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Nach den schnellen Homeoffice-Lösungen während der Pandemie sollten Unternehmen spätestens jetzt das zeitliche und ortsunabhängige Arbeiten rechtssicher gestalten. Entgegen der weitläufigen Meinung, dass das deutsche Arbeitsrecht darauf nicht ausgelegt ist und reformiert werden muss, zeigt Überall, nur nicht im Büro, dass eine arbeitsrechtliche Umsetzung unkompliziert möglich ist. Der Praxis-Guide, der als erster Ratgeber die arbeitsrechtlichen Chancen und Grenzen ortsunabhängiger Arbeitsformen übersichtlich darstellt, ist dabei auch für juristische Laien verständlich. Überall, nur nicht im Büro leitet Arbeitgeber und Beschäftigte durch die verschiedenen Bedingungen der ortunabhängigen Arbeitsformen. Denn nur wer die arbeitsrechtlichen Chancen und Grenzen ortsunabhängiger Arbeitsformen kennt, kann verantwortlich handeln. Deshalb ist der Praxis-Guide auch für Beschäftigte ein wichtiger Ratgeber. Diese und viele andere essenzielle Fragen beantwortet der Praxis-Guide: - Kein Strom oder Internet im Homeoffice: Kann der Arbeitgeber den Lohn streichen? - Was ist bei mobil Beschäftigten bezüglich der DSGVO zu beachten? - Wer haftet für Equipment-Schäden im heimischen Homeoffice? - Und wer für Schäden unterwegs im Ausland? - Können Beschäftigte für ihre deutschen Arbeitgeber auch aus Nicht-EU-Ländern arbeiten? - Wer muss für die Arbeitsplatzausstattung im Ausland aufkommen?
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Seitenzahl: 114
Veröffentlichungsjahr: 2023
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Sabine Hockling
Sebastian Müller
Einleitung
Wichtige Begriffsklärung und gesetzliche Definitionen
HOMEOFFICE IM INLAND
Definition Arbeitsort
Arbeitsplatz und Arbeitsplatzausstattung: Wer zahlt wofür?
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Mobiliar und Beleuchtung
Hard- und Software
Kosten für Arbeitsplatzausstattung
So machen es die Unternehmen: ING
So machen es die Unternehmen: Deutsche Bank
Haftung bei Schäden
Arbeitszeit: Was sieht das Gesetz vor?
Arbeitszeitgesetz
Zeiterfassung
Individuelle Zeitmodelle
Arbeitsvertrag: Worauf ist zu achten?
Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung?
Gehaltsrisiko
Sozialversicherung
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Sicherheit: Was ist wichtig?
Arbeitsschutz
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsplatzsicherheit durch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Datenschutz und Datensicherheit
MOBILE ARBEIT IM INLAND
Definition Arbeitsort
Sonderstellung Co-Working-Space
Arbeitsplatz und Arbeitsplatzausstattung: Wer zahlt wofür?
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Hard- und Software
Kosten für Arbeitsplatzausstattung
Haftung bei Schäden
Arbeitszeit: Was sieht das Gesetz vor?
Arbeitszeitgesetz
Zeiterfassung
Individuelle Zeitmodelle
Arbeitsvertrag: Worauf ist zu achten?
Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung?
Gehaltsrisiko
Sozialversicherung
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
So machen es die Unternehmen: PepsiCo Deutschland
Sicherheit: Was ist wichtig?
Arbeitsschutz
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsplatzsicherheit durch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Datenschutz und Datensicherheit
HOMEOFFICE IM AUSLAND
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Tätigkeiten aus dem Ausland
Definition Arbeitsort
Homeoffice im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU)
Homeoffice in Nicht-EU-Ländern
Risiko Betriebsstätte
Arbeitsplatz und Arbeitsplatzausstattung: Wer zahlt wofür?
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Mobiliar und Beleuchtung
Hard- und Software
Kosten für Arbeitsplatzausstattung
Haftung bei Schäden
Arbeitszeit: Was sieht das Gesetz vor?
Arbeitszeitgesetz
Zeiterfassung
Individuelle Zeitmodelle
Arbeitsvertrag: Worauf ist zu achten?
Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung?
Workation
Gehaltsrisiko
Sozialversicherung
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Sicherheit: Was ist wichtig?
Arbeitsschutz
Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung
Arbeitsplatzsicherheit durch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Datenschutz und Datensicherheit
MOBILE ARBEIT IM AUSLAND
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei der mobilen Arbeit aus dem Ausland
Definition Arbeitsort
So machen es die Unternehmen: SAP
So machen es die Unternehmen: Allianz
Arbeitsplatz und Arbeitsplatzausstattung: Wer zahlt wofür?
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Mobiliar und Beleuchtung
Hard- und Software
Kosten für Arbeitsplatzausstattung
Haftung bei Schäden
Arbeitszeit: Was sieht das Gesetz vor?
Arbeitszeitgesetz
Zeiterfassung
Individuelle Zeitmodelle
Arbeitsvertrag: Worauf ist zu achten?
Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung?
Gehaltsrisiko
Sozialversicherung
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Sicherheit: Was ist wichtig?
Arbeitsschutz
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsplatzsicherheit durch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Datenschutz und Datensicherheit
ZU GUTER LETZT: OPEN SPACE OFFICE IM UNTERNEHMEN
Wichtige Begriffe zum Desksharing
Definition Arbeitsort
So machen es die Unternehmen: OTTO
So machen es die Unternehmen: AXA
Arbeitsplatz und Arbeitsplatzausstattung: Wer zahlt wofür?
Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Mobiliar und Beleuchtung
Hard- und Software
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Sicherheit: Was ist wichtig?
Arbeitsschutz
Infektionsschutz
Arbeitsplatzsicherheit durch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Datenschutz und Datensicherheit
ANHANG
Die Initiative WIR SIND DER WANDEL
DIE RATGEBER
Seit vielen Jahren ist die Wirtschaftsjournalistin mit ihrem Redaktionsbüro Die Ratgeber u. a. für den ZEIT Verlag, den Spiegel Verlag, Gruner und Jahr, RTL, den Axel Springer Verlag tätig. Ihre Themen reichen dabei von Arbeitsrecht, Digitalisierung bis zu Management und Transformation. Ihre Expertise setzt die Journalistin in wirkungsvollen, kreativen Formaten um. So entstehen Print- und Online-Magazine, Reportagen und Service-Beiträge, die in Qualität und Reichweite überzeugen. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Fachbücher. Ihr Buch Was Chefs nicht dürfen (und was doch) schaffte es dabei in kürzester Zeit auf die SPIEGEL-Bestsellerliste.
Die Arbeitswelt der Zukunft zielt auf einen kulturellen, wertebezogenen Wandel in der Arbeitswelt ab. Dieser Wandel hat nicht nur längst begonnen, er wurde durch die Corona-Pandemie radikal beschleunigt. Unternehmen und Mitarbeitende haben daher jetzt die Chance, Arbeit neu zu denken. Mit Wir sind der Wandel – eine Initiative für die neue Arbeitswelt begleitet die Journalistin seit 2020 Unternehmen, die sich diesem Wandel stellen. Sie gibt hier Einblicke und schreibt, was ist – ungeschönt, ehrlich, authentisch. Dabei lässt sie Meinungen zu, die auch unbequem sind. Zugleich finden Leserinnen und Leser ausgewogene Analysen, interessante Hintergrundinformationen sowie neueste Nachrichten aus den Bereichen Wirtschaftspsychologie, Arbeitsrecht und Faktenwissen für Unternehmerinnen und Unternehmer, Führungskräfte, Selbstständige und Beschäftigte.
www.die-ratgeber.de
www.wirsindderwandel.de
Sebastian Müller ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verbandsgeschäftsführer des DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte sowie zertifizierter Business Coach. Als Experte für alle Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, Dienstvertragsrechts und Compliance-Rechts betreut er Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen und personalrelevanten Themen, die Zukunft der Arbeitswelt zu gestalten, die Veränderungen kreativ und zielgerichtet zu nutzen sowie deren Potenziale zu erkennen und zu heben. Dabei gelingt es dem Juristen, in schwierigen oder gar aussichtslos erscheinenden Situationen auf sicherer Rechtsgrundlage die besten, nachhaltig wirkenden Lösungen gemeinsam mit seinen Klienten zu finden – immer empathisch, auf Augenhöhe, aufmerksam, ansprechbar und krisensicher.
Mit dem DFK tritt er für die Interessen der Fach- und Führungskräfte ein: Als Deutschlands größter und ältester branchenübergreifender Berufsverband für Fach- und Führungskräfte vertritt der DFK in seinem Netzwerk rund 20 000 Mitglieder des mittleren und höheren Managements auf wirtschaftlicher und politischer Ebene. Dabei erhalten die Mitglieder eine umfassende Unterstützung auf ihrem Karriereweg u. a. durch juristische Beratung und Vertretung, vielfältige Online- und Offline-Weiterbildungsangebote, ein spannendes Netzwerk u. v. m.
Als Speaker und Referent widmet Müller sich den Themen Arbeitsrecht, Zukunft der Arbeit, Führung, New Work u. v. m. Und weil er überzeugt ist, dass jede schwierige Entscheidung, jeder Change, jeder Konflikt und jede berufliche Krise das Potenzial haben, das Beste in jedem zum Leben zu erwecken, und so der nächste Schritt umso sicherer, kraftvoller und erfolgreicher wird, begleitet er seine Klienten mit Leidenschaft ganzheitlich auf jedem Weg der Veränderung.
www.sebastian-mueller.de
www.dfk.eu
Was vorher undenkbar schien, wurde durch die Corona-Pandemie plötzlich möglich: Viele Beschäftigte arbeiteten vom heimischen Homeoffice aus, einige zog es gar ins Ausland, um dort vom Campingplatz oder von der Ferienimmobilie aus für ihre Arbeitgeber tätig zu sein. Auch nahmen viele Unternehmen die Pandemie zum Anlass, ihre Arbeitsräume zu verändern. Sie schufen Open Space Offices innerhalb des Unternehmens oder bauten ganze Büroflächen zu Co-Working-Spaces (auch für externe Personen) um.
Diese zeitliche und räumliche Entgrenzung der „neuen“ Arbeitswelt ist für das Arbeitsrecht der „alten Welt“ zwar eine Herausforderung, und Anpassungen sind daher dringend erforderlich. Unternehmen können ihren Beschäftigten diese Flexibilität aber dennoch bieten. Denn die arbeitsrechtliche Umsetzung ist unkomplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint.
Damit das zeitliche und ortsunabhängige Arbeiten für Arbeitgeber und Beschäftigte aber nicht zur arbeitsrechtlichen Falle wird, braucht es dringend verbindliche Regularien: Wer muss für die Arbeitsplatzausstattung aufkommen? Was sieht das Arbeitszeitgesetz für die verschiedenen Arbeitsformen vor? Muss der Arbeitsvertrag bei wechselnden Arbeitsorten angepasst werden? Sollten Maßnahmen befristet werden? Sind Widerrufsklauseln sinnvoll und möglich? Können Beschäftigte auch aus nicht EU-Ländern arbeiten? Was müssen Arbeitgeber bezüglich der Sicherheit gewährleisten? Wer haftet für Schäden im heimischen Homeoffice?
Und weil die Rechte und Pflichten bei den verschiedenen Arbeitsformen und -orten nicht einheitlich sind, führt das vorliegende Buch Sie rechtssicher durch die verschiedenen Arbeitsformen. Eine individuelle Rechtsberatung mag der Ratgeber dabei sicher nicht ersetzen. Er vermittelt jedoch Beschäftigten und Kleinunternehmen (die im Gegensatz zu großen Unternehmen in der Regel über keine eigene Rechtsabteilung verfügen) das nötige Wissen, um neue Arbeitsformen rechtssicher anzubieten und umzusetzen.
Sie haben Kritik und Anregungen? Schicken Sie mir gern eine E-Mail:[email protected]
Häufig werden die Begriffe Homeoffice, Heimarbeit, Telearbeit und mobile Arbeit synonym verwendet, was falsch ist – und wichtig wird bei Fragen rund um die Sicherheit und die Haftung. Unternehmen und Beschäftigte sind daher gut beraten, wenn sie bei der schriftlichen Vereinbarung über den Tätigkeitsort darauf achten, welche Bezeichnung sie in der Vereinbarung wählen.
Telearbeit sollte nicht mit Heimarbeit verwechselt werden. Hier handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Vertragstypen. Heimarbeiter sind nicht angestellt, sondern vielmehr im Auftrag von Gewerbetreibenden tätig. Für sie gilt das Heimarbeitergesetz (HAG). Angestellte, die ganz oder teilweise aus den eigenen vier Wänden tätig sind, gelten als Telearbeiter.
TELEHEIMARBEIT
Mitarbeitende arbeiten dauerhaft und ausschließlich aus den eigenen vier Wänden an einem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Arbeitsplatz.
TELEARBEIT
Beschäftigte arbeiten gelegentlich, regelmäßig oder vorübergehend aus den eigenen vier Wänden.
ALTERNIERENDE TELEARBEIT
UND DEN EIGENEN VIER WÄNDEN Beschäftigte arbeiten sowohl aus den eigenen vier Wänden als auch im Unternehmen.
MOBILE TELEARBEIT
Beschäftigte arbeiten teilweise oder permanent mobil. Dabei haben sie keinen festen Arbeitsplatz mehr im Unternehmen.
HYBRIDE ARBEIT
Beschäftigte können wählen, wann sie von wo aus tätig sind.
HEIMARBEIT
Heimarbeiter sind nicht angestellt, sondern nach dem Heimarbeitsgesetz als Selbstständige tätig. Sie wählen ihren Arbeitsort selbst und arbeiten im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig.
Telearbeitsplätze werden in der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 7 Satz 1) geregelt. Dort lautet die Definition für Telearbeitsplätze: „(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
Für die mobile Arbeit existiert zwar noch keine bindende rechtliche Definition. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aber sprach in 2.2 der inzwischen aufgehobenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel von „mobilem Arbeiten“. Folgende Definition könnte daher Grundlage für eine zukünftige rechtliche Definition für mobile Arbeit sein: „Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden.“ Weiter konkretisierend heißt es dann in Abs. 3: „Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein.“
Für die Tätigkeit aus den eigenen vier Wänden verwenden viele die Bezeichnung „Homeoffice“. Das aber ist aus arbeitsrechtlicher Perspektive missverständlich, denn der Begriff ist nicht im Gesetz definiert. Und weil er umgangssprachlich geprägt ist, versteht letztlich jeder etwas anderes darunter ( → Wichtige Begriffsklärung, Seite →). Rechtlich sicher ist der Begriff Telearbeitsplatz, da dieser im Gesetz – genauer in der Arbeitsstättenverordnung – verankert ist.
Arbeiten Beschäftigte in ihren eigenen vier Wänden, können sie das dauerhaft und ausschließlich tun (Teleheimarbeit). Sie können das gelegentlich, regelmäßig oder vorübergehend tun (Telearbeit). Oder sie wechseln zwischen den eigenen vier Wänden und dem Unternehmen (alternierende Telearbeit).
Telearbeitsplätze befinden sich zwar in der privaten Umgebung der Beschäftigten, dennoch müssen Arbeitgeber die Arbeitsplätze einrichten, die Kosten dafür übernehmen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen.
Ob Betriebs- oder Telearbeitsplatz, Arbeitgeber sind für die Einrichtung der Arbeitsplätze zuständig und verantwortlich. Das heißt, der Telearbeitsplatz (in den vier Wänden der Beschäftigten) muss den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen und Arbeitsunfälle zu verhindern. Dabei müssen Arbeitgeber sich an die Vorgaben zur Gestaltung für Bildschirmarbeitsplätze halten sowie die Einhaltung dieser überprüfen.
Dabei kann die Überprüfung von Arbeitsplätzen in den privaten Räumen von Beschäftigten problematisch sein, da das Grundgesetz (GG) die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13) garantiert. Das heißt, Dritte haben kein begründetes Zugangsrecht. Damit eine Gefährdungsbeurteilung und eine Unterweisung (z. B. die korrekte Platzierung von Monitoren, die richtige Einstellung von Schreibtischstühlen etc.) in den privaten Räumen dennoch erfolgen können, kann die arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitstechnische Unterweisung – die für beide (!) Seiten wichtig ist – auch digital erfolgen ( → Arbeitsplatzsicherheit durch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung, Seite →).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert bzw. nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, handelt ordnungswidrig und es drohen Sanktionen (§ 9 ArbStättV). Was nicht trivial ist, denn bei einer Handlung, die das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, liegt eine Strafbarkeit vor.
Wichtig ist hier, dass diese Pflicht keine Einbahnstraße ist. Das heißt, Beschäftigte müssen diesen Pflichten ebenfalls nachkommen. Dazu gehört, dass sie die für eine Gefährdungsbeurteilung relevanten Informationen zur Verfügung stellen (§§ 15 Abs. 1 S. 1, 16 Abs. 2 S. 1 ArbSchG). Gewähren sie ihrem Arbeitgeber den Zutritt zu ihren eigenen vier Wänden nicht, und ist so die Überprüfung des Arbeitsplatzes nicht möglich, können Arbeitgeber das nur gerichtlich klären lassen. Und weil der Beschäftigte hier gegen seine vertragliche Nebenpflicht verstößt, riskiert er Personalmaßnahmen des Arbeitgebers.
Arbeitgeber haben im Rahmen des Zumutbaren einen Anspruch darauf, die häusliche Arbeitsstätte des Beschäftigten zu betreten. Wie sonst können sie sich von der vertragsgemäßen Eignung und dem Zustand der Arbeitsstätte einschließlich der Arbeitsmittel überzeugen und so ihren arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen
