Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG - Florian Zepf - E-Book

Umwandlung von (Konsortialbank-)Forderungen in Eigenkapital und verdeckte Sacheinlage nach dem ARUG E-Book

Florian Zepf

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Beschreibung

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen ist es „Seriositätsschwelle“1, zum anderen ist es Rechtfertigung für die spätere Haftungsbegrenzung der Aktionäre.2 Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung3 soll dabei gewährleisten, dass die Aktionäre die per Satzung versprochene Haftungsmasse zumindest zu Beginn des Geschäftsbetriebs voll eingezahlt haben. Problematisch ist dies jedoch im Zusammenhang mit Sacheinlagen. Zur Sicherstellung des Gläubigerschutzes, insbesondere zur Gewährleistung der Werthaltigkeit des eingebrachten Vermögensgegenstandes, hat der Gesetzgeber daher diverse Mechanismen und Kontrollen eingeführt.4 Die entsprechenden Vorschriften wurden und werden jedoch – teilweise aus Unwissenheit, in der Regel jedoch bewusst zur Umgehung – oftmals nicht beachtet.5 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 20096 wurde nun erstmals eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage in das Aktiengesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber orientierte sich dabei an der durch das MoMiG7 kodifizierten Rechtslage im GmbHG8, weshalb zur Auslegung auf die entsprechenden Materialien zurückgegriffen werden kann. [...] 1 Prister, DB 2010, 1445 (1446 f.). 2 Ebd., 1446 f. 3 Kodifiziert in §§ 27, 33, 36 II, 36a, 37 I, 38, 54 II, III, 56, 63–66 AktG; KK-AktG/Drygala, 3. Auflage, § 66 Rn. 2. 4 MünchKommAktG/Pentz, Band 1, § 27 Rn. 84; Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 29 II 1. b); Goette, Einführung GmbH-Recht, Einführung Rn. 19, S. 8. 5 KK-AktG/Arnold, § 27 Rn 77. 6 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009; BGBl. I S. 2479; RegE BT-Drucks. 16/11642; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098. 7 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026; RegE BT-Drucks. 16/6140; Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/9737. 8 Die Rechtslage ist nunmehr identisch, vgl. Wortlaut § 27 III AktG sowie § 19 IV GmbHG; außerdem Abschlussbericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 36 f., welcher ausdrücklich auf das MoMiG Bezug nimmt.

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