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Dieses Buch bietet eine kompakte Darstellung des deutschen Telekommunikationsrechts. Ausgangspunkt sind die technischen und ökonomischen Grundlagen des Telekommunikationssektors. Vor dem Hintergrund der unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben werden anschließend die einzelnen Regelungsbereiche des Telekommunikationsrechts sowie die institutionellen und verfahrensmäßigen Rahmenbedingungen erläutert. Gegenüber der Erstauflage wird die mittlerweile ergangene Rechtsprechung zu den Vorschriften des Telekommunikationsrechts umfassend ausgewertet und dargestellt. Inhaltlich werden insbesondere auch die Änderungen des Rechtsrahmens im Zuge der großen Novelle des TelekommunikationsgeSetzes im Jahr 2012 berücksichtigt.
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Seitenzahl: 906
Einführung in das Telekommunikationsrecht
SchriftenreiheKommunikation & Recht
Herausgegeben von
Professor Dr. Bernd Holznagel, LL.M., MünsterProfessor Dr. Christian Koenig, LL.M., BonnProfessor Dr. Joachim Scherer, LL.M., Frankfurt am MainDr. Thomas Tschentscher, LL.M., Frankfurt am Main
Telekommunikationsrecht
Einführung
Von
Andreas Neumann
und
Dr. Alexander Koch
Rechtsanwälte in Bonn
2., neu bearbeitete Auflage 2013
Deutscher Fachverlag GmbHFachmedien Recht und Wirtschaft
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1492-2
© 2013 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main
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Abbildungen: Tante Friede – Grafik in Handarbeit (Kap. 1, 2, 4 und 7) sowie Neumann/Koch (Kap. 3 und 8)
Druckvorstufe: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach
Druck und Verarbeitung: Wilhelm & Adam, Werbe- und Verlagsdruck OHG, 63150 Heusenstamm
Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier, hergestellt aus FSC-zertifiziertem Zellstoff.
Printed in Germany
Vorwort
Als die Erstauflage des vorliegenden Lehrbuchs im Jahr 2004 erschien, war das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) erst seit wenigen Monaten in Kraft. Aufgrund der weitgehenden Umgestaltung, der das Telekommunikationsrecht durch die damalige Novelle unterworfen wurde, glich der Versuch, dieses Rechtsgebiet einführend darzustellen, der Kartographierung eines neuen Kontinents. Neun Jahre später hat sich die Ausgangslage grundlegend verändert. Grund hierfür ist nicht in erster Linie die letzte große Novellierung des TKG im Jahr 2012. Diese brachte zwar auch einige Neuerungen und Veränderungen mit sich, ließ aber die Struktur des Gesetzes und die grundlegenden Regulierungsmechanismen unangetastet. Vielmehr hat eine überaus lebendige und diskursreiche Rechtspraxis die weißen Flecken auf der Landkarte des Telekommunikationsrechts erheblich verringert. Hinzu kommt auch hier ein zunehmender Einfluss von europäischer Ebene, in dessen Licht so manche Fragen, die eigentlich schon geklärt schienen, neu beantwortet werden müssen. Die eigentliche Herausforderung für das vorliegende Lehrbuch besteht somit nunmehr darin, im nach wie vor schnell wuchernden Regulierungsdschungel die nötige Orientierung zu vermitteln und den Paragraphenwald vor lauter Bäumen nicht aus den Augen zu verlieren.
Hierzu haben wir auf die bewährte Struktur der Erstauflage zurückgegriffen. Alle Kapitel wurden natürlich auf den aktuellen Stand gebracht. z.T. war hierfür – wie im ersten Kapitel zu den technischen und ökonomischen Grundlagen – eine behutsame Anpassung an neuere Entwicklungen ausreichend. Z.T. bedurfte es aber auch – wie etwa in den Kapiteln zur Marktregulierung und zum Kundenschutz – einer weitgehenden Neubearbeitung, die mit einem entsprechenden Umfangzuwachs einherging. Hierdurch soll nicht mehr nur Studenten einschlägiger Schwerpunktangebote und Magisterstudiengänge ein fundierter Einstieg in das Rechtsgebiet ermöglicht werden. Vielmehr richtet sich das vorliegende Lehrbuch – mehr noch als die Erstauflage – gerade auch an Berufseinsteiger in Unternehmen, Verbänden und Behörden des Telekommunikationssektors. Sie sollen einen profunden und praxisnahen Überblick über die komplexe Materie erhalten. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, wurde insbesondere auch die einschlägige Rechtsprechung umfassend ausgewertet und dargestellt, ohne dass deswegen auf eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtspraxis verzichtet wurde.
Aktuelle Entwicklungen etwa zum „Vectoring“, in der Netzneutralitätsdebatte und bei der Novelle der Bestandsdatenauskunft konnten bis Juni 2013 berücksichtigt werden. Für ihre tatkräftige Unterstützung bei diesem Buchprojekt danken wir unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Sebastian Lißek sowie unserer Sekretärin Jacqueline Kratz. Verbleibende Unvollständigkeiten, Fehler und weitere Unzulänglichkeiten sind alleine uns zuzurechnen. Für diesbezügliche Hinweise an [email protected] sind wir stets dankbar. Unser Dank gilt weiterhin den beiden Mitautoren der Erstauflage, Prof. Dr. Christian Koenig und Sascha Loetz, die mit der Neuauflage unter veränderter Autorenschaft einverstanden waren. Vor allem aber danken wir angesichts der erheblichen Dauer der Neubearbeitung dem Deutschen Fachverlag – insbesondere unserer Lektorin Tanja Brücker –, unseren Familien und natürlich Ihnen, geschätzter Leser, für die Geduld. Wir würden uns freuen, wenn das Ergebnis das Warten wert sein sollte.
Andreas Neumann und Dr. Alexander Koch
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Kapitel:Technische und ökonomische Grundlagen des Telekommunikationsrechts
A. Grundbegriffe des Telekommunikationsrechts
B. Die technischen Grundlagen der Telekommunikationswirtschaft
I. Telekommunikationsnetze
1. Begriff
2. Vermittlungsverfahren
3. Kategorien von Telekommunikationsnetzen
4. Netzzusammenschaltung
5. Einzelne Telekommunikationsnetze
a) Festnetze
aa) Struktur des Festnetzes
bb) Technische Grundlagen des Festnetzes
cc) Datenübertragung im Festnetz
b) Zellulare Mobilfunknetze
c) Breitbandkabelverteilnetz (Kabelfernsehnetz)
d) Internet und IP-gestützte Telefonie
e) Netze der nächsten Generation (Next Generation Networks, NGN)
II. Telekommunikationsdienste, -endeinrichtungen und -inhalte
1. Telekommunikationsdienste
2. Telekommunikationsendeinrichtungen und -inhalte
C. Die ökonomischen Grundlagen der Telekommunikationswirtschaft
I. Ökonomische Grundbegriffe
1. Wettbewerb
2. Markt
II. Die Telekommunikationswirtschaft als Netzwirtschaft
1. Netzexternalitäten
2. Nutzungsexternalitäten
3. Skalen-, Verbund- und Dichtevorteile
4. Versunkene Kosten
5. Vertikale Integration
6. Natürliches Monopol
III. Rechtfertigung für staatliche Eingriffe
1. Marktregulierung
2. Anderweitige Eingriffsrechtfertigungen
D. Zusammenfassung
2. Kapitel:Unions- und verfassungsrechtlicher Hintergrund
A. Unionsrechtlicher Hintergrund
I. Entwicklung des EU-Rechtsrahmens
1. Primärrechtliche Grundlagen des Rechtsrahmens
2. Entwicklungsstufen des Rechtsrahmens
II. Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation
1. Rahmenrichtlinie 2002/21/EG
2. Zugangsrichtlinie 2002/19/EG
3. Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG
4. Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG
5. Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG
6. Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG
7. Wettbewerbsrichtlinie 2002/77/EG
8. Weitere EU-Rechtsakte im Bereich der elektronischen Kommunikation
a) Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung
b) Roamingverordnung
III. Zusammenfassung
B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
I. Postreformen I–III
II. Telekommunikationsrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes
1. Die Gesetzgebungskompetenz für die Telekommunikation (Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG)
2. Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 2 GG)
3. Verwaltung des Postwesens und der Telekommunikation (Art. 87f GG) und Umwandlung der Deutschen Bundespost (Art. 143 b GG)
4. Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
III. Zusammenfassung
3. Kapitel:Marktregulierung (§§ 9–43 TKG)
A. Einleitung
B. Allgemeiner Regulierungsrahmen (§§ 16, 17 TKG)
I. Verpflichtung zur Unterbreitung eines Zusammenschaltungsangebots (§ 16 TKG)
II. Vertraulichkeit von Informationen (§ 17 TKG)
C. Verfahren der marktmachtabhängigen Marktregulierung
I. Übersicht
1. Marktdefinition und -analyse
2. Regulierungsverpflichtungen und Umsetzungsmaßnahmen
II. Marktdefinition
1. Zweck der Marktdefinition
2. Marktabgrenzung
a) Einfluss von Märkteempfehlung und Marktanalyseleitlinien
b) Sachliche und räumliche Marktabgrenzung
3. Drei-Kriterien-Test
a) Beträchtliche und anhaltende Marktzutrittsschranken
b) Längerfristig fehlende Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
c) Insuffizienz der alleinigen Anwendung des Wettbewerbsrechts
4. Gerichtliche Kontrolldichte
III. Marktanalyse
1. Beträchtliche Marktmacht
a) Grundlagen
b) Marktmachtübertragung
c) Gerichtliche Kontrolldichte
2. Kriterien für die Bewertung der Marktmacht
3. Gemeinsame Marktmacht
IV. Durchführung von Markdefinition und -analyse
1. Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
2. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
a) Konsultationsverfahren (§ 12 Abs. 1 TKG)
b) Konsolidierungsverfahren (§ 12 Abs. 2 TKG)
aa) Institutionelle Grundlagen (Exkurs: GEREK)
bb) Allgemeiner Verfahrensablauf (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 TKG)
cc) Vetoverfahren (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 TKG)
dd) Ausgestaltungsvorgaben
c) Regulierungsbehördliche Eilbefugnis (§ 12 Abs. 3 TKG)
3. Festlegung der Ergebnisse von Marktdefinition und -analyse
V. Regulierungsverfügung (§ 13 TKG)
1. Mögliche Regulierungsverpflichtungen
a) Zugangsregulierung
b) Entgeltregulierung
c) Auffangregulierung im Endnutzerbereich
2. Inhalt der Regulierungsverfügung
3. Rechtscharakter der Regulierungsverfügung
a) Regulierungsermessen
b) Möglichkeit des rückwirkenden (Neu-) Erlasses
c) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
4. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
a) Grundsätze
b) Koordinierungsverfahren
c) Anwendung auf Umsetzungsmaßnahmen?
VI. Überprüfung der Marktregulierung (§ 14 TKG)
VII. Regulierungskonzepte (§ 15a TKG)
D. Regulierungsverpflichtungen
I. Zugangsregulierung (§§ 19–21, 23, 24 TKG)
1. Zugangsverpflichtungen (§ 21 TKG)
a) Ermessensausübung durch die Bundesnetzagentur
b) Einzelne Zugangsformen
aa) Soll-Verpflichtungen (§ 21 Abs. 3 TKG)
bb) Kann-Verpflichtungen (§ 21 Abs. 2 TKG)
c) Umsetzungsmaßnahmen
aa) Zugangsvereinbarung (§ 22 Abs. 1 TKG)
bb) Zugangsanordnung (§ 25 TKG)
2. Diskriminierungsverbot (§ 19 TKG)
3. Transparenzverpflichtung (§ 20 TKG)
4. Standardangebotsverpflichtung (§ 23 TKG)
a) Ermessensausübung durch die Bundesnetzagentur
b) Umsetzungsmaßnahmen
aa) Standardangebotsverfahren (§ 23 Abs. 2–4 TKG)
bb) Vereinfachtes Standardangebotsverfahren (§ 23 Abs. 5 TKG)
cc) Änderung des Standardangebots (§ 23 Abs. 4 S. 3 und Abs. 6 TKG)
5. Getrennte Rechnungsführung (§ 24 TKG)
II. Entgeltregulierung (§§ 27–39 TKG)
1. Grundlagen
a) Preissetzung im wettbewerblichen und im regulierten Umfeld
b) Grundzüge der Preisbildung
aa) Einzel- und Gemeinkosten
bb) Variable und Fixkosten
cc) Bestimmung der Investitionskosten
dd) Gewinn und Kapitalverzinsung
c) Ermittlung wettbewerbskonformer Preise
aa) Kostenprüfung
bb) Vergleichsmarktbetrachtung
cc) Kostenmodelle
2. Allgemeine Vorschriften (§§ 27–29 TKG)
a) Ziel der Entgeltregulierung (§ 27 TKG)
b) Missbräuchliches Verhalten (§ 28 TKG)
aa) Ausbeutungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG)
bb) Behinderungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 TKG)
cc) Diskriminierung (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 TKG)
c) Allgemeine Befugnisse der Bundesnetzagentur (§ 29 TKG)
3. Regulierung der Zugangsentgelte (§§ 30–38 TKG)
a) Regulierungsverpflichtung: Entscheidung über die Form der Entgeltregulierung
aa) Vollständiger Verzicht auf sektorspezifische Entgeltregulierung?
bb) Normprogramm der Auswahlentscheidung
cc) Kriterien der Auswahlentscheidung
b) Umsetzungsmaßnahme bei der Ex-ante-Entgeltregulierung: die Entgeltgenehmigung
aa) Allgemeine Vorgaben für das Genehmigungsverfahren
bb) Einzelgenehmigungsverfahren
cc) Preisobergrenzenverfahren (Price-Cap-Verfahren)
dd) Andere Vorgehensweisen
ee) Rechtsschutz
c) Allgemeine Umsetzungsmaßnahmen bei der Ex-post-Entgeltregulierung
aa) Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung
bb) Maßnahmen der nachträglichen Entgeltregulierung
d) Anzeigepflicht als spezifische Umsetzungsmaßnahme bei der Ex-post-Entgeltregulierung (Vorabmissbrauchskontrolle)
4. Regulierung der Endnutzerentgelte (§ 39 TKG)
a) Regulierungsverpflichtung: Entscheidung über die Form der Entgeltregulierung
b) Umsetzungsmaßnahmen bei der Regulierung der Endnutzerentgelte
c) Gleichzeitigkeitsgebot (§ 39 Abs. 4 TKG)
III. Auffangregulierung im Endnutzerbereich (§ 42 Abs. 4 S. 3 TKG)
E. Sonstige Verpflichtungen (§§ 40 f. TKG)
I. Grundlagen
II. Funktionelle Trennung (§ 40 TKG)
III. Freiwillige Trennung (§ 41 TKG)
F. Besondere Missbrauchsaufsicht (§§ 42 f. TKG)
I. Missbrauchsverbot (§ 42 TKG)
1. Anwendungsbereich
2. Missbrauchstatbestand
3. Verfahren
II. Vorteilsabschöpfung (§ 43 TKG)
G. Marktmachtunabhängige Verpflichtungen (§§ 18, 41a TKG)
I. Kontrolle über den Zugang zu Endnutzern (§ 18 TKG)
1. Anwendungsbereich
2. Regulierungsverpflichtungen
3. Umsetzungsmaßnahmen
II. Netzneutralität (§ 41a TKG)
1. Grundlagen
2. Allgemeiner gesetzlicher Regelungsansatz
3. Spezifische Rahmenregelung zur Netzneutralität
a) Rechtsverordnung zu den grundsätzlichen Anforderungen im Bereich der Netzneutralität (§ 41a Abs. 1 TKG)
b) Technische Richtlinie zu den Mindestanforderungen an die Dienstqualität (§ 41a Abs. 2 TKG)
c) Ausblick
H. Zusammenfassung
4. Kapitel:Infrastrukturrecht (Frequenzordnung, Nummerierung, Wegerechte) (§§ 52–77e TKG)
A. Einleitung
B. Frequenzordnung (§§ 52–65 TKG)
I. Systematik der Frequenzordnung
II. Frequenzplanung
1. Völkerrecht
2. Unionsrecht
3. Frequenzverordnung
4. Frequenzplan
III. Frequenzzuteilung
1. Allgemeines
2. Allgemeinzuteilung
3. Einzelzuteilung
4. Vergabeverfahren
a) Vergabeanordnung
b) Ausgestaltung des Vergabeverfahrens
aa) Versteigerungsverfahren
bb) Ausschreibungsverfahren
c) Rechtsschutz
5. Verlängerung, Widerruf und Verzicht
6. Flexibilisierung (§ 62 TKG)
7. Sonderregelungen
IV. Zusammenfassung
C. Nummerierung (§§ 66, 67 TKG)
I. Aufgaben der Nummerierung (§ 66 TKG)
II. Überwachungsbefugnisse der Bundesnetzagentur (§ 67 TKG)
III. Zusammenfassung
D. Wegerechte (§§ 68–77e TKG)
I. Benutzung von Verkehrswegen (§§ 68–75 TKG)
II. Benutzung sonstiger Grundstücke (§ 76 TKG)
III. Gemeinsame Nutzung (§§ 70, 77a TKG)
IV. Ausbau der Breitbandnetze
V. Zusammenfassung
5. Kapitel:Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, öffentliche Sicherheit (§§ 88–115 TKG)
A. Einleitung
B. Fernmeldegeheimnis (§§ 88–90 TKG)
C. Datenschutz (§§ 91–107 TKG)
I. Telekommunikationsdatenschutzrechtliche Grundlagen (§§ 91–94 TKG)
II. Grundsätze der Verarbeitung von Bestandsdaten (§ 95 TKG)
III. Grundsätze der Verarbeitung von Verkehrsdaten (§ 96 TKG)
IV. Entgeltermittlung und -abrechnung (§ 97 TKG)
V. Einzelverbindungsnachweis (§ 99 TKG)
VI. Störungsbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung (§ 100 TKG)
VII. Teilnehmerverzeichnis und Auskunft (§§ 104, 105 TKG)
VIII. Sondervorschriften für den Telefondienst (§§ 101–103 TKG)
IX. Besondere Dienste (§§ 98, 106 und 107 TKG)
D. Öffentliche Sicherheit (§§ 108–115 TKG)
I. Notruf (§ 108 TKG)
II. Technische Schutzmaßnahmen und Datensicherheit (§§ 109, 109a TKG)
III. Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen (§ 110 TKG)
IV. Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden (§§ 111–114 TKG)
1. Daten für Auskunftsersuchen (§ 111 TKG)
2. Automatisiertes Auskunftsverfahren (§ 112 TKG)
3. Manuelles Auskunftsverfahren (§ 113 TKG)
4. Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes (§ 114 TKG)
5. Exkurs: Auskünfte über dynamische IP-Adressen
V. Exkurs: Vorratsdatenspeicherung
E. Zusammenfassung
6. Kapitel:Kundenschutz (§§ 43a–47b, §§ 66a–66m TKG)
A. Einleitung
B. Verträge
I. Transparenz
II. Mindestvertragsinhalte
III. Vertragslaufzeit
IV. Einrichtung eines Festnetzzugangs
V. Vorgaben zum Leistungsumfang
C. Abrechnung
I. Verbindungspreisberechnung
II. Einzelverbindungsnachweis
III. Rechnungsinhalt und Teilzahlung
D. Kostenkontrolle
I. Gesetzliche Regelungen zur Kostenkontrolle
II. Verordnungsermächtigung
E. Streitigkeiten über den Entgeltanspruch
I. Beanstandungen (§ 45i TKG)
II. Sperre
III. Schlichtung (§ 47a TKG)
F. Anbieterwechsel und Umzug (§ 46 TKG)
I. Anbieterwechsel
II. Umzug
G. Nummernbezogene Kundenschutzvorschriften (§§ 66a–66m TKG)
H. Zivilrechtliche Ansprüche und Haftungsbegrenzung (§§ 44, 44a TKG)
I. Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 44 TKG)
II. Haftungsbegrenzung (§ 44a TKG)
I. Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste (§§ 45m, 47 TKG)
J. Zusammenfassung
7. Kapitel:Weitere Regulierungsbereiche (Rundfunkübertragung, Universaldienst, technische Regulierung) (§§ 48–51, §§ 78–87 TKG, BEMFV, EMVG, FTEG)
A. Einleitung
B. Rundfunkübertragung (§§ 48–51 TKG)
I. Interoperabilität von Fernsehgeräten (§ 48 TKG)
II. Interoperabilität der Programmübertragung (§ 49 Abs. 1 und 2 TKG)
III. Zugangsberechtigungssysteme (§ 50 TKG)
IV. Streitbeilegung (§ 49 Abs. 3 und 4, § 51 TKG)
V. Zusammenfassung
C. Universaldienst (§§ 78–87 TKG)
I. Regelungszweck der Vorschriften über den Universaldienst
II. Inhalt des Universaldienstes (§§ 78, 79 TKG)
III. Sicherstellung des Universaldienstes (§§ 80, 81 TKG)
IV. Finanzierung des Universaldienstes (§§ 82, 83, 87 TKG)
V. Besondere Rechte und Pflichten bei Universaldienstleistungen (§§ 84–86 TKG)
VI. Zusammenfassung
D. Technische Regulierung
I. Standortverfahren
1. Wirkung elektromagnetischer Wellen
2. Erteilung einer Standortbescheinigung
a) Standortbezogener Sicherheitsabstand
b) Kontrollierbarer Bereich
3. Erlöschen einer Standortbescheinigung
4. Zusammenfassung
II. Marktüberwachung
1. Grundlegende Anforderungen
2. Konformitätsbewertung
3. Überwachungstätigkeit der Bundesnetzagentur
4. Zusammenfassung
8. Kapitel:Institutionelle und prozedurale Ausgestaltung (§§ 116–141 TKG)
A. Bundesnetzagentur
I. Stellung der Bundesnetzagentur
II. Organe der Bundesnetzagentur
1. Präsident
2. Beschlusskammern
III. Sonstige Gremien und organisatorische Vorgaben
1. Beirat
2. Wissenschaftliche Unterstützung
3. Weitere Gremien ohne Bezug zum Telekommunikationsrecht
4. Sonstige Aufgaben und Verpflichtungen
IV. Institutionelle Perspektive
B. Verfahren
I. Allgemeine Verfahrensvorschriften
1. Allgemeine Aufsichtsbefugnis (§ 126 TKG)
2. Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsbefugnisse (§ 127 TKG)
3. Ermittlungsbefugnisse (§§ 128, 129 TKG)
4. Verfahrenskosten (§§ 142, 143 TKG)
II. Beschlusskammerverfahren
III. Streitschlichtungsverfahren nach § 133 TKG
IV. Weitere Streitbeilegungsverfahren
V. Gerichtsverfahren
1. Rechtsmittel (§ 137 TKG)
2. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren (§ 138 TKG)
3. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 139 TKG)
C. Zusammenfassung
Sachregister
Abbildung 1: schematische Kategorisierung von Übertragungs- und Inhaltsdiensten
Abbildung 2: Struktur eines Telekommunikationsnetzes
Abbildung 3: Zusammenschaltung
Abbildung 4: Struktur eines Festnetzes
Abbildung 5: Struktur eines Teilnehmeranschlussnetzes
Abbildung 6: Struktur eines digitalen Teilnehmeranschlussnetzes
Abbildung 7: Struktur eines digitalen Teilnehmeranschlussnetzes mit FTTC-Ausbau
Abbildung 8: Struktur eines zellularen Mobilfunknetzes
Abbildung 9: Struktur eines Breitbandkabelverteilnetzes
Abbildung 10: Entwicklung des EU-Rechtsrahmens
Abbildung 11: Systematik des Gesetzesteils zur Marktregulierung
Abbildung 12: Ablauf der Marktregulierung
Abbildung 13: Übersicht über die Marktdefinition
Abbildung 14: Übersicht über die Marktanalyse
Abbildung 15: Struktur des GEREK und des Büros
Abbildung 16: Ablauf des Konsolidierungsverfahrens bei Marktdefinition und -analyse
Abbildung 17: Ablauf des Konsolidierungsverfahrens bei Regulierungsverpflichtungen
Abbildung 18: üblicher Ablauf eines Zugangsverfahrens
Abbildung 19: üblicher Ablauf eines Standardangebotsverfahrens
Abbildung 20: grundlegende Entgeltmaßstäbe im Telekommunikationsrecht
Abbildung 21: üblicher Ablauf eines Entgeltgenehmigungsverfahrens
Abbildung 22: üblicher Ablauf eines Genehmigungsverfahrens bei marktprägenden Entgelten
Abbildung 23: Entgeltmaßstäbe bei der Genehmigung nach § 32 Abs. 1 TKG (KeL)
Abbildung 24: schematische Übersicht über die Frequenzordnung
Abbildung 25: Anordnung und Ausgestaltung eines Vergabeverfahrens
Abbildung 26: Überblick über die praktisch bedeutsamen Zuteilungsarten
Abbildung 27: Verfahren zur Sicherstellung des Universaldienstes
Abbildung 28: standortbezogener Sicherheitsabstand
Abbildung 29: Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BuG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Tabelle 1: Inhalt der Märkteempfehlungen 2003 und 2007
Tabelle 2: Übersicht über die in §§ 68 ff. TKG geregelten Möglichkeiten der Nutzung fremder Infrastrukturen
Tabelle 3: Zuständigkeiten der Beschlusskammern im Telekommunikationsbereich
A.
Auflage
a. A.
andere(r) Auffassung
a. a. O.
am angegebenen Ort
ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz/Absätze
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALM
Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten
Alt.
Alternative(n)
AO
Abgabenordnung
AöR
Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)
API
Application Programming Interface (Anwendungsprogrammierschnittstelle)
ArchivPF
Archiv für das Post- und Fernmeldewesen (Zeitschrift)
ArchivPT
Archiv für Post und Telekommunikation (Zeitschrift)
Art.
Artikel
aTNB
alternative(r) Teilnehmernetzbetreiber
AUC
Authentication Center (Authentifizierungszentrum)
Az.
Aktenzeichen
BauR
Baurecht (Zeitschrift)
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBG
Bundesbeamtengesetz
Bd.
Band
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BEGTPG
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
BEMFV
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
bes.
besondere
Beschl.
Beschluss
BEVVG
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
BImSchV
Bundes-Immissionsschutzverordnung
BKartA
Bundeskartellamt
BkVrSt
Breitbandkabelverstärkerstelle
BLJ
Bucerius Law Journal (Zeitschrift)
BNetzA
Bundesnetzagentur
BS
Base Station (Funkbasisstation)
BSC
Base Station Controller (Basisstationssteuerung)
BSI
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BT
British Telecom
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
BuG
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis(se)
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE
Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts
BW
Baden-Württemberg
bzw.
beziehungsweise
CAPM
Capital Asset Pricing Model (Marktwertmethode)
CDU
Christlich Demokratische Union
CE
CE-Kennzeichnung für Produkte, die den europäischen Normen entsprechen
CEN
Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung)
CENELEC
Comité Européen de Normalisation Electrotechnique (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung)
CEPT
Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation)
CFV
Carrier-Festverbindungen
cm
Zentimeter
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
CSU
Christlich-Soziale Union
d.
der/des
DECT
Digital Enhanced Cordless Telecommunications (digitale, verbesserte schnurlose Telekommunikation)
DENIC
Deutsches Network Information Center
ders.
derselbe
d. h.
das heißt
DIN
Deutsches Institut für Normung
DM
Deutsche Mark
DÖV
Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)
DRiG
Deutsches Richtergesetz
DSL
Digital Subscriber Line (digitaler Teilnehmeranschluss)
DSLAM
Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSL-Zugangskonzentrator)
DTAG
Deutsche Telekom AG
DuD
Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)
DVB-T
Digital Video Broadcasting-Terrestrial (digitaler terrestrischer Fernsehrundfunk)
eG
eingetragene Genossenschaft
EG
Europäische Gemeinschaft
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EHS
elektromagnetische Hypersensitivität
Einl.
Einleitung
EMVG
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
EN
Europäische Norm
endg.
endgültig
eNobeB
Evolved Node B (Basisstation in einem LTE-Netz)
Entsch.
Entscheidung
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
ERG
European Regulators Group (Gruppe Europäischer Regulierungsstellen)
ETSI
European Telecommunications Standards Institute (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen)
EU
Europäische Union
EuG
Gericht der Europäischen Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
evtl.
eventuell
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWS
Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)
f./ff.
folgende
FAG
Gesetz über Fernmeldeanlagen
F. D. P.
Freie Demokratische Partei
FGebV
Frequenzgebührenverordnung
Fn.
Fußnote(n)
FreqBZPV
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
FS
Festschrift
FSBeitrV
Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung
FTEG
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
FTTB
Fibre To The Building (Glasfasernetz bis ins Gebäude)
FTTC
Fibre To The Cabinet (Glasfasernetz bis zum Kabelverzweiger)
FTTH
Fibre To The Home (Glasfasernetz bis in die Wohnung)
FVSt
Fernvermittlungsstelle
GEREK
Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GHz
Gigahertz
GKG
Gerichtskostengesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GSM
Global System for Mobile Communications (Mobilfunkstandard der zweiten Generation)
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGB
Handelsgesetzbuch
HLR
Home Location Register (Heimatregister)
h.M.
herrschende Meinung
Hs.
Halbsatz/Halbsätze
HTTP
Hypertext Transfer Protocol (Hypertextübertragungsprotokoll)
HVt
Hauptverteiler
HYTAS
Hybrides Teilnehmer Anschlusssystem
IC
Interconnection (Zusammenschaltung)
ICANN
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers
I.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
IDS
Intrusion Detection System (Angrifferkennungssystem)
i.H.d.
in Höhe des/der
i.H.v.
in Höhe von
IMAP
Internet Message Access Protocol (Protokoll für die Übertragung von E-Mails)
IMEI
International Mobile Equipment Identity (internationale Seriennummer für Mobilendgeräte)
IP
Internet Protocol (Internet-Protokoll)
IPTV
Internet Protocol Television (IP-gestütztes Fernsehen)
IPv4
Internet Protocol Version 4
IPv6
Internet Protocol Version 6
i.S.d.
im Sinne des/der
ISDN
Integrated Services Digital Network (dienstintegrierendes digitales Netz)
ISIS
Integriertes System zur Bereitstellung von Netzinfrastruktur auf optischer Basis
i.S.v.
im Sinne von
ITU
International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion)
i.V.m.
in Verbindung mit
JVEG
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JZ
JuristenZeitung (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KeL
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
KOM
Dokumente der Europäischen Kommission
KommJur
Kommunaljurist (Zeitschrift)
K&R
Kommunikation & Recht (Zeitschrift)
KV
Kostenverzeichnis
KVz
Kabelverzweiger
LArbG
Landesarbeitsgericht
LG
Landgericht
lit.
litera (Buchstabe)
LRIC
Long-Run Incremental Costs (langfristige zusätzliche Kosten der Leistungsbereitstellung)
LTE
Long Term Evolution (Mobilfunkstandard der dritten/vierten Generation)
m
Meter
m. Anm.
mit Anmerkung
MBit
Megabit
MBit/s
Megabit pro Sekunde
MFG
Multifunktionsgehäuse
MHz
Megahertz
MMR
Multimedia und Recht (Zeitschrift)
MSC
Mobile Switching Center (Mobilvermittlungsstelle)
MS-DOS
Microsoft Disc Operating System (Microsoft-Betriebssystem)
MVNO
Mobile Virtual Network Operator (virtueller Mobilfunknetzbetreiber)
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
NABEG
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NAP
Netzabschlusspunkt
NE
Netzebene
n. F.
neue Fassung
NGA
Next Generation Access (Anschlussnetz der nächsten Generation)
NGN
Next Generation Networks (Netze der nächsten Generation)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NK
Netzknoten
NNVO
Netzneutralitätsverordnung
NNVO-E
Entwurf für eine Netzneutralitätsverordnung
NotrufV
Verordnung über Notrufverbindungen
N&R
Netzwirtschaften & Recht (Zeitschrift)
Nr.
Nummer(n)
NRB
nationale Regulierungsbehörde(n)
NRWE
Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)
NVwZ-RR
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
o.ä.
oder ähnliches
OdZ
Ort der Zusammenschaltung
OLG
Oberlandesgericht
ONP
Open Network Provision (offener Netzzugang)
OPAL
Optische Anschlussleitung
OVG
Oberverwaltungsgericht
OVSt
Ortsvermittlungsstelle
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
PC
Personal Computer
Portable Document Format (transportables Dokumentenformat)
POP3
Post Office Protocol version 3 (Protokoll für die Übertragung von E-Mails)
PostStruktG
Poststrukturgesetz
ProdSV
Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
PTNeuOG
Postneuordnungsgesetz
PTRegG
Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens
RegE
Regierungsentwurf
RegTP
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
RFID
Radio-Frequency Identification (funkgestützte Identifizierung)
Rn.
Randnummer(n)
RNC
Radio Network Controller (Funkzugangsnetzsteuerung)
Rs.
Rechtssache(n)
RStV
Rundfunkstaatsvertrag
R&TTE
Radio and Telecommunications Terminal Equipment (Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen)
s.
siehe
S.
Satz/SätzeSeite(n)
SigG
Signaturgesetz
SIM
Subscriber Identity Module (Teilnehmer-Identitätsmodul)
SIP
Session Initiation Protocol (Sitzungsinitialisierungsprotokoll)
Slg.
