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Band 2 der Reihe "Finanz und Steuern" enthält eine vertiefende Darstellung des gesamten Umsatzsteuerrechts. Umfassend behandelt werden insbesondere die Themenbereiche Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Sonderfälle Tausch und Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer:innen, Vermittlungsleistungen und (Dienstleistungs-)Kommission, Grundstücks- und Finanzumsätze, unentgeltliche Wertabgaben, Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung sowie Besteuerungsverfahren. Dargestellt werden ferner Sonderfragen bei Personengesellschaften, im Rahmen von Exportgeschäften, für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Besteuerung von Reiseleistungen. Alle Bereiche werden übersichtlich dargestellt und anhand zahlreicher Übersichten, Beispiele und Übungsfälle ausführlich erläutert. Die Übungsfälle und Klausuraufgaben wurden in langjähriger Lehrtätigkeit entwickelt und eignen sich hervorragend zur Prüfungsvorbereitung. Das Lehrbuch empfiehlt sich für Studierende in den Bachelor- und insbesondere den Masterstudiengängen, zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, die Prüfung für Steuerfachwirt:innen und die Bilanzbuchhalterprüfung sowie als Nachschlagewerk für Praktiker:innen in der Steuerberatung, in den Betrieben und in der Finanzverwaltung. Die 21. Auflage wurde grundlegend überarbeitet und berücksichtigt u.a. die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz.
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Seitenzahl: 1679
Veröffentlichungsjahr: 2024
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Gabi Meissner/Katharina Peter/Manuela Rittig
Umsatzsteuer
21. überarbeitete und aktualisierte Auflage, April 2024
© 2024 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
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Bildnachweis (Cover): © Umschlag: Stoffers Grafik-Design, Leipzig
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Prof. Dr. Gabi Meissner
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Katharina Peter
Betriebswirtin (B. A.), M. A. Taxation, Steuerberaterin
Manuela Rittig
Dipl.-Finanzwirtin, M. A. Taxation, Finanzamt Frankfurt a. M.
Bearbeiterübersicht:
Meissner: Teil B, F, G, H, I, K, Q, R, S, U, W, YPeter: Teil A, C, D, J, O, P, TRittig: Teil E,L, M, N, V, Z
Die aktualisierte 21. Auflage dieses Lehrbuches ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in das Umsatzsteuerrecht, so dass es gleichermaßen für Studienzwecke und für die Erarbeitung von Lösungsansätzen in der praktischen Anwendung eine geeignete Arbeitsgrundlage darstellt. Alle wichtigen Themenbereiche werden übersichtlich vermittelt und anhand zahlreicher Checklisten, Beispiele und Übungsfälle ausführlich erläutert. Zur besseren Erfassung der fachlichen Zusammenhänge wurde ein stärkerer Fokus auf Visualisierungen gelegt. Zudem wurden neue Gestaltungselemente hinzugefügt, die besonders relevante Informationen kennzeichnen und auf Stolperfallen hinweisen.
Das Lehrbuch richtet sich insbesondere an diejenigen, die sich auf eine der steuerlichen Ausbildungs- oder Abschlussprüfungen vorbereiten, sei es die Steuerberaterprüfung, die Diplom- oder Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung. Daher orientieren sich die im Lehrbuch gesetzten Schwerpunkte an den Stoffgebieten, die erfahrungsgemäß Gegenstand von Prüfungsklausuren sind.
Die 21. Auflage berücksichtigt die aktuelle Gesetzgebung. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Neuauflage war die Zustimmung des Bundesrates zum Wachstumschancengesetz noch ungewiss. Zwar hatte der Bundestag das Gesetz bereits am 17.11.2023 beschlossen, allerdings musste der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Erst in der Bundesratssitzung am 22.03.2024 zeigt sich, ob der Bundesrat dem nunmehr abgespeckten Wachstumschancengesetz zustimmt. Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen durch das Wachstumschancengesetz können nach Veröffentlichung dieses Werkes durch den zur Verfügung stehenden Aktualisierungsservice online auf myBook+ (s. erste und letzte Seite des Werkes) abgerufen werden.
Neben den aktuellen Verwaltungsanweisungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind die wesentlichen Entwicklungen im Bereich der nationalen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EuGH eingearbeitet.
Rechtsstand ist der 01.01.2024.
Stuttgart, im März 2024
Die Verfasserinnen
Das USt-System ruht auf zwei Säulen:
Ausgangsumsatzsteuer,
Vorsteuer.
Dies soll Umsatzsteuersystemanhand des nachfolgenden Beispiels aufgezeigt werden.
Beispiel
U nimmt im Jahr 01 die Tätigkeit eines Tabakwarenhändlers auf. Im Jahr 01 hat er insgesamt aus dem Verkauf von Tabakwaren 150 000 € eingenommen. Die Tabakwaren bezieht U von dem Großhändler G. U hat im Jahr 01 Tabakwaren für insgesamt 142 800 € eingekauft. G hat U hierüber Rechnungen ausgestellt und ihm hierin insgesamt USt i. H. v. 22 800 € berechnet. Am 31.12.01 sind von diesen Tabakwaren noch Bestände im Teilwert von 20 000 € vorhanden.
Das Umsatzsteuerrecht konzentriert sich in diesem Zusammenhang auf folgende zwei Fragen:
Wie viel USt fällt bei U im Jahr 01 aus dem Verkauf der Tabakwaren an?
Wie hoch ist der Vorsteuerabzug des U im Jahr 01?
Für die Ermittlung der AusgangsumsatzsteuerAusgangsumsatzsteuer gilt der Grundsatz: Die Ausgangsumsatzsteuer steckt in den Einnahmen, ist also nicht auf die Einnahmen mit dem jeweils gültigen Steuersatz (hier 19 %) draufzuschlagen, sondern aus ihnen herauszurechnen (hier mit dem Faktor 19/119). Dementsprechend beträgt die Ausgangsumsatzsteuer bei U 19/119 von 150 000 €, d. h. 23 949,58 €.
Für die Ermittlung der VorsteuerVorsteuer gilt der Grundsatz: Die Vorsteuer kann grundsätzlich unabhängig von den Ausgangsumsätzen abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer also auch für Waren zu, die noch nicht veräußert wurden. Somit kann U im Jahr 01 die volle ihm in Rechnung gestellte USt i. H. v. 22 800 € als Vorsteuer geltend machen.
Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind allerdings nicht derartig getrennt, dass es sich dabei um selbstständige Ansprüche handeln würde. Vielmehr liegt (für einen einzelnen Voranmeldungszeitraum) nur ein einziger Anspruch in Höhe des Saldos von Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer vor. Es wäre somit für U beispielsweise unmöglich, die Vorsteuer i. H. v. 22 800 € an eine Bank abzutreten. Dies wurde zwar schon versucht, jedoch vom BFH (vgl. Urteil vom 24.03.1983, BStBl II 1983, 612) ganz eindeutig abgelehnt. Per Saldo versteuert der Unternehmer auf diese Weise auf Dauer gesehen nur seinen Rohaufschlag (die sog. Marge). Da die Marge häufig auf einer Wertschöpfung (Mehrwert) beruht, wird die USt – insbesondere auf europäischer Ebene – auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.
Das Ziel der USt ist die Besteuerung des Endverbrauchs. Abgesehen von bestimmten steuerfreien Umsätzen soll der Endverbrauch möglichst lückenlos besteuert werden. Zugleich verfolgt die USt jedoch auch das Ziel der steuerlichen Neutralität. Daraus folgt, dass ein Endverbrauch, gleichgültig wie viele Umsatzstufen der Umsatz zuvor durchlaufen hat, insgesamt nur einmal besteuert wird. Dieses Ziel wird insbesondere durch den Vorsteuerabzug für Vorumsätze erreicht. Der Unternehmer zieht die USt als Vorsteuer ab, die der Unternehmer, der an ihn eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat, an das Finanzamt abzuführen hatte. Dies ist jedoch nicht der einzige Weg, auf dem dieses Ziel erreicht wird.
Bei Einfuhren aus dem DrittlandEinfuhren aus dem Drittland (Länder außerhalb der EU) hat der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, die er in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen darf. In manchen Fällen lässt das Umsatzsteuerrecht den Vorumsatz unbesteuert und besteuert die Eingangsleistung beim Leistungsempfänger, der dann bezüglich dieser von ihm zu entrichtenden USt auch wieder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sofern er die Eingangsleistung für Zwecke seiner anschließenden vorsteuerunschädlichen Umsätze verwendet. So wird bei Lieferungen von einem EU-Land an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land die Lieferung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei belassen. Der erwerbende Unternehmer hat dafür jedoch die sog. Erwerbsumsatzsteuer (§ 1a UStG) zu entrichten, die er wiederum in der Regel als Vorsteuer abziehen darf. Das Gleiche gilt für Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, bei denen die USt im sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) vom leistungsempfangenden Unternehmer geschuldet wird, der diese Umsatzsteuer auch wieder in der Regel als Vorsteuer abziehen darf.
Bei Geschäftsveräußerungen im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)Geschäftsveräußerung wird auf die Besteuerung überhaupt verzichtet, sofern die übertragenen Besitzposten in das Unternehmen des Erwerbers gelangen und damit letztlich einer Besteuerung nicht entgehen können. Weiterhin gibt es Fälle, in denen der Grundsatz der nur einmaligen Besteuerung dadurch erreicht wird, dass der leistende Unternehmer nicht seinen Umsatz, sondern als Ausgleich für die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich die Marge (zum Beispiel die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis) zu versteuern hat. Dies ist der Fall bei den Reiseleistungen (§ 25 UStG) und im Gebrauchtwarenhandel (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG).
Das Aufbau des UmsatzsteuergesetzesUStG ist wie andere Steuergesetze so systematisch aufgebaut, dass man sich bei Kenntnis der Systematik verhältnismäßig leicht im Gesetz zurechtfindet. Entsprechend den zwei tragenden Säulen des Umsatzsteuerrechts, der Ausgangsumsatzsteuer und der Vorsteuer, befasst sich das Gesetz zunächst mit diesen beiden Säulen, und zwar
§§ 1 bis 13b UStG mit der Ausgangsumsatzsteuer und
§§ 15 und 15a UStG mit der Vorsteuer.
Dazwischen liegen einige Vorschriften über Haftung (§ 13c) und Rechnungen (§§ 14 bis 14c). Die Rechnungen betreffen sowohl die Ausgangsumsatzsteuer als auch die Vorsteuer und sind deshalb dazwischen angesiedelt. Danach folgen mit den §§ 16 bis 22f UStG mehr verfahrenstechnische Vorschriften, die jedoch auch materielle Vergünstigungen beinhalten können, insbesondere § 19 UStG, der die Kleinunternehmer von der Besteuerung freistellt.
Es schließen sich mit den §§ 23 bis 25f UStG Regelungen über Sonderfälle an, die wegen der besseren Übersichtlichkeit aus den allgemeinen Regelungen herausgenommen worden sind. U. a. findet man hier die Regelung des § 24 UStG mit seinen Pauschalierungen für die Land- und Forstwirtschaft, den § 25 UStG mit seinen Sonderregelungen für die Besteuerung von Reiseleistungen und den § 25a UStG mit der Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer von beweglichen Gegenständen. Bei den das UStG abschließenden §§ 26 bis 29 handelt es sich u. a. um Verfahrensvorschriften, Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften und Übergangsregelungen. Sie sind teilweise erst nachträglich als a-, b-, c- und d-Paragraphen in das UStG eingefügt worden.
Die AusgangsumsatzsteuerAusgangsumsatzsteuer wird ermittelt über die §§ 1, 4 (inkl. 4b), 10, 12 und 13 (inkl. 13a und 13b) UStG (Rechtsfolgenormen). Die dazwischen liegenden Paragraphen stellen im Wesentlichen Erläuterungen der jeweils vorangegangenen oben aufgeführten Paragraphen dar. Die Rechtsfolgenormen sollen im Folgenden kurz erklärt werden.
Da die Umsatzsteuer, wie ihr Name sagt, die Umsätze besteuert, regelt § 1 UStG, welche Umsätze unter das Umsatzsteuergesetz fallen. Fällt ein Umsatz unter das UStG, ist er nach der Begriffsregelung des UStG steuerbar. In aller Regel bedeutet die Feststellung der Steuerbarkeit eines Umsatzes auch, dass USt anfällt. Es gibt jedoch hiervon auch Ausnahmen. Dafür ist als nächste Station § 4 (eventuell auch § 4b) UStG von Bedeutung.
§§ 4 und 4b UStG stellen bestimmte steuerbare Umsätze von der USt frei. Deshalb muss nach der Feststellung der Steuerbarkeit geprüft werden, ob der Umsatz nach einer der zahlreichen Ausnahmeregelungen der §§ 4 und 4b UStG steuerfrei ist. Hinsichtlich dieser Befreiungen gilt der Grundsatz: Befreiungen sind eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem Grundsatz sind, dass ein steuerbarer Umsatz auch steuerpflichtig ist. Zu den wichtigsten Befreiungsregelungen gehören die Befreiung der Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Auch hieran ist wieder ein Ordnungsprinzip des Gesetzgebers zu erkennen, dass er nämlich zunächst das Wichtigste und dann das weniger Wichtige bringt, sofern dem nicht eines der anderen (später darzustellenden) Ordnungsprinzipien entgegensteht. Diese Befreiungen nach § 4 Nr. 1 UStG sind näher erläutert in den §§ 6 bis 7 UStG.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten: Erst wenn festgestellt ist, dass keine Befreiungsvorschrift eingreift, kann sicher gesagt werden, dass für einen steuerbaren Umsatz tatsächlich USt anfällt.
Diese USt ist nun im nächsten Schritt betragsmäßig zu ermitteln. Dies regeln die §§ 10 und 12 UStG.
Die USt errechnet sich aus einer in Euro auszudrückenden BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage und einem Steuersatz. Welche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, ergibt sich aus § 10 UStG, welcher Steuersatz anzusetzen ist, ergibt sich aus § 12 UStG. Häufig lässt sich aber die Bemessungsgrundlage nur dann exakt feststellen, wenn man zunächst den richtigen Steuersatz ermittelt hat (dies wird anhand des zweiten Beispiels unten dargestellt). Deshalb empfiehlt es sich, zunächst den maßgeblichen Steuersatz nach § 12 UStG zu bestimmen.
Der RegelsteuersatzRegelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 %.
Der wichtigste Fall des ermäßigten SteuersatzesErmäßigter Steuersatz findet sich in Nr. 1 des § 12 Abs. 2 UStG. Ermäßigt besteuert werden danach die Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände. U. a. unterliegen die Lieferungen der meisten Nahrungsmittel dem ermäßigten Steuersatz.
Die Bemessungsgrundlage ist in § 10 UStG geregelt. Den Hauptfall der Bemessungsgrundlage bildet § 10 Abs. 1 UStG als Regelung für die Bemessungsgrundlage bei steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen und dem entgeltlichen innergemeinschaftlichen Erwerb. Bemessungsgrundlage ist hiernach alles, was der Leistungsempfänger für die Leistung erhält, jedoch abzüglich der USt.
Beispiel
Der Kfz-Händler K veräußert dem Abnehmer A einen Pkw und berechnet A hierfür 20 000 € zuzüglich 19 % USt = 3 800 €. Dementsprechend bezahlt A an K 23 800 €.
Lösung: Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 UStG 20 000 €. K hat die USt richtig berechnet.
Anhand des Beispiels könnte man zur Auffassung gelangen, bei einer gesonderten zusätzlichen Inrechnungstellung von USt sei die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG stets der vom Unternehmer in Rechnung gestellte Nettobetrag. Dies ist jedoch nicht immer so, und dies soll anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden.
Beispiel
Der Kfz-Händler K veräußert dem Abnehmer A einen Pkw und berechnet A hierfür 20 000 € zuzüglich 19 % USt = 3 000 €. Dementsprechend bezahlt A an K 23 000 €.
Lösung: Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 UStG 23 000 € (alles, was der Leistungsempfänger aufwendet) abzüglich der USt. Die USt beträgt aber nicht wie berechnet 3 000. Die USt beträgt vielmehr 19 % von einer noch zu ermittelnden Bemessungsgrundlage X, von der wir wissen, dass X + 19 % von X zusammen 23 000 € ergeben.
Nach dem mathematischen Dreisatz beträgt X = 23 000 € × 100/119 = 19 327,73 €.
19 327,73 € + 19 % von 19 327,73 € (3 672,27 €) = 23 000 €.
Wie dieses Beispiel zeigt, kann in bestimmten Fällen die richtige Bemessungsgrundlage ohne vorherige Ermittlung des maßgeblichen Steuersatzes nicht bestimmt werden. Dies soll noch durch ein weiteres Beispiel verdeutlicht werden.
Beispiel
Der Obst- und Getränkegroßhändler G berechnet dem Kunden K für eine Lieferung Wein irrtümlich anstelle des richtigen Steuersatzes von 19 % nur den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Rechnung an K lautet daher auf 3 000 € zuzüglich 210 € USt. K zahlt dementsprechend an G 3 210 €.
Lösung: Auch hier errechnet sich die USt mit 19/119 von 3 210 €. Sie beträgt somit 512,52 € und nicht wie ausgewiesen 210 €. Die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 UStG beträgt dementsprechend nicht 3 000 €, sondern nur 2 697,48 €. Sollte allerdings G seine falsche Berechnung dahingehend korrigieren, dass er K 3 000 € zuzüglich 19 % USt = 570 € berechnet, würde sich die USt entsprechend erhöhen. Sie betrüge 19/119 von 3 570 € = 570 €.
Aus diesen Beispielen lässt sich folgende Konsequenz ziehen:
Bei gegebenen Sachverhalten wird die USt stets aus dem Bruttobetrag herausgerechnet, nachdem zunächst der richtige Steuersatz festgestellt wurde. Der Herausrechnungsfaktor beträgt (vgl. A 15.4 Abs. 2 UStAE)
beim Steuersatz von 19 %: 19/119,
beim Steuersatz von 7 %: 7/107,
beim Steuersatz von x %: x/(100 + x).
Die Ermittlung des NettoentgeltsErmittlung des Nettoentgelts i. S. d. Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG ist also für die Ermittlung der USt entbehrlich. Das Nettoentgelt ist allerdings in der Rechnung anzugeben und im Übrigen lediglich von Bedeutung für das Ausfüllen der USt-Anmeldungen. Wenn der Steuerbetrag ermittelt ist, bleibt noch zu klären, wann die Steuer entsteht und wer sie zu entrichten hat. Dies regeln § 13, § 13a und § 13b UStG.
Wesentlicher Grundsatz für den Entstehungszeitpunkt der USt ist, dass die Steuer (ausgenommen eventuell die Erwerbsumsatzsteuer und die Steuer im Reverse-Charge-VerfahrenReverse-Charge-Verfahren) mit Ablauf eines Voranmeldungszeitraumes entsteht. VZ ist regelmäßig der Kalendermonat. Die Steuer entsteht somit regelmäßig am letzten Tag eines Kalendermonats. Alles, was sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet, kann noch die Entstehung bzw. die Höhe der USt beeinflussen. Beispielsweise würde im obigen Beispielsfall eine vorherige Rechnungsberichtigung auf 3 000 € zuzüglich 570 € USt die USt von vornherein i. H. v. 570 € entstehen lassen. Ein weiterer Grundsatz (bei der normalerweise gültigen Soll-BesteuerungSoll-Besteuerung) bestimmt, dass die USt mit Ablauf des VZ entsteht, in dem die Leistung erbracht wurde. Hiervon bilden allerdings neben der Erwerbsumsatzsteuer und der Steuer im Reverse-Charge-Verfahren die sog. Mindest-Ist-Besteuerung eine gewisse Ausnahme. (Die Mindest-Ist-BesteuerungMindest-Ist-Besteuerung sowie die Ist-BesteuerungIst-Besteuerung nach § 20 UStG werden erst bei W 3 und W 4 dargestellt). Die USt entsteht bei Soll-Besteuerung also unabhängig von der Frage, ob die erbrachte Leistung bereits bezahlt ist. Ist die Bezahlung noch nicht erfolgt, muss ermittelt werden, was der Leistungsempfänger irgendwann einmal zu bezahlen hat (nach Soll).
Wer Steuerschuldner ist, ist in § 13a und § 13b UStG geregelt. Steuerschuldner ist grundsätzlich derjenige, welcher den Steuertatbestand erfüllt. Nach § 13a und 13b UStG kommt jedoch in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger als Steuerschuldner in Betracht.
Das Umsatzsteuerrecht kennt Umsatzartenfolgende drei Umsatzarten:
Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),
Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),
Einfuhr von Gegenständen ins Zollgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Diese drei Umsatzarten stehen zueinander in folgender Beziehung:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und die Einfuhr von Gegenständen ins Zollgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) schließen sich nicht gegenseitig aus, können also durchaus nebeneinander bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang vorkommen. Gleiches gilt für die Erwerbsumsatzsteuer. Die Erwerbsumsatzsteuer stellt der Sache nach eine Art Ersatz für die Einfuhrumsatzsteuer dar, nachdem seit 01.01.1993 für die Warentransporte aus anderen Mitgliedstaaten der EU keine Einfuhrumsatzsteuer mehr erhoben wird.
Ein Umsatz ist nur dann nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, wenn sämtliche der nachfolgend aufgeführten fünf Tatbestandsmerkmale vorhanden sind:
Lieferung oder sonstige Leistung,
gegen Entgelt,
durch einen Unternehmer,
im Rahmen seines Unternehmens,
im Inland.
Fehlt auch nur eines dieser TatbestandsmerkmaleSteuerbarer Umsatz, Tatbestandsmerkmale, ist ein steuerbarer Umsatz nicht gegeben. Fehlt das Entgelt, ist allerdings weiter zu prüfen, ob der Sachverhalt nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt wird (vgl. N).
Unter Umständen ist es nicht ganz einfach, zu entscheiden, ob ein Tatbestandsmerkmal gegeben ist. Der Gesetzgeber hat daher die Tatbestandsmerkmale, soweit er es für notwendig erachtet hat, näher erläutert, z. B. den Begriff des Unternehmers in § 2 UStG, den Begriff Inland in § 1 Abs. 2 UStG. Die Frage, ob ein Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, wird nachfolgend im Teil B näher erläutert.
Für die Lieferungen und sonstige Leistungen gegen EntgeltSteuerbarkeit eines Umsatzes müssen alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sein. Insoweit gilt es, möglichst sicher über die Tatbestandsmerkmale entscheiden zu können und die damit verbundenen Problemkreise zu erkennen. Um ein effizientes Lernen zu gewährleisten, orientieren sich die Ausführungen dieses Kompendiums an den Problemen der Praxis bzw. den einschlägigen Prüfungsklausuren.
Der Wortlaut des Gesetzes gibt regelmäßig die Prüfungsreihenfolge vor.
Insoweit stellt sich zunächst Frage, ob eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland gegeben ist. Diese Unterscheidung scheint auf den ersten Blick ohne Belang zu sein. Denn beides unterfällt dem Begriff der Leistung. Allerdings knüpfen bestimmte Folgeregelungen, wie z. B. die der Ortsbestimmungen oder der Steuerschuld, an die Art der Leistung an. Insoweit ist es unerlässlich, von vorneherein den Leistungsinhalt zu definieren und Lieferungen bzw. sonstige Leistungen voneinander abzugrenzen.
Der Gesetzgeber nennt die Lieferung zuerst und grenzt dann die sonstige Leistung negativ ab. Dem folgt dieses Lehrbuch und erörtert zunächst die Frage der Steuerbarkeit der Lieferung, danach die der sonstigen Leistung.
Die LieferungLieferung ist ein Unterfall des zentralen Oberbegriffs der Leistung. Eine solche liegt Steuerbarkeit, von Lieferungenstets dann vor, wenn ein zivilrechtliches Verpflichtungsgeschäft erfüllt wird. § 3 Abs. 1 UStG definiert als Lieferungen Leistungen, durch die der Leistende die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Unter Gegenstand versteht das UStG alle SachenSachen i. S. d. BGB sowie darüber hinaus lebende TiereTiere, auf die grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden (§ 90a Satz 3 BGB). Schließlich fallen auch alle Wirtschaftsgüter darunter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, z. B. elektrischer Strom und Wärme (Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL und A 3.1. Abs. 1 UStAE).
Vereinfacht lässt sich feststellen: Eine Lieferung (i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) liegt vor, wenn ein gegenseitiger Vertrag, der auf die Übertragung einer Sache gerichtet ist, erfüllt wird.
Es kann sich hierbei um die Erfüllung eines Kauf-, Tausch- oder Werklieferungsvertrags oder eines besonders gestalteten Vertrags (sui generis) handeln.
Aufgrund der im UStG bedeutsamen wirtschaftlichen Betrachtungsweise braucht dabei der Vertrag nicht einmal vollständig erfüllt zu werden, um eine Lieferung zu bejahen. Sie liegt z. B. auch dann vor, wenn gestohlene Ware veräußert wird, dem Abnehmer also wegen § 935 Abs. 1 BGB kein Eigentum übertragen werden kann. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL, der unionsrechtlichen Grundlage des § 3 Abs. 1 UStG, die für die »Lieferung von Gegenständen« lediglich die Übertragung der Befähigung, »wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand verfügen zu können«, verlangt.
Maßgebend ist dabei nicht die Eigentumsübertragung nach den Formen des Zivilrechts; ausschlaggebend ist vielmehr die Ermächtigung einer Person, über einen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie der Eigentümer (EuGH Rs. C-185/01 Auto Lease Holland, BStBl II 2004, 573, und Rs. C-63/04 Centralan Property Ltd., UR 2006, 20).
In der Regel ist mit der Lieferung die Übertragung des Eigentums an der Sache verbunden. In diesen Fällen wird die Frage des Verschaffens der Verfügungsmacht zu einer Frage des bürgerlichen Rechts z. B. der §§ 925 (i. V. m. § 873), 929, 930, 931 BGB.
Allerdings gibt es insoweit zwei Ausnahmen, und zwar
solche, die trotz Eigentumsübergangs zu keiner Lieferung führen und
solche, die trotz fehlenden Eigentumsübergangs zu Lieferungen führen.
Zu a): Kein Verschaffen der Verfügungsmacht und damit keine Lieferung liegt trotz bürgerlich-rechtlicher EigentumsübertragungEigentumsübertragung bei der Sicherungsübereignung vor (A 3.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Diese stellt nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich die Übertragung eines Pfandrechts dar. Es ist daher systemgerecht, bei der Übertragung des Sicherungseigentums noch keine Lieferung anzunehmen. Zu einer Lieferung kommt es erst dann, wenn der Sicherungsnehmer von seinem Verwertungsrecht Gebrauch machtSicherungsübereignung (A 1.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStAE). Da insoweit regelmäßig eine Weiterveräußerung des Gegenstands erfolgt, kommt es üblicherweise zu einem Doppelumsatz (A 1.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Zu b): Die Verschaffung der VerfügungsmachtVerschaffung der Verfügungsmacht trotz fehlenden Eigentumsübergangs wird insbesondere in folgenden Fällen angenommen:
bei Veräußerung gestohlener bzw. sonst abhanden gekommener Ware (kein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 BGB),
bei Verschaffung des Wirtschaftliches Eigentumwirtschaftlichen ohne Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums (z. B. bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden),
bei Verlust der WareVerlust der Ware auf dem Transport zum Abnehmer,
bei fiktiven Lieferungen (Verkaufs- oder Einkaufskommission nach § 3 Abs. 3 UStG i. V. m. Art. 14 Abs. 2c MwStSystRL).
Befördert oder versendet der Lieferer die Ware zum Abnehmer, gilt die Lieferung aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 6 UStG bereits mit Beginn des Transports als ausgeführt. Geht die Ware auf dem Transport verloren, hindert der Verlust der Ware zwar den Eigentumsübergang nach § 929 BGB, macht jedoch nicht die bereits erfolgte Lieferung rückgängig (A 3.12 Abs. 1 und Abs. 7 UStAE).
In bestimmten rechtlichen Situationen nutzt der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Lieferung, obwohl dieses nach der Beurteilung des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vorgangs eigentlich nicht gegeben ist. Er arbeitet dann mit einer gesetzlichen Fiktion und kommt damit letztlich zu dem Ergebnis, das er fiskalpolitisch anstrebt.
Fiktive LieferungenFiktive Lieferungen kennt das Umsatzsteuerrecht in folgenden Fällen:
Beim sog. innergemeinschaftlichen Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG) transportiert der Unternehmer Ware innerhalb seines Unternehmens von einem Unternehmensteil in einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Unternehmensteil in einem anderen Mitgliedstaat. Wären beide Unternehmensteile im Inland angesiedelt, wäre dieser Vorgang aufgrund des Grundsatzes der Unternehmenseinheit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) als nicht steuerbarer Innenumsatz zu beurteilen. Wechselt jedoch die Ware über die Landesgrenzen eines EU-Staates, fingiert § 3 Abs. 1a UStG eine Lieferung des Unternehmers an sich selbst. Diese Lieferung ist in der Regel steuerfrei im EU-Abgangsstaat der Ware und wird im EU-Bestimmungsstaat der Erwerbsbesteuerung unterworfen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a Abs. 2 UStG analog nach dem Recht des Bestimmungsstaates). Der Unionsgesetzgeber1 trägt auf diese Weise dem Bestimmungslandprinzip Rechnung und vollzieht den Warenweg umsatzsteuerlich nach.
Beim Kommissionsgeschäft gem. § 3 Abs. 3 UStGKommissionsgeschäft, gem. § 3 Abs. 3 UStG liegt eine fingierte Lieferung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär vor; die eigentliche Geschäftsbesorgung wird umsatzsteuerrechtlich durch die Aussage des § 3 Abs. 3 UStG überlagert. Der Gesetzgeber vollzieht auf diese Weise das Auftreten des Kommissionärs, nämlich das Handeln im eigenen Namen und für fremde Rechnung (§ 383 HGB) umsatzsteuerrechtlich nach.
Letztlich nutzt er diese Technik auch bei der Lieferung über eine sog. elektronische Schnittstelle wie z. B. eBay oder Amazon durch einen Händler mit Sitz im Drittland an eine Privatperson in der EU. Für diesen Fall fingiert er – genauso wie bei § 3 Abs. 3 UStG – in § 3 Abs. 3a UStG eine Lieferkette mit einer fingierten bewegten Lieferung (§ 3 Abs. 6b UStG) zwischen dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und dem nicht unternehmerischen Endkunden. Auf diese Weise nimmt der Unionsgesetzgeber den Betreiber der elektronischen Schnittstelle in die Verantwortung für die Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, wo der eigentliche Händler, der seine Ware über die elektronische Schnittstelle anbietet, seinen Unternehmenssitz hat.
Der grundsätzliche Gleichklang des Verschaffens der Verfügungsmacht (= Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG) und dem bürgerlich-rechtlichem Eigentumsübergang außerhalb der oben dargestellten Ausnahmen bedeutet aber nicht immer, dass Eigentumsübergang und Lieferung auch zeitlich zusammenfallen. Folgende Fallvarianten sind zu beachten:
Bei Veräußerung unter EigentumsvorbehaltVeräußerung, unter Eigentumsvorbehalt liegt bereits zu dem Zeitpunkt eine Lieferung vor, zu dem die Sache dem Vorbehaltskäufer übergeben wird bzw. der Transport oder Versand beginnt (§ 3 Abs. 6 Sätze 1–4 UStG; A 3.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE).
Beim sog. KaufleasingKaufleasing (vgl. L 3. 1 und L 3. 3) liegt ebenfalls bereits bei Übergabe des Leasingobjekts eine Lieferung vor, selbst wenn der Leasingnehmer von seiner Kaufoption später keinen Gebrauch macht (EuGH vom 04.10.2017, Rs. C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK).
Bei der Veräußerung Grundstücksveräußerungeneines Grundstücks hängt der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ab. Dieser Zeitpunkt kann sich hinausschieben und ist für die Vertragsparteien nicht ohne Weiteres erkennbar. Deshalb gilt in diesen Fällen im Allgemeinen als Lieferzeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem nach dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft Nutzen und Lasten am Grundstück übergehen. Lediglich wenn ausnahmsweise der Zeitpunkt der Eintragung vor dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten am Grundstück liegt, fallen Eigentumsübergang und Lieferung zeitlich zusammen.
Letztlich ist also für die Frage, ob eine steuerbare Lieferung vorliegt, immer zu prüfen, ob tatsächlich die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wurde.
Ist dies der Fall, gilt es, den Ort der Lieferung festzustellen. Nur wenn dieser im Inland liegt, kann es sich um eine steuerbare Lieferung handeln (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Das Inland deckt sich im Wesentlichen mit dem Bundesgebiet. Nähere Einzelheiten behandelt Teil C. Befand sich eine Ware ununterbrochen im Bundesgebiet, ist die Frage der Lieferung im Inland unproblematisch und bedarf keiner weiteren Erörterung. So liegt z. B. der Lieferort für ein im Inland belegenes Grundstück stets im Inland.
Befindet sich der Liefergegenstand dagegen z. B. vor der Lieferung im Ausland und nach der Lieferung im Inland, muss anhand der Vorschriften §§ 3 Abs. 6 bis 8, 3c und 3e UStG geprüft werden, ob der Lieferort im Ausland oder im Inland liegt.
Ausgehend vom Regelfall der Lieferung, der mit der Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums an einem Gegenstand einhergeht, ist dabei zu unterscheiden,
ob die Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe des Gegenstandes erfolgt und der Gegenstand dabei entweder vom Lieferer befördert bzw. versendet oder beim Lieferer abgeholt wird (Lieferung mit Warenbewegung vgl. 3) oder
ob die Eigentumsübertragung nach anderen Vorschriften, z. B. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB bzw. durch die Übergabe von Handelspapieren, erfolgt (Lieferung ohne Warenbewegung, vgl. 4).
1 ViDa-Initiative: Mit Wirkung zum 01.012025 soll eine neue optionale Sonderregelung vergleichbar mit dem OSS-Verfahren für die Erklärung von sog. innergemeinschaftlichen Verbringungen eingeführt werden. Unternehmen sollen demnach das Verbringen eigener Ware ohne zugrundeliegenden Verkauf von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat melden können, ohne einer Registrierungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat zu unterliegen.
Ein Geschäft stellt eine Sachgesamtheit dar. Wird es im Ganzen veräußert, handelt es sich folglich um eine einzige Lieferung.
Durch § 1 Abs. 1a UStG werden Geschäftsveräußerungen seit dem 01.01.1994 als nicht steuerbarer Vorgang – vergleichbar einer Erbschaft (s. E 3) – behandelt. Die Regelung soll die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen erleichtern (EuGH vom 27.11.2003, Rs. C-497/01, Zita Modes). Voraussetzung der Nichtsteuerbarkeit ist die Veräußerung eines Geschäfts an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, sodass die enthaltenen Wirtschaftsgüter, also materielle und immaterielle Bestandteile, den unternehmerischen Bereich nicht verlassen. Nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Entnimmt also der Erwerber dem erworbenen Geschäft Gegenstände, hat er die Entnahmen als fiktive Lieferung gegen Entgelt gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu versteuern. Damit ist gewährleistet, dass die Nichtsteuerbarkeit der GeschäftsveräußerungGeschäftsveräußerung, Nichtsteuerbarkeit der zu keinem unversteuerten Endverbrauch führt.
Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn entgeltlich oder unentgeltlich
ein Unternehmen im Ganzen oder
ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter BetriebBetrieb, in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter im Ganzen
übereignet oder
in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Für die Frage, ob ein Unternehmen im Ganzen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen wird, gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Sie sind im Wesentlichen in A 1.5 UStAE niedergelegt, und in verlässlicher Regelmäßigkeit Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.
Unionsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für § 1 Abs. 1a UStG sind die Art. 19 und 29 MwStSystRL. Entsprechend dieser Bestimmungen ist die Regelung richtlinienkonform auszulegen (BFH vom 27.01.2011, V R 38/09, BStBl II 2012, 68).
Unter Übertragung eines Unternehmens im Ganzen ist der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens zu verstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die übertragenen Vermögensgegenstände die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bilden, sodass es der Erwerber ohne nennenswerten finanziellen Aufwand fortsetzen kann.
Was als wesentliche BetriebsgrundlageWesentliche Betriebsgrundlage gilt, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Übertragung. In der Regel sind dies Betriebsgrundstücke mit Maschinen und sonstigen, z. B. der Fertigung dienenden Anlagen sowie Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Sachen, Forderungen, Dienstverträge, Geschäftsbeziehungen etc.
Die Zurückbehaltung einzelner unwesentlicher Gegenstände schließt eine Geschäftsveräußerung ebenso wenig aus wie die Neuanschaffung einzelner unwesentlicher Gegenstände durch den Erwerber. Das Geschäft braucht auch nicht unter der bisherigen Firma weitergeführt zu werden; entscheidend ist vielmehr, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit fortsetzt (BFH vom 29.08.2012, BStBl II 2013, 301). Selbst wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter, insbesondere dem Unternehmen dienende Grundstücke, nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber gewährleistet ist, hat die Rechtsprechung eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung bejaht (BFH vom 15.10.1998, BStBl II 1999, 41, und vom 04.07.2002, BStBl II 2004, 662; EuGH vom 10.11.2011, BStBl II 2012, 848, und Folgeentscheidung des BFH vom 18.01.2012, BStBl II 2012, 844). Insoweit ist selbst die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags unschädlich.
Letztlich lässt sich festhalten, dass die Übertragung eines Unternehmens im Ganzen dem Erwerber die Fortsetzung der vom Veräußerer begonnenen unternehmerischen Tätigkeit ermöglichen muss. Insoweit trifft den Veräußerer die Pflicht, alle maßgebenden Rahmenbedingungen positiv zu beeinflussen, wie z. B. auch für den Übergang bestehender Miet- und Pachtverträge auf den Erwerber zu sorgen.
In der Rechtsprechung der Finanzgerichte lässt sich in jüngerer Vergangenheit die Tendenz erkennen, die umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen zunehmend extensiv anzuwenden (vgl. zuletzt BFH vom 29.08.2018, XI R 37/17).
Beispiele
Der Pächter einer Tankstelle will seine gewerbliche Tätigkeit aufgeben. Er sucht und findet einen Nachfolger, dem er sein Inventar veräußert. Er wirkt darauf hin, dass die verpachtende Mineralölfirma den bisherigen Pachtvertrag mit dem Nachfolger fortsetzt.
Lösung: Da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Nachfolger übertragen werden (der Pachtvertrag unter Mitwirkung des Veräußerers), liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vor.
Die Mineralölfirma hat den Pachtvertrag mit dem Pächter der Tankstelle gekündigt und mit einem Nachfolger ohne Mitwirkung des bisherigen Pächters einen neuen Pachtvertrag geschlossen. Der bisherige Verpächter veräußert das ihm gehörende Inventar an den Nachfolger.
Lösung: Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor, da die Tankstelle wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen des Pächters darstellt und der neue Pachtvertrag ohne Mitwirkung des bisherigen Pächters abgeschlossen wurde. Die Veräußerung des Inventars ist steuerbar und steuerpflichtig (BFH vom 04.02.2015, XI R 42/13).
Ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn der veräußerte Teil des Unternehmens vom Erwerber als selbstständiges wirtschaftliches Unternehmen fortgeführt werden kann (BFH vom 19.12.2012, BStBl II 2013, 1053). Unerheblich ist, dass bereits beim übertragenden Unternehmen ein organisatorisch selbstständiger Unternehmensteil bestand.
Soweit nach den Regeln des Einkommensteuerrechts die Veräußerung eines Teilbetriebs vorliegt (R 16 Abs. 3 EStR), kann in der Regel eine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bejaht werden. Die bloße Übertragung von Gesellschaftsanteilen reicht nicht; vielmehr sind gleichzeitig Vermögenswerte zu übertragen, die den Erwerber in die Lage versetzen, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des Veräußerers fortzuführen (EuGH vom 30.05.2013, C-651/11 X BV).
Die Veräußerung eines Grundstückes ist dann eine Geschäftsveräußerung, wenn die unternehmerische Betätigung in der Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks besteht. Insoweit entfaltet dieser Themenkreis regelmäßig eine hohe Klausurrelevanz.
Hat ein Unternehmer neben seiner unternehmerischen Haupttätigkeit wie z. B. einer Fertigungsproduktion ein Grundstück, das er vermietet bzw. verpachtet, stellt dies i. d. R. einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb dar. Dagegen stellt die Veräußerung eines bisher vermieteten Grundstücks, das im Zeitpunkt der Veräußerung nicht (mehr) vermietet ist, keine Geschäftsveräußerung dar, auch wenn der Erwerber das Grundstück anschließend wieder vermietet (BFH vom 11.10.2007, BStBl II 2008, 447). Entsprechend ist die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung (BFH vom 11.10.2007, BStBl II 2008, 447).
Wird ein vermietetes Grundstück an einen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert, ist die Veräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar. Das ist auch dann der Fall, wenn der Veräußerer ein Bauträger ist, der ein Gebäude erworben, saniert, weitgehend vermietet und sodann veräußert hat. Es muss im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegen, das vom Erwerber fortgeführt wird (weitere Einzelheiten vgl. A 1.5 Abs. 2 Satz 2 ff. UStAE und BFH vom 12.08.2015, XI R 16/14). Der Erwerber tritt sowohl umsatzsteuerrechtlich (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG) als auch zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Veräußerers mit der Folge, dass sich der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG beim Erwerber gem. § 15a Abs. 10 UStG fortsetzt (vgl. Q 7.7.6). Erfolgen beim Erwerber vorsteuerrelevante Nutzungsänderungen, führen diese bei ihm zu einer Vorsteuerberichtigung.
Beispiele
Unternehmer A hat im Jahr 01 ein Gebäude errichtet, welches er teils steuerpflichtig an Unternehmer, teils steuerfrei zu Wohnzwecken vermietet. Entsprechend den Nutzungsverhältnissen machte A 50 % der ihm in Rechnung gestellten USt als Vorsteuer geltend. Zum 01.01.04 veräußert A das Gebäude an B, der in die bestehenden Mietverträge eintritt.
Lösung: Es handelt sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG. Bei A und auch bei B ergibt sich keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, da keine Nutzungsänderung erfolgt.
Unternehmer A hat im Jahr 01 ein Gebäude errichtet, welches er ab 01.01.02 teils steuerpflichtig an Unternehmer, teils steuerfrei zu Wohnzwecken vermietet. Entsprechend den Nutzungsverhältnissen machte A 50 % der ihm in Rechnung gestellten USt in Höhe von 100 000 € als Vorsteuer geltend. Zum 01.01.04 veräußert A das Gebäude an B, der in die bestehenden Mietverträge eintritt. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht kündigt B jedoch die Mietverträge zum 31.12.04, um das gesamte Gebäude danach ausschließlich steuerfrei zu Wohnzwecken zu vermieten.
Lösung: Es handelt sich immer noch um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG. B erwirbt das Gebäude für sein Vermietungsunternehmen, welches noch bis 31.12.04 fortbesteht. Bei A und auch bei B ergibt sich zunächst keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, da keine Nutzungsänderung erfolgt. Erst für die Folgejahre ist die ursprüngliche Vorsteuer nach § 15a UStG zuungunsten des B zu berichtigen (Näheres hierzu vgl. Q 7).
Unternehmer A hat im Jahr 01 ein Gebäude errichtet, welches er zu 75 % steuerpflichtig an Unternehmer vermietete, 25 % des Gebäudes nutzte A zu eigenen Wohnzwecken. Entsprechend den Nutzungsverhältnissen machte A 75 % der ihm in Rechnung gestellten USt als Vorsteuer geltend. Zum 01.01.04 veräußert A das Gebäude an B, der in die bestehenden Mietverträge eintritt und die Wohnung selbst nutzt.
Lösung: Es handelt sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG. Bei A und auch bei B ergibt sich keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, da keine Nutzungsänderung i. S. d. § 15a UStG erfolgt. Auch wenn nur ein Teil des Gebäudes vermietet ist, und nur insoweit das Unternehmen fortgeführt werden kann, liegt eine Geschäftsveräußerung vor.
Die Frage ist, wo die Grenze liegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Nichtsteuerbarkeit die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen erleichtern und vereinfachen. Deshalb ist es sinnvoll, auch bei einem nicht vollständig vermieteten Gebäude eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung anzunehmen. Die Grenze sollte nicht zu hoch angesetzt werden. Beim Eintritt in Mietverträge, die mindestens 50 % der Gesamtfläche des Gebäudes betreffen, kann wohl insgesamt von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung ausgegangen werden (vgl. auch A 1.5 Abs. 2a UStAE).
Hinweis