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Ideal für eine gezielte Vorbereitung auf den Prüfungsteil "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete". Band 3 verschafft einen konzentrierten Überblick über die Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, das stark von EU-Recht geprägte Umsatzsteuerrecht sowie das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht inklusive Bewertung. Die einzelnen Rechtsgebiete werden anhand vieler Beispiele, Übungsfälle, Schaubilder und Übersichten dargestellt. Rechtsstand: 30. November 2023 Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.
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Bearbeiterübersicht:C. Bähr: Teil AA. Ossinger: Teil BM. Preißer: Teil C
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Print:
ISBN 978-3-7910-6214-3
Bestell-Nr. 20472-0011
ePub:
ISBN 978-3-7910-6215-0
Bestell-Nr. 20472-0103
ePDF:
ISBN 978-3-7910-6216-7
Bestell-Nr. 20472-0160
Michael Preißer/Gerhard Girlich
Verfahrensrecht, Umsatzsteuerrecht, Erbschaftsteuerrecht
23. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2024
© 2024 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © Umschlag: Stoffers Grafik-Design, Leipzig
Produktmanagement: Rudolf Steinleitner
Lektorat: Thomas Stichler, conscripto, Stuttgart
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Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Ein Unternehmen der Haufe Group SE
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Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
ist Rechtsanwalt und Steuerberater, seit 01.01.2012 Partner bei PRS Preißer von Rönn und Partner – Partnerschaftsgesellschaft mbB – in Hamburg (vormals Of counsel bei Graf von Westphalen in Hamburg) und war Professor für Steuerrecht und Wirtschaftsprivatrecht an der Leuphana Universität Lüneburg (bis Oktober 2015). Er war vorher in der bayerischen Finanzverwaltung, dann als Professor an der Beamtenfachhochschule in Hamburg tätig. Gastprofessuren in Paris (2004/2005), in Orel (Russland, 2007/2008) und Pinsk (Weißrussland) runden den Dozenteneinsatz ab. Herr Prof. Preißer war 2008 Mitbegründer des europäischen Steuerrechtsinstituts »2isf« mit Sitz in Paris. Er ist Autor zahlreicher Aufsätze und Monographien sowie Referent des BMF, des DAI und der BFA. Er war im UN-Sonderauftrag mit der Installierung des Steuerberater-Berufs in Weißrussland befasst, der 2017 erfolgreich abgeschlossen wurde. Seit Oktober 2015 fungiert er als Leiter des Studiengangs »Tax Master L. L. M.« an der Universität Lüneburg.
Prof. Dr. Gerhard Girlich
ist Professor für Rechnungswesen und Steuern an der Hochschule Biberach an der Riß. Zuvor war er als Prüfungsleiter in der Konzernbetriebsprüfung in der bayerischen Finanzverwaltung und als Mitglied der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Betriebsstättenbesteuerung tätig. Zudem ist er fachlicher Leiter der Steuerlehrgänge Dr. Bannas und als Referent in der Aus- und Fortbildung mit den Schwerpunkten nationales und internationales Bilanzsteuerrecht sowie Umwandlungssteuerrecht, Konzernsteuerrecht und internationales Steuerrecht tätig. Daneben ist er Lehrbeauftragter für internationales Steuerrecht an der Universität Augsburg und der Universität Freiburg i. Br. sowie Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.
Ministerialdirigent Christian Bähr
war nach verschiedenen Stationen in der bayerischen Steuerverwaltung seit 2009 Referatsleiter im bayerischen Finanzministerium und ist seit Ende 2018 Abteilungsleiter im Bayerischen Staatsministerium für Digitales. Er ist Dozent an der Hochschule München im Studiengang Master of Taxation, Referent bei Fortbildungsveranstaltungen im Steuerrecht und war über lange Jahre Mitglied in den Prüfungsausschüssen für die Steuerberaterprüfung und für die Wirtschaftsprüferprüfung.
Andre Ossinger, Diplom-Finanzwirt (FH)
ist Richter am Niedersächsischen Finanzgericht und daneben Lehrbeauftragter sowie Referent im Rahmen der steuerrechtlichen Aus- und Fortbildung. Zuvor war er, nach langjährigem Dienst in der niedersächsischen Finanzverwaltung, als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
s. oben: Die Herausgeber
Mit drei Bänden unternehmen wir den Versuch, den umfangreichen Stoff für die Steuerberaterprüfung kompakt und umfänglich darzustellen. Mit der vorliegenden 23. Auflage ist das nötige Wissen zum einen gestrafft und zum anderen durch aktuelle Beispiele sowie neue gesetzliche Regelungen erweitert worden.
So wichtig und richtig es ist, dass man in der Vorbereitung eine größere Anzahl von Klausuren (am besten 10 Arbeiten pro Einzelklausur, also insgesamt 30 Klausuren) schreibt, um ein Gespür für eine sechsstündige Arbeit – und für die Korrektur derselben – zu bekommen, so wenig darf man sich auf die lediglich thematische Wiederholung der einmal gestellten Aufgaben verlassen. Das Problem der »Sachverhaltsquetsche« bezieht sich auf alle drei Klausuren und führt zu einer entsprechenden Abwertung der Arbeiten.
Nur mit einem breiten steuerrechtlichen Grundlagenwissen sowie der Kenntnis fachgebietsübergreifender bzw. interdisziplinärer Zusammenhänge und nicht zuletzt mit dem notwendigen Klausuren-Know-how lassen sich die Arbeiten im schriftlichen Teil gut bewältigen. Dazu gehören ferner eine Portion Mut und die Gelassenheit, sich auf jede Aufgabe neu einzustellen. Das erlernte Wissen muss flexibel einsetzbar und frisch abrufbar sein.
Alle Autoren der vorliegenden drei Bände haben sich daher seit der ersten Auflage dem Ziel verschrieben, dem Leser flexibel einsetzbares Fach- und Klausurwissen als sichere Basis für den Prüfungserfolg zu vermitteln. Auch in dieser Auflage können die Flexibilität und das erlernte Wissen sogleich anhand der von den »Steuerlehrgängen Dr. Bannas« zur Verfügung gestellten Übungsklausuren auf myBook+ überprüft werden.
Die Herausgeber möchten sich bei allen Autoren bedanken, die teils seit mehr als 20 Jahren ihre Beiträge abliefern und somit den Grundstein für das theoretische Bestehen einer der schwierigsten Prüfungen in Deutschland legen.
Stuttgart, im Januar 2024
Michael Preißer und Gerhard Girlich
Teil A Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung
Gerade die Abgabenordnung, die im ersten Teil des Buches dargestellt wird, stellt nicht nur künftige Steuerberater, sondern häufig auch langjährige Berufsträger vor große Schwierigkeiten. Das vorliegende Werk soll deshalb nicht nur auf die Steuerberaterprüfung, sondern auch auf den nach erfolgreicher Prüfung ausgeübten Beruf vorbereiten. Die Darstellung des steuerlichen Verfahrensrechts ist durch die immer wiederkehrenden Schwerpunkte der Steuerberaterprüfungen vergangener Jahre geprägt. Besonders prüfungsrelevant sind die Vorschriften zum Festsetzungs- und Feststellungsverfahren, die Vorschriften zur Korrektur von Steuerbescheiden und vor allem zum Einspruchsverfahren – dies hat sich auch in der Prüfung 2023 bestätigt. Nur wer hier das Handwerkszeug beherrscht, wird in der schriftlichen Prüfung nicht überrascht werden! Dogmatische Problemstellungen und rechtliche Meinungsstreite werden aufgrund der fehlenden Prüfungsrelevanz dagegen nur kurz angesprochen. Vermittelt werden soll das »Handwerkszeug«, mit dem sich nicht nur die Prüfung, sondern später auch Fälle der Praxis bewältigen lassen. Dabei wurden sowohl die Erfahrung des Autors in der Verwaltung als auch seine Erkenntnisse aus langjähriger Tätigkeit als Prüfer bei der Steuerberaterprüfung eingebracht. Die Konzentration auf das Wesentliche hat sich sehr gut bewährt.
Teil B Umsatzsteuerrecht
Das Umsatzsteuerrecht wird durch seine dynamische Entwicklung geprägt. Im zweiten Teil dieses Buchs wird daher das Recht der Umsatzsteuer zwar in kompakter Form und dennoch in dem für das erfolgreiche Bestehen der Steuerberaterprüfung erforderlichen Maße niedergelegt. Insbesondere die Entwicklungen des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts und dessen Auswirkungen auf das in seiner Rechtsanwendung immer komplexer werdende nationale Umsatzsteuerrecht werden in geraffter Form und mithilfe entsprechender Beispielsfälle abgebildet. Denn für die erfolgreiche Bewältigung des Umsatzsteuerteils der gemischten Klausur ist vorrangig das Grundverständnis der materiell-rechtlichen Vorschriften mit ihren Sachzusammenhängen von zentraler Bedeutung. Dies zu vermitteln, ist Anspruch und Verpflichtung, wobei die Darstellung durch die immer wiederkehrenden Schwerpunkte der Steuerberaterprüfungen der vergangenen Jahre geprägt ist. Die Konzentration auf das Wesentliche hat sich dabei – insbesondere unter Berücksichtigung der den Prüfungskandidaten nur begrenzt zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit auf die Steuerberaterprüfung – bewährt.
Teil C Erbschaftsteuerrecht
Das Teilkapitel C im dritten Band ist besonders durch seine Interdisziplinarität und durch seinen Gestaltungsbezug (im Schenkungsteuerrecht) gekennzeichnet. Bekanntlich wird im Erbschaftsteuergesetz sowohl die Besteuerung von Erwerben von Todes wegen als auch von Schenkungen geregelt.
Den ersten Komplex, die eigentliche Erbschaftsteuer, wird man nur verstehen, wenn gleichzeitig ein Basiswissen des Erbrechts vorhanden ist. In diesem Sinne werden den eigentlichen erbschaftsteuerlichen Themen die erbrechtlichen Grundlagen vorangestellt. In den meisten Fällen genügen Übersichten oder einfachere Fälle. In einigen Bereichen, insbesondere dort, wo das Erbrecht, das Gesellschaftsrecht und das Erbschaftsteuerrecht besonders stark verzahnt sind, erfolgt eine intensivere Auseinandersetzung. Das Erbschaftsteuerrecht ist aber nicht nur die steuerliche »Schwester« des Erbrechts, sondern weicht auch in vielen Punkten von erbrechtlichen Vorgaben ab (z. B. zum Zugewinnausgleich oder zur Vor-/Nacherbschaft). Nach der Bearbeitung des ersten Teils ist das nötige Know-how vorhanden, um den Anforderungen einer Erbschaftsteuer-Klausur wie eines Beratungsmandates gerecht zu werden.
Das Schenkungsteuerrecht ist weitgehend ein Kind der Gestaltungsberatung geworden. Ausgehend von der Grundnorm der Besteuerung unentgeltlicher Übertragungen (reine Schenkung) haben sich viele Zwischenformen entwickelt, die in der Praxis gang und gäbe sind. Einen besonderen Stellenwert nehmen die vorweggenommene Erbfolge und Nießbrauchsgestaltungen ein. Hier sind neben den rein schenkungsteuerlichen Aspekten auch die einkommensteuerlichen Auswirkungen mit zu berücksichtigen. In beiden Bereichen spielt die Bewertung des übertragenen Vermögens eine wichtige Rolle. Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und an Personengesellschaften gibt es ein Sonderrecht.
Von herausragender Bedeutung im dritten Teil ist das Steuerprivileg für das sogenannte Produktivvermögen. Bewertungsfragen, insbesondere solche zum Grundvermögen und zum Betriebsvermögen, nehmen hier einen breiten Raum ein. Mit den Verschonungsregeln der §§ 13a–d ErbStG ist 2016 gesetzestechnisch (»Computerrecht«) ein neuer Weg beschritten worden.
Stuttgart, im Januar 2024
Christian Bähr
Andre Ossinger
Michael Preißer
Band 1:
Ertragsteuerrecht
Teil A
Einkommensteuer I – Kernbereiche
Kapitel I
Grund- und Strukturfragen bei der Einkommensteuer
Kapitel II
Der Zustandstatbestand – Überschusseinkünfte
Kapitel III
Der Zustandstatbestand – Gewinneinkünfte
Kapitel IV
Der Erwerbsaufwand (das objektive Nettoprinzip) und § 12 EStG
Kapitel V
Das subjektive Nettoprinzip inklusive der Berücksichtigung der Kinder und der Besteuerung der Alterseinkünfte
Teil B
Einkommensteuer II – Übergreifende Komplexe
Kapitel I
Personelle Zurechnung (Drittaufwand, Nießbrauch/Treuhand, Angehörigenverträge u. a.)
Kapitel II
Realisationstatbestände (Steuerentstrickung im Privatvermögen/Betriebsvermögen vs. betriebliche Umstrukturierung)
Kapitel III
Einkommensteuer – Rechtsnachfolge (vorweggenommene Erbfolge, Erbfall und Erbauseinandersetzung)
Kapitel IV
Verluste im Ertragsteuerrecht
Teil C
Gewerbesteuer
Kapitel I
Einführung und Berechnungsschema
Kapitel II
Steuergegenstand und Steuerpflicht
Kapitel III
Die Besteuerungsgrundlage (§§ 6 bis 9 GewStG)
Kapitel IV
Spezifika der Gewerbesteuer
Teil D
Internationales Steuerrecht
Kapitel I
Strukturierung der Fallgestaltungen im internationalen Steuerrecht (inklusive der Grenzpendlerproblematik)
Kapitel II
Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Kapitel III
Auslandsbeziehungen eines Steuerinländers (Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht)
Kapitel IV
Regelungsbereiche des Außensteuergesetzes (AStG)
Kapitel V
Besteuerung der Steuerausländer im Inland
Band 2:
Unternehmenssteuerrecht und Steuerbilanzrecht
Teil A
Besteuerung der Einzelunternehmen
Kapitel I
Grundfragen der Gewinnermittlung (inklusive § 4 Abs. 3-Rechnung)
Kapitel II
Die Bilanzierung
Kapitel III
Einzelne Aktivposten
Kapitel IV
Rechnungsabgrenzungsposten
Kapitel V
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Kapitel VI
Einzelne Passivposten
Kapitel VII
Übertragung von Wirtschaftsgütern auf andere Betriebsvermögen
Kapitel VIII
Technische Fragen
Teil B
Besteuerung der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft
Kapitel I
Grundfragen zur Mitunternehmerschaft inklusive Einkunftsermittlung
Kapitel II
Das Betriebsvermögen und die Ermittlung des laufenden Gewinns bei der Mitunternehmerschaft
Kapitel III
Die Doppelgesellschaften im Konzept der Mitunternehmer-Besteuerung
Kapitel IV
Anfang und Ende einer Personengesellschaft
Kapitel V
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft inklusive Personenstandsänderungen, insbesondere die Veräußerung
Kapitel VI
Sonderfragen
Kapitel VII
Das KöMoG
Kapitel VIII
Das MoPeG
Teil C
Körperschaftsteuerrecht
Kapitel I
Grundlagen der Besteuerung von Körperschaften
Kapitel II
Die persönliche Körperschaftsteuerpflicht
Kapitel III
Die sachliche Körperschaftsteuerpflicht
Kapitel IV
Die steuerliche Behandlung der Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften
Kapitel V
Die Bedeutung der Organschaft
Kapitel VI
Die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen
Teil D
Umwandlungssteuerrecht
Kapitel I
Zivilrechtliche Grundlagen der Umwandlung
Kapitel II
Steuerrechtliche Grundlagen der Umwandlung
Kapitel III
Umwandlung von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft
Kapitel IV
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Kapitel V
Spaltung
Kapitel VI
Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
Kapitel VII
Formwechsel
Band 3:
Verfahrensrecht, Umsatzsteuerrecht, Erbschaftsteuerrecht
Teil A
Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung
Kapitel I
Einführung
Kapitel II
Allgemeines Steuerschuldrecht
Kapitel III
Haftung
Kapitel IV
Steuerverwaltungsakte
Kapitel V
Das steuerliche Verwaltungsverfahren
Kapitel VI
Aufhebung, Änderung und Berichtigung von Steuerverwaltungsakten
Kapitel VII
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Kapitel VIII
Das finanzgerichtliche Verfahren
Kapitel IX
Vorläufiger Rechtsschutz
Kapitel X
Vollstreckung von Steueransprüchen (§§ 249 ff. AO)
Kapitel XI
Die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
Kapitel XII
Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
Teil B
Umsatzsteuerrecht
Kapitel I
Einführung
Kapitel II
Hinweise für die Bearbeitung von Umsatzsteuerklausuren
Kapitel III
Unternehmer und Unternehmen als Anknüpfungspunkte des Umsatzsteuerrechts
Kapitel IV
Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen)
Kapitel V
Einzelfragen zum Leistungsaustausch
Kapitel VI
Inland/Ausland/Drittland/Gemeinschaftsgebiet
Kapitel VII
Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
Kapitel VIII
Steuerbefreiungen entgeltlicher Inlandsumsätze (§ 4 UStG)
Kapitel IX
Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) und Steuersatz (§ 12 UStG)
Kapitel X
Entstehen und Fälligkeit der Steuer
Kapitel XI
Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren)
Kapitel XII
Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben
Kapitel XIII
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)
Kapitel XIV
Grenzüberschreitende Warenbewegungen
Kapitel XV
Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
Kapitel XVI
Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)
Kapitel XVII
Besteuerungsverfahren
Teil C
Erbschaftsteuerrecht
Kapitel I
Das Erbschaftsteuerrecht inklusive der erbrechtlichen Grundlagen
Kapitel II
Schenkungsteuerrecht: Vermögensübertragungen zu Lebzeiten im Erbschaftsteuergesetz
Kapitel III
Das Binnenrecht des Erbschaftsteuergesetzes (inkl. Bewertung)
Tag 1: Gemischte Klausur
Tag 2: Klausur »Einkommensteuer- und Ertragssteuerrecht«
Tag 3: Klausur »Buchführung und Bilanzwesen«
Band 3
Band 1
Band 2
Teil A
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Teil A
Einkommensteuer I
Teil A
Besteuerung der Einzelunternehmen
Teil B
Umsatzsteuerrecht
Teil B
Einkommensteuer II
Teil B
Besteuerung der Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft
Teil C
Erbschaftsteuerrecht
Teil C
Gewerbesteuer
Teil D
Internationales Steuerrecht
Band 2
Teil A Kap. I
Grundfragen der Gewinnermittlung
Teil C
Körperschaftsteuerrecht
Teil D
Umwandlungssteuerrecht
A
Abschnitt
a. A.
anderer Ansicht
a. a. O.
am angegebenen Ort
AB
Anfangsbestand
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
abzgl.
abzüglich
AbzStEntModG
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)
AdV
Aussetzung der Vollziehung
a. E.
am Ende
AEAO
Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F.
alte Fassung
AfA
Absetzung für Abnutzung
AfaA
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AFG
Arbeitsförderungsgesetz
AG
Aktiengesellschaft; Arbeitgeber
AIG
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (Auslandsinvestitionsgesetz)
AK
Anschaffungskosten
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
AN
Arbeitnehmer
AnfG
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 05.10.1994 (BGBl I 1994, 2911)
Anm.
Anmerkung
AntBVBewV
Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung
AO
Abgabenordnung
AO-StB
AO-Steuerberater
ArbG
Arbeitgeber
arg.
argumentum
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
ATADUmsG
Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz)
AuslInvestmG
Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge
AV
Anlagevermögen
Az.
Aktenzeichen
BA
Betriebsausgabe
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG
Bundesarbeitsgericht
BauGB
Baugesetzbuch
Ba-Wü
Baden-Württemberg
BayLfSt
Bayerisches Landesamt für Steuern
BayObLG
Bayrisches Oberstes Landesgericht
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BBauG
Bundesbaugesetz
BE
Betriebseinnahme/-n
beA
besonderes elektronisches Anwaltspostfach
BeitrRLUmsG
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
BesitzG
Besitzgesellschaft
beSt
besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
BetriebsG
Betriebsgesellschaft
BeurkG
Beurkundungsgesetz
BewG
Bewertungsgesetz
BfF
Bundesamt für Finanzen
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Bundesfinanzhof-Entscheidungen
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
BFH/RP
Entscheidungen des BFH für die Praxis
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt
Bundesgerichtshof in Strafsachen
BGHZ
Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesgerichthofs
BiRiLiG
Bilanzrichtliniengesetz
BMF
Bundesminister/-ium für Finanzen
BMG
Bemessungsgrundlage
BP
Betriebsprüfung
BPO
Betriebsprüfungsordnung
BRAGO
Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte
BRD
Bundesrepublik Deutschland
BR-Drs.
Bundesratsdrucksache
BS
Buchungssatz
BStBl
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundetagsdrucksache
Buchst.
Buchstabe
BV
Betriebsvermögen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Bundesverfassungsgericht-Entscheidungen
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BVV
Betriebsvermögensvergleich
BZ
Berichtigungszeitraum
bzgl.
bezüglich
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
BZ
Berichtigungszeitraum
CH
Schweiz
CRS
Common Reporting Standard
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DepotG
Depotgesetz
dgl.
dergleichen
d. h.
das heißt
DNotI
Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DStjG
Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e. V. (Band)
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ
Deutsche Steuer-Zeitung
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift)
EFH
Einfamilienhaus/-häuser
EG
Erdgeschoss; Europäische Gemeinschaft
EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGMR
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EG-RL
EG-Richtlinie
EGV
Vertrag zur Neugründung der europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957
EigZulG
Eigenheimzulagengesetz
ErbbauVO
Erbbaurechtsverordnung
ErbBstg
Erbfolgebesteuerung (Zeitschrift)
ErbGleichG
Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, BGBl I 1997, 2968
ErbSt
Erbschaftsteuer
ErbStAnpG
Erbschaftsteueranpassungsgesetz vom 04.11.2016, BGBl I 2016, 2464
ErbStB
Erbschaft-Steuerberater (Zeitschrift)
ErbStErl
Erbschaftsteuererlass
ErbStG
Erbschaftsteuergesetz
ErbStH
Erbschaftsteuer-Hinweise
ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
ErbStRG
Erbschaftsteuerreformgesetz
Erl.
Erlass
ESt
Einkommensteuer
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
ETW
Eigentumswohnung
EU
Europäische Union
EuErbVO
Europäische Erbrechtsverordnung
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EÜR
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
E-USt
Einfuhrumsatzsteuer
EV
Eigentumsvorbehalt
e. V.
eingetragener Verein
evtl.
eventuell
EW
Einheitswert
EWIV
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
EZ
Erhebungszeitraum
f., ff.
folgende, fortfolgende
FA/FÄ
Finanzamt/Finanzämter
FAGO
Geschäftsordnung für die Finanzämter
FamFG
Familienverfahrensgesetz
FG
Finanzgerichte
FGG
Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 17.05.1898
FGO
Finanzgerichtsordnung
FGO-ÄndG
FGO-Änderungsgesetz
FinMin
Finanzministerium
FinVerw
Finanzverwaltung
FKAustG
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
FN
Fußnote
FörderGG
Fördergebietsgesetz
FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung
GABl.
Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg
GAufzV
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
geb.
geboren
gem.
gemäß
GenG
Genossenschaftsgesetz
GewO
Gewerbeordnung
GewSt
Gewerbesteuer
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GewStR
Gewerbesteuer-Richtlinien
GF
Geschäftsführer
G’fter
Gesellschafter
GFZ
Geschossflächenzahl
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GiG
Geschäftsveräußerung im Ganzen
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
GoBS
Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
grds.
grundsätzlich
GrESt
Grunderwerbsteuer
GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
GrS
Großer Senat
GrStG
Grundsteuergesetz
GrStR
Grundsteuer-Richtlinien
GruBo
Grund und Boden
G+V
Gewinn- und Verlustrechnung
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWG
Geringwertige Wirtschaftsgüter
H
Hinweis (zu Richtlinien)
h. A.
herrschende Auffassung
HB
Handelsbilanz
HFR
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Entscheidungssammlung)
HGB
Handelsgesetzbuch
HK
Herstellungskosten
h. L.
herrschende Lehre
h. M.
herrschende Meinung
HR
Handelsregister
HS
Halbsatz
HV
Handelsvertreter
i. d. F.
in der Fassung
i. d. R.
in der Regel
IdW
Institut der Wirtschaftsprüfer
i. e.
id est
i. e. S.
im engeren Sinne
igE
innergemeinschaftlicher Erwerb
igL
innergemeinschaftliche Lieferung
i. H. v.
in Höhe von
ImmoWertV
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten
inkl.
inklusive
insb.
insbesondere
InsO
Insolvenzordnung
InvZulG
Investitionszulagengesetz
i. R. d.
im Rahmen des/der
i. R. v.
im Rahmen von
i. S. d.
im Sinne des/der
i. S. e.
im Sinne eines/einer
IStR
Internationales Steuerrecht (Zeitschrift)
i. S. v.
im Sinne von
i. Ü.
im Übrigen
i. V. m.
in Verbindung mit
i. w. S.
im weiteren Sinne
JGG
Jugendgerichtsgesetz i. d. F. vom 11.12.1974
jPdöR
juristische Person(en) des öffentlichen Rechts
JStG
Jahressteuergesetz
Kap.
Kapitel
KapESt
Kapitalertragsteuer
KapG
Kapitalgesellschaft
KapVermStG
Kapitalvermögensteuergesetz
Kfz
Kraftfahrzeug
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Kj.
Kalenderjahr
Komm.
Kommentar
KraftStG
Kraftfahrzeugsteuergesetz
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuer-Richtlinien
KWG
Kreditwesengesetz
kWp
Kilowattpeak
LAG
Landesarbeitsgericht
Lit.
Literatur
LPartG
Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
LSG
Landessozialgericht
LSt
Lohnsteuer
LStDV
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
lt.
laut
L+F
Land- und Forstwirtschaft
L+L
Lieferungen und Leistungen
m. a. W.
mit anderen Worten
max.
maximal/-e/-er/-es
MDR
Monatsschrift für deutsche Recht
m. E.
meines Erachtens
MEG
Miterbengemeinschaft
MFH
Mehrfamilienhaus/-häuser
MinöStG
Mineralölsteuergesetz
Mio.
Millionen
MittBayNot
Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern
MoPeG
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Mrd.
Milliarden
MU
Mitunternehmer
MüKo
Münchener Kommentar
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
MwStR
Mehrwertsteuerrecht (Zeitschrift)
MwStSystRL
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
ND
Nutzungsdauer
Nds.
Niedersachsen
n. F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
n. n. v.
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NotBZ
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Nr.
Nummer
nrkr.
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NRW
Nordrhein-Westfalen
NStZ
Neue Zeitschrift für Steuerrecht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWB
Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)
NZI
Neue Zeitschrift für Insolvenz und Sanierung
o. Ä.
oder Ähnliches
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OECD-Musterabkommen
OFD
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o. g.
oben genannte/-r/-s
OG
Obergeschoss
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OrgG
Organgesellschaft
OrgT
Organträger
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
p. a.
per annum
PartG
Partnerschaftsgesellschaft (steht auch für Parteiengesetz)
PartGG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PassG
Passgesetz
PersG
Personengesellschaft
PersHG
Personenhandelsgesellschaft
PV
Privatvermögen
R
Richtlinie
RA
Rechtsanwalt
RAP
Rechnungsabgrenzungsposten
RennwLottAB
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
RfE
Rücklage für Ersatzbeschaffung
RFH
Reichsfinanzhof
RG
Reichsgericht
rkr.
rechtskräftig
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer
RPflG
Rechtspflegergesetz
Rs.
Rechtssache
Rspr.
Rechtsprechung
RT-Drs.
Reichtagsdrucksache
Rz.
Randziffer
S.
Satz/Sätze
s.
siehe
SB
Schlussbilanz
SG
Sicherungsgeber
SGB
Sozialgesetzbuch
SN
Sicherungsnehmer
sog.
sogenannte/-r/-s
SolZ
Solidaritätszuschlag
StÄndG
Steueränderungsgesetz
StB
Steuerbilanz; Steuerberater
StBerG
Steuerberatungsgesetz
Stbg
Die Steuerberatung
StBGebV
Steuerberatergebührenverordnung
StED
Steuerlicher Eildienst (Zeitschrift)
StEntlG
Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999, BGBl I 1999, 402
Steufa
Steuerfahndung
StGB
Strafgesetzbuch
StKl.
Steuerklasse
StMBG
Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
stpfl.
steuerpflichtig
StPfl.
Steuerpflichtige/-r
StPO
Strafprozessordnung
str.
strittig
StraBEG
Strafbefreiungserklärungsgesetz
StuB
Unternehmensteuern und Bilanzen (Zeitschrift)
StUmgBG
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)
StuW
Steuern und Wirtschaft
StVBG
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
StVereinfG
Steuervereinfachungsgesetz
TabakStG
Tabaksteuergesetz
TW
Teilwert
Tz.
Textziffer
u. a.
unter anderem
u. Ä.
und Ähnliches
UE
Umwandlungssteuererlass
u. E.
unseres Erachtens
UKS
Umkehrschluss
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UntErlG-E
Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
UntStFG
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858
UR
Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift)
USt
Umsatzsteuer
UStAE
Umsatzsteueranwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I 2010, 846
UStÄndG
Umsatzsteueränderungsgesetz
UStB
Der Umsatz-Steuer-Berater
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
USt-IdNr.
Umsatzsteueridentifikationsnummer
USt-VA
Umsatzsteuervoranmeldung
u. U.
unter Umständen
UV
Umlaufvermögen
UVR
Zeitschrift für Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht
uWa
unentgeltliche Wertabgabe
UZK
Zollkodex der Europäischen Union (»Unionszollkodex«)
VA
Voranmeldung; Verwaltungsakt
Var.
Variante
VAZ
Voranmeldungszeitraum
vE
verdeckte Einlage
vEK
verwendbares Eigenkapital
VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
VermBG
Vermögensbildungsgesetz
VersSt
Versicherungssteuer
VersStG
Versicherungsteuergesetz
VerwGrS
Verwaltungsgrundsätze
Vfg.
Verfügung
vGA
verdeckte Gewinnausschüttung
vgl.
vergleiche
VollStrA
Vollstreckungsanweisung
vs.
versus
VSt
Vorsteuer
VStG
Vermögensteuergesetz
V+V
Vermietung und Verpachtung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz
VZ
Veranlagungszeitraum
WachstBeschlG
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
WertV
Wertermittlungsverordnung
WG
Wirtschaftsgut
wistra
Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht
Wj.
Wirtschaftsjahr
WK
Werbungskosten
WoP
Wohnungsbauprämie
WP
Wirtschaftsprüfer
WÜRF
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.05.1969
ZASt
Zinsabschlagsteuer
z. B.
zum Beispiel
ZErb
Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtepraxis
ZEV
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
ZFH
Zweifamilienhaus/-häuser
ZG
Zollgesetz
Ziff.
Ziffer
ZPO
Zivilprozessordnung
z. T.
zum Teil
z. v. E.
zu versteuerndes Einkommen
ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
zzgl.
zuzüglich
zzt.
zurzeit
Die schriftliche StB-Prüfung beginnt am ersten Prüfungstag mit der Prüfungsaufgabe aus dem Verfahrensrecht und anderen Steuerrechtsgebieten. Die bundeseinheitliche Prüfungsaufgabe enthält drei getrennte, unabhängig voneinander zu bearbeitende Teile: einen Prüfungsteil Verfahrensrecht (»Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung«), einen Prüfungsteil USt und einen Prüfungsteil Erbschaft- und Schenkungsteuer. Von einer erreichbaren Gesamtpunktzahl von 100 entfällt dabei nach den »unverbindlichen Korrekturhinweisen« zumindest ein Drittel auf das Rechtsgebiet Verfahrensrecht: ein positives Abschneiden in der ersten Prüfungsaufgabe setzt damit – auch bei überdurchschnittlichem Abschneiden in den übrigen Rechtsgebieten der ersten Prüfungsaufgabe – ein erfolgreiches Bearbeiten des Teils Verfahrensrecht zwingend voraus. Die Erfahrung bei der Bewertung von Prüfungsaufgaben zeigt auch, dass bei einer gänzlichen Nichtbearbeitung des AO-Teils die Prüfungsaufgabe insgesamt nur in ganz seltenen Fällen mit einer Note von 4,5 oder besser beurteilt werden kann.
Dabei fällt bei Durchsicht der Prüfungsarbeiten der vergangenen Jahre auf, dass insb. im Rechtsgebiet Verfahrensrecht die schriftlichen Aufgaben wiederkehrend die gleichen Schwerpunkte behandeln: Hierzu gehören insb. die Bereiche Festsetzungsverfahren, Korrekturvorschriften, außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren sowie der Bereich der Festsetzungsverjährung. Auch die Prüfung 2023 hat diese Schwerpunktsetzung – der Fokus lag erneut auf dem Einspruchsverfahren und der Änderung eines Steuerbescheides – bestätigt.
Die folgende Darstellung nimmt auf diese Schwerpunkte besonders Rücksicht. Andere Bereiche des Verfahrensrechts, die sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung erfahrungsgemäß nicht oder nur in Grundzügen abgefragt werden, werden dementsprechend auch hier nur kurz dargestellt. Ausführlich und mit Beispielen angereichert ist die Darstellung immer dann, wenn besonders prüfungsrelevante Problemfelder behandelt werden.1
1 Auch in der mündlichen StB-Prüfung ist das steuerliche Verfahrensrecht – insb. bei den Prüfern aus der FinVerw – besonders prüfungsrelevant. Es ist unschwer festzustellen, dass sich bei der Auswahl der Prüfungsgebiete vor allem die Prüfer mit juristischer Vorbildung im Bereich des Verfahrensrechts besonders wohl fühlen; häufig sind verfahrensrechtliche Themen auch Gegenstand der Kurzvortragsthemen.
Die Abgabenordnung in ihrer heutigen Form existiert seit dem 01.01.1977. Die Neufassung der AO löste 1977 die alte Reichsabgabenordnung (RAO) ab, die unter der Federführung des Senatspräsidenten am Reichsfinanzhof Enno Becker nach dem ersten Weltkrieg entwickelt wurde und 1919 als erste Gesamtkodifikation des steuerlichen Verfahrensrechts in Kraft getreten ist.
Die Abgabenordnung fasst als steuerliches Rahmen- oder MantelgesetzRahmengesetz die grundlegenden Bestimmungen für die Besteuerung, die gleichsam für alle Steuerarten gelten, zusammen. Sie wird daher auch oftmals Steuergrundgesetz bezeichnet. Die Gleichstellung der Abgabenordnung mit einer Kodifikation des Steuerverfahrensrechts greift allerdings zu kurz. Neben zahlreichen verfahrensrechtlichen Regelungen enthält die AO in einer Vielzahl von Vorschriften auch materielles Steuerrecht, so z. B. bei den besonders prüfungsrelevanten Bestimmungen über die Haftung (§§ 69 ff. AO), über das Entstehen und Erlöschen des Steueranspruchs (§§ 37 ff. AO) oder über das materielle Steuerstrafrecht (§§ 369 ff. AO).
In der AO wird das steuerliche Verfahrensrecht als Teilkodifikation zudem nicht umfassend geregelt: Aufbau und Organisation der Finanzbehörden sind im FVG, das gerichtliche Verfahren in Steuersachen in der FGO geregelt. Zudem gilt die AO nicht für alle Steuern, sondern nach § 1 Abs. 1 AO nur für diejenigen Steuerarten, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Für RealsteuernSteuern, Realsteuern, d. h. für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (Legaldefinition in § 3 Abs. 2 AO), gilt die AO nur teilweise (§ 1 Abs. 2 AO), für kommunale Steuern nur nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetze über die kommunalen Steuern. Völkerrechtliche Vereinbarungen gehen den deutschen Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (§ 2 Abs. 1 AO, Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG). Hierunter fallen vor allem die DBA, die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.2
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die AO Anfang 2017 an die zunehmende Digitalisierung der Besteuerungspraxis angepasst. Neben Änderungen beim Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) sind insb. die erstmals ab dem VZ 2018 anwendbaren, neugefassten Steuererklärungsfristen und die neugefassten Sanktionen bei Überschreiten der Fristen hervorzuheben (§ 152 AO n. F.).
Prüfungsrelevant ist wohl vor allem die Korrekturvorschrift in § 173a AO, wonach auch Schreib- und Rechenfehler des StPfl. bei Erstellung der Steuererklärung eine Korrektur bestandskräftiger Verwaltungsakte erlauben.
Ende 2022 wurde das Gesetz zur Umsetzung der als »DAC 7«-Richtlinie bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 veröffentlicht. Neben dem Ziel der verbesserten Steuergerechtigkeit liegt ein Schwerpunkt auf Regelungen zur Beschleunigung der Außenprüfung. Einzelne Änderungen, etwa die Regelungen zur Anforderung von Unterlagen in der Prüfungsanordnung und zur Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO), traten bereits zum Jahresbeginn 2023 in Kraft. Dies gilt auch für die allgemeinen Erweiterungen in Bezug auf die Übertragung in Ton bzw. Bild und Ton sowie die fernmündliche Schlussbesprechung (§§ 87a Abs. 1a und 201 Abs. 1 S. 3 AO) und auch für die ortsunabhängige Prüfungstätigkeit (§ 200 Abs. 2 S. 2 AO). Weitere wesentliche und auch prüfungsrelevante Rahmenbedingungen für die Außenprüfung ändern sich erst für Steueransprüche, die ab 2025 entstehen. hierzu gehören etwa die
Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen, eine
zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Abs. 1a AO sowie die
Einführung eines neuen Sanktionssystems (§ 200a AO), das für alle Außenprüfungen gilt. Der geplante § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung im Rahmen einer Außenprüfung
Die Abgabenordnung regelt in über vierhundert Paragrafen insb. das Steuerverfahrensrecht, d. h. die Entstehung und Durchsetzung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und den Rechtsschutz gegen diese Durchsetzung. Der Aufbau der AO mit insgesamt neun Teilen orientiert sich dabei grob am zeitlichen Ablauf dieses Verfahrens. Nach den einleitenden Vorschriften im ersten Teil (§§ 1 – 32 AO) enthält der zweite Teil (§§ 33 – 77 AO) mit der Erläuterung des Steuerschuldrechts vor allem materiell-rechtliche Regelungen, insb. auch zur Haftung für Steuerschulden Dritter. Es folgt im dritten Teil (§§ 78 – 133 AO) eine ausführliche Darstellung allgemeiner Verfahrensvorschriften, die in allen Stufen des Besteuerungsverfahrens anwendbar sind; allerdings gelten bei den besonders praxis- und prüfungsrelevanten Steuerverwaltungsakten Besonderheiten, die in den nachfolgenden Teilen geregelt sind (etwa die Korrekturvorschriften in den §§ 172 ff. AO). Im vierten Teil (§§ 134 – 217 AO) wird die Durchführung der Besteuerung, das sog. Steuerfestsetzungsverfahren, behandelt, anschließend im fünften Teil das Erhebungsverfahren. Der fünfte Teil beinhaltet insb. Regelungen über die Fälligkeit, das Hinausschieben der Fälligkeit und das Erlöschen von entstandenen Steueransprüchen (§§ 218 – 248 AO).
Der sechste Teil behandelt in rund 100 Vorschriften die Vollstreckung, d. h. die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 249 – 346 AO), der siebente Teil den außergerichtlichen Rechtsschutz, d. h. vor allem das Einspruchsverfahren einschließlich des Verfahrens über den einstweiligen Rechtsschutz (§§ 347 – 367 AO). Die AO beinhaltet ferner als Teil des Nebenstrafrechts eine Regelung des materiellen Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (achter Teil, §§ 369 – 412 AO).
Der Versuch des Gesetzgebers, die neun Teile der AO am Ablauf des Verwaltungsverfahrens auszurichten, scheint zunächst übersichtlich und stringent. Gleichwohl ist der Aufbau in einigen Bereichen wenig gelungen. So wird die Entstehung des Steueranspruchs im zweiten Teil in § 38 AO geregelt, der prüfungsrelevante Bereich der Verjährung als Grund für das Erlöschen dieses Anspruchs dagegen im vierten und im fünften Teil (§ 47 AO i. V. m. §§ 169 ff., §§ 228 ff. AO). Korrekturvorschriften für VA finden sich im dritten (§§ 129 ff. AO), aber – soweit Steuerbescheide betroffen sind – als leges speciales auch im vierten Teil (§§ 172 ff. AO) der AO. Diese Brüche führen zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten:
Die erfolgreiche Bewältigung der Prüfungsaufgaben setzt im Bereich Verfahrensrecht neben einem soliden Gesamtüberblick vor allem ein systematisches Verständnis voraus, damit das Zusammenspiel der verfahrensrechtlichen Vorschriften und das Ineinandergreifen der Problemkreise in umfangreichen Sachverhalten, die sich oft über mehrere Seiten erstrecken, bewältigt werden können; hier legten die Aufgabensteller in den vergangenen Jahren einen besonderen Schwerpunkt, der bei der Problemauswahl im Nachfolgenden besonders berücksichtigt wurde.
2 Durch die DBA grenzen die vertragsschließenden Staaten ihre Besteuerungsrechte gegeneinander ab (Kollisionsrecht), um eine Doppelerfassung zu vermeiden, vgl. die Aufstellung der deutschen DBA mit Stand Januar 2023 in BStBl I 2023, 195.
Die AO definiert in den §§ 3 bis 15 AO steuerliche Grundbegriffe, die sowohl in der AO selbst, aber auch in anderen Einzelsteuergesetzen von grundlegender Bedeutung sind.
SteuernSteuern sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die in § 3 Abs. 4 AO enumerativ, d. h. abschließend aufgezählten steuerlichen NebenleistungenSteuerliche Nebenleistung (insb. Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten3, Zinsen i. S. d. Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG (eingeführt mit dem JStG 2010), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO und die mit dem JStG 2009 eingeführten Verzögerungsgelder gem. § 146 Abs. 2b AO) sind demnach keine Steuern. Allerdings sind die meisten Vorschriften der AO gem. § 1 Abs. 3 AO auch auf steuerliche Nebenleistungen anwendbar. Dabei ist die Unterscheidung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nicht lediglich von akademischer Bedeutung, sondern durchaus prüfungsrelevant.
Beispiel 1: Haftung ja, aber wofür?
Schlau ist GF der Schlau-GmbH. Das FA nimmt Schlau persönlich für die Rückstände der GmbH (USt 01 und Säumniszuschläge zur USt 01) gem. § 74 AO in Haftung, da Schlau ein Betriebsgrundstück an die GmbH verpachtet hat. Wie ist die Rechtslage?
Lösung: Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach § 74 AO vorliegen, ist der Haftungsbescheid rechtswidrig, soweit er die Haftung auch auf Säumniszuschläge zur USt erstreckt. Die Haftung nach § 74 AO umfasst nach dem eindeutigen Wortlaut nur Steuern, nicht aber steuerliche Nebenleistungen (§ 74 Abs. 1 S. 1 und 2 AO). Eine Haftung für Säumniszuschläge kommt daher bei § 74 AO nicht in Betracht. Hätte das FA den Haftungsbescheid auf § 69 AO stützen können (Vertreterhaftung), wären auch die Säumniszuschläge von der Haftung umfasst; § 69 Abs. 1 S. 1 AO spricht im Gegensatz zu § 74 AO ausdrücklich von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen gem. § 37 Abs. 1 AO nicht nur die »eigentlichen Steuern«, sondern auch steuerliche Nebenleistungen – und damit auch Säumniszuschläge – zählen.
Mit der Formulierung »Geldleistungen, die […] zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden« umschreibt § 3 Abs. 1 AO den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dieser Grundsatz, der verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG geregelt ist, besagt, dass die FÄ bei der Anwendung des Rechts Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden behandeln müssen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen WillkürverbotWillkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG in BVerfGE 105, 73). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. So waren etwa die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den »alten« Bundesländern mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führte zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt (BVerfG vom 10.04.2018, BGBl I 2018, 531). Resultat dieser Rspr. war die Reform der Grundsteuer mit nunmehr verschiedenen Ländermodellen.
Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des Steuerrechts und insb. für den des ESt-Rechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, StPfl. bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfG a. a. O.). Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, jedoch muss er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller StPfl. bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dies alles gilt insb. für das ESt-Recht, das auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen StPfl. hin angelegt ist (BVerfG vom 18.01.2006, DStR 2006, 5554).
Die Steuerverwaltung unterliegt als Eingriffsverwaltung dem GesetzesvorbehaltGesetzesvorbehalt, d. h. jedes behördliche Handeln, das in Rechte Einzelner eingreift, bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG). Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm. Durch diese an sich selbstverständliche Definition wird klargestellt, dass die Finanzbehörden bei der Anwendung des Steuerrechts formelle Gesetze