Wirtschaftsprüfung für Dummies - Holger Wirtz - E-Book

Wirtschaftsprüfung für Dummies E-Book

Holger Wirtz

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Beschreibung

Wie sieht eigentlich der Alltag eines Wirtschaftsprüfers aus? Holger Wirtz erklärt in diesem Buch, welche Kernaufgaben und -kompetenzen ein Wirtschaftsprüfer hat. Dieses Buch beschreibt ausführlich die Grundsätze, nach denen Wirtschaftsprüfer Abschlussprüfungen durchführen: Von den allgemeinen Berufsgrundsätzen über die Prüfungsplanung und die Bestimmung der Wesentlichkeit bis hin zur Prüfung des Lageberichts sowie zur Berichterstattung im Bestätigungsvermerk und im Prüfungsbericht. Vorgestellt werden auch Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen, prüfungsähnlichen Aufträgen und Unternehmensbewertungen.

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Wirtschaftsprüfung für Dummies

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ALTERNATIVE AUFTRAGSARTEN

Nach der Art der Auftragsdurchführung lassen sich folgende Auftragsarten voneinander abgrenzen:

Erstellungsaufträge,fachliche Stellungnahmen,vereinbarte Untersuchungshandlungen (Agreed-upon Procedures),prüferische Durchsichten (Review Scope) undPrüfungen (Full Scope).

INTERNATIONAL STANDARDS ON AUDITING (ISA)

Die vom IAASB verabschiedeten International Standards on Auditing (ISA) sind international anerkannte Grundsätze zur Abschlussprüfung. Nach § 317 Abs. 5 HGB sind die ISA verpflichtend anzuwenden, die von der Europäischen Kommission angenommen worden sind. Die EU-Kommission hat die ISA allerdings bislang (Stand Herbst 2020) noch nicht angenommen. Vom IDW werden die ISA in die deutsche Sprache übersetzt und um nationale Besonderheiten ergänzt (ISA [DE]).

RISIKOORIENTIERTER PRÜFUNGSANSATZ

Der risikoorientierte Prüfungsansatz ist der »konzeptionelle Unterbau« der internationalen Prüfungsstandards. Danach streben Sie als Abschlussprüfer eine hinreichende Sicherheit darüber an, dass ein Abschluss frei von wesentlichen Fehlern ist. Dazu identifizieren und beurteilen Sie die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, planen angemessene Reaktionen auf beurteilte Risiken und setzen diese um.

BESONDERHEITEN BEI PIES

Für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs) gelten besonders strenge Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen. Die für diese Unternehmen geltenden Anforderungen ergeben sich nicht aus dem HGB, sondern aus der EU-Abschlussprüferverordnung.

MÖGLICHE PRÜFUNGSHANDLUNGEN

Wichtige Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen sind:

analytische PrüfungshandlungenBefragungenBeobachtungEinsichtnahme/Inaugenscheinnahmeexterne BestätigungenNachrechnenNachvollziehenschriftliche ErklärungenJournaldatenanalysen

PRÜFUNGSGEBIETE MIT REGELMÄßIG ERHÖHTEM RISIKO

Risiken aus dolosen Handlungen (Fraud) (ISA 240)Risiken bei der Erlöserfassung (ISA 240)Risiken aus geschätzten Werten in der Rechnungslegung (ISA 540)Risiken aus Beziehungen zu nahestehenden Personen (ISA 550)

BEISPIELE FÜR AUSSAGEKATEGORIEN VON ABSCHLUSSPOSTEN

Für wesentliche Prüffelder sind die Aussagekategorien zu bestimmen, in welchen potenziell falsche Darstellungen auftreten können. Mögliche Aussagekategorien können sein: Vorhandensein (bei Bilanz-Posten) bzw. Eintritt (bei GuV-Posten), Rechte und Verpflichtungen (bei Bilanz-Posten), Vollständigkeit, Bewertung/Genauigkeit, Periodenabgrenzung (bei GuV-Posten) oder Ausweis und Darstellung.

HIERARCHIE VON PRÜFUNGSHANDLUNGEN

Weil Prüfungshandlungen mehr oder weniger aufwendig sein können, hat sich folgende Hierarchie von Prüfungshandlungen durchgesetzt:

Durchführung von analytischen PrüfungshandlungenÜberprüfung wesentlicher Einzelsachverhalte (Key Item Testing)Stichprobenprüfung

ARTEN VON STICHPROBEN

Auswahl aller Elemente (Vollerhebung)Bewusste Auswahl bestimmter Elemente (insbesondere Key Items)Stichprobenprüfung nichtstatistische Stichprobenprüfung (Judgemental Sampling)statistische Stichprobenprüfung (einfache) Zufallsauswahl (Random Sampling)Attributstichprobe (Attribute Sampling)wertbezogene Stichprobe (Monetary Unit Sampling)

PROZESSE STRUKTURIEREN

Für wesentliche Geschäftsabläufe müssen Sie als Abschlussprüfer den »kritischen Pfad« dieser Prozesse verstehen. Dazu müssen Sie nachvollziehen, wie diese Geschäftsabläufe

ausgelöst,aufgezeichnet,verarbeitet,in das Hauptbuch übertragen undim Abschluss abgebildet werden.

PRÜFUNGSURTEILE

Je nach Ergebnis der Abschlussprüfung sind vier Fallgruppen von Prüfungsurteilen möglich:

der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk,der eingeschränkte Bestätigungsvermerk,der aufgrund von Einwendungen versagte Bestätigungsvermerk undder aufgrund von Prüfungshemmnissen versagte Bestätigungsvermerk.

FORMELN ZUR BERECHNUNG DES UNTERNEHMENSWERTES

Wirtschaftsprüfung für Dummies

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

1. Auflage 2021

© 2021 Wiley-VCH GmbH, Weinheim

Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.

Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.

Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.

Coverfoto: © j-mel / stock.adobe.comKorrektur: Frauke Wilkens, München

Print ISBN: 978-3-527-71629-6

ePub ISBN: 978-3-527-83423-5

Vorwort

Der WP – das unbekannte Wesen? Holger Wirtz führt den Leser ein in die Welt einer Zunft, die viele nicht kennen. Er zeigt die Facetten auf, die dieser vielfältige Beruf aufweist, informiert über die Arbeitsgebiete, Aufgaben und Methoden und eröffnet mit diesem Buch einen etwas anderen Zugang in die Welt der Wirtschaftsprüfung.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) tritt seit der Gründung im Jahr 1932 für die Interessen der Wirtschaftsprüfer ein. Zusammen mit der IDW Akademie GmbH und der IDW Verlag GmbH unterstützt das IDW Wirtschaftsprüfer sowie den beruflichen Nachwuchs bei der Aus- und Fortbildung. Fachlicher Rat für die Berufsausübung ist ebenso Teil der Arbeit wie das Bemühen um eine einheitliche Auffassung in Grundsatzfragen. Mit den IDW Verlautbarungen werden Standards vorgegeben, die für eine hohe Qualität in der Arbeit der Wirtschaftsprüfer sorgen.

Infos zum Beruf finden künftige WP auf https://www.expedition-wirtschaft.de/. Geboten wird hier auch die Möglichkeit, Kontakt zu Wirtschaftsprüfern aufzunehmen und über Schnupper-Praktika einen Einblick in die Arbeitswelt zu gewinnen. Studierende teilen über die Website ihre Erfahrungen mit und geben so ein authentisches Zeugnis ab.

Viel Spaß beim Lesen dieses Buches!

Düsseldorf, im Juli 2020Dr. Britta van den Eynden, GeschäftsführerinIDW Verlag GmbH

Über den Autor

Dr. Holger Wirtz hat an der Universität Duisburg-Essen BWL studiert und anschließend die Examen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer abgelegt. Nachdem er einige Jahre in der Grundsatzabteilung bei Ernst & Young gearbeitet hat, ist er heute als Steuerberater und gesetzlicher Abschlussprüfer in eigener Kanzlei tätig.

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titelblatt

Impressum

Vorwort

Über den Autor

Einleitung

Über dieses Buch

Konventionen in diesem Buch

Törichte Annahmen über den Leser

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Wie es weitergeht

Teil I: Wirtschaftsprüfer als Beruf

Kapitel 1: Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers

Die Vorbehaltsaufgabe: Abschlussprüfungen

Vertrauensbildend: Sonstige Assurance-Leistungen

Der Wirtschaftsprüfer als Steuerberater?

Beratungsleistungen

Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit

Kapitel 2: Wirtschaftsprüfer und Abschlussprüfer werden

Ein Studium abschließen

Mehrjährige Berufspraxis nachweisen können

Das Wirtschaftsprüferexamen ablegen

Zum Wirtschaftsprüfer bestellt werden

Die Qualitätskontrolle bestehen

Einen Auftrag durch das zu prüfende Unternehmen erteilt bekommen

Kapitel 3: Inhärente Grenzen von (Abschluss-)Prüfungen

Der Accounting Gap: Begrenzter Informationsgehalt von Jahresabschlüssen

Der gesetzliche Auftrag des Abschlussprüfers

Zusätzliche Anforderungen, die diskutiert werden

Teil II: Prüfungen durchführen: Der risikoorientierte Prüfungsansatz

Kapitel 4: Zielsetzung und allgemeine Grundsätze von Abschlussprüfungen

Hinreichende Sicherheit erlangen

Zentrale Verhaltensanforderungen an Wirtschaftsprüfer

Nachweise erbringen: Die Prüfungsdokumentation

Kapitel 5: Auftragserteilung und Auftragsannahme

Wahl des Abschlussprüfers

Beauftragung des Abschlussprüfers

Kapitel 6: Planung einer Abschlussprüfung

Vorbereitende Maßnahmen treffen

Eine Prüfungsstrategie entwickeln

Das Prüfungsprogramm aufstellen

Kapitel 7: Bestimmung einer Wesentlichkeit

Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes

Unterhalb der Gesamtwesentlichkeit: Die Toleranzwesentlichkeit

Wesentlichkeitsgrenzen für bestimmte Kontensalden oder Abschlussangaben

Unbeachtlich: Unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze

Kapitel 8: Risiken identifizieren und beurteilen

Risikobeurteilung auf Abschlussebene

Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung

Risikobeurteilung auf Aussageebene

Kapitel 9: Prüfungsnachweise erlangen, mögliche Fehler erkennen und beurteilen

Prüfungsnachweise erlangen

Typische Prüfungshandlungen

Prüfungsnachweise beurteilen

Als falsch festgestellte Darstellungen beurteilen

Kapitel 10: Prüfungsbereiche mit standardmäßig erhöhtem Risiko

Risiken aus dolosen Handlungen (Fraud)

Risiken bei der Erlöserfassung

Risiken bei geschätzten Werten

Risiken bei Beziehungen zu nahestehenden Personen

Kapitel 11: Prüfung von Prozessen, Kontrollen und IT-Systemen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Prüfungssicherheit aus Kontrollen erlangen

IT-Systeme prüfen

Kapitel 12: Stichproben prüfen

Wann Stichprobenprüfungen zur Anwendung kommen

Arten von Stichprobenprüfungen

Kapitel 13: Wie ist die Lage? Den Lagebericht prüfen

Alles nach Plan? Die Lageberichtsprüfung planen

Alles komplett? Die Vollständigkeit von Lageberichtsangaben prüfen

Typisch oder fremd? Lageberichtsinhalte kategorisieren

Aussagebezogene Prüfungshandlungen beim Lagebericht

Teil III: Die Berichterstattung über Abschlussprüfungen richtig deuten

Kapitel 14: Ergebnis einer Abschlussprüfung: Der Bestätigungsvermerk

Aufbau und Bestandteile des Bestätigungsvermerks

Eingeschränkt oder versagt: Modifizierungen und Hinweise

Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte

Kapitel 15: Offen und rückhaltlos: Der Prüfungsbericht

Prüfungsauftrag

Wiedergabe des Bestätigungsvermerks

Der Vorwegbericht: Grundsätzliche Feststellungen

Wenn überhaupt, nur das Wesentliche: Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse

Prüfungsdurchführung

Feststellungen zur Rechnungslegung

Jetzt ist Schluss! Die Schlussbemerkung

Teil IV: Sonstige Prüfungen und weitere Aufgaben von Wirtschaftsprüfern

Kapitel 16: Konzernabschlussprüfungen

Auftragsannahme

Prüfungsstrategie, Prüfungsprogramm und Verständnis des Konzerns

Wesentlichkeitsgrenzen bei Konzernabschlussprüfungen

Auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen reagieren

Kommunikation mit Teilbereichsprüfern

Kapitel 17: Prüfungsähnliche Aufträge

Was? Der Untersuchungsgegenstand

Wie? Die Art der Auftragsdurchführung

In welcher Form? Verlautbarungen

Prüfungen mit hinreichender Sicherheit (Full Scope)

Prüferische Durchsichten (Review Scope)

Vereinbarte Untersuchungshandlungen (Agreed-upon Procedures)

Fachliche Stellungnahmen

Kapitel 18: (Unternehmens-)Bewertungen

Die Funktion des Bewerters festlegen

Die Unternehmensplanung beurteilen (Planungsanalyse)

Synergieeffekte untersuchen

Das nachhaltige Ergebnis (ewige Rente) ableiten

Den Kapitalisierungszinssatz ermitteln

Den Unternehmenswert ableiten

Bericht erstatten im Bewertungsgutachten

Teil V: Der Top-Ten-Teil

Kapitel 19: Zehn wichtige Institutionen für Wirtschaftsprüfer

Der nationale Gesetzgeber

Der europäische Gesetzgeber

Die Wirtschaftsprüferkammer

Die Berufsaufsicht

Die BaFin: Finanzmarktaufsicht und Enforcement-Verfahren

Nationale Berufsorganisationen

Internationale Berufsorganisation (IFAC)

Deutscher Standardsetter

IFRS-Standardsetter

Die interessierte Öffentlichkeit

Kapitel 20: Zehn Kriterien bei der Auswahl des Abschlussprüfers

Ohne geht es gar nicht: Nachweis der Unabhängigkeit

Alles unter Qualitätskontrolle? Nachweis des Qualitätssicherungssystems

Der richtige Mix? Das Prüfungsteam

Branchenexpertise? Das Geschäftsverständnis

Zeit und Projekt im Griff? Die Organisation der Prüfung

Der richtige Fokus? Der Prüfungsansatz und die Prüfungsstrategie

Im Austausch? Die Kommunikationsstrategie

Bezahlbar? Der Honorarvorschlag

Persönlich überzeugend? Die Angebotspräsentation

Erfahren? Arbeitsproben und Referenzen

Kapitel 21: Zehn Key Audit Matters

Kaufen und Verkaufen: Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge

Das liebe Geld: Finanzinstrumente und Sicherungsgeschäfte

Heute schon an später denken: Pensionsrückstellungen

Sammelklagen und Co: Rechtsrisiken/-streitigkeiten im Bereich Produkthaftung

Mit Abfindungen rechnen: Rückstellungen für Restrukturierungen

Wenn die Konzernstruktur sich ändert: Segmentberichterstattung

Der Fiskus als »stiller Teilhaber«: Steuern

Waren und Dienstleistungen verkaufen: Umsatzrealisierung

Allokiert oder nicht? Werthaltigkeit von Geschäfts- oder Firmenwerten

IASB und Co: Prüfung der erstmaligen Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards

Kapitel 22: Zehn Kennzahlen zur Messung der Prüfungsqualität

Schaffung einer positiven Qualitätskultur

Kompetenz des Prüfungsteams

Verfügbarkeit des Prüfungsteams

Angemessene Unterstützungsprozesse

Effizientes Auftragsmanagement

Umgang mit signifikanten Risiken

Einsatz von Spezialisten oder von Innovationen im Prüfungsprozess

Auftragsindividuelle Feststellungen aus externen Qualitätskontrollen

Feststellungen aus der Abschlussprüfung

Qualität der Berichterstattung

Kapitel 23: Zehn Gründe, warum Sie Wirtschaftsprüfer werden sollten

Einblicke in verschiedenste Branchen und unterschiedlichste Geschäftsmodelle erhalten

Einblicke in Unternehmen gewinnen, die nur wenige Personen bekommen

Die Realität hinter den Zahlen sehen

Verstehen, wie Unternehmen funktionieren

Mit vielen anderen Menschen zusammenarbeiten

Experte, Berater und Coach zugleich sein

Spannende und komplexe Aufgaben haben

Chancen und Risiken erkennen

Verantwortungsvolle Urteile fällen

Fachlich breit aufgestellt sein

Stichwortverzeichnis

End User License Agreement

Tabellenverzeichnis

Kapitel 1

Tabelle 1.1: Überblick über wichtige Assurance-Leistungen

Kapitel 4

Tabelle 4.1: Bemessung des Risikos wesentlicher falscher Darstellungen

Tabelle 4.2: Bemessung des vertretbaren Entdeckungsrisikos

Kapitel 7

Tabelle 7.1: Bestimmung der Wesentlichkeit bei Nicht-PIEs (siehe Financial Report...

Tabelle 7.2: Bestimmung der Toleranzwesentlichkeit

Kapitel 8

Tabelle 8.1: Risiken auf Abschluss- und auf Aussageebene

Tabelle 8.2: Aussagekategorien für wesentliche Prüffelder

Tabelle 8.3: Risikobeurteilung auf Aussageebene

Kapitel 11

Tabelle 11.1: Bemessung des Risikos wesentlicher falscher Darstellungen

Tabelle 11.2: Beispiele für Fehlerrisiken

Tabelle 11.3: Beispiele für Kontrollen im Verkaufsprozess

Tabelle 11.4: Stichprobenumfang für selten durchgeführte Kontrollen

Tabelle 11.5: Stichprobenumfang für regelmäßig durchgeführte Kontrollen

Tabelle 11.6: Vorteilhaftigkeit der Prüfung genereller IT-Kontrollen

Kapitel 12

Tabelle 12.1: Zuverlässigkeitsfaktoren der kumulativen Poisson-Verteilung

Tabelle 12.2: Stichprobenumfang für Attributstichproben

Tabelle 12.3: Zuverlässigkeitsfaktoren für wertbezogene Stichproben

Tabelle 12.4: Beispiel zur wertbezogenen Stichprobe

Kapitel 13

Tabelle 13.1: Inhalte des Lageberichts

Kapitel 14

Tabelle 14.1: Bestandteile des Bestätigungsvermerks

Tabelle 14.2: Abgrenzung zwischen eingeschränktem Bestätigungsvermerk und Versagu...

Tabelle 14.3: Abschnittsüberschriften im Versagungsvermerk

Tabelle 14.4: Darstellung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte

Kapitel 15

Tabelle 15.1: Aufbau eines Prüfungsberichts

Kapitel 16

Tabelle 16.1: Schwellenwerte für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung

Tabelle 16.2: Proportionale Ermittlung von Teilbereichswesentlichkeiten

Tabelle 16.3: Nutzung der Quadratwurzel zur Ermittlung von Teilbereichswesentlich...

Kapitel 17

Tabelle 17.1: Auftragsmatrix für prüfungsähnliche Aufträge

Tabelle 17.2: Abgrenzung zwischen Prüfungen mit hinreichender und begrenzter Sich...

Tabelle 17.3: Beispiele für eine Berichterstattung über festgestellte Tatsachen

Kapitel 18

Tabelle 18.1: Unternehmensplanung

Tabelle 18.2: Free Cashflow

Tabelle 18.3: Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren

Tabelle 18.4: Unternehmenswertermittlung im Ertragswertverfahren

Kapitel 20

Tabelle 20.1: Honorarvorschlag

Illustrationsverzeichnis

Kapitel 8

Abbildung 8.1: Risikodefinitionen

Abbildung 8.2: Der Abschluss, der geprüft werden soll

Kapitel 9

Abbildung 9.1: Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Prüfungsgeb...

Kapitel 10

Abbildung 10.1: Fraud Triangle

Kapitel 17

Abbildung 17.1: Entscheidungsbaum der Auftragsarten

Orientierungspunkte

Cover

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Einleitung

Ich freu mich, dass Sie ein Buch aus der Reihe … für Dummies in Händen halten. Der besondere Aufbau und Stil der … für Dummies-Reihe hat diese Bücher beliebt gemacht. Ziel dieses Buches ist es, Ihnen einen möglichst »lebendigen« Zugang zu dem vermeintlich »trockenen« Thema der Wirtschaftsprüfung zu vermitteln.

Über dieses Buch

Dieses Buch wird Ihnen bei Jahres- und Konzernabschlussprüfungen behilflich sein, Ihnen erklären, wie Abschlussprüfungen und ähnliche Auftragsarten typischerweise durchgeführt werden und worauf Sie sich einlassen, wenn Sie sich für den Beruf des Wirtschaftsprüfers entscheiden. Dazu bekommen Sie weitere Infos zum Thema Unternehmensbewertung an die Hand.

Konventionen in diesem Buch

Sie müssen dieses Buch nicht von vorn bis hinten lesen. Ich empfehle es Ihnen aber, weil Sie so am besten für die Arbeit mit einem oder als Wirtschaftsprüfer gewappnet sind. Sie können aber auch gezielt einzelne Kapitel des Buches aufblättern, zum Beispiel wenn Sie gerade nur etwas über Konzernabschlussprüfungen lesen möchten, bevor Sie eine solche planen oder durchführen.

Törichte Annahmen über den Leser

Egal ob Sie zum ersten Mal auf einen Wirtschaftsprüfer treffen, bereits zahlreiche Kontakte mit Wirtschaftsprüfern hatten oder selbst Wirtschaftsprüfer sind. Egal ob Sie sich auf eine Prüfung im Fach Prüfungswesen an der Hochschule, auf das WP-Examen oder auf die Planung und Durchführung einer konkreten Abschlussprüfung vorbereiten. Wenn Sie sich für die Durchführung von Abschlussprüfungen »nach allen Regeln der Kunst« interessieren, dann sind Sie bei diesem Buch richtig.

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Dieses Buch besteht aus folgenden Teilen:

Teil I: Wirtschaftsprüfer als Beruf

Sie interessieren sich für den Beruf des Wirtschaftsprüfers? Zum Einstieg erfahren Sie Grundlegendes über die Aufgaben, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers verbunden sind. Beantwortet wird auch die Frage, wie Sie zum Wirtschaftsprüfer werden können.

Die Erwartungen der Öffentlichkeit bezüglich der Leistungen eines Abschlussprüfers weichen teilweise von dessen tatsächlichem Auftrag ab. Deshalb werden Sie auch bereits an dieser Stelle mit dem Phänomen der Erwartungslücke vertraut gemacht.

Teil II: Prüfungen durchführen: Der risikoorientierte Prüfungsansatz

Nun geht es ans Eingemachte: Erfahren Sie hier zunächst die Grundlagen über den risikoorientierten Prüfungsansatz. Nachdem Sie die Formalitäten rund um das Thema Auftragserteilung und Auftragsannahme erledigt haben, lernen Sie, welche Überlegungen bereits bei der Planung einer Prüfung eine Rolle spielen. An dieser Stelle erhalten Sie auch Klarheit darüber, was bei einer Abschlussprüfung eigentlich als »wesentlich« gilt.

Entscheidend für die richtige Anwendung des risikoorientierten Prüfungsansatzes ist, dass Sie sich mit den »richtigen« Risiken auseinandersetzen. Außerdem erfahren Sie, was eigentlich genau ein Prüfungsnachweis ist und wie Prüfungsnachweise erlangt werden können. Sie erhalten auch Klarheit darüber, was Funktionsprüfungen sind und warum das interne Kontrollsystem eines Unternehmens für den Wirtschaftsprüfer von Bedeutung ist. Abgerundet wird dieser Teil durch Erläuterungen zur Prüfung von Stichproben sowie zur Prüfung des Lageberichts.

Teil III: Die Berichterstattung über Abschlussprüfungen richtig deuten

Die Konventionen über den Bestätigungsvermerk (das »Testat«) haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Behalten Sie den Überblick über die zentralen Aussagen eines Bestätigungsvermerks.

Der Prüfungsbericht ist nicht nur die »Visitenkarte« des Prüfers, sondern auch jene des Unternehmens – bei Gesellschaftern, Banken und ausgewählten Geschäftspartnern. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie ebenfalls in diesem Teil.

Teil IV: Sonstige Prüfungen und weitere Aufgaben von Wirtschaftsprüfern

In diesem Teil erfahren Sie, welche Besonderheiten bei Prüfungen von Konzernabschlüssen gelten und welche alternativen Auftragsarten zu einer »richtigen« Prüfung möglich sind.

Neben dem bilanziellen Eigenkapital ist oft auch der Unternehmenswert von Interesse. Wie der Unternehmenswert ermittelt wird, erfahren Sie ebenfalls in diesem Teil.

Teil V: Der Top-Ten-Teil

Lernen Sie wichtige Institutionen im Umfeld der Wirtschaftsprüfer kennen. Erfahren Sie, worauf Sie bei der Auswahl eines Abschlussprüfers achten sollten und welche Prüfungshandlungen Abschlussprüfer bei häufig anzutreffenden Key Audit Matters durchführen. Nicht fehlen darf zudem ein Überblick zur Diskussion über die Messung der Prüfungsqualität anhand von Audit Quality Indicators.

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

In allen … für Dummies-Büchern gibt es Symbole, die Textstellen besonders hervorheben und es den Lesern ermöglichen, einfach im Text herumzublättern. In diesem Buch gibt es folgende Symbole:

Bei diesem Symbol erhalten Sie Informationen zu Branchenwissen.

Hier finden Sie anschauliche Beispiele.

Bei diesem Symbol finden Sie Definitionen zu Fachbegriffen.

Dieses Symbol bezeichnet eine Erinnerung. Wenn es auftaucht, wird kurz an eine wichtige Information erinnert.

Dieses Symbol bezeichnet einen Tipp. Wann immer es auftaucht, sollten Sie besonders gut aufpassen!

Hier wird auf andere Kapitel im Buch verwiesen.

Achtung heißt es hier. Dieses Symbol kennzeichnet, wann Sie besondere Vorsicht walten lassen sollten oder was Sie lieber lassen sollten.

Wie es weitergeht

So, jetzt aber Schluss der langen Vorrede, los geht’s!

Teil I

Wirtschaftsprüfer als Beruf

IN DIESEM TEIL …

Erfahren Sie, was ein Wirtschaftsprüfer eigentlich macht und was zu seinen Leistungen gehört.Lassen Sie sich erklären, wie man Wirtschaftsprüfer wird und dass der Weg zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht kurz und auch ein wenig steinig ist.Philosophieren wir ein wenig über den Sinn von Abschlussprüfungen. Warum muss es sie geben? Was ist die Aufgabe des Jahresabschlusses und damit verbunden die Aufgabe des Abschlussprüfers?

Kapitel 1

Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers

IN DIESEM KAPITEL

AbschlussprüfungenAndere Assurance-LeistungenSteuerberatungBeratungsleistungenBeachtung der Unabhängigkeit

Was macht ein Wirtschaftsprüfer eigentlich den lieben langen Tag? Um die Aufgaben, die ein Wirtschaftsprüfer hat, soll es in diesem Kapitel gehen.

Zu seinen Hauptaufgaben gehören:

Abschlussprüfungen

Assurance-Leistungen

Steuerberatung

andere Beratung

Die Vorbehaltsaufgabe: Abschlussprüfungen

Seit 1931 haben Wirtschaftsprüfer insbesondere die berufliche Aufgabe, Prüfungen von Jahresabschlüssen durchzuführen. In Deutschland ist die gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Jahresabschlüssen im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Seit wann es Wirtschaftsprüfer gibt

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers wurde in Deutschland im Jahr 1931 geschaffen. Im Angesicht der damaligen Weltwirtschaftskrise wurde bestimmten Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen.

Zugleich wurde die Durchführung dieser Pflichtprüfungen als Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer definiert, und damit war der Beruf des Wirtschaftsprüfers »geboren«. Seither müssen betroffene Unternehmen einen Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfungen beauftragen. Zusammen mit der Einführung der Pflichtprüfung wurde im Jahr 1931 ein Berufsbild des Wirtschaftsprüfers skizziert, welches im Kern bis heute gilt.

Die »Erste Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über die Steueramnestie« vom 15. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt 1931, Teil I, Seiten 760 bis 763) regelte erstmals ein deutsches Berufsrecht für Wirtschaftsprüfer.

Der Jahresabschluss und seine Teile

Gegenstand der Jahresabschlussprüfung ist der Jahresabschluss, der im Wesentlichen aus zwei Teilen besteht:

einer Bilanz und

einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung.

Dabei erstreckt sich die Prüfung auch auf die dem Jahresabschluss zugrunde liegende Buchführung. Bei Kapitalgesellschaften gehören zum Jahresabschluss noch zwei weitere Komponenten:

ein Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bildet, sowie

ein Lagebericht

.

Im Rahmen der Prüfung müssen Wirtschaftsprüfer beurteilen, ob bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die gesetzlichen Vorschriften und sie gegebenenfalls ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Ergebnis einer Abschlussprüfung ist somit die Beurteilung des Abschlusses (Ist-Objekt) anhand der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze (zum Beispiel HGB/IFRS; Soll-Objekt).

Mit seinem Bestätigungsvermerk bescheinigt der Abschlussprüfer, ob das durch den Jahresabschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. International wird dieser Grundsatz als True and Fair View bezeichnet. Abschlussprüfungen müssen deshalb so durchgeführt werden, dass Unrichtigkeiten in der Buchführung und im Jahresabschluss, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

Eine Abschlussprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens gesichert ist. Wenn Risiken, die den Fortbestand eines Unternehmens möglicherweise gefährden, angemessen im Jahresabschluss dargestellt sind, steht dies der Erteilung eines Bestätigungsvermerks nicht entgegen. Da es sich bei Abschlussprüfungen nicht um Geschäftsführungsprüfungen handelt, wird auch nicht beurteilt, ob die Handlungen der Geschäftsführungen wirksam und wirtschaftlich waren.

Drum prüfe … Prüfungspflichtige Unternehmen

Betroffen von der Prüfungspflicht sind:

alle

haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften

haftungsbeschränkte Personengesellschaften, die eine bestimmte Größe überschritten haben

So sind beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) dann prüfungspflichtig, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale überschreiten:

Bilanzsumme 6.000.000 Euro

Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 12.000.000 Euro

im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer

besonders große Unternehmen in anderen Rechtsformen

(gemäß dem Publizitätsgesetz (PublG))

In Deutschland sind circa 45.000 Unternehmen prüfungspflichtig.

Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs),zu denen in Deutschland gut 1.000 Unternehmen zählen. Für sie gelten besonders strenge Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen. Die für diese Unternehmen geltenden Anforderungen ergeben sich aus der EU-Abschlussprüferverordnung(EU-Verordnung Nr. 537/2014, EU-APrVO) und sind somit europaweit weitgehend einheitlich geregelt. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind:

kapitalmarktorientierte Unternehmen (das heißt Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Marktplatz gehandelt werden) sowie

Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

Manchmal muss es etwas mehr sein: Erweiterung des Prüfungsauftrags

Es gibt Fälle, in denen die Abschlussprüfung nicht ausreicht und Sie als Abschlussprüfer auch Prüfungsurteile oder Feststellungen zu anderen Sachverhalten als dem Abschluss oder dem Lagebericht abgeben müssen. Dann spricht man von einer Erweiterung des Prüfungsauftrags. Erweiterungen des Prüfungsauftrags sind in der Regel branchenspezifische Prüfungen und können gesetzlich vorgegeben sein oder als freiwillige Erweiterung vereinbart werden.

Gesetzliche Erweiterungen des Prüfungsauftrags:

Prüfung des Risikofrüherkennungssystems bei börsennotierten Aktiengesellschaften (§ 317 Abs. 4 HGB)Prüfung des Abhängigkeitsberichts bei abhängigen Aktiengesellschaften (§ 313 AktG)Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse bei integrierten Energieversorgungsunternehmen (§ 6b EnWG)Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bei öffentlichen Unternehmen (§ 53 HGrG)

Muss nicht, kann aber: freiwillige Abschlussprüfungen

Abschlussprüfungen werden jedoch nicht nur bei prüfungspflichtigen Unternehmen durchgeführt. Gründe für die Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen können sein:

Die Geschäftsführung beauftragt eine freiwillige Abschlussprüfung später, falls der Vorwurf eines eventuell fehlerhaften Abschlusses entstehen sollte, entlasten zu können. Schließlich bestätigt eine Prüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses.

Die Gesellschafter können auf eine freiwillige Abschlussprüfung hinwirken, um die Geschäftsführung besser kontrollieren zu können. Sinnvoll kann dies insbesondere bei ausländischen Tochtergesellschaften sein, bei denen der Konzernleitung eine enge Kontrolle aufgrund der räumlichen Distanz schwerfällt.

Eine Abschlussprüfung ist stets auch eine Kontrolle der mit der Aufstellung des Abschlusses befassten Mitarbeiter des Unternehmens. Und da dies Mitarbeiter sich dessen während der Aufstellungsarbeiten der nachfolgenden Prüfung bewusst sind, dürfte sich die freiwillige Prüfung qualitätssteigernd auswirken. Auch Unterschlagungen könnten so vorbeugend verhindert werden.

Darüber hinaus können Unternehmen, die keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen, im Einzelfall aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zur Durchführung von Abschlussprüfungen verpflichtet sein:

So findet sich beispielsweise in Gesellschaftsverträgen von Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern manchmal die Verpflichtung zur Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen. Auf diese Weise könnte das Vertrauen der Minderheitsgesellschafter in Richtigkeit des Abschlusses gesteigert werden.

Auch in Kreditverträgen mit Banken findet sich teilweise eine Verpflichtung zur Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen. Davon erhoffen sich die Banken eine größere Vertrauenswürdigkeit des Abschlusses.

Vertrauensbildend: Sonstige Assurance-Leistungen

Neben der Durchführung von Abschlussprüfungen gibt es zahlreiche weitere Prüfungsleistungen und damit eng verwandte Tätigkeiten, die von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden. Nicht zuletzt aufgrund der Digitalisierung und der Globalisierung ergeben sich heute für Unternehmen nahezu aller Branchen und Größenklassen komplexe Fragestellungen, bei denen sich Unternehmen einen kompetenten Ansprechpartner an ihrer Seite wünschen, der sie sowohl beratend als auch prüfend unterstützen kann.

Statt des traditionellen Begriffs der betriebswirtschaftlichen Prüfungen wird vermehrt auch der Begriff der Assurance-Leistungen verwendet.

Unter dem Begriff der Assurance-Leistungen werden allgemein Leistungen verstanden, bei denen Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage eines Soll-Ist-Vergleichs eine Beurteilung abgeben, um das Vertrauen der vorgesehenen Adressaten in eine von Unternehmen gegebene Information zu erhöhen.

Gegenstand solcher Leistungen können – wie bei der Abschlussprüfung – Finanzinformationen sein. Zu nennen sind hier insbesondere:

prüferische Durchsichten (

Reviews

) von Quartals- oder Halbjahresabschlüssen, von Abschlüssen nicht prüfungspflichtiger Unternehmen oder von einem

Reporting Package

eines Tochterunternehmens, das in den Konzernabschluss seines Mutterunternehmens einbezogen wird

Prüfungen einzelner Finanzaufstellungen wie beispielsweise ein bestimmtes Konto oder ein bestimmter Abschlussposten

Prüfungen von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck (zum Beispiel nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften) aufgestellt wurden

Prüfungen bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz

Assurance-Leistungen können aber auch andere Beurteilungsgegenstände haben, die mit Finanzen nicht unbedingt etwas zu tun haben. Auch wenn es sich bei diesen Leistungen in der Regel nicht um Aufgaben handelt, die Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind, sind Wirtschaftsprüfer in vielen Fällen der erste Ansprechpartner für ihre Mandanten. Wenn ein Kunde erst einmal Vertrauen zu seinem Wirtschaftsprüfer gefasst hat, dann fragt er ihn halt auch bei Themen, die nicht zu seinen engeren Aufgaben gehören. Zu nennen sind hier insbesondere:

gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen wie die Gründungsprüfung bei Sachgründungen oder die Prüfung von Barabfindungen beim Squeeze-out von Minderheitsaktionären

Prüfung von Systemen und Funktionen im Bereich der Unternehmenssteuerung und -überwachung wie die Prüfung von Compliance-Management-Systemen

(CMS). Solchen Prüfungen liegen in der Regel einzelne Teilbereiche zugrunde, die sich aus Geschäftsprozessen (zum Beispiel Vertragsmanagement oder Einkauf), aus Rechtsgebieten (zum Beispiel Kartellrecht) oder aus Funktionen (zum Beispiel Tax Compliance) ableiten lassen.

Prüfungen, die mit der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft einhergehen. Die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen wird durch die Digitalisierung vielfach zu einem kritischen Faktor. Mit Schlagworten wie Cloud Computing, IT-Sourcing oder dem Einsatz von künstlicher Intelligenz gehen Risiken einher, denen durch regelmäßige Prüfungen entgegengewirkt werden kann.

Bestätigungs- beziehungsweise bestätigungsähnliche Leistungen bei Kapitalmarkttransaktionen insbesondere im Hinblick auf Verkaufsprospekte

Wichtige Assurance-Leistungen zeigt Tabelle 1.1

Finanzinformationen als Beurteilungsgegenstand

Andere Beurteilungsgegenstände

Review (prüferische Durchsicht)

Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen

gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen

Prüfung von Systemen und Funktionen im Bereich der Unternehmenssteuerung und -überwachung

Prüfung von Abschlüssen für spezielle Zwecke

Prüfung von Umwandlungen

Prüfung im Zusammenhang mit dem IT-Einsatz im Unternehmen

Bestätigungs- bzw. bestätigungsähnliche Leistungen bei Kapitalmarkttransaktionen

Tabelle 1.1: Überblick über wichtige Assurance-Leistungen

Der Wirtschaftsprüfer als Steuerberater?

Für die Durchführung von Prüfungen sind Wirtschaftsprüfer und für Steuerberatung sind Steuerberater zuständig? Auch wenn eine solche Vermutung aufgrund der unterschiedlichen Namen naheliegt, ist dies unzutreffend. Auch Wirtschaftsprüfer dürfen in Steuerfragen beraten!

Steuerberatung – der Gesetzgeber spricht von »Hilfeleistungen in Steuersachen« – darf in Deutschland geschäftsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die dazu befugt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich oder ent- oder unentgeltlich ausgeübt wird.

Zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind neben Steuerberatern auch Wirtschaftsprüfer befugt. Zu den Befugnissen eines Wirtschaftsprüfers gehört folglich auch die Steuerberatung.

Dabei umfasst »Steuerberatung« Leistungen wie die

Beratung und Vertretung von Mandanten in Steuersachen (einschließlich der Vertretung von Steuerpflichtigen vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof),

Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfestellung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Mandanten,

Hilfestellung bei der Erfüllung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Mandanten,

Aufstellung (Erstellung) von Jahresabschlüssen,

Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten.

Auch wenn Wirtschaftsprüfer – ebenso wie Rechtsanwälte – zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ist ein Wirtschaftsprüfer nicht automatisch zugleich auch Steuerberater.

Steuerberater darf sich nur nennen, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung von den Steuerberaterkammern zum Steuerberater bestellt worden ist.

Dass viele Wirtschaftsprüfer zugleich auch Steuerberater sind, liegt daran, dass die Ablegung der Steuerberaterprüfung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist als die Ablegung des Wirtschaftsprüferexamens. Zugleich entfallen im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens Prüfungen zum Steuerrecht, wenn der Kandidat bereits Steuerberater ist. Viele, die den Berufswunsch Wirtschaftsprüfer verfolgen, legen deshalb zunächst ein Examen als Steuerberater ab und bilden sich dann zum Wirtschaftsprüfer weiter.

Ungefähr 85 Prozent aller Wirtschaftsprüfer sind zugleich auch Steuerberater, aber nur ungefähr 10 Prozent aller Steuerberater sind zugleich auch Wirtschaftsprüfer.

Beratungsleistungen

Aufgrund ihrer breiten Ausbildung und der Erfahrungen aus Prüfungstätigkeiten unterstützen Wirtschaftsprüfer Unternehmen als Berater in einer Vielzahl an betriebswirtschaftlichen Fragen.

Das alles und noch viel mehr: Das Leistungsspektrum

Wirtschaftsprüfer unterstützen bei unternehmerischen Entscheidungen wie

bei der Wahl der Rechtsform von Unternehmen,

bei der Kaufpreisfindung für zu erwerbende oder zu veräußernde Betriebe oder Betriebsteile,

bei der Optimierung und/oder Digitalisierung von Geschäftsprozessen,

bei der Ausgestaltung des Rechnungswesens, des Controllings oder der IT-Systeme,

beim Aufbau von internen Kontrollsystemen,

bei der Früherkennung von betrieblichen Krisen und der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen,

bei der Organisation der Unternehmensnachfolge oder

bei der Beantragung von Fördermitteln.

Trotz der Vielfalt an angebotenen Leistungen soll auch erwähnt werden, dass der Wirtschaftsprüfer von Haus aus kein »Alles- und Besserwisser« ist. Allerdings stehen bei vielen Beratungsleistungen Themen im Vordergrund, die auch für die Abschlussprüfung oder andere Assurance-Leistungen von Bedeutung sein können.

Was für Wirtschaftsprüfer als Berater spricht

Doch warum sollten Unternehmen für Fragen wie diese auf Wirtschaftsprüfer zurückgreifen, statt irgendeinen anderen Berater zu engagieren? Wirtschaftsprüfer haben gegenüber Beratern eine ganze Reihe von Vorteilen.

Methoden-, Unternehmens- und Branchenkenntnis

Im Wettbewerb mit anderen Unternehmensberatern profitieren Wirtschaftsprüfer von ihrer Methoden- und Unternehmens- beziehungsweise Branchenkenntnis. So sind es Wirtschaftsprüfer aus ihrer Prüfungstätigkeit gewohnt, die in Unternehmen anzutreffenden Abläufe und Strukturen zu analysieren, und haben aufgrund ihrer Einblicke in eine Vielzahl von Unternehmen oft spezifische Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten in Unternehmen oder bestimmten Branchen.

Gewissenhaft und verschwiegen

Dass Wirtschaftsprüfer bei vielen betrieblichen Fragestellungen der erste Ansprechpartner für ihre Mandanten sind, ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass Berufsträger den Berufsgrundsätzen der Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Als Sachverständiger einsetzbar

Wirtschaftsprüfer sind außerdem ausdrücklich auch befugt, auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten. Gerichte oder Behörden können Sachverständige hinzuziehen, wenn sie bei einer Fachfrage kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen haben. Das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen ist ein besonderes Beweismittel (»Sachverständigenbeweis«), das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt.

Treuhänderische Verwaltung

Eine traditionelle Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist außerdem die treuhänderische Verwaltung.

Ein Treuhänder ist aufgrund eines Treuhandvertrags dazu verpflichtet, die Interessen eines Treugebers wahrzunehmen. Mit dem Treuhandvertrag schließen Sie einen Vertrag, durch den der Treuhänder im Außenverhältnis die Verfügungsmacht über das Treuhandvermögen erhält. Im Innenverhältnis zum Treugeber ist der Treuhänder allerdings an die Weisungen des Treugebers gebunden.

Da der Treuhänder die vollständige Rechtsmacht über das Treuhandvermögen erlangt, könnten Interessenkonflikte entstehen. Der Treugeber wird einen Treuhänder jedoch nur dann beauftragen, wenn er darauf vertrauen kann, dass der Treuhänder seine Verfügungsmacht nur im Sinne des Treugebers ausübt. Wirtschaftsprüfer eignen sich nicht zuletzt deshalb für Treuhandaufgaben, weil der Berufstand strengen Berufsgrundsätzen und einer hohen Regulierung durch Aufsichtsbehörden unterliegt.

Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit

Von zentraler Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist der Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit. Deshalb ist ein Wirtschaftsprüfer dann als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn die berechtigte Sorge besteht, er könne befangen sein. Eine Befangenheit kann dann vorliegen, wenn Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegen.

Folgende Fälle lassen vermuten, dass die Unabhängigkeit beeinträchtigt ist und eine Befangenheit bestehen könnte:

Besorgnis der Befangenheit bei unmittelbarer Beteiligung an der Entstehung eines zu beurteilenden Sachverhalts (Selbstprüfungsverbot)

Besorgnis der Befangenheit wegen Eigeninteresse

Besorgnis der Befangenheit wegen Interessenvertretung

Besorgnis der Befangenheit wegen persönlicher Vertrautheit

Besorgnis der Befangenheit bei Überschreiten bestimmter Honorargrenzen

Speziell bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) gibt es eine Liste bestimmter prüfungsfremder Leistungen (Blacklist), die der Abschlussprüfer des Unternehmens nicht erbringen darf. Die nicht auf der Verbotsliste genannten prüfungsfremden Leistungen sind zwar zulässig, jedoch wird der Umfang dieser Leistungen betragsmäßig begrenzt (Fee Cap).

Selbstprüfungsverbot

Unmittelbar einleuchtend ist, dass bei der Prüfung von Sachverhalten, an deren Entstehung ein Wirtschaftsprüfer selbst unmittelbar beteiligt war, die Besorgnis der Befangenheit besteht. Es macht wenig Sinn, dass jemand sich selbst überprüft. Aus diesem Grund besteht für entsprechende Aspekte das sogenannte Selbstprüfungsverbot.

Ein Fall der unzulässigen Selbstprüfung liegt beispielsweise vor, wenn ein Abschlussprüfer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses selbst mitgewirkt hat. Doch nicht jede Beratungsleistung führt zu einer schädlichen Mitwirkung. Beratungsleistungen sind grundsätzlich so lange zulässig, wie der Abschlussprüfer sich darauf beschränkt, Handlungsmöglichkeiten und ihre Konsequenzen aufzuzeigen, während die Entscheidung dem Mandanten selbst vorbehalten bleibt.

Keine schädliche Mitwirkung ist gegeben, wenn Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auf festgestellte Mängel hinweisen und auf Änderungen der Buchführung und des Jahresabschlusses hinwirken.

Befangenheit wegen Eigeninteresse

Eine Besorgnis der Befangenheit wird auch dann unterstellt, wenn Abschlussprüfer ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse am zu prüfenden Unternehmen haben. Eigene Interessen hat zunächst, wer Anteile an dem zu prüfenden Unternehmen hält. Dies gilt bereits dann, wenn die Anteile nur treuhänderisch gehalten werden. Ein Eigeninteresse kann aber auch bei vertraglichen Beziehungen, etwa bei der Aufnahme eines Darlehens von dem Mandanten, vorliegen.

Befangenheit wegen Interessenvertretung

Eine Befangenheit wegen Interessenvertretung kann man insbesondere dann annehmen, wenn ein Wirtschaftsprüfer zuvor in anderer Angelegenheit beauftragt war, Interessen für oder gegen das den Prüfungsauftrag erteilende Unternehmen zu vertreten. Eine Interessenvertretung gegen ein Unternehmen liegt insbesondere dann vor, wenn eine Wahrnehmung von gegen das Unternehmen gerichteten Interessen Dritter oder eine vorhergehenden Treuhandtätigkeit im Auftrag von einzelnen Gesellschaftern vorausging.

Befangenheit wegen persönlicher Vertrautheit

Neben geschäftlichen und finanziellen Beziehungen können auch Beziehungen persönlicher Art eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein praktischer Anwendungsfall liegt vor, wenn ein naher Familienangehöriger des Wirtschaftsprüfers in einem Unternehmen für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich ist.

Befangenheit bei Überschreiten bestimmter Honorargrenzen

Wirtschaftsprüfer sind von Abschlussprüfungen ausgeschlossen, wenn sie in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit von einem zu prüfenden Unternehmen bezogen haben und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.