Wie bewaffne ich mich legal? - Karl Nohau - E-Book

Wie bewaffne ich mich legal? E-Book

Karl Nohau

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Beschreibung

Darüber, welche Waffen man legal erwerben und mitführen darf, wird leider viel Unsinn verbreitet. Waffengeschäfte haben ihre eigenen Geschäftsinteressen und Katastrophengurus nehmen es mit der Rechtslage oft nicht so genau. Dabei gilt: wer lesen kann ist im Vorteil. Es genügt, das deutsche Waffengesetz zu lesen, was zugegebenermaßen nicht ganz leicht ist. Ziel dieses Büchleins ist es kurz und knapp darzustellen, was in Deutschland beim Thema Bewaffnung erlaubt ist und was strafbar ist. Dazu trägt insbesondere die in der 2. Auflage neu eingefügte Waffentabelle bei.

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EPUB

Seitenzahl: 67

Veröffentlichungsjahr: 2017

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Inhalt

Haftungsausschluss

Sicherheitsbedürfnis

Waffen

3.1 Grundbegriffe

3.2 Waffenbesitzkarte

3.3 Waffenscheine

3.3.1 „Vollwertiger“ Waffenschein

3.3.2 „Kleiner“ Waffenschein

3.3.3 Jagdschein

3.4 Verbotene Waffen

3.5 Erlaubnisfreie Waffen

3.5.1 Grundsätze

3.5.2 Schusswaffen

3.5.3 „Pfefferspray“

3.5.4 Sonstige Waffen

3.5.4.1 Elektroschocker

3.5.4.2 Gummiknüppel

3.5.4.3 Kubotan

3.5.4.4 Tactical Pen

3.5.4.5 Messer

Sonstige Ausrüstungsgegenstände

4.1 Schutzwesten

4.2 Sonstige, frei erwerbbare Ausrüstung

Erlaubnisfrei zu führende Waffen und sonstige Gegenstände

Strafvorschriften

Gesamtübersicht Erwerben /Besitzen /Führen

Anhang

8.1 Auszug aus dem Waffengesetz (WaffG)

8.2 Anlagen zu § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG

Literaturverzeichnis

Sachregister

1 Haftungsausschluss

Obwohl alle Fakten zu diesem Büchlein sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen wiedergegeben wurden, können weder Autor noch Verlag eine Haftung für die Richtigkeit übernehmen. Dafür bitten wir um Verständnis. Insbesondere stellt die Erläuterung der rechtlichen Sachverhalte keine Rechtberatung dar.

Der Einfachheit halber werden Personen und Berufsbezeichnungen meistens in der männlichen grammatikalischen Form benutzt. Gemeint sind jedoch selbstverständlich stets beide Geschlechter. Eine Diskriminierung eines Geschlechtes ist nicht beabsichtigt.

2 Sicherheitsbedürfnis

Es gibt viele Gründe, die deutsche Bürger veranlassen, über eine eigene Bewaffnung nachzudenken. Die Anzahl der Presseberichte über

U-Bahn-Schläger

Einbrüche

Überfälle

Belästigungen/Vergewaltigungen

Diebstähle

hat in den letzten Jahren zumindest subjektiv zugenommen. Gleichzeitig wurde an der Polizei gespart und zeigten viele Richter großes Verständnis für die Täter.

Dadurch ist das Unsicherheitsgefühl bei den Bürgern gestiegen und damit auch deren Sicherheitsbedürfnis.1 Das zeigt sich u.a. in der Gründung von Bürgerwehren/Sicherheitswachten sowie der sprunghaften Zunahme der Beantragung von kleinen Waffenscheinen.2Waffengeschäfte werben mit sog. „freien“ Waffen und Pfefferspray war zeitweise ausverkauft.

Darüber, welche Waffen man legal erwerben und mitführen darf, wird leider viel Unsinn verbreitet. Hersteller und Waffengeschäfte haben ihre eigenen Geschäftsinteressen und „Katastrophengurus“ nehmen es mit der Rechtslage oft nicht so genau. Dabei gilt auch hier: „wer lesen kann ist im Vorteil“. Es genügt, das deutsche Waffengesetz zu lesen (was zugegebenermaßen nicht ganz leicht ist). Ziel dieses Büchleins ist es darzustellen, was in Deutschland beim Thema Bewaffnung erlaubt ist und was nicht.

3 Waffen

Im Anhang ist ein Auszug aus dem Waffengesetz (WaffG) abgedruckt. Wie man dort sehen kann, ist das deutsche Waffenrecht nicht unkompliziert, sondern eher abschreckend. Ergänzend ist die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zu beachten. Wenn man sich legal bewaffnen will, d.h. sich nicht strafbar machen will, ist es unumgänglich sich mit dem Recht zu befassen.

Die nachfolgenden Erläuterungen gelten für Privatpersonen. Für Polizei, Militär oder z.B. für Bewachungsunternehmen existieren Sonderregelungen.

3.1 Grundbegriffe

Es ist wichtig, die Begriffsdefinitionen zu kennen und die Begriffe exakt zu verwenden.

Umgang

Das WaffG verwendet u.a. den Begriff „Umgang“. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese

erwirbt,

besitzt,

überlässt,

führt,

verbringt,

mitnimmt,

damit schießt,

herstellt,

bearbeitet,

instand setzt oder

damit Handel treibt (§ 1, Abs. 3 WaffG).

Wenn der „Umgang“ mit bestimmten Waffen verboten ist, dann ist wirklich gar nichts erlaubt. Dies gilt z.B. für vollautomatische Schusswaffen oder bestimmte Messer.

Waffen

Waffen sind gemäß § 1 Abs. 2 WaffG

Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

tragbare Gegenstände,

die ihrem Wesen nach

dazu bestimmt sind,

die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

die,

ohne dazu bestimmt zu sein,

insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,

und die in diesem Gesetz genannt sind.

Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zum WaffG näher geregelt (siehe Anhang).

Schusswaffen

Demnach sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Auch Armbrüste fallen unter die Schusswaffen.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Ziffer 1.6), oder

Nachbildungen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen, jeweils mit dem Aussehen von Schusswaffen.

Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild (z.B. Farbe, Größe) zum Spielen oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind, sind keine Anscheinswaffen.

Erwerb

Unter Erwerb versteht man die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition. Erlangen kann man die tatsächliche Gewalt nicht nur durch Kauf, sondern auch durch Erben, Stehlen oder Finden.

Besitz

Unter Besitz versteht man die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition. D.h. wer eine Waffe in der Hand hält, ist in diesem Moment ihr Besitzer.

Transport

Der Transport einer Waffe ohne Erlaubnis zum Führen (d.h. ohne Waffenschein) durch den Besitzer ist erlaubt, wenn die Waffe nicht-zugriffs- und nicht-schussbereit transportiert wird. Das bedeutet konkret, dass sie nicht geladen ist und in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Außerdem muss dem Transport ein waffenrechtliches Bedürfnis zu Grunde liegen, also auf dem Weg zum Schießstand oder zur Reparatur.

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat gemäß § 36 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, d.h. in separaten Tresoren. Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und verbotene Waffen gelten erhöhte Anforderungen an den Tresor. Der Tresor muss dann bestimmte Schutzklassen erfüllen.

Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen haben der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Außerdem haben sie der Behörde zur Überprüfung dieser Pflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Führen

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Dazu bedarf es einer Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt (§ 10, Abs. 4, Satz 1 WaffG).

Umgekehrt bedeutet dies, dass z.B. innerhalb der eigenen Wohnung eine geladene Waffe auch ohne Waffenschein geführt (getragen) werden darf, sofern deren Erwerb und Besitz erlaubt ist.

Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen führen (§ 42 Abs. 1 WaffG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

Desweiteren ist es gemäß § 42a Abs. 1 WaffG verboten, folgende Waffen zu führen:

Anscheinswaffen,

Hieb- und Stoßwaffen, die ihrem Wesen nach

dazu bestimmt sind,

unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen,

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm.

Anscheinswaffen, Softairs, Messer, Hieb- und Stoßwaffen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel) dürfen nur transportiert, jedoch nicht geführt werden.

Führen bei öffentlichen Veranstaltungen

Selbst wenn das Führen bestimmter Waffen und Gegenstände erlaubt ist, so gilt dies nicht für öffentliche Veranstaltungen. Hier ist das Führen von Waffen verboten (§ 42 Abs. 1 WaffG). Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Ausnahmebescheid ist mit zu führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen (§ 42 Abs. 2 WaffG).

Führen bei berechtigtem Interesse

Ausnahmsweise kann ein Gegenstand, der eigentlich nicht geführt werden darf, bei „berechtigtem Interesse“ geführt werden. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck (§ 42a Abs. 3 WaffG). Kein berechtigtes Interesse ist es dagegen, einen Schlagstock zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.

Anerkannte berechtige Interessen können z.B. sein

Brauchtumsveranstaltungen, z.B. Trachtenumzüge: Mitführen von Säbeln, Gewehren etc.

Sport: Schießwettbewerbe, wie z.B. Tontaubenschießen, Biathlon

Jagd und Fischerei: Mitführen von großen und zweischneidigen Messern zum Aufbrechen und Ausnehmen der erlegten Tiere

Garten- und Waldarbeit: Einsatz von Macheten, Äxten.

Verbringen

Darunter versteht man die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waffen aus oder in die Bundesrepublik Deutschland zum dauerhaften Verbleib der Waffe am Zielort.

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