Umsatzsteuer - Gabi Meissner - E-Book

Umsatzsteuer E-Book

Gabi Meissner

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Beschreibung

Band 2 der Reihe "Finanz und Steuern" enthält eine vertiefende Darstellung des gesamten Umsatzsteuerrechts. Umfassend behandelt werden insbesondere die Themenbereiche Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Sonderfälle Tausch und Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer:innen, Vermittlungsleistungen und (Dienstleistungs-)Kommission, Grundstücks- und Finanzumsätze, unentgeltliche Wertabgaben, Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung sowie Besteuerungsverfahren. Dargestellt werden ferner Sonderfragen bei Personengesellschaften, im Rahmen von Exportgeschäften, für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Besteuerung von Reiseleistungen. Alle Bereiche werden übersichtlich dargestellt und anhand zahlreicher Übersichten, Beispiele und Übungsfälle ausführlich erläutert. Die Übungsfälle und Klausuraufgaben wurden in langjähriger Lehrtätigkeit entwickelt und eignen sich hervorragend zur Prüfungsvorbereitung. Das Lehrbuch empfiehlt sich für Studierende in den Bachelor- und insbesondere den Masterstudiengängen, zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, die Prüfung für Steuerfachwirt:innen und die Bilanzbuchhalterprüfung sowie als Nachschlagewerk für Praktiker:innen in der Steuerberatung, in den Betrieben und in der Finanzverwaltung.   Die 21. Auflage wurde grundlegend überarbeitet und berücksichtigt u.a. die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz.      

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EPUB

Seitenzahl: 1679

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Inhaltsverzeichnis

InhaltsverzeichnisHinweis zum UrheberrechtmyBook+ImpressumAutorenVorwort zur 21. AuflageTeil A Einführung in das Umsatzsteuerrecht1 Funktionsweise des Umsatzsteuersystems2 Aufbau des Umsatzsteuergesetzes3 Die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes über die Ausgangsumsatzsteuer (§§ 1 bis 13b UStG)3.1 § 1 UStG3.2 §§ 4 und 4b UStG3.3 §§ 10 und 12 UStG3.4 §§ 13 bis 13b UStG4 Übersicht über die Umsatzarten des Umsatzsteuergesetzes5 Übersicht über die Umsatzart Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)Teil B Die Steuerbarkeit nach dem Haupttatbestand Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)1 Allgemeines2 Steuerbarkeit von Lieferungen2.1 Grundsätzliches zur Lieferung2.2 Sonderregelung nach § 1 Abs. 1a UStG für Geschäftsveräußerungen im Ganzen2.2.1 Unternehmen im Ganzen2.2.2 In der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb2.2.3 Veräußerung von Grundstücken als Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG3 Lieferort bei Lieferung mit Warenbewegung (Beförderungs- und Versendungslieferung)3.1 Allgemeines3.2 Problemfälle der Beförderungs- und Versendungslieferung3.2.1 Rechtsgeschäftsloses Verbringen3.2.2 Problemkreis gebrochene Versendungslieferung, gebrochene Beförderungs- oder Versendungslieferung3.2.3 Problemkreis Sammelladung (bzw. Beipacksendung)3.2.4 Problemkreis Umkartierung (Umdisponierung)3.2.5 Problemkreis Lieferung in Leitungen3.2.6 Problemkreis Verlust der Ware auf dem Transport3.2.7 Sachgesamtheit3.3 Mehrere Lieferungen bei nur einer Beförderung oder Versendung (Reihengeschäft)3.4 Sonderregelung des § 3 Abs. 8 UStG3.5 Sonderregelung nach § 3c UStG 4 Lieferort bei Lieferungen ohne Warenbewegung5 Sonderregelung für den Lieferort nach § 3c UStG5.1 Allgemeines5.2 Keine Erwerbsbesteuerung5.3 Fallvarianten des § 3c UStG5.3.1 Grundfall5.3.2 Fernverkauf mit aus dem Drittlandsgebiet über einen anderen Mitgliedstaat eingeführten Gegenständen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 UStG)5.3.3 Fernverkauf aus dem Drittland bis 150 € (§ 3c Abs. 3 Satz 1 UStG)65.3.4 Vereinfachungsregel des § 3c Abs. 4 i. V. m. § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG5.3.5 Ausschluss des Fernverkaufs für bestimmte Warengruppen5.3.6 Prüfungsschema für die Bestimmung des Lieferorts nach § 3c UStG:5.4 Einzelheiten zur Geringfügigkeitsschwelle nach § 3c Abs. 4 UStG5.5 Beispiele zu § 3c UStG6 Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen6.1 Allgemeines6.2 Begriff der sonstigen Leistung6.3 Ort der sonstigen Leistung6.3.1 Allgemeines6.3.2 Grundsätze6.3.3 Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken6.3.4 Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen 6.3.5 Ort der Vermietung von Beförderungsmitteln6.3.6 Ort der Arbeiten an Gegenständen und deren Begutachtung 6.3.7 Leistungsort bei künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG)6.3.8 Einräumung von Eintrittsberechtigungen 6.3.9 Restaurationsleistungen 6.3.10 Ort der Vermittlungsleistungen6.3.11 Ort der Besorgungsleistungen6.4 Ort der sonstigen Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 4 UStG6.4.1 Ort der Telekommunikations- sowie der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen6.4.2 Ort der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen 6.5 Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen6.5.1 Allgemeines6.5.2 Beförderungsleistungen (keine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes)6.5.3 Innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes6.5.4 Sonderregelungen nach den §§ 2 bis 7 UStDV6.5.5 Ort der mit Beförderungsleistungen zusammenhängenden Leistungen6.6 Ort der Speditionsleistung6.7 Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG6.8 Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG7 Werklieferung7.1 Allgemeines7.2 Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung7.2.1 Verwendung von Stoffen7.2.2 Zutaten oder sonstige Nebensachen7.2.3 Beschaffung der Stoffe durch den Werkunternehmer7.3 Abgrenzung der Werklieferung zur reinen Lieferung7.4 Zeitpunkt und Ort der Werklieferung7.5 Bemessungsgrundlage bei der Werklieferung8 Übungsfälle zu Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt8.1 Übungsfälle zum Problemkreis Lieferung – sonstige Leistung8.2 Übungsfälle zum Problemkreis Lieferort8.3 Übungsfälle zum Problemkreis § 3 Abs. 8 UStG8.4 Übungsfälle zum Problemkreis Reihengeschäft8.5 Übungsfälle zum Problemkreis § 3 Abs. 8 UStG im Reihengeschäft8.6 Übungsfälle zum Problemkreis Ort der sonstigen Leistung8.7 Übungsfälle zum Problemkreis Werklieferung – WerkleistungTeil C Inland, Gemeinschaftsgebiet, Ausland1 Allgemeine Ausführungen2 Ausland3 Besonderheiten4 Übungsfälle zum Problemkreis Inland, Ausland, übriges Gemeinschaftsgebiet, DrittlandsgebietTeil D Exportgeschäfte1 Allgemeine Ausführungen2 Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG3 Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG4 Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG5 Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 UStG6 Sonderregelung für den Reiseverkehr7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr7.1 Fallgruppe Einfuhr von Gegenständen zwecks Lohnveredelung in das Gemeinschaftsgebiet7.2 Fallgruppe Erwerb eines Gegenstandes zwecks Lohnveredelung8 Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb8.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb8.1.1 Weitere Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs8.1.2 Steuerbefreiungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb 8.1.3 Berechnung der Steuer8.2 Nach § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung8.3 Nach § 6b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in ein Konsignationslager8.4 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte8.5 Beispiele zu innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben8.6 Steuerliche Erfassung des innergemeinschaftlichen Erwerbs9 Weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Export10 Übungsfälle10.1 Übungsfälle zum Problemkreis steuerfreie Ausfuhrlieferungen10.2 Übungsfälle zum Problemkreis Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr10.3 Übungsfälle zur Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr10.4 Übungsfälle zum Problemkreis innergemeinschaftliche Lieferungen10.5 Übungsfälle zum innergemeinschaftlichen ReihengeschäftTeil E Leistungsaustausch1 Allgemeines1.1 Zwei Beteiligte1.2 Leistung und Gegenleistung1.3 Wirtschaftliche Verknüpfung2 Fehlender Leistungsaustausch3 Erbschaft3.1 Allgemeines3.2 Unternehmereigenschaft des Erben3.3 Weitere Nachwirkungen der Unternehmereigenschaft des Erblassers4 Schenkung5 Schadensersatz5.1 Allgemeines5.2 Entschädigung für eine Leistung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung5.3 Entschädigungen aufgrund von Vertragsverletzungen5.4 Entschädigung aufgrund unerlaubter Handlung5.5 Entschädigung bzw. Entgeltminderung aufgrund mangelhafter, verspäteter bzw. nur teilweiser Vertragserfüllung 5.6 Zahlungen bei fortbestehender Leistungsbereitschaft 5.7 Versicherungszahlungen5.8 Abfindungen5.9 Mischfälle von Leistungsaustausch und Schadensersatz5.10 Mischfälle von Schadensersatz und fiktiven entgeltlichen Leistungen gem. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG6 Übungsfälle zum fehlenden LeistungsaustauschTeil F Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtigen Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG1 Allgemeines2 Abgekürzter Zahlungsweg3 Zuschüsse3.1 Zuschuss als Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber3.2 Zuschuss als Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG3.3 Echte nicht steuerbare Zuschüsse4 Durchlaufende Posten5 Entgeltminderungen5.1 Allgemeines5.2 Entgeltminderungen bei Vergütungen an nicht unmittelbar nachfolgende Leistungsempfänger5.3 Entgeltminderung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts6 Mindestbemessungsgrundlage7 Übungsfälle zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStGTeil G Steuersätze1 Übersicht über die Steuersätze2 Allgemeine Grundsätze2.1 Nebenleistungen2.2 Werklieferungen2.3 Sachgesamtheiten3 Ermäßigter Steuersatz bei Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG3.1 Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse3.2 Futtermittel3.3 Lebensmittel3.4 Verlagserzeugnisse und Erzeugnisse des grafischen Gewerbes3.5 Fahrzeuge für Behinderte, Körperersatzstücke und ähnliche Gegenstände (Nr. 51 und 52 der Anlage 2)3.6 Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr. 53 und 54 der Anlage 2)4 Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle5 Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei der Vermietung von Gegenständen der Anlage 26 Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG7 Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG8 Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG9 Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG10 Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen11 Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsumsätze11.1 Allgemeines11.2 Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen11.3 Rechnungsstellung11.4 E-Books und andere Erzeugnisse in elektronischer Form12 Nullsteuersatz13 Steuersatzänderungen13.1 Allgemeines13.2 Teilleistungen13.2.1 Zerlegbarkeit der Leistung in wirtschaftlich sinnvolle Teile13.2.2 Gesonderte Entgeltsvereinbarung13.2.3 Einzelheiten zu Teilleistungen in der Bauwirtschaft13.3 Steuersatzänderungen bei der Ist-Besteuerung und der Mindest-Ist-Besteuerung14 Fälle zu den SteuersätzenTeil H Sonderfälle zu den Lieferungen und sonstigen Leistungen1 Tausch, tauschähnlicher Umsatz1.1 Allgemeines1.2 Bemessungsgrundlage1.3 Formeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage1.3.1 Formel zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz1.3.2 Formel zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe 1.4 Beispiele zum Tausch und zum tauschähnlichen Umsatz1.5 Grundsätze zum verdeckten Preisnachlass im Kfz-Handel 1.6 Beispiele zum verdeckten Preisnachlass im Kfz-Handel1.7 Abgrenzung des Tauschs bzw. des tauschähnlichen Umsatzes von anderen Sachverhalten1.7.1 Allgemeines1.7.2 Abgrenzung zum Doppelkauf1.7.3 Abgrenzung zum Umtausch1.8 Übungsfälle zur Bemessungsgrundlage beim Tausch2 Rückgabe, Rücknahme, Rücklieferung, Umtausch2.1 Rückgabe2.2 Rücknahme2.3 Rücklieferung2.4 Umtausch3 Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer3.1 Allgemeines3.2 Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer3.2.1 Aufmerksamkeiten3.2.2 Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse3.2.3 Bemessungsgrundlage3.3 Leistungen gegen Entgelt3.4 Typische Einzelfälle3.4.1 Gewährung freier Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer3.4.2 Werkswohnung, Dienstwohnung3.4.3 Kostenlose Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer3.4.4 Verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer3.4.5 Deputate3.4.6 Kostenlose Warenabgabe (z. B. Erzeugnisse des eigenen Unternehmens)3.4.7 Verbilligte Warenabgabe3.4.8 Gestellung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer3.4.8.1 Pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage3.4.8.2 Bemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung nach der Fahrtenbuchmethode3.4.9 Sammelfahrten3.4.10 Freifahrtberechtigungen, verbilligte Fahrten, Freiflüge und verbilligte Flüge durch Verkehrsunternehmen3.4.11 Verschaffung von Versicherungsschutz3.5 Übungsfälle zu den Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer4 Gutscheine4.1 Einzweckgutscheine (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG)4.2 Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG)Teil I Umsätze bei Einschaltung von Mittelspersonen1 Allgemeines2 Vermittlungsleistungen2.1 Allgemeines2.2 Handeln für fremde Rechnung2.3 Handeln im fremden Namen2.4 Leistungswege beim Agenturgeschäft2.5 Ort der Vermittlungsleistungen2.5.1 Allgemeines2.5.2 Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG oder § 3a Abs. 2 UStG2.6 Steuerbefreiungen bei Vermittlungsleistungen2.6.1 Allgemeines2.6.2 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG 2.6.2.1 Vermittlung von Umsätzen, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 bis 4 Buchst. b, Nr. 6 und 7 UStG steuerfrei sind2.6.2.2 Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen2.6.2.3 Vermittlung der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden2.6.2.4 Ausnahmeregelung nach § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG2.6.3 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG2.7 Bemessungsgrundlage bei Vermittlungsleistungen2.8 Vermittlungsleistungen der Handelsvertreter und Handelsmakler2.9 Tankstellenagenten3 Kommission3.1 Allgemeines3.2 Zeitpunkt und Ort der Lieferungen im Kommissionsgeschäft 3.2.1 Verkaufskommission3.2.2 Einkaufskommission3.3 Untergang der vom Kommissionär versicherten Kommissionsware3.4 Beispiele zur Kommission4 Besorgungsleistungen (Dienstleistungskommission)4.1 Allgemeines4.2 Besorgung des Leistungseinkaufs4.3 Besorgung des Leistungsverkaufs (Leistungsverkaufskommission)5 Regelungen für den E-Commerce5.1 Allgemeines5.2 Lieferkommission für Warenlieferungen mittels einer elektronischen Schnittstelle5.2.1 Definition der elektronischen Schnittstelle5.2.2 Definition des Fernverkaufs5.2.3 Definition des Erwerberkreises beim Fernverkauf5.2.4 Ausschluss von neuen Fahrzeugen und montierten oder installierten Gegenständen5.2.5 Reihengeschäft und Zuordnung der bewegten Lieferung5.2.6 Steuerbefreiung5.2.7 Steuerentstehung5.3 Dienstleistungskommission für elektronische Dienstleistungen6 Übungsfälle zur Einschaltung von MittelspersonenTeil J Grundstücksumsätze1 Allgemeines2 Vermietung von Grundstücken2.1 Reine Grundstücksmietverträge2.2 Gemischte Verträge2.3 Verträge besonderer Art2.4 Ausnahmen von der Befreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG2.4.1 Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen2.4.2 Kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen2.4.3 Vermietung von Betriebsvorrichtungen2.5 Option gemäß § 9 UStG bei Grundstücksvermietungen2.6 Zwischenvermietung2.6.1 Zwischenvermietung im Rahmen einer Besorgungsleistung2.6.2 Zwischenvermieter als Strohmann2.7 Optionsverbot nach § 9 Abs. 2 UStG 2.8 Abgrenzung Altgebäude – Neugebäude2.8.1 Nutzung für Wohnzwecke2.8.2 Nutzung für andere nicht unternehmerische Zwecke (als Wohnzwecke)2.8.3 Nutzung für unternehmerische Zwecke2.8.4 Baubeginn und Fertigstellung des Gebäudes bzw. der Baumaßnahme2.8.5 Beispiele zum Optionsverbot nach § 9 Abs. 2 UStG3 Verpachtung von Grundstücken4 Veräußerung von Grundstücken4.1 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG4.2 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG i. R. v. Bauherrenmodellen4.3 Option gemäß § 9 UStG bei Grundstücksveräußerungen4.3.1 Ermittlung der Umsatzsteuer bei Option zur Steuerpflicht4.3.2 Teiloption bei Grundstücksveräußerungen4.4 Zwangsversteigerung eines Grundstücks5 Nießbrauchsbestellung an Grundstücken6 Eigenverbrauch bei Grundstücken6.1 Entnahme des Grundstücks6.2 Entnahme der Nutzung eines Grundstücks7 Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften8 Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden9 Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück10 Übungsfälle zu den Grundstücksumsätzen10.1 Übungsfälle zu den Grundstückslieferungen10.2 Übungsfälle zu den Grundstücksvermietungen10.3 Übungsfälle zur Zwischenvermietung10.4 Übungsfälle zu Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden10.5 Übungsfälle zu GrundstückenTeil K Finanzumsätze1 Allgemeines2 Kreditgewährung2.1 Geldkapitalkredit2.2 Warenkredit2.3 Wechselkredit3 Kreditvermittlung, Kreditverwaltung4 Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln 5 Umsätze von Forderungen5.1 Allgemeines5.2 Factoring5.3 Übungsfälle zum echten und unechten Factoring6 Bankumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG7 Umsätze von GesellschaftsanteilenTeil L Sonstige branchenspezifische Umsätze1 Beförderungsleistungen der Frachtführer2 Spediteure3 Leasingunternehmen3.1 Mietleasing3.2 Kaufleasing4 Franchisingunternehmen5 KreditkartengeschäftTeil M Unternehmer, Unternehmen1 Allgemeines1.1 Rahmen des Unternehmens1.2 Aufnahme einer weiteren unternehmerischen Tätigkeit2 Natürliche Personen als Unternehmer3 Juristische Personen des privaten Rechts als Unternehmer4 Organschaft4.1 Finanzielle Eingliederung4.1.1 Finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft 4.1.2 Wirtschaftliche Eingliederung4.1.3 Organisatorische Eingliederung4.1.4 Gesamtbild der Verhältnisse4.1.5 Beispiele zur Organschaft4.1.6 Sonderfall GmbH & Co. KG4.1.7 Grenzüberschreitende Organschaft5 Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer nach alter Rechtslage5.1 Allgemeines zu § 2 Abs. 3 UStG5.2 Betriebe gewerblicher Art5.2.1 Abgrenzung des hoheitlichen Bereichs zum wirtschaftlichen Bereich5.2.2 Einrichtung mit dem äußeren Bild eines Gewerbebetriebs5.2.3 Mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts5.2.4 Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art5.3 Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe5.4 In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 5 UStG aufgezählte Tätigkeiten6 Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer nach neuer Rechtslage6.1 Allgmemeines zu § 2b UStG6.2 Unternehmerische Tätigkeiten bei größeren Wettbewerbsverzerrungen6.2.1 Vorliegen einer Wettbewerbssituation6.2.2 Ausnahmen von der Besteuerung bei Hilfsgeschäften6.2.3 Ausnahmen von der Besteuerung bei Kooperationen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts6.3 Unternehmerische Tätigkeiten bei privatrechtlichen Verträgen6.4 Aufgrund einer Fiktion unternehmerische Tätigkeiten6.5 Wirtschaftliche Betätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts in der Form privatrechtlicher Gesellschaften6.6 Folgen der unternehmerischen Betätigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts6.7 Beispiele zur unternehmerischen Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts7 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen als Unternehmer7.1 Auftreten der Personenvereinigung nach außen7.2 Selbstständigkeit7.3 Einnahmeerzielungsabsicht8 Die Unternehmereigenschaft der Mitglieder von Personenvereinigungen9 Übungsfälle zu Unternehmer, Unternehmen9.1 Übungsfälle zur Unternehmereigenschaft9.2 Übungsfälle zur Organschaft9.2.1 Übungsfälle zur finanziellen Eingliederung9.2.2 Übungsfälle zur grenzüberschreitenden Organschaft9.2.3 Übungsfälle zur GmbH & Co. KGTeil N Unentgeltliche Wertabgaben1 Allgemeine Ausführungen2 Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben2.1 Tatbestandsvoraussetzungen2.2 Gegenstand, der dem Unternehmen zugehört (Unternehmensvermögen)2.2.1 Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens2.2.2 Gegenstände des Umlaufvermögens2.2.3 Freizeitgegenstände2.2.4 Mit Mitteln des Unternehmens erworbene Gegenstände2.2.5 Grundstücke2.3 Vorsteuerabzugsberechtigung bezüglich des Gegenstands oder seiner Bestandteile2.4 Entnahme für außerunternehmerische Zwecke nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG2.4.1 Umfang und Zeitpunkt der Entnahme2.4.2 Steuersätze bei Entnahme von Gegenständen2.5 Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen für den privaten Bedarf des Personals nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG2.6 Andere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen für Zwecke des Unternehmens nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG2.7 Bemessungsgrundlage bei Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG2.8 Entnahme von Grundstücken2.9 Beispiele zu den Lieferungen gleichgestellten Wertabgaben3 Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben3.1 Tatbestandsvoraussetzungen für sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG für die Steuerbarkeit3.1.1 Bemessungsgrundlage 3.1.2 Beispiele3.2 Tatbestandsvoraussetzungen für sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG3.2.1 Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG3.2.2 Beispiele zu den sonstigen Leistungen gleichgestellten Wertabgaben4 Übungsfälle zu den unentgeltlichen Wertabgaben4.1 Übungsfälle zu Wertabgaben, die den Lieferungen gleichgestellt sind4.1.1 Übungsfälle zur Zugehörigkeit von Gegenständen zum Unternehmen4.1.2 Übungsfälle zur Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen4.1.3 Übungsfälle zum Ort der Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG4.1.4 Übungsfälle zum Umfang der Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG4.1.5 Übungsfälle zum Steuersatz bei unentgeltlichen Wertabgaben4.1.6 Übungsfälle zur Bemessungsgrundlage bei Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG4.2 Übungsfälle zu den sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG4.2.1 Übungsfälle zur Abgabe einer sonstigen Leistung zu unternehmensfremden Zwecken4.2.2 Übungsfälle zum Ort der Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG4.2.3 Übungsfälle zur Bemessungsgrundlage bei den Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStGTeil O Innergemeinschaftlicher Erwerb1 Allgemeines2 Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs3 Weitere Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs3.1 Fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb beim rechtsgeschäftslosen Verbringen3.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge4 Steuerbefreiungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb5 Berechnung der SteuerTeil P Option nach § 9 UStG1 Allgemeine Ausführungen2 Voraussetzungen für die Option nach § 9 UStG3 Umfang der Option4 Vornahme der Option5 Frist für die Option6 Einschränkung der Option durch § 9 Abs. 2 UStG7 Hypothetische OptionTeil Q Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG1 Allgemeines2 Abziehbarkeit der Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG2.1 Tatbestandsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG2.2 Leistungen an den, der die Vorsteuer geltend macht2.2.1 Allgemeines2.2.2 Leistungsempfänger bei unfreien Versendungen gemäß § 40 UStDV2.2.3 Leistungsempfänger bei Gemeinschaftsobjekten2.3 Leistungen an das Unternehmen2.3.1 Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung2.3.2 Unternehmenstypische Gegenstände2.3.3 Aufteilbare Sachen und sonstige Leistungen2.3.4 Einheitliche Gegenstände2.3.5 Gesamtdarstellung der Gegenstände bezüglich ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen2.3.6 Vermietung nichtaufteilbarer Gegenstände2.3.7 Andere sonstige Leistungen (als die in 2.3.6 genannten)2.3.8 Gegenstände, die sowohl einem Gewerbebetrieb als auch einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen2.4 Steuerpflichtige Eingangsleistung2.5 Ausweis der geschuldeten Umsatzsteuer in einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung2.5.1 Allgemeines2.5.2 Einzelheiten zu den in § 14 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Angaben2.5.2.1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers2.5.2.2 Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung2.5.2.3 Zeitpunkt der Leistung und Vereinnahmung des Entgelts2.5.2.4 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers2.5.2.5 Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)2.5.2.6 Angabe des Entgelts2.5.2.7 Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts2.5.2.8 Angabe von Steuersatz und Steuerbetrag2.5.2.9 Fehlende oder unrichtige Angaben in der Rechnung2.5.3 Weitere Voraussetzungen nach § 14a UStG2.5.4 Besonderheiten bei Gutschriften2.5.5 Rechnungen in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage2.5.6 Elektronische Abrechnung2.5.6.1 Qualifizierte elektronische Signatur2.5.6.2 Elektronischer Datenaustausch (EDI-Rechnungen)2.5.7 Kleinbetragsrechnungen2.5.8 Fahrausweise2.5.9 Sonderfälle von Rechnungen2.5.9.1 Rechnungen mit verschiedenen Steuersätzen2.5.9.2 Rechnungen mit mehreren Leistenden2.5.9.3 Rechnungen, die auf den Namen Dritter ausgestellt sind2.5.9.4 Vorausrechnungen und Rechnungen über Anzahlungen2.5.9.5 Endrechnungen2.6 Rechnungen mit mehreren Leistungsempfängern3 Abziehbarkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG3.1 Allgemeines3.2 Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteueranspruchs bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer3.3 Nachweis der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer3.4 Beispiele zur Einfuhrumsatzsteuer4 Vorsteuerabzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb und der Steuer nach § 13b UStG4.1 Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb4.1.1 Anfall der Erwerbsteuer beim Unternehmer4.1.2 Erwerb des Gegenstands für das Unternehmen4.2 Vorsteuerabzug der Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b UStG5 Vorsteuerabzugsverbote5.1 Allgemeines5.2 Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG5.2.1 Allgemeines5.2.2 Geschenke an Geschäftsfreunde nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG5.2.3 Bewirtung von Geschäftsfreunden5.2.4 Häusliches Arbeitszimmer5.2.5 Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Familienheimfahrten5.2.6 Vorsteuerabzug aus Reisekosten5.3 Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1b UStG5.4 Abzugsverbot nach § 15 Abs. 2 UStG5.4.1 Allgemeines5.4.2 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG5.4.3 Nicht steuerbare Umsätze im Ausland, die im Inland nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei wären5.4.4 Nicht steuerbare Leistungen, die im Falle der Entgeltlichkeit nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei wären5.4.5 Ausnahme nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b UStG5.5 Zusammenhang der Vorsteuern mit vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen5.5.1 Allgemeines5.5.2 Zusammenhang mit Innenumsätzen5.5.3 Zusammenhang mit Einfuhren und innergemeinschaftlichem Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UStG)5.5.4 Zeitlicher Zusammenhang5.5.5 Fehlender Ausgangsumsatz5.5.6 Konkurrierende Ausgangsumsätze6 Vorsteueraufteilung6.1 Allgemeines6.2 Funktionsweise der wirtschaftlichen Zurechnungsmethode6.3 Funktionsweise der Umsatzverhältnismethode6.4 Ingebrauchnahme entsprechend dem Baufortschritt6.5 Gebrauch mit anschließender Veräußerung6.6 Vorsteuerabzug aus den Veräußerungskosten bei einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG7 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG7.1 Allgemeines7.2 Berichtigungsobjekte7.3 Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 UStG von mehr als 1 000 € für die Anschaffung oder Herstellung7.4 Vorsteuerrelevante Nutzungsänderung innerhalb des Berichtigungszeitraums7.4.1 Allgemeines7.4.2 Typisierter Berichtigungszeitraum7.4.3 Beginn und Ende des Berichtigungszeitraums7.4.4 Teilweise Ingebrauchnahme eines Wirtschaftsguts7.4.5 Kalendermonatsprinzip nach § 45 UStDV7.5 Gewichtigkeit der Änderung der Nutzungsverhältnisse7.6 Errechnung des Berichtigungsbetrages7.7 Berichtigungsverfahren7.7.1 Allgemeines7.7.2 Berichtigungsverfahren nach § 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV7.7.3 Berichtigungsverfahren bei aus der Sicht des § 15 Abs. 2 und 3 UStG sachlich unrichtigem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG7.7.4 Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG7.7.5 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nach erfolgter Geschäftsveräußerung beim Erwerber gemäß § 15a Abs. 10 UStG7.7.6 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück8 Übungsfälle8.1 Übungsfälle zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG8.1.1 Übungsfälle zum notwendigen Inhalt einer Rechnung nach § 14 UStG8.1.2 Übungsfälle zum notwendigen Inhalt einer Gutschrift8.1.3 Übungsfälle zu den Fahrausweisen8.1.4 Übungsfälle zur Unternehmereigenschaft des Leistenden8.1.5 Übungsfälle zur Leistung an das Unternehmen8.1.6 Übungsfälle zum Vorsteuerabzug aus Vorausrechnungen8.1.7 Übungsfälle zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer8.2 Übungsfälle zu den Vorsteuerabzugsverboten8.2.1 Übungsfälle zu den Vorsteuerabzugsverboten nach § 15 Abs. 1a und Abs. 1b UStG8.2.2 Übungsfälle zum Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 2 UStG8.3 Übungsfälle zu § 15a UStG8.3.1 Übungsfälle zu den Berichtigungsobjekten i. S. d. § 15a UStG8.3.2 Übungsfälle zu Leistungen an Wirtschaftsgütern8.3.3 Übungsfälle zu Vorsteuern i. S. d. § 15a UStG8.3.4 Übungsfälle zur Gewichtigkeit der Vorsteuern i. S. d. § 44 Abs. 1 UStDV8.3.5 Übungsfälle zur Dauer des Berichtigungszeitraums8.3.6 Übungsfälle zu Beginn und Ende des Berichtigungszeitraums8.3.7 Übungsfälle zur Gewichtigkeit der Nutzungsänderung i. S. d. § 44 Abs. 2 UStDV8.3.8 Übungsfälle zur Ermittlung des Prozentsatzes der Nutzungsänderung i. S. d. § 44 Abs. 2 UStDV8.3.9 Übungsfall zur Ermittlung des Berichtigungsbetrags8.3.10 Übungsfälle zum Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung8.3.11 Übungsfälle zur Ermittlung des Berichtigungsbetrags bei Veräußerung des Wirtschaftsguts8.3.12 Übungsfall zur Vorsteuerberichtigung bei zwischenzeitlicher Nichtnutzung8.3.13 Übungsfälle zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, bei sachlich unrichtiger Entscheidung in Bezug auf den Vorsteuerabzug9 Vorsteuerabzug des Fahrzeuglieferers bei Lieferung eines neuen Fahrzeugs in das übrige GemeinschaftsgebietTeil R Umsatzsteuer nach § 14c UStG1 Allgemeines2 Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG2.1 Allgemeines2.2 Sonderregelung2.3 Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG bei Gutschriften3 Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG3.1 Allgemeines3.2 Einzelheiten zum Umsatzsteuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG3.3 Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen4 Steuer nach § 14c UStG im Zusammenhang mit Vorausrechnungen bzw. Rechnungen über Abschlagszahlungen4.1 Allgemeines4.2 Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG bei Endrechnungen5 Übungsfälle zur Steuer nach § 14c Abs. 1 und 2 UStGTeil S Ausgewählte Probleme bei Personenvereinigungen1 Gründung von Personenvereinigungen1.0 Allgemeines1.1 Erweiterung eines Einzelunternehmens durch Aufnahme eines Gesellschafters2 Erweiterung einer Personenvereinigung um weitere Mitglieder3 Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter4 Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft durch Abfindung seitens der Gesellschaft5 Auflösung einer Gesellschaft durch Liquidation6 Veränderungen in der Unternehmensform7 Verschmelzung von Personenvereinigungen8 Leistungsaustausch zwischen Personenvereinigung und Mitglied ohne Veränderung des Gesellschafts- bzw. Gesellschafterstatus8.1 Leistungen der Personenvereinigung an das Mitglied8.2 Leistungen des Mitglieds an die Personenvereinigung8.3 Leistungen über die Gemeinschaft an das Mitglied9 Grundzüge der Besteuerung von Vereinen9.1 Leistungen, die nur den Sonderbelangen der Mitglieder dienen können9.2 Nicht eindeutig zuordenbare Leistungen9.3 Gesellige Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen9.4 Vorsteuerpauschalierung bei Vereinen10 Übungsfälle zu Gesellschaftsleistungen10.1 Unentgeltliche Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter10.2 Entgeltliche Leistungsabgabe von der Gesellschaft an den Gesellschafter (bzw. an die ihm nahestehenden Personen)10.3 Leistungen des Mitglieds an die Personenvereinigung10.4 Übungsfälle zur Gründung von PersonenvereinigungenTeil T Kleinunternehmer nach § 19 UStG1 Allgemeines2 Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG3 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG4 Wechsel der BesteuerungsformTeil U Besondere Besteuerungsformen1 Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft1.1 Allgemeines1.2 Begriff »land- und forstwirtschaftlicher Betrieb«1.3 Übersicht über die Durchschnittssätze, Kürzungsbeträge und die Steuerzahllast1.3.1 Typische landwirtschaftliche Erzeugnisse1.3.2 Lieferungen von Getränken, ausgenommen Milch1.3.3 Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen1.3.4 Ausfuhrlieferungen und Auslandslieferungen1.4 Option zur Regelbesteuerung1.5 Besonderheiten bei der Rechnungsstellung für Umsätze nach § 24 UStG und für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen nach § 24 UStG1.6 Unternehmer, die sowohl der Besteuerung nach § 24 UStG als auch der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes unterliegen1.7 Übungsfälle2 Sonderregelungen für Reiseleistungen nach § 25 UStG2.1 Allgemeines2.2 Begriffsbestimmungen2.2.1 Reiseleistungen2.2.2 Reisevorleistungen2.3 Rechtsfolgen bei Vorliegen von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG2.4 Steuerfreiheit von Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG2.5 Ermittlung der Bemessungsgrundlage2.6 Incentive-Reisen2.7 Zuwendung von Reisen an Geschäftsfreunde3 Differenzbesteuerung nach § 25a UStG3.1 Allgemeines3.2 Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung3.3 Bemessungsgrundlage3.4 Steuersatz und Vorsteuerabzug3.5 Option zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes gemäß § 25a Abs. 8 UStG3.6 Verbot des gesonderten Steuerausweises in einer Rechnung3.7 Besonderheiten nach § 25a Abs. 7 UStG3.8 Aufzeichnungspflichten und Kleinunternehmerregelung3.9 Ergänzende Beispiele4 Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23 UStG Teil V Sonderregelungen für Umsätze in bestimmten Gebieten bzw. mit bestimmten Personen1 Umsätze in Freihäfen1.1 Umsätze für den Endverbrauch1.2 Umsätze im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Freihafenveredelungsverkehrs bzw. einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 UStG)1.3 Umsätze von Gegenständen, die sich einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden2 Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager2.1 Umsatzsteuerlager2.2 Versteuerung bei Auslagerung2.3 Beispiele zum Umsatzsteuerlager3 Umsätze in Bezug auf im Inland stationierte ausländische Truppen3.1 Begriffsbestimmungen3.2 Bezahlung3.3 Nachweis der Voraussetzungen3.4 Beispielsfälle4 Umsätze an EU-TruppenTeil W Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer1 Allgemeines2 Entstehungszeitpunkt der Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Soll-Besteuerung2.1 Zeitpunkt der Leistung bei Lieferungen und Teillieferungen2.2 Zeitpunkt der Leistung bei sonstigen Leistungen2.3 Teilleistungen2.3.1 Allgemeines2.3.2 Zerlegbarkeit der Leistung in wirtschaftlich sinnvolle Teile2.3.3 Gesonderte Entgeltvereinbarung3 Mindest-Ist-Besteuerung4 Entstehungszeitpunkt der Steuer bei der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG4.1 Allgemeines4.2 Voraussetzung für die Anwendung der Ist-Besteuerung4.3 Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Besteuerung4.4 Beispielsfälle zur Ist-Besteuerung5 Wechsel von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung bzw. von der Soll-Besteuerung zur Ist-Besteuerung5.1 Allgemeines5.2 Beispielsfälle6 Entstehungszeitpunkt der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb7 Entstehungszeitpunkt für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer nach § 13b UStGTeil X Besteuerungsverfahren1 Allgemeine Ausführungen2 Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren3 Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldungen4 Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren)4.1 Reverse-Charge-Verfahren bei sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern4.2 Reverse-Charge-Verfahren bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer4.2.1 Leistungsgeber ist ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer4.2.2 Werklieferung oder sonstige Leistung4.2.3 Leistungsempfänger ist Unternehmer bzw. eine juristische Person4.2.4 Ausnahmen vom Reverse-Charge-Verfahren4.3 Reverse-Charge-Verfahren bei Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens4.4 Reverse-Charge-Verfahren bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen4.5 Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG4.6 Reverse-Charge-Verfahren bei Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte4.7  Reverse-Charge-Verfahren bei Umsätzen mit Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikaten4.8 Reverse-Charge-Verfahren bei der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen4.9 Reverse-Charge-Verfahren bei Gebäudereinigungsleistungen4.10 Reverse-Charge-Verfahren bei Goldlieferungen 4.11 Reverse-Charge-Verfahren bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen 4.12 Reverse-Charge-Verfahren bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen 4.13 Reverse-Charge-Verfahren bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation 4.14 Berechnung, Entstehung und Abführung der im Reverse-Charge-Verfahren anfallenden Umsatzsteuer4.15 Übungsfälle zum Reverse-Charge-Verfahren4.15.1 Tatbestandsmerkmale für das Reverse-Charge-Verfahren4.15.2 Ausnahmen vom Reverse-Charge-Verfahren4.15.3 Ermittlung, Anmeldung und Abführung der Steuer4.15.4 Übungsfälle zur Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände und zur Lieferung von Grundstücken5 Vorsteuervergütungsverfahren5.1 Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren5.2 Durchführung des Vergütungsverfahrens6 One-Stop-Shop / Import-One-Stop-Shop-Verfahren6.1 § 18i UStG (Nicht-EU-Regel)6.2 § 18j UStG (EU-Regel)6.3 § 18k UStG (IOSS-Verfahren)6.4 § 21a UStG (Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR)Teil Y Anleitung zur Lösung von Prüfungsaufgaben im Fach Umsatzsteuer1 Vorbemerkung2 RegelnTeil Z Lösungshinweise zu den Fällen1 Lösungshinweise zu B 8 – Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt1.1 Lösungshinweise zu B 8.1 – Problemkreis Lieferung – sonstige Leistung1.2 Lösungshinweise zu B 8.2 – Problemkreis Lieferort1.3 Lösungshinweise zu B 8.3 – Problemkreis § 3 Abs. 8 UStG1.4 Lösungshinweise zu B 8.4 – Problemkreis Reihengeschäft1.5 Lösungshinweise zu B 8.5 – Problemkreis § 3 Abs. 8 UStG im Reihengeschäft1.6 Lösungshinweise zu B 8.6 – Problemkreis Ort der sonstigen Leistung1.7 Lösungshinweise zu B 8.7 – Problemkreis Werklieferung – Werkleistung2 Lösungshinweise zu C 4 – Problemkreis Inland – Ausland3 Lösungshinweise zu D 103.1 Lösungshinweise zu D 10.1 – Problemkreis steuerfreie Ausfuhrlieferungen3.2 Lösungshinweise zu D 10.2 – Problemkreis Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr3.3 Lösungshinweise zu D 10.3 – Problemkreis Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr3.4 Lösungshinweise zu D 10.4 – Problemkreis innergemeinschaftliche Lieferungen3.5 Lösungshinweise zu D 10.5 – Innergemeinschaftliches Reihengeschäft4 Lösungshinweise zu E 6 – Fehlender Leistungsaustausch5 Lösungshinweise zu F 7 – Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG6 Lösungshinweise zu G 13 – Steuersätze7 Lösungshinweise zu H7.1 Lösungshinweise zu H 1.8 – Bemessungsgrundlage beim Tausch7.2 Lösungshinweise zu H 3.5 – Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer8 Lösungshinweise zu I 6 – Einschaltung von Mittelspersonen9 Lösungshinweise zu J 10 – Grundstücksumsätze9.1 Lösungshinweise zu J 10.1 – Grundstückslieferungen9.2 Lösungshinweise zu J 10.2 – Grundstücksvermietungen9.3 Lösungshinweise zu J 10.3 – Zwischenvermietung9.4 Lösungshinweise zu J 10.4 – Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden9.5 Lösungshinweise zu J 10.5 – Grundstücke10 Lösungshinweise zu K 5.3 – Echtes und unechtes Factoring11 Lösungshinweise zu M 9 – Unternehmer, Unternehmen11.1 Lösungshinweise zu M 9.1 – Unternehmereigenschaft11.2 Lösungshinweise zu M 9.2 – Organschaft11.2.1 Lösungshinweise zu M 9.2.1 – Finanzielle Eingliederung11.2.2 Lösungshinweise zu M 9.2.2 – Grenzüberschreitende Organschaft11.2.3 Lösungshinweise zu M 9.2.3 – GmbH & Co. KG12 Lösungshinweise zu N 4 – Unentgeltliche Wertabgaben12.1 Lösungshinweise zu N 4.1 – Wertabgaben, die den Lieferungen gleichgestellt sind12.1.1 Lösungshinweise zu N 4.1.1 – Zugehörigkeit von Gegenständen zum Unternehmen12.1.2 Lösungshinweise zu N 4.1.2 – Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen12.1.3 Lösungshinweise zu N 4.1.3 – Ort der Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG12.1.4 Lösungshinweise zu N 4.1.4 – Umfang der Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG12.1.5 Lösungshinweise zu N 4.1.5 – Steuersatz bei unentgeltlichen Wertabgaben12.1.6 Lösungshinweise zu N 4.1.6 – Bemessungsgrundlage bei Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG12.2 Lösungshinweise zu N 4.2 – Sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG12.2.1 Lösungshinweise zu N 4.2.1 – Abgabe einer sonstigen Leistung zu unternehmensfremden Zwecken12.2.2 Lösungshinweise zu N 4.2.2 – Ort der Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG12.2.3 Lösungshinweise zu N 4.2.3 – Bemessungsgrundlage bei den Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG13 Lösungshinweise zu Q 813.1 Lösungshinweise zu Q 8.1 – Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG13.1.1 Lösungshinweise zu Q 8.1.1 – Notwendiger Inhalt einer Rechnung nach § 14 UStG13.1.2 Lösungshinweise zu Q 8.1.2 – Notwendiger Inhalt einer Gutschrift13.1.3 Lösungshinweise zu Q 8.1.3 – Fahrausweise13.1.4 Lösungshinweise zu Q 8.1.4 – Unternehmereigenschaft des Leistenden13.1.5 Lösungshinweise zu Q 8.1.5 – Leistung an das Unternehmen13.1.6 Lösungshinweise zu Q 8.1.6 – Vorsteuerabzug aus Vorausrechnungen13.1.7 Lösungshinweise zu Q 8.1.7 – Abzug der Einfuhrumsatzsteuer13.2 Lösungshinweise zu Q 8.2 – Vorsteuerabzugsverbote13.2.1 Lösungshinweise zu Q 8.2.1 – Vorsteuerabzugsverbote nach § 15 Abs. 1a und Abs. 1b UStG13.2.2 Lösungshinweise zu Q 8.2.2 – Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 2 UStG13.3 Lösungshinweise zu Q 8.3 – § 15a UStG13.3.1 Lösungshinweise zu Q 8.3.1 – Berichtigungsobjekt i. S. d. § 15a UStG13.3.2 Lösungshinweise zu Q 8.3.2 – Leistungen an Wirtschaftsgütern13.3.3 Lösungshinweise zu Q 8.3.3 – Vorsteuern i. S. d. § 15a UStG13.3.4 Lösungshinweise zu Q 8.3.4 – Gewichtigkeit der Vorsteuern i. S. d. § 44 Abs. 1 UStDV13.3.5 Lösungshinweise zu Q 8.3.5 – Dauer des Berichtigungszeitraums13.3.6 Lösungshinweise zu Q 8.3.6 – Beginn und Ende des Berichtigungszeitraums13.3.7 Lösungshinweise zu Q 8.3.7 – Gewichtigkeit der Nutzungsänderung i. S. d. § 44 Abs. 2 UStDV13.3.8 Lösungshinweise zu Q 8.3.8 – Ermittlung des Prozentsatzes der Nutzungsänderung i. S. d. § 44 Abs. 2 UStDV13.3.9 Lösungshinweise zu Q 8.3.9 – Ermittlung des Berichtigungsbetrags13.3.10 Lösungshinweise zu Q 8.3.10 – Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung13.3.11 Lösungshinweise zu Q 8.3.11 – Ermittlung des Berichtigungsbetrags bei Veräußerung des Wirtschaftsguts13.3.12 Lösungshinweise zu Q 8.3.12 – Vorsteuerberichtigung bei zwischenzeitlicher Nichtnutzung13.3.13 Lösungshinweise zu Q 8.3.13 – Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, wenn die Entscheidung über den Vorsteuerabzug sachlich unrichtig war14 Lösungshinweise zu R 5 – Steuer nach § 14c Abs. 1 und 2 UStG15 Lösungshinweise zu S 10 – Gesellschaftsleistungen15.1 Lösungshinweise zu S 10.1 – Unentgeltliche Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter15.2 Lösungshinweise zu S 10.2 – Entgeltliche Leistungsabgabe von der Gesellschaft an den Gesellschafter15.3 Lösungshinweise zu S 10.3 – Leistungen des Mitglieds an die Personenvereinigung15.4 Lösungshinweise zu S 10.4 – Gründung von Personenvereinigungen16 Lösungshinweise zu U 1.7 – Besteuerung nach § 24 UStG17 Lösungshinweise zu X 4.13 – Fragen und Fälle zum Reverse-Charge-Verfahren17.1 Lösungshinweise zu X 4.13.1 – Tatbestandsmerkmale für das Reverse-Charge-Verfahren17.2 Lösungshinweise zu X 4.13.2 – Ausnahmen vom Reverse-Charge-Verfahren17.3 Lösungshinweise zu X 4.13.3 – Ermittlung, Anmeldung und Abführung der Steuer17.4 Lösungshinweise zu X 4.13.4 – Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände und Lieferung von GrundstückenIhre Online-Inhalte zum Buch: Exklusiv für Buchkäuferinnen und Buchkäufer!Stichwortverzeichnis

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ePDF:

ISBN 978-3-7910-6080-4

Bestell-Nr. 20238-0155

Gabi Meissner/Katharina Peter/Manuela Rittig

Umsatzsteuer

21. überarbeitete und aktualisierte Auflage, April 2024

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Bildnachweis (Cover): © Umschlag: Stoffers Grafik-Design, Leipzig

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Autoren

Prof. Dr. Gabi Meissner

Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

Katharina Peter

Betriebswirtin (B. A.), M. A. Taxation, Steuerberaterin

Manuela Rittig

Dipl.-Finanzwirtin, M. A. Taxation, Finanzamt Frankfurt a. M.

Bearbeiterübersicht:

Meissner: Teil B, F, G, H, I, K, Q, R, S, U, W, YPeter: Teil A, C, D, J, O, P, TRittig: Teil E,L, M, N, V, Z

Vorwort zur 21. Auflage

Die aktualisierte 21. Auflage dieses Lehrbuches ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in das Umsatzsteuerrecht, so dass es gleichermaßen für Studienzwecke und für die Erarbeitung von Lösungsansätzen in der praktischen Anwendung eine geeignete Arbeitsgrundlage darstellt. Alle wichtigen Themenbereiche werden übersichtlich vermittelt und anhand zahlreicher Checklisten, Beispiele und Übungsfälle ausführlich erläutert. Zur besseren Erfassung der fachlichen Zusammenhänge wurde ein stärkerer Fokus auf Visualisierungen gelegt. Zudem wurden neue Gestaltungselemente hinzugefügt, die besonders relevante Informationen kennzeichnen und auf Stolperfallen hinweisen.

Das Lehrbuch richtet sich insbesondere an diejenigen, die sich auf eine der steuerlichen Ausbildungs- oder Abschlussprüfungen vorbereiten, sei es die Steuerberaterprüfung, die Diplom- oder Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung. Daher orientieren sich die im Lehrbuch gesetzten Schwerpunkte an den Stoffgebieten, die erfahrungsgemäß Gegenstand von Prüfungsklausuren sind.

Die 21. Auflage berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Neuauflage war die Zustimmung des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz noch ungewiss. Zwar hatte der Bundestag das Gesetz bereits am 17.11.2023 beschlossen, allerdings musste der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Erst in der Bundesratssitzung am 22.03.2024 zeigt sich, ob der Bundesrat dem nunmehr abgespeckten Wachstumschancengesetz zustimmt. Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen durch das Wachstumschancengesetz können nach Veröffentlichung dieses Werkes durch den zur Verfügung stehenden Aktualisierungsservice online auf myBook+ (s. erste und letzte Seite des Werkes) abgerufen werden.

Neben den aktuellen Verwaltungsanweisungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind die wesentlichen Entwicklungen im Bereich der nationalen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EuGH eingearbeitet.

Rechtsstand ist der 01.01.2024.

Stuttgart, im März 2024

Die Verfasserinnen

Teil A Einführung in das Umsatzsteuerrecht

1 Funktionsweise des Umsatzsteuersystems

Das USt-System ruht auf zwei Säulen:

Ausgangsumsatzsteuer,

Vorsteuer.

Dies soll Umsatzsteuersystemanhand des nachfolgenden Beispiels aufgezeigt werden.

Beispiel

U nimmt im Jahr 01 die Tätigkeit eines Tabakwarenhändlers auf. Im Jahr 01 hat er insgesamt aus dem Verkauf von Tabakwaren 150 000 € eingenommen. Die Tabakwaren bezieht U von dem Großhändler G. U hat im Jahr 01 Tabakwaren für insgesamt 142 800 € eingekauft. G hat U hierüber Rechnungen ausgestellt und ihm hierin insgesamt USt i. H. v. 22 800 € berechnet. Am 31.12.01 sind von diesen Tabakwaren noch Bestände im Teilwert von 20 000 € vorhanden.

Das Umsatzsteuerrecht konzentriert sich in diesem Zusammenhang auf folgende zwei Fragen:

Wie viel USt fällt bei U im Jahr 01 aus dem Verkauf der Tabakwaren an?

Wie hoch ist der Vorsteuerabzug des U im Jahr 01?

Für die Ermittlung der AusgangsumsatzsteuerAusgangsumsatzsteuer gilt der Grundsatz: Die Ausgangsumsatzsteuer steckt in den Einnahmen, ist also nicht auf die Einnahmen mit dem jeweils gültigen Steuersatz (hier 19 %) draufzuschlagen, sondern aus ihnen herauszurechnen (hier mit dem Faktor 19/119). Dementsprechend beträgt die Ausgangsumsatzsteuer bei U 19/119 von 150 000 €, d. h. 23 949,58 €.

Für die Ermittlung der VorsteuerVorsteuer gilt der Grundsatz: Die Vorsteuer kann grundsätzlich unabhängig von den Ausgangsumsätzen abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer also auch für Waren zu, die noch nicht veräußert wurden. Somit kann U im Jahr 01 die volle ihm in Rechnung gestellte USt i. H. v. 22 800 € als Vorsteuer geltend machen.

Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind allerdings nicht derartig getrennt, dass es sich dabei um selbstständige Ansprüche handeln würde. Vielmehr liegt (für einen einzelnen Voranmeldungszeitraum) nur ein einziger Anspruch in Höhe des Saldos von Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer vor. Es wäre somit für U beispielsweise unmöglich, die Vorsteuer i. H. v. 22 800 € an eine Bank abzutreten. Dies wurde zwar schon versucht, jedoch vom BFH (vgl. Urteil vom 24.03.1983, BStBl II 1983, 612) ganz eindeutig abgelehnt. Per Saldo versteuert der Unternehmer auf diese Weise auf Dauer gesehen nur seinen Rohaufschlag (die sog. Marge). Da die Marge häufig auf einer Wertschöpfung (Mehrwert) beruht, wird die USt – ­insbesondere auf europäischer Ebene – auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.

Das Ziel der USt ist die Besteuerung des Endverbrauchs. Abgesehen von bestimmten steuerfreien Umsätzen soll der Endverbrauch möglichst lückenlos besteuert werden. Zugleich verfolgt die USt jedoch auch das Ziel der steuerlichen Neutralität. Daraus folgt, dass ein Endverbrauch, gleichgültig wie viele Umsatzstufen der Umsatz zuvor durchlaufen hat, insgesamt nur einmal besteuert wird. Dieses Ziel wird insbesondere durch den Vorsteuerabzug für Vorumsätze erreicht. Der Unternehmer zieht die USt als Vorsteuer ab, die der Unternehmer, der an ihn eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat, an das Finanzamt abzuführen hatte. Dies ist jedoch nicht der einzige Weg, auf dem dieses Ziel erreicht wird.

Bei Einfuhren aus dem DrittlandEinfuhren aus dem Drittland (Länder außerhalb der EU) hat der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, die er in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen darf. In manchen Fällen lässt das Umsatzsteuerrecht den Vorumsatz unbesteuert und besteuert die Eingangsleistung beim Leistungsempfänger, der dann bezüglich dieser von ihm zu entrichtenden USt auch wieder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sofern er die Eingangsleistung für Zwecke seiner anschließenden vorsteuerunschädlichen Umsätze verwendet. So wird bei Lieferungen von einem EU-Land an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land die Lieferung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei belassen. Der erwerbende Unternehmer hat dafür jedoch die sog. Erwerbsumsatzsteuer (§ 1a UStG) zu entrichten, die er wiederum in der Regel als Vorsteuer abziehen darf. Das Gleiche gilt für Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, bei denen die USt im sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) vom leistungsempfangenden Unternehmer geschuldet wird, der diese Umsatzsteuer auch wieder in der Regel als Vorsteuer abziehen darf.

Bei Geschäftsveräußerungen im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)Geschäftsveräußerung wird auf die Besteuerung überhaupt verzichtet, sofern die übertragenen Besitzposten in das Unternehmen des Erwerbers gelangen und damit letztlich einer Besteuerung nicht entgehen können. Weiterhin gibt es Fälle, in denen der Grundsatz der nur einmaligen Besteuerung dadurch erreicht wird, dass der leistende Unternehmer nicht seinen Umsatz, sondern als Ausgleich für die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich die Marge (zum Beispiel die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis) zu versteuern hat. Dies ist der Fall bei den Reiseleistungen (§ 25 UStG) und im Gebrauchtwarenhandel (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG).

2 Aufbau des Umsatzsteuergesetzes

Das Aufbau des UmsatzsteuergesetzesUStG ist wie andere Steuergesetze so systematisch aufgebaut, dass man sich bei Kenntnis der Systematik verhältnismäßig leicht im Gesetz zurechtfindet. Entsprechend den zwei tragenden Säulen des Umsatzsteuerrechts, der Ausgangsumsatzsteuer und der Vorsteuer, befasst sich das Gesetz zunächst mit diesen beiden Säulen, und zwar

§§ 1 bis 13b UStG mit der Ausgangsumsatzsteuer und

§§ 15 und 15a UStG mit der Vorsteuer.

Dazwischen liegen einige Vorschriften über Haftung (§ 13c) und Rechnungen (§§ 14 bis 14c). Die Rechnungen betreffen sowohl die Ausgangsumsatzsteuer als auch die Vorsteuer und sind deshalb dazwischen angesiedelt. Danach folgen mit den §§ 16 bis 22f UStG mehr verfahrenstechnische Vorschriften, die jedoch auch materielle Vergünstigungen beinhalten können, insbesondere § 19 UStG, der die Kleinunternehmer von der Besteuerung freistellt.

Es schließen sich mit den §§ 23 bis 25f UStG Regelungen über Sonderfälle an, die wegen der besseren Übersichtlichkeit aus den allgemeinen Regelungen herausgenommen worden sind. U. a. findet man hier die Regelung des § 24 UStG mit seinen Pauschalierungen für die Land- und Forstwirtschaft, den § 25 UStG mit seinen Sonderregelungen für die Besteuerung von Reiseleistungen und den § 25a UStG mit der Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer von beweglichen Gegenständen. Bei den das UStG abschließenden §§ 26 bis 29 handelt es sich u. a. um Verfahrensvorschriften, Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften und Übergangsregelungen. Sie sind teilweise erst nachträglich als a-, b-, c- und d-Paragraphen in das UStG eingefügt worden.

3 Die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes über die Ausgangsumsatzsteuer (§§ 1 bis 13b UStG)

Die AusgangsumsatzsteuerAusgangsumsatzsteuer wird ermittelt über die §§ 1, 4 (inkl. 4b), 10, 12 und 13 (inkl. 13a und 13b) UStG (Rechtsfolgenormen). Die dazwischen liegenden Paragraphen stellen im Wesentlichen Erläuterungen der jeweils vorangegangenen oben aufgeführten Paragraphen dar. Die Rechtsfolgenormen sollen im Folgenden kurz erklärt werden.

3.1 § 1 UStG

Da die Umsatzsteuer, wie ihr Name sagt, die Umsätze besteuert, regelt § 1 UStG, welche Umsätze unter das Umsatzsteuergesetz fallen. Fällt ein Umsatz unter das UStG, ist er nach der Begriffsregelung des UStG steuerbar. In aller Regel bedeutet die Feststellung der Steuerbarkeit eines Umsatzes auch, dass USt anfällt. Es gibt jedoch hiervon auch Ausnahmen. Dafür ist als nächste Station § 4 (eventuell auch § 4b) UStG von Bedeutung.

3.2 §§ 4 und 4b UStG

§§ 4 und 4b UStG stellen bestimmte steuerbare Umsätze von der USt frei. Deshalb muss nach der Feststellung der Steuerbarkeit geprüft werden, ob der Umsatz nach einer der zahlreichen Ausnahmeregelungen der §§ 4 und 4b UStG steuerfrei ist. Hinsichtlich dieser Befreiungen gilt der Grundsatz: Befreiungen sind eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem Grundsatz sind, dass ein steuerbarer Umsatz auch steuerpflichtig ist. Zu den wichtigsten Befreiungsregelungen gehören die Befreiung der Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Auch hieran ist wieder ein Ordnungsprinzip des Gesetzgebers zu erkennen, dass er nämlich zunächst das Wichtigste und dann das weniger Wichtige bringt, sofern dem nicht eines der anderen (später darzustellenden) Ordnungsprinzipien entgegensteht. Diese Befreiungen nach § 4 Nr. 1 UStG sind näher erläutert in den §§ 6 bis 7 UStG.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten: Erst wenn festgestellt ist, dass keine Befreiungsvorschrift eingreift, kann sicher gesagt werden, dass für einen steuerbaren Umsatz tatsächlich USt anfällt.

Diese USt ist nun im nächsten Schritt betragsmäßig zu ermitteln. Dies regeln die §§ 10 und 12 UStG.

3.3 §§ 10 und 12 UStG

Die USt errechnet sich aus einer in Euro auszudrückenden BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage und einem Steuersatz. Welche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, ergibt sich aus § 10 UStG, welcher Steuersatz anzusetzen ist, ergibt sich aus § 12 UStG. Häufig lässt sich aber die Bemessungsgrundlage nur dann exakt feststellen, wenn man zunächst den richtigen Steuersatz ermittelt hat (dies wird anhand des zweiten Beispiels unten dargestellt). Deshalb empfiehlt es sich, zunächst den maßgeblichen Steuersatz nach § 12 UStG zu bestimmen.

Der RegelsteuersatzRegelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 %.

Der wichtigste Fall des ermäßigten SteuersatzesErmäßigter Steuersatz findet sich in Nr. 1 des § 12 Abs. 2 UStG. Ermäßigt besteuert werden danach die Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände. U. a. unterliegen die Lieferungen der meisten Nahrungsmittel dem ermäßigten Steuersatz.

Die Bemessungsgrundlage ist in § 10 UStG geregelt. Den Hauptfall der Bemessungsgrundlage bildet § 10 Abs. 1 UStG als Regelung für die Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen und dem entgeltlichen innergemeinschaftlichen Erwerb. Bemessungsgrundlage ist hiernach alles, was der Leistungsempfänger für die Leistung erhält, jedoch abzüglich der USt.

Beispiel

Der Kfz-Händler K veräußert dem Abnehmer A einen Pkw und berechnet A hierfür 20 000 € zuzüglich 19 % USt = 3 800 €. Dementsprechend bezahlt A an K 23 800 €.

Lösung: Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 UStG 20 000 €. K hat die USt richtig berechnet.

Anhand des Beispiels könnte man zur Auffassung gelangen, bei einer gesonderten zusätzlichen Inrechnungstellung von USt sei die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG stets der vom Unternehmer in Rechnung gestellte Nettobetrag. Dies ist jedoch nicht immer so, und dies soll anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden.

Beispiel

Der Kfz-Händler K veräußert dem Abnehmer A einen Pkw und berechnet A hierfür 20 000 € zuzüglich 19 % USt = 3 000 €. Dementsprechend bezahlt A an K 23 000 €.

Lösung: Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 UStG 23 000 € (alles, was der Leistungsempfänger aufwendet) abzüglich der USt. Die USt beträgt aber nicht wie berechnet 3 000. Die USt beträgt vielmehr 19 % von einer noch zu ermittelnden Bemessungsgrundlage X, von der wir wissen, dass X + 19 % von X zusammen 23 000 € ergeben.

Nach dem mathematischen Dreisatz beträgt X = 23 000 € × 100/119 = 19 327,73 €.

19 327,73 € + 19 % von 19 327,73 € (3 672,27 €) = 23 000 €.

Wie dieses Beispiel zeigt, kann in bestimmten Fällen die richtige Bemessungsgrundlage ohne vorherige Ermittlung des maßgeblichen Steuersatzes nicht bestimmt werden. Dies soll noch durch ein weiteres Beispiel verdeutlicht werden.

Beispiel

Der Obst- und Getränkegroßhändler G berechnet dem Kunden K für eine Lieferung Wein irrtümlich anstelle des richtigen Steuersatzes von 19 % nur den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Rechnung an K lautet daher auf 3 000 € zuzüglich 210 € USt. K zahlt dementsprechend an G 3 210 €.

Lösung: Auch hier errechnet sich die USt mit 19/119 von 3 210 €. Sie beträgt somit 512,52 € und nicht wie ausgewiesen 210 €. Die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 UStG beträgt dementsprechend nicht 3 000 €, sondern nur 2 697,48 €. Sollte allerdings G seine falsche Berechnung dahingehend korrigieren, dass er K 3 000 € zuzüglich 19 % USt = 570 € berechnet, würde sich die USt entsprechend erhöhen. Sie betrüge 19/119 von 3 570 € = 570 €.

Aus diesen Beispielen lässt sich folgende Konsequenz ziehen:

Bei gegebenen Sachverhalten wird die USt stets aus dem Bruttobetrag herausgerechnet, nachdem zunächst der richtige Steuersatz festgestellt wurde. Der Herausrechnungsfaktor beträgt (vgl. A 15.4 Abs. 2 UStAE)

beim Steuersatz von 19 %: 19/119,

beim Steuersatz von 7 %: 7/107,

beim Steuersatz von x %: x/(100 + x).

Die Ermittlung des NettoentgeltsErmittlung des Nettoentgelts i. S. d. Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG ist also für die Ermittlung der USt entbehrlich. Das Nettoentgelt ist allerdings in der Rechnung anzugeben und im Übrigen lediglich von Bedeutung für das Ausfüllen der USt-Anmeldungen. Wenn der Steuerbetrag ermittelt ist, bleibt noch zu klären, wann die Steuer entsteht und wer sie zu entrichten hat. Dies regeln § 13, § 13a und § 13b UStG.

3.4 §§ 13 bis 13b UStG

Wesentlicher Grundsatz für den Entstehungszeitpunkt der USt ist, dass die Steuer (ausgenommen eventuell die Erwerbsumsatzsteuer und die Steuer im Reverse-Charge-VerfahrenReverse-Charge-Verfahren) mit Ablauf eines Voranmeldungszeitraumes entsteht. VZ ist regelmäßig der Kalendermonat. Die Steuer entsteht somit regelmäßig am letzten Tag eines Kalendermonats. Alles, was sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet, kann noch die Entstehung bzw. die Höhe der USt beeinflussen. Beispielsweise würde im obigen Beispielsfall eine vorherige Rechnungsberichtigung auf 3 000 € zuzüglich 570 € USt die USt von vornherein i. H. v. 570 € entstehen lassen. Ein weiterer Grundsatz (bei der normalerweise gültigen Soll-BesteuerungSoll-Besteuerung) bestimmt, dass die USt mit Ablauf des VZ entsteht, in dem die Leistung erbracht wurde. Hiervon bilden allerdings neben der Erwerbsumsatzsteuer und der Steuer im Reverse-Charge-Verfahren die sog. Mindest-Ist-Besteuerung eine gewisse Ausnahme. (Die Mindest-Ist-BesteuerungMindest-Ist-Besteuerung sowie die Ist-BesteuerungIst-Besteuerung nach § 20 UStG werden erst bei W 3 und W 4 dargestellt). Die USt entsteht bei Soll-Besteuerung also unabhängig von der Frage, ob die erbrachte Leistung bereits bezahlt ist. Ist die Bezahlung noch nicht erfolgt, muss ermittelt werden, was der Leistungsempfänger irgendwann einmal zu bezahlen hat (nach Soll).

Wer Steuerschuldner ist, ist in § 13a und § 13b UStG geregelt. Steuerschuldner ist grundsätzlich derjenige, welcher den Steuertatbestand erfüllt. Nach § 13a und 13b UStG kommt jedoch in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger als Steuerschuldner in Betracht.

4 Übersicht über die Umsatzarten des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuerrecht kennt Umsatzartenfolgende drei Umsatzarten:

Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),

Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),

Einfuhr von Gegenständen ins Zollgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Diese drei Umsatzarten stehen zueinander in folgender Beziehung:

Die Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und die Einfuhr von Gegenständen ins Zollgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) schließen sich nicht gegenseitig aus, können also durchaus nebeneinander bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang vorkommen. Gleiches gilt für die Erwerbsumsatzsteuer. Die Erwerbsumsatzsteuer stellt der Sache nach eine Art Ersatz für die Einfuhrumsatzsteuer dar, nachdem seit 01.01.1993 für die Warentransporte aus anderen Mitgliedstaaten der EU keine Einfuhrumsatzsteuer mehr erhoben wird.

5 Übersicht über die Umsatzart Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)

Ein Umsatz ist nur dann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, wenn sämtliche der nachfolgend aufgeführten fünf Tatbestandsmerkmale vorhanden sind:

Lieferung oder sonstige Leistung,

gegen Entgelt,

durch einen Unternehmer,

im Rahmen seines Unternehmens,

im Inland.

Fehlt auch nur eines dieser TatbestandsmerkmaleSteuerbarer Umsatz, Tatbestandsmerkmale, ist ein steuerbarer Umsatz nicht gegeben. Fehlt das Entgelt, ist allerdings weiter zu prüfen, ob der Sachverhalt nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt wird (vgl. N).

Unter Umständen ist es nicht ganz einfach, zu entscheiden, ob ein Tatbestandsmerkmal gegeben ist. Der Gesetzgeber hat daher die Tatbestandsmerkmale, soweit er es für notwendig erachtet hat, näher erläutert, z. B. den Begriff des Unternehmers in § 2 UStG, den Begriff Inland in § 1 Abs. 2 UStG. Die Frage, ob ein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, wird nachfolgend im Teil B näher erläutert.

Teil B Die Steuerbarkeit nach dem Haupttatbestand Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)

1 Allgemeines

Für die Lieferungen und sonstige Leistungen gegen EntgeltSteuerbarkeit eines Umsatzes müssen alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sein. Insoweit gilt es, möglichst sicher über die Tatbestandsmerkmale entscheiden zu können und die damit verbundenen Problemkreise zu erkennen. Um ein effizientes Lernen zu gewährleisten, orientieren sich die Ausführungen dieses Kompendiums an den Problemen der Praxis bzw. den einschlägigen Prüfungsklausuren.

Der Wortlaut des Gesetzes gibt regelmäßig die Prüfungsreihenfolge vor.

Insoweit stellt sich zunächst Frage, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland gegeben ist. Diese Unterscheidung scheint auf den ersten Blick ohne Belang zu sein. Denn beides unterfällt dem Begriff der Leistung. Allerdings knüpfen bestimmte Folgeregelungen, wie z. B. die der Ortsbestimmungen oder der Steuerschuld, an die Art der Leistung an. Insoweit ist es unerlässlich, von vorneherein den Leistungsinhalt zu definieren und Lieferungen bzw. sonstige Leistungen voneinander abzugrenzen.

Der Gesetzgeber nennt die Lieferung zuerst und grenzt dann die sonstige Leistung negativ ab. Dem folgt dieses Lehrbuch und erörtert zunächst die Frage der Steuerbarkeit der Lieferung, danach die der sonstigen Leistung.

2 Steuerbarkeit von Lieferungen

2.1 Grundsätzliches zur Lieferung

Die LieferungLieferung ist ein Unterfall des zentralen Oberbegriffs der Leistung. Eine solche liegt Steuerbarkeit, von Lieferungenstets dann vor, wenn ein zivilrechtliches Verpflichtungsgeschäft erfüllt wird. § 3 Abs. 1 UStG definiert als Lieferungen Leistungen, durch die der Leistende die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Unter Gegenstand versteht das UStG alle SachenSachen i. S. d. BGB sowie darüber hinaus lebende TiereTiere, auf die grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden (§ 90a Satz 3 BGB). Schließlich fallen auch alle Wirtschaftsgüter darunter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, z. B. elektrischer Strom und Wärme (Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL und A 3.1. Abs. 1 UStAE).

Vereinfacht lässt sich feststellen: Eine Lieferung (i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) liegt vor, wenn ein gegenseitiger Vertrag, der auf die Übertragung einer Sache gerichtet ist, erfüllt wird.

Es kann sich hierbei um die Erfüllung eines Kauf-, Tausch- oder Werklieferungsvertrags oder eines besonders gestalteten Vertrags (sui generis) handeln.

Aufgrund der im UStG bedeutsamen wirtschaftlichen Betrachtungsweise braucht dabei der Vertrag nicht einmal vollständig erfüllt zu werden, um eine Lieferung zu bejahen. Sie liegt z. B. auch dann vor, wenn gestohlene Ware veräußert wird, dem Abnehmer also wegen § 935 Abs. 1 BGB kein Eigentum übertragen werden kann. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL, der unionsrechtlichen Grundlage des § 3 Abs. 1 UStG, die für die »Lieferung von Gegenständen« lediglich die Übertragung der Befähigung, »wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand verfügen zu können«, verlangt.

Maßgebend ist dabei nicht die Eigentumsübertragung nach den Formen des Zivilrechts; ausschlaggebend ist vielmehr die Ermächtigung einer Person, über einen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie der Eigentümer (EuGH Rs. C-185/01 Auto Lease Holland, BStBl II 2004, 573, und Rs. C-63/04 Centralan Property Ltd., UR 2006, 20).

In der Regel ist mit der Lieferung die Übertragung des Eigentums an der Sache verbunden. In diesen Fällen wird die Frage des Verschaffens der Verfügungsmacht zu einer Frage des bürgerlichen Rechts z. B. der §§ 925 (i. V. m. § 873), 929, 930, 931 BGB.

Allerdings gibt es insoweit zwei Ausnahmen, und zwar

solche, die trotz Eigentumsübergangs zu keiner Lieferung führen und

solche, die trotz fehlenden Eigentumsübergangs zu Lieferungen führen.

Zu a): Kein Verschaffen der Verfügungsmacht und damit keine Lieferung liegt trotz bürgerlich-rechtlicher EigentumsübertragungEigentumsübertragung bei der Sicherungsübereignung vor (A 3.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Diese stellt nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich die Übertragung eines Pfandrechts dar. Es ist daher systemgerecht, bei der Übertragung des Sicherungseigentums noch keine Lieferung anzunehmen. Zu einer Lieferung kommt es erst dann, wenn der Sicherungsnehmer von seinem Verwertungsrecht Gebrauch machtSicherungsübereignung (A 1.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStAE). Da insoweit regelmäßig eine Weiterveräußerung des Gegenstands erfolgt, kommt es üblicherweise zu einem Doppelumsatz (A 1.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Zu b): Die Verschaffung der VerfügungsmachtVerschaffung der Verfügungsmacht trotz fehlenden Eigentumsübergangs wird insbesondere in folgenden Fällen angenommen:

bei Veräußerung gestohlener bzw. sonst abhanden gekommener Ware (kein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 BGB),

bei Verschaffung des Wirtschaftliches Eigentumwirtschaftlichen ohne Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums (z. B. bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden),

bei Verlust der WareVerlust der Ware auf dem Transport zum Abnehmer,

bei fiktiven Lieferungen (Verkaufs- oder Einkaufskommission nach § 3 Abs. 3 UStG i. V. m. Art. 14 Abs. 2c MwStSystRL).

Befördert oder versendet der Lieferer die Ware zum Abnehmer, gilt die Lieferung aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 6 UStG bereits mit Beginn des Transports als ausgeführt. Geht die Ware auf dem Transport verloren, hindert der Verlust der Ware zwar den Eigentumsübergang nach § 929 BGB, macht jedoch nicht die bereits erfolgte Lieferung rückgängig (A 3.12 Abs. 1 und Abs. 7 UStAE).

In bestimmten rechtlichen Situationen nutzt der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Lieferung, obwohl dieses nach der Beurteilung des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vorgangs eigentlich nicht gegeben ist. Er arbeitet dann mit einer gesetzlichen Fiktion und kommt damit letztlich zu dem Ergebnis, das er fiskalpolitisch anstrebt.

Fiktive LieferungenFiktive Lieferungen kennt das Umsatzsteuerrecht in folgenden Fällen:

Beim sog. innergemeinschaftlichen Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG) transportiert der Unternehmer Ware innerhalb seines Unternehmens von einem Unternehmensteil in einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Unternehmensteil in einem anderen Mitgliedstaat. Wären beide Unternehmensteile im Inland angesiedelt, wäre dieser Vorgang aufgrund des Grundsatzes der Unternehmenseinheit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) als nicht steuerbarer Innenumsatz zu beurteilen. Wechselt jedoch die Ware über die Landesgrenzen eines EU-Staates, fingiert § 3 Abs. 1a UStG eine Lieferung des Unternehmers an sich selbst. Diese Lieferung ist in der Regel steuerfrei im EU-Abgangsstaat der Ware und wird im EU-Bestimmungsstaat der Erwerbsbesteuerung unterworfen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a Abs. 2 UStG analog nach dem Recht des Bestimmungsstaates). Der Unionsgesetzgeber1 trägt auf diese Weise dem Bestimmungslandprinzip Rechnung und vollzieht den Warenweg umsatzsteuerlich nach.

Beim Kommissionsgeschäft gem. § 3 Abs. 3 UStGKommissionsgeschäft, gem. § 3 Abs. 3 UStG liegt eine fingierte Lieferung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär vor; die eigentliche Geschäftsbesorgung wird umsatzsteuerrechtlich durch die Aussage des § 3 Abs. 3 UStG überlagert. Der Gesetzgeber vollzieht auf diese Weise das Auftreten des Kommissionärs, nämlich das Handeln im eigenen Namen und für fremde Rechnung (§ 383 HGB) umsatzsteuerrechtlich nach.

Letztlich nutzt er diese Technik auch bei der Lieferung über eine sog. elektronische Schnittstelle wie z. B. eBay oder Amazon durch einen Händler mit Sitz im Drittland an eine Privatperson in der EU. Für diesen Fall fingiert er – genauso wie bei § 3 Abs. 3 UStG – in § 3 Abs. 3a UStG eine Lieferkette mit einer fingierten bewegten Lieferung (§ 3 Abs. 6b UStG) zwischen dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und dem nicht unternehmerischen Endkunden. Auf diese Weise nimmt der Unionsgesetzgeber den Betreiber der elektronischen Schnittstelle in die Verantwortung für die Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, wo der eigentliche Händler, der seine Ware über die elektronische Schnittstelle anbietet, seinen Unternehmenssitz hat.

Der grundsätzliche Gleichklang des Verschaffens der Verfügungsmacht (= Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG) und dem bürgerlich-rechtlichem Eigentumsübergang außerhalb der oben dargestellten Ausnahmen bedeutet aber nicht immer, dass Eigentumsübergang und Lieferung auch zeitlich zusammenfallen. Folgende Fallvarianten sind zu beachten:

Bei Veräußerung unter EigentumsvorbehaltVeräußerung, unter Eigentumsvorbehalt liegt bereits zu dem Zeitpunkt eine Lieferung vor, zu dem die Sache dem Vorbehaltskäufer übergeben wird bzw. der Transport oder Versand beginnt (§ 3 Abs. 6 Sätze 1–4 UStG; A 3.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE).

Beim sog. KaufleasingKaufleasing (vgl. L 3. 1 und L 3. 3) liegt ebenfalls bereits bei Übergabe des Leasingobjekts eine Lieferung vor, selbst wenn der Leasingnehmer von seiner Kaufoption später keinen Gebrauch macht (EuGH vom 04.10.2017, Rs. C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK).

Bei der Veräußerung Grundstücksveräußerungeneines Grundstücks hängt der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ab. Dieser Zeitpunkt kann sich hinausschieben und ist für die Vertragsparteien nicht ohne Weiteres erkennbar. Deshalb gilt in diesen Fällen im Allgemeinen als Lieferzeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem nach dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft Nutzen und Lasten am Grundstück übergehen. Lediglich wenn ausnahmsweise der Zeitpunkt der Eintragung vor dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten am Grundstück liegt, fallen Eigentumsübergang und Lieferung zeitlich zusammen.

Letztlich ist also für die Frage, ob eine steuerbare Lieferung vorliegt, immer zu prüfen, ob tatsächlich die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wurde.

Ist dies der Fall, gilt es, den Ort der Lieferung festzustellen. Nur wenn dieser im Inland liegt, kann es sich um eine steuerbare Lieferung handeln (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Das Inland deckt sich im Wesentlichen mit dem Bundesgebiet. Nähere Einzelheiten behandelt Teil C. Befand sich eine Ware ununterbrochen im Bundesgebiet, ist die Frage der Lieferung im Inland unproblematisch und bedarf keiner weiteren Erörterung. So liegt z. B. der Lieferort für ein im Inland belegenes Grundstück stets im Inland.

Befindet sich der Liefergegenstand dagegen z. B. vor der Lieferung im Ausland und nach der Lieferung im Inland, muss anhand der Vorschriften §§ 3 Abs. 6 bis 8, 3c und 3e UStG geprüft werden, ob der Lieferort im Ausland oder im Inland liegt.

Ausgehend vom Regelfall der Lieferung, der mit der Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums an einem Gegenstand einhergeht, ist dabei zu unterscheiden,

ob die Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe des Gegenstandes erfolgt und der Gegenstand dabei entweder vom Lieferer befördert bzw. versendet oder beim Lieferer abgeholt wird (Lieferung mit Warenbewegung vgl. 3) oder

ob die Eigentumsübertragung nach anderen Vorschriften, z. B. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB bzw. durch die Übergabe von Handelspapieren, erfolgt (Lieferung ohne Warenbewegung, vgl. 4).

1 ViDa-Initiative: Mit Wirkung zum 01.012025 soll eine neue optionale Sonderregelung vergleichbar mit dem OSS-Verfahren für die Erklärung von sog. innergemeinschaftlichen Verbringungen eingeführt werden. Unternehmen sollen demnach das Verbringen eigener Ware ohne zugrundeliegenden Verkauf von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat melden können, ohne einer Registrierungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat zu unterliegen.

2.2 Sonderregelung nach § 1 Abs. 1a UStG für Geschäftsveräußerungen im Ganzen

Ein Geschäft stellt eine Sachgesamtheit dar. Wird es im Ganzen veräußert, handelt es sich folglich um eine einzige Lieferung.

Durch § 1 Abs. 1a UStG werden Geschäftsveräußerungen seit dem 01.01.1994 als nicht steuerbarer Vorgang – vergleichbar einer Erbschaft (s. E 3) – behandelt. Die Regelung soll die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen erleichtern (EuGH vom 27.11.2003, Rs. C-497/01, Zita Modes). Voraussetzung der Nichtsteuerbarkeit ist die Veräußerung eines Geschäfts an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, sodass die enthaltenen Wirtschaftsgüter, also materielle und immaterielle Bestandteile, den unternehmerischen Bereich nicht verlassen. Nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Entnimmt also der Erwerber dem erworbenen Geschäft Gegenstände, hat er die Entnahmen als fiktive Lieferung gegen Entgelt gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu versteuern. Damit ist gewährleistet, dass die Nichtsteuerbarkeit der GeschäftsveräußerungGeschäftsveräußerung, Nichtsteuerbarkeit der zu keinem unversteuerten Endverbrauch führt.

Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn entgeltlich oder unentgeltlich

ein Unternehmen im Ganzen oder

ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter BetriebBetrieb, in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter im Ganzen

übereignet oder

in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Für die Frage, ob ein Unternehmen im Ganzen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen wird, gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Sie sind im Wesentlichen in A 1.5 UStAE niedergelegt, und in verlässlicher Regelmäßigkeit Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.

Unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für § 1 Abs. 1a UStG sind die Art. 19 und 29 MwStSystRL. Entsprechend dieser Bestimmungen ist die Regelung richtlinienkonform auszulegen (BFH vom 27.01.2011, V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

2.2.1 Unternehmen im Ganzen

Unter Übertragung eines Unternehmens im Ganzen ist der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens zu verstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die übertragenen Vermögensgegenstände die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden, sodass es der Erwerber ohne nennenswerten finanziellen Aufwand fortsetzen kann.

Was als wesentliche BetriebsgrundlageWesentliche Betriebsgrundlage gilt, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Übertragung. In der Regel sind dies Betriebsgrundstücke mit Maschinen und sonstigen, z. B. der Fertigung dienenden Anlagen sowie Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Sachen, Forderungen, Dienstverträge, Geschäftsbeziehungen etc.

Die Zurückbehaltung einzelner unwesentlicher Gegenstände schließt eine Geschäftsveräußerung ebenso wenig aus wie die Neuanschaffung einzelner unwesentlicher Gegenstände durch den Erwerber. Das Geschäft braucht auch nicht unter der bisherigen Firma weitergeführt zu werden; entscheidend ist vielmehr, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit fortsetzt (BFH vom 29.08.2012, BStBl II 2013, 301). Selbst wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter, insbesondere dem Unternehmen dienende Grundstücke, nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber gewährleistet ist, hat die Rechtsprechung eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung bejaht (BFH vom 15.10.1998, BStBl II 1999, 41, und vom 04.07.2002, BStBl II 2004, 662; EuGH vom 10.11.2011, BStBl II 2012, 848, und Folgeentscheidung des BFH vom 18.01.2012, BStBl II 2012, 844). Insoweit ist selbst die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags unschädlich.

Letztlich lässt sich festhalten, dass die Übertragung eines Unternehmens im Ganzen dem Erwerber die Fortsetzung der vom Veräußerer begonnenen unternehmerischen Tätigkeit ermöglichen muss. Insoweit trifft den Veräußerer die Pflicht, alle maßgebenden Rahmenbedingungen positiv zu beeinflussen, wie z. B. auch für den Übergang bestehender Miet- und Pachtverträge auf den Erwerber zu sorgen.

In der Rechtsprechung der Finanzgerichte lässt sich in jüngerer Vergangenheit die Tendenz erkennen, die umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen zunehmend extensiv anzuwenden (vgl. zuletzt BFH vom 29.08.2018, XI R 37/17).

Beispiele

Der Pächter einer Tankstelle will seine gewerbliche Tätigkeit aufgeben. Er sucht und findet einen Nachfolger, dem er sein Inventar veräußert. Er wirkt darauf hin, dass die verpachtende Mineralölfirma den bisherigen Pachtvertrag mit dem Nachfolger fortsetzt.

Lösung: Da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Nachfolger übertragen werden (der Pachtvertrag unter Mitwirkung des Veräußerers), liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vor.

Die Mineralölfirma hat den Pachtvertrag mit dem Pächter der Tankstelle gekündigt und mit einem Nachfolger ohne Mitwirkung des bisherigen Pächters einen neuen Pachtvertrag geschlossen. Der bisherige Verpächter veräußert das ihm gehörende Inventar an den Nachfolger.

Lösung: Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor, da die Tankstelle wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen des Pächters darstellt und der neue Pachtvertrag ohne Mitwirkung des bisherigen Pächters abgeschlossen wurde. Die Veräußerung des Inventars ist steuerbar und steuerpflichtig (BFH vom 04.02.2015, XI R 42/13).

2.2.2 In der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb

Ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn der veräußerte Teil des Unternehmens vom Erwerber als selbstständiges wirtschaftliches Unternehmen fortgeführt werden kann (BFH vom 19.12.2012, BStBl II 2013, 1053). Unerheblich ist, dass bereits beim übertragenden Unternehmen ein organisatorisch selbstständiger Unternehmensteil bestand.

Soweit nach den Regeln des Einkommensteuerrechts die Veräußerung eines Teilbetriebs vorliegt (R 16 Abs. 3 EStR), kann in der Regel eine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bejaht werden. Die bloße Übertragung von Gesellschaftsanteilen reicht nicht; vielmehr sind gleichzeitig Vermögenswerte zu übertragen, die den Erwerber in die Lage versetzen, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen (EuGH vom 30.05.2013, C-651/11 X BV).

2.2.3 Veräußerung von Grundstücken als Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG

Die Veräußerung eines Grundstückes ist dann eine Geschäftsveräußerung, wenn die unternehmerische Betätigung in der Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks besteht. Insoweit entfaltet dieser Themenkreis regelmäßig eine hohe Klausurrelevanz.

Hat ein Unternehmer neben seiner unternehmerischen Haupttätigkeit wie z. B. einer Fertigungsproduktion ein Grundstück, das er vermietet bzw. verpachtet, stellt dies i. d. R. einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb dar. Dagegen stellt die Veräußerung eines bisher vermieteten Grundstücks, das im Zeitpunkt der Veräußerung nicht (mehr) vermietet ist, keine Geschäftsveräußerung dar, auch wenn der Erwerber das Grundstück anschließend wieder vermietet (BFH vom 11.10.2007, BStBl II 2008, 447). Entsprechend ist die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung (BFH vom 11.10.2007, BStBl II 2008, 447).

Wird ein vermietetes Grundstück an einen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert, ist die Veräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. Das ist auch dann der Fall, wenn der Veräußerer ein Bauträger ist, der ein Gebäude erworben, saniert, weitgehend vermietet und sodann veräußert hat. Es muss im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegen, das vom Erwerber fortgeführt wird (weitere Einzelheiten vgl. A 1.5 Abs. 2 Satz 2 ff. UStAE und BFH vom 12.08.2015, XI R 16/14). Der Erwerber tritt sowohl umsatzsteuerrechtlich (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG) als auch zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Veräußerers mit der Folge, dass sich der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG beim Erwerber gem. § 15a Abs. 10 UStG fortsetzt (vgl. Q 7.7.6). Erfolgen beim Erwerber vorsteuerrelevante Nutzungsänderungen, führen diese bei ihm zu einer Vorsteuerberichtigung.

Beispiele

Unternehmer A hat im Jahr 01 ein Gebäude errichtet, welches er teils steuerpflichtig an Unternehmer, teils steuerfrei zu Wohnzwecken vermietet. Entsprechend den Nutzungsverhältnissen machte A 50 % der ihm in Rechnung gestellten USt als Vorsteuer geltend. Zum 01.01.04 veräußert A das Gebäude an B, der in die bestehenden Mietverträge eintritt.

Lösung: Es handelt sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG. Bei A und auch bei B ergibt sich keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, da keine Nutzungsänderung erfolgt.

Unternehmer A hat im Jahr 01 ein Gebäude errichtet, welches er ab 01.01.02 teils steuerpflichtig an Unternehmer, teils steuerfrei zu Wohnzwecken vermietet. Entsprechend den Nutzungsverhältnissen machte A 50 % der ihm in Rechnung gestellten USt in Höhe von 100 000 € als Vorsteuer geltend. Zum 01.01.04 veräußert A das Gebäude an B, der in die bestehenden Mietverträge eintritt. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht kündigt B jedoch die Mietverträge zum 31.12.04, um das gesamte Gebäude danach ausschließlich steuerfrei zu Wohnzwecken zu vermieten.

Lösung: Es handelt sich immer noch um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG. B erwirbt das Gebäude für sein Vermietungsunternehmen, welches noch bis 31.12.04 fortbesteht. Bei A und auch bei B ergibt sich zunächst keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, da keine Nutzungsänderung erfolgt. Erst für die Folgejahre ist die ursprüngliche Vorsteuer nach § 15a UStG zuungunsten des B zu berichtigen (Näheres hierzu vgl. Q 7).

Unternehmer A hat im Jahr 01 ein Gebäude errichtet, welches er zu 75 % steuerpflichtig an Unternehmer vermietete, 25 % des Gebäudes nutzte A zu eigenen Wohnzwecken. Entsprechend den Nutzungsverhältnissen machte A 75 % der ihm in Rechnung gestellten USt als Vorsteuer geltend. Zum 01.01.04 veräußert A das Gebäude an B, der in die bestehenden Mietverträge eintritt und die Wohnung selbst nutzt.

Lösung: Es handelt sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG. Bei A und auch bei B ergibt sich keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, da keine Nutzungsänderung i. S. d. § 15a UStG erfolgt. Auch wenn nur ein Teil des Gebäudes vermietet ist, und nur insoweit das Unternehmen fortgeführt werden kann, liegt eine Geschäftsveräußerung vor.

Die Frage ist, wo die Grenze liegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Nichtsteuerbarkeit die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen erleichtern und vereinfachen. Deshalb ist es sinnvoll, auch bei einem nicht vollständig vermieteten Gebäude eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung anzunehmen. Die Grenze sollte nicht zu hoch angesetzt werden. Beim Eintritt in Mietverträge, die mindestens 50 % der Gesamtfläche des Gebäudes betreffen, kann wohl insgesamt von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung ausgegangen werden (vgl. auch A 1.5 Abs. 2a UStAE).

Hinweis