Strafrecht Besonderer Teil/2 - Thomas Hillenkamp - E-Book

Strafrecht Besonderer Teil/2 E-Book

Thomas Hillenkamp

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Beschreibung

Die Neuauflage berücksichtigt Rechtsprechung und Schrifttum bis Juli 2023. Dieses Lehrbuch behandelt die Vermögensdelikte in der Breite und Tiefe, in der sie Gegenstand der Ersten Juristischen Prüfung im Pflichtfach sind. Es ist zum vorlesungsbegleitenden Lernen für Studienanfänger und Fortgeschrittene konzipiert und stellt die wichtigsten Straftatbestände schwerpunktartig, klar und einprägsam anhand von kapiteleinleitenden Fällen mit kurzen Lösungen dar. Dieser Gang der Darstellung ermöglicht problemlos das Eindringen in die Materie und eignet sich darüber hinaus auch zur Wiederholung vor Prüfungen. Die Fälle sind nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählt und meist höchstrichterlichen Entscheidungen nachgebildet. Sie stellen die Verbindung zur Argumentationsweise der Rechtsprechung her und nehmen so den Studierenden auch die Scheu vor dem Klausurenschreiben. Prüfungsschemata zu allen wichtigen Tatbeständen des StGB erleichtern zudem die Anwendung des systematisch Erlernten in der Klausur. Zahlreiche Beispiele aus der höchstrichterlichen Entscheidungspraxis machen das vermittelte Basiswissen anschaulich. Die Rubrik "Die aktuelle Entscheidung" zeigt jüngste Rechtsprechungsentwicklungen im Bereich der Delikte gegen das Vermögen, die noch im Fluss sind und im Hinblick auf Prüfungen besondere Aufmerksamkeit verdienen. Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die strafrechtliche Ausbildung und Praxis wegweisenden Entscheidungen des BGH und des RG. Der Leser gelangt so mit einem "Klick" aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Vermögensdelikte

Mit ebook: Lehrbuch & Entscheidungen

begründet von

Prof. Dr. Johannes Wessels †(1.–20. Auflage)

fortgeführt von

Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkampo. Professor em. an der Universität Heidelberg (21.–44. Auflage)

und

Dr. Jan C. Schuhro. Professor an der Universität Heidelberg (ab der 41. Auflage)

46., völlig neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Herausgeber

Schwerpunkte

Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8908-0

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

In der vorliegenden Auflage wurden einige Kapitel neu strukturiert und Teile des Bandes umgeordnet. Besonders intensiv bearbeitet wurden die Erläuterungen zum Betrug und auch zur Systematik seiner Vorfelddelikte. Die Delikte der Korruption im privaten Sektor, die zuvor verstreut standen, werden nun systematisch zusammenhängend in einem eigenen Kapitel und etwas eingehender als bisher erläutert. Die Umstellungen haben wieder etliche auch die Randnummern betreffende Änderungen zur Folge, während insgesamt weiterhin Stabilität der Randnummern angestrebt wurde.

Die Neuauflage berücksichtigt Literatur und Rechtsprechung bis Anfang Juni 2023. Bei der Aktualisierung von Literatur und Rechtsprechung ist die Dokumentation aller ausbildungsrelevanten Entscheidungen angestrebt. Weiterführende Beiträge in Fest- und Fachzeitschriften sind wie neuere Monografien nachgewiesen. Die besonders hervorgehobene Rubrik „Die aktuelle Entscheidung“ zeigt ausgewählte Rechtsprechungsentwicklungen aus jüngerer Zeit. In späteren Auflagen werden solche Darstellungen, wenn sie weiterhin als besonders lehrreich erscheinen, in leicht veränderter Form als Rechtsprechungsbeispiele gekennzeichnet.

Die elektronische Fassung als ebook enthält den Lehrbuchtext und die zitierten Entscheidungen. Dies erlaubt den Leserinnen und Lesern, aufgrund der Verlinkungen bei der Lektüre mit einem Mausklick unmittelbar zu den im Lehrbuchtext enthaltenen Urteilen zu gelangen. Die Entscheidungen sind mit freundlicher Genehmigung der juris GmbH veröffentlicht. Die Hinweise auf der ersten Seite des Buches erläutern Download und Nutzung des kostenlosen ebooks auf PC, Tablet oder Smartphone.

Übersichten zu den wichtigsten Tatbeständen stehen am Ende der Behandlung des jeweiligen Delikts. Sie geben dem Leser Orientierung über die gesetzlichen Merkmale (gekennzeichnet mit einem •), Hinweise zu deren dogmatischen Bestandteilen (→) sowie zu zentralen Problemstellungen ([Bild vergrößern]). Einerseits eignen sie sich als Aufbauvorschlag für Falllösungen, andererseits als Kontrolle des eigenen Wissens und Verständnisses. Wer mit einem Merkmal, Bestandteil oder Problem nichts (mehr) anzufangen weiß, sollte zurückblättern und die entsprechende Lektüre wiederholen.

Frau Alexandra Burrer vom C.F. Müller Verlag und ihrem Team danke ich ganz herzlich für die weiterhin höchst kompetente, freundliche und geduldige Begleitung des Werks und seines Autors. Nicht minder herzlicher Dank gilt meinen Mitarbeitern in Heidelberg, namentlich Philipp Weng, der mich bei der Überarbeitung besonders unterstützt hat, sowie Michelle Arndt, Annina Eckrich, Hanna Hesse, Dr. Penelope Jacobus, Sarah-Kristin Lebherz, Leonardo Matamoros und Ben Schmidt.

Heidelberg, im Juli 2023       Jan Schuhr

Aus dem Vorwort der 45. Auflage

Mit der vorliegenden 45. Auflage des Lehrbuchs zu den Straftaten gegen Vermögenswerte übernehme ich eines der schon seit Jahrzehnten bekanntesten Werke der deutschen Strafrechtsliteratur. Johannes Wessels ist es gelungen, in insgesamt drei Bänden einen fundierten Überblick über das deutsche Strafrecht zu geben. Sie wenden sich an Studierende und Referendare, denen es um eine Darstellung der wesentlichen Inhalte und Zusammenhänge, aber auch eine Vertiefung von Schwerpunkten geht, die für das Verständnis der Zusammenhänge und der Rechtsentwicklung bedeutsam sind. Weil die Schwerpunkte mit Blick auf die bisherige und künftig zu erwartende Aufmerksamkeit in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Prüfungspraxis gesetzt wurden, erfreut sich das Werk zudem steter Aufmerksamkeit in der Rechtspraxis und Wissenschaft. Dass der Band zu den Straftaten gegen Vermögenswerte seine Stellung in den letzten Jahrzehnten so hervorragend behaupten und ausbauen konnte, ist Thomas Hillenkamp zu verdanken, der ihn mit der 21. Auflage 1999 übernommen und bis zur 44. Auflage 2021 weitergeführt hat. Er hat eine besondere Gabe, die Veränderungen der Gesetzeslage, des wissenschaftlichen Diskussionsstands und der Rechtsprechung gemeinsam verständlich aufzuzeigen und dabei eigene Argumente und überzeugende Lösungsvorschläge für verbleibende Probleme zu entwickeln. Deshalb lernt man von ihm und seinem Werk nicht nur, wie „das Strafrecht ist“, sondern vor allem auch, wie man selbst „Strafrecht denkt“. Mit großer Dankbarkeit übernehme ich die Fortführung, die ich in den letzten vier Auflagen bereits mit Thomas Hillenkamp gemeinsam gestalten durfte, nunmehr allein.

Heidelberg, im August 2022       Jan Schuhr

Aus dem Vorwort der 21. Auflage

Johannes Wessels hat die Neubearbeitung seines Werkes abgegeben, nicht aber sein Werk: Es bleibt, es gilt es zu bewahren. Didaktisches Geschick, die Achtung der Meinung anderer in souveräner Darstellung und Kritik, die abgewogene Begründung oft richtungweisender Standpunkte, das alles hat dem Werk eine Leserschar versammelt, die es zu erhalten gilt. Mehr als Bemühen kann ich – mit der Nachfolge in diesem Band betraut und geehrt – nicht versprechen.

Die Auflage ist umfangreicher geworden. Das liegt nicht ausschließlich an textlicher Anreicherung. Eine übersichtlichere äußere Gestaltung – vom Verlag für alle drei Bände angeregt – hat Raum beansprucht. Dazu trat freilich die Notwendigkeit, die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26.01.1998 (BGBl I, S. 164) eingetretenen Änderungen aufzunehmen. Sie ließen sich oft nicht vermitteln, ohne die Wiedergabe vormaliger Streitstände beizubehalten. Neben dem 6. Strafrechtsreformgesetz sind die Änderungen berücksichtigt, die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 (BGBl I, S. 2038), durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 04.05.1998 (BGBl I, S. 845) und durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl I, S. 2866, 2911, 2941) eingetreten sind. Auch habe ich manches angefügt und nachgetragen, wo ich der Meinung war, es könnte dem Leser nutzen. Rechtsprechung und Literatur sind bis einschließlich Dezember 1998 berücksichtigt.

Heidelberg, im Februar 1999Thomas Hillenkamp

Aus dem Vorwort der 1. Auflage

Dieses Buch enthält die Straftaten gegen Vermögenswerte. Es ergänzt den bereits vorliegenden Band 8 der Titelreihe, in welchem die Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte behandelt sind. Die Darstellung beschränkt sich auch hier auf solche Schwerpunkte, die das Bild der Strafrechtspraxis bestimmen und die erfahrungsgemäß für den akademischen Unterricht wie für die Anforderungen im Examen von Bedeutung sind. Die Wuchertatbestände (§ 302a), die bislang über ein Schattendasein nicht hinausgekommen sind, wurden daher ausgeklammert; zu ihrer Neufassung durch das 1. WiKG vom 29.7.1976 wird auf die Abhandlung von Sturm verwiesen (JZ 77, 84). Die Rechtsprechung zu den einzelnen Vermögensdelikten ist umfassend eingearbeitet. Bei den Literaturangaben musste aus Raumgründen auf Vollständigkeit verzichtet werden; sie sind so ausgewählt, dass dem Lernenden möglichst über Einzelschriften und neuere Abhandlungen das reichhaltige Quellenmaterial erschlossen wird.

Meinen Beitrag innerhalb der Schwerpunkte-Reihe widme ich dem Andenken meiner Eltern, deren Geburtstag sich in Kürze zum einhundertsten Male jährt. In ihrem arbeitsreichen Leben, das von unermüdlicher Pflichterfüllung geprägt war, galt ihr ganzes Streben dem Wohl ihrer sechs Kinder. Ihr Vorbild hat mir die Kraft gegeben, dieses Werk neben meiner starken dienstlichen Beanspruchung zu vollenden.

Münster, im März 1977Johannes Wessels

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Aus dem Vorwort der 45. Auflage

Aus dem Vorwort der 21. Auflage

Aus dem Vorwort der 1. Auflage

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Fest- und Gedächtnisschriftenverzeichnis

EinleitungVermögensdelikte

I.Straftaten gegen das Vermögen in besonderer Hinsicht2

II.Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes3 – 10

III.6. Strafrechtsreformgesetz11

Teil IEigentumsdelikte

1. KapitelSachbeschädigungs- und verwandte Computerdelikte

§ 1Sachbeschädigungsdelikte

I.Einfache Sachbeschädigung13 – 45

1.Rechtsnatur und Reform13 – 15

2.Geschütztes Rechtsgut16

3.Gegenstand und Täter17 – 20

4.Tathandlungen21 – 41

a)Beschädigen23 – 35

b)Zerstören36

c)Verändern des Erscheinungsbildes37 – 41

5.Abgrenzung zur bloßen Sachentziehung42

6.Subjektiver Tatbestand43, 44

7.Prüfungsaufbau: Sachbeschädigung, § 30345

II.Zerstörung von Bauwerken und von wichtigen Arbeitsmitteln46 – 49

1.Zerstörung von Bauwerken46 – 48

2.Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel49

III.Gemeinschädliche Sachbeschädigung50 – 59

1.Schutzgut und Schutzzweck51

2.Tatobjekte52 – 57

3.Tathandlungen58, 59

§ 2Datenveränderung und Computersabotage

I.Datenveränderung62 – 64

II.Prüfungsaufbau: Datenveränderung, § 303a65

III.Computersabotage66 – 71

IV.Prüfungsaufbau: Computersabotage, § 303b72

2. KapitelDiebstahl und Unterschlagung

§ 3Der Grundtatbestand des Diebstahls

I.Systematischer Überblick74 – 77

1.Gegenüberstellung von Diebstahl und Unterschlagung74 – 76

2.Qualifizierte und privilegierte Diebstahlsfälle77

II.Das Diebstahlsobjekt78 – 86

1.Begriff der Sache79 – 82

2.Beweglichkeit83

3.Fremdheit84, 85

4.Weitere Grenzen des sachlichen Anwendungsbereichs86

III.Die Wegnahme87 – 137

1.Der Gewahrsam88 – 99

a)Verkehrsauffassung und Sachherrschaft88 – 91

b)Gewahrsamswille92 – 94

c)Gewahrsamssphären und -enklaven95, 96

d)Gewahrsamslockerung97

e)Gewahrsamsverlust98, 99

2.Sonderformen des Gewahrsams100 – 113

a)Mitgewahrsam101 – 109

b)Gewahrsam bei verschlossenen Behältnissen110 – 113

3.Vollendung der Wegnahme114 – 137

a)Bruch fremden Gewahrsams120 – 127

b)Begründung neuen Gewahrsams128 – 137

IV.Der subjektive Unrechtstatbestand des Diebstahls138 – 209

1.Vorsatz141 – 145

2.Zueignungsabsicht146 – 151

3.Einzelelemente des Zueignungsbegriffs152 – 167

a)Aneignung153 – 160

b)Enteignung161 – 167

4.Absichtsbegriff im Diebstahlstatbestand168 – 175

a)Handeln mit Selbstzueignungsabsicht169, 170

b)Handeln mit Drittzueignungsabsicht171 – 175

5.Problematische Fallgestaltungen176 – 204

a)Rückveräußerung an den Eigentümer177, 178

b)Entwendung von Legitimationspapieren179 – 181

c)Entwendung von Ausweispapieren182

d)Entwendung von Geldautomatenkarten183 – 190

e)Grenzen der Sachwerttheorie191 – 196

f)Hinweise zum Selbststudium197 – 204

6.Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung205 – 208

7.Maßgeblicher Zeitpunkt in subjektiver Hinsicht209

V.Prüfungsaufbau: Diebstahl, § 242210

§ 4Besonders schwere Fälle des Diebstahls

I.§ 243 und die Bedeutung der Regelbeispielmethode213 – 228

1.Kein Qualifikationstatbestand213, 214

2.Strafzumessungsregel215 – 218

3.Problematik des Versuchs219 – 227

a)Versuch als besonders schwerer Fall220 – 226

b)Versuchsbeginn227

4.Vorsatzerfordernis und Teilnahme228

II.Die einzelnen Regelbeispiele des § 243 I229 – 256

1.Einbruchs-, Einsteige-, Nachschlüssel- und Verweildiebstahl (Nr 1)231 – 241

a)Geschützte Räumlichkeiten232, 233

b)Handlungsmodalitäten234 – 240

c)Zeitpunkt des Diebstahlsvorsatzes241

2.Überwindung besonderer Schutzvorrichtungen (Nr 2)242 – 247

3.Gewerbsmäßiger Diebstahl (Nr 3)248

4.Kirchendiebstahl (Nr 4)249

5.Gemeinschädlicher Diebstahl (Nr 5)250

6.Ausnutzung fremder Notlagen (Nr 6)251

7.Waffen- und Sprengstoffentwendung (Nr 7)252

8.Konkurrenzen253 – 256

III.Die Ausschlussklausel des § 243 II257 – 270

1.Voraussetzungen des Geringwertigkeitsbezugs258 – 260

2.Geringwertigkeitsbegriff261 – 263

3.Problematik des Vorsatzwechsels264 – 270

IV.Prüfungsaufbau: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243271

§ 5Diebstahlsqualifikationen (Diebstahl mit Waffen, Wohnungseinbruchs- und Bandendiebstahl)

I.Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr 1)273 – 296

1.Beisichführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen274 – 293

a)Beisichführen von Waffen275 – 281

b)Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs282 – 293

2.Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen und Mitteln294 – 296

II.Bandendiebstahl (§ 244 I Nr 2)297 – 309

1.Bandenbegriff299 – 304

a)Mindestpersonenanzahl300, 301

b)Bandenabrede302

c)Zweck303, 304

2.Bandenmäßige Begehung305 – 307

3.Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a)308, 309

III.Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr 3)310 – 314

1.Wohnung312

2.Dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 IV)313

3.Zur Ausführung der Tat314

IV.Minder schwere Fälle315, 316

V.Prüfungsaufbau: Diebstahlsqualifikationen, § 244317

§ 6Unterschlagung und Veruntreuung

I.Einfache Unterschlagung319 – 333

1.Struktur und Rechtsgut319, 320

2.Objektiver Tatbestand321 – 330

a)Tatobjekt321

b)Manifestation der Zueignung322 – 325

c)Beispiele326 – 329

d)Rechtswidrigkeit der Zueignung330

3.Subjektiver Tatbestand331 – 333

II.Veruntreuende Unterschlagung334 – 337

III.Mehrfache Zueignung und Subsidiaritätsklausel338 – 345

1.„Gleichzeitige“ Zueignung339, 340

2.„Wiederholte“ Zueignung341 – 345

IV.Prüfungsaufbau: Unterschlagung, § 246346

§ 7Privilegierte Fälle des Diebstahls und der Unterschlagung

I.Haus- und Familiendiebstahl348 – 351

1.Privilegierungsgrund und Anwendungsbereich348, 349

2.Beziehung zwischen Täter und Verletztem350, 351

II.Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen352, 353

III.Irrtumsfragen354, 355

3. KapitelRaub

§ 8Der Grundtatbestand des Raubes

I.Die Unrechtsmerkmale des Raubes357 – 375

1.Grundstruktur und Schutzgüter des Raubes358, 359

2.Qualifizierte Nötigungsmittel360 – 366

a)Gewalt gegen eine Person361 – 365

b)Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben366

3.Zusammenhang von Raubmittel und Wegnahme367 – 369

a)Finalzusammenhang367

b)Örtlich-zeitlicher Zusammenhang368

c)Kausalzusammenhang369

4.Vorsatz und Zueignungsabsicht370

5.Beteiligung und Versuch371 – 375

a)Beteiligung371 – 373

b)Versuch374, 375

II.Sachentwendung bei fortwirkenden, nicht zu Raubzwecken geschaffenen Zwangslagen376 – 380

1.Fortdauer der Gewaltanwendung377

2.Ausnutzung der Gewaltwirkung378 – 380

III.Prüfungsaufbau: Raub, § 249381

§ 9Raubqualifikationen

I.Schwerer Raub383 – 403

1.Überblick über die Neufassung des § 250383, 384

2.Einfache Raubqualifikationen385 – 394

a)Beisichführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen385 – 387

b)Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln388 – 391

c)Gesundheitsgefährdender Raub392, 393

d)Bandenraub394

3.Schwere Raubqualifikationen395 – 402

a)Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen396 – 399

b)Bewaffneter Bandenraub400

c)Schwere körperliche Misshandlung und Lebensgefährdung401, 402

4.Prüfungsaufbau: Schwerer Raub, § 250403

II.Raub mit Todesfolge404 – 410

1.Folge und raubspezifische Gefahr404, 405

2.Leichtfertigkeit406, 407

3.Versuch und Rücktritt408, 409

4.Prüfungsaufbau: Raub mit Todesfolge, § 251410

4. KapitelRaubähnliche Sonderdelikte

§ 10Räuberischer Diebstahl

I.Rechtsnatur412, 413

II.Objektiver Tatbestand414 – 421

1.Vortat und Anwendungsbereich415 – 419

2.Betreffen und Nötigungsmittel420, 421

III.Subjektiver Tatbestand422 – 424

IV.Beteiligungsfälle425 – 427

V.Erschwerungsgründe und Abgrenzungsfragen428 – 432

VI.Prüfungsaufbau: Räuberischer Diebstahl, § 252433

§ 11Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

I.Struktur des Delikts435, 436

II.Tatbestand437 – 444

1.Verübung eines Angriffs437 – 439

2.Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs440 – 442

3.Ausnutzen443

4.Subjektive Merkmale444

III.Vollendung, Versuch und Rücktritt445 – 448

IV.Prüfungsaufbau: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a449

Teil IISonstige Straftaten gegen das Vermögen in besonderer Hinsicht

5. KapitelGebrauchs- und Verbrauchsanmaßung

§ 12Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen und Pfandsachen sowie Entziehung elektrischer Energie

I.Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs452 – 464

1.Schutzzweck, Schutzobjekt und Berechtigter452 – 454

2.Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs455 – 459

3.Verhältnis zu den Zueignungsdelikten460 – 463

4.Prüfungsaufbau: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b464

II.Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen465

III.Entziehung elektrischer Energie466 – 468

6. KapitelVerletzung von Aneignungsrechten

§ 13Jagd- und Fischwilderei

I.Jagdwilderei470 – 487

1.Rechtsgut und Schutzfunktion470, 471

2.Objektiver Tatbestand472 – 476

a)Tatobjekte und Tathandlungen472, 473

b)Verletzung fremden Jagd- oder Jagdausübungsrechts474 – 476

3.Zueignung gefangenen oder erlegten Wildes durch Dritte477, 478

4.Vorsatz und Irrtumsfälle479 – 482

5.Strafantragserfordernis483

6.Besonders schwere Fälle der Wilderei484 – 487

II.Fischwilderei488

III.Prüfungsaufbau: Jagdwilderei, § 292489

7. KapitelVereiteln und Gefährden von Gläubigerrechten

§ 14Pfandkehr und Vollstreckungsvereitelung

I.Pfandkehr490 – 496

1.Schutzfunktion, Täterkreis und Tathandlung491 – 494

2.Subjektiver Tatbestand495, 496

II.Vereiteln der Zwangsvollstreckung497 – 508

1.Schutzgut und Gläubigerbegriff498

2.Objektiver Tatbestand499 – 503

a)Drohen der Zwangsvollstreckung und Tathandlung500 – 502

b)Täterschaft und Teilnahme503

3.Subjektiver Tatbestand und Antragserfordernis504 – 507

4.Prüfungsaufbau: Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288508

Teil IIIStraftaten gegen das Vermögen als Ganzes

8. KapitelBetrug und betrugsverwandte Tatbestände

§ 15Betrug

I.Schutzgut und Tatbestandsaufbau des Betrugs509 – 517

1.Tatbestandsstruktur und Rechtsgut509 – 512

2.Systematische Stellung im Verhältnis zum Diebstahl513 – 517

II.Täuschende Erklärung über Tatsachen518 – 542

1.Behauptung des Bestehens oder Nichtbestehens von Tatsachen520 – 522

2.Tatsachenbegriff523 – 525

3.Wahrheitswidrigkeit der Tatsachenbehauptung526 – 528

4.Einzelfragen529 – 535

5.Täuschung durch Unterlassen536 – 542

III.Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums543 – 554

1.Irrtum544 – 547

2.Zurechenbare Verursachung des Irrtums548 – 552

3.Wissensdiskrepanzen und Wissenszurechnung553, 554

IV.Vermögensverfügung555 – 613

1.Vermögensbezug und Vermögensbegriff556 – 571

a)Vermögensposition556

b)Vermögensbegriff557 – 563

c)Unerlaubte Vermögenspositionen564 – 567

d)Einsatz von Vermögenswerten zu missbilligten Zwecken568 – 571

2.Vermögensminderndes Verhalten572 – 590

a)Irrtum als Grund der Verfügung573 – 576

b)Verfügungsbewusstsein577 – 582

c)„Freiwilligkeit“583 – 590

3.Qualifikation der handelnden Person und Dreiecksbetrug591 – 604

a)Zweipersonenverhältnis und Dreipersonenverhältnis591

b)Zurechnungsvoraussetzungen592 – 597

c)Folgerungen598 – 604

4.Unmittelbarkeitszusammenhang605 – 613

V.Vermögensschaden614 – 659

1.Vermögensminderung und ihre Kompensation614 – 616

2.Wertbestimmung von Vermögensbestandteilen617 – 621

3.Berücksichtigung individueller Verhältnisse622 – 640

a)Individueller Schadenseinschlag626 – 628

b)Soziale Zweckverfehlung629 – 640

4.Einzelfragen641 – 659

a)Eingehungs- und Erfüllungsbetrug642 – 645

b)Abrechnungsbetrug646

c)Anstellungsbetrug647, 648

d)Submissionsbetrug649

e)Kredit- und Kontoeröffnungsbetrug650 – 652

f)Wettbetrug653

g)Leasingbetrug654

h)Gutglaubenserwerb655 – 658

i)Preisgabe einer Geheimzahl659

VI.Subjektiver Tatbestand660 – 668

1.Vorsatz660, 661

2.Absicht rechtswidriger Bereicherung662 – 668

a)Bereicherungsabsicht662, 663

b)Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils664 – 666

c)Unmittelbarkeitsbeziehung (sog. „Stoffgleichheit“)667, 668

VII.Täterschaft, Teilnahme und Versuch669

Abkürzungsverzeichnis

aA

anderer Ansicht

AG

AG

aaO

am angegebenen Ort

ABl.

EU Amtsblatt der Europäischen Union

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

abw.

abweichend

AE

Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches

aF

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative

Anm.

Anmerkung

AO

Abgabenordnung

ArbG

Arbeitsgericht

Art.

Artikel

ArztR

Arztrecht

AT

Allgemeiner Teil (Strafrecht)

Aufl.

Auflage

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen

BB

Betriebsberater

BBG

Bundesbeamtengesetz

Bd.

Band

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

Begr.

Begründung

Bespr.

Besprechung

BeurkG

Beurkundungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt (Teil,Seite)

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BJagdG

Bundesjagdgesetz

BKR

Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht

BND

Bundesnachrichtendienst

BNotO

Bundesnotarordnung

BR-Ds

Bundesrats-Drucksache

BT

Besonderer Teil (Strafrecht)

BT-Ds

Bundestags-Drucksache

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BT-Prot.

Bundestags-Protokolle

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

CB

Compliance Berater

CCZ

Corporate Compliance Zeitschrift

CR

Computer und Recht

D

Dallinger

DAR

Deutsches Autorecht

ders.

derselbe

diff.

differenzierend

Diss.

Dissertation

DJT

Deutscher Juristentag

DJZ

Deutsche Juristenzeitung

DR

Deutsches Recht

DRiZ

Deutsche Richterzeitung

DStR

Deutsches Steuerrecht

DZWIR

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht

E 1962

Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962

EG

Einführungsgesetz

EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Einl.

Einleitung

einschr.

einschränkend

Erg.

Ergebnis

EU

Europäische Union

EuGRZ

Europäische Grundrechte, Zeitschrift

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EWiR

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

EzSt

Entscheidungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FD-StrafR

Fachdienst Strafrecht

Fn

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer's Archiv für Strafrecht

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHR

GmbH-Rundschau

GrS

Großer Senat für Strafsachen

GRUR-RR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report

GS

Gedächtnisschrift

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWG

Geldwäschegesetz

GWR

Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

H

Holtz

HESt

Höchstrichterliche Entscheidungen in Strafsachen

HGB

Handelsgesetzbuch

hL

herrschende Lehre

hM

herrschende Meinung

HRR

Höchstrichterliche Rechtsprechung (zitiert nach Jahr und Nummer)

HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Hrsg.

Herausgeber

idF

in der Fassung

idR

in der Regel

iE

im Ergebnis

ieS

im engeren Sinn

InsO

Insolvenzordnung

iR

im Rahmen

iSd

im Sinne des/der

iVm

in Verbindung mit

iwS

im weiteren Sinn

JA

Juristische Arbeitsblätter

JA-R

JA-Rechtsprechung

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JK

Jura-Kartei

JMBl NW

Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

JR

Juristische Rundschau

Jura

Juristische Ausbildung

juris PR-ITR

juris Praxisreport IT-Recht

juris PR-StrR

juris Praxisreport Strafrecht

JuS

Juristische Schulung

JW

Juristische Wochenschrift

JZ

Juristenzeitung

KG

Kammergericht

KriPoZ

Kriminalpolitische Zeitschrift

krit.

kritisch

KTS

Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen

L

Lernbogen

LAG

Landesarbeitsgericht

Lb

Lehrbuch (Strafrecht)

LG

Landgericht

LJagdG NW

Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

LM

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes im Nachschlagewerk von Lindenmaier, Möhring ua

LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

LZ

Leipziger Zeitschrift

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MedR

Medizinrecht

medstra

Zeitschrift für Medizinstrafrecht

MMR

MultiMedia und Recht

MRK

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

mwN

mit weiteren Nachweisen

NdsRpfl

Niedersächsische Rechtspflege

nF

neue Fassung

NJ

Neue Justiz

NJOZ

Neue Juristische Online Zeitschrift

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NK

Neue Kriminalpolitik

NStE

Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

NStZ-Rechtsprechungs-Report

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

NZI

Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehr

NZWehrR

Neue Zeitschrift für Wehrrecht

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht

OGHSt

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in Strafsachen

OHG

Offene Handelsgesellschaft

ÖJZ

Österreichische Juristenzeitung

OLG

Oberlandesgericht

OLGSt

Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Straf- und Strafverfahrensrecht

OrgKG

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15.7.1992

öStGB

österreichisches Strafgesetzbuch

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

ProstG

Prostitutionsgesetz

Prot.

Protokoll

RefE

Referentenentwurf

RegE

Regierungsentwurf

RG

Reichsgericht

RGBl

Reichsgesetzblatt (Teil, Seite)

RGSt

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rn

Randnummer

RPflG

Rechtspflegergesetz

Rs.

Rechtssache(n)

S

Satz

S.

Seite

s.

siehe

ScheckG

Scheckgesetz

SchlHA

Schleswig-Holsteinische Anzeigen

SchlHOLG

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

SchwZStr

Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht

SJZ

Süddeutsche Juristenzeitung

SpuRt

Zeitschrift für Sport und Recht

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StraFo

Strafverteidigerforum

StrÄndG

Gesetz zur Änderung des Strafrechts

StrRG

Gesetz zur Reform des Strafrechts

StV

Strafverteidiger

SubvG

Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz)

TierSchG

Tierschutzgesetz

uU

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VersR

Versicherungsrecht

VG

Verwaltungsgericht

Vorbem.

Vorbemerkung

VRS

Verkehrsrechts-Sammlung

VUR

Verbraucher und Recht

VVG

Gesetz über den Versicherungsvertrag

WaffG

Waffengesetz

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

WiKG

Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

WuB

Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht

WuW

Wirtschaft und Wettbewerb

ZfBR

Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

ZfWb

Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht

ZInsO

Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht

ZiP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZIS

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik

ZJS

Zeitschrift für das Juristische Studium

ZMR

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

zT

zum Teil

ZUM

Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

zusf.

zusammenfassend

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

ZVersWiss

Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft

ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZWH

Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen

Literaturverzeichnis

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Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2019.

Zitiert: A/R/R-Bearbeiter

AnK-StGB

Anwaltkommentar StGB Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2020.

Zitiert: AnK-Bearbeiter

Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf

Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Auflage 2021.

Zitiert: A/W-Bearbeiter, BT

BE

Bochumer Erläuterungen zum 6. Strafrechtsreformgesetz, 1998 (Hrsg. E. Schlüchter).

Zitiert: BE-Bearbeiter

Beulke/Zimmermann

Klausurenkurs im Strafrecht II, 4. Auflage 2019.

Zitiert: Beulke/Zimmermann, II

Beulke/Zimmermann

Klausurenkurs im Strafrecht III, 6. Auflage 2023.

Zitiert: Beulke/Zimmermann, III

Binding

Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, Besonderer Teil I, 2. Auflage 1902.

Zitiert: Binding, BT I

Blei

Strafrecht II, Besonderer Teil, 12. Auflage 1983.

Zitiert: Blei, BT

Bock

Strafrecht Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte, 1. Auflage 2018.

Zitiert: Bock, BT II

Bock

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht Besonderer Teil – Vermögensdelikte, 2. Auflage 2016.

Zitiert: Bock, WV-BT2

Bockelmann

Strafrecht, Besonderer Teil/1, Vermögensdelikte, 2. Auflage 1982.

Zitiert: Bockelmann, BT I

Darleder/Knops/Bamberger

Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, Band 2, 3. Auflage 2017.

Zitiert: Darleder/Knops/Bamberger, Bearbeiter

Eisele

Strafrecht – Besonderer Teil II, Eigentumsdelikte und Vermögensdelikte, 6. Auflage 2021.

Zitiert: Eisele, BT II

Eser

Strafrecht IV, Vermögensdelikte, 4. Auflage 1983.

Zitiert: Eser, Strafrecht IV

Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis

Kommentar zum Wirtschaftsstrafrecht, 2017.

Zitiert: E/R/S/T-Bearbeiter

Fischer

Strafgesetzbuch, 70. Auflage 2023.

Zitiert: Fischer

Fischer u. a.

Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, Baden-Badener Strafrechtsgespräche Bd. 1, 2015.

Zitiert: Fischer-Autor

Gössel

Strafrecht, Besonderer Teil, Band 2, Straftaten gegen materielle Rechtsgüter des Individuums, 1996.

Zitiert: Gössel, BT II

Graf/Jäger/Wittig

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage 2017.

Zitiert: G/J/W-Bearbeiter

Haft/Hilgendorf

Strafrecht, Besonderer Teil I, 9. Auflage 2009.

Zitiert: Haft/Hilgendorf, BT

Hauf

Strafrecht, Besonderer Teil 1, Vermögensdelikte, 2. Auflage 2002.

Zitiert: Hauf, BT I

Heghmanns

Strafrecht für alle Semester, Besonderer Teil, 2. Auflage 2021.

Zitiert: Heghmanns

Heintschel-Heinegg

Strafgesetzbuch, Kommentar, 4. Auflage 2021.

Zitiert: BK-Bearbeiter

Hellmann

Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage 2023.

Zitiert: Hellmann

Hilgendorf/Kudlich/Valerius

Handbuch des Strafrechts, Band V, 2020.

Zitiert: HdS-Bearbeiter V

Hilgendorf/Kudlich/Valerius

Handbuch des Strafrechts, Band VI, 2022.

Zitiert: HdS-Bearbeiter VI

Hilgendorf/Valerius

Strafrecht, Besonderer Teil II, Vermögensdelikte, 2. Auflage 2021.

Zitiert: Hilgendorf/Valerius

Hillenkamp/Cornelius

Examenswichtige Klausurprobleme, Strafrecht Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2023.

Zitiert: Hillenkamp/Cornelius, AT

Hillenkamp/Cornelius

Examenswichtige Klausurprobleme, Strafrecht Besonderer Teil, 13. Auflage 2020.

Zitiert: Hillenkamp/Cornelius, BT

HK-GS

Gesamtes Strafrecht, Handkommentar, 5. Auflage 2022.

Zitiert: HK-GS/Bearbeiter

Hoffmann-Holland

Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage 2015.

Zitiert: H-H-Bearbeiter

Hohmann/Sander

Strafrecht Besonderer Teil. Die prüfungsrelevanten Probleme des gesamten Besonderen Teils, 4. Auflage 2021

Zitiert: Hohmann/Sander, BT I

Hoven/Kubiciel

Korruption im Sport, Schriftenreihe zum deutschen, europäischen und internationalen Wirtschaftsstrafrecht, Bd. 35, 2018.

Zitiert: Hoven/Kubiciel-Autor

Jäger

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 9. Auflage 2021.

Zitiert: Jäger, BT

Joecks/Jäger

Strafgesetzbuch, Studienkommentar, 13. Auflage 2021.

Zitiert: Joecks/Jäger

Kindhäuser/Böse

Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögensrechte, 12. Auflage 2022.

Zitiert: Kindhäuser/Böse, BT II

Kindhäuser/Hilgendorf

Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Auflage 2022.

Zitiert: Kindhäuser/Hilgendorf

Klesczewski

Strafrecht, Besonderer Teil, 2016.

Zitiert: Klesczewski, BT

Kohlrausch/Lange

Strafgesetzbuch, 43. Auflage 1961.

Zitiert: Kohlrausch/Lange

Krey/Hellmann/Heinrich

Strafrecht, Besonderer Teil/2, Vermögensdelikte, 18. Auflage 2021

Zitiert: Krey/Hellmann/Heinrich, BT II

Kudlich

Prüfe dein Wissen: Strafrecht, Besonderer Teil 1 – Vermögensdelikte, 5. Auflage 2021.

Zitiert: Kudlich, PdW BT I

Kudlich/Oğlakcıoğlu

Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage 2020.

Zitiert: Kudlich/Oğlakcıoğlu

Küper/Zopfs

Strafrecht, Besonderer Teil, Definitionen mit Erläuterungen, 11. Auflage 2022. Zitiert: Küper/Zopfs, BT

Lackner/Kühl/Heger

Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2023.

Zitiert: Lackner/Kühl/Heger

LK-StGB

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1978–89; 11. Auflage 1992 ff; 12. Auflage 2006 ff; 13. Auflage 2019 ff.

Zitiert: LK-Bearbeiter

Leipziger Praxiskommentar

Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB, 2017.

Zitiert: LPK-Bearbeiter

Matt/Renzikowski

Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2020.

Zitiert: M/R-Bearbeiter

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen

Strafrecht, Besonderer Teil, Teilb. 1, Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 11. Auflage 2019.

Zitiert: M/S/M-Bearbeiter, BT I

Maurach/Schroeder/Maiwald

Strafrecht, Besonderer Teil, Teilb. 2, Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 10. Auflage 2012.

Zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald, BT II

Mitsch

Strafrecht, Besonderer Teil 2, Vermögensdelikte, 3. Auflage 2015.

Zitiert: Mitsch, BT II

MK-StGB

Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4 (§§ 185–262), 4. Auflage 2021; Band 5 (§§ 263–358), 4. Auflage 2022.

Zitiert: MK-Bearbeiter

Müller-Gugenberger

Wirtschaftsstrafrecht, 7. Auflage 2021. Zitiert: M-G-Bearbeiter

NK-StGB

Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023. Zitiert: NK-Bearbeiter

NK-WSS

Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2022.

Zitiert: NK-WSS-Bearbeiter

Otto

Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 7. Auflage 2005.

Zitiert: Otto, BT

Rengier

Strafrecht, Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 25. Auflage 2023. Zitiert: Rengier, BT I

Rengier

Strafrecht, Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 24. Auflage 2023. Zitiert: Rengier, BT II

Roxin/Greco

Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 1, 5. Auflage 2020.

Zitiert: Roxin/Greco, AT I

Roxin

Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, 2003. Zitiert: Roxin, AT II

Satzger/Schluckebier/Widmaier

Strafgesetzbuch, Kommentar, 5. Auflage 2020.

Zitiert: S/S/W-Bearbeiter

Schmidhäuser

Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Auflage 1983.

Zitiert: Schmidhäuser, BT

Schmidt

Strafrecht, Besonderer Teil II (Vermögensdelikte), 23. Auflage 2023.

Zitiert: Schmidt, BT II

Schramm

Strafrecht, Besonderer Teil II – Eigentums- und Vermögensdelikte, 2. Auflage 2020. Zitiert: Schramm, BT II

Schönke/Schröder

Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, bearbeitet von Eser, Perron, Sternberg-Lieben, Eisele, Hecker, Kinzig, Bosch, Schuster, Weißer und Schittenhelm. Zitiert: S/S-Bearbeiter

Schroth

Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Auflage 2010. Zitiert: Schroth, BT

Seelmann

Grundfälle zu den Eigentums- und Vermögensdelikten, 1988.

Zitiert: Seelmann

SK-StGB

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Loseblatt, Band 2, Besonderer Teil, 1995 ff, von Rudolphi, Horn, mitbegründet von Samson und Schreiber, fortgeführt von Deiters, Greco, Hoyer, Jäger, Noltenius, Rogall, Schall, Sinn, Stein, Wolter, Wolters und Zöller. Gebunden Band V, 9. Auflage 2019, Band VI, 9. Auflage 2016.

Zitiert: SK-Bearbeiter

Spickhoff

Medizinrecht Kurz-Kommentar, 4. Auflage 2022.

Zitiert: Spickhoff-Bearbeiter

Tiedemann

Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2017.

Zitiert: Tiedemann, WirtschaftsstrafR

Taeger/Pohle

Computerrechts-Handbuch, Stand Mai 2022.

Zitiert: K/H-Bearbeiter

Wabnitz/Janovsky/Schmitt

Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Auflage 2020.

Zitiert: W/J/S-Bearbeiter

Welzel

Das deutsche Strafrecht, 11. Auflage 1969. Zitiert: Welzel

Wessels

Strafrecht, Besonderer Teil/2, Straftaten gegen Vermögenswerte, 20. Auflage 1997. Zitiert: Wessels, BT II

Wessels/Beulke/Satzger

Strafrecht, Allgemeiner Teil, 53. Auflage 2023.

Zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT

Wessels/Hettinger/Engländer

Strafrecht, Besonderer Teil 1, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 47. Auflage 2023.

Zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer, BT I

Wittig

Wirtschaftsstrafrecht, 6. Auflage 2023. Zitiert: Wittig

Zöller

Strafrecht, Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 2. Auflage 2015.

Zitiert: Zöller, BT

Fest- und Gedächtnisschriftenverzeichnis

Im Text zitiert sind Beiträge aus den Fest- (zitiert: Name-FS) und Gedächtnisschriften (zitiert: Name-GS) für

Hans Achenbach

Heidelberg 2011

Knut Amelung

Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts, Berlin 2009

Günther Bemmann

Baden-Baden 1997

Werner Beulke

Ein menschenwürdiges Strafrecht als Lebensaufgabe, Heidelberg 2015

Hans Erich Brandner

Köln 1996

Hans-J. Bruns

Köln, Berlin, Bonn, München 1978

Rudolf Bruns

Gedächtnisschrift, München 1980

Bundesgerichtshof

50 Jahre Bundesgerichtshof Band IV, München 2000

Hans Dahs

Köln 2005

Gerhard Dannecker

München 2023

Friedrich Dencker

Tübingen 2012

Eduard Dreher

Berlin, New York 1977

Ulrich Eisenberg I

München 2009

Ulrich Eisenberg II

Für die Sache, Berlin 2019

Albin Eser

Menschengerechtes Strafrecht, München 2005

Thomas Fischer

München 2018

Wolfgang Frisch

Grundlagen und Dogmatik des gesamten Strafrechtssystems, Berlin 2013

Wilhelm Gallas

Berlin, New York 1973

Friedrich Geerds

Kriminalistik und Strafrecht, Lübeck 1995

Gerd Geilen

Bochumer Beiträge zu aktuellen Strafrechtsthemen, Köln, Berlin, Bonn, München 2003

Klaus Geppert

Berlin 2011

Karl Heinz Gössel

Heidelberg 2002

Gerald Grünwald

Baden-Baden 1999

Rainer Hamm

Berlin 2008

Ernst-Walter Hanack

Berlin, New York 1999

Winfried Hassemer

Heidelberg 2010

Günter Heine

Strafrecht als ultima ratio, Tübingen 2016

Bernd v. Heintschel-Heinegg

München 2015

Hans Joachim Hirsch

Berlin, New York 1999

Heidelberg

Festschrift der Juristischen Fakultät Heidelberg zur 600 Jahr-Feier der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg, Heidelberg 1986

Ernst Heinitz

Berlin 1972

Wolfgang Heinz

Baden-Baden 2012

Rolf Dietrich Herzberg

Strafrecht zwischen System und Telos, Tübingen 2008

Richard M. Honig

Göttingen 1970

Günther Jakobs

Köln, Berlin, München 2007

Wolfgang Joecks

Gedächtnisschrift – Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht, München 2018

Heike Jung

Baden-Baden 2007

Walter Kargl

Berlin 2015

Rolf Keller

Gedächtnisschrift, Tübingen 2003

Urs Kindhäuser

Baden-Baden 2019

Günter Kohlmann

Köln 2003

Volker Krey

Stuttgart 2010

Ulrich Klug

Köln 1983

Kristian Kühl

München 2014

Hans-Heiner Kühne

Heidelberg 2013

Wilfried Küper

Heidelberg 2007

Karl Lackner

Berlin, New York 1987

Ernst-Joachim Lampe

Jus humanum, Berlin 2003

Theodor Lenckner

München 1998

Otfried Lieberknecht

München 1997

Klaus Lüderssen

Baden-Baden 2002

Manfred Maiwald

Fragmentarisches Strafrecht, Frankfurt a.M., Berlin 2003

Manfred Maiwald

Gerechte Strafe und legitimes Strafrecht, Berlin 2010

Reinhart Maurach

Karlsruhe 1972

Hartmut Maurer

Staat, Kirche, Verwaltung, München 2001

Hellmuth Mayer

Beiträge zur gesamten Strafrechtswissenschaft, Berlin 1966

Volkmar Mehle

Baden-Baden 2009

Dieter Meurer

Gedächtnisschrift, Berlin 2002

Koichi Miyazawa

Baden-Baden 1995

Egon Müller

Baden-Baden 2008

Peter-Christian Müller-Graff

Privatrecht, Wirtschaftsrecht, Verfassungsrecht, Baden-Baden 2015

Ulfrid Neumann

Rechtsstaatliches Strafrecht, Heidelberg 2017

Harro Otto

Köln, Berlin, Bonn, München 2007

Hans-Ullrich Paeffgen

Strafe und Prozess im freiheitlichen Rechtsstaat, Berlin 2015

Rainer Paulus

Würzburg 2009

Karl Peters

Einheit und Vielfalt des Strafrechts, Tübingen 1974

Ingeborg Puppe

Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstrukt, Berlin 2011

Rudolf Rengier

München 2018

Ruth Rissing-van Saan

Berlin 2011

Dieter Rössner

Über allem: Menschlichkeit, Baden-Baden 2015

Klaus Rogall

Systematik in Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung, Berlin 2018

Claus Roxin I

Berlin, New York 2001

Claus Roxin II

Strafrecht als Scientia Universalis, Bd. 1 und 2, Berlin, New York 2011

Imme Roxin

Heidelberg 2012

Hans-Joachim Rudolphi

Neuwied 2004

Erich Samson

Recht – Wirtschaft – Strafe, Heidelberg 2010

Wolf Schiller

Baden-Baden 2014

Reinhold Schlothauer

München 2018

Ellen Schlüchter

Freiheit und Verantwortung in schwieriger Zeit, Baden-Baden 1998

Ellen Schlüchter

Gedächtnisschrift, Köln, Berlin, Bonn, München 2002

Heinz Schöch

Verbrechen – Strafe – Resozialisierung, Berlin 2010

Hans-Ludwig Schreiber

Strafrecht, Biorecht, Rechtsphilosophie, Heidelberg 2003

Friedrich-Christian Schroeder

Heidelberg 2006

Bernd Schünemann

Streitbare Strafrechtswissenschaft, Berlin/Boston 2014

Hans-Dieter Schwind

Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen, Heidelberg 2006

Manfred Seebode

Berlin 2008

Jürgen Sonnenschein

Gedächtnisschrift, Berlin 2003

Günter Spendel

Berlin, New York 1992

Gernot Steinhilper

Kriminologie und Medizinrecht, Heidelberg 2013

Heinz Stöckel

Strafrechtspraxis und Reform, Berlin 2010

W. Stree/J. Wessels

Beiträge zur Rechtswissenschaft, Heidelberg 1993

Franz Streng

Heidelberg 2017

Andrzej J. Szwarc

Vergleichende Strafrechtswissenschaft, Berlin 2009

Klaus Tiedemann

Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Köln, München 2008

Otto Triffterer

Wien 1996

Herbert Tröndle I

Berlin, New York 1989

Herbert Tröndle II

Gedächtnisschrift, Berlin 2019

Klaus Volk

In dubio pro libertate, München 2009

Rudolf Wassermann

Neuwied, Darmstadt 1985

Ulrich Weber

Bielefeld 2004

Jürgen Wessing

Unternehmensstrafrecht, München 2015

Jürgen Weitzel

Recht im Wandel – Wandel des Rechts, Köln, Weimar, Wien 2014

Hans Welzel

Berlin, New York 1974

Gunter Widmaier

Strafverteidigung, Revision und die gesamten Strafrechtswissenschaften, Köln 2008

Jürgen Wolter

Gesamte Strafrechtswissenschaft in internationaler Dimension, Berlin 2013

Keiichi Yamanaka

Rechtsstaatliches Strafen, Berlin 2017

Heinz Zipf

Gedächtnisschrift, Heidelberg 1999

ZIS

10 Jahre Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Baden-Baden 2018

EinleitungVermögensdelikte

1

Als Vermögensdelikte bezeichnet man diejenigen Straftaten, die sich gegen das Vermögen als Ganzes oder in besonderer Hinsicht richten. Diese Bezeichnung wird in einem engeren und in einem weiteren Sinn gebraucht, je nachdem, ob der Eintritt eines Vermögensschadens bei den angesprochenen Deliktsgruppen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit gehört (wie etwa beim Betrug, bei der Erpressung und der Untreue) oder nur eine regelmäßige Begleiterscheinung des tatbestandlichen Verhaltens, nicht aber dessen notwendige Folge ist[1]. Letzteres trifft für die Eigentumsdelikte zu, deren Besonderheit gegenüber den Vermögensdelikten ieS sich vor allem darin zeigt, dass sie (wie etwa der Diebstahl und die Sachbeschädigung) auch den Schutz wirtschaftlich wertloser Sachen mit einschließen (Beispiel: Entwendung von Liebesbriefen, Zerreißen fremder Erinnerungsfotos usw). Während also zB beim Betrug das Opfer notwendig wirtschaftlich ärmer wird, ist das beim Diebstahl oder Raub nur idR, also nicht notwendig so[2]. Demgemäß lässt sich die Einteilung der Vermögensstraftaten iwS nicht frei von Überschneidungen durchführen[3]; bei ihrer Zusammenfassung in Form einer Übersicht kann man zwei große Gruppen unterscheiden:

I.Straftaten gegen das Vermögen in besonderer Hinsicht

2

Eigentumsdelikte

Sonstige Straftaten gegen das Vermögen in besonderer Hinsicht

Zueignungsdelikte

Diebstahl (§§ 242 ff), Unterschlagung (§ 246), Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249-252)

Sachbeschädigung (§§ 303 ff)

Entziehung elektr. Energie (§ 248c) und Gebrauchsanmaßung (§§ 248b, 290)

Straftaten gegen Aneignungsrechte (§§ 292 ff)

Insolvenzdelikte (§§ 283 ff) und Straftaten gegen Gläubiger-, Nutzungs-, Gebrauchs- und Sicherungsrechte (§§ 288, 289)

Neben dem spezifischen Eigentumsschutz ist für die vorstehend genannten Deliktsgruppen kennzeichnend, dass das Vermögen dort nicht als Ganzes, sondern nur in einzelnen Erscheinungsformen bzw. Aspekten – als Gebrauchsrecht, als Aneignungsrecht oder dergleichen – und unabhängig davon Schutz genießt, ob es zu einem Vermögensschaden kommt. Einreihen ließe sich hier auch das Vermögensgefährdungsdelikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), das wegen seiner Sachnähe zu den Verkehrsdelikten aber dort behandelt wird[4].

II.Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes

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In diesem Bereich wird das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter eines Rechtssubjekts geschützt, sodass im Regelfall (insbesondere bei der Erpressung und beim Betrug) beliebige Vermögensbestandteile den Gegenstand der Tat bilden können, wie zB Sachen, Forderungen, Rechte, Anwartschaften und andere Positionen wirtschaftlicher Art (bzw. in einem weiteren Sinne sogar der wirtschaftliche Gesamtwert).

Vermögen wird nicht um seiner selbst willen geschützt (weder als Ganzes noch in spezieller Hinsicht). Vielmehr ist der Vermögensschutz eine Form des Schutzes von Freiheit, nämlich der Handlungsfreiheit. Zu ihrer Entfaltung bedarf es regelmäßig äußerer Gegenstände bzw. monetärer Mittel. Indem die Verfügbarkeit dieser Mittel für die berechtigte Person geschützt wird, werden die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung ihrer Handlungsfreiheit und so indirekt auch diese geschützt. Etymologisch zeigt sich dieser Zusammenhang zB darin, dass der englische Ausdruck may (i.S.v. können) und der deutsche Ausdruck Vermögen dieselbe Wurzel haben. Dieser Zusammenhang lebt auch innerhalb der deutschen Sprache fort: Der Ausdruck Vermögen bezeichnet in bestimmten Kontexten die Möglichkeit, etwas zu tun. Beim verbalen Ausdruck (jemand vermag etwas) ist diese Bedeutung sogar dominant. Zumindest früher wurde er aber auch (was jemand vermag) mit Bezug auf die dieser Person zuzurechnenden Güter verwendet. Dass dieser (tatsächliche und sprachliche) Zusammenhang zwischen dem strafrechtlichen Vermögensschutz und der Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht, bedeutet aber nicht, dass die Vermögensdelikte auch unmittelbar die Handlungs- bzw. Gestaltungsfreiheit oder den Erfolg der Ausübung derselben schützen würden. Der strafrechtliche Schutz bezieht sich hier unmittelbar nur auf die Güter, wirkt damit indirekt (im Sinne eines Schutzreflexes) aber auch auf die Handlungsfreiheit. Dieser Gedanke schlägt sich teilweise in der Diskussion um den Vermögensbegriff nieder (s. Rn 557 ff).

4

Betrug, Erpressung, Untreue uÄ sind Vermögensdelikte ieS, die eine wirtschaftliche Schädigung des Opfers voraussetzen, während Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug uÄ Vermögensdelikte iwS sind, bei denen der Schaden nur die Regel, nicht aber Strafbarkeitsvoraussetzung ist. Die Zuordnung zu den Vermögensdelikten ist nicht bei allen unproblematisch. Das gilt etwa für die Begünstigung, weil die ihr zu Grunde liegende Vortat sich nicht unbedingt gegen fremdes Vermögen gerichtet haben muss und als Begünstigungsobjekte nicht nur Vermögensvorteile in Betracht kommen, auch wenn dies zumeist der Fall ist – ein Grund, sie hier mitzubehandeln. Ähnliches gilt für den Tatbestand der Geldwäsche (§ 261). Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug schützen dagegen neben dem Vermögen gleichrangig Interessen der Allgemeinheit. Diese sind aber mit dem Vermögensschutz so verzahnt, dass sie die Einordnung als Vermögensdelikte nicht hindern. Die wirtschaftlichen Korruptionsdelikte sind eigentlich gar keine Vermögensdelikte, sondern Wettbewerbsdelikte (die §§ 299, 299a und 299b sind im StGB auch so eingeordnet), bei denen es zunächst um Interessen der Allgemeinheit geht, doch auch sie schützen Individualinteressen und haben so engen Vermögensbezug, dass der Gesetzgeber sie zum Teil sogar als Formen des Betrugs bezeichnet (§§ 265c, 265d).

5

Während der Schutz des Eigentums im StGB neben seiner wirtschaftlichen Funktion auch das Interesse des Eigentümers an der freien Verfügungsmöglichkeit über die Sache umfasst, wird der Vermögensinhaber im Bereich der Vermögensdelikte ieS nur vor der Zufügung wirtschaftlicher Nachteile durch bestimmte umschriebene Verhaltensweisen geschützt. Die Verfügungsfreiheit als solche erfährt durch die dort getroffene Regelung keinen Schutz; für sie verbleibt es bei § 240, der die Freiheit der Willensbetätigung lediglich gegen Gewalt und Drohungen abschirmt. So kommt es beim Betrug (§ 263) entscheidend auf den Eintritt eines Vermögensschadens als Folge der irrtumsbedingten Verfügung an; es genügt nicht, dass der Getäuschte zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird, die er ohne die Täuschung nicht vorgenommen hätte[5] (näher Rn 614 ff).

6

Einen lückenlosen Eigentums- und Vermögensschutz kennt das Gesetz nicht. Die bloße Besitzentziehung ist zB gar nicht, die Gebrauchsanmaßung nur teilweise mit Strafe bedroht (s. dazu Rn 42 und 452 ff). Reine Vertragsverletzungen werden auch bei Schädigung des Vertragspartners nicht bestraft. Das ist hinzunehmen, weil für den Gesetzgeber das Strafrecht als Mittel des Rechtsgüterschutzes nur subsidiär und als ultima ratio (und damit fragmentarisch) einsetzbar ist, eine Einsicht, die in der europäischen Kriminalpolitik[6] und auch dort zu wenig beachtet wird, wo das Schließen einer Lücke schon für sich genommen als Gewinn gelten soll[7].

7

Der Anteil der Vermögensstraftaten iwS an der Gesamtkriminalität ist überaus hoch; allein beim Diebstahl beträgt er über 30 % aller registrierten Rechtsverletzungen. Bezieht man das Dunkelfeld mit ein, dürfte sich der Anteil eher noch erhöhen[8]. Für das Jahr 2020 weist die Polizeiliche Kriminalstatistik in der Bundesrepublik Deutschland dazu Folgendes aus:

Straftaten

erfasste Fälle

Anteil in %

Aufklärungsquote

insgesamt (ohne Staatsschutz- und Verkehrsdelikte)

5 310 621

100,0

58,4

Diebstahl unter erschwerenden Umständen

750 817

14,1

15,7

Diebstahl ohne erschwerende Umstände

931 793

17,5

41,7

Betrug

808 074

15,2

65,5

Sachbeschädigung

576 444

10,9

25,5

Unterschlagung

101 965

1,9

48,1

Raub, räuberische Erpressung und § 316a

33 872

0,6

60,9

Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei und Geldwäsche

23 817

0,4

94,2

Veruntreuungen

15 451

0,3

96,6

Erpressung

10 734

0,2

48,5

Wilderei

3 850

0,1

73,8

Insolvenzstraftaten

3 604

0,1

99,6

8

Bei den Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte liegt der Anteil an der Gesamtkriminalität erheblich niedriger. Er betrug im Jahr 2020 bei Straftaten gegen das Leben 0,1 %, bei Körperverletzungen 10,0 %, bei Straftaten gegen die persönliche Freiheit 3,8 %, bei Beleidigungen 4,5 %, bei Hausfriedensbruch 1,8 %, bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 1,5 %, bei Urkundenfälschungen 1,5 % sowie bei Widerstand gegen Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung 3,2 %.

9

Inwieweit sich bei den Vermögensdelikten von Wirtschaftsstraftaten – der Begriff findet sich in § 30 IV Nr 5b AO – und damit von Wirtschaftskriminalität sprechen lässt, ist deshalb nicht sicher bestimmbar, weil sich die Zuordnung von Deliktstypen zu diesem Bereich vor allem danach richtet, ob man sie aus rechtspolitischer, kriminalistischer, kriminologischer oder straf- bzw. strafprozessrechtlicher Sicht vornimmt[9]. Selbst bei einer Verengung auf einen der Blickwinkel bleiben die Grenzen oft fließend[10]. Von der Zuordnung hängt freilich für die hier im Vordergrund stehende Auslegung der einzelnen Tatbestände in aller Regel nur soviel ab, dass „zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich“ sein können. Ist das so, zählt § 74c I Nr 6 GVG auch Fälle des Betrugs, der Untreue und des Wuchers zu den in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallenden Wirtschaftsstraftaten und setzt das für den Computer-, Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug, die wichtigsten Insolvenzdelikte, die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298) und die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299) stillschweigend voraus. Man kann infolgedessen solche Fallgestaltungen und Delikte mit guten Gründen zu den Wirtschaftsstraftaten zählen, ohne deshalb alle übrigen die wirtschaftliche Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs (§ 30 IV Nr 5b AO) nicht selten erheblich gefährdenden, in § 74c GVG aber nicht aufgeführten Deliktsarten wie zB bestimmte Fallgestaltungen des Bandendiebstahls oder der Bandenhehlerei ausklammern zu müssen. Wie die Aufzählung zeigt, finden sich unter den Wirtschaftsdelikten Straftaten, die sich gegen die Wirtschaft richten, aber auch solche, die den Einzelnen vor Beeinträchtigungen durch Wirtschaftssubjekte schützen[11]. Einen in seiner Bedeutung vielfach unterschätzten[12] Bereich der Wirtschaftskriminalität eröffnen die zahlreichen einschlägigen Tatbestände des Nebenstrafrechts[13], die hier ausgeklammert bleiben müssen.

10

Ebenfalls dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen sind die Bereiche, in denen die Europäische Union seit einiger Zeit bemüht ist, gegen ihre finanziellen Interessen gerichtete Verhaltensweisen – voran den (Subventions-)Betrug und die Geldwäsche – unter Strafe zu stellen. Dazu ist hervorzuheben, dass es bislang kein „echtes“ (also supranationales) europäisches Strafrecht gibt. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde allerdings der EU die Tür zu einer Kompetenz geöffnet, zumindest punktuell supranationales Kriminalstrafrecht zu setzen. Insbesondere zum Zweck der Bekämpfung von Betrügereien gegen die finanziellen Interessen der EU besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage des Art. 325 IV AEUV unmittelbar anwendbare, originär europäische Strafvorschriften zu erlassen[14]. Parallel zu legislativen Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene fehlt es nicht an Vorarbeiten für ein künftiges supranationales europäisches Strafrecht. So hat eine 1995 ins Leben gerufene Arbeitsgruppe im Auftrag des Europäischen Parlaments das so genannte „Corpus Juris der strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft“ entworfen[15], dessen materiellrechtlicher Teil acht Straftatbestände für einen wirksamen Schutz des Gemeinschaftshaushalts enthält (Betrug, Ausschreibungsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Missbrauch von Amtsbefugnissen, Amtspflichtverletzung, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Geldwäsche und Hehlerei sowie Bildung krimineller Vereinigungen). Daneben finden sich dort diese Bereiche betreffende Regelungen eines Allgemeinen Teils. Zwar ist das Corpus Juris bislang nicht geltendes Recht. Die bisherigen Harmonierungsbemühungen umreißen jedoch bereits diejenigen Straftatbestände, die den Nukleus eines künftigen Wirtschaftsstrafrechts auf europäischer Ebene bilden könnten.

III.6. Strafrechtsreformgesetz

11

Durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) hat der Gesetzgeber den Besonderen Teil des StGB in einer Weise umgestaltet, die auch heute noch an manchen Stellen einen Blick auf alte Regelungen und deren Änderung (zum 1. April 1998) lohnt. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, Strafrahmen zu harmonisieren und Strafvorschriften so zu ändern, dass der Strafschutz verbessert und die Rechtsanwendung erleichtert wird. Wichtige Auslegungshilfen zum seither geltenden Recht bieten die Gesetzesmaterialien, die im Entwurf der Bundesregierung nebst Begründung, der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Ds 13/8587, S. 1–54; 55–77; 78–90), dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Ds 13/9064) und dem Protokoll über die Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses in seiner Sitzung vom 4. Juni 1997 (BT-Prot. 13/88) enthalten sind. Daneben hat der Gesetzgeber häufig auf den E 1962 zurückgegriffen. Rspr. und Literatur zum zuvor geltenden Recht behalten zwar vielfach Bedeutung, sind aber nur noch mit Vorsicht verwertbar.

Auf andere Neuerungen wird im Text selbstverständlich auch hingewiesen, soweit sie für das Studium bzw. Verständnis relevant sind.

Teil IEigentumsdelikte

1. KapitelSachbeschädigungs- und verwandte Computerdelikte

§ 1Sachbeschädigungsdelikte

12

Fall 1:

Der Anlieger A ärgert sich seit Langem über mehrere Bewohner eines Studentenwohnheims, die ihre Kraftwagen dicht gedrängt auf dem Bürgersteig vor seinem Haus zu parken pflegen und dadurch den Zugang behindern. Eines Nachts rächt er sich in der Weise, dass er bei allen auf dem Bürgersteig abgestellten Wagen die Luft aus den Reifen lässt, sie mittels Sprühdosen mit „tags“ versieht und durch „Car-Walking“ gegen das Falschparken protestiert. Dabei entsteht an einem Fahrzeug eine Delle im Dach.

Hat A sich strafbar gemacht? Rn 44

I.Einfache Sachbeschädigung

1.Rechtsnatur und Reform

13

§ 303 enthält den Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung. Absatz 1 verbietet die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache und enthält damit eine der ganz klassischen, zentralen Normen der Unterscheidung von Mein und Dein. Absatz 2 verbietet die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache, sofern diese nicht unerheblich ist und nicht nur vorübergehend geschieht. Er wurde durch das 39. StrÄndG vom 1.9.2005[1] eingefügt.

14

Mit Absatz 2 sollte das unbefugte Auftragen von Graffiti auf fremde Hauswände, öffentliche Bauten, usw als Sachbeschädigung erfasst werden. Die Rspr. war nach der zum wilden Plakatieren getroffenen Grundsatzentscheidung BGHSt 29, 129 zurückhaltend, Graffiti als Beschädigung anzusehen (Rn 25 ff). Deshalb waren oft Gutachten zum Entfernungs- und Reinigungsaufwand erforderlich, und nach Auffassung des Gesetzgebers bestanden dennoch Strafbarkeitslücken[2]. Bereits im E 1962 (§ 249) wurde vorgeschlagen, den Tatbestand der Sachbeschädigung um die Begehungsformen des Unbrauchbarmachens und des Verunstaltens (vgl §§ 133 I, 134) zu erweitern. Dem war das 6. StrRG (Rn 11) aus guten Gründen nicht gefolgt. Funktionsbeeinträchtigungen wurden und werden von der Vorschrift ohnehin erfasst (s. Rn 16, 23 ff). Mit § 303 II wurde nun sogar eine noch weitere Fassung als die des Verunstaltens Gesetz. Mit dieser Erweiterung des Tatbestandes hat sich die kriminalpolitisch umstrittene Position[3] durchgesetzt, die eine „Bekämpfung“ des „Graffiti-Unwesens“ gerade mit Mitteln des Strafrechts forderte, während es durchaus lohnend hätte sein können, sich mit dessen Gründen und (auch künstlerischen) Zusammenhängen näher zu befassen und darauf zumindest nicht primär strafrechtlich zu reagieren.

15

Die Sachbeschädigung ist ein Erfolgsdelikt. Ihr Versuch ist – anders als der der Körperverletzung, der erst seit 1998 unter Strafe steht – schon seit 1871 strafbar[4]. Die bisher in Absatz 2 enthaltene Anordnung der Versuchsstrafbarkeit findet sich jetzt in Absatz 3. § 303 bedroht nur die vorsätzliche Sachbeschädigung mit Strafe. Das Gleiche gilt außerhalb des 27. Abschnitts im StGB für die in §§ 133, 274 I Nr 1 genannten Beschädigungshandlungen[5]. Lediglich für die einen speziellen Fall der Sachbeschädigung betreffende (einfache) Brandstiftung (§ 306 I) lässt das Gesetz im Rahmen des § 306d auch fahrlässiges Handeln genügen[6].

2.Geschütztes Rechtsgut

16

Geschützt wird durch § 303 das Rechtsgut Eigentum[7] vor bestimmten Arten von Angriffen. Während die Vorschriften der §§ 242 ff dem Schutz der tatsächlichen Sachherrschaft des Eigentümers über die Sache dienen, schützt § 303 I sein Interesse an der Unversehrtheit und Brauchbarkeit der Sache (zur Diskussion um einen weiteren Schutz Rn 26).[8] Die Sache selbst ist im Allgemeinen nur Rechtsobjekt und hat grundsätzlich keine in § 303 geschützten Interessen (mit gewissen Ausnahmen für Tiere, die dann aber besondere Tatbestände betreffen). Es geht daher nicht um den Bestand der Sache als Selbstzweck, sondern um den Aspekt der Freiheit des Eigentümers, dass die ihm gehörenden Sachen jeweils die Ausübung seiner Handlungsfreiheit in bestimmten Hinsichten tatsächlich ermöglichen und so seinen Handlungsspielraum erweitern. Im Vordergrund steht daher die Funktion der Sache, erst in zweiter Linie geht es um ihre Integrität. In § 303 II steht nun „ebenso“ ein Schutz vor einer dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechenden äußeren Zustandsveränderung[9]. Damit wird der Eigentümer zusätzlich vor Veränderungen, die keine Auswirkungen auf die Funktion der Sache im Sinne ihrer Brauchbarkeit für physische Nutzungen haben, geschützt[10]. In einem weiteren Sinne betrifft freilich auch das ihre Funktion, nämlich hinsichtlich ihrer Wahrnehmbarkeit und insbesondere ästhetischen Wirkung. Der Gefahr einer hierdurch drohenden Verwässerung des Rechtsguts lässt sich dadurch begegnen, dass man den besagten Gestaltungswillen nicht in der ganzen Weite des durch die Verfassung gewährleisteten allgemeinen Selbstbestimmungsrechts schützt, sondern den Tatbestand auf die aus dem Eigentum selbst fließende und v.a. auch seinen Beschränkungen unterworfene Gestaltungsmacht des Eigentümers bezüglich des äußeren Zustands der Sache versteht[11].

3.Gegenstand und Täter

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Gegenstand der Sachbeschädigung sind Sachen. § 303 erfasst als Täter nur Personen, für die die jeweilige Sache fremd ist.

18

Sachen (s. dazu auch Rn 79 ff) sind alle körperlichen Gegenstände. Beweglichkeit der Sache verlangt § 303 nicht; es geht im Tatbestand ja um den Erhalt, nicht den Ort der Sache oder künftige Herrschaft über sie. Beispiele für eine Sachbeschädigung an Immobilien sind das (einem Menschen zurechenbare) Abfressen, Zertreten oder Verkoten einer (räumlich abgegrenzten) Wiese durch eine Schafherde und die Beschädigung von Gen-Weizenpflanzen auf einem Versuchsfeld (die zunächst gemeinsam eine unbewegliche Sache bilden)[12]. Zur Körperlichkeit gehört, dass der Gegenstand eine Begrenzung aufweist, ein selbstständiges, individuelles Dasein führt und so aus seiner Umwelt hervortritt. Daran fehlt es bei der freien atmosphärischen Luft, dem Meerwasser, frei umherliegendem Schnee, nicht aber bei einer auf ihm gezogenen Skilanglaufspur[13]. Der strafrechtliche Eigentumsschutz aus § 303 erfasst auch Tiere. Die 1990 erlassene Begriffsbestimmung des § 90a S 1 BGB („Tiere sind keine Sachen“) sollte den Schutz der Tiere in keiner Weise schmälern. Eine Änderung der zuvor stets unstrittigen Anwendbarkeit von § 303 bezweckte der Gesetzgeber nicht. Man kann die Vorschrift deshalb als auf das Zivilrecht beschränkt verstehen und von einem eigenständigen Sachbegriff des Strafrechts ausgehen[14]. Gemeint war der Akt des Gesetzgebers allerdings sowohl rein symbolisch als auch allgemein. § 90a BGB ordnet in S. 2 und 3 selbst an, dass S. 1 ohne rechtlichen Effekt bleiben soll. Das lässt sich ebenfalls erreichen, indem man für § 303 den § 90a S 3 BGB als gesetzliche Anordnung einer analogen Anwendung auf Tiere versteht. Weil beide Überlegungen zu identischen Rechtsfolgen führen, liegt in der Auswahl unter ihnen keine Rechtsfrage; es ist keine Entscheidung zwischen ihnen veranlasst, und es gibt in der Begründung von Urteilen und Gutachten insoweit nichts zu diskutieren. Genutzt werden solche Scheindiskussionen oft als Bekenntnis gegen Symbolgesetzgebung oder für Tierschutz. Dazwischen sollte man sich gar nicht entscheiden. Zudem sind Subsumtion und methodische Rechtsanwendung für Bekenntnisse ein unpassender Ort.

19

Auf den Geldwert des Gegenstandes kommt es nicht an. Der Schutz von Eigentum umfasst – anders als der des (wirtschaftlichen) Vermögens – auch wirtschaftlich wertlose Sachen[15]. Ein altes, vergilbtes Familienfoto kann daher ebenso Tatobjekt sein wie ein fabrikneuer Kraftwagen. Wenn überhaupt kein oder kein „vernünftiges“ Erhaltungsinteresse besteht, ändert das – entgegen der wohl hM – nichts an der Sachqualität und Tatbestandsmäßigkeit[16]. Die Schutzwürdigkeit bestimmt richtigerweise der Eigentümer. Systematisch gehört dieser Aspekt daher auf die Ebene der Rechtfertigung, namentlich als Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung (in der Variante des mangelnden Interesses) oder – zB bei der Tötung eines tollwütigen Hundes – nach § 17 Nr 1 TierSchG[17]. Auch eine schon beschädigte Sache kann Objekt einer Sachbeschädigung sein[18].

20

Fremd ist eine Sache für den Täter, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht. Das Merkmal regelt nicht, welche Tatobjekte erfasst werden, sondern den persönlichen Anwendungsbereich der Norm. Fremdheit ist nämlich keine Eigenschaft der Sache, sondern eine Relation zwischen Täter und Sache