Sammlung
SMS
Short Message Service (Kurznachrichtendienst)
SMTP
Simple Mail Transfer Protocol (Protokoll für die Übertragung von E-Mails)
sog.
sogenannt(e/r/n)
SPD
Sozialdemokratische Partei Deutschland
SSNIP
Small but Significant Non transitory Increase in Price (Preisheraufsetzungstest)
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
TAE
Teilnehmeranschlusseinheit
TAL
Teilnehmeranschlussleitung
TKG
Telekommunikationsgesetz
TKG-E
Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes
TKGebV
Telekommunikationsgebührenverordnung
TKMR
Telekommunikations- & Medienrecht (Zeitschrift)
TKÜV
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TMG
Telemediengesetz
TNGebV
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
TNV
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
TV
Television (Fernsehen)
TVSt
Teilnehmervermittlungsstelle
TWG
Telegraphenwege-Gesetz
Tz.
Textziffer(n)
u.
und
u.a.
und andereunter anderem
u.ä.
und ähnliche(s)
UAbs.
Unterabsatz
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
UKW
Ultrakurzwelle
UMTS
Universal Mobile Telecommunications System (Mobilfunkstandard der dritten Generation)
UrhG
Urheberrechtsgesetz
Urt.
Urteil
usw.
und so weiter
u. U.
unter Umständen
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v.
vom
Var.
Variante
VATM
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten
VBlBW
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Zeitschrift)
VDSL
Very High Speed Digital Subscriber Line (sehr schneller digitaler Teilnehmeranschluss)
VE:F
Vermittlungseinheit Fernnetz
VE:O
Vermittlungseinheit Ortsnetz
verb.
verbundene
VerwArch
Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)
Vfg.
Verfügung
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VLR
Visitor Location Register (Besucherregister)
VO Funk
Vollzugsordnung für den Funkdienst
VoIP
Voice over IP (IP-gestützte Sprachtelefonie)
VPN
Virtual Private Network (virutelles privates Netz)
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwKostG
Verwaltungskostengesetz
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
WACC
Weighted Average Cost of Capital (gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten)
WAP
Wireless Application Protocol (drahtloses Anwendungsprotokoll)
WAR
Wissenschaftlicher Arbeitskreis für Regulierungsfragen
WIK
Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste
WLAN
Wireless Local Area Network (drahtloses lokales Netzwerk)
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
WuW
Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)
WWW
World Wide Web
z.B.
zum Beispiel
ZD
Zeitschrift für Datenschutz (Zeitschrift)
Ziff.
Ziffer(n)
ZPO
Zivilprozessordnung
z.T.
zum Teil
1
Telekommunikationsrecht ist das Recht der Telekommunikation. Diese einfache Erkenntnis lenkt den Blick auf den Begriff „Telekommunikation“. Dessen Bedeutung scheint sich bei einer intuitiven Herangehensweise leicht zu erschließen: Das Präfix „tele“ geht auf das griechische Adverb für „fern“ zurück und der aus dem Lateinischen stammende Ausdruck „Kommunikation“ bezeichnet die „Mitteilung“. „Telekommunikation“ kann daher als „Fernmitteilung“ (von Nachrichten) verstanden werden. In diese Richtung weist auch der Begriff des „Fernmeldewesens“, der in Deutschland bis Mitte der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts gängig war und erst dann durch den Begriff „Telekommunikation“ abgelöst wurde.
2
Der genauere Vergleich dieser beiden Begriffe offenbart jedoch bereits die erste Unklarheit. Die bloße Bezugnahme auf die (Fern-)Mitteilung würde durchaus ein Verständnis nahelegen, dem zufolge es um den Informationsaustausch als solchen geht. Demgegenüber macht der Begriff des „Fernmeldewesens“ deutlich, dass die Einrichtungen, die einen solchen Informationsaustausch ermöglichen, und die sie betreibenden Personen gemeint sind. Und in der Tat knüpft das Telekommunikationsrecht im engeren Sinne, also das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, primär an letztgenannten Aspekt an.
3
Rechtlich ergibt sich diese sachliche Anknüpfung an den Betrieb der technischen Einrichtungen für (Fern-)Mitteilungen aus den gesetzlichen Begriffsbestimmungen. § 3 Nr. 22 TKG zufolge ist „Telekommunikation“ „der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen“. Die Bezugnahme auf den technischen Vorgang dient dabei der Abgrenzung von inhaltlichen Gesichtspunkten. Der Bereich der eigentlichen „Mitteilung“ ist somit gerade nicht Regelungsgegenstand des Telekommunikationsrechts, das vielmehr an den Vorgang der Signalübertragung anknüpft. Es ist also grundsätzlich zwischen der Übertragung von Inhalten und den übertragenen Inhalten zu unterscheiden.
4
Verkompliziert wird die Rechtsauslegung aber bereits auf dieser grundlegenden Ebene dadurch, dass das TKG dem Zentralbegriff „Telekommunikation“ mit dem Terminus „Telekommunikationsdienste“ einen weiteren Zentralbegriff zur Seite stellt, ohne die beiden Begriffe inhaltlich miteinander zu verknüpfen. Nach § 3 Nr. 24 TKG sind „Telekommunikationsdienste“ nämlich „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen“. Auch hiernach ist entscheidendes Charakteristikum jedoch in erster Linie der Vorgang der Signalübertragung.
5
Trotz der Fokussierung auf die Signalübertragung ist das Telekommunikationsrecht aber nicht auf diese Ebene beschränkt. Vielmehr erfasst das TKG mit den telekommunikationsgestützten Diensten eine weitere allgemeine Dienstekategorie, die über die Ebene der reinen Signalübertragung hinausgeht und in die Ebene der übertragenen Inhalte hineinreicht.1 Nach § 3 Nr. 25 TKG handelt es sich hierbei um diejenigen „Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird“. Gemeint sind damit beispielsweise Angebote für Telefonmehrwertdienste, die während der Telefonverbindung in Anspruch genommen werden, wie etwa telefonische Auskunfts-, Informations- und Beratungsdienste.
6
Damit aber nicht genug: Im TKG ist noch eine Vielzahl weiterer Dienstekategorien geregelt. Zu nennen sind u. a. Auskunftsdienste (§ 3 Nr. 2a TKG), entgeltfreie Telefondienste (§ 3 Nr. 8a TKG), Premium-Dienste (§ 3 Nr. 17b TKG) und Kurzwahldienste (§ 3 Nr. 11b TKG). Diese Kategorien bilden praktisch besonders bedeutsame Erscheinungsformen von Diensten ab, die auf Telekommunikationsleistungen beruhen und bei denen der zusätzliche Leistungsfluss während der Telekommunikationsverbindung erfolgt oder aber auch räumlich und/oder zeitlich von ihr getrennt werden kann.2 Da der zusätzliche Leistungsfluss von der Telekommunikationsverbindung getrennt erfolgen kann, muss es sich bei diesen Diensten somit gerade nicht zwingend um telekommunikationsgestützte Dienste handeln. Eine klare Systematisierung der Dienstekategorien des Telekommunikationsrechts wird hierdurch nicht unbedingt erleichtert. Der Gesetzgeber hat die Verwendung eigenständiger Begriffsdefinitionen dennoch für sinnvoll erachtet, um hieran vor allem besondere Bestimmungen im Bereich des Kundenschutzes anknüpfen zu können.
7
Neben den vorgenannten Diensten, die herkömmlicherweise über (feste oder mobile) Telefonverbindungen erbracht werden und damit vom Gesetzgeber dem Telekommunikationsrecht zugeordnet wurden, gibt es aber auch die neueren Dienste der Informationsgesellschaft. Zu diesen Diensten gehören beispielsweise im WWW abrufbare Angebote von Waren und Dienstleistungen oder Internetsuchmaschinen.3 Auch das Verhältnis derartiger Dienste zum Bereich der Telekommunikation ist klärungsbedürftig. Sie werden im deutschen Recht (mittlerweile) als Telemedien bezeichnet. Der für sie maßgebliche Ordnungsrahmen findet sich in erster Linie im Telemediengesetz (TMG) des Bundes, das bereichsspezifisch durch Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) der Länder ergänzt wird. Telemedien sind grundsätzlich alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (§ 1 Abs. 1 S. 1 TMG, § 2 Abs. S. 3 RStV). Das gilt allerdings nur, „soweit“ sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 RStV sind.
8
Aus Sicht des Telemedienrechts erfolgt daher gerade auch mit Blick auf das Telekommunikationsrecht eine (negative) Abgrenzung: Telekommunikationsdienste, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, und telekommunikationsgestützte Dienste unterfallen ausschließlich dem TKG und sind keine Telemedien.4 Etwas anderes gilt demgegenüber für Telekommunikationsdienste, die nur überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Im Gesetzgebungsverfahren zum TMG sind hierzu insbesondere der Internetzugang und die Übertragung von elektronischer Post (E-Mail) gezählt worden.5 Diese Dienste sind sowohl Telekommunikationsdienste als auch Telemedien. Sie unterfallen damit sowohl dem TKG (vgl. auch § 1 Abs. 3 TMG) als auch dem TMG. Hinsichtlich der dortigen Datenschutzbestimmungen gilt das allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus § 11 Abs. 3 TMG ergeben. Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass Gegenstand der Telemedien die dienstespezifische elektronische Verarbeitung von Inhalten ist, die telekommunikativ übermittelt werden. Zumindest in vielen Fällen würde es sich deshalb auch bei telekommunikationsgestützten Diensten jedenfalls hinsichtlich der Inhaltsleistung grundsätzlich um Telemedien handeln. Diese Dienste sind allerdings von der Legaldefinition ausdrücklich ausgenommen.6
9
Es ist daher nicht verwunderlich, dass im Einzelnen erhebliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Zu nennen sind insbesondere folgende Fragen:
1. Wie ist der Umfang eines konkreten Dienstes zu bestimmen, was ist also überhaupt Gegenstand der Zuordnung zu TKG bzw. TMG, und wann ist von einem Dienstebündel auszugehen, bei dem die einzelnen Bestandteile unterschiedlich zugeordnet werden können?7
2. Welche Leistungsbestandteile gehören (noch) zu einer (bloßen) Signalübertragungsleistung und wann handelt es sich um darüber hinausgehende Leistungsbestandteile?8
3. Wie sind telekommunikative und andere Leistungsbestandteile zu gewichten, um mit Blick auf § 3 Nr. 24 TKG den insoweit „überwiegend[en]“ Bestandteil eines Dienstes zu identifizieren?
10
Eine abschließende Klärung dieser schwierigen Fragen steht noch aus. Unter Inkaufnahme der damit angesprochenen Grauzonen lassen sich die vorstehend dargelegten Zusammenhänge (unter Ausblendung der Abgrenzung zum Rundfunk) jedenfalls folgendermaßen schematisch darstellen:
Abbildung 1: schematische Kategorisierung von Übertragungs- und Inhaltsdiensten
11
Die damit aufgezeigten terminologischen und praktischen Schwierigkeiten sind auch Ausdruck einer erheblichen tatsächlichen Komplexität. Der Telekommunikationssektor beruht auf z.T. komplizierten technischen Zusammenhängen und ist darüber hinaus in ökonomischer Hinsicht von zahlreichen Besonderheiten gekennzeichnet. Die telekommunikationsrechtliche Regulierungspraxis ist daher in erheblichem Maße von technischen und ökonomischen Zusammenhängen bestimmt. Ohne ein grundsätzliches Verständnis für diese außerjuristischen Parameter ist es kaum möglich, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Telekommunikationswirtschaft nachzuvollziehen. Nachfolgend soll daher ein grundlegender Überblick über den technischen und ökonomischen Hintergrund dieses Wirtschaftssektors vermittelt werden.
12
Telekommunikationsrecht war und ist nach wie vor ganz wesentlich durch die technischen Besonderheiten dieses Sektors geprägt. Das spiegelt sich auch in den gesetzlichen Begrifflichkeiten wider, die oftmals mit entsprechenden technischen Begriffen korrelieren und überdies auf technische Details Bezug nehmen. Die technischen Grundlagen der Telekommunikationswirtschaft sind daher notwendiger Ausgangspunkt jeder Einführung in das Telekommunikationsrecht.
13
Die Telekommunikationswirtschaft ist eine Netzwirtschaft, deren technische Basis die Telekommunikationsnetze sind. Aus diesen Netzinfrastrukturen ergeben sich die Besonderheiten dieses Sektors.
14
Unter einem Telekommunikationsnetz versteht man dabei die Gesamtheit der Infrastruktureinrichtungen, die zur Signalübertragung genutzt werden (§ 3 Nr. 27 TKG). Die Punkte, an denen Nutzer Zugang zu einem Netz erhalten, an denen das Netz also sozusagen endet, werden als Netzabschlusspunkte bezeichnet (vgl. nunmehr auch § 3 Nr. 12a TKG). Den Ausgangspunkt eines Übertragungsvorgangs bezeichnet man als „Quelle“, den Zielpunkt als „Senke“. Der Begriff „Netz“ impliziert dabei bereits, dass nicht von jeder Quelle zu jeder Senke ein direkter Übertragungsweg besteht, sondern dass die einzelnen Netzabschlusspunkte (NAP) über eine vermaschte („vernetzte“) Infrastruktur miteinander verbunden sind. Die Punkte, an denen mehrere Übertragungswege zusammenlaufen, nennt man Netzknoten (NK).
Abbildung 2: Struktur eines Telekommunikationsnetzes
15
Es gibt grundsätzlich zwei Verfahren, um in einem Netz die Verbindung von einer Quelle zu einer Senke herzustellen. Herkömmlich wurde für die Dauer eines Kommunikationsvorgangs eine exklusive (temporäre) Verbindung hergestellt, indem die zwischen Quelle und Senke liegenden Netzknoten entsprechend geschaltet wurden. Bis ein Kommunikationspartner den Kommunikationsvorgang beendet – beispielsweise den Telefonhörer auflegt – ist dieser Weg durch das Telekommunikationsnetz für diesen Kommunikationsvorgang reserviert. Dieses Verfahren bezeichnet man als Leitungsvermittlung. Es garantiert wegen der Exklusivität grundsätzlich eine hohe Übertragungsqualität und -geschwindigkeit.
16
Demgegenüber hat der verstärkte Einsatz von Computertechnik dazu geführt, dass heute vor allem ein alternatives Vermittlungsverfahren, die sog. Paketvermittlung, von Bedeutung ist. Bei diesem Verfahren wird selbst für die Dauer des Kommunikationsvorgangs keine direkte Verbindung zwischen Quelle und Senke hergestellt. Vielmehr werden die zu übermittelnden Nachrichten in einzelne Segmente, die sog. Pakete, unterteilt und in Richtung der Senke ausgesendet. An jedem Netzknoten entscheiden komplexe Vermittlungsprogramme dann für jedes einzelne Paket über seinen weiteren Übermittlungsweg. Erst an der Senke wird die segmentierte Nachricht wieder zusammengesetzt. Der Vorteil der Paketvermittlung liegt in einer optimalen Ausnutzung vorhandener Übertragungskapazität. Anders als bei der Leitungsvermittlung werden nämlich keine Verbindungen exklusiv einem Kommunikationsvorgang zugewiesen. Die entsprechenden Kapazitäten können daher bei der Paketvermittlung für andere Kommunikationsvorgänge genutzt werden, wenn gerade keine Nachrichten übermittelt werden.
17
Wenn man zu Illustrationszwecken beispielsweise unterstellt, dass die Übertragungskapazitäten zwischen den Städten Berlin und Bonn gleichzeitig 10000 Telefongespräche zulassen, dann ist damit bei Verwendung eines leitungsvermittelten Übertragungsverfahrens eine absolute Obergrenze definiert. Kommt hingegen ein paketvermitteltes Übertragungsverfahren zum Einsatz, dann wird auf Ebene der Städteverbindung Übertragungskapazität nur belegt, wenn auch wirklich Informationen übertragen werden. Wenn also bei 10000 Gesprächen durchschnittlich in stets 2500 Gesprächen gleichzeitig kurz geschwiegen wird (Überlegungszeit, Sprechpausen zwischen einzelnen Wörtern usw.), dann belegen diese 2500 Gespräche bei Verwendung eines paketvermittelten Verfahrens keinerlei Übertragungskapazität. Die Gesamtkapazität kann daher für ungefähr weitere 2500 Gespräche zwischen Berlin und Bonn genutzt werden. Statt der 10000 leitungsvermittelten sind also gut 12500 paketvermittelte Gespräche möglich.
18
Telekommunikationsnetze kann man anhand einer Vielzahl von Merkmalen in unterschiedliche Kategorien ein- bzw. auch unterteilen, etwa aufgrund der Netzstruktur, der Übertragungstechnik oder des Übertragungsmediums. Nachfolgend sollen lediglich die beiden aus telekommunikationsrechtlicher Sicht bedeutsamsten Unterscheidungen dargestellt werden.
19
Nach ihrer Funktion kann man Telekommunikationsnetze grundsätzlich in zwei Teilnetzbereiche unterteilen: die Zugangsnetze und die Verbindungsnetze. Zugangsnetze werden auch als Teilnehmer- oder Anschlussnetze bezeichnet. Es handelt sich um diejenigen Teile eines Telekommunikationsnetzes, an die Teilnehmer angeschlossen sind und über die sie Zugang zu Telekommunikationsdiensten haben. Ein bundesweites Telekommunikationsnetz verfügt in der Regel über zahlreiche Zugangsnetze. Diese sind durch ein Verbindungsnetz miteinander verbunden, das auch als Kern- oder Übertragungsnetz bezeichnet wird. Verbindungsnetze sind somit diejenigen Teile eines Telekommunikationsnetzes, an denen keine Teilnehmer angeschlossen sind, sondern die zur Verbindung von Zugangsnetzen dienen.
20
Des Weiteren kann nach der Art der Übertragung zwischen Quelle und Senke zwischen physikalischen und logischen Netzen unterschieden werden. Bei physikalischen Netzen sind Quelle und Senke – vermittelt über entsprechende Netzknoten – durchgängig über dasselbe physikalische Medium (Kabel, Funkwellen usw.) verbunden. Bei logischen Netzen wird der Telekommunikationsverkehr hingegen auf einer höheren logischen Ebene von der Quelle zur Senke transportiert. Das bedeutet, dass der Nachrichtentransport innerhalb eines logischen Netzes über verschiedene physikalische Medien geführt werden kann. Der Medienübergang wird durch zumeist rechnergestützte Verfahren ermöglicht, ohne dass für die Kommunikationspartner in der Regel ein Unterschied zu einer Verbindung über ein physikalisches Netz feststellbar ist. Physikalische Netze in dem hier zugrunde gelegten Verständnis sind heutzutage jedenfalls im Endnutzerbereich kaum mehr anzutreffen. Selbst das öffentliche Festnetz integriert unterschiedlichste physikalische Medien – vom Kupferkabelanschluss im Zugangsnetzbereich über Glasfaserkabel- und Richtfunkverbindungen9 im Verbindungsnetzbereich – und ist damit ein logisches Netz. Physikalische Telekommunikationsnetze sind daher im Wesentlichen nur noch Teilnetze (logischer) öffentlicher Telekommunikationsnetze.
21
Anders als im monopolistischen Umfeld gibt es im heutigen liberalisierten Telekommunikationsmarkt nicht mehr nur ein dem Endnutzer zur Verfügung gestelltes Telekommunikationsnetz, sondern eine Vielzahl z.T. sehr unterschiedlicher Netzinfrastrukturen. Diese können bundesweit oder nur regional aufgebaut sein. Es kann sich um reine Verbindungsnetze handeln oder um Netze, an die Teilnehmer angeschlossen sind. Damit die an ein Telekommunikationsnetz angeschlossenen Teilnehmer mit den an ein anderes Netz angeschlossenen Teilnehmern kommunizieren können, müssen die beiden Netze miteinander verbunden sein. Eine solche Verbindung kann mittelbar über ein oder mehrere weitere Telekommunikationsnetze, insbesondere über reine Verbindungsnetze, hergestellt werden. Sie kann aber auch unmittelbar erfolgen.
22
Eine derartige Verbindung zweier Telekommunikationsnetze nennt man (Netz-)Zusammenschaltung (Interconnection, IC). Angesichts des mit einer Zusammenschaltung verfolgten Kommunikationszwecks muss sie grundsätzlich den an ein Telekommunikationsnetz angeschlossenen Teilnehmern die Kommunikation mit den Teilnehmern ermöglichen, die an das (zusammengeschaltete) andere Netz angeschlossen sind. Das gilt natürlich nicht, wenn es sich bei einem der beiden Netze um ein reines Verbindungsnetz handelt.
23
Eine unmittelbare Zusammenschaltung erfolgt an dem sog. Ort der Zusammenschaltung (OdZ). An diesem hält zumeist einer der Netzbetreiber die entsprechenden Anschlusseinrichtungen zur Nutzung durch den anderen Betreiber bereit. Übernimmt ein Netzbetreiber den Transport einer Nachricht vom Ort der Zusammenschaltung zu einem Teilnehmer, der an sein Netz angeschlossen ist, so spricht man von Terminierung. Übernimmt der Netzbetreiber hingegen den Nachrichtentransport von dem an sein Netz angeschlossenen Teilnehmer bis zum Ort der Zusammenschaltung, so spricht man von Zuführung oder Originierung. Bei Telekommunikationsvorgängen, die sich über zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze (unterschiedlicher Betreiber) erstrecken, lassen sich stets ein Zuführungs- und ein Terminierungsteil unterscheiden. Von Transit spricht man schließlich, wenn der Netzbetreiber nur den Transport zwischen zwei Orten der Zusammenschaltung übernimmt. Solche Transitleistungen werden insbesondere von reinen Verbindungsnetzbetreibern erbracht.
Abbildung 3: Zusammenschaltung
24
Viele Entwicklungen im Telekommunikationsbereich sind nicht bereits auf Grundlage einer abstrakten Betrachtung, sondern nur vor dem Hintergrund konkreter Netzinfrastrukturen verständlich. Es sollen daher nachfolgend einige besonders bedeutsame, vereinfachungshalber stark schematisierte Formen von Telekommunikationsnetzen dargestellt werden. Auf in der Praxis weniger bedeutende Netztechniken, wie die sog. Powerline Communication,10 also die Signalübertragung über Stromleitungen, den Satellitenfunk11 oder den digitalen terrestrischen Rundfunk (Digital Video Broadcasting-Terrestrial, DVB-T),12 kann an dieser Stelle nur hingewiesen werden.
25
Ein Festnetz ist ein Telekommunikationsnetz, dessen Teilnehmer einem örtlich festgelegten Anschluss zugeordnet sind, der jedenfalls in der Regel über fest verlegte Kabel physisch mit dem Netz verbunden ist. Während eines Kommunikationsvorgangs ist Mobilität daher grundsätzlich nicht bzw. nur lokal (mittels schnurloser Endgeräte) möglich. Herkömmlich meint man ein Telefonnetz, wenn man von einem Festnetz spricht. In den letzten Jahren hat das Festnetz aber vor allem als Infrastruktur für Datenübertragung an Bedeutung (wieder-)gewonnen.
26
Aus historischen Gründen wird im Festnetz das Ortsnetz als dritte Netzebene zwischen dem Zugangs- und dem auch als Fernnetz bezeichneten Verbindungsnetz identifiziert. Diese Unterscheidung ist im Wesentlichen mehr tarifpolitisch als technisch motiviert. Ortsnetze werden durch dieselbe Vorwahl bestimmt und können technisch aus mehreren (verbundenen) Zugangsnetzen bestehen.
27
Die Vermittlung13 im Festnetz erfolgt – je nach Netzebene – in sog. Fernvermittlungsstellen (FVSt bzw. VE:F)14 und Teilnehmer- bzw. Ortsvermittlungsstellen (TVSt/OVSt bzw. VE:O), deren örtliche Lage und Verteilung oftmals durch die betriebliche Netzaufbaustrategie und Nachfragesituation bedingt sind. Einige dieser Vermittlungsstellen auf beiden Netzebenen erlauben einen Übergang in andere Netze.15 An diesen sog. Vermittlungseinrichtungen mit Netzübergangsfunktion (VE:N) kann somit die Zusammenschaltung mit Netzen anderer Betreiber erfolgen.16 Die einzelnen Teilnehmer bzw. ihre Endgeräte sind schließlich über sog. Teilnehmeranschlusseinheiten (TAE) an die Teilnehmervermittlungsstellen angeschlossen.
Abbildung 4: Struktur eines Festnetzes
28
Teilnehmer des Festnetzes sind somit (grundsätzlich) nur über die betreffende Teilnehmervermittlungsstelle zu erreichen. Dieses Teilstück des Festnetzes, die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmeranschlusseinheiten mit dem sog. Hauptverteiler (HVt) in der Teilnehmervermittlungsstelle,17 ist deshalb von besonderer praktischer Bedeutung.18 Eine separate Verlegung der Kabelverbindungen von den über 35 Millionen Teilnehmeranschlusseinheiten in Deutschland zu den bundesweit etwa 8000 Hauptverteilern19 hätte erhebliche Kosten verursacht. Deshalb findet üblicherweise eine Bündelung mehrerer Verbindungen zwischen diesen beiden Punkten statt. Diese erfolgt in den sog. Kabelverzweigern (KVz), von denen es in Deutschland etwa 330000 gibt. Hierbei handelt es sich in aller Regel um graue Kästen am Straßenrand. Die Kabelverzweiger sind einerseits mit den Teilnehmeranschlusseinheiten in den umliegenden Gebäuden und Grundstücken über Verzweigungskabel und andererseits mit dem Hauptverteiler in der Teilnehmervermittlungsstelle über ein sog. Hauptkabel verbunden.20
Abbildung 5: Struktur eines Teilnehmeranschlussnetzes
29
Als Verzweigungs- und Hauptkabel wurden ursprünglich verdrillte Kupferadern, sog. Kupferdoppeladern, verwendet. Auch heute noch besteht der ganz überwiegende Teil der Teilnehmeranschlussnetze aus solchen Kupferkabeln. Bereits seit Ende des letzten Jahrhunderts haben allerdings verstärkt Glasfaserkabel an Relevanz gewonnen, da sie weitaus höhere Übertragungskapazitäten erlauben. Einzelne Teilnehmer, insbesondere größere Unternehmen, sind durch eigens verlegte Glasfaserleitungen an das Festnetz angeschlossen. In einigen Gebieten wurden außerdem Teilnehmeranschlussnetze errichtet, die aus einer Kombination aus Glasfaser- und Kupferkabelverbindungen bestehen. Bei diesen hybriden Teilnehmeranschlussnetzen (HYTAS) wird die Teilnehmeranschlussleitung vom Hauptverteiler aus zunächst als Glasfaserkabel geführt. An einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt wird sie dann als Kupferkabel weitergeführt. Solche hybriden Netze wurden insbesondere in der Folge der deutschen Wiedervereinigung in Ostdeutschland als optisches Anschlussleitungssystem (OPAL) errichtet. Bei diesem wurde die Glasfaserleitung oftmals bis in bzw. an die einzelnen Gebäude verlegt. Nach 1995 wurden etwa in Neubaugebieten aber auch in Westdeutschland hybride Teilnehmeranschlussnetze geschaffen, dort in erster Linie unter der Bezeichnung integriertes System zur Bereitstellung von Netzinfrastruktur auf optischer Basis (ISIS). Bei diesem wurde in aller Regel nur das Hauptkabel zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger als Glasfaserkabel ausgeführt.
30
Datenübertragung im (kupferkabelbasierten) Festnetz erfolgte ursprünglich über das normale Telefonnetz. Man spricht insoweit von einer schmalbandigen Datenübertragung, da nur der auch für die Sprachübertragung verwendete (schmale) Frequenzbereich in den Kupferkabelverbindungen der Teilnehmeranschlussnetze genutzt wurde. Weitaus höhere – breitbandige – Übertragungsraten ließen sich erst erreichen, nachdem die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, die darüber liegenden Frequenzbereiche für die Datenübertragung nutzen zu können. Hierfür sind sowohl auf Seiten der Teilnehmer als auch im Hauptverteiler technische Änderungen erforderlich. An beiden Enden der Teilnehmeranschlussleitung muss der (schmalbandige) Sprachverkehr im unteren Frequenzbereich von dem (breitbandigen) Datenverkehr im höheren Frequenzbereich getrennt werden. Die hierfür benötigten Geräte (bzw. Komponenten) nennt man Weiche bzw. Splitter. Durch diese Zweiteilung des Kommunikationsverkehrs wird die „klassische“ Teilnehmeranschlussleitung um eine digitale Teilnehmeranschlussleitung (Digital Subscriber Line, DSL) ergänzt. Der breitbandige Datenverkehr von und zu den Teilnehmern wird dabei im Hauptverteiler über einen DSL-Zugangskonzentrator bzw. DSL Access Multiplexer (DSLAM) geführt. Der DSLAM verbindet die digitalen Teilnehmeranschlussleitungen mit einem speziellen Breitbanddatennetz des Netzbetreibers.
Abbildung 6: Struktur eines digitalen Teilnehmeranschlussnetzes
31
Die bei DSL zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten hängen wesentlich von der Länge der Kupferkabelverbindung bis zum DSLAM ab: Je länger diese Verbindung ist, desto größer sind die Übertragungsverluste und desto geringer ist die Übertragungskapazität. 2006 hat die Deutsche Telekom daher damit begonnen, die DSLAMs von ausgewählten Hauptverteilern in die Kabelverzweiger zu verlagern. Hierzu werden die Kabelverzweiger ausgebaut, indem die bisherigen Schaltschränke durch größere Multifunktionsgehäuse (MFG) ergänzt bzw. ersetzt werden. Die ausgebauten Kabelverzweiger werden dann mit Glasfaserkabeln an den Hauptverteiler angeschlossen, wobei – zumindest bislang – das Hauptkabel als Kupferkabelverbindung parallel beibehalten wird. Nach einem solchen Ausbau muss für die breitbandige Datenübertragung nur noch die Strecke zwischen Teilnehmeranschlusseinheit und Kabelverzweiger über die Kupferkabelverbindung geführt werden. Daher sind nun wesentlich höhere Datenübertragungsraten möglich. Man spricht insoweit von einer sehr schnellen digitalen Teilnehmeranschlussleitung bzw. Very High Speed Digital Subscriber Line (VDSL). Die hierdurch erreichte Ausbaustufe des Glasfasernetzes wird als Fibre To The Cabinet (FTTC) bezeichnet.
Abbildung 7: Struktur eines digitalen Teilnehmeranschlussnetzes mit FTTC-Ausbau
32
Verschiedene Netzbetreiber, einschließlich der Deutschen Telekom, bemühen sich darüber hinaus aber auch um einen noch weitergehenden Ausbau der Glasfasernetzkomponenten. So gilt es als strategisches Ziel, Gebäude oder sogar Teilnehmeranschlusseinheiten unmittelbar per Glasfaserleitung anzuschließen, was bislang nur in Einzelfällen geschehen war. Eine solche Ausbaustufe wird als Fibre To The Building (FTTB) bzw. Fibre To The Home (FTTH) bezeichnet. Der Ausbau des Glasfasernetzes – in allen Ausbaustufen – ist gegenwärtig eine der bedeutsamsten Entwicklungen im Telekommunikationsbereich und bildet den Hintergrund für zahlreiche wirtschaftspolitische, regulatorische und rechtliche Auseinandersetzungen.21 Als kostengünstige Alternative zu einem Ausbau des Glasfasernetzes bis zu den einzelnen Gebäuden und Haushalten wird gegenwärtig das sog. „Vectoring“ diskutiert. Hierbei handelt es sich um eine (Brücken-)Technologie, mit der die Bandbreite für die Datenübertragung über eine VDSL-Verbindung noch einmal erheblich gesteigert wird, ohne dass hierfür die Kupferkabelverbindung zwischen Kabelverzweiger und Teilnehmeranschlusseinheit ersetzt werden müsste. Erreicht wird das durch eine Reduzierung der elektromagnetischen Störungen, die sich daraus ergeben, dass die Kupferdoppeladern zumindest über Teilstrecken hinweg gebündelt geführt werden. Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass ein solches „Vectoring“ die vollständige Kontrolle des Betreibers über sämtliche Leitungen am Kabelverzweiger erfordert, wenn es sein Potential vollständig ausschöpfen soll. Das hätte ein örtliches Breitbandnetzmonopol und damit erhebliche wirtschaftliche sowie regulatorische Konsequenzen zur Folge gehabt. Derzeit zeichnet sich aber die Entwicklung von betreiberübergreifenden „Vectoring“-Lösungen ab, die dieses Problem vermeiden könnten.
33
Der offensichtlichste Unterschied zwischen einem Festnetz und einem Mobilfunknetz ist die Mobilität, die für die Teilnehmer eines Mobilfunknetzes definitionsgemäß gegeben ist. Diese Mobilität wird dadurch ermöglicht, dass die Endgeräte – zumeist Mobilfunktelefone – nicht mittels eines körperlichen Mediums an das Netz angeschlossen werden. Stattdessen wird der Telekommunikationsverkehr zwischen dem Netz und den mobilen Endgeräten mittels elektromagnetischer Felder (Funkwellen) übertragen. Diese werden von der Abschlusseinrichtung des Netzes, der sog. Funkbasisstation (Base Station, BS), und den Endgeräten in einem bestimmten Frequenzbereich ausgestrahlt und empfangen (sog. Luftschnittstelle). Das Anschlussnetz wird in einem Mobilfunknetz daher auch als Funkzugangsnetz bezeichnet, wohingegen das Verbindungsnetz zumeist Kernnetz genannt wird.
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Da es an einer körperlichen Verbindung zwischen dem Endgerät und dem Funkzugangsnetz fehlt, kann zunächst grundsätzlich jeder, der unter Einhaltung des jeweiligen Mobilfunkstandards Signale auf den richtigen Funkfrequenzen aussendet, das Mobilfunknetz nutzen. Aus diesem Grund sehen zumindest gewerblich betriebene Mobilfunknetze (automatische) Authentifizierungsprozeduren vor. Das mobile Endgerät des Nutzers muss sich deshalb in das jeweilige Netz „einbuchen“. Auf diese Weise wird verhindert, dass Unberechtigte das Netz (kostenlos) nutzen können. Zugleich wird durch die Identifizierung des jeweiligen Nutzers bzw. Endgerätes eine u. U. vorgesehene Abrechnung der Verbindungsleistungen ermöglicht. Mobilfunknetze enthalten daher zwei technische Bestandteile, die es in dieser Form in Festnetzen nicht gibt: das Heimatregister (Home Location Register, HLR) und das Authentifizierungszentrum (Authentification Center, AUC). Das Heimatregister ist eine Datenbank, in der die Daten eines Teilnehmers (Umfang der Nutzungsberechtigung, gegenwärtiger Aufenthaltsort innerhalb des Netzes usw.) gespeichert sind und von anderen Netzkomponenten abgefragt werden können. Das Authentifizierungszentrum ist mit dem Heimatregister verbunden und ermöglicht zusammen mit diesem die Authentifizierung eines Nutzers, der versucht, auf das Netz zuzugreifen. Es dient der sicheren Verwaltung der Authentifizierungsdaten.
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Die besonderen Anforderungen der mobilen Telekommunikation haben jedoch noch zahlreiche weitere Unterschiede in der Netzarchitektur zur Folge. Zwar kann sich der Nutzer innerhalb des Ausstrahlungsbereichs einer Funkbasisstation ohne weiteres auch während eines Telekommunikationsvorgangs frei bewegen. Verlässt er diesen Ausstrahlungsbereich jedoch, würde grundsätzlich auch die gerade gehaltene Telekommunikationsverbindung abbrechen. Dies ist unproblematisch, wenn der Ausstrahlungsbereich sehr groß ist, was namentlich in Satellitenfunknetzen der Fall sein kann. In landgestützten (terrestrischen) Mobilfunknetzen sind jedoch räumlich nur sehr beschränkte Ausstrahlungsbereiche möglich.
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Aus diesem Grund weisen diese Netze eine zellulare Struktur auf: Sie bestehen aus einer Vielzahl von sich teilweise überlappenden Ausstrahlungsbereichen, deren Gesamtfläche den Versorgungsbereich bildet. Verlässt in einem solchen zellularen Mobilfunknetz der Nutzer den Ausstrahlungsbereich einer Funkbasisstation (Funkzelle), muss das Netz dies automatisch erkennen und die Verbindung von und zu diesem Nutzer auf diejenige Funkbasisstation umleiten, in deren Ausstrahlungsbereich sich der Nutzer hineinbewegt hat. Diese Fähigkeit eines Mobilfunknetzes macht eine komplexe technische Infrastruktur auf der Ebene des Kernnetzes erforderlich:
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Mehrere Funkbasisstationen sind an eine sog. Basisstationssteuerung (Base Station Controller, BSC) angeschlossen. Ihr Sinn liegt im Wesentlichen darin, die Funkbasisstationen technisch möglichst einfach zu halten. Sie erfüllt noch keine Vermittlungsfunktionen. Dies übernimmt erst eine Mobilvermittlungsstelle (Mobile Switching Center, MSC), die – über Kabel oder Richtfunk – mit mehreren Basisstationssteuerungen verbunden ist. Über die Mobilvermittlungsstelle erhält das Netz Zugriff auf ein Besucherregister (Visitor Location Register, VLR). Diese Datenbank stellt dem Netz die Daten über diejenigen Teilnehmer zur Verfügung, welche sich gerade in dem örtlich begrenzten Bereich befinden, der über die jeweilige Mobilvermittlungsstelle versorgt wird. Diese Daten werden aus dem Heimatregister des Netzes kopiert bzw. bei Nutzern aus anderen Mobilfunknetzen, mit denen ein Roamingabkommen besteht, aus diesen angefordert. Wie die Fernvermittlungsstellen eines Festnetzes sind schließlich auch die Mobilvermittlungsstellen eines Mobilfunknetzes miteinander verbunden – und ggf. auch mit anderen Netzen anderer Anbieter, namentlich dem Festnetz der Deutschen Telekom.
Abbildung 8: Struktur eines zellularen Mobilfunknetzes
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Die hier geschilderte Architektur eines zellularen Mobilfunknetzes – und insbesondere die dabei verwendete Terminologie – orientiert sich an der eines Mobilfunknetzes der zweiten Generation nach dem GSM-Standard, also der Mobilfunktechnologie, auf deren Grundlage der Mobilfunk in Deutschland populär geworden ist. Der Sache und Struktur nach gilt sie jedoch zumindest im Ausgangspunkt grundsätzlich für alle (digitalen) zellularen Mobilfunknetze.
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Das betrifft zunächst die UMTS-Netze, die ab 2004 in den kommerziellen Betrieb übergegangen sind. Der wichtigste technische Unterschied besteht darin, dass bei UMTS sowohl das Funk- als auch das Kernnetz von Beginn an auf paketvermittelte Datenübertragung – namentlich auf der Basis des Internet-Protokolls22 – ausgerichtet sind. In den GSM-Netzen musste diese Funktionalität hingegen erst durch zusätzliche technische Erweiterungen nachträglich eingeführt werden. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass bei der Beschreibung der Architektur eines UMTS-Netzes verbreitet auf abweichende Begriffe zurückgegriffen wird: Eine Funkbasisstation wird als Knoten B (Node B) bezeichnet und die Basisstationssteuerung als Funkzugangsnetzsteuerung (Radio Network Controller, RNC). Im Unterschied zu den Basisstationssteuerungen im GSM-Netz können die Funkzugangsnetzsteuerungen eines UMTS-Netzes direkt untereinander verbunden werden.
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Auch die LTE-Netze, die seit 2010 in Deutschland errichtet werden, unterscheiden sich in ihrer grundsätzlichen Struktur nicht wesentlich von den GSM-Netzen. Es wird allerdings die Trennung von Basisstation und Basisstationssteuerung aufgegeben. Die entsprechenden Funktionalitäten sind nunmehr z.T. in der Mobilvermittlungsstelle und z.T. in der Basisstation konzentriert. Diese wiederum wird in einem LTE-Netz als eNodeB bezeichnet. Wie die Funkzugangsnetzsteuerungen im UMTS-Netz kann eine Basisstation im LTE-Netz nunmehr außerdem nicht nur mit dem Kernnetz, sondern auch mit anderen Basisstationen verbunden sein. Der eigentliche technische Fortschritt von LTE liegt – neben zahlreichen weiteren Neuerungen – aber darin, dass die Datenübertragung auch in der Luftschnittstelle, also bei der Verbindung zwischen dem Mobilfunknetz und den Endgeräten, vollständig paketvermittelt erfolgt. Damit entfällt die bisherige Leitungsvermittlung für Sprache, die bei UMTS neben der paketvermittelten Datenübertragung noch vorgesehen war. Das hat technische Konsequenzen auch für das Kernnetz, das nun u. a. ebenfalls rein paketbasiert betrieben werden kann.
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Eine dritte Netzinfrastruktur, die im gesamten Bundesgebiet verfügbar ist, wurde in der Öffentlichkeit lange Zeit kaum als Telekommunikationsnetz wahrgenommen: das Breitbandkabelverteilnetz, das auch als Kabelfernsehnetz bekannt ist. Ursprünglich diente diese Infrastruktur ganz überwiegend der unidirektionalen, d.h. in eine Richtung erfolgenden Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Da ein sehr hoher Anteil der Haushalte über einen Kabelanschluss verfügt, hat das Breitbandkabelverteilnetz aber das Potential, sich zu einem Konkurrenten des herkömmlichen Festnetzanschlusses auch für herkömmliche Telekommunikationsdienste wie die Sprachtelefonie und insbesondere breitbandige Datenübertragung zu entwickeln. Die dafür notwendige Rückkanalfähigkeit hat jedoch erhebliche Investitionen erforderlich gemacht, da das Breitbandkabelverteilnetz ursprünglich nicht darauf ausgerichtet war, dass Teilnehmer nicht nur empfangen, sondern auch senden können.
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Ein weiteres Hindernis auf dem Weg zur Entwicklung des deutschen Breitbandkabelverteilnetzes zu einem Telekommunikationsnetz, das als Alternative zum herkömmlichen Festnetz dienen kann, war und ist seine historisch gewachsene, hochkomplexe Struktur.23 Sie hat sich aus der ursprünglichen Beschränkung auf eine unidirektionale Übertragung ergeben. Dabei wird ein Breitbandkabelverteilnetz gemeinhin in mehrere Netzebenen unterteilt, die nicht der von anderen Netzstrukturen bekannten Verbindungs- und Zugangsnetzebene24 entsprechen:
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Die auch Einspeiseebene genannte Netzebene 1 bezeichnet die Netzstruktur am Produktionsort, also z.B. einem Sendezentrum. Netzebene 2 ist das sog. regionale Heranführungsnetz, in dem der Signaltransport vom Ausgang des Produktionsorts grundsätzlich bis zu einer sog. Breitbandkabelverstärkerstelle (BkVrSt) bzw. Kabelkopfstelle erfolgt. Der Signaltransport auf der Netzebene 2 kann sowohl per Glasfaser- oder Koaxialkabelverbindung als auch mittels Satelliten- oder Richtfunk erfolgen.
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Auf Netzebene 3 folgt danach das lokale Verteilnetz. Über Koaxialkabelverbindungen wird der Abschlusspunkt der Netzebene 2, in der Regel also eine Breitbandkabelverstärkerstelle, mit dem sog. Übergabepunkt, der noch auf öffentlichem Grund liegt, verbunden. Dabei müssen auf Netzebene 3 in kurzen Entfernungen – von maximal je einigen hundert Metern – Verstärker die nötige Signalstärke sicherstellen. Bei Netzebene 4 handelt es sich schließlich um die ebenfalls auf Koaxialkabeln basierende Verkabelung vom Übergabepunkt bis zur Antennensteckdose in den Haushalten. Es kann sich dabei um eine reine hausinterne (Inhouse-)Verkabelung handeln. Die Verkabelung innerhalb eines abgegrenzten Gebietes wie einer Straße oder dem Grundstück einer Wohnungsbaugesellschaft kann jedoch auch zur Netzebene 4 gehören. Die Netzebene 4 kann sich also sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund befinden. Bisweilen wird auch noch eine Netzebene 5 identifiziert, unter der jede Art von weiterer hausinterner Verkabelung innerhalb der Haushalte verstanden wird. Ist das Breitbandkabelverteilnetz rückkanalfähig, wird in aller Regel der vom Teilnehmer ausgehende (Sprach- oder Daten-)Verkehr bis zur Breitbandkabelverstärkerstelle transportiert. Dort erfolgt dann die Anbindung an ein Kernnetz des Betreibers bzw. an andere Netze wie das öffentliche Sprachtelefonnetz.
Abbildung 9: Struktur eines Breitbandkabelverteilnetzes
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Für die Übertragung in der Netzebene 1 ist in erster Linie der Inhalteanbieter selbst verantwortlich und auf der Netzebene 2 sind vor allem Satellitennetzbetreiber tätig.25 Die Netzebene 3 (NE 3), die von der Deutschen Bundespost errichtet wurde, wird mittlerweile vor allem von den sog. Regionalgesellschaften betrieben, wobei Unitymedia Nordrhein-Westfalen und Hessen, Kabel BW Baden-Württemberg und Kabel Deutschland die anderen Bundesländer versorgen.26 Neben den Regionalgesellschaften sind noch einige kleinere Betreiber auf der Netzebene 3 tätig. Auf der Netzebene 4 schließlich sind neben den NE 3-Betreibern auch Unternehmen der Wohnungsbauwirtschaft und lokale Handwerksbetriebe tätig. Diese Betreiberstruktur hat den Wettbewerb mit anderen Netzinfrastrukturen zusätzlich erschwert. In den letzten Jahren ist es insoweit allerdings zu einer erheblichen Konsolidierung gekommen, namentlich zu einer Übernahme von Betreibern auf der Netzebene 4 bzw. dortigen Netzinfrastrukturen durch NE 3-Betreiber.
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Seit Anfang der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts hat – zunächst vor allem im Bereich der Datenkommunikation – das Internet nachhaltig an Bedeutung gewonnen. Anders als die vorgenannten Netzwerke ist dieses paketvermittelte27 Telekommunikationsnetz vollständig von einer konkreten physikalischen Infrastruktur gelöst und definiert sich ausschließlich über die logische Verknüpfung. Es verbindet auf physikalischer Ebene bestimmte Glasfaserkabel- und Satellitennetze, Teile des öffentlichen Festnetzes und der Mobilfunknetze sowie eine Vielzahl anderer Netzinfrastrukturen miteinander. Das Internet wird daher oft auch als „Netz der Netze“ bezeichnet. Es lässt sich als Gesamtheit der miteinander verbundenen Netze definieren, die ein bestimmtes Transportprotokoll nutzen – nämlich das Internet-Protokoll (IP). Dabei ist unter einem Protokoll die Beschreibung der Verfahren zu verstehen, nach denen die Datenübermittlung zwischen mehreren zusammenarbeitenden Einheiten erfolgt. Das Internet-Protokoll legt also die Verfahren fest, mittels derer die an das Internet angeschlossenen Systeme und die einzelnen Teilnetze Daten austauschen. Es ist sozusagen die Weltsprache der Netze. War das Internet ursprünglich vor allem ein Rechnernetz, hat es sich inzwischen zu einer universellen Kommunikationsinfrastruktur entwickelt.
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Besondere Bedeutung kommt insoweit auch der IP-gestützten Telefonie (Voice over IP, VoIP) zu. Bei dieser wird die Ende-zu-Ende-Kommunikation vollständig oder zumindest in weiten Teilen auf IP-Basis abgewickelt.28 Das betrifft zum einen den Bereich der Verbindungsnetze,29 in dem zunehmend auch der Verkehr aus Sprachtelefonieverbindungen auf IP-Basis transportiert wird. Zum anderen ist VoIP aber auch für die Anbindung der Teilnehmer selbst von (stets zunehmender) Bedeutung.
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Dabei lassen sich hinsichtlich der technischen Nutzungsvoraussetzungen grundsätzlich drei verschiedene Ausgestaltungsformen unterscheiden: Bei einer softwarebasierten Implementierung benötigt der Teilnehmer einen mit Lautsprechern bzw. Kopfhörern und Mikrophon ausgestatteten Computer und eine spezielle VoIP-Software (z.B. Skype). Diese erlaubt dann, über offene oder proprietäre Standards Telefonverbindungen aufzubauen und Telefonanrufe zu empfangen. Dabei hängt es von der jeweiligen Implementierung ab, ob und inwieweit eine Kommunikation auch mit Teilnehmern des öffentlichen Telefonnetzes möglich ist. Daneben gibt es spezielle VoIP-Telefone, die direkt an ein IP-Netz angeschlossen werden können. Auch manche Mobiltelefone erlauben über die herkömmliche Sprachtelefonie im Mobilfunknetz hinaus bereits die Nutzung von VoIP-Diensten. Und zu guter Letzt sind Adapter verfügbar, die es ermöglichen, herkömmliche (Festnetz-)Telefone an ein IP-Netz anzuschließen.
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Hinsichtlich der angebotenen VoIP-Dienste finden sich ebenfalls verschiedene Ausgestaltungsformen. Neben Diensten, bei denen der eigene VoIP-Anschluss durch eine spezifische VoIP-Kennung adressiert wird,30 gibt es auch Implementierungen, bei denen der Teilnehmer für den VoIP-Dienst eine Rufnummer erhält und nutzen kann. Ursprünglich wurden hier verbreitet Nummern aus dem speziellen Rufnummernraum (0)32 (Nationale Teilnehmerrufnumern) verwendet. Mittlerweile handelt es sich aber zumeist sogar um eine herkömmliche (Ortsnetz-)Rufnummer. Bei dieser Ausgestaltung ist für den Teilnehmer selbst bei der alltäglichen Nutzung oftmals überhaupt nicht mehr erkennbar, dass er einen VoIP-Dienst nutzt. Unternehmen, die (auch) Sprachtelefonie anbieten, ohne dabei die Netzinfrastruktur für herkömmliche Sprachtelefonieverbindungen betreiben zu wollen, setzen daher verbreitet auf entsprechende Implementierungen. Das betrifft insbesondere die Betreiber von Breitbandkabelverteilnetzen31 und (anderen) Breitbandnetzen,32 in denen IP-gestützte Sprachtelefonie damit nur eine Kommunikationsanwendung von vielen ist.
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Die skizzierte Entwicklung im Bereich der Sprachtelefonie ist zugleich im größeren Kontext einer Entwicklung hin zu den Netzen der nächsten Generation zu sehen. Hiermit wird die Entstehung einer paketvermittelten33 Netzinfrastruktur beschrieben, die eine konzeptionelle Loslösung von den historisch gewachsenen Netzinfrastrukturen (Festnetz, Mobilfunknetze, Breitbandkabelverteilnetz usw.) ermöglicht. Das wird durch eine vollständige Trennung des Transports von den dienstebezogenen Funktionen erreicht: Netzseitig werden ausschließlich Datenpakete übertragen; die Ausgestaltung des konkreten Kommunikationsdienstes erfolgt auf einer logisch „höheren“ Ebene in entsprechenden Netzkomponenten an der Quelle und Senke des Kommunikationsvorgangs und/oder im Netz selbst. So wird in dem soeben genannten Beispiel der IP-gestützten Sprachtelefonie die Sprache an der Quelle des Kommunikationsvorgangs in Datenpakete umgewandelt. Die Einzelheiten ihres weiteren Transports werden dann durch bestimmte Netzkomponenten festgelegt, die z.B. einen vorrangigen Transport sicherstellen, um Qualitätseinbußen bei der Sprachübermittlung zu vermeiden, und die ggf. einen Übergang in das herkömmliche Telefonnetz ermöglichen (Gateways). Entsprechendes gilt für andere Dienste der Telekommunikation, die bisher eng mit einer spezifischen Netzinfrastruktur verbunden waren, wie z.B. die Rundfunkübertragung.
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Durch die Entwicklung von NGN-Strukturen und die schrittweise Umwandlung der bestehenden Netzinfrastrukturen entsprechend den Grundsätzen eines NGN sollen vor allem zwei Ziele erreicht werden: Zum einen sollen Kostenvorteile verwirklicht werden, u. a. durch die optimale Kapazitätsauslastung bei paketvermittelter Übertragung und den Rückgriff auf standardisierte (und damit in aller Regel preisgünstigere) Übertragungstechnik. Und zum anderen soll die grundlegende Änderung der Systemarchitektur die Entwicklung innovativer Dienste durch den Netzbetreiber ermöglichen.
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Insbesondere letztgenanntes Ziel lässt sich nur erreichen, wenn nicht nur die Ebene des Verbindungsnetzes, sondern gerade (auch) die Zugangsnetze zu einem NGN umgebaut werden. Man spricht dann von Zugangsnetzen der nächsten Generation bzw. Next Generation Access (NGA) Networks. Diese Entwicklung wird verbreitet mit dem Ausbau der Glasfaserkomponenten im Bereich der Teilnehmeranschlussleitung des Festnetzes gleichgesetzt.34 So definiert etwa die Europäische Kommission NGA-Netze in Nr. 11 ihrer Empfehlung 2010/572/EU über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA)35 als „leitungsgebundene Zugangsnetze, die vollständig oder teilweise aus optischen Bauelementen bestehen und daher Breitbandzugangsdienste mit erweiterten Leistungsmerkmalen (z.B. mit einem höheren Durchsatz) ermöglichen, die über das hinaus gehen, was mit schon bestehenden Kupferkabelnetzen angeboten werden kann“. Mit Blick auf den generellen Übergang in eine NGN-Welt sind aber auch vergleichbare Entwicklungen im Mobilfunkbereich von erheblicher Bedeutung, wie sie insbesondere durch die zunehmende Verbreitung von LTE zurzeit erfolgen.36
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Die Fernmeldetechnik unterscheidet seit jeher zwischen mehreren Ebenen. Dabei sind als wichtigste Ebenen neben der Ebene der Telekommunikationsnetze diejenigen der Telekommunikationsdienste, der Telekommunikationsendeinrichtungen und der Telekommunikationsinhalte zu nennen.
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Die aus telekommunikationsrechtlicher Sicht bedeutsamste Unterscheidung ist die zwischen Netzen und Diensten. Es handelt sich dabei zugleich in allgemeiner netzwirtschaftsrechtlicher Hinsicht um eine ganz zentrale Unterscheidung. Auch wenn die technische Bezeichnung die Subsumtion unter die gleichlautenden juristischen Begriffe (§ 3 Nr. 24 und 27 TKG) nicht verbindlich steuern kann, ist das Verständnis der Dualität von Netzen und Diensten daher von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die Entwicklung hin zu NGN-Strukturen37 bestätigt diese grundlegende Erkenntnis anschaulich.
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Während sich der Netzbegriff nur auf die Infrastruktureinrichtungen als solche bezieht, bezeichnet der Begriff des Dienstes die Fähigkeit eines Netzes, Signale zu übertragen und diese Fähigkeit einem Nutzer zugänglich zu machen. Der technisch verstandene Begriff des Telekommunikationsdienstes fasst somit bestimmte Funktionalitäten des Netzes zusammen, welche die Übertragung von Signalen über das Netz ermöglichen. Der prominenteste Telekommunikationsdienst ist die (Festnetz- und Mobilfunk-)Telefonie.
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