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Ideal für eine gezielte Vorbereitung auf den Prüfungsteil "Buchführung und Bilanz" der schriftlichen Steuerberaterprüfung. Band 2 verschafft einen konzentrierten Überblick über das Unternehmenssteuer- und Steuerbilanzrecht. Er behandelt die Besteuerung der Einzelunternehmen (inklusive Einnahmenüberschussrechnung) und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), das Körperschaftsteuer- und das Umwandlungssteuerrecht. Die einzelnen Rechtsgebiete werden anhand vieler Beispiele, Übungsfälle, Schaubilder und Übersichten dargestellt. Darüber hinaus werden Klausuraufbau, Bearbeitungsschemata sowie Klausurtechnik und -taktik vorgestellt. Rechtsstand: 30. November 2023 Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.
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Bearbeiterübersicht:G. Girlich/K. Melzer: Teil AT. Maurer: Teil CJ. Missal: Teil DM. Preißer: Teil B
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
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Bestell-Nr. 20471-0011
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ePDF:
ISBN 978-3-7910-6213-6
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Michael Preißer/Gerhard Girlich
Unternehmenssteuerrecht und Steuerbilanzrecht
23. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2024
© 2024 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © Umschlag: Stoffers Grafik-Design, Leipzig
Produktmanagement: Rudolf Steinleitner
Lektorat: Thomas Stichler, conscripto, Stuttgart
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Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
ist Rechtsanwalt und Steuerberater, seit 01.01.2012 Partner bei PRS Preißer von Rönn und Partner – Partnerschaftsgesellschaft mbB – in Hamburg (vormals Of counsel bei Graf von Westphalen in Hamburg) und war Professor für Steuerrecht und Wirtschaftsprivatrecht an der Leuphana Universität Lüneburg (bis Oktober 2015). Er war vorher in der bayerischen Finanzverwaltung, dann als Professor an der Beamtenfachhochschule in Hamburg tätig. Gastprofessuren in Paris (2004/2005), in Orel (Russland, 2007/2008) und Pinsk (Weißrussland) runden den Dozenteneinsatz ab. Herr Prof. Preißer war 2008 Mitbegründer des europäischen Steuerrechtsinstituts »2isf« mit Sitz in Paris. Er ist Autor zahlreicher Aufsätze und Monographien sowie Referent des BMF, des DAI und der BFA. Er war im UN-Sonderauftrag mit der Installierung des Steuerberater-Berufs in Weißrussland befasst, der 2017 erfolgreich abgeschlossen wurde. Seit Oktober 2015 fungiert er als Leiter des Studiengangs »Tax Master L. L. M.« an der Universität Lüneburg.
Prof. Dr. Gerhard Girlich
ist Professor für Rechnungswesen und Steuern an der Hochschule Biberach an der Riß. Zuvor war er als Prüfungsleiter in der Konzernbetriebsprüfung in der bayerischen Finanzverwaltung und als Mitglied der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Betriebsstättenbesteuerung tätig. Zudem ist er fachlicher Leiter der Steuerlehrgänge Dr. Bannas und als Referent in der Aus- und Fortbildung mit den Schwerpunkten nationales und internationales Bilanzsteuerrecht sowie Umwandlungssteuerrecht, Konzernsteuerrecht und internationales Steuerrecht tätig. Daneben ist er Lehrbeauftragter für internationales Steuerrecht an der Universität Augsburg und der Universität Freiburg i.Br. sowie Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.
Prof. Dr. Gerhard Girlich
s. oben: Die Herausgeber
Prof. Dr. Torsten Maurer
ist Steuerberater, Studiengangsleiter und Professor für Unternehmenssteuerrecht und Wirtschaftsrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart und Referent in der Aus- und Fortbildung von Steuerberatern bei der Steuerberaterkammer Stuttgart. Daneben ist er Lehrbeauftragter der Steinbeis Hochschule Berlin und Autor in verschiedenen Fachzeitschriften zu Fragen des Gesellschafts- und Steuerrechts.
Karsten Melzer
ist Rechtsanwalt und Steuerberater in Köln, Lehrbeauftragter an den Hochschulen München und Köln sowie Dozent im Rahmen der Aus- und Fortbildung für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachanwälte.
Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
s. oben: Die Herausgeber
Mit drei Bänden unternehmen wir den Versuch, den umfangreichen Stoff für die Steuerberaterprüfung kompakt und umfänglich darzustellen. Mit der vorliegenden 23. Auflage ist das nötige Wissen zum einen gestrafft und zum anderen durch aktuelle Beispiele sowie neue gesetzliche Regelungen erweitert worden.
So wichtig und richtig es ist, dass man in der Vorbereitung eine größere Anzahl von Klausuren (am besten 10 Arbeiten pro Einzelklausur, also insgesamt 30 Klausuren) schreibt, um ein Gespür für eine sechsstündige Arbeit – und für die Korrektur derselben – zu bekommen, so wenig darf man sich auf die lediglich thematische Wiederholung der einmal gestellten Aufgaben verlassen. Das Problem der »Sachverhaltsquetsche« bezieht sich auf alle drei Klausuren und führt zu einer entsprechenden Abwertung der Arbeiten.
Nur mit einem breiten steuerrechtlichen Grundlagenwissen sowie der Kenntnis fachgebietsübergreifender bzw. interdisziplinärer Zusammenhänge und nicht zuletzt mit dem notwendigen Klausuren-Know-how lassen sich die Arbeiten im schriftlichen Teil gut bewältigen. Dazu gehören ferner eine Portion Mut und die Gelassenheit, sich auf jede Aufgabe neu einzustellen. Das erlernte Wissen muss flexibel einsetzbar und frisch abrufbar sein.
Alle Autoren der vorliegenden drei Bände haben sich daher seit der ersten Auflage dem Ziel verschrieben, dem Leser flexibel einsetzbares Fach- und Klausurwissen als sichere Basis für den Prüfungserfolg zu vermitteln. Auch in dieser Auflage können die Flexibilität und das erlernte Wissen sogleich anhand der von den »Steuerlehrgängen Dr. Bannas« zur Verfügung gestellten Übungsklausuren auf myBook+ überprüft werden.
