Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug - Bernd Volckart - E-Book

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug E-Book

Bernd Volckart

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Beschreibung

Der Inhalt: Strafverteidigung endet nicht mit der Rechtskraft des Urteils. Vielmehr bieten sich auch in der Vollstreckung und im Vollzug der jeweiligen Sanktionen (Haupt- und Nebenstrafen, Maßregeln etc.) viele Möglichkeiten, dem Mandanten zu helfen und Verbesserungen zu erwirken. Das bewährte Handbuch orientiert sich an den Grundrechten der Betroffenen und den jeweiligen Rechtsschutzoptionen und zeigt Ihnen zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Verteidigung auf. Die durch das Zusammenspiel von verwaltungs- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen recht unübersichtliche und komplizierte Materie wird kompakt und praxisnah dargestellt. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Muster von Verteidigerschreiben. In der 5. Auflage neu aufgenommen: Ausführungen zur Strafrechtsentschädigung (nach StrEG) und zum Registerrecht (nach BZRG). Die Neuauflage berücksichtigt außerdem: - Änderungen im JGG 2013 (insb. Warnschuss-Arrest) - Änderungen im Recht der Sicherungsverwahrung 2011/2013 (insb. zum sog. "Abstandsgebot") - Neufassung der Strafvollstreckungsordnung (2011) - Rechtsprechung des BVerfG zum Maßregelvollstreckungsrecht

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Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug

von

Dr. habil. Helmut Pollähne

Rechtsanwalt und Privatdozent am Institut für Kriminalpolitik, Universität Bremen

und

Dr. Ines Woynar

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Hamburg

 

Bis zur 3. Aufl. bearbeitet von

Dr. Bernd Volckart (†)

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a. D.

 

5., neu bearbeitete Auflage

 

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Rechtsanwalt[1] Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Anmerkungen

[1]

RAK OLG-Bezirk München

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug › Autoren

Dr. Helmut Pollähne

ist Rechtsanwalt und Privatdozent an der Universität Bremen im Bereich des Vollzugs- und Vollstreckungsrechts.

Kontakt: [email protected]

Dr. Ines Woynar

ist Diplom-Kriminologin und Fachanwältin für Strafrecht in Hamburg mit dem Schwerpunkt Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsrecht.

Kontakt: [email protected]

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-4813-1

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221/489-555Telefax: +49 6221/489-410

 

(c) 2014 C.F. Müller, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbHHeidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg

www.cfmueller.dewww.hjr-verlag.de

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort der Herausgeber

Viele Verteidiger meinen, ihre Tätigkeit zugunsten des Mandanten ende mit der Rechtskraft des Urteils. Das nunmehr bereits in fünfter Auflage vorliegende Werk widerlegt diese Ansicht in eindrucksvoller Weise, indem es das beachtliche, in der Praxis noch immer vielfach vernachlässigte Betätigungsfeld des Verteidigers im Bereich der Strafvollstreckung sowie des Strafvollzugs illustriert. In den letzten Jahren ist diese wenig übersichtliche und zugleich rechtspolitisch brisante Materie bekanntlich stark in Bewegung geraten. Für den mit ihr befassten Verteidiger ist es daher unverzichtbar, über ein Praxishandbuch zu verfügen, das zuverlässig über den aktuellen Stand der Dinge Auskunft gibt und rasch kompetente Antworten auf die im konkreten Fall aufgeworfenen Fragen liefert. Den Autoren Helmut Pollähne sowie Ines Woynar ist es – nicht zuletzt aufgrund ihrer großen anwaltlichen Erfahrung – mit Bravour gelungen, diesem Anspruch gerecht zu werden und damit die großen Fußstapfen von Bernd Volckart auszufüllen, der dieses Werk aus der Taufe gehoben und bis zur dritten Auflage bearbeitet hat. In leicht nachvollziehbarer Darstellung erhält der Verteidiger vielfältige Anregungen, wie er im Rahmen der Strafvollstreckung bzw. des Strafvollzugs schrittweise Verbesserungen zugunsten seines Mandanten erzwingen kann (wobei er in der Regel kaum auf eine angemessene Honorierung hoffen darf). Die Tatsache, dass die Darstellung nach den verschiedenen Verfahrensabschnitten (z.B. Mandant in Freiheit – Mandant bereits in der JVA) und den jeweils zugehörigen denkbaren „Einwendungen“ (z.B. Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit, Änderung der Bewährungsauflagen, Stundung von Geldstrafen, Anrechnung früher vollstreckter Strafen etc.) untergliedert ist, erleichtert es dem Nutzer, exakt „seine“ Fallkonstellation rasch wiederzufinden. Den Schwerpunkt der Ausführungen bildet zwar das besonders komplizierte Strafvollstreckungsrecht; alle in der Praxis besonders relevanten strafvollzugsrechtlichen Fragen werden jedoch ebenfalls behandelt. Gleiches gilt für die Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs.

Im Rahmen der vorliegenden Neuauflage wurden insbesondere die Ausführungen zum Vollzugsrecht umfassend überarbeitet und aktualisiert: Nachdem sich das nach der Föderalismusform im Jahre 2006 eingetretene Chaos inzwischen etwas gelichtet hat, dürfen sich leider viele Kritiker von damals bestätigt sehen, welche infolge der Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder einen „Wettlauf der Schäbigkeit“ um den härtesten und zugleich preisgünstigsten Strafvollzug befürchteten: Wer die Realität des Strafvollzugs kennt, weiß, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Vollzugsgrundsätze (vgl. §§ 2–4 StVollzG) nach wie vor in vielen Vollzugsanstalten nur unzureichend berücksichtigt werden. Umso wichtiger ist eine konsequente Verteidigung, welche Schritt für Schritt Verbesserungen zugunsten des inhaftierten Mandanten erwirkt. Das vorliegende Werk gibt insofern zahlreiche Anregungen und hilft dem Rechtsanwender nicht zuletzt, sich im Dickicht der gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zurechtzufinden.

In den vollstreckungsrechtlichen Teil des Buches fand im Rahmen der Neuauflage beispielsweise die neueste höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung sowie zum Maßregelvollzug Eingang. Auch die Novellierung des jugendstrafrechtlichen Sanktionssystems wurde von den Autoren berücksichtigt. Nicht unerwähnt bleiben soll schließlich der neu eingefügte Abschnitt zum Bundeszentralregister. Abgerundet wird das Werk durch zahlreiche Musteranträge und -schreiben, welche erfahrungsgemäß vor allem für Berufsanfänger von großem Nutzen sind.

Im Interesse aller Verurteilten, die auch nach Rechtskraft auf eine effektive Verteidigung angewiesen sind, hoffen wir, dass der Neuauflage die ihr gebührende Aufmerksamkeit zuteilwird.

Im Oktober 2013

Passau        Werner Beulke

Berlin        Alexander Ignor

Vorwort der Autoren

In den vergangenen sechs Jahren seit der letzten Auflage hat sich einiges getan, die Neuauflage ist überfällig!

Die von Bernd Volckart entwickelte Grundstruktur des Werkes hat sich bewährt, weshalb an ihr festgehalten wird. Überarbeitet wurden jedoch seine Exkurse, insb. zum „System des Vollstreckungsrechts“ und zur „Theorie der Anrechnung“. Änderungs- bzw. Aktualisierungsbedarf ergab sich im Zusammenhang mit der Novellierung des jugendstrafrechtlichen Sanktionssystems, sich überholender Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung und der Rechtsprechung des BVerfG zur Maßregelvollstreckung; zudem war die Neufassung der Strafvollstreckungsordnung zu berücksichtigen. Neu aufgenommen wurden Abschnitte zum BZRG und zum StrEG.

Volckarts Appell an die Strafverteidigerinnen und -verteidiger, sich in den Diskurs um die Kriminalprognostik einzubringen, hat nichts von seiner Aktualität eingebüßt – ganz im Gegenteil: hier ist nach wie vor vieles im Fluss zwischen Standardisierung, Verrechtlichung, Simplifizierung und Professionalisierung. Wir haben seinen ausführlichen und weiterhin lesenswerten Exkurs zur Methodologie (siehe Vorauflage Rn. 134 ff.) gleichwohl ersetzt zugunsten knapper problembezogener Anmerkungen.

Die Zahl veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen im Bereich der Vollstreckung – weniger im Vollzug – hat beträchtlich zugenommen, was auch einer aktiveren Verteidigung zuzuschreiben ist. Gerade in zentralen Bereichen (insb. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) kann diese Entwicklung hier aber nicht einmal annähernd aufgearbeitet werden, weshalb – selbstverständlich – auf die einschlägigen Kommentare zu verweisen ist. Der vorliegende Band will jedoch auch weiterhin sowohl eine erste Orientierung in Rechtsfragen und Tätigkeitsfeldern bieten, die für alle Praktiker irgendwann einmal „Neuland“ sind (zumal sie in der juristischen Ausbildung notorisch ausgeblendet werden), als auch eine fall- und problemorientierte Vertiefung zu aktuellen Streitfragen, nicht ohne dabei aus Verteidigungsperspektive und im Interesse der Mandanten und Mandantinnen – und wo nötig selbstverständlich rechts- und kriminalpolitisch – Position zu beziehen: Auch dies ganz in Volckart’scher Tradition.

Bremen & Hamburg, im Oktober 2013        Helmut Pollähne & Ines Woynar

Aus dem Vorwort zur 4. Auflage

Auch nach drei Auflagen des „Volckart“ zur Praxis der Strafverteidigung in der Vollstreckung und im Vollzug bleibt auf dem Wege zu einer effektiven Verteidigung nach Rechtskraft noch ein langer Weg zurückzulegen. Nachdem ein Oberlandesrichter Pionierarbeit leisten musste, und zweifellos geleistet hat, ist es dem neuen Team eine Ehre, diesem Weg in akademischer und anwaltlicher Perspektive weiter zu folgen. Gerne hätten wir diese Arbeit in regem Austausch mit Bernd Volckart zu einem gemeinsamen Ende gebracht: Der viel zu frühe Tod des geschätzten Kollegen war ein bitterer Verlust – und soll uns zugleich als Vermächtnis dienen, die Bemühungen um „Verrechtlichung und Rationalisierung der zu Unrecht als unwichtiges Nebengebiet vernachlässigten Strafvollstreckung“ (aus dem Vorwort zur dritten Auflage, s.u.) in seinem Geiste fortzusetzen und weiterzuentwickeln.

Aus dem Vorwort zur 3. Auflage

Mit diesem Buch habe ich von Anfang an nicht nur die Interessen der strafrechtlich Verurteilten und ihrer Verteidiger vor Augen gehabt. Es ging mir immer auch darum, die Verrechtlichung und Rationalisierung der zu Unrecht als unwichtiges Nebengebiet vernachlässigten Strafvollstreckung voranzubringen.

Die deutsche Strafprozessordnung stammt vom 1.2.1877. Das Verfahrensrecht, das man damals wahrnahm, war dasjenige der Hauptverhandlung. Das Vollstreckungsrecht bestand nur aus wenigen Formalien - es gab nicht nur keine Aussetzung der Vollstreckung, sondern das Strafrecht kannte überhaupt keinen kriminalprognostisch begründeten Freiheitsentzug. (...) Nach der Einführung der Aussetzung zur Bewährung im JGG 1923 und im StGB 1953 blieb es zunächst lange dabei; das Beschlussverfahren hat erst in neuerer Zeit durch Rechtsprechung und Rechtsdogmatik einige Konturen erhalten. Diese Entwicklung ist noch längst nicht abgeschlossen. Dabei muss das Beweisrecht, und hier vor allem die Behandlung der kriminalprognostischen Sachverständigengutachten, im Mittelpunkt stehen. Mit der unmittelbaren Übernahme der Äußerungen von Psychiatern und Psychologen ist es ja nicht getan. Wenn es das Gericht ist, das die Entscheidung eigentlich zu treffen hat, muss es den Denkvorgang des Sachverständigen durchschauen und kontrollieren, nicht nur im Strengbeweisverfahren der Hauptverhandlung, sondern auch im Vollstreckungsverfahren. Der Verteidiger muss mit dafür sorgen, dass dies erstens überhaupt möglich ist und zweitens auch tatsächlich geschieht. Durch die seit dem Erscheinen der zweiten Auflage dieses Buchs im Jahre 1998 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs zu Lügendetektorgutachten und zu Glaubhaftigkeitsgutachten ist es unabweisbar geworden, auch die kriminalprognostische Beweisaufnahme aus dem Bereich intuitiver, eher der Wahrsagerei zuzuordnender Behauptungen herauszuheben.

Burgwedel, im Mai 2001        Bernd Volckart

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Vorwort der Autoren

 Aus dem Vorwort zur 4. Auflage

 Aus dem Vorwort zur 3. Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

Teil 1Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe

 I.Einführung

 II.Rechtsbehelfe

  1.§ 458 Abs. 1 StPO

  2.§§ 458 Abs. 2, 459h StPO

  3.§§ 23 ff. EGGVG, 21 StVollstrO

  4.Beschwerde

  5.Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde

  6.Gnadenverfahren

  7.Entschädigung

 III.Verteidigung

  1.Wahlverteidigung

  2.Pflichtverteidigung

  3.Vergütung

 IV.Akteneinsicht

  1.Vollstreckungs- und Bewährungsheft

  2.Akten der Führungsaufsichtsstelle

  3.Gefangenenpersonalakte (GPA)

  4.Vollstreckungsakten der StVK

  5.Krankenakten

Teil 2Vollstreckung II Mandant ist in Freiheit

 I.Vorbemerkungen

 II.Kriminalprognose

 III.Freiheitsstrafe

  1.Die Vollstreckung ist nicht ausgesetzt

   a)Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung

   b)Strafaufschub nach Ermessen der Behörde

   c)Einwendungen gegen die Ladung zum Strafantritt

   d)Direktladung in den offenen Vollzug

   e)Einwendungen gegen die Anordnung von Zwangsmaßnahmen

   f)Vollstreckung bei Abschiebung, Auslieferung oder Ausweisung

   g)Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG

  2.Die Vollstreckung ist ausgesetzt

   a)Anordnungen für die Bewährungszeit

   b)Bewährungshilfe

   c)Widerruf

   d)Widerrufsverfahren

   e)Straferlass

 IV.Geldstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

  1.Vollstreckung

   a)Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung

   b)Stundung und Ratenzahlung (Aufschub)

   c)Unterbleiben der Vollstreckung (§ 459d StPO): Konkurrenz mit Freiheitsstrafe

   d)Beitreibung der Geldstrafe

   e)Tilgung der Geldstrafe durch Arbeit

  2.Ersatzfreiheitsstrafe

   a)Verfahren

   b)Härteklausel

   c)Strafaufschub

   d)Abwendung durch Zahlung

  3.Verwarnung mit Strafvorbehalt

 V.Fahrverbot (Nebenstrafe)

  1.Verbotszeit

   a)Erledigung durch Anrechnung: Rechtsmittelverzicht und Herausgabepflicht

   b)Planung der Verbotszeit

   c)Freiheitsentzug und Fahrverbot

  2.Führerscheinverlustanzeige?

 VI.Nebenfolgen und ähnliche Maßnahmen

  1.Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung

   a)Vollstreckung in den Nachlass?

   b)Betroffenheit unbeteiligter Dritter

   c)Vollstreckungshindernisse

   d)Durchsuchung und eidesstattliche Versicherung

   e)Sanktionierung erfolgloser Vollstreckung

  2.Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

  3.Andere Nebenfolgen (§ 45 StGB)

 VII.Freiheitsentziehende Maßregeln

  1.Die Vollstreckung ist nicht ausgesetzt

  2.Die Vollstreckung ist ausgesetzt

   a)Aussetzung der Vollstreckung

   b)Widerruf

   c)Sicherungsunterbringungsbefehl und befristete Wiederinvollzugsetzung

  3.Vollstreckungsrechtlich konkurrierende Sanktionen

   a)Konkurrierende Freiheitsstrafen

   b)Konkurrierende Maßregeln

 VIII.Freiheitsbeschränkende Maßregeln

  1.Führungsaufsicht

  2.Entziehung der Fahrerlaubnis; Sperre

  3.Berufs- und Beschäftigungsverbot

 IX.Jugendstrafrechtliche Sanktionen

  1.Formelles Vollstreckungsrecht

  2.Materielles Vollstreckungsrecht

   a)Jugendstrafe

   b)Jugendarrest

   c)Weisungen und Auflagen

   d)Maßregeln der Besserung und Sicherung

Teil 3Vollstreckung III Mandant ist eingesperrt

 I.Abgrenzung zwischen Vollstreckung und Vollzug

 II.Vorläufiger Freiheitsentzug bei der Vollstreckung

  1.Vollstreckungshaft

  2.Wartezeit (Organisationshaft)

  3.Restaussetzungsreife schon bei der Verurteilung

  4.Auslieferung und Vollstreckungshilfe aus dem Ausland

  5.Sicherungshaft und Sicherungsunterbringung

 III.Freiheitsstrafe

  1.Zulässigkeit der Vollstreckung

   a)Geisteskrankheit

   b)Lebensgefährliche Erkrankung

  2.Strafunterbrechung nach dem Ermessen der Behörde

   a)Unterbrechung aus persönlichen und sozialen Gründen

   b)Unterbrechung wegen relativer Vollzugsuntauglichkeit

   c)Auslieferung oder Ausweisung

  3.Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung

  4.Anrechnung von Freiheitsentzug

   a)Grundsätze

   b)Anrechnung von Freiheitsstrafe

   c)Anrechnung bei Geldstrafe

   d)Anrechnung bei Auslandshaft

   e)Anrechnung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen (Vollstreckungslösung)

  5.Strafzeitberechnung

   a)Unterbrechung der Vollstreckung

   b)Prinzip der Strafzeitberechnung

   c)Anrechnung von Maßregelvollzug

   d)Unterbrechung zur Anschlussvollstreckung

   e)Ausnahmen vom Unterbrechungszwang

   f)Konkurrenz mit Jugendstrafe

  6.Aussetzung der Vollstreckung von Strafresten

   a)Verfahren

   b)Begutachtung

   c)Hälfteaussetzung

   d)Aussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

   e)Aufhebung des Entlassungsbeschlusses

   f)Rechtsmittel

  7.Maßnahmen nach Vollverbüßung

   a)Nachträgliche Sicherungsverwahrung (nSV)

   b)Therapieunterbringung (ThUG)

   c)Führungsaufsicht

   d)Polizeiliche Überwachung

 IV.Maßregeln der Besserung und Sicherung

  1.Zulässigkeit der Vollstreckung

   a)Vollstreckungshindernisse

   b)Unterbrechung der Vollstreckung

   c)Vollstreckbarkeitserklärung

  2.Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung

   a)Bewährung „außerhalb des Maßregelvollzugs“

   b)Verhältnismäßigkeit

   c)Überprüfungen (sog. Fortdauertermine)

   d)Interne und externe Begutachtungen

   e)Anhörung und Akteneinsicht

   f)Beschwerde

   g)Widerruf

   h)Vollstreckungsreihenfolge und Unterbringungskontinuität

  3.Erledigung

   a)Ablauf der Höchstfrist

   b)„Aussichtslosigkeit“

   c)Zweckerreichung

   d)Wegfall von Unterbringungsvoraussetzungen

   e)Unverhältnismäßigkeit

 V.Jugendstrafe

  1.Strafrestaussetzung

  2.Freiheitsstrafe neben Jugendstrafe

  3.Führungsaufsicht nach Vollverbüßung?

  4.Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafe?

  5.Maßregeln neben Jugendstrafe

Teil 4Vollzugsrecht

 I.Verteidigung im Vollzug

  1.Verteidiger und Vollzugsanstalt/Maßregelkrankenhaus

  2.Verteidiger und Mandant

  3.Vollzugsverwaltungsverfahren

  4.Effektivität des Rechtsschutzes

 II.Strafvollzug

  1.Die Antragsarten im Überblick

  2.Zulässigkeitsvoraussetzungen

   a)Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)?

   b)Antragsbegründung und -frist

  3.Tatsachenaufbereitung

  4.Rechtliche Struktur des Vollzugs(gerichts)verfahrens

   a)Verteidigung auf der Tatsachenseite

   b)Verteidigung auf der Rechtsfolgenseite

  5.Die Antragsarten im Einzelnen

   a)Anfechtungsantrag

   b)Verpflichtungsantrag

   c)Feststellungsantrag

   d)Untätigkeits- bzw. Vornahmeantrag

   e)Vorbeugender Unterlassungsantrag

   f)Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  6.Die wichtigsten Felder der Verteidigung im Strafvollzug

   a)Widerruf und Rücknahme

   b)Besuche und ihre Überwachung

   c)Recht auf Schriftwechsel

   d)Disziplinarmaßnahmen

   e)Vollzugslockerungen und Urlaub

   f)Sozialtherapeutische Anstalt

   g)Verlegung in ein anderes Bundesland

   h)Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung

   i)SV-Vollzug auf Abstand zum Strafvollzug?

  7.Rechtsbeschwerde

   a)Sachrüge

   b)Verfahrensrügen

   c)Verfahrensfehler der Vollzugsbehörden

   d)Rechtsfortbildung und Einheit der Rechtsprechung

  8.Beschwerde

 III.Maßregelvollzug

  1.Vollzugsformen

  2.Vollzugsrecht (Überblick)

   a)Bundesrechtliche Grundlagen

   b)Landesgesetze

   c)Verwaltungsverfahrensrecht

   d)Rechtsschutz

  3.Vollzugsrecht (ausgewählte Einzelfragen)

   a)Sicherheit und Ordnung

   b)Gewährleistung des Lebensspielraums

   c)Verteidigung gegen Therapie?

 IV.Jugendstrafvollzug

  1.Das Ende der Gesetzlosigkeit (Rechtsgrundlagen)

   a)Bundesrecht

   b)Landesrecht

   c)Internationale Standards

  2.Rechtskontrolle

  3.Materielles Jugendstrafvollzugsrecht

   a)Erziehung/Mitwirkungspflicht?

   b)Schuldausgleich?

Teil 5Bundeszentralregister

 I.Allgemeines

 II.Bundeszentralregister

 III.Führungszeugnis

 IV.Tilgung nach Fristablauf

 V.Besonderheiten bei § 20 StGB

 VI.Erziehungsregister

 VII.Rechtsweg

Teil 6Muster von Verteidigungsanträgen

 I.Vollstreckung

 II.Vollzug

 Literaturverzeichnis

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AGGVG

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

AK

Alternativkommentar

Anm.

Anmerkung

AnwBl

Anwaltsblatt

AnwGH

Anwaltsgerichtshof

Art.

Artikel

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

Aufl.

Auflage

ausf.

ausführlich/ausführend

AV

Ausführungsverordnung

BA

Blutalkohol (Zeitschrift)

BaWü

Baden-Württemberg

Bay

Bayern

BayObLG(St)

(Entscheidungen des) Bayerischen Obersten Landesgerichts (in Strafsachen)

Bd.

Band

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

Begr.

Begründung

betr.

betreffend, betrifft

BewHi

Bewährungshilfe (Zeitschrift)

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt/Z

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen/in Zivilsachen

Bl.

Blatt

Bln

Berlin

BMJ

Bundesjustizministerium

BR-Drs.

Drucksachen des Bundesrates

BRAK-Mitt.

Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer

Brand

Brandenburg

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Bre

Bremen

BReg

Bundesregierung

BT-Drs.

Drucksachen des Bundestages

BtM(G)

Betäubungsmittel(gesetz)

Buchst.

Buchstabe

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGK

Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BWG

Bundeswahlgesetz

BZR(G)

Bundeszentralregister(gesetz)

ca.

circa

CPT

Committee on the Prevention of Torture (Anti-Folter-Komitee des Europarats)

d.

der/des

DAR

Deutsches Autorecht

dass./ders./dies.

dasselbe/derselbe/dieselbe(n)

d.h.

das heißt

diff.

different/differenzierend

DIMR

Deutsches Institut für Menschenrechte

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DRiZ

Deutsche Richterzeitung

EBAO

Einforderungs- und Beitreibungsanordnung

EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGStGB

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Einl.

Einleitung

EKMR

Europäische Kommission für Menschenrechte

EMRK

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Entsch.

Entscheidung

entspr.

entsprechend

EU

Europäische Union

EU-AuslÜbk

EU-Auslieferungsübereinkommen

EU-RhÜbk

EU-Rechtshilfeübereinkommen

EuGRZ

Europäische Grundrechte-Zeitschrift

EuHbG

Gesetz über den Europäischen Haftbefehl

evtl.

eventuell

exempl.

exemplarisch

f./ff.

und nächstfolgend/fortfolgende

FA

Führungsaufsicht

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FD StrafR

(Beck) Fachdienst Strafrecht

Fn.

Fußnote

FPPK

Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie (Zeitschrift)

FS

Forum Strafvollzug (Zeitschrift)

GA

Goltdammer’s Archiv für Strafrecht

GBA

Generalbundesanwalt

GBl.

Gesetzblatt

gem.

gemäß

GenStA

Generalstaatsanwalt(schaft)

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

ggf.

gegebenenfalls

GKG

Gerichtskostengesetz

GPA

Gefangenenpersonalakte

GV/GVBl./GVOBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

He

Hessen

HEADS

Haftentlassenenauskunftsdatei Sexualstraftäter

HK

Heidelberger Kommentar (zur Strafprozessordnung)

h.M.

herrschende Meinung

Hmb

Hamburg

HRRS

Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (online-Zeitschrift)

Hrsg.

Herausgeber

i.d.F. v.

in der Fassung vom

i.d.R.

in der Regel

i.e.S.

im engeren Sinne

incl.

inclusive

INFO

Info zum Strafvollzug in Praxis und Rechtsprechung

info also

Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht

InsO

Insolvenzordnung

IPBPR

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

IRG

Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.

im Sinne

i.S.d.

im Sinne des

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter

JBeitrO

Justizbeitreibungsordnung

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JM

Justizministerium

JMBl

Justizministerialblatt

JR

Juristische Rundschau

JStVollzG

Jugendstrafvollzugsgesetz

JuMoG

Justizmodernisierungsgesetz

JurisPK-StrafR

juris PraxisKommentar Strafrecht

Justiz

Die Justiz - Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg

JVA

Justizvollzugsanstalt

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

KJ

Kritische Justiz (Zeitschrift)

KK

Karlsruher Kommentar (zur Strafprozessordnung)

KMR

Kleinknecht-Müller-Reitberger (Kommentar zur Strafprozessordnung)

KostO

Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

KrimPäd

Kriminalpädagogische Praxis (Zeitschrift)

krit.

kritisch/kritisierend

KritV

Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft

KRK

(UN)-Kinderrechte-Konvention

LG

Landgericht

LK

Leipziger Kommentar (zum Strafgesetzbuch)

LKA

Landeskriminalamt

LR

Löwe-Rosenberg (Kommentar zur Strafprozessordnung)

Ls.

Leitsatz

LSA

Land Sachsen-Anhalt

m. abl./zust. Anm.

mit ablehnender/zustimmender Anmerkung

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht

MedR

Medizinrecht (Zeitschrift)

MeVo

Mecklenburg-Vorpommern

missv.

missverständlich

MK

Münchener Kommentar (zum Strafgesetzbuch)

m.(w.)N.

mit (weiteren) Nachweisen

MRVG/MVollzG

Maßregelvollzugsgesetz

MschrKrim

Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform

NdsRpfl

Niedersächsische Rechtspflege (Zeitschrift)

n.F.

neue Fassung

NJOZ

Neue Juristische Online Zeitschrift

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NK

Nomos-Kommentar (zum Strafgesetzbuch)

Nr.

Nummer

NStZ(-RR)

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Rechtsprechungsreport)

nSV

nachträgliche Sicherungsverwahrung

NW/NRW

Nordrhein-Westfalen

NZS

Neue Zeitschrift für Sozialrecht

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht

OLG

Oberlandesgericht

OLGSt

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen und über Ordnungswidrigkeiten

OWi(G)

(Gesetz über) Ordnungswidrigkeiten

PKH

Prozesskostenhilfe

PKR

Pflege- und Krankenhausrecht (Zeitschrift)

PsychKG

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten; Gesetz für psychisch Kranke

Rd-Erl.

Runderlass

RegE

Regierungsentwurf

RhPf

Rheinland-Pfalz

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

RL

Richtlinien

Rn.

Randnummer

R&P

Recht und Psychiatrie

Rpfleger

Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)

RPflG

Rechtspflegergesetz

Rspr.

Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

RVGreport

Anwaltskosten - Streitwert - Gerichtskosten - Erstattung - Rechtsschutz (Zeitschrift)

S.

Satz/Seite

SaAn

Sachsen-Anhalt

Saarl

Saarland

SBJL

Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Kommentar zum StVollzG)

SchlH

Schleswig-Holstein

SchlHA

Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift)

Sch/Sch

Schönke/Schröder (Kommentar zum StGB)

SexualdelBekG

Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 (BGBl. 1998, 160)

SGB

Sozialgesetzbuch

SH

Sonderheft

SK-StGB/-StPO

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch/zur Strafprozessordnung

sog.

sogenannte(r)

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StA

Staatsanwalt(schaft)

StGB

Strafgesetzbuch

StGH

Staatsgerichtshof

StPO

Strafprozessordnung

str.

strittig/umstritten

StraFo

Strafverteidiger-Forum (Zeitschrift)

StrÄndG

Strafrechtsänderungsgesetz

StrEG

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StRR

StrafRechtsReport (Zeitschrift)

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVK

Strafvollstreckungskammer

StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

SV

Sicherungsverwahrung

ThUG

Therapieunterbringungs-Gesetz

Thür

Thüringen

U-Haft

Untersuchungshaft

u.a.

unter anderem

u.Ä.

und Ähnliches

ÜberstÜbk

Überstellungsübereinkommen (des Europarates)

UBG/UnterbrG

Unterbringungsgesetz

UN-BRK

UN-Behindertenrechtskonvention

u.U.

unter Umständen

v.

vom

VA

Verwaltungsakt

VerfGH

Verfassungsgerichtshof

VerwG(H)

Verwaltungsgericht(shof)

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VRS

Verkehrsrechts-Sammlung

VV-RVG

Verwaltungsvorschriften zum RVG

VVJug

Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WDO

Wehrdisziplinarordnung

WiStG

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz)

WsFPP

Werkstattschriften Forensische Psychiatrie und Psychotherapie

z.B.

zum Beispiel

ZfStrVo

Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe

ZInsO

Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht

ZKJ

Zeitschrift für Kindschafts- und Jugendrecht

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

z.T.

zum Teil

ZVI

Zeitschrift für Verbraucherinsolvenzrecht

zw.

zweifelhaft

Teil 1Vollstreckung IVerteidigung und Rechtsbehelfe

Inhaltsverzeichnis

I.Einführung

II.Rechtsbehelfe

III.Verteidigung

IV.Akteneinsicht

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › I. Einführung

I.Einführung

1

Das Strafvollstreckungsrecht ist ein System von Regeln darüber, ob rechtskräftig festgesetzte strafrechtliche Sanktionen durchgesetzt werden sollen oder – ganz oder zeitweilig – nicht. Früher ging es dabei fast ausschließlich um formelle Voraussetzungen der Vollstreckung. Deshalb galt und gilt zum Teil immer noch das Strafvollstreckungsrecht als ein Gebiet, das weitgehend auf Funktionsträger der Justiz mit weniger qualifizierter Ausbildung übertragen werden könne. Heute sind diese Vollstreckungsmaßnahmen nahezu ausschließlich Sache der Rechtspfleger (§ 31 RPflG).

2

Dieser scheinbaren Herabstufung des Vollstreckungsrechts stehen aber andere Entwicklungen gegenüber, denn es hat sich als Einfallstor für rechtspolitische Anliegen erwiesen. Einerseits ermöglicht es die Milderung kriminalpolitisch unerwünschter, unverhältnismäßiger Härten und die Verwirklichung des Freiheitsgrundrechts im Strafrecht, denn der zu einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Sanktion Verurteilte hat gleichwohl Anspruch auf Belassung oder Gewährung seiner Freiheit, wenn „kontrollierte Freiheit“ genügt. Alle Freiheitsstrafen sind darauf angelegt, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann; alle Maßregeln dürfen nur so lange vollstreckt werden, wie ihr Zweck dies erfordert.[1] Die wichtigste Entwicklung des Sanktionsrechts im letzten Jahrhundert war die Möglichkeit der Ersetzung des Vollzugs durch Aussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff., 67 ff. StGB) oder durch eine Drogentherapie bei der Zurückstellung der Vollstreckung (§§ 35 ff. BtMG). „In dubio pro libertate“ – wie es sich für einen sozialen Rechtsstaat gehört!

3

Andererseits – und insoweit muss der Enthusiasmus früherer Vorauflagen relativiert werden – greift eine gegenläufige Entwicklung in all diesen Bereichen immer stärker um sich, eine Entwicklung, die sich dem Prinzip „in dubio pro securitate“ verschrieben hat. Das individuelle Freiheitsgrundrecht wird gegen ein allgemeines „Grundrecht auf Sicherheit“ ausgespielt; Gesetzgebung und Ministerialbürokratie suchen eifrig nach Sicherheitslücken, um diese sogleich publikumswirksam zu stopfen. Diesem Trend können sich weder das Vollstreckungsrecht noch die zu seiner Ausführung berufenen Behörden entziehen – dass sich alle Beteiligten dabei ihrer hohen Verantwortung bewusst sind und ihr gerecht werden, muss bisweilen bezweifelt werden. Um so wichtiger, dass die Verteidigung ihre Verantwortung für eine effektive Vertretung der Mandanteninteressen wahrnimmt und sich durch Versuche der sozialen Inpflichtnahme nicht irritieren lässt (auch wenn dies in Anbetracht von Medienkampagnen nicht immer leicht fällt).[2]

4

Erst seit einigen Jahren erfreut sich das Strafvollstreckungsrecht verstärkter Aufmerksamkeit von Wissenschaft und obergerichtlicher Rechtsprechung, bisher ohne nachhaltige und flächendeckende Qualitätssteigerung: Immer wieder begegnen einem StVK-Beschlüsse und sogar OLG-Entscheidungen, die sich im Wesentlichen darauf reduzieren, die Argumentation von Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden sei „nachvollziehbar“, während man Rechtsvorschriften oder gar die Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Fachliteratur vergeblich sucht. Justizverwaltungen und Gesetzgebung haben auf diese Entwicklung, die zum Teil auch der Komplexität der Materie geschuldet ist, bisher kaum reagiert. Der Zustand der Kodifizierung des Vollstreckungsrechts ist weiterhin desolat: Einiges ist gesetzlich geregelt, und zwar verstreut im allgemeinen Teil des StGB, in StPO, GVG, JGG, IRG, BtMG, JBeitrO und ZPO. Vieles ist nur in Verwaltungsvorschriften festgelegt, nämlich in der von den Justizministerien bundeseinheitlich erlassenen StVollstrO nebst bundeseinheitlichen sowie länderspezifischen Nebenbestimmungen.

5

Strafvollstreckung ist ein Teil der Justizverwaltung. Man sollte meinen, dass die beteiligten Funktionsträger der Justiz stets um Rechtsförmigkeit des staatlichen Handelns besorgt und deshalb für Entwicklungen im Verwaltungsverfahrensrecht offen sein sollten. Das war und ist aber nicht immer so: Dem zu einer Geldstrafe Verurteilten z.B. vor Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. § 28 VwVfG), weil es überall außerhalb der Justiz einem als allgemeinen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit anerkannten Gebot entspricht – dieser Gedanke ist noch kaum aufgekommen; wer bei § 459e StPO das rechtliche Gehör für nötig hält, trifft damit meist auf Unverständnis (s.u. Rn. 229).

6

Beklagenswert ist auch der Zustand und die Unübersichtlichkeit des Rechtsbehelfssystems: Gegen die Grundentscheidungen des erkennenden Gerichts über die Vollstreckung (§§ 56, 59, 67 Abs. 2, 67b StGB, 57 JGG) gibt es, wenn das AG sie erlassen hat, die Berufung und außerdem immer die Revision, gegen die dabei getroffenen Bewährungsanordnungen die nach § 305a Abs. 1 StPO beschränkte Beschwerde. Gegen andere Entscheidungen in Vollstreckungssachen gibt es die sofortige, die einfache Beschwerde oder die nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO beschränkte Beschwerde, die Anrufung des Gerichts nebst sofortiger Beschwerde, die dem vorgeschaltete Anrufung der StA, die „Beschwerde“ an die GenStA nebst anschließendem Verfahren nach §§ 21 StVollstrO, 23 ff. EGGVG, Einwendungen an den Rechtspfleger nach § 31 Abs. 6 RPflG und schließlich die Erinnerung nach § 766 ZPO (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

7

Das Gewirr der verschiedenen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe ist nicht ganz so willkürlich wie es auf den ersten Blick scheint. Wenn man sich den systematischen Aufbau des Vollstreckungsrechts vergegenwärtigt, dann zeigt sich, dass einige der Rechtswegbesonderheiten der jeweils zu lösenden Aufgabe entsprechen. Zunächst gilt es wahrzunehmen, dass das staatliche Handeln, das die Vollstreckung gestaltet, nicht allein Sache der Vollstreckungsbehörde ist, wie § 451 StPO glauben machen könnte, sondern dass die Aufgaben verteilt sind: Eine Anzahl von Vollstreckungsmaßnahmen obliegt kraft gesetzlicher Zuweisung allein dem Gericht (z.B. die Aussetzung und die Unterbleibensanordnungen). Wo keine gesetzliche Aufgabenzuweisung besteht, ist immer die Vollstreckungsbehörde zuständig.

8

Alles staatliche Handeln ist Verfahren. Indem die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, unterliegen sie einem Verfahrensrecht. Hier geht es nicht darum, welche Entscheidungen unter welchen Voraussetzungen getroffen werden sollen oder können, sondern darum, wie zu verfahren ist, damit überhaupt entschieden werden kann, und welche Struktur diese Maßnahmen haben.

9

Handelt die Vollstreckungsbehörde (oder der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter in einer Angelegenheit, die der Vollstreckungsbehörde obliegt), so ist das eine Verwaltungstätigkeit. Sie unterliegt einem Justizverwaltungsverfahrensrecht. Dieses ist allerdings nicht kodifiziert; die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder nehmen es ausdrücklich von ihrer Regelung aus, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG-Bund. Das kann nun freilich nicht bedeuten, dass es hier gar kein Verwaltungsverfahrensrecht gäbe. Der Rechtszustand ist vergleichbar dem, was in der allgemeinen Verwaltung bis 1977 galt. Es gilt, was Verwaltungsrechtswissenschaft und Rechtsprechung bis dahin ganz allgemein entwickelt hatten, selbst wenn es die Justizverwaltung nicht wahrhaben will.[3]

10

Das hat Konsequenzen. Hat z.B. die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten aus persönlichen oder sozialen Gründen nach § 456 StPO einen Strafaufschub gewährt – eine Maßnahme, die sie nach ihrem Ermessen treffen kann – so darf sie das nicht etwa nach ihrem Ermessen oder gar willkürlich einfach wieder rückgängig machen, sondern sie ist dafür entsprechend §§ 48, 49 VwVfG-Bund an die für eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts und für einen Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts geltenden Grundsätze gebunden. Oder zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken, dann ist jede Entschließung über die Reihenfolge der Vollstreckung und jede Strafunterbrechung ein Justizverwaltungsakt. Dieser ist selbstverständlich dem davon betroffenen Verurteilten und seiner Verteidigung bekannt zu machen, vgl. §§ 37, 39 VwVfG-Bund (§ 35 Abs. 2 S. 2 StPO). Wenn das nicht geschieht, ist dies ein vorrechtsstaatlicher, völlig unhaltbarer Zustand.

11

Auch das Verfahrensrecht des Vollstreckungsgerichts weist nur Rudimente ausdrücklicher Regelungen auf. Sie betreffen im Wesentlichen die Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts.[4] Das eigentliche Verfahrensrecht ist fast völlig ungeregelt, wenn man von dem Satz „entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss“ in §§ 454 Abs. 1 S. 1, 462 Abs. 1 S. 1 StPO und einigen Anhörungs- und Mitteilungsregeln absieht.

12

Im Vollstreckungsrecht muss man unterteilen in die Tätigkeitsbereiche der StA als Vollstreckungsbehörde und des Gerichts. Diese Aufteilung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die StA auf die Entscheidungen des Gerichts durch Stellungnahmen und Anträge einwirkt. Sie tut das nicht in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde, sondern als Verfahrensbeteiligte. Manche erklären, sie werde hier als Strafverfolgungsbehörde tätig.[5] In der Strafvollstreckung gibt es aber nichts mehr zu verfolgen. Unmissverständlich ist die StA Verfahrensbeteiligte.[6]

13

Die Vollstreckungsbehörde kann aber auch auf derselben systematischen Ebene die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen: Beispiele hierfür sind die Vorlage an das Gericht wegen Zweifeln über die Auslegung des Urteils oder über die Strafzeitberechnung nach § 458 Abs. 1 Alt. 1 StPO oder bei der Geldstrafenvollstreckung der Beschluss über die Durchsuchung einer Wohnung nach pfändbaren Sachen, der dem Gericht obliegt.[7] Hierbei geht es also nicht um eine durch einen Rechtsbehelf veranlasste Kontrolle.

Anmerkungen

[1]

BVerfGE 19, 342, 352 und 29, 312, 316; BVerfG NStZ 1988, 474; vgl. Volckart 2000.

[2]

Vgl. auch Pollähne StraFo 2007, 404 ff., 486 ff.

[3]

Grundlegend AK-StPO-Volckart vor § 449 Rn. 15–33.

[4]

§§ 462a StPO, 78a, 78b GVG.

[5]

KK-Fischer § 453 Rn. 5.

[6]

Meyer-Goßner § 451 Rn. 20.

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II. Rechtsbehelfe

II.Rechtsbehelfe

14

Die nachfolgende Übersicht über Verteidigungsmöglichkeiten in der Vollstreckung muss notgedrungen in einigen Bereichen verkürzt bleiben. Das Buch wäre sonst weit über den geplanten Umfang hinaus angeschwollen. Wir haben uns bemüht, die Beschränkungen nur da vorzunehmen, wo andere Darstellungen leicht greifbar sind, auf die verwiesen werden kann.[1]

15

Auf der Kontrollebene muss wieder unterschieden werden, ob die Behörde oder das Gericht die Vollstreckungsmaßnahme erlassen hat. Die Kontrolle der Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde weist notwendigerweise systematische Ähnlichkeiten mit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf. Hierauf wird in den folgenden Abschnitten näher eingegangen. Die Kontrolle der Maßnahmen des Gerichts geschieht auf eine Beschwerde hin. Das Vollstreckungsrecht kennt davon drei Typen: die sofortige Beschwerde, die beschränkte und die einfache Beschwerde.

16

Wo bei den vorerwähnten Kontrollentscheidungen das Gericht erstinstanzlich tätig wird (nämlich im Sinne einer verwaltungsgerichtsähnlichen Kontrolle der Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde), ist in einigen Fällen kein Rechtsmittel gegeben[2], in anderen die sofortige Beschwerde. Verfahrenssystematisch ähnelt diese Beschwerde der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg. Anders liegen die Dinge in den Fällen, in denen statt der Vollstreckungsbehörde das Gericht die Grundentscheidung erlassen hat, wenn die Kontrollentscheidung also auf eine Beschwerde hin ergangen ist. Hier sind Entscheidungen nur möglich, wenn die weitere Beschwerde gegeben ist, die überwiegend für ausgeschlossen gehalten[3], jedoch von einer Minderheit in den Fällen des Sicherungshaftbefehls nach § 453c StPO und des Sicherungsunterbringungsbefehls nach §§ 453c, 463 StPO für zulässig erachtet wird.[4]

17

Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht die Möglichkeit, Grund- und Menschenrechtsverstöße zu rügen: Die Grenzen zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit sind fließend geworden.[5] Dem BVerfG kommt insbesondere im Vollstreckungsbereich – aufgrund der Freiheitseingriffe – größte Bedeutung zu, der es durch maßgeblich korrigierende Entscheidungen auch oft gerecht wird.[6] Anstelle der Anrufung des BVerfG kann in zahlreichen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anrufung eines Landesverfassungsgerichts[7] in Betracht kommen. Auf europäischer Ebene kann der Grund- und Menschenrechtsschutz vorrangig auf der Basis der EMRK vor dem EGMR kontrolliert werden.[8]

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 1. § 458 Abs. 1 StPO

1.§ 458 Abs. 1 StPO

18

Die Bestimmung umfasst zwei völlig verschiedene gerichtliche Entscheidungen: Die erste kommt ausschließlich auf Antrag der Vollstreckungsbehörde zustande, wenn diese Zweifel bei der „Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der errechneten Strafe“ (Abs. 1 Alt. 1) hat. Die zweite Entscheidungsart ergeht auf „Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung“ (2. Alt.); einwendungsberechtigt ist der Verurteilte, die Verteidigung, auch die gesetzliche Vertretung. Erhebt der Verurteilte keine Einwendungen, so kann die Vollstreckungsbehörde ihre eigenen Zweifel allerdings nicht gerichtlich klären lassen[9], sie hat eine Entscheidung zu treffen, gegen die sich der Verurteilte ggf. zur Wehr setzen kann.

19

Die Einwendung entspricht der Anfechtungsklage im System des Verwaltungsprozessrechts. Es wird vertreten, der Verurteilte könne die Errechnung des Zweidrittelpunkts z.B. nicht nach § 458 StPO angreifen, weil die StVK die Erledigung der Mindestverbüßungszeit ohnehin inzidenter zu prüfen habe.[10] Die Notierung des Hälfte- bzw. Zweidrittelzeitpunkts oder des Strafendes hat jedoch bereits Regelungswirkung, auch wenn keine Anrechnung vorzunehmen war, weil Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden sich daran orientieren. Die Notierung eines zu späten Zeitpunkts ist also ein belastender Verwaltungsakt, der im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG anfechtbar ist. Geregelt wird dies wegen der systematischen Nähe zur Strafzeitberechnung auf Vorlage der Vollstreckungsbehörde in § 458 Abs. 1 StPO. Die Einwendungen richten sich gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung überhaupt; sie können die fehlende Identität mit dem Verurteilten[11], das Fehlen der Rechtskraft oder die Verjährung betreffen.

20

Der Wortlaut des § 458 Abs. 1 StPO könnte darauf hindeuten, dass über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung bei Vollstreckungshindernissen allein das Gericht zu entscheiden habe. Das ist aber nicht richtig: Die Vollstreckungsbehörde hat zunächst selbst zu entscheiden[12] und die Vollstreckung einzustellen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Vollstreckungshindernis besteht.

21

Die Vollstreckungsentscheidung, oder genauer: Vollstreckungsmaßnahme, wird vom Rechtspfleger erlassen. Dagegen ist in der Regel der Weg zum Gericht eröffnet (§ 31 Abs. 6 RPflG). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbefristet. Er sollte bei der Vollstreckungsbehörde eingereicht werden, weil diese das Vollstreckungsheft und die Akten führt und ohnehin zu dem Antrag Stellung nehmen muss. Außerdem kann sie dem Anliegen abhelfen. Schließlich prüft sie, welches Gericht zuständig ist: Befindet der Mandant sich – gleich in welcher Sache – in Strafhaft, ist es die StVK, sonst das Gericht des 1. Rechtszuges (§§ 462, 462a StPO). Mit dem Antrag sollte immer ein Antrag auf einstweiligen Aufschub (ggf. Unterbrechung) der Vollstreckung nach § 458 Abs. 3 S. 1 StPO gestellt werden. Der eigentliche Antrag hindert nämlich den Fortgang der Vollstreckung und die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nicht. Bei angeordnetem Freiheitsentzug ist nicht auszuschließen, dass der Mandant trotz der Einwendung verhaftet wird.

22

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben. Mit der Beschwerde, die nur bei dem Gericht eingelegt werden kann, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sollte regelmäßig ein Eilantrag nach § 307 Abs. 2 StPO verbunden werden. Dieser Eilantrag kann sowohl das Gericht der angefochtenen Entscheidung als auch das Beschwerdegericht als auch beide – das Beschwerdegericht mit einem Hilfsantrag – zum Adressaten haben; es kann sinnvoll sein, beide Gerichte mit dem Eilantrag zu befassen.

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 2. §§ 458 Abs. 2, 459h StPO

2.§§ 458 Abs. 2, 459h StPO

23

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO betrifft Einwendungen gegen Einzelmaßnahmen wie (insb. die Verweigerung von) Strafaufschub und -unterbrechung nach § 455 StPO oder Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO. Er ist dem vorerörterten Rechtsbehelf insofern sehr ähnlich, als Zuständigkeit und Verfahrensgang dieselben sind. Zum Vollstreckungs-Verwaltungsverfahren der StA, zur Zuständigkeit und zur Form der Anrufung des Gerichts gilt deshalb das im vorstehenden Abschnitt Ausgeführte.

24

Die Struktur der gerichtlichen Entscheidung ist dagegen ganz anders. Die Einwendungen nach §§ 458 Abs. 2, 459h StPO haben nur ausnahmsweise den Charakter der Anfechtung, überwiegend entsprechen sie der Verpflichtungsklage des Verwaltungsprozesses. Dies darf aber nicht zu der Folgerung führen, alle Verpflichtungsanliegen in Vollstreckungssachen unterlägen diesem Rechtsbehelf. Ihre Aufzählung ist enumerativ zu verstehen – zu einer Generalklausel hat man sich nicht entschließen können, obwohl Art. 19 Abs. 4 GG sie nahe legt. Treten neue Umstände ein, so ist es zulässig, den Antrag nach § 458 Abs. 1 oder 2 StPO zu wiederholen.

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 3. §§ 23 ff. EGGVG, 21 StVollstrO

3.§§ 23 ff. EGGVG, 21 StVollstrO

25

Auch wenn die StPO keinen expliziten Rechtsbehelf vorsieht, sind Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund der Kontrollgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der gerichtlichen Kontrolle zugänglich, und zwar auf dem – beschwerlichen – Rechtsweg für Justizverwaltungsakte nach § 23 EGGVG vor dem OLG. Er ist ausgeschlossen, soweit § 458 StPO die gerichtliche Entscheidung zulässt.[13] Relevant ist dieser Rechtsweg insb. bei der Ablehnung der Zurückstellung von der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG.[14]

26

Hat der Rechtspfleger die Maßnahme erlassen, so ist nach § 31 Abs. 6 RPflG die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; vorher ist eine Art Widerspruchsverfahren gem. § 24 EGGVG vorgeschaltet: Nach h.M. ist zunächst „Beschwerde“ nach § 21 StVollstrO einzulegen.[15] Wo die Beschwerde eingelegt werden muss, ist nicht geregelt. Es empfiehlt sich, sie bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen.[16] Über die (nicht befristete) Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde, regelmäßig also der GenStA als „erster Beamter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht“ (§ 147 Nr. 3 GVG).

27

Nach ablehnendem Beschwerdebescheid ist binnen eines Monats nach dessen Zustellung (§ 26 Abs. 1 EGGVG) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben. Er ist einer Klage beim Verwaltungsgericht vergleichbar und beim Strafsenat des OLG einzureichen. Die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen ist nach § 28 Abs. 3 EGGVG auf Willkür oder Fehlgebrauch des Ermessens beschränkt. Im Übrigen muss hier auf die Kommentierungen der §§ 23 ff. EGGVG verwiesen werden.[17]

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 4. Beschwerde

4.Beschwerde

28

Das wichtigste echte Rechtsmittel in Strafvollstreckungssachen, die sofortige Beschwerde i.S.d. § 311 StPO, ist in den Fällen der §§ 453 Abs. 2 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 und 462 Abs. 3 StPO gegeben.[18] Nach § 307 Abs. 1 StPO hat sie grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Hiervon gibt es aber ausdrücklich geregelte Ausnahmen. Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung, wenn das Gericht eine dem Mandanten günstige Entscheidung erlassen hat: In den Fällen der §§ 454 Abs. 3 S. 2 und 462 Abs. 3 S. 2 StPO hat die sofortige Beschwerde der StA aufschiebende Wirkung, also immer wenn es um eine Freilassung geht (was mit Art. 104 Abs. 2 GG nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist).[19] Anordnungen einer Freilassung durch das OLG sind immer sofort auszuführen, weil es gegen sie keine Beschwerde gibt.

29

Die meisten Entscheidungen, mit denen eine Aussetzung zur Bewährung näher ausgestaltet wird, unterliegen nur der Kontrolle auf Rechtsfehler, so dass es sich um eine Art Rechtsbeschwerde handelt, ohne dass der Rechtsfehler ausdrücklich gerügt zu werden braucht. Gegen Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung wird die Beschwerde gem. § 453 Abs. 2 StPO eingeschränkt; das entspricht im Wesentlichen § 305a StPO. Zu beachten ist, dass Unzumutbarkeit einer Auflage oder Weisung immer ein Rechtsfehler ist – Ausführungen hierzu in der Beschwerdebegründung sind dringend zu empfehlen.

30

Wo keine besondere gesetzliche Regelung vorliegt, unterliegen die gerichtlichen Entscheidungen des LG und des AG in Strafvollstreckungssachen immer der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO.

31

Nach § 310 StPO unterliegen der weiteren Beschwerde nur solche auf eine Beschwerde hin ergangene Entscheidungen, die eine Verhaftung oder die einstweilige Unterbringung betreffen. Bei einem Sicherungshaftbefehl sollen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, da bereits eine rechtskräftige Schuldfeststellung erfolgt sei.[20] Die Gegenmeinung wendet zu Recht ein, dass auch beim Erlass eines Sicherungshaftbefehls Tatsachen in einem vorläufigen Verfahren zu prüfen sind.[21]

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 5. Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde

5.Verfassungsbeschwerde und Menschenrechtsbeschwerde

32

In vielen Fällen hat sich die Verfassungsbeschwerde als praktisch nahe liegendes Korrektiv erwiesen. Der BGH ist von den Strafvollstreckungssachen fast völlig ausgeschlossen, da er sich dazu nur in wenigen Fallkonstellationen äußern kann, etwa im Rahmen einer Revision zur Aussetzung der Vollstreckung nach §§ 56 und 67b StGB und deren Ablehnung, wenn insoweit ein Rechtsfehler vorliegt; richtungsweisende und rechtsvereinheitlichende Wirkung haben solche Entscheidungen kaum gehabt. Divergenzvorlagen gem. § 121 Abs. 2 GVG sind nicht vorgesehen.[22]

33

Es gibt nicht nur zahlreiche schwer erträgliche Divergenzen in der Rechtsprechung – in manchen Fragen hat jeder OLG-Strafsenatsbezirk sein eigenes Strafvollstreckungsrecht, hiermit mag man sich noch abfinden. Schlimmer ist, dass einige OLG Spielräume für die Entfaltung einer Haltung sehen, der man nicht einmal den Rang einer kriminalpolitischen Ideologie zusprechen möchte. Die für Strafvollstreckungs- (und Vollzugs-)sachen zuständige 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG hat in den letzten Jahren zahlreiche OLG-Fehlentscheidungen in Straf- und Maßregelvollstreckungssachen aufgehoben: Sie hat sich der Aufgabe gestellt, die verbreitete Grundrechtsblindheit der Fachgerichte in der Vollstreckung zu korrigieren. Für die Verteidigung ergibt sich daraus die Notwendigkeit, in geeigneten Fällen Verfassungsbeschwerde einzulegen. Sie ist nach § 90 Abs. 2 BVerfGG nur zulässig, wenn der Rechtsweg erschöpft ist, richtet sich also meistens gegen die eine zulässige sofortige Beschwerde zurückweisende OLG-Entscheidung. Sie ist fristgebunden, nämlich nur binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Bei dem Verfahren[23] ist – auch im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung – auf die hohen Erfolgshürden[24], die lange Verfahrensdauer, die Einhaltung von Form und Fristen und manch andere Problematik dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs hinzuweisen. Wegen des Zulässigkeitskriteriums der sog. „materiellen Subsidiarität“ empfiehlt es sich, etwaige Verfassungsverstöße bereits vor den Vollstreckungsgerichten geltend zu machen.

34

Die Individualbeschwerde zum EGMR gem. Art. 34, 35 EMRK setzt ebenfalls Erschöpfung des Rechtsweges voraus, wozu auch die (erfolglose) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehört. Hier kommen insb. Verstöße gegen Art. 5 (ggf. i.V.m. Art. 6) EMRK in Betracht.[25]

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 6. Gnadenverfahren

6.Gnadenverfahren

35

Das Gnadenwesen ist föderalistisch organisiert. Die Bundesländer haben eigene Gnadenordnungen erlassen, aus denen sich die Zuständigkeit und das Gnadenverfahren ergibt. Die Gnadenbehörde kann bei der Justizbehörde oder auch bei der StA angegliedert sein. Es gilt also zu ermitteln, wer für die Bewilligung zuständig ist.

36

Ziel eines Gnadenerweises ist der Ausgleich von Härtefällen. Es sind immer Einzelfallentscheidungen, keine systematischen Korrekturen. Nachträglich veränderte persönliche Verhältnisse, neue Erkenntnisse, Fehler bei der Strafbemessung oder bei den Nebenfolgen können in Fällen der Unbilligkeit ausgeglichen werden. Gnadenentscheidungen können die Strafaussetzung zur Bewährung, den Vollstreckungsaufschub, die Haftunterbrechung, Zurückstellung der Vollstreckung, das Fahrverbot oder den Erlass einer Strafe betreffen.[26]

37

Wesentliches Prüfkriterium sind die Ausschöpfung des Rechtsweges und günstige persönliche Verhältnisse wie etwa eine positive Sozialprognose. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. Die Gnadenbehörde fordert Stellungnahmen der Gerichtshilfe, der StA und/oder der JVA an. Die Verteidigung sollte mit dem Gnadenantrag aussagekräftige (positive) Unterlagen vorlegen. Die Entscheidung erfolgt ohne Begründung und ist nicht justiziabel. Ausnahme: Entscheidungen über den Widerruf im Gnadenwege erfolgter Strafaussetzungen zur Bewährung, denn – so das BVerfG[27] – durch einen Gnadenerweis werden dem Verurteilten Freiheitsrechte eingeräumt, auf deren Wahrung er sich verlassen und auf deren Fortbestand er vertrauen könne, solange er seine Verpflichtungen erfüllt. Zulässig ist der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG.

38

Gnadengesuche hemmen in der Regel die Vollstreckung nicht. Die Vollstreckung kann jedoch bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch vorläufig eingestellt werden, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert. Dies sollte auch im Gnadengesuch ausdrücklich beantragt werden.[28] Das Gnadengesuch ähnelt einem informellen Rechtsbehelf. Es kann bewirken, dass der Rechtspfleger das Vollstreckungsheft herausgibt, ehe Zwangsmaßnahmen eingeleitet worden sind.

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › II › 7. Entschädigung

7.Entschädigung

39

Das Gesetz über die Entschädigung „für Strafverfolgungsmaßnahmen“ (StrEG) ist nicht einschlägig, wenn der Mandant für rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen Entschädigung begehrt,[29] solange das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil nicht im Wege der Wiederaufnahme (§ 359 StPO)[30] oder sonst nach Rechtskraft fortfällt oder gemildert wird (§ 1 StrEG).[31] Andere Formen der nachträglichen Korrektur oder Milderung rechtskräftiger Strafrechtsfolgen (Strafrestaussetzung; Erledigung; Straferlass) begründen keinen StrEG-Anspruch.[32]

40

Freiheitsentziehungen unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1–4 EMRK begründen einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK, der unmittelbar vor einem deutschen Zivilgericht geltend zu machen ist, ohne dass es zuvor einer EGMR-Entscheidung (hinsichtlich der Konventionsverletzung) bedürfte.[33] Die Bedeutung dieses Anspruchs wird unterschätzt, zumal Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK ausdrücklich normiert, dass eine Freiheitsentziehung „nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgen darf, und damit – im Rahmen des Willkürverbots – auf Verletzungen des nationalen Rechts abstellt.[34]

41

Amtshaftungsansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB setzen – anders als die vorgen. Ansprüche[35] – das Verschulden eines in der Vollstreckung tätigen Beamten voraus; gem. § 839a BGB kommt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen in Betracht.[36] In beiden Fällen muss der Betroffene versucht haben, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§§ 839 Abs. 3, 839a Abs. 2 BGB).[37]

Anmerkungen

[1]

Heghmanns 2012; Kamann 2008 (Teil 1); Röttle/Wagner 2009; Streng 2012, 72 ff., 112 ff.; vgl. auch HK-Pollähne §§ 449 ff.

[2]

Wenn das OLG z.B. nach §§ 23 ff. EGGVG entscheidet.

[3]

OLG Köln v. 23.12.2010 – 2 Ws 845/10; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 15; OLG Bamberg NJW 1975, 1526; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 251; OLG Schleswig SchlHA 1996, 96; Meyer-Goßner § 453c Rn. 17; KK-Fischer § 453c Rn. 10; AK-StPO-Rössner § 453c Rn. 10.

[4]

OLG Braunschweig StV 1993, 596; LR-Graalmann-Scheerer § 453c Rn. 16; Bringewat § 453c Rn. 20; HK-Pollähne § 453c Rn. 7.

[5]

Ausf. zu den Verfahren mit vielen Hinweisen: Kleine-Cosack 2007.

[6]

Exempl. NK-Pollähne vor § 67 Rn. 65 m.w.N.

[7]

Vgl. auch Pollähne StraFo 2007, 406 sowie Kleine-Cosack 2007, 234 ff.

[8]

Zum sog. „Europäischen Anti-Folter-Komitee“ (CPT) Pollähne R&P 2007, 120 ff. (und ders. zum Jugendstrafvollzug StV 2007, 553) sowie Feest ZJJ 2007, 306 ff.

[9]

Meyer-Goßner § 458 Rn 7.

[10]

LR-Graalmann-Scheerer § 458 Rn. 1; KK-Fischer § 458 Rn. 3 f.

[11]

KG NStZ-RR 2004, 240.

[12]

Meyer-Goßner § 458 Rn. 6; HK-Pollähne § 458 Rn. 3 f.

[13]

OLG Frankfurt NJW 1998, 1165.

[14]

OLG Oldenburg StraFo 2000, 67; vgl. auch OLG Dresden StV 2006, 585; OLG Rostock StraFo 2009, 470; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 91 und zur Abgrenzung StV 2010, 696 sowie OLG Köln NStZ-RR 2010, 157; zur Vergütung OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515.

[15]

KG StV 1989, 26; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfGE 4, 237.

[16]

Regelmäßig die StA beim LG, in Staatsschutzstrafsachen bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des OLG gem. § 120 GVG die StA beim OLG oder der GBA, in Jugendstrafsachen der Vollstreckungsleiter.

[17]

Etwa LR-Böttcher EGGVG §§ 23 ff.

[18]

Wegen der herausragenden Bedeutung dieses Rechtsmittels in puncto Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat sich die Justiz zurückzuhalten, dem – zumal unverteidigten – Betroffenen einen Rechtsmittelverzicht aufzudrängen (vgl. dazu OLG Bremen 2012, 425).

[19]

Dazu HK-Pollähne § 454 Rn. 34.

[20]

OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 15.

[21]

OLG Braunschweig StV 1993, 596; vgl. auch HK-Pollähne § 453c Rn. 7.

[22]

Ausnahme (seit 2010): § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG (betr. Erledigungsentscheidungen zu §§ 63, 66 StGB).

[23]

Zum Verfahren Kleine-Cosack 2007; vgl. auch Jahn et al. 2011, 18 ff.

[24]

Lübbe-Wolff/Geisler NStZ 2004, 478 ff.; Lübbe-Wolff/Lindemann NStZ 2007, 450; Lübbe-Wolff/Frotz NStZ 2009, 616.

[25]

Ausf. Kleine-Cosack 2007, 258 ff. und Zuck 2010, 1356 ff.; vgl. auch Breuer EuGRZ 2008, 121, von Raumer AnwBl 2009, 254 und Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2011, 3126.

[26]

Ausf. Birkhoff/Lemke 2012, 105 ff.; s.u. Rn. 196, 274, 381, 420, 457 ff., 507.

[27]

BVerfGE 30, 108; vgl. Rinio NStZ 2006, 438.

[28]

Fromm NZV 2011, 329.

[29]

Meyer 2011, Einl. Rn. 43; Kunz 2010, § 2 Rn. 13 ff.

[30]

Ggf. auch nach einer EGMR-Entscheidung gem. § 359 Nr. 6 StPO; ausf. Marxen/Tiemann 2006, 177 ff.

[31]

Kunz 2010, § 1 Rn. 17 ff. und Meyer 2011, § 1 Rn. 2 ff., jew. m.w.N.: insb. Revisionserstreckung gem. § 357 StPO; Wiedereinsetzung; BVerfG-Entscheidungen.

[32]

Kunz 2010, § 1 Rn. 26 ff. und Meyer 2011, § 1 Rn. 11 ff., jew. m.w.N.

[33]

Ausf. LR-Esser EMRK Art. 5 Rn. 375, 385 ff. m.w.N. (und a.a.O. Rn. 378 zu einem gleichgelagerten Anspruch gem. Art. 9 Abs. 5 IPBPR); vgl. auch Meyer 2011, 507 ff. (EMRK und IPBPR Rn. 1 ff.).

[35]

Zu den Konkurrenzen (und zu weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen) Meyer 2011, Einl. Rn. 53 ff. und Kunz 2010, Einl. Rn. 62 ff.

[36]

Vgl. auch SaarlOLG v. 23.10.2008 – 8 U 487/07 zur „Verdachtsdiagnose“.

[37]

LG Aachen v. 30.3.2012 – 11 O 24/12.

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › III. Verteidigung

III.Verteidigung

42

Für die Verteidigung nach Rechtskraft, also insb. in Vollstreckung und Vollzug,[1] sind einige Besonderheiten zu beachten. Dies gilt sowohl für die Wahl- wie für die Pflichtverteidigung und betrifft die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ebenso wie die inhaltlichen und strategischen Leitlinien der Verteidigungsaktivitäten.

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › III › 1. Wahlverteidigung

1.Wahlverteidigung

43

Zunächst ist zu klären, ob sich eine Vollmacht aus dem Hauptverfahren auf die Vollstreckung und ggf. sogar auf den Vollzug (in Fällen freiheitsentziehender Sanktionen) erstreckt; ggf. muss eine neue Vollmacht erteilt werden, die sich sinnvoll auf beide Bereiche bezieht. In Anbetracht der dürftigen Gebührenpositionen wird sich häufig eine Honorarvereinbarung empfehlen (s.u. Rn. 49).

44

In diesen Verfahrensabschnitten unterscheidet sich die Verteidigung in mancherlei Hinsicht von der „klassischen“ Strafverteidigung im Hauptverfahren und insbesondere vor Gericht: Dies gilt etwa für das Verfahrens- und Beweisrecht, die Akteneinsicht (s.u. Rn. 53 ff.), die Geltung der Unschuldsvermutung und insb. die Rechtswege und -mittel. Wehrt sich die Verteidigung im Hauptverfahren gegen den Schuldspruch und/oder die Rechtsfolgen, so weicht dies nach Eintritt der Rechtskraft dem Kampf gegen Vollstreckung (ob, wann, wo, wie, wie lange?) und im Vollzug – soweit dieser nicht zu vermeiden war – um die besonderen Rechte des Mandanten im jeweiligen Vollzugsrecht.

45

Verteidigung in der (bzw. gegen die) Vollstreckung beginnt nicht selten bereits im Hauptverfahren (jedenfalls aber oft vor Eintritt der Rechtskraft), zum Teil sogar schon im Vorverfahren, wenn es etwa darum geht, sich auf Vorentscheidungen des erkennenden Gerichts zur Vollstreckung (insb. gem. §§ 56, 59, 67, 67b StGB) vorzubereiten. Ferner kann sich die Vollstreckungsverteidigung in diesen frühen Verfahrensabschnitten beziehen auf Fragen der späteren örtlichen Vollzugszuständigkeit, auf Ladung bzw. Aufnahme in den offenen Vollzug, auf § 35 BtMG oder auf Zahlungserleichterungen hinsichtlich monetärer Sanktionen. Schließlich sind rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen seit BGHSt 52, 124 im Rahmen der Vollstreckung zu kompensieren.[2] Besonderheiten dieser Verteidigung können sich (auch bereits im Hauptverfahren) schließlich ergeben im Falle mehrerer Sanktionen (Strafen und/oder Maßnahmen) aus verschiedenen Verfahren (Strafzeitberechnung, Anrechnung, Konkurrenzen).[3]

46

Wird die Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug – wie das nicht selten der Fall ist – erst nachträglich übernommen, empfiehlt sich eine umgehende Kontaktaufnahme zu der im Hauptverfahren tätig gewordenen Verteidigung. Dabei sind nicht nur ggf. offene Fragen der Bevollmächtigung zu klären, sondern es besteht auch ein frühzeitiger Zugriff auf Unterlagen (Urteil, Akten …), bevor offiziell Akteneinsicht gewährt wird. Wird die Vollstreckungsverteidigung vor Eintritt der Rechtskraft übernommen, wäre zudem zu klären, ob und ggf. wie ein etwaiges Rechtsmittelverfahren weiter betrieben wird, was insb. für die zeitliche Planung eines evtl. nicht mehr zu vermeidenden Strafantritts von Bedeutung sein kann.

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › III › 2. Pflichtverteidigung

2.Pflichtverteidigung

47

Die notwendige Verteidigung nach § 140 StPO auch auf das Vollstreckungsverfahren zu übertragen, ist nicht explizit geregelt worden. Gleichwohl muss § 140 Abs. 2 StPO – nicht zuletzt wegen der Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren – entsprechend angewendet werden. Wichtige Bereiche der Sanktionsentscheidung haben sich auf die Vollstreckung verlagert. Wenn es in der Strafzumessungsverteidigung nicht gelungen ist, eine längere Freiheitsstrafe zu vermeiden, so kann es in der Vollstreckung gelingen, dass sie durch einen gut betreuten Vollzugsverlauf bereits nach der Hälfte oder Zweidrittel der verbüßten Strafzeit ausgesetzt wird. Die Beiordnung im Hauptverfahren endet jedoch mit Eintritt der Rechtskraft.[4]

48

Ausdrücklich geregelt ist die notwendige Verteidigung im Unterbringungsverfahren nach §§ 63, 64 StGB, 463 Abs. 3 S. 5 StPO[5] und neuerdings bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung.[6] Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 EMRK dem Untergebrachten regelmäßig eine Verteidigung zu bestellen, wenn die Unterbringung wegen Straftaten angeordnet wurde, für die der Untergebrachte nicht verantwortlich gemacht werden konnte.[7] Im Verfahren über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB[8] hält das BVerfG die Bestellung einer Pflichtverteidigung für geboten. Im Übrigen muss auch im Vollstreckungsverfahren eine Verteidigung bestellt werden, wenn der Verurteilte wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage seine Rechte nicht sachgemäß wahrnehmen kann oder sonst ersichtlich wird, dass er sich selbst nicht adäquat verteidigen kann.[9] Dabei kommt es nicht auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Erkenntnisverfahren an, sondern maßgeblich sind die Umstände im Vollstreckungsverfahren.[10] Ein umfangreiches Vollstreckungsverfahren mit dem Ziel der Aussetzung nach § 57 StGB gebietet etwa dann eine Beiordnung, wenn Sachverständigengutachten eingeholt und in der Anhörung (ggf. unter Beteiligung der StA) erörtert werden, da dies eine schwierige Sach- und Rechtslage indiziert. Eine Verteidigerbestellung ist auch möglich im Verfahren zum Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f StGB. Alleine die Dauer des Strafrestes soll jedoch kein hinreichender Grund sein.[11]

Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und Rechtsbehelfe › III › 3. Vergütung

3.Vergütung

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Für die Vergütung der – wirtschaftlich wenig attraktiven – Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug gelten einige Besonderheiten, die hier allerdings nur überblicksartig behandelt werden können:[12] Insb. die „Betreuung“ des Mandanten im Freiheitsentzug kann sich lange hinziehen und mal mehr, mal weniger Aktivitäten erfordern. Nicht selten sucht der Mandant auch „nur“ einen Ansprechpartner für ganz praktische – und nicht immer juristische oder gar justiziable – Probleme bzw. Alltagskonflikte im Vollzug. Soweit anwaltliche Aktivitäten überhaupt angezeigt sind, hat es oft mit einem oder mehreren Telefonaten sein Bewenden – es kann sich aber auch eine längere Auseinandersetzung daraus entwickeln, ohne dass diese zu einem gerichtlichen Verfahren wird. Solche „Verteidigung“ ist vergütungsrechtlich nur unzureichend erfasst, weshalb es sich oft empfiehlt, für diese Mandate eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen und Vorschuss zu fordern. Freilich steht dem in vielen Fällen entgegen, dass die Mandanten „knapp bei Kasse“ sind. Der Verteidiger sollte sich frühzeitig darüber im Klaren werden resp. dem Mandanten Klarheit darüber verschaffen, unter welchen Bedingungen er die Verteidigung ggf. gleichwohl fortsetzen bzw. aufnehmen will.

50

Die VV-RVG widmen der Verteidigung in der Vollstreckung einen eigenen, wenn auch knappen Abschnitt (4.2), wobei zwischen bestimmten gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (Nr. 4200–4203) und sonstigen Vollstreckungsaktivitäten unterschieden wird, jeweils mit Verfahrens- und Terminsgebühr. Eine eigenständige Grundgebühr ist nicht vorgesehen, die Nr. 4100 ist nicht entsprechend einsetzbar, selbst wenn die Verteidigung erst nach Rechtskraft übernommen wird, sich also ggf. erst noch in die Akten des Hauptverfahrens einarbeiten muss. Eine Unterscheidung zwischen in Freiheitsentziehung befindlichen Mandanten und solchen auf freiem Fuß findet statt wie in den Nr. 4106 ff. (Vorbem. 4 Abs. 4). Die RVG-Gebühren stehen weiterhin in vielen Fällen zum Aufwand und der Schwierigkeit der Materie in krassem Missverhältnis. Für die Auslagen gelten die Nr. 7000 ff. wie üblich. Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren sind die Positionen erneut in Anschlag zu bringen.[13]

51

Pflichtverteidigung findet im Vollstreckungsrecht – wenn überhaupt (s.o. Rn. 47 f.) – praktisch nur im StVK-Verfahren statt. Für die Vergütung gem. VV-RVG gilt das zur Wahlverteidigung Gesagte entsprechend. Da sich die Beiordnung jeweils auf ein spezielles StVK-Verfahren beschränkt,[14] können anderweitige Verteidigungsaktivitäten gem. Nr. 4204 ff. nur selten geltend gemacht werden. In besonders umfangreichen Verfahren sollte die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragt werden.

52

Im Vollzugsverfahren, insb. gem. §§ 109 ff. StVollzG, findet nach h.M. keine Beiordnung analog § 140 Abs. 2 StPO statt, hier kommt allenfalls eine Beiordnung im PKH-Verfahren gem. § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO in Betracht. In der Praxis der Vollzugsgerichte kommt dies nur selten vor; die Entscheidung wird zumeist – über § 114 S. 1 ZPO hinaus – mit der ablehnenden Hauptsacheentscheidung verquickt.[15] Die „Verteidigung“ im Vollzug ist in Kap. 4 der VV-RVG nicht vorgesehen, ihre Vergütung richtet sich (der Verortung des Vollzugsrechts im besonderen Verwaltungsrecht entsprechend) nach den allgemeinen Regeln der Nr. 2300 ff.[16] Besonders strittig ist hier oft die Streitwertfestsetzung, für die § 23 Abs. 3 RVG nur einen vagen Rahmen schafft.[17] Die Rechtsprechung ist (insb. wenn es um die PKH-Abrechnung geht, ggf. aber auch im Fall des Obsiegens) zum Teil sehr restriktiv und legt nicht selten pauschal einen niedrigen Streitwert zugrunde[18] – hier lohnt sich durchaus die Beschwerde.[19] In Einzelfällen wurden z.B. folgende Streitwerte festgesetzt: