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Im Land Sachsen-Anhalt ist zum 1.7.2014 das Kommunalgesetzbuch (Zusammenfassung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und des Verbandsgemeindegesetzes) in Kraft getreten. In dem vorliegenden Band werden die Vorschriften zum Wirtschaftsrecht der Kommunen, insbesondere die Haushaltswirtschaft, kombiniert mit den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung, die wirtschaftliche Betätigung und das Prüfungswesen, kommentiert. Die Autoren legen damit ein notwendiges Werk für die haushaltsrechtliche Praxis der Kommunen in Sachsen-Anhalt vor.
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von
Manfred KirchmerMinisterialrat
Claudia MeineckeRegierungsrätin
Kohlhammer
Deutscher Gemeindeverlag
Kirchmer:
Vorbemerkungen
§ 98 (§§ 29, 11, 13, 23, 24, 21)
§ 99 (§§ 30, 31)
§ 100, 101 (§§ 1–6, 9, 12, 14–20, 25–27)
§§ 102, 103 (§ 7), § 104–106 (§ 8), 107 (§ 10), 108–110
§§ 112, 115–117, 119, 120–142, 156, 161 (§§ 55–57)
§ 28
Meinecke:
§ 111 (§§ 22, 35)
§ 113 (§§ 32–34, 37–40)
§ 114 (§§ 53, 54)
§ 118 (§§ 41–45, 36, 46–49)
§§ 50–52
1. Auflage 2015
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-01733-4
E-Book-Format:
pdf: ISBN 978-3-555-01734-1
epub: ISBN 978-3-555-01735-8
mobi: ISBN 978-3-555-01737-2
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Im Land Sachsen-Anhalt ist zum 1.7.2014 das Kommunalgesetzbuch (Zusammenfassung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und des Verbandsgemeindegesetzes) in Kraft getreten.
In dem vorliegenden Band werden die Vorschriften zum Wirtschaftsrecht der Kommunen, insbesondere die Haushaltswirtschaft, kombiniert mit den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung, die wirtschaftliche Betätigung und das Prüfungswesen, kommentiert. Die Autoren legen damit ein notwendiges Werk für die haushaltsrechtliche Praxis der Kommunen in Sachsen-Anhalt vor.
Manfred Kirchmer, Ministerialrat, Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, ehemaliger Referatsleiter Kommunale Finanzen im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt; Claudia Meinecke, Regierungsrätin, Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt.
Mit dem Gesetz zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz) wird das Kommunalverfassungsrecht auf eine neue Grundlage gestellt. Nach der Neuordnung der äußeren Kommunalstrukturen durch die Mitte 2007 in Kraft getretene Kreisgebietsreform und die landesweite Gemeindegebietsreform, welche Ende 2010 ihren Abschluss fand, werden in Artikel 1 (Kommunalverfassungsgesetz) die Regelungen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und des Verbandsgemeindegesetzes zusammengefasst.
Für den (ehemals als „Gemeindewirtschaft“ bezeichneten) Teil 7 „Wirtschaft der Kommunen“, gegliedert in die Abschnitte Haushaltswirtschaft (§§ 98 bis 120), Sondervermögen und Treuhandvermögen (§§ 121 bis 127), Unternehmen und Beteiligungen (§§ 128 bis 135) und das Prüfungswesen (§§ 136 bis 142) ergeben sich daraus kaum Änderungen. Die Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F.d.B. v. 12.8.2009 und das Gesetz über die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt v. 14.2.2008 hatten bereits auf die Vorschriften der Gemeindeordnung verwiesen.
Das Konzept der vorliegenden Kommentierung liegt in der Verzahnung der gesetzlichen Vorschriften mit den Ausführungsbestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik. Dabei waren die Autoren bestrebt, die Vorschriften grundlegend zu erläutern, die umfangreiche Rechtsprechung zu berücksichtigen und die ersten praktischen Erfahrungen aufzunehmen. Das besondere Augenmerk galt den Bedürfnissen der Praxis vor Ort.
Magdeburg, im September 2014Manfred Kirchmer
Claudia Meinecke
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A.Vorbemerkungen
1.Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt
2.Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt
3.Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform
4.Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
5.Gesetz zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
6.Kommunalverfassungsgesetz
B.Kommentierung
Abschnitt 1Haushaltswirtschaft
§ 98Allgemeine Haushaltsgrundsätze
A.Allgemeine Haushaltsgrundsätze
1.Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung, unter Beachtung der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Abs. 1)
2.Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Abs. 2)
§ 29Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen
§ 11Investitionen und Instandsetzungen
§ 13Kosten- und Leistungsrechnung
3.Gebot, den Haushalt auszugleichen (Abs. 3)
§ 23Haushaltsausgleich
§ 24Ausgleich von Jahresfehlbeträgen
4.Sicherung der Zahlungsfähigkeit, Bildung einer Liquiditätsreserve gem. § 21 GemHVO Doppik (Abs. 4)
§ 21Zahlungsfähigkeit
5.Verbot der Überschuldung (Abs. 5)
B.Spezielle Haushaltsgrundsätze: Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze
§ 99Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
§ 30Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 31Kleinbeträge
§ 100Haushaltssatzung
§ 101Haushaltsplan
A.Bestandteile des Haushaltsplanes
§ 1Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen
§ 2Ergebnisplan
§ 3Finanzplan
§ 4Teilpläne
§ 5Stellenplan
B.Anlagen zum Haushaltsplan
§ 1Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen
§ 6Vorbericht
C.Grundsätze für die Veranschlagung
§ 9Allgemeine Planungsgrundsätze
§ 12Verfügungsmittel
§ 14Fremde Finanzmittel
§ 15Weitere Vorschriften für die Planung und Bewirtschaftung
§ 16Erläuterungen
D.Deckungsgrundsätze
§ 17Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 18Zweckbindung
§ 19Deckungsfähigkeit
§ 20Übertragbarkeit
E.Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 25Bewirtschaftung
§ 26Berichtspflicht
§ 27Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 102Erlass der Haushaltssatzung
§ 103Nachtragshaushaltssatzung
§ 7Nachtragshaushaltsplan
§ 104Vorläufige Haushaltsführung
§ 105Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 106Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 8Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 107Verpflichtungsermächtigungen
§ 10Verpflichtungsermächtigungen
§ 108Kreditaufnahmen
§ 109Sicherheiten zugunsten Dritter, Gewährleistung
§ 110Liquiditätskredite
§ 111Rücklagen, Rückstellungen
§ 22Rücklagen
§ 35Rückstellungen
§ 112Erwerb und Verwaltung von Vermögen
§ 113Inventur, Inventar und Vermögensbewertung
§ 32Inventur, Inventar
§ 33Inventurvereinfachungsverfahren
§ 34Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
§ 37Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 38Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
§ 39Vereinfachtes Bewertungsverfahren
§ 40Abschreibungen
§ 114Eröffnungsbilanz
§ 53Erstmalige Bewertung und Aufstellung der Eröffnungsbilanz
§ 54Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz
§ 115Veräußerung von Vermögen
§ 116Kommunalkasse und Buchführung
§ 117Übertragung von Kassengeschäften
§ 118Jahresabschluss
§ 41Allgemeine Grundsätze
§ 42Rechnungsabgrenzungsposten
§ 43Ergebnisrechnung, Planvergleich
§ 44Finanzrechnung, Planvergleich
§ 28Durchlaufende Posten und vorläufige Rechnungsvorgänge
§ 45Teilrechnungen, Planvergleich
§ 46Vermögensrechnung
§ 36Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
§ 47Anhang
§ 48Rechenschaftsbericht
§ 49Anlagen
§ 119Gesamtabschluss
§ 50Inhalte des Gesamtabschlusses
§ 51Gesamtfinanzrechnung
§ 52Gesamtrechenschaftsbericht
§ 120Beschluss über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss, Entlastung
Abschnitt 2Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 121Sondervermögen
§ 122Treuhandvermögen
§ 123Sonderkassen
§ 124Kommunalgliedervermögen
§ 125Verwaltung von Stiftungen
§ 126Satzungsänderung, Zweckänderung und Aufhebung von nichtrechtsfähigen Stiftungen
§ 127Bildung von Stiftungsvermögen
Abschnitt 3Unternehmen und Beteiligungen
§ 128Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen
§ 129Unternehmen in Privatrechtsform
§ 130Offenlegung und Beteiligungsbericht, Beteiligungsmanagement
§ 131Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform
§ 132Monopolmissbrauch
§ 133Planung, Jahresabschluss und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform
§ 134Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
§ 135Vorlage- und Anzeigepflicht
Energieverträge
Abschnitt 4Prüfungswesen
§ 136Örtliche Prüfung
§ 137Überörtliche Prüfung
§ 138Rechnungsprüfungsämter
§ 139Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes
§ 140Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
§ 141Inhalt der Prüfung
§ 142Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts
Übergangs- und Schlussvorschriften zum Kommunalverfassungsgesetz und zur Gemeindehaushaltsverordnung
§ 156Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 161Ausführung des Gesetzes
Artikel 23 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 55Sprachliche Gleichstellung
§ 56Übergangsvorschriften
§ 57Inkrafttreten, Außerkrafttreten
C.Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik – GemHVO Doppik).
D.Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen; Verbindliche Muster
Muster 1
Muster 2
Muster 3
Muster 4
Muster 5
Muster 6
Muster 7
Muster 8
Muster 9
Muster 10
Muster 11
Muster 12
Muster 13
Muster 14
Muster 15
Muster 16
Muster 17
Muster 18
Muster 19
Muster 20
Muster 21
Muster 22
Sachverzeichnis
Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 7., überarbeitete Auflage, IDW-Verlag, Düsseldorf 2003
Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, Becksche Kurzkommentare, 33. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2008
Bellefontaine/Deisenroth/Höhlein/Meiborg/Rößler, Kommunale Doppik Rheinland-Pfalz, Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2008
Brixner/Harms/Noe, Verwaltungskontenrahmen, Verlag C.H. Beck, München 2003
Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart 2005
Ellrott/Brendt (Hrsg.), Beck’scher Bilanzkommentar – Handels- und Steuerbilanz, 7. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2010
Fudalla/zur Mühlen/Wöste, Doppelte Buchführung in der Kommunalverwaltung, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2005
Henneke/Strobl/Diemert, Recht der kommunalen Haushaltswirtschaft, Doppik – Neue Steuerung, C.H. Beck Verlag, München 2008
Kirchmer/Meinecke, Kommunale Doppik Sachsen-Anhalt, Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart, 2012
Kirchmer/Schmidt/Haack, Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA), Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u. a., 2., überarbeitete Auflage 2001
Klang/Gundlach/Kirchmer, Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, 3. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart, 2012
Kühner/Goldbach, Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Sachsen-Anhalt, Einführung, Kommentar und aktuelle Vorschriften, SV Saxonia Verlag Dresden 2010
NKF-Handreichung, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, Handreichung für Kommunen, 4. Auflage
Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22. Auflage, Verlag Vahlen, München 2005
Die das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) v. 17.5.1990 aufhebende Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) v. 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) erfuhr 35 Änderungen bis zur Fassung der Bekanntmachung v. 10.8.2009 (GVBl. LSA S. 648, 677). Einschneidende Veränderungen in den haushaltsrechtlichen Bestimmungen erfuhr die Gemeindeordnung (erst) mit dem Gesetz zur Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Erl. zu A.2.), durch das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform (vgl. Erl. zu A.3.) und durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts (vgl. Erl. zu A.4.).
Auf die Neubekanntmachung folgten weitere sechs Änderungsgesetze. Für die Gemeindewirtschaft nennenswerte Änderungen erfuhr die Gemeindeordnung durch das Gesetz zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen v. 13.4.2010 (vgl. Erl. zu A.5.) und durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung v. 30.11.2011 (GVBl. LSA S. 814), der Änderung des damaligen § 116 GO LSA, Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen.
In seinem Art. 1 – Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt (v. 22.3.2006, GVBl. LSA S. 128) – bestimmte § 1 die Umstellung auf die doppelte Buchführung: Die Kommunen hatten (und ursprünglich hatten auch die kommunalen Verbände) spätestens ab dem Haushaltsjahr 2011 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1.1.2011 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen (vgl. dazu aber die Ausführungen zu A.4). In der Zeit vom 1.1.2006 bis zum Stichtag konnten die Kommunen und kommunalen Verbände jeweils mit Beginn des Haushaltsjahres mit der Erfassung der Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung beginnen. Durch Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und FDP vom 15.11.2005 wurde Art. 1 § 1 um eine Regelung ergänzt die sicherstellte, dass vor dem Stichtag durch Zusammenschluss gebildete Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften, wenn eine der beteiligten Körperschaften bereits das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt hatte, den gemeinsamen Haushalt nach dem System des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens zu erstellen hatten.
Für Kommunen und kommunale Verbände, die in dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes genannten Zeitraum ihre Geschäftsvorfälle nicht bereits nach dem System der doppelten Buchführung erfassten, enthielt § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens die erforderlichen Übergangsvorschriften.
§ 3 des Einführungsgesetzes forderte den Gesetzgeber auf, die Auswirkungen der Reform des Haushaltsrechts in den Gemeinden des Landes einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen und eine Beurteilung über den Stand der Umsetzung vorzunehmen, bei der ggfs. auch ein Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft getroffenen Regelungen festgestellt werden konnte. Dafür wurde ein Zeitraum von zwei Jahren als sachgerecht angesehen, um rechtzeitig notwendige Änderungen und Korrekturen einleiten zu können (vgl. auch Erl. zu A.4).
In seinem Art. 3 – Änderung der Landkreisordnung – wurden die durch die Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens erforderlichen redaktionellen Änderungen vorgenommen. Die Änderungen des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit – Art. 4 – standen im engen sachlichen Zusammenhang mit der Änderung des Eigenbetriebsgesetzes (Art. 5) und der Aufhebung der Eigenbetriebsverordnung (Art. 6).
Die (zunehmende) Ausgliederung und Verselbständigung von Verwaltungsaufgaben führte immer mehr zu einer organisatorischen Fragmentierung der Kommunalverwaltung, gefolgt von der Zersplitterung des kommunalen Rechnungswesens. Statt sich frühzeitig die Frage nach der Zweckmäßigkeit des kameralen Rechnungssystems in der Kernverwaltung zu stellen (und damit der Verselbständigung der Aufgabenwahrnehmung entgegenzutreten), ist für Eigenbetriebe und nach dem Eigenbetriebsrecht wirtschaftende Einrichtungen (Zweckverbände der Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung) eine an betriebswirtschaftlichen Erfordernissen ausgerichtete Wirtschaftsführung geschaffen worden. Infolge der Einführung der kaufmännischen Buchführung für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde konnten die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (§§ 15 bis 18 EigBG) nunmehr entfallen. In Folge dessen genügte der Verweis auf die Gemeindeordnung. In der weiteren Folge wurde auch die Eigenbetriebsverordnung aufgehoben. Die noch notwendige Sonderregelung über die Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit wurde in einer überarbeiteten Fassung in das Eigenbetriebsgesetz aufgenommen; entsprechendes galt für die Sonderregelung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. § 13 Abs. 2 GKG-LSA wurde gestrichen, denn der dort enthaltene Verweis auf § 16 Abs. 2 war entbehrlich. Die Zweckverbände, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, hatten ihre Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nunmehr nach den Vorschriften des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens auszurichten. Damit vollzog der Gesetzgeber den folgerichtigen Schritt, das Haushalts- und Rechnungswesen für die Wirtschaftsführung der öffentlichen Hand zu vereinheitlichen.
Mit dem Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform v. 14.2.2008 (GVBl. LSA S. 40) verlängerte der Gesetzgeber die Fristen für die Umstellung auf die doppelte Buchführung und den Eröffnungsbilanzstichtag (§ 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes, EG-NKHR) und den Einführungszeitraum (§ 2 EG-NKHR). Die Kommunen und kommunalen Verbände hatten danach spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1.1.2013 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen (Art. 6, 7 Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl. LSA S. 48, 49).
Auf die zwischenzeitlich kontrovers geführte Diskussion über die Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen für Eigenbetriebe und Zweckverbände folgte mit Beschluss v. 17.4.2008 der Auftrag des Landtages an die Landesregierung, die Einführung einer Wahlmöglichkeit zwischen der Anwendung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens einerseits und dem Eigenbetriebsrecht, das hinsichtlich der Buchführung auf das Handelsgesetzbuch (HGB) verweist, für diesen Bereich zu prüfen (LT-Drs. 5/37/1193 B).
Mit dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts v. 26.5.2009 (GVBl. LSA S. 238) wurde das Wahlrecht dann eingeführt: In Art. 6 – Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt erfuhr § 1 Abs. 1 Satz 1 (und Abs. 3) eine Änderung dergestalt, dass die Wörter „und kommunale Verbände“ („Zweckverbände“) gestrichen wurden.
„Dies gilt nicht für das Sondervermögen der Eigenbetriebe“ bringt zum Ausdruck, dass die Eigenbetriebe, die zwar rechtlich unselbständig jedoch organisatorisch weitgehend eigenständig sind, von der Umstellung auf die doppelte Buchführung befreit sind. Zweckverbände, die ihren Haushalt kameral führen, haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1.1.2013 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen oder ihre Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bis zu diesem Stichtag auszurichten (Sätze 2 und 3).
In der Folge erfuhr § 110 Abs. 2 GO LSA (i. V. m. dem neu eingefügten Abs. 3) die erforderliche Änderung, wonach die Eigenbetriebe von der zwingenden Anwendung des (doppischen) Haushaltsrechts wieder entbunden wurden (vgl. Art. 2). Nach dem (wieder neu) eingefügten Abs. 3 ist für das Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 3 (das Vermögen der Eigenbetriebe) ein besonderer Haushaltsplan aufzustellen und Sonderrechnung zu führen. Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden und die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend der §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes gestaltet werden (vgl. dazu Art. 4, Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, insb. die §§ 15 bis 20); die Eigenbetriebsverordnung blieb (zunächst) aufgehoben. § 16 GKG-LSA erfuhr die erforderliche Änderung mit dem neu eingefügten Abs. 2 wonach in der Verbandssatzung bestimmt werden kann, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend gelten.
Mit Art. 1 § 3 Abs. 1 EG-NKHR wurde die Landesregierung beauftragt, unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände die Auswirkungen des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu überprüfen. Die hierzu nach Art. 1 § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes geforderte Unterrichtung des Landtages über das Ergebnis der Überprüfung und die möglichen Änderungen wurde durch den Bericht der Landesregierung v. 23.2.2009 erfüllt (vgl. LT-Drs. 5/1819). Das Gesetz zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens v. 13.4.2010 (GVBl. LSA S. 190) setzt das Ergebnis der Überprüfung um.
Das Gesetz sieht neben redaktionellen Änderungen, die dem besseren Verständnis dienen oder kamerale Relikte beseitigen, zwei wesentliche materielle Änderungen vor: Die Option für die Aufstellung eines Doppelhaushalts (§ 92 Abs. 4 Satz 2 GO LSA); darüber hinaus wurde die erstmalige Erstellung eines Gesamtabschlusses bis zum Haushaltsjahr 2016 hinausgeschoben (§ 108 Abs. 9 GO LSA), neu: § 100 Abs. 4 Satz 2, § 119 Abs. 4).
Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) v. 17.6.2014 (GVBl. LSA S. 288) regelt in seinem Siebten Teil die Wirtschaft der Kommunen. Wesentliche inhaltliche Änderungen (gegenüber den Regelungen in der Gemeindeordnung) nennt die Amtliche Begründung in ihrem allgemeinen Teil nicht. Zu erwähnen sind Änderungen bei den §§ 98 (Abs. 3 zum Haushaltsausgleich), 99 (Abs. 3 und 4, Erhebung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage), 100 (Abs. 3, Bindungswirkung von Haushaltskonsolidierungskonzepten), die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht des Höchstbetrages der Liquiditätskredite (§ 110) und die Ausnahme- und Erleichterungsregelungen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 119).
Vorbemerkungen: Paragraphen-, Absatz- und Satznennungen im Standardformat (§ 98 Abs. 1 Satz 1) bezeichnen das Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA). Paragraphen-, Absatz- und Satznennungen kursiv gedruckt(§ 1 Abs. 1 Satz 1) bezeichnen die Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (abgedruckt unter C.).
Der Verweis auf die verbindlichen Muster 1 bis 22 (abgedruckt unter D.) erfolgt in der weiteren Kommentierung ohne Angabe der Fundstelle; es handelt sich dabei um den RdErl. des MI v. 1.7.2011 (MBl. LSA S. 375, geändert durch RdErl. v. 3.5.2011, MBl. LSA S. 225). Die Richtlinie zur Bewertung des kommunalen Vermögens und der kommunalen Verbindlichkeiten (Bewertungsrichtlinie – BewertRL), RdErl. des MI v. 9.4.2006 (zuletzt geändert durch RdErl. v. 26.4.2012, MBl. LSA S. 314) ist im MBl. LSA S. 404, die Durchführungsbestimmungen für das Inventarwesen der Kommunen in Sachsen-Anhalt (Inventurrichtlinie – InventRL), RdErl. des MI v. 9.4.2006 (zuletzt geändert durch RdErl. v. 15.5.2014, MBl. LSA S. 241) sind im MBl. LSA S. 400 veröffentlicht. Der Kontenrahmenplan, der Produktrahmenplan und die Bereichsabgrenzungen sind unter www.sachsen-anhalt.de → Politik und Verwaltung → Ministerien → Ministerium für Inneres und Sport → Downloadservice → Kommunaler Haushalt/Doppik veröffentlicht.
Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) v. 17.6.2014 (GVBl. LSA S. 288) entfaltet – von wenigen Ausnahmen abgesehen – kaum Auswirkungen auf die Vorschriften der (Gemeinde-)Wirtschaft (vormals §§ 90 ff. GO LSA) der kommunalen Gebietskörperschaften. Da die zitierte Rechtsprechung zu haushaltsrechtlichen Fragen auf den Vorschriften der außer Kraft getretenen Gemeindeordnung fußt, wird der Kommentierung der jeweiligen Vorschrift des Kommunalverfassungsgesetzes seine Entwicklung (aus der Gemeindeordnung) vorangestellt; dies soll die rechtliche Wertung vergangener Sachverhalte erleichtern und Richtschnur künftigen Verhaltens sein.
Das Kommunalverfassungsgesetz spricht in seinem § 1 von Kommunen im Sinne dieses Gesetzes und fasst damit die Gemeinden (einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden), Verbandsgemeinden und Landkreise zusammen. Der einheitliche Begriff „Kommunen“ wird immer dann verwandt, wenn eine Vorschrift gleichermaßen für alle Arten der in Sachsen-Anhalt existierenden Gebietskörperschaften Anwendung findet. Ungeachtet dessen behält das Kommunalverfassungsgesetz die herkömmlichen Bezeichnungen Gemeinde, Mitgliedsgemeinde, Verbandsgemeinde, Kreisfreie Stadt und Landkreis bei. Sie werden in den Vorschriften des Gesetzes in den Fällen verwandt, in denen nur die Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art von Gebietskörperschaft geregelt werden (vgl. LT-Drs. 6/2247 v. 4.7.2013, S. 155 f.).
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
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