Urheber- und Verlagsrecht - Birgit Menche - E-Book

Urheber- und Verlagsrecht E-Book

Birgit Menche

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Beschreibung

Das Wissen um urheberrechtliche Zusammenhänge gehört zu den Grundlagen verlegerischer Tätigkeit. Denn das Geschäftsmodell Verlag definiert sich in erster Linie nicht über seine Endprodukte, sondern über den Erwerb und die Vermarktung von Rechten. Der durch einen Autoren- bzw. Lizenzvertag erworbene Content bildet das Fundament ökonomischer Wertschöpfungsketten. Birgit Menche ist Anwältin in Frankfurt am Main und arbeitet vor allem auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrechts, das sie auch im Rahmen zahlreicher Lehrveranstaltungen vermittelt. Zuvor war sie viele Jahre in der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels tätig und ist dort mit einer Vielzahl von Rechtsfragen konfrontiert worden. Ausgehend von konkreten Fällen führt sie kenntnisreich in die Tiefen des Themas Urheber- und Verlagsrecht ein, das sie in all seinen Facetten gleichermaßen vielschichtig und praxisnah präsentiert. Die zweite Auflage (2020) dient nicht nur der Aktualisierung des Titels aufgrund neuer Grundsatzurteile und EuGH-Richtlinien. Auch ganze Passagen wurden neu verfasst, so u.a. Ausführungen zur Haftung von Sharing-Plattformen sowie zu neuen Schrankenbestimmungen, die sich aus dem Inkrafttreten des Urheber-Wissenschaftsgesetzes aus dem Jahr 2018 ergeben.

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BRAMANN Basics – buch & medien

Band 2

Hg. von Klaus-W. Bramann und Anke Vogel

Birgit Menche

Urheber- und Verlagsrecht

Zweite, überarbeiteteund aktualisierte Auflage

Alle Titel der Reihe werden in der Deutschen Nationalbibliografie angezeigt.

Die Deutsche Nationalbibliothek bietet nach Erscheinen detaillierte bibliografische Informationen unter http://dnb.d-nb.de.

© 2020 Bramann Verlag, Frankfurt am Main

Alle Rechte vorbehalten

Redaktionsschluss: August 2020

Einbandgestaltung, Layout und Typografie

Margarete Bramann

Druck und Bindung

Druckerei TZ-Verlag &

Print GmbH Printed in Germany 2020

ISBN (Print)978-3-95903-011-3

ISBN (EPUB)978-3-95903-106-6

Inhalt

Vorwort der Herausgeber

1Rechtsrahmen für Verlage

1.1Grundrechte

1.2Branchenspezifische Regelungen

1.3Allgemeine Regelungen des Privatrechts

1.4Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

2Die Entwicklung des Urheberrechts

2.1Gegenstand des Urheberrechts

2.2Eine kurze Geschichte des Urheberrechts

2.3Rechtsquellen des Urheberrechts

2.4Das Urheberrechtsgesetz im Schnelldurchlauf

2.5Anwendungsbereich des Gesetzes

3Das urheberrechtlich geschützte Werk

3.1Voraussetzungen des Urheberschutzes

3.1.1Urheberrecht in Abgrenzung zum Eigentum

3.1.2Die persönliche geistige Schöpfung

3.2Entstehung von Urheberschutz

3.3Ausgewählte Werkarten

3.4Unfreie Bearbeitung und freie Benutzung

3.5Urheber, Urhebergemeinschaften, angestellte Urheber

4Der Inhalt des Urheberrechts

4.1Ideelle und wirtschaftliche Aspekte des Urheberrechts

4.2Urheberpersönlichkeitsrechte

4.3Verwertungsrechte

4.3.1Verwertungsrechte in körperlicher Form

4.3.2Verwertungsrechte in unkörperlicher Form

4.4Leistungsschutzrechte

4.4.1Rechtslage für Buchverlage

4.4.2Ausgewählte Leistungsschutzrechte

4.5Verwertungsgesellschaften

4.5.1Zuständigkeitsbereiche

4.5.2Rechtewahrnehmung im digitalen Zeitalter

4.6Internationale Verträge zum Schutz der Urheber

5Zeitliche Befristung und Schrankenregelungen

5.1Schutzfristen

5.2Schrankenbestimmungen

5.2.1Zitatrecht

5.2.2Kopieren

5.2.3Sonstige Ausnahmen zugunsten von Unterricht, Lehre und Wissenschaft (§§ 60a, c UrhG)

5.2.4Ausnahmen zugunsten von Bibliotheken (§ 60 e UrhG)

5.2.5Sonstige Ausnahmen

5.3Verwaiste Werke

6Rechtsfolgen von Urheberrechtsverstößen

6.1Aktiv- und Passivlegitimation

6.2Rechtliche Ansprüche

6.3Außergerichtliche Einigung

6.4Haftung von Sharing-Plattformen für Urheberrechtsverstöße

6.5Verbreiterhaftung des Buchhandels

7Urhebervertragsrecht

7.1Nutzungsrechte im Rechtsverkehr

7.2Ausgewählte Urheberschutzbestimmungen

7.3Angemessene Vergütung des Urhebers

8Der Verlagsvertrag

8.1Rechtliche Grundlage des Verlagsvertrags

8.2Abgrenzung zu anderen Verträgen

8.3Rechtseinräumung

8.4Autorenvergütung

8.5Enthaltungspflicht und Wettbewerbsverbot

8.6Neue Auflagen

8.7Weitere Regelungspunkte im Verlagsvertrag

8.8Leistungsstörungen

9Elektronisches Publizieren

9.1Rechteeinholung

9.2Die Vergütung des Urhebers

9.3Nutzungsbedingungen

9.4Vertriebswege

9.5Digital-Rights-Management-Systeme

10Gewerbliche Schutzrechte

10.1Titelschutzrecht

10.2Markenrecht

10.3Design

10.4Gebrauchsmuster

11Medienrecht

11.1Recht der Wortberichterstattung

11.1.1Ausgewählte Grundrechte

11.1.2Konfliktfälle

11.1.3Kommerzielle Bestandteile des Persönlichkeitsschutzes

11.1.4Postmortaler Persönlichkeitsschutz

11.1.5Sorgfaltspflichten der Verlage

11.2Recht am eigenen Bild

11.3Bilder von Sachen

11.4Rechtsverstöße im Bereich des Medienrechts

11.5Strafverfolgungsbehörden

11.6Indizierung jugendgefährdender Medien

12Preisbindung

13Ausblick

Anhang

Verwendete und weiterführende Literatur

Auswahl an informativen Websites

#Spotlights

Abkürzungsverzeichnis

Sachregister

Vorwort der Herausgeber

Wer beruflich erfolgreich mit Büchern und Medien arbeiten möchte, benötigt vielfältige Informationen. Denn zahlreiche, überwiegend durch die Digitalisierung entstandene Wandlungsprozesse wirken sich auf die Konzeption, die Produktion, den Vertrieb, die Vermittlung und die Rezeption medienrelevanter Produkte aus. BRAMANNBasics – buch & medien bietet aktuelles und komprimiertes Wissen und ergänzt traditionelle Wissensbestände. Als Herausgeber fungieren Klaus-Wilhelm Bramann, Verleger für Fachthemen der Medienbranche, und Anke Vogel, wissenschafliche Mitarbeiterin am Gutenberg-Institut / Buchwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Bei den Autoren handelt es sich um anerkannte Wissenschaftler und herausragende Praktiker.

Die Autorin dieses Bandes, Birgit Menche, ist Anwältin in Frankfurt am Main und arbeitet auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrechts. Ausgehend von konkreten Fällen führt sie kenntnisreich in die Tiefen verlagsrelevanter Probleme ein und präsentiert diese gleichermaßen vielschichtig und praxisnah.

Das Wissen um urheberrechtliche Zusammenhänge gehört zu den Grundlagen verlegerischer Tätigkeit. Denn das Geschäftsmodell Verlag definiert sich in erster Linie nicht über seine Endprodukte, sondern über den Erwerb und die Vermarktung von Rechten. Der durch einen Autoren- bzw. Lizenzvertag erworbene Content bildet das Fundament ökonomischer Wertschöpfungsketten.

September 2020

Klaus-W. Bramann und Anke Vogel

1

Rechtsrahmen für Verlage

Fall 1:Amt für Literaturund Verlagswesen

Für Autoren und Verlage in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik spielte das Ministerium für Kultur eine wichtige Rolle. Das Amt teilte Papierkontingente zu und war im Rahmen eines Druckgenehmigungsverfahrens für die Begutachtung und Freigabe eingereichter Manuskripte zuständig. Der Dichter Bertolt Brecht verarbeitete die Tätigkeit der Behörde im Jahre 1953 in einem kritischen Gedicht mit dem Titel Amt für Literatur: Das Amt »verarzte« nur die Ideen der Zeitungen, so dass »für die Werke manchen Meisters dann das Papier fehle«. Wäre ein Ministerium mit vergleichbaren Aufgaben in der heutigen Bundesrepublik vorstellbar?

Amt für Literatur und Verlagswesen (1951–1956), nach wechselnden Benennungen ab 1963 ›Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel‹

Wer für ein Medienunternehmen arbeitet oder selbst als Verleger tätig ist, muss eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben beachten, kann aber auch Rechte für sich in Anspruch nehmen. So ist der Beruf des Verlegers, obgleich ohne Zweifel anspruchsvoll, an kein staatliches Zulassungsverfahren oder besondere Voraussetzungen geknüpft. Um einen Verlag zu gründen, reicht es zunächst, die beabsichtigte Tätigkeit beim Gewerbeamt anzumelden. Autoren, die ihr eigenes Manuskript selbst herausbringen, z.B. über eine Internetplattform öffentlich zugänglich machen wollen, benötigen dafür noch nicht einmal einen Gewerbeschein.

1.1

Grundrechte

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht. Gegenstand des Öffentlichen Rechts ist im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern. Zum Öffentlichen Recht gehören insbesondere das Grundgesetz sowie das Straf- und Verwaltungsrecht.

Die in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte stehen in der Hierarchie rechtlicher Normen ganz oben. Sie sind für Medienunternehmen von großer Relevanz, auch wenn dies in der praktischen Arbeit nicht immer unmittelbar spürbar wird. Von überragender Bedeutung ist das in Art. 5 GG garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung.

GRUNDGESETZ ARTIKEL 5 ABSATZ 1

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Wenn es in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG heißt, »Eine Zensur findet nicht statt«, dann ist damit eine staatliche Vorzensur gemeint, wie sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch das Ministerium für Kultur praktiziert wurde. Eine staatliche Behörde, die im Vorfeld darüber entscheidet, ob ein Manuskript veröffentlicht werden darf oder nicht, ist mit Art. 5 GG unvereinbar. Davon zu unterscheiden sind rechtliche Maßnahmen, die nach Veröffentlichung einer Publikation eingeleitet werden. Beispiel: Eine Privatperson beantragt eine #einstweilige Verfügung gegen die weitere Verbreitung eines Buches, weil sie sich durch die Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Entsprechende Verfahren werden zuweilen umgangssprachlich als Nachzensur bezeichnet, haben aber mit dem Zensurverbot des Art. 5 GG nichts zu tun.

Die Freiheitsgrundrechte sind objektivrechtliche Wertentscheidungen der Verfassung. Sie gelten für alle Bereiche der Rechtsordnung und geben Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung vor; Gesetze müssen sich an den in der Verfassung verbürgten Grundrechten messen lassen. Beispiel: In einem Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Urheberrechtsgesetzes wird im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages diskutiert, unter welchen Voraussetzungen Bibliotheken urheberrechtlich geschützte Werke erlaubnisfrei öffentlich zugänglich machen dürfen. Der Gesetzgeber hat bei Ausgestaltung einer derartigen Einschränkung der Rechte des Urhebers (#Schrankenbestimmung) eine Abwägung verfassungsrechtlich geschützter Güter vorzunehmen und diese miteinander in Einklang zu bringen: Auf der einen Seite die in Art. 2 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Urheber und Verlage und ihre durch Art. 14 GG garantierten Eigentumsrechte, auf der anderen Seite das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht der Allgemeinheit auf Handlungs- und Informationsfreiheit.

Schrankenbestimmungen werden oft auch als Ausnahme vom Urheberrecht oder als Schranke des Urheberrechts bezeichnet.

1.2

Branchenspezifische Regelungen

Einige Regelungen sind speziell auf den Buchhandel zugeschnitten. Dabei handelt es sich überwiegend um Privilegierungstatbestände, die der Doppelfunktion von Büchern als Wirtschafts- und Kulturgut Rechnung tragen. Dazu gehört in erster Linie die #Buchpreisbindung. Der reduzierte Steuersatz für Bücher ist die zweite wichtige Sonderregelung.

Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, kartografische Erzeugnisse, Noten und Hörbücher (Hörbuchdownloads und Hörspieltonträger ausgenommen) unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 %. Seit dem 18. Dezember 2019 gilt auch für elektronische Verlagserzeugnisse wie E-Books und E-Bundles in Deutschland der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Andere Verlagserzeugnisse wie Kalender unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %.

Nach den Entgelttarifen der Deutschen Post dürfen Bücher bis zu einem festgelegten Höchstgewicht (bis 1.000 Gramm) zu günstigeren Tarifen als Bücher- und Warensendung verschickt werden. Auch diese, auf den ersten Blick wenig spektakuläre Regelung darf in ihrer wirtschaftlichen Dimension, insbesondere für den Versandbuchhandel, nicht unterschätzt werden.

Das Urheberrechts- und das Verlagsgesetz sind keine Branchenprivilegierungen im engeren Sinne, sie haben aber naturgemäß für Verlage besondere Bedeutung.

1.3

Allgemeine Regelungen des Privatrechts

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten, z.B. zwischen Privatpersonen oder Unternehmen. Das Bürgerliche Recht und das Zivilrecht sind Teil des Privatrechts. Die meisten Vorschriften, mit denen Verlage in ihrer täglichen Arbeit in Berührung kommen, sind privatrechtlicher Natur. Dies gilt für das Kauf- und Handelsrecht ebenso wie für das Urheberrecht und das Verlagsrecht.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht liegt darin, dass viele privatrechtliche Vorschriften dispositiv sind: Vertragspartner dürfen die gesetzliche Regelung einvernehmlich aufheben oder ändern. Die Beteiligten können also sagen: »Diese gesetzliche Vorschrift passt nicht auf unseren Fall, deshalb regeln wir den Punkt anders«. Das Prinzip der Vertragsfreiheit findet seine Grenze in zwingenden Vorschriften, die der Disposition durch die Vertragspartner entzogen sind. Häufig handelt es sich um Bestimmungen, durch die der tendenziell schwächere Vertragspartner vor Benachteiligung geschützt werden soll.

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch für Verlage. Sie können im Prinzip frei entscheiden, mit wem und zu welchen Bedingungen sie Verträge schließen und wie diese Verträge inhaltlich ausgestaltet sind. Selbst Autorenverträge können grundsätzlich frei ausgehandelt werden, obwohl das Verlagsgesetz die vertragliche Beziehung zwischen Verlag und Autor bis ins Detail regelt. Möglich und zulässig ist dies, weil das Verlagsgesetz fast ausnahmslos dispositive Vorschriften enthält. Allerdings sieht insbesondere das Urheberrechtsgesetz eine Reihe zwingender Vorschriften zum Schutze der Urheber vor. Vertragsklauseln, die sich über eine zwingende Vorschrift hinweg setzen, sind unwirksam.

Zwingende gesetzliche Vorschriften müssen von den Vertragspartnern beachtet werden. Ein Beispiel für eine solche Regelung ist der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung.

1.4

Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

Wer in einem Verlag arbeitet, wird mit großer Wahrscheinlichkeit mit urheberrechtlichen Fragen in Berührung kommen. Neben dem Urheberrecht gibt es eine Reihe weiterer Schutzrechte, die in der Verlagspraxis Bedeutung haben können. Das sind zum einen die gewerblichen Schutzrechte, zu denen das Patent und das Gebrauchsmuster, das Design sowie die Marke gehören.

Patente werden für technische Erfindungen gewährt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gebrauchsmuster haben ebenfalls technische Erfindungen zum Gegenstand, nur werden weniger hohe Ansprüche an die Erfindungshöhe gestellt. Das Design schützt ein besonderes Produktdesign.

Marken kennzeichnen Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Einem eigenen Schutzrecht, dem #Titelschutz, unterliegen die Bezeichnungen von Büchern und anderen Medienerzeugnissen.

In eine andere Kategorie von Rechten gehört der Persönlichkeitsschutz, eine besondere Ausprägung dieses Rahmenrechts ist das Recht am eigenen Bild. Mitunter ergeben sich eigentums- und besitzrechtliche Fragen, z.B. dann, wenn ein Kunstverlag Bilder veröffentlichen möchte, die einem Archiv oder einem Museum gehören.

Eine weitere praxisrelevante Materie ist das #Wettbewerbsrecht, das einen fairen Wettbewerb sichern und Verbraucher vor Irreführungen schützen soll.

WICHTIGE SCHUTZRECHTE

SCHUTZRECHT

GEGENSTAND

ANMELDUNG IM NORMAL-FALL ERFORDERLICH

(–/+)

URHEBERRECHT

schöpferische (kreative) Leistung

(–)

TITELSCHUTZ

Bezeichnung von Büchern und anderen Medien

(–)

MARKE

unternehmensbezogene Bezeichnung (z.B. Wort/Bild)

(+)

DESIGN

besondere Gestaltung eines Produkts

(+)

GEBRAUCHSMUSTER

technische Erfindung

(+)

PATENT

technische Erfindung

(+)

ALLGEMEINES PERSÓNLICHKEITSRECHT

Persönlichkeitsschutz z.B. Schutz der Privatsphäre oder der Ehre

(–)

RECHT AM EIGENEN BILD

Persönlichkeitsschutz

(–)

2

Die Entwicklung des Urheberrechts

Waren urheberrechtliche Fragen bis vor wenigen Jahren noch ein Thema für Fachleute, hat die Diskussion um das Urheberrecht mittlerweile eine breite Öffentlichkeit erreicht. Internet und globale Vermarktung geistiger Werke stellen Urheber und Verlage vor neue Herausforderungen. Viele Nutzer wünschen sich einen unkomplizierten und kostengünstigen – idealerweise – kostenfreien Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten; Vertreter internetaffiner Organisationen wollen das Urheberrecht am liebsten einer Radikalkur unterziehen. Gleichwohl wird ein effektiver Schutz geistiger Leistungen nach wie vor als unabdingbar für kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt betrachtet. Weltweit bemühen sich Staaten um einen einheitlichen Mindestschutz geistiger Leistungen. Im Mittelpunkt der aktuellen Diskussionen steht die Frage, inwieweit Inhalte frei verfügbar sein und wem die Einnahmen aus der Nutzung schöpferischer Leistungen zufließen sollen.

2.1

Gegenstand des Urheberrechts

Schutzgegenstand des Urheberrechts sind ausschließlich schöpferische menschliche Leistungen. Wer schöpferisch tätig ist, wird dafür mit einem eigentumsähnlichen Recht an dem von ihm geschaffenen Werk ›belohnt‹. Dieses subjektive Recht des Urhebers nennt man Urheberrecht. Gleichzeitig ist diese Bezeichnung der Oberbegriff für die Rechtsmaterie, die sich mit dem Schutz kreativer Leistungen befasst.

Urheberrechte bzw. die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte sind wichtige Handels- und Wirtschaftsgüter. Unter dem Schlagwort ›Kultur-‹ oder ›Kreativwirtschaft‹ werden Unternehmen zusammengefasst, die gewerblich urheberrechtlich geschützte Waren und Dienstleistungen schaffen, produzieren oder vertreiben. Dazu gehören Buchverlage und Buchhandlungen ebenso wie Musikkonzerne, Rundfunk- und Fernsehanstalten, aber auch Werbeagenturen oder die Spiele- und Softwareindustrie. Öffentlich geförderte Kultureinrichtungen, wie städtische Theater oder Museen, leisten ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt. Laut dem Monitoringbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erreichte die Kultur- und Kreativwirtschaft im Jahr 2018 in Deutschland bei einem Gesamtumsatz von 168,3 Milliarden Euro eine Bruttowertschöpfung in Höhe von 100,5 Milliarden Euro; knapp 1,2 Million Erwerbstätige sind in ihr in über 256.600 Unternehmen tätig.

Schutzrechte begünstigen einerseits kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt, indem sie Anreize setzen, schöpferisch oder erfinderisch tätig zu werden. Gleichzeitig schaffen sie die Voraussetzung dafür, dass Unternehmen Zeit und Geld in die Entwicklung und Vermarktung eines Werkes oder eines Produktes investieren. Andererseits dürfen sich Monopolrechte nicht lähmend auf kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt auswirken. Die ›Kunst‹ des Gesetzgebers besteht also darin, die richtige Balance zu finden zwischen den Interessen von Urhebern, Verwertern und der Allgemeinheit, so dass alle Beteiligten unmittelbar oder mittelbar von einem starken Urheberrecht profitieren.

2.2

Eine kurze Geschichte des Urheberrechts

Die Vorstellung vom Urheberrecht als einer eigentumsähnlichen Rechtsposition hat sich erst langsam durchgesetzt und ist manchen Kulturkreisen bis heute fremd. Dabei war ein Bewusstsein für geistiges Eigentum schon in der Antike vorhanden, wie das bekannte Beispiel des römischen Dichters Martial belegt. Der hatte Anstoß daran genommen, dass seine Verse von einem Zeitgenossen als eigene ausgegeben wurden. Martial verglich seine Gedichte mit freigelassenen Sklaven und nannte den unliebsamen Konkurrenten Menschenräuber (›Plagiarius‹) – und wurde so zum unfreiwilligen Namensgeber des noch heute gebräuchlichen Wortes #Plagiat. Obwohl also Plagiate von jeher ein bekanntes Phänomen waren, kam lange Zeit niemand auf die Idee, den Schöpfer eines Werkes mit wirtschaftlichen Exklusivrechten auszustatten. Eine solche Regelung passte nicht zu dem im Mittelalter vorherrschenden Menschenbild; vor allem aber fehlte das, was heute Rechtsschutzbedürfnis genannt wird. Da es lange an Möglichkeiten fehlte, Schriftwerke schnell und massenhaft zu vervielfältigen, konnte auch niemand im großen Stil Urheberrechtsverletzungen begehen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet Plagiat die Anmaßung fremder geistiger Leistungen. Diese muss nicht zwangsläufig mit einem Rechtsverstoß verbunden sein. Im engeren rechtlichen Sinn sind Plagiate Urheberrechtsverstöße.

Die Situation änderte sich, als Johannes Gutenberg im 15. Jahrhundert den Buchdruck mit beweglichen Lettern erfand und damit eine rege unternehmerische Tätigkeit auslöste: Schon bald sahen sich Drucker und Verleger, die ersten freien Medienunternehmen, mit nicht autorisierten Nachdrucken konfrontiert, die ihre eigenen Investitionen gefährdeten. Städte und Länder bzw. Territorialherrscher halfen zunächst mit Privilegien. Das waren Monopole, die Verwertern, vereinzelt auch Künstlern, ein zeitlich befristetes exklusives Verwertungsrecht gewährten. Während dabei der Schutz der Unternehmer im Vordergrund stand, rückte später der Urheber in den Mittelpunkt der Betrachtung. Europäische und amerikanische Denker gelangten zu der Auffassung, dass jeder Mensch ein Recht auf die von ihm geschaffenen materiellen und immateriellen Güter habe; Philosophen wie Immanuel Kant ergänzten die Idee vom geistigen Eigentum um persönlichkeitsrechtliche Aspekte. Erste gesetzgeberische Maßnahmen erfolgten im 18. Jahrhundert. Eine Vorreiterrolle unter deutschen Ländern übernahm Preußen mit seinem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (1794). Im Jahre 1870 verabschiedete der Norddeutsche Bund ein erstes umfassendes Gesetz zum Schutz der Urheber, das ein Jahr später vom Deutschen Reich übernommen und 1901 durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst ersetzt wurde. Während auch dieses, zum damaligen Zeitpunkt moderne Gesetz später aufgehoben wurde, ist das ebenfalls aus dem Jahr 1901 stammende Verlagsgesetz noch heute in Kraft.

2.3

Rechtsquellen des Urheberrechts

Wichtigste Rechtsquelle für die Bundesrepublik Deutschland ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) aus dem Jahre 1965. Es gilt bis heute fort, hat aber zahllose Anpassungen erfahren, die in vielen Fällen europarechtlichen Vorgaben geschuldet waren. So wird die Entwicklung des Urheberrechts immer stärker von der Europäischen Union beeinflusst, die schon früh damit begonnen hat, die unterschiedlichen Rechtsordnungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten anzugleichen (Harmonisierung des Rechts). Das Mittel dazu ist der Erlass von Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Erst im September 2016 hat die Europäische Kommission einen umfassenden Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vorgelegt. Andere Novellierungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes, so insbesondere die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 gingen auf eigene Initiative des deutschen Gesetzgebers zurück. Gleichzeitig nahm der Gesetzgeber das ehrgeizige Projekt in Angriff, das Urheberrecht den Bedürfnissen einer modernen Informationsgesellschaft anzupassen. In diesem Zusammenhang wurden neue Schrankenbestimmungen zugunsten von Bibliotheken, Wissenschaft und Forschung eingeführt. Die letzte Überarbeitung des deutschen Urheberrechtsgesetzes stammt aus dem Dezember 2016. Im Mittelpunkt der Reform standen erneut urhebervertragliche Regelungen, mit denen die Rechtsposition der Urheber gegenüber Verlagen und anderen Verwertern gestärkt werden soll; die Einführung weiterer Schrankenbestimmungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft sind geplant. Zu den Quellen des Urheberrechts gehören schließlich die für die Bundesrepublik verbindlichen internationalen Urheberrechtsabkommen.

WICHTIGE RECHTSQUELLEN DES URHEBERRECHTS

•Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere Art 2 und 14 GG)

•Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

•Richtlinien der Europäischen Union, z.B. Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft oder die Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

•Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen

•Internationale Urheberrechtsabkommen wie die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, das Welturheberrechtsabkommen, der WIPO-Urheberrechtsvertrag oder das Rom-Abkommen

2.4

Urheberrechtsgesetz im Schnelldurchlauf

Das UrhG schützt insbesondere die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es gilt für alle Menschen, die schöpferisch tätig sind, seien dies nun Autoren, Komponisten oder Softwareprogrammierer. Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Werk Schutz genießt, wer Urheber sein kann und welche Rechte das Exklusivrecht konkret umfasst. Das Gesetz regelt weiter, wie Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen werden können. Dieses Urhebervertragsrecht spielt in der Praxis eine große Rolle. Um den Urheber vor Übervorteilung zu schützen, enthält das UrhG eine Reihe zwingender Vorschriften zum Schutz des Urhebers. Einen weiteren Schwerpunkt des UrhG bilden die Schrankenbestimmungen. Ein Beispiel für eine solche Regelung ist die #Privatkopie. Auch Studierende dürfen zu Studienzwecken Kopien aus einem Lehrbuch anfertigen, ohne vorher den Verlag oder den Autor um Erlaubnis fragen zu müssen. Dies ist nur deshalb möglich, weil das UrhG eine entsprechende Ausnahme vorsieht. Schließlich regelt das Gesetz, welche Möglichkeiten der Rechteinhaber hat, um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen.

Um einem anderen die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu ermöglichen, kann der Urheber Nutzungsrechte einräumen. Im Ganzen lässt sich das Urheberrecht aber nicht ›verkaufen‹ oder veräußern.

2.5

Anwendungsbereich des Gesetzes

Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleich wie viel, ob und wo die Werke erschienen sind (§ 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind u.a. die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der EU sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG). Die Werke ausländischer Staatsangehöriger genießen Schutz nach dem deutschem Urheberrechtsgesetz, wenn die Werke in der Bundesrepublik erschienen sind – es sei denn, dass das Werk oder eine #Übersetzung früher als 30 Tage vor dem Erscheinen in der BRD im Ausland erschienen ist (§ 121 Abs. 1 UrhG).

3

Das urheberrechtlich geschützte Werk

Fall 2:Werbeslogan

Buchhandlung B will ein neues Ladenlokal eröffnen. Sie bittet die Agentur A, ein pfiffiges Werbekonzept für die Eröffnungskampagne zu entwerfen. A stellt daraufhin ein umfassendes Konzept vor, dessen Bestandteil der Werbeslogan ›B VERFÜHRT ZUM LESEN‹ ist. B lehnt die Annahme des Gesamtkonzeptes ab, setzt den Slogan aber trotzdem für die Feier ein. A sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verklagt B auf Unterlassung der weiteren Verwendung sowie auf Schadensersatz (in Anlehnung an LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009 – 7 O 343/08.).

3.1

Voraussetzungen des Urheberschutzes

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Der Gesetzgeber gibt eine kleine Hilfestellung, indem er die wichtigsten Werkarten nennt, die einem Urheberschutz zugänglich sind (§ 2 Abs. 1 UrhG). Neben Sprachwerken, Programmen für die Datenverarbeitung, Werken der Musik, pantomimischen Werken und Werken der bildenden Kunst sind dies insbesondere Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG ist nicht abschließend, d.h. auch unbenannte oder neue Werkarten sind einem Urheberrechtsschutz zugänglich.

Im Ausgangsfall ist zu prüfen, ob es sich bei dem Slogan ›B verführt zum Lesen‹ um ein urheberrechtlich geschütztes #Werk handelt. Slogans und Werbesprüche sind als mögliche Sprachwerke grundsätzlich einem Urheberschutz zugänglich. Dies heißt aber nicht, dass jeder Slogan urheberrechtlich geschützt wäre. Dafür ist Voraussetzung, dass er eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Das Gesetz schützt also nicht Sprachwerke schlechthin, sondern stellt bestimmte Mindestanforderungen.

3.1.1

Urheberrecht in Abgrenzung zum Eigentum

Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinn ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache.

Der Begriff des Werkes ist im Urheberrecht von zentraler Bedeutung. Werk in diesem Sinne meint ein immaterielles geistiges Gut. Es darf auf keinen Fall verwechselt werden mit dem Werkexemplar, das die geistige Schöpfung verkörpert. Wer ein Buch kauft, erwirbt zwar Sacheigentum am Werkexemplar, das immaterielle Sprachwerk aber gehört weiterhin dem Rechteinhaber. Dies zeigt sich u.a. darin, dass der Eigentümer eines Buches das ihm gehörende Exemplar weder nachdrucken noch im Internet öffentlich zugänglich machen darf. Ein Museum, das ein Werk der bildenden Kunst erwirbt, kann das Original in seinen Räumen ausstellen. Das Museum darf das Gemälde aber nicht ohne weiteres vervielfältigen, um etwa Postkarten für den Museumsshop herzustellen.

3.1.2

Die persönliche geistige Schöpfung

Urheberrechtlich geschützte Werke müssen von Menschen geschaffen worden sein. Ein Affe etwa kann kein Copyright an seinem Selfie haben. Das stellte vor kurzem ein US-Gericht fest – ein Urteil in Deutschland wäre genauso ausgefallen. Diese erste Hürde hat der genannte Werbeslogan zweifellos genommen, da er von einem Mitarbeiter der Werbeagentur ›erfunden‹ wurde.

Urheberschutz setzt eine bestimmte Ausdrucksform voraus. Bloße Gedanken, Vorstellungen und Ideen haben noch keine konkrete Form und sind deshalb keinem Urheberschutz zugänglich. So bleibt etwa die Idee, einen kleinen Eisbären zum Protagonisten einer Kinderbuchserie zu machen, schutzlos. Greifen andere Verlage den Einfall auf, kann der Ideengeber nichts gegen Trittbrettfahrer unternehmen. Das mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen – wollte man hingegen Ideen einem Schutzrecht unterstellen, so käme geistiges Schaffen schnell zum Erliegen. Von jeher knüpfen Menschen an das an, was andere vor ihnen gedacht, erforscht und geschaffen haben.

Manchmal ist unklar, ob die Form, in die ein bestimmter Inhalt gegossen wird, schon so konkret ist, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk anzunehmen ist. So hat es wiederholt Streit um die Frage gegeben, ob Konzepte oder Projektabläufe Urheberschutz genießen. Im Zweifel bleibt Projektideen und Konzepten Urheberschutz versagt. Aus diesem Grund können Werbeagenturen ihre Ideen häufig nur auf vertraglicher Ebene schützen, z.B. indem sie ihren potentiellen Auftraggeber eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen lassen. Die Frage der Formgebung stellt sich auch bei Fernsehformaten mit hohen Einschaltquoten wie Deutschland sucht den Superstar. Die Entwicklung von Fernsehformaten ist eine kostspielige Angelegenheit, so dass Produzenten ein Interesse daran haben, ihre Konzeption vor Nachahmung zu schützen. Mit Hilfe des Urheberrechts ist dies in aller Regel nicht möglich. Nach einem Urteil des BGH sind Fernsehformate grundsätzlich keinem Urheberschutz zugänglich, weil diese eine bloße ›Anleitung‹ zur Formgestaltung künftiger Sendungen darstellen (BGH, Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 176/01, Kinderquatsch mit Michael).

Vertraulichkeitsvereinbarungen werden auch Non Disclosure Agreement, kurz NDA, genannt.

Arbeitsmethoden, Trends und Stile bleiben ebenfalls schutzfrei. So ist etwa ein von dem Künstler Friedensreich Hundertwasser geschaffenes konkretes Bauwerk urheberrechtlich geschützt, nicht aber der für den Künstler typische Hundertwasserstil.

Das Erfordernis der Formgebung bedeutet nicht, dass das betreffende Werk bereits fertig gestellt sein muss. Auch Vor- und Zwischenstufen wie Skizzen oder Entwürfe genießen Schutz, wenn nur der unfertige Teil urheberrechtlichen Anforderungen genügt. Genauso wenig muss das Werk in einem Gegenstand verkörpert oder schriftlich niedergelegt sein; es genügt, dass ein Werk über die Sinne wahrnehmbar ist. Ein mündlich vorgetragenes Gedicht, eine Rede oder der Vortrag eines Universitätsprofessors sind unter denselben Voraussetzungen urheberrechtlich geschützt wie ein schriftlich niedergelegter Beitrag.

Im Ausgangsfall liegt eine konkrete Formgebung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Werbeagentur den Vorschlag schriftlich unterbreitet oder nur mündlich vorgetragen hat. Auch mündlich vorgetragene Werke sind, sofern sie hinreichend individuell sind, geschützt.

Die Schöpfung

Was im Begriff der Schöpfung anklingt, ist das Noch-nicht-Dagewesene. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss nicht vollkommen neu sein; häufig ergibt sich das Schöpferische aus einer neuen Kombination bekannter Elemente. Wer allerdings ausnahmslos auf Vorbekanntes zurückgreift, kann dafür keinen Schutz beanspruchen. So sind beispielsweise wiederkehrende Grundmuster (Pattern) im Bereich der Musik keinem Urheberschutz zugänglich. Sie gehören, wie Juristen sagen, zum vorbestehenden Formenschatz.

CHECKLISTE URHEBERSCHUTZ

VORAUSSETZUNGEN: PERSÖNLICHE GEISTIGE SCHÖPFUNG

•Vom Menschen herrührend

•Hinreichende Formgebung

•Schöpfung, also im weiteren Sinne neu

•Schöpfungshöhe im Sinne einer hinreichenden Originalität

WAS NICHT GESCHÜTZT IST

•Ideen

•Formate

•Formeln

•Stile, Trends

•Tatsachen

•Wissenschaftliche Erkenntnisse

Neben Forschungsergebnissen bleibt auch tatsächlichen Geschehnissen und Fakten Urheberschutz versagt. So bleiben z.B. Tatsacheninformationen in einer Zeitungsmeldung schutzfrei; gleiches gilt für Informationen, die in einem Fachbeitrag, einem Buch oder in einem Wissenschaftsportal enthalten sind.

Die schöpferische Höhe

Die letzte Hürde für das Vorliegen von Urheberschutz ist die ›schöpferische Höhe‹. Juristen verwenden dafür häufig auch Formulierungen wie: Das Werk muss hinreichende Individualität oder Originalität aufweisen, das Werk muss überdurchschnittlich sein, oder, je nach Werkart, ›das Durchschnittliche deutlich überragen‹. Warum dies so ist, wird am Beispiel kurzer Wortfolgen deutlich. Wäre jeder banale Text urheberrechtlich geschützt, dürfte bald niemand mehr in der Öffentlichkeit sprechen oder ein Lied singen, liefe er doch ständig Gefahr, irgendjemandes Urheberrecht zu verletzen oder von einer #Verwertungsgesellschaft zur Kasse gebeten zu werden. Geschützt ist also nur das, was über das ohnehin Naheliegende hinausgeht. Woraus sich die für den Urheberschutz erforderliche Individualität ergibt, hängt maßgeblich von der Werkart ab. Bei Sprachwerken kann die persönliche geistige Schöpfung sowohl in der Gedankenformung und -führung als auch in der Form der Darstellung liegen.

Wie verhält es sich im Ausgangsfall mit dem Slogan ›B verführt zum Lesen‹? Die Rechtsprechung hat Werbesprüchen und Slogans ebenso wie kurzen Wortverbindungen in aller Regel Urheberschutz versagt, häufig mit der Begründung, dass sie zu kurz seien, um eine geistig-individuelle Leistung zum Ausdruck bringen zu können. Beispiele für kurze Wortfolgen, denen Urheberschutz versagt blieb, sind das Loriot-Zitat ›Früher war mehr Lametta‹; ›Das aufregendste Ereignis des Jahres‹ sowie der aus einem Lied des Rockmusikers Klaus Lage stammende Refrain ›Tausend mal berührt, tausend mal ist nix passiert‹. Die Rechtsprechung stellt allerdings keine allzu hohen Anforderungen an die erforderliche Schöpfungshöhe; weder bedarf es eines großen Wurfs, noch muss das Werk künstlerischen Ansprüchen genügen. So wurde etwa dem Slogan ›Ein Himmelbett als Handgepäck‹ als Reklame für Schlafsäcke Urheberschutz zuerkannt. Auch Reime können Werbung zum Urheberschutz verhelfen. Beispiele dafür: ›Biegsam wie ein Frühlingsfalter, bin ich im Forma-Büstenhalter‹; ›Heute bleibt die Küche kalt, wir gehen in den Wiener Wald‹.

Als kleine Münze werden im Urheberrecht solche Werke bezeichnet, die an der unteren Grenze der Schutzfähigkeit liegen.

Bei Werken, bei denen das schöpferische Niveau vergleichsweise niedrig ist, die also gerade noch die Hürde zum Urheberschutz genommen haben, sprechen Juristen von ›kleiner Münze‹.