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Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und die nachfolgenden Sanktionspakete haben den gesamten Außenhandel nachhaltig verändert. Daneben haben die Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II zur Gründung einer neuen Behörde geführt, der weitgehende Eingriffsbefugnisse im Bereich der Finanzsanktionen zustehen. Hierdurch hat das Außenwirtschaftsrecht für alle Wirtschaftsakteure in einem bisher nicht gekannten Ausmaß an Dynamik und Komplexität gewonnen. Auf welche neue Regelungen sich die Praxis jetzt einstellen muss, zeigt die Neuauflage des Heidelberger Kommentars zum Außenwirtschaftsrecht von Sachs/Pelz praxisorientiert und fundiert auf. Das ist neu: - Die EU-Dual-Use-VO (VO (EU) 2021/821) hat die EG-Dual-Use-VO am 9.11.2021 mit weitreichenden Folgen für die Praxis abgelöst. Künftig soll der Schutz der Menschenrechte insbesondere bei Gütern für digitale Überwachung verstärkt in den Fokus der Exportkontrolle rücken. Hierzu gehören ein intensiverer Informationsaustauch zwischen den Mitgliedstaaten sowie erhöhte Transparenzpflichten. Erstmals wurden auch Genehmigungspflichten für die technische Unterstützung geschaffen. Änderungen wurden zudem bei der Kontrolle von Vermittlungstätigkeiten und Durchfuhren vorgenommen. - Die Regelungen zur Investitionskontrolle wurden im Hinblick auf die geänderten geopolitischen Entwicklungen modifiziert. - Mit dem neuen Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) wurden verwaltungsrechtliche Instrumentarien zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögenswerten, flankierend zu den bereits bestehenden strafrechtlichen Instrumenten geschaffen. Eine umfassende Kommentierung des SanktDG zeigt die Umsetzung in der Praxis auf. Die Neuauflage des Heidelberger Kommentars zum Außenwirtschaftsrecht bietet das gesamte rechtliche Spektrum des Außenwirtschaftsrechts auf topaktuellem Stand bereits mit den Änderungen der AWV vom 4.10.2023: - umfassende und praxisorientierte Kommentierungen des AWG, AWV, SanktDG und der EU-Dual-Use VO (VO (EU) 2021/821) - ausführliche Erläuterung des EU-Sanktionsrechts und der Embargovorschriften anhand der Standardwortlaute - Experten des amerikanischen Rechts gehen ausführlich auf für EU-Unternehmen bedeutsame Fragestellungen des US-Exportkontroll- und Sanktionsrechts ein (in Englisch) - Hilfestellung bei der Implementierung Interner Compliance-Programme in Unternehmen. Das Herausgeber- und Autorenteam besteht aus ausgewiesenen nationalen und internationalen Experten aus Beratern, Ministerien und Wissenschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum Außenwirtschaftsrecht.
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Begründet von
Ernst Hocke
Herausgegeben von
Dr. Bärbel Sachs, LL.M.
Prof. Dr. Christian Pelz
Bearbeitet von
Dipl.-Jur. Tobias Valentin Abersfelder, LL.M., Rechtsanwalt · Regan K. Alberda, Attorney-at-law · Dr. Katrin Arend, M.Jur., LL.M. · John Barker, Attorney-at-law · Brian D. Frey, Attorney-at-law · Kay C. Georgi, Attorney-at-law · Kay Höft, M.A. (BWL), Rechtsanwalt · Dr. Stefan Huber, LL.M., Rechtsanwalt · Prof. Dr. Dr. Peter Lewisch, Rechtsanwalt · John O‘Hara, Attorney-at-law · Prof. Dr. Christian Pelz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht · Prof. Dr. Nicolas Raschauer · Dr. Bärbel Sachs, LL.M., Rechtsanwältin · Dr. Sven Sattler, Ministerialrat· Prof. Dr. Johannes Schäffer · Prof. Dr. Joachim Schrey, Rechtsanwalt · Dipl.-Betriebsw. Manuel Schwab · Katja Stockburger-Sinner, Syndikusrechtsanwältin · Priv.-Doz. Dr. Martin Stricker · Dipl.-Jur. Sebastian Thess, LL.M., Rechtsanwalt · Martin Vogt, LL.M., Rechtsanwalt · Eva Werder, Regierungsdirektorin · Arne Ziervogel, Syndikusrechtsanwalt · Dr. Dr. Claus Zimmermann, LL.M., Rechtsanwalt (Brüssel) / Avocat à la Cour (Paris)
3., neu bearbeitete Auflage
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Der Bereich des Außenwirtschaftsrechts hat sich seit Erscheinen der zweiten Auflage dieses Kommentars mit ungeahnter Dynamik weiterentwickelt. So ist die EG-Dual-Use-Verordnung durch die EU-Dual-Use-Verordnung abgelöst worden, was allein schon eine Aktualisierung des Kommentars gerechtfertigt hätte, vielmehr wurden auch die Regelungen zur Investitionskontrolle im Hinblick auf die geänderten geopolitischen Entwicklungen modifiziert. Nicht zuletzt der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat die Bedeutung des Außenwirtschaftsrechts und seinen Einfluss auf den gesamten Wirtschaftskreislauf nachhaltig verändert. Nahezu alle Wirtschaftsakteure, gleich welcher Branche sie angehören, sind von Sanktionen und Embargos betroffen, sei es auf Dienstleister-, Lieferanten- oder Kundenseite. In diesem Zusammenhang haben die Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II eine Vielzahl von Neuerungen gebracht, die weit über das Außenwirtschaftsrecht hinausgehen. Durch das neu geschaffene Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) wurden verwaltungsrechtliche Instrumentarien, flankierend zu den bereits bestehenden strafrechtlichen Instrumenten geschaffen, um Vermögen sanktionierter Personen in Deutschland aufspüren und sicherstellen zu können. Die Anzahl der Veröffentlichungen zu außenwirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ist dadurch ebenfalls stark anstiegen. Nicht zuletzt sind mit der Zeitschrift Ukraine-Krieg und Recht (UKuR) bzw. Zeitschrift für das Recht der Außenwirtschaft, Sanktionen und Auslandsinvestitionen (ZASA) neue Publikation erschienen.
