Todesermittlungen - Andreas Freislederer - E-Book

Todesermittlungen E-Book

Andreas Freislederer

0,0
12,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

Einleitend geben die Autoren eine allgemeine Einführung in den Themenbereich Todesermittlung. Im Hauptteil beschreiben sie ausführlich das Vorgehen und die Besonderheiten bei einzelnen nicht natürlichen Todesarten. Abschließend stellen sie spezielle Themen, wie etwa das Überbringen einer Todesnachricht, Identifizierung unbekannter Leichen und Schriftverkehr im Todesermittlungsverfahren anschaulich dar. Ein umfangreicher farbiger Bildkatalog rundet das Werk ab. Immer an der polizeilichen Praxis orientiert richtet sich dieser Lehr- und Studienbrief sowohl an Kriminalbeamte der Fachdienststellen und Kriminalwachen wie auch an Polizeibeamten des Wach- und Wechseldienstes, die als erste am Einsatzort eintreffen und denen er als ein Leitfaden zum qualifizierten Ersten Angriff dient. Polizeischülern und Studierenden finden in diesem Buch zudem ein hilfreiches Nachschlagewerk.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Seitenzahl: 159

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Lehr- und StudienbriefeKriminalistik / Kriminologie

Herausgegeben von

Horst Clages, Leitender Kriminaldirektor a.D.,Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei

Band 15Todesermittlungen

vonDr. Andreas FreisledererGeorg StenzelMichael Weirich

VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBHBuchvertrieb

Forststraße 3a • 40721 Hilden • Telefon 0211/71 04-212 • Fax -270E-Mail: [email protected] • Internet: www.VDPolizei.de

1. Auflage 2011© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2011

E-Book© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2013

Alle Rechte vorbehaltenUnbefugte Nutzungen, wie Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung oder Übertragung können zivil- oderstrafrechtlich verfolgt werden.

Satz und E-Book: VDP GMBH Buchvertrieb, HildenISBN 978-3-8011-0649-2 (Buch)ISBN 978-3-8011-0695-9 (E-Book)

Besuchen Sie uns im Internet unter:www.VDPolizei.de

Vorwort

Innerhalb des kriminalpolizeilichen Aufgabenspektrums stellen Todesermittlungen einen in fachlicher Hinsicht anspruchsvollen sowie emotional belastenden Zuständigkeitsbereich dar. Darüber hinaus weist gerade dieses Sachgebiet umfangreiche Möglichkeiten auf, um eine große Bandbreite an strafprozessualen und medizinischen Maßnahmen zur Aufklärung einer zunächst ungeklärten oder nicht natürlichen Todesursache einzusetzen und anzuwenden. Durch die geführten Ermittlungen und die dabei erhobenen Befunde soll eine detaillierte und durch objektive Beweise begründbare Aussage zur Todesursache eines Menschen formuliert werden. Auf Grund dieser Feststellungen kann eine sichere Aussage getroffen werden, ob am Tod eines Menschen ein Fremdverschulden vorliegt oder ob dies mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Daneben werden aber auch von vielen Kriminalbeamten die begleitenden Umstände in einem Todesermittlungsverfahren, wie der Umgang mit Leichen, Leichenteilen sowie der persönliche Umgang mit Angehörigen Verstorbener, zunächst als belastend empfunden. Kommen zu diesem Unbehagen fehlende Handlungssicherheiten aufgrund eines nur sporadischen Einsatzes in Todesermittlungsverfahren hinzu, so stellen sich Hemmschwellen bei den ermittelnden Kriminalbeamten ein, die einer professionellen sowie ziel- und sachorientierten Arbeit entgegenstehen.

Die nachfolgenden Darstellungen zu ausgewählten Themenfeldern bei Todesermittlungen wenden sich daher gezielt sowohl an Studierende in den Bachelor-Studiengängen an den Fachhochschulen der Polizei als auch an bereits ausgebildete Kriminalbeamte, die nur gelegentlich mit diesem Sachbereich konfrontiert werden.Daneben dient dieses Werk aber auch als Nachschlagewerk für diejenigen Kriminalbeamten, die mit Todesermittlungen befasst sind und spezielle Ausführungen und Problemstellungen zu ihrem Sachgebiet, die auf die praktische kriminalistische Arbeit am Einsatzort zugeschnitten sind, suchen.

Durch die Arbeit im Bereich der Todesermittlungen entstehen vielfältige Anknüpfungspunkte an andere Berufs-, Rechts- und Wissensgebiete und Institutionen.So ergibt sich in Todesermittlungsverfahren insbesondere eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatsanwälten der Kapitalabteilungen sowie mit Rechtsmedizinern.

Dieses Buch wurde in Zusammenarbeit zweier Kriminalbeamter und eines Rechtsmediziners verfasst. Alle Autoren haben langjährige praktische Berufserfahrung im Zusammenhang mit Todesermittlungen und Kapitaldelikten. Neben anderen bereits erschienenen Veröffentlichungen, die sich jedoch meistens aus der Sicht von Medizinern, insbesondere Rechtsmedizinern, mit dieser komplexen Thematik befassen, soll mit dem vorliegenden Werk eine für die ermittelnden Kriminalbeamten praxisnahe Erarbeitung des Themengebiets erfolgen. Hierbei werden die Sichtweisen, Notwendigkeiten und Ansatzpunkte aus kriminalpolizeilicher Sicht dargestellt und durch rechtsmedizinische Aspekte erweitert.

Die Autoren

Essen/Bochum, Oktober 2010

Inhaltsverzeichnis

 

Vorwort

1

Bedeutung des Todesermittlungsverfahrens in der kriminalpolizeilichen Praxis

2

Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens

2.1

Zuständigkeit / BestG NRW; § 159 StPO

2.2

Todesbescheinigung NRW

2.3

Todesarten

2.3.1

Erläuterung der Todesarten

2.3.2

Todesursachen

2.4

Todeszeichen

2.4.1

Unsichere Todeszeichen

2.4.2

Sichere Todeszeichen

2.4.2.1

Totenflecke (Livores)

2.4.2.2

Totenstarre (Rigor Mortis)

2.4.2.3

Späte Leichenerscheinungen

2.4.2.4

Tierfraß

3

Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren

3.1

Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren durch Beamte des Wach- und Wechseldienstes am Einsatzort

3.1.1

Sicherungsmaßnahmen

3.1.2

Erste Befragungen / Erkenntnisgewinnung

3.1.2.1

Notarzt und Rettungskräfte

3.1.2.2

Ermittlung von Zeugen

3.1.2.3

Dokumentation von Spurenveränderungen

3.2

Erster Angriff im Todesermittlungsverfahren durch Beamte der Kriminalwache / Beamte der Fachdienststelle

3.2.1

Allgemeines

3.2.2

Maßnahmen am Einsatzort

3.2.3

Ermittlungsansätze

3.2.3.1

Hinweise auf suizidales Geschehen

3.2.3.2

Umfeldermittlungen; Hinweise auf Vorerkrankungen

3.2.3.3

Information; Anforderung eines Rechtsmediziners, MK-Leiters

3.2.4

Kriminalpolizeiliche Leichenschau im Ersten Angriff

3.2.5

Sicherstellung des Leichnams

4

Kriminalpolizeiliche Leichenschau einschließlich der Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung der Todesarten

4.1

Allgemeines

4.2

Durchführung der Leichenschau

4.3

Nicht natürliche Todesarten

4.3.1

Strangulation / Angriff gegen den Hals

4.3.2

Ersticken

4.3.3

Scharfe Gewalt / Halbscharfe Gewalt

4.3.4

Stumpfe Gewalt / Sturzgeschehen

4.3.5

Unfälle

4.3.5.1

Verkehrsunfall / Straßenverkehr

4.3.5.2

Bahnunfall / Schienensuizid / Verschleiertes Tötungsdelikt

4.3.5.3

Arbeitsunfall

4.3.6

Schuss

4.3.7

Thermische Gewalt

4.3.8

Stromtod

4.3.9

Tod im Kindesalter

4.3.9.1

Vernachlässigung

4.3.9.2

Physische Misshandlung / Sexueller Missbrauch

4.3.9.3

Tod in der Geburt

4.3.9.4

Plötzlicher Kindstod

4.3.10

Intoxikation (Vergiftung)

4.3.10.1

Kohlenmonoxidvergiftung (CO)-Vergiftung

4.3.10.2

BtM-Vergiftung

4.3.10.3

Medikamentenvergiftung

4.3.11

Ärztliche Behandlungsfehler

5

Sachbearbeitung im Todesermittlungsverfahren

5.1

Leichenbefundbericht

5.2

Sicherstellung / Bergung des Leichnams / Bestatter

5.3

Identifizierung

5.4

Todesbenachrichtigung

5.5

Obduktion / Exhumierung

5.6

Ärztliche Schweigepflicht

5.7

Nachlasssicherung / Schutz privater Rechte / Herausgabe sichergestellter Gegenstände

5.8

Schriftverkehr

5.9

Besonderheiten (Sterbefälle in anderen Kulturkreisen)

 

Rechtsgrundlagen mit Verweisen zu den entsprechenden Kapiteln

 

Zu den Autoren

 

Literaturverzeichnis

1        Bedeutung des Todesermittlungsverfahrens in der kriminalpolizeilichen Praxis

Ein Zahlenbeispiel vorab: Für das Land Nordrhein-Westfalen verzeichnete das Statistische Bundesamt im Jahre 2009 insgesamt 190 814 Sterbefälle.

Im Bereich der Kreispolizeibehörde Bochum, dem die kreisfreien Städte Bochum und Herne sowie das Stadtgebiet Witten zusammen mit etwa 650 000 Einwohnern angehören, wurden im Jahre 2009 zusammen 7 613 Sterbefälle statistisch erfasst.

Von diesen erfassten Sterbefällen wurden durch die Kreispolizeibehörde Bochum im Jahre 2009 insgesamt 1 099 Sterbefälle bearbeitet, da in diesen Fällen eine „nicht natürliche Todesart“ bzw. „unklar, ob natürliche oder nicht natürliche Todesart“ attestiert worden war.

In 180 Todesermittlungsverfahren wurde durch die zuständige Staatsanwaltschaft eine Obduktion bei den zuständigen Gerichten beantragt und durch diese auch per Beschluss genehmigt.

Vor diesem statistischen Hintergrund ist erwähnenswert, dass kriminalpolizeiliche Todesermittlungsverfahren naturgemäß auch im Blickpunkt der Medien stehen, insbesondere wenn es sich bei den verstorbenen Personen um Personen des öffentlichen Lebens handelt. Besonders interessant werden solche Todesermittlungsverfahren, wenn bei Bekanntwerden entsprechender Todesfälle auf Grund der vorliegenden Umstände keine schnelle Todesursache ermittelt werden kann und somit Mutmaßungen und Gerüchte oder sogar „Verschwörungstheorien“ Raum greifen können.

Der hierdurch erzeugte Ermittlungsdruck verlangt daher eine professionelle kriminalpolizeiliche Ermittlungsarbeit. Doch nicht nur bei öffentlichkeitswirksamen Todesermittlungen ist eine derartige qualifizierte kriminalistische Polizeiarbeit gefordert. So wie die Öffentlichkeit schnell und absolut sichere Angaben zu prominenten Todesfällen fordert, fordern auch Angehörige von plötzlich und scheinbar ohne vorher erkennbare Gründe verstorbenen Personen eine möglichst schnelle, eindeutige und verlässliche Erklärung zur Todesursache.

Leichtfertige und vorschnelle Angaben zum Todesfall auf Grund mangelhafter Ermittlungen und fehlender Sachkenntnisse im Bereich von Todesermittlungen, die sich im Nachhinein nicht erhärten bzw. sogar revidiert werden müssen, führen nicht nur bei den ermittelnden Beamten zu Frustrationserlebnissen. Sie führen dazu, dass das in die Leistungskraft und den Sachverstand gesetzte Vertrauen der polizeilichen Arbeit untergraben wird. Ein schwindendes Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Polizei führt letztendlich dazu, dass unterstützende Hinweise und Beobachtungen an die Ermittlungsbehörden nicht mehr weitergegeben werden.

Sogenannte „Ermittlungspannen“, wie sie teilweise leichtfertig und vorschnell immer wieder in den Medien veröffentlicht werden, beeinträchtigen darüber hinaus das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Neben dem Ermittlungsdruck von außen, der Öffentlichkeit oder von Angehörigen Verstorbener spielt die zeitliche Dringlichkeit bei Todesermittlungen eine sehr große Rolle.

In der Regel werden Kriminalbeamte unvorbereitet und ohne jegliche Vorankündigung zu aktuellen Todesfällen gerufen. Neben der zunächst sehr unübersichtlichen Gesamtsituation am Ereignisort, einer Vielzahl von Personen und Informationen, die den ermittelnden Kriminalbeamten von Rettungssanitätern, Ärzten, Polizeibeamten der Schutzpolizei sowie Angehörigen und Zeugen vorgetragen werden, müssen auch entsprechende Maßnahmen am Auffindeort veranlasst werden. Hier stellt sich ein zeitlicher Druck ein, alle Informationen zu verarbeiten, zu bewerten, daraus die entsprechenden Rückschlüsse zu ziehen und die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Hinzu kommt, dass das wichtigste und objektivste Beweismittel in einem Todesermittlungsverfahren der Leichnam selbst ist. Unerkannte oder falsch gedeutete Spuren sind hier unter Umständen auf Grund fortschreitender Leichenveränderungen durch einsetzende Fäulnis im Nachhinein nicht wieder zu rekonstruieren. Ist der Leichnam erst einmal freigegeben und nach einer relativ kurzen Zeitspanne erd- oder feuerbestattet, sind nachträgliche Ermittlungen und eine Spurensuche nur sehr erschwert oder meistenteils gar nicht mehr möglich.

2        Allgemeine Grundlagen des Todesermittlungsverfahrens

2.1      Zuständigkeit / BestG NRW; § 159 StPO

Das Bestattungswesen ist grundsätzlich ländergesetzlich geregelt. Verpflichtende Handlungen beim Tod einer Person ergeben sich daher zunächst für jede Person aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer.

Im Bereich des Landes NRW, dessen gesetzliche Regelungen im Folgenden beispielhaft (vgl. Polizei-Fach-Handbuch, CD-ROM, Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer) dargestellt werden, ergeben sich diese aus dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, BestG NRW vom 17.6.2003 (GV. NRW.S. 313).

Die Pflichten von Hinterbliebenen verstorbener Personen bzw. von Personen, die beim Tod einer Person anwesend sind, sind in § 9 BestG NRW festgeschrieben:

§ 9 Leichenschau, Todesbescheinigung und Unterrichtung der Behörden

(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Dies gilt auch bei Totgeburten. Hilfsweise haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod eingetreten oder die Leiche oder Totgeburt aufgefunden worden ist, unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde zu unterrichten.

(2) Bei Sterbefällen in einer Anstalt, einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung hat die Leitung die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Falls andere Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur Verfügung stehen, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen. Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet; gesetzliche Unterrichtungspflichten bleiben unberührt, die Pflichten nach den Absätzen 5 und 6 gelten für sie entsprechend. Auf Verlangen der Ärztinnen und Ärzte, die die Leichenschau vorgenommen haben, sind die Angehörigen der Heilberufe, die die Verstorbenen oder die Mütter der Totgeburten behandelt haben, zur Auskunft über ihre Befunde verpflichtet.

(4) Die Todesbescheinigung enthält im nichtvertraulichen Teil die Angaben zur Identifikation der Leiche oder Totgeburt einschließlich der bisherigen Anschrift, Zeitpunkt, Art, Ort des Todes, bei möglicher Gesundheitsgefährdung einen Warnhinweis und im vertraulichen Teil insbesondere Angaben zur Todesfeststellung, zur Todesursache sowie zu den weiteren Umständen des Todes.

(5) Finden die Ärztinnen und Ärzte an den Verstorbenen Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht natürlichen Tod) oder deuten sonstige Umstände darauf hin, so brechen sie die Leichenschau ab, unterrichten unverzüglich die Polizeibehörde und sorgen dafür, dass bis zum Eintreffen der Polizei Veränderungen weder an Toten noch an deren Umgebung vorgenommen werden.

(6) Kann die Identität Toter nicht festgestellt werden, ist nach Beendigung der Leichenschau durch diejenigen, die diese veranlasst haben, oder hilfsweise durch die Ärztin oder den Arzt unverzüglich die Polizeibehörde zu unterrichten.

Auf Grund dieser Regelungen ist beim Tod einer Person unverzüglich eine Leichenschau zu veranlassen. Die Leichenschau dient zunächst der Feststellung des Todes eines Menschen. Ist dieser zweifelsfrei festgestellt, hat der Leichen schauende Arzt Feststellungen zur Todesart zu treffen. Das heißt, er hat den Leichnam dahingehend zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für eine Selbsttötung oder eine Einwirkung Dritter vorhanden sind.

Attestiert der Arzt den Tod eines Menschen als „nicht natürlich“ oder als „ungeklärt, ob natürliche oder nicht natürliche Todesart“, hat er unverzüglich die Polizeibehörden zu unterrichten.

Damit ist der Leichen schauende Arzt bei der Feststellung des Todes eines Menschen sowie der Feststellung der Todesart der wichtigste Faktor, aber auch eine große Fehlerquelle. Er kann durch seine Feststellungen gleich zu Beginn eines Sachverhalts polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in Gang setzen oder sie verhindern.

Wird durch den Arzt eine natürliche Todesart bescheinigt, finden zunächst keinerlei polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Untersuchungen statt.

Lediglich bei einer Feuerbestattung ist in Nordrhein-Westfalen eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt vorgesehen (§ 15 BestG NRW). Aufgrund dieser zweiten Leichenschau muss festgestellt und bescheinigt werden, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod vorliegt. Erst hier könnten mögliche Fehler, Ungenauigkeiten, unplausible Angaben oder Unwissenheit des zuerst Leichen schauenden Arztes entdeckt und möglicherweise korrigiert werden.

Die Pflicht des verständigten Arztes zur Leichenschau ist nach dem BestG NRW bußgeldbewährt.

So werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße wegen der nicht unverzüglich durchgeführten Leichenschau bzw. der nicht unverzüglich ausgefüllten Todesbescheinigung als Ordnungswidrigkeit verfolgt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 9 Abs. 3 BestG i.V.m. § 19 Abs. 1, Zif. 1 BestG).

Bei der Hinzuziehung von Hausärzten verstorbener Personen kommt es immer wieder vor, dass diese Ärzte ihr Erscheinen am Auffindeort erst zum Ende ihrer Sprechstunde zusagen oder darauf verweisen, andere Ärzte zu informieren, um so den eigenen Praxisbetrieb nicht unterbrechen zu müssen. Das Wissen um eine Bußgeldbewährtheit bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen dürfte den polizeilichen Einsatzkräften dabei helfen, die niedergelassenen Ärzte mit der Bitte zu alarmieren, den Tod einer Person zeitnah festzustellen und eine Todesbescheinigung auszustellen.

Ebenso ist die nicht unverzügliche Unterrichtung von Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichten bußgeldbewährt (§ 9 Abs. 5 BestG i.V.m. § 19 Abs. 1, Zif. 5 BestG).

Den Leichen schauenden Ärztinnen und Ärzten wird weitergehend auferlegt, dass sie bei Feststellungen, die auf einen „nicht natürlichen Tod“ bzw. eine Selbsttötung hindeuten, Sorge dafür zu tragen haben, dass weder Veränderungen am Leichnam noch an der Umgebung des Leichnams vorgenommen werden. Hierbei sollte jedoch den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst sind in erster Linie der Rettung von Menschenleben verpflichtet und auf keinen Fall Hilfspersonen der Ermittlungsbehörden. Somit sind sie in ihren Möglichkeiten nur in eingeschränktem Maße fähig, Veränderungen am Leichnam oder in der Umgebung des Leichnams durch Schaulustige oder emotional aufgebrachte Angehörige zu unterbinden.

Die Ausnahme von der unverzüglichen Vornahme einer Leichenschau sowie der Ausstellung einer Todesbescheinigung durch Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst ist deren jederzeitigen Verfügbarkeit zur Rettung von Menschenleben geschuldet. Gleichwohl wird auch dieser Personenkreis nicht von der Verpflichtung entbunden, die Ermittlungsbehörden beim Verdacht eines „nicht natürlichen Todes“ bzw. einer Selbsttötung zu unterrichten.

Die Zuständigkeit zur Aufnahme von polizeilichen Ermittlungen beim Tod einer Person ergibt sich bereits im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens nach § 160 StPO. Diese polizeilichen Ermittlungen werden im sogenannten Todesermittlungsverfahren geführt. Ziel ist es hierbei, zu ermitteln, ob eine strafrechtlich sanktionierte Handlung im Zusammenhang mit dem Tod einer Person stehen könnte. Hierbei kann es sich sowohl um ein aktives Tun als auch um ein Unterlassen beim Vorliegen einer entsprechenden Garantenstellung der nicht handelnden Person handeln.

Die Rechtsgrundlage für dieses Todesermittlungsverfahren ergibt sich aus § 159 StPO. Danach sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder der Leichnam einer unbekannten Person gefunden wird.

Die Polizei sorgt unverzüglich zur Sicherung der Ermittlungen dafür, dass die Leiche geborgen und bewacht oder sicher untergebracht wird. Rechtsgrundlage zu Sicherung des Leichnams sind die §§ 94 ff. StPO.

Zweck dieser Bestimmung ist es, der Staatsanwaltschaft möglichst frühzeitig eine Entscheidung zu ermöglichen, ob ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts einzuleiten ist. Durch diese Bestimmung wird das Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft in den Vorverdachtsbereich ausgeweitet.

Der den Tod attestierende Arzt füllt eine Todesbescheinigung aus. Darin wird u.a. die Todesart festgehalten. Wird durch den Arzt eine „nicht natürliche Todesart“ oder eine „unklare Todesart“ (unklar, ob natürlicher oder nicht natürlicher Tod) in der Todesbescheinigung vermerkt, sind für die ermittelnden Kriminalbeamten Anhaltspunkte vorhanden, um ein Todesermittlungsverfahren einzuleiten.

§ 159 StPO fordert konkrete Anhaltspunkte für den unnatürlichen Tod. Sie müssen wenigstens auf eine entfernte Möglichkeit einer Straftat hinweisen. Hierbei können neben verdächtigen Spuren am Leichnam auch der Ort der Auffindung, das junge Lebensalter einer verstorbenen Person, oder etwa die Auffindesituation, Obdachlosen-Rauschgiftmilieu, in der Beurteilung der Todesart eine Rolle spielen.

In der Praxis werden die meisten plötzlichen Todesfälle, insbesondere in der häuslichen Umgebung, von Notärzten attestiert. Hier hat sich insbesondere bei Rettungseinsätzen, bei denen der Patient verstirbt oder schon verstorben aufgefunden wird, die Verhaltensweise verfestigt, dass auch ohne konkret erkennbarem Grund ein „nicht natürlicher Tod“ bzw. eine „ungeklärte Todesart“ bescheinigt und damit automatisch die Polizei mit der Bitte um Aufnahme entsprechender Ermittlungen benachrichtigt wird. Durch die Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst wird in diesen Fällen darauf verwiesen, dass sie auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit bei diesen Einsätzen nicht in der Lage seien, die Krankenvorgeschichte der verstorbenen Person derart gründlich zu ermitteln, dass sie auf Grund des dann gewonnenen Kenntnisstandes zweifelsfrei eine natürliche Todesart bescheinigen können.

Schließlich wird in § 159 II StPO geregelt, dass zur Bestattung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Sollte sich im Verlauf des Todesermittlungsverfahrens herausstellen, dass eine Person eines natürlichen Todes verstorben ist oder dass sämtliche Ermittlungen keinerlei Hinweise auf eine nicht natürliche Todesart oder eine Selbsttötung ergeben haben und somit keinerlei weitere Ermittlungshandlungen durch die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft getätigt werden, wird durch die Staatsanwaltschaft ein sogenannter Beerdigungs- oder Bestattungsschein ausgestellt. Mit der Ausstellung des Beerdigungsscheins durch die zuständige Staatsanwaltschaft werden die Erdbestattung sowie die Feuerbestattung genehmigt. Sollte die Staatsanwaltschaft trotz Freigabe des Leichnams einer Feuerbestattung widersprechen, da eine Feuerbestattung einer kompletten Vernichtung des Beweismittels Leichnam gleichkäme, kann sie diese untersagen und nur die Erdbestattung zulassen.

2.2      Todesbescheinigung NRW

Beispielhaft soll hier die Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil) abgebildet werden.

(Der Vordruck (05/515/0111/50) kann bezogen werden beim Verlag Deutscher Gemeindeverlag GmbH, 70549 Stuttgart, Telefon: 0711-7863-7355)

Siehe Abbildung Todesbescheinigung – nichtvertraulicher TeilSeite 12.

Siehe Abbildung Todesbescheinigung – vertraulicher TeilSeite 13.

Abbildung: Todesbescheinigung – nichtvertraulicher Teil

Abbildung: Todesbescheinigung – vertraulicher Teil

2.3      Todesarten

2.3.1    Erläuterung der Todesarten

Im Totenschein des Bundeslandes NRW und den meisten anderen Bundesländern wird im nichtvertraulichen Teil unterschieden in

– natürliche Todesart,

– nicht natürliche Todesart und

– ungeklärt ob eine natürliche oder nichtnatürliche Todesart vorliegt.

Der Arzt wird also aufgefordert, bei der Leichenschau eine Entscheidung darüber abzugeben, ob bei dem Verstorbenen Anhaltspunkte für ein von außen kommendes Ereignis vorliegen oder nicht auszuschließen sind, die den Tod herbeigeführt haben oder ob es solche Hinweise nicht gibt. Im ersten Fall wäre eine nicht natürliche Todesart zu deklarieren. Im zweiten Fall eine natürliche Todesart. Sind bei der Leichenschau keine äußeren Hinweise auf eine nichtnatürliche Todesart zu erkennen und bleiben dennoch Unklarheiten, die zunächst einer Abklärung bedürfen, könnte im Totenschein eine ungeklärte Todesart angekreuzt werden.

Hat eine Krankheit zum Tode geführt und ist dies auch nachvollziehbar, ist eine natürliche Todesart zu deklarieren.

Mit von außen kommendem Ereignis ist gemeint, dass nicht Krankheit, sondern alle andere Umstände wie

– sämtliche Arten der äußeren Gewalteinwirkung,

– thermische Gewalt (Kälte oder Hitze),

– jegliche Arten der Vergiftungen (Alkohol, Medikamente, Drogen etc.),

– Stromeinwirkung einschließlich Blitzschlag und

– Nahrungsentzug

todesursächlich gewesen sind.

Aber auch

– tödliche Lungenentzündungen und Embolien nach zunächst überlebten Verkehrsunfällen und

– Tod nach ärztlichen Behandlungen und Eingriffen

sind nach Bejahung eines Kausalzusammenhanges als nicht natürliche Todesarten einzustufen. Dies ist im Vorfeld für den Arzt nicht immer leicht einzuschätzen und deshalb empfiehlt sich bei zunächst unklaren Todesfällen immer die Deklaration einer ungeklärten Todesart.

Todesfälle im Kindesalter sind als Ausnahme zu betrachten. Nur bei klinisch nachgewiesener todesursächlicher Erkrankung sollte ein natürlicher Tod deklariert werden. In allen anderen Fällen eines Todes im Säuglings- und Kindesalter ist eine zumindest ungeklärte Todesart oder im gegebenen Fall eine nichtnatürliche Todesart anzugeben und die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft zu informieren.