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Die vorliegende Fallsammlung zum Allgemeinen Teil des StGB richtet sich insbesondere an Studenten in den Anfangssemestern. Sie enthält 30 Fälle unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades mit ausformulierten Lösungsvorschlägen. Wer die Fälle gewissenhaft durcharbeitet, erlangt Übung und Routine in der strafrechtlichen Fallbearbeitung. Die Fallsammlung verfolgt dabei nicht den Anspruch, sämtliche klausurrelevanten Probleme des StGB AT darzustellen. Vielmehr dient sie der Verinnerlichung der wesentlichen Denkstrukturen im Strafrecht. Wegen der hohen Aktualität der Thematik findet sich im Anhang des vorliegenden Buches noch ein kleines Lernskript zum Thema „Wahlfeststellung, Postpendenz und Präpendenz“.
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Seitenzahl: 224
Veröffentlichungsjahr: 2015
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Strafrecht Allgemeiner Teil
30 Übungsfälle für Einsteiger + Lernskript zum Thema „Wahlfeststellung, Postpendenz und Präpendenz“
von
Impressum
Autor: Marc Einecker
Titel:Strafrecht Allgemeiner Teil
Untertitel:30 Übungsfälle für Einsteiger + Lernskript zum Thema „Wahlfeststellung, Postpendenz und Präpendenz“
Erscheinungsjahr: 2015
Medium:E-Book
ISBN:
978-3-943571-15-8 (PDF-Format)
978-3-943571-16-5 (EPUB-Format)
978-3-943571-17-2 (MOBI-Format)
Verleger / Herausgeber:
Marc Einecker - Verlag für juristische E-Books Wackersteinstr. 8 D-72793 Pfullingen
Tel.: 0179-2302178
Im Internet:www.jura-ebook.de
Vorwort
Das vorliegende E-Book ging aus meiner mehrjährigen Fallbesprechungstätigkeit an der Universität Tübingen hervor. Der Inhalt richtet sich daher vorwiegend an Studenten in den Anfangssemestern. Die behandelten Fälle weisen völlig unterschiedliche Schwierigkeitsgrade auf und dienen so teilweise als Einstieg und teilweise als Vertiefung.
Die Formatierung des Buches wurde bewusst schlicht gehalten, um eine optimale Darstellung auf den verschiedenen E-Readern zu gewährleisten. Da die meisten E-Reader über eine Suchfunktion verfügen, wurde auf die Erstellung eines Stichwortverzeichnisses verzichtet.
Über jede Art von Feedback aus dem Kreis der Leser würde ich mich freuen!
Pfullingen, im April 2015
Marc Einecker
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung in die strafrechtliche Fallbearbeitung
I. Prüfungstechnische Besonderheiten des Strafrechts
II. Die Fallbearbeitung im Strafrecht
1. Der Sachverhalt
2. Erstellung einer Lösungsskizze
3. Die Reinschrift
a) Der Einleitungssatz
b) Sonstiges
B. Fälle
I. Objektiver Tatbestand
Fall 1: Der Normalfall
a) Vorbemerkung
b) Sachverhalt
c) Lösung
Fall 2: Der mittelbare Stoß von der Klippe
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 3: Die Mücke
a) Sachverhalt
b) Lösung
Fall 4: Der Todgeweihte
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweis
Fall 5: Doppeltes Unglück
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
II. Subjektiver Tatbestand
Fall 6: Innerer Zwiespalt
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 7: Hund oder Herr
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 8: Besser später als nie
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
III. Rechtswidrigkeit
Fall 9: Normalfall 1
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 10: Normalfall 2
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweis
Fall 11: Kind oder Rentner?
a) Sachverhalt
b) Lösung
IV. Schuld
Fall 12: Betrunken geht´s leichter
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 13: Schütze in Panik
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweis
V. Versuch
Fall 14: Vor der Tür ist Schluss
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 15: Die vorschnelle Autobombe
a) Sachverhalt
b) Lösung
Fall 16: Nicht getroffen, aber tot
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 17: Zwei von drei Kugeln
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweis
Fall 18: Der Denkzettel
a) Sachverhalt
b) Lösung
Fall 19: Rettung in letzter Sekunde
a) Sachverhalt
b) Lösung
VI. Irrtumslehre
Fall 20: Die Verwechslung
a) Sachverhalt
b) Lösung des Ausgangsfalles
c) Lösung der Abwandlung
Fall 21: Der ungeübte Schütze
a) Sachverhalt
b) Lösung
Fall 22: Hilfe vom vermeintlichen Vater
a) Sachverhalt
b) Lösung
VII. Fahrlässigkeit
Fall 23: Der unachtsame Fußgänger
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 24: Die Testfahrt
a) Sachverhalt
b) Lösung
Fall 25: Auto gegen Fahrrad
a) Sachverhalt
b) Lösung
VIII. Unterlassung
Fall 26: Im Hafenbecken
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
Fall 27: Am Baggersee
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweis
IX. Mittelbare Täterschaft
Fall 28: B in Not, C tot
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweis
X. Mittäterschaft
Fall 29: Nach dem Banküberfall
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweise
XI. Teilnahme
Fall 30: Verdeckte Ermittlungen
a) Sachverhalt
b) Lösung
c) Vertiefungshinweis
C.
Sie werden im Laufe Ihres Studiums höchstwahrscheinlich feststellen können, dass Strafrechtsklausuren häufig schlechter ausfallen als vergleichbare Klausuren im Zivilrecht oderÖffentlichenRecht. Grund hierfür ist insbesondere eine strukturelle und eine prüfungsrechtliche Besonderheit des Strafrechts, die von Studenten–gerade am Anfang des Studiums–häufig noch nicht erkannt wird.
(1)Die strukturelle Besonderheit der strafrechtlichen Klausurbearbeitung ist die Fragestellung. Sie zielt in aller Regel „nur“ darauf ab, ob und wie sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht haben. Erst später wird diese Standardfrage unter Umständen um strafprozessuale Fragestellungen erweitert. Man kann sich als Klausurbearbeiter also von vornherein ziemlich sicher sein, welche Fragestellung einen erwartet. Diese Berechenbarkeit führt aber an anderer Stelle zu einem erhöhten Schwierigkeitsgrad.
(2)Eine prüfungsrechtlich bedingte Besonderheitdes Strafrechtsist darin zu sehen, dass im Vergleich zu den anderen Rechtsgebieten relativ wenige Paragraphen zum Prüfungsstoff gehören (vgl. § 8 II Nrn. 7, 8bwJAPrO). Dies gibt ein Gefühl der Sicherheit und der Überschaubarkeit. Dies täuscht jedoch gewaltig. Werden in den anderen prüfungsrelevanten Rechtsgebieten wegen ihrer enormen Breite Abschläge im Detailwissen hingenommen, ist dies im Strafrecht anders. Hier gilt es, auch die Details gut zu kennen. Hinzu kommt, dass Ihnen im Strafrecht–gerade bei den schwierigen Problemen–der dünne Wortlaut des StGB wenig hilft (lassen Sie sich insoweit auch nicht von dem Bestimmtheitsgrundsatz in Art.103IIGG in die Irre führen). Das heißt, Sie müssen viele Einzelheiten schlichtweg kennen und zum Teil auch auswendig lernen.
(3)Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass im Staatsteil der Ersten juristischen Prüfung nur eine Klausur im Strafrecht geschrieben werden muss (vgl. §13IIINr.2bwJAPrO). Man könnte insofern die Strategie verfolgen, hier „auf Lücke“ oder schlichtweg Glück zu setzen.Davon istjedoch schon deswegen abzuraten, weil in der Zweiten juristischen Prüfung zwei Klausuren im Strafrecht anzufertigen sind (vgl. §50III1lit.bbwJAPrO). Im Übrigen können Sie aus vertieften strafrechtlichen Kenntnissen viel für andere Rechtsgebiete mitnehmen, insb. die Art, wie Juristen denken und Meinungsstreitigkeiten entstehen können.
(4)Aus dem Umstand, dass nur eine Klausur im Strafrecht in der Ersten juristischen Prüfung anzufertigen ist, folgt häufig eine weitere Schwierigkeit. Bei den allermeisten Klausuren im Strafrecht (oft auch schon in den Anfänger- und Fortgeschrittenenübungen) ist die Zeit extrem knapp! Dies resultiert wohl daraus, dass der Klausursteller häufig versuchen wird, einen möglichst breiten Teil des Lehrstoffs in dieser einen Klausur unterzubringen, ohne jedoch bei der erforderlichen Tiefgründigkeit Abstriche machen zu wollen.
(5)
Die erfolgreiche Bearbeitung einer strafrechtlichen Klausur kann in drei Stadien untergliedert werden:
1.Sachverhaltsanalyse;
2.Erstellung einer Lösungsskizze;
3.Reinschrift.
1.Der Sachverhalt
Liegt Ihnen ein zur Bearbeitung anstehender Sachverhalt vor, müssen Sie sich mit diesem vor allem anderen gründlich auseinandersetzen. Dies kann in drei Schritten erfolgen, wobei die Schritte 1 und 2 nicht strafrechtsspezifisch sind.
Schritt 1:Lesen Sie die Fallfrage und ggf. den Bearbeitervermerk.
Das vorgezogene Lesen der Fallfrage hat den Vorteil, dass Sie den Sachverhalt schon „voreingenommen“ und zielorientiert lesen können. So vermeiden Sie beispielsweise, sich beim Lesen Gedanken über die Strafbarkeit eines Beteiligten zu machen, nach der überhaupt nicht gefragt ist.
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
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