Dieser Kommentar befindet sich auf dem Rechtsstand von Oktober 2023 und berücksichtigt alle bis dahin erfolgten Rechtsänderungen, einschließlich der 20. Verordnung zur Änderung der AWV, ebenso wie das elfte Sanktionspaket gegen Russland. Neu aufgenommen in den Kreis der kommentierten Vorschriften wurde das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).
Erstmals mit dieser Auflage werden sich auch die Herausgeber des Kommentars ändern. Der Name von Ernst Hocke, der diesen Kommentar im Jahre 1961 begründet hat, wird nicht mehr auf dem Umschlag erscheinen.
Verändert hat sich auch der Kreis der Autoren. Olaf Lily Kreuzer, Marlin Mausch-Liotta, Günter Rekkenbeil, Wolfgang Sosic und Florian Stangl sind aus dem Kreis der Autoren ausgeschieden. Ihnen möchten wir für ihre langjährige Mitwirkung sehr danken. Gleichzeitig dürfen wir Frau Katja Stockburger-Sinner, Herrn Priv.-Doz. Dr. Martin Stricker, Frau Eva Werder und Herrn Dr. Dr. Claus Zimmermann im Kreis der Autoren recht herzlich begrüßen. Bei allen Autorinnen und Autoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen wir uns für die tatkräftige Unterstützung und ihr großes Engagement bei der Erstellung der Neuauflage recht herzlich bedanken, die zusätzlich zu der ohnehin aufgrund sich ständig ändernder außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften verbundenen erheblichen Arbeitsbelastung geleistet wurde. Unser besonderer Dank gilt Frau Christiane Marienhagen und Frau Andrea Markutzyk vom C.F. Müller Verlag für die Unterstützung und Betreuung der Neuauflage.
Bedanken möchten wir uns auch bei allen Leserinnen und Lesern, die diesen kompakten einbändigen Kommentar gut aufgenommen haben. Unser Anliegen ist es, wissenschaftliche Tiefe der Kommentierung mit großer Praxisnähe zu verbinden. Wir möchten Sie daher herzlich einladen, uns Anmerkungen, Kritik oder Feedback zu geben.
München/Berlin, Oktober 2023 Prof. Dr. Christian PelzDr. Bärbel Sachs
Das Außenwirtschaftsrecht hat in den vergangenen Jahren beträchtlich an Bedeutung zugenommen. Gründe hierfür sind die nach wie vor zunehmende Internationalisierung der Wertschöpfungsketten, der vermehrte Einsatz von Sanktionen und Embargos, insbesondere von smart und targeted sanctions als Mittel der Sicherheits- und Außenpolitik, aber auch protektionistische Tendenzen wie die Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen. Hinzu kommen verstärkte Anforderungen an Compliance-Systeme innerhalb von Liefer- und Logistikketten. Parallel ist die Komplexität dieses Rechtsgebiets gestiegen. Internationale, supranationale und nationale Regelungsebenen, aber auch extraterritorial wirkende Exportkontrollvorschriften ausländischer Staaten ergänzen, überlappen oder widersprechen sich auch. Gleichzeitig beobachten wir eine Zunahme von Straf- und Bußgeldverfahren in diesem Bereich.
Der vorliegende Kommentar kann auf eine lange und beeindruckende Geschichte zurückblicken. Er wurde im Jahr 1961 von Ernst Hocke und Dr. Rubens G. Schmidt begründet und war zuletzt als „Hocke/Friedrich“ der Standardkommentar zum Außenwirtschaftsrecht. Mit dieser Neuauflage wurde das Werk in die Reihe der Heidelberger Kommentare überführt und die Herausgeberschaft in neue Hände gelegt. Verlag, Herausgeber und Autoren haben Wert darauf gelegt, den Kommentar zu modernisieren und an die Anforderungen aktueller Arbeitsweisen, insbesondere die zunehmende Nutzung von Internet und Datenbanken anzupassen. Abkommen, Verträge, Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und behördliche Interpretationshilfen sind dort tagesaktuell abrufbar. Gleichzeitig steigt das Bedürfnis nach einem klaren und präzisen Überblick über die sich hieraus ergebenden Konsequenzen.
Der vorliegende einbändige Kommentar will Zugang zu allen relevanten Informationen verschaffen und legt Wert darauf, sowohl konkrete praktische Anwenderfragen zu beantworten als auch bei Erstellung und Anpassung interner Compliance-Programme zu unterstützen und gleichzeitig auftretende Rechtsfragen in wissenschaftlicher Tiefe zu erläutern. Neben den deutschen Rechtsvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung kommentiert das Werk die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Dual-Use- und des Embargo- und Sanktionsrechts. Ferner wird das für alle Unternehmen aufgrund seines weiten sachlichen und räumlichen Anwendungsbereiches so bedeutsame US-Reexportkontroll- und Sanktionsrecht überblicksartig dargestellt.
Das internationale Autorenteam aus Wissenschaft, Wirtschaft und Beratung garantiert einen hohen Praxisbezug. Das Werk ist auf Stand Dezember 2016 und enthält ua die in diesem Jahr erfolgten Änderungen durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und den Joint Comprehensive Plan of Action in den Iran-Sanktionen der EU und der USA und die sich durch das Inkrafttreten des Unionszollkodexes ergebenden Auswirkungen auf das deutsche und EU-Exportkontrollrecht.
Wir möchten an dieser Stelle den Autorinnen und Autoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern danken, ohne deren tatkräftige Unterstützung und großes Engagement die Verwirklichung der Neukommentierung nicht möglich gewesen wäre. Unser besonderer Dank gilt Rechtsanwalt Dr. Klaus Friedrich und dem C.F. Müller Verlag, die uns die Fortführung dieses bewährten Standardwerkes anvertraut haben. Annette Steffenkock vom C.F. Müller Verlag danken wir für die vortreffliche Betreuung. Unsere Leser möchten wir bitten, durch Anregungen, Kritik und Verbesserungsvorschläge zum Gelingen der 2. Auflage beizutragen.
Berlin/München, Dezember 2016 Bärbel Sachs
Abersfelder:
§§ 29–43 AWV
Alberda:
Kap V C. The Export Administration Regulations (zusammen mit Georgi)
Arend:
§ 7 AWV (zusammen mit Vogt), Kap IV B. VI. Sanktionen und Embargos der EU (zusammen mit Vogt)
Barker:
Kap V A. Introduction, B. The International Trade in Arms Regulations
Frey:
Kap 5 D. OFAC Sanctions (zusammen mit O‘Hara)
Georgi:
Kap V C. The Export Administration Regulations (zusammen mit Alberda)
Höft:
§§ 1, 44–48, 52a, 52b, 53 AWV
Huber:
Art 11, 29 Dual-Use-VO
Lewisch:
Art 3–7, 9, 17–20, 25 Dual-Use-VO (zusammen mit Stricker)
O‘Hara:
Kap V D. OFAC Sanctions (zusammen mit Frey)
Pelz:
Einführung, §§ 4–7, Vor § 17, §§ 17–22, Anhang zu § 22 ICP, §§ 28, 29 AWG, §§ 21–27, Vor § 49, §§ 49–52, §§ 79–82, 83 AWV, §§ 3–8, 11–12 SanktDG
Raschauer:
Art 24, 26, 31–32 Dual-Use-VO
Sachs:
§§ 1–3, 10–14, 15–16 AWG, Vor § 63, §§ 63–73 AWV (zusammen mit Thess), Kap IV A.- B I., B VIII. Sanktionen und Embargos der EU
Sattler:
§§ 14a, 30–32 AWG, §§ 54–62a, 82a–82b AWV, §§ 1–2, 9–10, 13–18 SanktDG
Schäffer:
§ 8 AWG, §§ 3, 5–6 AWV, Art 12–16 Dual-Use-VO
Schrey:
§§ 23–27 AWG
Schwab:
§ 9 AWG, §§ 2, 4, 12–20b, 28 AWV
Stockburger-Sinner:
Art 8, 23, 27–28, 30 Dual-Use-VO
Stricker:
Art 3–7, 9, 17–20, 25 Dual-Use-VO (zusammen mit Lewisch)
Thess:
Vor § 63, §§ 63–73 AWV (zusammen mit Sachs)
Vogt:
§ 7 AWV (zusammen mit Arend), Kap IV B VI. Sanktionen und Embargos der EU (zusammen mit Arend)
Werder:
§§ 8–11 AWV, Art 10 Dual-Use-VO
Ziervogel:
Vor § 74, §§ 74–78 AWV, Kap IV B. II.–V., VII. Sanktionen und Embargos der EU
Zimmermann:
Art. 1–2, 21–22 Dual-Use-VO
Vorwort 3. Auflage
Vorwort zur 1. Auflage
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einführung
Kapitel I
Teil 1Rechtsgeschäfte und Handlungen
§ 1Grundsatz
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
§ 4Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen
§ 5Gegenstand von Beschränkungen
§ 5aVorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
§ 6Einzeleingriff
§ 7Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres
§ 8Erteilung von Genehmigungen
§ 9Erteilung von Zertifikaten
Teil 2Ergänzende Vorschriften
§ 10Deutsche Bundesbank
§ 11Verfahrens- und Meldevorschriften
§ 12Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen
§ 14Verwaltungsakte
§ 14aFristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen
§ 15Rechtsunwirksamkeit
§ 16Urteil und Zwangsvollstreckung
Teil 3Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften
Vorbemerkung zu §§ 17 ff
§ 17Strafvorschriften
§ 18Strafvorschriften
§ 19Bußgeldvorschriften
§ 20Einziehung
§ 21Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden
§ 22Straf- und Bußgeldverfahren
§ 23Allgemeine Auskunftspflicht
§ 24Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
§ 25Automatisiertes Abrufverfahren
§ 26Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
§ 27Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
§ 28Kosten
§ 29(weggefallen)
§ 30Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union
§ 31Übergangsbestimmungen
§ 32Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Kapitel II
Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Beantragung von Genehmigungen
§ 2Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
