Wildschäden - Michael Petrak - E-Book

Wildschäden E-Book

Michael Petrak

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Beschreibung

Die Erkennung und Bewertung von Wildschäden und deren Ausgleich durch den Ersatzpflichtigen (i. d. R. der Jagdpächter) sorgt gerade in Zeiten überbordender Schwarzwildbestände immer wieder für Konflikte zwischen Grundeigentümern und Jägern, denn es geht oft um viel Geld. Dieses Buch liefert die Praxisgrundlagen zur Ansprache von Schäden und ihrer Verursacher in Feld und Wald und damit zur Unterscheidung ersatz- und nicht ersatzpflichtiger Schäden sowie zur objektiven Bewertung der Schadenshöhe. Außerdem beschreibt es Möglichkeiten und Maßnahmen zur vorbeugenden Minimierung von Schäden

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Seitenzahl: 169

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Titel

Wildschäden

Schadbilder, Verursacher, Ersatzpflicht - Wildschäden erkennen, Schäden bewerten

Michael Petrak

KOSMOS

Impressum

Alle Angaben in diesem Buch erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sorgfalt bei der Umsetzung ist indes dennoch geboten. Verlag und Autoren übernehmen keinerlei Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die aus der Anwendung der vorgestellten Materialien und Methoden entstehen könnten. Dabei müssen geltende rechtliche Bestimmungen und Vorschriften berücksichtigt und eingehalten werden.

Distanzierungserklärung

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Umschlaggestaltung von Büro Jorge Schmidt, München, unter Verwendung einer Fotografie von Karl-Heinz Volkmar

© 2025, Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co. KG

Pfizerstraße 5–7, 70184 Stuttgart

kosmos.de/servicecenter

Alle Rechte vorbehalten

ISBN 978-3-440-51213-5

E-Book-Konvertierung: leute publishing services GmbH, Leipzig

Orientierungsmarken

Cover

Titel

Impressum

Inhaltsverzeichnis

Hauptteil

Wildschaden, Erstattung und rechtliche Grundlagen

„Schaden“ durch Wild

Beziehungen Mensch  – Wildtier

Im Wandel: Mensch, Wildtiere, Klima, Raumnutzung

Rechtliche Regelungen

Geltendmachung des Schadens

Beäsung und Pflanzenreaktion

Fressen und Gefressen Werden

Die Antwort der Pflanzen

Ansprache der Verursacher

Grundlagen der Wildschadensansprache

Schadensansprache an Bäumen und Sträuchern

Krautige Pflanzen, Feldfruchtschäden, Nutztierschäden

Methodik der Schadensaufnahme

Wildschäden in der Landwirtschaft

Wildschäden im Wald

Schadensbewertung in der Praxis

Leitlinien und Grundlagen

Bewertung in der Landwirtschaft

Bewertung in der Forstwirtschaft

Wildschadensverhütung

Schadensvermeidung  – ein Komplex

Schadensverhütung auf Agrarflächen

Schadensverhütung im Wald

Wildtiere mitten unter uns

Konfliktpotenzial

Schadensvorbeugung

Zum Ausklang

Dank

SERVICE

WILDSCHADEN, ERSTATTUNG UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN

© AdobeStock/WildMedia

„Schaden“ durch Wild

Der Begriff „Wildschaden“ ist stets aus der Sicht des wirtschaftenden Menschen formuliert und kennzeichnet gewissermaßen die Auswirkungen des Tierverhaltens auf die Umwelt unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Schädigung. Kein Wild richtet „vorsätzlich“ Schäden an. Wildschäden sind zuallererst Ausdruck gestörter Lebensräume und Umweltbeziehungen. Das Wild weist uns durch sein Verhalten auf diese Störungen hin.

Beziehungen Mensch  – Wildtier

Ganz unabhängig von der Wildschadensverhütung und den Regelungen zur Wildschadenserstattung haben sich die Beziehungen zwischen Mensch und Wildtier in den letzten Jahrzehnten wesentlich geändert: Während in der Steinzeit der Anteil des Menschen an der Biomasse der Säugetiere bei etwa einem Prozent lag, beträgt dieser Anteil heute bei weltweiter Betrachtung 36 Prozent. Hinzu kommt gegenwärtig noch die Biomasse der Haustiere mit 58 Prozent, sodass für wildlebende Säugetiere an Land nur zwei Prozent und für Meeressäuger vier Prozent verbleiben (Zimmermann 2023).

© AdobeStock/bilanol

Über die Hälfte der weltweiten Biomasse aller Säugetiere entfällt heute auf unsere Haus- und Nutztiere.

ZWISCHEN HEGE, TIER- UND NATURSCHUTZ

§ 1 des Bundesjagdgesetzes formuliert als Ziel der Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes und die Sicherung der Lebensgrundlagen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

In Verbindung mit der Staatszielbestimmung zum Tierschutz und Naturschutz in Art. 20 a des Grundgesetzes  – dieser Artikel gilt für alle Wildtiere  – und dem § 21 „Biotopverbund, Biotopvernetzung“ des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), wird die Wildschadensverhütung durchaus anspruchsvoll.

Aus § 21 ABS. 1 BNATSCHG

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. […]

Revolutionsmotor Wildschaden

Der Umgang mit Wildschäden war und ist stets durch den historischen und gesellschaftlichen Kontext geprägt. In der Menschheitsgeschichte diente die Jagd anfangs dem Nahrungserwerb, später auch der Ertüchtigung. In Verbindung mit der Privilegierung des Adels und der Entwicklung zu den Jagdformen des Barocks führte sie dann zu regional sehr hohen Wildbeständen mit dramatischen Wildschäden. Diese Schäden wurden zu einem wesentlichen Motor der 1848er-Revolution. Die Bindung des Jagdrechtes an Grund und Boden ist das einzige Recht, das seit 1848 in Deutschland kontinuierlich besteht.

Nach der Bindung des Jagdrechts an das Eigentum von Grund und Boden im Zuge der Revolution 1848 stellte sich die Frage des Wildschadenersatzes zunächst nicht mehr. Die Bindung des Jagdrechts an Grund und Boden führte nun zu einem Rückgang vieler Wildarten bis hin zu deren Ausrottung. Dies war Anlass zu einer Differenzierung zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht und der Einführung von Mindestreviergrößen.

Erste Wildschadensvorschriften

Die jagdpolizeilichen Einschränkungen des Jagdausübungsrechts der einzelnen Grundstückseigentümer führten dann allmählich dazu, dass Wildschadensvorschriften erlassen wurden. So entstand das preußische Wildschadengesetz 1891.

Ausschlaggebend für die Schaffung von Wildschadensersatzvorschriften war die Ungerechtigkeit, die darin bestand, dass der Anteil einzelner Grundstückseigentümer am Jagderlös unter Umständen geringer sein konnte als ihr Anteil an den durch Wildschäden erlittenen Einbußen. Bis dahin war man der Auffassung, dass das Risiko der Wildschäden mit dem Jagdpachterlös abgegolten sei.

Der Wildschadenersatz in gemeinschaftlichen Jagdbezirken stellt jedoch eine Verlustkollektivierung dar, die der allein nach Grundstücksgröße berechnete Anteil am Pachterlös nicht ausgleichen kann (Konrad 2012). Heute wird der Wildschadenersatz in der Regel in den Pachtverträgen auf die Jagdausübungsberechtigten übertragen.

Nur Wildbestände senken  – keine Lösung

Der Blick in die Geschichte und auf die aktuelle Situation macht deutlich, dass ein ausschließliches Setzen auf das Absenken von Wildbeständen nicht zielführend sein kann. Arten, die seit Langem gefährdet sind, zeigen dies sehr anschaulich. So gilt das Rebhuhn seit Jahrzehnten gemäß den Kriterien der Roten Liste als gefährdet. Und doch wurden in Nordrhein-Westfalen bis zum Beginn der 1990er Jahre sogar noch Anträge auf Schonzeitaufhebung für Rebhühner mit der Begründung „Wildschäden im Gemüseanbau“ gestellt. Angesichts der Gefährdung der Art konnte diesen Anträgen aber nicht entsprochen werden. Eine ähnliche Problematik gibt es auch bei Wildarten, die noch zahlreicher vorkommen und deshalb ungefährdet scheinen.

© Dr. Michael Petrak

Die Ursachen von Wildschäden sind zu komplex, um allein mit Wildbestandsreduktion darauf zu reagieren.

Genetische Isolierung, Biodiversität und Artenschutz

Die Richtlinien der aktuellen Rote Liste der IUCN (2022) berücksichtigen als Gefährdungsursache ausdrücklich auch die genetische Isolierung. Aktuelle Studien (Reiner 2022) belegen dramatische Isolierungswirkungen für das Rotwild, sodass die Reduktion von Wildbeständen als einziges Instrument auch angesichts der aktuellen Entwicklung der Lebensräume zur Wildschadensverhütung der Verantwortung für Biodiversität und Artenschutz nicht gerecht wird. Wildschadensverhütung erfordert die Kooperation aller Beteiligten, insbesondere von Land- und Forstwirtschaft und Jagd. Die Wildschadenerstattung muss auf einen fairen Ausgleich setzen.

WILDSCHADENSERSATZ

Schonzeitaufhebung und erweiterte Ersatzpflicht

Unabhängig davon, dass gemäß Bundesjagdgesetz nur Schäden durch Schalenwild, Fasan und Wildkaninchen erstattungspflichtig sind, können Schäden durch Arten, die nicht erstattungspflichtig sind, zu Forderungen nach Schonzeitaufhebungen führen. Zudem kann in Jagdpachtverträgen eine Erstattungspflicht auch für weitere Arten festgeschrieben werden.

Verursacher und Schadensermittlung

Eine sichere Ansprache der Verursacher und eine sachgerechte Ermittlung von Wildschäden sind Grundlage für einen fairen Ausgleich der Interessen und zur Wildschadensverhütung. Beteiligt sind stets die Geschädigten, d. h. die Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter der Flächen, sowie die Ersatzpflichtigen, d. h. die Jagenden, da die Jagdgenossenschaften ihre grundsätzliche Ersatzpflicht an die Pächter weitergeben. Angesichts einer Fülle von Darstellungen zu den rechtlichen Grundlagen und zum formalen Verfahren liegt der Schwerpunkt dieses Buchs auf der Ansprache der Schäden und einer Vermittlung der Grundlagen zur Schadensermittlung.

Jagdstreckenentwicklung

Mit der Zu- oder Abnahme von Wildtieren verschiebt sich auch deren Anteil am Schadensgeschehen. Ein Indikator für die Entwicklung von Wildbeständen ist die Entwicklung der Jagdstrecken. Definitionsgemäß umfasst die Strecke das erlegte Wild und das Fallwild, d. h. die durch Krankheiten und Unfälle eingegangen Tiere. Beispiele für die unterschiedliche Entwicklung der Wildbestände sind der Rückgang von Fasan, Rebhuhn und Feldhase einerseits, die zu den Verlierern der Kulturlandschaft und deren intensiver Nutzung zählen, und die Zunahme von Wildgänsen, Nutria und Waschbär als Profiteuren der Kulturlandschaft andererseits.

© Ekkehard Ophoven

Entwicklung der Fasanenstrecken in Deutschland (Quelle: Deutscher Jagdverband [DJV])

© Ekkehard Ophoven

Entwicklung der Rebhuhnstrecken in Deutschland (Quelle: DJV)

© Ekkehard Ophoven

Entwicklung der Feldhasenstrecken in Deutschland (Quelle: DJV)

© Ekkehard Ophoven

Entwicklung der Wildgänsestrecken in Deutschland (Quelle: DJV)

© Ekkehard Ophoven

Entwicklung der Nutriastrecken in Deutschland (Quelle: DJV)

© Ekkehard Ophoven

Entwicklung der Dachsstrecken in Deutschland (Quelle: DJV)

© Ekkehard Ophoven

Entwicklung der Fuchsstrecken in Deutschland (Quelle: DJV)

Bei selten gewordenen Arten ist ein Streckenrückgang auch Folge von freiwilligem Jagdverzicht und ganzjähriger Schonzeit. Dass sich die Strecken beim Fuchs in den letzten Jagdjahren tendenziell abwärts bewegt haben, ist in erster Linie Ausdruck einer im Vergleich zu früheren Zeiten geringeren Bejagungsintensität  – für rückläufig kann wohl niemand diese Art halten.

Steppenbewohner und Landwirtschaft

Arten der ursprünglichen Steppenlandschaft wie Feldhase und Rebhuhn erreichten in der Kulturlandschaft bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts zunächst höhere Dichten als im ursprünglichen Verbreitungsgebiet. Bis zu dieser Zeit steigerte die Landwirtschaft die Lebensraumqualität für diese Arten. Mit der Entwicklung zu immer größeren landwirtschaftlichen Betrieben und dem damit einhergehenden Strukturverlust in der Landschaft verschlechterten sich seither die Lebensbedingungen für die Arten der Agrarlandschaft deutlich.

SCHÄDEN, VERURSACHER UND URSACHEN

Der Schwerpunkt der Verursacherfeststellung liegt naturgemäß auf den Wildtieren bzw. Gruppen von Wildtieren nach dem Bundesjagdgesetz und in der Lebensraumnutzung vergleichbarer Arten. Dort wo Artengruppen wie „Wildgänse“ aufgeführt sind, gilt es in der Praxis zwischen den Arten zu unterscheiden. Angesichts der Dynamik in der Gesamtentwicklung geht es auch darum, Managementnotwendigkeiten rechtzeitig zu erkennen.

Das A und O  – welches Wildtier war es?

Auch wenn die Schäden vieler Wildtierarten nicht erstattungspflichtig sind, ist die zutreffende Ansprache der Schadensverursacher immer wichtig. Die Diagnose ist nämlich die Grundlage für eine Risikominimierung– sei es durch den prophylaktischen Schutz gefährdeter Kulturen, technische Maßnahmen an Gebäuden und Fahrzeugen, eine vorübergehende Schonzeitaufhebung oder eine Kombination von Maßnahmen zum Gewässer- und Uferschutz. Eine gute Kenntnis der einheimischen Wildtiere (Ophoven 2021) erleichtert die Beurteilung im konkreten Fall.

Nahrungsaufnahme

Die wichtigsten Schadensgruppen lassen sich leichter verstehen, wenn sie dem Verhalten des betreffenden Wildes zugeordnet werden. Das stoffwechselbedingte Verhalten umfasst zunächst die Nahrungsaufnahme. Bei Schäden im Grünland denken die meisten zunächst an das Schwarzwild. Ein sehr intensives Beäsen von Wiesen und Weiden kann im Frühjahr allerdings auch in Rotwildgebieten zu einer Minderung des Ertrages führen.

Analog gilt dies für Feldfrüchte bei einer intensiven Nahrungsaufnahme durch Schalenwild, aber auch durch Gänse. Dass die Aufnahme von Feldfrüchten in größerem Umfang als Schaden eingestuft wird, ist jedem Praktiker geläufig.

© Dr. Michael Petrak

Gänse können alle Feldfrüchte nutzen  – im Bild Kohl.

In Hausgärten sowie in Parks großer Anwesen tritt die „Funktion als Nahrung“ dann augenfällig in Erscheinung, wenn entweder Rosenblätter im Vorgarten vom Rehwild beäst werden oder aber die Wildschweine in die Rasengestaltung eingreifen.

© Dr. Michael Petrak

In ruhigen Gegenden ziehen Rehe mitunter bis in die Ortslage und verbeißen Rosen.

© Dr. Michael Petrak

Winterverbiss an Rosen durch Rehe

Die Stoffabgabe durch Wildtiere kann fallweise in ihrem Ausmaß weitaus gravierender sein als die Aufnahme von Pflanzen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Verkotung durch Tauben  – vor allem auch von Gebäuden –, aber auch durch Gänse- nicht zuletzt von Badegewässern und Stränden.

Schutz vor Witterung

Die Funktion des Schutzes vor Witterungsunbilden führt normalerweise nicht zu Schäden. Hiervon auszunehmen sind Schadbilder des Schwarzwildes, das zum Bau von Kesseln bzw. dem Wurfkessel auch daumendicke Bäume abbeißen kann.

Feindvermeidung

Dem Feindmeideverhalten kommt auch für die Entstehung von Wildschäden in Wald und Feld große Bedeutung zu. Die zunehmende Frequentierung des Lebensraumes durch den Menschen schränkt die Raumnutzung von Wildtieren ein, gleichzeitig steigt der Zeitaufwand des Wildes für die Feindvermeidung, z. B. das vorbeugende Sichern oder die Flucht, erheblich an.

Zusätzlich wird der Aktivitätsrhythmus gestört, sodass Störungen des Äsungsrhythmus stoffwechselbedingte Notsituationen auslösen, wenn die Wiederkäuer in sichtdichte, äsungslose „Einstände“ gedrängt werden und dort gewissermaßen zum Schälen oder Verbeißen gezwungen sind. Deckung bieten auch große Felder, sodass auch umfangreiche Lagerflächen in der Felddeckung zu Schäden führen können.

Im Wandel: Mensch, Wildtiere, Klima, Raumnutzung

KLIMA UND WILDSCHÄDEN

Der Klimawandel hat Auswirkungen auf die Entstehung von Wildschäden. Das lässt sich anhand einiger Beispiele verdeutlichen.

Ein besonders anschauliches Beispiel liefert die Feldfrucht Mais: In früheren Jahren standen Maisschäden durch Fasan und Schalenwild im Vordergrund. Schäden durch Nutria in dieser Frucht spielten in den 1990er Jahren keine Rolle, da die Frostphasen im Winter die Ausbreitung der Art auf die durch Kraftwerksabwässer erwärmten Flussbereiche begrenzten. Dank des Klimawandels hat sich die Art erheblich ausgebreitet, sodass heute Nutria, Dachs, Biber und Schwarzwild sowie die Hirscharten größere Schäden im Mais verursachen können. Neben echten Fehlansprachen mögen in der Praxis größere Schäden freilich auch dazu verführen, die Schäden einer der Arten zuzuordnen, für die eine Ersatzpflicht besteht.

SAUEN

Schwarzwild in Siedlungsnähe

Die Wärmeliebe der Sauen führt dazu, dass diese Wildart ihre Kessel vielfach nicht (mehr) in dichten Nadelholzbeständen, sondern lieber in lichten und sonnenseitig exponierten Laubholzkulturen anlegt. Oft kommt es auch zur unmittelbaren Konkurrenz zwischen menschlicher Wohnbebauung und den Ansprüchen des Schwarzwildes.

© AdobeStock/RnDmS

Sauen in unseren Siedlungen sind mancherorts schon Alltag. Eine Ursache ist die Klimaerwärmung.

Tipp

Spannend sind Siedlungsrandbereiche nicht nur für Sauen. Dort, wo Ausgleichsflächen und artenreiche Strukturen im Feld fehlen, wählen Rebhühner diese Zonen häufig zum Nestbau. Dies ist freilich nicht wildschadensrelevant.

Und dies gilt nicht nur für die Wildschweine in der Stadt, sondern durchaus auch im ländlichen Raum. So sind im Stromgebiet des Rheins, d. h. in den Tälern des Rheins und seiner Zuflüsse, in den letzten Jahrzehnten Weinbergsbrachen entstanden und ehemalige Obstwiesen verwildert. Diese Grundstücke grenzen zum Teil an bebautes Gebiet an und sind gleichermaßen sowohl aus dem Blickwinkel des Menschen als auch aus Sicht der Sauen bevorzugte Wohnlagen. Die Wildschweine kommen hier in die Hausgärten. Großzügige Grundstücke mit verwilderten Abschnitten werden nachts gern aufgesucht.

Die wirkungsvollste und sichere Maßnahme ist die schwarzwildsichere Abzäunung der Grundstücke. Ein aufklärendes Gespräch zwischen Jägern und Betroffenen, eine sinnvolle Bejagung in diesen Gebieten und auch eine Beratung zur Sicherung der Grundstücke minimieren potenzielle Konflikte.

© AdobeStock/Thorsten Schier

Weinbergsbrachen  – hier in Rheinland-Pfalz  – sind auch für Sauen bevorzugte „Wohnlagen“.

Sauen in Industrieanlagen

In Ballungsgebieten sind Brachen Rückzugsräume. Sie erlauben Wildtieren selbst die Erschließung von Industrieanlagen. Schusswaffen scheiden für eine Bejagung aus Gründen der Anlagensicherheit zumeist aus. Wenn verwilderte Kleingärtenanlagen in Abweichung von den geltenden Bestimmungen als „Wohngebiet“ genutzt werden und Wildschweine gelernt haben, in diesen zu leben, provoziert dies leicht gefährliche Begegnungen zwischen Menschen und ihnen.

RESSORTÜBERGREIFENDES DENKEN TUT NOT

Die administrative Vielfachzuständigkeit zum Umgang des Menschen mit der Natur und zum Aufenthalt des Menschen in der Natur verschärft die Wildschadensituation insbesondere in Waldgebieten: Flächendeckende Störungen durch den Menschen bedeuten nicht nur Beeinträchtigungen für Wildtiere, sondern erhöhen das Wildschadensrisiko nachhaltig.

Die Bedeutung von Störungen für die Entstehung von Wildschäden ist vielfach belegt. Gefordert ist hier nicht nur die Jagd, sondern auch der Tourismus. Dank einer sektoralen Betrachtung wird dies häufig vernachlässigt  – das Wirtschaftsministerium sieht nur den Tourismus, das Gesundheitsressort die Bewegung in der freien Landschaft, die Ressorts für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Naturschutz nachhaltige Nutzung und Schutz. Das Verkehrsressort berücksichtigt trotz der Richtlinien für Schiene und Straße zur Minimierung des Wildunfallgeschehens die Auswirkungen der Zerschneidung von Lebensräumen zu wenig.

© AdobeStock/Simon

Jeder verfolgt die eigenen Interessen ... Auch unser Freizeitvergnügen kann zu Wildschäden führen.

Die Tatsache, dass in Deutschland täglich noch 50 Hektar Landschaft und Lebensraum versiegelt werden  – in einem Jahr entspricht dies etwa der Fläche von Hannover  –, dokumentiert die Dimension des Problems. Wildschadenminderung erfordert zweifellos auch Rücksichtnahme auf die Lebensansprüche der Wildtiere.

DIE BASIS  – ANSPRACHE UND DOKUMENTATION

Eine sichere Ansprache und Dokumentation der Zeichen, die die Wildtiere im Lebensraum hinterlassen, sind nicht nur als Basis einer Erstattung von Wildschäden unverzichtbar, sondern auch als Grundlage für die Entwicklung von Lösungen. Der Weg hierzu wird in den folgenden Kapiteln aufgezeigt.

Rechtliche Regelungen

Die rechtlichen Grundlagen zur Wildschadenserstattung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Grundsätzlich ist der Geschädigte so zu stellen, als seien die Schäden gar nicht eingetreten. Das Bundesjagdgesetz und die Landesjagdgesetze der Länder präzisieren den rechtlichen Rahmen für die Wildschadenserstattung.

GRUNDSÄTZLICHES

Aus § 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) folgt, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Vorrang vor jagdlichen Interessen haben. Daraus lässt sich natürlich nicht ableiten, dass Geschädigte den Anspruch auf die Eliminierung von Wildarten haben!

Schadensverhütung vor -ersatz

Nach § 1 Abs. 2 BJagdG ist das „Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; [...] Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden“. Wildschadenverhütung hat generell Vorrang vor Wildschadenersatz.

Nach § 26 BJagdG dürfen sowohl der Jagdausübungsberechtigte als auch der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abhalten oder verscheuchen. Dabei darf das Grundstück nicht beschädigt und das Wild weder gefährdet noch verletzt werden. Bei bestimmten Maßnahmen, wie z. B. Einzäunungen, sind großräumig auch die Kriterien des Lebensraumverbundes zu berücksichtigen, die Maßnahmen dürfen also nicht zur Isolierung einer Population führen.

© AdobeStock/Cora Müller

Verhütung geht vor Erstattung. Nutzungsberechtigte dürfen Wild von Grundstücken abhalten, um Schäden zu verhindern.

Angeordnete Wildbestandsreduzierung

Nach § 27 BJagdG kann die zuständige Behörde bei übermäßigem Wildschaden unabhängig von den Schonzeiten anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. In diesen Fällen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich, zu berücksichtigen sind insbesondere die Belange des Tierschutzes (§ 22 BJagdG). In der gelebten Praxis ist wesentlich, dass zur Regulierung des Wildbestandes die Jagdzeiten genutzt werden und die Jagdausübung außerhalb der Jagdzeiten primär der Vergrämung dient, nicht jedoch der Bestandsregulierung.

Invasive Arten

Nach § 28 a BJagdG „Invasive Arten“ können dem Jagdausübungsberechtigten unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von der zuständigen Behörde Maßnahmen zum Zurückdrängen invasiver Arten im Rahmen der Jagdausübung übertragen werden. Unter dem Aspekt Wildschaden ist dies unabhängig von der Frage einer Erstattungspflicht für Arten wie der Nutria irrelevant.

ERSATZPFLICHT

Ersatzberechtigter ist stets der Nutzungsberechtigte, d. h. derjenige, der die Flächen bewirtschaftet. Die Schadensersatzpflicht ist in § 29 BJagdG geregelt. Danach muss im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft den Wildschaden ersetzen und im Eigenjagdbezirk der Eigenjagdbesitzer. In der Regel wird die Pflicht zur Wildschadenserstattung im Pachtvertrag auf den Jagdausübungsberechtigten übertragen.

Wildarten und Entfall des Ersatzanspruchs

Zu ersetzen sind generell Schäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen entstanden sind (§ 29 BJagdG). Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden (§ 32 BJagdG) ist dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. Wildschaden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen und Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist.

Schaden durch Gehegewild

Entsteht Wildschaden durch Wild, das in Gehegen gehalten wird oder diese verlassen hat, ist derjenige zum Ersatz verpflichtet, der als Jagdausübungsberechtigter, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege führt (§ 30 BJagdG).

© Ekkehard Ophoven

Schäden durch (entlaufenes) Gatterwild muss ersetzen, wer die Aufsicht über das Wild hat.

Schutzvorrichtungen mit Weitsicht

Hinsichtlich der üblichen Schutzvorrichtungen gilt es vorausschauend zu planen: Aus der Staatszielbestimmung zum Tierschutz und Naturschutz in Artikel 20 a des Grundgesetzes und dem § 21 „Biotopverbund, Biotopvernetzung“ des Bundesnaturschutzgesetztes, der als Ziel ausdrücklich die „dauerhafte Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich der Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen“ formuliert, folgt auch, dass bei der Herstellung von Schutzvorrichtungen das Zuwandern von einheimischen Wildtieren berücksichtigt werden muss.

Beispiel Baumschule und Rotwild

Wer Schutzvorrichtungen anlegt, muss berücksichtigen, das heimische Wildtiere möglicherweise zuwandern. Ein Beispiel hierfür ist der Schutz von Baumschulen im Einzugsbereich von Rotwildvorkommen: Hier sind entsprechende Maßnahmen gegen Rotwildschäden erforderlich, auch wenn bei deren Einrichtung diese Wildart nicht vorkommt.

Landesrecht beachten!

Da bestimmte Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen und sich zudem auch ändern können, ist es in jedem Fall erforderlich, die für das Bundesland und die Region gültigen Rechtsvorschriften zu kennen und zu beachten.

So hängt z. B. die Differenzierung zwischen Freilandpflanzen und Gartengewächsen vom Bundesland und der Region ab. Die Anbaufläche ist dabei nur ein Aspekt. Letztlich ist die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichtes maßgeblich.

BEISPIEL NORDRHEIN-WESTFALEN

Am Beispiel des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen sollen hier wichtige Regelungen vorgestellt werden.

Schutzvorrichtungen

§ 33 des nordrheinwestfälischen Landesjagdgesetzes (LJG-NRW) bestimmt unter Bezug auf § 32 Abs. 2 BJagdG: