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Tierschutz hat in der heutigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Dies zeigt die Vielzahl der Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz in Deutschland aber auch der Europäischen Union. Gesetze und Verordnungen sind aber nur effektiv, wenn sie auch adäquat umgesetzt werden. Hier sind insbesondere die den Tierschutz überwachenden Behörden, speziell die Veterinärämter und die Amtstierärzte gefordert. Der vorliegende praxisorientierte Leitfaden zum Tierschutzgesetz soll gerade bei der Überwachung und Umsetzung des Tierschutzes in der Praxis helfen. Deshalb wurden alle relevanten Gesetze und Verordnungen zum Tierschutz im Anhang I dieses Buches aufgenommen. Besonders hilfreich dabei ist auch der Anhang II "Inhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen", da, wenn es zu Strafanzeigen durch die überwachenden Behörden wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz kommt, diese häufig vor Gericht scheitern, weil es an einer gerichtsfesten Dokumentation der Straftat mangelt. Darüber hinaus werden alle wesentlichen Begriffe des Tierschutzgesetzes erläutert und wissenschaftlich interpretiert. Dies ist nicht nur hilfreich bei der Umsetzung des Tierschutzgesetzes, sondern auch für Studierende der Veterinärmedizin in der Vorbereitung auf die Prüfung "Tierschutz und Verhalten" im Rahmen ihres Staatsexamens. - Wissen schützt Tiere! -
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Seitenzahl: 759
Veröffentlichungsjahr: 2020
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Cover
Inhaltsverzeichnis
Hauptteil
Anhang
Impressum
Vorworte
Vorwort zur 3. Auflage Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen!
Vorwort zur 2. Auflage Tierschutz heißt Verantwortung übernehmen!
Vorwort zur 1. Auflage Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A Einleitung
I. Tierschutz – Versuch einer Begriffsbestimmung
1. Emotionaler Tierschutz
2. Wissenschaftlicher Tierschutz
3. Rechtlicher Tierschutz und gesetzliche Grundlagen
II. Einleitende Bemerkungen zur Geschichte des Tierschutzes
III. Geschichte der Tierschutzgesetzgebung – Übersicht –
B Der Tierschutz in der Gesetzgebung
I. Tierschutz im GG
II. Tierschutz im BGB
1. Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90a BGB)
2. Eigentum an Tieren (§ 903 BGB)
3. Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter (§§ 833, 834 und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB)
4. Wilde Tiere und Bienenschwärme (§§ 960–964 BGB)
III. Tierschutz in der ZPO
1. Nicht der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO)
2. Zwangsvollstreckung in Tiere (§ 811c ZPO)
3. Vollstreckungsschutz (§ 765a Absatz 1 Satz 3 ZPO)
IV. Tierschutz im Strafrecht
V. Praktischer Tierschutz
C Tierschutz & Tierschutzgesetz
I. Mögliche Kollision des Tierschutzes mit anderen Interessen
1. Nutztierhaltung in Deutschland
2. Heimtierhaltung
3. Zootierhaltung
4. Tierversuche in Medizin und Forschung
5. Tierversuche im Verbraucherschutz
6. Jagd & Tierschutz
II. Das Tierschutzgesetz
1. Grundsatz
1.1 Allgemeines
1.2 Definitionen
III. Tierhaltung
1. Anforderungen an die Tierhaltung
1.1 Allgemeine Grundsätze
1.2 Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung
a) Person des Tierhalters und des Tierbetreuers
b) Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
c) Möglichkeit der artgemäßen Bewegung
d) Anforderungen an die Qualifikation von Tierhalter und Tierbetreuer
1.3 Rechtfertigung eines Verstoßes gegen § 2 TierSchG bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes
1.4 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 TierSchG
1.5 Problematik der sog. Intensivnutztierhaltung
2. Konkretisierung der Haltungsanforderungen durch Rechtsverordnungen gemäß § 2 TierSchG
2.1 Bedeutung dieser Regelung
2.2 Inhalt der Rechtsverordnungen (§ 2a Absatz 1, 1a und 2 TierSchG)
2.3 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
a) Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 3 TierSchNutztVO
b) Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege § 4 TierSchNutzttVO
c) §§ 5–11 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Kälbern)
d) §§ 12–15 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Legehennen)
e) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§§ 16–20)
f) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30)
g) Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37)
h) Anforderungen an das Halten von Pelztieren
2.4 Tierschutz-Hundeverordnung
2.5 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012)
2.6 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015)
2.7 Futtermittelverordnung (29.8.2016 – Stand 12.7.2017)
2.8 Rechtsfolgen
IV. Weitere Rahmenbedingungen bei der Tierhaltung
1. Allgemeine Grundsätze
2. Überforderungsverbot gemäß § 3 Ziffer 1, 1a, 1b TierSchG
3. Veräußerung und Erwerb alter, gebrechlicher, kranker und abgetriebener Tiere (§ 3 Ziffer 2 TierSchG)
4. Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres (§ 3 Ziffer 3 TierSchG)
5. Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren wildlebender Art (§ 3 Ziffer 4 TierSchG)
6. Ausbildung und Training eines Tieres (§ 3 Ziffer 5 TierSchG)
7. Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung und ähnlichen Veranstaltungen (§ 3 Ziffer 6 TierSchG)
8. Abrichten und Prüfen eines Tieres auf Schärfe (§ 3 Ziffer 7 TierSchG)
9. Hetzen eines Tieres (§ 3 Nr. 8 TierSchG)
10. Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Ziffer 8a TierSchG)
11. Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG)
12. Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG)
13. Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11 TierSchG)
14. Tiere als Preis oder Belohnung (§ 3 Ziffer 12 TierSchG)
15. Tiere als Objekte sexueller Handlungen (§ 3 Ziffer 13 TierSchG)
V. Das Töten von Tieren
1. Voraussetzungen für das Töten eines Tieres (§ 4 TierSchG)
1.1 Allgemeine Grundsätze
1.2 Qualifikation der beteiligten Personen
1.3 Grundsatz der Betäubungspflicht
2. Das Schlachten von Tieren (§ 4a TierSchG)
2.1 Begriff des Schlachtens
2.2 Ausnahmen von der Betäubungspflicht
2.3 § 4b Tierschutzgesetz
VI. Eingriffe an Tieren
1. Betäubungspflicht bei Eingriffen an Tieren (§ 5 TierSchG)
1.1 Allgemeine Einleitung
1.2 Grundsatz der Betäubungspflicht und Ausnahmen
2. Amputationen (§§ 6, 6a TierSchG)
2.1 Grundsatz des Amputationsverbotes
2.2 Ausnahmen vom Amputationsverbot
VII. Tierversuche (§ 7 TierSchG)
1. Voraussetzungen eines Tierversuchs
1.1 Begriff des Tierversuchs
1.2 Unerlässlichkeit des Tierversuchs (§ 7a)
1.3 Ethische Vertretbarkeit des Tierversuchs
1.4 Verbot von Tierversuchen
2. Genehmigung von Versuchsvorhaben (§ 8 TierSchG)
2.1 Grundsatz der Genehmigungspflicht von Versuchsvorhaben
2.2 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
2.3 Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die Genehmigungsbehörde
3. Anzeigepflicht bei genehmigungsfreien Tierversuchen (§ 8a TierSchG)
3.1 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
4. Tierschutzbeauftragter (§ 10 TierSchG)
5. Durchführung des Tierversuchs – Tierschutz-Versuchstierverordnung
VIII. Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
1. Zucht, Halten von Tieren, Handeln mit Tieren (§ 11 TierSchG)
1.1 Allgemeine Einführung
1.2 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 TierSchG
a) Zucht und Haltung von Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–2 TierSchG)
b) Haltung im Tierheim (§ 11 Abs. Nr. 3 TierSchG)
c) Haltung in zoologischen Gärten (§ 11 Abs. Nr. 4 TierSchG)
d) Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
e) Durchführung von Tierbörsen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
f) Betreiben eines Gewerbes im Zusammenhang mit Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a–f TierSchG)
1.3 Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis für die Zucht und den Handel mit Tieren
a) Art der betroffenen Tiere
b) Die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen
c) Räume, Einrichtungen, Vorrichtungen, Stoffe, Zubereitungen
d) Sachkundenachweise
1.4 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (§ 11 Abs. 2 TierSchG)
1.5 Die Erteilung der Erlaubnis
1.6 Nebenbestimmungen der Erlaubnis
1.7 Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis
2. Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten (§ 11a TierSchG)
2.1 Allgemeine Einführung
2.2 Aufzeichnungspflicht
2.3 Aufzeichnung und Kennzeichnung bei Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen (§ 8 TierSchVersV)
2.4 Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern (§ 11a Abs. 4 TierSchG)
3. Züchtungen und Maßnahmen an Wirbeltieren, die Schmerzen, Leiden oder Schäden mit sich bringen (§ 11b TierSchG)
3.1 Allgemeine Einführung
3.2 „Qualzüchtungen“
3.3 Bio- oder gentechnische Maßnahmen
3.4 Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Verbot (§ 11b Absatz 2 TierSchG)
4. Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche (§ 11c TierSchG)
IX. Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote (§ 12 TierSchG)
1. Allgemeine Einführung
2. Zustand des Tieres
3. Rechtsfolgen
X. Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
1. Verbot von Vorrichtungen und Stoffen (§ 13 TierSchG)
1.1 Allgemeine Einleitung
1.2 Verbotstatbestände (§ 13 TierSchG)
2. Prüfverfahren für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen (§ 13a TierSchG)
2.1 Ermächtigung zur Regulierung von Katzenhaltungen (§ 13b)
XI. Durchführung des Gesetzes
1. Einrichtung und Aufgaben von Zollstellen (§ 14 TierSchG)
1.1 Allgemeine Einführung
1.2 Einfuhr und Ausfuhr
1.3 Spezielle Befugnisse der Behörden
a) Anhalten bei der Einfuhr von Tieren, deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG)
b) Mitteilung des Verdachts des Vorliegens tierschutzwidriger Zustände an die zuständige Behörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG)
c) Anordnung der Vorführung der Tiere bei der zuständigen Behörde, bei Verdacht tierschutzwidriger Handlungen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
2. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden (§ 15 TierSchG)
2.1 Allgemeine Einführung
2.2 Zuständige Behörden auf Grund des Landesrechts
2.3 Die Tierversuchskommissionen
2.4 Der beamtete Tierarzt
2.5 Tierschutz und Bundeswehr
3. Einbindung des Bundesinstituts für Risikobewertung (§ 15a TierSchG)
4. Überwachung und Überwachungsmaßnahmen (§§ 16, 16a TierSchG)
4.1 Beaufsichtigung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes
a) Allgemeine Einführung
b) Der Aufsicht unterliegende Einrichtungen und Objekte
c) Meldungspflichten bei wechselnden Aufenthaltsorten (§ 16 Abs. 1a TierSchG)
d) Auskunftspflichten
e) Mitwirkungspflichten des Auskunftspflichtigen
f) Befugnisse der Kontrollbehörden
g) Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle bezüglich der Einhaltung des Tierschutzes
h) Erhebung von Daten (§ 16 Abs. 6 TierSchG)
4.2 Behördliche Anordnungen (§ 16a TierSchG)
a) Allgemeine Einleitung
b) Anordnungszweck
c) Einzelne Anordnungen
5. Die Tierschutzkommission (§ 16b TierSchG)
6. Verordnungsermächtigung für Meldeverfahren (§ 16c TierSchG)
7. Die Verwaltungsvorschrift (§ 16d TierSchG)
8. Die Berichtspflicht (§ 16e TierSchG)
9. Europäischer Tierschutz (§ 16f bis § 16j TierSchG)
9.1 Auskünfte innerhalb der EU
9.2 Schiedsverfahren bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport von Tieren
XII. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 17, 18, 18a, 19, 20, 20a)
1. Allgemeine Einführung
2. Die Straftat (§ 17 TierSchG)
2.1 Allgemeine Einführung
2.2 Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG)
2.3 Das Zufügen erheblicher Schmerzen und Leiden aus Rohheit
2.4 Das Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden, erheblichen Schmerzen oder Leiden (§ 17 Nr. 2b TierSchG)
2.5 Die Arbeit der Ermittlungsbehörden
3. Ordnungswidrigkeiten (§ 18 TierSchG)
3.1 § 18 Abs. 1 Ziffer 1 TierSchG
3.2 § 18 Absatz 1 Nr. 2 bis 26 TierSchG
3.3 § 18 Absatz 2 TierSchG
3.4 Ahndung der Ordnungswidrigkeit
4. Die Einziehung eines Tieres (§ 19 TierSchG)
5. Das Tierhaltungsverbot nach (§§ 20, 20a TierSchG)
5.1 Allgemeine Einleitung
5.2 Tierhaltungsverbot (§ 20 TierSchG)
5.3 Vorläufiges Tierhaltungsverbot
6. Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 21, 21a, 21b, 21c, 21d und 22 TierSchG)
6.1 Übergangsregelung (§ 21 TierSchG)
6.2 EG-rechtliche Verordnungsermächtigung (§ 21a und b TierSchG)
6.3 Möglichkeit des Erhebens von Gebühren (§ 21 TierSchG)
6.4 Veröffentlichung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger (§ 21d)
D Anhänge
Anhang I Gesetze und Verordnungen zum Tierschutzrecht
1. Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt Grundsatz
§ 1
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
§ 2
§ 2a
§ 3
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
§ 4
§ 4a
§ 4b
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
§ 5
§ 6
§ 6a
Fünfter Abschnitt Tierversuche
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 8a
§ 8b – aufgehoben
§ 9
§ 9a – aufgehoben
Sechster Abschnitt Tierschutzbeauftragte
§ 10
Siebenter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
§ 11a
§ 11b
§ 11c
Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
Neunter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13
§ 13a
§ 13b
Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
§ 14
§ 15
§ 15a
§ 16
§ 16a
§ 16b
§ 16c
§ 16d
§ 16e
§ 16f
§ 16g
§ 16h
§ 16i
§ 16j
Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
§ 18
§ 18a
§ 19
§ 20
§ 20a
Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
§ 21a
§ 21b
§ 21c
§ 21d
§ 22 – Inkrafttreten
2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
1 Zu § 2 Nr. 3 Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters
1.1
1.2
1.3
2 Zu § 3 Verbote
2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen (§ 3 Nr. 1b)
2.1.1
2.1.2
2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Nr. 8a)
2.3 Verbot von Stromeinwirkungen (§ 3 Nr. 11)
2.3.1
2.3.2
3 Zu § 4 (Töten von Tieren)
3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2 Nachweis der Sachkunde
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
4 Zu § 6 (Amputation)
4.1 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.1.5
4.1.6
4.2 Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Nr. 2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
5. Zu § 7 (Tierversuche)
5.1 Anwendung von Klonierungstechniken
5.2 Methoden zur Erstellung transgener Tierlinien
6 Zu § 8 (Genehmigung von Versuchsvorhaben)
6.1 Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.2 Prüfung des Antrags
6.2.1
6.2.1.1
6.2.1.2
6.2.1.2.1
6.2.1.2.2
6.2.2 Nachzuweisende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)
6.2.2.1
6.2.2.2
6.2.2.3
6.2.3 Darzulegende Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)
6.2.3.1
6.2.3.2
6.2.4
6.3 Überwachung der Tierversuchseinrichtungen
6.4 Entscheidung über den Antrag
6.4.1
6.4.2
6.4.3
6.4.4
6.5 Genehmigung nach § 8 Abs. 5a
6.5.1
6.5.2
6.5.3
7 Zu § 8a (Anzeige von Versuchsvorhaben und von Änderungen von Versuchsvorhaben)
7.1 Anzeige eines Versuchsvorhabens
7.1.1.
7.1.2
7.1.3
7.2 Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
7.3 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
7.3.1
7.3.2
7.4 Prüfung der Anzeige und Untersagung der Durchführung von Tierversuchen (§ 8a Abs. 5 und § 16a)
7.4.1
7.4.2
8 Zu § 8b (Tierschutzbeauftragter)
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
9 Zu § 9 (Durchführung von Tierversuchen)
9.1 Qualifikation der Personen, die Tierversuche durchführen (§ 9 Abs. 1)
9.1.1
9.1.1.1
9.1.1.2
9.1.1.3
9.1.2
9.1.3
9.1.4
9.1.4.1
9.1.4.2
9.1.4.3
9.2 Durchführung von Tierversuchen (§ 9 Abs. 2)
9.2.1 Auswahl der Versuchstiere
9.2.1.1
9.2.1.2
9.2.1.3
9.2.1.3.1
9.2.1.3.2
9.2.2 Betäubung der Versuchstiere und Verfahren nach Abschluss der Tierversuche
9.2.2.1
9.2.2.2
9.2.2.3
9.2.2.4
10 Zu § 10 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung)
10.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung
10.1.1
10.1.1.1
10.1.1.2
10.1.1.3
10.1.2
10.1.3
10.1.4
10.1.5
10.2 Alternativen
10.2.1
10.2.2
10.2.3
10.3 Personelle Durchführungsvoraussetzungen
10.4 Führung von Aufzeichnungen
10.5 Anzeigepflicht
11 Zu § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen)
12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren sowie den Handel mit Tieren)
12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.1.1
12.1.2
12.1.3
12.1.4
12.1.5
12.1.6
12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1
12.2.1.1
12.2.1.2
12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)
12.2.1.3.1
12.2.1.3.2
12.2.1.3.3
12.2.1.4
12.2.1.5
12.2.1.5.1
12.2.1.5.2
12.2.1.5.3
12.2.1.5.4
12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1
12.2.2.1
12.2.2.2
12.2.2.3
12.2.2.4
12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2
12.2.3.1
12.2.3.2
12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3
12.2.4.1
12.2.4.2
12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.5.1
12.2.5.2
12.2.5.3
12.2.6
12.2.7
13 Zu § 11a Abs. 4
13.1
13.2
14 Zu § 15 (Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden)
14.1 Berufung der Kommissionen zur Unterstützung der Genehmigungsbehörden (Kommissionen)
14.1.1
14.1.2 Berufungsdauer
14.1.3 Aufgaben der Kommissionen
14.1.3.1
14.1.4 Auswahl und Qualifikation der Mitglieder
14.1.4.1
14.1.4.2
14.1.4.3
14.1.5 Tätigkeit der Mitglieder
14.1.6 Verpflichtung der Mitglieder durch die zuständigen Behörden
14.1.6.1
14.1.6.2 Form und Inhalt der Verpflichtung
14.1.6.3
14.2 Beratung der Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben durch die Kommissionen
14.2.1
14.2.2
14.2.3
14.3 Geschäftsordnung der Kommissionen
14.3.1
14.3.1.1
14.3.1.2
14.3.2
14.4
14.5 Versuchsvorhaben im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung
14.5.1
14.5.2
15 Zu § 16a (Befugniskatalog – Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 2)
15.1
15.2
16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Anlage 1 (zu Nummer 6.1.1) Erforderliche Angaben für den Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
Anhang zu Anlage 1 (zu Nummer 1.6.7)
Anlage 2 (zu Nummer 7.1.3)
Anlage 3 (Zu Nummer 9.1.4.1) Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen
Anlage 4 (Zu Nummer 12.1.1)
Anlage 5 (Zu Nummer 12.1.1) Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)
Anlage 6 (Zu Nummer 12.1.1)
Anlage 7 (Zu Nummer 14.1.6.1)
3. Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel
§ 1
§ 2
4. Tierschutz-Hundeverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
§ 8 Fütterung und Pflege
§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
§ 10 Ausstellungsverbot
§ 11 – aufgehoben
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 – aufgehoben
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege
Abschnitt 2 Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen
§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
§ 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
§ 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen
§ 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung
§ 11 Überwachung, Fütterung und Pflege
Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13b – weggefallen
§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Sachkunde
§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner
§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof
Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 21 Anwendungsbereich
§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
§ 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen
§ 31 Anwendungsbereich
§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen
§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen
§ 35a Sachkunde
§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen
§ 37 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen
Abschnitt 7
§ 38 bis 43 – weggefallen
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Übergangsregelungen
§ 46 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
6. Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen (TierErzHaVerbG)
Abschnitt 1 Zuständigkeiten
§ 1 Aufgabenübertragung
Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
§ 2 Eingriffsbefugnisse
Abschnitt 3 Haltungs- und Abgabeverbote in bestimmten Fällen
§ 3 Pelztiere
§ 4 Trächtige Tiere
Abschnitt 4 Überwachung
§ 5 Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden
Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften
§ 7 Bußgeldvorschriften
§ 8 Verordnungsermächtigungen
§ 9 Gebühren und Auslagen
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Haltung von Pelztieren
Abschnitt A Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
Abschnitt B Anforderungen an das Halten von Pelztieren
Abschnitt C Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
Abschnitt D Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas
7. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Sachkunde
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachthöfe
§ 6 Anforderungen an die Ausstattung
§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
§ 9 Aufbewahren von Fischen
§ 10 Aufbewahren von Krebstieren
Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
§ 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten
§ 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
§ 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
§ 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Aufheben von Vorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3 und 10) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
8. Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (TierSchVersV)
Abschnitt 1 Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe
§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 3 Anforderungen an die Sachkunde
§ 4 Organisationspflichten
§ 5 Tierschutzbeauftragte
§ 6 Tierschutzausschuss
§ 7 Führen von Aufzeichnungen
§ 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
§ 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
§ 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
Unterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
§ 11 Erlaubnisvoraussetzungen
§ 12 Beantragen der Erlaubnis
§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen
Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
§ 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
Unterabschnitt 1 Durchführung von Tierversuchen
§ 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
§ 16 Anforderungen an die Sachkunde
§ 17 Schmerzlinderung und Betäubung
§ 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
§ 20 Verwenden wildlebender Tiere
§ 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere
§ 22 Verwenden geschützter Tierarten
§ 23 Verwenden von Primaten
§ 24 Herkunft zu verwendender Primaten
§ 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche
§ 26 Genehmigungen in besonderen Fällen
§ 27 Zweckerreichung
§ 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
§ 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen
§ 30 Pflichten des Leiters
Unterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31 Beantragen der Genehmigung
§ 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
§ 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
§ 34 Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
§ 36 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
§ 37 Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben
§ 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen
§ 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
§ 40 Aufbewahrungspflicht
§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
§ 42 Tierversuchskommissionen
§ 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
§ 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
§ 47 Unberührtheitsklausel
§ 48 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
Abschnitt 1 Pflege von Tieren
Abschnitt 2 Töten von Tieren
Abschnitt 3 Planung und Durchführung von Tierversuchen
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren
9. Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere
§ 1 Meldeverfahren
§ 2 Übermittlungsverfahren
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Übergangsvorschrift
Anlage (zu § 1 Absatz 2)
Hinweise zum Ausfüllen des Erhebungsbogens
1. Allgemeine Erläuterungen
2. Erläuterungen zu den Spalten
10. Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
§ 1 Aufgaben
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 4 Wahl des Vorsitzenden
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter
§ 7 Sachverständige
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen
§ 9 – weggefallen
§ 10 Inkrafttreten
11. Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (TierSchTrV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zulassungsnummer
§ 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel
§ 4 Befähigungsnachweis
§ 5 Schienentransport
Abschnitt 2 Transport in Behältnissen
§ 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse
§ 7 Pflichten des Absenders
§ 8 Nachnahmeversand
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport von Nutztieren
§ 9 Raumbedarf und Pflege
§ 10 Begrenzung von Transporten
§ 11 Eintagsküken
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren
§ 12 Meeressäugetiere und Vögel
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 15 Anzeige der Ankunft
§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 17 Einfuhrdokument
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
§ 19 Einfuhruntersuchung
Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behörde
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Unterrichtung
§ 23 Aufheben von Vorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6)
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
2. Eintagsküken
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
4. Hunde und Katzen
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als zwölf Stunden befördert werden)
5.2 Andere Kaninchen
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2) Abtrennung und Raumbedarf
1. Einhufer
2. Rinder
3. Schafe und Ziegen
4. Schweine
4.1
4.2
4.3 Flächenbedarf
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Anhang II Inhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen
A Zur Tatbestandsvariante § 17 Nr. 1: „Töten ohne vernünftigen Grund“
1. Tatbestand „Töten“:
2. Tatbestand „ohne vernünftigen Grund“
B Zur Tatbestandsvariante § 17 Nr. 2 a:
1. Tatbestand „Roheit“
2. Tatbestand „Zufügung von Schmerzen oder Leiden“
2.0 Grundsätzliche Überlegungen zum Nachweis von Schmerzen und Leiden
2.1 Tatbestand 11 „Schmerzfähigkeit der Tiere“
2.2 Anzeichen eines wahrgenommenen Schmerzes
2.4 Tatbestand „Leidensfähigkeit der Tiere“
2.5 Anzeichen eines wahrgenommenen Leidens können sein
3. Tatbestand „Erheblichkeit“
C. Zur Tatbestandsvariante § 17 Nr. 2 b:
1. Tatbestand „länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden“
2. Tatbestand „sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“
D Zur inneren Tatseite und Schuld
E Das Begehen einer Straftat setzt Vorsätzlichkeit voraus.
Literatur
Anhang III Informationsmaterial (Richtlinien, Leitlinien Gutachten, Empfehlungen)
Anhang IV Wichtige Adressen im Bereich des Tierschutzes
Fußnoten
Fußnoten
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Tierschutz ist inzwischen ein allgegenwärtiges Thema und findet weiter zunehmend Bedeutung in der Öffentlichkeit. Die Erfindung neuer Begriffe wie z. B. „Tierwohl“ sind sicher gut gemeint, führen aber nicht zu einer Verbesserung des Tierschutzes im Alltag, da schon der im Tierschutzgesetz verankerte Begriff „Wohlbefinden“ nur schwer zu definieren und noch schwerer zu diagnostizieren ist. Hinzu kommt eine immer größer werdende Entfremdung zwischen dem Verbraucher tierischer Produkte und deren Erzeugung. Die Wertschätzung tierischer Produkte wie Fleisch, Eier, Milch, Wolle, Leder etc. ist inzwischen einem erbarmungslosen Preiswettbewerb unterworfen. Dabei sollte jedem Verbraucher klar sein, dass je preiswerter ein tierisches Produkt ist, desto weniger kann im Rahmen der Erzeugung und Haltung dieser Tiere auf den Tierschutz Rücksicht genommen werden. Deshalb sollte der Gesetzgeber es langfristig verbieten, tierische Produkte über den Preis zu bewerben (Billiger ist nicht besser).
Ein zweiter wichtiger Punkt, der in der letzten und vorletzten Novellierung des Tierschutzgesetzes Eingang gefunden hat, ist die erforderliche Sachkunde aller Tierhalter sowohl im Nutztier- als auch im Heimtierbereich. Hier besteht insbesondere im Heimtierbereich dringend die Notwendigkeit einer formalen Überprüfung der erforderlichen Sachkunde vor Anschaffung eines Tieres. Zur Zeit kann jeder Erwachsene ein Tier kaufen und halten und benötigt, soweit die Haltung nicht gewerblich ist, keinerlei Sachkundenachweis. Nur in wenigen Bundesländern (z. B. Niedersachsen) ist vor Anschaffung eines Hundes ein Sachkundenachweis erforderlich. Dies sollte auf alle Bundesländer und alle Tierarten ausgedehnt werden, die Überprüfung einer solchen Sachkunde könnte durch die Tierärzteschaft übernommen werden. Je sachkundiger ein Tierhalter ist, desto seltener wird es zu tierschutzrelevanten Zwischenfällen kommen. Denn sowohl als Verbraucher tierischer Produkte, als auch als Halter von Heimtieren gilt das Motto:
„Wissen schützt Tiere“
Hannover, den 1.10.2018
Hansjoachim Hackbarth & Annekatrin Weilert
Tierschutz gerät in den letzten Jahren zunehmend auch in die Programerklärungen aller politischer Parteien, Tierschutz ist somit zum Politikum geworden. Aktuelle Probleme, wie die BSE-Kriese, die Schweinpest, die Maul- und Klauenseuche, aber auch schwere Beißzwischenfälle mit sogenannten Kampfhunden haben die Politik veranlasst mit Gesetzen, Verordnungen auf Landes- wie auf Bundesebene zu reagieren. Dies ist wohl auch ein Grund dafür, dass sich nach mehreren vergeblichen Anläufen offensichtlich eine Mehrheit im Bundesrat für die Aufnahme des Staatsziels „Tierschutz“ ins Grundgesetz abzeichnet. Dass die Aufnahme des Staatsziels „Tierschutz“ allein allerdings zu einer Verbesserung der Tierschutzes in Deutschland führen wird, mag zwar politisch gewünscht sein, ist aber eher zu bezweifeln. Denn Gesetze und Verordnungen sind nur so effektiv, wie sie konsequent in der tägliche Praxis umgesetzt werden, und gerade bei der Umsetzung gibt es nicht zuletzt auf Grund der finanziell angespannten Lage von Gemeinden und Landkreisen häufig personelle Defizite. So bleibt letztendlich die gute Zusammenarbeit von aktiven Tierschutzverbänden, wissenschaftlichen Einrichtungen und Veterinärämtern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die dem Tierschutz in Deutschland seine Kontinuität und seinen Stellenwert verschaffen. Das Tierschutzgesetz, die ergänzenden Verordnungen und Richtlinien geben den Rahmen für diese Um- und Durchsetzung des Tierschutzes. Das vorliegende Buch soll helfen die aus diesen Gesetzen und Verordnungen resultierenden juristischen Vorgaben auch Nicht-Juristen verständlich und damit umsetzbar zu machen. Tierschutz darf keine Absichtserklärung bleiben, Tierschutz erfordert die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen.
Hannover, den 24. Mai 2002
Hansjoachim Hackbarth & Annekatrin Lückert
Der Tierschutz erfährt in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts eine zunehmende Bedeutung im Bewusstsein der Menschen in Mitteleuropa. Der zunehmende Wohlstand eines immer größeren Teils der Bevölkerung, vermehrte Freizeit und ein durch Medien gefördertes Interesse an Tieren mit der Folge einer wachsenden Heimtierhaltung sind hierfür zum Teil verantwortlich. So wird verständlich, dass der Wunsch aufkam, neben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch den Tierschutz als Verfassungsziel im Grundgesetz der Bundesrepublik aufzunehmen. Auch wenn im ersten Anlauf die Aufnahme des Verfassungsziels „Tierschutz“ im Grundgesetz an der notwendigen 2/3-Mehrheit im Bundesrat gescheitert ist und der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz erst 2002 aufgenommen wurde, so waren im Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 (heutige Fassung 29.3.2017) bereits alle Möglichkeiten zur Umsetzung eines effektiven wirkungsvollen Tierschutzes gegeben. Dies wurde auch durch das damalige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur alten Hennenhaltungsverordnung bestätigt, in dem eben diese Meinung vertreten wurde, dass das Tierschutzgesetz selbst ausreichend gewesen wäre, um eine solche nicht artgerechte Tierhaltung zu verhindern.
Mängel im Tierschutz zeigen sich allerdings bei der konsequenten Umsetzung des derzeitig gültigen Tierschutzgesetzes, sowie der entsprechenden Verordnungen. Dies liegt zum einen an einer mangelhaften personellen Ausstattung der hierfür zuständigen Behörden, den Veterinärämtern, zum anderen bei der Erfassung juristisch verwertbarer Beweise bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Gerade bei der Dokumentation von Fakten im Rahmen der Beweisführung ist ein hohes Maß an Fachwissen sowohl der Veterinärmedizin als auch der Rechtswissenschaften unerlässlich. Aus diesem Grund wurde im vorliegenden Buch der Versuch unternommen, juristischen und veterinärmedizinischen Sachverstand zu kombinieren und einen praxisorientierten Leitfaden zum Tierschutzgesetz zu verfassen.
Dieses Buch soll keinen juristischen Kommentar ersetzen, sondern praxisnah all die unterstützen, die mit der Um- und Durchsetzung des Tierschutzes befasst sind, in der Hoffnung, dass eine effektivere Umsetzung des Tierschutzgesetzes zu einer größeren Tiergerechtigkeit führt, effektiver als jede noch so gut gemeinte Absichtserklärung, sei es als Staatsziel oder in anderer Form, im Bewusstsein der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Hannover, den 6. Juni 2000
Hansjoachim Hackbarth & Annekatrin Lückert
Vorworte
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
AEinleitung
I.Tierschutz – Versuch einer Begriffsbestimmung
1.Emotionaler Tierschutz
2.Wissenschaftlicher Tierschutz
3.Rechtlicher Tierschutz und gesetzliche Grundlagen
II.Einleitende Bemerkungen zur Geschichte des Tierschutzes
III.Geschichte der Tierschutzgesetzgebung – Übersicht –
BDer Tierschutz in der Gesetzgebung
I.Tierschutz im GG
II.Tierschutz im BGB
1.Das Tier als Rechtssubjekt (§ 90 a BGB)
2.Eigentum an Tieren (§ 903 BGB)
3.Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter (§§ 833, 834 und § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB)
4.Wilde Tiere und Bienenschwärme (§§ 960–964 BGB)
III.Tierschutz in der ZPO
1.Nicht der Pfändung unterworfene Sachen (§ 811 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 ZPO)
2.Zwangsvollstreckung in Tiere (§ 811 c ZPO)
3.Vollstreckungsschutz (§ 765 a Absatz 1 Satz 3 ZPO)
IV.Tierschutz im Strafrecht
V.Praktischer Tierschutz
CTierschutz & Tierschutzgesetz
I.Mögliche Kollision des Tierschutzes mit anderen Interessen
1.Nutztierhaltung in Deutschland
2.Heimtierhaltung
3.Zootierhaltung
4.Tierversuche in Medizin und Forschung
5.Tierversuche im Verbraucherschutz
6.Jagd & Tierschutz
II.Das Tierschutzgesetz
1.Grundsatz
1.1Allgemeines
1.2Definitionen
III.Tierhaltung
1.Anforderungen an die Tierhaltung
1.1Allgemeine Grundsätze
1.2Voraussetzungen einer tierschutzgerechten Haltung
a)Person des Tierhalters und des Tierbetreuers
b)Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
c)Möglichkeit der artgemäßen Bewegung
d)Anforderungen an die Qualifikation von Tierhalter und Tierbetreuer
1.3Rechtfertigung eines Verstoßes gegen § 2 TierSchG bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes
1.4Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 TierSchG
1.5Problematik der sog. Intensivnutztierhaltung
2.Konkretisierung der Haltungsanforderungen durch Rechtsverordnungen gemäß § 2 TierSchG
2.1Bedeutung dieser Regelung
2.2Inhalt der Rechtsverordnungen (§ 2 a Absatz 1, 1a und 2 TierSchG)
2.3Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
a)Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 3 TierSchNutztVO
b)Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege § 4 TierSchNutzttVO
c)§§ 5–11 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Kälbern)
d)§§ 12–15 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Legehennen)
e)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§§ 16–20)
f)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30)
g)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37)
h)Anforderungen an das Halten von Pelztieren
2.4Tierschutz-Hundeverordnung
2.5Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012)
2.6Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015)
2.7Futtermittelverordnung (29.8.2016 – Stand 12.7.2017)
2.8Rechtsfolgen
IV.Weitere Rahmenbedingungen bei der Tierhaltung
1.Allgemeine Grundsätze
2.Überforderungsverbot gemäß § 3 Ziffer 1, 1 a, 1 b TierSchG
3.Veräußerung und Erwerb alter, gebrechlicher, kranker und abgetriebener Tiere (§ 3 Ziffer 2 TierSchG)
4.Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres (§ 3 Ziffer 3 TierSchG)
5.Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren wildlebender Art (§ 3 Ziffer 4 TierSchG)
6.Ausbildung und Training eines Tieres (§ 3 Ziffer 5 TierSchG)
7.Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung und ähnlichen Veranstaltungen (§ 3 Ziffer 6 TierSchG)
8.Abrichten und Prüfen eines Tieres auf Schärfe (§ 3 Ziffer 7 TierSchG)
9.Hetzen eines Tieres (§ 3 Nr. 8 TierSchG)
10.Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Ziffer 8 a TierSchG)
11.Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG)
12.Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG)
13.Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11 TierSchG)
14.Tiere als Preis oder Belohnung (§ 3 Ziffer 12 TierSchG)
15.Tiere als Objekte sexueller Handlungen (§ 3 Ziffer 13 TierSchG)
V.Das Töten von Tieren
1.Voraussetzungen für das Töten eines Tieres (§ 4 TierSchG)
1.1Allgemeine Grundsätze
1.2Qualifikation der beteiligten Personen
1.3Grundsatz der Betäubungspflicht
2.Das Schlachten von Tieren (§ 4 a TierSchG)
2.1Begriff des Schlachtens
2.2Ausnahmen von der Betäubungspflicht
2.3§ 4 b Tierschutzgesetz
VI.Eingriffe an Tieren
1.Betäubungspflicht bei Eingriffen an Tieren (§ 5 TierSchG)
1.1Allgemeine Einleitung
1.2Grundsatz der Betäubungspflicht und Ausnahmen
2.Amputationen (§§ 6, 6 a TierSchG)
2.1Grundsatz des Amputationsverbotes
2.2Ausnahmen vom Amputationsverbot
VII.Tierversuche (§ 7 TierSchG)
1.Voraussetzungen eines Tierversuchs
1.1Begriff des Tierversuchs
1.2Unerlässlichkeit des Tierversuchs (§ 7a)
1.3Ethische Vertretbarkeit des Tierversuchs
1.4Verbot von Tierversuchen
2.Genehmigung von Versuchsvorhaben (§ 8 TierSchG)
2.1Grundsatz der Genehmigungspflicht von Versuchsvorhaben
2.2Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
2.3Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die Genehmigungsbehörde
3.Anzeigepflicht bei genehmigungsfreien Tierversuchen (§ 8 a TierSchG)
3.1Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
4.Tierschutzbeauftragter (§ 10 TierSchG)
5.Durchführung des Tierversuchs – Tierschutz-Versuchstierverordnung
VIII.Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
1.Zucht, Halten von Tieren, Handeln mit Tieren (§ 11 TierSchG)
1.1Allgemeine Einführung
1.2Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 TierSchG
a)Zucht und Haltung von Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-2 TierSchG)
b)Haltung im Tierheim (§ 11 Abs. Nr. 3 TierSchG)
c)Haltung in zoologischen Gärten (§ 11 Abs. Nr. 4 TierSchG)
d)Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
e)Durchführung von Tierbörsen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
f)Betreiben eines Gewerbes im Zusammenhang mit Tieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a-f TierSchG)
1.3Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis für die Zucht und den Handel mit Tieren
a)Art der betroffenen Tiere
b)Die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen
c)Räume, Einrichtungen, Vorrichtungen, Stoffe, Zubereitungen
d)Sachkundenachweise
1.4Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (§ 11 Abs. 2 TierSchG)
1.5Die Erteilung der Erlaubnis
1.6Nebenbestimmungen der Erlaubnis
1.7Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis
2.Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten (§ 11 a TierSchG)
2.1Allgemeine Einführung
2.2Aufzeichnungspflicht
2.3Aufzeichnung und Kennzeichnung bei Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen (§ 8 TierSchVTierV)
2.4Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern (§ 11a Abs. 4 TierSchG)
3.Züchtungen und Maßnahmen an Wirbeltieren, die Schmerzen, Leiden oder Schäden mit sich bringen (§ 11 b TierSchG)
3.1Allgemeine Einführung
3.2„Qualzüchtungen“
3.3Bio- oder gentechnische Maßnahmen
3.4Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Verbot (§ 11 b Absatz 2 TierSchG)
4.Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche (§ 11 c TierSchG)
IX.Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote (§ 12 TierSchG)
1.Allgemeine Einführung
2.Zustand des Tieres
3.Rechtsfolgen
X.Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
1.Verbot von Vorrichtungen und Stoffen (§ 13 TierSchG)
1.1Allgemeine Einleitung
1.2Verbotstatbestände (§ 13 TierSchG)
2.Prüfverfahren für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen (§ 13 a TierSchG)
2.1Ermächtigung zur Regulierung von Katzenhaltungen (§ 13 b)
XI.Durchführung des Gesetzes
1.Einrichtung und Aufgaben von Zollstellen (§ 14 TierSchG)
1.1Allgemeine Einführung
1.2Einfuhr und Ausfuhr
1.3Spezielle Befugnisse der Behörden
a)Anhalten bei der Einfuhr von Tieren, deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG)
b)Mitteilung des Verdachts des Vorliegens tierschutzwidriger Zustände an die zuständige Behörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG)
c)Anordnung der Vorführung der Tiere bei der zuständigen Behörde, bei Verdacht tierschutzwidriger Handlungen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
2.Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden (§ 15 TierSchG)
2.1Allgemeine Einführung
2.2Zuständige Behörden auf Grund des Landesrechts
2.3Die Tierversuchskommissionen
2.4Der beamtete Tierarzt
2.5Tierschutz und Bundeswehr
3.Einbindung des Bundesinstituts für Risikobewertung (§ 15 a TierSchG)
4.Überwachung und Überwachungsmaßnahmen (§§ 16, 16 a TierSchG)
4.1Beaufsichtigung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes
a)Allgemeine Einführung
b)Der Aufsicht unterliegende Einrichtungen und Objekte
c)Meldungspflichten bei wechselnden Aufenthaltsorten (§ 16 Abs. 1 a TierSchG)
d)Auskunftspflichten
e)Mitwirkungspflichten des Auskunftspflichtigen
f)Befugnisse der Kontrollbehörden
g)Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle bezüglich der Einhaltung des Tierschutzes
h)Erhebung von Daten (§ 16 Abs. 6 TierSchG)
4.2Behördliche Anordnungen (§ 16 a TierSchG)
a)Allgemeine Einleitung
b)Anordnungszweck
c)Einzelne Anordnungen
5.Die Tierschutzkommission (§ 16 b TierSchG)
6.Verordnungsermächtigung für Meldeverfahren (§ 16 c TierSchG)
7.Die Verwaltungsvorschrift (§ 16 d TierSchG)
8.Die Berichtspflicht (§ 16 e TierSchG)
9.Europäischer Tierschutz (§ 16 f bis § 16j TierSchG)
9.1Auskünfte innerhalb der EU
9.2Schiedsverfahren bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport von Tieren
XII.Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 17, 18, 18 a, 19, 20, 20 a)
1.Allgemeine Einführung
2.Die Straftat (§ 17 TierSchG)
2.1Allgemeine Einführung
2.2Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 TierSchG)
2.3Das Zufügen erheblicher Schmerzen und Leiden aus Rohheit
2.4Das Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden, erheblichen Schmerzen oder Leiden (§ 17 Nr. 2 b TierSchG)
2.5Die Arbeit der Ermittlungsbehörden
3.Ordnungswidrigkeiten (§ 18 TierSchG)
3.1§ 18 Abs. 1 Ziffer 1 TierSchG
3.2§ 18 Absatz 1 Nr. 2 bis 26 TierSchG
3.3§ 18 Absatz 2 TierSchG
3.4Ahndung der Ordnungswidrigkeit
4.Die Einziehung eines Tieres (§ 19 TierSchG)
5.Das Tierhaltungsverbot nach (§§ 20, 20 a TierSchG)
5.1Allgemeine Einleitung
5.2Tierhaltungsverbot (§ 20 TierSchG)
5.3Vorläufiges Tierhaltungsverbot
6.Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 21, 21 a, 21 b, 21 c, 21 d und 22 TierSchG)
6.1Übergangsregelung (§ 21 TierSchG)
6.2EG-rechtliche Verordnungsermächtigung (§ 21 a und b TierSchG)
6.3Möglichkeit des Erhebens von Gebühren (§ 21 TierSchG)
6.4Veröffentlichung von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger (§ 21 d)
DAnhänge
Anhang IGesetze und Verordnungen zum Tierschutzrecht
1.Tierschutzgesetz
2.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
3.Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel
4.Tierschutz-Hundeverordnung
5.Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
6.Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen
7.Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
8.Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren
9.Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere
10.Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
11.Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
Anhang IIInhalt tierschutzrelevanter Strafanzeigen
Anhang IIIInformationsmaterial (Richtlinien, Leitlinien Gutachten, Empfehlungen)
Anhang IVWichtige Adressen im Bereich des Tierschutzes
Fußnoten
ABl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
AG
Arbeitsgericht
Alt.
Alternative
Art.
Artikel
AVV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
AZ
Aktenzeichen
BAnz.
Bundesanzeiger
BayObLG
Bayerisches Oberlandesgericht
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bd
Band
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
Bek.
Bekanntmachung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BgVV
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
BJagdG
Bundesjagdgesetz
BMEL
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BWildSchV
Bundeswildschutzverordnung
bzw.
beziehungsweise
DB
Der Betrieb
d. h.
das heißt
ESchG
Embryonenschutzgesetz
EU
Europäische Union
e. V.
eingetragener Verein
ff.
folgende
gem.
gemäß
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB
Handelsgesetzbuch
i.d.F.
in der Fassung
i.V.m
in Verbindung mit
KG
Kommanditgesellschaft
LMBG
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
MTA
Medizinisch-technische Assistentin
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NuR
Natur und Recht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
o. a.
oben angeführt
o. Ä.
oder Ähnliches
OHG
offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Rd.
Randnummer
RdL
Recht der Landwirtschaft
RG
Reichsgericht
RGBl
Reichsgesetzblatt
S.
Seite
sog.
sogenannte
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
TierSchG
Tierschutzgesetz
TierSchlV
Tierschutzschlacht-Verordnung
TierSchVersV
Tierschutzversuchstier-Verordnung
TierschTV
Tierschutztransportverordnung
TierSG
Tierseuchengesetz
u. a.
unter anderem
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VMTA
Veterinärmedizinischer technischer Assistent/veterinärmedizinische technische Assistentin
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
WaffG
Waffengesetz
WuM
Wohnungswirtschaft und Mietrecht
z. B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
z. T.
zum Teil
ZPO
Zivilprozessordnung
Andelshauser, B.
Schlachten im Einklang mit der Scharia
Pro Universitate Verlag Sinzheim 1996
Baumbach/Lauterbach
Kommentar zur ZPO
Hartmann, F.
Grundformen des menschlichen Krankseins
In: Schäfer, H., E. Sturm: Der kranke Mensch.
Springer, Berlin 1986
Luy, J.-P.
Die Tötungsfrage in der Tierschutzethik
Diss. med. vet. Freie Universität Berlin 1998
Levinger, I. M.
Schechtia im Lichte des Jahres 2000
Zentralrat der Juden in Deutschland und Machon Maskil L'David, Jerualem 1996
Palandt
Kommentar zum BGB
Seifert/Hömig
Kommentar zum Grundgesetz
Tröndle/Fischer
Kommentar zum StGB
Tschanz, B.
Erkennen und Beurteilen von Verhaltensstörungen mit Bezugnahme auf das Bedarfskonzept
In: Buchholtz, C. et al.: Leiden und Verhaltensstörungen bei Tieren. Tierhaltung, Bd 23, Birkhäuser Verlag, Basel-Boston-Berlin 1993
Zimmermann, M.
Physiologische Mechanismen des Schmerzes und seiner Behandlung
Der praktische Tierarzt 64, 10–25 (1986)
International Association for the Study of Pain (IASP)
Report of International Association for the Study of Pain Subcommitte on Taxonomy. Pain 6, 249–252 (1979)
Der Tierschutz spielt in Deutschland seit 1972 zunehmend eine zentrale Rolle. Dem wachsenden Interesse an diesem bedeutsamen Thema soll dieses Buch Rechnung tragen, denn was die Befriedigung des Informationsbedarfs in der täglichen Praxis anbelangt, bestehen weitgehende Defizite.
Dieses Buch soll eine Arbeitsgrundlage sein für alle, die sich aus beruflichen Gründen mit dieser Materie beschäftigen, Studierende der Veterinärmedizin, Tierärzte, Amtstierärzte, Tierschutzbeauftragte etc.. Es will aber auch diejenigen erreichen, die sich allgemein für dieses Thema interessieren. Es soll eine Hilfe sein für alle, die tagtäglich Tierschutz erleben und ihn durchsetzen.
„Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet“ heißt es im § 2 der Berufsordnung für Tierärzte der Tierärztekammer Niedersachsen. Aus dieser Verantwortung heraus stellt sich die Frage, was ist Tierschutz eigentlich. „Tierschutz“ ist einer der Begriffe unseres Sprachgebrauchs, der von vielen in völlig unterschiedlicher Bedeutung benutzt wird. So beginnt der Streit um den Tierschutz bereits bei seiner Begriffsbestimmung. Insgesamt lässt sich die Auslegung des Begriffes „Tierschutz“ in drei Komponenten untergliedern: den emotionalen Tierschutz, den rechtlichen Tierschutz und den wissenschaftlichen Tierschutz.
Er entspringt dem natürlichen Empfinden des Menschen, den von uns Abhängigen, seien es Menschen, Tieren oder Pflanzen, ein entsprechendes Schutzbedürfnis zuzuerkennen. Diese Bereitschaft des Anerkennens eines Schutzbedürfnisses ist von vielen, häufig nicht rational zu begründenden Faktoren abhängig, wie der eigenen Erfahrung von Tier-/Mensch-Beziehungen, dem jeweiligen sozialen Status, dem eigenen Geschlecht, aber auch der augenblicklichen Situation des jeweiligen Individuums. Emotionaler Tierschutz hat den Vorteil, dass er spontan und zumeist aufrichtig ist, er hat aber auch den großen Nachteil, dass er nicht rational und nicht differenzierend ist. Ein weiterer Nachteil emotionalen Tierschutzes ist, dass er anthropozentrisch ist, nach dem Motto: „Was Du nicht willst, dass Dir man tu, das füg' auch keinem anderen zu.“ Bedürfnisse und Befindlichkeiten des Menschen werden auf Tiere projiziert ohne gesicherte Erkenntnisse, dass eine solche Projektion auch wissenschaftlich zu rechtfertigen ist und ohne sicher zu sein, dass eine solche Vermenschlichung von Tieren nicht zu Tierschutzproblemen führt. Denn neben den vielen Gemeinsamkeiten von Mensch und Tier bestehen auch eine Reihe eklatanter Unterschiede, so dass das, was gut für den Menschen ist, nicht immer notwendigerweise auch zum Wohlbefinden bzw. dem häufig zitierten „Tierwohl“ eines Tieres beiträgt. Trotzdem oder sogar vielleicht gerade deshalb ist ein emotional initiierter Tierschutz, so er im weiteren Verlauf auf die rechtlichen und wissenschaftlich Grundlagen zurückgreift, ein Ansatz in die richtige Richtung. Es ist wichtig Empathie mit Tieren zu haben.
Er beruht auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen der Physiologie, Anatomie und Ethologie und deren konsequenter Anwendung zum Wohl und Schutz der Tiere und schließt auch die Geisteswissenschaft, z. B. die Ethik, mit ein. Wissenschaftlicher Tierschutz setzt selbstverständlich Forschung auf dem jeweiligen Gebiet voraus. Erst wenn der Bedarf und die Befindlichkeiten der zu schützenden Tiere bekannt sind, kann man ihnen entsprechen. Dieser Ansatz führt somit weg vom anthropozentrischen Denken und verlässt auch die emotionale Schiene. Auf Grund rein wissenschaftlicher Ergebnisse wird auf den Bedarf und die Bedürfnisse von Tieren eingegangen. Wissenschaftlicher Tierschutz ist somit rational und begründbar. Letztendlich führt der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Tierschutz zu einer größeren Tiergerechtigkeit und damit zu mehr „Tierwohl“ nach der Devise „Wissen schützt Tiere“. Dies ist auch der Grund, warum bereits angehende Tierärzte und Tierärztinnen in ihrem Grundstudium mit der Problematik des Tierschutzes in den Fächern Physiologie, Anatomie und Verhaltenslehre konfrontiert werden sollten, nämlich um rechtzeitig zu erkennen, dass spontane emotionale Empfindungen gegenüber Tieren oder aber auch die bürokratische Anwendung von Gesetzen allein nicht zu einer Verbesserung des Tierschutzes führen. Nur Tiere, über die wir wissenschaftliche Erkenntnisse haben, und die wir somit verstehen, können wir auch schützen.
Eine sehr einfache und formal leicht durchzuführende Begriffsbestimmung des Tierschutzes ist die der Anwendung des zur Zeit geltenden Tierschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.5.2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313, zuletzt geändert durch Art. 141 des Gesetzes vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) m.W.v. 5.4.2017). So lautet § 1 des Tierschutzgesetzes: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“ Der Gesetzgeber setzt als Ziele des rechtlichen Tierschutzes den Schutz des Lebens sowie des Wohlbefindens von Tieren. Diese sehr hochgesteckten Ziele werden im weiteren Gesetzestext aber sehr schnell relativiert, sobald ein „vernünftiger Grund“ vorliegt. Dies liegt zum einen daran, dass die angestrebten Ziele nicht immer der Realität entsprechen, da z. B. die Mehrzahl der heutigen Nutztiere ausschließlich mit dem Ziel der späteren Tötung zur Lebens- und Futtermittelgewinnung (Schlachtung), gezüchtet und gehalten werden. Leider aber erfährt auch der Schutz des Wohlbefindens unter dem Einfluss vieler Lobbyisten und auf Grund des Fehlens ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse erhebliche Einschränkungen im derzeitigen Tierschutzrecht. So bleibt letztendlich das Tierschutzrecht in Form des Tierschutzgesetzes sowie der daraus resultierenden Durchführungs- und Haltungsverordnungen eine Minimalforderung zur Vermeidung erheblicher negativer Beeinflussung. Hinzu kommt, dass das Tierschutzrecht zwar die gesetzliche Grundlage des Tierschutzes bildet, nicht aber Tierschutz ist. Erst eine sinnvolle, konsequente Anwendung und Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung führt zu einem praktischen Tierschutz.
Grundlage dieses Buches ist das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.5.2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) m.W.v. 5.4.2017) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Stand 9. Februar 2000).
Dieses Buch hält sich weitgehend an die Gliederung des Tierschutzgesetzes. Alle wichtigen Begriffe dieses Gesetzes werden beschrieben und soweit möglich definiert. Vor allem aber werden zu jeder Materie zahlreiche Beispiele aufgeführt, um eine leichte und praktische Orientierung zu gewährleisten.
Der Schutz des Tieres hat bereits seit vielen Jahrtausenden Bedeutung und ist eng mit der Haustierwerdung gekoppelt. Er war und ist geprägt von dem Umstand, dass die Menschen mit Tieren zusammenleben und auf sie angewiesen sind, sei es als Arbeitsmittel, Nahrungsmittel oder Lebensgefährte. Im Verlauf der Kulturgeschichte gewinnt der Begriff „Tierschutz“ immer dann an Bedeutung, wenn es der Bevölkerung oder wenigstens Teilen von Ihnen ökonomisch gut geht. Wenn die menschlichen Grundbedürfnisse (Bedarf) gedeckt sind und der Wohlstand sich ausbreitet, immer dann wird der Ruf nach dem Tierschutz laut.
Der Tierschutz war allerdings viele Jahrtausende lang anthropozentrisch, d. h. menschbezogen. Das Tier wurde nur im Interesse des Menschen geschützt und nicht um seiner selbst willen. Erst nach und nach flossen altruistische, d. h. ethische, Elemente in den Tierschutz ein. Die spätere Gesetzgebung (zumindest in Europa im 20. und 21. Jahrhundert) wird fast durchgängig vom ethischen Gedanken des Tierschutzes beherrscht.
Schon in einem der ältesten niedergeschriebenen Gesetze dieser Welt, dem Codex Hammurabi (1810–1750 v.Ch.), wurde der Tierhalter bestraft, der ausgeliehenes Vieh zu schwer arbeiten ließ bzw. ihm Schaden zufügte. Dies wurde mit einer Geldbuße in Höhe von ⅕ des Kaufpreises belegt.
Auch im Alten Testament fand der Tierschutz Niederschlag, in dem als gottlos bezeichnet wurde, wer sich nicht des Viehes erbarmt: „Der Gerechte erbarmt sich seines Viehs: aber das Herz des Gottlosen ist unbarmherzig“ (Sprüche des Salomos # Spr 12,10)
Im römischen Recht erlangten die Tiere die Rechtsstellung von Sachen; als Sachen zu jener Zeit wurden auch Sklaven, Frauen und Kinder eingestuft.
Im Rahmen der zunehmenden Industrialisierung und somit der Zunahme des Wohlstandes für Teile der Bevölkerung war England Vorreiter bei der Einführung eines modernen Tierschutzrechts. Bereits seit 1770 wird dort Tierquälerei deliktisch geahndet. Bis zur Einführung des ersten englischen Tierschutzgesetzes, dem Martin's Act (Act to prevent Cruelty to Animals), im Jahre 1822 erfolgte die Verurteilung nur auf Grund einer einschlägigen und anerkannten Gerichtspraxis. Das Gesetz schützte Pferde, Schafe und Großvieh vor Misshandlungen.
Zwar kein Tierschutzgesetz, aber doch einen Anfang bildet § 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15.5.1871. Dort wurde mit Geld oder Haftstrafe belegt, wer „öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt“. Geschützt wurde somit das Sittlichkeitsgefühl des Menschen. Die Tat musste öffentlich und in Ärgernis erregender Weise durchgeführt werden.
Das 1. Tierschutzgesetz in Deutschland stammt vom 24. November 1933. Selbst in Anbetracht des nationalsozialistischen, belastenden Hintergrundes war es bei strenger Anwendung in der Lage, Missstände auf dem Gebiet des Tierschutzes wirksam zu bekämpfen.
Das Reichstierschutzgesetz wurde am 24. Juli 1972 durch das in seiner Grundform noch heute gültige Tierschutzgesetz abgelöst.
Die gesetzgeberischen Initiativen zu dem heutigen Gesetz begannen bereits im Jahre 1959 mit einem Gesetzesentwurf über das Verbot des Schlachtens von Hunden und Katzen. Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass diese Tiere in die engere Gemeinschaft des Menschen einbezogen sind und eine besondere Stellung unter den Haustieren einnehmen. Nach Ablauf der Wahlperiode geriet dieser Entwurf jedoch in Vergessenheit. Dies führte dazu, daß erst 1986 letztendlich der Hund aus der Liste schlachtbarer Tiere aus dem Fleischbeschaugesetz gestrichen wurde.
Im Januar 1960 wurde dann durch einige SPD-Abgeordnete der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Tierschutzgesetzes von 1933 vorgelegt, welches insbesondere bestimmte Ausfuhrverbote und Strafvorschriften über Versuche an lebenden Tieren enthielt. Daraufhin wurde in das Tierschutzgesetz in der damaligen Fassung ein § 3 a aufgenommen, der die Ausfuhr von Schlachtpferden grundsätzlich verbot.
Ein von allen Fraktionen getragener Vorschlag zur Verbesserung des Tierschutzgesetzes wurde im Dezember 1961 eingebracht, da aufgrund praktischer Erfahrungen Ergänzungen und Verbesserungen für notwendig erachtet wurden. So wurde in der strafrechtlichen Gerichtspraxis eine umfassende Unsicherheit bezüglich der Auslegung und konsequenten Bestrafung von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten im Bereich des Tierschutzes festgestellt. Aber auch dieser Gesetzesentwurf erlangte keine Gesetzesqualität, da er bis zum Ende der Wahlperiode nicht abschließend behandelt wurde.
Im September 1966 brachten wiederum Abgeordnete aller Fraktionen den Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes in den Bundestag ein. Aber auch diesmal kam es nicht zur Entstehung eines neuen Tierschutzgesetzes, da die verfassungsrechtlich problematische Frage der Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich des Tierschutzes nicht geklärt werden konnte. Das Grundgesetz in der damaligen Fassung gab keinen Aufschluss darüber, ob der Bund oder die einzelnen Länder berechtigt waren, im Bereich des Tierschutzes gesetzgeberisch aktiv zu werden (Föderalismus). Daraufhin wurde am 18. März 1971 eine Grundgesetzänderung dahingehend vorgenommen, dass nunmehr der Tierschutz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Bund von seiner Zuständigkeit immer dann Gebrauch machen kann, wenn auf Grund der Wahrung einheitlicher Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung erforderlich ist. Die Länder haben nur noch insoweit Gesetzgebungsbefugnisse, als der Bund davon keinen Gebrauch gemacht hat. Im Ergebnis ist den Ländern jedoch durchaus Raum für eigene Regelungen verblieben.
Nunmehr waren die Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Tierschutzgesetzes gegeben. Im September 1971 wurde der Gesetzesentwurf zum heutigen Tierschutzgesetz in den Bundestag eingebracht und erlangte am 24. Juli 1972 Gesetzesqualität. Mit dem Gesetz wurde eine dringend notwendige Anpassung vorgenommen, da sich durch das Fortschreiten der allgemeinen Entwicklung im Vergleich zu 1933 (unabhängig vom politischen Hintergrund) neue und andere Probleme im Umgang mit den Tieren ergeben hatten.