein soll.

Teil A Abgabenordnung

1 Übungen

ÜBUNG 1: Anwendungsbereich der Abgabenordnung

AUFGABE

Prüfen Sie, ob die Abgabenordnung (AO) in folgenden Fällen nach § 1 AO anwendbar ist!

Ist die AO uneingeschränkt für die ESt bzw. den ESt-Erstattungsanspruch anwendbar?

Gilt die AO für die Wohnungsbauprämie und die Investitionszulage?

Gilt die AO auch für steuerliche Nebenleistungen?

Ist die AO für die Realsteuern anwendbar?

Gilt die AO auch bei Leistung von Rechts- oder Amtshilfe?

LÖSUNG

Die AO gilt für alle Steuern (§ 3 Abs. 1 AO), die durch Bundesrecht (oder Recht der EU) geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die ESt ist eine Bundessteuer, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Gem. § 1 Abs. 1 AO ist die Abgabenordnung für die ESt uneingeschränkt anwendbar. Die AO gilt auch für Steuererstattungen; diese sind als Umkehr der Steuerentrichtung bereits durch den Begriff der Steuer in den Anwendungsbereich mit einbezogen (AEAO zu § 1 Nr. 1).

Für die von den Landesfinanzbehörden verwalteten, durch Bundesrecht geregelten übrigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, Prämien und Zulagen wird die Geltung der AO durch die jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt. Gem. § 8 WoPG sind auf die WoBP die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO, mit gewissen Einschränkungen, entsprechend anzuwenden.

Die Anwendung der AO für die InvZul ergibt sich aus § 14 InvZulG 2010 (s. a. AEAO zu § 1 Nr. 2).

Gem. § 1 Abs. 3 AO sind die Vorschriften der AO grundsätzlich sinngemäß auf die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Festsetzung, Außenprüfung, Steuerfahndung und Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 155 bis 217 AO), soweit sie nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2, § 156 Abs. 2 AO).

Für die Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO) gilt die AO gem. § 1 Abs. 2 nur für die dort abschließend aufgeführten Bestimmungen. Soweit die Realsteuern von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, ist die AO nach § 1 Abs. 1 in vollem Umfang anzuwenden.

Für die Durchführung der Amtshilfe durch die Finanzbehörde ist gem. § 114 die AO anwendbar.

ÜBUNG 2: Einteilung der Steuern

AUFGABE

Welches Gesetz regelt die Einteilung der Steuern nach der Steuerhoheit? Nennen Sie die entsprechenden Vorschriften.

Nennen Sie darüber hinaus weitere Einteilungskriterien mit jeweils, soweit möglich, zwei Beispielen.

LÖSUNG

Das Grundgesetz (GG) regelt die Einteilung der Steuern nach der Steuerhoheit:

im Art. 105 GG die Gesetzgebungshoheit,

im Art. 106 GG die Ertragshoheit,

im Art. 108 GG die Verwaltungshoheit.

Steuern werden nach verschiedenen Kriterien eingeteilt:

Besitzsteuern:

Steuern vom Besitz: Erbschaftsteuer.

Steuern vom Ertrag: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer.

Verkehrssteuern:

Umsatzsteuer,

Grunderwerbsteuer,

Kraftfahrzeugsteuer,

Versicherungssteuer.

Zölle.

Verbrauchsteuern: Kaffee-, Tabak-, Mineralöl-, Strom-, Biersteuer.

Personensteuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer.

Sachsteuern: Realsteuern.

Direkte Steuern: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch; Besitzsteuern.

Indirekte Steuern: Steuerschuldner und Steuerträger sind verschiedene Personen; USt, Verbrauchsteuern.

Festsetzungssteuern: Hierunter fallen die meisten Steuern, z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftssteuer.

Abzugssteuern: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer.

ÜBUNG 3: Steuerpflicht- und Steuerschuldverhältnis

SACHVERHALT

ArbG A beschäftigt in seinem Gewerbebetrieb 20 ArbN. A selbst ist gem. § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet und wird zur ESt veranlagt.

Hinweis:

Zum Betriebsvermögen des A gehört u. a. ein Pkw.

AUFGABE

Welche Steuerpflicht- und Steuerschuldverhältnisse werden für A begründet?

LÖSUNG

Zu den Pflichten, die nach § 33 Abs. 1 AO dem Stpfl. A auferlegt werden, gehören:

eine Steuer als Steuerschuldner, Haftender oder für Rechnung eines anderen zu entrichten,

die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen gem. § 149 AO.

Gem. § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

Steuerschuldner und somit Steuerpflichtiger ist A aufgrund der von ihm abzugebenden Steuererklärungen:

ESt-Erklärung § 25 Abs. 3 EStG, § 56 EStDV. Steuerschuldner ist gem. § 36 Abs. 4 EStG der Stpfl. A.

USt-Voranmeldungen bzw. USt-Erklärung § 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG. Steuerschuldner ist gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer A.

GewSt-Erklärung § 14a GewStG. Steuerschuldner ist gem. § 5 GewStG der Gewerbetreibende A.

Kfz-Steuer. Steuerschuldner ist gem. § 7 KfzStG die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

LSt-Anmeldungen. Gem. § 38 Abs. 3 EStG hat der ArbG die LSt für Rechnung des ArbN bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen (§ 41a EStG). Der ArbN ist jedoch Schuldner der LSt (§ 38 Abs. 2 EStG); eine Ausnahme besteht bei pauschaliertem Arbeitslohn (vgl. § 40 Abs. 3 EStG).

Die Folgen der nicht fristgerechten und der unterlassenen Abgabe der Steuererklärungen ergeben sich aus § 152 AO (Verspätungszuschlag), § 162 AO (Schätzung von Besteuerungsgrundlagen) und §§ 328 ff. AO (Zwangsmittel). Die Folgen der nicht fristgerechten bzw. unterlassenen Zahlung ergeben sich aus § 240 AO (Säumniszuschläge) und aus den Vorschriften über die Vollstreckung (§§ 249 ff. AO).

Zur Steuerpflicht des A gehört weiterhin, dass er zur Mitwirkung und Auskunft in eigener Steuersache (§§ 90, 93, 200 AO) verpflichtet ist. Zur Steuerpflicht des A gehört auch die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff. AO), die ordnungsgemäße Kontenführung (§ 154 AO) und ggfs. die Pflicht zur Sicherheitsleistung (§ 241 AO). Gem. § 42d EStG haftet A als ArbG für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat.

Nicht unter den Begriff des Steuerpflichtigen fällt (§ 33 Abs. 2 AO), wer in einer für ihn fremden Steuersache tätig wird oder werden soll (s. a. AEAO zu § 33 Nr. 2).

ÜBUNG 4: Steuergeheimnis

SACHVERHALT

Toni Trappa (T. T.), ein Fußballtrainer, ist unbeschränkt ESt-pflichtig. Am 11.11.07 schickt er seine ESt-Erklärung 06 mit der Post an sein zuständiges FA in Mannheim. Am 13.11.07 erhalten der zuständige Sachbearbeiter, StOI Huddel und sein Mitarbeiter, der Angestellte Schlupf, die Erklärungen. Der Amtsbote, Amtsmeister A, hat den Auftrag, die Steuerakten des T. T. vom Teilbezirk zum Sachgebietsleiter, Oberregierungsrat Eilig, zu bringen. A blättert dabei in den Steuerakten und erfährt erstmalig die Einkünfte des T. T. Beim abendlichen Stammtisch erzählt A die Neuigkeiten.

Eilig lässt abends die Akten des T. T. auf seinem Schreibtisch liegen. Die Putzfrau Reinig nimmt während der Reinigungsarbeiten Einsicht in die Akten.

Am nächsten Morgen fragt ein Zeitungsreporter bei Eilig an, ob es stimme, dass T. T. 500 000 € pro Jahr verdiene. Nach einem Blick in die Steuerakten des T. T. bestätigt Eilig diese Vermutung.

Während des Dienstes erörtert Eilig mit dem Kollegen Blitz unter Namensnennung die steuerlichen Probleme des T. T. Blitz erzählt dies alles seiner Frau.

Da T. T. mit ca. 100 000 € Steuerschulden rückständig ist, versucht der Vollziehungsbeamte Ruck gem. §§ 285 ff. AO die Pfändung. Trotz mehrmaliger Aufforderung der Vollstreckungsstelle war die Wohnung des T. T. jedes Mal verschlossen und T. T. nicht anzutreffen. Aus diesem Grund erwirkt die Vollstreckungsstelle beim zuständigen Amtsgericht gem. § 287 Abs. 4 AO eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des T. T. Bei der daraufhin durchgeführten Wohnungsöffnung hat der Vollziehungsbeamte den Polizeibeamten Scharf als Zeugen zugezogen (§ 288 AO). Nach der durchgeführten Pfändung erzählt Scharf im Kollegenkreis von der luxuriösen Wohnung des T. T.

Während der Durchsuchung der Wohnung des T. T. findet der Vollziehungsbeamte Ruck Unterlagen über beträchtliche Schmiergeldzahlungen an diverse Fußballspieler anderer Vereine. Er meldet diesen Fund dem zuständigen Sachgebietsleiter Eilig. Eilig überlegt, ob er diese Bestechungen (Schmiergeldzahlungen) an den DFB und die Staatsanwaltschaft weiterleiten soll.

Weiterhin findet der Vollziehungsbeamte Unterlagen über nicht erklärte Einnahmen des T. T., die aus Erpressungen stammen. Der Vollziehungsbeamte fertigt eine Kontrollmitteilung für den Veranlagungsbezirk und die Steuerstrafsachenstelle. Diese eröffnet daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen T. T. (§§ 385 ff. AO).

Im Ermittlungsverfahren der Steuerstrafsachenstelle wird aufgrund eigener Ermittlungen bekannt, dass T. T. Mitglied einer Hehlerbande ist, die gestohlene Fahrzeuge ins Ausland verschiebt. Die Steuerstrafsachenstelle meldet diesen Vorfall der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Am 05.03.08 geht beim FA Mannheim ein Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers Flachs des Fußballvereins ein, bei dem T. T. zurzeit als Trainer beschäftigt ist. In diesem Schreiben beschuldigt Flachs den Verein, an T. T. Schwarzgelder i. H. v. 200 000 € gezahlt zu haben. Nach Ermittlungen des FA handelt es sich dabei um nachweislich falsche Anschuldigungen (vgl. § 165 StGB). Der Sachgebietsleiter Eilig möchte daraufhin Flachs der Staatsanwaltschaft melden.

Ein weiterer Denunziant bezichtigt T. T. in einem Schreiben vom 04.04.08 an den Veranlagungsbezirk des FA Mannheim, verschiedene außersteuerliche Straftaten begangen zu haben. StOI Huddel möchte diese Straftaten der zuständigen Staatsanwaltschaft anzeigen.

Im Zuge weiterer Ermittlungen im Verwaltungsverfahren in Steuersachen des T. T. bittet StOI Huddel den Bruder des T. T., Herrn Paul Trappa (P. T.) und den Steuerberater des Herrn T. T. um Auskunft (vgl. § 93 AO). Durch die Aussagen beider Befragten kommen weitere außersteuerliche Straftaten des T. T. zu Tage. Die Befugten wurden nicht über Auskunftsverweigerungsrechte belehrt.

AUFGABE

Prüfen Sie, ob die im Sachverhalt genannten Personen das Steuergeheimnis verletzt haben und ob ggf. ein befugtes bzw. unbefugtes Offenbaren vorliegt.

LÖSUNG

Amtsbote A: Der Amtsbote (Amtsmeister = Beamter) ist Amtsträger gem. § 7 Nr. 1 AO (s. a. AEAO zu § 7 Nr. 1) und muss nach § 30 Abs. 1 AO das Steuergeheimnis wahren (AEAO zu § 30 Nr. 2.1). Ausgangspunkt für die Kenntniserlangung war die dienstliche Tätigkeit des A. Mit Weitergabe dieser Kenntnisse hat A unbefugt offenbart und deshalb das Steuergeheimnis verletzt (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO).

Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung von Bedeutung sind oder nicht (s. a. AEAO zu § 30 Nr. 1).

ORR Eilig:

Eilig hat, als Amtsträger i. S. d. § 7 Nr. 1 AO, durch Liegenlassen der Akten (Möglichkeit der Einsichtnahme) unbefugt offenbart und dadurch das Steuergeheimnis verletzt. Offenbaren ist jedes Verhalten, durch das eine Bekanntgabe an einen anderen tatsächlich erfolgt oder ermöglicht wird (AEAO zu § 30 Nr. 3). Dies kann durch Tun, Dulden oder Unterlassen geschehen.

Offenbarung ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, aufgrund dessen Verhältnisse eines anderen bekannt werden können. Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z. B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben.

Mit der Bestätigung des Gerüchts verletzt Eilig das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO). Er hat unbefugt offenbart.

Eilig verletzt das Steuergeheimnis durch unbefugtes Offenbaren, indem er mit Kollege Blitz, unter Namensnennung, die steuerlichen Probleme des T. T. erläutert. Auf den Offenbarungswillen des Eilig kommt es nicht an. Ein Offenbaren liegt demnach auch vor, wenn der zur Geheimhaltung Verpflichtete nicht offenbaren wollte.

Blitz: Blitz hat das Steuergeheimnis nicht verletzt, da er die Verhältnisse des T. T. nicht in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen erfahren hat.

Polizist Scharf: Scharf ist Amtsträger gem. § 7 Nr. 1 AO. Der Polizist hat die Kenntnisse in Ausübung der dienstlichen Verpflichtung erlangt; er ist im Vollstreckungsverfahren tätig (Verwaltungsverfahren in Steuersachen). Scharf verletzt das Steuergeheimnis, da er unbefugt im Kollegenkreis von der Wohnungseinrichtung des T. T. erzählt. Die Wohnungseinrichtung ist u. a. ein durch § 30 AO geschütztes Verhältnis eines anderen (s. a. AEAO zu § 30 Nr. 1.2).

Vollziehungsbeamter Ruck: Ruck hat durch die Meldung der Schmiergeldzahlungen an den zuständigen Sachgebietsleiter Eilig das Steuergeheimnis nicht verletzt, da das Offenbaren gem. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO steuerlich notwendig war. § 30 Abs. 4 Nr. 1 lässt eine Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens oder eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens zu. Es genügt, dass das Offenbaren für die Einleitung oder den Fortgang dieses Verfahrens nützlich sein könnte (AEAO zu § 30 Nr. 4.1).

Weiterleitung an den DFB und Staatsanwaltschaft: Eilig darf die Schmiergeldzahlungen nicht mitteilen, weil er die Kenntnisse im Verwaltungsverfahren in Steuersachen und nicht in einem Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren erlangt hat (kein Rechtfertigungsgrund gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a AO; AEAO zu § 30 Nr. 7).

Meldung der Steuerstrafsachenstelle an die Staatsanwaltschaft: Die Mitgliedschaft in einer Hehlerbande wurde gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO in einem Steuerstrafverfahren bekannt. In diesem Fall ist ein Offenbaren an die Staatsanwaltschaft gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a AO zulässig.

Anschuldigungen des Flachs: Eine Meldung an die Staatsanwaltschaft wegen einer falschen Anschuldigung (§ 165 StGB) ist gem. § 30 Abs. 5 AO zulässig. Auch der Name des Denunzianten darf bekannt gegeben werden (AEAO zu § 30 Nr. 12). § 30 Abs. 5 AO lässt eine Offenbarung nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu.

Schreiben vom 04.04.08: Diese außersteuerlichen Straftaten dürfen nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a AO nicht an die Staatsanwaltschaft offenbart werden, da sie nicht im Steuerstrafverfahren erlangt worden sind. Auch der Name des Anzeigenden ist als Teil der Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO) geschützt und darf nicht offenbart werden (AEAO zu § 30 Nr. 1.4). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 5 AO kann allerdings eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig und in besonders gelagerten Einzelfällen sogar geboten sein (vgl. AEAO zu § 30 Nr. 13).

Aussagen des Bruders und des Steuerberaters: Die Aussage des Bruders Paul darf für Strafverfolgungszwecke nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Paul ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO Angehöriger. Angehörige können gem. § 101 Abs. 1 AO die Auskunft verweigern. Sie sind aber über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die durch die Aussage des Bruders bekannt gewordenen außersteuerlichen Straftaten können nur gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO befugt offenbart werden, wenn sie unter Verzicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind. Da Paul über sein Auskunftsverweigerungsrecht nicht belehrt wurde, hat er auch nicht darauf verzichtet (AEAO zu § 30 Nr. 10.2).

Dem Steuerberater steht ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO zu, ohne allerdings darüber belehrt worden zu sein. Die Aussage des Steuerberaters kann gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO der Staatsanwaltschaft offenbart werden, da der Steuerberater mit seiner Aussage auf sein Auskunftsverweigerungsrecht verzichtet hat.

ÜBUNG 5: Angehörige

AUFGABE

In welchen Vorschriften der AO ist der Angehörigenbegriff von Bedeutung?

StI Schlumpf liegen die USt-Erklärungen folgender Personen zur Bearbeitung vor:

der ehemaligen Verlobten des Schlumpf, Paule Peters,

seines Vaters,

von dem Ehegatten des Bruders seiner Frau,

von dem unehelichen Kind seiner Frau,

von dem Kind aus der ersten Ehe seines Vaters,

von dem Ehegatten des Bruders seiner Mutter.

Prüfen Sie, ob StI Schlumpf gem. § 82 Abs. 1 Nr. 2 AO die Veranlagungen der o. g. Personen durchführen darf.

LÖSUNG

§ 82 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AO: In einem Verwaltungsverfahren darf nicht tätig werden, wer Angehöriger eines Beteiligten ist bzw. wer Angehöriger einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet.

§ 101 AO: Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen (vgl. Lösung Nr. 10 zu Übung 4).

§ 103 AO: Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit.

Wegen der Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 82 AO wird auf §§ 125 und 127 AO hingewiesen (AEAO zu § 82 Nr. 1).

Angehörige ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 AO nur die Verlobte, nicht die ehemalige Verlobte. Schlumpf darf nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 AO die Veranlagung durchführen. Beachte allerdings § 83 AO. Zur Besorgnis der Befangenheit siehe AEAO zu § 83.

Der Vater ist mit Schlumpf 1. Grades gerader Linie (§§ 1589 und 1590 BGB) verwandt und somit Angehöriger gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Verschwägert ist man mit den Ehegatten seiner Verwandten und mit den Verwandten seines Ehegatten (§ 1590 BGB). Schlumpf ist mit dem Ehegatten des Bruders seiner Frau nicht verschwägert (Schwippschwager) und darf ihn somit veranlagen.

Verschwägert ist man mit den Verwandten seines Ehegatten. Das Kind ist mit Schlumpfs Frau verwandt 1. Grades gerader Linie. Somit ist Schlumpf mit diesem Kind verschwägert 1. Grades gerader Linie (Stiefkind) und Angehöriger nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO. Schlumpf darf sein Stiefkind nicht veranlagen.

Schlumpf und das Kind aus der ersten Ehe seines Vaters sind Halbgeschwister, da sie einen Elternteil gemeinsam haben. Schlumpf ist daher gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO Angehöriger und darf Geschwister nicht veranlagen.

Verschwägert ist man mit den Ehegatten seiner Verwandten. Der Bruder von Schlumpfs Mutter ist sein Onkel. Mit ihm ist Schlumpf im 3. Grad Seitenlinie verwandt. Mit dessen Frau ist Schlumpf im 3. Grad Seitenlinie verschwägert. Eine Angehörigeneigenschaft gem. § 15 AO liegt nicht vor; Schlumpf ist gem. § 82 AO nicht vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

ÜBUNG 6: Verwaltungsakt

SACHVERHALT

Trude Tümpel erhält vom FA Stuttgart ein Schreiben, in dem Trude aufgefordert wird, innerhalb eines Monats eine ESt-Erklärung für das Kj. 19 abzugeben. Die ESt-Formulare sind beigefügt. Zusätzlich wird in dem Schreiben auf die Möglichkeit der Erklärungsabgabe in elektronischer Form hingewiesen.

Aufgrund eines Computerfehlers erhält der Stpfl. Berni Bambel den vom Rechenzentrum erstellten ESt-Bescheid 19 ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid enthält keine Unterschrift eines zuständigen Beamten. Im Anschriftenfeld ist Berni Bambel genannt und die ESt 19 ist richtig i. H. v. 10 000 € im Bescheid ausgewiesen. Aufgrund des Computerfehlers ist die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der Absender des Bescheids nicht zu erkennen.

AUFGABE

Prüfen Sie,

ob bei beiden Sachverhalten ein Verwaltungsakt vorliegt und

ob bei Sachverhalt 2 Fehler gegeben sind und welche Auswirkungen diese Fehler auf den Verwaltungsakt haben.

LÖSUNG

Das Schreiben des FA stellt einen Verwaltungsakt gem. § 118 Satz 1 AO dar. Es handelt sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde (FA). Die Maßnahme beruht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 149 AO). Sie ist auf einen Einzelfall bezogen, da sie eine bestimmte Person und einen konkreten Sachverhalt betrifft (Aufforderung, dass Trude eine Steuererklärung abzugeben hat). Die Regelung hat unmittelbare Außenwirkung (Bekanntgabe). Der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist lediglich eine Information seitens der Finanzbehörde.

Der ESt-Bescheid ist ein Verwaltungsakt gem. § 118 Satz 1 AO. Es handelt sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

Die ESt-Festsetzung ist ein Steuerbescheid, § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, für den die Form- und Inhaltsvorschriften des § 157 AO gelten. Ein Steuerbescheid muss nach § 157 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich erlassen werden; diese Voraussetzung ist erfüllt.

Verwaltungsakte müssen nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für Steuerbescheide gelten die Inhaltsbedingungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag angegeben sein; hier: ESt 19 10 000 €. Der Steuerschuldner muss ersichtlich sein; hier: Berni Bambel.

Nach § 121 Abs. 1 AO sind schriftliche Verwaltungsakte zu begründen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist. In einem Steuerbescheid stellt die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Begründung dar. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist gem. § 157 Abs. 2 AO ein unselbstständiger Teil des Steuerbescheids. Die fehlende Begründung macht den Steuerbescheid nicht nichtig, sondern nur fehlerhaft (kein Fall des § 125 Abs. 1 und 2 AO). Der Fehler kann nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt werden.

Dem Steuerbescheid ist gem. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung hat keine Auswirkung auf den Steuerbescheid selbst. Dies hat lediglich zur Folge, dass gem. § 356 Abs. 1 AO die Einspruchsfrist nicht beginnt und gem. § 356 Abs. 2 AO ein Einspruch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden kann.

Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können aber Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen (§ 119 Abs. 3 Satz 2 AO). Da der ESt-Bescheid mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt wurde, konnte zu Recht auf die Unterschrift verzichtet werden.

Der Steuerbescheid lässt allerdings die erlassende Behörde nicht erkennen (§ 119 Abs. 3 AO). Der Steuerbescheid ist daher nach § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig und gem. § 124 Abs. 3 AO unwirksam.

ÜBUNG 7: Handlungsfähigkeit und Bekanntgabe an Minderjährige I

SACHVERHALT

Klaus Bübchen, geb. am 11.11.05, betreibt seit März 22 mit Zustimmung seiner Eltern und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Landau/Pfalz einen Teeladen »Zum runden Beutel«. Die ESt- und USt-Erklärung für das Jahr 22 geht am 15.05.23 beim FA Landau ein. Aus der ESt-Erklärung ergeben sich folgende Einkünfte:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

2 000 €

Einkünfte aus Kapitalvermögen:

1 234 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

7 200 €

Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird nach § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragt.

Beide Erklärungen wurden von den Eltern unterschrieben. Beide Steuerbescheide wurden mit einfachem Brief am 15.09.23 zur Post gegeben. Aufgrund einer vorliegenden Kontrollmitteilung wird die ESt- und USt-Veranlagung abweichend von den Erklärungen durchgeführt.

AUFGABE

Welche abgabenrechtlichen Überlegungen sind im Zusammenhang mit den abgegebenen Steuererklärungen und der Bekanntgabe der Steuerbescheide anzustellen?

Wie müssen die Steuerbescheide adressiert werden?

LÖSUNG

Zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen am 15.05.23 ist Bübchen noch nicht 18 Jahre alt (Vollendung des 18. Lebensjahres mit Ablauf des 10.11.23: §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Bübchen ist daher nicht handlungsfähig nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Abgabe von Steuererklärungen und die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (Verfahrenshandlungen) sind daher nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 112 BGB vorliegen.

USt-Erklärung:

Bübchen könnte handlungsfähig sein, soweit er durch Ermächtigung zum Betreiben des Teeladens für die USt als partiell geschäftsfähig anzusehen ist. Gem. § 112 BGB umfasst die Ermächtigung den gesamten betrieblichen Bereich. Da die USt aber auch die steuerfreien Vermietungsumsätze erfasst, ist Bübchen für die USt nicht handlungsfähig. Folglich war es richtig, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter des Bübchen (§ 34 Abs. 1 AO, § 1629 BGB) die USt-Erklärung 22 unterschrieben haben. Eine Steuererklärung ist gem. § 150 Abs. 3 AO eigenhändig zu unterschreiben.

ESt-Erklärung:

Die ESt erfasst über den rein betrieblichen Bereich hinaus auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung von Verpachtung. Bübchen ist auch für die ESt nicht partiell geschäftsfähig und somit auch nicht nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO handlungsfähig. Folglich war es richtig, dass die Eltern die ESt-Erklärung 22 unterschrieben haben (s. a. AEAO zu § 122 Nr. 2.2.3 Abs. 2).

Beide Bescheide sind an die Eltern als den gesetzlichen Vertretern bekannt zu geben (vgl. AEAO zu § 122 Nr. 2.2). Dies muss in der Adressierung zum Ausdruck kommen, da sonst der Bescheid gegenüber Bübchen unwirksam ist.

Anschriftenfeld:

Herrn Paul BübchenFrau Paula BübchenKurbrunnenweg 1576829 LandauBescheidkopf: Als gesetzliche Vertreter (Bekanntgabeadressaten) von Klaus Bübchen (Steuerschuldner und Inhaltsadressat).

Anmerkung zum USt-Bescheid:

Steuern werden grundsätzlich gem. § 155 Abs. 1 AO durch Steuerbescheid festgesetzt. Nach § 167 Abs. 1 AO ist bei Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO) eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt. Ansonsten wirkt eine Steueranmeldung gem. § 168 Satz 1 AO, mit Eingang beim FA, wie eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

ÜBUNG 8: Handlungsfähigkeit und Bekanntgabe an Minderjährige II

SACHVERHALT

Die ESt-Erklärungen des Lorenz Liebling (L), geb. am 02.01.02, für die Kj. 18 und 19 werden von den Eltern des L am 20.01.19 und am 30.01.22 beim FA Landau abgegeben. Sie enthalten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Steuerbescheid für das Kj. 18 ging am 12.06.19 und der Bescheid für das Kj. 19 am 12.12.22 zur Post. Beide Bescheide wurden an L adressiert. Den Bescheid 18 gab L sofort nach Erhalt an seine Eltern weiter, den Bescheid 19 behielt er selbst.

AUFGABE

Ist die Abgabe der Steuererklärungen 18 und 19 durch die Eltern des L zulässig?

Wurden die Steuerbescheide 18 und 19 wirksam bekannt gegeben?

LÖSUNG

L vollendet erst mit Ablauf des 01.01.20 sein 18. Lebensjahr (§ 188 Abs. 2 i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB). In den Veranlagungszeiträumen 18 und 19 war er noch minderjährig. L ist für die Abgabe der ESt-Erklärungen nicht handlungsfähig. Die Pflichten des L sind von seinen gesetzlichen Vertretern (Eltern) nach § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen. Die ESt-Erklärung für das Kj. 18 konnte nur von den Eltern des L abgegeben werden.

Besteht das Einkommen eines Minderjährigen ausschließlich aus Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und hat der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen zur Eingehung des Dienstverhältnisses ermächtigt (§ 113 BGB), ist bei einer Veranlagung nach § 46 EStG der Steuerbescheid an den Minderjährigen bekannt zu geben (AEAO zu § 122 Nr. 2.2.3 Satz 3).

Mit Ablauf des 01.01.20 ist L volljährig und somit unbeschränkt geschäftsfähig. Er hätte die Erklärung für das Kj. 19 nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO selbst wirksam abgeben können. Die Vertretungsmacht der Eltern ist mit Eintritt der Volljährigkeit erloschen. Das Erlöschen der Vertretungsmacht lässt jedoch gem. § 36 AO die nach § 34 AO entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese einen Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie auch tatsächlich erfüllen kann. Die Abgabe der Steuererklärung durch die Eltern war zulässig.

Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass sie an den Adressaten erfolgt (§ 122 Abs. 1 AO). Im Kj. 19 ist L für die Inempfangnahme des Steuerbescheids 18 nicht handlungsfähig. Bekanntgabeadressat sind die Eltern als gesetzliche Vertreter. Die Bekanntgabe an L (Steuerschuldner und Inhaltsadressat) ist unwirksam. Der Bekanntgabemangel kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass L seinen Eltern den Bescheid aushändigte.

Im Jahr der Bekanntgabe des ESt-Bescheids 19 war L bereits volljährig und handlungsfähig (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die an ihn erfolgte Bekanntgabe ist somit wirksam.

ÜBUNG 9: Steuerschuldner, Adressat, Empfänger

SACHVERHALT

Die Eltern (Anton und Maria Huber) als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen (Hans Huber) haben einen Steuerberater (Anton Schulz) bevollmächtigt, den Steuerbescheid in Empfang zu nehmen.

AUFGABE

Unter welchen Voraussetzungen kann an einen Bevollmächtigen (z. B. Steuerberater) bekannt gegeben werden?

Wer ist Steuerschuldner, Adressat und Empfänger und wer ist im Anschriftenfeld des Bescheids zu benennen?

Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn im Anschriftenfeld nicht die richtige Person bezeichnet ist?

LÖSUNG

Gem. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann (Ermessen § 5 AO) ein Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Der einem Steuerberater erteilte Auftrag zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen schließt in der Regel seine Bestellung als Empfangsbevollmächtigten nicht ein. Hat der Stpfl. dem FA ausdrücklich mitgeteilt, dass er seinen Vertreter auch zur Entgegennahme von Steuerbescheiden ermächtigt, sind diese grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, sodass die Ermessensentscheidung auf null reduziert ist (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.3).

Steuerschuldner und damit Inhaltsadressat ist der Minderjährige. Er muss im Bescheid so eindeutig bezeichnet werden, dass keine Zweifel über die Identität bestehen (§ 122 Abs. 1 AO).

Die Person, der ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist, wird als Bekanntgabeadressat bezeichnet. Im Normalfall ist der Steuerschuldner auch Bekanntgabeadressat. Als Adressat kommen aber auch Dritte in Betracht, wenn sie für den Steuerschuldner steuerliche Pflichten zu erfüllen haben (gesetzliche Vertreter, Eltern). Ist der Adressat nicht mit dem Steuerschuldner identisch, so ist er zusätzlich zum Steuerschuldner anzugeben.

Als Empfänger wird derjenige bezeichnet, dem der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich zugehen soll, damit er durch Bekanntgabe wirksam wird. In der Regel ist der Steuerschuldner nicht nur Adressat, sondern auch Empfänger des Verwaltungsaktes.

Im Anschriftenfeld ist der Empfänger zu benennen.

Anschriftenfeld:

Herrn Steuerberater

Anton Schulz

Poststraße 15

67480 Edenkoben

Im Bescheid:

Für Herrn Anton Huber und Frau Maria Huber (Bekanntgabeadressaten) als gesetzliche Vertreter des Hans Huber (Steuerschuldner und Inhaltsadressat).

Wird ein Verwaltungsakt dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und hierdurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Bevollmächtigten ohne besondere Gründe nicht beachtet, wird der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten geheilt. Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat (AEAO zu § 122 Nr. 1.7.4).

ÜBUNG 10: Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an Ehegatten und Bekanntgabe ins Ausland

SACHVERHALT

Die von beiden Ehegatten unterschriebene ESt-Erklärung 22 für Adam und Eva Parade, Weinstraße 50, 67480 Edenkoben, geht am 15.05.23 beim zuständigen FA Landau ein. Der Erklärung beigefügt ist ein Schreiben der Eheleute, in dem sie dem FA mitteilen, dass sie seit 13.03.23 getrennt leben. Ab 13.03.23 lebt der Ehemann in Cannes (Frankreich) unter folgender Anschrift: Rue de l’Adverge 14, 08015 Cannes. Die Ehefrau wohnt weiterhin unter der dem FA bekannten Adresse. Mit Einwilligung der Ehefrau beantragt der Ehemann, den Steuerbescheid an seine Adresse in Frankreich zu schicken.

AUFGABE

Wie viele Steuerbescheide liegen rechtlich vor?

Adressieren Sie und erläutern Sie den Steuerbescheid 22 für die Eheleute Parade.

Wann und aufgrund welcher Handlung wurde der Steuerbescheid wirksam?

LÖSUNG

Die Ehegatten sind im Fall der ESt-Zusammenveranlagung stets Gesamtschuldner (§ 44 AO). Gem. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO kann daher gegen sie ein zusammengefasster Steuerbescheid erlassen werden. Dabei handelt es sich formal um die Zusammenfassung zweier Bescheide zu einer nur äußerlich gemeinsamen Festsetzung.

Anschrift:

Herrn

Adam Parade

Rue de l’Adverge 14

08015 Cannes (Frankreich)

Erläuterung im Bescheid:

Der Bescheid ergeht an Sie zugleich mit Wirkung für und gegen Ihre Ehefrau Eva Parade.

Eine Bekanntgabe nach § 122 Abs. 7 AO kann grundsätzlich nicht erfolgen, weil die Ehegatten keine gemeinsame Anschrift haben. Da die Ehefrau aber mit der Bekanntgabe an den Ehemann Adam einverstanden ist, ist die Übermittlung des Steuerbescheids an einen der Ehegatten zugleich mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten gem. § 122 Abs. 6 AO zulässig.

Der Steuerbescheid wird mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 AO). Eine Bekanntgabe nach Frankreich ist mit einfachem Brief möglich (AEAO zu § 122 Nr. 1.8.4). Gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt der Steuerbescheid einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

ÜBUNG 11: Fristberechnung, Säumniszuschlag

SACHVERHALT

Die Steuerbescheide 22 in Übung 7 wurden lt. Absendevermerk des FA am 15.09.23 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Klaus Bübchen überweist die festgesetzte USt und ESt am 19.11.23 (ESt-Zahlung 4 798 €). Die Gutschrift auf dem Konto der Finanzkasse erfolgte am 24.11.23.

Am 19.11.23 legt Bübchen gegen den ESt-Bescheid Einspruch ein und beantragt zu Recht weitere Betriebsausgaben. Weiterhin legt er in diesem Schreiben dar, dass der ESt-Bescheid erst am 18.10.23 zugegangen ist. Auf dem Briefumschlag, der dem Schreiben beiliegt, ist das Datum des Poststempels der 16.10.23.

AUFGABE

Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen?

Fallen zur ESt-Abschlusszahlung 22 Säumniszuschläge an?

LÖSUNG

Gegen den Steuerbescheid ist gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs (Eingang beim FA Landau am 19.11.23) war Bübchen handlungsfähig gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Einspruchsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.

Aufgabe zur Post lt. Absendevermerk: 15.09.23

Bekanntgabe, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: 18.09.23

Ende der Rechtsbehelfsfrist

(§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB): 18.10.23

Bübchen behauptet, dass der Bescheid erst am 18.10.23 zugegangen ist. Nach § 122 Abs. 2 AO hat das FA im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Allerdings wird bei einem Zugang nach der Drei-Tage-Regelung die Beweislast umgekehrt. Der Stpfl. muss den untypischen Geschehensablauf darlegen. Diesen Beweis konnte Bübchen mit dem Briefumschlag führen. Somit kann der 15.09.23 nicht als Tag der Aufgabe zur Post angesehen werden. Es ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass die Bekanntgabe am 18.10.23 erfolgte. Das Ende der Rechtsbehelfsfrist ist daher der 18.11.23. Da der Einspruch erst am 19.11.23 beim Finanzamt eingeht, ist er verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO liegen nicht vor. Dagegen spricht auch nicht, dass bis zum Ablauf des 10.11.23 noch die Eltern als gesetzliche Vertreter einspruchsbefugt waren. Gem. § 110 Abs. 1 Satz 2 AO ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.

Der ESt-Bescheid wird am 18.10.23 mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 AO). Gem. § 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 36 Abs. 4 EStG ist die ESt-Abschlusszahlung i. H. v. 4 798 € am 18.11.23 fällig. Da der Überweisungsbetrag dem Konto der Finanzkasse erst am 24.11.23 gutgeschrieben wird, gilt die Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO erst an diesem Tag als entrichtet und der ESt-Anspruch nach § 47 AO als erloschen.

Die Säumnis beginnt daher am 19.11.23. Für den angefangenen Monat der Säumnis ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1 % von 4 750 € = 47,50 € Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird jedoch nach § 240 Abs. 3 AO bei einer Säumnis von 3 Tagen nicht erhoben. Die Schonfrist beginnt am 19.11.23 und endet am 21.11.23. Da die Zahlung nach Ablauf der Schonfrist erfolgte, ist der Säumniszuschlag i. H. v. 47,50 € zu erheben.

ÜBUNG 12: Berechnung von Säumniszuschlägen

SACHVERHALT

Der ESt-Bescheid für das Kj. 22 der Eheleute Jupp und Ursula Schnieder wurde am Mittwoch, dem 28.08.24, zur Post gegeben und am 29.08.24 vom Briefträger in den Hausbriefkasten der Schnieders eingeworfen. Jupp öffnete den Brief sofort und stellte fest, dass das FA Landau eine Steuernachforderung i. H. v. 3 330 € forderte.

Am Freitag, den 04.10.24, ging bei der Finanzkasse Landau ein Scheck des Jupp Schnieder i. H. v. 1 330 € ein, der am 08.10.24 seinem Bankkonto belastet wurde. Den Restbetrag über 2 000 € überwies Jupp. Den entsprechenden Überweisungsauftrag erteilte er seiner Bank bereits am Donnerstag, dem 31.10.24, die diesen auch umgehend ausführte. Dennoch wurde der Betrag erst am Dienstag, dem 05.11.24 auf dem Konto der Finanzkasse gutgeschrieben.

AUFGABE

Prüfen Sie, ob und ggf. in welcher Höhe Säumniszuschläge zur ESt 22 zu erheben sind.

LÖSUNG

Gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Säumniszuschlag verwirkt, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Die ESt-Abschlusszahlung ist einen Monat nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids fällig (§ 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG). Der durch die Post übermittelte ESt-Bescheid gilt am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Postaufgabetag: 28.08.24 (Mittwoch)

Bekanntgabetag: 31.08.24 (Samstag)

Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) verlängert sich (§ 108 Abs. 3 AO), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag ( AEAO zu § 108 AO Nr. 2).

Bekanntgabetag somit: 02.09.24 (Montag)

Der Umstand, dass Jupp den Steuerbescheid tatsächlich früher erhalten hat, spielt bei der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, zugunsten des Stpfl., keine Rolle.

Berechnung der Zahlungsfrist (Fälligkeit)

Beginn: 03.09.24 (Dienstag), 0.00 Uhr

(§ 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB)

Dauer: 1 Monat

(§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG)

Ende: 02.10.24 (Mittwoch), 24.00 Uhr

(§ 108 Abs. 1 i. V. m. §§ 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB)

Da Jupp die ESt-Abschlusszahlung nach Ablauf des Fälligkeitstages (02.10.24) entrichtete, sind Säumniszuschläge entstanden. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen abgerundeten Steuerbetrages. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Säumnis bis zu drei Tagen ein (entstandener) Säumniszuschlag nicht erhoben wird (Zahlungsschonfrist, § 240 Abs. 3 AO).

Berechnung der Zahlungsschonfrist

Beginn: 03.10.24 (Donnerstag), 00.00 Uhr

Dauer: 3 Tage

(§ 240 Abs. 3 AO)

Ende: 06.10.24 (Sonntag), 24.00 Uhr

(§ 188 Abs. 1 BGB)

Da der 06.10.24 ein Sonntag ist, endet die Zahlungsschonfrist gem. § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages, hier am 07.10.24 (Montag), 24.00 Uhr (§ 108 Abs. 3 AO).

Die Scheck-(Teil-)Zahlung i. H. v. 1 300 € gilt nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks am 07.10.24 als entrichtet. An sich liegt eine Teilzahlung innerhalb der Zahlungsschonfrist vor. Die Säumnisschonfrist gilt aber nicht bei einer Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO (Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln). Da die Scheckzahlung zwei Tage nach der Fälligkeit (02.10.24) erfolgte, ist der entstandene Säumniszuschlag von 33 € (1 % von 3 300 €) zu erheben.

Der erste Säumnismonat beginnt am 03.10.24 und endet am 02.11.24. Zu Beginn des zweiten Säumnismonats am 03.11.24 ist noch ein Betrag i. H. v. 2 000 € offen.

Die Restzahlung über 2 000 € erfolgte am 05.11.24 (Gutschrift auf dem Konto der Finanzkasse, § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits ein weiterer Säumnismonat (vom 03.11.24 – 02.12.24) zu laufen begonnen, weshalb ein weiterer Säumniszuschlag i. H. v. 20 € (1 % von 2 000 €) verwirkt ist. Die zur ESt 02 insgesamt zu entrichtenden Säumniszuschläge belaufen sich demnach auf 53 €. Die Eheleute Schnieder schulden diesen Betrag als Gesamtschuldner (§§ 44 Abs. 1, 240 Abs. 4 AO i. V. m. §§ 26, 26b EStG).

ÜBUNG 13: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO I

AUFGABE

Welche Verwaltungsakte stehen kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung?

Gegen eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung legt der Stpfl. form- und fristgerecht Einspruch ein. Nehmen Sie kurz zu a) und b) Stellung.

Der Stpfl. macht in seinem Einspruch nur Einwände gegen den Vorbehalt geltend.

Der Stpfl. wendet sich gegen den Grund und die Höhe der Steuerfestsetzung.

Nach einer Außenprüfung hebt das FA den Vorbehalt gem. § 164 Abs. 3 Satz 3 AO auf. Welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hat der Stpfl. nach der erfolgten Vorbehaltsaufhebung?

Nach einer Außenprüfung ändert das FA den ESt-Bescheid des Jahres 19 gem. § 164 Abs. 2 AO, da der BFH mit einem Urteil aus dem Jahr 19 seine bisherige Rechtsprechung zuungunsten des Stpfl. geändert hat.

LÖSUNG

Kraft Gesetzes stehen unter Vorbehalt der Nachprüfung

die Vorauszahlungsbescheide (§ 37 Abs. 3 EStG, § 164 Abs. 1 Satz 2 AO),

die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 1 Satz 4 EStG) sowie

die Steueranmeldungen (§ 18 UStG; § 41a EStG; § 164 Abs. 1 Satz 2 AO).

Der Vorbehaltsvermerk ist eine unselbstständige Nebenbestimmung und kann daher nicht selbstständig mit dem Einspruch angefochten werden (§ 120 Abs. 1 AO). Der Stpfl. muss deshalb, wenn er eine endgültige Steuerfestsetzung erreichen will, den Bescheid insgesamt mit der Begründung anfechten, dass die Voraussetzungen für eine Vorbehaltsfestsetzung nicht vorlägen (BFH vom 25.10.1989, BStBl II 1990, 278). In den meisten Fällen wird ein Einspruch gegen die Vorbehaltsfestsetzung mit dem Ziel einer endgültigen Steuerfestsetzung zwar zulässig, aber unbegründet sein, es sei denn, der Vorbehaltsvermerk des angefochtenen Bescheids war rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Veranlagung der Steuerfall bereits abschließend geprüft war (z. B. durch eine Außenprüfung).

Der Stpfl. wendet sich in diesem Fall nicht gegen den Vorbehalt, sondern gegen die Steuer selbst. Gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO ist die Sache vom FA in vollem Umfang erneut zu prüfen; das bedeutet, dass auch der aufgrund der Einspruchserledigung ergehende Verwaltungsakt wieder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen kann. Auch die Einspruchsentscheidung kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (§ 365 Abs. 1 AO). Im Einspruchsverfahren gelten die für den angefochtenen Verwaltungsakt maßgebenden Vorschriften sinngemäß, also auch § 164 AO. Wird im Einspruchsverfahren der Steuerbescheid geändert, so ist die maßgebliche Änderungsvorschrift nicht der § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO, sondern der § 164 Abs. 2 AO.

Nach § 367 Abs. 2a AO kann das FA vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Das FA hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

Gegen die Aufhebung des Vorbehalts ist der Einspruch möglich, denn nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO steht die Aufhebung einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Es gelten die Regelungen der §§ 155, 157 AO. In einem Einspruch kann der Stpfl. alle bisher zurückgehaltenen Argumente nunmehr letztmals ohne Einschränkungen vortragen.

Der ESt-Bescheid 19 kann grds. gem. § 164 Abs. 2 AO uneingeschränkt geändert werden, da der gesamte Steuerfall wegen des wirksamen Vorbehalts der Nachprüfung offen ist (s. a. AEAO zu § 164 Nr. 4). Die Grundsätze des Vertrauensschutzes nach § 176 AO sind aber zu beachten. Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO darf die neue Rechtsprechung des BFH zuungunsten des Stpfl. aus dem Jahr 19 bei der Änderung nicht berücksichtigt werden (s. a. AEAO zu § 176 Nr. 2). Der Änderungsbescheid ist daher rechtswidrig und anfechtbar.

ÜBUNG 14: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO II

SACHVERHALT

Claus Thaler (C. T.) ist Wirt der Gaststätte »Zum blauen Jupp« in Landau. C. T. gibt seine USt-Voranmeldungen monatlich beim FA Landau ab. Bei der USt-Voranmeldung (USt-VA) für den Monat Mai 22 (05/22) hat sich Folgendes ereignet:

C. T. hat die USt-VA 05/22 fristgerecht am 10.06.22 beim FA Landau eingereicht. Die Zahllast betrug 6 300 €. Anfang Juli 22 stellte C. T. fest, dass er die Vorsteuer aus den im Mai angeschafften neuen Küchengeräten für seine Gaststättenküche in der USt-VA 05/22 nicht geltend gemacht hatte. Er reichte daraufhin am 12.07.22 eine berichtigte USt-VA beim FA ein. Die Zahllast in dieser USt-VA betrug 3 700 €. Die Rechnung über die Küchengeräte legte er in Kopie bei. Das FA erstattete den zu viel bezahlten Betrag i. H. v. 2 600 € am 21.07.22.

Anfang August fiel dem zuständigen Bearbeiter beim FA Landau zufällig auf, dass C. T. die Vorsteuer aus dem Rechnungsbetrag vor Abzug eines Preisnachlasses abgezogen hatte. Nach Berechnung des Bearbeiters beträgt die Zahllast für den Monat Mai 3 900 € (zutreffend!).

AUFGABE

Schildern Sie den verfahrensrechtlichen Ablauf unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Eingang der ersten Voranmeldung am 10.06.22 bis zur Entdeckung des Fehlers Anfang August.

Kann das FA den vom zuständigen Bearbeiter aufgedeckten Fehler korrigieren? Wenn ja, wie?

LÖSUNG