Die Herausgeber möchten sich bei allen Autoren bedanken, die teils seit mehr als 20 Jahren ihre Beiträge abliefern und somit den Grundstein für das theoretische Bestehen einer der schwierigsten Prüfungen in Deutschland legen.
Stuttgart, im Januar 2024
Michael Preißer und Gerhard Girlich
Teil A Besteuerung der Einzelunternehmen
Nicht nur Goethe war ein Freund der Buchführung, wohl wegen seiner Vorliebe für geschlossene Systeme. Ohne im zweiten Band Grundkenntnisse der Buchführung zu vermitteln (vielmehr werden diese vorausgesetzt), erhält der Leser zahlreiche Gelegenheiten, seine Fähigkeiten auf diesem Gebiet im Eigenstudium zu testen und zu vervollkommnen.
Zunächst wird die Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) erläutert. Getreu dem Konzept, so strukturiert wie möglich vorzugehen, wird die EÜR anhand der Vermögenskategorien vorgestellt, so wie sie auch im Bilanzrecht wiederkehren. Dies erlaubt eine fast synoptische Darstellung beider Gewinnermittlungstechniken, der EÜR und des Betriebsvermögensvergleichs, die sich spätestens bei der Verprobung (Wechsel der Gewinnermittlung) bezahlt macht.
Die Darstellung des Bilanzsteuerrechts, oft auch als »Mathematik des Steuerrechts« bezeichnet, schließt sich an und wird abgerundet durch »technische Aspekte«. Kernpunkt der Abhandlung des Bilanzsteuerrechts ist der Vergleich der Handelsbilanz mit der Steuerbilanz, welcher für die steuerliche Gewinnermittlung von Bedeutung ist. Sie ist gegliedert in Bilanzierungsgrundsätze, Bewertungsgrundsätze und Bewertungsvorschriften. Im Hauptteil werden die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Steuerrechts und ihre Anwendung im Rahmen der Maßgeblichkeit dargestellt und erläutert.
Die Darstellung wird abgerundet durch die Besprechung der einzelnen Bilanzpositionen unter Berücksichtigung der bindenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung.
Im Abschnitt »Technische Aspekte« werden die Auswirkungen der Berichtigungen von Bilanzposten und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung auf den steuerlichen Gewinn erläutert. Beschrieben werden die Methoden der Mehr- und Wenigerrechnung, wie sie in der steuerlichen Außenprüfung verwendet werden (häufiger Prüfungsgegenstand). Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Anpassung der von der steuerlichen Außenprüfung berichtigten Posten in der Buchführung des geprüften Unternehmens dargestellt.
Teil B Besteuerung der Personengesellschaften
Der knappen »Ressource« Gesetz (hauptsächlich: § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) steht ein umfangreiches Themengebiet gegenüber. Die (nur im deutschsprachigen Wirtschaftsraum sehr) populäre Personengesellschaft stellt immer noch die am weitesten verbreitete Rechtsform des sog. Mittelstandes dar. Damit wird zwanglos die Praxis- und Prüfungsrelevanz verdeutlicht.
Hauptthemen in der geschlossenen Darstellung (einzig § 15a EStG und § 6 Abs. 5 EStG werden in anderem Sachzusammenhang erläutert) der Steuerfragen und Gewinnermittlung der Personengesellschaften sind:
die weitgehende steuerrechtliche Verselbständigung der Personengesellschaften, die ihren Niederschlag in dem Terminus »Mitunternehmerschaft« gefunden hat;
die sich daraus ableitende Divergenz zwischen der Handelsbilanz einer Personengesellschaft einerseits und der Steuerbilanz einer Mitunternehmerschaft andererseits;
insbesondere aber das Phänomen der sog. Doppelgesellschaften (allen voran die Betriebsaufspaltung und die GmbH & Co. KG), die hauptsächlich unter dem Regime der Besteuerung der Mitunternehmerschaften, aber auch der Kapitalgesellschaften stehen und von daher beide Techniken in sich vereinen.
Eine immer größere Bedeutung – auch in der Klausuren-Praxis – kommt den Vorschriften zur betrieblichen Umstrukturierung von Personenunternehmen zu, auf die verstärkt eingegangen wird. In diesen Bereichen kommt es sowohl bei der Realteilung (»unechte Realteilung«) wie auch bei § 24 UmwStG zu Neuansätzen.
Den Abschluss der Darstellung bilden (bis heute ungelöste) Fragen der Bilanzierung der Beteiligung an einer Personengesellschaft, die Folgen einer Veräußerung der Beteiligung und schließlich die Thematik des Ausscheidens durch An-/Abwachsung, bei der sich bis heute die Fachleute streiten, ob sie ein Fall der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ist.
Die Erläuterung zu den Steuerfragen der Personengesellschaft dient in erster Linie der kritischen Aufbereitung und Auseinandersetzung mit der umfangreichen Judikatur, da viele der vorgestellten Rechtsinstitute »Geschöpfe« der BFH-Rechtsprechung sind. Zwei neue Gesetze – das KöMoG mit Geltung ab 01.01.2022 und das MoPeG mit unmittelbarer Wirkung ab 01.01.2024 – beeinflussen die Darstellung in der aktuellen Auflage. Sie werden abrundend an das Ende von Teil B gestellt (Kap. VII und VIII).
Teil C Körperschaftsteuer
Das Körperschaftsteuergesetz ist seit dem grundlegenden Wandel 2001 laufend weiteren umfangreichen Änderungen unterzogen worden. Dieser Wandel betrifft zwar in erster Linie die Rechtsfolgen von Gewinnausschüttungen; er hat aber auch Auswirkungen auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften. Diese Auswirkungen sind in erster Linie systembedingte Änderungen (z. B. §§ 8b Abs. 1 und 2, 8c und d KStG oder § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG).
Mit der Abgeltungsteuer (2009) ist die Besteuerungsebene der Anteilseigner komplett neu geregelt worden. Die Reflexwirkungen auf die Ebene der »dividenden-produzierenden« Kapitalgesellschaft sind angesprochen und werden aufgezeigt.
Innerhalb des vorliegenden Gesamtwerkes nimmt das Körperschaftsteuerrecht nur einen vergleichsweise kleinen Raum ein. Dieser entspricht aber der Wertigkeit dieses Rechtsgebietes innerhalb des Steuerberaterexamens, das mit einem Anteil von 40% der zweiten Klausur das Körperschaftsteuerrecht umfasst. Das Werk folgt weitgehend dem Klausurschema von Körperschaftsteuerklausuren. Zunächst sind Ausführungen zur persönlichen Steuerpflicht zu machen, die bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland relativ knapp ausfallen können, aber nie fehlen dürfen.
Der Schwerpunkt der Klausuren liegt auf der Ermittlung des Einkommens bzw. auf der Berechnung der Körperschaftsteuerbelastung. Bei Problemstellungen in Bezug auf die Ermittlung des Einkommens kommt es neben der Lösung der Detailprobleme vor allem auf die Systematik der Einkommensermittlung an; der Nutzer sollte sich deswegen an dem in Kap. III 2.2 vorgelegten Schema orientieren und sich überlegen, ob ein Vorgang zu Änderungen innerhalb oder außerhalb der Bilanz führt.
Es ist davon auszugehen, dass die Steuerfolgen von Gewinnausschüttungen, insbesondere die verdeckte Gewinnausschüttung (aber auch die verdeckte Einlage) weiterhin einen wesentlichen Schwerpunkt von Klausuren bilden werden. Daher sind in diesem Teil Beispiele eingearbeitet worden, die selbständig gelöst werden sollten.
Teil D Umwandlungssteuerrecht
Der Beruf des Steuerberaters ist gekennzeichnet durch die Vielfalt des verwobenen Steuerrechts, das trotz der Bekundungen der Politik bzw. des Gesetzgebers in den letzten Jahren nicht einfacher geworden ist. Die Schnelllebigkeit der Gesetze ist unter anderem sehr gut am Umwandlungssteuerrecht nachzuvollziehen: Wurde gerade die letzte Gesetzesänderung »verdaut«, steht schon die nächste vor der Tür. Die Idee der Herausgeber und des Verlages, für die Praxis und zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung ein kompaktes, aber dennoch auf alle Themengebiete des Examens hinführendes Werk zu schaffen, wurde auch in diesem Teil zielorientiert umgesetzt. Von besonderer Bedeutung ist die Vorherigkeit (Präzedenz) des Zivilrechts (hier: des Umwandlungsrechts). Mit der thematischen Fokussierung auf die Besteuerung von Gesellschaften wird dem Leser in dem Teilbereich »Umwandlungssteuerrecht« ein Weg aufgezeigt, sich in allen einschlägigen steuerrelevanten Themen schnell zurechtzufinden. Die Bedeutung des Umwandlungssteuerrechts (innerhalb und außerhalb des UmwStG!) für die Steuerberaterprüfung wächst zusehends.
Stuttgart, im Januar 2024
Gerhard Girlich
Torsten Maurer
Karsten Melzer
Michael Preißer
Band 1:
Ertragsteuerrecht
Teil A
Einkommensteuer I – Kernbereiche
Kapitel I
Grund- und Strukturfragen bei der Einkommensteuer
Kapitel II
Der Zustandstatbestand – Überschusseinkünfte
Kapitel III
Der Zustandstatbestand – Gewinneinkünfte
Kapitel IV
Der Erwerbsaufwand (das objektive Nettoprinzip) und § 12 EStG
Kapitel V
Das subjektive Nettoprinzip inklusive der Berücksichtigung der Kinder und der Besteuerung der Alterseinkünfte
Teil B
Einkommensteuer II – Übergreifende Komplexe
Kapitel I
Personelle Zurechnung (Drittaufwand, Nießbrauch/Treuhand, Angehörigenverträge u. a.)
Kapitel II
Realisationstatbestände (Steuerentstrickung im Privatvermögen/Betriebsvermögen vs. betriebliche Umstrukturierung)
Kapitel III
Einkommensteuer – Rechtsnachfolge (vorweggenommene Erbfolge, Erbfall und Erbauseinandersetzung)
Kapitel IV
Verluste im Ertragsteuerrecht
Teil C
Gewerbesteuer
Kapitel I
Einführung und Berechnungsschema
Kapitel II
Steuergegenstand und Steuerpflicht
Kapitel III
Die Besteuerungsgrundlage (§§ 6 bis 9 GewStG)
Kapitel IV
Spezifika der Gewerbesteuer
Teil D
Internationales Steuerrecht
Kapitel I
Strukturierung der Fallgestaltungen im internationalen Steuerrecht (inklusive der Grenzpendlerproblematik)
Kapitel II
Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Kapitel III
Auslandsbeziehungen eines Steuerinländers (Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht)
Kapitel IV
Regelungsbereiche des Außensteuergesetzes (AStG)
Kapitel V
Besteuerung der Steuerausländer im Inland
Band 2:
Unternehmenssteuerrecht und Steuerbilanzrecht
Teil A
Besteuerung der Einzelunternehmen
Kapitel I
Grundfragen der Gewinnermittlung (inklusive § 4 Abs. 3-Rechnung)
Kapitel II
Die Bilanzierung
Kapitel III
Einzelne Aktivposten
Kapitel IV
Rechnungsabgrenzungsposten
Kapitel V
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Kapitel VI
Einzelne Passivposten
Kapitel VII
Übertragung von Wirtschaftsgütern auf andere Betriebsvermögen
Kapitel VIII
Technische Fragen
Teil B
Besteuerung der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft
Kapitel I
Grundfragen zur Mitunternehmerschaft inklusive Einkunftsermittlung
Kapitel II
Das Betriebsvermögen und die Ermittlung des laufenden Gewinns bei der Mitunternehmerschaft
Kapitel III
Die Doppelgesellschaften im Konzept der Mitunternehmer-Besteuerung
Kapitel IV
Anfang und Ende einer Personengesellschaft
Kapitel V
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft inklusive Personenstandsänderungen, insbesondere die Veräußerung
Kapitel VI
Sonderfragen
Kapitel VII
Das KöMoG
Kapitel VIII
Das MoPeG
Teil C
Körperschaftsteuerrecht
Kapitel I
Grundlagen der Besteuerung von Körperschaften
Kapitel II
Die persönliche Körperschaftsteuerpflicht
Kapitel III
Die sachliche Körperschaftsteuerpflicht
Kapitel IV
Die steuerliche Behandlung der Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften
Kapitel V
Die Bedeutung der Organschaft
Kapitel VI
Die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen
Teil D
Umwandlungssteuerrecht
Kapitel I
Zivilrechtliche Grundlagen der Umwandlung
Kapitel II
Steuerrechtliche Grundlagen der Umwandlung
Kapitel III
Umwandlung von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft
Kapitel IV
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Kapitel V
Spaltung
Kapitel VI
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
Kapitel VII
Formwechsel
Band 3:
Verfahrensrecht, Umsatzsteuerrecht, Erbschaftsteuerrecht
Teil A
Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung
Kapitel I
Einführung
Kapitel II
Allgemeines Steuerschuldrecht
Kapitel III
Haftung
Kapitel IV
Steuerverwaltungsakte
Kapitel V
Das steuerliche Verwaltungsverfahren
Kapitel VI
Aufhebung, Änderung und Berichtigung von Steuerverwaltungsakten
Kapitel VII
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Kapitel VIII
Das finanzgerichtliche Verfahren
Kapitel IX
Vorläufiger Rechtsschutz
Kapitel X
Vollstreckung von Steueransprüchen (§§ 249 ff. AO)
Kapitel XI
Die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
Kapitel XII
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Teil B
Umsatzsteuerrecht
Kapitel I
Einführung
Kapitel II
Hinweise für die Bearbeitung von Umsatzsteuerklausuren
Kapitel III
Unternehmer und Unternehmen als Anknüpfungspunkte des Umsatzsteuerrechts
Kapitel IV
Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen)
Kapitel V
Einzelfragen zum Leistungsaustausch
Kapitel VI
Inland/Ausland/Drittland/Gemeinschaftsgebiet
Kapitel VII
Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
Kapitel VIII
Steuerbefreiungen entgeltlicher Inlandsumsätze (§ 4 UStG)
Kapitel IX
Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) und Steuersatz (§ 12 UStG)
Kapitel X
Entstehen und Fälligkeit der Steuer
Kapitel XI
Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren)
Kapitel XII
Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben
Kapitel XIII
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)
Kapitel XIV
Grenzüberschreitende Warenbewegungen
Kapitel XV
Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
Kapitel XVI
Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)
Kapitel XVII
Besteuerungsverfahren
Teil C
Erbschaftsteuerrecht
Kapitel I
Das Erbschaftsteuerrecht inklusive der erbrechtlichen Grundlagen
Kapitel II
Schenkungsteuerrecht: Vermögensübertragungen zu Lebzeiten im Erbschaftsteuergesetz
Kapitel III
Das Binnenrecht des Erbschaftsteuergesetzes (inkl. Bewertung)
Tag 1: Gemischte Klausur
Tag 2: Klausur »Einkommensteuer- und Ertragssteuerrecht«
Tag 3: Klausur »Buchführung und Bilanzwesen«
Band 3
Band 1
Band 2
Teil A
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Teil A
Einkommensteuer I
Teil A
Besteuerung der Einzelunternehmen
Teil B
Umsatzsteuerrecht
Teil B
Einkommensteuer II
Teil B
Besteuerung der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft
Teil C
Erbschaftsteuerrecht
Teil C
Gewerbesteuer
Teil D
Internationales Steuerrecht
Band 2
Teil A
Kap. I
Grundfragen der Gewinnermittlung
Teil C
Körperschaftsteuerrecht
Teil D
Umwandlungssteuerrecht
A
Abschnitt
a. A.
anderer Ansicht
a. a. O.
am angegebenen Ort
AB
Anfangsbestand
ABl. EG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
abzgl.
abzüglich
AdV
Aussetzung der Vollziehung
a. E.
am Ende
AE
Anteilseigner
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
a. F.
alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung
AfaA
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AFG
Arbeitsförderungsgesetz
AG
Aktiengesellschaft; Arbeitgeber
aG
ausschüttbarer Gewinn
AIG
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (Auslandsinvestitionsgesetz)
AK
Anschaffungskosten
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
AN
Arbeitnehmer
AnfG
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 05.10.1994 (BGBl I 1994, 2911)
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
arg.
argumentum
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
AV
Anlagevermögen
Az.
Aktenzeichen
BA
Betriebsausgabe
BaföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BauGB
Baugesetzbuch
BayLfSt
Bayerisches Landesamt für Steuern
BayObLG
Bayrisches Oberstes Landesgericht
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBauG
Bundesbaugesetz
BE
Betriebseinnahme/-n
BesitzG
Besitzgesellschaft
BetriebsG
Betriebsgesellschaft
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BewG
Bewertungsgesetz
BfF
Bundesamt für Finanzen
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Bundesfinanzhof-Entscheidungen
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
BgA
Betrieb gewerblicher Art
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Bundesgerichtshof in Strafsachen
BGHZ
Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesgerichthofs
BilReG
Bilanzreformgesetz
BiRiLiG
Bilanzrichtliniengesetz
BMF
Bundesminister/-ium für Finanzen
BMG
Bemessungsgrundlage
BP
Betriebsprüfung
BPO
Betriebsprüfungsordnung
BRAGO
Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte
BRD
Bundesrepublik Deutschland
BR-Drs.
Bundesratsdrucksache
BS
Buchungssatz/Betriebsstätte
BStBl
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
Buchst.
Buchstabe
BV
Betriebsvermögen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Bundesverfassungsgericht-Entscheidungen
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVV
Betriebsvermögensvergleich
BW
Buchwert
bzgl.
bezüglich
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
bzw.
beziehungsweise
CH
Schweiz
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DepotG
Depotgesetz
dgl.
dergleichen
d. h.
das heißt
DNotI
Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
DStjG
Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e. V. (Band)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStRE
Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung
EAV
Ergebnisabführungsvertrag
EB
Eröffnungsbilanz
EBITDA
Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EFH
Einfamilienhaus/-häuser
EG
Erdgeschoss; Europäische Gemeinschaft
EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGHGB
Einführungsgesetz zum HGB
EGV
Vertrag zur Neugründung der europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957
EigZulG
Eigenheimzulagengesetz
Einf.
Einführung
ErbbauVO
Erbbaurechtsverordnung
ErbGleichG
Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, BGBl I 1997, 2968
ErbStG
Erbschaftsteuergesetz
Erl.
Erlass
ESt
Einkommensteuer
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
ETW
Eigentumswohnung
EU
Europäische Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EÜR
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
E-USt
Einfuhrumsatzsteuer
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EV
Eigentumsvorbehalt
e. V.
eingetragener Verein
evtl.
eventuell
EW
Einheitswert
EWIV
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
EZ
Erhebungszeitraum
f., ff.
folgende, fortfolgende
FA/FÄ
Finanzamt/Finanzämter
FAGO
Geschäftsordnung für die Finanzämter
FG
Finanzgericht
FGG
Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17.05.1898
FGO
Finanzgerichtsordnung
FGO-ÄndG
FGO-Änderungsgesetz
FinMin
Finanzministerium
FinVerw
Finanzverwaltung
FN
Fußnote
FörderGG
Fördergebietsgesetz
FR
Finanz-Rundschau
FusionsRL
Fusionsrichtlinie
FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung
GABl.
Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
geb.
geboren
gem.
gemäß
GenG
Genossenschaftsgesetz
GewO
Gewerbeordnung
GewSt
Gewerbesteuer
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GewStR
Gewerbesteuer-Richtlinien
GF
Geschäftsführer
G’fter
Gesellschafter
GFZ
Geschossflächenzahl
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR
GmbH-Rundschau
grds.
grundsätzlich
GrESt
Grunderwerbsteuer
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
GrS
Großer Senat
GrStG
Grundsteuergesetz
GrStR
Grundsteuer-Richtlinien
GruBo
Grund und Boden
G+V
Gewinn- und Verlustrechnung
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter
H
Hinweis (zu Richtlinien)
h. A.
herrschende Auffassung
HB
Handelsbilanz
HFA
Hauptfachausschuss
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Entscheidungssammlung)
HGB
Handelsgesetzbuch
HK
Herstellungskosten
h. L.
herrschende Lehre
h. M.
herrschende Meinung
HR
Handelsregister
HS
Halbsatz
HV
Handelsvertreter
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
IDW-FN
Fachnachrichten des Instituts der Wirtschaftsprüfer
i. e.
id est
i. e. S.
im engeren Sinne
i. H. v.
in Höhe von
inkl.
inklusive
insb.
insbesondere
InsO
Insolvenzordnung
InvZulG
Investitionszulagengesetz
i. R. d.
im Rahmen des/der
i. R. v.
im Rahmen von
i. S. d.
im Sinne des/der
i. S. e.
im Sinne eines/einer
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i. S. v.
im Sinne von
i. Ü.
im Übrigen
i. V. m.
in Verbindung mit
i. w. S.
im weiteren Sinne
JGG
Jugendgerichtsgesetz i. d. F. vom 11.12.1974
jPdöR
juristische Person(en) des öffentlichen Rechts
JStG
Jahressteuergesetz
Kap.
Kapitel
KapCoRiLiG
Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz
KapErhStG
Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (»Steuerliches Kapitalerhöhungsgesetz«)
KapESt
Kapitalertragsteuer
KapG
Kapitalgesellschaft
KapVermStG
Kapitalvermögensteuergesetz
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KiSt
Kirchensteuer
Kj.
Kalenderjahr/-e
Komm.
Kommentar
KöMoG
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
KÖSDI
Kölner Steuerdialog (Zeitschrift)
KraftStG
Kraftfahrzeugsteuergesetz
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien
KWG
Kreditwesengesetz
LAG
Landesarbeitsgericht
Lit.
Literatur
LSG
Landessozialgericht
LSt
Lohnsteuer
LStDV
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
lt.
laut
L+F
Land- und Forstwirtschaft
LuftBO
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
L+L
Lieferungen und Leistungen
m. a. W.
mit anderen Worten
m. E.
meines Erachtens
MEG
Miterbengemeinschaft
MFH
Mehrfamilienhaus/-häuser
Mio.
Millionen
MoMiG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
MoPeG
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Mrd.
Milliarden
MU
Mitunternehmer
MüKo
Münchener Kommentar
Mu-To-RL
Mutter-Tochter-Richtlinie
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
nat.
natürliche/-r/-s
ND
Nutzungsdauer
n. F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
n. n. v.
noch nicht veröffentlicht
Nr.
Nummer
nrkr.
nicht rechtskräftig
NWB
Neue Wirtschaftsbriefe
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
o. Ä.
oder Ähnliches
OECD-MA
OECD-Musterabkommen
OFD
Oberfinanzdirektion
o. g.
oben genannte/-r/-s
OG
Obergeschoss
oGA
offene Gewinnausschüttung
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OrgG
Organgesellschaft
OrgT
Organträger
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
p. a.
per annum
PartG
Partnerschaftsgesellschaft; Parteiengesetz
PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PassG
Passgesetz
PersG
Personengesellschaft
PersHG
Personenhandelsgesellschaft
PV
Privatvermögen
R
Richtlinie
RA
Rechtsanwalt
RAP
Rechnungsabgrenzungsposten
RennwLottAB
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
RfE
Rücklage für Ersatzbeschaffung
RFH
Reichsfinanzhof
RG
Reichsgericht
RIW
Recht der Internationalen Wirtschaft
rkr.
rechtskräftig
Rn.
Randnummer
Rspr.
Rechtsprechung
Rz.
Randziffer
S.
Satz/Sätze
s.
siehe
SB
Schlussbilanz
s. b.
sonstiger betrieblicher
SEStEG
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
SE-VO
Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
SGB
Sozialgesetzbuch
sog.
sogenannte/-r/-s
SolZ
Solidaritätszuschlag
SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz)
StÄndG
Steueränderungsgesetz
StB
Steuerbilanz; Steuerberater
StBGebV
Steuerberatergebührenverordnung
StbJb
Steuerberater-Jahrbuch
StBp
Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift)
StED
Steuerlicher Eildienst (Zeitschrift)
StEntlG
Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999, BGBl I 1999, 402
Steufa
Steuerfahndung
StGB
Strafgesetzbuch
StKl.
Steuerklasse
StMBG
Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
stpfl.
steuerpflichtig
StPfl.
Steuerpflichtige/-r
StPO
Strafprozessordnung
str.
strittig
StSenkG
Steuersenkungsgesetz
StuW
Steuern und Wirtschaft
StVBG
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
StVergAbG
Steuervergünstigungsabbaugesetz
TabakStG
Tabaksteuergesetz
TB
Teilbereich
TW
Teilwert
Tz.
Textziffer
u. a.
unter anderem
u. Ä.
und Ähnliches
Ubg
Die Unternehmensbesteuerung (Zeitschrift)
UE
Umwandlungssteuererlass
u. E.
unseres Erachtens
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStAE
Umwandlungssteuer-Anwendungserlass
UmwStErl
Umwandlungssteuererlass
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UntStFG
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858
UntStRefG
Unternehmenssteuerreformgesetz
UR
Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)
USt
Umsatzsteuer
UStÄndG
Umsatzsteueränderungsgesetz
UStB
Der Umsatz-Steuer-Berater (Zeitschrift)
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr.
Umsatzsteueridentifikationsnummer
USt-VA
Umsatzsteuervoranmeldung
u. U.
unter Umständen
UV
Umlaufvermögen
UVR
Zeitschrift für Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht
VA
Voranmeldung; Verwaltungsakt
Var.
Variante
VAZ
Voranmeldungszeitraum
vE
verdeckte Einlage
vEK
verwendbares Eigenkapital
VermBG
Vermögensbildungsgesetz
VerwGrS
Verwaltungsgrundsätze
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
vgl.
vergleiche
VollStrA
Vollstreckungsanweisung
VRt
Verlustrücktrag
vs.
versus
VSt
Vorsteuer
VStG
Vermögensteuergesetz
V+V
Vermietung und Verpachtung
VVt
Verlustvortrag
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
WertV
Wertermittlungsverordnung
WG
Wirtschaftsgut/-güter
wG
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
wistra
Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht
Wj.
Wirtschaftsjahr/-e
WK
Werbungskosten
WM
Wertpapier-Mitteilungen
WoP
Wohnungsbauprämie
WP
Wirtschaftsprüfer
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
ZASt
Zinsabschlagsteuer
z. B.
zum Beispiel
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZFH
Zweifamilienhaus/-häuser
ZG
Zollgesetz
Ziff.
Ziffer
ZIP
ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO
Zivilprozessordnung
z. T.
zum Teil
z. v. E.
zu versteuerndes Einkommen
ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
zzgl.
zuzüglich
Das Gliederungskonzept des zweiten Bandes folgt der wirtschaftlichen Realität und zugleich den rechtlichen Rahmenbedingungen, die auch für das Steuerrecht bindend sind. Es gibt nach dem deutschen Unternehmensrechtsverständnis nur drei Unternehmensträger: die Einzelperson, die Personengesellschaft (PersG) und die Kapitalgesellschaft (KapG). Die Unternehmens-Trias ist als Konstante für das (Ertrag-)Steuerrecht bindend, wenngleich die Wissenschaft immer wieder eine Gleichbesteuerung aller Unternehmensträger postuliert (sog. rechtsformneutrale Besteuerung). Sämtliche Versuche, die Rechtsformneutralität im Ertragsteuerrecht einzuführen, scheiterten weitgehend. Mit der Verabschiedung von § 1a KStG hat der Gesetzgeber aber erstmals ein Optionsrecht für PersG eingeführt, nachdem diese zur Besteuerung mit KSt wechseln können. Zudem werden PersG, die ihre Gewinne einbehalten, seit dem VZ 2008 auf Tarifebene Steuersätze gewährt, die denen von KapG angenähert sind (die sog. Thesaurierungsbesteuerung).
Jeder dieser Unternehmensträger ermittelt als Ergebnis seiner wirtschaftlichen Betätigung den Gewinn mit eigenen Bilanzvorschriften, der sodann die betriebliche1 Besteuerungsgrundlage darstellt. Die Gewinnermittlungen der PersG und der KapG folgen – auch hier – als jeweilige Spezialregelung der Gewinnermittlung des Einzelunternehmers. Die betriebliche Besteuerungsgrundlage des Einzelunternehmers ist die vorgezogene Klammer für alle Unternehmensträger.
1 Hier als Sammelbegriff für gewerbliche, selbständige und L+F-Einkünfte.
Das deutsche ESt-Recht fußt auf einer Zweiteilung der Einkünfte in Gewinn- und Überschusseinkünfte (sog. Dualismus der Einkunftsarten bzw. der Einkunftsermittlung; § 2 Abs. 2 EStG).
Für die GewinnermittlungGewinnermittlung, Ermittlungstechniken sind mehrere Ermittlungstechniken vorgesehen. Die wichtigsten sind dabei der – auf einer Bilanz basierende – Betriebsvermögensvergleich (BVV) nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG und die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.2 Beide Ermittlungstechniken sind gleichberechtigt und stehen selbständig nebeneinander.
Beginnend mit der Überschussrechnung werden im ersten Gliederungspunkt die wichtigsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede der betrieblichen Gewinn-Einkunftsermittlungen dargestellt. Die thematische Überleitung zum Bilanzrecht, dem die anschließende Darstellung gewidmet ist, leistet hier der »Wechsel der Gewinnermittlung«, dem zugleich die Funktion eines Kurzrepetitoriums der Bilanztechnik zukommt.
2 Daneben kommt noch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Landwirtschaft (§ 13a EStG) sowie die ertragsunabhängige Tonnagesteuer nach § 5a EStG (aus dem Betrieb von Handelsschiffen) in Betracht.
Natürlich führen nur Geschäftsvorfälle, die durch WG des Betriebsvermögens ausgelöst werden, zu berücksichtigungsfähigen Ergebnissen bei der Überschussrechnung. Anders formuliert: Erträge oder Aufwendungen mit WG des Privatvermögens sind für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG obsolet. Damit ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass zentrale Begriffe der betrieblichen Gewinnermittlung wie Betriebseinnahmen (BE), Betriebsausgaben (BA) oder der Begriff des WG in beiden Ermittlungsmethoden einheitlich gebraucht werden.
Anders als die bilanzielle Gewinnermittlung durch BVV nach § 4 Abs. 1 und §§ 5 ff. EStG (inkl. §§ 4a – k EStG) ist die Überschussrechnung vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 EStG sehr zurückhaltend mit (heute) nur fünf Sätzen geregelt worden. Die Regelungslücken werden dabei weitestgehend – unter dem Gesichtspunkt der »Totalgewinnidentität« – durch einen Rückgriff auf die Rechtsfolgen der bilanzierenden Gewinnermittlung geschlossen. Die Rspr. lässt sich dabei in der Beurteilung der Gewinnauswirkung von Geschäftsvorfällen, bezogen auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens, von einem einheitlichen Gewinnbegriff leiten (BFH vom 06.12.1972, BStBl II 1973, 293).
Als Eckpfeiler zur Charakterisierung der Hauptunterschiede werden herkömmlich die Begriffe »Soll-Rechnung« bei der Bilanzierung und »Ist-Rechnung« bei § 4 Abs. 3 EStG verwendet.
Beispiel 1: Ermittlungsbedarf bei Kleinunternehmer U
U erbringt am 27.12.01 ordnungsgemäß eine – umsatzsteuerfreie – Lieferung (bzw. eine Dienstleistung) gegenüber dem Kunden K. Hierüber wird noch in 01 eine Rechnung über 10.000 € erstellt. Die Rechnung wird im Februar 02 von K bezahlt.
Gleichzeitig bestellt U am 22.12.01 Ware auf Ziel vom Lieferanten L (5.000 € zzgl. 19% USt). Die Ware wird am 20.01.02 bezahlt; die Wiederbeschaffungskosten (TW) der Ware betragen am 31.12.01 nur noch 4.000 €.
U möchte die Auswirkungen wissen, je nachdem, ob er bilanziert oder nach § 4 Abs. 3 EStG seinen Gewinn ermittelt.
Während beim BVV die Inventur bzw. die Bestandskonten (Grundlagen der Schlussbilanz) die maßgeblichen Informationen für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG liefern, spielt die Ermittlung und Bewertung des BV bei der Überschussrechnung grds. keine Rolle. Damit sind insb. Forderungen und Verbindlichkeiten für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG irrelevant.
Unter dem Regime des § 4 Abs. 3 EStG werden im jeweiligen VZ nur die tatsächlichen Betriebs-Einnahmen und Betriebs-Ausgaben dieser Periode erfasst. Anders als bei den Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG) werden jedoch bei der § 4 Abs. 3-Rechnung auch realisierte Wertveränderungen des BV (Hauptfall: Veräußerungen von Anlage-WG) berücksichtigt.
Lösung:
Bei ordnungsgemäßer3 Lieferung (Leistung) des U ist unter dem Gewinnregime des BVV die Forderung des U als Aktivposten und damit als Gewinn (i. H. v. 10.000 €) in 01 auszuweisen, während bei der Kassenrechnung (»Ist- oder Cash-Prinzip«) des § 4 Abs. 3 EStG erst die Bezahlung in 02 zu einem Gewinnausweis führt.
Ebenso bleibt nach der Überschussrechnung der Wareneinkauf in 01 unberücksichtigt – und dies in zweifacher Hinsicht:
Erstens erfolgt eine Gewinn- (hier: Verlust-)Berücksichtigung erst mit der Bezahlung in 02 und
zweitens bleibt die beim Bilanzierenden ggf. vorzunehmende TW-AfA nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG (bei voraussichtlich dauernder Wertminderung) unberücksichtigt, da eine Bestandsermittlung und -bewertung bei der Überschussrechnung gerade nicht stattfindet.
Die steuerlichen Auswirkungen hängen demnach von den persönlichen Leistungsmerkmalen im jeweiligen VZ ab und können – je nach Gewinnermittlungsart und Steuersatz – zu einer unterschiedlich hohen Steuerbelastung führen. Es gibt kein Gebot einer »Totalsteueridentität«.
Ausgehend von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG kommen als (Gewinn-) Überschussrechner nur Land- und Forstwirte (L+F), Freiberufler und Gewerbetreibende in Betracht. Nachdem L+F in diesem Buch nicht näher behandelt wird, erschließt sich das Wahlrecht der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. nach § 4 Abs. 3 EStG grds. nur für Freiberufler und Gewerbetreibende. Für die Gewerbetreibenden sehen allerdings §§ 140, 1414 AO regelmäßig die Buchführungspflicht vor, sodass im Ergebnis nur Freiberufler und nichtkaufmännische Kleinstgewerbetreibende zwischen beiden Techniken wählen dürfen.
Gem. § 241a HGB besteht für Einzelkaufleute dann keine Buchführungspflicht, wenn bei zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren sowohl die Umsatzerlöse unter 600.000 € als auch der Jahresüberschuss unter 60.000 € blieb(en).
Beispiel 2: Steuerliche Zweiklassengesellschaft auf dem Flohmarkt
Ein Angestellter A (Dipl.-Ing.) und ein Selbständiger S (Dipl.-Ing. FH) verkaufen auf dem Flohmarkt je eine zwei Jahre alte Aktentasche (AK: 2.100 €; betriebsgewöhnliche ND: drei Jahre) für 1.000 € (netto). Die Aktentasche wurde in beiden Fällen ausschließlich bei der Arbeit eingesetzt und ist in den Veranlagungen vom FA als Arbeitsmittel anerkannt worden.
Lösung: A konnte bei seiner Einkunftsermittlung nach § 19 EStG die jährliche AfA für die Aktentasche i. H. v. je 700 € als WK nach §§ 19, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 S. 2 i. V. m. Nr. 7 S. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 S 1 f. EStG absetzen, ohne den Veräußerungsgewinn zu besteuern.
Der selbständige Ingenieur S hatte ebenso bei der laufenden Gewinnermittlung die (betragsmäßig identische) AfA als BA nach § 4 Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 3 und § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG zu berücksichtigen. Anders als bei Überschusseinkünften sind jedoch bei der Gewinneinkunftsart des § 18 EStG die Wertsteigerungen der eingesetzten betrieblichen WG zu berücksichtigen. Nachdem der Restwert der Aktentasche 700 € (2.100 € AK ./. 1.400 € AfA) und der Kaufpreis 1.000 € betragen, hat S noch einen Veräußerungsgewinn von 300 € zu versteuern. Mit der Steuerverhaftung der bei den Gewinneinkunftsarten eingesetzten WG (sog. BV) ist – im Unterschied zum PV (WG, die im Bereich der Überschusseinkünfte verwendet werden) – der eigentliche Unterschied der Einkunftsarten i. S. d. Dualismusdiskussion angesprochen. WG des PV sind nicht steuerverstrickt und Wertentwicklungen (nach oben/unten) werden dort nur ausnahmsweise respektive selektiv (§§ 17, 23 EStG) erfasst.
Für den verbleibenden Kreis der Gewinneinkunftserzieler (Freiberufler und Kleinstgewerbetreibende), die zwischen der Ermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG wählen dürfen, stellt sich wegen der z. T. deutlichen Steuerauswirkungen die Frage, wie (und wie häufig) dieses Wahlrecht ausgeübt werden kann. Die umfangreiche Rspr. des BFH – und ihre Übernahme seitens der Verwaltung5 – kann man auf drei zentrale Aussagen zurückführen:
Mit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz hat der Steuerbürger sein Wahlrecht konkludent ausgeübt und sich für den BVV (§ 4 Abs. 1 EStG) entschieden.
Die Nichteinrichtung einer Buchführung lässt nur dann auf eine entsprechende Ausübung des Wahlrechts (Überschussrechnung) schließen, wenn sich der StPfl. über die Voraussetzung des Wahlrechts im Klaren war.
Das Wahlrecht ist grds. für jeden Gewinnermittlungszeitraum (neu) und zu Beginn des VZ auszuüben; es darf aber nicht zu einem willkürlichen (beliebigen) Wechsel der Ermittlungsart kommen.
3 Wegen des Realisationsgebotes nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (ggf. i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 1. HS EStG) ist der Gewinn aus der Lieferung (Dienstleistung) nur dann als Forderung auszuweisen, wenn der Anspruch (hier: aus Kaufvertrag) entstanden ist und ihm keine Gewährleistungsansprüche (z. B. Minderung, Schadensersatz) gegenüberstehen.
4 Eine originäre steuerliche Buchführungspflicht besteht für alle Gewerbetreibende, die die dort genannten Grenzen für den Umsatz (600.000 €) bzw. den Gewinn (60.000 €) überschreiten; diese gilt allerdings erst nach Aufforderung durch das FA ab Beginn des nächsten Jahres, das der Aufforderung folgt (§ 141 Abs. 2 AO).
5 R 4.5 Abs. 1 EStR sowie H 4.5 Abs. 1 EStH.
Anders als die BA (§ 4 Abs. 4 EStG) und anders als die Einnahmen (§ 8 EStG) sind die BE nicht gesetzlich definiert. Abstrakt-theoretisch wird der Anwendungsbereich durch eine doppelte Analogie zu den o. g. Bestimmungen erschlossen: BE sind Zugänge (Zuflüsse), die in Geld oder Geldeswert bestehen und durch den Betrieb veranlasst sind.
Beispiel 3: Die Incentive-Reise des schlitzohrigen Steuerberaters
StB Cleverle C konzentriert sich auf die Beratung von KapG. Ohne zum Prüfungstestat berechtigt zu sein, prüft und zertifiziert C die Abschlüsse der Neumax-AG. Vom Vorstand der AG erhält er dafür kostenlos eine Informationsreise zur Steueroase Bahamas (Flugticket zu 2.000 €). Der Flug mit der Lufthansa bringt C einen Bonus im Rahmen seines Miles & More-Vertrages (Wert: 200 €) ein. Bei Reiseantritt hatte C seine StB-Zulassung bereits zurückgeben müssen; außerdem ist der Flugschein auf ihn als Privatperson ausgestellt.
Häufig wird in der Überschussrechnung, insb. bei Freiberuflern, nicht der monetäre Zahlungsweg eingeschlagen. Die »Abrechnung« in Form von Naturalien oder von erhaltenen Dienstleistungen führt über die analoge Anwendung von § 8 Abs. 2 EStG zum Ansatz des objektiven Endverbraucherpreises als BE.
Andererseits ist geklärt, dass in folgenden Fällen keine BE anzusetzen ist:
ersparte Aufwendungen;
fiktive Einnahmen (Grund: Es werden nur Ist-Einnahmen besteuert);
steuerfreie Einnahmen6;
Einnahmen im Rahmen anderer Rechtsverhältnisse (anderer Einkunftsquellen);
das Fehlen eines Zustandstatbestandes (= private Veranlassung).
Lösung:
Der Gewinneinkunftserzieler C (§ 18 EStG) erhält von seinem Auftraggeber das Honorar für eine unerlaubte, aber steuerrelevante Tätigkeit in Form eines Reisegutscheins. Weil dieser erst nach Rückgabe seiner Bestellungsurkunde eingelöst wurde, liegt eine nachträgliche BE (§ 24 Nr. 2 EStG) vor, die durch die vorherige freiberufliche Tätigkeit verursacht war. Die Bezeichnung – »privates Geschenk« – ist dabei unbeachtlich. Der am Flugschalter zu zahlende Preis von 2.000 € ist als BE anzusetzen (BFH vom 20.04.1989, BStBl II 1989, 641).
Problematisch ist allerdings die Prämie der Lufthansa. Zwar werden mittelbare Vorteile wie Bonusgutschriften als wirtschaftlicher Wertzugang nach § 8 Abs. 2 EStG gewertet,7 die mögliche Steuerfolge (BE) setzt jedoch auch hier eine eindeutige betriebliche Veranlassung voraus, wie dies z. B. bei Dienstleistern des Hotel- und Fluggewerbes der Fall ist. Zwar rechtfertigt die Zuwendung eines Dritten (Lufthansa; »verursachender« Vertragspartner ist die Neumax-AG) die Annahme einer BE, letztlich scheitert die Steuerpflicht jedoch an § 3 Nr. 38 EStG, da der eingeräumte Bonus von 200 € nicht den Jahresfreibetrag von 1.080 € überschreitet.
Ähnliche Probleme treten in der häufig diskutierten Fallgruppe des Einnahmeverzichts (besser: Forderungsverzichts) auf.
Beispiel 4: Der großzügige Dr. Mabuse (M)
M behandelt seinen Kollegen Frankenstein F wegen dessen Blutarmut in 01. Die ärztliche Leistung (Liquidationswert: 3.000 €) wird dem Kollegen nicht in Rechnung gestellt.
Lösung: