Telekommunikationsrecht kompakt - Band 2 - Andreas Neumann - E-Book

Telekommunikationsrecht kompakt - Band 2 E-Book

Andreas Neumann

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Beschreibung

Während der erste Band "Telekommunikationsrecht kompakt" das klassische Regulierungsrecht der Telekommunikation abdeckt, befasst sich dieser zweite Band mit den Aspekten des Telekommunikationsrechts, die letzten Endes für jeden Nutzer und jede Nutzerin relevant werden können. Das gilt insbesondere für den Kundenschutz, der mittlerweile zu einem eigenständigen und umfangreichen Teilgebiet des Telekommunikationsrechts geworden ist. Es gilt aber auch für das 2021 neu geschaffene Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, das erstmals einen ausdrücklichen Anspruch auf einen schnellen Internetanschluss gibt. Das Werk richtet sich an alle mit dem Telekommunikationsrecht befassten Rechtsanwält*innen und an alle, die als Fachanwält*innen für Informationstechnologierecht (IT-Recht) eine praktische Arbeitshilfe suchen. Praktiker*innen in Telekommunikationsunternehmen, Verbraucherschutzorganisationen, Behörden und Gerichten finden zu den beiden Themenkomplexen hier ebenfalls einen komprimierten, aber fundierten Überblick. Dabei wird die große TKG-Novelle von 2021 genauso berücksichtigt wie die zur bisherigen Rechtslage ergangene Rechtsprechung.

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Seitenzahl: 347

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Telekommunikationsrecht

kompaktBand 2Kundenschutz und das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

von

Andreas Neumann

 

 

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8005-1848-7

© 2023 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang

Printed in Germany

Vorwort

Das Telekommunikationsrecht ist ein vielgesichtiges Rechtsgebiet. Mit der Marktregulierung, der Frequenzverwaltung und dem Netzausbaurecht hat es drei Kernbereiche, die es in besonderer Weise von anderen Rechtsgebieten abheben. Diese drei Bereiche zeichnen das Telekommunikationsrecht als modernes Wirtschaftsverwaltungsrecht aus und genießen daher gerade auch in der universitären Ausbildung große Aufmerksamkeit. Ihre wesentlichen Grundzüge wurden aus diesem Grund im ersten Band dieses Kompaktlehrbuchs dargestellt, der vor rund einem Jahr erschienen ist.

Doch das Telekommunikationsrecht endet nicht an den infrastrukturellen Grenzen dieser drei Bereiche. Es setzt vielmehr auch einen komplexen zivilrechtlichen Rahmen für das Verhältnis zwischen den Anbietern von Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation und ihren (privaten, aber auch geschäftlichen) Kunden. Gerade die große TKG-Novelle im Jahr 2021 hat hier noch einmal zu einem erheblichen Komplexitätszuwachs und einer Vielzahl neuer Regelungen geführt. Völlig neu aufgestellt wurde auch ein zweiter Gesetzesteil, der von unmittelbarer praktischer Relevanz für private Verbraucher sein kann: Während der frühere „Universaldienst“ ein theoretisches Konstrukt blieb, wurde das nun geschaffene Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten bereits im ersten Jahr seiner Geltung mehrfach aktiviert.

Auch insoweit besteht also ein praktischer Bedarf an einem schnellen, aber zuverlässigen Überblick über die relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsrechts. Dessen Deckung hat sich der vorliegende zweite Band des Kompaktlehrbuchs zum Ziel gesetzt: Er konzentriert sich ausschließlich auf den Bereich des Kundenschutzes und auf das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten und möchte gerade auch Praktiker:innen, die in diesen Bereichen tätig sind, zumindest eine erste Orientierung bei sich dort stellenden Rechtsfragen geben. Wer demgegenüber Ausführungen zu anderen Aspekten des Telekommunikationsrechts sucht, wird hier nicht fündig werden.

Wie der erste Band für die dort behandelten Auszüge des Telekommunikationsrechts beschränkt sich auch die Darstellung in diesem Band auf die wesentlichen Grundzüge, verzichtet auf theoretische Meinungsstreits weitestmöglich und richtet das Hauptaugenmerk auf eine Vermittlung praxisrelevanten Wissens. Dementsprechend wird die bereits ergangene Rechtsprechung – hier insbesondere der Zivilgerichte – weitestmöglich berücksichtigt. Dort, wo es noch an solcher Judikatur fehlt, orientiert sich die Darstellung demgegenüber vorrangig an Gesetzeswortlaut und -systematik sowie den Gesetzesmaterialien einschließlich des darin aufscheinenden Regelungszwecks. Dabei wurde zugleich versucht, die nicht immer völlig überzeugende gesetzliche Regelungssystematik in eine praxisgerechtere Gliederung der einzelnen Vorschriften zu überführen.

Entstanden ist der Kundenschutzteil der so umschriebenen Einführung begleitend zu einer Blockvorlesung, die ich im Sommersemester 2022 im Masterstudiengang Medienrecht des Mainzer Medieninstituts gehalten habe. In Vorbereitung auf ein Online-Seminar für Rechtsanwält:innen, das ich im November 2022 gehalten habe, und im Vorgriff auf eine Schulung von Branchenpraktiker:innen, die im März 2023 stattfinden wird, wurden die Ausführungen vertieft, ergänzt und aktualisiert. Die Ausführungen zum Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten basieren auf einem nicht interessengeleiteten Grundlagenaufsatz, den ich im Sommer 2022 verfasst habe. Sie wurden anlässlich meines Vortrags, den ich zum selben Thema im November 2022 bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik gehalten habe, ergänzt und auf den aktuellen Stand gebracht. Allen, die an diesen Veranstaltungen teilgenommen und mit ihren Rückmeldungen zur Verbesserung der Darstellung beigetragen haben, gebührt mein Dank.

Zu besonderem Dank verpflichtet bin ich darüber hinaus meiner Ehefrau, Kristina Blohm, und unseren Kindern sowie meinem Freund und Kollegen, Alexander Koch, die mir auch für den zweiten Teil dieses Unterfangens den Rücken freigehalten haben. Zu danken habe ich auch dem Deutschen Fachverlag für seine Bereitschaft, dem ersten Band einen zweiten folgen zu lassen, und meinem Mitarbeiter Sebastian Lißek für die sorgfältige formale Durchsicht des Manuskripts in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien. Verbleibende Fehler sind alleine von mir verantwortet. Insoweit freue ich mich stets über Hinweise auf noch verbliebene Defizite, aber auch über sonstige Rückmeldungen und Anregungen und bin hierfür unter [email protected] erreichbar.

Bonn, 27. Dezember 2022

Andreas Neumann

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Kundenschutz

I. Allgemeine Kundenschutzvorschriften (§§ 51 ff. TKG)

1. Anwendungsbereich

a) Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 61 TKG)

aa) Erfasste Dienste

bb) Ausgenommene Dienste

cc) Erbringung über Telekommunikationsnetze

dd) Regelmäßig entgeltliche Erbringung

ee) Exkurs: OTT-Dienste

b) Verpflichtete

aa) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

bb) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste

c) Begünstigte

aa) Endnutzer (§ 3 Nr. 13 TKG)

bb) Verbraucher (Art. 2 Nr. 15 des Kommunikationskodex)

d) Besondere Regelungen zum Geltungsbereich (§ 71 Abs. 2 bis 4, § 66 Abs. 1 TKG)

aa) Sicherstellungsverpflichtung bei Miet- oder Pachtverträgen (§ 71 Abs. 2 TKG)

bb) Begrenzung des Kreises der verpflichteten Personen: Kleinstunternehmen bei nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten (§ 71 Abs. 4 TKG)

cc) Erweiterung des Kreises der geschützten Personen: Anwendung auf Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (§ 71 Abs. 3 TKG)

dd) Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs: Angebotspakete (§ 66 Abs. 1 TKG)

2. Vorvertragliche Verpflichtungen

a) Allgemeines Diskriminierungsverbot (§ 51 Abs. 1 TKG)

b) Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen (§ 51 Abs. 2 bis 4 TKG)

c) Allgemeine Informationspflichten (§ 52 TKG)

aa) Veröffentlichung aktueller Informationen (§ 52 Abs. 1 bis 3 TKG)

bb) Weitere Ausgestaltung und Ergänzung durch Verordnungsrecht (§ 52 Abs. 4 bis 6 TKG, TKTransparenzV)

aaa) Verordnungsermächtigung (§ 52 Abs. 4 bis 6 TKG)

bbb) TKTransparenzV

(1) Produktinformationsblatt (§§ 1 bis 3 TKTransparenzV)

(2) Vertragsverhältnisbezogene Informationspflichten (§ 4 TKTransparenzV)

(3) Angebot zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate (§§ 6 bis 9 TKTransparenzV)

(4) Einrichtung zur Kostenkontrolle (§ 10 TKTransparenzV)

cc) Veröffentlichungsbefugnis der Bundesnetzagentur (§ 52 Abs. 7 TKG)

d) Neu: Unabhängige Vergleichsinstrumente (§ 53 TKG)

e) Informationspflicht zu Beschwerdeverfahren und barrierefreie Ausgestaltung der Verfahren (§ 67 Abs. 1 TKG)

f) Zugang zu vorausbezahlten Diensten (§ 64 Abs. 1 bis 3 TKG)

3. Vertragsschlussbezogene Verpflichtungen

a) Informationsanforderungen vor Vertragsschluss (§ 54 Abs. 1 und 2, § 55 TKG)

aa) Allgemeine Informationen (§ 54 Abs. 1 Var. 1 TKG)

bb) Telekommunikationsspezifische Informationen (§ 54 Abs. 1 Var. 2, § 55 Abs. 1 bis 3 TKG)

aaa) Wesentliche Dienstemerkmale

bbb) Preise für die Nutzung des Dienstes

ccc) Vertragsdauer

ddd) Sonstige Informationen

eee) Festlegung durch die Bundesnetzagentur (§ 55 Abs. 4 TKG)

cc) Formelle Vorgaben für die Informationsbereitstellung (§ 54 Abs. 1 Var. 1 TKG)

b) Neu: Vertragszusammenfassung (§ 54 Abs. 3 TKG)

c) Anfängliche Vertragslaufzeit (§ 56 Abs. 1 und 2 TKG)

aa) Begrenzung der anfänglichen Vertragslaufzeit auf 24 Monate (§ 56 Abs. 1 S. 1 TKG)

bb) Verpflichtung zum Angebot eines Vertrags mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten (§ 56 Abs. 1 S. 2 TKG)

cc) Ausnahme bei bloßer Herstellung einer physischen Verbindung (§ 56 Abs. 2 TKG)

d) Neu: Vertragslaufzeit bei Bestellung zusätzlicher Dienste oder Endgeräte (§ 66 Abs. 3 TKG)

4. Verpflichtungen während der Vertragsdurchführung

a) Neu: Einseitige Änderung der Vertragsbedingungen (§ 57 Abs. 1 und 2 TKG)

aa) Unterrichtungspflicht (§ 57 Abs. 2 TKG)

bb) Sonderkündigungsrecht (§ 57 Abs. 1 S. 1 bis 3 TKG)

b) Neu: Pflicht zur Beratung über den besten Tarif (§ 57 Abs. 3 TKG)

c) Neu: Minderungs- und Kündigungsrecht bei gravierenden Leistungsdefiziten (§ 57 Abs. 4 und 5 TKG)

aa) Gravierende Leistungsdefizite als Voraussetzung für Minderung und Kündigung

bb) Minderungsrecht

cc) Kündigungsrecht

d) Neu: Entstörung (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 5 TKG)

aa) Anspruch auf Entstörung (§ 58 Abs. 1 und 2 TKG)

bb) Ausfallentschädigung (§ 58 Abs. 3 TKG)

cc) Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur (§ 58 Abs. 5 TKG)

e) Neu: Kundendienst- und Installationstermine (§ 58 Abs. 2, 4 und 5 TKG)

f) Sperre zum Schutz vor Kosten (§ 61 Abs. 1 und 2 TKG)

aa) Netzseitige Sperre für bestimmte Rufnummernbereiche und Kurzwahldienste (§ 61 Abs. 1 TKG)

bb) Netzseitige Sperre der Identifizierung des Mobilfunkanschlusses für zusätzliche Leistungen (§ 61 Abs. 2 TKG)

g) Sperre auf Initiative des Anbieters (§ 61 Abs. 3 bis 7 TKG)

aa) Sperre wegen Zahlungsverzugs (§ 61 Abs. 4 TKG)

aaa) Relevanter Zahlungsverzug

bbb) Vorherige Androhung

bb) Schutzsperre (§ 61 Abs. 5 TKG)

cc) Inhaltliche und zeitliche Begrenzung der Sperre (§ 61 Abs. 6 und 7 TKG)

5. Abrechnungsbezogene Verpflichtungen

a) Verbindungspreisberechnung (§ 63 TKG)

b) Rechnungen (§ 62 Abs. 1 bis 4 TKG)

aa) Transparenz (§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1f. TKG)

bb) Zahlungen (§ 62 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 TKG)

c) Einzelverbindungsnachweis (§ 65 TKG)

d) Beanstandungen (§ 67 Abs. 2 bis 6 TKG)

aa) Grundsätzliche Beweislast des Anbieters bei fristgerechter Beanstandung

bb) Beweislastreduzierung des Anbieters bei Datenlöschung mangels fristgerechter Beanstandung

cc) Beweislastreduzierung des Anbieters in anderen Fällen berechtigten Datenmangels

dd) Haftungsverteilung bei fehlender Zurechnung und Manipulationsverdacht (§ 67 Abs. 6 TKG)

6. Verpflichtungen in Bezug auf das Vertragsende

a) Neu: Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung (§ 56 Abs. 3 TKG)

b) Neu: Wertersatz für Endgeräte bei vorzeitiger Kündigung (§ 56 Abs. 4 TKG)

c) Neu: Zugang zu E-Mails bei Internetzugangsverträgen (§ 56 Abs. 5 TKG)

d) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme (§ 59 TKG)

aa) Anbieterwechsel (§ 59 Abs. 2 bis 4 TKG)

bb) Rufnummernmitnahme (§ 59 Abs. 5 und 6 TKG)

cc) Kosten für Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme (§ 59 Abs. 7 TKG)

e) Umzug (§ 60 TKG)

aa) Anspruch auf Fortführung der Versorgung am neuen Wohnsitz (§ 60 Abs. 1 TKG)

bb) Sonderkündigungsrecht (§ 60 Abs. 2 TKG)

cc) Fortführung des bisherigen Vertrags am alten Wohnsitz

dd) Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz (§ 60 Abs. 3 TKG)

f) Neu: Kündigung bei Angebotspaketen (§ 66 Abs. 2 TKG)

g) Erstattung bei Kündigung vorausbezahlter Dienste (§ 64 Abs. 4 TKG)

II. Nummernspezifische Kundenschutzvorschriften (§§ 109ff. TKG)

1. Gemeinsame Begrifflichkeiten

a) Nummernkategorien

aa) Nationale Teilnehmerrufnummern (§ 3 Nr. 31 TKG)

bb) Persönliche Rufnummern (§ 3 Nr. 46 TKG)

b) Dienstekategorien

aa) Auskunftsdienste (§ 3 Nr. 5 TKG)

bb) Service-Dienste (§ 3 Nr. 51 TKG)

cc) Premium-Dienste (§ 3 Nr. 47 TKG)

dd) Massenverkehrsdienste (§ 3 Nr. 29 TKG)

ee) Kurzwahldienste (§ 3 Nr. 27 TKG)

2. Vorgaben zur Preistransparenz (§§ 109 bis 111 TKG)

a) Preisangabe (§ 109 TKG)

b) Preisansage (§ 110 TKG)

c) Preisanzeige (§ 111 TKG)

3. Preisvorgaben (§ 112, § 127 Abs. 7 TKG)

a) Gesetzliche Preishöchstgrenzen (§ 112 TKG)

aa) Premium-Dienste, Kurzwahldienste, Auskunftsdienste

bb) Service-Dienste

cc) Nationale Teilnehmerrufnummern und Persönliche Rufnummern

dd) Betreiberauswahl

ee) Festlegungsbefugnisse der Bundesnetzagentur

b) Vereinheitlichungskompetenz der Bundesnetzagentur (§ 123 Abs. 7 TKG)

4. Weitere Vorgaben zur Begrenzung des Kostenrisikos (§ 113, § 114 Abs. 1, § 115, § 119 TKG)

a) Verbindungstrennung (§ 113 TKG)

b) Neu: Dialer (§ 114 Abs. 1 TKG)

c) Warteschleifen (§ 115 TKG)

d) R-Gespräche (§ 119 TKG)

5. Sonstige rufnummernbezogene Kundenschutzvorschriften (§ 114 Abs. 2, §§ 117f., § 120 TKG)

a) Neu: Telefonie-Dialer (§ 114 Abs. 2 TKG)

b) Rufnummernübermittlung (§ 120 TKG)

c) Informationen über Diensteanbieter bzw. die Nutzer von Rufnummern (§§ 117f. TKG)

aa) Auskunftsansprüche (§ 117 TKG)

bb) Datenbank für (0)900er-Rufnummern (§ 118 TKG)

6. Behördliche Durchsetzungsbefugnisse (§ 123 TKG)

C. Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

I. Leistungsniveau des Mindestangebots an

1. Gesetzliche Vorgaben (§ 157 Abs. 2 bis 4 TKG)

2. Verordnungsrechtliche Ausgestaltung (TKMV)

II. Erschwinglichkeit des Mindestangebots an Telekommunikationsdiensten

III. Mechanismus zur Gewährleistung der Versorgung

1. Feststellung der Unterversorgung (§ 160 Abs. 1 TKG)

2. Sicherstellungsankündigung (§ 160 Abs. 2 TKG)

3. Stufe 1: Ausgleichsfreie Verpflichtungszusage (§ 161 Abs. 1 TKG)

4. Stufe 2: Diensteverpflichtung (§ 161 Abs. 2 und 3 TKG)

5. Ausgleichsanspruch (§§ 162f. TKG)

a) Anspruchsvoraussetzungen (§ 162 TKG)

b) Höhe des Ausgleichs (§ 162 Abs. 4 S. 2ff. TKG)

c) Umlageverfahren (§ 163 TKG)

IV. Mitnutzungsbezogene Anschluss- und

V. Anspruch auf Versorgung mit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A.

Auflage

a.A.

andere(r) Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

ABl.

Amtsblatt

Abs.

Absatz

a.F.

alte(r) Fassung

AG

Amtsgericht

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art.

Artikel

Az.

Aktenzeichen

BAnz

Bundesanzeiger

Bd.

Band

Beschl.

Beschluss

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BKartA

Bundeskartellamt

BNetzA

Bundesnetzagentur

BR-Drs.

Bundesratsdrucksache

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

beziehungsweise

CR

Computer und Recht (Zeitschrift)

ct

Eurocent

d.h.

das heißt

ECLI

European Case Law Identifier (Europäischer Rechtsprechungs-Identifikator)

EG

Europäische Gemeinschaft

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

evtl.

eventuell

f./ff.

folgende

Fn.

Fußnote(n)

FreqV

Frequenzverordnung

GB

Gigabyte

GEREK

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GSM

Global System for Mobile Communications (Mobilfunkstandard der zweiten Generation)

HGB

Handelsgesetzbuch

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

i.H.v.

in Höhe von

IoT

Internet of Things (Internet der Dinge)

IP

Internet Protocol (Internet-Protokoll)

IR

InfrastrukturRecht (Zeitschrift)

IRNIK

Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie

i.S.d.

im Sinne der/des

i.V.m.

in Verbindung mit

Kbit/s

Kilobit pro Sekunde

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

K&R

Kommunikation & Recht (Zeitschrift)

LG

Landgericht

lit.

litera (Buchstabe)

LTE

Long Term Evolution (Mobilfunkstandard der vierten Generation)

MABEZ

Massenverkehr zu bestimmten Zielen

Mbit/s

Megabit pro Sekunde

MdEP

Mitglied des Europäischen Parlaments

min

Minute

MMR

Multimedia und Recht (Zeitschrift)

MMS

Multimedia Messaging Service (Multimedianachrichtensystem)

ms

Millisekunde(n)

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

Nr.

Nummer(n)

N&R

Netzwirtschaften & Recht (Zeitschrift)

NRWE

Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)

o.ä.

oder ähnlich(es)

OLG

Oberlandesgericht

ONU

Optical Network Unit (Optische Netzwerkeinheit)

OTT

Over The Top (plattformunabhängig)

OVG

Oberverwaltungsgericht

PDF

Portable Document Format (portables Dokumentenformat)

PIN

Persönliche Identifikationsnummer

PTB

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

RasI

Recht auf schnelles Internet

RaVT

Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

RegTP

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

Rn.

Randnummer(n)

Rs.

Rechtssache

RStV

Rundfunkstaatsvertrag

S.

Satz/Sätze/Seite(n)

sec

Sekunde

SIM

Subscriber Identity Module (Teilnehmer-Identitätsmodul)

SMS

Short Message Service (Kurznachrichtendienst)

sog.

sogenannte(n/r)

StGB

Strafgesetzbuch

TAE

Teilnehmeranschlusseinheit

TK

Telekommunikations

TKG

Telekommunikationsgesetz

TKMoG

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

TKTransparenzV

Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

TMG

Telemediengesetz

TTDSG

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

u.a.

unter anderem

UAbs.

Unterabsatz

UDÜV

Universaldienst-Übertragungsverordnung

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.

vom

Var.

Variante

Vfg.

Verfügung

VG

Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

VPN

Virtual Private Network (virtuelles privates Netzwerk)

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)

WWW

World Wide Web

z.B.

zum Beispiel

ZD

Zeitschrift für Datenschutz (Zeitschrift)

z.T.

zum Teil

A. Einleitung

Der Telekommunikationssektor bildet die infrastrukturelle Grundlage des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens in einer modernen Volkswirtschaft. Durch die omnipräsente Digitalisierung werden alltägliche Vorgänge zunehmend in rechnergestützte Abläufe verlagert, die telekommunikativ abgewickelt werden können: vom privaten Konsum (elektronischer Geschäftsverkehr) und der Freizeitgestaltung (E-Sport, Streaming) über die Ausbildung (Distanzunterricht) und berufliche Tätigkeiten (Videokonferenzen) bis hin zu Behördenkontakten (elektronische Verwaltung). Leistungsfähige Telekommunikationsnetze sind die Lebensadern dieser Entwicklung, an deren Endpunkt ubiquitäre Kommunikationsmöglichkeiten stehen. Der steigende Einfluss moderner Telekommunikationsanschlüsse auf den privaten und beruflichen Alltag der Menschen lässt sich dabei gut anhand der Entwicklung der Anschluss- und Nutzungszahlen illustrieren:1

So hat sich im Festnetz die Zahl der vertraglich gebuchten Breitbandanschlüsse2 in Deutschland zwischen 2011 und 2021 von 27,3 Millionen auf 36,9 Millionen erhöht, also um rund 35%. Dabei hat sich die Zahl der besonders leistungsfähigen Anschlüsse im hybriden Glasfaserkoaxialkabelnetz im selben Zeitraum von 3,5 Millionen auf 8,8 Millionen mehr als verdoppelt und die Zahl der noch leistungsfähigeren Glasfaseranschlüsse zwischen 2015 und 2021 sogar von 0,4 Millionen auf 2,6 Millionen mehr als versechsfacht. Das auf Basis von Breitbandanschlüssen im Festnetz abgewickelte durchschnittliche Datenvolumen pro Nutzer hat sich von rund 21 Gigabyte (GB) pro Monat im Jahr 2012 auf rund 226 GB pro Monat im Jahr 2021 mehr als verzehnfacht. Im deutschen Mobilfunksektor werden seit Jahren mehr SIM-Karten aktiv genutzt, als die Bundesrepublik Einwohner hat, zuletzt (Ende 2021) waren es rund 106,4 Millionen SIM-Karten. Über 70 Millionen dieser Karten werden im schnellen LTE-Netz eingesetzt. Und auch im Mobilfunksektor steigt das durchschnittliche Datenvolumen pro Nutzer (hier definiert als aktive SIM-Karte) stark an, von rund 0,2 GB pro Monat im Jahr 2013 auf 4,3 GB pro Monat im Jahr 2021 (und damit auf das über Zwanzigfache in weniger als einem Jahrzehnt).

Das Telekommunikationsrecht bildet nicht nur den Rechtsrahmen für die Errichtung und den Betrieb der Netze, in denen sich diese Entwicklung abspielt. Es trifft auch Vorgaben, die sich unmittelbar auf diejenigen Menschen und Unternehmen auswirken, die diese Netze nutzen. Während die Regelungen auf Infrastrukturebene an anderer Stelle erläutert werden,3 befasst sich die nachfolgende Darstellung schwerpunktmäßig mit dieser nachgelagerten Ebene. Sie widmet sich also zum einen den vielfältigen Vorgaben für den Schutz der Kunden von Telekommunikationsunternehmen, die mit der großen TKG-Novelle im Jahr 2021 noch einmal erheblich ausgebaut und modernisiert wurden. Und zum anderen erläutert die nachfolgende Darstellung den Sicherungsmechanismus, mit dessen Hilfe das Telekommunikationsrecht die allgemeine Verfügbarkeit einer telekommunikativen Grundversorgung gewährleisten will. Denn auch hierin zeigt sich, dass der Telekommunikationssektor wegen seiner fundamentalen Bedeutung für eine moderne Gesellschaft keine Wirtschaftsbranche wie jede andere ist.

1

Zu allen nachfolgenden Angaben: Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2021, S. 51 ff.

2

Als Breitbandanschlüsse gelten insoweit alle Anschlüsse mit einer Bandbreite von mindestens 144 Kilobit pro Sekunde (Kbit/s).

3

Neumann

, Telekommunikationsrecht kompakt, 2022.

B. Kundenschutz

Anders als noch zu Zeiten des Staatsmonopols der Deutschen Bundespost werden die Telekommunikationsleistungen gegenüber den einzelnen Nutzern heutzutage allerdings in einem wettbewerblichen Umfeld auf privatrechtlicher Grundlage erbracht. Die Rechtsbeziehungen zwischen privaten oder gewerblichen Nutzern (Kunden) auf der einen Seite und den Anbietern von Telekommunikationsdiensten auf der anderen Seite sind vertraglicher Natur. Damit gelten für das Zustandekommen, die Abwicklung und die Beendigung entsprechender Vertragsverhältnisse grundsätzlich die allgemeinen Maßgaben des Zivilrechts, insbesondere also die jeweils einschlägigen Vorschriften des BGB. Dabei kommt es auch darauf an, welcher Rechtsnatur der einzelne Vertrag ist. Die Rechtsprechung geht insoweit bei klassischen Telefonverträgen im Festnetz- und Mobilfunkbereich von einer schwerpunktmäßigen Einstufung als Dienstvertrag aus, mit dem sich der Diensteanbieter dazu verpflichtet, seinem Kunden den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen.4 Zu dieser Einstufung neigt die Rechtsprechung auch in Bezug auf Verträge über die Bereitstellung eines Internetzugangs, mit denen sich der Anbieter dazu verpflichtet, seinem Kunden den Zugang zum Internet zu eröffnen und ihm den Austausch von Daten zu ermöglichen.5 Bei den mittlerweile gängigen Bündelverträgen erstrecken sich die diesbezüglichen Leistungspflichten in aller Regel sowohl auf Telefon- als auch auf Internetdienste, z.T. ergänzt durch Rundfunkübertragungsdienste und auch inhaltliche Dienstleistungen. Bei diesen grundlegenden Vertragsverhältnissen, die in aller Regel auf eine kontinuierliche bzw. immer wiederkehrende Leistungserbringung gerichtet sind, handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse.6

Diese Rechtsbeziehungen entfalten sich jedoch in einem Sektor, der sich von anderen Wirtschaftsbranchen in verschiedenen Punkten und jedenfalls in deren Gesamtbetrachtung unterscheidet: Die Kunden treffen in aller Regel nicht (zumindest auch) auf kleine, lokale Anbieter, sondern fast ausnahmslos auf größere Unternehmen mit einer regionalen bzw. oftmals auch bundes- oder sogar EU-weiten Ausrichtung. Es besteht also von vornherein zumeist ein sehr starkes Machtgefälle zwischen Kunden und Anbietern. Dieses wird durch spezifische Abhängigkeiten und die Bedeutung der Leistungserbringung für den Kunden noch verstärkt: Oftmals weisen die Anbieter ihren Kunden zentrale Kennungen zu, unter denen diese erreichbar sind, also insbesondere Telefonnummern im Fest- oder Mobilfunknetz. Die Kunden haben ein sehr starkes Interesse daran, unter diesen Kennungen für ihre Verwandten, Bekannten, Geschäftspartner und sonstigen Kontakte erreichbar zu bleiben. Hierfür sind sie jedoch auf die Kooperationsbereitschaft des Anbieters angewiesen. Hinzu kommt die erhebliche Bedeutung, die der Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten mittlerweile zukommt. Nicht erst – aber natürlich besonders – in Zeiten verbreiteter Heimarbeitsplatznutzung („Home Office“) ist etwa ein Internetanschluss zentrale Voraussetzung für eine Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben. Entsprechendes gilt jedenfalls bislang auch für die Verfügbarkeit eines Telefonanschlusses. Die Kunden sind insoweit auf eine zuverlässige und unterbrechungsfreie Leistungserbringung durch ihren Anbieter angewiesen. Das wiederum eröffnet diesem entsprechendes Druckpotential, etwa zur Durchsetzung strittiger Forderungen mit einer Leistungseinstellung zu drohen. Schlussendlich werden Verträge über Telekommunikationsleistungen oftmals telefonisch oder über das Internet abgeschlossen. Das erschwert den Kunden zusätzlich, sich vor Vertragsschluss ein vollständiges Bild von den eingegangenen Verpflichtungen und den erworbenen Ansprüchen zu verschaffen. Diese Intransparenz wird durch die Verbindung mit zusätzlichen Leistungsbestandteilen – wie z.B. subventionierten Endgeräten – und die Gewährung zeitlich begrenzter Rabatte noch verstärkt.

Diese Besonderheiten des Telekommunikationssektors machen nach Einschätzung des Gesetzgebers spezifische Kundenschutzbestimmungen erforderlich.7 Diese haben seit der Privatisierung des Sektors erheblich an Umfang und Regelungsdichte gewonnen. Mittlerweile sind sie auch zu einem erheblichen Teil unionsrechtlich determiniert. Im deutschen Telekommunikationsrecht wird dabei traditionell zwischen den allgemeinen Kundenschutzvorschriften und spezifischen Kundenschutzvorschriften in Bezug auf die Nutzung von nummernbasierten Diensten unterschieden. Erstere bilden den dritten Gesetzesteil und werden im Folgenden ausführlich erläutert, Letztere finden sich im siebten Gesetzesteil zur Nummerierung und sollen im Anschluss an die allgemeinen Kundenschutzvorschriften dargestellt werden.

5

BGH, K&R 2013, 339, 340 Rn. 15 (Urt. v. 7.3.2013 – Az. III ZR 231/12); 2011, 43, 44 Rn. 8 (Urt. v. 11.11.2010 – Az. III ZR 57/10); 2005, 326, 327 Rn. 7ff. (Beschl. v. 23.3.2005 – Az. III ZR 338/04); zur Einstufung als Dienstvertrag etwa AG München, Urt. v. 7.11.2014 – Az. 223 C 20760/14, Rn. 6 (juris). A.A. AG Meldorf, Urt. v. 29.3.2011 – Az. 81 C 1403/10, Rn. 6ff. (juris).

7

Siehe Erwägungsgrund 260 S. 1 des Kommunikationskodex.

I. Allgemeine Kundenschutzvorschriften (§§ 51 ff. TKG)

Die telekommunikationsrechtlichen Kundenschutzvorschriften setzen an jedem Stadium der Leistungsbeziehung an: vom Abschluss eines Telekommunikationsvertrags über dessen Durchführung bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Flankiert werden die materiellen Anforderungen an die Anbieter von Telekommunikationsdiensten von einem Schlichtungsverfahren (§ 68 TKG), spezifischen Abwehr- und Schadensersatzansprüchen (§ 69 TKG) und einer Haftungsbegrenzung für Schadensersatz- oder Entschädigungspflichten (§ 70 TKG). Zum Nachteil der Endnutzer darf von den Kundenschutzvorgaben grundsätzlich nicht abgewichen werden (§ 71 Abs. 1 TKG). Die abweichende Regelung ist nach § 134 BGB nichtig. Die weiteren Konsequenzen richten sich dann nach § 306 BGB (ggf. analog): Der Vertrag bleibt im Übrigen grundsätzlich wirksam und an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt (soweit sinnvoll) die gesetzliche Vorschrift, von der abgewichen wurde.

1.Anwendungsbereich

Die Vorschriften des dritten Gesetzesteils richten sich sowohl in Bezug auf die jeweils Verpflichteten als auch hinsichtlich der Normbegünstigten an ganz unterschiedliche Personenkreise. Erforderlich ist daher stets der Blick auf die konkrete Vorschrift. Zur Vermeidung von Doppelungen und zur besseren Übersicht werden jedoch im Folgenden die einzelnen Normadressaten, gewissermaßen vor die Klammer gezogen, dargestellt. Ein Großteil der Vorschriften knüpft dabei an das Angebot von Telekommunikationsdiensten an. Bei diesem Begriff handelt es sich somit um einen Kernbegriff gerade auch des Telekommunikationskundenschutzrechts. Er ist daher zuerst näher zu erläutern.

a)Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 61 TKG)

Bei Telekommunikationsdiensten handelt es sich nach § 3 Nr. 61 TKG um in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen (Signalübertragungsdienste), umfassen. Ausgenommen sind Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.

aa) Erfasste Dienste

Unter den Begriff des Telekommunikationsdienstes fallen demnach Dienste aus drei Kategorien, die sich z.T. inhaltlich überschneiden können.8

–Internetzugangsdienste: Hierbei handelt es sich nach § 3 Nr. 23 TKG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 der Internetzugangsverordnung (EU) 2015/2120 um öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, die unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bieten. Durch die Bezugnahme auf Art. 2 Nr. 4 des Kommunikationskodex,9 das unionsrechtliche Pendant zu § 3 Nr. 61 TKG, ist diese Legaldefinition letzten Endes selbstreferenziell. Vom Sinn und Zweck her wird man deshalb hierunter schlicht solche (öffentlich zugänglichen) Dienste verstehen, die den Zugang zum Internet ermöglichen. Das wird jedenfalls in aller Regel zumindest die Zuweisung einer (dynamischen oder statischen) IP-Adresse und den Transport von IP-Paketen zwischen dieser IP-Adresse und dem Internet umfassen. Öffentlich zugänglich ist der Dienst dabei, wenn er einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht (vgl. auch § 3 Nr. 44 TKG).10 Das ist der Fall, wenn der Dienst grundsätzlich von jeder Person in Anspruch genommen werden kann, die sich im Tätigkeitsgebiet des Anbieters befindet, ohne einem von vornherein durch ein weiteres Rechtsverhältnis11 bestimmten Nutzerkreis angehören zu müssen.12

–Interpersonelle Telekommunikationsdienste: Bei diesen Diensten handelt es sich ausweislich § 3 Nr. 24 TKG um solche gewöhnlich gegen Entgelt erbrachten13 Dienste, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer beschränkten14 Zahl von Personen ermöglichen. Interpersonell ist der Informationsaustausch, wenn er zwischen mehr als nur einer Person erfolgt. Die reine Mensch-Maschine-Kommunikation wie z.B. bei einem Sprachassistenten15 oder einem Chatbot (oder gar eine Maschine-Maschine-Kommunikation) ist daher kein interpersoneller Telekommunikationsdienst.16 Und interaktiv ist ein Informationsaustausch, wenn der Empfänger der Information im Rahmen des Dienstes hierauf antworten kann.17 Linearer Rundfunk oder das Angebot von WWW-Seiten erfüllen dieses Merkmal nicht und sind daher keine interpersonellen Telekommunikationsdienste.18 Voraussetzung für die Einstufung als interpersoneller Telekommunikationsdienst nach § 3 Nr. 24 TKG ist weiter, dass die Personen, welche die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind, die Empfänger bestimmen. Interpersonelle Telekommunikationsdienste sind daher (jedenfalls grundsätzlich) z.B. Telefondienste, E-Mail-Dienste, Messengerdienste und Gruppenchats.19 Ausdrücklich nicht erfasst sind allerdings solche Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen. So umfassen etwa Online-Spiele nicht deshalb in jedem Fall auch dann interpersonelle Telekommunikationsdienste, nur weil sie u.U. als bloße Extrafunktion die Möglichkeit der Kommunikation zwischen den Spielern ermöglichen.20 Die Grenzen sind allerdings fließend und noch nicht abschließend vermessen.21 Die interpersonellen Telekommunikationsdienste lassen sich schließlich in zwei Gruppen weiter unterteilen:

– Nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste: Diese interpersonellen Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 37 TKG dadurch gekennzeichnet, dass sie entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellen oder die Telekommunikation mit entsprechenden Nummerierungsressourcen ermöglichen. Dabei sind öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen die Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne. Zu den nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten gehören damit insbesondere diejenigen Sprachtelefondienste und SMS-Kurztextnachrichtendienste in festen und mobilen Netzen, die Rufnummern zur Adressierung nutzen. Nicht ausreichend ist es jedoch, eine solche Nummer als bloße Kennung zu verwenden, wie das z.B. bei manchen Messengerdiensten der Fall ist.22

– Nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste: § 3 Nr. 40 TKG definiert diese Teilmenge der interpersonellen Telekommunikationsdienste komplementär zu den nummernabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten. Damit sind nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste alle interpersonellen Telekommunikationsdienste, die keine nummernabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste sind.

–Signalübertragungsdienste: Die dritte Dienstekategorie, die der Begriff „Telekommunikationsdienst“ umfasst, entspricht im Kern dem Gehalt, der dem Begriff unter dem früheren Telekommunikationsrecht (§ 3 Nr. 24 TKG 2004) zukam.23 Sie erfasst solche Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Das wird in der Regel auch Internetzugangsdienste einschließen, da diese jedenfalls ganz überwiegend in der Übertragung der Signale bestehen, mit denen auf technischer Ebene die IP-Pakete repräsentiert werden. Aber auch die rufnummernbasierten Sprachtelefondienste und SMS-Kurztextnachrichtendienste sind zumindest in aller Regel gleichermaßen „janusköpfig“ und ebenfalls Signalübertragungsdienste. Da diese Dienste mittlerweile bereits durch eigenständige Dienstekategorien erfasst sind, hebt die Legaldefinition jetzt diejenigen Signalübertragungsdienste hervor, die nicht bereits unter die anderen Kategorien fallen. Beispielhaft genannt werden nämlich Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden. Bei der Maschine-Maschine-Kommunikation handelt es sich um den Datenaustausch zwischen zwei Geräten oder Softwareanwendungen,24 etwa im Rahmen des „Internets der Dinge“ („Internet of Things“, IoT). Hier geht es nicht um den Zugang zum Internet und auch nicht um Kommunikation zwischen Personen. Bei den Übertragungsdiensten für den Rundfunk werden zwar Informationen zwischen Personen ausgetauscht. Dies erfolgt jedoch unidirektional vom Sender zu den Empfängern. Damit fehlt es jedenfalls an der für die Einstufung als interpersoneller Telekommunikationsdienst notwendigen Interaktivität. In beiden Fällen sind allerdings nur die jeweiligen Übertragungsdienste als Telekommunikationsdienste einzuordnen. Die auf die Signalübertragung angewiesenen Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation oder des Rundfunks selbst werden durch den von ihnen genutzten Signalübertragungsdienst nicht ihrerseits auch zu Telekommunikationsdiensten.25

bb) Ausgenommene Dienste

In negativer Hinsicht werden die Telekommunikationsdienste abgegrenzt von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Diese Dienste werden der Inhaltsebene und damit dem Telemedienrecht oder als Rundfunkinhalte26 sogar dem Rundfunkrecht zugeordnet. Sie sind also selbst dann keine Telekommunikationsdienste, wenn sie ansonsten die insoweit relevanten Begriffsmerkmale erfüllen. Das dürfte aber ohnehin wohl nur in Randbereichen und am ehesten in der Dienstekategorie der interpersonellen Telekommunikationsdienste der Fall sein.

cc) Erbringung über Telekommunikationsnetze

Die Dienste müssen des Weiteren über Telekommunikationsnetze erbracht werden. Hierbei handelt es sich nach § 3 Nr. 65 TKG um die Gesamtheit von Übertragungssystemen, welche die Übertragung von Signalen über elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen. Dazu gehören u.a. Satellitennetze, feste, leitungs- und paketvermittelte Netze, einschließlich des Internets, Mobilfunknetze („mobile Netze“), Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze. Der Dienst wird über ein solches Netz erbracht, wenn für die Bereitstellung der dienstspezifischen Leistung ein (oder mehrere) Telekommunikationsnetz(e) genutzt werden.

dd) Regelmäßig entgeltliche Erbringung

Zu guter Letzt sind auch nur solche Dienste Telekommunikationsdienste, die „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden. Dabei ist der Begriff des Entgelts weit zu fassen und nicht auf finanzielle Gegenleistungen beschränkt. Erforderlich ist lediglich eine (geldwerte) Gegenleistung. Diese kann beispielsweise auch in der Zurverfügungstellung von personenbezogenen oder sonstigen Daten bestehen.27 Darüber hinaus soll es auch ausreichen, wenn die Gegenleistung von Dritten erbracht wird, namentlich Werbetreibenden, deren Werbung dem Nutzer bei der Inanspruchnahme des Dienstes angezeigt wird.28

Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings der Bezugspunkt der Regelbetrachtung:29 Kommt es darauf an, ob der konkrete Anbieter des Dienstes diesen in der Regel gegen Entgelt erbringt?30 Dann ginge es darum, etwa auch solche Angebote zu erfassen, die in einer Markteintrittsphase oder für Neukunden nur vorübergehend unentgeltlich erbracht werden.31 Oder kommt es darauf an, ob derartige Dienste in der Regel – über die Gesamtheit der Anbieter betrachtet – gegen Entgelt erbracht werden? Unter dem TKG 2004 sprachen die besseren Argumente für das zweitgenannte Verständnis.32 So stellte und stellt der Wortlaut alleine darauf ab, ob „die Dienste“ in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Den einzelnen Anbieter nimmt die Legaldefinition demgegenüber nicht in den Blick.

ee) Exkurs: OTT-Dienste

In der öffentlichen Diskussion wird häufig auf eine Dienstekategorie Bezug genommen, die so im TKG nicht geregelt ist, die sog. „Over-The-Top“- bzw. OTT-Dienste. Es handelt sich dabei um plattformunabhängige Angebote, die im weitesten Sinne Inhalte, Dienste oder Anwendungen umfassen, die dem Endnutzer über das öffentliche Internet zur Verfügung gestellt werden.33 Hierunter fallen beispielsweise internetbasierte Sprach- und Videotelefonie, Suchmaschinen, Nachrichtenseiten, Messengerdienste (WhatsApp, Signal, iMessage usw.), soziale Netze (Facebook, Instagram usw.), E-Mail-Dienste, Streamingdienste, Online-Spiele usw.34 Verbreitet ist dabei eine Unterscheidung in drei Unterkategorien:35

–OTT-0-Dienste: Hierbei handelt es sich insbesondere um Sprachdienste, die nicht auf das Internet beschränkt sind, sondern auch Gespräche mit Teilnehmern des öffentlichen Telefonnetzes ermöglichen. Ein praktisches Beispiel ist der Dienst SkypeOut. Da die Kommunikation damit nummerngestützt erfolgen muss, handelt es sich bei OTT-0-Diensten (jedenfalls in aller Regel) telekommunikationsrechtlich um nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste.

–OTT-I-Dienste: Diese Dienste ermöglichen eine Individual- und Gruppenkommunikation ausschließlich über das Internet und können inhaltlich z.B. Textnachrichten, Sprach- und Videotelefonie, das Versenden und Empfangen von Sprach- und Bildmitteilungen sowie die Übermittlung sonstiger Daten umfassen. Sie können damit oftmals herkömmliche Telekommunikationsdienste, die an spezifische Netzinfrastrukturen gebunden sind, ersetzen. Praktische Beispiele sind E-Mail-Dienste und Messenger wie z.B. WhatsApp oder Threema. Telekommunikationsrechtlich sind OTT-I-Dienste (jedenfalls zumeist) als nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste einzustufen.

–OTT-II-Dienste: Hierbei handelt es sich im Prinzip um reine Inhaltsdienste, die über das Internet erbracht werden und daher nicht mit herkömmlichen Telekommunikationsdiensten konkurrieren. Praktische Beispiele sind Suchmaschinen wie Google oder Bing, Plattformen für soziale Medien wie z.B. Facebook oder Instagram, Nachrichtenseiten sowie Streamingdienste wie z.B. Netflix oder Spotify. Telekommunikationsrechtlich relevant sind OTT-II-Dienste grundsätzlich nur, soweit sie ausnahmsweise auch Übertragungsleistungen umfassen.

Angesichts der mittlerweile erfolgten juristischen Kategorienbildung ist unklar, ob der bisher häufig verwendete Begriff der OTT-Dienste in Zukunft noch von nennenswertem Erkenntnismehrwert sein wird.

b)Verpflichtete

Wer im Einzelnen kundenschutzrechtlichen Vorgaben des TKG unterliegt, richtet sich ganz wesentlich nach dem Gegenstand der jeweiligen Verpflichtungen. Diese sind z.T. sehr ausdifferenziert, was einen entsprechend vielfältigen Kreis von potentiell Verpflichteten zur Folge hat.

aa) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

Vereinzelt werden in den Vorschriften des TKG zum Kundenschutz die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze angesprochen.

Öffentlich ist ein Telekommunikationsnetz nach § 3 Nr. 42 TKG, wenn es ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, welche die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten36 ermöglichen. Telekommunikationsnetze, die ganz oder überwiegend für unternehmens- oder behördeninterne Telekommunikation genutzt werden, sind daher beispielsweise keine öffentlichen Telekommunikationsnetze.

Betreiber eines solchen öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist schließlich nach § 3 Nr. 7 TKG dasjenige Unternehmen, das dieses Netz bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist. Damit sind letzten Endes die Unternehmen gemeint, die über die rechtliche Befugnis verfügen, anderen (natürlichen oder juristischen) Personen die Nutzung des Netzes zu erlauben, und zwar gerade auch zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten über das Netz. Der Betreiber kann damit Eigentümer der Übertragungseinrichtungen sein; er kann sie aber auch gemietet haben.37 Zugleich ist der Eigentümer eines Netzes nicht zwingend der Betreiber, etwa wenn er die betreffenden Übertragungseinrichtungen einem anderen Unternehmen zur exklusiven Nutzung überlassen hat. Ob das Unternehmen von der (aus dem Eigentum oder einer abgeleiteten Rechteeinräumung folgenden) Befugnis, anderen die Nutzung des Netzes zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zu erlauben, tatsächlich Gebrauch macht, ist für die Betreibereigenschaft schon ausweislich der Legaldefinition (und erst recht nach Sinn und Zweck) nicht maßgeblich.

bb) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste

In erster Linie richten sich die telekommunikationsrechtlichen Kundenschutzvorschriften jedoch an Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Hierbei handelt es sich somit um einen Kernbegriff des Telekommunikationskundenschutzrechts.

Zur Reichweite des Begriffs der Telekommunikationsdienste kann auf die diesbezüglichen Ausführungen oben (unter a)) verwiesen werden. Er umfasst Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Signalübertragungsdienste. Öffentlich zugänglich sind Telekommunikationsdienste schließlich dann, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, also grundsätzlich von jeder Person in Anspruch genommen werden können, die sich im Tätigkeitsgebiet des Anbieters befindet, ohne einem von vornherein durch ein weiteres Rechtsverhältnis bestimmten Nutzerkreis angehören zu müssen.

Nach der insoweit nur bedingt weiterführenden Legaldefinition in § 3 Nr. 1 TKG ist dabei Anbieter von Telekommunikationsdiensten jeder, der einen solchen Dienst „erbringt“. Wer einen Dienst gegenüber einer Person „erbringt“, entscheidet sich wiederum danach, wer dieser Person gegenüber für die Bereitstellung dieses Dienstes (rechtlich) verantwortlich ist.38 Grundlage dieser Verantwortlichkeit wird dabei in aller Regel ein entsprechender Vertrag sein. Wer an der Erbringung des Dienstes bloß mitwirkt, ist demgegenüber kein Anbieter eines Telekommunikationsdienstes.

Von manchen Kundenschutzvorgaben, die sich grundsätzlich an Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste richten, wird ein Teil dieses Adressatenkreises ausdrücklich ausgenommen.

–Anbieter von Übertragungsdiensten für Maschine-Maschine-Kommunikation: Das betrifft in erster Linie Anbieter von Übertragungsdiensten, die für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzt werden, bzw. Anbieter, die nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen. Bei der Maschine-Maschine-Kommunikation handelt es sich um Kommunikationsvorgänge zwischen zwei Geräten bzw. Softwareanwendungen. Die Übertragungsdienste, die solchen Kommunikationsvorgängen zugrunde liegen, erfüllen zwar grundsätzlich die Begriffsmerkmale eines Telekommunikationsdienstes. Durch die geringere Bedeutung für die individuelle Kommunikation und angesichts des potentiell hohen Automatisierungsgrades hat der Gesetzgeber hier jedoch nur in geringerem Umfang spezifische Kundenschutzvorschriften für notwendig erachtet.

–Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste: Z. T. wird diese Ausnahme (für Anbieter von bloßen Übertragungsdiensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation) zusätzlich auf reine Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste erstreckt. Hierbei handelt es sich um (im vorliegenden Kontext: öffentliche) Telekommunikationsdienste, die eine interaktive Kommunikation zwischen einer beschränkten Zahl von Personen ermöglichen, ohne hierfür Nummern aus den nationalen oder internationalen Nummernplänen zur Adressierung zu nutzen. Zu diesen Anbietern zählen u.a. die Anbieter der meisten Messengerdienste. Auch für die von ihnen erbrachten Dienste, die verbreitet ohne monetäre Gegenleistung des Kunden erbracht werden, besteht nach Einschätzung des Gesetzgebers kein so weitreichender Bedarf an spezifischen Kundenschutzvorschriften wie bei anderen öffentlichen Telekommunikationsdiensten.

Andere Kundenschutzvorschriften richten sich wiederum nur an eine Teilmenge der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste:

–Anbieter von Internetzugangsdiensten: Internetzugangsdienste sind, vereinfacht formuliert, solche öffentlich zugänglichen Dienste, die etwa durch Zuweisung von IP-Adressen und den Transport des IP-Verkehrs den Zugang zum Internet ermöglichen. In aller Regel werden solche Dienste insbesondere auch von den Festnetz- und Mobilfunkunternehmen erbracht. Es gibt jedoch auch spezialisierte Anbieter, die lediglich einen Internetzugang anbieten, aber keinen Anschluss an ein Telefonfestnetz oder ein Mobilfunknetz.

–Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten: Bei interpersonellen Telekommunikationsdiensten handelt es sich um Telekommunikationsdienste, die eine interaktive Kommunikation zwischen einer beschränkten Zahl von Personen ermöglichen. Der Kreis der hiervon erfassten Anbieter ist weit. Zu ihm zählen beispielsweise die Anbieter von Telefondiensten, unabhängig davon, ob diese über Fest- oder Mobilfunknetze oder das Internet erbracht werden. Aber auch die Anbieter von E-Mail-, Web-Mail- oder Messengerdiensten sind Anbieter von interpersonellen Telekommunikationsdiensten.

–Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste: Hierbei handelt es sich wiederum um eine Teilmenge der Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten. Angesprochen ist nur der Teil dieser Anbieter, die im Rahmen der Diensteerbringung zur Adressierung auf Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne zurückgreifen. Das sind insbesondere die Anbieter von Telefondiensten, wobei auch hier keine Rolle spielt, über welches Netz diese Dienste erbracht werden.

–Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten: Eine weitere Teilmenge der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sind die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten. Das ergibt sich aus § 3 Nr. 55 TKG. Danach ist ein Sprachkommunikationsdienst nämlich ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummernplans ermöglicht. Damit ist jedenfalls in aller Regel ein Unterfall eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes umschrieben. Er wird durch die Art der Kommunikation von anderen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten abgegrenzt. Wie sich aus der Definition über das Führen von „Gesprächen“ ergibt, sind hiermit als Leitbild solche Dienste gemeint, die eine bilaterale, zeitlich unmittelbar zusammenhängende („symmetrische“) Kommunikation ermöglichen.39 Erfasst sind damit ohne weiteres Sprachtelefondienste, bei denen die Gesprächsteilnehmer in gesprochener Sprache miteinander kommunizieren können. Erfasst sind aber auch Dienste, bei denen – namentlich für Endnutzer mit entsprechenden Behinderungen – gesprochene Sprache in Text bzw. Text in gesprochene Sprache umgewandelt wird (sog. „Text Relay“-Dienste).40 Gleiches gilt für Gesamtgesprächsdienste (sog. „Total Conversation“-Dienste).41 Bei diesen erfolgt die Kommunikation durch eine verbundene Übertragung von gesprochener Sprache, Bild und Text.42 An einem unmittelbaren („symmetrischen“) Zusammenhang fehlt es demgegenüber bei solchen Diensten, die lediglich einen zeitlich gestreckten Austausch einzelner Nachrichten ermöglichen. SMS-Dienste sind daher beispielsweise keine Sprachkommunikationsdienste.43

Während es sich bei den vorstehend genannten Anbieterkategorien um Teilmengen der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste handelt, bezieht sich das Telekommunikationskundenschutzrecht auch auf weitere Anbietergruppen, bei denen diese Zuordnung nicht völlig sicher ist. Sie sollen dennoch auch an dieser Stelle aufgeführt werden. Denn zum einen spricht hier ebenfalls viel für eine solche Zuordnung. Aber selbst wenn die Einstufung als Anbieter besonderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht für alle theoretisch denkbaren Fälle gelten sollte, wird es sich zum anderen doch in der Praxis ganz überwiegend auch um Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste handeln.

–Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste: Mit dem Begriff der Mobilfunkdienste verwendet das Gesetz einen nicht legal definierten Begriff.44 Da es insoweit (alleine) darum geht, die Besonderheiten der mobilen Kommunikation zu berücksichtigen, spricht viel dafür, unter Mobilfunkdiensten solche Telekommunikationsdienste zu verstehen, die spezifisch über Mobilfunknetze45 erbracht werden. Diese Netze sind dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer durch Funktechnologie über eine sog. Luftschnittstelle an das Netz angebunden sind. Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunknetze sind daher Anbieter solcher öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste, die über Mobilfunknetze erbracht werden, also über Netze, bei denen die Teilnehmer über eine Luftschnittstelle angebunden sind. Das sind in erster Linie die bundesweit tätigen Mobilfunknetzbetreiber, die mit ihrem Vertriebsarm auch Telekommunikationsdienste erbringen. Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste sind aber z.B. auch sog. Diensteanbieter („Service Provider“), die selbst keine Netze betreiben, sondern Leistungen der Netzbetreiber weiterverkaufen („Resale“).

–Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz: Wer Anbieter eines Netzanschlusses ist, wird im TKG ebenfalls nicht definiert. Man wird insoweit die Definition des Telekommunikationsdiensteanbieters in § 3 Nr. 1 TKG übertragen können und müssen. Damit ist Anbieter des Anschlusses derjenige, der die betreffende Anschlussleistung „erbringt“ und damit gegenüber dem Kunden hierfür (rechtlich) verantwortlich ist. Die Anschlussleistung wiederum besteht darin, dem Anschlussinhaber eine Anschlusskennung (§ 3 Nr. 3 TKG) zuzuweisen und die Signale zwischen dem so gekennzeichneten Netzabschlusspunkt und dem Netz zu übertragen (vgl. § 3 Nr. 58 TKG). Insoweit wird es sich bei dem Anschlussanbieter also in aller Regel um den Anbieter eines Signalübertragungsdienstes und damit auch um den Anbieter eines