Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - Stephan Hocks - E-Book

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge E-Book

Stephan Hocks

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Beschreibung

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren

Informieren Sie sich als Vormund über Grundfragen zum aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren, zur rechtlichen Vertretung und zur Zuständigkeit.

  • Vormundschaft, Ergänzungspflegschaft
  • Grundzüge der Verteilung
  • „Dublin“-Verfahren für Minderjährige
  • Hauptherkunftsländer und Fluchtgründe
  • Anhörung beim Bundesamt
  • Familienzusammenführung und Elternnachzug

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Seitenzahl: 447

Veröffentlichungsjahr: 2017

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1. Auflage

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Kurzbeschreibung

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren

Informieren Sie sich als Vormund über Grundfragen zum aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren, zur rechtlichen Vertretung und zur Zuständigkeit.

Vormundschaft, ErgänzungspflegschaftGrundzüge der Verteilung"Dublin"-Verfahren für MinderjährigeHauptherkunftsländer und FluchtgründeAnhörung beim BundesamtFamilienzusammenführung und Elternnachzug

Autor

Dr. Stephan Hocks ist seit mehr als zehn Jahren als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts tätig. Er ist Lehrbeauftragter an der Universität Gießen und unterrichtet dort Flüchtlingsrecht und Asylverfahrensrecht. Außerdem ist er Mitglied des Ausschusses Asyl- und Ausländerrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer.

Schnellübersicht

Vorwort

I. Was ist ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF)/unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA)?

II. Erster Kontakt mit deutschen Behörden

III. Vorläufige Inobhutnahme

IV. Vertretung des UMF

V. Die zwei Wege der Aufenthaltssicherung

VI. Die verschiedenen Schutzstatus (Verfolgungs- und Abschiebeschutzgründe)

VII. Anerkennungsgründe bei Kindern und jungen Erwachsenen

VIII. Das Asylverfahren

IX. Das gerichtliche Verfahren gegen die Ablehnung durch das Bundesamt

X. Die aufenthaltsrechtlichen Folgen aus der Schutzgewährung

XI. Aufenthaltssicherung ohne oder nach negativ verlaufenem Asylverfahren

XII. Exkurs: Familienzusammenführung

XIII. Literaturhinweise

Auszüge aus referenzierten Vorschriften

Vorwort

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Im Jahr 2015 sind rund 60.000 Minderjährige unbegleitet als Flüchtlinge in die Bundesrepublik gekommen, 2016 waren es im ersten Halbjahr etwa 18.000, die von den Jugendämtern in Obhut genommen worden sind. Auch wenn die Zahlen für die Zukunft wieder niedriger liegen werden, bleiben die Versorgung und die rechtliche Beratung und Betreuung von ausländischen unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland eine wichtige und große gesellschaftliche Aufgabe.

Diese Aufgabe betrifft mittlerweile auch alle Kommunen, seit mit dem neuen Gesetz über die Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher aus dem Herbst 2015 eine bundesweite Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen stattfindet. Für die dort mit den Jugendlichen befassten Kommunen ist diese Aufgabe durchaus neu, und sie ist auch nicht zu unterschätzen.

Dass Jugendliche, die von ihren Eltern getrennt – allein oder in Gruppen – aus Afrika, Teilen Asiens oder aus den Krisengebieten im Nahen Osten oder dem Westbalkan nach Deutschland kommen, besonders schutzbedürftig sind, bedarf keiner Erklärung. Diese Jugendlichen und Kinder haben nicht nur das fluchtauslösende Schicksal zu verarbeiten, sondern auch die Folgen und Begleiterscheinungen der Flucht selbst, die häufig mit vielen belastenden Erlebnissen (wie Gewalt, Verheerungen und Angst) verbunden ist. Auch die Sorge um die zurückgebliebene Familie und die eigene Zukunft wirkt sich belastend aus. Die Bundesregierung sprach im Zuge des neuen Gesetzes 2015, das die bundesweite Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer einführte, von der „schutzbedürftigsten Personengruppe überhaupt“ (BT-Drs. 18/5564 v. 15.7.2015, S. 8). Und aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hieß es dazu im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BR-Drs. 349/15 v. 14.08.2015, S. 1): „Es sind junge Menschen, die häufig Schreckliches erlebt haben und möglicherweise physisch und psychisch stark belastet oder hochtraumatisiert sind. Sie kommen allein in einem fremden Land an, sprechen die Landessprache nicht und kennen die Kultur nicht, müssen sich aber dort vollkommen auf sich gestellt zurechtfinden.“ Aus diesem Grunde müssten sie in Deutschland „mit allen ihren Belastungen, schmerzhaften Erfahrungen und Ängsten aufgefangen werden, aber auch die Möglichkeit erhalten, durch Zugänge zu Angeboten formaler und non-formaler Bildung ihre Potentiale zu entfalten und sich in die Gesellschaft einzubringen.“

Die Integration und Versorgung sind nur ein Teil der Aufgaben, die den Betreuern und Beratern obliegen. Hinzu kommt die Frage der Aufenthaltsperspektive, die für jeden Minderjährigen individuell zu ermitteln und gegenüber verschiedenen Behörden geltend zu machen ist. Dabei spielt nicht nur das sogenannte Asylverfahren eine Rolle (das so eigentlich gar nicht mehr heißen dürfte, weil nicht mehr allein das Asyl, sondern der praktisch sehr viel bedeutsamere Flüchtlingsstatus oder subsidiäre Status im Zentrum steht), sondern auch andere Wege der Aufenthaltssicherung. Vielfach, und das ist die gute Nachricht, die der Gesetzgeber mit dem neuen Integrationsgesetz 2016 verkündet hat, führen nämlich berufliche Qualifikationen selbst zu Aufenthaltsrechten.

Wie sich diese Chancen außerhalb des klassischen Asylverfahrens gestalten, hängt vom Einzelfall und den beteiligten Behörden ab. Die Autoren wollen in dieser Darstellung beide Wege der Aufenthaltssicherung beschreiben und damit Anregung, Rat und Hilfe für diejenigen geben, die beruflich oder ehrenamtlich mit der Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Erwachsenen befasst sind.

Die Verfasser legen außerdem Wert auf die Feststellung, dass mit der Bezugnahme auf das grammatikalische Geschlecht keine Aussage über das natürliche Geschlecht der Akteure – und eben der Akteurinnen – getroffen wurde.

Schließlich danken wir unserem gemeinsamen Kollegen in der Kanzlei, Herrn Rechtsanwalt Dominik Bender, für viele anregende Diskussionen und Hinweise, die wesentlich zu der Form beigetragen haben, in der diese Darstellung heute vorliegt.

Frankfurt am Main, im März 2017

Stephan HocksJonathan Leuschner

Abkürzungsverzeichnis

a. F.alte FassungAbs.AbsatzAlt.AlternativeArt.ArtikelAsylGAsylgesetzAufenthGAufenthaltsgesetzAufenthVAufenthaltsverordnungAz.AktenzeichenBAMFBundesamt für Migration und Flüchtlinge, NürnbergBGBBürgerliches GesetzbuchBGHBundesgerichtshof, KarlsruheBMFSFJBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und JugendBT-Drs.Bundestags-DrucksacheBÜMABescheinigung über die Meldung als AsylsuchenderBVerfGEBundesverfassungsgericht, KarlsruheBVerwGBundesverwaltungsgericht, Leipzigbzw.beziehungsweiseDublin-VOsiehe Dublin-III-VODublin-III-VOauch Dublin-VO, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, Regelung der europäischen Zuständigkeit für AsylverfahrenED-Behandlungerkennungsdienstliche BehandlungEGMREuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, StraßburgEMRKEuropäische MenschenrechtskonventionEUEuropäische UnionEuGHEuropäischer Gerichtshof, LuxemburgEURODACEuropean Dactyloscopy, europäische Datenbank zur Erfassung der Daten (Fingerabdrücke) von Asylsuchenden in EuropafdGOFreiheitliche demokratische Grundordnungff.fortfolgendeFGMfemale genital mutilationGEASGemeinsames Europäisches AsylsystemGGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandggf.gegebenenfallsGÜBGrenzübertrittsbescheinigungi. V. m.in Verbindung mitIHKIndustrie- und HandelskammerIOMInternational Organization for MigrationJAmtZeitschrift Das JugendamtJg.JahrgangKRKUN-KinderrechtskonventionKSÜHaager Kinderschutzübereinkommenlit.BuchstabeMILoMigrations-Info-Logistik, Dokumentationssystem zum Thema Asyl beim BAMF, auch für Dritte zugänglichNGONichtregierungsorganisation (non-governmental organization)Nr.Nummero. Ä.oder ÄhnlichesOLGOberlandesgerichtQRLQualifikationsrichtlinie, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2011, über Mindeststandards zur Anerkennung von Flüchtlingen und subsidiär SchutzberechtigtenOUAblehnung eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“S.SeiteSGB ISozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I)SGB VIIISozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschtz (SGB X)SGGSozialgerichtsgesetzu. a.unter anderemUMA/UMFunbegleiteter minderjähriger Ausländer/unbegleiteter minderjähriger FlüchtlingUNHCRFlüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees)Unterabs.UnterabsatzVGVerwaltungsgerichtVwGOVerwaltungsgerichtsordnungz. B.zum BeispielZPOZivilprozessordnung

I. Was ist ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF)/unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA)?

1. Begrifflichkeit

2. Maßgebliches Recht bei der Kollision mit ausländischen Regelungen

3. Gesetzliche Umschreibung des minderjährigen unbegleiteten Ausländers/Flüchtlings

4. Die wichtigsten Folgen aus der UMF-Eigenschaft

1. Begrifflichkeit

Ein UMF ist ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, UMA ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Bis in die Mitte des Jahres 2015 hinein war der Begriff „UMF“ der allein gebräuchliche Ausdruck, seitdem sprechen viele unter den Betreuern auch von „UMA“. Das Gesetz ist dagegen sehr viel blasser, es erwähnt nur den „unbegleiteten Minderjährigen“, aus dem Kontext wird ersichtlich, dass es sich um einen Ausländer oder – wie im Falle der EU-Regelungen zum Asylrecht – um einen Asylantragsteller handelt. Damit ist die Frage, welche Ausdrucksweise in der Praxis den Vorzug hat, eine eher persönliche. Mit dem Verweis auf Minderjährigkeit und Unbegleitet-Sein kommen wesentliche Aspekte der Schutzbedürftigkeit bereits zum Ausdruck. Will man, wie es die Autoren dieses Buches tun, aber den Umstand der Flucht und die damit einhergehenden Leiden von unfreiwilliger Trennung betonen, dann würde man den Ausdruck „UMF“ benutzen.

2. Maßgebliches Recht bei der Kollision mit ausländischen Regelungen

Das Recht, das über Geschäftsfähigkeit, Sorgerecht, Vormundschaft und andere Beziehungen zwischen dem Minderjährigen und seinen Eltern oder gesetzlichen Vertretern entscheidet, ist das sogenannte Bürgerliche Recht oder Privatrecht. Für Deutschland ist es im BGB geregelt, dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Wenn eine Person eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, ist aber nicht selbstverständlich, dass dann auch das BGB zur Anwendung kommt, nur weil diese Person sich in Deutschland aufhält. Hier können ebenso internationale Vorschriften gelten oder sogar das entsprechende Recht des Heimatstaates eines Ausländers, das mitunter ganz andere Lösungen zur Folge hat. Das Rechtsgebiet, das sich diesen Fragen widmet, ist das internationale Privatrecht – und wenn es um Familienrecht geht, das internationale Familienrecht. Das klingt kompliziert; für die meisten Fälle – und immer, wenn es um die Anordnung einer Vormundschaft geht – kommt es dann aber doch zur Anwendung des uns vertrauten BGB, weil das von Regeln des internationalen Privatrechts so bestimmt wird. Allerdings muss das in jedem Fall eigens überprüft werden.

3. Gesetzliche Umschreibung des minderjährigen unbegleiteten Ausländers/Flüchtlings

Nach der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ist ein UMF ein minderjähriger Drittstaatsangehöriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht des jeweiligen EU-Staates verantwortlichen Erwachsenen einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. Hierzu gehören auch Minderjährige, die später von ihren verantwortlichen Erwachsenen in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelassen werden. Diese Definition findet sich auch so in der Dublin-III-VO und sie gilt für das gesamte europäische und deutsche Aufenthalts- und Flüchtlingsrecht.

3.1 Minderjährigkeit

Für die Frage der Minderjährigkeit sind die §§ 12 Abs. 1 AsylG und 80 Abs. 1 AufenthG heranzuziehen. Aus ihnen ergibt sich, dass nun 18 Jahre hierfür die entscheidende Altersgrenze ist. Erst dann ist ein junger Mensch verfahrensrechtlich mündig, um für sich gegenüber der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration wirksam zu handeln.

Das war bis zum Herbst 2015 unter der Geltung des alten Rechts anders, damals konnten auch Jugendliche im Alter von 16 oder 17 Jahren ihren Asylantrag selbst stellen oder bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Zur Folge hatte dies auch, dass ihnen gegenüber auch eine ablehnende Entscheidung wirksam bekannt gegeben werden konnte. Sie musste keinem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Das hatte damals für viel Kritik gesorgt, weil der Schutzgedanke, der hinter der Idee einer erst nach einem bestimmten Alter eintretenden Verfahrensfähigkeit steht, gerade für die ausländischen Jugendlichen nicht gelten sollte. Diese Schutzgrenze von 18 Jahren – das machen §§ 12 Abs. 2 AsylG und 80 Abs. 3 AufenthG deutlich – gelten unabhängig von dem Heimatrecht des jungen Menschen und davon, ob ihm dort bereits zu einem früheren Zeitpunkt Geschäftsfähigkeit zukommt. Alles was zu beachten ist, ist, dass der junge Mensch noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf die Frage, wie dieses Alter rechtswirksam festgestellt werden kann, wird unten in Kapitel III eingegangen.

Reist ein 17-Jähriger etwa aus Tadschikistan, einem Staat, der die Volljährigkeit von jungen Menschen schon mit 17 Jahren kennt, in die Bundesrepublik, ist er für die Frage, ob er selbst einen Asylantrag stellen kann, als handlungsunfähig anzusehen. Das ergibt sich aus § 12 AsylG. Er ist ein UMF und benötigt für die Asylantragstellung oder den Kontakt mit der Ausländerbehörde einen Vormund. Auf der anderen Seite kann er aber wirtschaftlich handeln wie ein Erwachsener. Von dem Umstand seiner Asylunmündigkeit unabhängig ist der junge Tadschike mit 17 Jahren nämlich geschäftsfähig, mithin rechtlich in der Lage, sich selbst vertraglich zu binden und etwa Bürgschaften zu erteilen, Grundstücke zu kaufen oder eine Firma zu gründen, alles Handlungen, die ein deutscher 17-Jähriger nicht ohne Eltern oder Vormund durchführen könnte.

An diesem Beispiel zeigt sich, dass für die Frage, ob ein Jugendlicher verfahrensrechtlich mündig ist, immer die 18-Jahre-Grenze heranzuziehen ist, auch wenn das Heimatrecht für die Volljährigkeit möglicherweise eine andere Regelung trifft. Das gilt natürlich auch umgekehrt. Stammt ein junger Mensch aus einem Land, in dem man erst mit 21 Jahren volljährig ist, darf der 18-Jährige in Deutschland seinen Asylantrag selbst stellen. Nur für die Rechtsgeschäfte (z. B. den Grundstückskauf oder die Erteilung einer Bürgschaft) ist er noch nicht mündig und baucht hierfür einen Vormund.

Diese Betrachtungsweise ändert sich aber mit einer Flüchtlingsanerkennung, denn dann gilt auch für einen Ausländer das deutsche Personalstatut.

3.2 Drittstaatsangehöriger

Wenn in diesem Buch von minderjährigen Ausländern oder Flüchtlingen die Rede ist, dann sind damit nur sogenannte Drittstaatsangehörige gemeint. Drittstaatsangehörige sind alle Menschen, die keine Deutschen oder sonst EU-Staatsangehörige sind oder die sonst eine gleichgeartete Freizügigkeit in der Bundesrepublik genießen. Letzteres erfasst Personen aus der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein. Nur Minderjährige aus allen anderen Ländern der Welt – und auch Staatenlose – kommen daher als UMF in Frage.

A und B, zwei französische Teenager, sind von zu Hause ausgerissen und werden am Frankfurter Hauptbahnhof aufgegriffen. Sie sind keine unbegleiteten minderjährigen Ausländer, weil ihnen die Eigenschaft als Drittstaatsangehörige fehlt.

3.3 Unbegleitet

Das vielleicht schwierigste Merkmal bei der Begriffsbestimmung begegnet in der Frage, ob der Minderjährige unbegleitet ist. Dieser Umstand macht ja auch das besondere Schicksal aus, nämlich allein und auf sich gestellt zu sein.

Aus der Qualifikationsrichtlinie ist zu entnehmen, dass auf die Anwesenheit eines verantwortlichen Erwachsenen abgestellt wird, der sich im Bundesgebiet befinden muss. Daraus ergibt sich, dass z. B. ein Minderjähriger, dessen Eltern sich in einem anderen Staat der EU aufhalten, unter die Definition des Unbegleitet-Seins fallen kann. Wessen Eltern sich lediglich in einer anderen Stadt in Deutschland aufhalten, gilt nicht als UMF.

Bei der weiteren Frage, was unter einem „verantwortlichen Erwachsenen“ zu verstehen ist, sind die familienrechtlichen Regelungen über Sorgerecht und Erziehungsberechtigung heranzuziehen – und zwar die, wie es in der Richtlinie ausdrücklich heißt, des Inlands.

Bei der Frage, ob ein Minderjähriger begleitet ist, gilt also das deutsche Familienrecht, nicht das ausländische. In der Regel haben in Deutschland die Eltern das Sorgerecht (§ 1626 BGB). Ist nur ein Elternteil mit dem Minderjährigen eingereist, kann die Betrachtung aber schon schwieriger werden, weil z. B. der Vater eines mit der Kindsmutter nicht verheirateten Kindes auch nach aktueller deutscher Gesetzeslage kein Sorgerecht innehat. Der Vater hat dann die Möglichkeit, das Sorgerecht durch Gerichtsbeschluss zu erhalten, was aus Gründen des Kindeswohls von den Familiengerichten auch regelmäßig so angeordnet wird. Übergangsweise hilft hier auch § 12 Abs. 3 AsylG, der auch dem alleinanwesenden Elternteil unabhängig vom Sorgerecht die Befugnis zur Vertretung im Asylverfahren zuweist. Hat der Vater das Sorgerecht durch das Gericht erhalten, ist sein Kind auch kein UMF mehr.

Onkel und Tante oder volljährige Geschwister sind nach deutschem Familienrecht nicht sorgeberechtigt. Reist ein Minderjähriger nur mit diesen Verwandten ein, ist er ein UMF.

Verzwickter sind dann aber die – freilich nicht sehr häufig auftretenden – Fälle einer Erziehungsvollmacht. Davon ist die Rede, wenn etwa ein Onkel oder eine Tante eines Minderjährigen eine Generalvollmacht der Eltern aus dem Herkunftsland vorweist, die dem Verwandten alle (oder bestimmte) Befugnisse im Zusammenhang mit Sorge und Erziehung überträgt. Solche Vollmachten sind durchaus wirksam. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Eine Übertragung des Sorgerechts ist – von gerichtlichen Verfügungen abgesehen – nicht möglich, aber Teile von ihr, etwa die Berechtigung, Erziehungsmaßnahmen vorzunehmen, lassen sich durchaus von den Eltern auf andere delegieren. Eine bestimmte Form (etwa die Erklärung vor einem Notar oder Gericht) ist hierfür nicht vorgeschrieben. Hier muss das Jugendamt allerdings genau prüfen, wer die Vollmacht ausgestellt hat und für welche Fälle sie gelten soll. Alles das hat das Jugendamt nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) selbstständig und vollumfänglich aufzuklären. In der Praxis werden solche Vollmachten aber wohl oft daran scheitern, dass die Urheberschaft der Eltern nicht aufgeklärt ist, was daran liegen kann, dass Zweifel über die Person des Ausstellers oder über seine Eigenschaft als personensorgeberechtigter Elternteil bestehen bleiben.

Ein in der Praxis noch seltener Fall, der aber immer dann, wenn er auftritt, auch jenseits des Fachpublikums zur Diskussion anregt, ist der, wenn z. B. ein noch im Kindesalter befindliches Mädchen mit ihrem volljährigen Ehemann einreist, mit dem sie im Herkunftsland nach den dort gültigen Regelungen die Ehe geschlossen hat. Da bei ausländischen Staatsangehörigen das jeweilige Heimatrecht gilt, wenn es um die dort geschlossene Ehe geht, ist diese Ehe grundsätzlich auch in Deutschland anzuerkennen, auch wenn sie so nach deutschem Recht nicht hätte geschlossen werden können.

Hier gibt es aber Grenzen: Es ist im internationalen Recht anerkannt, dass einem ausländischen Rechtsakt dann die Wirksamkeit zu versagen ist, wenn er der inländischen Grundrechtsordnung deutlich widerspricht. Das ist dann im Einzelfall bei diesen sogenannten Kinderehen zu prüfen. Hier muss beachtet werden, dass auch im deutschen Recht die Eheschließung eines Minderjährigen zulässig ist, wenn das Familiengericht zustimmt. Der Minderjährige muss aber mindestens 16 Jahre alt sein (§ 1303 BGB).

In einem vielbeachteten Gerichtsbeschluss hat das OLG Bamberg im Mai 2016 entschieden, dass die im Alter von unter 14 Jahren geschlossene Ehe eines syrischen Mädchens für deutsche Behörden und Gerichte im Einzelfall wirksam sein kann und nicht gegen die Wertordnung verstößt. Dabei hat das Gericht allerdings die Partnerbeziehung berücksichtigt, nämlich dass diese sich trotz der Widrigkeiten der Flucht als stabil erwiesen habe.

In Reaktion auf diese Rechtsprechung und die öffentliche Diskussion hat die Bundesregierung im Februar 2017 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diesen Ehen grundsätzlich die Anerkennung versagen will. Das gilt aber nur für die Ehen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden. Bei Altfällen bleibt es bei der individuellen Prüfung.

Eine wirksame Ehe des Minderjährigen hat aber nicht zur Folge, dass der volljährige Ehegatte die Stellung eines Sorgeberechtigten erhält. Das sollte zur Vermeidung von Missverständnissen ganz deutlich betont werden. Das bedeutet, dass auch die unverheiratete Minderjährige ein UMF sein kann, sofern sich keine Sorgeberechtigten im Inland aufhalten. Allerdings wirkt sich der Ehestatus eines Minderjährigen in der Weise aus, dass er bereits auf vielen Feldern des Lebens selbstständig handeln kann. Das gilt dann für alle Entscheidungen über die Führung der Ehe, etwa den Ort des Aufenthaltes. Das schränkt die Eltern – aber auch den Vormund – eines verheirateten Minderjährigen in seinem Sorgerecht ein. Nach § 1633 BGB beschränkt sich die Personensorge nämlich dann auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten; mehr bleibt Eltern und Vormund nicht. Allerdings, für die Vertretung im Asylverfahren und gegenüber der Ausländerbehörde bleibt ein Vormund zuständig.

Wichtig:

Auch der verheiratete Minderjährige, der ohne Eltern einreist, ist ein UMF. Der Vormund ist in seinem Sorgerecht aber eingeschränkt. Die asylrechtliche und aufenthaltsrechtliche Vertretung bleibt jedoch bei Eltern oder Vormund.

3.4 Zusammenfassung

Zusammenfassend gesagt, kommt es auf die folgenden drei Kennzeichen an, die einen UMF begründen:

Minderjährigkeit: Alter unter 18 Jahren, Rechtslage des Herkunftsstaates spielt keine Rolle

Drittstaatsangehörigkeit (das sind Staatenlose und solche Ausländer, die nicht aus der EU stammen oder nach dem EU-Recht freizügigkeitsberechtigt sind)

Unbegleitet: ohne einen erwachsenen Verantwortlichen, der nach deutschem Recht sorge- oder erziehungsberechtigt ist

Da die UMF-Eigenschaft von einiger Bedeutung ist, sind hier einige Fälle genannt, die sich in der Praxis tatsächlich ergeben könnten. Hier einige Beispiele:

Der 15-jährige S aus Syrien reist mit seinem 19-jährigen Bruder ein; die Eltern leben nicht mehr.S ist ein UMF.A ist 19 Jahre alt und kommt aus Ägypten; dort wird man erst mit 21 Jahren volljährig.A ist kein UMF, aber weil er noch nicht geschäftsfähig ist, benötigt er für Rechtsgeschäfte (z. B. Bankkonto, Verträge) einen Vormund.Die 16-jährige Y aus dem Irak wird nur von ihrem Ehemann begleitet. Der Ehemann ist 30 Jahre alt.Y ist ein UMF; ein Volljähriger ist nicht für seinen Ehegatten sorgeberechtigt; Y ist nach § 1633 BGB aber trotz ihrer Minderjährigkeit in einigen Teilen des Lebens selbst gestaltungsfähig.Im Asylverfahren kann sie aber nur durch ihren Vormund wirksam handeln.X ist 15 Jahre alt und mit ihren Eltern eingereist; nach einigen Wochen wird den Eltern das Sorgerecht wegen schwerwiegender Kindeswohlgefährdung entzogen (§ 1666 BGB).X ist ein UMF, da die Eltern kein Sorgerecht mehr haben.

4. Die wichtigsten Folgen aus der UMF-Eigenschaft

Die Eigenschaft als UMF führt für den Betroffen einige Privilegierungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren herbei, die an dieser Stelle schon einmal genannt werden sollen:

Inobhutnahme durch das Jugendamt

Leistungen der Jugendhilfe (nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)

Bestellung eines gesetzlichen Vertreters

Abschiebung ist nur dann erlaubt, wenn sich im Zielstaat aufnahmebereite sorgeberechtigte Personen oder bestimmte Institutionen befinden (§ 58 Abs. 1a AufenthG)

im Falle eines Asylantrags: keine Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung

günstigere Regelungen im sogenannten Dublin-Verfahren

Anspruch auf besonderen Vertreter mit Fachkunde im asylrechtlichen Verfahren

II. Erster Kontakt mit deutschen Behörden

1. Ort des Aufgriffs

2. Registrierung

3. Bundesweite Verteilung (seit 2015)

1. Ort des Aufgriffs

Der erste Kontakt des Minderjährigen mit deutschen Behörden kann an der Grenze zur Bundesrepublik oder aber erst im Inland erfolgen. Seitdem im Herbst 2015 die Grenzkontrollen in Süddeutschland wieder verstärkt aufgenommen wurden, ist die Wahrscheinlichkeit eines behördlichen Erstkontakts an der Grenze zwar gestiegen, nicht alle Minderjährigen gelangen aber über Routen mit Grenzposten in die Bundesrepublik, weshalb auch weiterhin das Aufgreifen im Inland, etwa an Bahnhöfen der städtischen Ballungszentren, alltäglich ist.

2. Registrierung

Im Rahmen des ersten Aufeinandertreffens des UMF mit Behördenvertretern kommt es in der Regel bereits zu einer (polizeilichen) Registrierung des Jugendlichen. Es ist daher nicht ungewöhnlich, wenn dieser über Dokumente verfügt, die eine solche Registrierung belegen oder wenn er im Erstgespräch davon berichtet, in Deutschland bereits Fingerabdrücke abgegeben zu haben.

Nicht selten kommt es bei der ersten Registrierung allerdings zu Fehlern bei der Namensschreibweise und/oder Verwechslungen bzw. kalendarischen Umrechnungsfehlern in Bezug auf das Geburtsdatum. Die sich aus einer frühen Registrierung ergebenden Daten sollten daher im Zuge der weiteren Betreuung des Jugendlichen unbedingt erneut mit diesem überprüft werden.

Vorsicht ist zudem geboten, wenn der Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen einreist, die nicht seine Eltern sind, etwa mit seinem volljährigen Bruder (siehe dazu oben bei der Frage, wer als UMF einzustufen ist). Hier kann es passieren, dass der Minderjährige in die BÜMA des Bruders eingetragen wird und die Beteiligten davon ausgehen, dass beide, also der Minderjährige und der Volljährige, ein Asylgesuch geäußert haben. Die damit in der Regel verbundene Hoffnung auf eine baldige Ladung beider Personen zur formalen Asylantragstellung durch das BAMF ist dann hinsichtlich des Minderjährigen unbegründet, da dieser wegen § 12 AsylG einen wirksamen Asylantrag gar nicht stellen und die Antragstellung auch nicht durch den Bruder erfolgen könnte. Die Eintragung des Minderjährigen in die BÜMA ist also keinesfalls als Indiz für die bereits erfolgte Einleitung eines Asylverfahrens zu werten.

Die 15-jährige A hat kurz vor ihrer Flucht aus Syrien den 22-jährigen B geheiratet. Beide fliehen gemeinsam nach Deutschland. Bei der Ankunft an der österreichisch-bayerischen Grenze werden A und B von der Bundespolizei registriert und müssen ihre Fingerabdrücke abgeben. Nachdem sie mitgeteilt haben, dass sie nach Deutschland geflohen sind, um Asyl zu beantragen, stellt ihnen der ebenfalls anwesende Mitarbeiter des BAMF eine BÜMA aus. In diese BÜMA ist A eingetragen.

B kann damit rechnen, einige Zeit später eine Ladung zur persönlichen Antragstellung vom BAMF zu erhalten, A nicht. Der später bestellte Vormund müsste für A durch einen schriftlichen Antrag bei der Zentrale des BAMF in Nürnberg ein Asylverfahren einleiten.

3. Bundesweite Verteilung (seit 2015)

Bis zur Neuregelung durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, welches am 01.11.2015 in Kraft trat, war gesetzlich keine bundesweite Verteilung von UMF vorgesehen. Der gerade eingereiste Jugendliche blieb folglich meistens am Ort seines Aufgriffs bzw. der Selbstmeldung. Dies hatte zur Folge, dass einige wenige Jugendämter, etwa jene in Frankfurt am Main und München, stark belastet waren, in weiten Teilen des Bundesgebiets hingegen nur geringe Zahlen an Inobhutnahmen von UMF zu verzeichnen waren. Wegen dieser Ungleichgewichtung wurde die Notwendigkeit für einen Ausgleich der finanziellen und organisatorischen Lasten der UMF-Betreuung gesehen.

Der Gesetzgeber entschied sich schließlich gegen einen bloßen finanziellen Ausgleich (in Form von Zahlungen der weniger belasteten Kommunen an jene mit hohen UMF-Inobhutnahmen) und für Regelungen, welche die bundesweite Verteilung von neueinreisenden UMF vorsehen.

Diese Verteilungsregelungen haben in den §§ 42a bis 42f SGB VIII ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. Vorgesehen ist nunmehr, dass ein neueingereister UMF vorläufig in Obhut genommen wird und während der vorläufigen Inobhutnahme überprüft wird, ob der Jugendliche bundesweit verteilt werden kann. Erst nach dieser Überprüfung und einer anschließenden dauerhaften Inobhutnahme (ggf. nach einer bundesweiten Verteilung) kann durch das (dann zuständige) Familiengericht ein Vormund bestellt werden.

III. Vorläufige Inobhutnahme

1. Tatsächliche Inobhutnahme

2. Betroffener Personenkreis

3. Zuständigkeit

4. Prüfaufträge im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme

5. Notvertretung des UMF während der vorläufigen Inobhutnahme

6. Bundesweite Verteilung: Ablauf

1. Tatsächliche Inobhutnahme

Ausgangspunkt für die vorläufige Inobhutnahme ist die Übergabe des Jugendlichen, der aufgegriffen wurde oder sich selbst gemeldet hat, an das zuständige Jugendamt. In der Regel erfolgt diese Übergabe direkt durch die Polizeibehörden. Praktisch von großer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Fragen danach, welcher Personenkreis für die vorläufige Inobhutnahme in Betracht kommt (dazu im Folgenden unter 2.), welche Behörde für die vorläufige Inobhutnahme zuständig ist (dazu 3.) und wie der Prüfauftrag im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme lautet (dazu 4.).

2. Betroffener Personenkreis

§ 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normiert eine Berechtigung und Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme für ausländische Kinder oder Jugendliche, sobald deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird.

2.1 Ausländer

Gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Ausgeschlossen ist damit eine Anwendung des § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Kinder oder Jugendliche, die ausschließlich oder auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Die inzwischen 16-jährige A wird als Tochter eines nigerianischen Vaters und einer deutschen Mutter in Deutschland geboren. Als A drei Jahre alt ist, stirbt ihre Mutter und ihr Vater nimmt sie mit nach Nigeria, wo sie die nächsten 13 Jahre verbringt. Kurz bevor Boko Haram ihren Wohnort einnimmt, rettet A sich nach Deutschland und kommt – ohne ihren Vater – am Flughafen in Hamburg an.

A fällt nicht unter die Regelung des § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da sie (jedenfalls auch) deutsche Staatsangehörige ist.

2.2 Kinder und Jugendliche

Bei der Überlegung, wer als Kind und wer als Jugendlicher zu bezeichnen ist, kann auf die allgemeinen Regelungen des § 7 SGB VIII zurückgegriffen werden. Kind ist demnach, wer noch nicht 14 Jahre ist und Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII). Eine vorläufige Inobhutnahme soll nach dem Willen des Gesetzgebers folglich nur bis zum 18. Geburtstag der betroffenen Person durchgeführt werden.

Problematisch ist, dass gerade die Altersfeststellung ein Teil des Prüfauftrags im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist (vgl. § 42f SGB VIII) und daher die Frage, ob der Betroffene tatsächlich noch die vorstehend genannten Alterskriterien erfüllt oder nicht, abschließend erst nach Abschluss des Altersfeststellungsverfahrens zu beantworten ist. Gerade bei Jugendlichen aus Ländern, in denen die Ausgabe von Personaldokumenten unüblich ist, gestaltet sich die Altersfeststellung in der Regel schwierig. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf Jugendliche in § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist daher korrekterweise dahingehend zu verstehen, dass die vorläufige Inobhutnahme nur bis zum 18. Geburtstag des Betroffenen fortgesetzt werden soll. Für den Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ist die Einstufung des Betroffenen als Jugendlicher hingegen keine Voraussetzung.

Afghane A kennt zwar sein genaues Geburtsdatum nicht, ist sich aber sicher, dass er 17 Jahre alt ist und sagt dies auch, als er nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik von der Polizei aufgegriffen wird. Sein äußeres Erscheinungsbild (Geheimratsecken, Bartwuchs, kantige Gesichtszüge, 185 cm groß) deutet auf ein höheres Alter hin.

Variante 1: Während des Altersfeststellungsverfahrens zeigt sich, dass A auch von seiner geistigen Reife deutlich älter als 18 ist; der von ihm geschilderte Lebenslauf ergibt überdies eine bisherige Lebensdauer von 23 Jahren.

Variante 2: Während des Altersfeststellungsverfahrens zeigt sich, dass A von seiner geistigen Reife jünger als 18 ist; der von ihm geschilderte Lebenslauf ergibt eine bisherige Lebensdauer von 17 Jahren.

Die vorläufige Inobhutnahme muss gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begonnen werden. In Variante 1 ist sie nach Durchführung des Altersfeststellungsverfahrens abzubrechen, A ist ein entsprechender rechtsmittelfähiger Bescheid zuzustellen. In Variante 2 ist die vorläufige Inobhutnahme nach Durchführung des Altersfeststellungsverfahrens fortzusetzen.

2.3 Unbegleitete Einreise

§ 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass für die vorläufige Inobhutnahme eine „unbegleitete Einreise nach Deutschland“ vorliegen muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Kind oder der Jugendliche ohne eine Person eingereist ist, die ihm gegenüber personensorge- oder erziehungsberechtigt ist.

3. Zuständigkeit

§ 88a Abs. 1 SGB VIII lautet:

„Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a [Anm.: SGB VIII]) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.“

Örtlich zuständig sind somit die Jugendämter des Aufgriffsortes bzw. des Ortes der Selbstmeldung des Jugendlichen. Der Hinweis des Gesetzgebers auf abweichendes Landesrecht dient dazu, etwaige bereits bestehende Sonderzuweisungen an Jugendämter, die in der Betreuung von UMF besonders geschult sind, beibehalten zu können. Erst während der Durchführung der vorläufigen Inobhutnahme entscheidet sich sodann, welches Jugendamt dauerhaft örtlich zuständig wird.

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme gelten wegen des Verweises auf § 42 SGB VIII grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Inobhutnahme. Das bedeutet insbesondere, dass auch die vorläufige Inobhutnahme mittels Verwaltungsakt durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt (und folglich auch freie Träger mit der vorläufigen Inobhutnahme beauftragt werden können, vgl. § 76 SGB VIII).

4. Prüfaufträge im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme

Während der vorläufigen Inobhutnahme hat das zuständige Jugendamt im Rahmen eines sogenannten Erstscreenings fünf wesentliche Fragen zu beantworten. Gemäß § 42a Abs. 2 SGB VIII ist zunächst zu klären, ob

das Kindeswohl durch eine Verteilung gefährdet wäre;

sich mit dem Jugendlichen verwandte Personen im In- oder Ausland befinden;

eine gemeinsame Inobhutnahme des Jugendlichen mit Geschwistern oder anderen UMF möglich und erforderlich ist;

der Gesundheitszustand des Jugendlichen eine Verteilung zulässt.

Darüber hinaus ist gemäß § 42f SGB VIII

das Altersfeststellungsverfahren durchzuführen.

Zu den genannten Prüfaufträgen des zuständigen Jugendamtes im Einzelnen:

4.1 Gefährdung des Kindeswohls durch eine bundesweite Verteilung

Aus der Begründung zum Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (BT-Drs. 18/5921) ergibt sich die Aufgabe des Jugendamtes, im Rahmen des Erstscreenings einzuschätzen, ob die Durchführung des bundesweiten Verteilungsverfahrens absehbar zu einer Gefährdung für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf dessen körperliches, geistiges oder seelisches Wohl führen könnte. Bei der Feststellung des Kindeswohls bzw. seiner möglichen Gefährdung soll in Abhängigkeit von Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen dessen Wille einbezogen werden. Die Durchführung des Verteilungsverfahrens soll demzufolge z. B. ausgeschlossen sein, wenn die körperliche oder seelische Verfassung des unbegleiteten Minderjährigen seine Transportfähigkeit so stark beeinträchtigt, dass aus der Durchführung des Verteilungsverfahrens erhebliche Risiken einer körperlichen oder psychischen Schädigung resultieren würden. Verweigere sich das Kind oder der Jugendliche der Durchführung eines Verteilungsverfahrens und sei aufgrund seines seelischen Zustands zu befürchten, dass eine Durchführung der Verteilung entgegen dieser starken Ablehnungshaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer (Re-)Traumatisierung führen könne, soll demnach ebenfalls von der Durchführung des Verteilungsverfahrens abgesehen werden. Die Prüfung des Kindeswohls steht damit in einem engen Zusammenhang mit jener des (insbesondere psychischen) Gesundheitszustandes des Betroffenen.

Auch wenn lediglich Zweifel daran bestehen, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte, ist mit Blick auf den absoluten Ausschlussgrund in § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme mit der Feststellung abzuschließen, dass eine bundesweite Verteilung nicht in Betracht kommt (und dem Betroffenen ein entsprechender Bescheid zuzustellen). Das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung von UMF auf das Bundesgebiet hat in derartigen Zweifelsfällen hinter dem (möglicherweise) gefährdeten Kindeswohl zurückzustehen.

4.2 Verwandte Personen im In- oder Ausland

Im Rahmen des Erstscreenings soll durch das zuständige Jugendamt auch ermittelt werden, ob die bundesweite Verteilung ausgeschlossen ist, weil das Kind oder der Jugendliche Verwandte im In- oder Ausland hat. Das Jugendamt soll nach dem Willen des Gesetzgebers also nicht nur Einschätzungsaufgaben übernehmen (wie etwa in Bezug auf das Kindeswohl, siehe vorstehend), sondern auch Sachverhaltsermittlung bezüglich der Familie des Betroffenen betreiben. Dies soll dazu dienen, dass möglichst frühzeitig die ersten Schritte zu einer Familienzusammenführung via Dublin (siehe hierzu in Kapitel XII) unternommen werden können (§ 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII).

Angesichts des hohen Gutes der Familieneinheit ist der Wunsch des Gesetzgebers nach einer frühzeitigen Klärung der Familiensituation und ein Ausschluss der bundesweiten Verteilung im Falle einer Zusammenführungsmöglichkeit nachvollziehbar. Nicht konsequent ist es dann aber, wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass „vertiefte Recherchen“ seitens des Jugendamtes nicht erforderlich seien. Das typischerweise stark ausgeprägte Bedürfnis des Kindes oder Jugendlichen, zeitnah wieder mit seiner Familie zusammenleben zu können, muss dazu führen, dass das Jugendamt es nicht bei der bloßen Frage nach Familienangehörigen belässt. Sinnvoll erscheint es in diesem Zusammenhang, die Aufenthaltsorte aller nahen Familienmitglieder (Eltern und Geschwister) standardisiert abzufragen und bei Anhaltspunkten auf eine Zusammenführungsmöglichkeit nachzuhaken.

4.3 Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen UMF möglich und erforderlich

§ 42a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verlangt eine Prüfung, ob enge soziale Bindungen zu anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen bestehen bzw. während der Reise aufgebaut wurden, die unter Kindeswohlgesichtspunkten eine gemeinsame Verteilung und weitere Unterbringung dieser jungen Menschen notwendig machen. Dies gilt insbesondere für Geschwister, die zwingend gemeinsam zu verteilen sein sollen.

Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass auf der Flucht häufig besonders enge Schicksalsgemeinschaften entstehen. Die dabei entstandenen Bindungen und das gewachsene Vertrauen zu den Mitflüchtenden können für den Einzelnen hilfreich sein, wenn es darum geht, sich in der neuen Umgebung zurechtzufinden und die ersten Schritte hin zu einer erfolgreichen gesellschaftlichen Integration zu gehen. Wegen der besonderen Bedeutung solcher Schicksalsgemeinschaften sollte die Prüfung durch das Jugendamt großzügig erfolgen. Äußern alle betroffenen Kinder oder Jugendliche ungefragt den ausdrücklichen Wunsch, nicht von ihrem Fluchtpartner getrennt zu werden, sollte diesem Begehren nachgekommen werden.

Zwischen Geschwistern ist eine enge – und schützenswerte – Bindung ohne weitergehende Prüfung anzunehmen, weshalb die Klarstellung aus der Gesetzesbegründung, wonach Geschwisterpaare im Rahmen der Verteilung nicht getrennt werden dürfen, folgerichtig ist.

Der 15-jährige A aus Kundus und der 16-jährige B aus Kabul lernen sich auf ihrer Flucht im Iran kennen. Den weiteren Weg nach Europa absolvieren sie – unter Überwindung zahlreicher Schwierigkeiten – gemeinsam. Nach ihrer Ankunft in Frankfurt am Main werden A und B von der Polizei aufgegriffen und dem Jugendamt übergeben. Im Rahmen des Erstscreenings äußern beide getrennt voneinander, unbedingt mit dem jeweils anderen verteilt werden zu wollen. B hat einen jüngeren Bruder, der bereits ein Jahr zuvor geflüchtet war und im Main-Taunus-Kreis (endgültig) in Obhut genommen wurde.

Eine bundesweite Verteilung von A und B scheidet aus Kindeswohlgründen aus. B ist wegen der familiären Bindung in der Nähe seines jüngeren Bruders unterzubringen, A kann aufgrund der zwischen ihm und B bestehenden besonderen (auf der Flucht entstandenen) Bindung ebenfalls nicht auf ein anderes Bundesland verteilt werden.

4.4 Gesundheitszustand

Um auszuschließen, dass Kinder und Jugendliche mit ansteckenden Krankheiten verteilt und dadurch Dritte gefährdet werden, muss laut der Gesetzesbegründung „in der Regel eine ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Minderjährigen eingeholt werden, die im Krankheitsfall insbesondere auch eine Aussage zur Dauer der Ansteckungsgefahr enthalten sollte“. Zu prüfen ist dabei, ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen (nur Montag bis Freitag, vgl. § 7 Abs. 3 SGB VIII) nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt.

4.5 Altersfeststellungsverfahren

Eine weitere – oder besser: die zentrale – Aufgabe des Jugendamtes im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist die Feststellung des Alters des Betroffenen.

4.5.1 Allgemeines

Aus dem Wortlaut des § 42f SGB VIII („Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme …“) ergibt sich, dass die Altersfeststellung ein Teil der vorläufigen Inobhutnahme ist und nicht etwa eine Vorprüfung von dieser. Anders formuliert: Zweifel an der Minderjährigkeit des Betroffenen dürfen nicht dazu führen, dass das Erstscreening der vorläufigen Inobhutnahme erst gar nicht begonnen wird.

Bei Beginn der Altersüberprüfung ist der Betroffene in geeigneter Weise (also in aller Regel mit Hilfe eines Übersetzers) auf seine Rechte hinzuweisen und ihm ist Gelegenheit zur Hinzuziehung einer Vertrauensperson zu geben, dies folgt aus dem in § 42f SGB VIII enthaltenen Verweis auf § 8 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Darüber hinaus ist der Betroffene über die Methode der Altersfeststellung zu informieren.

Maßstab zur Festsetzung des Alters ist das Kindeswohl. Die Festsetzung muss unter Achtung der Menschenwürde und der körperlichen Integrität des Betroffenen sowie auf der Grundlage von Standards erfolgen, wie sie beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in ihren „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtigen“ auf ihrer 116. Arbeitstagung im Mai 2014 beschlossen hat (vgl. BT-Drs. 18/6392).

4.5.2 Vorlage von Identitätspapieren

§ 42f Abs. 1 SGB VIII sieht vor, dass die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere des Betroffenen festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen ist.

Aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die Festsetzung des Alters anhand von mitgebrachten Dokumenten grundsätzlich Vorrang gegenüber anderen Feststellungsmethoden hat und die vorgelegten Dokumente einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden sollen. Unter den Begriff „Ausweispapier“ fallen dabei nicht nur klassische Ausweise (Personalausweis oder Reisepass), sondern alle Dokumente, aus denen sich die Identität und das Geburtsdatum (bzw. jedenfalls das Geburtsjahr) entnehmen lassen.

In der Praxis spielt die Altersfeststellung mittels vorgelegter Dokumente eine untergeordnete Rolle, da in vielen Staaten, aus denen Kinder und Jugendliche derzeit nach Deutschland flüchten, keine Ausweisdokumente ausgegeben werden und auch die Erstellung sonstiger Identitätsdokumente (Geburtsurkunden o. Ä.) unüblich ist. Dazu kommen jene Fälle, in denen zwar Dokumente auf die Flucht mitgenommen werden konnten, währenddessen aber verlorengegangen sind.

4.5.3 Qualifizierte Inaugenscheinnahme

Weil nur selten auf mitgebrachte Dokumente zurückgegriffen werden kann, ist die Altersfeststellung in der Regel anhand der im Gesetzeswortlaut ebenfalls genannten qualifizierten Inaugenscheinnahme durchzuführen. Dies bedeutet, dass sich das Jugendamt einen Gesamteindruck verschaffen soll, welcher neben dem äußeren Erscheinungsbild des Kindes oder Jugendlichen insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Daneben kann zu einer qualifizierten Inaugenscheinnahme auch gehören, Auskünfte jeder Art einzuholen, Beteiligte anzuhören, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einzuholen sowie Dokumente, Urkunden und Akten beizuziehen (vgl. BT-Drs. 18/6392). Am Beginn des Gesprächs mit dem Jugendlichen sollte stets die Frage stehen, wie er selbst sein Alter beziffert. Diese Angabe ist sodann auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

Angesichts der weitreichenden Bedeutung der Altersfeststellung sind vom Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme intensive Bemühungen zu erwarten. Fehlerhaft und damit auch angreifbar ist eine Altersfeststellung jedenfalls dann, wenn die Inaugenscheinnahme nicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen qualifiziert war – etwa, wenn ausschließlich auf äußere Merkmale des Betroffenen abgestellt wurde und/oder kein ausführliches Gespräch mit dem Betroffenen stattgefunden hat.

Praxis-Tipp:

Zum Zwecke der späteren Überprüfbarkeit ist es ratsam, das ausführliche Gespräch mit dem Betroffenen (vollständig und nicht nur zu Beginn) von zwei Mitarbeitern des Jugendamtes führen und diese ein detailliertes Gesprächsprotokoll anfertigen zu lassen.

4.5.4 Ärztliche Untersuchung

Neu geregelt wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher auch die Möglichkeit der Altersfeststellung mittels medizinischer Untersuchungen. Aus § 42f Abs. 2 SGB VIII ergibt sich nunmehr, dass der Betroffene oder sein Vertreter berechtigt sind, einen Antrag auf eine Bestimmung des Alters durch ärztliche Untersuchungen zu stellen. Auch das Jugendamt kann entsprechende Untersuchungen veranlassen, wenn die oben beschriebenen Methoden der Altersfeststellung (Überprüfung von vorgelegten Dokumenten und/oder qualifizierte Inaugenscheinnahme) kein zweifelsfreies Ergebnis gebracht haben.

Obwohl weiterhin grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit medizinischer Untersuchungen zur Alterseinschätzung bestehen (zur Vertiefung dieses Themas wird empfohlen: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 2014, S. 786 bis 788), wurden diese also nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern es wurde lediglich festgestellt, dass die Untersuchungen „mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen“ seien. Genitaluntersuchungen sollen demnach ausgeschlossen sein. Außerdem soll der Betroffene umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses aufgeklärt werden (vgl. BT-Drs. 18/6392).

Eine Weigerung des Betroffenen, sich der (vom Jugendamt veranlassten) medizinischen Untersuchung zu unterziehen, soll dazu führen, dass das Jugendamt eine Aufgabenerfüllung, die an die Minderjährigkeit anknüpft, entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I verweigern oder einstellen und Leistungen versagen oder entziehen kann. Das Jugendamt hat hierüber eine Ermessensentscheidung zu treffen, der Betroffene ist über die möglichen Konsequenzen seiner Weigerung zusätzlich zu belehren (§ 42f Abs. 2 SGB VIII, vgl. auch BT-Drs. 18/6392). Diese weitreichende Möglichkeit der Verfahrensbeendigung ist unter Aspekten des Kindeswohls überaus problematisch. Ebenfalls kritikwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass § 42f Abs. 2 SGB VIII zwar eine ausdrückliche Regelung enthält, nach der die Untersuchung nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden darf, es sich bei dem (Not-)Vertreter des Kindes oder Jugendlichen während der vorläufigen Inobhutnahme aber um das Jugendamt handelt, das mit dem Erstscreening (und damit auch der Altersfeststellung) betraut ist (zur Problematik der rechtlichen Vertretung während der vorläufigen Inobhutnahme siehe sogleich unter 5.).

4.5.5 Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens

Besteht bei den zuständigen Jugendamtsmitarbeitern hinreichende Sicherheit, dass der Betroffene nicht mehr Jugendlicher ist, er also das 18. Lebensjahr schon vollendet hat, ist die vorläufige Inobhutnahme zu beenden. Verbleiben aber auch nach der ärztlichen Untersuchung noch Zweifel daran, ob der Betroffene minderjährig ist, ist nach Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/31/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes („Verfahrensrichtlinie“) davon auszugehen, dass der Betroffene minderjährig ist.

Im Falle der festgestellten Volljährigkeit ist dem Betroffenen ein schriftlicher Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die schriftliche Begründung muss auch Hinweise darauf enthalten, warum von der Volljährigkeit ausgegangen wird, hilfsweise ist das Protokoll des Altersfeststellungsverfahrens beizufügen. Schließlich sollte das Jugendamt, das die Volljährigkeit festgestellt hat, den Betroffenen kurz über migrationsrechtliche Beratungsstellen in der Umgebung informieren.

Auch bei jungen Volljährigen, die sich erst kurze Zeit in der Bundesrepublik aufhalten, ist noch von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit auszugehen, weshalb eine solche Informationspflicht angemessen erscheint.

Checkliste Altersfeststellung:

Wurde der Betroffene über seine Rechte und den Ablauf/die Methode des Altersfeststellungsverfahrens in seiner Muttersprache informiert?

Hat der Betroffene Dokumente vorgelegt, aus denen sich sein Alter ergibt?

Falls ja: Sind diese Dokumente glaubhaft/plausibel?

Für den Fall, dass keine Dokumente vorgelegt wurden: Welche Angabe macht der Betroffene zu seinem Alter? Ist diese Angabe plausibel/stimmt sie mit dem von ihm angegebenen Lebenslauf und mit seinem äußeren Erscheinungsbild überein? Hat das (vollständig von zwei Mitarbeitern des Jugendamtes geführte) ausführliche Gespräch ergeben, dass der Betroffene sich dem von ihm angegebenen Alter entsprechend verhält?

Wurde das Altersfeststellungsverfahren (und insbesondere das ausführliche Gespräch mit dem Betroffenen) genau protokolliert?

Bestehen nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme noch Zweifel am Alter der Betroffenen? Falls ja: Willigt dieser in medizinische Untersuchungen zur Altersfeststellung ein?

Bei Feststellung der Volljährigkeit: Wurde dem Betroffenen ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid mit Angaben zu den Gründen der Ablehnung zugestellt? Wurde der Betroffene über unabhängige Beratungsmöglichkeiten informiert?

4.5.6 Rechtsschutzmöglichkeiten

Will der Betroffene sich gegen die behördliche Entscheidung zur Wehr setzen, ist zu beachten, dass Widerspruch und Klage hier wegen § 42f Abs. 3 SGB VIII keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist daher stets zu prüfen, ob ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Einzelfall sinnvoll ist. Ob Klage oder Widerspruch zu erheben ist, richtet sich nach dem Recht im betreffenden Bundesland (wird aber in der Rechtsbehelfsbelehrung erklärt). Adressat des Widerspruchs ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Für die Klage und immer auch für einen Eilantrag ist das örtliche Verwaltungsgericht zuständig (und nicht etwa das Sozialgericht; dies folgt aus dem Umstand, dass es hierfür eine Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten im Katalog des § 51 SGG nicht gibt).

Zur Begründung des Widerspruchs und/oder der Klage ist auf etwaige Fehler während der vorläufigen Inobhutnahme einzugehen. Der zur Anwendung kommende Amtsermittlungsgrundsatz bewirkt, dass der Betroffene im Widerspruchs- und/oder Klageverfahren zwar nicht zur Vorlage bestimmter Dokumente verpflichtet ist, gleichwohl steigen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und/oder der Klage erheblich, wenn während des jeweiligen Verfahrens noch Unterlagen aus dem Herkunftsland beschafft werden können, mittels derer das von der Feststellung abweichende Alter des Betroffenen belegt werden kann.

5. Notvertretung des UMF während der vorläufigen Inobhutnahme

Die Einführung einer vorläufigen Inobhutnahme und – damit zusammenhängend – der Möglichkeit einer bundesweiten Verteilung von UMF mag aufgrund des großen Drucks auf bestimmte, besonders stark belastete Kommunen sinnvoll gewesen sein. Nicht gänzlich zufriedenstellend gelöst hat der Gesetzgeber dabei die rechtliche Vertretung des Jugendlichen während der vorläufigen Inobhutnahme. Zwar soll dem zuständigen Jugendamt eine Notvertretung zukommen, nicht gänzlich geklärt wurde aber, wie diese ausgestaltet sein soll. In diesem Zusammenhang ergeben sich Probleme in Bezug auf die Vertretung bei für den UMF negativer Entscheidung während der vorläufigen Inobhutnahme (siehe dazu sogleich 5.1) und bezüglich des Asylverfahrens (siehe dazu nachfolgend 5.2).

5.1 Problem: Negative Entscheidungen während der vorläufigen Inobhutnahme

Denkbar sind zunächst Fälle, in denen es für den betroffenen Jugendlichen wichtig ist, sich gegen behördliche Entscheidungen (etwa zur Altersfestsetzung oder zum Gesundheitszustand) während der vorläufigen Inobhutnahme zur Wehr zu setzen, weil er mit der entsprechenden Entscheidung der Behörde nicht einverstanden ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Konstruktion der Notvertretung des Kindes oder Jugendlichen während der vorläufigen Inobhutnahme führt dazu, dass die Behörde in eine Doppelrolle gerät: Sie soll einerseits das Erstscreening durchführen und den Willen des Gesetzgebers, eine möglichst gleichmäßige Verteilung von UMF über das Bundesgebiet zu gewährleisten, umsetzen. Andererseits soll sie als Vertreterin des Betroffenen tätig werden und diesem zu seinem Recht verhelfen, während dieser noch keinen Vormund durch das Familiengericht zur Seite gestellt bekommen hat. Der dabei zwangsläufig entstehende Konflikt innerhalb der Jugendämter lässt sich – wenn überhaupt – nur durch eine klare behördeninterne Trennung der Zuständigkeiten erreichen. Theoretisch denkbar wäre auch die Schaffung einer (landesweiten) Stelle, an die sich UMF wenden können, wenn sie während der vorläufigen Inobhutnahme eine externe Beratung (also eine solche außerhalb des Jugendamtes, welches ihre bundesweite Verteilung prüft) für nötig erachten.

A ist 15 Jahre alt und kommt aus dem Iran. Das für seine vorläufige Inobhutnahme zuständige Jugendamt in Bayern hält ihn für 17 und setzt sein Alter entsprechend fest. Die Behörde ignoriert außerdem, dass ein minderjähriger Bruder des A sich ebenfalls bereits in Bayern aufhält und meldet ihn zur bundesweiten Verteilung an. A äußert gegenüber einem Mitarbeiter des Jugendamtes den Wunsch, gegen die Entscheidung vorgehen zu wollen.

Eine externe Kontrolle der ergangenen Behördenentscheidung findet nicht statt. Das zuständige Jugendamt ist für den A Gegner und Notvertreter zugleich. Der für die Notvertretung eingeteilte Mitarbeiter des Jugendamtes muss dem A dabei helfen, gegen den Bescheid seiner Behörde vorzugehen.

5.2 Problem: Asylverfahren

Darüber hinaus können sich in der Phase der vorläufigen Inobhutnahme auch asylrechtliche Probleme für das Kind oder den Jugendlichen ergeben. So ist es nach derzeitiger Rechtslage für UMF, die unter die Dublin-Verordnung fallen, von großer Bedeutung, dass sie vor ihrem 18. Geburtstag in Deutschland einen Asylantrag stellen, um die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates für ihr Schutzersuchen zu vermeiden (Art. 6 Dublin-VO). Auch bezüglich des Asylverfahrens von UMF hat der Gesetzgeber den Jugendämtern folglich eine schwere und umfangreiche Aufgabe übergeben. Von der Notvertretung muss nämlich aus Gründen des Kindeswohles auch die Prüfung umfasst sein, ob in der Zeit der vorläufigen Inobhutnahme unumkehrbare Schäden für die Asylverfahren der UMF entstehen können. Von den Jugendämtern abzuklären ist insbesondere,

ob für den UMF ein Asylantrag sinnvoll ist und

ob dieser Antrag aufgrund eines unmittelbar bevorstehenden 18. Geburtstags während der vorläufigen Inobhutnahme gestellt werden sollte.

Die Beantwortung der mit diesem zusätzlichen Prüfauftrag verbundenen Folgefragen (u. a.: Hat ein Schutzersuchen angesichts der vorgetragenen Fluchtgründe Aussicht auf Erfolg? Wurde dem UMF in einem anderen europäischen Staat bereits ein Schutzstatus zuerkannt?) nimmt erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch.

A wurde am 21.05.1999 in Asmara geboren und ist eritreischer Staatsangehöriger. In seinem Herkunftsland soll er ins Militärcamp eingezogen werden. Bevor es dazu kommt, flieht er nach Italien. In Italien stellt er einen Asylantrag. Bevor über diesen entschieden wird, flieht er weiter nach Deutschland. Er kommt am 15.05.2017 in München an und wird vom dortigen Jugendamt vorläufig in Obhut genommen.

Eine oberflächliche Überprüfung der Fluchtgründe des A ergibt, dass ein Asylantrag wahrscheinlich gute Erfolgsaussichten haben wird. Stellt das Jugendamt München im Rahmen seiner Notvertretung noch vor dem 18. Geburtstag für A einen Asylantrag, wird Deutschland für die Prüfung dieses Antrags zuständig. Erfolgt keine Antragstellung vor dem 18. Geburtstag des A, sondern erst danach, droht A ein negativer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in dem die Abschiebung nach Italien angeordnet wird.

6. Bundesweite Verteilung: Ablauf

Das für die vorläufige Inobhutnahme zuständige Jugendamt soll innerhalb von sieben Werktagen (Montag bis Freitag, vgl. § 7 Abs. 3 SGB VIII) die zuständige Landesstelle über seine Entscheidung für eine bundesweite Verteilung informieren. Die Landesstelle hat dann das Kind oder den Jugendlichen innerhalb von drei Werktagen beim Bundesverwaltungsamt zur Verteilung anzumelden. Dort wird innerhalb von zwei Werktagen gemäß § 42b Abs. 1 SGB VIII anhand von Quoten ermittelt, welches Bundesland für die Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen zuständig ist. Die Landesstelle des (vom Bundesverwaltungsamt informierten) Aufnahmelandes bestimmt sodann das Jugendamt der dauerhaften Inobhutnahme. Steht dieses fest, hat das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 5 SGB VIII die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die dauerhafte Inobhutnahme zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie diesem unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 SGB VIII erforderlich sind.

Überschreitungen der vorstehend genannten Fristen von sieben, drei und zwei Werktagen sind unschädlich und führen nicht zum Abbruch des Verfahrens. Anders ist dies bei der in § 42b Abs. 4 SGB VIII genannten Frist – erfolgt die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme, ist die bundesweite Verteilung ausgeschlossen.

Wurde die bundesweite Verteilung durchgeführt, oder hat das Erstscreening ergeben, dass eine bundesweite Verteilung nicht angezeigt ist, wird das Kind oder der Jugendliche dauerhaft in Obhut genommen.

IV. Vertretung des UMF

1. Der Vormund des UMF

2. Die qualifizierte Vertretung im Asylverfahren und im ausländerrechtlichen Verfahren

1. Der Vormund des UMF

1.1 Funktion und Aufgaben eines Vormunds

Der Vormund ist die vom Gericht bestellte Person, der das Sorgerecht für einen Minderjährigen übertragen ist. Seine Aufgabe ist die Wahrnehmung der Sorge für einen Minderjährigen in ihren beiden Ausprägungen, der Personensorge und der Vermögenssorge. Außerdem kommt dem Vormund die Aufgabe zu, den in seiner Geschäftsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit beschränkten Minderjährigen wirksam rechtlich zu vertreten.

Bei UMF ist dabei besonders der Bereich des Asyl- und Ausländerrechts als Aufgabenkreis herauszuheben. In verschiedenen europarechtlichen Vorgaben, etwa der Verfahrensrichtlinie und der Dublin-III-Verordnung, finden sich Hinweise darauf, dass der Vertreter eines UMF bestimmte Fachkenntnisse auf diesem Gebiet haben muss. Wie sich das auswirkt und welche Lösungen es bei der Umsetzung gibt, soll unter 2. behandelt werden.

1.2 Zeitpunkt der Vormundbestellung

Nach dem neuen Verteilungsverfahren ist vorgesehen, dass der Vormund für den UMF erst durch das Zuweisungsjugendamt bestellt wird. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Minderjährige schon einige Wochen im Land. Wie er vorher handlungsfähig wird, wurde oben unter dem Stichwort „Notvertretung“ behandelt.

1.3 Bestellung des Vormunds

1.3.1 Maßgebliches Recht

Für den gesamten Rechtsbereich der Bestellung eines Vormundes gilt das deutsche Familienrecht. Das folgt aus den verschiedenen Regelungen des internationalen Familienrechts, insbesondere aus Art. 15 KSÜ, dem Haager Kinderschutzübereinkommen, der an den Aufenthalt des Minderjährigen in Deutschland anknüpft.

1.3.2 Ruhen der elterlichen Sorge

Das deutsche Familienrecht sieht die Bestellung eines Vormunds nur dann vor, wenn das Sorgerecht der Eltern, das ja als natürliches Elternrecht immer Vorrang hat, nicht mehr besteht. Das kann der Fall sein, weil die Eltern verstorben sind oder weil ihnen das Sorgerecht entzogen worden ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Familiengericht damit eine drohende Kindeswohlgefährdung abwenden wollte (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB). Diese gerichtliche Maßnahme kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, gegenüber Eltern im In- und Ausland ergehen.

In der Praxis kommt es meistens aus tatsächlichen Gründen zum Ruhen der elterlichen Sorge, weil die Eltern „das Sorgerecht auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können“ (§ 1674 Abs. 1