Amtshaftungsklage - Michael Langhans - E-Book

Amtshaftungsklage E-Book

Michael Langhans

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Beschreibung

Amtshaftung ist die Antwort. Um im Familienrecht und anderen Rechtsgebieten wie Betreuung, Unterbringung, Rechtsbeugung und Polizeigewalt zu nachhaltigen Änderungen in unserem Land beizutragen, muss sich etwas ändern. Im Moment ist es für den Staat billiger, nichts zu ändern, denn mehr Richter, Polizisten und Staatsanälte kosten Geld. Wenn aber der Schaden, den der Staat bei seinen anrichtet, endlich ausgeglichen und bezahlt werden muss, dann wird der notwendige Druck auf Änderungen erzeugt. Anwälte scheuen oft die Amtshaftungsklage, und das alles ohne Begründung. Dieses Buch benennt alle relevanten Aspekte, um insbesondere für Amtshaftungsklagen und Haftungsklagen gegen Sachverständige gerüstet zu sein. Sie ist eine Handreichung für Opfer, Anwälte und Aktivisten.

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Seitenzahl: 58

Veröffentlichungsjahr: 2020

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Amtshaftungsklage

CopyrightWidmungInhaltEinleitungWas ist eine AmtshaftungsklageVor- und NachteileDie ersten VorbereitungenAmtshaftungsanspruch: TatbestandDie Haftung des gerichtlichen SachverständigenAnwaltshaftungAnwalt finden und behaltenProzessfinanzierer und RechtsschutzversicherungDen Richtigen verklagenVerjährungAmtspflichtenAmtspflichten und RichterPflichten des SachverständigenBesonderheiten bei Falschgutachten und AnwaltsfehlberatungUrteile und Amtshaftung.orgKlagegerüstWerbung

Copyright

Ratgeber Familienrecht  – Amtshaftungsklage - 1. Auflage 2020

  Impressum:

© Copyright 2020 Wal Nuss Media, Krefeld

Alle Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung, per Druck oder Digital, der Vermarktung per Social Media und Video, liegen beim Verlag.

Die Rechte am Text liegen beim jeweiligen Autor.

1. Auflage 2020

Verlag:

Wal Nuss Media, Inhaber Michael Langhans, Bleichpfad 76, 47799 Krefeld

Autor und Rechteinhaber der Texte:

Michael Langhans

Das Werk einschließlich von Teilen ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne die Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Widmung

„ER, ROLAND FREISLER, WERDE GANZ OHNE RECHT KURZEN PROZESS MACHEN“

Erinnerungen einer Angeklagten der Prozesse um die weiße Rose, April 1943, an Roland Freisler. Dieser korrigierte sich dann schleunigst und sagte „ganz ohne Gesetz“ statt „Recht“. Als ihm ein Beisitzer das Strafgesetzbuch reichte, warf Freisler es in Richtung der Angeklagten.

AMTSHAFTUNG IST DIE ANTWORT, DAMIT NIEMALS WIEDER OHNE RECHT KURZER PROZESS GEMACHT WIRD

Inhalt

Einleitung

Einleitung zur Ersten Auflage 2020 Nazivergleiche sind immer eine ungute Sache. Oftmals liegt man falsch, meist verletzt man Opfer des Nationalsozialismus, und die Gegenseite ist nicht mehr gewillt, aufmerksam und ergebnisoffen zuzuhören. Gleichwohl habe ich ein Zitat von Roland Freisler, Hitlers Blutrichter, an den Anfang dieses Buches gestellt. Denn die Art und Vielzahl der immer gleichgearteten Rechtsverstöße, die Richter, Sachverständige und Anwälte vornehmen oder zulassen, ohne tatsächliche Konsequenzen tragen zu müssen, sind bedenklich und verdeutlichen, wie unverantwortlich selbst mit elementarsten Grundlagen unserer Rechtsordnung umgegangen wird. Richter erscheinen einem Kind gleich, das ohne Konsequenz und ohne Grenzen erzogen wird, beinahe maßlos. Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung sind dabei selten von Erfolg gekrönt – der Staat schützt sich selbst und verrät dabei die Grundlagen seiner selbst. Dienstaufsichtsbeschwerden helfen wenig. Und dann ist da die Amtshaftung. Sie ist die Antwort. Wenn der Staat merken wird, dass es billiger ist neue Richter einzustellen oder die eingestellten Richter fortzubilden, als Fehler hinzunehmen, weil Fehler zu tatsächlichen und finanziellen Konsequenzen führen, dann wird ein staatliches Umdenken erfolgen. Leider ist Geld immer noch die effektivste Methode, um Fehlverhalten zu verdeutlichen. Natürlich wird insbesondere Eltern nicht geholfen, wenn sie statt ihrem Kind Schadensersatz erhalten. Gleichzeitig werden sie dann aber auch in die finanzielle Lage versetzt, Rückführungsmechanismen zu erarbeiten und neue Verfahren bis zum Ende durchzustehen. Amtshaftung ist also die Antwort. Und während dieser Antwort samt der Probleme auf der Straße liegt, wird wenig davon Gebrauch gemacht. Anwälte haben Angst davor, auch weitere Verfahren zu verlieren. Oftmals sind sie selbst nicht ausgebildet genug, die Probleme zu erkennen. Eltern haben oft nach jahrelangem Kampf keine Kraft mehr, mit dem Staat zu ringen, von finanziellen Mitteln ganz zu schweigen. Dieses Buch soll daher neue Impulse setzen, um einen Rechtsbereich, der fast „ganz ohne Recht“ auskommt, zu beleuchten und dazu beizutragen, dass sich beständig diese Auffassung überholt. Kein Rechtsbereich kann ohne Recht und Gesetz auskommen oder elementarste Bereiche und Grundlagen unserer Rechtsordnung ignorieren. Gleichzeitig möchte ich auf das neue Projekt „Amtshaftung.org“ bzw. Open Government Liability Project (offenes Amtshaftungsprojekt) hinweisen, das durch den Stiftungsverein „Der Adler fliegt Hasan Kartal Stiftung“ initiiert wird. Dieses neue Projekt unterstützt Eltern im Kampf um ihr Recht mit den Mitteln der Amtshaftung.

Krefeld, im Februar 2020

Michael Langhans

Was ist eine Amtshaftungsklage

Amtshaftungsklage sind im engen Sinn Klagen, die auf der Verletzung des Rechtes durch Beamte oder Richter fußen, also Schadensersatzklagen.

Ausgangsnorm ist hier § 839 BGB:

„§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.“

Diesen Paragraphen kann man aber nur im Zusammenhang mit Art. 34 des Grundgesetzes lesen, der da lautet:

„Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“

Amtshaftung ist also die Haftung des Staates, vereinfacht formuliert. Das Grundgesetz wollte nicht, dass Beamte Angst haben zu entscheiden. Deshalb wurde die Haftung vollständig auf den Staat übertragen, der nur in bestimmten Fällen sich den Schaden vom Beamten ersetzen lassen kann. Dabei haftet der Staat auch für Angestellte, und bisweilen eben auch für Dritte, die vom Staat beauftragt wurden. Bestes Beispiel ist hier der Fall Diemers, eine rechtswidrige Inobhutnahme aus Rheinland-Pfalz.  Das dortige Jugendamt hatte eine Rechtsmedizinerin mit einem Gutachten beauftragt, um festzustellen, ob eine Misshandlung vorliegt. Die Klage gegen die falsch begutachtende Rechtsmedizinerin wurde abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2016, Az. 1 U 832/15[1]). Zwar habe, so das Oberlandesgericht, das Landgericht richtigerweise ein Falschgutachten bejaht. Da dies aber durch das Jugendamt beauftragt worden war, habe die Rechtsmedizinerin in Ausübung eines hoheitlichen Amtes gehandelt und quasi die Sachverhaltsermittlungspflicht des Jugendamtes erfüllt, weshalb eine Haftungsfreistellung eingetreten sei. 

Denn die Rechtsmedizinerin kann hier nicht schlechter gestellt werden als wenn sie eine Mitarbeiterin des Kreises (Gesundheitsamt o.ä.) gewesen wäre. 

In diesem Buch wird die Amtshaftungsklage aber im weiteren Sinn verstanden. Auch Klagen gegen gerichtliche Sachverständige (nach § 839a BGB) oder gegen Anwälte werden hierunter verstanden. Letztere haben zwar kein Amt inne und die Pflichten des Anwaltes sind auch andere als die eines Sachverständigen, Amtes oder Richter. Gleichwohl ist hier bei Fehlern Dritter, die der Anwalt übersieht, oftmals der schnellste Zugriff über dessen Berufshaftpflichtversicherung möglich (und, außergerichtlich eben nicht dem Anwaltszwang unterworfen). Der Begriff „Amtshaftungsklage“ wird in diesem Buch daher oft als

„Amtshaftungsklage, Klage gegen Sachverständige und Klage gegen den Anwalt“ verstanden. Der Schwerpunkt dieses Buches liegt aber nicht in Fehlern des Anwaltes wie versäumte Fristen, sondern ausschließlich im Übersehen von Fehlern Dritter und dem fehlenden Bemängeln derselben.

 Im Verständnis dieses Buches ist also eine Amtshaftungsklage eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von falschen Urteilen, falschem Verwaltungshandeln, fehlerhaften Gutachten und Zeugenaussagen sowie Fehlern der anwaltlichen Beratung bei der Aufklärung dieser Aspekte.

[1] https://www.anwalt24.de/fachartikel/zivilrecht-prozess-und-zwangsvollstreckung/48816

Vor- und Nachteile

Eine Amtshaftungsklage hat Vor- und Nachteile. Davon ist ein Hauptnachteil erheblich: 

Die Amtshaftungsklagen sind nach § 71 Absatz 2 Nr. 2 GVG[1]unabhängig vom Streitwert immer durch das Landgericht zu entscheiden[2]. Somit muss nach § 78 ZPO immer ein Anwalt die Klage einreichen und vertreten (Anwaltsprozess[3]). Damit einher geht aber auch ein Kostenrisiko. Denn einerseits muss sich also auch der Staat als Gegner durch einen Anwalt vertreten lassen, so dass im Unterliegensfall doppelte Anwaltskosten anfallen. Andererseits ist man hier in dieser von vielen Anwälten ungeliebten Materie auch oft in der Problematik, keinen Ansprechpartner vor Ort zu finden.

Vorteil ist hierbei wiederum, dass in der Regel eine Kammer aus drei