Unsere Hunde im Recht - Klaus Zeleny - E-Book

Unsere Hunde im Recht E-Book

Klaus Zeleny

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Beschreibung

Die laut Statistik Austria rund 600.000 in Österreich lebenden Hunde und ihre Besitzer:innen sind in vielfältiger und teils unübersichtlicher Weise von rechtlichen Regelungen betroffen. Die Autoren behandeln alle Themen, mit denen sich Hundehalter:innen rund um Anschaffung und Haltung ihrer Haustiere kümmern müssen, anschaulich und praxisnah, beispielsweise:

 

  • Ein Hund kommt ins Haus
  • Tierschutzbestimmungen für den Hund
  • Grundsätze der Hundehaltung und der Hundeführung
  • Mit dem Hund unterwegs: Leinen-, Maulkorb-, Kotbeseitigungspflichten
  • Reisen mit dem Hund
  • „Auffällige" Hunde und „Listenhunde"

 

Inkl. Hinweise auf Rechtsvorschriften und Rechtsprechung sowie weiterführende Internetadressen!

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

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Seitenzahl: 167

Veröffentlichungsjahr: 2023

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MANZ RATGEBER

Unsere Hunde im Recht

Unsere Hunde im Recht

von

MinR MMag. Dr. Klaus Zeleny

MMag. DDr. Christoph Schmetterer

Zitiervorschlag:Zeleny/Schmetterer, Unsere Hunde im Recht (2023)

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.

ISBN Print: 978-3-214-04265-3

ISBN E-Book: 978-3-214-04267-7

© 2023 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien

Telefon: (01) 531 61-0

E-Mail: [email protected]

www.manz.at

Covernachweis: Illustration © Nicolas Aznarez

Druck: FINIDR, s.r.o., Český Těšín

Vorwort

In Österreich leben nach Angaben der Statistik Austria rund 600.000 Hunde. Sie sind in vielfältiger Weise von rechtlichen Regelungen betroffen, die ihre „Frauchen“ und „Herrchen“ zu beachten haben. Diese Rechtsvorschriften sind jedoch sehr unübersichtlich, weil es nicht ein allgemeines Gesetz mit allen relevanten Regelungen gibt. Vielmehr gibt es mehrere einschlägige Bundesgesetze und zusätzlich in jedem der neun Bundesländer weitere Landesvorschriften. Darüber hinaus können in jeder der über 2000 Gemeinden Österreichs eigenständige Bestimmungen zu beachten sein.

So sind insbesondere die allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Tierschutzbestimmungen im Wesentlichen im Bundesrecht, etwa im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, im Strafgesetzbuch oder im Tierschutzgesetz geregelt, wenngleich auch einige landesrechtliche Regelungen bestehen. Dagegen sind die Regeln zur reibungslosen Teilnahme von Hunden an der örtlichen Gemeinschaft im Wesentlichen im Landesrecht enthalten, z.B. zur Anmeldung des Hundes, zur Behandlung des verstorbenen Hundes sowie zur Leinen- bzw. Maulkorbpflicht oder zur Kotbeseitigung. Diese Regelungen finden sich primär in den Hundehaltegesetzen, den Polizeigesetzen, den Hundeabgabegesetzen oder den Jagdgesetzen, obwohl auch bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

Gerade in diesen Bereichen bestehen darüber hinaus eigenständige Regelungen der Gemeinden, die in diesem Buch nicht umfassend dargestellt werden können. Alle in diesem Buch angeführten Vorschriften von Gemeinden sind daher bloße Beispiele. Es ist daher wichtig, die aktuellen Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde beim Gemeindeamt oder beim Magistrat in Erfahrung zu bringen.

Gelegentlich ist sogar das Unionsrecht von Bedeutung, so z. B. im Zusammenhang mit dem Tod eines Hundes, denn der tote Hund fällt unter die unionsrechtlich geregelten „tierischen Nebenprodukte“.

Die Rechtslage ist auch deshalb unübersichtlich, weil manche Bundesländer bzw. Gemeinden Spezialfragen ausdrücklich regeln, die in anderen nicht ausdrücklich geregelt sind. In den Bundesländern bzw. Gemeinden ohne ausdrückliche Regelung können diese Fälle trotzdem durch generelle Vorschriften wie das Allgemeine Gefährdungs- und Belästigungsverbot erfasst sein. Etwa ist es nur in Wien ausdrücklich verboten, dass Personen in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand einen auffälligen Hund oder einen Listenhund an öffentlichen Orten führen. Da der beeinträchtigte Zustand des Hundeführers aber jedenfalls Auswirkungen auf das Verhalten des Hundes hat, die die Gefährdung bzw. Belästigung von Personen erhöhen, ist das genannte Führen eines Hundes gegebenenfalls aufgrund des in allen Bundesländern geltenden Allgemeinen Gefährdungs- und Belästigungsverbotes untersagt.

Nicht behandelt werden in diesem Buch einerseits die Regelungen für die Jagd mit Hunden und jene für Hunde mit Spezialausbildungen sowie andererseits das Tierversuchsgesetz und das Tiertransportgesetz. Weiters wurden alle verfassungsrechtlichen sowie allzu rechtsnormentechnischen Probleme ausgeklammert.

Dieses Buch soll einen Überblick über die zu beachtenden Rechtsvorschriften geben, es kann aber die Rechtslage nicht für jeden konkreten Einzelfall festhalten und die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar nicht ersetzen.

Wichtige nähere Informationen können in den Rechtsvorschriften selbst gefunden werden, die in einem eigenen Absatz nach der jeweiligen Überschrift angeführt sind, deren Fundstelle und deren für dieses Buch benutzte Fassung im Verzeichnis der Rechtsvorschriften (Anhang 1) angegeben ist und die in aller Regel kostenfrei im Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) zugänglich sind. Berücksichtigt wurden die Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Februar 2023 im Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.gv.at) kundgemacht wurden.

Auch die sehr eindrücklichen Beispiele aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind in dem Absatz nach der jeweiligen Überschrift angeführt. Die genaue Bezeichnung findet sich im Verzeichnis der Rechtsprechung (Anhang 2), auch sie sind in aller Regel kostenfrei im Rechtsinformationssystem des Bundes zugänglich.

Im Anhang 3 wurden einige Internetseiten von Bund und Ländern aufgelistet, die weitere Informationen anbieten. Das Stichwortverzeichnis wie auch die im Text angebrachten Verweise auf Fundstellen in diesem Buch beziehen sich sowohl auf das Kapitel als auch – nach dem Schrägstrich – auf die Seite.

Unser besonderer Dank gilt einerseits dem Verlag Manz für die Aufnahme des Buches in sein Programm, andererseits Frau Sabine Werner von der Dog-City-bei-Linz e.U. für ihre Hinweise aus der praktischen Arbeit mit Hunden.

Wien, im Februar 2023

Klaus Zeleny

Christoph Schmetterer

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

I. Ein Hund kommt ins Haus

A. Vor der Anschaffung

B. Zivilrechtlicher Erwerb des Eigentums

1. Eigentum am Hund

2. Auswirkungen im Erbrecht

3. Auswirkungen im Ehescheidungsrecht

4. Erwerb des Hundes

a) Kauf, Schenkung, Erbschaft

b) Gewährleistung beim Kauf

c) Erwerb von Welpen

d) Erwerb durch Tierfang

5. Erwerb vom Züchter

a) Züchter mit behördlicher Genehmigung

b) Verbote bei der Zucht, insbesondere von Qualzüchtungen

c) Verkaufsmethoden und Informationspflichten

6. Erwerb von der Zoohandlung

7. Erwerb aus dem Tierheim

8. Erwerb von ähnlichen Einrichtungen oder Personen

9. Erwerb aus dem bzw. im Ausland

10. Allgemeine Handelsverbote

C. Allgemeine Anforderungen an den Hundehalter

1. Hundehalter und Hundeführer

2. Anforderungen an den Hundehalter nach dem Tierschutzgesetz

3. Verhältnis von Tierschutzgesetz und Landesgesetzen

4. Altersgrenzen in den Landesgesetzen

5. Allgemeine Eignung in den Landesgesetzen

6. Allgemeiner Sachkundenachweis in den Landesgesetzen

a) Jeder Hundehalter

b) Fristen und besondere Sanktionen

c) Ausbildungsdauer und -inhalte

d) Zur Ausbildung befugte Personen

e) Teilnahmebestätigung, Prüfung

7. Für Hundeführer

8. Hundeausbildung im Allgemeinen

D. Meldepflicht

E. Haftpflichtversicherung

1. Abschluss und Umfang

2. Der allgemeine zivilrechtliche Schadenersatz

F. Hundeabgabe

1. Allgemeine Hunde und Arbeitshunde

2. Die Hundeabgabepflicht in den Landesgesetzen

a) Im Allgemeinen

b) Assistenzhunde (Blindenführhunde, Servicehunde, Signalhunde) und Therapiebegleithunde

3. Höhe der Hundeabgabe

4. Abgabenschuldner und Zahlungsbedingungen

G. Hundemarke

1. Allgemeines

2. Tragepflicht und „Hundefänger“

H. Mikrochip

1. Registrierungspflicht

2. Der entlaufene Hund

II. Allgemeine Tierschutzbestimmungen

A. Verbot der Tierquälerei im Strafgesetzbuch

B. Einschlägige Verbote im Tierschutzgesetz

1. Verbot des Zufügens von Schmerzen, Leiden oder Schäden sowie des Versetzens in schwere Angst und von Qualzüchtungen

2. Verbot der Erhöhung der Aggressivität

3. Verbote im Hundesport

4. Verbot von Stachelhalsbändern und Ähnlichem

5. Verbot des Tötens und der Weitergabe unheilbar kranker Tiere

6. Verbot bestimmter Eingriffe insbesondere des Kupierens

7. Verbot des Aussetzens und des Verlassens sowie des Vernachlässigens

8. Verbot von sexuellen Handlungen beim Tier

9. Verbote bestimmter besonders unangenehmer Haltungsbedingungen

10. Gebot der Hilfeleistung

C. Verbot des Mitlaufenlassens an einem Fahrzeug

III. Grundsätze der Hundehaltung und der Hundeführung nach dem Tierschutzgesetz

A. Erfüllung der Grundbedürfnisse des Hundes

B. Verbot der Kettenhaltung, Verbot der Anbindehaltung

C. Verbot der dauernden Zwingerhaltung

D. Anforderungen an die Hundebox

E. Gebot der regelmäßigen Pflege und der Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

1. Allgemeine Pflege

a) Grundsätzliches

b) Beteiligte Berufsgruppen

2. Schutz vor Tollwut

IV. Allgemeine Vorschriften für den Hundehalter in den Landesgesetzen

A. Gebot der Überlassung an geeignete Hundeführer

B. Begrenzung der Anzahl der gehaltenen Hunde

C. „Ausbruchsichere“ Einfriedungen

D. Anbringung von Warnschildern

V. Mit dem Hund im öffentlichen Raum unterwegs – Vorschriften für den Hundehalter und den Hundeführer

A. Strafrechtliche Vorschriften

1. Der Hund als Tatwerkzeug

2. Der Hund als Verteidigungsmittel

3. Schutzmaßnahmen gegen Schäden durch Wild

B. Vorschriften in den Landesgesetzen

1. Allgemeines Gefährdungs- und Belästigungsverbot

a) Grundsätzliches

b) Länderspezifische Regelungen

c) Belästigung durch Hundelärm

d) Begegnungen mit anderen Hunden

2. Leinen- und/oder Maulkorbpflichten

a) Grundsätzliches

b) Leinen- oder Maulkorbpflicht

c) Leinen- und Maulkorbpflicht

d) Leinenpflicht

e) Maulkorbpflicht

f) Pflicht zum Mitführen von Leine oder Maulkorb

g) Beschaffenheit von Leine und Maulkorb

h) Ausnahmen von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht

i) Leinen- und/oder Maulkorbpflicht durch Bescheid der Gemeinde

j) Hundeauslaufzonen

k) Hundesicherungszonen

l) Wildschutzgebiete

3. Verbot des unbeaufsichtigten Herumlaufenlassens an öffentlichen Orten sowie auf fremden Grundstücken

4. Hundeverbotszonen

5. Verbot des Umherstreifenlassens im Jagdgebiet

a) Das Verbot

b) Die besondere Sanktion: Tötung des Hundes

c) Ausnahmen von der Befugnis zur Tötung

d) Mit dem Hund auf der Alm

6. Pflicht zur Beseitigung von Verunreinigungen

7. Pflicht zur Verhinderung der Übertragung gefährlicher Krankheiten

VI. Mit dem Hund auf großer oder kleiner Fahrt – oder doch nicht

A. Der Hund im Auto

1. Sicherer Transport beim Fahren

2. Tierschutzgerechte Aufbewahrung beim Abstellen

B. Mit dem Hund auf Reisen

1. Regelungen zu verschiedenen Verkehrsmitteln

2. Der Europäische Heimtierausweis

C. Der Hund fährt nicht mit

VII. „Auffällige Hunde“ und „Listenhunde“

A. Auffällige Hunde

B. Listenhunde

C. Sonderbestimmungen für den Hundehalter

1. Bewilligungspflicht

2. Nachweispflichten

3. Meldepflichten

4. Altersgrenzen

5. Allgemeine Eignung (Verlässlichkeit)

6. Erweiterter Sachkundenachweis

a) Allgemeines

b) Ausbildungsdauer und -inhalte

c) Zur Ausbildung bzw. zur Abnahme der Prüfung befugte Personen

7. Haftpflichtversicherung

8. Hundeabgabe

9. Hundemarke

10. Kennzeichnung

11. Anzahl der gehaltenen Hunde

12. Wesenstest

13. Tierärztliche Untersuchung

14. Beschreibung der Liegenschaft

15. Zuchtverbot

D. Sonderbestimmungen für Hundeführer

1. Erweiterter Sachkundenachweis

2. Altersgrenzen

3. Allgemeine Eignung

4. Leinen- und/oder Maulkorbpflichten

5. Verbot der Hundeführung in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand

VIII.  Der Hund stirbt

A. Anzeige- und Ablieferungspflicht

B. Einbringung in ein Gemeindesammelsystem

C. Vergraben auf dem eigenen Grundstück

D. Tierfriedhof

IX. Entscheidungen und Behörden

A. Entscheidungen im Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht (Überblick)

B. Weitere Sanktionen im Verwaltungsrecht

1. Anordnung von besonderen Maßnahmen zur Hundehaltung und Hundeführung

2. Untersagung der Hundehaltung

3. Sonstige Maßnahmen

C. Behörden und Organe (Überblick)

X. Schlussbemerkung

Anhang 1: Rechtsvorschriften

Anhang 2: Rechtsprechung

Anhang 3: Internetadressen

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Das Autoren-Team

I. Ein Hund kommt ins Haus

A. Vor der Anschaffung

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 1098; Oberster Gerichtshof: E 3, E 27.

Die Entscheidung, einen Hund zu sich zu holen, sollte wohlüberlegt sein, und zwar auch aus rechtlichen Gründen. Bei der Auswahl eines passenden Hundes ist zu bedenken, dass der Hundehalter verpflichtet ist, das Wohlergehen seines Hundes zu gewährleisten (siehe III.A./S. 45). Dabei ist zu überlegen, welcher Rasse der Hund angehören soll, und, ob es ein Welpe oder ein schon älterer Hund sein soll. Jedenfalls handelt es sich um eine längerfristige Bindung des Hundehalters, je nach der Lebenserwartung des Hundes. Dabei können auch erwartbare Tierarztkosten (siehe auch I.H.1./S. 34) eine Rolle spielen.

Ein passender Hund sollte in Absprache mit den anderen Familienmitgliedern ausgewählt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob Kinder oder auch andere Tiere schon im Haushalt leben. Ein Hundehalter kann für das Verhalten der Kinder im gemeinsamen Haushalt verantwortlich sein (siehe I.C.4./S. 16 und IV.A./S. 53), wenn auch Kinder oder andere Familienmitglieder durchaus als Hundeführer (siehe I. C.1./S. 12) oder Hundebetreuer (siehe VI.C./S. 88) eingesetzt werden können. Besonders problematisch sind jedenfalls „Überraschungsschenkungen“ von Tieren, insbesondere an Kinder (zu deren Mindestalter, um als Hundehalter eingesetzt werden zu können, siehe I. C.2./S. 14 und I.C.4./S. 16).

Andererseits ist genau zu bedenken, woher der Hund kommen soll. Dabei ist an Tierheime und ähnliche Einrichtungen, an Züchter, an Zoohandlungen oder auch an einen privaten Kauf zu denken (siehe I. B.5. bis 9./S. 6 bis 11).

In einer Wohnung kann das Halten von Haustieren nach dem Mietvertrag, dem Wohnungseigentumsvertrag oder dem Miteigentumsvertrag verboten sein. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dürfen Mieter grundsätzlich übliche Haustiere, also auch Hunde, halten, außer im Mietvertrag ist das ausdrücklich verboten. Ein generelles Haustierverbot ist allerdings unzulässig, hingegen ist es möglich, die Haltung bestimmter Tiere, also etwa von Hunden oder gar Kampfhunden (siehe VII.A. und B./S. 91 und 93) zu verbieten. Auch Hausordnungen können nähere Regelungen für das Halten von Haustieren vorsehen.

Zur Leinen- und/oder Maulkorbpflicht siehe V.B.1.a./S. 60, zu den Hundeverbotszonen siehe V.B.4./S. 73, zur Pflicht zur Beseitigung von Verunreinigungen siehe V.B.6./S. 80.

B. Zivilrechtlicher Erwerb des Eigentums

1. Eigentum am Hund

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 285a, § 362; Tierschutzgesetz: § 24a (2) Z 1; Ktn Landessicherheitsgesetz: § 16 (3); OÖ Hundehaltegesetz: § 9 (3); Oberster Gerichtshof: E 2; Verwaltungsgerichtshof: E 23.

Je nach Zusammenhang haben die Hauptbezugspersonen eines Hundes unterschiedliche Bezeichnungen. Die Person, der ein Hund gehört, ist der zivilrechtliche Eigentümer des Hundes. In manchen Situationen kommt es aber nicht darauf an, wer Eigentümer eines Hundes ist, sondern wer Hundehalter oder Hundeführer ist. Eigentümer, Hundehalter und Hundeführer können dieselbe Person sein, das muss aber nicht immer so sein (siehe I.C.1./S. 12).

Im Zivilrecht können nur Personen Eigentümer von Sachen sein. Der Eigentümer kann grundsätzlich frei über seine Sachen verfügen, ist aber ebenso für sie verantwortlich (zur Schadenersatzpflicht für Schäden, die ein Hund verursacht, siehe näher I.E.2./S. 26).

Seit 1988 gilt, dass Tiere zivilrechtlich keine Sachen sind. Trotzdem werden die Rechtsvorschriften für Sachen auch auf Tiere angewendet, wenn es keine speziellen Regelungen gibt. Beispiele für Sonderregeln für Tiere sind etwa das Verbot, sie auszusetzen (siehe näher II.B.7./S. 41); daher darf man sie nicht wie andere Sachen unter Aufgabe des Eigentums wegwerfen.

2. Auswirkungen im Erbrecht

Andererseits gibt es etwa im Erbrecht keine Sonderbestimmungen für Tiere. Es gelten also für Tiere die Regelungen, die für Sachen allgemein gelten; sie werden somit genauso vererbt, wie das sonstige Vermögen. Da Tiere rechtlich keine Personen sind, können sie nicht als Erben eingesetzt werden.

Um die Betreuung eines Hundes nach dem eigenen Tod sicherzustellen, empfiehlt es sich, bei einem Notar oder Rechtsanwalt ein Testament zu errichten, in dem festgelegt wird, dass eine geeignete Person den Hund erhalten soll. Es ist sinnvoll, mit dieser Person vorher darüber zu sprechen. Gleichzeitig kann man im Testament auch finanziell für den Hund vorsorgen, indem man der Person, die den Hund bekommen soll, auch entsprechende Vermögenswerte überlässt.

3. Auswirkungen im Ehescheidungsrecht

Auch im Eherecht gibt es keine Sonderregelungen für Tiere. Bei einer Scheidung bleibt ein Hund, den ein Ehepartner in die Ehe mitgebracht hat, weiterhin dessen Alleineigentum, wenn die Ehepartner im Zuge der Scheidung nicht etwas anderes vereinbaren. Haben allerdings die Ehepartner den Hund während der Ehe gemeinsam erworben, müssen sie sich bei der Scheidung darüber einigen, bei wem der Hund bleiben soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidet letztlich das Gericht. Ein Besuchsrecht für die Zeit nach der Scheidung bei einem früher gemeinsamen Hund ist im Gesetz nicht vorgesehen, man kann es aber bei oder nach der Scheidung vereinbaren.

Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bleibt bei einer Trennung immer der Partner Eigentümer des Hundes, der den Hund erworben hat. Wenn Lebenspartner miteinander einen Hund erwerben, ist ein schriftlicher Vertrag anzuraten, in dem festgelegt wird, was bei Auflösung der Lebensgemeinschaft mit dem Hund geschehen soll.

4. Erwerb des Hundes

a) Kauf, Schenkung, Erbschaft

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 797, § 861, § 938, § 1053, § 1054; Tierschutzgesetz: § 12 (3).

Eigentümer eines Hundes kann man insbesondere durch Kauf, durch Erbschaft (siehe auch I.B.2./S. 3) oder durch Schenkung werden. Auch eine Schenkung ist nur dann möglich, wenn der Beschenkte damit einverstanden ist. Man kann also niemandem einen Hund als Geschenk aufdrängen. Dies muss insbesondere bei „Überraschungsschenkungen“ bedacht werden.

An Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tiere überhaupt nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Das bezieht sich auf den Kauf, aber auch auf die Schenkung und das Erben eines Tieres. Hundeführer können Minderjährige unter 16 Jahren allerdings auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten sein, jedoch müssen die Voraussetzungen für die Hundeführung an sich erfüllt sein (siehe näher I.C.7./S. 20).

Zu allgemeinen Handelsverboten mit Hunden siehe I.B.10./S. 11.

b) Gewährleistung beim Kauf

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 922 bis § 927, § 932, § 933, § 933a; Oberster Gerichtshof: E 1.

Im Zivilrecht muss jemand, der einem anderen eine Sache verkauft, dafür Gewähr leisten, dass sie dem Vertrag entspricht. Das gilt auch für den Verkauf von Hunden. Etwa muss der Verkäufer dafür einstehen, dass die Sache, die er verkauft, so ist wie vereinbart, oder die Eigenschaften hat, die man bei so einer Sache gewöhnlich voraussetzt. Wenn das nicht der Fall ist, hat die verkaufte Sache einen Mangel. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Bei Mängeln, die sich binnen sechs Monaten ab Übergabe zeigen, wird aber im Normalfall vermutet, dass sie schon bei der Übergabe vorhanden waren. Schließlich müssen Mängel an beweglichen Sachen und Tieren innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Auch in diesem Zusammenhang empfiehlt sich ein Besuch beim Tierarzt (siehe bei I.H.1./S. 34).

Wenn eine Sache einen Mangel hat, kann der Käufer zunächst verlangen, dass sie repariert oder ausgetauscht wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Käufer auch verlangen, dass der Preis reduziert wird oder der Kauf rückgängig gemacht wird.

Ein Mangel liegt etwa vor, wenn der Hund trotz Zusage des Verkäufers nicht stubenrein ist oder nicht allein bleiben kann.

c) Erwerb von Welpen

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 405, § 406.

Wenn eine Hündin wirft, wird ihr Eigentümer auch Eigentümer ihrer Welpen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, steht dem Eigentümer des Rüden, der die Welpen gezeugt hat, dafür kein Entgelt zu. In der Folge kann das Eigentum an Welpen genauso übertragen und erworben werden wie Eigentum an erwachsenen Hunden (siehe I.B.4. a./S. 3).

Zur Meldepflicht von Welpen siehe I.D./S. 23, zur Registrierung durch Mikrochip siehe I.H.1./S. 34, zu den besonderen Haltungsbestimmungen siehe III.A./S. 45, zur Nichtanrechnung auf die Anzahl der gehaltenen Hunde siehe IV.B./S. 54, zum nicht einvernehmlichen Deckakt siehe I.B.5.a./S. 6, zum Erwerb aus dem bzw. im Ausland siehe I.B.9./S. 11.

d) Erwerb durch Tierfang

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 384.

Grundsätzlich kann man Eigentum an Tieren auch durch Einfangen erwerben, wobei insbesondere die jagdrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Bei zahmen oder zahm gemachten Tieren ist das aber erst möglich, wenn sie 42 Tage nicht in ihr Zuhause zurückgekommen sind (siehe auch I.H.2./S. 35). Dann kann man Tiere auf öffentlichem oder eigenem Grund an sich nehmen und behalten. Da allerdings Hunde durch einen Mikrochip gekennzeichnet werden müssen (siehe I.H.1./S. 34), sind die Halter entlaufener Hunde leicht feststellbar.

5. Erwerb vom Züchter

a) Züchter mit behördlicher Genehmigung

Tierschutzgesetz: § 4 Z 2, Z 14 und Z 16, § 31 (1), (2) und (4); Oberster Gerichtshof: E 15.

Die Zucht kann durch gemeinsames Halten verschiedengeschlechtlicher, geschlechtsreifer Hunde, durch gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung, durch das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin erfolgen.

Deckakte von Tieren ohne Wissen und Willen ihrer Halter gelten hingegen als Sachbeschädigung und können daher zu Schadenersatzpflichten führen (siehe näher I.E.2./S. 26).

Zum Erwerb des Eigentums an neugeborenen Welpen siehe I.B.4. c./S. 5.

Die Haltung von Hunden für die Zucht sowie von gezüchteten Hunden muss nach dem Tierschutzgesetz bewilligt werden und dessen Anforderungen entsprechen, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewerblich, gewinnorientiert oder gemeinnützig ausgeübt wird, da sie eine (sonstige) wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Tierschutzgesetzes ist. Davon ausgenommen ist die Haltung von Haustieren, auch von Hunden, im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft.

Wenn jedoch das Züchten von Hunden in einem konkreten Fall keine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Tierschutzgesetzes ist, ist eine Bewilligung nicht erforderlich. Trotzdem muss die Zucht der Behörde gemeldet werden, die die Zucht auch überprüfen kann. Das Tierschutzgesetz müssen Züchter in jedem Fall einhalten.

b) Verbote bei der Zucht, insbesondere von Qualzüchtungen

Tierschutzgesetz: § 5 (2) Z 1 und Z 2, § 8 (2), § 22 (1) und (2), § 44 (17); Tierzucht- und -verkaufsverordnung: § 5.

Das Tierschutzgesetz enthält eine Vielzahl von Verboten zum Schutz von Tieren (siehe II.B./S. 37). Insbesondere sind Qualzüchtungen verboten, das sind Züchtungen, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind. Typische Merkmale von Qualzüchtungen sind:

• Atemnot,

• Bewegungsanomalien,

• Lahmheiten,

• Entzündungen der Haut,

• Haarlosigkeit,

• Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

• Blindheit,

• Exophthalmus (Glubschaugen, hervortretende Augen),

• Taubheit,

• Neurologische Symptome,

• Fehlbildungen des Gebisses,

• Missbildungen der Schädeldecke,

• Körperformen, die natürliche Geburten wahrscheinlich unmöglich machen.

Dabei ist es auch verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben.

Allerdings besteht eine Ausnahme vom Verbot von Qualzüchtungen für bestehende Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten. Dabei muss durch eine laufende schriftliche Dokumentation nachgewiesen werden, dass durch züchterische Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in der Folge beseitigt werden können. Diese züchterischen Maßnahmen sind vom Züchter (siehe I.B.5.a./S. 6) der Behörde bzw. dem Zuchtverband oder -verein mitzuteilen.

Weiters sind nach dem Tierschutzgesetz Zuchtmethoden verboten, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen.