Zeuge und Aussagepsychologie - Gabriele Jansen - E-Book

Zeuge und Aussagepsychologie E-Book

Gabriele Jansen

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Beschreibung

Bei Zeugenbefragungen unentbehrlich: Der Zeuge ist das häufigste Beweismittel im Strafprozess. Die Beurteilung der Aussage ist insbesondere in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, entscheidend für die Einstellung oder Anklageerhebung, den Freispruch oder die Verurteilung. Seit der Grundsatzentscheidung des BGH zu den Mindestanforderungen, die an Glaubhaftigkeitsgutachten zu stellen sind, hat die Aussagepsychologie im Strafprozess eine enorme Aufwertung erfahren. Nicht nur die Aussageanalyse, schon die Vernehmung des Zeugen hat sich allseits an den Erkenntnissen der modernen Aussagepsychologie auszurichten. Dabei sind die höchstrichterlich anerkannten Glaubhaftigkeitsmerkmale zu beachten; und das nicht nur bei kindlichen, sondern auch erwachsenen Zeugen. Die Verfasserin vermittelt das notwendige Grundwissen zur Zeugenvernehmung, zur Würdigung der Zeugenaussage und zur Überprüfung aussagepsychologischer Gutachten. Sie stellt dazu die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und die einschlägige aussagepsychologische Literatur ausführlich dar. Damit ist das Buch auch als Nachschlagewerk zu verwenden. Die erweiterte Neuauflage behandelt nun z.B. auch folgende Themen: Selbstpräsentation des Zeugen; die Auswirkungen des Opferschutzes (insbesondere der Opferhilfeeinrichtungen) auf die Zeugenaussage; Beurteilung von Aussagen über Traumata. Wichtige neue Rechtsprechung wurde eingearbeitet. Durch die Aufnahme zahlreicher Praxishinweise und Checklisten wird die Beurteilung von Aussagen oder die Befragung von Zeugen erleichtert.

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Zeuge undAussagepsychologie

von

Gabriele JansenRechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Köln

 

2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage

 

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Zeuge und Aussagepsychologie › Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung

 

 

Begründet von

 

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984)

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008)

 

 

Herausgegeben von

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau

Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

 

 

Schriftleitung

 

Dr. Felix Ruhmannseder, Wien

Zeuge und Aussagepsychologie › Autorin

Gabriele Jansen ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht in Köln

Kontakt: [email protected]

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-5713-3

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221/489-555Telefax: +49 6221/489-410

 

(c) 2012 C.F. Müller, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbHHeidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg

www.hjr-verlag.de

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Vorwort der Herausgeber

Es ist nahezu eine Binsenweisheit, dass der Zeugenbeweis das gebräuchlichste, aber auch das problematischste Beweismittel ist. Weniger ausgeprägt sind ein tieferes Wissen um die vielfältigen Gründe unrichtiger Zeugenaussagen und die Bereitschaft, diese bei der Würdigung von Zeugenaussagen in Rechnung zu stellen. Auf der Grundlage des Diktums von der Beweiswürdigung als „ureigener“ richterlicher Tätigkeit beherrschen bis heute alltagstheoretische Vorstellungen von der Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit einer Aussage die forensische Praxis. Das gilt selbst in den schwierigen Fällen beispielsweise des Wiedererkennens oder wenn Aussage gegen Aussage steht, bei denen das Bundesverfassungsgericht die Beachtung aussagepsychologischer Erfahrungsregeln für geboten erachtet.

Dem Strafverteidiger eröffnet die weitverbreitete Ignoranz dieser Erfahrungsregeln ein weites Betätigungsfeld, das er im Interesse seines Mandanten bestellen kann und auch muss. Es gehört zu den Pflichten eines Verteidigers, möglichen Fehlern in Zeugenaussagen nachzuspüren und diese im Rahmen des rechtlich Möglichen zu thematisieren. Gegebenenfalls muss er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hinwirken. Selbst wenn ein solches Gutachten vorliegt, kann sich der Verteidiger nicht zurücklehnen, sondern muss das Gutachten seinerseits auf mögliche Fehler hin, die nicht eben selten sind, kontrollieren.

Für all diese Bereiche einer verantwortungsvollen Verteidigungstätigkeit bietet das Buch von Gabriele Jansen, das jetzt in 2. Auflage vorliegt, ein einzigartiges, unverzichtbares Hilfsmittel. Ohne Übertreibung darf man sagen, dass es bereits die Erstauflage zu einem „Klassiker“ der Praxis der Strafverteidigung gebracht hat. Die Verfasserin, die als Strafverteidigerin mit besonders breiter Erfahrung im Bereich der Beurteilung von Zeugenaussagen hohes Ansehen genießt, hat es verstanden, die wichtigsten Erkenntnisse der modernen Aussagepsychologie in gut verständlicher Form aufzubereiten und auch für den nicht einschlägig ausgebildeten Praktiker handhabbar zu machen. In der 2. Auflage hat sie ihre Darstellung nicht nur auf den neuesten Stand gebracht und um zahlreiche Praxistipps ergänzt, beispielsweise in Form weiterer Checklisten, sondern den Text auch inhaltlich erweitert. So setzt sie sich beispielsweise mit der möglichen Einflussnahme von Opferhilfeeinrichtungen auf Zeugenaussagen gesondert auseinander.

Das Buch ist Ratgeber für die Praxis und zugleich Nachschlagewerk. Die vielfältigen gezielten Literaturhinweise nicht nur in den Fußnoten, sondern im laufenden Text, ermöglichen es dem interessierten Leser, sich rasch in Spezialmaterien einzuarbeiten und Forschungsergebnisse in die alltägliche Arbeit einzubringen. Die Verfasserin hat in bewunderungswürdiger Weise Pfade in den Dschungel der aussagepsychologischen Fachliteratur geschlagen, die es dem Benutzer ermöglichen, darauf zu wandeln und sich ihrer zu bedienen. Hinzu kommt die sorgfältige Analyse der gesamten einschlägigen Rechtsprechung. Jeder Strafverteidiger und jede Strafverteidigerin, aber auch alle anderen Akteure im Bereich der Strafrechtspflege werden aus der Lektüre des Buches großen Nutzen ziehen.

Mit dem Dank an die Verfasserin verbindet sich der Wunsch, dass der Neuauflage der ihr gebührende Erfolg beschieden sein möge.

November 2011Passau       Werner BeulkeBerlin       Alexander Ignor

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A.

Auflage

Abs.

Absatz

BayObLG

Bayrisches Oberlandesgericht

Bd.

