Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann - E-Book

Strafrecht Besonderer Teil E-Book

Olaf Hohmann

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Beschreibung

Das Buch wendet sich an alle, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.

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StrafrechtBesonderer Teil

Die prüfungsrelevanten Problemedes gesamten Besonderen Teils

 

 

von

Olaf Hohmann

 

und

 

Günther M. Sander

 

 

4., neu bearbeitete Auflage

 

 

www.cfmueller.de

Strafrecht Besonderer Teil › Autor

Dr. Olaf Hohmann, Rechtsanwalt in Stuttgart, Honorarprofessor an der Universität Greifswald.

Dr. Günther M. Sander, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8729-1

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Das Buch wendet sich vor allem an Studentinnen und Studenten, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein gelingender und möglichst interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.

Es geht nicht um das Anleiten zum Auswendiglernen einer Vielzahl immer wieder leicht variierter Fälle, sondern stets um das Vermitteln der elementaren Grundzüge, deren Kenntnis das Lösen jeder Aufgabe ermöglicht. Dies setzt freilich das eigenständige Nacharbeiten der angegebenen Quellen voraus. Besonders wichtig ist die Lektüre gerichtlicher Entscheidungen, weil sich häufig erst dabei und in Kenntnis des konkret zugrundeliegenden Sachverhalts deren Tragweite verstehen lässt. Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur mit Datum und Aktenzeichen zitiert werden, sind diese regelmäßig im „juristischen Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland“, also der Datenbank juris, abrufbar, die seit 1. Januar 2000 ergangenen Judikate zudem auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de. Die Lektüre sollte ergänzt werden durch die Beantwortung der am Ende jedes Kapitels gestellten Kontrollfragen, um den eigenen Lernerfolg zu überprüfen.

Nachdem die ersten Auflagen dieses Werkes im Verlag C. H. Beck erschienen sind, freuen wir uns nun außerordentlich, mit dem renommierten Verlag C. F. Müller einen speziell im Bereich der Ausbildungs-, Studien- und Examensliteratur besonders erfolgreichen Partner gefunden zu haben. Unserem dortigen Lektor, Herrn Christian Lenz, danken wir herzlich für die stets kompetente, freundliche und zügige Betreuung.

Olaf Hohmann hat die §§ 11 bis 29, 34, 43 bis 46 sowie 48 bearbeitet, Günther M. Sander die §§ 1 bis 10, 30 bis 33, 35 bis 42, 47 und 50. § 49 wurde von beiden Autoren zusammen verfasst. Allem lagen jedoch wie bei den Vorauflagen immer konstruktive und weiterführende Gespräche zugrunde, die das Buch zu einem gemeinsamen Werk machten. Dabei wurden alle seit der Vorauflage erfolgten Gesetzesänderungen eingearbeitet. Dasselbe gilt für die im genannten Zeitraum getroffenen höchstrichterlichen Entscheidungen sowie die veröffentlichte Literatur. Die diesbezüglichen Fundstellen sind auf dem Stand von Anfang März 2021; mitunter konnten noch spätere Publikationen berücksichtigt werden. Ein besonderer Dank gilt Herrn Staatsanwalt und Privatdozenten Dr. Tobias Ceffinato und Frau Diplom-Juristin und wissenschaftlicher Mitarbeiterin Antonia Taute für wertvolle Anregungen.

Für Hinweise, Verbesserungsvorschläge und Kritik wären wir stets dankbar. Sie könnte gerichtet werden an die E-Mail-Anschriften [email protected] und [email protected].

 

Berlin und Fellbach, im März 2021        Olaf Hohmann       Günther M. Sander

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Abkürzungsverzeichnis

 Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

 Einleitung

Teil I:Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit

 Kapitel 1.Tötungsdelikte

  § 1.Totschlag (§§ 212, 213)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Besonders und minder schwerer Fall (§§ 212 Abs. 2, 213)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 2.Mord (§ 211)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Heimtücke

      a)Arglosigkeit

      b)Wehrlosigkeit

      c)Versuche restriktiver Auslegung des Merkmals Heimtücke

     2.Grausamkeit

     3.Mit gemeingefährlichen Mitteln

    II.Subjektiver Tatbestand

     1.Vorsatz

     2.Subjektive Mordmerkmale

      a)Mordlust

      b)Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

      c)Habgier

      d)Sonst niedrige Beweggründe

      e)Ermöglichungsabsicht

      f)Verdeckungsabsicht

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld

   D.Kontrollfragen

  § 3.Tötung auf Verlangen (§ 216)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 4.Fahrlässige Tötung (§ 222)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

   C.Täterschaft und Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 2.Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

  § 5.Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 1. Alt.)

     2.Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 2. Alt.)

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Rechtswidrigkeit, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 6.Gefährliche Körperverletzung (§ 224)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1)

     2.Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2)

     3.Mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3)

     4.Mit einem anderen gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4)

     5.Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5)

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 7.Schwere Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 227)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Schwere Körperverletzung (§ 226)

     1.Objektiver Tatbestand

      a)Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Abs. 1 Nr. 1)

      b)Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2)

      c)Dauernde Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3)

     2.Subjektiver Tatbestand

    II.Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 8.Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

   C.Täterschaft, Konkurrenzen und Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 9.Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand und objektive Strafbarkeitsbedingung

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Schlägerei (§ 231 Abs. 1 1. Alt.)

     2.Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 2. Alt.)

     3.Vorwerfbarkeit der Beteiligung (§ 231 Abs. 2)

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 10.Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Begründung der Hilfspflicht

     2.Umfang der Hilfspflicht

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 3.Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruch

  § 11.Freiheitsberaubung (§ 239)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Qualifikation, Erfolgsqualifikationen und minder schwerer Fall der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3, 4 und 5)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 12.Nötigung (§ 240)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlung

     3.Taterfolg und Kausalität

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Rechtswidrigkeit

    IV.Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch und Vollendung sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 13.Hausfriedensbruch und schwerer Hausfriedensbruch (§§ 123, 124)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

    II.Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 4.Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung

  § 14.Beleidigung (§ 185)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekte

     2.Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Tätliche Beleidigung (§ 185 2. Alt.)

   C.Rechtswidrigkeit

   D.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch und Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Verfolgbarkeit

   E.Kontrollfragen

  § 15.Üble Nachrede (§ 186)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

    IV.Qualifikationen (§§ 186 und 188 Abs. 1)

   C.Rechtswidrigkeit

   D.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Verfolgbarkeit

   E.Kontrollfragen

  § 16.Verleumdung (§ 187)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Qualifikationen

   C.Rechtswidrigkeit

   D.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Verfolgbarkeit

   E.Kontrollfragen

 Kapitel 5.Urkundendelikte

  § 17.Urkundenfälschung (§ 267)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlungen

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Besonders schwere Fälle und qualifizierte Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 und 4)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 18.Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand, besonders schwere Fälle und qualifizierte Fälschung technischer Aufzeichnungen (§§ 268 Abs. 5 i.V.m. 267 Abs. 3 und 4)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 19.Urkundenunterdrückung (§ 274)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 20.Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlungen

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Qualifizierte mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 3)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 6.Rechtspflegedelikte

  § 21.Falsche uneidliche Aussage (§ 153)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Zuständige Stelle

     2.Tauglicher Täter

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzen sowie Bestrafung

   D.Kontrollfragen

  § 22.Meineid (§ 154)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Zuständige Stelle

     2.Tauglicher Täter

     3.Falsch schwören

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Bestrafung

   D.Kontrollfragen

  § 23.Falsche Verdächtigung (§ 164)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Verdächtigungstatbestand (§ 164 Abs. 1)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

    II.Behauptungstatbestand (§ 164 Abs. 2)

    III.Falsche Verdächtigung zur Selbstbegünstigung (§ 164 Abs. 3)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 24.Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Vortäuschen rechtswidriger Taten (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 und 2)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

    II.Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 und 2)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

    III.Vortäuschen einer Straftat zur Selbstbegünstigung (§ 145d Abs. 3)

     1.Objektive Tatbestände

     2.Subjektive Tatbestände

   C.Täterschaft und Teilnahme sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 25.Strafvereitelung und Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

    II.Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2)

    III.Strafvereitelung im Amt (§ 258a)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch und Konkurrenzen, Rechtsfolgen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 7.Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

  § 26.Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113 und 114)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113)

     1.Objektiver Tatbestand

      a)Tatobjekte

      b)Dienst- oder Vollstreckungshandlung

      c)Tathandlung

     2.Subjektiver Tatbestand

     3.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

      a)Dogmatische Einordnung

      b)Rechtmäßigkeitsbegriff

     4.Besonders schwere Fälle (§ 113 Abs. 2)

     5.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Irrtum sowie Konkurrenzen

    II.Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114)

     1.Objektiver Tatbestand

      a)Tatobjekte

      b)Tätlicher Angriff

     2.Subjektiver Tatbestand

     3.Besonders schwere Fälle (§ 114 Abs. 2)

     4.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Irrtum sowie Konkurrenzen

   C.Kontrollfragen

 Kapitel 8.Brandstiftungsdelikte

  § 27.Brandstiftung (§ 306)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekte

     2.Tathandlungen

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Konkurrenzen sowie Bestrafung

   D.Kontrollfragen

  § 28.Schwere Brandstiftung, besonders schwere Brandstiftung und Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306a, 306b und 306c)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Schwere Brandstiftung (§ 306a)

     1.Objektive Tatbestände

     2.Subjektiver Tatbestand

    II.Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b)

     1.Objektive Tatbestände

     2.Subjektiver Tatbestand

    III.Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Bestrafung

   D.Kontrollfragen

  § 29.Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

   C.Täterschaft, Konkurrenzen und Strafbarkeit

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 9.Straßenverkehrsdelikte

  § 30.Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Verkehr

     2.Führen eines Fahrzeugs

     3.Fahruntüchtigkeit

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 31.Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tathandlungen

     2.Konkrete Gefahr

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

  § 32.Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tathandlungen

     2.Folge der Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Qualifikationen (§ 315b Abs. 3)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Konkurrenzen sowie Bestrafung

   D.Kontrollfragen

  § 33.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Gemeinsame Voraussetzungen aller Begehungsvarianten

     2.Die zwei Varianten des § 142 Abs. 1

     3.Die zwei Varianten des § 142 Abs. 2

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Rechtsfolgen

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 10.Vollrausch

  § 34.Vollrausch (§ 323a)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

    II.Subjektiver Tatbestand

    III.Objektive Bedingung der Strafbarkeit

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen, Strafzumessung sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

Teil II:Vermögensdelikte

 Kapitel 11.Diebstahl, Unterschlagung und unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

  § 35.Diebstahl (§§ 242, 243)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

      a)Sache

      b)Beweglichkeit der Sache

      c)Fremdheit der Sache

     2.Tathandlung

      a)Gewahrsam (eines anderen)

      b)Begründung neuen Gewahrsams

      c)Bruch des bisherigen Gewahrsams

    II.Subjektiver Tatbestand

     1.Vorsatz

     2.Absicht der rechtswidrigen Zueignung

      a)Selbstzueignungsabsicht

      b)Drittzueignungsabsicht

      c)Rechtswidrigkeit der Zueignung

    III.Versuchsstrafbarkeit

    IV.Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243)

     1.Dogmatische Einordnung

      a)Indizwirkung der Regelbeispiele

      b)Sonstige Auswirkungen der Regelbeispielsmethode

     2.Benannte Regelbeispiele im Einzelnen

      a)Einbrechen, Einsteigen, Eindringen und Sichverborgenhalten (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

      b)Verschlossenes Behältnis und andere Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

      c)Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

      d)Diebstahl aus Gotteshäusern (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)

      e)Für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technische Entwicklung bedeutsame Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

      f)Hilflosigkeit, Unglücksfall und gemeine Gefahr (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6)

      g)Sprengstoff- und Waffendiebstahl (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)

     3.Subjektive Komponente

     4.„Versuch“ des § 243 Abs. 1?

      a)Anwendbarkeit eines nur „versuchten“ Regelbeispiels

      b)Keine Anwendbarkeit eines nur „versuchten“ Regelbeispiels

      c)Stellungnahme

     5.Ausschlussklausel des § 243 Abs. 2

      a)Objektive Geringwertigkeit

      b)Vorsatz

   C.Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 36.Diebstahl mit Waffen, (schwerer) Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl (§§ 244 und 244a)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244)

     1.Objektive Tatbestände

     2.Subjektiver Tatbestand

    II.Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 37.Unterschlagung und veruntreuende Unterschlagung (§ 246)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Unterschlagung (§ 246 Abs. 1)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

    II.Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 38.Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen und Aufbau

 Kapitel 12.Raubdelikte

  § 39.Raub (§ 249)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Diebstahlselement

     2.Raubmittel

     3.Finalität der Raubmittel in Bezug auf den Gewahrsamsbruch

     4.Räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 40.Schwerer Raub und Raub mit Todesfolge (§§ 250 und 251)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Schwerer Raub

     1.Objektive Tatbestände des § 250 Abs. 1

     2.Objektive Tatbestände des § 250 Abs. 2

     3.Subjektiver Tatbestand

     4.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

    II.Raub mit Todesfolge (§ 251)

     1.Tatbestand

     2.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   C.Kontrollfragen

  § 41.Räuberischer Diebstahl (§ 252)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Diebstahl als Vortat

     2.Betroffensein auf frischer Tat

     3.Nötigungsmittel

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 42.Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Angriff verüben

     2.Objekt des Angriffs

     3.Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

    II.Subjektiver Tatbestand

     1.Vorsatz

     2.Räuberische Absicht

    III.Minder schwerer Fall und Erfolgsqualifikation (§ 316a Abs. 2 und 3)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 13.Sachbeschädigung

  § 43.Sachbeschädigung (§§ 303 und 304)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Sachbeschädigung (§ 303)

     1.Objektiver Tatbestand des § 303 Abs. 1

     2.Objektiver Tatbestand des § 303 Abs. 2

     3.Subjektiver Tatbestand

     4.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

    II.Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304)

     1.Objektiver Tatbestand des § 304 Abs. 1

     2.Objektiver Tatbestand des § 304 Abs. 2

     3.Subjektiver Tatbestand

     4.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   C.Kontrollfragen

 Kapitel 14.Betrug und Erschleichen von Leistungen

  § 44.Betrug (§ 263)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Täuschung über Tatsachen (Täuschungshandlung)

      a)Gegenstand der Täuschung

      b)Täuschung

     2.Irrtum

      a)Inhalt des Irrtums

      b)Intensität der Fehlvorstellung

      c)Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum

     3.Vermögensverfügung

      a)Überblick

      b)Verfügungsverhalten

      c)Verfügungserfolg

      d)Subjektive Beziehung des Verfügenden zu seinem Verhalten

      e)Person des Verfügenden – „Dreiecksbetrug“

      f)Kausalität von Irrtum und Vermögensverfügung

     4.Vermögensschaden

      a)Einseitige, unentgeltliche Hingabe von Vermögenswerten

      b)Leistung und Gegenleistung

    II.Subjektiver Tatbestand

     1.Vorsatz

     2.Absicht der rechtswidrigen Bereicherung

      a)Absicht

      b)Vermögensvorteil

      c)Stoffgleichheit

      d)Rechtswidrigkeit

    III.Besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3)

     1.Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1)

     2.Vermögensverlust großen Ausmaßes und Absicht, eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlusts von Vermögenswerten zu bringen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2)

     3.Eine andere Person in wirtschaftliche Not bringen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3)

     4.Befugnis- oder Stellungsmissbrauch durch Amtsträger (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4)

     5.Versicherungsbetrug (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5)

     6.Subjektive Komponente, „Versuch“ und Ausschlussklausel

    IV.Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 45.Erschleichen von Leistungen (§ 265a)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Leistung

     2.Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 15.Erpressung

  § 46.Erpressung und räuberische Erpressung (§§ 253 und 255)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Erpressung (§ 253 Abs. 1)

     1.Objektiver Tatbestand

     2.Subjektiver Tatbestand

     3.Rechtswidrigkeit (§ 253 Abs. 2)

     4.Besonders schwerer Fall (§ 253 Abs. 4)

    II.Räuberische Erpressung (§ 255)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 16.Untreue

  § 47.Untreue (§ 266)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestände

    I.Gemeinsame Voraussetzungen beider Untreuetatbestände

     1.Vermögensbetreuungspflicht

     2.Nachteilszufügung

    II.Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 1. Alt.)

     1.Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis

     2.Befugnismissbrauch

    III.Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 2. Alt.)

     1.Zugrundeliegendes Treueverhältnis

     2.Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

    IV.Subjektiver Tatbestand

    V.Besonders schwerer Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

 Kapitel 17.Begünstigung und Hehlerei

  § 48.Begünstigung (§ 257)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlung

    II.Subjektiver Tatbestand

     1.Vorsatz

     2.Vorteilssicherungsabsicht

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

  § 49.Hehlerei (§§ 259, 260 und 260a)

   A.Grundlagen

   B.Tatbestand

    I.Objektiver Tatbestand

     1.Tatobjekt

     2.Tathandlungen

    II.Subjektiver Tatbestand

     1.Vorsatz

     2.Bereicherungsabsicht

    III.Qualifikationen

     1.Gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei (§ 260)

     2.Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a)

   C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit

   D.Kontrollfragen

Teil III:Besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen

 Kapitel 18.Besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen

  § 50.Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

   A.Grundlagen

   B.Besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen

    I.Absolute Antragsdelikte

    II.Relative Antragsdelikte

   C.Kontrollfragen

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

a.E.

am Ende

AG

Amtsgericht oder Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

a.l.i.c.

actio libera in causa

Alt.

Alternative

a.M.

am Main oder anderer Meinung

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

AsylVfG

Asylverfahrensgesetz

AT

Allgemeiner Teil

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

BAK

Blutalkoholkonzentration

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Bespr.

Besprechung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH-Rechtsprechung Strafsachen (zitiert entsprechend der Systematik der Sammlung)

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite; Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen sind mit dem Zusatz „– GS –“ gekennzeichnet)

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BNotO

Bundesnotarordnung

BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BT

Besonderer Teil

BT-Dr.

Drucksache des Bundestags (zitiert nach Wahlperiode und Nummer)

BtMG

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz)

BUrKG

Beurkundungsgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite)

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

DAR

Deutsches Autorecht (zitiert nach Jahr und Seite)

d.h.

das heißt

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)

DStR

Deutsches Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

DtZ

Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift (zitiert nach Jahr und Seite)

Erg.

Ergebnis

Evtl.

eventuell

f., ff.

folgende

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

GedS

Gedächtnisschrift

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

grds.

grundsätzlich

GS

Großer Senat

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

h.A.

herrschende Ansicht

HGB

Handelsgesetzbuch

HIV

Humanes Immunmangel-Virus

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

HRRS

Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung (zitiert nach Jahr und Seite)

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

i.A.

im Auftrag

i.d.S.

in diesem Sinne

i.e.S.

im engeren Sinne

i.S.

im Sinne

i.V.

in Vertretung

i.V.m.

in Verbindung mit

i.w.S.

im weiteren Sinne

JA

Juristische Arbeitsblätter für Ausbildung und Examen (zitiert nach Jahr und Seite)

JMBlNW

Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (zitiert nach Jahr und Seite)

JR

Juristische Rundschau (zitiert nach Jahr und Seite)

Jura

Juristische Ausbildung (zitiert nach Jahr und Seite)

JuS

Juristische Schulung (zitiert nach Jahr und Seite)

JVA

Justizvollzugsanstalt

JZ

Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite)

Kfz

Kraftfahrzeug

KG

Kammergericht

krit.

kritisch

KWG

Kreditwesengesetz

LG

Landgericht

LH

Lehrheft

LK

Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar

Lkw

Lastkraftwagen

m.

mit

m.a.W.

mit anderen Worten

MDR

Monatsschrift des Deutschen Rechts (zitiert nach Jahr und Seite)

MDR/D

Rechtsprechung des BGH bei Dallinger in MDR

MDR/H

Rechtsprechung des BGH bei Holtz in MDR

Nachw.

Nachweise

n.F.

neue Fassung

NJ

Neue Justiz (zitiert nach Jahr und Seite)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (zitiert nach Jahr und Seite)

Nr.

Nummer

NStE

Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht (zitiert nach Gesetz, §§ und innerhalb der §§ nach laufender Nummer)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

NStZ/J

Rechtsprechung des BGH bei Janiszewski in NStZ

NStZ-RR

NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

o.ä.

oder ähnlichem

o.g.

oben genannte(n/r)

OLG

Oberlandesgericht

OLGSt

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen und über Ordnungswidrigkeiten (zitiert nach Gesetz, §§ und innerhalb der §§ nach Nummern)

PAngV

Preisangabenverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197)

PatG

Patentgesetz

Pkw

Personenkraftwagen

ProstG

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten

PStG

Personenstandsgesetz

RG

Reichsgericht

RGSt

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite)

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (abgedruckt bei Meyer-Goßner, Anhang 12

Rn.

Randnummer

RPflG

Rechtspflegergesetz

S.

Satz oder Seite

s.

siehe

6. StrRG

Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)

sen.

Senior

SK

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch

sog.

sogenannte(r)

SpuRt

Sport und Recht (zitiert nach Jahr und Seite)

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozeßordnung

st.

ständig

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

str.

streitig oder strittig

StraFo

Strafverteidiger Forum (zitiert nach Jahr und Seite)

StrÄG

Strafrechtsänderungsgesetz

StrRG

Gesetz zur Reform des Strafrechts

StV

Strafverteidiger (zitiert nach Jahr und Seite)

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

TPG

Transplantationsgesetz

u.a.

und andere oder unter anderem

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

Var.

Variante

vgl.

vergleiche

VRS

Verkehrsrechtssammlung (zitiert nach Band und Seite)

VVG

Versicherungsvertragsgesetz

WaffG

Waffengesetz

WEG

Wohnungseigentumsgesetz

wistra

Zeitschrift für Wirtschaft. Steuer. Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

z.B.

zum Beispiel

ZfS

Zeitschrift für Schadensrecht (zitiert nach Jahr und Seite)

ZPO

Zivilprozessordnung

zust.

zustimmend(er)

ZIS

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (zitiert nach Jahr und Seite)

ZJS

Zeitschrift für das Juristische Studium (zitiert nach Jahr und Seite)

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (zitiert nach Band [Jahr] und Seite)

ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

z.Zt.

zur Zeit

Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht. 46. Auflage, München 2021 (zitiert: Hentschel/König/Dauer/Bearbeiter)

Joecks/Jäger, Strafgesetzbuch, Studienkommentar. 12. Auflage, München 2018 (zitiert: Joecks/Jäger)

Kaiser, Kriminologie. 3. Auflage, Heidelberg 1996 (zitiert: Kaiser)

Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. Kommentar. 5. Auflage, 2017 (zitiert: NK/Bearbeiter)

Krey/Hellmann, Strafrecht. Besonderer Teil. Band 1. Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte. 16. Auflage, Stuttgart 2015 (zitiert: Krey/Hellmann)

Krey/Heinrich, Strafrecht. Besonderer Teil. Band 2. Vermögensdelikte. 17. Auflage, Stuttgart 2015 (zitiert: Krey/Heinrich)

Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen. 29. Auflage, München 2018 (zitiert: Lackner/Kühl)

Leipziger Kommentar (Hrsg. Laufhütte, Rissing-van Saan, Tiedemann). Großkommentar. Strafgesetzbuch. 12. Auflage, Berlin 2007 ff. (zitiert: LK/Bearbeiter)

Leipziger Kommentar (Hrsg. Cirener, Radtke, Rissing-van Saan, Rönnau, Schluckebier). Großkommentar. Strafgesetzbuch. 13. Auflage, Berlin 2019 ff. (zitiert: LK/Bearbeiter)

Löwe/Rosenberg (Hrsg. Becker, Erb, Esser, Graalmann-Scheerer, Hilger, Ignor). Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. 27. Auflage, Berlin/Boston 2016 ff. (zitiert: LR/Bearbeiter).

Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht. Besonderer Teil. Teilband 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. 11. Auflage, Heidelberg 2019 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen)

Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht. Besonderer Teil. Teilband 2. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. 10. Auflage, Heidelberg 2013 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald)

Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung. 63. Auflage, München 2020 (zitiert: Meyer-Goßner/Schmitt)

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Joecks, Miebach). 3. Auflage, München 2017 ff. (zitiert: MüKo/Bearbeiter)

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Erb, Schäfer). 4. Auflage, München 2020 f. (zitiert: MüKo/Bearbeiter)

Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Kindhäuser, Neumann, Paeffgen). 5. Auflage, Baden-Baden 2017 (zitiert: NK/Bearbeiter)

Otto, Grundkurs Strafrecht. Die einzelnen Delikte. 7. Auflage, Berlin 2005 (zitiert: Otto)

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021 (zitiert: Palandt/Bearbeiter)

Rengier, Strafrecht. Besonderer Teil I. Vermögensdelikte. 22. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier BT I)

Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil II. Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 21. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier BT II)

Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft. 10. Auflage, Berlin 2019 (zitiert: Roxin, Täterschaft)

Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat, München 2003 (zitiert: Roxin AT II)

Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 5. Auflage, München 2020 (zitiert: Roxin/Greco AT I)

Satzger/Schluckebier/Widmaier, Strafgesetzbuch. 5. Auflage, Köln 2020 (zitiert: SSW/Bearbeiter)

Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage, München 2017 (zitiert: Schäfer/Sander/van Gemmeren)

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. Kommentar. 30. Auflage, München 2019 (zitiert: Schönke/Schröder/Bearbeiter)

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Wolters). 9. Auflage, Köln 2017 (zitiert: SK/Bearbeiter)

Wahrig/Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch. 9. Auflage, Gütersloh 2012 (zitiert: Wahrig/Wahrig-Burfeind)

Welzel, Das deutsche Strafrecht. 11. Auflage, Berlin 2011 (zitiert: Welzel)

Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht. 5. Auflage, Tübingen 2020

Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht. Allgemeiner Teil. 50. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT)

Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht. Besonderer Teil/1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. 44. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer)

Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht. Besonderer Teil/2. Straftaten gegen Vermögenswerte. 43. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr)

Einleitung

1

Im Besonderen Teil des StGB unterscheidet die h.M. zwischen Tatbeständen, die den Schutz von Individualrechtsgütern bezwecken, und solchen, die Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen sollen.

2

Die sich auf Individualrechtsgüter beziehenden Vorschriften werden wiederum in Delikte gegen die Person einerseits und Eigentums- sowie Vermögensdelikte andererseits unterteilt. Die letztgenannten Tatbestände werden im Teil II dieses Studienbuchs behandelt, die übrigen im Teil I.

3

Die Systematik der Darstellung im Teil I orientiert sich am Rang der geschützten Rechtsgüter. Daher stehen am Anfang die Straftaten gegen das Leben, gefolgt von den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit (einschließlich der unterlassenen Hilfeleistung, § 323c)[1] sowie die persönliche Freiheit und den Taten gegen die Ehre.

4

Daran schließen sich die Delikte gegen sog. Rechtsgüter der Allgemeinheit an. Hier sind die Urkundstaten an die Spitze gestellt, gefolgt von den Rechtspflegedelikten. Zu diesen haben die Begünstigung (§ 257) und Hehlerei (§ 259) zwar Bezüge. Sie werden aber wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Eigentums- und Vermögensdelikten im Teil II behandelt. Dies gilt auch für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a).

5

Der Teil I endet mit Erörterungen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 ff.), der Brandstiftungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie des Vollrauschs (§ 323a).

6

Die im Teil II dargestellten Strafvorschriften lassen sich am besten nach dem von ihnen jeweils geschützten Rechtsgut systematisieren. Eine große Gruppe dient dem Schutz des Vermögens vor Gefährdung oder gar Schädigung (sog. Vermögensdelikte). Die meisten Tatbestände dieser Kategorie erfassen das Vermögen insgesamt, z.B. Erpressung (§ 253), Hehlerei (§ 259), Betrug (§ 263) und Untreue (§ 266). Eine andere Gruppe schützt dagegen das Rechtsgut Eigentum (sog. Eigentumsdelikte). Dazu zählen vor allem Diebstahl (§ 242), Unterschlagung (§ 246), Raub (§ 249) und Sachbeschädigung (§ 303).

7

Im Teil III werden schließlich besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen erörtert, nämlich Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Anmerkungen

[1]

Bei §§ ohne Gesetzesangabe handelt es sich ausschließlich um solche des StGB.

Teil I:Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit

Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte

Kapitel 1.Tötungsdelikte

1

Der Sechzehnte Abschnitt des StGB enthält die das Beenden menschlichen Lebens unter Strafe stellenden Kernvorschriften (§§ 211 bis 222). Diese werden durch eine Vielzahl von Normen außerhalb dieses Abschnitts ergänzt (z.B. §§ 178, 227 Abs. 1, 239 Abs. 4, 251 und 306c).

2

Als Tötungsdelikte i.e.S. werden dort bestimmte vorsätzliche (§§ 211, 212 und 216; vgl. §§ 1 bis 3) und fahrlässige (§ 222; vgl. § 4) Tötungen erfasst. Diese Tatbestände dienen ausnahmslos dem Schutz des Rechtsguts (menschliches) Leben.[1] Wie sich aus § 216, der eine Tötung sogar trotz entsprechenden Verlangens des Getöteten unter Strafe stellt, ableiten lässt, ist dieses Rechtsgut nicht disponibel, d.h. es ist nicht verzichtbar. Darüber hinaus sind im Sechzehnten Abschnitt der Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 bis 219b) und die Aussetzung (§ 221)[2] geregelt. Der im Jahr 1954 in das StGB eingefügte Tatbestand des Völkermords (§ 220a)[3] ist seit 30. Juni 2002 mit modifizierten Voraussetzungen in den § 6 VStGB überführt worden.[4] Der am 4. Dezember 2015 in Kraft getretene § 217 (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) hat sich als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erwiesen.[5]

Anmerkungen

[1]

Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 1; Otto § 2 Rn. 3.

[2]

Zur Vertiefung werden folgende Entscheidungen empfohlen: BGHSt 21, 44; 26, 35; 38, 78; 52, 153; 57, 28 m. Anm. Momsen StV 2013, 54; BGH NStZ 1994, 84; Mitsch JuS 1996, 407.

[3]

Vgl. BGHSt 45, 64; 46, 292; BGH NStZ 1994, 232; 1999, 236; Ambos NStZ 1999, 226.

[4]

Hierzu Werle/Jeßberger JZ 2002, 725, 727; Werle/Jeßberger Rn. 950 ff.; s. auch BGH JR 2016, 213 (Völkermord in Ruanda).

[5]

BVerfG NJW 2020, 905; hierzu Lindner NStZ 2020, 505.

Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte › § 1. Totschlag (§§ 212, 213)

§ 1.Totschlag (§§ 212, 213)

Inhaltsverzeichnis

A.Grundlagen

B.Tatbestand

C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

D.Kontrollfragen

A.Grundlagen

1

Die – vorzugswürdige – h.L. sieht den Totschlag (§ 212 Abs. 1) innerhalb der vorsätzlichen Tötungsdelikte als den Grundtatbestand an.[1] Dieser kann einerseits unter den Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 zum Mord qualifiziert und andererseits als Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1) privilegiert sein. Bei den in den §§ 212 Abs. 2, 213 vorgesehenen besonders bzw. minder schweren Fällen handelt es sich dagegen um bloße Strafzumessungsnormen (vgl. Rn. 14 f.).[2]

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2

Im Unterschied dazu definiert die Rechtsprechung die §§ 211, 212 und 216 als jeweils selbstständige, d.h. nicht aufeinander aufbauende Tatbestände.[3] Diese Auffassung vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Totschlags vollständig in den §§ 211 und 216 enthalten sind und dort lediglich durch weitere zu höherer bzw. niedrigerer Strafdrohung führende Merkmale ergänzt werden.

Aufbauhinweise:

Wer der Lehre folgt, muss die Prüfung streng genommen stets mit § 212 beginnen und dann ggf. mit § 211 oder § 216 fortsetzen. Nach der Rechtsprechung muss dagegen an sich sofort die in Betracht kommende spezielle Vorschrift angesprochen werden. Materiell-rechtlich wirkt sich der unterschiedliche Aufbau jedoch nicht aus. Die Prüfungsreihenfolge sollte von den Schwerpunkten der Aufgabe abhängig gemacht werden. Beispielsweise bietet sich ein Einstieg allein mit § 212 an, wenn sich entscheidungserhebliche Fragen auf den Ebenen von Rechtswidrigkeit und Schuld stellen. Andernfalls ist auch eine gemeinsame Prüfung des § 212 mit § 211 bzw. § 216 durchaus empfehlenswert.[4]

3

Einer Darstellung und Stellungnahme zum Streit zwischen Rechtsprechung und Lehre bedarf es nur, wenn die Prüfung nicht auf einen Täter beschränkt ist, sondern das Verhalten von Beteiligten zu beurteilen und das unterschiedlich gesehene Verhältnis zwischen den genannten Normen aufgrund der in § 28 enthaltenen Regelungen materiell-rechtlich bedeutsam ist (vgl. § 2 Rn. 88 ff.).

B.Tatbestand

I.Objektiver Tatbestand

4

Gemäß § 212 Abs. 1 wird bestraft, „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein“. Der letzte Satzteil dient allein der Abgrenzung zum § 211.

Grundstruktur des Totschlagstatbestands

Objektiver Tatbestand

Subjektiver Tatbestand

Tatobjekt

(Rn. 5 ff.)

Tathandlung

(Rn. 10 f.)

Vorsatz

(Rn. 12)

1.Tatobjekt

5

Tatobjekt kann nur ein anderer Mensch sein. Nicht strafbar ist daher nach heute einhelliger Ansicht die – versuchte oder vollendete – Selbsttötung. Bei entsprechender Fallgestaltung ist zu erörtern, ob sich eine Tat überhaupt gegen einen – schon oder noch – lebenden Menschen im strafrechtlichen Sinn richtet. Dabei ist allein der Zeitpunkt der Einwirkung des Täters auf das Opfer bedeutsam, nicht dagegen der des ggf. vorgelagerten Handelns oder eines nachfolgenden Schadens.[5]

6

a) Während § 1 BGB für die Rechtsfähigkeit des Menschen auf die Vollendung der Geburt abstellt, bezieht das Strafrecht mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG in den Schutzbereich der Tötungsdelikte bereits den risikobehafteten Geburtsvorgang selbst mit ein.[6]

Merke:

Als dessen Beginn wird bei natürlichem Verlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen angesehen.[7]

7

Bei einer operativen Entbindung (sog. Kaiserschnitt) kommt es auf die Öffnung des Uterus an.[8]

Vertiefungshinweis:

Diese Vorverlagerung gegenüber dem Zivilrecht wurde auch aus dem Wortlaut des § 217 Abs. 1 a.F. („Kind in … der Geburt tötet“) abgeleitet. Der Tatbestand der Kindestötung ist durch das 6. StrRG mit Wirkung zum 1. April 1998 zwar ersatzlos gestrichen worden.[9] Dies führt aber angesichts des Gesamtgefüges des Sechzehnten Abschnitts des StGB und der gerade während des Geburtsvorgangs erhöhten Schutzbedürftigkeit menschlichen Lebens zu keiner anderen Bewertung, zumal der Gesetzgeber an der bisherigen Auslegung ersichtlich nichts ändern wollte.

Merke:

Hat das menschliche Leben nach den genannten Maßstäben begonnen, so genießt es absoluten Schutz, auf den kein Mensch wirksam verzichten kann.

8

b) Auf der anderen Seite endet der Schutzbereich der Tötungstatbestände mit dem Tod eines Menschen. Dessen Eintritt wurde früher mit dem irreversiblen Stillstand von Kreislauf und Atmung bestimmt (sog. klinischer Tod).[10] Dieser Zeitpunkt hat jedoch infolge medizinisch-technischer Entwicklungen (z.B. von Beatmungsgeräten) seine Aussagekraft eingebüßt. Die h.M. stellt daher mittlerweile – im Rahmen der auf den Sterbeprozess bezogenen erforderlichen normativen Bewertung der Todeszäsur – auf das endgültige Erlöschen der Gehirntätigkeit ab.[11]

Merke:

Entscheidend für den Eintritt des Todes eines Menschen ist das Absterben seines Gehirns (sog. Hirntod), wobei es nicht auf bloße Gehirnteile, sondern auf das Gesamthirn ankommt (vgl. auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 TPG).[12]

9

Für dieses Verständnis spricht, dass der Mensch (erst) durch die vollständige Zerstörung seines Lebenszentrums seine personal-individuelle Existenz unwiederbringlich verliert.[13]

Vertiefungshinweis:

Die namentlich medizinisch, juristisch und ethisch geprägte Diskussion ist freilich noch im Fluss und kann sich durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse ändern. Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass auch nach dem genannten Zeitpunkt etliche Lebensfunktionen – zumindest als Folge künstlicher Beatmung – weiterhin intakt sein können[14] und es ethisch inakzeptabel ist, einen Menschen allein deshalb als tot zu betrachten, weil sein Organismus ohne externe Unterstützung nicht lebensfähig wäre.[15] Bei der Bewertung sollte zudem berücksichtigt werden, dass das Abstellen auf den sog. Hirntod, um das Lebensende zu definieren, in starker Abhängigkeit zu den Fortschritten der Transplantationsmedizin und ihren Bemühungen steht, „frische“, also zum Implantieren noch „taugliche“ Organe zu entnehmen.[16] Hierzu wird durch Fortsetzung intensivmedizinischer Maßnahmen in den natürlichen Sterbeprozess eingegriffen.[17]

2.Tathandlung

10

Die Tathandlung bezeichnet das Gesetz allgemein als Töten. Es ist daher für die Begehung des § 212 Abs. 1 ohne Belang, auf welche Weise ein Mensch zu Tode gebracht wird, ob er etwa erwürgt, erstochen, erschossen oder vergiftet wird. Entscheidend ist nur, ob das Verhalten des Täters den Tod eines anderen verursacht hat (vgl. § 222). Da es sich bei § 212 um ein Erfolgsdelikt handelt, ist die Tat erst mit dem Eintritt des Todes vollendet.

Vertiefungshinweis:

Die Feststellung dieser Kausalität macht in juristischen Prüfungsaufgaben häufig keine Probleme, während ihr Nachweis in der Praxis gelegentlich schwierige – vor allem medizinische, physikalische und chemische – Fragen aufwirft.[18] So kann beispielsweise die Klärung der Frage problematisch sein, ob der Tod eines Schwerkranken aufgrund einer kurz zuvor verabreichten opiathaltigen Infusion oder krankheitsbedingt eingetreten ist (vgl. § 8 Rn. 4).[19]

11

Es genügt bereits, wenn der ohnehin nahe bevorstehende Todeseintritt – sei es auch nur kurzfristig – beschleunigt wird. Denn als Töten ist anerkanntermaßen jede Verkürzung menschlichen Lebens anzusehen.[20] Die Frage weiterer Lebensfähigkeit ist irrelevant; auch „unaufhaltsam verlöschendes Leben“ ist geschützt. Handelt es sich beim Verhalten des Täters um ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1),[21] so ist umgekehrt zu prüfen, ob die an sich gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben nicht nur unwesentlich verlängert hätte.[22]

II.Subjektiver Tatbestand

12

Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale muss der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln.[23] Insbesondere bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung gegen das Opfer – beispielsweise bei einem wuchtigen Messerstich in dessen Oberkörper, Hals oder Kopf,[24] bei einem kräftigen Schlag mit einem Baseballschläger oder einer Metallstange gegen den Kopf,[25] bei massiven Tritten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden Liegenden,[26] bei erheblichen Würge- und Strangulierungshandlungen und beim Abfeuern einer scharfen Schusswaffe auf einen Menschen –[27] liegt es regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnet. Beginnt er gleichwohl sein gefährliches Tun oder setzt es fort, so nimmt er einen solchen „Erfolg“ auch billigend in Kauf,[28] wenn sich nicht aufgrund von Besonderheiten, etwa der konkreten Angriffsweise, der psychischen Verfassung des Täters oder seiner Motivation anderes ergibt.[29]

Beispiele:

A drängt mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h den Motorradfahrer B von der Straße ab, so dass dieser stürzt.[30]

C wirft eine mit Benzin gefüllte „Brandflasche“ in einen Imbiss, in dem sich Menschen aufhalten.[31]

D schlägt E nieder. Er nimmt sodann einen 20 kg schweren Gullydeckel hoch und wirft ihn mit beiden Händen wuchtig aus Brusthöhe dem noch immer auf der Erde liegenden E auf den Kopf. – Bei diesem Geschehensablauf liegt (wenigstens) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand.[32]

13

Der Bundesgerichtshof bemängelt in diesem Zusammenhang nicht selten das Fehlen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, derer es im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines Menschen psychisch bestehende hohe Hemmschwelle grundsätzlich bedarf.[33] Das Urteil wird dann aufgehoben (§ 353 Abs. 1 StPO), weil das Tatgericht den besonderen Anforderungen, seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz mit Tatsachen belegt zu begründen, nicht hinreichend nachgekommen ist.

III.Besonders und minder schwerer Fall (§§ 212 Abs. 2, 213)

14

§ 212 Abs. 2 sieht für besonders schwere Fälle des Totschlags die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vor (zum Aufbau § 35 Rn. 126 ff.). Dies setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters im Vergleich zum „Normalfall“ des § 212 Abs. 1 außergewöhnlich groß ist. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht hinzukommen,[34] wobei auch die Belange des Opfers eine Rolle spielen.[35]

15

Umgekehrt senkt § 213 den Strafrahmen für minder schwere Fälle auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.[36] Die somit gegebene erhebliche Überschneidung mit dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 ist auch dogmatisch nicht unproblematisch.[37] § 213 ist eine bloße Strafzumessungsnorm. Dieser Kategorisierung entsprechend ist ihre Anwendbarkeit für jeden Beteiligten gesondert nach der Schuld zu prüfen (vgl. § 35 Rn. 127 f.).[38] Sie bezieht sich allein auf § 212, wie sich aus ihrem Wortlaut und der Systematik des Sechzehnten Abschnitts des StGB ergibt.[39]

Merke:

§ 213 1. Alt. will den Täter begünstigen, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn – sei es verbal oder in anderer Weise – schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist.[40]

16

Eine vollendete Körperverletzung gemäß § 223 (vgl. § 5 Rn. 2 ff.) ist dafür nicht erforderlich.[41] Erstreckt sich das provozierende Verhalten über eine längere Zeit, genügt es, dass dasjenige unmittelbar vor der Tat „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“.[42]

17

Durch die Provokation muss der Täter „auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“ sein. Hieran fehlt es, wenn er schon zuvor zur Tat entschlossen war.[43] Dieses Merkmal beschränkt den Anwendungsbereich des § 213 jedoch nicht auf sog. Spontantaten. Vielmehr ist entscheidend, ob die Kränkung oder Reizung des Täters im Tatzeitpunkt noch angehalten hat.[44] Ein derartiger „motivationspsychologischer Zusammenhang“ kann ausnahmsweise noch nach einer oder sogar mehreren Stunden bestehen.[45] Er ist hingegen zu verneinen, wenn der Täter sein Opfer bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz aufgesucht hat, dieser also schon vor der Provokation gefasst worden war.[46]

18

Der Täter muss im Übrigen „ohne eigene Schuld“ provoziert worden sein. Daran fehlt es, wenn er selbst zu dem Verhalten des Tatopfers in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen schuldhaft Veranlassung gegeben hat.[47]

19

§ 213 2. Alt. eröffnet den Ausnahmestrafrahmen, wenn „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn nach einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände, vor allem des gesamten Tatbildes der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 als unangemessen hart erscheint.[48] Dies kann namentlich bei einer Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe der Fall sein.[49] Insoweit sind die Anforderungen jedoch schon mit Blick auf das Gewicht des geschützten Rechtsguts nicht zu niedrig anzusetzen.

Vertiefungshinweis:

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll diese Voraussetzung nach der Streichung des § 217 a.F. (vgl. Rn. 7) insbesondere bei Kindestötungen durch die Mutter „in oder gleich nach der Geburt“ angenommen werden.[50] Dies liegt aber jedenfalls bei einer Wiederholungstat fern.[51]

C.Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

20

Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 25 ff.).[52] Daher ist die Teilnahme an der tatbestandslosen Selbsttötung eines anderen Menschen (vgl. Rn. 5) grundsätzlich nicht strafbar.[53]

21

Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Selbsttötung auf eigenverantwortlicher Willensentschließung und vollständiger Erfassung der Situation beruht.[54] Fehlt es daran und ist dies dem Mitwirkenden bewusst oder handelt dieser aus anderen Gründen kraft überlegenen Sachwissens, das ihn das Todesrisiko besser erfassen oder beherrschen lässt,[55] so kommt eine Strafbarkeit wegen eines in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.) begangenen Tötungsdelikts in Betracht.

Merke:

Als Kriterien für die Beurteilung des freiverantwortlichen Handelns des zur eigenen Tötung Entschlossenen können die in § 20 genannten psychischen Zustände herangezogen werden. Vertretbar ist bei der Lösung von Aufgaben aber auch ein Rückgriff auf die zur Rechtserheblichkeit einer Einwilligung entwickelten Maßstäbe.[56]

22

In Bezug auf die – praxis- und examensrelevante – Versuchsstrafbarkeit des Totschlags finden die allgemeinen Grundsätze uneingeschränkt Anwendung (§§ 22 ff.). Dabei ist auf der Basis des sog. Rücktrittshorizonts in den meisten Fällen § 24 zu erörtern, weil der Täter häufig die Möglichkeit des Weiterhandelns hat.[57]

Vertiefungshinweis:

Ist der Täter vom Totschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten, aber wegen einer zugleich verwirklichten Körperverletzung zu bestrafen, so dürfen der Tötungsvorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.[58]

23

Konkurrenzfragen stellen sich vor allem im Verhältnis zu den Körperverletzungsdelikten. Diese treten nach h.M. hinter einer vollendeten Tötung als subsidiär zurück.[59] Zwischen einem nur versuchten Tötungsdelikt und einer durch dieselbe Handlung vollendeten Körperverletzung besteht Tateinheit (§ 52). Denn der Umstand, dass es tatsächlich zu einer Körperschädigung gekommen ist, wird nur durch eine Aufnahme des verwirklichten Tatbestands in den Schuldspruch (Urteilstenor) hinreichend berücksichtigt.[60] Im Übrigen kommt z.B. eine tateinheitliche Begehung des § 315b in Betracht.[61]

D.Kontrollfragen

24

1.

In welchem Verhältnis stehen die §§ 211 bis 216 zueinander? → Rn. 1 f.

2.

Welche zwei Zeitpunkte markieren Beginn und Ende menschlichen Lebens i.S. der Tötungsdelikte? → Rn. 6 ff.

3.

Handelt es sich bei einer nur geringfügigen Verkürzung eines ohnehin „verlöschenden“ Lebens um ein Töten gemäß § 212 Abs. 1? → Rn. 11

4.

Welche Tatumstände können für die Frage des Tötungsvorsatzes bedeutsam sein? → Rn. 12

5.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein an der Selbsttötung eines anderen Menschen Beteiligter strafbar sein? → Rn. 21

Aufbauschema (§§ 212, 213)

1.

Tatbestand

a)

Objektiver Tatbestand

(1)

Einen (anderen) Menschen

(2)

Töten

b)

Subjektiver Tatbestand

– Vorsatz

2.

Rechtswidrigkeit

3.

Schuld

4.

Minder schwerer Fall

a)

Benannter minder schwerer Fall (§ 213 1. Alt.)

b)

Ggf. unbenannter minder schwerer Fall (§ 213 2. Alt.)

c)

Vorsatz

Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:

 

Leitentscheidungen: BGHSt 31, 348 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; BGHSt 32, 38 – „Siriusfall“; BGHSt 32, 194 – „Eröffnungswehenfall“; BGHSt 32, 262 – „Heroinspritzenfall“; BGHSt 32, 367 – „Wittig-Fall“; BGHSt 36, 231 – „Mittäterfall“; BGHSt 42, 301 – „Arztfall“

Aufsätze:Heyers, Wann ist der Mensch tot?, JA 2016, 709; Kühl, „Wer einen Menschen tötet“ – Der objektive Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB, JA 2009, 321; Maatz, Kann ein (nur) versuchtes schwereres Delikt den Tatbestand eines vollendeten milderen Delikts verdrängen? – Die Konkurrenz-Rechtsprechung in Fällen versuchten Totschlags/Mordes, versuchter Vergewaltigung und versuchter Nötigung auf dem Prüfstand, NStZ 1995, 209; Mitsch, Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 407; D. Sternberg-Lieben, Tod und Strafrecht, JA 1997, 80

Übungsfallliteratur:Siebrecht, Der praktische Fall – Strafrecht: Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101; Vassilaki/Hütig, Übungsklausur Strafrecht: Der „Don Giovanni“-Fall, Jura 1997, 266

Anmerkungen

[1]

Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 22, 24; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben Vor §§ 211 ff. Rn. 5; Otto § 2 Rn. 14.

[2]

LK12/Rissing-van Saan/Zimmermann § 213 Rn. 3.

[3]

Ständig seit BGHSt 1, 368, 370; 6, 329, 330; 22, 375, 377; 50, 1, 5; BGH Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 StR 395/11; auch BGHSt 36, 231, 233 ff. – „Mittäterfall“, trotz der Annahme, eine mittäterschaftlich begangene Tötung könne bei einem Täter als Mord und beim anderen als Totschlag gewertet werden (vgl. § 28 Abs. 1); mit Blick auf die von der Literatur erhobenen Einwände allerdings zweifelnd BGH NJW 2006, 1008, 1012 f.

[4]

Vgl. Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 83 ff.; auch Freund JuS 1997, 331, 333 f.

[5]

BGHSt 31, 348, 352 – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; Wessels/Hettinger/Engländer Rn. 12 ff.

[6]

BGHSt 31, 348, 350 f. – „Fall der verkannten Schwangerschaft“; Kühl JA 2009, 321 ff.; zur Frage der Strafbarkeit sog. Präimplantationsdiagnostik nach dem Embryonenschutzgesetz BGH NStZ 2010, 579.

[7]

BGHSt 32, 194, 196 f. – „Eröffnungswehenfall“.

[8]