Verlagsverträge - Martin Julius Bock - E-Book

Verlagsverträge E-Book

Martin Julius Bock

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Beschreibung

Ihr Verlag hat Ihnen einen Verlagsvertrag geschickt, den Sie unterschreiben sollen, doch bei der Lekture verstehen Sie uber weite Strecken nur Bahnhof? Dann ist Band 6 "Verlagsverträge" aus unserer Reihe "E-Books fur Autorinnen und Autoren" genau richtig fur Sie. Das Autorentrio Wolfgang Ehrhardt Heinold, Martin Julius Bock und Professor Dr. Peter Lutz ubersetzt das juristische Fachchinesisch in verständliches Deutsch, erläutert dabei wichtige Fachbegriffe und zeigt, welche Verhandlungsspielräume es gibt. Schritt fur Schritt nehmen sie die sogenannten "gemeinsamen Vergutungsregeln" sowie den "Normvertrag fur den Abschluss von Verlagsverträgen" durch. Paragraf fur Paragraf, Absatz fur Absatz erklären die drei Autoren, was Ihr gutes Recht ist und wann Sie aufpasssen sollten, um nicht uber den Tisch gezogen zu werden. So können Sie mit Ihrem Verlag auf Augenhöhe verhandeln und das Beste fur sich und Ihr Buchprojekt herausholen.

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E-Books für Autorinnen und Autoren

Band 6: Verlagsverträge

Wolfgang Ehrhardt Heinold

Dipl.-Bw. (FH) Martin Julius Bock

und

Professor Dr. jur. Peter Lutz

Uschtrin Verlag

http://www.uschtrin.de

Impressum

Copyright: Uschtrin Verlag, München 2012http://www.uschtrin.de

Die Inhalte dieses E-Books sind urheberrechtlich geschützt.Alle Rechte liegen beim Uschtrin Verlag.

E-Books für Autorinnen und Autoren

Band 6: Verlagsverträge

ISBN 978-3-932522-94-9

http://www.uschtrin.de/ebooks.html

Vorwort

Ihr Verlag hat Ihnen einen Verlagsvertrag geschickt, den Sie unterschreiben sollen, doch bei der Lektüre verstehen Sie über weite Strecken nur Bahnhof? Dann ist Band 6 „Verlagsverträge“ aus unserer Reihe „E-Books für Autorinnen und Autoren“ genau richtig für Sie.

Das Autorentrio Wolfgang Ehrhardt Heinold, Martin Julius Bock und Professor Dr. Peter Lutz übersetzt das juristische Fachchinesisch in verständliches Deutsch, erläutert dabei wichtige Fachbegriffe und zeigt, welche Verhandlungsspielräume es gibt.

Schritt für Schritt nehmen sie die sogenannten „gemeinsamen Vergütungsregeln“ sowie den „Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen“ durch. Paragraf für Paragraf, Absatz für Absatz erklären die drei Autoren, was Ihr gutes Recht ist und wann Sie aufpasssen sollten, um nicht über den Tisch gezogen zu werden. So können Sie mit Ihrem Verlag auf Augenhöhe verhandeln und das Beste für sich und Ihr Buchprojekt herausholen.

Die Inhalte dieses E-Books sind Auskopplungen aus dem Buch „Traumziel Buch – und wie Sie es erreichen. In 24 Trainingsstunden fit für Verlage und Verträge! Ein Workout für Autorinnen und Autoren“. Es erschien Ende Januar 2012 im Uschtrin Verlag und kann direkt beim Verlag bestellt werden (http://www.uschtrin.de/traumziel.html).

Das Inhaltsverzeichnis von „Traumziel Buch – und wie Sie es erreichen“ finden Sie am Ende dieses E-Books. Die in diesem E-Book veröffentlichten Inhalte entstammen der 22. und 24. Trainingsstunde.

„E-Books für Autorinnen und Autoren“ ist die Reihe mit den kleinen smarten Büchern für alle, die schreiben, aus dem Uschtrin Verlag (http://www.uschtrin.de).

Der Uschtrin Verlag versorgt Autorinnen und Autoren mit Fachinformationen rund ums Thema Schreiben und Veröffentlichen. Seit über 25 Jahren erscheint hier das „Handbuch für Autorinnen und Autoren“, die „Bibel für Schreiber“, so ein Rezensent über den renommierten Longseller (http://www.uschtrin.de/handbuch.html).

Prallvoll mit wertvollem Insiderwissen ist auch die „Federwelt – Zeitschrift für Autorinnen und Autoren“ (http://www.federwelt.de). Die Fachzeitschrift erscheint alle zwei Monate im Uschtrin Verlag und enthält auf 68 Farbseiten praxisorientierte Fachartikel, Interviews, Umfragen, einen Terminkalender, Rezensionen, diverse Kolumnen und auf zehn Seiten Lyrik und Kurzprosa.

In der Reihe „E-Books für Autorinnen und Autoren“ bündelt der Uschtrin Verlag sein Know-how in kleinen smarten Einheiten – für die BestsellerautorInnen von morgen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Sandra Uschtrin

Herausgeberin der Reihe „E-Books für Autorinnen und Autoren“

In der Reihe „E-Books für Autorinnen und Autoren“ sind bisher folgende Bände erschienen:

•   Band 1: Literaturagenturen, ISBN 978-3-932522-99-4

•   Band 2: Kontaktaufnahme, ISBN 978-3-932522-98-7

•   Band 3: Musterexposés, ISBN 978-3-932522-97-0

•   Band 4: Heftroman, ISBN 978-3-932522-96-3

•   Band 5: Verlage, ISBN 978-3-932522-95-6

•   Band 6: Verlagsverträge, ISBN 978-3-932522-94-9

http://www.uschtrin.de/ebooks.html

http://www.uschtrin.de/traumziel.html

INHALT

Vorwort

Impressum

1 Der Normvertrag

Rahmenvertrag

Verlagsvertrag

§ 1   Vertragsgegenstand

§ 2   Rechtseinräumungen

§ 3   Vertragspflicht

§ 4   Absatzhonorar für Verlagsausgaben

§ 5   Nebenrechtsverwertung

§ 6   Manuskriptablieferung

§ 7   Freiexemplare

§ 8   Satz, Korrektur

§ 9   Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen

§ 10 Verramschung, Makulierung

§ 11 Rezensionen

§ 12 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk

§ 13 Änderung der Eigentums- und Programmstrukturen

§ 14 Schlussbestimmungen

2 Gemeinsame Vergütungsregeln

2.1 Überblick

2.2 Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache

3. Das Autorentrio

4. Inhaltzverzeichnis von „Traumziel Buch – und wie Sie es erreichen“

5. Bibliografische Daten

6. Nachwort

1 Der Normvertrag

„Gemeinsam sind wir stark.“ 1969 rief Heinrich Böll zur „Einigkeit der Einzelgänger“ und zum „Ende der Bescheidenheit“ auf. „Ich schlage vor, dass wir die Bescheidenheit und den Idealismus einmal für eine Weile an unsere Sozialpartner delegieren: an Verleger, Chefredakteure und Intendanten“, so der Nobelpreisträger auf der Gründungsversammlung des heutigen Verbands deutscher Schriftsteller (VS) am 8. Juni 1969 in Köln. Der Verband schloss sich 1973 der IG Druck und Papier an. Diese ging 1989 in der IG Medien auf. 2001 kam es zum Zusammenschluss mit weiteren Gewerkschaften zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

Eines der wichtigsten Ergebnisse der Arbeit des VS ist der „Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen“, der 1978 (Neufassung 1999) mit dem Verleger-Ausschuss des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e. V. vereinbart wurde.

Wir erläutern diesen Vertrag nachfolgend Punkt für Punkt und listen die Fragen auf, die Sie sich und Ihrem Vertragspartner im Zuge von Vertragsverhandlungen stellen sollten. Dabei lernen Sie die Spielräume kennen, die Sie zu Ihren Gunsten so weit wie möglich nutzen sollten, und die Punkte, wo es gilt, besonders selbstbewusst zu verhandeln. „Verträge sind verhandelbar“ – bitte verinnerlichen Sie diesen Merksatz wie ein Mantra.

Unsere Kommentare zum Normvertrag finden Sie, kursiv ausgezeichnet und nach rechts eingerückt, jeweils im Anschluss an die betreffende Passage des Vertragstextes.

Was der Vertrag noch nicht regelt, ist die Nutzung Ihrer Werke in elektronischer Form. Solange der VS mit den Verlagen diesbezüglich keinen neuen Mustervertrag ausgehandelt hat, sollten Sie auf der Basis des jetzt gültigen Normvertrages verhandeln. Aber seien Sie kompromissbereit, sofern Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen. So können Sie zum Beispiel die unkörperlichen elektronischen Rechte vergeben, aber nur für einen beschränkten Zeitraum, um zusammen mit Ihrem Vertragspartner die Entwicklung abzuwarten.

Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie für die heutige Trainingsstunde sehr viel mehr Zeit benötigen als sonst. Um Ihnen die Vorbereitung zu erleichtern, folgt hier eine Übersicht auf das, was der Normvertrag regelt, sowie eine weitere zum Inhalt eines Agenturvertrages.

Rahmenvertrag

In welchem Umfang der Normvertrag verbindlich ist. Für welche Werke der Vertrag gedacht ist

Verlagsvertrag

§ 1 Vertragsgegenstand – Um welches Werk es sich handelt

§ 2 Rechtseinräumungen – Welche Rechte eingeräumt werden

§ 3 Vertragspflicht – Welche Pflichten der Verlag hat und welche Rechte ihm allein zustehen

§ 4 Absatzhonorar für Verlagsausgaben – Welches Honorar gezahlt wird

§ 5 Nebenrechtsverwertung – Welche Nebenrechte eingeräumt und wie die Erlöse geteilt werden

§ 6 Manuskriptablieferung – Wann und in welcher Form das Manuskript abzuliefern ist

§ 7 Freiexemplare – Wie viele Freiexemplare der Autor erhält

§ 8 Satz, Korrektur – Wie die Korrekturen gehandhabt werden und welche Kosten eventuell auf den Autor zukommen

§ 9 Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen – Was geschieht, wenn das Werk nicht mehr lieferbar ist

§ 10 Verramschung, Makulierung – Was geschieht, wenn das Werk nicht mehr verkäuflich ist

§ 11 Rezensionen – Wie der Verlag den Autor über Rezensionen informiert

§ 12 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk – Wie der Verlag den Urheber und das Copyright ausweist

§ 13 Änderung der Eigentums- und Programmstrukturen – Was geschieht, wenn sich die Eigentums- und Programmstrukturen des Verlages ändern

§ 14 Schlussbestimmungen – Was geschieht, wenn eine Klausel des Vertrages unwirksam wird

Normvertragfür den Abschluss von Verlagsverträgen

Rahmenvertrag

(vom 19. Oktober 1978 in der ab 1. April 1999 gültigen Fassung)

Zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. – Verleger-Ausschuss – ist Folgendes vereinbart:

1. Die Vertragschließenden haben den diesem Rahmenvertrag beiliegenden Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen vereinbart. Die Vertragschließenden verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass ihre Mitglieder nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu Lasten des Autors von diesem Normvertrag abweichen.

Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, dass Abweichungen zu Lasten des Autors einen „sachlich gerechtfertigten Grund“ haben müssen.

2. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass einige Probleme sich einer generellen Regelung im Sinne eines Normvertrags entziehen. Dies gilt insbesondere für Options- und Konkurrenzausschlussklauseln einschließlich etwaiger Vergütungsregelungen, bei deren individueller Vereinbarung die schwierigen rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen sind.

Beim Normvertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag und um kein Gesetz. Von den empfohlenen Regelungen kann abgewichen werden. Für Punkte, die im Vertrag nicht geregelt sind, gilt das Verlagsgesetz.

3. Dieser Vertrag wird in der Regel für folgende Werke und Bücher nicht gelten:

a) Fach- und wissenschaftliche Werke im engeren Sinn einschließlich Schulbücher, wohl aber für Sachbücher;

b) Werke, deren Charakter wesentlich durch Illustrationen bestimmt wird; Briefausgaben und Buchausgaben nicht original für das Buch geschriebener Werke;

c) Werke mit mehreren Rechtsinhabern wie z. B. Anthologien, Bearbeitungen;

d) Werke, bei denen der Autor nur Herausgeber ist;

e) Werke im Sinne des § 47 Verlagsgesetz, für welche eine Publikationspflicht des Verlages nicht besteht.

§ 47 Verlagsgesetz:

(1) Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet.

(2) Das Gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt.

Mit dem „Besteller“ ist im Normalfall der Verlag bzw. der Verleger gemeint. Grundsätzlich geht es hierbei um Werke, die z. B. von einem Verlag detailliert in Inhalt und Ausprägung geplant sind, und bei denen der Autor („Hersteller eines Werks“) nur einen sehr geringen Spielraum bei der Ausführung hat. Der Autor ist in diesem Fall zum „Gehilfen“ des Bestellers (Verlages) degradiert. In diesen Fällen kommt kein Verlagsvertrag zustande, sodass auch seitens des Verlages keine Vervielfältigungs- oder Verbreitungsverpflichtung besteht, was aber nicht heißt, dass deswegen keine Honorierung der Tätigkeit des Autors erfolgt (siehe 21. Trainingsstunde, Die Machtfrage, Infoseiten). Der Bestellvertrag findet seine Berechtigung insbesondere in der Produktion von Ratgebern und in erster Linie werbenden Schriften, sowie in den in § 47 Absatz 2 VerlG beschriebenen Bereichen (siehe oben).

4. Soweit es sich um Werke nach Ziffer 3 b) bis e) handelt, sollen die Verträge unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles so gestaltet werden, dass sie den Intentionen des Normvertrags entsprechen.