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Wie sieht eigentlich der Alltag eines Wirtschaftsprüfers aus? Holger Wirtz erklärt in diesem Buch, welche Kernaufgaben und -kompetenzen ein Wirtschaftsprüfer hat. Dieses Buch beschreibt ausführlich die Grundsätze, nach denen Wirtschaftsprüfer Abschlussprüfungen durchführen: Von den allgemeinen Berufsgrundsätzen über die Prüfungsplanung und die Bestimmung der Wesentlichkeit bis hin zur Prüfung des Lageberichts sowie zur Berichterstattung im Bestätigungsvermerk und im Prüfungsbericht. Vorgestellt werden auch Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen, prüfungsähnlichen Aufträgen und Unternehmensbewertungen.
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Seitenzahl: 306
Wirtschaftsprüfung für Dummies
Nach der Art der Auftragsdurchführung lassen sich folgende Auftragsarten voneinander abgrenzen:
Erstellungsaufträge,fachliche Stellungnahmen,vereinbarte Untersuchungshandlungen (Agreed-upon Procedures),prüferische Durchsichten (Review Scope) undPrüfungen (Full Scope).Die vom IAASB verabschiedeten International Standards on Auditing (ISA) sind international anerkannte Grundsätze zur Abschlussprüfung. Nach § 317 Abs. 5 HGB sind die ISA verpflichtend anzuwenden, die von der Europäischen Kommission angenommen worden sind. Die EU-Kommission hat die ISA allerdings bislang (Stand Herbst 2020) noch nicht angenommen. Vom IDW werden die ISA in die deutsche Sprache übersetzt und um nationale Besonderheiten ergänzt (ISA [DE]).
Der risikoorientierte Prüfungsansatz ist der »konzeptionelle Unterbau« der internationalen Prüfungsstandards. Danach streben Sie als Abschlussprüfer eine hinreichende Sicherheit darüber an, dass ein Abschluss frei von wesentlichen Fehlern ist. Dazu identifizieren und beurteilen Sie die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, planen angemessene Reaktionen auf beurteilte Risiken und setzen diese um.
Für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs) gelten besonders strenge Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen. Die für diese Unternehmen geltenden Anforderungen ergeben sich nicht aus dem HGB, sondern aus der EU-Abschlussprüferverordnung.
Wichtige Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen sind:
analytische PrüfungshandlungenBefragungenBeobachtungEinsichtnahme/Inaugenscheinnahmeexterne BestätigungenNachrechnenNachvollziehenschriftliche ErklärungenJournaldatenanalysenFür wesentliche Prüffelder sind die Aussagekategorien zu bestimmen, in welchen potenziell falsche Darstellungen auftreten können. Mögliche Aussagekategorien können sein: Vorhandensein (bei Bilanz-Posten) bzw. Eintritt (bei GuV-Posten), Rechte und Verpflichtungen (bei Bilanz-Posten), Vollständigkeit, Bewertung/Genauigkeit, Periodenabgrenzung (bei GuV-Posten) oder Ausweis und Darstellung.
Weil Prüfungshandlungen mehr oder weniger aufwendig sein können, hat sich folgende Hierarchie von Prüfungshandlungen durchgesetzt:
Durchführung von analytischen PrüfungshandlungenÜberprüfung wesentlicher Einzelsachverhalte (Key Item Testing)StichprobenprüfungFür wesentliche Geschäftsabläufe müssen Sie als Abschlussprüfer den »kritischen Pfad« dieser Prozesse verstehen. Dazu müssen Sie nachvollziehen, wie diese Geschäftsabläufe
ausgelöst,aufgezeichnet,verarbeitet,in das Hauptbuch übertragen undim Abschluss abgebildet werden.Je nach Ergebnis der Abschlussprüfung sind vier Fallgruppen von Prüfungsurteilen möglich:
der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk,der eingeschränkte Bestätigungsvermerk,der aufgrund von Einwendungen versagte Bestätigungsvermerk undder aufgrund von Prüfungshemmnissen versagte Bestätigungsvermerk.Wirtschaftsprüfung für Dummies
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
1. Auflage 2021
© 2021 Wiley-VCH GmbH, Weinheim
Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.
Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.
Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.
Coverfoto: © j-mel / stock.adobe.comKorrektur: Frauke Wilkens, München
Print ISBN: 978-3-527-71629-6
ePub ISBN: 978-3-527-83423-5
Der WP – das unbekannte Wesen? Holger Wirtz führt den Leser ein in die Welt einer Zunft, die viele nicht kennen. Er zeigt die Facetten auf, die dieser vielfältige Beruf aufweist, informiert über die Arbeitsgebiete, Aufgaben und Methoden und eröffnet mit diesem Buch einen etwas anderen Zugang in die Welt der Wirtschaftsprüfung.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) tritt seit der Gründung im Jahr 1932 für die Interessen der Wirtschaftsprüfer ein. Zusammen mit der IDW Akademie GmbH und der IDW Verlag GmbH unterstützt das IDW Wirtschaftsprüfer sowie den beruflichen Nachwuchs bei der Aus- und Fortbildung. Fachlicher Rat für die Berufsausübung ist ebenso Teil der Arbeit wie das Bemühen um eine einheitliche Auffassung in Grundsatzfragen. Mit den IDW Verlautbarungen werden Standards vorgegeben, die für eine hohe Qualität in der Arbeit der Wirtschaftsprüfer sorgen.
Infos zum Beruf finden künftige WP auf https://www.expedition-wirtschaft.de/. Geboten wird hier auch die Möglichkeit, Kontakt zu Wirtschaftsprüfern aufzunehmen und über Schnupper-Praktika einen Einblick in die Arbeitswelt zu gewinnen. Studierende teilen über die Website ihre Erfahrungen mit und geben so ein authentisches Zeugnis ab.
