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Die Neuauflage berücksichtigt Rechtsprechung und Schrifttum bis Juli 2023. Dieses Lehrbuch behandelt die Vermögensdelikte in der Breite und Tiefe, in der sie Gegenstand der Ersten Juristischen Prüfung im Pflichtfach sind. Es ist zum vorlesungsbegleitenden Lernen für Studienanfänger und Fortgeschrittene konzipiert und stellt die wichtigsten Straftatbestände schwerpunktartig, klar und einprägsam anhand von kapiteleinleitenden Fällen mit kurzen Lösungen dar. Dieser Gang der Darstellung ermöglicht problemlos das Eindringen in die Materie und eignet sich darüber hinaus auch zur Wiederholung vor Prüfungen. Die Fälle sind nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählt und meist höchstrichterlichen Entscheidungen nachgebildet. Sie stellen die Verbindung zur Argumentationsweise der Rechtsprechung her und nehmen so den Studierenden auch die Scheu vor dem Klausurenschreiben. Prüfungsschemata zu allen wichtigen Tatbeständen des StGB erleichtern zudem die Anwendung des systematisch Erlernten in der Klausur. Zahlreiche Beispiele aus der höchstrichterlichen Entscheidungspraxis machen das vermittelte Basiswissen anschaulich. Die Rubrik "Die aktuelle Entscheidung" zeigt jüngste Rechtsprechungsentwicklungen im Bereich der Delikte gegen das Vermögen, die noch im Fluss sind und im Hinblick auf Prüfungen besondere Aufmerksamkeit verdienen. Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die strafrechtliche Ausbildung und Praxis wegweisenden Entscheidungen des BGH und des RG. Der Leser gelangt so mit einem "Klick" aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.
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Vermögensdelikte
Mit ebook: Lehrbuch & Entscheidungen
begründet von
Prof. Dr. Johannes Wessels †(1.–20. Auflage)
fortgeführt von
Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkampo. Professor em. an der Universität Heidelberg (21.–44. Auflage)
und
Dr. Jan C. Schuhro. Professor an der Universität Heidelberg (ab der 41. Auflage)
46., völlig neu bearbeitete Auflage
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Schwerpunkte
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
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In der vorliegenden Auflage wurden einige Kapitel neu strukturiert und Teile des Bandes umgeordnet. Besonders intensiv bearbeitet wurden die Erläuterungen zum Betrug und auch zur Systematik seiner Vorfelddelikte. Die Delikte der Korruption im privaten Sektor, die zuvor verstreut standen, werden nun systematisch zusammenhängend in einem eigenen Kapitel und etwas eingehender als bisher erläutert. Die Umstellungen haben wieder etliche auch die Randnummern betreffende Änderungen zur Folge, während insgesamt weiterhin Stabilität der Randnummern angestrebt wurde.
Die Neuauflage berücksichtigt Literatur und Rechtsprechung bis Anfang Juni 2023. Bei der Aktualisierung von Literatur und Rechtsprechung ist die Dokumentation aller ausbildungsrelevanten Entscheidungen angestrebt. Weiterführende Beiträge in Fest- und Fachzeitschriften sind wie neuere Monografien nachgewiesen. Die besonders hervorgehobene Rubrik „Die aktuelle Entscheidung“ zeigt ausgewählte Rechtsprechungsentwicklungen aus jüngerer Zeit. In späteren Auflagen werden solche Darstellungen, wenn sie weiterhin als besonders lehrreich erscheinen, in leicht veränderter Form als Rechtsprechungsbeispiele gekennzeichnet.
Die elektronische Fassung als ebook enthält den Lehrbuchtext und die zitierten Entscheidungen. Dies erlaubt den Leserinnen und Lesern, aufgrund der Verlinkungen bei der Lektüre mit einem Mausklick unmittelbar zu den im Lehrbuchtext enthaltenen Urteilen zu gelangen. Die Entscheidungen sind mit freundlicher Genehmigung der juris GmbH veröffentlicht. Die Hinweise auf der ersten Seite des Buches erläutern Download und Nutzung des kostenlosen ebooks auf PC, Tablet oder Smartphone.
Übersichten zu den wichtigsten Tatbeständen stehen am Ende der Behandlung des jeweiligen Delikts. Sie geben dem Leser Orientierung über die gesetzlichen Merkmale (gekennzeichnet mit einem •), Hinweise zu deren dogmatischen Bestandteilen (→) sowie zu zentralen Problemstellungen ([Bild vergrößern]). Einerseits eignen sie sich als Aufbauvorschlag für Falllösungen, andererseits als Kontrolle des eigenen Wissens und Verständnisses. Wer mit einem Merkmal, Bestandteil oder Problem nichts (mehr) anzufangen weiß, sollte zurückblättern und die entsprechende Lektüre wiederholen.
Frau Alexandra Burrer vom C.F. Müller Verlag und ihrem Team danke ich ganz herzlich für die weiterhin höchst kompetente, freundliche und geduldige Begleitung des Werks und seines Autors. Nicht minder herzlicher Dank gilt meinen Mitarbeitern in Heidelberg, namentlich Philipp Weng, der mich bei der Überarbeitung besonders unterstützt hat, sowie Michelle Arndt, Annina Eckrich, Hanna Hesse, Dr. Penelope Jacobus, Sarah-Kristin Lebherz, Leonardo Matamoros und Ben Schmidt.
Heidelberg, im Juli 2023 Jan Schuhr
Mit der vorliegenden 45. Auflage des Lehrbuchs zu den Straftaten gegen Vermögenswerte übernehme ich eines der schon seit Jahrzehnten bekanntesten Werke der deutschen Strafrechtsliteratur. Johannes Wessels ist es gelungen, in insgesamt drei Bänden einen fundierten Überblick über das deutsche Strafrecht zu geben. Sie wenden sich an Studierende und Referendare, denen es um eine Darstellung der wesentlichen Inhalte und Zusammenhänge, aber auch eine Vertiefung von Schwerpunkten geht, die für das Verständnis der Zusammenhänge und der Rechtsentwicklung bedeutsam sind. Weil die Schwerpunkte mit Blick auf die bisherige und künftig zu erwartende Aufmerksamkeit in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Prüfungspraxis gesetzt wurden, erfreut sich das Werk zudem steter Aufmerksamkeit in der Rechtspraxis und Wissenschaft. Dass der Band zu den Straftaten gegen Vermögenswerte seine Stellung in den letzten Jahrzehnten so hervorragend behaupten und ausbauen konnte, ist Thomas Hillenkamp zu verdanken, der ihn mit der 21. Auflage 1999 übernommen und bis zur 44. Auflage 2021 weitergeführt hat. Er hat eine besondere Gabe, die Veränderungen der Gesetzeslage, des wissenschaftlichen Diskussionsstands und der Rechtsprechung gemeinsam verständlich aufzuzeigen und dabei eigene Argumente und überzeugende Lösungsvorschläge für verbleibende Probleme zu entwickeln. Deshalb lernt man von ihm und seinem Werk nicht nur, wie „das Strafrecht ist“, sondern vor allem auch, wie man selbst „Strafrecht denkt“. Mit großer Dankbarkeit übernehme ich die Fortführung, die ich in den letzten vier Auflagen bereits mit Thomas Hillenkamp gemeinsam gestalten durfte, nunmehr allein.
Heidelberg, im August 2022 Jan Schuhr
Johannes Wessels hat die Neubearbeitung seines Werkes abgegeben, nicht aber sein Werk: Es bleibt, es gilt es zu bewahren. Didaktisches Geschick, die Achtung der Meinung anderer in souveräner Darstellung und Kritik, die abgewogene Begründung oft richtungweisender Standpunkte, das alles hat dem Werk eine Leserschar versammelt, die es zu erhalten gilt. Mehr als Bemühen kann ich – mit der Nachfolge in diesem Band betraut und geehrt – nicht versprechen.
Die Auflage ist umfangreicher geworden. Das liegt nicht ausschließlich an textlicher Anreicherung. Eine übersichtlichere äußere Gestaltung – vom Verlag für alle drei Bände angeregt – hat Raum beansprucht. Dazu trat freilich die Notwendigkeit, die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26.01.1998 (BGBl I, S. 164) eingetretenen Änderungen aufzunehmen. Sie ließen sich oft nicht vermitteln, ohne die Wiedergabe vormaliger Streitstände beizubehalten. Neben dem 6. Strafrechtsreformgesetz sind die Änderungen berücksichtigt, die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 (BGBl I, S. 2038), durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 04.05.1998 (BGBl I, S. 845) und durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl I, S. 2866, 2911, 2941) eingetreten sind. Auch habe ich manches angefügt und nachgetragen, wo ich der Meinung war, es könnte dem Leser nutzen. Rechtsprechung und Literatur sind bis einschließlich Dezember 1998 berücksichtigt.