§ 3Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristablauf
§ 4Erteilung von Genehmigungen
§ 5Rückgabe von Verwaltungsakten
§ 6Aufbewahrung von Verwaltungsakten
§ 7Boykotterklärung
§ 7aGebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten
Kapitel 2Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
Abschnitt 1Beschränkungen
Unterabschnitt 1Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
§ 8Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
§ 9Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck
§ 10Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste
Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland
§ 11Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
Abschnitt 2Verfahrens- und Meldevorschriften
Unterabschnitt 1Ausfuhr und Wiederausfuhr
§ 12Gestellung und Anmeldung
§ 13(weggefallen)
§ 14Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
§ 15Vereinfachte Zollanmeldung
§ 16Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
§ 17(aufgehoben)
§ 18Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas
§ 19Ausfuhr von Obst und Gemüse
§ 20Wiederausfuhren
§ 20aSummarische Ausgangsanmeldung
§ 20bWiederausfuhrmitteilung
Unterabschnitt 2Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
§ 21Ausfuhrgenehmigung
§ 22Informations- und Buchführungspflichten
§ 23Ausfuhrabfertigung
§ 24Datenaustausch
§ 25Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 26Aufzeichnungspflichten
Unterabschnitt 3Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren
§ 27Anzuwendende Vorschriften
§ 28Zertifizierungsverfahren
Kapitel 3Einfuhr
Abschnitt 1Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 29Verwendungsbeschränkungen
§ 30Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen
Abschnitt 2Einfuhrabfertigung
§ 31Antrag auf Einfuhrabfertigung
§ 32Einfuhrdokumente
§ 33Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
§ 34Erhebung von Einfuhrdaten
§ 35(weggefallen)
§ 36Vorherige Einfuhrüberwachung
§ 37Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
§ 38Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
§ 39Einfuhrgenehmigung
§ 40Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren
§ 41Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren
§ 42Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
§ 43Zwangsvollstreckung
Kapitel 4Sonstiger Güterverkehr
Abschnitt 1Durchfuhr
§ 44Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
§ 45Durchfuhrverfahren
Abschnitt 2Handels- und Vermittlungsgeschäfte
§ 46Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
§ 47Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
§ 48Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Kapitel 5Dienstleistungsverkehr
Vorbemerkung zu §§ 49 ff
§ 49Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
§ 50Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
§ 51Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland
§ 52Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen
§ 52aGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
§ 52bGenehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
§ 53Befreiungen von der Genehmigungspflicht
Kapitel 6Beschränkungen des Kapitalverkehrs
Abschnitt 1Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
§ 54Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
Abschnitt 2Prüfung von Unternehmenserwerben
Unterabschnitt 1Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben
§ 55Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung
§ 55aVoraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
§ 56Stimmrechtsanteile
§ 57Unterlagen über den Erwerb
§ 58Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 58aFreigabe eines Erwerbs nach § 55
§ 59Untersagung oder Anordnungen
§ 59aAusnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
Unterabschnitt 2Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben
§ 60Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
§ 60aStimmrechtsanteile
§ 61Freigabe eines Erwerbs nach § 60
§ 62Untersagung oder Anordnungen
§ 62aVerfahrenswechsel im Prüfverfahren
Kapitel 7Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
Abschnitt 1Begriffsbestimmungen
Vorbemerkung zu §§ 63 ff
§ 63Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Meldevorschriften im Kapitalverkehr
§ 64Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
§ 65Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
§ 66Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
Abschnitt 3Meldung von Zahlungen
§ 67Meldung von Zahlungen
§ 68Meldung von Zahlungen im Transithandel
§ 69Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
§ 70Meldungen der Geldinstitute
Abschnitt 4Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 71Meldefristen
§ 72Meldestelle und Einreichungsweg
§ 73Ausnahmen
Kapitel 8Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Abschnitt 1Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote
Vorbemerkung zu §§ 74 ff
§ 74Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
§ 75Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
§ 76Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75
§ 76aAusnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
Abschnitt 2Einfuhr- und Verbringungsverbote
§ 77Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
Abschnitt 3Besondere Genehmigungserfordernisse
§ 78Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
Abschnitt 4Auslandstaten Deutscher
§ 79Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Kapitel 9Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 1Straftaten
§ 80Straftaten
Abschnitt 2Ordnungswidrigkeiten
§ 81Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung
§ 82Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union
§ 82aÜbergangsbestimmungen
§ 82bEvaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Kapitel 10Inkrafttreten
§ 83Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kapitel III
KAPITEL IGegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
KAPITEL IIAnwendungsbereich
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
KAPITEL IIIAusguhrgenehmigung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
KAPITEL VIZusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 19
KAPITEL VIIKontrollmaßnahmen
Artikel 20
Artikel 21
KAPITEL VIIISonstige Bestimmungen
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Kapitel IVSanktionen und Embargos der EU
A.Einführung1 – 38
I.Begriffe1 – 3
II.Historische Entwicklung4 – 18
III.Rechtlicher Rahmen und Rechtssetzungsverfahren19 – 38
B.Kommentierung anhand des Standardwortlautes für Rechtsinstrumente39 – 364
I.Einleitung39 – 49
II.Waffenembargos50 – 56
III.Ein- und Ausfuhrbeschränkungen57 – 64
IV.Dienstleistungsbestimmungen65 – 74
V.Einreisebeschränkungen75 – 83
VI.Finanzsanktionen84 – 326
VII.Verkehrsbeschränkungen327 – 329
VIII.Allgemeine und Schlussbestimmungen330 – 364
Kapitel VGesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen – Sanktionsdurchsetzungsgesetz –
§ 1Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 2Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
§ 3Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
§ 4Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung
§ 5Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
§ 6Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 7Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren
§ 8Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
§ 9Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung
§ 10Meldepflichten
§ 11Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)
§ 12Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)
§ 13Aufschiebende Wirkung
§ 14Register; Verordnungsermächtigung
§ 15Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung
§ 16Strafvorschriften
§ 17Bußgeldvorschriften
§ 18Einziehung
Kapitel VIUS-Exportkontroll- und Sanktionsrecht
A.Introduction1 – 16
I.Overview2 – 14
II.Application of US Economic Sanctions and Export Controls to Non-US Persons15, 16
B.The International Trade in Arms Regulations17 – 70
I.Regulatory Background20 – 39
II.Licensing and Retransfer Authorizations40 – 45
III.Retransfer and Re-export Requirements46 – 57
IV.Brokering58 – 61
V.Political Contributions, Fees and Commissions62 – 64
VI.Enforcement65 – 68
VII.Conclusion69, 70
C.The Export Administration Regulations71 – 184
I.What is subject to the EAR?73 – 81
II.What is an export, reexport and a transfer (in country)?82 – 84
III.What is a deemed export and deemed reexport?85 – 91
IV.What are the ten general prohibitions and how do they affect non-US companies?92 – 110
V.How do you classify a product, software or technology under the EAR?111 – 123
VI.What are the US export control policies?124 – 128
VII.What non-US products are subject to US jurisdiction?129 – 157
VIII.How does the EAR affect non-US companies ordering products from the US? What are the responsibilities of a non-US company receiving a licensed US product?158 – 163
IX.How does a non-US company obtain a license under the EAR?164 – 168
X.Enforcement of the EAR169 – 184
D.OFAC Sanctions185 – 256
I.Introduction185 – 190
II.Legal Structure of US Sanctions191 – 197
III.Multiple US Government Agencies Administer US Sanctions198 – 203
IV.Basic Types of US Sanctions Programs204 – 221
V.General Prohibitions and Requirements222 – 230
VI.Subjects of US Sanctions231 – 242
VII.Enforcement Actions for Primary US Sanctions Violators243 – 252
VIII.Enforcement of US Secondary Sanctions253 – 255
IX.Conclusion256
Stichwortverzeichnis
aA
andere/r Ansicht
AA
Auswärtiges Amt
Abb
Abbildung
abgedr
abgedruckt
Abk
Abkommen
abl
ablehnend
ABl
Amtsblatt
ABlEG
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABlEU
Amtsblatt der Europäischen Union (ab 1.2.2003)
Abs
Absatz
Abschn
Abschnitt
aE
am Ende
AEO
Authorized Economic Operator
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF
alte Fassung
AG
Amtsgericht, Aktiengesellschaft, Ausführungsgesetz, Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift), Ausfuhrgenehmigung
AL
Ausfuhrliste
Alt
Alternative
aM
anderer Meinung
ÄndG
Änderungsgesetz
Anh
Anhang
Anm
Anmerkung
ArbuR
Arbeit und Recht
Art
Artikel
AuA
Arbeit und Arbeitsrecht
Aufl
Auflage
ausf
ausführlich
AWG
Außenwirtschaftsgesetz
AW-Prax
Außenwirtschafts-Praxis
AWV
Außenwirtschaftsverordnung
Az
Aktenzeichen
AZG
Auskunft zur Güterliste
BAFA
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAnz
Bundesanzeiger
BB
Betriebs-Berater
Bd
Band
Begr
Begründung
ber
berichtigt
betr
betreffend
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Sammlung der Entscheidungen des BFH
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHSt(Z)
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH in Strafsachen (Zivilsachen)
BIS
Bureau of Industry and Security
BLE
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
BMDV
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BMWK
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BMVBS
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
BR-Drucks
Bundesratsdrucksache
bspw
beispielsweise
BStBl
Bundessteuerblatt
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Slg
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so
siehe oben
sog
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streitig
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Strafverteidiger
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unstreitig
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usw
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v
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Var
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Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen
Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl 2019
BAFA (Hrsg) HADDEX-Handbuch der deutschen Exportkontrolle, Loseblatt
Beck‘scher Online Kommentar Außenwirtschaftsrecht, 6. Edition, zitiert BeckOK AWR/Bearbeiter
Beck‘scher Online Kommentar Grundgesetz, 53. Edition, zitiert BeckOK GG/Bearbeiter
Beck‘scher Online Kommentar Ordnungswidrigkeitengesetz, 37. Edition, zitiert BeckOK OWiG/Bearbeiter
Beck‘scher Online Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 58. Edition, zitiert BeckOK VwVfG/Bearbeiter
Bieneck Handbuch des Außenwirtschaftsrecht mit Kriegswaffenkontrollrecht, 2. Aufl 2005
Boos/Fischer/Schulte-Mattler KWG Kommentar, 6. Aufl 2023
Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt
Fischer Strafgesetzbuch, 69. Aufl 2022
Gola/Heckmann (Hrsg) Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl 2022
Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg) Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, 77. Aufl 2022
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Hohmann/John (Hrsg) Kommentar zum Ausfuhrrecht, 2002
Inderst/Bannenberg/Poppe Compliance, 3. Aufl 2017
Krenzler/Herrmann/Niestedt (Hrsg) EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Loseblatt, zitiert KHN/Bearbeiter
Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht, 5. Aufl 2018, zitiert KK-OWiG/Bearbeiter
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl 2019, zitiert KK-StPO/Bearbeiter
Leitner/Rosenau (Hrsg) Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl 2022
Maunz/Dürig Grundgesetz, Loseblatt
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl 2020 ff, 9. Aufl 2023, zitiert MK-BGB/Bearbeiter
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl 2017 ff, zitiert MK-StGB/Bearbeiter
Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2014 ff, zitiert MK-StPO/Bearbeiter
Müller-Gugenberger (Hrsg) Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts, 7. Aufl 2021
Paschke/Graf/Olbrisch (Hrsg) Hamburger Handbuch des Exportrechts, 2. Aufl 2014
Pfeil/Mertgen Compliance im Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl 2023
Pottmeyer Der Ausfuhrverantwortliche, 6. Aufl 2018
Rotsch (Hrsg) Criminal Compliance, 2015
Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann (Hrsg) Compliance aktuell, Sammelwerk
Rüsken Zollrecht, Loseblatt
Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Aufl 2019
Simitis (Hrsg) Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl 2014
Umnuß Corporate Compliance Checklisten, 5. Aufl 2022
Wabnitz/Janovsky/Schmitt (Hrsg) Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Aufl 2020
Wolffgang/Makowicz (Hrsg) Rechtsmanagement im Unternehmen, Loseblatt
Wolffgang/Simonsen/Rogmann/Pietsch (Hrsg) AWR Kommentar, Loseblatt, zitiert AWR-Komm/Bearbeiter
A.Außenwirtschaftsrecht und Außenwirtschaftsfreiheit1 – 8
I.Begriff des Außenwirtschaftsrechts1 – 6
II.Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit7, 8
B.Rechtsquellen des Außenwirtschaftsrechts9 – 49
I.Völkerrechtliche Regelungen10 – 21
1.Welthandelsabkommen10 – 12
2.UN-Sanktionen13
3.Sonstige sicherheitspolitische Abkommen14 – 18
4.Selbstbeschränkungsabkommen19 – 21
II.Recht der Europäischen Union22 – 48
1.Zuständigkeit der EU für die Handelspolitik22 – 26
2.Aus- und Einfuhrfreiheit27 – 29
3.Zollrecht30
4.Dual-Use-Güter31 – 35
5.Waffen, Munition und Rüstungsgüter36 – 39
6.Anti-Folter Verordnung40
7.Embargos und Sanktionen41 – 45
8.Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit)46 – 48
III.Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers49
C.Rechtsquellen des deutschen Außenwirtschaftsrechts50 – 86
I.Außenwirtschaftsrecht als politisches Recht51 – 54
II.Rechtsentwicklung55, 56
III.Außenwirtschaftsgesetz57 – 60
IV.Außenwirtschaftsverordnung61 – 65
V.Sanktionsdurchsetzungsgesetz66
VI.Kriegswaffenkontrollgesetz67
VII.Verwaltungsakte, Bekanntmachung, Erlasse68 – 78
VIII.Geltungsbereich des Außenwirtschaftsrechts79 – 81
IX.Rechtsschutz82 – 84
X.Verhältnis zum Zivilrecht85, 86
1.Exportkontrollrecht als Verbotsgesetz85
2.Entschädigung bei Beschränkungen86
D.Rechtsquellen des US-Reexportkontroll- und Sanktionsrechts87 – 90
E.Bedeutung für interne Compliance-Programme91 – 96
Bachmann Begriff und Rechtsgrundlagen des Außenwirtschaftsrechts, AW-Prax 2000, 448; Bauer Internationale Entwicklungen in der Exportkontrolle, in Ehlers/Wolffgang (Hrsg), Recht der Exportkontrolle, Bestandsaufnahme und Perspektiven, S 73; von Bogdandy Die außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung: Rechtsnatur und Rechtsfolgen, VerwArch 83 (1992), 53; von Bogdandy/Makatsch Kollision, Koexistenz oder Kooperation? – Zum Verhältnis von WTO-Recht und europäischem Außenwirtschaftsrecht in neueren Entscheidungen, EuZW 2000, 261; Bülte Weitreichende Sanktionslücken im Wirtschaftsstrafrecht durch die Entscheidung des BVerfG zu § 10 RiFlEtikettG?, BB 2016, 3075; Derksen Der Export von Rüstungstechnologie in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union NVwZ 2019, 521; Epping Die Außenwirtschaftsfreiheit, 1998; Gernert Auswirkungen des Helms-Burton Act und der EU-Blocking-Verordnung auf europäische Verfahren, IPRax 2020, 170; Glöckle Nationale Sicherheitsinterressen in Russia-Traffic in Transit: Die erste Panel-Entscheidung zu Art. XXI GATT, EuZW 2019, 652; Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt; Hahn/Grefe Die deutsche Exportwirtschaft im Dschungel des Unionsrechts, in Ehlers/Wolffgang (Hrsg), Recht der Exportkontrolle, Bestandsaufnahme und Perspektiven, S 83; Monreal/Runte Das aktuelle Exportkontrollrecht – ein Überblick, GewArch 2000, 142; Petersmann Welthandelsrecht als Freiheits- und Verfassungsordnung, ZaöRV 2005, 543; Prieß/Schaper Vertragspflichten bei Verstoß gegen ausländisches Embargorecht, in Ehlers/Wolffgang (Hrsg), Recht der Exportkontrolle, Bestandsaufnahme und Perspektiven, S 267; Pünder/Kjellson Grundzüge des Außenwirtschaftsrechts, Jura 2016, 894; Rinnert Strafzölle – Ein Überblick, ZfF 2018, 110; Sachs/Krebs Anforderungen an ein außenwirtschaftliches Compliance-Programm und seine Ausgestaltung in der Praxis, CCZ 2013, 60; dies Quid pro Quo im Außenhandel: Compliance gegen Verfahrensprivilegien, CCZ 2013, 12; Schütze Devisen- und Embargobestimmungen in der notariellen Praxis, BWNotZ 1992, 170; Streinz (Hrsg) EUV/AEUV, 3. Aufl 2018; Tanneberger Der Rechtsrahmen für den Export von Sicherheitstechnik, GewArch 2013, 384.
1
Als Außenwirtschaftsrecht versteht man diejenigen Gesetze und Normen, welche den Handel eines Staates mit Personen in anderen Staaten betreffen und die mit der Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs zusammenhängen. Von dem grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungsverkehr sind verschiedene Regelungskomplexe betroffen, das Zivil- und Handelsrecht, das internationale Privat- und Zivilprozessrecht, das Steuerrecht, Straf-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Zum Außenwirtschaftsrecht werden üblicherweise lediglich solche Vorschriften gezählt, die den Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten reglementieren und beschränken[1] oder die hoheitliche Eingriffsbefugnisse enthalten. Als Außenwirtschaftsverkehr wird entsprechend § 1 Abs 1 S 1 AWG der grenzüberschreitende Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern verstanden. Diese Rechtsmaterie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Rechtsvorschriften des Völkerrechts, des internationalen Rechts, des Rechts der EU und von nationalen Rechtsvorschriften überlappen und ineinandergreifen. Beim Außenwirtschaftsrecht handelt es sich um öffentliches Recht, genauer um einen Teilbereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts.
2
Herkömmlicherweise wird zwischen dem Außenwirtschaftsrecht im engeren und im weiteren Sinne unterschieden. Das Außenwirtschaftsrecht im engeren Sinne umfasst die Regelungsmaterien des AWG, der AWV und der korrespondierenden unionsrechtlichen Vorschriften.[2] Dies betrifft die Beschränkung oder Regulierung des grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs, vornehmlich zum Schutz von sicherheits- und außenpolitischen, aber auch militärischen Belangen, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation), aber auch zur Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter, sowie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Weitere Schutzgüter des Außenwirtschaftsrechts sind die einheimische Wirtschaft, die Sicherung lebenswichtiger Bedarfsdeckung im Inland und sonstige wirtschaftspolitische Belange. Das Außenwirtschaftsrecht ist damit stärker als andere Rechtsmaterien politisches Recht.
