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Für Referendare und Berufseinsteiger Das Buch richtet sich sowohl an Referendare als auch an Berufseinsteiger. Das Verwaltungsprozessrecht wird - orientiert an den praxisrelevanten Entscheidungstypen - vertieft dargestellt. Die Autoren vermitteln die Grundlagen für die Verwaltungstätigkeit bis hin zu typischen Arbeitsabläufen und (Verfügungs-)Techniken. Wichtige Soft Skills: Kommunikation und Konfliktlösung Ein besonderes Augenmerk legen sie auf die für die berufliche Praxis in Referendariat, Verwaltung, Gerichtsbarkeit und Anwaltschaft relevanten Themen. Hierzu zählen die Methoden guter und erfolgreicher Kommunikation sowie die verschiedenen Konfliktlösungsinstrumente wie zum Beispiel Gerichts-, Schiedsverfahren und Mediation. Erfolgreiche Examensvorbereitung Darüber hinaus bieten die Verfasser vor dem Hintergrund ihrer langjährigen Erfahrungen als Ausbilder und Prüfer den Referendaren effektive Anleitungen für ein erfolgreiches Assessorexamen im öffentlich-rechtlichen Teil: Wertvolle Klausurtipps Der Leser findet neben der Darstellung der verschiedenen Klausurtypen sowohl viele Formulierungsbeispiele als auch vielfältige Hinweise und Tipps für die Erstellung der Aufsichtsarbeit, u.a. zu Klausurtechnik und Zeitmanagement. Für den Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung geben die Autoren u.a. Ratschläge zur richtigen Vorbereitung und Präsentation. Optimale Lernstrategie Auch enthält das Buch eine Vielzahl von Anregungen für eine sinnvolle Organisation der gesamten Examensvorbereitung, für die Erstellung eines effektiven Arbeitsplanes einschließlich einer realistischen Zeiteinteilung sowie für den Einsatz von unterschiedlichen Lernmethoden.
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Seitenzahl: 425
Veröffentlichungsjahr: 2015
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Assessorexamen und Berufseinstieg im Öffentlichen Recht
Anleitung für Referendarinnen und Referendare sowie Berufseinsteiger
Dr. Sören Delfs
Richter am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht
Friedrich-Joachim Mehmel
Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht
unter Mitarbeit von
Dr. Jörg Arzt-Mergemeier, L. L.M.
Bankkaufmann und Jurist, Hamburg
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
Print ISBN 978-3-415-05332-8 E-ISBN 978-3-415-05472-1
© 2015 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de
Dr. Sören Delfs
Richter am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht
Prüfer für die erste juristische Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung
Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare
Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg für Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie Umwelt- und Planungsrecht
Fortbildungstätigkeit für Richterinnen und Richter
Mitkommentator u.a. Kommentar zum Hamburgischen Hochschulgesetz, in: Neukirchen/ Reußow/Schomburg, Hamburgisches Hochschulgesetz, 2011; zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, in: Schmehl, Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2013
Friedrich-Joachim Mehmel
Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht
Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts
Vorsitzender Prüfer in der ersten juristischen Prüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung
Prüfer für die Laufbahnprüfung der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaftler für den Höheren Verwaltungsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg
Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendarinnen und Referendare
Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg
Fortbildungstätigkeit für Richterinnen und Richter
Mediator
Dr. Jörg Arzt-Mergemeier, L. L.M. (Co-Autor für Teil 8: Die Tätigkeit in einer Verwaltungsbehörde)
Bankkaufmann und Jurist
Ministerialverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg
Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare
Dozent beim Zentrum für Aus- und Fortbildung der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
Einführung
Teil 1: Urteil
A. Übersicht
B. Rubrum
I. Allgemeines
II. Musterbeispiel
III. Anmerkungen
IV. Besonderheiten beim Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO)
V. Besonderheiten beim Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO)
C. Tenor
I. Allgemeines
II. Musterbeispiele
1. Stattgebendes Urteil auf eine Anfechtungsklage hin
2. Klageabweisendes Urteil
III. Die einzelnen Entscheidungen im Tenor
1. Hauptausspruch
a) Anfechtungsklage
b) Verpflichtungsklage
c) Verpflichtungsklage: Bescheidungsurteil
d) Allgemeine Leistungsklage
e) Feststellungsklage
f) Fortsetzungsfeststellungsklage
g) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO)
2. Kosten
a) Grundkonstellationen
b) Kosten bei Klagerücknahme
c) Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits
d) Kosten in Sonderkonstellationen
e) Kosten bei Beiladung
3. Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
4. Streitwertentscheidung
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit
6. Abwendungsbefugnis
D. Rechtsmittelbelehrung
E. Tatbestand
1. Die wichtigsten Anforderungen in der Übersicht
2. Einleitungssatz
3. Sachverhaltsschilderung
4. Verfahrensgeschichte
5. Klagerhebung („Prozessgeschichte I“)
6. Vortrag des Klägers
7. Anträge des Klägers und des Beklagten
8. Vortrag des Beklagten
9. Anträge und/oder Vortrag der übrigen Beteiligten
10. Weiteres Prozessgeschehen („Prozessgeschichte II“)
F. Entscheidungsgründe
1. Allgemeines
2. Rechtfertigung bezüglich spezieller Prozessfragen
3. Auslegung des Klageantrags
4. Gesamtergebnis
5. Klagehäufung
6. Zulässigkeit der Klage
a) Allgemeines
b) Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
aa) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
bb) Klageänderung
c) Statthaftigkeit der jeweiligen Klageart
d) Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
e) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
7. Begründetheit der Klage
a) Allgemeine Anforderungen
b) Typische Problemfelder
aa) Entscheidungserheblicher Zeitpunkt
bb) Gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen
cc) Sonderfall: Einschränkungen des Ermessens
dd) Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen mit Beurteilungsspielräumen
ee) Sonstige Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfung
ff) Nachschieben von Gründen und Ergänzung von Ermessenserwägungen
gg) Verwaltungsvorschriften
c) Nebenentscheidungen
8. Unterschriften
G. Streitwertbeschluss
H. Zusammenfassende Übersicht
I. Die einzelnen Klagearten
I. Anfechtungsklage
1. Grundsätzliches
2. Statthaftigkeit
3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
a) Widerspruchsverfahren
b) Klagefrist
c) Klagebefugnis
4. Begründetheitsprüfung
II. Verpflichtungsklage
1. Grundsätzliches
2. Statthaftigkeit
3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
4. Begründetheitsprüfung
III. Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)
IV. Feststellungsklage (§ 43 VwGO)
1. Grundsätzliches
2. Statthaftigkeit
3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
4. Begründetheitsprüfung
V. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)
1. Grundsätzliches
2. Statthaftigkeit
3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
4. Begründetheitsprüfung
VI. Allgemeine Leistungsklage
1. Grundsätzliches
2. Statthaftigkeit
3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
4. Begründetheitsprüfung
VII. Vorbeugende Klagen
1. Vorbeugende Feststellungsklage
2. Vorbeugende Unterlassungsklage
VIII. Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO)
1. Grundsätzliches
2. Statthaftigkeit
3. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
4. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
5. Richtiger Antragsgegner
6. Begründetheitsprüfung
Teil 2: Beschluss
A. Allgemeines
B. Rubrum
C. Tenor
D. Rechtsmittelbelehrung
E. Gründe
I. Darstellung des Sach- und Streitstandes („I.“)
II. Rechtliche Würdigung („II.“)
F. Die Fälle des § 80 Absatz 5 VwGO
I. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO)
1. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Behörde
2. Zulässigkeit des Antrags
3. Begründetheit
a) Passive Verfahrensbefugnis
b) Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
c) Materielle Begründetheit/Interessenabwägung
4. Darstellung
a) Tenorierung
b) Gründe „I.“
c) Gründe „II.“
II. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 VwGO)
1. Die aufschiebende Wirkung entfällt qua Gesetz in folgenden Fällen
a) § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1: Öffentliche Abgaben und Kosten
b) § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2: Unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
c) § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3: Andere gesetzlich vorgesehene Fälle
2. Zulässigkeit des Antrags
3. Begründetheit
4. Begründetheitsprüfung bei öffentlichen Abgaben und Kosten
5. Darstellung
a) Tenorierung
b) Gründe „I.“
c) Gründe „II.“
III. Feststellung der aufschiebenden Wirkung bei faktischer Vollziehung des VA
1. Allgemeines
2. Statthaftigkeit
3. Begründetheit
4. Tenor
IV. Gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung des VA (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO)
V. Vorläufiges Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsakten mit Doppelwirkung
1. Ziel: Anordnung der aufschiebenden Wirkung
a) Antrag des belasteten Dritten auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung
aa) Zulässigkeit
bb) Begründetheit
cc) Tenor
b) Antrag des belasteten Dritten auf Sicherungsmaßnahmen
aa) Zulässigkeit
bb) Begründetheit
cc) Tenor
c) Antrag des belasteten Dritten auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
d) Antrag des belasteten Adressaten auf gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
2. Ziel: Anordnung der sofortigen Vollziehung
a) Antrag des begünstigten Adressat auf sofortige Vollziehung (§ 80a Abs. 1)
aa) Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung
bb) Begründetheit des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung
cc) Tenor
b) Antrag des begünstigten Dritten auf sofortige Vollziehung (§ 80a Abs. 2)
aa) Zulässigkeit
bb) Begründetheit
3. Übersicht
G. Einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO)
1. Zulässigkeit
2. Entscheidungsinhalt
a) Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
b) Entscheidung bei Ermessens- und Beurteilungsspielräumen
3. Begründetheit
a) Anordnungsanspruch
b) Anordnungsgrund
4. Darstellung
H. Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO)
Teil 3: Erstbescheid
A. Allgemeines
B. Aufbau
C. Die einzelnen Teile
1. Eingangsteil
2. Tenor
a) Hauptausspruch
b) Nebenbestimmungen:
c) Anordnung der sofortigen Vollziehung
d) Androhung von Zwangsmitteln
e) Kostenentscheidung
3. Sachverhaltsdarstellung
4. Rechtliche Würdigung
a) Gesamtergebnis
b) Rechtsgrundlage
c) Formelle Voraussetzungen
d) Materielle Voraussetzungen
aa) Vorgehen bei Ermessensspielräumen und Verwaltungsvorschriften
bb) Beurteilungsspielräume
cc) Anwendung rechtswidriger Normen?
e) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
f) Begründung der Androhung von Zwangsmitteln
g) Begründung der Kostenentscheidung
5. Rechtsbehelfsbelehrung
6. Schlussformel
7. Begleitverfügung
Teil 4: Widerspruchsbescheid
A. Allgemein
B. Aufbau
C. Die einzelnen Teile
1. Eingangsteil
2. Tenor
a) Ausspruch hinsichtlich eines Antrags auf Wiedereinsetzung
b) Hauptausspruch
c) Kostenentscheidung (§ 73 Abs. 3 S. 3 VwGO)
d) Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten (§ 80 Abs. 2 VwVfG)
e) Anordnung/Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bzw. Abs. 4 VwGO)
3. Rechtsmittelbelehrung (§ 73 Abs. 3 S. 1 VwGO)
4. Sachverhaltsdarstellung
5. Rechtliche Würdigung
a) Gesamtergebnis
b) Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde
c) Zulässigkeit des Widerspruchs
d) Begründetheit des Anfechtungswiderspruchs
aa) Formelle Rechtmäßigkeit
bb) Materielle Rechtmäßigkeit
cc) Rechtsverletzung des Widerspruchsführers (§ 113 Abs. 1 bzw. Abs. 5 VwGO analog)
e) Begründetheit des Verpflichtungswiderspruchs
f) Typische Problemfelder
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage
bb) Einschränkung der Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde
cc) Reformatio in peius (Verböserung)
g) Begründung hins. Anordnung, Aussetzung oder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung
h) Begründung der Kostenentscheidung
i) Begründung der Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten
6. Begleitverfügung
Teil 5: Anwaltsklausur
A. Allgemeine Anforderungen
B. Die einzelnen Teile
1. Sachverhaltsdarstellung
2. Gutachten
3. Anwaltlicher Schriftsatz
a) Übersicht Aufbau einer Klageschrift
b) Aufbau eines Eilantrags
c) Aufbau eines Widerspruchs
4. Sonstiges anwaltliches Schreiben: Mandantenschreiben
5. Kostenvorschriften (Auszugsweise)
Teil 6: Aktenvortrag
A. Bedeutung
B. Allgemeine Anforderungen
C. Tipps
I. Die richtige Vorbereitung
II. Die richtige Vortragsweise
D. Aufbau
1. Begrüßung
2. Einleitung
3. Sachbericht
4. Kurzvorschlag
5. Rechtliche Würdigung
6. Tenor und Rechtsmittelbelehrung
7. Schlussformel
Teil 7: Die Tätigkeit an einem Verwaltungsgericht
A. Einleitung
B. Das Verfahren ab Eingang der Klage/des Antrags
I. Form der Klageerhebung/Antragsstellung
II. Eingangsverfügung
III. Übertragung auf den Berichterstatter
C. Bearbeitung des Dezernats
D. Termine
I. Termin zur mündlichen Verhandlung
II. Fortsetzungstermin
III. Beweistermin
IV. Erörterungstermin
V. Termin zur Protokollierung eines Vergleichs
VI. Verkündungstermin
E. Ablauf der mündlichen Verhandlung
I. Aufruf (§ 103 Abs. 2)
II. Eröffnung (§ 103 Abs. 1)
III. Feststellung der Anwesenheit
IV. Vortrag des wesentlichen Akteninhalts (§ 103 Abs. 2)
1. Funktionen
2. Verzicht
V. Erörterung der Streitsache (§ 104 Abs. 1)
VI. Beweiserhebung
1. Allgemeines
2. Beispiel: Zeugenvernehmung
VII. Antragstellung (§ 103 Abs. 3)
VIII. Beschluss zur Art der Verkündung (§ 116)
1. Verkündung im Termin
2. Verkündungstermin
3. Zustellung an Verkündungsstatt
4. Übergang ins schriftliche Verfahren
IX. Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1)
F. Urteil
I. Gegenstand
II. Besetzung
G. Gerichtsbescheid
I. Gegenstand
II. Besetzung
H. Beschluss
I. Gegenstand
II. Besetzung
Teil 8: Die Tätigkeit in einer Verwaltungsbehörde
A. Die Vielfalt und Heterogenität möglicher Ausbildungsstationen
B. Tätigkeiten des Verwaltungsreferendars
C. Rechtlicher Rahmen und Verwaltungsmodernisierung
D. Politischer Raum
E. Formales, praktische Tipps
I. Vermerke
II. Bescheide/Widerspruchsbescheide
III. Gesetze
IV. Verfügung
Teil 9: Recht und Konfliktlösung
A. Einleitung
B. Die verschiedenen Streitschlichtungsinstrumente
I. Der Ausgangspunkt – die klassische Konfliktlösung durch das Gericht
II. Das Mediationsverfahren
III. Das Schiedsgerichtsverfahren
IV. Das Schieds- bzw. Sachverständigengutachten
V. Das Schlichtungsverfahren
VI. Hybride Formen
VII. Zusammenfassung: Die gebräuchlichsten Verfahren im Überblick
C. Die Auswahl des richtigen Streitschlichtungsinstrumentes
I. Ursachen von Konflikten
II. Ziele in einer rechtlichen Auseinandersetzung
III. Gerichtliche Praxis: Urteil, Vergleich oder Mediationsverfahren vor dem Güterichter?
IV. Resümee
D. Verhandlungsführung
I. Die Leitlinien
II. Der Eisberg
III. Ebenen der Kommunikation
IV. Zunächst: Vertrauen aufbauen, eine Beziehung herstellen
V. Die Beteiligten „abholen“ und Interessen herausarbeiten
VI. Die eigene Haltung
VII. Anhang: Fünf grundständische Fragetechniken
1. Offene Fragen
2. Paraphrasieren
3. Aktives Zuhören
4. Fragen, um dahinterliegende Interessen herauszuarbeiten
5. Zirkuläre Fragen (Rollenwechsel/Perspektivwechsel)
Teil 10: Examen
A. Klausurentechnik
I. Herangehensweise
1. Fünf-Phasen-Modell
2. Alternative Modelle
II. Strukturierung der rechtlichen Erwägungen
III. Methodisches Vorgehen
IV. Fertigen einer Tatbestandskizze
1. Die klassische Form
2. Der Zeitstrahl
3. Mindmap-Technik
V. Lösungsskizze
VI. Zeitmanagement
VII. Klausurtipps
B. Tipps für die mündliche Prüfung
C. Allgemeine Examensvorbereitung
I. Der Weg zu einem guten Examen
II. Fünf goldene Regeln für Ihr Examen
1. Zeitplan für die eigene Vorbereitung!
2. Basics lernen!
3. Aktive Examensvorbereitung!
4. Keine Angst vor der Angst!
5. Alles wird gut!
Stichwortverzeichnis
a. A.
andere Auffassung
AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (des jeweils bezeichneten Landes)
Augsberg, Steffen
Verwaltungsprozessrecht – Grundstrukturen und Klausurfälle, 2009
BBG
Bundesbeamtengesetz
BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz)
Bülter, Gerhard
Verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse im Assessorexamen, 2009
Bülter, Gerhard
Öffentlich-rechtliche Anwaltsklausuren im Assessorexamen, 2010
Bundesministerium der Justiz
Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Bekanntmachung vom 22. September 2008, Bundesanzeiger vom 22. Oktober 2008, Nr. 160a
Fehling, M./Kaster, B./Störmer, R.
Verwaltungsrecht – VwVfG – VwGO – Nebengesetze, 3. Aufl. 2013
FGO
Finanzgerichtsordnung
Finkelnburg, K./Dombert, M./Külpmann, C.
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011
Fisher R./Ury W./Patton B.
Das Harvard Konzept: Der Klassiker der Verhandlungstechnik, 23. Aufl. 2009
Fritz R./Pielsticker D.
Kommentar zum Mediationsgesetz, 1. Aufl. 2013
Gärditz, Klaus F.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Nebengesetzen, 2013
Glasl, Friedrich
Konfliktmanagement, 8. Aufl. 2004
GMBl.
Gemeinsames Ministerialblatt
GPA
Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein
Herrmann, Dirk/Finker, Werner
Die Anwaltsklausur im öffentlichen Recht, 2010
h. M.
herrschende Meinung
Horstmeier, Gerrit
Das neue Mediationsgesetz, 1. Aufl. 2012
HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Kahneman, Daniel
Schnelles Denken, langsames Denken, 1. Aufl. 2012
Kaiser, T./Köster, T.
Die öffentlich-rechtliche Klausur im Assessorexamen, 3. Aufl. 2014
Kintz, Roland
Öffentliches Recht im Assessorexamen, 8. Aufl. 2012
Knack, H. J./Henneke, H.-G.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 9. Aufl. 2010
Kopp, F./Ramsauer, U.
Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014
Kopp, F./Schenke, W.‑R.
Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Aufl. 2014
Leuze-Mohr, Marion
Öffentliches Recht für Rechtsreferendare, 2. Aufl. 2009
Mann, T./Sennekamp C./Uechtritz, M.
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014
Maurer, Hartmut
Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011
Niedostadek, André
Praxishandbuch Mediation, 1. Aufl. 2010
n. v.
nicht veröffentlicht
Obermayer, K./Funke-Kaiser, M.
VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2014
Pietzner, R./Ronellenfitsch, M.
Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014
Posser H./Wolff, H.A.
VwGO, 2. Aufl. 2014
Ramsauer, Ulrich
Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 7. Aufl. 2010
Redeker, K./von Oertzen, H.-J.
Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010
Ricardo, David
The Principles of Political Economy and Taxation, 1817, reprint 2006
Ruthig J./Storr, S.
Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2011
Sadler, Gerhard
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Aufl. 2011
Schenke, Wolf-Rüdiger
Verwaltungsprozessrecht, 13. Aufl. 2012
Schoch, F./Schneider, J.-P./Bier, W.
Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013
Schoenfeld, Christoph
Die öffentlich-rechtliche Pflichtklausur im Assessorexamen, 5. Aufl. 2009
SGG
Sozialgerichtsgesetz
SOG
Sicherheits- und Ordnungsgesetz (des jeweils bezeichneten Landes)
Sodan, H./Ziekow, J.
Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014
Soyka, Martin
Die Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft, 3. Aufl. 2012
Spitzer, M./Bertram W.
Hirnforschung für Neu(ro)gierige, 1. Aufl. 2009
Stelkens, P./Bonk, H. J./Sachs, M.
Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014
str.
streitig, strittig
Stüber, Stephan
Die Assessorklausur im Verwaltungsrecht – Methodik und Musterklausuren – Band 1: Urteil, Gerichtsbescheid und Beschluss, 2. Aufl. 2012
Stüber, Stephan
Die Assessorklausur im Verwaltungsrecht – Methodik und Musterklausuren – Band 2: Erst- und Widerspruchsbescheid, Anwaltsklausur, 2. Aufl. 2012
Thomas H./Putzo H.
Zivilprozessordnung: ZPO, 34. Aufl. 2013
u. E.
unseres Erachtens
UIG
Umweltinformationsgesetz
VA
Verwaltungsakt
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (sowie nicht anders bezeichnet ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gemeint)
VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (sowie nicht anders bezeichnet ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes gemeint)
VwZG
Verwaltungszustellungsgesetz (sowie nicht anders bezeichnet ist das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes gemeint)
VwZVG
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (des jeweils bezeichneten Landes: Bayern bzw. Thürigen)
Wüstenbecker, Horst
Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 9. Aufl. 2013
Wysk, Peter
Verwaltungsgerichtsordnung, 2011
Zöller, Richard
Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2013
Das vorliegende Lehrbuch richtet sich an Referendarinnen und Referendare sowie junge Praktikerinnen und Praktiker in Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es soll den Einstieg in die Arbeit der verschiedenen verwaltungsrechtlich geprägten Stationen und Berufsfelder erleichtern und das dafür notwendige Rüstzeug an die Hand geben. Zwei Anliegen stehen dabei im Vordergrund: Examensvorbereitung und fit machen für die Klausuren einerseits sowie die praktischen Anforderungen in Verwaltungs- und Gerichtsstation, wobei insbesondere Techniken der Verhandlungsführung und Konfliktlösung vermittelt werden.
Ein zentrales Anliegen des vorliegenden Buches stellt die Vorbereitung auf das (Klausuren-) Examen dar. Vor dem Hintergrund unserer Erfahrungen als Ausbilder und Prüfer in Universität und Referendariat zeigt sich immer wieder die Schwierigkeit bei vielen Studierenden wie auch Referendaren, einen Sachverhalt gut strukturiert in angemessener Zeit einer vertretbaren Lösung zuzuführen. Insbesondere in Examensklausuren lässt sich immer wieder feststellen, dass deutlich mehr als 50 Prozent aller Kandidaten Schwierigkeiten haben, ausgehend von der jeweiligen Fallfrage sauber anhand des Gesetzestextes im Abgleich mit dem Sachverhalt zu arbeiten. Dementsprechend kommt „Klausurtechnik“ eine wichtige Rolle in dem vorliegenden Buch zu: Wie kann man in fünf Stunden einen in der Regel unbekannten Sachverhalt einer in sich stimmigen, juristisch vertretbaren Lösung zuführen. Es betrifft sowohl die juristische Lösung wie auch das strategische Vorgehen innerhalb der fünf Stunden mit der Aufgabe. Daneben werden die verschiedenen als Aufgabenstellung in der Klausur (und natürlich in der Praxis) in Betracht kommenden Entscheidungsformen behandelt. Neben einem jeweils kurzen Überblick als Handreichung für das notwendige Grundgerüst für den Aufbau der entsprechenden Klausur findet sich jeweils auch ein vertiefender Teil mit ausführlichen Erläuterungen zu Aufbau, Form und Inhalt. Mit seiner starken methodischen Ausrichtung und dem besonderen Teil mit Tipps für die Examensvorbereitung ist das vorliegende Lehrbuch nicht nur für diejenigen geeignet, die in ihrer Ausbildung oder dann später im Beruf einen verwaltungsrechtlichen Schwerpunkt haben.
Ein besonderer Teil widmet sich der praktischen Arbeit in der Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtstation. Neben Verfügungstechniken, Ablaufstrukturen u. Ä. in der Verwaltung werden das verwaltungsgerichtliche Dezernat sowie die mündliche Verhandlung in ihrem äußeren Ablauf einschließlich Beweisaufnahme, Protokollierung vor dem Hintergrund der prozessrechtlichen Vorschriften behandelt. Schwerpunkt dieses praktischen Teils stellt die Verhandlungsführung dar. Eine erfolgreiche berufspraktische Tätigkeit, sei es als Anwalt, Richter, Unternehmensjurist, sei es in der Verwaltung oder in sonstigen Organisationen setzt auch und gerade die Fähigkeit voraus, das Recht zur Regelung von Konflikten so zur Anwendung zu bringen, dass am Ende eine tragfähige Lösung steht. Konflikte analysieren zu können, hinter Positionen liegende Interessen herausarbeiten zu können, wahrnehmen zu können, worum es wirklich geht, einen zielführenden Dialog etablieren zu können sind unerlässliche Werkzeuge für erfolgreiches (berufliches) Handeln einer/eines Juristin/Juristen. Dementsprechend sollen in diesem Teil des Buches die dafür erforderlichen Grundlagen in einfacher und verständlicher Form vermittelt werden, um so den eigenen Instrumentenkasten erweitern zu können. Es geht um mögliche Ursachen von Konflikten, um unterschiedliche Wahrnehmung und die Auswirkungen des Grades der erreichten Eskalation zwischen (Konflikt-)Parteien auf die Möglichkeiten einer und die Wahl von Instrumenten zur Streitbeilegung bzw. Verhandlung. Es geht um den Einsatz von Techniken, Haltungen, insbesondere von Fragetechniken.
Ein Urteil besteht regelmäßig1 aus folgenden Elementen (vgl. § 117 Abs. 2 VwGO):2
Rubrum (auch „Urteilskopf“ genannt)
Tenor (auch „Urteilsformel“, „Urteilsspruch“ oder „Entscheidungssatz“ genannt)
Rechtsmittelbelehrung
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Nach dieser Grundstruktur richten sich auch die anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsarten (Beschlüsse, Gerichtsbescheide) und die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen (Erstbescheide, Widerspruchsbescheide).
Die Fertigung des Rubrums mag in der Klausur als eher lästige Formalie erscheinen. Es hat jedoch in der Praxis große Bedeutung, insbesondere ergibt sich aus der Bezeichnung der Beteiligten im Rubrum, wer durch den Tenor gebunden ist, wer zur Vollstreckung berechtigt ist und wer sie dulden muss. In der Klausur ist das Rubrum auch deshalb so wichtig, weil es das erste ist, was der Prüfer liest. Das Rubrum ist daher so etwas wie ihre Visitenkarte!
Was im Rubrum stehen muss, ergibt sich aus § 117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO. Für die Klausur können Sie sich an folgendem Muster orientieren:
Mit einem Gerichtsbescheid kann das (erstinstanzliche) Gericht gem. § 84 Abs. 1 VwGO über eine Klage, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ohne mündliche Verhandlung entscheiden.11 In der Praxis und im Examen gibt es kaum mehr Gerichtsbescheide. Denn die Beteiligten können, wenn sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden sind, gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung beantragen. Sind die Beteiligten jedoch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, kann auch im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Sollte dennoch ein Gerichtsbescheid zu fertigen sein, ist für das Rubrum Folgendes zu beachten:
Der Gerichtsbescheid wird formal wie ein Urteil erlassen (§ 84 Abs. 1 S. 3 VwGO);
statt mit „Urteil“ ist die Entscheidung mit „Gerichtsbescheid“ überschrieben;
Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 5 Abs. 3 S. 2 VwGO);
Im Verbindungssatz heißt es statt „hat … aufgrund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt …“:
„ … hat das Verwaltungsgericht X durch den Richter Y als Einzelrichter [oder: Berichterstatter] am …ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden:“12
In Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (die im Examen und in der Berufsanfängerpraxis eher selten vorkommen) ist das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Das Gericht entscheidet, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, durch Urteil (§ 47 Abs. 5 S. 1 VwGO). Es kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, etwa wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dann erfolgt die Entscheidung durch Beschluss; die Besetzung der Richterbank ist aber die gleiche wie bei einem Urteil. Die Beteiligten werden – auch bei einer Entscheidung durch Urteil – als Antragsteller(/in) und Antragsgegner(/in) bezeichnet. Urteile ergehen „Im Namen des Volkes“ (§ 117 Abs. 1 S. 1 VwGO); bei Beschlüssen in der Hauptsache gibt es insoweit keine Vorgabe, so dass es von der jeweiligen Gerichtspraxis abhängt, ob sie „Im Namen des Volkes“ ergehen.13 Sodann wird die Bezeichnung der Beteiligten eingeleitet mit „In dem Normenkontrollverfahren“, oder „In der Normenkontrollsache“, oder (wie sonst auch) mit „In der Verwaltungsrechtssache“.
Worauf Sie beim Rubrum besonders achten sollten:
1. Nennung aller Beteiligter und ihrer Bevollmächtigten.
2. Richtiges Datum der Entscheidung im Verbindungssatz.
3. Richtige Bezeichnung der mitwirkenden Richter im Verbindungssatz.
Der Tenor muss den gesamten Streitgegenstand erfassen (aber auch nicht mehr) und so bestimmt formuliert sein, dass er ggf. Grundlage einer Vollstreckung sein kann.
Der Tenor umfasst mindestens 3 Elemente:
Hauptentscheidung.
Kostenentscheidung.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (ggf. einschließlich Abwendungsbefugnis).
In der Praxis kommt dazu regelmäßig die Streitwertentscheidung, die im Examen zumeist erlassen ist.
Berufungszulassung: Falls – ausnahmsweise – das Verwaltungsgericht die Berufung gegen sein Urteil zulässt, sollte diese Entscheidung auch tenoriert werden („Die Berufung wird zugelassen“);14 sie ist dann in den Entscheidungsgründen auch zu begründen.
Im Examen sollte hierzu nichts gesagt werden. Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht (§§ 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) liegen in aller Regel nicht vor oder lassen sich jedenfalls aufgrund des Aktenauszugs nicht abschließend beurteilen. Lässt das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zu, hat es hierzu weder eine (negative) Entscheidung zu treffen noch die Nichtzulassung zu begründen (§ 124a Abs. 1 S. 3 VwGO).15
Soweit die Voraussetzungen vorliegen (s. u. III.2), muss schließlich noch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigtenim Vorverfahren entschieden werden (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).
Bevor die zu tenorierenden Entscheidungen im Einzelnen erörtert werden, geben Ihnen die folgenden typischen Tenorierungen einen kurzen Überblick.
Die Beispiele gehen davon aus, dass im Vorverfahren bereits ein Bevollmächtigter tätig war und der Streitwert 5.000,– Euro beträgt.
1. Stattgebendes Urteil auf eine Anfechtungsklage hin
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Streitwertentscheidung wird im Examen regelmäßig nicht erwartet!
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
2. Klageabweisendes Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Streitwertentscheidungwird im Examen regelmäßig nicht erwartet!
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beachte: Im Fall der Klageabweisung spielt die Klageart für den Tenor (hinsichtlich des Hauptausspruchs und der Kostenentscheidung) keine Rolle.
Beachte: Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich bei einem klageabweisenden Urteil, da der Kläger seine Kosten ohnehin selbst tragen muss (siehe näher unten III.2).
Beachte: Trotz gleichen Streitwerts unterscheidet sich hier die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von der Entscheidung bei Stattgabe der Klage. Hier muss der Vollstreckungsgläubiger, nämlich die Beklagte, keine Sicherheit leisten, wenn sie vorläufig vollstrecken will. Denn die maßgebliche Kostengrenze des § 708 Nr. 11 ZPO (Vollstreckung wegen Kosten bis zu 1.500,– Euro ohne Sicherheitsleistung) ist hier unterschritten: Es vollstreckt nämlich die obsiegende Beklagte, die jedoch – anders als der Kläger – keine Gerichtsgebühren verauslagen musste. Die obsiegende Beklagte hat somit weniger zu vollstrecken als der Kläger zu vollstrecken hat, wenn er obsiegt.
Unterliegt der Kläger, lautet der Hauptausspruch regelmäßig:
„Die Klage wird abgewiesen.“
Eine Ausnahme ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (s. o. B.V.). Unterliegt der Antragsteller, lautet der Tenor:
„Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.“
Oder kurz:
„Der Antrag wird abgelehnt.“
Bei Obsiegen des Klägers kommt es auf die Klageart an:
Es wird i. d. R. sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid aufgehoben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
„Der Bescheid vom … und der Widerspruchsbescheid vom … werden aufgehoben.“ oder:
„Der Bescheid vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … wird aufgehoben.“
Ist der angefochtene Bescheid teilbar (z. B. bei einer Auflage zu einer Genehmigung oder Kostenfestsetzung) kommt eine Teilaufhebung in Betracht. Die Klage ist dann im Übrigen abzuweisen!
„Der Bescheid vom … und der Widerspruchsbescheid vom … werden insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Ausbaubeitrag eine Betrag von 1.000,– Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klageabgewiesen.“
In einem stattgebenden Urteil auf eine Verpflichtungsklage hin spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Umstritten ist, ob bei Erfolg der Verpflichtungsklage der vorangegangene ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid aufgehoben werden müssen. Zur Klarstellung empfiehlt sich die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide:
„Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom … und des Widerspruchsbescheides vom …verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom … zu erteilen.“
Steht der Behörde ein Spielraum zu (in der Regel: Ermessen), ob sie den begehrten Verwaltungsakt erlässt, kann der Kläger einen Bescheidungsantrag stellen, wonach die Behörde den Kläger „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ (neu) zu bescheiden hat (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
„Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom … und des Widerspruchsbescheides vom …verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seines Antrags vom … auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für …unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtserneut zu bescheiden.“
Hat der Kläger nicht nur einen Bescheidungsantrag gestellt, sondern einen Antrag auf Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes, ist aber mangels Spruchreife nur eine Bescheidung möglich, muss die Klage im Übrigen abgewiesen werden:
„Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom … und des Widerspruchsbescheides vom … verpflichtet, den Kläger hinsichtlich seines Antrags vom … auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klageabgewiesen.“
Bekommt der Kläger auf seine allgemeine Leistungsklage hin die Leistung im Urteil zugesprochen, heißt es im Tenor, dass die Beklagte „verurteilt“ wird (nicht: „verpflichtet“, denn das Leistungsurteil hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt):
„Der Beklagte wirdverurteilt, an den Kläger 3.000,– Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit dem … zu zahlen“
Bei einem stattgebenden Urteil auf eine Feststellungsklage hin müssen Sie darauf achten, dass die begehrte Feststellung im Tenor enthalten ist:
„Eswird festgestellt, dass das Verteilen von Flugblättern der A-Partei auf dem Gehweg der Mönckebergstraße erlaubnisfrei ist.“
Zum Teil wird die Feststellung schlicht ausgesprochen, was u. E. aber weniger empfehlenswert erscheint:
„Das Verteilen von Flugblättern der A-Partei auf dem Gehweg der Mönckebergstraße ist erlaubnisfrei.“
Hat eine Fortsetzungsfeststellungsklage Erfolg, wird die begehrte Feststellung im Imperfekt abgefasst:
„Es wird festgestellt, dass die Auflösung der Versammlung am … in …rechtswidrig war.“
„Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der beantragten Bauerlaubnis zur Errichtung einer Gewerbehalle durch Bescheid vom … und Widerspruchsbescheid vom …rechtswidrig war.“
Bei der „abstrakten Normenkontrolle“ nach § 47 VwGO geht es um die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsnorm (§ 47 Abs. 5 S. 2 VwGO). Dementsprechend wird bei einer Stattgabe tenoriert:
„Der Bebauungsplan XY der Ortsgemeinde … wird für nichtig erklärt.“
Oder (entsprechend dem Wortlaut von § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO):
„Der Bebauungsplan XY der Ortsgemeinde …wird für unwirksam erklärt.“
Im Kostenausspruch ist immer auf die „Kosten des Verfahrens“ (nicht: „Rechtsstreits“) abzustellen. Denn zu den erstattungspflichtigen Kosten zählen nicht nur die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, sondern gem. § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens.
Die Kostenverteilung erfolgt nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO.
§ 154 Abs. 1 VwGO
: Grundsätzlich trägt hiernach die
unterliegende Partei
die Kosten des Verfahrens.
§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO
: Bei
Teilunterliegen/Teilobsiegen
sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (d. h. jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten werden gleichmäßig verteilt) oder verhältnismäßig zu teilen, es sei denn der eine Beteiligte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO):
„Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“ (Kostenaufhebung).
Oder:
„Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ⅔ und der Beklagte zu ⅓.“ (Kostenteilung)
Beachte: Wenn im Verwaltungsprozess nur der Bürger anwaltlich vertreten ist, sollten bei einem Teilunterliegen die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben, sondern verhältnismäßig geteilt werden,16 da es im Regelfall unbillig wäre, den rechtsunkundigen Bürger seine Anwaltskosten allein tragen zu lassen.
Beachte: Ein Teilunterliegen liegt auch dann vor, wenn auf eine Verpflichtungsklage mit konkretem Verpflichtungsantrag nur ein Bescheidungsurteil ergeht. Häufig werden der Beklagten dann ⅔ und dem Kläger ⅓ der Kosten auferlegt. Vertretbar ist grundsätzlich auch eine Verteilung von ¾ (Beklagte) zu ¼ (Kläger) oder eine gleichmäßige Kostenteilung. Kostenaufhebung sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der Bürger keinen Rechtsanwalt hat oder auch die Beklagte rechtsanwaltlich vertreten ist (s. o.). Erscheint der Fehler der Behörde, der zur Verpflichtung zur Neubescheidung führt, eher geringfügig, ist auch vertretbar, dem Kläger die höhere Kostenquote aufzuerlegen.17
Sind auf derselben Seite mehrere Personen kostenpflichtig (z. B. in einem Rechtsstreit unterliegende Miteigentümer) tragen sie die Kosten gegenüber dem erstattungsberechtigten Teil im Grundsatz nach (gleichen) Kopfteilen gem. § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Werden die Personen als Gesamtschuldner verurteilt, was im Hauptausspruch (!) zum Ausdruck kommen sollte, haften sie auch für die Kosten gesamtschuldnerisch gem. § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 4 ZPO. Eines besonderen Ausspruches im Kostentenor bedarf es jeweils nicht.18 Nur wenn von diesen Grundregeln abgewichen werden soll, muss dies entsprechend im Kostentenor ausgedrückt werden (gem. § 159 Satz 2 oder gem. § 100 Abs. 2 oder 3 ZPO).
Ungeregelt ist der Fall, dass mehrere Personen erstattungsberechtigt sind. Hierbei ist u. E. keine besondere Tenorierung erforderlich. Jede Person kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur die ihr entstandenen Kosten geltend machen.19
Die Kosten bei Klagerücknahme trägt gem. § 155 Abs. 2 VwGO der Kläger.
Bei einer teilweisen Klagerücknahme hat der Kläger gem. § 155 Abs. 2 VwGO jedenfalls die Kosten für den zurückgenommenen Teil zu tragen. Gewinnt der Kläger im Übrigen, sind die Kosten aufzuteilen. Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit sollte eine Kostenquote ausgeworfen werden.
Beispiel: Der Kläger klagt gegen einen Gebührenbescheid i. H. v. 100,– Euro, nimmt die Klage teilweise, soweit sie einen Betrag von 40,– Euro betrifft, zurück und obsiegt im Übrigen:
„Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %.“
In der Praxis wird auch folgende Formulierung verwendet, die allerdings wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit nicht unumstritten ist:20
„Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.“
Nimmt der Kläger seine Klage teilweise zurück und verliert im Übrigen, wird die Klagerücknahme im Tenor nicht erwähnt:
„Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.“
Beachte: Während bei vollständiger Klagerücknahme nur noch ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO) und die Kostenverteilung (§ 92 Abs. 3 S. 1 u. § 155 Abs. 2 S. 1 VwGO) erfolgt, wird bei einer teilweisen Klagerücknahme die Entscheidung über die teilweise Einstellung gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO und die Entscheidung über die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO i. d. R. im Urteil eingebunden.21 D. h. es ergeht nur eine Kostenentscheidung im Urteil, die sowohl die Kosten hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme als auch hinsichtlich des durch Sachentscheidung im Urteil entschiedenen Teils des Rechtsstreits umfasst (siehe obiges Formulierungsbeispiel). Ein separater Beschluss wäre zwar zulässig, ist aber praktisch unüblich.
Wenn sich der Rechtsstreit gem. § 161 Abs. 2 VwGO erledigt, sind die Kosten bei Erledigung gem. § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach Ermessen des Gerichts zu verteilen. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache i. S. d. § 161 Abs. 2 VwGO kann eintreten22
entweder durch übereinstimmende Erledigungserklärungen von Kläger und Beklagter, oder
gem. § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO dadurch, dass die Beklagte nach entsprechendem Hinweis einer ihr zugestellten (!) klägerischen Erledigungserklärung nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht.
Beachte: Hiervon ist der sog. Erledigungsrechtsstreit zu unterscheiden, der dann gegeben ist, wenn die Beklagte sich der klägerischen Erledigungserklärung nicht anschließt (und die Erklärungsfiktion des § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht greift). In diesem Fall wandelt sich der Rechtsstreit in einen Streit um die Feststellung, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dabei kommt es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht an (s. u. F.6.b.)bb.).
Beachte: Des Weiteren ist von der Erledigung im Klageverfahren die Erledigung vor Klagerhebung zu unterscheiden. In diesen Fällen kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
Bei teilweiser Erledigung sollte (wie im Fall teilweiser Klagerücknahme) soweit wie möglich wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit eine Kostenquote gebildet werden. Auch hier wird in der Praxis allerdings die Festsetzung dem Kostenfestsetzungsverfahren überlassen:
„Die Kosten des Verfahrens, soweit es sich erledigt hat, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.“
Beachte: Hinsichtlich der Entscheidungsform gilt für eine teilweise Erledigung gleiches wie bei teilweiser Klagerücknahme: Während bei einer vollständigen Erledigung nur noch ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog) und die Kostenverteilung (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO) erfolgt, wird bei einer teilweisen Erledigung die Entscheidung über die teilweise Einstellung analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO und die Entscheidung über die Kosten nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO im Urteil getroffen.23 Ein separater Beschluss wäre zwar zulässig, ist aber praktisch unüblich.
Die vom Gericht gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung richtet sich inhaltlich im Wesentlichen danach, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich der Rechtsstreit nicht erledigt hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis. Sind die Erfolgsaussichten zu diesem Zeitpunkt als offen anzusehen, werden die Kosten i. d. R. hälftig geteilt.
Eine Sonderkonstellation ist zu beachten: Im Falle einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO trägt bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache immer die Beklagte gem. § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten, wenn der Kläger vor Klagerhebung mit einer Bescheidung seines Antrags rechnen durfte (was i. d. R. der Fall ist wenn die 3-monatige Sperrfrist eingehalten wird). Eine Ermessensentscheidung findet nicht statt!
Zur Begrifflichkeit:
Es heißt „Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache
“, weil der Rechtsstreit sich bei Erledigung nicht sogleich auch hinsichtlich der Kostenentscheidung erledigt. Über die Kosten muss i. d. R. trotz Erledigung (in der Hauptsache) noch entschieden werden.
Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
: Es ist erst am Schluss der Instanz in einer einheitlichen Kostenentscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens zu befinden.
Grundsatz der Kosteneinheit
: Die gesamten in der Instanz angefallenen Kosten sind als einheitliche Kostenmasse zu behandeln, über die nicht isoliert nach Zeitabschnitten, Prozesshandlungen o. Ä. entschieden wird, sondern einheitlich.
24
Die Kosten bei sofortigem Anerkenntnis trägt gem. § 156 VwGO der Kläger.
Die Kosten bei Wiedereinsetzung fallen gem. § 155 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller zur Last. Eigentlich müssten wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit die zusätzlichen Kosten festgestellt werden und deren Anteil an den Gesamtkosten als Quote dem Antragsteller auferlegt werden. Stattdessen wird in der Praxis die Berechnung des Betrages dem Kostenfestsetzungsverfahren überlassen:25
„Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusätzlich entstanden sind.“
Die Kosten bei Verschulden eines Beteiligten können nach Ermessen des Gerichts unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gem. § 155 Abs. 4 VwGO dem Beteiligten auferlegt werden. Dies kommt zum einen bei vorprozessualen Verhalten in Betracht, wenn z. B. die Behörde durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung auf eine unstatthafte Klage hinweist. Zum anderen kann prozessuales Verhalten zu verschuldeten zusätzlichen Kosten führen, wenn z. B. Tatsachen verspätet vorgebracht werden und dadurch ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich wird.
Kosten bei vollmachtloser Vertretung: Wird eine Klage in fremden Namen erhoben, ohne dass Prozessvollmacht besteht,26 wird der Vertretene zwar Beteiligter des Verfahrens und die Klage wird als unzulässig abgewiesen, die Kosten trägt aber entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 89 ZPO grundsätzlich der vollmachtlose Vertreter (dem hierzu vorher rechtliches Gehör gewährt werden muss). Wenn sich allerdings herausstellt, dass der angeblich Vertretene die Prozessführung veranlasst hat, trägt dieser die Kosten.27
Einige – wenige – verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gerichtskostenfrei. Dies ist z. B. nach § 188 VwGO für Streitigkeiten auf den Gebieten der Jugendhilfe, Schwerbehindertenfürsorge und Ausbildungsförderung der Fall. Ferner sind nach § 83b AsylVfG asylrechtliche Verfahren gerichtskostenfrei. In diesen Fällen lautet die Kostenentscheidung z. B.:
„Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.“
Ist ein Beigeladener am Rechtsstreit beteiligt, hängt die Kostenverteilung in der Regel davon ab, ob der Beigeladene einen Sachantrag stellt und ob er ggf. damit auf der Gewinner- oder auf der Verliererseite steht. Darauf, ob die Beiladung eine einfache oder eine notwendige ist, kommt es grundsätzlich nicht an. Es kommen 3 Grundkonstellationen in Betracht:
Dem Beigeladenen werden Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der obsiegenden Partei) auferlegt.
Der Beigeladene bekommt Kosten erstattet. Dabei geht es immer nur um die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil dieser keine Gerichtskosten verauslagen muss.
Der Beigeladene bekommt nichts erstattet, ihm werden auch keine Kosten auferlegt, er trägt aber seine eigenen (außergerichtlichen) Kosten selbst.
Folgendes Grundschema bietet eine erste Orientierung (zu den Feinheiten sogleich):
Wenn der Beigeladene …
gewinnt:
verliert:
einen Sachantrag stellt:
bekommt er seine Kosten erstattet.
muss er Kosten tragen.
keinen Sachantrag stellt:
– trägt er (nur) seine eigenen Kosten.
Zweck der zugrunde liegenden Regelungen der §§ 154 Abs. 3 u. 162 Abs. 3 VwGO ist es, dem in einen fremden Prozess hineingezogenen Beigeladenen es freizustellen, ob er sich zur Vermeidung eines Kostenrisikos in dem Prozess nicht engagiert, oder ob er sich dort engagiert und damit einerseits ein Kostenrisiko eingeht, dafür aber andererseits im Falle des Obsiegens seine Kosten erstattet bekommen kann.
Im Einzelnen:
Dem Beigeladenen könnenKosten des Verfahrens nach
§ 154 Abs. 3 VwGO
nur
auferlegt
werden, wenn er einen Antrag, gemeint ist ein
Sachantrag
(oder Rechtsmittel),
erfolglos stellt
. Der Beigeladene ist nur dann als „unterliegender Teil“ i. S. d. § 154 Abs. 1 VwGO anzusehen. Der Beigeladene muss sich dann an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei beteiligen.
Beachte: Entgegen dem Wortlaut des § 154 Abs. 3 VwGO muss das Gericht dem Beigeladenen Kosten auferlegen, wenn er erfolglos einen Antrag stellt.28
Dem Beigeladenen werden seine Kosten
erstattet
, soweit sie das Gericht gem.
§ 162 Abs. 3 VwGO
aus
Billigkeit
der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Für die Kostenerstattung zugunsten des Beigeladenen stellt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich darauf ab, ob der Beigeladene einen Antrag gestellt hat. Es entspricht aber regelmäßig der Billigkeit, dem Beigeladenen seine Kosten zu erstatten, wenn er einen Sachantrag gestellt hat und auch im Lager der obsiegenden Partei steht. Denn dann hat der Beigeladene mit der Antragstellung auch ein eigenes Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und praktisch mit gewonnen.
Beachten Sie aber, dass es sich letztlich um eine Billigkeitsentscheidung handelt, so dass Abweichungen von diesem Grundsatz möglich sind. So kann es der Billigkeit entsprechen, dass der Beigeladene seine Kosten erstattet bekommt, ohne dass er einen Antrag gestellt hat. Dies ist etwa der Fall, wenn er sich anderweitig aktiv am Prozess beteiligt hat, z. B. durch umfänglichen Sach- und Rechtsvortrag. Andererseits kann es unbillig sein, dem Beigeladenen seine Kosten zu erstatten, obwohl er einen Antrag gestellt hat (und im Lager des Obsiegenden steht), wenn er z. B. seinen Sachantrag gänzlich unbegründet lässt.29
Erstattungspflichtig ist regelmäßig die unterliegende Partei. § 162 Abs. 3 VwGO ermöglicht aber auch, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dies kann dann angezeigt sein, wenn das Gericht eine Beiladung vorgenommen hat, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben.30
Es sollte im Tenor immer klar gestellt werden, wer die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattet bzw., dass sie nicht erstattet werden.
Beispiele:
Der Beigeladene steht im Lager der Beklagten und stellt erfolglos einen Antrag, er muss also an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Klägers gem. § 154 Abs. 3 VwGO beteiligt werden:„Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst tragen.“
Der Beigeladene steht im Lager der Beklagten und hat erfolgreich einen Antraggestellt, der unterliegende Kläger muss ihm also nach § 162 Abs. 3 die außergerichtlichen Kosten erstatten:„Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger.“
Beachte: Wenn man die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als „Kosten des Verfahrens“ begreift, könnte man den Einschub „einschließlich der Kosten des Beigeladenen“ streng genommen als überflüssig ansehen, im Tenor sollte aber immer klargestellt werden, wer die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt.
Der Beigeladenestellt keinen Antrag (und beteiligt sich auch sonst nicht am Prozess): Er trägt seine außergerichtlichen Kosten dann unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst:„Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger [/die Beklagte] mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.“
Oder:
„Der Kläger [/die Beklagte] trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.“
Hat der Kläger bereits im Vorverfahren einen Bevollmächtigten, d. h. in aller Regel einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, kann er die Kosten erstattet bekommen, wenn er im nachfolgenden Klageverfahren Recht bekommt. Voraussetzung ist, dass das Gericht gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Entscheidung wird im Tenor der abschließenden Entscheidung, also des Urteils oder des Einstellungsbeschlusses aufgenommen.31
Die Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren setzt einen
Antrag
des Klägers voraus.
32
Zu beachten ist, dass die Zuziehung nur dann für notwendig erklärt wird, wenn der
Kläger zumindest teilweise gewinnt
, die Beklagte somit (zumindest teilweise) an den im Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu beteiligten ist. Nur in diesem Fall ist die Entscheidung über die Zuziehung erforderlich, da der Kläger anderenfalls ohnehin seine im Vorverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss.
Beachte: Wenn der Kläger verliert und vollumfänglich die Kosten zu tragen hat, ist es nicht erforderlich, dass sein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ausdrücklich abgelehnt wird. Es wird dann einfach keine ausdrückliche Entscheidung hierüber tenoriert.
Des Weiteren wird die Zuziehung nur dann für notwendig erklärt, wenn der Bevollmächtigte tatsächlich
bevollmächtigt und im Vorverfahren auch tätig
geworden ist. Auf den Umfang der Tätigkeit kommt es für den Ausspruch allerdings nicht an.
Materiell kommt es schließlich darauf an, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
notwendig
war. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
33
Entgegen einer früheren Rechtsprechung des BVerwG ist die Erstattung der Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht auf Ausnahmen beschränkt.
34
Demnach wird man es bei Rechtsfragen grundsätzlich als notwendig ansehen müssen, einen Rechtsanwalt zuzuziehen. Geht es hingegen lediglich darum, eine Tatsache richtig zu stellen, kann man regelmäßig dem Betroffenen zumuten, dies ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zu klären. Dies kann z.B der Fall sein, wenn der Adressat eines Gebührenbescheids für einen abgebrochenen Abschleppvorgang weder Fahrzeughalter noch Autofahrer ist.
Im Tenor ist ggf. zu formulieren:
„Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.“
Oder:
„Die ZuziehungeinesBevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.“
Beachte: Ob von „Hinzuziehung“ oder „Zuziehung“ die Rede ist, macht keinen inhaltlichen Unterschied. Da das Gesetz aber „Zuziehung“ formuliert, sollte dieser Terminus auch in der Entscheidung verwendet werden.
Im Examen ist eine Streitwertentscheidung regelmäßig erlassen. In der Praxis wird die Streitwertentscheidung, obgleich es sich um einen Beschluss handelt, in der Regel in das Urteil eingebunden, wenn nicht bereits vorher in der mündlichen Verhandlung darüber entschieden wurde. Siehe im Einzelnen hierzu unten G.
Anfechtungs- und Verpflichtungsurteile sind gem. § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 167 Abs. 2 VwGO wird entsprechend auf Feststellungsurteile
