Umweltverfahren für Betriebe - Wilhelm Bergthaler - E-Book

Umweltverfahren für Betriebe E-Book

Wilhelm Bergthaler

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Beschreibung

Umweltverfahren stellen Betriebe vor besondere Herausforderungen: Sie bilden die rechtliche Basis, um den Standort zu sichern und weiterzuentwickeln. Zugleich sind sie gespickt mit juristischen Stolpersteinen, Fallstricken und Hindernissen. Der vorliegende Ratgeber bietet in sieben Kapiteln Orientierung im Dschungel des Umweltrechts: Wie setzen Betriebe ihre Projekte in Umweltverfahren durch? Wie erlangen sie die nötigen Genehmigungen? Wie überwinden sie Widerstände? Und vor allem: Wie geht’s möglichst schnell, effizient und rechtssicher? „Umweltverfahren für Betriebe“ ist der erste Band der neuen „Schriftenreihe Planungs- und Verfahrensrecht für Technik und Wirtschaft“: Wilhelm Bergthaler schlägt hier als Herausgeber eine praxisorientierte, leicht verständliche Brücke zwischen Recht und Technik. Aus der Perspektive der Planung und Realisierung von Projekten folgt er dem „Lebensweg“ eines Projekts - von der Standortwahl bis zur Fertigstellung - und handelt die Stationen durch die Herausforderungen der Umweltverfahren chronologisch ab. Diese QuickInfo richtet sich an Fach- und Führungskräfte in Betrieben sowie an Sachverständige und Berater, die mit der Planung und Umsetzung bau- und anlagentechnischer Projekte in der Praxis befasst sind. Sie verschafft einen raschen, praxisnahen Überblick über rechtliche Rahmen und Hindernisse, die in Umweltverfahren auftreten können.

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Seitenzahl: 162

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Impressum

ISBN 978-3-85402-430-9

Auch als Buch verfügbar:

ISBN 978-3-85402-429-3

1. Auflage 2021

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt.

Alle Rechte vorbehalten.

Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Austrian Standards plus GmbH gestattet.

Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder des Verlages ist ausgeschlossen.

© Austrian Standards plus GmbH, Wien 2021

Die Austrian Standards plus GmbH ist ein Unternehmen von Austrian Standards International.

Austrian Standards plus Gmbh

1020 Wien, Heinestraße 38

T +43 1 213 00-300

F +43 1 213 00-355

E [email protected]

www.austrian-standards.at/fachliteratur

ProjekTMANAGEMENT

Gertraud Reznicek

Lektorat

Anna Giricz

Cover – Fotocredit

© Adobestock.com/Nikolai Sorokin

gestaltung

Martin Aschauer

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1 Grundlagen – Orientierung im Labyrinth des Umweltrechts

