Telekommunikationsrecht - Andreas Neumann - E-Book

Telekommunikationsrecht E-Book

Andreas Neumann

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Beschreibung

Dieses Buch bietet eine kompakte Darstellung des deutschen Telekommunikationsrechts. Ausgangspunkt sind die technischen und ökonomischen Grundlagen des Telekommunikationssektors. Vor dem Hintergrund der unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben werden anschließend die einzelnen Regelungsbereiche des Telekommunikationsrechts sowie die institutionellen und verfahrensmäßigen Rahmenbedingungen erläutert. Gegenüber der Erstauflage wird die mittlerweile ergangene Rechtsprechung zu den Vorschriften des Telekommunikationsrechts umfassend ausgewertet und dargestellt. Inhaltlich werden insbesondere auch die Änderungen des Rechtsrahmens im Zuge der großen Novelle des TelekommunikationsgeSetzes im Jahr 2012 berücksichtigt.

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Seitenzahl: 906

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Einführung in das Telekommunikationsrecht

SchriftenreiheKommunikation & Recht

Herausgegeben von

Professor Dr. Bernd Holznagel, LL.M., MünsterProfessor Dr. Christian Koenig, LL.M., BonnProfessor Dr. Joachim Scherer, LL.M., Frankfurt am MainDr. Thomas Tschentscher, LL.M., Frankfurt am Main

Telekommunikationsrecht

Einführung

Von

Andreas Neumann

und

Dr. Alexander Koch

Rechtsanwälte in Bonn

2., neu bearbeitete Auflage 2013

Deutscher Fachverlag GmbHFachmedien Recht und Wirtschaft

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1492-2

© 2013 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Abbildungen: Tante Friede – Grafik in Handarbeit (Kap. 1, 2, 4 und 7) sowie Neumann/Koch (Kap. 3 und 8)

Druckvorstufe: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: Wilhelm & Adam, Werbe- und Verlagsdruck OHG, 63150 Heusenstamm

Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier, hergestellt aus FSC-zertifiziertem Zellstoff.

Printed in Germany

Vorwort

Als die Erstauflage des vorliegenden Lehrbuchs im Jahr 2004 erschien, war das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) erst seit wenigen Monaten in Kraft. Aufgrund der weitgehenden Umgestaltung, der das Telekommunika­tionsrecht durch die damalige Novelle unterworfen wurde, glich der Ver­such, dieses Rechtsgebiet einführend darzustellen, der Kartographierung eines neuen Kontinents. Neun Jahre später hat sich die Ausgangslage grundlegend verändert. Grund hierfür ist nicht in erster Linie die letzte gro­ße Novellierung des TKG im Jahr 2012. Diese brachte zwar auch einige Neuerungen und Veränderungen mit sich, ließ aber die Struktur des Geset­zes und die grundlegenden Regulierungsmechanismen unangetastet. Viel­mehr hat eine überaus lebendige und diskursreiche Rechtspraxis die weißen Flecken auf der Landkarte des Telekommunikationsrechts erheblich verrin­gert. Hinzu kommt auch hier ein zunehmender Einfluss von europäischer Ebene, in dessen Licht so manche Fragen, die eigentlich schon geklärt schienen, neu beantwortet werden müssen. Die eigentliche Herausforde­rung für das vorliegende Lehrbuch besteht somit nunmehr darin, im nach wie vor schnell wuchernden Regulierungsdschungel die nötige Orientie­rung zu vermitteln und den Paragraphenwald vor lauter Bäumen nicht aus den Augen zu verlieren.

Hierzu haben wir auf die bewährte Struktur der Erstauflage zurückgegrif­fen. Alle Kapitel wurden natürlich auf den aktuellen Stand gebracht. z.T. war hierfür – wie im ersten Kapitel zu den technischen und ökonomischen Grundlagen – eine behutsame Anpassung an neuere Entwicklungen ausrei­chend. Z.T. bedurfte es aber auch – wie etwa in den Kapiteln zur Marktre­gulierung und zum Kundenschutz – einer weitgehenden Neubearbeitung, die mit einem entsprechenden Umfangzuwachs einherging. Hierdurch soll nicht mehr nur Studenten einschlägiger Schwerpunktangebote und Magi­sterstudiengänge ein fundierter Einstieg in das Rechtsgebiet ermöglicht werden. Vielmehr richtet sich das vorliegende Lehrbuch – mehr noch als die Erstauflage – gerade auch an Berufseinsteiger in Unternehmen, Verbän­den und Behörden des Telekommunikationssektors. Sie sollen einen pro­funden und praxisnahen Überblick über die komplexe Materie erhalten. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, wurde insbesondere auch die einschlägige Rechtsprechung umfassend ausgewertet und dargestellt, ohne dass deswegen auf eine kritische Auseinandersetzung mit der Rechtspraxis verzichtet wurde.

Aktuelle Entwicklungen etwa zum „Vectoring“, in der Netzneutralitätsde­batte und bei der Novelle der Bestandsdatenauskunft konnten bis Juni 2013 berücksichtigt werden. Für ihre tatkräftige Unterstützung bei diesem Buch­projekt danken wir unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Sebastian Lißek sowie unserer Sekretärin Jacqueline Kratz. Verbleibende Unvollstän­digkeiten, Fehler und weitere Unzulänglichkeiten sind alleine uns zuzu­rechnen. Für diesbezügliche Hinweise an [email protected] sind wir stets dankbar. Unser Dank gilt weiterhin den beiden Mitautoren der Erstauflage, Prof. Dr. Christian Koenig und Sascha Loetz, die mit der Neuauflage unter veränderter Autorenschaft einverstanden waren. Vor allem aber danken wir angesichts der erheblichen Dauer der Neubearbeitung dem Deutschen Fachverlag – insbesondere unserer Lektorin Tanja Brücker –, unseren Familien und natürlich Ihnen, geschätzter Leser, für die Geduld. Wir wür­den uns freuen, wenn das Ergebnis das Warten wert sein sollte.

Andreas Neumann und Dr. Alexander Koch

Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Kapitel:Technische und ökonomische Grundlagen des Telekommunikationsrechts

A. Grundbegriffe des Telekommunikationsrechts

B. Die technischen Grundlagen der Telekommunikationswirtschaft

I. Telekommunikationsnetze

1. Begriff

2. Vermittlungsverfahren

3. Kategorien von Telekommunikationsnetzen

4. Netzzusammenschaltung

5. Einzelne Telekommunikationsnetze

a) Festnetze

aa) Struktur des Festnetzes

bb) Technische Grundlagen des Festnetzes

cc) Datenübertragung im Festnetz

b) Zellulare Mobilfunknetze

c) Breitbandkabelverteilnetz (Kabelfernsehnetz)

d) Internet und IP-gestützte Telefonie

e) Netze der nächsten Generation (Next Generation Networks, NGN)

II. Telekommunikationsdienste, -endeinrichtungen und -inhalte

1. Telekommunikationsdienste

2. Telekommunikationsendeinrichtungen und -inhalte

C. Die ökonomischen Grundlagen der Telekommunikationswirtschaft

I. Ökonomische Grundbegriffe

1. Wettbewerb

2. Markt

II. Die Telekommunikationswirtschaft als Netzwirtschaft

1. Netzexternalitäten

2. Nutzungsexternalitäten

3. Skalen-, Verbund- und Dichtevorteile

4. Versunkene Kosten

5. Vertikale Integration

6. Natürliches Monopol

III. Rechtfertigung für staatliche Eingriffe

1. Marktregulierung

2. Anderweitige Eingriffsrechtfertigungen

D. Zusammenfassung

2. Kapitel:Unions- und verfassungsrechtlicher Hintergrund

A. Unionsrechtlicher Hintergrund

I. Entwicklung des EU-Rechtsrahmens

1. Primärrechtliche Grundlagen des Rechtsrahmens

2. Entwicklungsstufen des Rechtsrahmens

II. Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation

1. Rahmenrichtlinie 2002/21/EG

2. Zugangsrichtlinie 2002/19/EG

3. Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG

4. Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG

5. Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG

6. Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG

7. Wettbewerbsrichtlinie 2002/77/EG

8. Weitere EU-Rechtsakte im Bereich der elektronischen Kommunikation

a) Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

b) Roamingverordnung

III. Zusammenfassung

B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund

I. Postreformen I–III

II. Telekommunikationsrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes

1. Die Gesetzgebungskompetenz für die Telekommunikation (Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG)

2. Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 2 GG)

3. Verwaltung des Postwesens und der Telekommunikation (Art. 87f GG) und Umwandlung der Deutschen Bundespost (Art. 143 b GG)

4. Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

III. Zusammenfassung

3. Kapitel:Marktregulierung (§§ 9–43 TKG)

A. Einleitung

B. Allgemeiner Regulierungsrahmen (§§ 16, 17 TKG)

I. Verpflichtung zur Unterbreitung eines Zusammenschaltungsangebots (§ 16 TKG)

II. Vertraulichkeit von Informationen (§ 17 TKG)

C. Verfahren der marktmachtabhängigen Marktregulierung

I. Übersicht

1. Marktdefinition und -analyse

2. Regulierungsverpflichtungen und Umsetzungsmaßnahmen

II. Marktdefinition

1. Zweck der Marktdefinition

2. Marktabgrenzung

a) Einfluss von Märkteempfehlung und Marktanalyseleitlinien

b) Sachliche und räumliche Marktabgrenzung

3. Drei-Kriterien-Test

a) Beträchtliche und anhaltende Marktzutrittsschranken

b) Längerfristig fehlende Tendenz zu wirksamem Wettbewerb

c) Insuffizienz der alleinigen Anwendung des Wettbewerbsrechts

4. Gerichtliche Kontrolldichte

III. Marktanalyse

1. Beträchtliche Marktmacht

a) Grundlagen

b) Marktmachtübertragung

c) Gerichtliche Kontrolldichte

2. Kriterien für die Bewertung der Marktmacht

3. Gemeinsame Marktmacht

IV. Durchführung von Markdefinition und -analyse

1. Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt

2. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

a) Konsultationsverfahren (§ 12 Abs. 1 TKG)

b) Konsolidierungsverfahren (§ 12 Abs. 2 TKG)

aa) Institutionelle Grundlagen (Exkurs: GEREK)

bb) Allgemeiner Verfahrensablauf (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 TKG)

cc) Vetoverfahren (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 TKG)

dd) Ausgestaltungsvorgaben

c) Regulierungsbehördliche Eilbefugnis (§ 12 Abs. 3 TKG)

3. Festlegung der Ergebnisse von Marktdefinition und -analyse

V. Regulierungsverfügung (§ 13 TKG)

1. Mögliche Regulierungsverpflichtungen

a) Zugangsregulierung

b) Entgeltregulierung

c) Auffangregulierung im Endnutzerbereich

2. Inhalt der Regulierungsverfügung

3. Rechtscharakter der Regulierungsverfügung

a) Regulierungsermessen

b) Möglichkeit des rückwirkenden (Neu-) Erlasses

c) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

4. Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

a) Grundsätze

b) Koordinierungsverfahren

c) Anwendung auf Umsetzungsmaßnahmen?

VI. Überprüfung der Marktregulierung (§ 14 TKG)

VII. Regulierungskonzepte (§ 15a TKG)

D. Regulierungsverpflichtungen

I. Zugangsregulierung (§§ 19–21, 23, 24 TKG)

1. Zugangsverpflichtungen (§ 21 TKG)

a) Ermessensausübung durch die Bundesnetzagentur

b) Einzelne Zugangsformen

aa) Soll-Verpflichtungen (§ 21 Abs. 3 TKG)

bb) Kann-Verpflichtungen (§ 21 Abs. 2 TKG)

c) Umsetzungsmaßnahmen

aa) Zugangsvereinbarung (§ 22 Abs. 1 TKG)

bb) Zugangsanordnung (§ 25 TKG)

2. Diskriminierungsverbot (§ 19 TKG)

3. Transparenzverpflichtung (§ 20 TKG)

4. Standardangebotsverpflichtung (§ 23 TKG)

a) Ermessensausübung durch die Bundesnetzagentur

b) Umsetzungsmaßnahmen

aa) Standardangebotsverfahren (§ 23 Abs. 2–4 TKG)

bb) Vereinfachtes Standardangebotsverfahren (§ 23 Abs. 5 TKG)

cc) Änderung des Standardangebots (§ 23 Abs. 4 S. 3 und Abs. 6 TKG)

5. Getrennte Rechnungsführung (§ 24 TKG)

II. Entgeltregulierung (§§ 27–39 TKG)

1. Grundlagen

a) Preissetzung im wettbewerblichen und im regulierten Umfeld

b) Grundzüge der Preisbildung

aa) Einzel- und Gemeinkosten

bb) Variable und Fixkosten

cc) Bestimmung der Investitionskosten

dd) Gewinn und Kapitalverzinsung

c) Ermittlung wettbewerbskonformer Preise

aa) Kostenprüfung

bb) Vergleichsmarktbetrachtung

cc) Kostenmodelle

2. Allgemeine Vorschriften (§§ 27–29 TKG)

a) Ziel der Entgeltregulierung (§ 27 TKG)

b) Missbräuchliches Verhalten (§ 28 TKG)

aa) Ausbeutungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG)

bb) Behinderungsmissbrauch (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 TKG)

cc) Diskriminierung (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 TKG)

c) Allgemeine Befugnisse der Bundesnetzagentur (§ 29 TKG)

3. Regulierung der Zugangsentgelte (§§ 30–38 TKG)

a) Regulierungsverpflichtung: Entscheidung über die Form der Entgeltregulierung

aa) Vollständiger Verzicht auf sektorspezifische Entgeltregulierung?

bb) Normprogramm der Auswahlentscheidung

cc) Kriterien der Auswahlentscheidung

b) Umsetzungsmaßnahme bei der Ex-ante-Entgeltregulierung: die Entgeltgenehmigung

aa) Allgemeine Vorgaben für das Genehmigungsverfahren

bb) Einzelgenehmigungsverfahren

cc) Preisobergrenzenverfahren (Price-Cap-Verfahren)

dd) Andere Vorgehensweisen

ee) Rechtsschutz

c) Allgemeine Umsetzungsmaßnahmen bei der Ex-post-Entgeltregulierung

aa) Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung

bb) Maßnahmen der nachträglichen Entgeltregulierung

d) Anzeigepflicht als spezifische Umsetzungsmaßnahme bei der Ex-post-Entgeltregulierung (Vorabmissbrauchskon­trolle)

4. Regulierung der Endnutzerentgelte (§ 39 TKG)

a) Regulierungsverpflichtung: Entscheidung über die Form der Entgeltregulierung

b) Umsetzungsmaßnahmen bei der Regulierung der Endnut­zerentgelte

c) Gleichzeitigkeitsgebot (§ 39 Abs. 4 TKG)

III. Auffangregulierung im Endnutzerbereich (§ 42 Abs. 4 S. 3 TKG)

E. Sonstige Verpflichtungen (§§ 40 f. TKG)

I. Grundlagen

II. Funktionelle Trennung (§ 40 TKG)

III. Freiwillige Trennung (§ 41 TKG)

F. Besondere Missbrauchsaufsicht (§§ 42 f. TKG)

I. Missbrauchsverbot (§ 42 TKG)

1. Anwendungsbereich

2. Missbrauchstatbestand

3. Verfahren

II. Vorteilsabschöpfung (§ 43 TKG)

G. Marktmachtunabhängige Verpflichtungen (§§ 18, 41a TKG)

I. Kontrolle über den Zugang zu Endnutzern (§ 18 TKG)

1. Anwendungsbereich

2. Regulierungsverpflichtungen

3. Umsetzungsmaßnahmen

II. Netzneutralität (§ 41a TKG)

1. Grundlagen

2. Allgemeiner gesetzlicher Regelungsansatz

3. Spezifische Rahmenregelung zur Netzneutralität

a) Rechtsverordnung zu den grundsätzlichen Anforderungen im Bereich der Netzneutralität (§ 41a Abs. 1 TKG)

b) Technische Richtlinie zu den Mindestanforderungen an die Dienstqualität (§ 41a Abs. 2 TKG)

c) Ausblick

H. Zusammenfassung

4. Kapitel:Infrastrukturrecht (Frequenzordnung, Nummerierung, Wegerechte) (§§ 52–77e TKG)

A. Einleitung

B. Frequenzordnung (§§ 52–65 TKG)

I. Systematik der Frequenzordnung

II. Frequenzplanung

1. Völkerrecht

2. Unionsrecht

3. Frequenzverordnung

4. Frequenzplan

III. Frequenzzuteilung

1. Allgemeines

2. Allgemeinzuteilung

3. Einzelzuteilung

4. Vergabeverfahren

a) Vergabeanordnung

b) Ausgestaltung des Vergabeverfahrens

aa) Versteigerungsverfahren

bb) Ausschreibungsverfahren

c) Rechtsschutz

5. Verlängerung, Widerruf und Verzicht

6. Flexibilisierung (§ 62 TKG)

7. Sonderregelungen

IV. Zusammenfassung

C. Nummerierung (§§ 66, 67 TKG)

I. Aufgaben der Nummerierung (§ 66 TKG)

II. Überwachungsbefugnisse der Bundesnetzagentur (§ 67 TKG)

III. Zusammenfassung

D. Wegerechte (§§ 68–77e TKG)

I. Benutzung von Verkehrswegen (§§ 68–75 TKG)

II. Benutzung sonstiger Grundstücke (§ 76 TKG)

III. Gemeinsame Nutzung (§§ 70, 77a TKG)

IV. Ausbau der Breitbandnetze

V. Zusammenfassung

5. Kapitel:Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, öffentliche Sicherheit (§§ 88–115 TKG)

A. Einleitung

B. Fernmeldegeheimnis (§§ 88–90 TKG)

C. Datenschutz (§§ 91–107 TKG)

I. Telekommunikationsdatenschutzrechtliche Grundlagen (§§ 91–94 TKG)

II. Grundsätze der Verarbeitung von Bestandsdaten (§ 95 TKG)

III. Grundsätze der Verarbeitung von Verkehrsdaten (§ 96 TKG)

IV. Entgeltermittlung und -abrechnung (§ 97 TKG)

V. Einzelverbindungsnachweis (§ 99 TKG)

VI. Störungsbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung (§ 100 TKG)

VII. Teilnehmerverzeichnis und Auskunft (§§ 104, 105 TKG)

VIII. Sondervorschriften für den Telefondienst (§§ 101–103 TKG)

IX. Besondere Dienste (§§ 98, 106 und 107 TKG)

D. Öffentliche Sicherheit (§§ 108–115 TKG)

I. Notruf (§ 108 TKG)

II. Technische Schutzmaßnahmen und Datensicherheit (§§ 109, 109a TKG)

III. Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen (§ 110 TKG)

IV. Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden (§§ 111–114 TKG)

1. Daten für Auskunftsersuchen (§ 111 TKG)

2. Automatisiertes Auskunftsverfahren (§ 112 TKG)

3. Manuelles Auskunftsverfahren (§ 113 TKG)

4. Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes (§ 114 TKG)

5. Exkurs: Auskünfte über dynamische IP-Adressen

V. Exkurs: Vorratsdatenspeicherung

E. Zusammenfassung

6. Kapitel:Kundenschutz (§§ 43a–47b, §§ 66a–66m TKG)

A. Einleitung

B. Verträge

I. Transparenz

II. Mindestvertragsinhalte

III. Vertragslaufzeit

IV. Einrichtung eines Festnetzzugangs

V. Vorgaben zum Leistungsumfang

C. Abrechnung

I. Verbindungspreisberechnung

II. Einzelverbindungsnachweis

III. Rechnungsinhalt und Teilzahlung

D. Kostenkontrolle

I. Gesetzliche Regelungen zur Kostenkontrolle

II. Verordnungsermächtigung

E. Streitigkeiten über den Entgeltanspruch

I. Beanstandungen (§ 45i TKG)

II. Sperre

III. Schlichtung (§ 47a TKG)

F. Anbieterwechsel und Umzug (§ 46 TKG)

I. Anbieterwechsel

II. Umzug

G. Nummernbezogene Kundenschutzvorschriften (§§ 66a–66m TKG)

H. Zivilrechtliche Ansprüche und Haftungsbegrenzung (§§ 44, 44a TKG)

I. Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 44 TKG)

II. Haftungsbegrenzung (§ 44a TKG)

I. Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste (§§ 45m, 47 TKG)

J. Zusammenfassung

7. Kapitel:Weitere Regulierungsbereiche (Rundfunkübertragung, Universaldienst, technische Regulierung) (§§ 48–51, §§ 78–87 TKG, BEMFV, EMVG, FTEG)

A. Einleitung

B. Rundfunkübertragung (§§ 48–51 TKG)

I. Interoperabilität von Fernsehgeräten (§ 48 TKG)

II. Interoperabilität der Programmübertragung (§ 49 Abs. 1 und 2 TKG)

III. Zugangsberechtigungssysteme (§ 50 TKG)

IV. Streitbeilegung (§ 49 Abs. 3 und 4, § 51 TKG)

V. Zusammenfassung

C. Universaldienst (§§ 78–87 TKG)

I. Regelungszweck der Vorschriften über den Universaldienst

II. Inhalt des Universaldienstes (§§ 78, 79 TKG)

III. Sicherstellung des Universaldienstes (§§ 80, 81 TKG)

IV. Finanzierung des Universaldienstes (§§ 82, 83, 87 TKG)

V. Besondere Rechte und Pflichten bei Universaldienstleistungen (§§ 84–86 TKG)

VI. Zusammenfassung

D. Technische Regulierung

I. Standortverfahren

1. Wirkung elektromagnetischer Wellen

2. Erteilung einer Standortbescheinigung

a) Standortbezogener Sicherheitsabstand

b) Kontrollierbarer Bereich

3. Erlöschen einer Standortbescheinigung

4. Zusammenfassung

II. Marktüberwachung

1. Grundlegende Anforderungen

2. Konformitätsbewertung

3. Überwachungstätigkeit der Bundesnetzagentur

4. Zusammenfassung

8. Kapitel:Institutionelle und prozedurale Ausgestaltung (§§ 116–141 TKG)

A. Bundesnetzagentur

I. Stellung der Bundesnetzagentur

II. Organe der Bundesnetzagentur

1. Präsident

2. Beschlusskammern

III. Sonstige Gremien und organisatorische Vorgaben

1. Beirat

2. Wissenschaftliche Unterstützung

3. Weitere Gremien ohne Bezug zum Telekommunikations­recht

4. Sonstige Aufgaben und Verpflichtungen

IV. Institutionelle Perspektive

B. Verfahren

I. Allgemeine Verfahrensvorschriften

1. Allgemeine Aufsichtsbefugnis (§ 126 TKG)

2. Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsbefugnisse (§ 127 TKG)

3. Ermittlungsbefugnisse (§§ 128, 129 TKG)

4. Verfahrenskosten (§§ 142, 143 TKG)

II. Beschlusskammerverfahren

III. Streitschlichtungsverfahren nach § 133 TKG

IV. Weitere Streitbeilegungsverfahren

V. Gerichtsverfahren

1. Rechtsmittel (§ 137 TKG)

2. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren (§ 138 TKG)

3. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 139 TKG)

C. Zusammenfassung

Sachregister

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildungen

Abbildung 1:    schematische Kategorisierung von Übertragungs- und Inhaltsdiensten

Abbildung 2:    Struktur eines Telekommunikationsnetzes

Abbildung 3:    Zusammenschaltung

Abbildung 4:    Struktur eines Festnetzes

Abbildung 5:    Struktur eines Teilnehmeranschlussnetzes

Abbildung 6:    Struktur eines digitalen Teilnehmeranschlussnetzes

Abbildung 7:    Struktur eines digitalen Teilnehmeranschlussnetzes mit FTTC-Ausbau

Abbildung 8:    Struktur eines zellularen Mobilfunknetzes

Abbildung 9:    Struktur eines Breitbandkabelverteilnetzes

Abbildung 10:  Entwicklung des EU-Rechtsrahmens

Abbildung 11:  Systematik des Gesetzesteils zur Marktregulierung

Abbildung 12:  Ablauf der Marktregulierung

Abbildung 13:  Übersicht über die Marktdefinition

Abbildung 14:  Übersicht über die Marktanalyse

Abbildung 15:  Struktur des GEREK und des Büros

Abbildung 16:  Ablauf des Konsolidierungsverfahrens bei Marktde­finition und -analyse

Abbildung 17:  Ablauf des Konsolidierungsverfahrens bei Regulie­rungsverpflichtungen

Abbildung 18:  üblicher Ablauf eines Zugangsverfahrens

Abbildung 19:  üblicher Ablauf eines Standardangebotsverfahrens

Abbildung 20:  grundlegende Entgeltmaßstäbe im Telekommunikati­onsrecht

Abbildung 21:  üblicher Ablauf eines Entgeltgenehmigungsverfah­rens

Abbildung 22:  üblicher Ablauf eines Genehmigungsverfahrens bei marktprägenden Entgelten

Abbildung 23:  Entgeltmaßstäbe bei der Genehmigung nach § 32 Abs. 1 TKG (KeL)

Abbildung 24:  schematische Übersicht über die Frequenzordnung

Abbildung 25:  Anordnung und Ausgestaltung eines Vergabeverfah­rens

Abbildung 26:  Überblick über die praktisch bedeutsamen Zutei­lungsarten

Abbildung 27:  Verfahren zur Sicherstellung des Universaldienstes

Abbildung 28:  standortbezogener Sicherheitsabstand

Abbildung 29:  Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis­sen (BuG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Tabellen

Tabelle 1:       Inhalt der Märkteempfehlungen 2003 und 2007

Tabelle 2:       Übersicht über die in §§ 68 ff. TKG geregelten Möglichkeiten der Nutzung fremder Infrastrukturen

Tabelle 3:       Zuständigkeiten der Beschlusskammern im Telekom­munikationsbereich

Abkürzungsverzeichnis

A.

Auflage

a. A.

andere(r) Auffassung

a. a. O.

am angegebenen Ort

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz/Absätze

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a. F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft Amtsgericht

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALM

Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten

Alt.

Alternative(n)

AO

Abgabenordnung

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

API

Application Programming Interface (Anwendungsprogram­mierschnittstelle)

ArchivPF

Archiv für das Post- und Fernmeldewesen (Zeitschrift)

ArchivPT

Archiv für Post und Telekommunikation (Zeitschrift)

Art.

Artikel

aTNB

alternative(r) Teilnehmernetzbetreiber

AUC

Authentication Center (Authentifizierungszentrum)

Az.

Aktenzeichen

 

 

BauR

Baurecht (Zeitschrift)

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BBG

Bundesbeamtengesetz

Bd.

Band

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BEGTPG

Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

BEMFV

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

bes.

besondere

Beschl.

Beschluss

BEVVG

Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BImSchV

Bundes-Immissionsschutzverordnung

BKartA

Bundeskartellamt

BkVrSt

Breitbandkabelverstärkerstelle

BLJ

Bucerius Law Journal (Zeitschrift)

BNetzA

Bundesnetzagentur

BS

Base Station (Funkbasisstation)

BSC

Base Station Controller (Basisstationssteuerung)

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

BT

British Telecom

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

BuG

Betriebs- und Geschäftsgeheimnis(se)

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts

BW

Baden-Württemberg

bzw.

beziehungsweise

 

 

CAPM

Capital Asset Pricing Model (Marktwertmethode)

CDU

Christlich Demokratische Union

CE

CE-Kennzeichnung für Produkte, die den europäischen Normen entsprechen

CEN

Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung)

CENELEC

Comité Européen de Normalisation Electrotechnique (Eu­ropäisches Komitee für elektrotechnische Normung)

CEPT

Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications (Europäische Konferenz der Ver­waltungen für Post und Telekommunikation)

CFV

Carrier-Festverbindungen

cm

Zentimeter

CR

Computer und Recht (Zeitschrift)

CSU

Christlich-Soziale Union

 

 

d.

der/des

DECT

Digital Enhanced Cordless Telecommunications (digitale, verbesserte schnurlose Telekommunikation)

DENIC

Deutsches Network Information Center

ders.

derselbe

d. h.

das heißt

DIN

Deutsches Institut für Normung

DM

Deutsche Mark

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DRiG

Deutsches Richtergesetz

DSL

Digital Subscriber Line (digitaler Teilnehmeranschluss)

DSLAM

Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSL-Zugangs­konzentrator)

DTAG

Deutsche Telekom AG

DuD

Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)

DVBl

Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DVB-T

Digital Video Broadcasting-Terrestrial (digitaler terrestri­scher Fernsehrundfunk)

 

 

eG

eingetragene Genossenschaft

EG

Europäische Gemeinschaft

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EHS

elektromagnetische Hypersensitivität

Einl.

Einleitung

EMVG

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Be­triebsmitteln

EN

Europäische Norm

endg.

endgültig

eNobeB

Evolved Node B (Basisstation in einem LTE-Netz)

Entsch.

Entscheidung

EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

ERG

European Regulators Group (Gruppe Europäischer Regulie­rungsstellen)

ETSI

European Telecommunications Standards Institute (Euro­päisches Institut für Telekommunikationsnormen)

EU

Europäische Union

EuG

Gericht der Europäischen Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

evtl.

eventuell

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWS

Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (Zeitschrift)

 

 

f./ff.

folgende

FAG

Gesetz über Fernmeldeanlagen

F. D. P.

Freie Demokratische Partei

FGebV

Frequenzgebührenverordnung

Fn.

Fußnote(n)

FreqBZPV

Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung

FS

Festschrift

FSBeitrV

Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

FTEG

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendein­richtungen

FTTB

Fibre To The Building (Glasfasernetz bis ins Gebäude)

FTTC

Fibre To The Cabinet (Glasfasernetz bis zum Kabelverzwei­ger)

FTTH

Fibre To The Home (Glasfasernetz bis in die Wohnung)

FVSt

Fernvermittlungsstelle

 

 

GEREK

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektroni­sche Kommunikation

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GHz

Gigahertz

GKG

Gerichtskostengesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GSM

Global System for Mobile Communications (Mobilfunk­standard der zweiten Generation)

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

 

 

HGB

Handelsgesetzbuch

HLR

Home Location Register (Heimatregister)

h.M.

herrschende Meinung

Hs.

Halbsatz/Halbsätze

HTTP

Hypertext Transfer Protocol (Hypertextübertragungsproto­koll)

HVt

Hauptverteiler

HYTAS

Hybrides Teilnehmer Anschlusssystem

 

 

IC

Interconnection (Zusammenschaltung)

ICANN

Internet Corporation for Assigned Names and Numbers

I.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

IDS

Intrusion Detection System (Angrifferkennungssystem)

i.H.d.

in Höhe des/der

i.H.v.

in Höhe von

IMAP

Internet Message Access Protocol (Protokoll für die Über­tragung von E-Mails)

IMEI

International Mobile Equipment Identity (internationale Seriennummer für Mobilendgeräte)

IP

Internet Protocol (Internet-Protokoll)

IPTV

Internet Protocol Television (IP-gestütztes Fernsehen)

IPv4

Internet Protocol Version 4

IPv6

Internet Protocol Version 6

i.S.d.

im Sinne des/der

ISDN

Integrated Services Digital Network (dienstintegrierendes digitales Netz)

ISIS

Integriertes System zur Bereitstellung von Netzinfrastruktur auf optischer Basis

i.S.v.

im Sinne von

ITU

International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion)

i.V.m.

in Verbindung mit

 

 

JVEG

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

JZ

JuristenZeitung (Zeitschrift)

 

 

Kap.

Kapitel

KeL

Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

KOM

Dokumente der Europäischen Kommission

KommJur

Kommunaljurist (Zeitschrift)

K&R

Kommunikation & Recht (Zeitschrift)

KV

Kostenverzeichnis

KVz

Kabelverzweiger

 

 

LArbG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

lit.

litera (Buchstabe)

LRIC

Long-Run Incremental Costs (langfristige zusätzliche Kos­ten der Leistungsbereitstellung)

LTE

Long Term Evolution (Mobilfunkstandard der dritten/vier­ten Generation)

 

 

m

Meter

m. Anm.

mit Anmerkung

MBit

Megabit

MBit/s

Megabit pro Sekunde

MFG

Multifunktionsgehäuse

MHz

Megahertz

MMR

Multimedia und Recht (Zeitschrift)

MSC

Mobile Switching Center (Mobilvermittlungsstelle)

MS-DOS

Microsoft Disc Operating System (Microsoft-Betriebs­system)

MVNO

Mobile Virtual Network Operator (virtueller Mobil­funknetzbetreiber)

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

 

 

NABEG

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

NAP

Netzabschlusspunkt

NE

Netzebene

n. F.

neue Fassung

NGA

Next Generation Access (Anschlussnetz der nächsten Gene­ration)

NGN

Next Generation Networks (Netze der nächsten Generation)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NK

Netzknoten

NNVO

Netzneutralitätsverordnung

NNVO-E

Entwurf für eine Netzneutralitätsverordnung

NotrufV

Verordnung über Notrufverbindungen

N&R

Netzwirtschaften & Recht (Zeitschrift)

Nr.

Nummer(n)

NRB

nationale Regulierungsbehörde(n)

NRWE

Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfa­len

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

 

 

o.ä.

oder ähnliches

OdZ

Ort der Zusammenschaltung

OLG

Oberlandesgericht

ONP

Open Network Provision (offener Netzzugang)

OPAL

Optische Anschlussleitung

OVG

Oberverwaltungsgericht

OVSt

Ortsvermittlungsstelle

OWiG

Ordnungswidrigkeitengesetz

 

 

PC

Personal Computer

PDF

Portable Document Format (transportables Dokumentenfor­mat)

POP3

Post Office Protocol version 3 (Protokoll für die Übertra­gung von E-Mails)

PostStruktG

Poststrukturgesetz

ProdSV

Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

PTNeuOG

Postneuordnungsgesetz

PTRegG

Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens

 

 

RegE

Regierungsentwurf

RegTP

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

RFID

Radio-Frequency Identification (funkgestützte Identifizie­rung)

Rn.

Randnummer(n)

RNC

Radio Network Controller (Funkzugangsnetzsteuerung)

Rs.

Rechtssache(n)

RStV

Rundfunkstaatsvertrag

R&TTE

Radio and Telecommunications Terminal Equipment (Funk­anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen)

 

 

s.

siehe

S.

Satz/SätzeSeite(n)

SigG

Signaturgesetz

SIM

Subscriber Identity Module (Teilnehmer-Identitätsmodul)

SIP

Session Initiation Protocol (Sitzungsinitialisierungsproto­koll)

Slg.

