Tierischer Stress mit dem Vermieter - Ellen Apitz - E-Book

Tierischer Stress mit dem Vermieter E-Book

Ellen Apitz

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Beschreibung

Das Buch informiert Mieter und Tierhalter über ihre Rechte bei der Tierhaltung in der Mietwohnung, deren Durchsetzung, taktische Möglichkeiten, die Lösung von Konflikten und die Möglichkeit zur Vermeidung von Prozessen. In jedem Einzelfall entscheidet eine umfassende, individuelle Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen von Vermieter, Mieter und Nachbarn darüber, ob der Mieter Hunde, Katzen & Co in der Wohnung halten darf. Das Buch ist ein Leitfaden, der durch Musterbriefe und Checklisten leicht umsetzbare und praktische Hilfe bietet.

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Seitenzahl: 135

Veröffentlichungsjahr: 2016

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Für Benni

und für meinen frechen Racker

und unseren lieben Frühaufsteher

Vorwort

Im Jahr 2015 leben und wohnen in deutschen Haushalten ca. 7,9 Millionen Hunde, 12,9 Millionen Katzen und 5,1 Millionen Kleintiere. Hinzu kommen ca. 2,1 Millionen Fische in Aquarien, 700.000 Tiere in Terrarien und 4,2 Millionen Ziervögel. Der Streit um die Tierhaltung in der Mietwohnung ist für Juristen ein Klassiker, denn zur Tierhaltung hat wirklich jeder seine spezielle Meinung.

Ich bin mit Problemen zur Tierhaltung in der Mietwohnung vor mehreren Jahren erstmals als Mitglied der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. in Berührung gekommen. Besorgte Mieter baten um Rat, weil sie mit ihrem Vermieter Ärger wegen der Tierhaltung hatten.

Dieses Buch soll dem Mieter und Tierhalter bei der Durchsetzung seiner Rechte helfen. Es gibt Ihnen Sicherheit und schont die Nerven und den Geldbeutel, wenn Sie Ihre Rechte kennen. Dem Kollegen bietet es einen schnellen Überblick zur Durchsetzung der Rechte seines Mandanten. Damit Sie die umfangreichen Fragen schnell erfassen und auch mal nachschlagen können, habe ich die aus meiner Sicht wichtigsten Punkte rund um die Tierhaltung in der Mietwohnung in 50 kompakte Fragen und Antworten gepackt. Bei der Auswahl der Fragen habe ich mich an vor Gericht entschiedenen Fällen orientiert. Die Richterinnen mögen es mir bitte nachsehen, dass ich auf das "Innen" im Interesse der Lesbarkeit verzichte.

Mein Anliegen ist, die Möglichkeiten der Tierhalter in den Vordergrund zu rücken. Selbst wenn Ihr Hund recht oft bellt, heißt das noch nicht, dass er unzumutbar zu viel bellt. Und wenn der Nachbar neben Ihnen eine Tierhaarallergie hat, heißt das nicht automatisch, dass Ihre Katzen ausziehen müssen.

Im Mehrfamilienhaus sind für ein gutes Zusammenleben immer kleine Kompromisse erforderlich.

Dieses Buch soll Ihnen helfen, Konflikte zu vermeiden, sich präventiv im Streit richtig zu verhalten und wenn nötig Ihre Rechte durchzusetzen. Sie finden im Anhang kurze Musterbriefe für den Antrag auf eine Erlaubnis für Hunde bzw. Katzen. Checklisten sagen Ihnen, auf was es bei der Tierhaltung in der Mietwohnung aus richterlicher Sicht ankommen kann und mit welchen Argumenten Sie selbst in schwierigen Fällen Ihre Rechte und die Ihrer tierischen Gefährten wahren.

Berlin im Oktober 2016

Ellen Apitz

Rechtsanwältin

Inhaltsverzeichnis

Der Tierhalter auf Wohnungssuche

Kleine Tiere - kleine Sorgen

Ist immer eine Erlaubnis erforderlich für Hunde und Katzen?

Ein Kapitel für Streber - Tierhaltungsklauseln

Fragen rund um die Erlaubnis zur Tierhaltung

Die Abwägungskriterien und die Interessenabwägung - mit den richtigen Argumenten gewinnen

Art der Tiere

Größe der Tiere

Verhalten der Tiere

Anzahl der Tiere

Besondere Bedürfnisse des Mieters

Die Nachbarn - Zahl, Alter und berechtigte Interessen

Zu viele Nachbarn?

Das Alter der Nachbarn?

Berechtigte Interessen der Nachbarn

Die Katze soll Freigang haben

Das Katzentürchen

Das Katzennetz und die Optik

Die Kosten

Anhang

Musterbrief Erlaubnis Hunde

Musterbrief Erlaubnis Katzen

Anhang Checklisten

Checkliste zum genehmigungsfreien Kleintier

Checkliste Hunde

Checkliste Katzen

Checkliste besondere Bedürfnisse des Mieters an der Tierhaltung

Checkliste berechtigte Interessen Nachbarn

Checkliste für das Katzennetz

Anhang Nachweise

A. Der Tierhalter auf Wohnungssuche

Auf der Wohnungssuche haben es Tierhalter noch schwerer als andere Mieter, denn viele Vermieter akzeptieren keine Tiere. Was können Sie tun?

1. Wir haben einen gutmütigen Schäferhund, „Jolly“. Wir suchen eine neue Wohnung und hören immer wieder: „Nein, keine Hunde erlaubt.“ Dürfen Vermieter das?

Leider ja. Vor Vertragsschluss kann sich der Vermieter aussuchen, mit wem er einen Vertrag schließt, solange er nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Der Vermieter darf Menschen nicht wegen bestimmter Merkmale (Rasse, Religion usw.) ausschließen, uns Tierhalter darf er ablehnen. Vermietet er Ihnen aber die Wohnung, dann darf er die Hundehaltung nicht generell durch eine mietvertragliche Klausel verbieten.

2. Müssen wir dem Vermieter ungefragt sagen, dass wir einen Hund haben?

Nein! Ungefragt müssen Sie grundsätzlich gar nichts sagen. Vermieter und Mieter müssen sich um ihre Interessen selbst kümmern. Wenn dem Vermieter etwas wichtig ist, muss er fragen. Sie sind allerdings ungefragt zur Aufklärung verpflichtet, wenn Ihnen klar sein muss, dass eine Information für den Vermieter von wesentlicher Bedeutung dafür ist, ob er Sie als Mieter nimmt.

Beispiel: Ihr bisheriger Vermieter hat Sie grad gekündigt, weil „Jolly“ während Ihrer berufsbedingten Abwesenheit den ganzen Vormittag jault wie ein Rudel Wölfe. Der Vermieter müsste aber beweisen, dass Sie ihn hintergangen haben, damit er Sie wieder los wird.

3. Im Fragebogen zur Selbstauskunft steht: „Soll ein Tier mit einziehen und wenn ja, welches und wie viele“? Müssen wir zugeben, dass wir einen Hund haben oder dürfen wir lügen?

Viele Vermieter fordern eine solche Selbstauskunft, um wichtige Fragen vorab zu klären. Dabei gibt es zulässige Fragen, aber auch solche, die der Vermieter nicht stellen darf, z. B. nach Krankheiten. Die Frage nach beabsichtigter Tierhaltung ist ihm erlaubt. Wenn Sie hier lügen, riskieren Sie, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen falscher Angaben anfechtet.

Bei erfolgreicher Anfechtung ist der Mietvertrag futsch und Sie müssen raus - mit Hund. Das Recht zur Anfechtung hat der Vermieter ein Jahr lang ab Kenntnis von Ihrem Hund (nicht ab Vertragsschluss). Solche Anfechtungen sind selten, aber es bleibt immer ein unkalkulierbares Risiko, zumal die Erfolgschancen von Vermietern gegen eine beschwerdefreie Tierhaltung vorzugehen, schwinden.

Eine Münchner Familie schönte ihre Selbstauskunft ein wenig. Zur Tierhaltung schrieben Sie: Wir haben einen Hund „Poldi“, Familienhund, 8 Jahre, mittelgroßer Terrier. Später kriegte der Vermieter Spitz, dass „Poldi“ ein mittelgroßer Bullterrier ist. Der Vermieter hat den Mietvertrag nicht angefochten, forderte aber, dass der Hund auszieht. Das Landgericht München ließ „Poldi“ noch mal zum Wesenstest antreten. Der Gutachter bestätigte, dass „Poldi“ tatsächlich ein lieber Familienhund ist. Daher ging es gut aus für Hund und Halter. Hätte sich der Vermieter zur Anfechtung entschlossen, wäre das eventuell nicht so gut gelaufen.

Tipp: agen Sie lieber die Wahrheit. Ein Vermieter, der absolut keine Tiere im Haus will, ist kein angenehmer Vertragspartner für einen Tierhalter. Dann ist Streit vorprogrammiert, weil der Vermieter sich übergangen fühlt. Legen Sie der Selbstauskunft besser eine kurze Bescheinigung Ihres Tierarztes bei, dass Ihr Tier gesund ist, gepflegt, äußerst gut erzogen und keine Macken hat. Wenn das nicht hilft: adieu.

4. Zwei Monate nach unserem Einzug holten wir zwei zauberhafte Miezen zu uns. Es war Liebe auf den ersten Blick und nicht geplant. Jetzt will der Vermieter, dass wir unsere Lieblinge abgeben. Ansonsten wird er den Mietvertrag anfechten. Müssen wir ausziehen?

Nein. Sie haben bei Einzug nicht gelogen, denn Sie hatten (noch) keine Katzen. Das können Sie durch den Kaufvertrag, Zeugen, Impfpass usw. auch beweisen. Der Vermieter kann den Vertrag nicht mit Erfolg anfechten. Sie müssen allerdings nun eine Erlaubnis für Ihre Süßen einholen. Bei (kastrierten) Wohnungskatzen ist das in der Regel kein Problem.

Tipp: Schicken Sie dem Vermieter einen Brief mit der Anfrage um die Erlaubnis (vgl. Musterbrief Erlaubnis Katzen im Anhang). Fügen Sie eine Kopie des Kaufvertrags und des Impfpasses bei, damit der Vermieter sieht, dass Sie Ihre Süßen erst nach Einzug angeschafft haben.

B. Kleine Tiere - kleine Sorgen

Ziervögel, Fische, Schildkröten, Meerschweinchen, Hamster und andere kleine Tiere darf der Vermieter nicht verbieten. Das sind für Juristen genehmigungsfreie Kleintiere, für die Sie keine Erlaubnis brauchen.

Der Grund dafür ist, dass die kleinen Racker in der Wohnung überwiegend in Volieren, Gehegen oder anderen „Behältnissen“ leben, die Wohnung nicht beschädigen und auch keine Nachbarn stören. Aber glauben Sie bitte nicht, dass es bei Kleintieren keinen Streit gibt. Dazu die nachfolgenden Beispiele.

5. Mein Mann will vier große Aquarien. Ich hab ja nichts dagegen, aber dürfen wir das?

Das dürfen Sie, solange die Statik des Hauses nicht in Gefahr ist und Sie keine Fischzucht aufmachen. Zierfische sind die klassischen genehmigungsfreien Kleintiere. Hier einige Beispiele:

Ein Eschweiler Mieter hatte vier große Aquarien. Der Vermieter wollte die Tierhaltung auf ein Aquarium beschränken. Alles andere ist eine Fischzucht, meint er! Das bestritt der Mieter vor Gericht vehement. Er züchtet nicht. Der Richter entschied pro Mieter, weil die Glaswände der Aquarien ausreichend dick sind und die Statik des Hauses nicht gefährdet ist. Anders als bei manchen Waschmaschinen gibt es beim Aquarium auch keinen dauerhaften Wasserzulauf. Eine Zucht hat der Vermieter nicht nachgewiesen.

In Kaiserslautern verteilte ein Mieter 14 Aquarien auf die Wohnung mit bis zu 140 l Wasser im Aquarium. Für den Vermieter war das zu viel des Guten. Das ist unter Umständen nicht ganz falsch, denn auch genehmigungsfreie Kleintiere dürfen Sie nur in üblicher bzw. angemessener Zahl halten. Aber was ist üblich und was ist angemessen?

Die Richter am Landgericht trafen sich mit den Parteien zum sog. Ortstermin in der Wohnung. Sie begutachteten die Wohnung, mitsamt aller Aquarien und Fische und entschieden, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, denn die Tierhaltung macht einen technisch einwandfreien und sauberen Eindruck. Die Aquarien sind nicht massiver als eine Bücherschrankwand und beeinflussen die Statik des Hauses nicht nachteilig.

Tipp: Beim Streit um die Aquarien sollten Sie hervorheben, dass Sie nicht züchten, Fische in angemessener Zahl halten und eine Aquarienwasserschadenhaftpflicht haben. Mit dem Hinweis darauf, dass Sie die Werte der Luftfeuchtigkeit anhand eines Hygrometers prüfen und sich diese im Normbereich bewegen, runden Sie die Sache ab.

6. Welche Tiere sind genehmigungsfreie Kleintiere? Gibt es eine Liste?

Eine Liste gibt es leider nicht. Laut Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Grundsatzurteil zur Tierhaltung aus dem Jahr 2007 sind zum Beispiel Ziervögel, Zierfische, Hamster und Schildkröten genehmigungsfreie Kleintiere. Ein Merkmal dieser Tiere ist, dass sie in der Wohnung überwiegend in Volieren, Gehegen, „Behält-nissen“ gehalten werden.

Bei giftigen oder gefährlichen Tieren brauchen Sie unabhängig von der Größe des Tieres oder Terrariums immer eine Erlaubnis. Gleichgültig dagegen ist, ob die Tiere aus heimischen oder aus exotischen Gefilden stammen. Daher benötigen Sie für Degus, ungiftige Schlangen, Echsen oder Chinchillas keine Erlaubnis des Vermieters.

Das Amtsgericht Hanau entschied im Jahr 2000 einen Streit um 5 Chinchillas und gibt uns brauchbare Kriterien für die Frage "Kleintier oder nicht?"an die Hand. Worum ging es?

Eine Mieterin in Hanau hatte vom Vermieter die Erlaubnis für einen Chinchilla (Chinchillas sind Rudeltiere). Am Ende lebten fünf Chinchilas bei ihr in einer geräumigen Voliere. Der Vermieter forderte sie auf, vier Tiere abzugeben. Der Richter am Amtsgericht Hanau entschied pro Mieterin. Maßgeblich für diese Entscheidung waren folgende Kriterien:

die Größe und das Gewicht der Tiere,

die Zahl der Tiere,

mögliche Belästigungen der Nachbarn

Schäden in der Wohnung und

die Gefährlichkeit der Tiere.

Wieder kam es zum Ortstermin. Danach stellte der Richter in seiner Entscheidung folgendes fest: die Chinchillas waren von der Nasen- bis zur Schwanzspitze ca. 44 cm groß und wogen vielleicht ein Pfund. Sie verhielten sich ruhig, machten keinen Lärm und störten nicht durch eigentümliche Gerüche. Wegen der großen Voliere konnten sie nicht ausbüxen und auch keine Schäden anrichten. Und fünf ist eine annehmbare Zahl. Somit erhielten die Chinchallas das Prädikat "genehmigungsfreie Kleintiere".

Tipp: Wenn Ihr Vermieter meint, dass Sie für Ihre Lieblinge eine Erlaubnis brauchen, halten Sie sich an die Argumentation des Amtsgerichts Hanau (vgl. Checkliste zu genehmigungsfreien Kleintieren). Schreiben Sie dem Vermieter: Unsere Tiere sind klein, leicht, leise und ungefährlich, riechen nicht streng (weil sie kastriert sind?) und belästigen keine Nachbarn. Sie zerlegen die Wohnung nicht, weil sie überwiegend in der Voliere (o.ä.) wohnen, leben in überschaubarer Anzahl mit Artgenossen zusammen und wir züchten nicht. Das gilt natürlich nicht nur für Chinchillas., sondern auch für andere Kleintiere.

7. Mein Sohn schwärmt seit langem für Farbratten. Kriegen wir Ärger, wenn wir uns welche anschaffen und brauchen wir eine Erlaubnis?

„Pfui, die sind ja eklig“!?

Die Juristen streiten darüber, ob Angst oder Ekel bei Nachbarn oder beim Vermieter Einfluss darauf hat, eine Erlaubnis einholen zu müssen.

Das Landgericht Essen entschied 1990, dass ein Mieter für die Haltung von Ratten eine Erlaubnis braucht und der Vermieter die verweigern darf. Das war die Zeit, als Punks mit ihrer Ratte auf der Schulter unterwegs waren. Die Richter meinten, dass Ratten Ungeziefer verbreiten, die Nachbarn sich ekeln und der Hausfrieden gestört wird. Es blieb bei der Essener Entscheidung, die auch heute noch in vielen juristischen Kommentaren zitiert wird. Ich meine, das stimmt nicht. Eine Erlaubnis braucht der Mieter auch für Farbratten nicht oder andere Tiere, vor denen sich einige Mitmenschen gruseln (große Spinnen, ungiftige Schlangen mit Lebendfütterung usw.)

Wie ist die Rechtslage? Was sind die Argumente? Manche sagen, der Mieter braucht eine Erlaubnis, wenn die große Mehrheit der Bevölkerung sich graust oder ekelt. Wieder andere Juristen unterscheiden danach, ob die Gefühle der Nachbarn objektiv nachvollziehbar sind oder nur auf Unwissen beruhen. Und dann gibt es noch die Meinung, dass subjektive Gefühle gar nicht zählen. Im Streit um die 80 cm große ungiftige Schlange „Eva“ in Bückeburg äußerte ein Richter, dass der Vermieter nicht der Anwalt von „Überempfindlichkeiten“ ist. Daher durfte auch „Eva“ bei ihrem Halter bleiben. Was machen Sie, wenn die Juristen sich nicht einig sind?

Tipp: Sie holen keine Erlaubnis ein und berufen sich auf die für Sie günstige Meinung, wenn es Ärger gibt. Verweisen Sie auf die ausbruchsichere Haltung. Legen Sie schöne Fotos vor und eine Bescheinigung Ihres Tierarztes, dass Ihre Schätzchen gesund und gepflegt sind. Finden Sie heraus, ob ein einzelner Nachbar sich beschwert oder alle. Machen Sie Werbung für Ihre Süßen: Ihre Ratten sind gepflegte Farbratten und keine Wanderratten aus der Kanalisation, die vor Ungeziefer starren. Es sind pfiffige Tiere. In der Schule sind sie tierische Pädagogen, weil der Unterricht mit ihnen ruhiger und effektiver verläuft. Ratten suchen Landminen. In Laboren prüfen sie in sieben Minuten 40 Proben auf Tuberkulose. Dafür braucht ein Laborant einen ganzen Tag. Ekel gegenüber Farbratten ist ein Relikt aus früheren Zeiten und basiert allein auf Unkenntnis. Ekelt sich wirklich noch jemand nach dem Erfolg von Rémy in „Ratatouille“ vor Farbratten?

8. Wir waren im Urlaub in Australien und sind seitdem fasziniert von Schlangen. Dürfen wir giftige Schlangen ohne Erlaubnis halten, wenn sie sicher im Terrarium leben?

Sie sehnen sich nach einem Inlandtaipan? Da haben Sie sich was vorgenommen. Für giftige und gefährliche Tiere brauchen Sie immer eine Erlaubnis.

Alle Juristen - Richter, Autoren juristischer Kommentare usw. -sind sich im Übrigen einig, dass der Vermieter giftige oder gefährliche Tiere verbieten darf. Außerdem benötigen Sie je nach Bundesland und Tier unter Umständen noch eine Genehmigung vom Ordnungsamt. Für diesen massiven Widerstand gibt es zwei schwerwiegende Argumente:

1. Wie will der Mieter denn zu 100 % sicherstellen, dass das Tier oder Tiere nicht doch ausbüxen?

2. Den Nachbarn ist eine ständige potentielle Gefahr nicht zuzumuten. Das stört den Hausfrieden.

Tipp: Sie können sich auf den Standpunkt stellen, „Was der Vermieter nicht weiß, macht ihn nicht heiß“. Kommt es aber doch heraus, haben Sie bei der Verlässlichkeit schon mal ordentliche Minuspunkte kassiert.

Um eine Erlaubnis durchzusetzen müssen Sie den Vermieter von Ihrer Sachkunde, Verlässlichkeit und der sicheren Verwahrung der Tiere überzeugen. Ihre Sachkunde können Sie beweisen, indem Sie z. B. einen Sachkundenachweis über die Deutsche Gesellschaft für Herpethologie und Terrarienkunde e.V. (DGHT e.V.) absolvieren. Die Mitgliedschaft in einem seriösen Verein ist hilfreich. Zur sicheren Unterbringung von giftigen Schlangen gibt es bei der Arbeitsgemeinschaft Schlangen der DGHT e.V. ein ausführliches Merkblatt (vgl. auch Checkliste Genehmigungsfreie Kleintiere bzw. Webseite des Vereins). Versuchen Sie Verständnis für die Faszination für Ihre spannenden gefährlichen Wesen zu wecken.

9. Der Vermieter verbietet den Freilauf unserer Frettchen. Sonst müssten wir sie abgeben. Aber die Tiere brauchen doch Auslauf! Darf der Vermieter uns das vorschreiben?

Wieder mal sind sich die Juristen nicht einig. Meiner Meinung nach und der vieler anderer Juristen auch darf der Vermieter zeitlich begrenzten und beaufsichtigten Freilauf nicht verbieten. Sie brauchen auch keine Genehmigung, denn Ihre Tiere sind und bleiben - auch bei Freilauf - genehmigungsfreie Kleintiere.

Das sah das Amtsgericht Neukölln 2012 anders und gab einer Räumungsklage u.a. wegen unerlaubter Frettchenhaltung statt.

Der Richter entschied, dass für Frettchen bei Freilauf eine Erlaubnis erforderlich ist. Mieter und Vermieter stritten um Modernisierung, Tierhaltung und vieles mehr. Der Vermieter wetterte, dass Frettchen Marder sind. Die seien wilde Nagetiere, die bestialisch stinken und den Holzfußboden ruinieren. Das Amtsgericht Neukölln gab ihm Recht. Frettchen, die Freilauf haben, seien keine genehmigungsfreien Kleintiere. Der Mieter hatte zugegeben, dass seine Racker ca. 10 Prozent am Tag raus dürfen. Fürs Geschäft zwischendurch gab es Katzentoiletten.

Berechtigterweise erntete die Entscheidung von mehreren Seiten Kritik, weil „alle Tiere ja wohl mal in der Wohnung laufen oder fliegen“, eine artgerechte Haltung dies erfordert und zeitweiliger und beaufsichtigter Freilauf die Interessen von Vermieter und Nachbarn nicht beeinflusst.