Viel Spaß beim Lesen dieses Buches!
Düsseldorf, im Juli 2020Dr. Britta van den Eynden, GeschäftsführerinIDW Verlag GmbH
Dr. Holger Wirtz hat an der Universität Duisburg-Essen BWL studiert und anschließend die Examen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer abgelegt. Nachdem er einige Jahre in der Grundsatzabteilung bei Ernst & Young gearbeitet hat, ist er heute als Steuerberater und gesetzlicher Abschlussprüfer in eigener Kanzlei tätig.
Cover
Titelblatt
Impressum
Vorwort
Über den Autor
Einleitung
Über dieses Buch
Konventionen in diesem Buch
Törichte Annahmen über den Leser
Wie dieses Buch aufgebaut ist
Symbole, die in diesem Buch verwendet werden
Wie es weitergeht
Teil I: Wirtschaftsprüfer als Beruf
Kapitel 1: Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers
Die Vorbehaltsaufgabe: Abschlussprüfungen
Vertrauensbildend: Sonstige Assurance-Leistungen
Der Wirtschaftsprüfer als Steuerberater?
Beratungsleistungen
Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit
Kapitel 2: Wirtschaftsprüfer und Abschlussprüfer werden
Ein Studium abschließen
Mehrjährige Berufspraxis nachweisen können
Das Wirtschaftsprüferexamen ablegen
Zum Wirtschaftsprüfer bestellt werden
Die Qualitätskontrolle bestehen
Einen Auftrag durch das zu prüfende Unternehmen erteilt bekommen
Kapitel 3: Inhärente Grenzen von (Abschluss-)Prüfungen
Der Accounting Gap: Begrenzter Informationsgehalt von Jahresabschlüssen
Der gesetzliche Auftrag des Abschlussprüfers
Zusätzliche Anforderungen, die diskutiert werden
Teil II: Prüfungen durchführen: Der risikoorientierte Prüfungsansatz
Kapitel 4: Zielsetzung und allgemeine Grundsätze von Abschlussprüfungen
Hinreichende Sicherheit erlangen
Zentrale Verhaltensanforderungen an Wirtschaftsprüfer
Nachweise erbringen: Die Prüfungsdokumentation
Kapitel 5: Auftragserteilung und Auftragsannahme
Wahl des Abschlussprüfers
Beauftragung des Abschlussprüfers
Kapitel 6: Planung einer Abschlussprüfung
Vorbereitende Maßnahmen treffen
Eine Prüfungsstrategie entwickeln
Das Prüfungsprogramm aufstellen
Kapitel 7: Bestimmung einer Wesentlichkeit
Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes
Unterhalb der Gesamtwesentlichkeit: Die Toleranzwesentlichkeit
Wesentlichkeitsgrenzen für bestimmte Kontensalden oder Abschlussangaben
Unbeachtlich: Unterhalb der Nichtaufgriffsgrenze
Kapitel 8: Risiken identifizieren und beurteilen
Risikobeurteilung auf Abschlussebene
Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
Risikobeurteilung auf Aussageebene
Kapitel 9: Prüfungsnachweise erlangen, mögliche Fehler erkennen und beurteilen
Prüfungsnachweise erlangen
Typische Prüfungshandlungen
Prüfungsnachweise beurteilen
Als falsch festgestellte Darstellungen beurteilen
Kapitel 10: Prüfungsbereiche mit standardmäßig erhöhtem Risiko
Risiken aus dolosen Handlungen (Fraud)
Risiken bei der Erlöserfassung
Risiken bei geschätzten Werten
Risiken bei Beziehungen zu nahestehenden Personen
Kapitel 11: Prüfung von Prozessen, Kontrollen und IT-Systemen
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Prüfungssicherheit aus Kontrollen erlangen
IT-Systeme prüfen
Kapitel 12: Stichproben prüfen
Wann Stichprobenprüfungen zur Anwendung kommen
Arten von Stichprobenprüfungen
Kapitel 13: Wie ist die Lage? Den Lagebericht prüfen
Alles nach Plan? Die Lageberichtsprüfung planen
Alles komplett? Die Vollständigkeit von Lageberichtsangaben prüfen
Typisch oder fremd? Lageberichtsinhalte kategorisieren
Aussagebezogene Prüfungshandlungen beim Lagebericht
Teil III: Die Berichterstattung über Abschlussprüfungen richtig deuten
Kapitel 14: Ergebnis einer Abschlussprüfung: Der Bestätigungsvermerk
Aufbau und Bestandteile des Bestätigungsvermerks
Eingeschränkt oder versagt: Modifizierungen und Hinweise
Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte
Kapitel 15: Offen und rückhaltlos: Der Prüfungsbericht
Prüfungsauftrag
Wiedergabe des Bestätigungsvermerks
Der Vorwegbericht: Grundsätzliche Feststellungen
Wenn überhaupt, nur das Wesentliche: Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse
Prüfungsdurchführung
Feststellungen zur Rechnungslegung
Jetzt ist Schluss! Die Schlussbemerkung
Teil IV: Sonstige Prüfungen und weitere Aufgaben von Wirtschaftsprüfern
Kapitel 16: Konzernabschlussprüfungen
Auftragsannahme
Prüfungsstrategie, Prüfungsprogramm und Verständnis des Konzerns
Wesentlichkeitsgrenzen bei Konzernabschlussprüfungen
Auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen reagieren
Kommunikation mit Teilbereichsprüfern
Kapitel 17: Prüfungsähnliche Aufträge
Was? Der Untersuchungsgegenstand
Wie? Die Art der Auftragsdurchführung
In welcher Form? Verlautbarungen
Prüfungen mit hinreichender Sicherheit (Full Scope)
Prüferische Durchsichten (Review Scope)
Vereinbarte Untersuchungshandlungen (Agreed-upon Procedures)
Fachliche Stellungnahmen
Kapitel 18: (Unternehmens-)Bewertungen
Die Funktion des Bewerters festlegen
Die Unternehmensplanung beurteilen (Planungsanalyse)
Synergieeffekte untersuchen
Das nachhaltige Ergebnis (ewige Rente) ableiten
Den Kapitalisierungszinssatz ermitteln
Den Unternehmenswert ableiten
Bericht erstatten im Bewertungsgutachten
Teil V: Der Top-Ten-Teil
Kapitel 19: Zehn wichtige Institutionen für Wirtschaftsprüfer
Der nationale Gesetzgeber
Der europäische Gesetzgeber
Die Wirtschaftsprüferkammer
Die Berufsaufsicht
Die BaFin: Finanzmarktaufsicht und Enforcement-Verfahren
Nationale Berufsorganisationen
Internationale Berufsorganisation (IFAC)
Deutscher Standardsetter
IFRS-Standardsetter
Die interessierte Öffentlichkeit
Kapitel 20: Zehn Kriterien bei der Auswahl des Abschlussprüfers
Ohne geht es gar nicht: Nachweis der Unabhängigkeit
Alles unter Qualitätskontrolle? Nachweis des Qualitätssicherungssystems
Der richtige Mix? Das Prüfungsteam
Branchenexpertise? Das Geschäftsverständnis
Zeit und Projekt im Griff? Die Organisation der Prüfung
Der richtige Fokus? Der Prüfungsansatz und die Prüfungsstrategie
Im Austausch? Die Kommunikationsstrategie
Bezahlbar? Der Honorarvorschlag
Persönlich überzeugend? Die Angebotspräsentation
Erfahren? Arbeitsproben und Referenzen
Kapitel 21: Zehn Key Audit Matters
Kaufen und Verkaufen: Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge
Das liebe Geld: Finanzinstrumente und Sicherungsgeschäfte
Heute schon an später denken: Pensionsrückstellungen
Sammelklagen und Co: Rechtsrisiken/-streitigkeiten im Bereich Produkthaftung
Mit Abfindungen rechnen: Rückstellungen für Restrukturierungen
Wenn die Konzernstruktur sich ändert: Segmentberichterstattung
Der Fiskus als »stiller Teilhaber«: Steuern
Waren und Dienstleistungen verkaufen: Umsatzrealisierung
Allokiert oder nicht? Werthaltigkeit von Geschäfts- oder Firmenwerten
IASB und Co: Prüfung der erstmaligen Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards
Kapitel 22: Zehn Kennzahlen zur Messung der Prüfungsqualität
Schaffung einer positiven Qualitätskultur
Kompetenz des Prüfungsteams
Verfügbarkeit des Prüfungsteams
Angemessene Unterstützungsprozesse
Effizientes Auftragsmanagement
Umgang mit signifikanten Risiken
Einsatz von Spezialisten oder von Innovationen im Prüfungsprozess
Auftragsindividuelle Feststellungen aus externen Qualitätskontrollen
Feststellungen aus der Abschlussprüfung
Qualität der Berichterstattung
Kapitel 23: Zehn Gründe, warum Sie Wirtschaftsprüfer werden sollten
Einblicke in verschiedenste Branchen und unterschiedlichste Geschäftsmodelle erhalten
Einblicke in Unternehmen gewinnen, die nur wenige Personen bekommen
Die Realität hinter den Zahlen sehen
Verstehen, wie Unternehmen funktionieren
Mit vielen anderen Menschen zusammenarbeiten
Experte, Berater und Coach zugleich sein
Spannende und komplexe Aufgaben haben
Chancen und Risiken erkennen
Verantwortungsvolle Urteile fällen
Fachlich breit aufgestellt sein
Stichwortverzeichnis
End User License Agreement
Kapitel 1
Tabelle 1.1: Überblick über wichtige Assurance-Leistungen
Kapitel 4
Tabelle 4.1: Bemessung des Risikos wesentlicher falscher Darstellungen
Tabelle 4.2: Bemessung des vertretbaren Entdeckungsrisikos
Kapitel 7
Tabelle 7.1: Bestimmung der Wesentlichkeit bei Nicht-PIEs (siehe Financial Report...
Tabelle 7.2: Bestimmung der Toleranzwesentlichkeit
Kapitel 8
Tabelle 8.1: Risiken auf Abschluss- und auf Aussageebene
Tabelle 8.2: Aussagekategorien für wesentliche Prüffelder
Tabelle 8.3: Risikobeurteilung auf Aussageebene
Kapitel 11
Tabelle 11.1: Bemessung des Risikos wesentlicher falscher Darstellungen
Tabelle 11.2: Beispiele für Fehlerrisiken
Tabelle 11.3: Beispiele für Kontrollen im Verkaufsprozess
Tabelle 11.4: Stichprobenumfang für selten durchgeführte Kontrollen
Tabelle 11.5: Stichprobenumfang für regelmäßig durchgeführte Kontrollen
Tabelle 11.6: Vorteilhaftigkeit der Prüfung genereller IT-Kontrollen
Kapitel 12
Tabelle 12.1: Zuverlässigkeitsfaktoren der kumulativen Poisson-Verteilung
Tabelle 12.2: Stichprobenumfang für Attributstichproben
Tabelle 12.3: Zuverlässigkeitsfaktoren für wertbezogene Stichproben
Tabelle 12.4: Beispiel zur wertbezogenen Stichprobe
Kapitel 13
Tabelle 13.1: Inhalte des Lageberichts
Kapitel 14
Tabelle 14.1: Bestandteile des Bestätigungsvermerks
Tabelle 14.2: Abgrenzung zwischen eingeschränktem Bestätigungsvermerk und Versagu...
Tabelle 14.3: Abschnittsüberschriften im Versagungsvermerk
Tabelle 14.4: Darstellung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte
Kapitel 15
Tabelle 15.1: Aufbau eines Prüfungsberichts
Kapitel 16
Tabelle 16.1: Schwellenwerte für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung
Tabelle 16.2: Proportionale Ermittlung von Teilbereichswesentlichkeiten
Tabelle 16.3: Nutzung der Quadratwurzel zur Ermittlung von Teilbereichswesentlich...
Kapitel 17
Tabelle 17.1: Auftragsmatrix für prüfungsähnliche Aufträge
Tabelle 17.2: Abgrenzung zwischen Prüfungen mit hinreichender und begrenzter Sich...
Tabelle 17.3: Beispiele für eine Berichterstattung über festgestellte Tatsachen
Kapitel 18
Tabelle 18.1: Unternehmensplanung
Tabelle 18.2: Free Cashflow
Tabelle 18.3: Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren
Tabelle 18.4: Unternehmenswertermittlung im Ertragswertverfahren
Kapitel 20
Tabelle 20.1: Honorarvorschlag
Kapitel 8
Abbildung 8.1: Risikodefinitionen
Abbildung 8.2: Der Abschluss, der geprüft werden soll
Kapitel 9
Abbildung 9.1: Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Prüfungsgeb...
Kapitel 10
Abbildung 10.1: Fraud Triangle
Kapitel 17
Abbildung 17.1: Entscheidungsbaum der Auftragsarten
Cover
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Ich freu mich, dass Sie ein Buch aus der Reihe … für Dummies in Händen halten. Der besondere Aufbau und Stil der … für Dummies-Reihe hat diese Bücher beliebt gemacht. Ziel dieses Buches ist es, Ihnen einen möglichst »lebendigen« Zugang zu dem vermeintlich »trockenen« Thema der Wirtschaftsprüfung zu vermitteln.
Dieses Buch wird Ihnen bei Jahres- und Konzernabschlussprüfungen behilflich sein, Ihnen erklären, wie Abschlussprüfungen und ähnliche Auftragsarten typischerweise durchgeführt werden und worauf Sie sich einlassen, wenn Sie sich für den Beruf des Wirtschaftsprüfers entscheiden. Dazu bekommen Sie weitere Infos zum Thema Unternehmensbewertung an die Hand.
Sie müssen dieses Buch nicht von vorn bis hinten lesen. Ich empfehle es Ihnen aber, weil Sie so am besten für die Arbeit mit einem oder als Wirtschaftsprüfer gewappnet sind. Sie können aber auch gezielt einzelne Kapitel des Buches aufblättern, zum Beispiel wenn Sie gerade nur etwas über Konzernabschlussprüfungen lesen möchten, bevor Sie eine solche planen oder durchführen.
Egal ob Sie zum ersten Mal auf einen Wirtschaftsprüfer treffen, bereits zahlreiche Kontakte mit Wirtschaftsprüfern hatten oder selbst Wirtschaftsprüfer sind. Egal ob Sie sich auf eine Prüfung im Fach Prüfungswesen an der Hochschule, auf das WP-Examen oder auf die Planung und Durchführung einer konkreten Abschlussprüfung vorbereiten. Wenn Sie sich für die Durchführung von Abschlussprüfungen »nach allen Regeln der Kunst« interessieren, dann sind Sie bei diesem Buch richtig.
Dieses Buch besteht aus folgenden Teilen:
Sie interessieren sich für den Beruf des Wirtschaftsprüfers? Zum Einstieg erfahren Sie Grundlegendes über die Aufgaben, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers verbunden sind. Beantwortet wird auch die Frage, wie Sie zum Wirtschaftsprüfer werden können.
Die Erwartungen der Öffentlichkeit bezüglich der Leistungen eines Abschlussprüfers weichen teilweise von dessen tatsächlichem Auftrag ab. Deshalb werden Sie auch bereits an dieser Stelle mit dem Phänomen der Erwartungslücke vertraut gemacht.
Nun geht es ans Eingemachte: Erfahren Sie hier zunächst die Grundlagen über den risikoorientierten Prüfungsansatz. Nachdem Sie die Formalitäten rund um das Thema Auftragserteilung und Auftragsannahme erledigt haben, lernen Sie, welche Überlegungen bereits bei der Planung einer Prüfung eine Rolle spielen. An dieser Stelle erhalten Sie auch Klarheit darüber, was bei einer Abschlussprüfung eigentlich als »wesentlich« gilt.
Entscheidend für die richtige Anwendung des risikoorientierten Prüfungsansatzes ist, dass Sie sich mit den »richtigen« Risiken auseinandersetzen. Außerdem erfahren Sie, was eigentlich genau ein Prüfungsnachweis ist und wie Prüfungsnachweise erlangt werden können. Sie erhalten auch Klarheit darüber, was Funktionsprüfungen sind und warum das interne Kontrollsystem eines Unternehmens für den Wirtschaftsprüfer von Bedeutung ist. Abgerundet wird dieser Teil durch Erläuterungen zur Prüfung von Stichproben sowie zur Prüfung des Lageberichts.
Die Konventionen über den Bestätigungsvermerk (das »Testat«) haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Behalten Sie den Überblick über die zentralen Aussagen eines Bestätigungsvermerks.
Der Prüfungsbericht ist nicht nur die »Visitenkarte« des Prüfers, sondern auch jene des Unternehmens – bei Gesellschaftern, Banken und ausgewählten Geschäftspartnern. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie ebenfalls in diesem Teil.
In diesem Teil erfahren Sie, welche Besonderheiten bei Prüfungen von Konzernabschlüssen gelten und welche alternativen Auftragsarten zu einer »richtigen« Prüfung möglich sind.
Neben dem bilanziellen Eigenkapital ist oft auch der Unternehmenswert von Interesse. Wie der Unternehmenswert ermittelt wird, erfahren Sie ebenfalls in diesem Teil.
Lernen Sie wichtige Institutionen im Umfeld der Wirtschaftsprüfer kennen. Erfahren Sie, worauf Sie bei der Auswahl eines Abschlussprüfers achten sollten und welche Prüfungshandlungen Abschlussprüfer bei häufig anzutreffenden Key Audit Matters durchführen. Nicht fehlen darf zudem ein Überblick zur Diskussion über die Messung der Prüfungsqualität anhand von Audit Quality Indicators.
In allen … für Dummies-Büchern gibt es Symbole, die Textstellen besonders hervorheben und es den Lesern ermöglichen, einfach im Text herumzublättern. In diesem Buch gibt es folgende Symbole:
Bei diesem Symbol erhalten Sie Informationen zu Branchenwissen.
Hier finden Sie anschauliche Beispiele.
Bei diesem Symbol finden Sie Definitionen zu Fachbegriffen.
Dieses Symbol bezeichnet eine Erinnerung. Wenn es auftaucht, wird kurz an eine wichtige Information erinnert.
Dieses Symbol bezeichnet einen Tipp. Wann immer es auftaucht, sollten Sie besonders gut aufpassen!
Hier wird auf andere Kapitel im Buch verwiesen.
Achtung heißt es hier. Dieses Symbol kennzeichnet, wann Sie besondere Vorsicht walten lassen sollten oder was Sie lieber lassen sollten.
So, jetzt aber Schluss der langen Vorrede, los geht’s!
Teil I
IN DIESEM TEIL …
Erfahren Sie, was ein Wirtschaftsprüfer eigentlich macht und was zu seinen Leistungen gehört.Lassen Sie sich erklären, wie man Wirtschaftsprüfer wird und dass der Weg zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht kurz und auch ein wenig steinig ist.Philosophieren wir ein wenig über den Sinn von Abschlussprüfungen. Warum muss es sie geben? Was ist die Aufgabe des Jahresabschlusses und damit verbunden die Aufgabe des Abschlussprüfers?Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
AbschlussprüfungenAndere Assurance-LeistungenSteuerberatungBeratungsleistungenBeachtung der UnabhängigkeitWas macht ein Wirtschaftsprüfer eigentlich den lieben langen Tag? Um die Aufgaben, die ein Wirtschaftsprüfer hat, soll es in diesem Kapitel gehen.
Zu seinen Hauptaufgaben gehören:
Abschlussprüfungen
Assurance-Leistungen
Steuerberatung
andere Beratung
Seit 1931 haben Wirtschaftsprüfer insbesondere die berufliche Aufgabe, Prüfungen von Jahresabschlüssen durchzuführen. In Deutschland ist die gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Jahresabschlüssen im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Der Beruf des Wirtschaftsprüfers wurde in Deutschland im Jahr 1931 geschaffen. Im Angesicht der damaligen Weltwirtschaftskrise wurde bestimmten Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen.
Zugleich wurde die Durchführung dieser Pflichtprüfungen als Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer definiert, und damit war der Beruf des Wirtschaftsprüfers »geboren«. Seither müssen betroffene Unternehmen einen Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfungen beauftragen. Zusammen mit der Einführung der Pflichtprüfung wurde im Jahr 1931 ein Berufsbild des Wirtschaftsprüfers skizziert, welches im Kern bis heute gilt.
Die »Erste Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über die Steueramnestie« vom 15. Dezember 1931 (Reichsgesetzblatt 1931, Teil I, Seiten 760 bis 763) regelte erstmals ein deutsches Berufsrecht für Wirtschaftsprüfer.
Gegenstand der Jahresabschlussprüfung ist der Jahresabschluss, der im Wesentlichen aus zwei Teilen besteht:
einer Bilanz und
einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
Dabei erstreckt sich die Prüfung auch auf die dem Jahresabschluss zugrunde liegende Buchführung. Bei Kapitalgesellschaften gehören zum Jahresabschluss noch zwei weitere Komponenten:
ein Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Einheit bildet, sowie
ein Lagebericht
.
Im Rahmen der Prüfung müssen Wirtschaftsprüfer beurteilen, ob bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die gesetzlichen Vorschriften und sie gegebenenfalls ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Ergebnis einer Abschlussprüfung ist somit die Beurteilung des Abschlusses (Ist-Objekt) anhand der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze (zum Beispiel HGB/IFRS; Soll-Objekt).
Mit seinem Bestätigungsvermerk bescheinigt der Abschlussprüfer, ob das durch den Jahresabschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. International wird dieser Grundsatz als True and Fair View bezeichnet. Abschlussprüfungen müssen deshalb so durchgeführt werden, dass Unrichtigkeiten in der Buchführung und im Jahresabschluss, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Eine Abschlussprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens gesichert ist. Wenn Risiken, die den Fortbestand eines Unternehmens möglicherweise gefährden, angemessen im Jahresabschluss dargestellt sind, steht dies der Erteilung eines Bestätigungsvermerks nicht entgegen. Da es sich bei Abschlussprüfungen nicht um Geschäftsführungsprüfungen handelt, wird auch nicht beurteilt, ob die Handlungen der Geschäftsführungen wirksam und wirtschaftlich waren.
Betroffen von der Prüfungspflicht sind:
alle
haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften
haftungsbeschränkte Personengesellschaften, die eine bestimmte Größe überschritten haben
So sind beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) dann prüfungspflichtig, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale überschreiten:
Bilanzsumme 6.000.000 Euro
Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 12.000.000 Euro
im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
besonders große Unternehmen in anderen Rechtsformen
(gemäß dem Publizitätsgesetz (PublG))
In Deutschland sind circa 45.000 Unternehmen prüfungspflichtig.
Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs),zu denen in Deutschland gut 1.000 Unternehmen zählen. Für sie gelten besonders strenge Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen. Die für diese Unternehmen geltenden Anforderungen ergeben sich aus der EU-Abschlussprüferverordnung(EU-Verordnung Nr. 537/2014, EU-APrVO) und sind somit europaweit weitgehend einheitlich geregelt. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind:
kapitalmarktorientierte Unternehmen (das heißt Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Marktplatz gehandelt werden) sowie
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Es gibt Fälle, in denen die Abschlussprüfung nicht ausreicht und Sie als Abschlussprüfer auch Prüfungsurteile oder Feststellungen zu anderen Sachverhalten als dem Abschluss oder dem Lagebericht abgeben müssen. Dann spricht man von einer Erweiterung des Prüfungsauftrags. Erweiterungen des Prüfungsauftrags sind in der Regel branchenspezifische Prüfungen und können gesetzlich vorgegeben sein oder als freiwillige Erweiterung vereinbart werden.
Gesetzliche Erweiterungen des Prüfungsauftrags:
Prüfung des Risikofrüherkennungssystems bei börsennotierten Aktiengesellschaften (§ 317 Abs. 4 HGB)Prüfung des Abhängigkeitsberichts bei abhängigen Aktiengesellschaften (§ 313 AktG)Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse bei integrierten Energieversorgungsunternehmen (§ 6b EnWG)Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bei öffentlichen Unternehmen (§ 53 HGrG)Abschlussprüfungen werden jedoch nicht nur bei prüfungspflichtigen Unternehmen durchgeführt. Gründe für die Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen können sein:
Die Geschäftsführung beauftragt eine freiwillige Abschlussprüfung später, falls der Vorwurf eines eventuell fehlerhaften Abschlusses entstehen sollte, entlasten zu können. Schließlich bestätigt eine Prüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses.
Die Gesellschafter können auf eine freiwillige Abschlussprüfung hinwirken, um die Geschäftsführung besser kontrollieren zu können. Sinnvoll kann dies insbesondere bei ausländischen Tochtergesellschaften sein, bei denen der Konzernleitung eine enge Kontrolle aufgrund der räumlichen Distanz schwerfällt.
Eine Abschlussprüfung ist stets auch eine Kontrolle der mit der Aufstellung des Abschlusses befassten Mitarbeiter des Unternehmens. Und da dies Mitarbeiter sich dessen während der Aufstellungsarbeiten der nachfolgenden Prüfung bewusst sind, dürfte sich die freiwillige Prüfung qualitätssteigernd auswirken. Auch Unterschlagungen könnten so vorbeugend verhindert werden.
Darüber hinaus können Unternehmen, die keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegen, im Einzelfall aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zur Durchführung von Abschlussprüfungen verpflichtet sein:
So findet sich beispielsweise in Gesellschaftsverträgen von Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern manchmal die Verpflichtung zur Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen. Auf diese Weise könnte das Vertrauen der Minderheitsgesellschafter in Richtigkeit des Abschlusses gesteigert werden.
Auch in Kreditverträgen mit Banken findet sich teilweise eine Verpflichtung zur Durchführung von freiwilligen Abschlussprüfungen. Davon erhoffen sich die Banken eine größere Vertrauenswürdigkeit des Abschlusses.
Neben der Durchführung von Abschlussprüfungen gibt es zahlreiche weitere Prüfungsleistungen und damit eng verwandte Tätigkeiten, die von Wirtschaftsprüfern durchgeführt werden. Nicht zuletzt aufgrund der Digitalisierung und der Globalisierung ergeben sich heute für Unternehmen nahezu aller Branchen und Größenklassen komplexe Fragestellungen, bei denen sich Unternehmen einen kompetenten Ansprechpartner an ihrer Seite wünschen, der sie sowohl beratend als auch prüfend unterstützen kann.
Statt des traditionellen Begriffs der betriebswirtschaftlichen Prüfungen wird vermehrt auch der Begriff der Assurance-Leistungen verwendet.
Unter dem Begriff der Assurance-Leistungen werden allgemein Leistungen verstanden, bei denen Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage eines Soll-Ist-Vergleichs eine Beurteilung abgeben, um das Vertrauen der vorgesehenen Adressaten in eine von Unternehmen gegebene Information zu erhöhen.
Gegenstand solcher Leistungen können – wie bei der Abschlussprüfung – Finanzinformationen sein. Zu nennen sind hier insbesondere:
prüferische Durchsichten (
Reviews
) von Quartals- oder Halbjahresabschlüssen, von Abschlüssen nicht prüfungspflichtiger Unternehmen oder von einem
Reporting Package
eines Tochterunternehmens, das in den Konzernabschluss seines Mutterunternehmens einbezogen wird
Prüfungen einzelner Finanzaufstellungen wie beispielsweise ein bestimmtes Konto oder ein bestimmter Abschlussposten
Prüfungen von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck (zum Beispiel nach steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften) aufgestellt wurden
Prüfungen bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
Assurance-Leistungen können aber auch andere Beurteilungsgegenstände haben, die mit Finanzen nicht unbedingt etwas zu tun haben. Auch wenn es sich bei diesen Leistungen in der Regel nicht um Aufgaben handelt, die Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind, sind Wirtschaftsprüfer in vielen Fällen der erste Ansprechpartner für ihre Mandanten. Wenn ein Kunde erst einmal Vertrauen zu seinem Wirtschaftsprüfer gefasst hat, dann fragt er ihn halt auch bei Themen, die nicht zu seinen engeren Aufgaben gehören. Zu nennen sind hier insbesondere:
gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen wie die Gründungsprüfung bei Sachgründungen oder die Prüfung von Barabfindungen beim Squeeze-out von Minderheitsaktionären
Prüfung von Systemen und Funktionen im Bereich der Unternehmenssteuerung und -überwachung wie die Prüfung von Compliance-Management-Systemen
(CMS). Solchen Prüfungen liegen in der Regel einzelne Teilbereiche zugrunde, die sich aus Geschäftsprozessen (zum Beispiel Vertragsmanagement oder Einkauf), aus Rechtsgebieten (zum Beispiel Kartellrecht) oder aus Funktionen (zum Beispiel Tax Compliance) ableiten lassen.
Prüfungen, die mit der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft einhergehen. Die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen wird durch die Digitalisierung vielfach zu einem kritischen Faktor. Mit Schlagworten wie Cloud Computing, IT-Sourcing oder dem Einsatz von künstlicher Intelligenz gehen Risiken einher, denen durch regelmäßige Prüfungen entgegengewirkt werden kann.
Bestätigungs- beziehungsweise bestätigungsähnliche Leistungen bei Kapitalmarkttransaktionen insbesondere im Hinblick auf Verkaufsprospekte
Wichtige Assurance-Leistungen zeigt Tabelle 1.1
Finanzinformationen als Beurteilungsgegenstand
Andere Beurteilungsgegenstände
Review (prüferische Durchsicht)
Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen
gesellschaftsrechtliche Sonderprüfungen
Prüfung von Systemen und Funktionen im Bereich der Unternehmenssteuerung und -überwachung
Prüfung von Abschlüssen für spezielle Zwecke
Prüfung von Umwandlungen
Prüfung im Zusammenhang mit dem IT-Einsatz im Unternehmen
Bestätigungs- bzw. bestätigungsähnliche Leistungen bei Kapitalmarkttransaktionen
Tabelle 1.1: Überblick über wichtige Assurance-Leistungen
Für die Durchführung von Prüfungen sind Wirtschaftsprüfer und für Steuerberatung sind Steuerberater zuständig? Auch wenn eine solche Vermutung aufgrund der unterschiedlichen Namen naheliegt, ist dies unzutreffend. Auch Wirtschaftsprüfer dürfen in Steuerfragen beraten!
Steuerberatung – der Gesetzgeber spricht von »Hilfeleistungen in Steuersachen« – darf in Deutschland geschäftsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die dazu befugt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich oder ent- oder unentgeltlich ausgeübt wird.
Zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind neben Steuerberatern auch Wirtschaftsprüfer befugt. Zu den Befugnissen eines Wirtschaftsprüfers gehört folglich auch die Steuerberatung.
Dabei umfasst »Steuerberatung« Leistungen wie die
Beratung und Vertretung von Mandanten in Steuersachen (einschließlich der Vertretung von Steuerpflichtigen vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof),
Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfestellung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Mandanten,
Hilfestellung bei der Erfüllung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Mandanten,
Aufstellung (Erstellung) von Jahresabschlüssen,
Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten.
Auch wenn Wirtschaftsprüfer – ebenso wie Rechtsanwälte – zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ist ein Wirtschaftsprüfer nicht automatisch zugleich auch Steuerberater.
Steuerberater darf sich nur nennen, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung von den Steuerberaterkammern zum Steuerberater bestellt worden ist.
Dass viele Wirtschaftsprüfer zugleich auch Steuerberater sind, liegt daran, dass die Ablegung der Steuerberaterprüfung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist als die Ablegung des Wirtschaftsprüferexamens. Zugleich entfallen im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens Prüfungen zum Steuerrecht, wenn der Kandidat bereits Steuerberater ist. Viele, die den Berufswunsch Wirtschaftsprüfer verfolgen, legen deshalb zunächst ein Examen als Steuerberater ab und bilden sich dann zum Wirtschaftsprüfer weiter.
Ungefähr 85 Prozent aller Wirtschaftsprüfer sind zugleich auch Steuerberater, aber nur ungefähr 10 Prozent aller Steuerberater sind zugleich auch Wirtschaftsprüfer.
Aufgrund ihrer breiten Ausbildung und der Erfahrungen aus Prüfungstätigkeiten unterstützen Wirtschaftsprüfer Unternehmen als Berater in einer Vielzahl an betriebswirtschaftlichen Fragen.
Wirtschaftsprüfer unterstützen bei unternehmerischen Entscheidungen wie
bei der Wahl der Rechtsform von Unternehmen,
bei der Kaufpreisfindung für zu erwerbende oder zu veräußernde Betriebe oder Betriebsteile,
bei der Optimierung und/oder Digitalisierung von Geschäftsprozessen,
bei der Ausgestaltung des Rechnungswesens, des Controllings oder der IT-Systeme,
beim Aufbau von internen Kontrollsystemen,
bei der Früherkennung von betrieblichen Krisen und der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen,
bei der Organisation der Unternehmensnachfolge oder
bei der Beantragung von Fördermitteln.
Trotz der Vielfalt an angebotenen Leistungen soll auch erwähnt werden, dass der Wirtschaftsprüfer von Haus aus kein »Alles- und Besserwisser« ist. Allerdings stehen bei vielen Beratungsleistungen Themen im Vordergrund, die auch für die Abschlussprüfung oder andere Assurance-Leistungen von Bedeutung sein können.
Doch warum sollten Unternehmen für Fragen wie diese auf Wirtschaftsprüfer zurückgreifen, statt irgendeinen anderen Berater zu engagieren? Wirtschaftsprüfer haben gegenüber Beratern eine ganze Reihe von Vorteilen.
Im Wettbewerb mit anderen Unternehmensberatern profitieren Wirtschaftsprüfer von ihrer Methoden- und Unternehmens- beziehungsweise Branchenkenntnis. So sind es Wirtschaftsprüfer aus ihrer Prüfungstätigkeit gewohnt, die in Unternehmen anzutreffenden Abläufe und Strukturen zu analysieren, und haben aufgrund ihrer Einblicke in eine Vielzahl von Unternehmen oft spezifische Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten in Unternehmen oder bestimmten Branchen.
Dass Wirtschaftsprüfer bei vielen betrieblichen Fragestellungen der erste Ansprechpartner für ihre Mandanten sind, ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass Berufsträger den Berufsgrundsätzen der Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Wirtschaftsprüfer sind außerdem ausdrücklich auch befugt, auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten. Gerichte oder Behörden können Sachverständige hinzuziehen, wenn sie bei einer Fachfrage kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen haben. Das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen ist ein besonderes Beweismittel (»Sachverständigenbeweis«), das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt.
Eine traditionelle Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist außerdem die treuhänderische Verwaltung.
Ein Treuhänder ist aufgrund eines Treuhandvertrags dazu verpflichtet, die Interessen eines Treugebers wahrzunehmen. Mit dem Treuhandvertrag schließen Sie einen Vertrag, durch den der Treuhänder im Außenverhältnis die Verfügungsmacht über das Treuhandvermögen erhält. Im Innenverhältnis zum Treugeber ist der Treuhänder allerdings an die Weisungen des Treugebers gebunden.
Da der Treuhänder die vollständige Rechtsmacht über das Treuhandvermögen erlangt, könnten Interessenkonflikte entstehen. Der Treugeber wird einen Treuhänder jedoch nur dann beauftragen, wenn er darauf vertrauen kann, dass der Treuhänder seine Verfügungsmacht nur im Sinne des Treugebers ausübt. Wirtschaftsprüfer eignen sich nicht zuletzt deshalb für Treuhandaufgaben, weil der Berufstand strengen Berufsgrundsätzen und einer hohen Regulierung durch Aufsichtsbehörden unterliegt.
Von zentraler Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist der Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit. Deshalb ist ein Wirtschaftsprüfer dann als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn die berechtigte Sorge besteht, er könne befangen sein. Eine Befangenheit kann dann vorliegen, wenn Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegen.
Folgende Fälle lassen vermuten, dass die Unabhängigkeit beeinträchtigt ist und eine Befangenheit bestehen könnte:
Besorgnis der Befangenheit bei unmittelbarer Beteiligung an der Entstehung eines zu beurteilenden Sachverhalts (Selbstprüfungsverbot)
Besorgnis der Befangenheit wegen Eigeninteresse
Besorgnis der Befangenheit wegen Interessenvertretung
Besorgnis der Befangenheit wegen persönlicher Vertrautheit
Besorgnis der Befangenheit bei Überschreiten bestimmter Honorargrenzen
Speziell bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) gibt es eine Liste bestimmter prüfungsfremder Leistungen (Blacklist), die der Abschlussprüfer des Unternehmens nicht erbringen darf. Die nicht auf der Verbotsliste genannten prüfungsfremden Leistungen sind zwar zulässig, jedoch wird der Umfang dieser Leistungen betragsmäßig begrenzt (Fee Cap).
Unmittelbar einleuchtend ist, dass bei der Prüfung von Sachverhalten, an deren Entstehung ein Wirtschaftsprüfer selbst unmittelbar beteiligt war, die Besorgnis der Befangenheit besteht. Es macht wenig Sinn, dass jemand sich selbst überprüft. Aus diesem Grund besteht für entsprechende Aspekte das sogenannte Selbstprüfungsverbot.
Ein Fall der unzulässigen Selbstprüfung liegt beispielsweise vor, wenn ein Abschlussprüfer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses selbst mitgewirkt hat. Doch nicht jede Beratungsleistung führt zu einer schädlichen Mitwirkung. Beratungsleistungen sind grundsätzlich so lange zulässig, wie der Abschlussprüfer sich darauf beschränkt, Handlungsmöglichkeiten und ihre Konsequenzen aufzuzeigen, während die Entscheidung dem Mandanten selbst vorbehalten bleibt.
Keine schädliche Mitwirkung ist gegeben, wenn Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auf festgestellte Mängel hinweisen und auf Änderungen der Buchführung und des Jahresabschlusses hinwirken.
Eine Besorgnis der Befangenheit wird auch dann unterstellt, wenn Abschlussprüfer ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse am zu prüfenden Unternehmen haben. Eigene Interessen hat zunächst, wer Anteile an dem zu prüfenden Unternehmen hält. Dies gilt bereits dann, wenn die Anteile nur treuhänderisch gehalten werden. Ein Eigeninteresse kann aber auch bei vertraglichen Beziehungen, etwa bei der Aufnahme eines Darlehens von dem Mandanten, vorliegen.
Eine Befangenheit wegen Interessenvertretung kann man insbesondere dann annehmen, wenn ein Wirtschaftsprüfer zuvor in anderer Angelegenheit beauftragt war, Interessen für oder gegen das den Prüfungsauftrag erteilende Unternehmen zu vertreten. Eine Interessenvertretung gegen ein Unternehmen liegt insbesondere dann vor, wenn eine Wahrnehmung von gegen das Unternehmen gerichteten Interessen Dritter oder eine vorhergehenden Treuhandtätigkeit im Auftrag von einzelnen Gesellschaftern vorausging.
Neben geschäftlichen und finanziellen Beziehungen können auch Beziehungen persönlicher Art eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Ein praktischer Anwendungsfall liegt vor, wenn ein naher Familienangehöriger des Wirtschaftsprüfers in einem Unternehmen für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich ist.
Wirtschaftsprüfer sind von Abschlussprüfungen ausgeschlossen, wenn sie in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit von einem zu prüfenden Unternehmen bezogen haben und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.