Band

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes

BGHR

BGH-Rechtsprechung in Strafsachen, hrsg. von Richtern des Bundesgerichtshofes (seit 1987)

BKA

Bundeskriminalamt

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

CAT

Children Apperception Test

d.A.

die Autorin

DRiZ

Deutsche Richterzeitung

et al.

und andere

e.V.

eingetragener Verein

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

ff.

fortfolgende

FPPK

Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie (Zeitschrift)

FPR

Familie, Partnerschaft, Recht (Zeitschrift)

FS

Festschrift

ggf.

gegebenenfalls

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

i.Ü.

im Übrigen

JGG

Jugendgerichtsgesetz

KK

Karlsruher Kommentar

Krim

Kriminalistik (Zeitschrift)

LR

Löwe-Rosenberg

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MRK

Menschenrechtskonvention

MschrKrim

Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NStZ-RR

NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht (Zeitschrift)

OLG

Oberlandesgericht

PdR

Praxis der Rechtspsychologie (Zeitschrift)

PFT

Picture-Frustration-Test

R&P

Recht und Psychiatrie (Zeitschrift)

Rn.

Randnummer

RG

Reichsgericht

RGSt

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RiStBV

Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren

S.

Seite

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StraFo

Strafverteidiger Forum

StV

Strafverteidiger

TAT

Thematischer Apperception Test

u.U.

unter Umständen

UA

Urteilsausfertigung

Vgl.

Vergleiche

z.B.

zum Beispiel

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

Einführung

1

Zeuge als häufigstes Beweismittel. Der Zeuge ist das häufigste Beweismittel im Strafprozess. Streitet die Aussage des Beschuldigten gegen die des Zeugen, entscheiden oft seine Angaben über Einstellung oder Anklage, Freispruch oder Verurteilung. Dann kommt es entscheidend auf die Qualität seiner Aussage an.

2

Überzeugungsgrundlage. In der Regel hat sich der Strafjurist die Beurteilung der Zeugenaussage grundsätzlich auch ohne Fachkenntnisse zuzutrauen. Hierin wird er durch jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung gestärkt, wonach die Beurteilung von Zeugenaussagen ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist. Gleichwohl entsteht in der Praxis häufig der Eindruck, dass er bei der Beurteilung jedoch nicht auf wissenschaftliche aussagepsychologische Erkenntnisse zurückgreift, sondern sich vornehmlich auf seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verlässt und bei der Überzeugungsbildung vor allem auch seiner Eindrucksbildung folgt. Insbesondere ist oft nicht bekannt, wie sehr z. B. die Voreinstellung des Befragers Einfluss auf die Aussage haben kann. Vielfach vollziehen Richter auch nur die Ermittlungsergebnisse nach und versuchen den Zeugen auf seine polizeilichen Aussagen festzulegen, ohne um die Bedeutung der Entstehungsgeschichte der Aussage zu wissen und diese aufzuklären.

3

Aussagepsychologische Literatur. Seit Ende der neunziger Jahre gibt es zahlreiche aussagepsychologische Fachbücher, die z. T. jedoch zwischenzeitlich vergriffen und in juristischen Bibliotheken meist nicht zu finden sind, aber auch eine Vielzahl von Neuerscheinungen, die in die 2. Auflage eingearbeitet sind.

Daneben finden sich auch zahlreiche aktuelle – in diesem Buch angesprochene – psychologische Aufsätze.

4

Strafjuristen sind bei der Suche nach Entscheidungen und strafrechtlicher Literatur an systematische Zusammenstellungen gewöhnt, die in der Aussagepsychologie so nicht zu finden sind.

Dass dem Juristen die aussagepsychologische Literatur nicht leicht zugänglich ist, ist die Idee geschuldet, für den Strafjuristen eine systematische Zusammenstellung zu fertigen, die als Nachschlagewerk auch für den Psychologen interessant sein kann.

5

Mit Blick auf die stete Ausweitung des Opferschutzes sind in dieser Auflage Hilfsorganisationen, die den „parteilichen Umgang“ mit dem Zeugen propagieren besonders in den Blick genommen worden, da diese beratend vor und nach Anzeigenerstattung tätig werden und die damit einhergehende potentielle Einflussnahme auf den Inhalt der Aussage bislang nicht hinreichend aussagepsychologisch und rechtlich diskutiert ist.

2. Auflage. Auch mehr als zehn Jahre nach der BGH – Grundsatzentscheidung zu den wissenschaftlichen Anforderungen, die an aussagepsychologische Gutachten zu stellen sind, haben sich die aussagepsychologischen Fachkenntnisse der Justiz, aber auch vieler Gutachter nicht wesentlich verbessert. Mein Eindruck ist, dass Sachverständige augenscheinlich den Anforderungen des BGH genügen wollen, tatsächlich offenbaren viele Gutachten aber mangelnde Kenntnisse einer am Sachverhalt orientierten Hypothesenbildung und ein mangelndes Verständnis von dem aussagepsychologischen Suggestionskonzept. Vor allem autosuggestive Einflüsse werden vielfach nicht erkannt. Manche Sachverständige scheitern schon an einer hinreichenden Explorationstechnik. Mit der Hypothesenbildung „steht und fällt“ das Gutachten; deshalb ist ihr in der 2. Auflage eine ausführliche Darstellung gewidmet, die sich in Teil 3 III (Rn. 357 ff.)  und IV (Rn. 376 f.) findet.

In Literatur und Rechtsprechung sind bislang die möglichen Einflussnahmen durch Mitarbeiter sog. Opferhilfeeinrichtungen, die damit werben, „parteilich für Opfer“ zu sein, zum Teil konkret Einfluss auf die Entscheidung zur Anzeigenerstattung nehmen und sich auch eine Verdachtsabklärung zutrauen, nicht diskutiert. Wegen der besonderen Bedeutung potentieller Einflussnahme auf die Zeugenaussage erfolgt in Teil 3 VIII „Fehlerquellenanalyse“ (Rn. 656 ff.) eine ausführliche Darstellung der Problematik.

In der 2. Auflage ist die Darstellung der aussagepsychologisch relevanten Rechtsprechung sowie der rechtspsychologischen Fachliteratur auf den neuesten Stand gebracht.

Neu hinzugefügt wurden im Text einzelne Hinweise, die Hilfestellungen im Umgang mit aussagepsychologischen Fragestellungen geben sollen, und gegenüber der ersten Auflage wurde die Anzahl der Checklisten erweitert.

6

Das Buch gliedert sich in vier Teile.

Im ersten Teil (Teil 1 – Rn. 7 ff.) werden aussagepsychologische Gesichtspunkte zur Zeugenaussage dargestellt. Er befasst sich mit der Einführung in die Aussagepsychologie (Teil 1 I – Rn. 13 ff.), mit dem Unterschied zwischen der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage (Teil 1 II – Rn. 45 f.), der Aussagebeurteilung in der BGH-Rechtsprechung (Teil 1 III – Rn. 47 ff.), der Gutachteneinholung (Teil 1 IV – Rn. 100 ff.), dem aussagepsychologischen Sachverständigen (Teil 1 V – Rn. 142 ff.) und „Besonderen“ Zeugen (Teil 1 VI – Rn. 145 ff.).

Im zweiten Teil (Teil 2 – Rn. 159 ff.) geht es um die Zeugenvernehmung. Es werden die Vernehmungsbedingungen (Teil 2 I – Rn. 166 ff.), die Durchführung der Vernehmung (Teil 2 II – Rn. 181 ff.), die Inhalte der Vernehmung (Teil 2 III – Rn. 246 ff.), das Ausdrucksverhaltens während der Aussage (Teil 2 IV – Rn. 264 ff.), die Dokumentation der Vernehmung und deren Auswertung unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten (Teil 2 V – Rn. 275 ff.) dargestellt.

Der dritte Teil (Teil 3 – Rn. 297 ff.) enthält Ausführungen zur aussagepsychologischen Begutachtung, im Einzelnen zu Formellem (Teil 3 I – Rn. 298 ff.), zur Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeter und nicht erlebnisbegründeter Aussage (Teil 3 II – Rn. 352 ff.), zur hypothesengeleiteten Aussagebeurteilung (Teil 3 III – Rn. 357 ff.), zur Spezifizierung der Nullhypothese (Teil 3 IV – Rn. 376 ff.), zur aussagepsychologischen Leitfrage (Teil 3 V – Rn. 453 f.), zur Aussagekompetenz (Teil 3 VI – Rn. 455 ff.), zum Qualitäts-Kompetenz-Vergleich (Teil 3 VII – Rn. 592 ff.), Fehlerquellenanalyse (Teil 3 VIII – Rn. 594 ff.), zur Realkennzeichenanalyse (Teil 3 IX – Rn. 678 ff.), zur Berücksichtigung von Außenkriterien (Teil 3 X – Rn. 742 ff.), zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage (Teil 3 XI – Rn. 746 ff.), zur Dokumentation der Begutachtung (Teil 3 XII – Rn. 754 ff.), zur Überprüfung des Gutachtens (Teil 3 XIII – Rn. 769 ff.), zu methodenkritischen Stellungnahmen (Teil 3 XIV – Rn. 773 ff.) und zu Besonderheiten (Teil 3 XV – Rn. 776 ff.).

Der vierte Teil (Teil 4 – Rn. 788 ff.) stellt die beiden spektakulärsten Prozesse dar, in denen aussagepsychologische Gesichtspunkte bei der Vernehmung kindlicher Zeugen und aussagepsychologischer Gutachten eine Rolle gespielt haben; das sog. Montessori-Verfahren und das sog. Wormser Mißbrauchsverfahren wie auch dem Pascal-Prozess.

Die Entscheidungen werden im Text nach dem Aktenzeichen und in der Fußnote nach den Fundstellen, die BGH-Nack entnommen sind, benannt. Inhalte der Grundsatzentscheidung des BGH zu den wissenschaftlichen Anforderungen, die an aussagepsychologische Gutachten zu stellen sind, werden wegen ihrer besonderen Bedeutung besonders hervorgehoben und farblich unterlegt. Zur einfacheren Handhabung und nicht zuletzt dem aussagepsychologischen Grundsatz folgend, dass es auf das tatsächlich Gesagte (hier Geschriebene) und nicht auf das von dem psychologischen Laien dazu Zusammengefasste, Um- und Selbstformulierte ankommt, werden die psychologischen/psychiatrischen Ausführungen in ihrem genauen Wortlaut zitiert.

Teil 1Zeugenaussage

Inhaltsverzeichnis

I.Einführung in die Aussagepsychologie

II.Glaubwürdigkeit des Zeugen – Glaubhaftigkeit der Aussage

III.Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beurteilung von Zeugenaussagen – unter Berücksichtigung aussagepsychologischer Aspekte

IV.Gutachteneinholung

V.Aussagepsychologischer Sachverständiger

VI.„Besondere“ Zeugen

7

Die Constitutio Criminalis Carolina war das erste deutsche Gesetz, das das Strafrecht und das Strafprozessrecht reichsgesetzlich regelte und das zwischen Haupt- und Hilfstatsachen unterschied. Damals konnte ein Beschuldigter nur verurteilt werden, wenn er geständig war oder – anders als heute – durch zwei „einwandfreie“ Zeugenaussagen überführt wurde. Da die geschichtliche Entwicklung die Untauglichkeit gesetzlicher Beweisregeln gezeigt hat, wurde mit der 1877 eingeführten Vorschrift des § 260 StPO (heute wortgleich § 261 StPO) eine deutliche und bewusste Abkehr von gesetzlichen Beweisregeln des Inquisitionsprozesses vollzogen.

8

Heute entspricht es – wenn Aussage gegen Aussage steht – gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass ein Beschuldigter aufgrund einer einzig ihn belastenden Aussage verurteilt werden kann. Diese Aussage muss eine hochwertige Qualität aufweisen.

Den Strafjuristen wird vor allem die Rechtsprechung des BGH zur Aussageanalyse durch den Tatrichter interessieren.

9

In Teil 1 I (Rn. 13 ff.) wird eine Einführung in die Aussagepsychologie gegeben.

Dazu gehört die Darstellung der „Historie“ der Aussagepsychologie, der „Aufgabe und Zielsetzung aussagepsychologischer Begutachtung“, des methodischen Prüfkonzepts. Es folgt eine Befassung mit der „Aufzeichnung der Originalaussage“, der „BGH-Rechtsprechung zu aussagepsychologischen Gutachten“, der „Qualität aussagepsychologischer Gutachten“, der „Ausweitung des Anwendungsbereiches der Aussagepsychologie“ ein Überblick über die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aussagepsychologie auf erwachsene Zeugen, Aussagen von (Mit)Beschuldigten, Ausländer und die Identifizierungsaussage.

Zuletzt folgt eine ausführliche Darstellung der aussagepsychologischen Fachliteratur.

10

In Teil 1 II (Rn. 46 ff.) wird der Unterschied zwischen der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage aufgezeigt.

In ersten Phasen der Aussagepsychologie als Wissenschaft stand nicht die Beurteilung der Aussage zu dem eigentlichen Geschehen, sondern die Persönlichkeit des Zeugen im Vordergrund. Lange Zeit ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen die Rede. Heute geht es nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand allein um die Qualität der Aussage.

11

In Teil 1 III (Rn. 47 ff.) ist die BGH-Rechtsprechung zu aussagepsychologischer Begutachtung, also zur Aussagetüchtigkeit und -kompetenz, zur Fehlerquellenanalyse und zur Aussageanalyse dargestellt.

12

In Teil 1 IV (Rn. 100 ff.) wird die BGH-Rechtsprechung zur Gutachteneinholung aufgezeigt, in Teil 1 V (Rn. 142 ff.) geht es um den aussagepsychologischen Sachverständigen, vor allem um den Rechtspsychologen und in VI um „besondere“ Zeugen, nämlich um Zeugen vom Hörensagen, die der Aussagepsychologe Aussageempfänger nennt, Opferzeugen, die Nebenkläger als Zeugen und mit Blick auf die zunehmende Kontaktaufnahme von Zeugen zu Pressevertretern zu dem von der Presse gesteuerten Zeugen.

Teil 1 Zeugenaussage › I. Einführung in die Aussagepsychologie

I.Einführung in die Aussagepsychologie

Teil 1 Zeugenaussage › I › 2. Aufgabe und Zielsetzung aussagepsychologischer Begutachtung

2.Aufgabe und Zielsetzung aussagepsychologischer Begutachtung

28

In der gerichtlichen Fragestellung geht es bei der aussagepsychologischen Begutachtung um die Erlebnisfundiertheit der Aussage.

Aufgabe und Zielsetzung psychologischer Begutachtungen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen – vgl. Greuel[73] – „kann aus Sicht der empirischen Wissenschaft immer nur darin bestehen, Wahrscheinlichkeitsaussagen darüber zu treffen, ob und ggf. inwieweit eine Aussage einem subjektiven Erlebnis in der Wachwirklichkeit entspricht bzw. mit diesem korrespondiert“.

Teil 1 Zeugenaussage › I › 3. Methodisches Prüfkonzept

3.Methodisches Prüfkonzept[74]

a)(Nicht) erlebnisbezogene Aussage[75]

29

Der Aussagepsychologe spricht nicht von „wahrer“ oder „unwahrer“, sondern von erlebnisbezogener oder nicht erlebnisbezogener Aussage.

Die erlebnisbezogene Aussage entspricht der „wahren Aussage“. Der Zeuge spricht über etwas, was er tatsächlich erlebt hat.

Die nicht erlebnisbezogene Aussage entspricht der „unwahren Aussage“. Hier irrt der Zeuge, er spricht über etwas, was er nicht bzw. so nicht oder in anderem Zusammenhang als dem geäußerten erlebt hat.

Bei der nicht erlebnisbezogenen Aussage hat sich der Zeuge die Aussage komplett oder teilweise ausgedacht (Lüge) oder der Inhalt der Aussage ist ihm von einem anderen suggeriert worden (Fremdsuggestion) oder er hat ihn sich selbst „eingeredet“ (Autosuggestion). Bei suggerierten Aussagen geht der Zeuge subjektiv – fehlerhaft – davon aus, dass das Ereignis stattgefunden hat.

b)Hypothesengeleitete Begutachtung

30

Um herauszufinden, ob die Aussage des Zeugen erlebnisbezogen ist oder nicht, bildet der Aussagepsychologe verschiedene Hypothesen. Ausgangshypothese ist die sog. Nullhypothese: die Aussage hat keinen Erlebnisbezug. Hierzu bildet er Spezifizierungen, er sucht – dem Sachverhalt nach – nach naheliegenden Begründungen für den fehlenden Erlebnisbezug: „die Aussage hat keinen Erlebnisbezug, weil …“.

Erklärungen für den mangelnden Erlebnisbezug können z. B. darin bestehen, dass die Aussage ganz oder in wesentlichen Teilen erlogen ist, oder dass sie dem Zeugen suggeriert wurde oder er sie sich selbst eingeredet hat. Vielfach wird es auch vorkommen, dass Zeugen zunächst lügen und sich die Lüge dann so lange einreden, bis sie selbst von dem erlogenen Sachverhalt überzeugt sind (Verlauf der bewussten zur autosuggestiven Falschaussage[76]).

Die jeweilige Prüfung unterliegt unterschiedlichen Prüfkriterien. So kann z. B. die Realkennzeichenanalyse nicht zwischen erlebnisbezogenen und suggerierten Aussagen unterscheiden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Analyse der Aussageentstehung und -entwicklung an. Die Realkennzeichenanalyse findet – neben der Motivationsanalyse – bei der Unterscheidung zwischen einer erlebnisbezogenen und einer ausgedachten, also bewusst falschen Aussage, Anwendung[77].

c)Psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung

31

Die psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen ist nach dem heutigen Stand der theoretischen Entwicklungen und der empirisch-psychologischen Forschung, wie sie auch der BGH in der Grundsatzentscheidung aufgreift, im Wesentlichen unter den folgenden Aspekten vorzunehmen:[78]

32-33

Hinsichtlich der Aussagevalidität

Dazu gehören Merkmale und Bedingungen der Aussagesituationen, die die Zuverlässigkeit und Qualität der Aussage beeinflussen können („Fehlerquellenanalyse“), wie die Entstehung (Genese) und die weitere Entwicklung der Aussage sowie unter Umständen eine Analyse der „Motivationslage“ in Bezug auf die (Erst-)Aussage.

Hinsichtlich der Aussagequalität

Die konkrete(n) vorliegende(n) Aussage(n) selbst sind schließlich hinsichtlich solcher Merkmale zu untersuchen, in denen sich erlebnisbegründete Aussagen systematisch von solchen unterscheiden, denen kein selbsterlebtes Ereignis zugrunde liegt (sogenannte „Glaubhaftigkeitskriterien“ oder „Realkennzeichen“).

Dabei ist die Aussage- und Erfindungskompetenz zu beachten.

Dazu gehören solche Merkmale, die sich auf aussagepsychologische Besonderheiten des Zeugen beziehen[79].

Ausführliche Erläuterungen finden sich z. B. bei Greuel et al.[80], Steller[81], Steller/Volbert[82], Köhnken[83]und Volbert[84]; siehe auch die Ausführungen im Teil 3 (Rn. 297 ff.).

Eine Einführung in den „psychologischen Forschungsprozess“ findet man bei Gerrig/Zimbardo Psychologie, 18. A., 2008, S. 26.

Teil 1 Zeugenaussage › I › 4. Aufzeichnung der Originalaussage

4.Aufzeichnung der Originalaussage

34

Leider regelt der Gesetzgeber die Tonbandaufzeichnung der Vernehmung nicht gesetzlich verbindlich. Aussagepsychologisch kommt es entscheidend auf die Originalaussage an. Sie ist aber nur dann zu überprüfen, wenn die Fragen und Antworten überprüfbar sind.

In Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, und es oftmals mangels sog. „objektiver“ Beweismittel allein auf die Belastungsaussage ankommt, sollte der Gesetzgeber die Tonbandaufzeichnung der gesamten Aussage zur Pflicht machen. Die Aufzeichnung des Explorationsgesprächs entspricht weltweitem Standard, dahinter sollten Ermittlungsbehörden nicht zurückstehen.

Teil 1 Zeugenaussage › I › 5. BGH-Rechtsprechung zu aussagepsychologischen Gutachten

5.BGH-Rechtsprechung zu aussagepsychologischen Gutachten

a)BGH 1954

35

1954 entschied der BGH[85]: „Der Grund, weshalb zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen öfter Sachverständige hinzugezogen werden müssen, liegt darin, daß die Frage, ob ein Kind glaubwürdig ist, sich schwerer beurteilen läßt, als dieselbe Frage beim erwachsenen Zeugen. Zur Beurteilung von Kinderaussagen müssen in geeigneten Fällen Sachverständige gerade deshalb hinzugezogen werden, weil ihnen Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, die das Gericht nicht haben kann.“

b)BGH-Grundsatzentscheidung 1999

36

Im Jahr 1999 hat der 1. Strafsenat des BGH eine Grundsatzentscheidung zu den wissenschaftlichen Mindestanforderungen, die aussagepsychologische Gutachten zu erfüllen haben, gefällt.

Die Entscheidung ist vielfach veröffentlicht worden, u. a. auch in der amtlichen Entscheidungssammlung des BGH[86].

Prof. Fiedler und Prof. Steller wurden als Sachverständige gehört. Ihre wissenschaftlichen Gutachten sind vollständig veröffentlicht, so

Fiedler/Schmid Gutachten über Methodik für Psychologische Glaubwürdigkeitsgutachten, PdR 1999, 5 ff. und

Steller/Volbert Wissenschaftliches Gutachten, Forensisch-psychologische Begutachtung (Glaubwürdigkeitsbegutachtung), PdR 1999, 46 ff.

Zu der Entscheidung gibt es mehrere erläuternde Beiträge in der Literatur, z. B.[87]:

Boetticher Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten, in: Barton, Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis, 2002, S. 55 ff.

Jansen/Kluck Unter Kontrolle: Aussagepsychologische Gutachten, PdR, Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung –, 2000, 89 ff.

Jansen Überprüfung aussagepsychologischer Gutachten, StV 2000, 224 ff.

Meyer-Mews Die ,in dubio contra reo‘-Rechtsprechungspraxis bei Aussage-gegen-Aussage-Delikten, NJW 2000, 916 ff.

Offe Anforderungen an die Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, NJW 2000, 929.

Schade/Harschneck Die BGH-Entscheidung im Rückblick auf die Wormser Mißbrauchsprozesse, PdR Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung –, 2000, 28 ff.

Schaefer Mehr Professionalität in Jugendschutzverfahren, NJW 2000, 928 f.

Steller/Volbert Anforderungen an die Qualität forensisch-psychologischer Glaubhaftigkeitsbegutachtungen – Das BGH-Urteil v. 30. Juli 1999, PdR, Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung, 2000, 102 ff.

Die Grundsatzentscheidung steht in engem Zusammenhang mit der erneuten ablehnenden Entscheidung des BGH[88] zum sog. Lügendetektor.

c)Nachfolgeentscheidungen

37

Nach der Grundsatzentscheidung sind weitere Entscheidungen des BGH zu den Anforderungen, die an aussagepsychologische Gutachten zu stellen sind, ergangen, deren Inhalt stichwortartig hier dargestellt wird:

BGH [3 StR 301/07] nur die realistischen Erklärungsmöglichkeiten sind zu diskutieren, methodische Grundprinzipien beschreiben den derzeitigen wissenschaftlichen Standard, Gutachter müssen nicht einheitlich dieser Prüfstrategie folgen, es ist dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er dem Gericht sein Gutachten unterbreitet.

BGH [1 StR 274/02] Anforderungen an die Prüfung der Unwahrhypothese

BGH [1 StR 582/99][89] die Befolgung einer einheitlichen Prüfstrategie, eines einheitlichen Gutachtenaufbaus, einer bestimmten Reihenfolge der Elemente der Aussagebeurteilung ist nicht erforderlich, es ist dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er sein Gutachten dem Gericht unterbreitet.

BGH [4 StR 339/99][90] Verweis auf die Grundsatzentscheidung

Pfister[91] fasst die Rechtsprechung unter der Überschrift „Was ist seit BGHSt 45, 164 geschehen?“ zusammen und gibt einen „Überblick über die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen“.

Steller/Böhm[92] referieren – aus aussagepsychologischer Sicht – zu „50 Jahre Rechtsprechung des BGH zur Aussagepsychologie: Bilanz und Ausblick“ u. a. zur Anerkennung der aussagepsychologischen Methodik, zu Psychologen oder Psychiatern als Sachverständigen, zu aktuellen Entwicklungen in der Aussagepsychologie und Jurisprudenz, zur Begutachtung erwachsener Zeugen, zu Besonderheiten der Erinnerungen nach Traumaerleben und zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen.

Teil 1 Zeugenaussage › I › 6. Qualität aussagepsychologischer Gutachten

6.Qualität aussagepsychologischer Gutachten

38

Ende der neunziger Jahre ergab eine Untersuchung von Busse/Volbert[93] nur eine geringe Anzahl von Begutachtungen durch Psychologen (und nicht Psychiater). Fast nie wurde der Gutachtenauftrag begründet. Inhaltlich waren „bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Gutachten wissenschaftliche Mindeststandards wie Nennung der gewählten Untersuchungsmethoden, Trennung von Bericht und Interpretation etc. nicht bzw. nur teilweise erfüllt“.[94] Viele Gutachten bewegten sich im „mittleren Bereich“, jedoch wurde „in beinahe der Hälfte der Gutachten ein primär persönlichkeitsorientiertes Vorgehen verfolgt …, obwohl dies dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand nicht entspricht“[95].

Die Untersuchung ergab ferner, dass „die Fälle mit eindeutiger positiver Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsbeurteilung in fast allen Fällen mit einer Verurteilung endeten“[96].

Zehn Jahre nach der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 1999 könnte man hoffen, die Gutachtenqualität hätte sich insgesamt verbessert. Bei genauerem Hinsehen erscheint es aber nach wie vor so, dass Sachverständige die verschiedenen Hypothesen nur stereotyp bilden und abarbeiten, diese nicht fallspezifisch genug entwickeln und sie auch der Suggestionshypothese nicht immer mit dem nötigen fachlichen Wissen begegnen. Der Wunsch, dem Zeugen grundsätzlich glauben zu wollen, würde sicher von jedem Sachverständigen nach außen verneint, scheint aber vielfach präsent zu sein. Gezieltes Herausfragen von Realkennzeichen, einseitige Deutung des Aussageverhaltens tragen nach wie vor zu einer Vielzahl von Gutachten schlechter Qualität bei. Oftmals ist jedoch auch mangelnde Sachkunde, fehlendes dogmatisches Verständnis dafür verantwortlich. Eindrucksvoll ist die Liste der vielfach auftretenden Fehler, über die Köhnken[97] berichtet.

Teil 1 Zeugenaussage › I › 7. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aussagepsychologie

7.Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aussagepsychologie

39

Erwachsene Zeugen.Köhnken[98] berichtet, dass Forschungsergebnisse den Schluss zulassen, dass die kriterienorientierte Aussageanalyse „auch bei erwachsenen Zeugen mit hinreichender Zuverlässigkeit zwischen erlebnisbegründeten und konfabulierten Aussagen unterscheiden kann“. Auch nach Volbert/Steller[99] gelten die aussagepsychologischen Erkenntnisse nicht nur für kindliche, sondern auch erwachsene (Opfer)zeugen.

Nach Steller/Volbert[100] ist der Schwellenwert, von der festgestellten Aussagequalität auf die Glaubhaftigkeit der Bekundung zu schließen, bei Erwachsenen höher als bei Kindern. Eine ausführliche Betrachtung findet sich bei Greuel[101].

40

Beschuldigte – Geständnis, Widerruf des Geständnisses.Steller[102] und Volbert[103] haben in der Festschrift für Eisenberg zu dem sog. Pascal-Verfahren vor dem LG Saarbrücken „Zu falschen Geständnissen in Kapitaldelikten – Praxis: Der Fall Pascal“ bzw. „Falsche Geständnisse“ veröffentlicht und dabei die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte des Geständnisses hervorgehoben[104].

Aussagepsychologen[105] stellen bei der Diskussion über die Anwendbarkeit der Realkennzeichenanalyse bei Beschuldigtenaussagen zutreffend darauf ab, dass sich an der Leugnung eines Vorwurfes, die nur aus einem Wort – z. B. Haben Sie die Frau umgebracht? „nein“ – bestehen kann, mangels Aussagematerials keine analytische Bewertung vornehmen lässt.

Bei einem ausführlichen Geständnis und/oder einem Geständniswiderruf wird grundsätzlich eine Analyse in Betracht gezogen[106], jedoch darauf hingewiesen, dass sich der Beschuldigte „z. B. mangels Wahrheitsverpflichtung in einer gänzlich anderen motivationalen Lage befinde“ als der Opferzeuge. Das ist rechtlich unzutreffend. Zu bedenken ist nämlich, dass der Beschuldigte im Rahmen der Aussagefreiheit zwar darüber entscheiden kann, ob er sich überhaupt und wie zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf äußern kann, er im Rahmen der Aussage aber einen anderen nicht fälschlich beschuldigen bzw. eine Straftat vortäuschen darf (§§ 145d, 164 StGB)[107].

41

Mitbeschuldigte. Bislang fehlen Untersuchungen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen von Mitbeschuldigten. Jansen[108] hat in einem Beitrag in der Festschrift für Hamm die aussagepsychologische Beurteilungsmöglichkeit diskutiert.

42

Ausländer. Bei Ausländern ist die Aussagebeurteilung erschwert, wenn ihre Aussage durch einen Dolmetscher übersetzt wird. Vielfach übersetzen Dolmetscher nicht vollständig, zum Teil auch nicht korrekt, wobei auch die Besonderheiten der jeweiligen Fremdsprache und auch kulturelle Unterschiede zu beachten sind[109].

43

Identifizierungsaussage. Identifizierungsaussagen werden in der Praxis meist unter dem Gesichtspunkt erhoben, wie sicher sich der Zeuge bei der Wiedererkennung des Beschuldigten ist, obwohl subjektive Sicherheit keinen hinreichenden Aufschluss über die Richtigkeit der Aussage geben kann. Köhnken[110] verdeutlicht, dass die Qualität der Aussage kein verlässlicher Indikator ist, jedoch die Reaktionszeit (die Dauer von der Präsentation einer oder mehrerer Personen bzw. Lichtbilder und der Äußerung des Zeugen) ein Indikator für die Richtigkeit der Aussage sein kann, da korrekte Identifizierungen „schneller als falsche … erfolgen“.

Näheres zum aktuellen Erkenntnisstand der Personenidentifizierung findet sich in den Ausführungen von Sporer[111] im Handbuch der Rechtspsychologie und Sporer/Sauerland[112].

Teil 1 Zeugenaussage › I › 8. Aussagepsychologische Fachliteratur

8.Aussagepsychologische Fachliteratur

44

Arntzen hat Anfang der neunziger Jahre die praktische Verbreitung der Aussagepsychologie gefördert[113]. Seine Auswertungen stützte er – nach eigenen Angaben – auf ca. 50.000 „psychologische Gutachten über die Glaubwürdigkeit“ in der Zeit von 1950 bis 1990. Kritisch zu sehen ist, dass er die Untersuchungen im Einzelnen nicht veröffentlicht und damit einer wissenschaftlichen Diskussion entzogen hat. Arntzen sah seine Erkenntnisse durch „nachträgliche Geständnisse“ bestätigt[114], ohne erkennbar zu erwägen, dass der Beschuldigte ggf. nur aufgrund des Drucks des ihn belastenden Gutachtens ein Geständnis abgelegt haben könnte.

Wohl als Reaktion darauf, dass ideologisch ausgerichtete Aufdeckungsarbeit immer mehr Platz griff und sexueller Missbrauch zum „Modedelikt“ avancierte, erschien Mitte der neunziger Jahre das „Handbuch sexueller Mißbrauch“[115]. Wegweisend und immer noch aktuell ist der darin enthaltene Aufsatz von Undeutsch[116], der sich inhaltlich mit dem Nachweis sexuellen Missbrauchs, der Analyse des Aussageinhaltes, der Bedeutung von Geschichte und Entwicklung der Aussage, der Divergenz von Psychotherapie und Wahrheitsforschung, der Suggestibilitätsforschung und der Prüfung alternativer Hypothesen befasst.

Es folgten Veröffentlichungen in familienrechtlichen Zeitschriften[117].

Aufsehen erregend war 1992 der Beitrag von Müther/Kluck „Vom Mißbrauch mit dem Mißbrauch“[118].

Endres/Scholz „Sexueller Kindesmißbrauch aus psychologischer Sicht“ war die erste Veröffentlichung in einer strafrechtlichen Zeitschrift zu den seinerzeit „gängigen“ Themen, so zu: Missbrauchsverdächtigungen[119], Symptomen[120], spontanen Falschaussagen von Kindern[121], aufdeckenden Psychotherapien[122], Verhaltensdeutung[123], projektiven Verfahren[124], Beeinflussungsgefahr durch suggestive Befragung und konfrontativen Befragungstechniken, dem sog. Lügendetektor und der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten[125].

Im Nachgang zu den genannten spektakulären Verfahren erschienen einige aussagepsychologische Fachbücher, so z. B. das Buch von Steller/Volbert „Psychologie im Strafverfahren“[126], es folgte das Standardwerk „Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage“ einer Autorengruppe zusammen mit Greuel[127].

„Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen“ von Westhoff/Kluck ist dem Straf- und Familienjuristen zu empfehlen, der sich grundlegend mit den Besonderheiten psychologischer Gutachtenerstellung befassen will. 2008 ist es in der 5. Auflage erschienen.

Zwischenzeitlich liegt das „Handbuch der Rechtspsychologie“[128] vor, lesenswert ist auch die jüngst von Volbert[129] veröffentlichte Abhandlung zur Erstellung aussagepsychologischer Gutachten, die die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse anschaulich und übersichtlich darstellt.

Anmerkungen

[1]

BGHSt [5 StR 416/54] 7, 82; richtungsweisend war RG [I 86/27] RGSt 61, 273.

[2]

Kühne in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 5; vgl. auch Greuel S. 21; Maisch MschrKrim 1974, 57.

[3]

Binet La Suggestibilité, 1900.

[4]

Stern Psychologie der Zeugenaussage, 1902.

[5]

Münsterberg On the witness stand, 1908.

[6]

Müller-Luckmann in: Venzlaff, S. 629.

[7]

Köhnken S. 84.

[8]

Steller Forensia 1988, 23.

[9]

Steller/Böhm in: Fabian/Nowara, S. 37.

[10]

Vgl. zur Lebensgeschichte William Sterns: Kühne/Flachsbart PdR 1997, 138.

[11]

Steller/Volbert in: Steller/Volbert, S. 12; vgl. auch Steller Zeitschrift für experimentelle und angewandte Psychologie 1992, 151.

[12]

Undeutsch in: Undeutsch, S. 26.

[13]

Undeutsch in: Undeutsch, S. 26; vgl. dazu auch: Steller MschrKrim 1997, 274.

[14]

Vgl. dazu die Literaturhinweise in Undeutsch in: Undeutsch, S. 26.

[15]

Vgl. auch Undeutsch in: Undeutsch, S. 26 – und die Ausführungen von Steller MschrKrim 1997, 274; Fabian/Stadler/Greuel StV 1996, 347 und Greuel S. 314.

[16]

Greuel PdR 1997, 154; Greuel S. 22; vgl. auch Sporer/Bursch Psychologische Rundschau 1997, 141; vgl. auch Arntzen Psychologie der Zeugenaussage, S. 1.

[17]

Stern ZStW 1902, 315.

[18]

Undeutsch in: Undeutsch, S. 138.

[19]

Arntzen Psychologie der Zeugenaussage, S. 27.

[20]

Trankell S. 30.

[21]

Köhnken in: Schönpflug, S. 260.

[22]

Ceci/Bruck Psychological Bulletin1993, 404.

[23]

Volbert/Pieters Psychologische Rundschau 1996, 183.

[24]

Greuel et al. S. 91.

[25]

Steller/Volbert/Wellershaus in: Montada, S. 367.

[26]

Sporer/Bursch Psychologische Rundschau 1997, 141.

[27]

Stadler in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 59.

[28]

Steller/Volbert in: Steller/Volbert, S. 12.

[29]

Kühne in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 5.

[30]

Vgl. dazu Wegener in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 13; Fabian/Greuel/Stadler in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 23; ausführlich zu experimentellen Methoden und Feldstudien Eisenberg, Rn. 1428 ff.

[31]

„Psychologie der Zeugenaussage“ ist erstmalig 1970 erschienen, 1983 und 1993 wurde das Buch neu aufgelegt; „Vernehmungspsychologie“ liegt in der 2. Auflage von 1993 vor.

[32]

Greuel S. 136.

[33]

Binet La Suggestibilité, 1900.

[34]

Münsterberg On the witness stand: Essays on psychology and crime, 1908; Stern Beiträge zur Psychologie der Aussage 1904, 1; Stern Beiträge zur Psychologie der Aussage 1905, 203.

[35]

Stern ZStW 1902, 315.

[36]

Stern/Stern Erinnerung, Aussage und Lüge in der ersten Kindheit, 1909.

[37]

Stern Psychologie der Zeugenaussage, 1902.

[38]

Bruck/Ceci Annual Review of Psychology 1999, 419; Ceci/Bruck Psychological Bulletin 1993, 403; Ceci/Bruck Jeopardy in the courtroom, 1995.

[39]

Goodman et al. in: Hess/Weiner, S. 218.

[40]

Sporer/Bursch Psychologische Rundschau 1997, 141.

[41]

Volbert in: Warnke/Trott/Remschmidt, S. 150; Volbert in: Steller/Volbert, S. 40.

[42]

Volbert/Pieters Psychologische Rundschau 1996, 183.

[43]

Yapko Fehldiagnose: Sexueller Mißbrauch, 1994.

[44]

Greuel/Fabian/Stadler S. 189.

[45]

Greuel S. 136.

[46]

Schade StV 2000, 165.

[47]

Köhnken in: Widmaier, S. 2267 – der Autor verweist auf Prozesse wie den Mc-Martin-Fall, Kelly-Michaels-Fall, in den USA, den Montessori-Prozess vor dem LG Münster und das Wormser-Mißbrauchsverfahren vor dem LG Mainz, wie auf ähnliche Verfahren in Norwegen, Großbritannien und Niederlanden hin.

[48]

Greuel S. 136.

[49]

Greuel S. 164.

[50]

Volbert in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, S. 331; dies. Suggestibilität kindlicher Zeugen, in: Steller/Volbert, Psychologie im Strafverfahren, S. 40; dies. Suggestionseffekte in Kinderaussagen, in: Warnke/Trott/Remschmidt, S. 150; Volbert/Pieters Psychologische Rundschau 1996, 183; Volbert/Steller in: Kröber/Dahle Sexualstraftaten und Gewaltdelinquenz, S. 235.

[51]

Müller-Johnson/Ceci in: Dahle/Volbert, S. 31.

[52]

Erdmann/Busch/Jahn in: Dahle/Volbert, S. 306.

[53]

Volbert in: Volbert/Dahle, S. 18.

[54]

Vgl. dazu Greuel et al. S. 80.

[55]

Müller-Luckmann MschrKrim 1997, 283.

[56]

Undeutsch in: Undeutsch, S. 26 – mit Ausführungen zu „Kleine Kinder, Grundschulkinder, Pubeszenz, Intellektuelle Minderbegabung, Taubstumme Kinder – Sexuelle Erfahrungen, Verwahrlosung und hohe Intelligenz“.

[57]

Kühne in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 5.

[58]

Endres/Scholz/Summa in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 189.

[59]

Steller Forensia 1988, 23.

[60]

RG [II 836/24] RGSt 58, 396.

[61]

Undeutsch in: Undeutsch, S. 26.

[62]

BGH [5 StR 416/54] BGHSt 7, 82.

[63]

Müther/Kluck psychomed 1993, 202.

[64]

S. dazu ausführlich Teil 3 VIII (Rn. 582) in diesem Buch.

[65]

Greuel et al. S. 36.

[66]

Michaelis-Arntzen in: Eisen, S. 396.

[67]

Arntzen DRiZ 1976, 20.

[68]

OLG Zweibrücken StV 1995, 293.

[69]

Volbert/Steller in: Kröber/Dahle, S. 235.

[70]

Greuel S. 242.

[71]

Undeutsch S. 72.

[72]

Volbert in: Volbert/Dahle, S. 18.

[73]

Greuel S. 56.

[74]

Eine ausführliche Erläuterung findet sich in Teil 3 III (Rn. 357 ff.), IV (Rn. 376 ff.), V (Rn. 453 ff.)

[75]

Eine ausführliche Erläuterung findet sich in Teil 3 IV (Rn. 376 ff.).

[76]

Volbert in: Volbert/Dahle, S. 32.

[77]

Vgl. Volbert FPPK 2007, 12.

[78]

Vgl. Westhoff/Kluck S. 195 ff.; Jansen/Kluck Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung, PdR 2000, 89.

[79]

Vgl. Steller in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, S. 300.

[80]

Greuel et al.

[81]

Steller Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung, PdR 2000, 9.

[82]

Steller/Volbert in: Steller/Volbert, S. 12; Steller/Volbert Sonderheft 1 – Glaubhaftigkeitsbegutachtung, PdR 2000, 102.

[83]

Köhnken in: Lempp/Schütze/Köhnken, S. 318.

[84]

Volbert in: Volbert/Dahle, S. 18.

[85]

BGH [5 StR 416/54] BGHSt 7, 82.

[87]

Vgl. auch Hamm StraFo 2000, 253; Maul StraFo 2000, 257.

[91]

Pfister FPPK 2008, 3.

[92]

Steller/Böhm in: Fabian/Nowara, S. 37.

[93]

Busse/Volbert in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 131.

[94]

Busse/Volbert in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 131.

[95]

Busse/Volbert in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 131.

[96]

Busse/Volbert in: Greuel/Fabian/Stadler, S. 131.

[97]

Köhnken in: Deckers/Köhnken, S. 1.

[98]

Köhnken in: Widmaier, S. 2267 – Köhnken/Schimossek/Aschermann/Höfer 1995; Vrij 2004.

[99]

Volbert/Steller in: Venzlaff/Foerster, S. 817.

[100]

Steller/Volbert in: Steller/Volbert, S. 12.

[101]

Greuel S. 13.

[102]

Steller in: FS Eisenberg, 2009, S. 213.

[103]

Volbert in: FS Eisenberg, 2009, S. 205.

[104]

Vgl. ausführlich dazu unter Teil 3 VIII (Rn. 658 ff.).

[105]

Z. B. Niehaus in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, S. 297.

[106]

Niehaus in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, S. 297.

[107]

Jansen in: FS Hamm, S. 227 – Aussageanalyse bei Mitbeschuldigten in Wirtschaftssachen.

[108]

Jansen in: FS Hamm, S. 227.

[109]

Lösel & Bender 2001 – zitiert nach Niehaus in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, S. 311.

[110]

Köhnken in: AG StrafR, S. 605.

[111]

Sporer in: Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, S. 387.

[112]

Sporer/Sauerland FPPK 2008, 28.

[113]

„Psychologie der Zeugenaussage“ ist erstmalig 1970 erschienen, 1983 und 1993 wurde das Buch neu aufgelegt; „Vernehmungspsychologie“ liegt in der 2. Auflage von 1993 vor.

[114]

Arntzen Psychologie der Zeugenaussage, S. 12.

[115]

Rutschky/Wolff Handbuch Sexueller Mißbrauch, 1994.

[116]

Undeutsch Verbrechen gegen die Sittlichkeit, in: Rutschky/Wolff, S. 173.

[117]

Kluck Verdacht auf sexuellen Mißbrauch und familiengerichtliches Verfahren, Familie/Praxis/Recht 1995, 56.

[118]

Müther/Kluck psychomed 1992, 202.

[119]

Als Waffe in Scheidungsverfahren.

[120]

Die fast alle unspezifisch sind und als Folge ganz anderer Belastungsfaktoren auftreten können.

[121]

Volbert in: Warnke/Trott/Remschmidt, S. 150; ders. in: Steller/Volbert, S. 40.

[122]

Die den angeblich sexuellen Missbrauch in der Kindheit zu Tage fördern.

[123]

Die diagnostisch zur Aufklärung eines Missbrauchsverdachts nicht geeignet ist.

[124]

Bezeichnen sie als „methodisch dubios“, da der ihnen unterstellte Projektionsmechanismus eine eindeutige Interpretation der Ergebnisse ausschließe.

[125]

Ist kein taugliches Beweismittel.

[126]

Steller/Volbert 1997.

[127]

Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler 1998 – zitiert nach Greuel et al.

[128]

Herausgegeben von Volbert/Steller Handbuch der Rechtspsychologie, Bd. 9, Handbuch der Psychologie, 2008.

[129]

Volbert in: Volbert/Dahle, S. 18.

Teil 1 Zeugenaussage › II. Glaubwürdigkeit des Zeugen – Glaubhaftigkeit der Aussage

II.Glaubwürdigkeit des Zeugen – Glaubhaftigkeit der Aussage

45

Lange Zeit wurden Zeugenaussagen nach der Persönlichkeit des Zeugen beurteilt. Hatte der Zeuge einen honorigen Beruf, genoss er allseits Ansehen, sprach viel dafür, dass er auch die Wahrheit sagte. Eine solche ausschließlich persönlichkeitszentrierte Betrachtungsweise ist durch die Erkenntnisse der modernen Aussagepsychologie in den letzten 50 Jahren abgelöst worden. Entscheidend ist allein die Aussage des Zeugen. Persönlichkeitsaspekte spielen dabei nur im Rahmen seiner individuellen Aussagekompetenz eine Rolle.

Man sprach auch von der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit der Aussage. Damals wurde zwischen genereller und spezieller Glaubwürdigkeit unterschieden, so z. B. in der Entscheidung aus dem Jahr 1993[1]:

„Die Klärung der allgemeinen Glaubwürdigkeit läßt noch nicht ohne weiteres generelle Schlüsse auf die spezielle Glaubwürdigkeit zu. … Die neu zur Entscheidung berufene StrK wird gegebenenfalls zu bedenken haben, daß Anlaß bestehen kann, zwischen der allgemeinen und der speziellen Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu unterscheiden. Während die letztere die Frage der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Aussage zum jeweiligen Verfahrensgegenstand betrifft, betrifft die allgemeine Glaubwürdigkeit die Frage, ob man dem Zeugen hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens grundsätzlich Glauben schenken kann. Die Klärung der allgemeinen Glaubwürdigkeit läßt nach den Erkenntnissen der forensischen Psychiatrie noch nicht ohne weiteres generelle Schlüsse auf die spezielle Glaubwürdigkeit zu[2].“

In der Grundsatzentscheidung des BGH[3] zu aussagepsychologischen Gutachten wird klargestellt, dass es heute nicht mehr um die allgemeine Glaubwürdigkeit geht:

BGH [1 StR 618/98]