1.1 Welches Gesetz? Welche Behörde? Welches Verfahren?

1.2 Rechtsrahmencheck

1.2.1 UVP

1.2.2 IPPC bzw. IE

1.2.3 EZG

1.2.4 Seveso III

1.2.5 Materienrechte

1.3 Materien- und Verfahrenscheck

1.3.1 Materiencheck

1.3.2 Verfahrenscheck

1.3.3 Genehmigungspflicht

1.3.4 Anzeigepflicht; vereinfachtes Verfahren

1.3.5 Verfahrensfreie Vorhaben

1.4 Resümee: navigationshilfen im Rechtslabyrinth

2 Standort – Prüfprogramm für Eignung und Absicherung

2.1 Alles verplant?

2.1.1 Positive, negative und graue Planung

2.1.2 Landes-Raumordnung oder Bundes-­Fachplanung?

2.2 Positivplanungen – Beispiel ­Flächenwidmung

2.2.1 Welche Widmung wofür?

2.2.2 Der Weg zur Widmung

2.2.3 Die „Verteidigung“ der Widmung

2.3 Negativplanungen und Risikogebiete

2.3.1 Schutzgebiete im Ressourcenrecht (Wasser-, Forst-, Naturschutzrecht)

2.3.2 Das Altlasten-Risiko

2.4 Graue Planungen

2.5 Achtung Abstand!

2.6 Resümee: Es gibt leider noch keinen Standortatlas (aber Vorstufen dazu)

3 Projekt: Anlagen – Ressourcen – Abfälle

3.1 Worum geht es?

3.2 Anlagen – Bauten – Eingriffe

3.2.1 Anlagen und Tätigkeiten

3.2.2 Bauwerke und Gebäude

3.2.3 Eingriffe

3.2.4 Das „Vorhaben“ nach dem UVP-G 2000

3.3 Ressourcen und Klimaschutz

3.3.1 Wasser: Nutzwasser und Abwasser

3.3.2 Mineralische Rohstoffe

3.3.3 Wald und sonstige Naturgüter

3.3.4 Treibhausgase

3.4 Abfälle

3.4.1 Warum spielt Abfallrecht für das Projektdesign eine wesentliche Rolle?

3.4.2 Abfall oder Nicht-Abfall?

3.4.3 Nebenprodukt

3.4.4 Abfall-Ende?

3.4.5 Abfallbehandlung in Anlagen: AWG oder GewO?

3.5 Resümee: Ein kluges Projekt­design ist der erste Schritt zum Erfolg!

4 Antrag und Beweisführung – Kompass zum Verfahrenserfolg

4.1 Wer stellt den Antrag?

4.1.1 Wer ist zur Antragstellung berechtigt?

4.1.2 Kann der Antragsteller später ­geändert werden?

4.2 Form und Inhalt

4.2.1 Formales: Wie muss der Antrag lauten?

4.2.2 Inhaltliches: Was ist Gegenstand des Antrags?

4.3 Unterlagen und Nachweise

4.3.1 Unterlagen – Allgemeines

4.3.2 Unterlagen zu Auswirkungen bei Sonderverfahren für größere Vorhaben

4.3.3 Unterlagen zur Ressourcennutzung

4.3.4 Unterlagen für UVP-Verfahren

4.3.5 Sonderbestimmungen für Anzeigeverfahren und verfahrensfreie Vorhaben

4.4 Standards der Projektierung: Stand der Technik; normative ­Dokumente

4.4.1 Wann und wofür ist der Stand der Technik maßgeblich?

4.4.2 Was ist der Stand der Technik?

4.4.3 Was ist BVT („Beste verfügbare ­Technik“)?

4.4.4 Welche Bedeutung haben sonstige Standards und Regeln der Technik?

4.4.5 Nicht vergessen: Know-how schützen!

4.5 Beweisführung und Projekt­prüfung

4.5.1 Beweislast und Beweismethoden

4.5.2 Amtssachverständige und Privatgutachten

4.5.3 Projektprüfung und Nachreichungen

4.5.4 Beweis durch Versuchsbetrieb

4.6 Resümee: Strategische Optionen

5 Projektwiderstand und Verhandlung – keine Angst vorm Showdown

5.1 Dafür oder Dagegen? Die berühmt-berüchtigte „Präklusion“

5.2 Nachbarn

5.2.1 Wer ist Nachbar? Nach welchem ­Gesetz?

5.2.2 Der Nachbar im Anlagenrecht

5.2.3 Der Nachbar im Baurecht

5.3 Weitere Parteien – Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltschutz

5.3.1 Wer spricht für die Umwelt, wer für die Bevölkerung?

5.3.2 Umweltanwaltschaft

5.3.3 Umweltorganisationen

5.3.4 Bürgerinitiativen

5.3.5 Gemeinden

5.3.6 Konkurrenten

5.4 Verhandlung

5.4.1 Verfahrensleitung und Sachverständige

5.4.2 Ablauf und Organisation

5.5 Resümee: Mit kühlem Kopf durch heiße Konflikte

6 Die Entscheidung und danach – Strategien fürs Finale

6.1 Genehmigungskriterien – Übersicht

6.2 Schutzkriterien

6.2.1 Leben, Gesundheit, Wohlbefinden

6.2.2 Schutz von Umweltgütern und öffentlichen Interessen

6.2.3 Schutz von Sachgütern und fremden Rechten

6.3 Vorsorgekriterien

6.3.1 Minimierungsgebote für „normale“ Betriebsanlagen

6.3.2 Minimierungsgebote für IPPC-Anlagen

6.3.3 Minimierungsgebote nach UVP-Recht

6.4 Nachhaltigkeitskriterien

6.4.1 Energieeffizienz

6.4.2 Ressourceneffizienz

6.5 Interessenabwägung

6.5.1 Das 3-Stufen-Modell

6.5.2 Öffentliche Interessen für private ­Betriebe

6.6 Nebenbestimmungen – Auflagencheck

6.6.1 Bedingung, Befristung, Auflage

6.6.2 Sonstige Vorschreibungen

6.7 Nach der Entscheidung: Fristen und Pflichten

6.7.1 Rechtsmittel – wie geht es weiter?

6.7.2 Ab wann darf gebaut und betrieben werden?

6.7.3 Bis wann muss gebaut und betrieben werden?

6.8 Resümee: Entscheidungen erwirken (statt abwarten)

7 Nach der Genehmigung ist vor der Einreichung

7.1 Nachträgliche Änderungen

7.2 Betriebsübergabe

7.3 Stilllegung; Auflassung

7.4 Resümee und Ausblick: einheitliches Anlagenrecht in weiter Ferne – ganz nah

Literatur- und ­Quellenverzeichnis

Der Autor und ­Herausgeber

Abkürzungsverzeichnis

Aarhus-Konv

Aarhus-Konvention

ALSAG

Altlastensanierungsgesetz

ASchG

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz

AWG

Abfallwirtschaftsgesetz

BAO

Bundesabgabenordnung

BauO

Bauordnung

BH

Bezirkshauptmannschaft

BMDW

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

BMK

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

BMNT

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

BVT

Beste verfügbare Techniken

EG-K

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

E-PRTR-BV

Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Begleitverordnung

EZG

Emissionszertifikategesetz

FFH-RL

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

ForstG

Forstgesetz

GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

IE-RL

Industrieemissions-Richtlinie

IG-L

Immissionsschutzgesetz-Luft

IPPC

Integrated Pollution Prevention and ­Control

MA

Magistratsabteilung

MinroG

Mineralrohstoffgesetz

NSchG

Naturschutzgesetz

Niederösterreich

OIB

Österreichisches Institut für Bautechnik

Oberösterreich

Oö GrenzwertV

Oberösterreichische Grenzwert­verordnung

RBV

Recycling-Baustoffverordnung

ROG

Raumordnungsgesetz

Sbg.

Salzburg

StEntG

Standort-Entwicklungsgesetz

Stmk.

Steiermark

UIG

Umweltinformationsgesetz

UVE

Umweltverträglichkeitserklärung

UVP

Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP-G 2000

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Vbg.

Vorarlberg

VfGH

Verfassungsgerichtshof

VwGH

Verwaltungsgerichtshof

VwGVG

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

WRG

Wasserrechtsgesetz

Vorwort

Dieser Ratgeber wendet sich an alle, die in ihrer beruflichen Praxis mit Umweltverfahren für Betriebe zu tun haben – sei es in der Projektierung, in der Beratung oder in der Umsetzung. Er soll für „Neulinge“, die in die Materie einsteigen, komprimiertes Basiswissen und für Erfahrene praxisnahe Prüfprogramme und Checklisten bieten. Die vorliegende Publikation ist zugleich der Auftakt der neuen „Schriftenreihe Planungs- und Verfahrensrecht für Technik und Wirtschaft“, die Basics und Best Practices des Verfahrens- und Planungsrechts vermitteln und eine leicht zugängliche und allgemein verständliche Brücke zwischen Recht, Technik und Wirtschaft schlagen will.

Das Buch ist aus der Perspektive der Planung und Realisierung betrieblicher Projekte der Bau- und Anlagentechnik verfasst: Es folgt dem „Lebensweg“ eines Projekts – von der Standortwahl bis zur Fertigstellung – und handelt die Stationen der Umweltverfahren chronologisch ab. Im Mittelpunkt stehen behördliche Genehmigungsverfahren für Anlagen; daneben werden aber auch immer wieder Aspekte des Stoffeinsatzes, der Ressourcen- und Abfallwirtschaft behandelt. Ein besonderer Akzent wird auf die strategischen Gestaltungsmöglichkeiten gelegt, vor allem beim Projektdesign, bei der Antragstellung und bei den Erklärungen im Verfahren.

Ein Ratgeber dieses Formats kann weder Vollständigkeit anstreben noch tagesaktuell sein. Er zielt vielmehr darauf ab, ein erstes Verständnis von Struktur und System der Umweltverfahren zu vermitteln und eigenständige, vertiefende Orientierung zu ermöglichen – und zwar für die Akteure aller Fachbereiche, nicht nur für die rechtlich Versierten. Es behandelt Rechtsfragen, ist jedoch in einer Sprache geschrieben, die für juristische Laien verständlich ist.

Eine Anmerkung zum Gendern: Der Gesetzgeber bedient sich im Umwelt- und Verfahrensrecht vielfach noch immer des generischen Maskulinums, spricht also vom „Antragsteller“, „Nachbarn“ etc. und weist gelegentlich darauf hin, dass personenbezogene Bezeichnungen für alle Geschlechter gelten. So hält es auch die vorliegende Publikation – mit einer Ausnahme: Das UVP-G 2000 verwendet konsequent beide Formen mit Schrägstrich, also z. B. „Projektwerber/Projektwerberin“. Diesen Begriff setze ich – der einfacheren Lesbarkeit wegen – durchgängig ins generische Femininum. Es tritt also immer die „Projektwerberin“ auf.

Der vorliegende erste Band ist – was die inhaltlichen Schwerpunkte betrifft – maßgeblich durch die Erfahrungen in der Praxis und das Feedback aus meinen Seminaren (u. a. bei Austrian Standards) und Lehrveranstaltungen geprägt. Für diese Anregungen und Impulse bin ich allen Beteiligten dankbar. Von diesem Dialog „lebt“ dieser Band; er soll fortgeführt werden: Ich darf daher alle dazu ermutigen, Wünsche, Verbesserungsvorschläge und Kritik an mich zu senden; meine Kontaktdaten finden Sie im Autorenportrait am Ende dieses Buches.

Im Sinne eines Reality-Checks und der praxisnahen Weiterentwicklung wird der Ratgeber auch als Arbeitsbehelf für eine neue Seminarreihe bei Austrian Standards dienen, die ab Herbst 2021 Basics und Updates zum Thema vermitteln wird. Ihre Kommentare und Ihr Feedback senden Sie gerne an [email protected]. Ich freue mich schon jetzt auf spannende Diskussionen.

Wien/Linz, im August 2021

Wilhelm Bergthaler

1 Grundlagen – Orientierung im Labyrinth des Umweltrechts

1 Grundlagen – Orientierung im ­Labyrinth des Umweltrechts

1.1 Welches Gesetz? Welche Behörde? Welches Verfahren?

Gleich vorweg: Einführungen ins Umweltrecht beginnen häufig damit, die Komplexität und Unübersichtlichkeit der Gesetze zu betonen (auch die folgenden Absätze kommen nicht ganz darum herum). Diese Beobachtung trifft zu, ist aber nur die halbe Wahrheit; die zweite Hälfte der Wahrheit beinhaltet gleich zwei gute Nachrichten:

+Wer die Bauprinzipien der Umweltgesetzgebung versteht, findet sich im vielgestaltigen Gebäude des österreichischen Umweltrechts relativ leicht zurecht.

+Und: Die Gesetzeslage mag kompliziert sein; die Bauprinzipien sind es nicht.

Zuvor aber zur ersten Hälfte: Das österreichische Umweltrecht ist tatsächlich in eine Vielzahl von Gesetzen, Behördenzuständigkeiten und unterschiedliche Verfahrensarten zersplittert. Ein erheblicher Teil der umweltrechtlichen Streitigkeiten kreist immer wieder um die Frage, nach welchem Gesetz vor welcher Behörde in welchem Verfahren ein Projekt abzuhandeln ist. Umweltrecht ist eben – kompetenzrechtlich gesprochen – eine Querschnittsmaterie: Das bedeutet, dass Regelungs- und Vollzugsbefugnisse quer über alle Ebenen – den Bund, die Länder, die Gemeinden – verteilt sind; diese haben davon eigenständig (bisweilen auch eigenwillig) Gebrauch gemacht. Damit nicht genug: EU- und Völkerrecht fordern laufend Anpassungen; jedes Gesetzgebungs- und Vollzugsorgan setzt diese mit einer eigenen Handschrift um. Die Folge: Auf eine EU-Vorgabe kommen häufig neun Länder- plus mindestens ein Bundesgesetz (sofern nicht mehrere Ministerien zuständig sind) als Umsetzungsgesetz. Kurz gesagt: Der Faktor lautet 10+. Wir verkomplizieren EU-Recht bei der Umsetzung um eine Zehnerpotenz. Das mag man bedauern; das Wissen um diesen Umstand ist aber eine wichtige Navigationshilfe und kann im ersten Bauprinzip zusammengefasst werden:

+Bauprinzip 1: Wo es unionsrechtliche Vorgaben gibt, bilden diese den Mindeststandard ab. Das heißt: Die jeweilige EU-Richtlinie ist Basis und größter gemeinsamer Nenner der verschiedenen Umsetzungsgesetze; diese sind „unionsrechtskonform“, also im iSd Richtlinie auszulegen.

Beispiel: Im Industrieemissionsrecht (IPPC-Regime) wurde eine EU-Richtlinie in Österreich in mehr als 20 unterschiedlichen Gesetzen umgesetzt. Wer das System anhand der Richtlinie oder eines repräsentativen Gesetzes (etwa der GewO 1994) verstanden hat, beherrscht im Großen und Ganzen auch die 20 anderen Gesetze.

Ein zweiter Aspekt: Weil die wechselseitigen Zuständigkeiten in der Regel gleichrangig nebeneinanderstehen, sind bei der Projektierung alle gleichrangig zu beachten. Die Kompetenzen schließen einander nicht aus, sondern ergänzen einander. Es gilt das Kumulationsprinzip. Grundsätzlich sind also alle Zuständigkeiten zu beachten. Daher braucht es für ein Vorhaben häufig mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden nach verschiedenen Gesetzen. Üblicherweise sind es mindestens zwei: eine baurechtliche Genehmigung vom Bürgermeister und eine anlagenrechtliche von der Bezirksverwaltungsbehörde (nach Gewerberecht) oder einer Sonderbehörde (nach Abfall-, Mineralrohstoff-, Energierecht). Hinzukommen, je nach Vorhabensart, noch eine wasserrechtliche Bewilligung, eine naturschutzrechtliche etc., etc.

+Bauprinzip 2: Bund und Länder regeln Bau- und Anlagenprojekte mehrfach; daher sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen erforderlich (Grundsatz der Kumulation). Manche Gesetze enthalten aber eine Konzentration der Verfahren, das heißt: eine Bündelung der Verfahren bei einer Behörde.

Beispiel: Das Kumulationsprinzip führt nur auf den ersten Blick zu einem Übermaß an Anforderungen. Es ist wie bei einem komplizierten Bruch oder einer langen Gleichung: Sieht man genauer hin, lässt sich vieles wegkürzen. Bei einem Projekt, das dem Bau-, Gewerbe und Wasserrecht (also drei Gesetzen) unterliegt, zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass die baurechtliche Prüfung von Nachbareinwendungen wegen der gewerberechtlichen Genehmigung erheblich vereinfacht werden kann und dass die wasserrechtliche Bewilligung mit der gewerberechtlichen miterteilt werden kann. Drei Verfahren können also auf eineinhalb gekürzt werden.

Erfreulicherweise gibt es vom Kumulationsprinzip gesetzliche Ausnahmen, faktische Erleichterungen und ein Zauberwort – Politiker nennen es „One Stop Shop“, Praktiker sagen nur AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz):

+Zu den gesetzlichen Ausnahmen: In einzelnen Gesetzen wurden Genehmigungs- und Verfahrenskonzentrationen eingeführt, die alle oder viele der anzuwendenden Vorschriften bei einer Behörde bündeln. Die umfassendste Konzentration finden wir in der Umweltverträglichkeitsprüfung und im (Bundes-)Abfallwirtschaftsrecht, die für ein bestimmtes Segment an Projekten ein einheitliches konzentriertes Verfahren vorsehen. In diesen gibt es auch keine baubehördliche Zuständigkeit mehr. Zunehmend ausgebaut wurde auch die Konzentration im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren, das viele Bundesmaterien bündelt. Davon sind zwar Landesrechte nicht erfasst; allerdings enthalten viele Bauordnungen Erleichterungen für Anlagen, die gewerbebehördlich zu genehmigen sind.

+Zu den faktischen Erleichterungen: Was Juristen mit verwirrend vielfältigen und unterschiedlichen Behördenbezeichnungen ansprechen, spielt sich in aller Regel in drei Häusern ab: am Gemeindeamt, bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) und beim Amt der Landesregierung. Wo es einen Magistrat gibt (also in Städten mit eigenem Statut) fallen Gemeindeamt und BH zusammen, also sind es nur zwei Stellen. Gleiches gilt, wenn die Baukompetenz mit Verordnung der BH übertragen wurde. In Wien regeln alles die Magistratsabteilungen (also wäre es nur eine; die MAen sitzen aber in der Regel in unterschiedlichen Häusern). Für manche Vorhaben besteht eine Sonderkompetenz bei einem Bundesministerium; diesfalls fällt meist zumindest die baubehördliche Kompetenz weg.

+Zum Zauberwort „One Stop Shop“ – zu Deutsch: „einheitliche Anlaufstelle“. Das Wort kommt in Ansprachen von Politikern fast schon inflationär vor, im Gesetz allerdings selten; zumindest in der Überschrift zu § 333 GewO 1994 taucht es auf; diese Bestimmung lautet:

„Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.“

Das allein ist wenig Trost. Allerdings gibt es ein Geflecht an Gesetzesbestimmungen, mit dem die Behörden gezwungen werden können, alle Zuständigkeiten offenzulegen. Die wesentlichen stehen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz: Zunächst bestimmt § 6 AVG:

„Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

Noch wichtiger ist § 39 Abs 2b AVG:

„Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Eine solche Koordination beschränkt sich nicht auf die bloße Abstimmung von Terminen. Zu beachten ist auch, dass die beigezogenen Sachverständigen die relevanten Themenbereiche abdecken, dass es dabei aber zu keinen Doppelbesetzungen oder Lücken kommt.

Nach manchen Gesetzen hat die Behörde sogar eine Art Warnpflicht: § 359 GewO 1994 verpflichtet die Behörde, über den Tellerrand der eigenen Zuständigkeit zu schauen und die Projektwerberin darauf hinzuweisen,

„dass ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.“

Daraus folgt: Wer bei einer Behörde anfragt, kann auch verlangen, dass von dieser Behörde eine Koordination mit allen anderen Behörden vorgenommen wird. De facto leisten die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate im Rahmen der Anlagensprechtage diese Beratung.

+Bauprinzip 3: Die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate sind die „geheimen“ Leitbehörden des österreichischen Umweltrechts. Bei ihnen konzentriert sich ein Gutteil der Verfahren; (fast) alle anderen Verfahren können sie zumindest koordinieren.

+Bauprinzip 4: Vom Bauprinzip 3 gibt es Ausnahmen:Im Abfall- und Energierecht spielt sich fast alles bei den Landeshauptleuten ab, im UVP-Recht bei den Landesregierungen, im Infrastrukturrecht bei den Ministerien.

!

Praxistipp: Anlagensprechtag mit ­Mehrwert

Nutzen Sie die sog. „Anlagensprechtage“ der lokalen Behörden für mehr als eine erste Planungsbesprechung.

Klären Sie,

+welche anderen Behörden zuständig sind,

+ob die Verfahren von der Anlagenbehörde oder einer anderen Behörde koordiniert werden,

+welche Sachverständigen welcher Disziplinen beigezogen werden. Achten Sie darauf, dass es dabei zu keinen Doppelbesetzungen oder Lücken kommt.

Vielfach möchten Projektwerberinnen allerdings die Frage, bei welcher Behörde sie was einreichen, nicht den Behörden überantworten, sondern ihr Vorhaben verfahrenstaktisch so auslegen, dass es mit geringstmöglichem Widerstand durchgesetzt werden kann. Diesfalls ist die Zuständigkeitsfrage eigenverantwortlich zu prüfen. Dabei helfen die folgenden Checks, die jeweils in einigen wenigen Prüfschritten ablaufen.

Im Mittelpunkt dieser Checks stehen Genehmigungsverfahren für Bau- und Anlagenprojekte. Eine zweite Gruppe von Umweltverfahren dreht sich nicht um Bauten oder Anlagen, sondern um die Verwendung bestimmter Ressourcen, gefährlicher Stoffe oder die Behandlung von Abfällen. Diese beiden Komplexe hängen eng zusammen; manchmal entscheidet etwa der verarbeitete Stoff darüber, nach welchem Genehmigungsrecht eine neue Anlage abzuhandeln ist (z. B. bei Abfallbehandlungsanlagen oder Bergbauanlagen); diese Aspekte werden in Kapitel 3 näher behandelt.

Um im Labyrinth der Genehmigungsverfahren den Überblick zu behalten, gibt es einige praxistaugliche Orientierungshilfen.

1.2 Rechtsrahmencheck

Das österreichische Umweltrecht kennt drei Grundmodelle, nach denen Genehmigungsverfahren ablaufen können. Ihre Anwendbarkeit hängt – vereinfacht gesagt – von der Größe oder Leistung eines Projekts ab: Die größten Projekte bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), relativ große Projekte industriellen Maßstabs einem unionsrechtlich geprägten Sonderverfahrensrecht; am bedeutendsten ist hierbei das Industrieemissionsrecht (IE; früher: IPPC), Sonderregelungen bestehen zudem nach dem Emissionshandels- und Seveso-III-Recht. Mittlere und kleinere Projekte unterliegen dem „hausgemachten“ österreichischen Genehmigungsrecht, die im juristischen Sprachgebrauch auch unter dem Begriff der Materienrechte zusammengefasst werden.

Diese drei Modelle stehen in einer spezifischen Rangfolge, aus der sich ein dreistufiges Prüfverfahren – vom größeren zum jeweils kleineren Verfahren – ableiten lässt: UVP, wenn nein: IPPC bzw. Seveso bzw. EZG, wenn nein: Materienrecht.

!

Praxistipp: Rechtscheck in 3 Schritten

Prüfen Sie die Genehmigungspflicht nach dem Ausschlussprinzip – beginnend beim größten Verfahrenstyp absteigend bis zum kleinsten:

+Ist das Projekt UVP-pflichtig?

+Wenn nein: Ist das Projekt nach dem anzuwendenden Materienrecht IPPC-, EZG- oder Seveso-III-pflichtig?

+Wenn nein, ist das Projekt nach den sonstigen Verfahren der Materienrechte zu prüfen.

1.2.1 UVP

Die UVP ist für Großprojekte vorgesehen; sie ist – in Bezug auf Einreichaufwand, Prüfintensität und Öffentlichkeitsbeteiligung – das aufwändigste und herausforderndste Verfahren.

Ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, hängt davon ab,

+ob der Anlagentyp vom UVP-G 2000 grundsätzlich erfasst ist; das kann für Anlagen anhand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 geklärt werden, der spezifische Projekte (die aufgrund ihrer Typologie oder Technologie als umwelterheblich gelten) auflistet.

Beispiele: Hochspannungsfreileitungen sind etwa erfasst, Erdkabel nicht. Abfallverbrennungsanlagen sind erfasst, Sortieranlagen für nicht gefährliche Abfälle hingegen nicht.

+ob die Kapazität des Projekts den Schwellenwert, der für die Kapazität der jeweiligen Anlage gilt, erreicht. Als Kapazität einer Anlage gilt die Größe oder Leistung der projektierten Anlage, die in Einheiten zu messen ist, für die sog. Schwellenwerte im Anhang vorgesehen sind.

Beispiel: Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton sind z. B. ab einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a UVP-pflichtig.

Aber Achtung: Diese Schwellenwerte sind in schutzwürdigen Gebieten (Anhang 2) häufig reduziert – bei Papierfabriken in Wasserschutz- und Schongebieten etwa auf die Hälfte.

Bei Änderungen reichen anteilige Erhöhungen der Kapazität – Faustregel: 50 % des Schwellenwerts –, wenn dadurch der Schwellenwert insgesamt überschritten oder ein spezifischer Änderungstatbestand in Anhang 1 erfüllt wird. Zudem sind zeitlich versetzte (Faustregel: in den letzten fünf Jahren genehmigte) oder auf mehrere Rechtsträger verteilte Projekte, die in einem spezifischen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen (sog. „Kumulierung“) – der Grund: Das UVP-G 2000 enthält relativ ausgeklügelte Regelungen, um eine Umgehung mittels Salami-Taktikzu verhindern. Auch dazu gibt es eine Faustregel: Beschränkt sich ein Projekt auf unter 25 % des jeweiligen Schwellenwerts, ist es in der Regel gesichert UVP-frei – und auch dazu gibt es eine Ausnahme: Anderes gilt nämlich, wenn das Splitting von Projekten auf unter 25 % missbräuchlich zur Umgehung der UVP-Pflicht genutzt wird.

Rutscht ein Projekt mathematisch – sei es für sich allein genommen oder durch Zusammenrechnung – über die 50-%-Schwelle, kann eine UVP-Pflicht noch immer vermieden werden, wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachgewiesen wird, dass das Projekt keine erheblichen Umweltauswirkungen (bei den reduzierten Schwellenwerten: auf sensible Gebiete) hat. Auf diese Einzelfallprüfung kann seitens der Projektwerberin aber auch verzichtet und freiwillig für die UVP optiert werden.

Umfasst die projektierte Kapazitätssteigerung mindestens 100 % des Schwellenwerts (nur solche der Spalte 1 und 2 des Anhangs 1; nicht jene der Spalte 3 für sensible Gebiete), steht die Möglichkeit, sich von der UVP im Einzelfall „freizubeweisen“, nicht mehr offen.

Um Rechtssicherheit über die Frage zu erhalten, ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, besteht die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid