Waffenrecht kompakt - Dirk Ostgathe - E-Book

Waffenrecht kompakt E-Book

Dirk Ostgathe

0,0

Beschreibung

Aktuelle Rechtslage Eingearbeitet sind u.a. die erweiterten Befugnisse der Waffenbehörden zur Bedürfnisprüfung und zu den Aufbewahrungskontrollen sowie die Bestimmungen zum nationalen Waffenregister. Neu aufgenommen wurden Hinweise zur EU-Feuerwaffenverordnung. Weitere wichtige Themen • Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition • Rechtsfolgen der Einordnung als Waffen und Munition • Waffen- und Munitionserlaubnisse • Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition nach/durch/aus Deutschland • Pflichten im Umgang mit Waffen und Munition • Verbote • Straf- und Bußgeldvorschriften • Anlagen, u.a. - Muster (waffenrechtliche Erlaubnisse) - Beschuss-, Prüf- und Zulassungszeichen - Prüfzeichen für Munition - Prüfzeichen der Beschaffungsstellen Anschauliche Darstellung Zahlreiche Übersichten und farbige Abbildungen erlauben den schnellen Zugriff auf die benötigten Informationen. Das umfangreiche Stichwortverzeichnis rundet das vielseitige Angebot ab.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 239

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Waffenrecht kompakt

Kurzerläuterungen zum Waffengesetz

Dirk Ostgathe

Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Erster Polizeihauptkommissar

7., überarbeitete Auflage, 2018

Reihe: Schnell informiert

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

7. Auflage, 2018

Print ISBN 978-3-415-06172-9 E-ISBN 978-3-415-06174-3

© 2003 Richard Boorberg Verlag

E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

Vorwort zur 7. Auflage

Seit der letzten Auflage hat sich etliches getan, das eine vollständige Überarbeitung des Werkes erforderlich machte. Sie kam wegen der vielfach unzulänglichen Rechtsetzung wiederum nicht ohne heftige Kritik aus.

Im November 2015 stand auf europäischer Ebene zu befürchten, dass die Terroranschläge von Paris für drastische Waffenrechtsverschärfungen herhalten müssen, die legale Waffenbesitzer in Europa über Gebühr getroffen hätten. Erneut erinnerten politische Erstreaktionen stark an die Pawlowsche Konditionierung. Reflexartig und fernab von Überlegungen zu den Kausalitäten des Anlasses sollte schlichtweg gehandelt werden. Nur durch eine starke Lobbyarbeit konnte das Übel abgewendet werden und mündete schließlich in den nunmehr vorliegenden Kompromiss einer EU-Durchführungsverordnung zur Deaktivierung von Schusswaffen aus Dezember 2015 und einer geänderten EU-Waffenrichtlinie aus Mai 2017. Mit der genannten Durchführungsverordnung wurde im Vergleich zum nationalen Altrecht ein kaum mehr zu überblickendes Regelsystem zu sog. unbrauchbar gemachten Schusswaffen geschaffen, das hinsichtlich Detailtreue und damit verbundener Komplexität gar einer europäischen Regelungswut entsprungen sein könnte. Es bedarf national der dringenden Ausgestaltung und ist mit momentanem Rechtsstand in dieser Auflage dennoch vollumfänglich berücksichtigt.

Der wegen der ablaufenden Legislaturperiode in Eile geratene, nationale Gesetzgeber sah sich hingegen aufgrund der europäischen Bindungen und besonders solchen des Koalitionsvertrags in der Not, noch in diesem Jahr weitere Änderungen umzusetzen, die er mit der Waffenrechtsnovelle aus Juli 2017 verabschiedete. Dabei blieb die Änderung der EU-Waffenrichtlinie noch unbeachtet, – sie ist spätestens bis zum 18. September 2018 in das nationale Recht zu überführen. Die Schwerpunkte nationaler Änderungen betreffen eine Neuordnung der Aufbewahrungsvorschriften sowie eine befristete Amnestieregelung zur straffreien Abgabe illegaler Waffen, die in dieser Auflage ausgiebig kommentiert wurde. Daneben stand dem Gesetzgeber im Sinn das Regelwerk insgesamt anzupassen, weil zwischenzeitlich regelungstechnische Mängel des Waffenrechts offenbar geworden sind, – so der Gesetzgeber selbst.

Alles in allem erwarten den Anwender abermals anspruchsvolle Neuerungen eines schier unaufhaltsam ausufernden Waffenrechts, das häufig selbst der Gesetzgeber nicht mehr zu beherrschen scheint.

„Entscheidungen sollten der Sache folgen, – nicht dem Individualinteresse der Entscheider!“ (Dirk Ostgathe)

Mündelheim, im Oktober 2017 Dirk Ostgathe

Vorwort zur 6. Auflage (Auszug)

Geraume Zeit ist vergangen seit Erscheinen der Vorauflage. Entsprechend groß war der Änderungsbedarf, der in dieser Auflage geprägt ist von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) aus März 2012. Die Vorschrift war lang erwartet und erfüllt nach über 9 Jahren des Vakuums nunmehr ihren Zweck eines einheitlichen Behördenhandelns bundesweit.

Im vorgegebenen Umfange sind auch eingearbeitet die Neuerungen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV) aus Mai 2012 sowie jene der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, die auch das Waffengesetz und insbesondere die Kostenverordnung mit ihren längst überfälligen Anpassungen trifft. Das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen aus März 2013 wurde mit dessen Wirkungen auf das Waffengesetz eingeflochten.

Überraschendes tat sich mit Blick auf die Ausfuhr von bestimmten Schusswaffen und Munition in Drittstaaten auf der Grundlage des VN-Schusswaffenprotokolls. Hierfür wird nunmehr nach europäischer Vorgabe und fragwürdiger, nationaler Umsetzung innerhalb des Waffengesetzes eine Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.

Mündelheim, im Januar 2015 Dirk Ostgathe

Vorwort zur 5. Auflage (Auszug)

Mit der vorliegenden 5. Auflage wird das Werk endlich auf den aktuellen Rechtsstand gebracht. Durch die Waffenrechtsnovelle 2009 hat sich einiges getan, wenngleich mit Blick und Unsegen auf die Waffengebühren und Waffensteuern sich viel mehr noch drumherum bewegt hat. Mit den gesetzlichen Neuerungen hat das aber nicht viel gemein. Sie konzentrieren sich vor allem auf weitere Restriktionen des Waffengesetzes infolge der Amoktat eines Schülers im baden-württembergischen Winnenden, die 16 Todesopfer forderte. So sind jetzt u. a. berücksichtigt die erweiterten Befugnisse der Waffenbehörden zur Bedürfnisprüfung und den Aufbewahrungskontrollen sowie die Bestimmungen zum nationalen Waffenregister. Die wichtigen Aufbewahrungskontrollen wurden dabei innerhalb des hier vorgegebenen Rahmens ausgiebig kommentiert. Aus polizeilicher Sicht ist besonders die neue Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition von Bedeutung. Das gem. VN-Schusswaffenprotokoll zunächst beabsichtigte Genehmigungsverfahren bei Waffentransfers in Drittstaaten wurde mit der Waffenrechtsnovelle 2009 zurückgenommen, so dass im Wesentlichen auf die Altregelungen vor der Waffenrechtsnovelle 2008 zurückgegriffen wird.

Mündelheim, im April 2011 Dirk Ostgathe

Vorwort zur 4. Auflage (Auszug)

„Quo vadis, Deutsches Waffenrecht?“ – ist man in diesen Tagen geneigt zu fragen. Der durch das Bundesverwaltungsgericht in jahrzehntelanger Rechtsprechung noch zu Recht entwickelte Grundsatz „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ scheint mittlerweile beflügelt zu werden und sich gar auf Nicht-Waffen zu erstrecken. Ein Führensverbot von Gebrauchsmessern, wie es mit der Waffenrechtsnovelle 2008 Einzug ins Waffengesetz erhielt, hatte das Gericht damals jedenfalls nicht im Sinn. Das Verbot widerspricht dem bis dato ausgewogenen Verhältnis von Freiheitsrechten der Allgemeinheit einerseits und dem berechtigten Interesse des Staates am Schutz der öffentlichen Sicherheit andererseits. Die gesellschaftlichen Veränderungen sind freilich nicht Rechtfertigung dafür, dass hier ohne Augenmaß reglementiert wurde. Sozialen Fehlentwicklungen, wie sie in Großstädten bei gewaltbereiten Jugendbanden offen zu Tage treten, kann durch Maßnahmen der Sicherheitspolitik ohnehin kaum wirksam begegnet werden. Sie verfehlen regelmäßig ihr Ziel, weil sie die sozialen Ursachen unberührt lassen. Der gewaltbereite Jugendliche wird auch jetzt gesetzliche Lücken finden, wenn er das Gesetz nicht bereits völlig ignoriert und es ihm nicht mehr darauf ankommt. Der bisher brave Bürger hingegen sieht sich aufgrund des Verhaltens Weniger alsbald ordnungsrechtlich verfolgt, wie die Praxis schon jetzt beweist. Ein solch grobes Missverhältnis von Nutzen und „Kosten“ ist dem Deutschen Waffenrecht nicht würdig.

Mündelheim, im Oktober 2008 Dirk Ostgathe

Vorwort zur 3. Auflage (Auszug)

Uns allen ist der Wille des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des Waffenrechts eine gesteigerte Rechtssicherheit zu schaffen, noch sehr gut in Erinnerung. Als gegenwärtiges Resümee bleibt wohl eher eine ernüchternde Bilanz übrig.

In die Neuauflage wurden sämtliche bis zum 6. August 2004 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen des Bundeskriminalamtes eingearbeitet.

Zudem fand die neue Rechtsverordnung gem. § 13 a KrWaffKontrG Berücksichtigung, die den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen regelt. Letztere bleibt im Übrigen ähnlich der Allgemeinen Verordnung zum WaffG (AWaffV) weit hinter den Erwartungen zurück.

Cappenberg, im August 2004 Dirk Ostgathe

Vorwort zur 2. Auflage (Auszug)

Nach nunmehr einjähriger Geltung des neuen Waffenrechts stehen noch wesentliche Ergänzungen im Bereich des untergesetzlichen Regelwerks aus. Solche Bestimmungen fließen nach der Inkraftsetzung des WaffRNeuRegG nur allmählich und eher fragmentartig in die bestehende Systematik ein und sorgen für eine fortwährende Aktualisierungsbedürftigkeit entsprechender Literatur.

Für die kurzfristige und überaus freundliche Bereitstellung von Bildmaterial danke ich Herrn W. Jennen, WSS (Waffen-Sport-Sicherheit), Berlin. Nicht zuletzt bin ich Herrn R. Ehmig, LKA Stuttgart, wegen der prompten Freigabe von Bildmaterial aus der Broschüre „Jugendtypische Waffen und Gegenstände“ zu besonderem Dank verpflichtet.

Cappenberg, im April 2004 Dirk Ostgathe

Vorwort zur 1. Auflage (Auszug)

Schon seit geraumer Zeit hatte der Gesetzgeber die Novellierung des Waffenrechts beabsichtigt. Die bitteren Erfurter Ereignisse vom April 2002 haben nicht nur die gehegten Absichten in den politischen Ausschüssen materiell konkretisiert, sondern wohl auch das gemeinsame Bestreben, waffenrechtliche Reformen nunmehr beschleunigt zu verwirklichen, über Parteigrenzen hinweg gesteigert. Es entstand in der Eile ein unvollkommenes Regelwerk, das gegenwärtig und dringend der weiteren Ausgestaltung bedarf.

Cappenberg, im Mai 2003 Dirk Ostgathe

Inhalt

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Literaturhinweise

Logikverzeichnis

1 Allgemeines

1.1 Das gesetzliche Regelwerk

1.2 Das untergesetzliche Regelwerk

1.2.1 Verordnungen

1.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

1.2.3 Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes

1.3 Europäisierung und Internationalisierung

1.4 Sachlicher Anwendungsbereich des WaffG

1.5 Personeller Anwendungsbereich des WaffG

1.6 Geltungsbereich des WaffG

2 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition

2.1 Der Waffenbegriff

2.2 Schusswaffen im weiteren Sinne

2.3 Schusswaffen im engeren Sinne

2.4 Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände

2.5 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

2.6 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)

2.7 Salutwaffen

2.8 Anscheinswaffen

2.9 Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen

2.10 Nachbildungen von Schusswaffen

2.11 Tragbare Gegenstände

2.11.1 Tragbare Gegenstände im technischen Sinne

2.11.2 Tragbare Gegenstände im nicht-technischen Sinne

2.12 Munition

3 Rechtsfolgen der Einordnung als Waffen und Munition

3.1 Umgang mit Waffen und Munition

3.2 Verbotene Waffen

3.3 Erlaubnispflichtige Waffen und Ausnahmen

3.4 Vom WaffG ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

3.5 Munition

4 Waffen- und Munitionserlaubnisse

4.1 Allgemeine Voraussetzungen

4.1.1 Alterserfordernis (§ 2 Abs. 1, § 3 WaffG)

4.1.2 Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)

4.1.3 Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)

4.1.4 Sachkunde (§ 7 WaffG)

4.1.5 Bedürfnis (§ 8 WaffG)

4.1.6 Haftpflicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG)

4.2 Allgemeine Erlaubnistatbestände

4.2.1 Waffenbesitzkarte

4.2.2 Munitionserwerbschein

4.2.3 Waffenschein und „Kleiner Waffenschein“

4.2.4 Schießerlaubnis

4.3 Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen und sonstige Erlaubnistatbestände

4.3.1 Jäger

4.3.2 Sportschützen

4.3.3 Brauchtumsschützen

4.3.4 Waffen- oder Munitionssammler und -sachverständige

4.3.5 Gefährdete Personen

4.3.6 Erwerber infolge eines Erbfalls

4.3.7 Gewerbsmäßige Waffenherstellung und Waffenhandel

4.3.8 Bewachungsunternehmer und -personal

4.4 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

4.5 Amnestieregelung (§ 58 Abs. 8 WaffG)

5 Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition nach/durch/aus Deutschland

5.1 Die EU-Waffenrichtlinie

5.1.1 Allgemeines

5.1.2 Der räumliche Geltungsbereich

5.1.3 Die Einteilung von Waffen und Munition

5.1.4 Prinzip der doppelten Erlaubnis

5.1.5 Der Europäische Feuerwaffenpass (EFP)

5.2 Das Verbringen von Schusswaffen und Munition

5.3 Die Mitnahme von Schusswaffen und Munition

6 Pflichten im Umgang mit Waffen und Munition

6.1 Anmelde- und Nachweispflichten

6.2 Aufbewahrungspflichten

6.3 Ausweispflichten

7 Verbote

7.1 Verbotene Waffen

7.2 Waffenverbote für den Einzelfall

7.3 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

7.4 Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

7.5 Verbot des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

8 Straf- und Bußgeldvorschriften

8.1 Strafvorschriften

8.2 Bußgeldvorschriften

9 Anlagen

9.1 Verbotene Waffen und Munition

9.2 Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

9.3 Aufbewahrung von Waffen und Munition

9.4 Muster (Waffenrechtliche Erlaubnisdokumente)

9.5 Beschuss-, Prüf- und Zulassungszeichen

9.5.1 Bundesadler mit Kennbuchstaben, Prüfzeichen für Handfeuerwaffen

9.5.2 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 BeschussV)

9.5.3 Prüfzeichen für Munition (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BeschussV)

9.5.4 Weitere Zulassungs- und Prüfzeichen

9.5.5 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BeschussV)

9.5.6 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 BeschussV

9.5.7 Sonstige Zeichen

9.5.8 Beschusszeichen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen (Auswahl)

9.6 Behördenzuständigkeiten

9.7 Erforderliche Erlaubnisse für das Verbringen

9.8 Erforderliche Erlaubnisse für die Mitnahme

9.9 Kategorien nach der EU-Waffenrichtlinie

9.10 EU-Feuerwaffenverordnung (Anhang I)

9.11 Unbrauchbarkeitskriterien (Deaktivierung von Feuerwaffen)

9.11.1 Technische Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen

9.11.2 Liste der Feuerwaffentypen (Tabelle I)

9.11.3 Spezifische Maßnahmen pro Bestandteil (Tabelle II)

9.11.4 Spezifische Maßnahmen für jeden wesentlichen Bestandteil und jeden Feuerwaffentyp (Tabelle III)

9.11.5 Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen

Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A

Abschnitt (z. B. A2: Abschnitt 2)

aA

anderer Ansicht

Anl.

Anlage

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

AWV

Außenwirtschaftsverordnung

BAFA

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

BAnz

Bundesanzeiger

BeschG

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz)

BeschussV

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung – BeschussV)

BJagdG

Bundesjagdgesetz

BKA

Bundeskriminalamt

bspw.

beispielsweise

BVA

Bundesverwaltungsamt

C.I.P.

Commission Internationale Permanente pour l’Epreuve des Armes à Feu Portatives (Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen)

DFK-Waffen

Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen

EFP

Europäischer Feuerwaffenpass

EU

Europäische Union

FS

Freiheitsstrafe

FSB

Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts

GB

Geldbuße

GG

Grundgesetz

GS

Geldstrafe

i. S. d.

im Sinne des(r)

Kat.

Kategorie

KrWaffKontrG

Kriegswaffenkontrollgesetz

KrWaffUmgV

Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

KWL

Kriegswaffenliste

LEP

Luft-Energie-Patrone

LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

MES

Munitionserwerbschein

PTB

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

RSG

Reizstoffsprühgerät

RVO

Rechtsverordnung

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SE

Schießerlaubnis

SprengG

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)

SRS-Waffen

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

UA

Unterabschnitt (z. B. UA1: Unterabschnitt 1)

USBV

Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen

WaffG

Waffengesetz

WaffGÄndG

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

WaffV

Waffenverordnung

WaffVordruckVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes

WaffVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

WBK

Waffenbesitzkarte

WBK-Sp

Waffenbesitzkarte für Sportschützen

WBK-Ws

Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige

WS

Waffenschein

Literaturhinweise

Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 74. Ergänzungslieferung 2017

Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2004

Busche, Waffenrecht, 9. Auflage 2016

Busche/Schorner, Behördenhandbuch zum Waffenrecht, 7. Auflage, 2011

Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 64. Auflage 2016

Gade, Basiswissen Waffenrecht, 4. Auflage 2017

Gade/Stoppa, Waffengesetz: WaffG, 2011

Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Auflage 2017

Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2013

Hinze, Waffenrecht. 72. Aktualisierung 2017

Komm, Waffenrecht, 3. Auflage, 2008

König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 2004

Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, 133. Aktualisierung, 2017

Ostgathe, Waffenrecht aktuell, 3. Auflage 2017

Ostgathe/Hexels, Das Waffenrecht auf Messers Schneide, in: Büchsenmacher 01/2010, und in BUNDESPOLIZEI kompakt 03/2009

Ostgathe/Hexels, Waffengesetz und Allgemeine Verwaltungsvorschrift, 2012

Schulz, Waffenrecht für Polizei und Bundespolizei, 3. Auflage, 2009

Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, 2015

Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 2. Auflage, 2014

Logikverzeichnis(zur Prüfung waffenrechtlicher Sachverhalte)

Hinweis:

Das Logikverzeichnis soll Sie bei der Prüfung waffenrechtlicher Sachverhalte unterstützen. Es verbindet die Erläuterungen der Buchteile durch Vorgabe einer logischen Prüffolge, in der entsprechende Seitenverweise eingefasst wurden. Auf diesem Wege soll eine treffsichere Ergebnisfeststellung gewährleistet werden, die anders nur durch aufwändiges Blättern zu erreichen wäre.

1

Anwendung des WaffG

Bestehen Ausnahmen von der Anwendung des WaffG?

Seite 28

Sondervorschriften für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung und erheblich gefährdete Hoheitsträger, sowie für Staatsgäste und andere Besucher

Handelt es sich um eine Waffe bzw. um Munition i. S. d. WaffG?

Schusswaffe im weiteren Sinne

Seite 30 ff.

einschließlich gleichgestellte Gegenstände, wesentliche Teile, unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Vorrichtungen und Nachbildungen

Technische, Tragbare Gegenstände

Seite 47 ff.

Hieb- und Stoßwaffen, Elektroimpuls- und Reizstoffsprühgeräte, Flammenwerfer, unkonventionelle Brand- und Sprengsätze (USBV), Geräte zum Drosseln, Schleudern

Nicht-Technische, Tragbare Gegenstände

Seite 53 f.

Spring-, Fall-, Faust-, Butterflymesser, Elektroimpulsgeräte für Tiere

Munition

Ist die Waffe ausdrücklich vom WaffG ausgenommen?

Unterwassersportgeräte mit Ausnahme § 2 Abs. 1, § 41 WaffG

Seite 65

Bestimmte Spielzeugschusswaffen und -gegenstände, Blasrohre, bestimmte unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbildungen mit Ausnahme des § 42a WaffG

Seite 66 ff.

2

Umgangsart mit der Waffe und mit Munition

Um welche Art des Umgangs handelt es sich?

Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnehmen,Schießen, Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen, Handel treiben

Seite 56

Sind sämtliche Umgangsarten mit der Waffe bzw. der Munition verboten?

Verbotene Waffen und Munition; Ausnahmen im Einzelfall

Seite 57 ff.

Sind bestimmte Umgangsarten mit der Waffe bzw. mit der Munition ausnahmsweise erlaubnisfrei?

Seite 62 ff.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer WBK

Erlaubnisfreies Führen

Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung

Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung (Munition)

Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme

3

Erlaubnispflicht und personenbezogene Voraussetzungen

Besitzt die Person für die entsprechende Umgangsart einen Erlaubnisschein?

Waffenbesitzkarte

Seite 79

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und entspr. Munition

Waffenbesitzkarte für Sportschützen

Seite 81

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und entspr. Munition

Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige

Seite 82

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Jagdschein

Seite 80 f.

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und entspr. Munition (nur Jahresjagdschein) zgl. Erlaubnis zum vorübergehenden Erwerb und Besitz von Jagdwaffen zgl. Erlaubnis zum Führen und Schießen mit Jagdwaffen im Revier und in bestimmten Fällen zgl. Erlaubnis zum Führen und Schießen von SRS-Waffen zur Jagdausübung

Waffenherstellungserlaubnis (gewerbsmäßig)

Seite 84

Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von Schusswaffen und Munition, einschl. Überlassen an Inhabern von Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnissen; bei Büchsenmachern zgl. Waffenhandelserlaubnis

Waffenhandelserlaubnis (gewerbsmäßig)

Seite 84

Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition

Waffenherstellungserlaubnis (nichtgewerbsmäßig)

Seite 84

Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung

Munitionserwerbsschein

Seite 79 f.

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition

Schießerlaubnis

Seite 80

Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe

Europäischer Feuerwaffenpass

Seite 96 f.

Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den, durch den, aus dem Geltungsbereich des WaffG

Sonstige Erlaubnisse für die Mitnahme und das Verbringen vonSchusswaffen und Munition

Seite 139 ff.

Liegt ein Ausnahmesachverhalt zur Erlaubnispflicht vor?

Seite 85 ff.

Erfüllt die Person das Alterserfordernis?

Seite 75 f.

Kommt die Person ihren sonstigen Pflichten nach?

Seite 102 ff.

4

Sonstige Verbote

Sind Verstöße gegen sonstige Verbote ersichtlich?

Seite 105 ff.

Waffenverbot für den Einzelfall gem. § 41 WaffG

Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen gem. § 42 WaffG

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen gem. § 42a WaffG

5

Straf- und Bußgeldvorschriften

Hat sich die Person strafbar oder ordnungswidrig verhalten?

Seite 112 ff.

1 Allgemeines

1.1 Das gesetzliche Regelwerk

Das deutsche Waffenrecht wurde im Jahre 2003 durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)1 vollständig reformiert. Einfluss auf die Reformen nahm das Ereignis in Erfurt aus April 2002, als die Amoktat eines Jugendlichen in einer Schule 17 Todesopfer forderte. Die Reformbedürftigkeit des aus dem Jahre 1976 stammenden WaffG2 lag aber insbesondere darin, dass zur Bewertung eines Lebenssachverhaltes der Blick in das bloße Gesetz nicht mehr ausreichte, sondern dem Anwender darüber hinaus eine schier uferlose Recherche innerhalb des komplexen, untergesetzlichen Regelwerkes abverlangt wurde. Das Gesetz selbst war wenig durchschaubar und in Teilen lückenhaft. Daneben hielt der Gesetzgeber eine Anpassung an die mittlerweile veränderten, gesellschaftlichen Bedingungen für dringend geboten.

Mit dem aus dem Jahre 2003 geprägten, heutigen WaffG3 wurde mehr Transparenz erzielt. Das darf auch entgegen weit verbreiteter Kritik festgestellt werden. Denn allein die Ausgliederung der Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition in das Beschussgesetz (BeschG)4 sorgte für mehr Übersichtlichkeit innerhalb des neuen WaffG, das seither nur noch sicherheitspolitische Belange umfasst. Das Gesetz bedient sich der Anlagentechnik, was zusätzliche Ordnung schafft. Mit Anlage 1 wurden Definitionen der waffen- und munitionstechnischen Begriffe aus der Paragrafenfolge des Gesetzes herausgelöst und logisch geordnet. Aus Anlage 2 kann jedermann relativ einfach entnehmen, welche der in Anlage 1 genannten Waffen und Munition verboten oder erlaubnisfrei sind bzw. welche unter Erlaubnisvorbehalt stehen oder etwa ganz oder teilweise vom Gesetz ausgenommen sind. Jedoch kann auch die vorbildliche Gesetzessystematik nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber im WaffG insgesamt über Gebühr reglementiert hat.

Die bis heute erfolgten Neuerungen waren in der Rückschau auf das o. g. System ohne Belang. An der grundlegenden Machart des Gesetzes änderte sich nichts.

Der Gewaltentwicklung in Großstädten war es geschuldet, dass im Jahre 2007 eine Gesetzesänderung5 anlässlich einer Hamburger Initiative6 umgesetzt wurde (Waffenrechtsnovelle 2007). Seither sind die Landesregierungen im Wege des § 42 Abs. 5 WaffG ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Führensverbot von Waffen im Sinne des WaffG auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen zu verfügen7. Die Orte bedürfen dabei einer kriminellen Vorbelastung, d. h. dort müssen zuvor wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder aber andere festgeschriebene Delikte, meist gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben, begangen worden sein8. Weitere Änderungen enthielt die Gesetzesinitiative aber nicht.

Umfangreichere Modifikationen des WaffG brachte erst die Waffenrechtsnovelle 2008 durch das Gesetz zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften (WaffGÄndG-2008)9 mit sich. Mit ihr sollten einerseits die internationalen Anforderungen des VN-Schusswaffenprotokolls10 zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen in innerstaatliches Recht überführt werden11.

Andererseits war beabsichtigt, die zutage getretenen punktuellen Lücken, Schwachstellen und Unklarheiten des geltenden Regelwerkes zu beseitigen12.

Daneben wurde als weiteres, zentrales Element der Novelle ein bußgeldbewehrtes Führensverbot von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhand- und Langklingenmesser in das WaffG eingebracht (§ 42a WaffG). Hatte noch die Bundesregierung in ihrer Gesetzesinitiative lediglich ein Verbot von Anscheinswaffen vorgesehen, erfolgte vor allem auf Druck des Landes Berlin eine spätere Aufnahme von Einhand- und Langklingenmesser in die Verbotsnorm13. Dort will man eine verstärkte Bewaffnung von Jugendbanden mit solchen Gegenständen festgestellt haben. Im Gegensatz zur vorbildlichen Hamburger Initiative aus dem Jahre 2007 vermag der Berliner Vorstoß weder hinsichtlich der zugrunde gelegten Problemanalyse noch angesichts seines Rechtsrahmens zu überzeugen. Denn mit der Regelung sollen auch Gebrauchsmesser, wie bspw. Küchenmesser, in das Verbot einbezogen werden. Zu Recht erntet das unangemessene Resultat, mit dem ein solches Führensverbot nicht etwa lokal beschränkt, sondern auf Deutschland insgesamt ausgedehnt wird, heftige Kritik in der Öffentlichkeit. Die handwerkliche Rechtsetzung lässt zudem erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit des Führensverbots von Einhand- und Langklingenmesser aufkommen. Es wird abzuwarten bleiben, wie die Rechtsprechung auf diesen Umstand reagieren wird.

Die gesetzlichen Änderungen der Waffenrechtsnovelle 200914 waren im Wesentlichen Folge einer Amoktat im baden-württembergischen Winnenden. Dort hatte im März des Jahres ein Schüler mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst in einer Schule getötet.

Der Gesetzgeber reagierte mit weitreichenden, waffenrechtlichen Restriktionen innerhalb eines Artikelgesetzes zum Sprengstoffrecht15. Das Maßnahmenpaket sollte vor allem die Waffenbehörden stärken. Sie erhielten erweiterte Instrumente zur Bedürfnisprüfung, zu den Aufbewahrungskontrollen und der Datenübermittlung bei Zuzug von Waffenbesitzern. Darüber hinaus sind bestimmte Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften nunmehr strafbewehrt. Auch die Altersgrenze für das Schießen auf Schießstätten mit großkalibrigen Waffen wurde auf das 18. Lebensjahr angehoben. Daneben erhielt das BMI eine Rechtsverordnungskompetenz im Bereich der Nachrüstung und der Ausstattung von Schusswaffen mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen.

Die europäischen Maßgaben zur Einführung eines zentralen, nationalen Waffenregisters wurden im Wege des § 43a WaffG umgesetzt. Dagegen wurden andere supranationale Vorhaben der Waffenrechtsnovelle 2008, die das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und Munition in Drittstaaten betrafen, zurückgenommen.

Letztlich hat der Gesetzgeber noch in Teilen nachgebessert.

Nur geringe Änderungen am Regelwerk besorgte die Waffenrechtsnovelle 2012, die eine EU-Verordnung zu bewaffneten, grenzüberschreitenden Straßentransporten von Euro-Bargeld umsetzt16 und auf den ersten Blick lediglich Zuständigkeitsregelungen zur Einrichtung von diesbezüglichen Kontaktstellen in den Bundesländern verspricht (§ 48 Abs. 1a WaffG). Unvermutet enthält die Novelle nach Maßgabe einer weiteren EU-Verordnung17 allerdings auch eine Kompetenzübertragung zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage des VN-Schusswaffenprotokolls an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)18.

Das Jahr 2013 brachte gleich zwei Änderungen mit sich (Waffenrechtsnovellen 2013). Die erste Änderung19 betrifft im Kontext der Bekämpfung der Piraterie auf hoher See das Bewachungspersonal auf Schiffen, die die Bundesflagge führen. Ihm ist es seither gestattet, unter den Voraussetzungen des § 28a WaffG Schusswaffen und Munition auf solchen Schiffen zu erwerben, besitzen und zu führen.

Die zweite Änderung20 war Folge der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes. Sie war hinsichtlich der Gebühren aus § 50 WaffG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, wie bspw. bei Waffenkontrollen, begrifflich klarstellend und im Einklang mit der Rechtsprechung21. Zugleich wurde die Gültigkeitsdauer der Kostenverordnung zum Waffengesetz begrenzt22.

Mit der Waffenrechtsnovelle 201723 brachte der durch Koalitionsvertrag und ablaufender Legislaturperiode, aber auch durch europäische Vorgaben in Eile geratene Gesetzgeber vor allem Neuerungen hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften und einer Amnestieregelung zur straffreien Abgabe illegaler Waffen in das Regelwerk ein.

Eine zentrale Änderung der Aufbewahrungsvorschriften24 bestand in der Anpassung an aktuelle Schutzniveaus für Sicherheitsbehältnisse, mit der die Aufbewahrungsvorschriften schlechthin neu geordnet und in § 13 AWaffV zusammengeführt wurden. Die neue Sicherheit zahlt der Waffenbesitzer auch ungeachtet der gesetzlichen Besitzstandsregelungen durch nicht unerhebliche Anschaffungskosten für regelkonforme Behältnisse in Höhe von 4,5 Millionen Euro pro Jahr25.

Eine wiederbelebte Amnestieregelung26 aus den Jahren 2003 und 2009 soll dem Besitzer illegaler Waffen und Munition befristet bis zum 01. Juli 2018 Straffreiheit garantieren, soweit er dieselben nach weiteren Maßgaben der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle binnen der gesetzten Frist übergibt. Die Verwaltungspraxis zeigt sich mit weitreichenden Konsequenzen uneins angesichts der oberflächlichen Rechtsetzung in der Sache.

Neben den vorgenannten zentralen Regelungen setzt der Gesetzgeber mit der aktuellen Novelle notwendige Anpassungen europäischer Vorgaben, insbesondere zur sog. Deaktivierung von Schusswaffen27 in das nationale Recht um. Dabei blieb die Änderung der EU-Waffenrichtlinie28 noch unbeachtet, – sie ist spätestens bis zum 18. September 2018 in das nationale Recht zu überführen.

Schließlich beabsichtigte der Gesetzgeber, das waffenrechtliche Regelwerk insgesamt anzupassen, weil ihm zwischenzeitlich regelungstechnische Mängel des Waffenrechts offenbar geworden sind29.

1.2 Das untergesetzliche Regelwerk

1.2.1 Verordnungen

Im Bereich der waffenrechtlichen Verordnungen wurde im Vergleich zum Altrecht von 1976 bereinigt. Gleichwohl besteht weiterhin Handlungsbedarf.

Die Erste30, Zweite31 und Dritte32Verordnung zum Waffengesetz haben ihre Gültigkeit mit der Einführung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)33 und der Beschussverordnung (BeschussV)34 endgültig verloren.

Immer noch Gültigkeit besitzen bis heute die Vierte Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV)35 und die Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)36, beide jedoch nur in entsprechender Anwendung. Die 4. WaffV, die sog. Kostenverordnung, enthält weiterhin DM-Beträge und ist auch angesichts überholter Rechtsverweise fortwährend auf das Altrecht vor dem Jahre 2003 ausgelegt. Mit der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes wurde ihre Anwendung in den Ländern bis zum 01. Oktober 2021 befristet, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben (vgl. § 60 WaffG). Die 5. WaffV schreibt ministerielle Geschäftsbereiche fest, deren Bedienstete von der Anwendung des WaffG im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausgenommen sind. Die Sechste Verordnung zum Waffenrecht37 ist schon seit geraumer Zeit außer Kraft getreten. Sie hatte das Personal der US-Streitkräfte mit dessen privateigenen Waffen begünstigt.

1.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

In der Verwaltungspraxis der Behörden nimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)38 eine zentrale Rolle ein. Sie war lang ersehnt und trat seit über 9 Jahren der Überfälligkeit zum 23.03.2012 in Kraft. Die Bedeutung der Vorschrift ist für das deutsche Waffenrecht außerordentlich. Sie darf durchaus als Gebrauchsanweisung zum Waffengesetz bezeichnet werden. Nicht nur die Waffenbehörden, sondern sämtliche Behörden und Stellen, die Aufgaben nach dem Waffengesetz wahrnehmen, sind nunmehr an die Bestimmungen der WaffVwV zugunsten einer bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung des Waffenrechts gebunden. Es entsteht durch den Vollzug in der Verwaltungspraxis mittelbare Rechtsbindung für jeden, der mit Waffen umgeht39.

Ebenfalls überfällig war die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)40, die amtliche Vordrucke für Erlaubnisscheine bestimmt und einen Rückgriff auf Alt- bzw. Hilfsmuster seither entbehrlich macht.

Das Waffenrecht und auch das Sprengstoffrecht unterliegen seit der Föderalismusreform41 der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 Abs. 1 Nr. 12 GG). Die Länder führen das WaffG, wie auch das dem Waffenrecht unterfallende Beschussgesetz, als eigene Angelegenheit aus und bestimmen die Behörden und das Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 83, 84 Abs. 1 GG). Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze werden sowohl durch das WaffG als auch durch das BeschG berücksichtigt42. Beide Gesetze übertragen daher den Landesregierungen Kompetenzen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der sachlichen Zuständigkeit, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Welche Landesbehörde für den Vollzug des WaffG zuständig ist, ergeht damit unmittelbar aus den Verordnungen der Länder zur Ausführung des Waffengesetzes.

1.2.3 Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes

Besondere Bedeutung haben die mittlerweile zahlreichen Feststellungsbescheide (FSB) des Bundeskriminalamtes (BKA). Sie gründen auf § 2 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 3 WaffG und beseitigen Zweifel darüber, ob und wie ein Gegenstand nach dem WaffG einzustufen ist.

Strittig war der Rechtscharakter der FSB. Ob der Antrag auf einen FSB von einem Privaten oder von einer Behörde getätigt wurde, kann für den Rechtscharakter des FSB jedenfalls nicht ausschlaggebend sein. Hier sollte es sich einerseits um einen Verwaltungsakt (Privatantrag) und andererseits um einen „Akt sui generis“ (Behördenantrag) handeln, der erst durch die in einem weiteren Schritt erfolgende Anordnung Allgemeinverbindlichkeit erlange43. Für den letztgenannten Fall spräche viel dafür, ihn gar als Verwaltungsvorschrift anzusehen44. Die Auffassung überzeugte nicht. Ihr war entgegenzuhalten, dass bereits die Entscheidung des BKA nach dem Willen und Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG) aus sich heraus und ohne Weiteres Allgemeinverbindlichkeit hervorruft. Der Rechtschutzanspruch, bspw. von Herstellern, kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob in derselben Sache der Antrag des Herstellers oder der einer Behörde zuerst das BKA erreicht. Soweit dem auf „Behördenfall“ gründenden FSB gar die Qualität einer Verwaltungsvorschrift beigemessen wurde, wäre dies zwar nach der differenzierenden Ansicht folgerichtig, aber weder von § 59 WaffG noch verfassungsrechtlich abgedeckt (Art. 84 Abs. 2 GG). So war vielmehr davon auszugehen, dass ein FSB schlechthin die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG) besitzt45, dem zwingend ein Rechtsbehelf (Widerspruch) beigelegt werden muss. Dabei darf es nicht darauf ankommen, wer den FSB initiierte. Ein FSB ist nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben im Bundesanzeiger bekannt zu geben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG) und erst dann wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG).

Die Kompetenz des BKA zur Einstufung von Gegenständen als verbotene Waffen ist auf eine Beurteilung der Konstruktionbzw.Bauart begrenzt. Nicht ausreichend ist, wenn sich die Verbotseigenschaft bloß aus der Verwendung ergibt46.

1.3 Europäisierung und Internationalisierung