Heidelberg, im Februar 1999Thomas Hillenkamp
Dieses Buch enthält die Straftaten gegen Vermögenswerte. Es ergänzt den bereits vorliegenden Band 8 der Titelreihe, in welchem die Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte behandelt sind. Die Darstellung beschränkt sich auch hier auf solche Schwerpunkte, die das Bild der Strafrechtspraxis bestimmen und die erfahrungsgemäß für den akademischen Unterricht wie für die Anforderungen im Examen von Bedeutung sind. Die Wuchertatbestände (§ 302a), die bislang über ein Schattendasein nicht hinausgekommen sind, wurden daher ausgeklammert; zu ihrer Neufassung durch das 1. WiKG vom 29.7.1976 wird auf die Abhandlung von Sturm verwiesen (JZ 77, 84). Die Rechtsprechung zu den einzelnen Vermögensdelikten ist umfassend eingearbeitet. Bei den Literaturangaben musste aus Raumgründen auf Vollständigkeit verzichtet werden; sie sind so ausgewählt, dass dem Lernenden möglichst über Einzelschriften und neuere Abhandlungen das reichhaltige Quellenmaterial erschlossen wird.
Meinen Beitrag innerhalb der Schwerpunkte-Reihe widme ich dem Andenken meiner Eltern, deren Geburtstag sich in Kürze zum einhundertsten Male jährt. In ihrem arbeitsreichen Leben, das von unermüdlicher Pflichterfüllung geprägt war, galt ihr ganzes Streben dem Wohl ihrer sechs Kinder. Ihr Vorbild hat mir die Kraft gegeben, dieses Werk neben meiner starken dienstlichen Beanspruchung zu vollenden.
Münster, im März 1977Johannes Wessels
Vorwort
Aus dem Vorwort der 45. Auflage
Aus dem Vorwort der 21. Auflage
Aus dem Vorwort der 1. Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Fest- und Gedächtnisschriftenverzeichnis
EinleitungVermögensdelikte
I.Straftaten gegen das Vermögen in besonderer Hinsicht2
II.Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes3 – 10
III.6. Strafrechtsreformgesetz11
Teil IEigentumsdelikte
1. KapitelSachbeschädigungs- und verwandte Computerdelikte
§ 1Sachbeschädigungsdelikte
I.Einfache Sachbeschädigung13 – 45
1.Rechtsnatur und Reform13 – 15
2.Geschütztes Rechtsgut16
3.Gegenstand und Täter17 – 20
4.Tathandlungen21 – 41
a)Beschädigen23 – 35
b)Zerstören36
c)Verändern des Erscheinungsbildes37 – 41
5.Abgrenzung zur bloßen Sachentziehung42
6.Subjektiver Tatbestand43, 44
7.Prüfungsaufbau: Sachbeschädigung, § 30345
II.Zerstörung von Bauwerken und von wichtigen Arbeitsmitteln46 – 49
1.Zerstörung von Bauwerken46 – 48
2.Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel49
III.Gemeinschädliche Sachbeschädigung50 – 59
1.Schutzgut und Schutzzweck51
2.Tatobjekte52 – 57
3.Tathandlungen58, 59
§ 2Datenveränderung und Computersabotage
I.Datenveränderung62 – 64
II.Prüfungsaufbau: Datenveränderung, § 303a65
III.Computersabotage66 – 71
IV.Prüfungsaufbau: Computersabotage, § 303b72
2. KapitelDiebstahl und Unterschlagung
§ 3Der Grundtatbestand des Diebstahls
I.Systematischer Überblick74 – 77
1.Gegenüberstellung von Diebstahl und Unterschlagung74 – 76
2.Qualifizierte und privilegierte Diebstahlsfälle77
II.Das Diebstahlsobjekt78 – 86
1.Begriff der Sache79 – 82
2.Beweglichkeit83
3.Fremdheit84, 85
4.Weitere Grenzen des sachlichen Anwendungsbereichs86
III.Die Wegnahme87 – 137
1.Der Gewahrsam88 – 99
a)Verkehrsauffassung und Sachherrschaft88 – 91
b)Gewahrsamswille92 – 94
c)Gewahrsamssphären und -enklaven95, 96
d)Gewahrsamslockerung97
e)Gewahrsamsverlust98, 99
2.Sonderformen des Gewahrsams100 – 113
a)Mitgewahrsam101 – 109
b)Gewahrsam bei verschlossenen Behältnissen110 – 113
3.Vollendung der Wegnahme114 – 137
a)Bruch fremden Gewahrsams120 – 127
b)Begründung neuen Gewahrsams128 – 137
IV.Der subjektive Unrechtstatbestand des Diebstahls138 – 209
1.Vorsatz141 – 145
2.Zueignungsabsicht146 – 151
3.Einzelelemente des Zueignungsbegriffs152 – 167
a)Aneignung153 – 160
b)Enteignung161 – 167
4.Absichtsbegriff im Diebstahlstatbestand168 – 175
a)Handeln mit Selbstzueignungsabsicht169, 170
b)Handeln mit Drittzueignungsabsicht171 – 175
5.Problematische Fallgestaltungen176 – 204
a)Rückveräußerung an den Eigentümer177, 178
b)Entwendung von Legitimationspapieren179 – 181
c)Entwendung von Ausweispapieren182
d)Entwendung von Geldautomatenkarten183 – 190
e)Grenzen der Sachwerttheorie191 – 196
f)Hinweise zum Selbststudium197 – 204
6.Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung205 – 208
7.Maßgeblicher Zeitpunkt in subjektiver Hinsicht209
V.Prüfungsaufbau: Diebstahl, § 242210
§ 4Besonders schwere Fälle des Diebstahls
I.§ 243 und die Bedeutung der Regelbeispielmethode213 – 228
1.Kein Qualifikationstatbestand213, 214
2.Strafzumessungsregel215 – 218
3.Problematik des Versuchs219 – 227
a)Versuch als besonders schwerer Fall220 – 226
b)Versuchsbeginn227
4.Vorsatzerfordernis und Teilnahme228
II.Die einzelnen Regelbeispiele des § 243 I229 – 256
1.Einbruchs-, Einsteige-, Nachschlüssel- und Verweildiebstahl (Nr 1)231 – 241
a)Geschützte Räumlichkeiten232, 233
b)Handlungsmodalitäten234 – 240
c)Zeitpunkt des Diebstahlsvorsatzes241
2.Überwindung besonderer Schutzvorrichtungen (Nr 2)242 – 247
3.Gewerbsmäßiger Diebstahl (Nr 3)248
4.Kirchendiebstahl (Nr 4)249
5.Gemeinschädlicher Diebstahl (Nr 5)250
6.Ausnutzung fremder Notlagen (Nr 6)251
7.Waffen- und Sprengstoffentwendung (Nr 7)252
8.Konkurrenzen253 – 256
III.Die Ausschlussklausel des § 243 II257 – 270
1.Voraussetzungen des Geringwertigkeitsbezugs258 – 260
2.Geringwertigkeitsbegriff261 – 263
3.Problematik des Vorsatzwechsels264 – 270
IV.Prüfungsaufbau: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243271
§ 5Diebstahlsqualifikationen (Diebstahl mit Waffen, Wohnungseinbruchs- und Bandendiebstahl)
I.Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr 1)273 – 296
1.Beisichführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen274 – 293
a)Beisichführen von Waffen275 – 281
b)Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs282 – 293
2.Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen und Mitteln294 – 296
II.Bandendiebstahl (§ 244 I Nr 2)297 – 309
1.Bandenbegriff299 – 304
a)Mindestpersonenanzahl300, 301
b)Bandenabrede302
c)Zweck303, 304
2.Bandenmäßige Begehung305 – 307
3.Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a)308, 309
III.Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr 3)310 – 314
1.Wohnung312
2.Dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 IV)313
3.Zur Ausführung der Tat314
IV.Minder schwere Fälle315, 316
V.Prüfungsaufbau: Diebstahlsqualifikationen, § 244317
§ 6Unterschlagung und Veruntreuung
I.Einfache Unterschlagung319 – 333
1.Struktur und Rechtsgut319, 320
2.Objektiver Tatbestand321 – 330
a)Tatobjekt321
b)Manifestation der Zueignung322 – 325
c)Beispiele326 – 329
d)Rechtswidrigkeit der Zueignung330
3.Subjektiver Tatbestand331 – 333
II.Veruntreuende Unterschlagung334 – 337
III.Mehrfache Zueignung und Subsidiaritätsklausel338 – 345
1.„Gleichzeitige“ Zueignung339, 340
2.„Wiederholte“ Zueignung341 – 345
IV.Prüfungsaufbau: Unterschlagung, § 246346
§ 7Privilegierte Fälle des Diebstahls und der Unterschlagung
I.Haus- und Familiendiebstahl348 – 351
1.Privilegierungsgrund und Anwendungsbereich348, 349
2.Beziehung zwischen Täter und Verletztem350, 351
II.Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen352, 353
III.Irrtumsfragen354, 355
3. KapitelRaub
§ 8Der Grundtatbestand des Raubes
I.Die Unrechtsmerkmale des Raubes357 – 375
1.Grundstruktur und Schutzgüter des Raubes358, 359
2.Qualifizierte Nötigungsmittel360 – 366
a)Gewalt gegen eine Person361 – 365
b)Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben366
3.Zusammenhang von Raubmittel und Wegnahme367 – 369
a)Finalzusammenhang367
b)Örtlich-zeitlicher Zusammenhang368
c)Kausalzusammenhang369
4.Vorsatz und Zueignungsabsicht370
5.Beteiligung und Versuch371 – 375
a)Beteiligung371 – 373
b)Versuch374, 375
II.Sachentwendung bei fortwirkenden, nicht zu Raubzwecken geschaffenen Zwangslagen376 – 380
1.Fortdauer der Gewaltanwendung377
2.Ausnutzung der Gewaltwirkung378 – 380
III.Prüfungsaufbau: Raub, § 249381
§ 9Raubqualifikationen
I.Schwerer Raub383 – 403
1.Überblick über die Neufassung des § 250383, 384
2.Einfache Raubqualifikationen385 – 394
a)Beisichführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen385 – 387
b)Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln388 – 391
c)Gesundheitsgefährdender Raub392, 393
d)Bandenraub394
3.Schwere Raubqualifikationen395 – 402
a)Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen396 – 399
b)Bewaffneter Bandenraub400
c)Schwere körperliche Misshandlung und Lebensgefährdung401, 402
4.Prüfungsaufbau: Schwerer Raub, § 250403
II.Raub mit Todesfolge404 – 410
1.Folge und raubspezifische Gefahr404, 405
2.Leichtfertigkeit406, 407
3.Versuch und Rücktritt408, 409
4.Prüfungsaufbau: Raub mit Todesfolge, § 251410
4. KapitelRaubähnliche Sonderdelikte
§ 10Räuberischer Diebstahl
I.Rechtsnatur412, 413
II.Objektiver Tatbestand414 – 421
1.Vortat und Anwendungsbereich415 – 419
2.Betreffen und Nötigungsmittel420, 421
III.Subjektiver Tatbestand422 – 424
IV.Beteiligungsfälle425 – 427
V.Erschwerungsgründe und Abgrenzungsfragen428 – 432
VI.Prüfungsaufbau: Räuberischer Diebstahl, § 252433
§ 11Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
I.Struktur des Delikts435, 436
II.Tatbestand437 – 444
1.Verübung eines Angriffs437 – 439
2.Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs440 – 442
3.Ausnutzen443
4.Subjektive Merkmale444
III.Vollendung, Versuch und Rücktritt445 – 448
IV.Prüfungsaufbau: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a449
Teil IISonstige Straftaten gegen das Vermögen in besonderer Hinsicht
5. KapitelGebrauchs- und Verbrauchsanmaßung
§ 12Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen und Pfandsachen sowie Entziehung elektrischer Energie
I.Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs452 – 464
1.Schutzzweck, Schutzobjekt und Berechtigter452 – 454
2.Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs455 – 459
3.Verhältnis zu den Zueignungsdelikten460 – 463
4.Prüfungsaufbau: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b464
II.Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen465
III.Entziehung elektrischer Energie466 – 468
6. KapitelVerletzung von Aneignungsrechten
§ 13Jagd- und Fischwilderei
I.Jagdwilderei470 – 487
1.Rechtsgut und Schutzfunktion470, 471
2.Objektiver Tatbestand472 – 476
a)Tatobjekte und Tathandlungen472, 473
b)Verletzung fremden Jagd- oder Jagdausübungsrechts474 – 476
3.Zueignung gefangenen oder erlegten Wildes durch Dritte477, 478
4.Vorsatz und Irrtumsfälle479 – 482
5.Strafantragserfordernis483
6.Besonders schwere Fälle der Wilderei484 – 487
II.Fischwilderei488
III.Prüfungsaufbau: Jagdwilderei, § 292489
7. KapitelVereiteln und Gefährden von Gläubigerrechten
§ 14Pfandkehr und Vollstreckungsvereitelung
I.Pfandkehr490 – 496
1.Schutzfunktion, Täterkreis und Tathandlung491 – 494
2.Subjektiver Tatbestand495, 496
II.Vereiteln der Zwangsvollstreckung497 – 508
1.Schutzgut und Gläubigerbegriff498
2.Objektiver Tatbestand499 – 503
a)Drohen der Zwangsvollstreckung und Tathandlung500 – 502
b)Täterschaft und Teilnahme503
3.Subjektiver Tatbestand und Antragserfordernis504 – 507
4.Prüfungsaufbau: Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288508
Teil IIIStraftaten gegen das Vermögen als Ganzes
8. KapitelBetrug und betrugsverwandte Tatbestände
§ 15Betrug
I.Schutzgut und Tatbestandsaufbau des Betrugs509 – 517
1.Tatbestandsstruktur und Rechtsgut509 – 512
2.Systematische Stellung im Verhältnis zum Diebstahl513 – 517
II.Täuschende Erklärung über Tatsachen518 – 542
1.Behauptung des Bestehens oder Nichtbestehens von Tatsachen520 – 522
2.Tatsachenbegriff523 – 525
3.Wahrheitswidrigkeit der Tatsachenbehauptung526 – 528
4.Einzelfragen529 – 535
5.Täuschung durch Unterlassen536 – 542
III.Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums543 – 554
1.Irrtum544 – 547
2.Zurechenbare Verursachung des Irrtums548 – 552
3.Wissensdiskrepanzen und Wissenszurechnung553, 554
IV.Vermögensverfügung555 – 613
1.Vermögensbezug und Vermögensbegriff556 – 571
a)Vermögensposition556
b)Vermögensbegriff557 – 563
c)Unerlaubte Vermögenspositionen564 – 567
d)Einsatz von Vermögenswerten zu missbilligten Zwecken568 – 571
2.Vermögensminderndes Verhalten572 – 590
a)Irrtum als Grund der Verfügung573 – 576
b)Verfügungsbewusstsein577 – 582
c)„Freiwilligkeit“583 – 590
3.Qualifikation der handelnden Person und Dreiecksbetrug591 – 604
a)Zweipersonenverhältnis und Dreipersonenverhältnis591
b)Zurechnungsvoraussetzungen592 – 597
c)Folgerungen598 – 604
4.Unmittelbarkeitszusammenhang605 – 613
V.Vermögensschaden614 – 659
1.Vermögensminderung und ihre Kompensation614 – 616
2.Wertbestimmung von Vermögensbestandteilen617 – 621
3.Berücksichtigung individueller Verhältnisse622 – 640
a)Individueller Schadenseinschlag626 – 628
b)Soziale Zweckverfehlung629 – 640
4.Einzelfragen641 – 659
a)Eingehungs- und Erfüllungsbetrug642 – 645
b)Abrechnungsbetrug646
c)Anstellungsbetrug647, 648
d)Submissionsbetrug649
e)Kredit- und Kontoeröffnungsbetrug650 – 652
f)Wettbetrug653
g)Leasingbetrug654
h)Gutglaubenserwerb655 – 658
i)Preisgabe einer Geheimzahl659
VI.Subjektiver Tatbestand660 – 668
1.Vorsatz660, 661
2.Absicht rechtswidriger Bereicherung662 – 668
a)Bereicherungsabsicht662, 663
b)Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils664 – 666
c)Unmittelbarkeitsbeziehung (sog. „Stoffgleichheit“)667, 668
VII.Täterschaft, Teilnahme und Versuch669
aA
anderer Ansicht
AG
AG
aaO
am angegebenen Ort
ABl.
EU Amtsblatt der Europäischen Union
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz
abw.
abweichend
AE
Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches
aF
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
ArbG
Arbeitsgericht
Art.
Artikel
ArztR
Arztrecht
AT
Allgemeiner Teil (Strafrecht)
Aufl.
Auflage
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayObLGSt
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen
BB
Betriebsberater
BBG
Bundesbeamtengesetz
Bd.
Band
BeckRS
Beck-Rechtsprechung
Begr.
Begründung
Bespr.
Besprechung
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt (Teil,Seite)
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BJagdG
Bundesjagdgesetz
BKR
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
BND
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BNotO
Bundesnotarordnung
BR-Ds
Bundesrats-Drucksache
BT
Besonderer Teil (Strafrecht)
BT-Ds
Bundestags-Drucksache
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
BT-Prot.
Bundestags-Protokolle
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
CB
Compliance Berater
CCZ
Corporate Compliance Zeitschrift
CR
Computer und Recht
D
Dallinger
DAR
Deutsches Autorecht
ders.
derselbe
diff.
differenzierend
Diss.
Dissertation
DJT
Deutscher Juristentag
DJZ
Deutsche Juristenzeitung
DR
Deutsches Recht
DRiZ
Deutsche Richterzeitung
DStR
Deutsches Steuerrecht
DZWIR
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
E 1962
Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962
EG
Einführungsgesetz
EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Einl.
Einleitung
einschr.
einschränkend
Erg.
Ergebnis
EU
Europäische Union
EuGRZ
Europäische Grundrechte, Zeitschrift
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EWiR
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht
EzSt
Entscheidungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
FamRZ
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FD-StrafR
Fachdienst Strafrecht
Fn
Fußnote
FS
Festschrift
GA
Goltdammer's Archiv für Strafrecht
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR
GmbH-Rundschau
GrS
Großer Senat für Strafsachen
GRUR-RR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report
GS
Gedächtnisschrift
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWG
Geldwäschegesetz
GWR
Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
H
Holtz
HESt
Höchstrichterliche Entscheidungen in Strafsachen
HGB
Handelsgesetzbuch
hL
herrschende Lehre
hM
herrschende Meinung
HRR
Höchstrichterliche Rechtsprechung (zitiert nach Jahr und Nummer)
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Hrsg.
Herausgeber
idF
in der Fassung
idR
in der Regel
iE
im Ergebnis
ieS
im engeren Sinn
InsO
Insolvenzordnung
iR
im Rahmen
iSd
im Sinne des/der
iVm
in Verbindung mit
iwS
im weiteren Sinn
JA
Juristische Arbeitsblätter
JA-R
JA-Rechtsprechung
JGG
Jugendgerichtsgesetz
JK
Jura-Kartei
JMBl NW
Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
JR
Juristische Rundschau
Jura
Juristische Ausbildung
juris PR-ITR
juris Praxisreport IT-Recht
juris PR-StrR
juris Praxisreport Strafrecht
JuS
Juristische Schulung
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
Juristenzeitung
KG
Kammergericht
KriPoZ
Kriminalpolitische Zeitschrift
krit.
kritisch
KTS
Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen
L
Lernbogen
LAG
Landesarbeitsgericht
Lb
Lehrbuch (Strafrecht)
LG
Landgericht
LJagdG NW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
LM
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes im Nachschlagewerk von Lindenmaier, Möhring ua
LPartG
Lebenspartnerschaftsgesetz
LZ
Leipziger Zeitschrift
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MedR
Medizinrecht
medstra
Zeitschrift für Medizinstrafrecht
MMR
MultiMedia und Recht
MRK
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
mwN
mit weiteren Nachweisen
NdsRpfl
Niedersächsische Rechtspflege
nF
neue Fassung
NJ
Neue Justiz
NJOZ
Neue Juristische Online Zeitschrift
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NK
Neue Kriminalpolitik
NStE
Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR
NStZ-Rechtsprechungs-Report
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZI
Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehr
NZWehrR
Neue Zeitschrift für Wehrrecht
NZWiSt
Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht
OGHSt
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Strafsachen
OHG
Offene Handelsgesellschaft
ÖJZ
Österreichische Juristenzeitung
OLG
Oberlandesgericht
OLGSt
Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht
OrgKG
Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15.7.1992
öStGB
österreichisches Strafgesetzbuch
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
ProstG
Prostitutionsgesetz
Prot.
Protokoll
RefE
Referentenentwurf
RegE
Regierungsentwurf
RG
Reichsgericht
RGBl
Reichsgesetzblatt (Teil, Seite)
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn
Randnummer
RPflG
Rechtspflegergesetz
Rs.
Rechtssache(n)
S
Satz
S.
Seite
s.
siehe
ScheckG
Scheckgesetz
SchlHA
Schleswig-Holsteinische Anzeigen
SchlHOLG
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
SchwZStr
Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht
SJZ
Süddeutsche Juristenzeitung
SpuRt
Zeitschrift für Sport und Recht
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
StraFo
Strafverteidigerforum
StrÄndG
Gesetz zur Änderung des Strafrechts
StrRG
Gesetz zur Reform des Strafrechts
StV
Strafverteidiger
SubvG
Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz)
TierSchG
Tierschutzgesetz
uU
unter Umständen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VersR
Versicherungsrecht
VG
Verwaltungsgericht
Vorbem.
Vorbemerkung
VRS
Verkehrsrechts-Sammlung
VUR
Verbraucher und Recht
VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag
WaffG
Waffengesetz
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
WiKG
Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WuB
Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht
WuW
Wirtschaft und Wettbewerb
ZfBR
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
ZfWb
Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht
ZInsO
Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht
ZiP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIS
Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
ZJS
Zeitschrift für das Juristische Studium
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
zT
zum Teil
ZUM
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
zusf.
zusammenfassend
zust.
zustimmend
zutr.
zutreffend
ZVersWiss
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZWH
Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen
Achenbach/Ransiek/Rönnau
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2019.
Zitiert: A/R/R-Bearbeiter
AnK-StGB
Anwaltkommentar StGB Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2020.
Zitiert: AnK-Bearbeiter
Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf
Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Auflage 2021.
Zitiert: A/W-Bearbeiter, BT
BE
Bochumer Erläuterungen zum 6. Strafrechtsreformgesetz, 1998 (Hrsg. E. Schlüchter).
Zitiert: BE-Bearbeiter
Beulke/Zimmermann
Klausurenkurs im Strafrecht II, 4. Auflage 2019.
Zitiert: Beulke/Zimmermann, II
Beulke/Zimmermann
Klausurenkurs im Strafrecht III, 6. Auflage 2023.
Zitiert: Beulke/Zimmermann, III
Binding
Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, Besonderer Teil I, 2. Auflage 1902.
Zitiert: Binding, BT I
Blei
Strafrecht II, Besonderer Teil, 12. Auflage 1983.
Zitiert: Blei, BT
Bock
Strafrecht Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte, 1. Auflage 2018.
Zitiert: Bock, BT II
Bock
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht Besonderer Teil – Vermögensdelikte, 2. Auflage 2016.
Zitiert: Bock, WV-BT2
Bockelmann
Strafrecht, Besonderer Teil/1, Vermögensdelikte, 2. Auflage 1982.
Zitiert: Bockelmann, BT I
Darleder/Knops/Bamberger
Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, Band 2, 3. Auflage 2017.
Zitiert: Darleder/Knops/Bamberger, Bearbeiter
Eisele
Strafrecht – Besonderer Teil II, Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte, 6. Auflage 2021.
Zitiert: Eisele, BT II
Eser
Strafrecht IV, Vermögensdelikte, 4. Auflage 1983.
Zitiert: Eser, Strafrecht IV
Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis
Kommentar zum Wirtschaftsstrafrecht, 2017.
Zitiert: E/R/S/T-Bearbeiter
Fischer
Strafgesetzbuch, 70. Auflage 2023.
Zitiert: Fischer
Fischer u. a.
Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, Baden-Badener Strafrechtsgespräche Bd. 1, 2015.
Zitiert: Fischer-Autor
Gössel
Strafrecht, Besonderer Teil, Band 2, Straftaten gegen materielle Rechtsgüter des Individuums, 1996.
Zitiert: Gössel, BT II
Graf/Jäger/Wittig
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017.
Zitiert: G/J/W-Bearbeiter
Haft/Hilgendorf
Strafrecht, Besonderer Teil I, 9. Auflage 2009.
Zitiert: Haft/Hilgendorf, BT
Hauf
Strafrecht, Besonderer Teil 1, Vermögensdelikte, 2. Auflage 2002.
Zitiert: Hauf, BT I
Heghmanns
Strafrecht für alle Semester, Besonderer Teil, 2. Auflage 2021.
Zitiert: Heghmanns
Heintschel-Heinegg
Strafgesetzbuch, Kommentar, 4. Auflage 2021.
Zitiert: BK-Bearbeiter
Hellmann
Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage 2023.
Zitiert: Hellmann
Hilgendorf/Kudlich/Valerius
Handbuch des Strafrechts, Band V, 2020.
Zitiert: HdS-Bearbeiter V
Hilgendorf/Kudlich/Valerius
Handbuch des Strafrechts, Band VI, 2022.
Zitiert: HdS-Bearbeiter VI
Hilgendorf/Valerius
Strafrecht, Besonderer Teil II, Vermögensdelikte, 2. Auflage 2021.
Zitiert: Hilgendorf/Valerius
Hillenkamp/Cornelius
Examenswichtige Klausurprobleme, Strafrecht Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2023.
Zitiert: Hillenkamp/Cornelius, AT
Hillenkamp/Cornelius
Examenswichtige Klausurprobleme, Strafrecht Besonderer Teil, 13. Auflage 2020.
Zitiert: Hillenkamp/Cornelius, BT
HK-GS
Gesamtes Strafrecht, Handkommentar, 5. Auflage 2022.
Zitiert: HK-GS/Bearbeiter
Hoffmann-Holland
Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage 2015.
Zitiert: H-H-Bearbeiter
Hohmann/Sander
Strafrecht Besonderer Teil. Die prüfungsrelevanten Probleme des gesamten Besonderen Teils, 4. Auflage 2021
Zitiert: Hohmann/Sander, BT I
Hoven/Kubiciel
Korruption im Sport, Schriftenreihe zum deutschen, europäischen und internationalen Wirtschaftsstrafrecht, Bd. 35, 2018.
Zitiert: Hoven/Kubiciel-Autor
Jäger
Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 9. Auflage 2021.
Zitiert: Jäger, BT
Joecks/Jäger
Strafgesetzbuch, Studienkommentar, 13. Auflage 2021.
Zitiert: Joecks/Jäger
Kindhäuser/Böse
Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögensrechte, 12. Auflage 2022.
Zitiert: Kindhäuser/Böse, BT II
Kindhäuser/Hilgendorf
Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Auflage 2022.
Zitiert: Kindhäuser/Hilgendorf
Klesczewski
Strafrecht, Besonderer Teil, 2016.
Zitiert: Klesczewski, BT
Kohlrausch/Lange
Strafgesetzbuch, 43. Auflage 1961.
Zitiert: Kohlrausch/Lange
Krey/Hellmann/Heinrich
Strafrecht, Besonderer Teil/2, Vermögensdelikte, 18. Auflage 2021
Zitiert: Krey/Hellmann/Heinrich, BT II
Kudlich
Prüfe dein Wissen: Strafrecht, Besonderer Teil 1 – Vermögensdelikte, 5. Auflage 2021.
Zitiert: Kudlich, PdW BT I
Kudlich/Oğlakcıoğlu
Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2020.
Zitiert: Kudlich/Oğlakcıoğlu
Küper/Zopfs
Strafrecht, Besonderer Teil, Definitionen mit Erläuterungen, 11. Auflage 2022. Zitiert: Küper/Zopfs, BT
Lackner/Kühl/Heger
Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2023.
Zitiert: Lackner/Kühl/Heger
LK-StGB
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1978–89; 11. Auflage 1992 ff; 12. Auflage 2006 ff; 13. Auflage 2019 ff.
Zitiert: LK-Bearbeiter
Leipziger Praxiskommentar
Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB, 2017.
Zitiert: LPK-Bearbeiter
Matt/Renzikowski
Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020.
Zitiert: M/R-Bearbeiter
Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen
Strafrecht, Besonderer Teil, Teilb. 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 11. Auflage 2019.
Zitiert: M/S/M-Bearbeiter, BT I
Maurach/Schroeder/Maiwald
Strafrecht, Besonderer Teil, Teilb. 2, Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 10. Auflage 2012.
Zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald, BT II
Mitsch
Strafrecht, Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte, 3. Auflage 2015.
Zitiert: Mitsch, BT II
MK-StGB
Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4 (§§ 185–262), 4. Auflage 2021; Band 5 (§§ 263–358), 4. Auflage 2022.
Zitiert: MK-Bearbeiter
Müller-Gugenberger
Wirtschaftsstrafrecht, 7. Auflage 2021. Zitiert: M-G-Bearbeiter
NK-StGB
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023. Zitiert: NK-Bearbeiter
NK-WSS
Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2022.
Zitiert: NK-WSS-Bearbeiter
Otto
Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Auflage 2005.
Zitiert: Otto, BT
Rengier
Strafrecht, Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 25. Auflage 2023. Zitiert: Rengier, BT I
Rengier
Strafrecht, Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 24. Auflage 2023. Zitiert: Rengier, BT II
Roxin/Greco
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 5. Auflage 2020.
Zitiert: Roxin/Greco, AT I
Roxin
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, 2003. Zitiert: Roxin, AT II
Satzger/Schluckebier/Widmaier
Strafgesetzbuch, Kommentar, 5. Auflage 2020.
Zitiert: S/S/W-Bearbeiter
Schmidhäuser
Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Auflage 1983.
Zitiert: Schmidhäuser, BT
Schmidt
Strafrecht, Besonderer Teil II (Vermögensdelikte), 23. Auflage 2023.
Zitiert: Schmidt, BT II
Schramm
Strafrecht, Besonderer Teil II – Eigentums- und Vermögensdelikte, 2. Auflage 2020. Zitiert: Schramm, BT II
Schönke/Schröder
Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, bearbeitet von Eser, Perron, Sternberg-Lieben, Eisele, Hecker, Kinzig, Bosch, Schuster, Weißer und Schittenhelm. Zitiert: S/S-Bearbeiter
Schroth
Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Auflage 2010. Zitiert: Schroth, BT
Seelmann
Grundfälle zu den Eigentums- und Vermögensdelikten, 1988.
Zitiert: Seelmann
SK-StGB
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Loseblatt, Band 2, Besonderer Teil, 1995 ff, von Rudolphi, Horn, mitbegründet von Samson und Schreiber, fortgeführt von Deiters, Greco, Hoyer, Jäger, Noltenius, Rogall, Schall, Sinn, Stein, Wolter, Wolters und Zöller. Gebunden Band V, 9. Auflage 2019, Band VI, 9. Auflage 2016.
Zitiert: SK-Bearbeiter
Spickhoff
Medizinrecht Kurz-Kommentar, 4. Auflage 2022.
Zitiert: Spickhoff-Bearbeiter
Tiedemann
Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017.
Zitiert: Tiedemann, WirtschaftsstrafR
Taeger/Pohle
Computerrechts-Handbuch, Stand Mai 2022.
Zitiert: K/H-Bearbeiter
Wabnitz/Janovsky/Schmitt
Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Auflage 2020.
Zitiert: W/J/S-Bearbeiter
Welzel
Das deutsche Strafrecht, 11. Auflage 1969. Zitiert: Welzel
Wessels
Strafrecht, Besonderer Teil/2, Straftaten gegen Vermögenswerte, 20. Auflage 1997. Zitiert: Wessels, BT II
Wessels/Beulke/Satzger
Strafrecht, Allgemeiner Teil, 53. Auflage 2023.
Zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT
Wessels/Hettinger/Engländer
Strafrecht, Besonderer Teil 1, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 47. Auflage 2023.
Zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer, BT I
Wittig
Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage 2023. Zitiert: Wittig
Zöller
Strafrecht, Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 2. Auflage 2015.
Zitiert: Zöller, BT
Im Text zitiert sind Beiträge aus den Fest- (zitiert: Name-FS) und Gedächtnisschriften (zitiert: Name-GS) für
Hans Achenbach
Heidelberg 2011
Knut Amelung
Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts, Berlin 2009
Günther Bemmann
Baden-Baden 1997
Werner Beulke
Ein menschenwürdiges Strafrecht als Lebensaufgabe, Heidelberg 2015
Hans Erich Brandner
Köln 1996
Hans-J. Bruns
Köln, Berlin, Bonn, München 1978
Rudolf Bruns
Gedächtnisschrift, München 1980
Bundesgerichtshof
50 Jahre Bundesgerichtshof Band IV, München 2000
Hans Dahs
Köln 2005
Gerhard Dannecker
München 2023
Friedrich Dencker
Tübingen 2012
Eduard Dreher
Berlin, New York 1977
Ulrich Eisenberg I
München 2009
Ulrich Eisenberg II
Für die Sache, Berlin 2019
Albin Eser
Menschengerechtes Strafrecht, München 2005
Thomas Fischer
München 2018
Wolfgang Frisch
Grundlagen und Dogmatik des gesamten Strafrechtssystems, Berlin 2013
Wilhelm Gallas
Berlin, New York 1973
Friedrich Geerds
Kriminalistik und Strafrecht, Lübeck 1995
Gerd Geilen
Bochumer Beiträge zu aktuellen Strafrechtsthemen, Köln, Berlin, Bonn, München 2003
Klaus Geppert
Berlin 2011
Karl Heinz Gössel
Heidelberg 2002
Gerald Grünwald
Baden-Baden 1999
Rainer Hamm
Berlin 2008
Ernst-Walter Hanack
Berlin, New York 1999
Winfried Hassemer
Heidelberg 2010
Günter Heine
Strafrecht als ultima ratio, Tübingen 2016
Bernd v. Heintschel-Heinegg
München 2015
Hans Joachim Hirsch
Berlin, New York 1999
Heidelberg
Festschrift der Juristischen Fakultät Heidelberg zur 600 Jahr-Feier der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg, Heidelberg 1986
Ernst Heinitz
Berlin 1972
Wolfgang Heinz
Baden-Baden 2012
Rolf Dietrich Herzberg
Strafrecht zwischen System und Telos, Tübingen 2008
Richard M. Honig
Göttingen 1970
Günther Jakobs
Köln, Berlin, München 2007
Wolfgang Joecks
Gedächtnisschrift – Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht, München 2018
Heike Jung
Baden-Baden 2007
Walter Kargl
Berlin 2015
Rolf Keller
Gedächtnisschrift, Tübingen 2003
Urs Kindhäuser
Baden-Baden 2019
Günter Kohlmann
Köln 2003
Volker Krey
Stuttgart 2010
Ulrich Klug
Köln 1983
Kristian Kühl
München 2014
Hans-Heiner Kühne
Heidelberg 2013
Wilfried Küper
Heidelberg 2007
Karl Lackner
Berlin, New York 1987
Ernst-Joachim Lampe
Jus humanum, Berlin 2003
Theodor Lenckner
München 1998
Otfried Lieberknecht
München 1997
Klaus Lüderssen
Baden-Baden 2002
Manfred Maiwald
Fragmentarisches Strafrecht, Frankfurt a.M., Berlin 2003
Manfred Maiwald
Gerechte Strafe und legitimes Strafrecht, Berlin 2010
Reinhart Maurach
Karlsruhe 1972
Hartmut Maurer
Staat, Kirche, Verwaltung, München 2001
Hellmuth Mayer
Beiträge zur gesamten Strafrechtswissenschaft, Berlin 1966
Volkmar Mehle
Baden-Baden 2009
Dieter Meurer
Gedächtnisschrift, Berlin 2002
Koichi Miyazawa
Baden-Baden 1995
Egon Müller
Baden-Baden 2008
Peter-Christian Müller-Graff
Privatrecht, Wirtschaftsrecht, Verfassungsrecht, Baden-Baden 2015
Ulfrid Neumann
Rechtsstaatliches Strafrecht, Heidelberg 2017
Harro Otto
Köln, Berlin, Bonn, München 2007
Hans-Ullrich Paeffgen
Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat, Berlin 2015
Rainer Paulus
Würzburg 2009
Karl Peters
Einheit und Vielfalt des Strafrechts, Tübingen 1974
Ingeborg Puppe
Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstrukt, Berlin 2011
Rudolf Rengier
München 2018
Ruth Rissing-van Saan
Berlin 2011
Dieter Rössner
Über allem: Menschlichkeit, Baden-Baden 2015
Klaus Rogall
Systematik in Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung, Berlin 2018
Claus Roxin I
Berlin, New York 2001
Claus Roxin II
Strafrecht als Scientia Universalis, Bd. 1 und 2, Berlin, New York 2011
Imme Roxin
Heidelberg 2012
Hans-Joachim Rudolphi
Neuwied 2004
Erich Samson
Recht – Wirtschaft – Strafe, Heidelberg 2010
Wolf Schiller
Baden-Baden 2014
Reinhold Schlothauer
München 2018
Ellen Schlüchter
Freiheit und Verantwortung in schwieriger Zeit, Baden-Baden 1998
Ellen Schlüchter
Gedächtnisschrift, Köln, Berlin, Bonn, München 2002
Heinz Schöch
Verbrechen – Strafe – Resozialisierung, Berlin 2010
Hans-Ludwig Schreiber
Strafrecht, Biorecht, Rechtsphilosophie, Heidelberg 2003
Friedrich-Christian Schroeder
Heidelberg 2006
Bernd Schünemann
Streitbare Strafrechtswissenschaft, Berlin/Boston 2014
Hans-Dieter Schwind
Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen, Heidelberg 2006
Manfred Seebode
Berlin 2008
Jürgen Sonnenschein
Gedächtnisschrift, Berlin 2003
Günter Spendel
Berlin, New York 1992
Gernot Steinhilper
Kriminologie und Medizinrecht, Heidelberg 2013
Heinz Stöckel
Strafrechtspraxis und Reform, Berlin 2010
W. Stree/J. Wessels
Beiträge zur Rechtswissenschaft, Heidelberg 1993
Franz Streng
Heidelberg 2017
Andrzej J. Szwarc
Vergleichende Strafrechtswissenschaft, Berlin 2009
Klaus Tiedemann
Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Köln, München 2008
Otto Triffterer
Wien 1996
Herbert Tröndle I
Berlin, New York 1989
Herbert Tröndle II
Gedächtnisschrift, Berlin 2019
Klaus Volk
In dubio pro libertate, München 2009
Rudolf Wassermann
Neuwied, Darmstadt 1985
Ulrich Weber
Bielefeld 2004
Jürgen Wessing
Unternehmensstrafrecht, München 2015
Jürgen Weitzel
Recht im Wandel – Wandel des Rechts, Köln, Weimar, Wien 2014
Hans Welzel
Berlin, New York 1974
Gunter Widmaier
Strafverteidigung, Revision und die gesamten Strafrechtswissenschaften, Köln 2008
Jürgen Wolter
Gesamte Strafrechtswissenschaft in internationaler Dimension, Berlin 2013
Keiichi Yamanaka
Rechtsstaatliches Strafen, Berlin 2017
Heinz Zipf
Gedächtnisschrift, Heidelberg 1999
ZIS
10 Jahre Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Baden-Baden 2018
1
Als Vermögensdelikte bezeichnet man diejenigen Straftaten, die sich gegen das Vermögen als Ganzes oder in besonderer Hinsicht richten. Diese Bezeichnung wird in einem engeren und in einem weiteren Sinn gebraucht, je nachdem, ob der Eintritt eines Vermögensschadens bei den angesprochenen Deliktsgruppen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit gehört (wie etwa beim Betrug, bei der Erpressung und der Untreue) oder nur eine regelmäßige Begleiterscheinung des tatbestandlichen Verhaltens, nicht aber dessen notwendige Folge ist[1]. Letzteres trifft für die Eigentumsdelikte zu, deren Besonderheit gegenüber den Vermögensdelikten ieS sich vor allem darin zeigt, dass sie (wie etwa der Diebstahl und die Sachbeschädigung) auch den Schutz wirtschaftlich wertloser Sachen mit einschließen (Beispiel: Entwendung von Liebesbriefen, Zerreißen fremder Erinnerungsfotos usw). Während also zB beim Betrug das Opfer notwendig wirtschaftlich ärmer wird, ist das beim Diebstahl oder Raub nur idR, also nicht notwendig so[2]. Demgemäß lässt sich die Einteilung der Vermögensstraftaten iwS nicht frei von Überschneidungen durchführen[3]; bei ihrer Zusammenfassung in Form einer Übersicht kann man zwei große Gruppen unterscheiden:
2
Eigentumsdelikte
Sonstige Straftaten gegen das Vermögen in besonderer Hinsicht
Zueignungsdelikte
Diebstahl (§§ 242 ff), Unterschlagung (§ 246), Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249-252)
Sachbeschädigung (§§ 303 ff)
Entziehung elektr. Energie (§ 248c) und Gebrauchsanmaßung (§§ 248b, 290)
Straftaten gegen Aneignungsrechte (§§ 292 ff)
Insolvenzdelikte (§§ 283 ff) und Straftaten gegen Gläubiger-, Nutzungs-, Gebrauchs- und Sicherungsrechte (§§ 288, 289)
Neben dem spezifischen Eigentumsschutz ist für die vorstehend genannten Deliktsgruppen kennzeichnend, dass das Vermögen dort nicht als Ganzes, sondern nur in einzelnen Erscheinungsformen bzw. Aspekten – als Gebrauchsrecht, als Aneignungsrecht oder dergleichen – und unabhängig davon Schutz genießt, ob es zu einem Vermögensschaden kommt. Einreihen ließe sich hier auch das Vermögensgefährdungsdelikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), das wegen seiner Sachnähe zu den Verkehrsdelikten aber dort behandelt wird[4].
3
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In diesem Bereich wird das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter eines Rechtssubjekts geschützt, sodass im Regelfall (insbesondere bei der Erpressung und beim Betrug) beliebige Vermögensbestandteile den Gegenstand der Tat bilden können, wie zB Sachen, Forderungen, Rechte, Anwartschaften und andere Positionen wirtschaftlicher Art (bzw. in einem weiteren Sinne sogar der wirtschaftliche Gesamtwert).
Vermögen wird nicht um seiner selbst willen geschützt (weder als Ganzes noch in spezieller Hinsicht). Vielmehr ist der Vermögensschutz eine Form des Schutzes von Freiheit, nämlich der Handlungsfreiheit. Zu ihrer Entfaltung bedarf es regelmäßig äußerer Gegenstände bzw. monetärer Mittel. Indem die Verfügbarkeit dieser Mittel für die berechtigte Person geschützt wird, werden die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung ihrer Handlungsfreiheit und so indirekt auch diese geschützt. Etymologisch zeigt sich dieser Zusammenhang zB darin, dass der englische Ausdruck may (i.S.v. können) und der deutsche Ausdruck Vermögen dieselbe Wurzel haben. Dieser Zusammenhang lebt auch innerhalb der deutschen Sprache fort: Der Ausdruck Vermögen bezeichnet in bestimmten Kontexten die Möglichkeit, etwas zu tun. Beim verbalen Ausdruck (jemand vermag etwas) ist diese Bedeutung sogar dominant. Zumindest früher wurde er aber auch (was jemand vermag) mit Bezug auf die dieser Person zuzurechnenden Güter verwendet. Dass dieser (tatsächliche und sprachliche) Zusammenhang zwischen dem strafrechtlichen Vermögensschutz und der Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht, bedeutet aber nicht, dass die Vermögensdelikte auch unmittelbar die Handlungs- bzw. Gestaltungsfreiheit oder den Erfolg der Ausübung derselben schützen würden. Der strafrechtliche Schutz bezieht sich hier unmittelbar nur auf die Güter, wirkt damit indirekt (im Sinne eines Schutzreflexes) aber auch auf die Handlungsfreiheit. Dieser Gedanke schlägt sich teilweise in der Diskussion um den Vermögensbegriff nieder (s. Rn 557 ff).
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Betrug, Erpressung, Untreue uÄ sind Vermögensdelikte ieS, die eine wirtschaftliche Schädigung des Opfers voraussetzen, während Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug uÄ Vermögensdelikte iwS sind, bei denen der Schaden nur die Regel, nicht aber Strafbarkeitsvoraussetzung ist. Die Zuordnung zu den Vermögensdelikten ist nicht bei allen unproblematisch. Das gilt etwa für die Begünstigung, weil die ihr zu Grunde liegende Vortat sich nicht unbedingt gegen fremdes Vermögen gerichtet haben muss und als Begünstigungsobjekte nicht nur Vermögensvorteile in Betracht kommen, auch wenn dies zumeist der Fall ist – ein Grund, sie hier mitzubehandeln. Ähnliches gilt für den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261). Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug schützen dagegen neben dem Vermögen gleichrangig Interessen der Allgemeinheit. Diese sind aber mit dem Vermögensschutz so verzahnt, dass sie die Einordnung als Vermögensdelikte nicht hindern. Die wirtschaftlichen Korruptionsdelikte sind eigentlich gar keine Vermögensdelikte, sondern Wettbewerbsdelikte (die §§ 299, 299a und 299b sind im StGB auch so eingeordnet), bei denen es zunächst um Interessen der Allgemeinheit geht, doch auch sie schützen Individualinteressen und haben so engen Vermögensbezug, dass der Gesetzgeber sie zum Teil sogar als Formen des Betrugs bezeichnet (§§ 265c, 265d).
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Während der Schutz des Eigentums im StGB neben seiner wirtschaftlichen Funktion auch das Interesse des Eigentümers an der freien Verfügungsmöglichkeit über die Sache umfasst, wird der Vermögensinhaber im Bereich der Vermögensdelikte ieS nur vor der Zufügung wirtschaftlicher Nachteile durch bestimmte umschriebene Verhaltensweisen geschützt. Die Verfügungsfreiheit als solche erfährt durch die dort getroffene Regelung keinen Schutz; für sie verbleibt es bei § 240, der die Freiheit der Willensbetätigung lediglich gegen Gewalt und Drohungen abschirmt. So kommt es beim Betrug (§ 263) entscheidend auf den Eintritt eines Vermögensschadens als Folge der irrtumsbedingten Verfügung an; es genügt nicht, dass der Getäuschte zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird, die er ohne die Täuschung nicht vorgenommen hätte[5] (näher Rn 614 ff).
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Einen lückenlosen Eigentums- und Vermögensschutz kennt das Gesetz nicht. Die bloße Besitzentziehung ist zB gar nicht, die Gebrauchsanmaßung nur teilweise mit Strafe bedroht (s. dazu Rn 42 und 452 ff). Reine Vertragsverletzungen werden auch bei Schädigung des Vertragspartners nicht bestraft. Das ist hinzunehmen, weil für den Gesetzgeber das Strafrecht als Mittel des Rechtsgüterschutzes nur subsidiär und als ultima ratio (und damit fragmentarisch) einsetzbar ist, eine Einsicht, die in der europäischen Kriminalpolitik[6] und auch dort zu wenig beachtet wird, wo das Schließen einer Lücke schon für sich genommen als Gewinn gelten soll[7].
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Der Anteil der Vermögensstraftaten iwS an der Gesamtkriminalität ist überaus hoch; allein beim Diebstahl beträgt er über 30 % aller registrierten Rechtsverletzungen. Bezieht man das Dunkelfeld mit ein, dürfte sich der Anteil eher noch erhöhen[8]. Für das Jahr 2020 weist die Polizeiliche Kriminalstatistik in der Bundesrepublik Deutschland dazu Folgendes aus:
Straftaten
erfasste Fälle
Anteil in %
Aufklärungsquote
insgesamt (ohne Staatsschutz- und Verkehrsdelikte)
5 310 621
100,0
58,4
Diebstahl unter erschwerenden Umständen
750 817
14,1
15,7
Diebstahl ohne erschwerende Umstände
931 793
17,5
41,7
Betrug
808 074
15,2
65,5
Sachbeschädigung
576 444
10,9
25,5
Unterschlagung
101 965
1,9
48,1
Raub, räuberische Erpressung und § 316a
33 872
0,6
60,9
Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei und Geldwäsche
23 817
0,4
94,2
Veruntreuungen
15 451
0,3
96,6
Erpressung
10 734
0,2
48,5
Wilderei
3 850
0,1
73,8
Insolvenzstraftaten
3 604
0,1
99,6
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Bei den Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte liegt der Anteil an der Gesamtkriminalität erheblich niedriger. Er betrug im Jahr 2020 bei Straftaten gegen das Leben 0,1 %, bei Körperverletzungen 10,0 %, bei Straftaten gegen die persönliche Freiheit 3,8 %, bei Beleidigungen 4,5 %, bei Hausfriedensbruch 1,8 %, bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 1,5 %, bei Urkundenfälschungen 1,5 % sowie bei Widerstand gegen Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung 3,2 %.
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Inwieweit sich bei den Vermögensdelikten von Wirtschaftsstraftaten – der Begriff findet sich in § 30 IV Nr 5b AO – und damit von Wirtschaftskriminalität sprechen lässt, ist deshalb nicht sicher bestimmbar, weil sich die Zuordnung von Deliktstypen zu diesem Bereich vor allem danach richtet, ob man sie aus rechtspolitischer, kriminalistischer, kriminologischer oder straf- bzw. strafprozessrechtlicher Sicht vornimmt[9]. Selbst bei einer Verengung auf einen der Blickwinkel bleiben die Grenzen oft fließend[10]. Von der Zuordnung hängt freilich für die hier im Vordergrund stehende Auslegung der einzelnen Tatbestände in aller Regel nur soviel ab, dass „zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich“ sein können. Ist das so, zählt § 74c I Nr 6 GVG auch Fälle des Betrugs, der Untreue und des Wuchers zu den in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallenden Wirtschaftsstraftaten und setzt das für den Computer-, Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug, die wichtigsten Insolvenzdelikte, die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298) und die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299) stillschweigend voraus. Man kann infolgedessen solche Fallgestaltungen und Delikte mit guten Gründen zu den Wirtschaftsstraftaten zählen, ohne deshalb alle übrigen die wirtschaftliche Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs (§ 30 IV Nr 5b AO) nicht selten erheblich gefährdenden, in § 74c GVG aber nicht aufgeführten Deliktsarten wie zB bestimmte Fallgestaltungen des Bandendiebstahls oder der Bandenhehlerei ausklammern zu müssen. Wie die Aufzählung zeigt, finden sich unter den Wirtschaftsdelikten Straftaten, die sich gegen die Wirtschaft richten, aber auch solche, die den Einzelnen vor Beeinträchtigungen durch Wirtschaftssubjekte schützen[11]. Einen in seiner Bedeutung vielfach unterschätzten[12] Bereich der Wirtschaftskriminalität eröffnen die zahlreichen einschlägigen Tatbestände des Nebenstrafrechts[13], die hier ausgeklammert bleiben müssen.
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Ebenfalls dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen sind die Bereiche, in denen die Europäische Union seit einiger Zeit bemüht ist, gegen ihre finanziellen Interessen gerichtete Verhaltensweisen – voran den (Subventions-)Betrug und die Geldwäsche – unter Strafe zu stellen. Dazu ist hervorzuheben, dass es bislang kein „echtes“ (also supranationales) europäisches Strafrecht gibt. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde allerdings der EU die Tür zu einer Kompetenz geöffnet, zumindest punktuell supranationales Kriminalstrafrecht zu setzen. Insbesondere zum Zweck der Bekämpfung von Betrügereien gegen die finanziellen Interessen der EU besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage des Art. 325 IV AEUV unmittelbar anwendbare, originär europäische Strafvorschriften zu erlassen[14]. Parallel zu legislativen Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene fehlt es nicht an Vorarbeiten für ein künftiges supranationales europäisches Strafrecht. So hat eine 1995 ins Leben gerufene Arbeitsgruppe im Auftrag des Europäischen Parlaments das so genannte „Corpus Juris der strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft“ entworfen[15], dessen materiellrechtlicher Teil acht Straftatbestände für einen wirksamen Schutz des Gemeinschaftshaushalts enthält (Betrug, Ausschreibungsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Missbrauch von Amtsbefugnissen, Amtspflichtverletzung, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Geldwäsche und Hehlerei sowie Bildung krimineller Vereinigungen). Daneben finden sich dort diese Bereiche betreffende Regelungen eines Allgemeinen Teils. Zwar ist das Corpus Juris bislang nicht geltendes Recht. Die bisherigen Harmonierungsbemühungen umreißen jedoch bereits diejenigen Straftatbestände, die den Nukleus eines künftigen Wirtschaftsstrafrechts auf europäischer Ebene bilden könnten.
11
Durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) hat der Gesetzgeber den Besonderen Teil des StGB in einer Weise umgestaltet, die auch heute noch an manchen Stellen einen Blick auf alte Regelungen und deren Änderung (zum 1. April 1998) lohnt. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, Strafrahmen zu harmonisieren und Strafvorschriften so zu ändern, dass der Strafschutz verbessert und die Rechtsanwendung erleichtert wird. Wichtige Auslegungshilfen zum seither geltenden Recht bieten die Gesetzesmaterialien, die im Entwurf der Bundesregierung nebst Begründung, der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Ds 13/8587, S. 1–54; 55–77; 78–90), dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Ds 13/9064) und dem Protokoll über die Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses in seiner Sitzung vom 4. Juni 1997 (BT-Prot. 13/88) enthalten sind. Daneben hat der Gesetzgeber häufig auf den E 1962 zurückgegriffen. Rspr. und Literatur zum zuvor geltenden Recht behalten zwar vielfach Bedeutung, sind aber nur noch mit Vorsicht verwertbar.
Auf andere Neuerungen wird im Text selbstverständlich auch hingewiesen, soweit sie für das Studium bzw. Verständnis relevant sind.
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Der Anlieger A ärgert sich seit Langem über mehrere Bewohner eines Studentenwohnheims, die ihre Kraftwagen dicht gedrängt auf dem Bürgersteig vor seinem Haus zu parken pflegen und dadurch den Zugang behindern. Eines Nachts rächt er sich in der Weise, dass er bei allen auf dem Bürgersteig abgestellten Wagen die Luft aus den Reifen lässt, sie mittels Sprühdosen mit „tags“ versieht und durch „Car-Walking“ gegen das Falschparken protestiert. Dabei entsteht an einem Fahrzeug eine Delle im Dach.
Hat A sich strafbar gemacht? Rn 44
13
§ 303 enthält den Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung. Absatz 1 verbietet die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache und enthält damit eine der ganz klassischen, zentralen Normen der Unterscheidung von Mein und Dein. Absatz 2 verbietet die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache, sofern diese nicht unerheblich ist und nicht nur vorübergehend geschieht. Er wurde durch das 39. StrÄndG vom 1.9.2005[1] eingefügt.
14
Mit Absatz 2 sollte das unbefugte Auftragen von Graffiti auf fremde Hauswände, öffentliche Bauten, usw als Sachbeschädigung erfasst werden. Die Rspr. war nach der zum wilden Plakatieren getroffenen Grundsatzentscheidung BGHSt 29, 129 zurückhaltend, Graffiti als Beschädigung anzusehen (Rn 25 ff). Deshalb waren oft Gutachten zum Entfernungs- und Reinigungsaufwand erforderlich, und nach Auffassung des Gesetzgebers bestanden dennoch Strafbarkeitslücken[2]. Bereits im E 1962 (§ 249) wurde vorgeschlagen, den Tatbestand der Sachbeschädigung um die Begehungsformen des Unbrauchbarmachens und des Verunstaltens (vgl §§ 133 I, 134) zu erweitern. Dem war das 6. StrRG (Rn 11) aus guten Gründen nicht gefolgt. Funktionsbeeinträchtigungen wurden und werden von der Vorschrift ohnehin erfasst (s. Rn 16, 23 ff). Mit § 303 II wurde nun sogar eine noch weitere Fassung als die des Verunstaltens Gesetz. Mit dieser Erweiterung des Tatbestandes hat sich die kriminalpolitisch umstrittene Position[3] durchgesetzt, die eine „Bekämpfung“ des „Graffiti-Unwesens“ gerade mit Mitteln des Strafrechts forderte, während es durchaus lohnend hätte sein können, sich mit dessen Gründen und (auch künstlerischen) Zusammenhängen näher zu befassen und darauf zumindest nicht primär strafrechtlich zu reagieren.
15
Die Sachbeschädigung ist ein Erfolgsdelikt. Ihr Versuch ist – anders als der der Körperverletzung, der erst seit 1998 unter Strafe steht – schon seit 1871 strafbar[4]. Die bisher in Absatz 2 enthaltene Anordnung der Versuchsstrafbarkeit findet sich jetzt in Absatz 3. § 303 bedroht nur die vorsätzliche Sachbeschädigung mit Strafe. Das Gleiche gilt außerhalb des 27. Abschnitts im StGB für die in §§ 133, 274 I Nr 1 genannten Beschädigungshandlungen[5]. Lediglich für die einen speziellen Fall der Sachbeschädigung betreffende (einfache) Brandstiftung (§ 306 I) lässt das Gesetz im Rahmen des § 306d auch fahrlässiges Handeln genügen[6].
16
Geschützt wird durch § 303 das Rechtsgut Eigentum[7] vor bestimmten Arten von Angriffen. Während die Vorschriften der §§ 242 ff dem Schutz der tatsächlichen Sachherrschaft des Eigentümers über die Sache dienen, schützt § 303 I sein Interesse an der Unversehrtheit und Brauchbarkeit der Sache (zur Diskussion um einen weiteren Schutz Rn 26).[8] Die Sache selbst ist im Allgemeinen nur Rechtsobjekt und hat grundsätzlich keine in § 303 geschützten Interessen (mit gewissen Ausnahmen für Tiere, die dann aber besondere Tatbestände betreffen). Es geht daher nicht um den Bestand der Sache als Selbstzweck, sondern um den Aspekt der Freiheit des Eigentümers, dass die ihm gehörenden Sachen jeweils die Ausübung seiner Handlungsfreiheit in bestimmten Hinsichten tatsächlich ermöglichen und so seinen Handlungsspielraum erweitern. Im Vordergrund steht daher die Funktion der Sache, erst in zweiter Linie geht es um ihre Integrität. In § 303 II steht nun „ebenso“ ein Schutz vor einer dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechenden äußeren Zustandsveränderung[9]. Damit wird der Eigentümer zusätzlich vor Veränderungen, die keine Auswirkungen auf die Funktion der Sache im Sinne ihrer Brauchbarkeit für physische Nutzungen haben, geschützt[10]. In einem weiteren Sinne betrifft freilich auch das ihre Funktion, nämlich hinsichtlich ihrer Wahrnehmbarkeit und insbesondere ästhetischen Wirkung. Der Gefahr einer hierdurch drohenden Verwässerung des Rechtsguts lässt sich dadurch begegnen, dass man den besagten Gestaltungswillen nicht in der ganzen Weite des durch die Verfassung gewährleisteten allgemeinen Selbstbestimmungsrechts schützt, sondern den Tatbestand auf die aus dem Eigentum selbst fließende und v.a. auch seinen Beschränkungen unterworfene Gestaltungsmacht des Eigentümers bezüglich des äußeren Zustands der Sache versteht[11].
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Gegenstand der Sachbeschädigung sind Sachen. § 303 erfasst als Täter nur Personen, für die die jeweilige Sache fremd ist.
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Sachen (s. dazu auch Rn 79 ff) sind alle körperlichen Gegenstände. Beweglichkeit der Sache verlangt § 303 nicht; es geht im Tatbestand ja um den Erhalt, nicht den Ort der Sache oder künftige Herrschaft über sie. Beispiele für eine Sachbeschädigung an Immobilien sind das (einem Menschen zurechenbare) Abfressen, Zertreten oder Verkoten einer (räumlich abgegrenzten) Wiese durch eine Schafherde und die Beschädigung von Gen-Weizenpflanzen auf einem Versuchsfeld (die zunächst gemeinsam eine unbewegliche Sache bilden)[12]. Zur Körperlichkeit gehört, dass der Gegenstand eine Begrenzung aufweist, ein selbstständiges, individuelles Dasein führt und so aus seiner Umwelt hervortritt. Daran fehlt es bei der freien atmosphärischen Luft, dem Meerwasser, frei umherliegendem Schnee, nicht aber bei einer auf ihm gezogenen Skilanglaufspur[13]. Der strafrechtliche Eigentumsschutz aus § 303 erfasst auch Tiere. Die 1990 erlassene Begriffsbestimmung des § 90a S 1 BGB („Tiere sind keine Sachen“) sollte den Schutz der Tiere in keiner Weise schmälern. Eine Änderung der zuvor stets unstrittigen Anwendbarkeit von § 303 bezweckte der Gesetzgeber nicht. Man kann die Vorschrift deshalb als auf das Zivilrecht beschränkt verstehen und von einem eigenständigen Sachbegriff des Strafrechts ausgehen[14]. Gemeint war der Akt des Gesetzgebers allerdings sowohl rein symbolisch als auch allgemein. § 90a BGB ordnet in S. 2 und 3 selbst an, dass S. 1 ohne rechtlichen Effekt bleiben soll. Das lässt sich ebenfalls erreichen, indem man für § 303 den § 90a S 3 BGB als gesetzliche Anordnung einer analogen Anwendung auf Tiere versteht. Weil beide Überlegungen zu identischen Rechtsfolgen führen, liegt in der Auswahl unter ihnen keine Rechtsfrage; es ist keine Entscheidung zwischen ihnen veranlasst, und es gibt in der Begründung von Urteilen und Gutachten insoweit nichts zu diskutieren. Genutzt werden solche Scheindiskussionen oft als Bekenntnis gegen Symbolgesetzgebung oder für Tierschutz. Dazwischen sollte man sich gar nicht entscheiden. Zudem sind Subsumtion und methodische Rechtsanwendung für Bekenntnisse ein unpassender Ort.
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Auf den Geldwert des Gegenstandes kommt es nicht an. Der Schutz von Eigentum umfasst – anders als der des (wirtschaftlichen) Vermögens – auch wirtschaftlich wertlose Sachen[15]. Ein altes, vergilbtes Familienfoto kann daher ebenso Tatobjekt sein wie ein fabrikneuer Kraftwagen. Wenn überhaupt kein oder kein „vernünftiges“ Erhaltungsinteresse besteht, ändert das – entgegen der wohl hM – nichts an der Sachqualität und Tatbestandsmäßigkeit[16]. Die Schutzwürdigkeit bestimmt richtigerweise der Eigentümer. Systematisch gehört dieser Aspekt daher auf die Ebene der Rechtfertigung, namentlich als Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung (in der Variante des mangelnden Interesses) oder – zB bei der Tötung eines tollwütigen Hundes – nach § 17 Nr 1 TierSchG[17]. Auch eine schon beschädigte Sache kann Objekt einer Sachbeschädigung sein[18].
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Fremd ist eine Sache für den Täter, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht. Das Merkmal regelt nicht, welche Tatobjekte erfasst werden, sondern den persönlichen Anwendungsbereich der Norm. Fremdheit ist nämlich keine Eigenschaft der Sache, sondern eine Relation zwischen Täter und Sache