Sammlung

SMS

Short Message Service (Kurznachrichtendienst)

SMTP

Simple Mail Transfer Protocol (Protokoll für die Übertra­gung von E-Mails)

sog.

sogenannt(e/r/n)

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschland

SSNIP

Small but Significant Non transitory Increase in Price (Preisheraufsetzungstest)

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

 

 

TAE

Teilnehmeranschlusseinheit

TAL

Teilnehmeranschlussleitung

TKG

Telekommunikationsgesetz

TKG-E

Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes

TKGebV

Telekommunikationsgebührenverordnung

TKMR

Telekommunikations- & Medienrecht (Zeitschrift)

TKÜV

Telekommunikations-Überwachungsverordnung

TMG

Telemediengesetz

TNGebV

Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung

TNV

Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

TV

Television (Fernsehen)

TVSt

Teilnehmervermittlungsstelle

TWG

Telegraphenwege-Gesetz

Tz.

Textziffer(n)

 

 

u.

und

u.a.

und andereunter anderem

u.ä.

und ähnliche(s)

UAbs.

Unterabsatz

UKlaG

Unterlassungsklagengesetz

UKW

Ultrakurzwelle

UMTS

Universal Mobile Telecommunications System (Mobilfunk­standard der dritten Generation)

UrhG

Urheberrechtsgesetz

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

u. U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

 

 

v.

vom

Var.

Variante

VATM

Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehr­wertdiensten

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Zeitschrift)

VDSL

Very High Speed Digital Subscriber Line (sehr schneller digitaler Teilnehmeranschluss)

VE:F

Vermittlungseinheit Fernnetz

VE:O

Vermittlungseinheit Ortsnetz

verb.

verbundene

VerwArch

Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)

Vfg.

Verfügung

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VLR

Visitor Location Register (Besucherregister)

VO Funk

Vollzugsordnung für den Funkdienst

VoIP

Voice over IP (IP-gestützte Sprachtelefonie)

VPN

Virtual Private Network (virutelles privates Netz)

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwKostG

Verwaltungskostengesetz

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

 

 

WACC

Weighted Average Cost of Capital (gewichtete durchschnitt­liche Kapitalkosten)

WAP

Wireless Application Protocol (drahtloses Anwendungspro­tokoll)

WAR

Wissenschaftlicher Arbeitskreis für Regulierungsfragen

WIK

Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommuni­kationsdienste

WLAN

Wireless Local Area Network (drahtloses lokales Netzwerk)

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)

WuW

Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift)

WWW

World Wide Web

 

 

z.B.

zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz (Zeitschrift)

Ziff.

Ziffer(n)

ZPO

Zivilprozessordnung

z.T.

zum Teil

1. Kapitel:Technische und ökonomische Grundlagen des Telekommunikationsrechts

A. Grundbegriffe des Telekommunikationsrechts

1

Telekommunikationsrecht ist das Recht der Telekommunikation. Diese einfache Erkenntnis lenkt den Blick auf den Begriff „Telekommunika­tion“. Dessen Bedeutung scheint sich bei einer intuitiven Herangehens­weise leicht zu erschließen: Das Präfix „tele“ geht auf das griechische Adverb für „fern“ zurück und der aus dem Lateinischen stammende Ausdruck „Kommunikation“ bezeichnet die „Mitteilung“. „Telekom­munikation“ kann daher als „Fernmitteilung“ (von Nachrichten) ver­standen werden. In diese Richtung weist auch der Begriff des „Fernmel­dewesens“, der in Deutschland bis Mitte der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts gängig war und erst dann durch den Begriff „Telekom­munikation“ abgelöst wurde.

2

Der genauere Vergleich dieser beiden Begriffe offenbart jedoch bereits die erste Unklarheit. Die bloße Bezugnahme auf die (Fern-)Mitteilung würde durchaus ein Verständnis nahelegen, dem zufolge es um den In­formationsaustausch als solchen geht. Demgegenüber macht der Begriff des „Fernmeldewesens“ deutlich, dass die Einrichtungen, die einen sol­chen Informationsaustausch ermöglichen, und die sie betreibenden Per­sonen gemeint sind. Und in der Tat knüpft das Telekommunikations­recht im engeren Sinne, also das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, primär an letztgenannten Aspekt an.

3

Rechtlich ergibt sich diese sachliche Anknüpfung an den Betrieb der technischen Einrichtungen für (Fern-)Mitteilungen aus den gesetzlichen Begriffsbestimmungen. § 3 Nr. 22 TKG zufolge ist „Telekommunika­tion“ „der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Emp­fangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen“. Die Bezugnahme auf den technischen Vorgang dient dabei der Abgrenzung von inhaltlichen Gesichtspunkten. Der Bereich der eigentlichen „Mit­teilung“ ist somit gerade nicht Regelungsgegenstand des Telekommuni­kationsrechts, das vielmehr an den Vorgang der Signalübertragung an­knüpft. Es ist also grundsätzlich zwischen der Übertragung von Inhal­ten und den übertragenen Inhalten zu unterscheiden.

4

Verkompliziert wird die Rechtsauslegung aber bereits auf dieser grund­legenden Ebene dadurch, dass das TKG dem Zentralbegriff „Telekom­munikation“ mit dem Terminus „Telekommunikationsdienste“ einen weiteren Zentralbegriff zur Seite stellt, ohne die beiden Begriffe inhalt­lich miteinander zu verknüpfen. Nach § 3 Nr. 24 TKG sind „Telekom­munikationsdienste“ nämlich „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungs­dienste in Rundfunknetzen“. Auch hiernach ist entscheidendes Charak­teristikum jedoch in erster Linie der Vorgang der Signalübertragung.

5

Trotz der Fokussierung auf die Signalübertragung ist das Telekommuni­kationsrecht aber nicht auf diese Ebene beschränkt. Vielmehr erfasst das TKG mit den telekommunikationsgestützten Diensten eine weitere allgemeine Dienstekategorie, die über die Ebene der reinen Signalüber­tragung hinausgeht und in die Ebene der übertragenen Inhalte hineinreicht.1 Nach § 3 Nr. 25 TKG handelt es sich hierbei um diejenigen „Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Tele­kommunikationsverbindung erfüllt wird“. Gemeint sind damit bei­spielsweise Angebote für Telefonmehrwertdienste, die während der Te­lefonverbindung in Anspruch genommen werden, wie etwa telefonische Auskunfts-, Informations- und Beratungsdienste.

6

Damit aber nicht genug: Im TKG ist noch eine Vielzahl weiterer Dienstekategorien geregelt. Zu nennen sind u. a. Auskunftsdienste (§ 3 Nr. 2a TKG), entgeltfreie Telefondienste (§ 3 Nr. 8a TKG), Premium-Dienste (§ 3 Nr. 17b TKG) und Kurzwahldienste (§ 3 Nr. 11b TKG). Diese Kategorien bilden praktisch besonders bedeutsame Erschei­nungsformen von Diensten ab, die auf Telekommunikationsleistungen beruhen und bei denen der zusätzliche Leistungsfluss während der Tele­kommunikationsverbindung erfolgt oder aber auch räumlich und/oder zeitlich von ihr getrennt werden kann.2 Da der zusätzliche Leistungs­fluss von der Telekommunikationsverbindung getrennt erfolgen kann, muss es sich bei diesen Diensten somit gerade nicht zwingend um tele­kommunikationsgestützte Dienste handeln. Eine klare Systematisierung der Dienstekategorien des Telekommunikationsrechts wird hierdurch nicht unbedingt erleichtert. Der Gesetzgeber hat die Verwendung eigen­ständiger Begriffsdefinitionen dennoch für sinnvoll erachtet, um hieran vor allem besondere Bestimmungen im Bereich des Kundenschutzes anknüpfen zu können.

7

Neben den vorgenannten Diensten, die herkömmlicherweise über (feste oder mobile) Telefonverbindungen erbracht werden und damit vom Ge­setzgeber dem Telekommunikationsrecht zugeordnet wurden, gibt es aber auch die neueren Dienste der Informationsgesellschaft. Zu diesen Diensten gehören beispielsweise im WWW abrufbare Angebote von Waren und Dienstleistungen oder Internetsuchmaschinen.3 Auch das Verhältnis derartiger Dienste zum Bereich der Telekommunikation ist klärungsbedürftig. Sie werden im deutschen Recht (mittlerweile) als Telemedien bezeichnet. Der für sie maßgebliche Ordnungsrahmen findet sich in erster Linie im Telemediengesetz (TMG) des Bundes, das be­reichsspezifisch durch Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) der Länder ergänzt wird. Telemedien sind grundsätzlich alle elektroni­schen Informations- und Kommunikationsdienste (§ 1 Abs. 1 S. 1 TMG, § 2 Abs. S. 3 RStV). Das gilt allerdings nur, „soweit“ sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Über­tragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, tele­kommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 RStV sind.

8

Aus Sicht des Telemedienrechts erfolgt daher gerade auch mit Blick auf das Telekommunikationsrecht eine (negative) Abgrenzung: Telekom­munikationsdienste, die ganz in der Übertragung von Signalen beste­hen, und telekommunikationsgestützte Dienste unterfallen ausschließ­lich dem TKG und sind keine Telemedien.4 Etwas anderes gilt demge­genüber für Telekommunikationsdienste, die nur überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Im Gesetzgebungsverfahren zum TMG sind hierzu insbesondere der Internetzugang und die Übertragung von elektronischer Post (E-Mail) gezählt worden.5 Diese Dienste sind sowohl Telekommunikationsdienste als auch Telemedien. Sie unterfal­len damit sowohl dem TKG (vgl. auch § 1 Abs. 3 TMG) als auch dem TMG. Hinsichtlich der dortigen Datenschutzbestimmungen gilt das al­lerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus § 11 Abs. 3 TMG ergeben. Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass Gegenstand der Telemedien die dienstespezifische elektronische Verarbeitung von Inhalten ist, die telekommunikativ übermittelt werden. Zumindest in vielen Fällen würde es sich deshalb auch bei telekommunikationsge­stützten Diensten jedenfalls hinsichtlich der Inhaltsleistung grundsätz­lich um Telemedien handeln. Diese Dienste sind allerdings von der Le­galdefinition ausdrücklich ausgenommen.6

9

Es ist daher nicht verwunderlich, dass im Einzelnen erhebliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Zu nennen sind ins­besondere folgende Fragen:

1.  Wie ist der Umfang eines konkreten Dienstes zu bestimmen, was ist also überhaupt Gegenstand der Zuordnung zu TKG bzw. TMG, und wann ist von einem Dienstebündel auszugehen, bei dem die einzel­nen Bestandteile unterschiedlich zugeordnet werden können?7

2.  Welche Leistungsbestandteile gehören (noch) zu einer (bloßen) Sig­nalübertragungsleistung und wann handelt es sich um darüber hi­nausgehende Leistungsbestandteile?8

3.  Wie sind telekommunikative und andere Leistungsbestandteile zu ge­wichten, um mit Blick auf § 3 Nr. 24 TKG den insoweit „überwiegend[en]“ Bestandteil eines Dienstes zu identifizieren?

10

Eine abschließende Klärung dieser schwierigen Fragen steht noch aus. Unter Inkaufnahme der damit angesprochenen Grauzonen lassen sich die vorstehend dargelegten Zusammenhänge (unter Ausblendung der Abgrenzung zum Rundfunk) jedenfalls folgendermaßen schematisch darstellen:

Abbildung 1: schematische Kategorisierung von Übertragungs- und Inhalts­diensten

11

Die damit aufgezeigten terminologischen und praktischen Schwierigkeiten sind auch Ausdruck einer erheblichen tatsächlichen Komplexität. Der Telekommunikationssektor beruht auf z.T. komplizierten techni­schen Zusammenhängen und ist darüber hinaus in ökonomischer Hin­sicht von zahlreichen Besonderheiten gekennzeichnet. Die telekommu­nikationsrechtliche Regulierungspraxis ist daher in erheblichem Maße von technischen und ökonomischen Zusammenhängen bestimmt. Ohne ein grundsätzliches Verständnis für diese außerjuristischen Parameter ist es kaum möglich, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Telekom­munikationswirtschaft nachzuvollziehen. Nachfolgend soll daher ein grundlegender Überblick über den technischen und ökonomischen Hin­tergrund dieses Wirtschaftssektors vermittelt werden.

B. Die technischen Grundlagen der Telekommunikationswirtschaft

12

Telekommunikationsrecht war und ist nach wie vor ganz wesentlich durch die technischen Besonderheiten dieses Sektors geprägt. Das spie­gelt sich auch in den gesetzlichen Begrifflichkeiten wider, die oftmals mit entsprechenden technischen Begriffen korrelieren und überdies auf technische Details Bezug nehmen. Die technischen Grundlagen der Te­lekommunikationswirtschaft sind daher notwendiger Ausgangspunkt jeder Einführung in das Telekommunikationsrecht.

I. Telekommunikationsnetze

13

Die Telekommunikationswirtschaft ist eine Netzwirtschaft, deren tech­nische Basis die Telekommunikationsnetze sind. Aus diesen Netzinfra­strukturen ergeben sich die Besonderheiten dieses Sektors.

1. Begriff

14

Unter einem Telekommunikationsnetz versteht man dabei die Gesamt­heit der Infrastruktureinrichtungen, die zur Signalübertragung genutzt werden (§ 3 Nr. 27 TKG). Die Punkte, an denen Nutzer Zugang zu einem Netz erhalten, an denen das Netz also sozusagen endet, werden als Netzabschlusspunkte bezeichnet (vgl. nunmehr auch § 3 Nr. 12a TKG). Den Ausgangspunkt eines Übertragungsvorgangs bezeichnet man als „Quelle“, den Zielpunkt als „Senke“. Der Begriff „Netz“ impli­ziert dabei bereits, dass nicht von jeder Quelle zu jeder Senke ein direk­ter Übertragungsweg besteht, sondern dass die einzelnen Netzab­schlusspunkte (NAP) über eine vermaschte („vernetzte“) Infrastruktur miteinander verbunden sind. Die Punkte, an denen mehrere Übertra­gungswege zusammenlaufen, nennt man Netzknoten (NK).

Abbildung 2: Struktur eines Telekommunikationsnetzes

2. Vermittlungsverfahren

15

Es gibt grundsätzlich zwei Verfahren, um in einem Netz die Verbindung von einer Quelle zu einer Senke herzustellen. Herkömmlich wurde für die Dauer eines Kommunikationsvorgangs eine exklusive (temporäre) Verbindung hergestellt, indem die zwischen Quelle und Senke liegen­den Netzknoten entsprechend geschaltet wurden. Bis ein Kommunikati­onspartner den Kommunikationsvorgang beendet – beispielsweise den Telefonhörer auflegt – ist dieser Weg durch das Telekommunikations­netz für diesen Kommunikationsvorgang reserviert. Dieses Verfahren bezeichnet man als Leitungsvermittlung. Es garantiert wegen der Ex­klusivität grundsätzlich eine hohe Übertragungsqualität und -geschwin­digkeit.

16

Demgegenüber hat der verstärkte Einsatz von Computertechnik dazu geführt, dass heute vor allem ein alternatives Vermittlungsverfahren, die sog. Paketvermittlung, von Bedeutung ist. Bei diesem Verfahren wird selbst für die Dauer des Kommunikationsvorgangs keine direkte Verbindung zwischen Quelle und Senke hergestellt. Vielmehr werden die zu übermittelnden Nachrichten in einzelne Segmente, die sog. Pake­te, unterteilt und in Richtung der Senke ausgesendet. An jedem Netz­knoten entscheiden komplexe Vermittlungsprogramme dann für jedes einzelne Paket über seinen weiteren Übermittlungsweg. Erst an der Senke wird die segmentierte Nachricht wieder zusammengesetzt. Der Vorteil der Paketvermittlung liegt in einer optimalen Ausnutzung vor­handener Übertragungskapazität. Anders als bei der Leitungsvermitt­lung werden nämlich keine Verbindungen exklusiv einem Kommunika­tionsvorgang zugewiesen. Die entsprechenden Kapazitäten können da­her bei der Paketvermittlung für andere Kommunikationsvorgänge ge­nutzt werden, wenn gerade keine Nachrichten übermittelt werden.

17

Wenn man zu Illustrationszwecken beispielsweise unterstellt, dass die Übertragungskapazitäten zwischen den Städten Berlin und Bonn gleichzeitig 10000 Telefongespräche zulassen, dann ist damit bei Ver­wendung eines leitungsvermittelten Übertragungsverfahrens eine abso­lute Obergrenze definiert. Kommt hingegen ein paketvermitteltes Über­tragungsverfahren zum Einsatz, dann wird auf Ebene der Städteverbin­dung Übertragungskapazität nur belegt, wenn auch wirklich Informatio­nen übertragen werden. Wenn also bei 10000 Gesprächen durchschnitt­lich in stets 2500 Gesprächen gleichzeitig kurz geschwiegen wird (Überlegungszeit, Sprechpausen zwischen einzelnen Wörtern usw.), dann belegen diese 2500 Gespräche bei Verwendung eines paketvermit­telten Verfahrens keinerlei Übertragungskapazität. Die Gesamtkapazität kann daher für ungefähr weitere 2500 Gespräche zwischen Berlin und Bonn genutzt werden. Statt der 10000 leitungsvermittelten sind also gut 12500 paketvermittelte Gespräche möglich.

3. Kategorien von Telekommunikationsnetzen

18

Telekommunikationsnetze kann man anhand einer Vielzahl von Merk­malen in unterschiedliche Kategorien ein- bzw. auch unterteilen, etwa aufgrund der Netzstruktur, der Übertragungstechnik oder des Übertra­gungsmediums. Nachfolgend sollen lediglich die beiden aus telekom­munikationsrechtlicher Sicht bedeutsamsten Unterscheidungen darge­stellt werden.

19

Nach ihrer Funktion kann man Telekommunikationsnetze grundsätzlich in zwei Teilnetzbereiche unterteilen: die Zugangsnetze und die Verbin­dungsnetze. Zugangsnetze werden auch als Teilnehmer- oder An­schlussnetze bezeichnet. Es handelt sich um diejenigen Teile eines Tele­kommunikationsnetzes, an die Teilnehmer angeschlossen sind und über die sie Zugang zu Telekommunikationsdiensten haben. Ein bundeswei­tes Telekommunikationsnetz verfügt in der Regel über zahlreiche Zu­gangsnetze. Diese sind durch ein Verbindungsnetz miteinander verbun­den, das auch als Kern- oder Übertragungsnetz bezeichnet wird. Verbin­dungsnetze sind somit diejenigen Teile eines Telekommunikationsnet­zes, an denen keine Teilnehmer angeschlossen sind, sondern die zur Verbindung von Zugangsnetzen dienen.

20

Des Weiteren kann nach der Art der Übertragung zwischen Quelle und Senke zwischen physikalischen und logischen Netzen unterschieden werden. Bei physikalischen Netzen sind Quelle und Senke – vermittelt über entsprechende Netzknoten – durchgängig über dasselbe physikali­sche Medium (Kabel, Funkwellen usw.) verbunden. Bei logischen Net­zen wird der Telekommunikationsverkehr hingegen auf einer höheren logischen Ebene von der Quelle zur Senke transportiert. Das bedeutet, dass der Nachrichtentransport innerhalb eines logischen Netzes über verschiedene physikalische Medien geführt werden kann. Der Medien­übergang wird durch zumeist rechnergestützte Verfahren ermöglicht, ohne dass für die Kommunikationspartner in der Regel ein Unterschied zu einer Verbindung über ein physikalisches Netz feststellbar ist. Physi­kalische Netze in dem hier zugrunde gelegten Verständnis sind heutzu­tage jedenfalls im Endnutzerbereich kaum mehr anzutreffen. Selbst das öffentliche Festnetz integriert unterschiedlichste physikalische Medien – vom Kupferkabelanschluss im Zugangsnetzbereich über Glasfaserka­bel- und Richtfunkverbindungen9 im Verbindungsnetzbereich – und ist damit ein logisches Netz. Physikalische Telekommunikationsnetze sind daher im Wesentlichen nur noch Teilnetze (logischer) öffentlicher Tele­kommunikationsnetze.

4. Netzzusammenschaltung

21

Anders als im monopolistischen Umfeld gibt es im heutigen liberalisierten Telekommunikationsmarkt nicht mehr nur ein dem Endnutzer zur Verfügung gestelltes Telekommunikationsnetz, sondern eine Vielzahl z.T. sehr unterschiedlicher Netzinfrastrukturen. Diese können bundes­weit oder nur regional aufgebaut sein. Es kann sich um reine Verbin­dungsnetze handeln oder um Netze, an die Teilnehmer angeschlossen sind. Damit die an ein Telekommunikationsnetz angeschlossenen Teil­nehmer mit den an ein anderes Netz angeschlossenen Teilnehmern kom­munizieren können, müssen die beiden Netze miteinander verbunden sein. Eine solche Verbindung kann mittelbar über ein oder mehrere wei­tere Telekommunikationsnetze, insbesondere über reine Verbindungs­netze, hergestellt werden. Sie kann aber auch unmittelbar erfolgen.

22

Eine derartige Verbindung zweier Telekommunikationsnetze nennt man (Netz-)Zusammenschaltung (Interconnection, IC). Angesichts des mit einer Zusammenschaltung verfolgten Kommunikationszwecks muss sie grundsätzlich den an ein Telekommunikationsnetz angeschlossenen Teilnehmern die Kommunikation mit den Teilnehmern ermöglichen, die an das (zusammengeschaltete) andere Netz angeschlossen sind. Das gilt natürlich nicht, wenn es sich bei einem der beiden Netze um ein rei­nes Verbindungsnetz handelt.

23

Eine unmittelbare Zusammenschaltung erfolgt an dem sog. Ort der Zusammenschaltung (OdZ). An diesem hält zumeist einer der Netzbetrei­ber die entsprechenden Anschlusseinrichtungen zur Nutzung durch den anderen Betreiber bereit. Übernimmt ein Netzbetreiber den Transport einer Nachricht vom Ort der Zusammenschaltung zu einem Teilnehmer, der an sein Netz angeschlossen ist, so spricht man von Terminierung. Übernimmt der Netzbetreiber hingegen den Nachrichtentransport von dem an sein Netz angeschlossenen Teilnehmer bis zum Ort der Zusam­menschaltung, so spricht man von Zuführung oder Originierung. Bei Telekommunikationsvorgängen, die sich über zwei oder mehrere Tele­kommunikationsnetze (unterschiedlicher Betreiber) erstrecken, lassen sich stets ein Zuführungs- und ein Terminierungsteil unterscheiden. Von Transit spricht man schließlich, wenn der Netzbetreiber nur den Transport zwischen zwei Orten der Zusammenschaltung übernimmt. Solche Transitleistungen werden insbesondere von reinen Verbindungs­netzbetreibern erbracht.

Abbildung 3: Zusammenschaltung

5. Einzelne Telekommunikationsnetze

24

Viele Entwicklungen im Telekommunikationsbereich sind nicht bereits auf Grundlage einer abstrakten Betrachtung, sondern nur vor dem Hin­tergrund konkreter Netzinfrastrukturen verständlich. Es sollen daher nachfolgend einige besonders bedeutsame, vereinfachungshalber stark schematisierte Formen von Telekommunikationsnetzen dargestellt wer­den. Auf in der Praxis weniger bedeutende Netztechniken, wie die sog. Powerline Communication,10 also die Signalübertragung über Stromlei­tungen, den Satellitenfunk11 oder den digitalen terrestrischen Rundfunk (Digital Video Broadcasting-Terrestrial, DVB-T),12 kann an dieser Stel­le nur hingewiesen werden.

a) Festnetze

25

Ein Festnetz ist ein Telekommunikationsnetz, dessen Teilnehmer einem örtlich festgelegten Anschluss zugeordnet sind, der jedenfalls in der Regel über fest verlegte Kabel physisch mit dem Netz verbunden ist. Während eines Kommunikationsvorgangs ist Mobilität daher grund­sätzlich nicht bzw. nur lokal (mittels schnurloser Endgeräte) möglich. Herkömmlich meint man ein Telefonnetz, wenn man von einem Fest­netz spricht. In den letzten Jahren hat das Festnetz aber vor allem als Infrastruktur für Datenübertragung an Bedeutung (wieder-)gewonnen.

aa) Struktur des Festnetzes

26

Aus historischen Gründen wird im Festnetz das Ortsnetz als dritte Netzebene zwischen dem Zugangs- und dem auch als Fernnetz bezeichneten Verbindungsnetz identifiziert. Diese Unterscheidung ist im Wesent­lichen mehr tarifpolitisch als technisch motiviert. Ortsnetze werden durch dieselbe Vorwahl bestimmt und können technisch aus mehreren (verbundenen) Zugangsnetzen bestehen.

27

Die Vermittlung13 im Festnetz erfolgt – je nach Netzebene – in sog. Fernvermittlungsstellen (FVSt bzw. VE:F)14 und Teilnehmer- bzw. Orts­vermittlungsstellen (TVSt/OVSt bzw. VE:O), deren örtliche Lage und Verteilung oftmals durch die betriebliche Netzaufbaustrategie und Nachfragesituation bedingt sind. Einige dieser Vermittlungsstellen auf beiden Netzebenen erlauben einen Übergang in andere Netze.15 An die­sen sog. Vermittlungseinrichtungen mit Netzübergangsfunktion (VE:N) kann somit die Zusammenschaltung mit Netzen anderer Betreiber erfol­gen.16 Die einzelnen Teilnehmer bzw. ihre Endgeräte sind schließlich über sog. Teilnehmeranschlusseinheiten (TAE) an die Teilnehmerver­mittlungsstellen angeschlossen.

Abbildung 4: Struktur eines Festnetzes

28

Teilnehmer des Festnetzes sind somit (grundsätzlich) nur über die be­treffende Teilnehmervermittlungsstelle zu erreichen. Dieses Teilstück des Festnetzes, die Verbindung zwischen den einzelnen Teilnehmeran­schlusseinheiten mit dem sog. Hauptverteiler (HVt) in der Teilnehmer­vermittlungsstelle,17 ist deshalb von besonderer praktischer Bedeu­tung.18 Eine separate Verlegung der Kabelverbindungen von den über 35 Millionen Teilnehmeranschlusseinheiten in Deutschland zu den bun­desweit etwa 8000 Hauptverteilern19 hätte erhebliche Kosten verur­sacht. Deshalb findet üblicherweise eine Bündelung mehrerer Verbin­dungen zwischen diesen beiden Punkten statt. Diese erfolgt in den sog. Kabelverzweigern (KVz), von denen es in Deutschland etwa 330000 gibt. Hierbei handelt es sich in aller Regel um graue Kästen am Stra­ßenrand. Die Kabelverzweiger sind einerseits mit den Teilnehmeran­schlusseinheiten in den umliegenden Gebäuden und Grundstücken über Verzweigungskabel und andererseits mit dem Hauptverteiler in der Teil­nehmervermittlungsstelle über ein sog. Hauptkabel verbunden.20

Abbildung 5: Struktur eines Teilnehmeranschlussnetzes

bb) Technische Grundlagen des Festnetzes

29

Als Verzweigungs- und Hauptkabel wurden ursprünglich verdrillte Kupferadern, sog. Kupferdoppeladern, verwendet. Auch heute noch be­steht der ganz überwiegende Teil der Teilnehmeranschlussnetze aus sol­chen Kupferkabeln. Bereits seit Ende des letzten Jahrhunderts haben al­lerdings verstärkt Glasfaserkabel an Relevanz gewonnen, da sie weitaus höhere Übertragungskapazitäten erlauben. Einzelne Teilnehmer, insbe­sondere größere Unternehmen, sind durch eigens verlegte Glasfaserlei­tungen an das Festnetz angeschlossen. In einigen Gebieten wurden au­ßerdem Teilnehmeranschlussnetze errichtet, die aus einer Kombination aus Glasfaser- und Kupferkabelverbindungen bestehen. Bei diesen hy­briden Teilnehmeranschlussnetzen (HYTAS) wird die Teilnehmeran­schlussleitung vom Hauptverteiler aus zunächst als Glasfaserkabel ge­führt. An einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt wird sie dann als Kupferkabel weitergeführt. Solche hybriden Netze wurden insbesondere in der Folge der deutschen Wiedervereini­gung in Ostdeutschland als optisches Anschlussleitungssystem (OPAL) errichtet. Bei diesem wurde die Glasfaserleitung oftmals bis in bzw. an die einzelnen Gebäude verlegt. Nach 1995 wurden etwa in Neubauge­bieten aber auch in Westdeutschland hybride Teilnehmeranschlussnetze geschaffen, dort in erster Linie unter der Bezeichnung integriertes Sys­tem zur Bereitstellung von Netzinfrastruktur auf optischer Basis (ISIS). Bei diesem wurde in aller Regel nur das Hauptkabel zwischen Haupt­verteiler und Kabelverzweiger als Glasfaserkabel ausgeführt.

cc) Datenübertragung im Festnetz

30

Datenübertragung im (kupferkabelbasierten) Festnetz erfolgte ursprüng­lich über das normale Telefonnetz. Man spricht insoweit von einer schmalbandigen Datenübertragung, da nur der auch für die Sprachübertragung verwendete (schmale) Frequenzbereich in den Kupferka­belverbindungen der Teilnehmeranschlussnetze genutzt wurde. Weitaus höhere – breitbandige – Übertragungsraten ließen sich erst erreichen, nachdem die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, die darüber liegenden Frequenzbereiche für die Datenübertragung nutzen zu können. Hierfür sind sowohl auf Seiten der Teilnehmer als auch im Hauptverteiler technische Änderungen erforderlich. An beiden Enden der Teilnehmeranschlussleitung muss der (schmalbandige) Sprachver­kehr im unteren Frequenzbereich von dem (breitbandigen) Datenverkehr im höheren Frequenzbereich getrennt werden. Die hierfür benötigten Geräte (bzw. Komponenten) nennt man Weiche bzw. Splitter. Durch die­se Zweiteilung des Kommunikationsverkehrs wird die „klassische“ Teil­nehmeranschlussleitung um eine digitale Teilnehmeranschlussleitung (Digital Subscriber Line, DSL) ergänzt. Der breitbandige Datenverkehr von und zu den Teilnehmern wird dabei im Hauptverteiler über einen DSL-Zugangskonzentrator bzw. DSL Access Multiplexer (DSLAM) ge­führt. Der DSLAM verbindet die digitalen Teilnehmeranschlussleitun­gen mit einem speziellen Breitbanddatennetz des Netzbetreibers.

Abbildung 6: Struktur eines digitalen Teilnehmeranschlussnetzes

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Die bei DSL zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten hängen wesentlich von der Länge der Kupferkabelverbindung bis zum DSLAM ab: Je länger diese Verbindung ist, desto größer sind die Übertragungs­verluste und desto geringer ist die Übertragungskapazität. 2006 hat die Deutsche Telekom daher damit begonnen, die DSLAMs von ausge­wählten Hauptverteilern in die Kabelverzweiger zu verlagern. Hierzu werden die Kabelverzweiger ausgebaut, indem die bisherigen Schalt­schränke durch größere Multifunktionsgehäuse (MFG) ergänzt bzw. er­setzt werden. Die ausgebauten Kabelverzweiger werden dann mit Glas­faserkabeln an den Hauptverteiler angeschlossen, wobei – zumindest bislang – das Hauptkabel als Kupferkabelverbindung parallel beibehal­ten wird. Nach einem solchen Ausbau muss für die breitbandige Daten­übertragung nur noch die Strecke zwischen Teilnehmeranschlusseinheit und Kabelverzweiger über die Kupferkabelverbindung geführt werden. Daher sind nun wesentlich höhere Datenübertragungsraten möglich. Man spricht insoweit von einer sehr schnellen digitalen Teilnehmeran­schlussleitung bzw. Very High Speed Digital Subscriber Line (VDSL). Die hierdurch erreichte Ausbaustufe des Glasfasernetzes wird als Fibre To The Cabinet (FTTC) bezeichnet.

Abbildung 7: Struktur eines digitalen Teilnehmeranschlussnetzes mit FTTC-Ausbau

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Verschiedene Netzbetreiber, einschließlich der Deutschen Telekom, be­mühen sich darüber hinaus aber auch um einen noch weitergehenden Ausbau der Glasfasernetzkomponenten. So gilt es als strategisches Ziel, Gebäude oder sogar Teilnehmeranschlusseinheiten unmittelbar per Glasfaserleitung anzuschließen, was bislang nur in Einzelfällen gesche­hen war. Eine solche Ausbaustufe wird als Fibre To The Building (FTTB) bzw. Fibre To The Home (FTTH) bezeichnet. Der Ausbau des Glasfasernetzes – in allen Ausbaustufen – ist gegenwärtig eine der be­deutsamsten Entwicklungen im Telekommunikationsbereich und bildet den Hintergrund für zahlreiche wirtschaftspolitische, regulatorische und rechtliche Auseinandersetzungen.21 Als kostengünstige Alternative zu einem Ausbau des Glasfasernetzes bis zu den einzelnen Gebäuden und Haushalten wird gegenwärtig das sog. „Vectoring“ diskutiert. Hier­bei handelt es sich um eine (Brücken-)Technologie, mit der die Band­breite für die Datenübertragung über eine VDSL-Verbindung noch ein­mal erheblich gesteigert wird, ohne dass hierfür die Kupferkabelverbin­dung zwischen Kabelverzweiger und Teilnehmeranschlusseinheit er­setzt werden müsste. Erreicht wird das durch eine Reduzierung der elektromagnetischen Störungen, die sich daraus ergeben, dass die Kupferdoppeladern zumindest über Teilstrecken hinweg gebündelt ge­führt werden. Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass ein solches „Vectoring“ die vollständige Kontrolle des Betreibers über sämtliche Leitungen am Kabelverzweiger erfordert, wenn es sein Potential voll­ständig ausschöpfen soll. Das hätte ein örtliches Breitbandnetzmonopol und damit erhebliche wirtschaftliche sowie regulatorische Konsequen­zen zur Folge gehabt. Derzeit zeichnet sich aber die Entwicklung von betreiberübergreifenden „Vectoring“-Lösungen ab, die dieses Problem vermeiden könnten.

b) Zellulare Mobilfunknetze

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Der offensichtlichste Unterschied zwischen einem Festnetz und einem Mobilfunknetz ist die Mobilität, die für die Teilnehmer eines Mobil­funknetzes definitionsgemäß gegeben ist. Diese Mobilität wird dadurch ermöglicht, dass die Endgeräte – zumeist Mobilfunktelefone – nicht mittels eines körperlichen Mediums an das Netz angeschlossen werden. Stattdessen wird der Telekommunikationsverkehr zwischen dem Netz und den mobilen Endgeräten mittels elektromagnetischer Felder (Funk­wellen) übertragen. Diese werden von der Abschlusseinrichtung des Netzes, der sog. Funkbasisstation (Base Station, BS), und den Endgerä­ten in einem bestimmten Frequenzbereich ausgestrahlt und empfangen (sog. Luftschnittstelle). Das Anschlussnetz wird in einem Mobilfunk­netz daher auch als Funkzugangsnetz bezeichnet, wohingegen das Ver­bindungsnetz zumeist Kernnetz genannt wird.

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Da es an einer körperlichen Verbindung zwischen dem Endgerät und dem Funkzugangsnetz fehlt, kann zunächst grundsätzlich jeder, der un­ter Einhaltung des jeweiligen Mobilfunkstandards Signale auf den rich­tigen Funkfrequenzen aussendet, das Mobilfunknetz nutzen. Aus die­sem Grund sehen zumindest gewerblich betriebene Mobilfunknetze (automatische) Authentifizierungsprozeduren vor. Das mobile Endgerät des Nutzers muss sich deshalb in das jeweilige Netz „einbuchen“. Auf diese Weise wird verhindert, dass Unberechtigte das Netz (kostenlos) nutzen können. Zugleich wird durch die Identifizierung des jeweiligen Nutzers bzw. Endgerätes eine u. U. vorgesehene Abrechnung der Ver­bindungsleistungen ermöglicht. Mobilfunknetze enthalten daher zwei technische Bestandteile, die es in dieser Form in Festnetzen nicht gibt: das Heimatregister (Home Location Register, HLR) und das Authentifizierungszentrum (Authentification Center, AUC). Das Heimatregister ist eine Datenbank, in der die Daten eines Teilnehmers (Umfang der Nutzungsberechtigung, gegenwärtiger Aufenthaltsort innerhalb des Netzes usw.) gespeichert sind und von anderen Netzkomponenten abge­fragt werden können. Das Authentifizierungszentrum ist mit dem Hei­matregister verbunden und ermöglicht zusammen mit diesem die Au­thentifizierung eines Nutzers, der versucht, auf das Netz zuzugreifen. Es dient der sicheren Verwaltung der Authentifizierungsdaten.

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Die besonderen Anforderungen der mobilen Telekommunikation haben jedoch noch zahlreiche weitere Unterschiede in der Netzarchitektur zur Folge. Zwar kann sich der Nutzer innerhalb des Ausstrahlungsbereichs einer Funkbasisstation ohne weiteres auch während eines Telekommu­nikationsvorgangs frei bewegen. Verlässt er diesen Ausstrahlungsbe­reich jedoch, würde grundsätzlich auch die gerade gehaltene Telekom­munikationsverbindung abbrechen. Dies ist unproblematisch, wenn der Ausstrahlungsbereich sehr groß ist, was namentlich in Satellitenfunk­netzen der Fall sein kann. In landgestützten (terrestrischen) Mobilfunk­netzen sind jedoch räumlich nur sehr beschränkte Ausstrahlungsberei­che möglich.

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Aus diesem Grund weisen diese Netze eine zellulare Struktur auf: Sie bestehen aus einer Vielzahl von sich teilweise überlappenden Ausstrah­lungsbereichen, deren Gesamtfläche den Versorgungsbereich bildet. Verlässt in einem solchen zellularen Mobilfunknetz der Nutzer den Ausstrahlungsbereich einer Funkbasisstation (Funkzelle), muss das Netz dies automatisch erkennen und die Verbindung von und zu diesem Nutzer auf diejenige Funkbasisstation umleiten, in deren Ausstrah­lungsbereich sich der Nutzer hineinbewegt hat. Diese Fähigkeit eines Mobilfunknetzes macht eine komplexe technische Infrastruktur auf der Ebene des Kernnetzes erforderlich:

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Mehrere Funkbasisstationen sind an eine sog. Basisstationssteuerung (Base Station Controller, BSC) angeschlossen. Ihr Sinn liegt im We­sentlichen darin, die Funkbasisstationen technisch möglichst einfach zu halten. Sie erfüllt noch keine Vermittlungsfunktionen. Dies übernimmt erst eine Mobilvermittlungsstelle (Mobile Switching Center, MSC), die – über Kabel oder Richtfunk – mit mehreren Basisstationssteuerungen verbunden ist. Über die Mobilvermittlungsstelle erhält das Netz Zugriff auf ein Besucherregister (Visitor Location Register, VLR). Diese Da­tenbank stellt dem Netz die Daten über diejenigen Teilnehmer zur Ver­fügung, welche sich gerade in dem örtlich begrenzten Bereich befinden, der über die jeweilige Mobilvermittlungsstelle versorgt wird. Diese Da­ten werden aus dem Heimatregister des Netzes kopiert bzw. bei Nutzern aus anderen Mobilfunknetzen, mit denen ein Roamingabkommen be­steht, aus diesen angefordert. Wie die Fernvermittlungsstellen eines Festnetzes sind schließlich auch die Mobilvermittlungsstellen eines Mobilfunknetzes miteinander verbunden – und ggf. auch mit anderen Netzen anderer Anbieter, namentlich dem Festnetz der Deutschen Tele­kom.

Abbildung 8: Struktur eines zellularen Mobilfunknetzes

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Die hier geschilderte Architektur eines zellularen Mobilfunknetzes – und insbesondere die dabei verwendete Terminologie – orientiert sich an der eines Mobilfunknetzes der zweiten Generation nach dem GSM-Standard, also der Mobilfunktechnologie, auf deren Grundlage der Mo­bilfunk in Deutschland populär geworden ist. Der Sache und Struktur nach gilt sie jedoch zumindest im Ausgangspunkt grundsätzlich für alle (digitalen) zellularen Mobilfunknetze.

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Das betrifft zunächst die UMTS-Netze, die ab 2004 in den kommerziel­len Betrieb übergegangen sind. Der wichtigste technische Unterschied besteht darin, dass bei UMTS sowohl das Funk- als auch das Kernnetz von Beginn an auf paketvermittelte Datenübertragung – namentlich auf der Basis des Internet-Protokolls22 – ausgerichtet sind. In den GSM-Netzen musste diese Funktionalität hingegen erst durch zusätzliche technische Erweiterungen nachträglich eingeführt werden. Zu berück­sichtigen ist des Weiteren, dass bei der Beschreibung der Architektur eines UMTS-Netzes verbreitet auf abweichende Begriffe zurückgegrif­fen wird: Eine Funkbasisstation wird als Knoten B (Node B) bezeichnet und die Basisstationssteuerung als Funkzugangsnetzsteuerung (Radio Network Controller, RNC). Im Unterschied zu den Basisstationssteu­erungen im GSM-Netz können die Funkzugangsnetzsteuerungen eines UMTS-Netzes direkt untereinander verbunden werden.

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Auch die LTE-Netze, die seit 2010 in Deutschland errichtet werden, un­terscheiden sich in ihrer grundsätzlichen Struktur nicht wesentlich von den GSM-Netzen. Es wird allerdings die Trennung von Basisstation und Basisstationssteuerung aufgegeben. Die entsprechenden Funktiona­litäten sind nunmehr z.T. in der Mobilvermittlungsstelle und z.T. in der Basisstation konzentriert. Diese wiederum wird in einem LTE-Netz als eNodeB bezeichnet. Wie die Funkzugangsnetzsteuerungen im UMTS-Netz kann eine Basisstation im LTE-Netz nunmehr außerdem nicht nur mit dem Kernnetz, sondern auch mit anderen Basisstationen verbunden sein. Der eigentliche technische Fortschritt von LTE liegt – neben zahl­reichen weiteren Neuerungen – aber darin, dass die Datenübertragung auch in der Luftschnittstelle, also bei der Verbindung zwischen dem Mobilfunknetz und den Endgeräten, vollständig paketvermittelt erfolgt. Damit entfällt die bisherige Leitungsvermittlung für Sprache, die bei UMTS neben der paketvermittelten Datenübertragung noch vorgesehen war. Das hat technische Konsequenzen auch für das Kernnetz, das nun u. a. ebenfalls rein paketbasiert betrieben werden kann.

c) Breitbandkabelverteilnetz (Kabelfernsehnetz)

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Eine dritte Netzinfrastruktur, die im gesamten Bundesgebiet verfügbar ist, wurde in der Öffentlichkeit lange Zeit kaum als Telekommunikati­onsnetz wahrgenommen: das Breitbandkabelverteilnetz, das auch als Kabelfernsehnetz bekannt ist. Ursprünglich diente diese Infrastruktur ganz überwiegend der unidirektionalen, d.h. in eine Richtung erfolgen­den Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Da ein sehr hoher Anteil der Haushalte über einen Kabelanschluss verfügt, hat das Breitbandkabelverteilnetz aber das Potential, sich zu einem Konkurren­ten des herkömmlichen Festnetzanschlusses auch für herkömmliche Telekommunikationsdienste wie die Sprachtelefonie und insbesondere breitbandige Datenübertragung zu entwickeln. Die dafür notwendige Rückkanalfähigkeit hat jedoch erhebliche Investitionen erforderlich ge­macht, da das Breitbandkabelverteilnetz ursprünglich nicht darauf aus­gerichtet war, dass Teilnehmer nicht nur empfangen, sondern auch sen­den können.

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Ein weiteres Hindernis auf dem Weg zur Entwicklung des deutschen Breitbandkabelverteilnetzes zu einem Telekommunikationsnetz, das als Alternative zum herkömmlichen Festnetz dienen kann, war und ist sei­ne historisch gewachsene, hochkomplexe Struktur.23 Sie hat sich aus der ursprünglichen Beschränkung auf eine unidirektionale Übertragung er­geben. Dabei wird ein Breitbandkabelverteilnetz gemeinhin in mehrere Netzebenen unterteilt, die nicht der von anderen Netzstrukturen be­kannten Verbindungs- und Zugangsnetzebene24 entsprechen:

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Die auch Einspeiseebene genannte Netzebene 1 bezeichnet die Netz­struktur am Produktionsort, also z.B. einem Sendezentrum. Netzebene 2 ist das sog. regionale Heranführungsnetz, in dem der Signaltransport vom Ausgang des Produktionsorts grundsätzlich bis zu einer sog. Breit­bandkabelverstärkerstelle (BkVrSt) bzw. Kabelkopfstelle erfolgt. Der Signaltransport auf der Netzebene 2 kann sowohl per Glasfaser- oder Koaxialkabelverbindung als auch mittels Satelliten- oder Richtfunk er­folgen.

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Auf Netzebene 3 folgt danach das lokale Verteilnetz. Über Koaxialka­belverbindungen wird der Abschlusspunkt der Netzebene 2, in der Regel also eine Breitbandkabelverstärkerstelle, mit dem sog. Überga­bepunkt, der noch auf öffentlichem Grund liegt, verbunden. Dabei müssen auf Netzebene 3 in kurzen Entfernungen – von maximal je ei­nigen hundert Metern – Verstärker die nötige Signalstärke sicherstel­len. Bei Netzebene 4 handelt es sich schließlich um die ebenfalls auf Koaxialkabeln basierende Verkabelung vom Übergabepunkt bis zur Antennensteckdose in den Haushalten. Es kann sich dabei um eine rei­ne hausinterne (Inhouse-)Verkabelung handeln. Die Verkabelung inner­halb eines abgegrenzten Gebietes wie einer Straße oder dem Grund­stück einer Wohnungsbaugesellschaft kann jedoch auch zur Netzebene 4 gehören. Die Netzebene 4 kann sich also sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund befinden. Bisweilen wird auch noch eine Netzebene 5 identifiziert, unter der jede Art von weiterer hausinterner Verkabelung innerhalb der Haushalte verstanden wird. Ist das Breit­bandkabelverteilnetz rückkanalfähig, wird in aller Regel der vom Teil­nehmer ausgehende (Sprach- oder Daten-)Verkehr bis zur Breitbandka­belverstärkerstelle transportiert. Dort erfolgt dann die Anbindung an ein Kernnetz des Betreibers bzw. an andere Netze wie das öffentliche Sprachtelefonnetz.

Abbildung 9: Struktur eines Breitbandkabelverteilnetzes

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Für die Übertragung in der Netzebene 1 ist in erster Linie der Inhaltean­bieter selbst verantwortlich und auf der Netzebene 2 sind vor allem Sa­tellitennetzbetreiber tätig.25 Die Netzebene 3 (NE 3), die von der Deut­schen Bundespost errichtet wurde, wird mittlerweile vor allem von den sog. Regionalgesellschaften betrieben, wobei Unitymedia Nordrhein-Westfalen und Hessen, Kabel BW Baden-Württemberg und Kabel Deutschland die anderen Bundesländer versorgen.26 Neben den Regio­nalgesellschaften sind noch einige kleinere Betreiber auf der Netzebene 3 tätig. Auf der Netzebene 4 schließlich sind neben den NE 3-Betreibern auch Unternehmen der Wohnungsbauwirtschaft und lokale Hand­werksbetriebe tätig. Diese Betreiberstruktur hat den Wettbewerb mit an­deren Netzinfrastrukturen zusätzlich erschwert. In den letzten Jahren ist es insoweit allerdings zu einer erheblichen Konsolidierung gekommen, namentlich zu einer Übernahme von Betreibern auf der Netzebene 4 bzw. dortigen Netzinfrastrukturen durch NE 3-Betreiber.

d) Internet und IP-gestützte Telefonie

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Seit Anfang der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts hat – zunächst vor allem im Bereich der Datenkommunikation – das Internet nachhal­tig an Bedeutung gewonnen. Anders als die vorgenannten Netzwerke ist dieses paketvermittelte27 Telekommunikationsnetz vollständig von einer konkreten physikalischen Infrastruktur gelöst und definiert sich ausschließlich über die logische Verknüpfung. Es verbindet auf physi­kalischer Ebene bestimmte Glasfaserkabel- und Satellitennetze, Teile des öffentlichen Festnetzes und der Mobilfunknetze sowie eine Vielzahl anderer Netzinfrastrukturen miteinander. Das Internet wird daher oft auch als „Netz der Netze“ bezeichnet. Es lässt sich als Gesamtheit der miteinander verbundenen Netze definieren, die ein bestimmtes Trans­portprotokoll nutzen – nämlich das Internet-Protokoll (IP). Dabei ist unter einem Protokoll die Beschreibung der Verfahren zu verstehen, nach denen die Datenübermittlung zwischen mehreren zusammenarbei­tenden Einheiten erfolgt. Das Internet-Protokoll legt also die Verfahren fest, mittels derer die an das Internet angeschlossenen Systeme und die einzelnen Teilnetze Daten austauschen. Es ist sozusagen die Weltspra­che der Netze. War das Internet ursprünglich vor allem ein Rechner­netz, hat es sich inzwischen zu einer universellen Kommunikationsin­frastruktur entwickelt.

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Besondere Bedeutung kommt insoweit auch der IP-gestützten Telefonie (Voice over IP, VoIP) zu. Bei dieser wird die Ende-zu-Ende-Kommunikation vollständig oder zumindest in weiten Teilen auf IP-Basis abge­wickelt.28 Das betrifft zum einen den Bereich der Verbindungsnetze,29 in dem zunehmend auch der Verkehr aus Sprachtelefonieverbindungen auf IP-Basis transportiert wird. Zum anderen ist VoIP aber auch für die Anbindung der Teilnehmer selbst von (stets zunehmender) Bedeutung.

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Dabei lassen sich hinsichtlich der technischen Nutzungsvoraussetzun­gen grundsätzlich drei verschiedene Ausgestaltungsformen unterschei­den: Bei einer softwarebasierten Implementierung benötigt der Teil­nehmer einen mit Lautsprechern bzw. Kopfhörern und Mikrophon aus­gestatteten Computer und eine spezielle VoIP-Software (z.B. Skype). Diese erlaubt dann, über offene oder proprietäre Standards Telefonver­bindungen aufzubauen und Telefonanrufe zu empfangen. Dabei hängt es von der jeweiligen Implementierung ab, ob und inwieweit eine Kom­munikation auch mit Teilnehmern des öffentlichen Telefonnetzes mög­lich ist. Daneben gibt es spezielle VoIP-Telefone, die direkt an ein IP-Netz angeschlossen werden können. Auch manche Mobiltelefone erlau­ben über die herkömmliche Sprachtelefonie im Mobilfunknetz hinaus bereits die Nutzung von VoIP-Diensten. Und zu guter Letzt sind Adap­ter verfügbar, die es ermöglichen, herkömmliche (Festnetz-)Telefone an ein IP-Netz anzuschließen.

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Hinsichtlich der angebotenen VoIP-Dienste finden sich ebenfalls ver­schiedene Ausgestaltungsformen. Neben Diensten, bei denen der eige­ne VoIP-Anschluss durch eine spezifische VoIP-Kennung adressiert wird,30 gibt es auch Implementierungen, bei denen der Teilnehmer für den VoIP-Dienst eine Rufnummer erhält und nutzen kann. Ursprünglich wurden hier verbreitet Nummern aus dem speziellen Rufnummernraum (0)32 (Nationale Teilnehmerrufnumern) verwendet. Mittlerweile han­delt es sich aber zumeist sogar um eine herkömmliche (Ortsnetz-)Ruf­nummer. Bei dieser Ausgestaltung ist für den Teilnehmer selbst bei der alltäglichen Nutzung oftmals überhaupt nicht mehr erkennbar, dass er einen VoIP-Dienst nutzt. Unternehmen, die (auch) Sprachtelefonie an­bieten, ohne dabei die Netzinfrastruktur für herkömmliche Sprachtele­fonieverbindungen betreiben zu wollen, setzen daher verbreitet auf ent­sprechende Implementierungen. Das betrifft insbesondere die Betreiber von Breitbandkabelverteilnetzen31 und (anderen) Breitbandnetzen,32 in denen IP-gestützte Sprachtelefonie damit nur eine Kommunikationsan­wendung von vielen ist.

e) Netze der nächsten Generation (Next Generation Networks, NGN)

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Die skizzierte Entwicklung im Bereich der Sprachtelefonie ist zugleich im größeren Kontext einer Entwicklung hin zu den Netzen der nächsten Generation zu sehen. Hiermit wird die Entstehung einer paketvermittel­ten33 Netzinfrastruktur beschrieben, die eine konzeptionelle Loslösung von den historisch gewachsenen Netzinfrastrukturen (Festnetz, Mobil­funknetze, Breitbandkabelverteilnetz usw.) ermöglicht. Das wird durch eine vollständige Trennung des Transports von den dienstebezogenen Funktionen erreicht: Netzseitig werden ausschließlich Datenpakete übertragen; die Ausgestaltung des konkreten Kommunikationsdienstes erfolgt auf einer logisch „höheren“ Ebene in entsprechenden Netzkom­ponenten an der Quelle und Senke des Kommunikationsvorgangs und/oder im Netz selbst. So wird in dem soeben genannten Beispiel der IP-gestützten Sprachtelefonie die Sprache an der Quelle des Kommunika­tionsvorgangs in Datenpakete umgewandelt. Die Einzelheiten ihres weiteren Transports werden dann durch bestimmte Netzkomponenten festgelegt, die z.B. einen vorrangigen Transport sicherstellen, um Qua­litätseinbußen bei der Sprachübermittlung zu vermeiden, und die ggf. einen Übergang in das herkömmliche Telefonnetz ermöglichen (Gate­ways). Entsprechendes gilt für andere Dienste der Telekommunikation, die bisher eng mit einer spezifischen Netzinfrastruktur verbunden wa­ren, wie z.B. die Rundfunkübertragung.

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Durch die Entwicklung von NGN-Strukturen und die schrittweise Um­wandlung der bestehenden Netzinfrastrukturen entsprechend den Grundsätzen eines NGN sollen vor allem zwei Ziele erreicht werden: Zum einen sollen Kostenvorteile verwirklicht werden, u. a. durch die optimale Kapazitätsauslastung bei paketvermittelter Übertragung und den Rückgriff auf standardisierte (und damit in aller Regel preisgünsti­gere) Übertragungstechnik. Und zum anderen soll die grundlegende Änderung der Systemarchitektur die Entwicklung innovativer Dienste durch den Netzbetreiber ermöglichen.

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Insbesondere letztgenanntes Ziel lässt sich nur erreichen, wenn nicht nur die Ebene des Verbindungsnetzes, sondern gerade (auch) die Zugangs­netze zu einem NGN umgebaut werden. Man spricht dann von Zugangs­netzen der nächsten Generation bzw. Next Generation Access (NGA) Networks. Diese Entwicklung wird verbreitet mit dem Ausbau der Glas­faserkomponenten im Bereich der Teilnehmeranschlussleitung des Fest­netzes gleichgesetzt.34 So definiert etwa die Europäische Kommission NGA-Netze in Nr. 11 ihrer Empfehlung 2010/572/EU über den regulier­ten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA)35 als „lei­tungsgebundene Zugangsnetze, die vollständig oder teilweise aus opti­schen Bauelementen bestehen und daher Breitbandzugangsdienste mit erweiterten Leistungsmerkmalen (z.B. mit einem höheren Durchsatz) er­möglichen, die über das hinaus gehen, was mit schon bestehenden Kup­ferkabelnetzen angeboten werden kann“. Mit Blick auf den generellen Übergang in eine NGN-Welt sind aber auch vergleichbare Entwicklun­gen im Mobilfunkbereich von erheblicher Bedeutung, wie sie insbeson­dere durch die zunehmende Verbreitung von LTE zurzeit erfolgen.36

II. Telekommunikationsdienste, -endeinrichtungen und -inhalte

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Die Fernmeldetechnik unterscheidet seit jeher zwischen mehreren Ebe­nen. Dabei sind als wichtigste Ebenen neben der Ebene der Telekom­munikationsnetze diejenigen der Telekommunikationsdienste, der Tele­kommunikationsendeinrichtungen und der Telekommunikationsinhalte zu nennen.

1. Telekommunikationsdienste

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Die aus telekommunikationsrechtlicher Sicht bedeutsamste Unterschei­dung ist die zwischen Netzen und Diensten. Es handelt sich dabei zu­gleich in allgemeiner netzwirtschaftsrechtlicher Hinsicht um eine ganz zentrale Unterscheidung. Auch wenn die technische Bezeichnung die Subsumtion unter die gleichlautenden juristischen Begriffe (§ 3 Nr. 24 und 27 TKG) nicht verbindlich steuern kann, ist das Verständnis der Dualität von Netzen und Diensten daher von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Die Entwicklung hin zu NGN-Strukturen37 bestätigt diese grundlegende Erkenntnis anschaulich.

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Während sich der Netzbegriff nur auf die Infrastruktureinrichtungen als solche bezieht, bezeichnet der Begriff des Dienstes die Fähigkeit eines Netzes, Signale zu übertragen und diese Fähigkeit einem Nutzer zu­gänglich zu machen. Der technisch verstandene Begriff des Telekom­munikationsdienstes fasst somit bestimmte Funktionalitäten des Netzes zusammen, welche die Übertragung von Signalen über das Netz ermög­lichen. Der prominenteste Telekommunikationsdienst ist die (Festnetz- und Mobilfunk-)Telefonie.

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