3
Dem Außenwirtschaftsrecht im weiteren Sinne werden die Regelungskomplexe zugeordnet, die außerhalb des AWG und der AWV geregelt sind, namentlich Restriktionen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,[3] aber auch Regelungen mit statistischem Hintergrund, beispielsweise die Meldepflichten im Zahlungs- und Kapitalverkehr. Zum Außenwirtschaftsrecht im weiteren Sinne ist daher auch das Marktordnungsrecht zu zählen.
4
Obgleich Vorschriften des Zoll- und Steuerrechts ebenfalls Reglementierungen des Außenwirtschaftsverkehrs zur Folge haben, werden sie üblicherweise nicht zum Außenwirtschaftsrecht gezählt.[4] Denn hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Abgabenrecht, da diese Bestimmungen vornehmlich, wenngleich auch nicht ausschließlich, der Erzielung von Staatseinnahmen dienen. Lediglich bei der Erhebung von Antidumping-Zöllen steht die Regulierung des Wirtschaftsverkehrs im Vordergrund.
5
Die Systematisierung des Außenwirtschaftsrechts wird jedoch dadurch erschwert, dass eine Vielzahl von Rechtsakten der Europäischen Union Regelungen enthalten, die auch Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenhandels zur Folge haben, auch wenn vorrangig andere Regelungszwecke erreicht werden sollen. Zudem enthält eine Vielzahl sonstiger Gesetze Regelungen, die neben Inlandssachverhalten auch die Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Waren betreffen.
6
Wenngleich das Außenwirtschaftsrecht im Wesentlichen grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte oder Handlungen betrifft, können auch reine Inlandssachverhalte davon umfasst sein, wie die Veräußerung von Waren im Inland an einen Nicht-Inländer (so zB bei § 2 Abs 2 S 2 AWG) oder im Bereich der personenbezogenen Embargos und Sanktionen.
7
Sowohl das deutsche als auch das europäische Recht gehen vom Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit aus. Nach § 1 Abs 1 S 1 AWG ist der Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen grundsätzlich frei. Obwohl die Außenwirtschaftsfreiheit unionsrechtlich nicht als Grundfreiheit ausgestaltet ist, wird sie sekundärrechtlich durch Art 1 VO (EU) Nr 2015/479 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung gewährleistet. Danach sind Ausfuhren der Union in dritte Länder frei und keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, sofern keine der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen Anwendung finden. In diesem Umfang begründet die allgemeine Ausfuhrfreiheit auch ein subjektives Recht des Einzelnen.[5]
8
Allerdings gilt die Außenwirtschaftsfreiheit nicht uneingeschränkt. Nach § 1 Abs 2 AWG bleiben nämlich Einschränkungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder durch Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen unberührt. So lassen die §§ 4 ff AWG Einschränkungen des Grundsatzes der Außenwirtschaftsfreiheit aus außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Gründen sowie aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu. Europarechtlich ergeben sich vergleichbare Beschränkungsmöglichkeiten aus Art 207 Abs 1, 346 AEUV. Von diesen Beschränkungsmöglichkeiten wird zum Schutz vor der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Rüstungsgüter, aber auch aus anderen Zwecken umfassend Gebrauch gemacht.
9
Das Außenwirtschaftsrecht ist eingebettet in ein Gefüge völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen, die die jeweiligen Mitgliedstaaten der völkerrechtlichen Rechtsakte zu beachten und umzusetzen haben, durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, durch internationale Rüstungskontrollregime, durch Rechtsakte der EU oder Beschlüsse der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Durch dieses komplexe Zusammenspiel verschiedener ineinandergreifender und miteinander verzahnter Rechtsmaterien sind Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs nur insoweit zulässig, als dies durch völkerrechtliche Verpflichtungen erlaubt oder gerade eine Beschränkung des Verkehrs mit sensitiven Gütern geboten ist.
10
Sowohl Deutschland als auch die EU sind Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Das in diesem Rahmen geschlossene GATT-Abkommen (General Agreement on Tariffs and Trade) sichert das Prinzip des liberalisierten und freien Wirtschaftsverkehrs für Güter. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen, unabhängig davon, ob sie auf EU-Recht oder nationalem Recht beruhen, müssen daher in Einklang mit Vorschriften des GATT-Abkommens stehen.[6] Einschränkungen des Freihandels sind nach Art XIX GATT-Abkommen bei Notstandsmaßnahmen sowie nach Art XX oder XXI GATT-Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig. Hierunter kann insbesondere der Handel mit militärischen Gütern oder mit Gütern zur Ausstattung militärischer Einrichtungen fallen.[7] Exportbeschränkungen dürfen daher auch in insoweit durch den Europäischen oder nationalen Gesetzgeber vorgeschrieben werden, als sich diese im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen des GATT-Abkommens halten.[8]
11
Weitere im Rahmen der WTO abgeschlossene Vereinbarungen sind das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade and Services) über die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPs). Das GATS-Übereinkommen sieht jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vor, große Bereiche vom freien Dienstleistungsverkehr auszunehmen. Bemühungen um eine Überarbeitung des GATS-Abkommens sind ins Stocken geraten. Nach im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommen sind Einschränkungen zum Schutz bestimmter hochrangiger Rechtsgüter zulässig. An den Vorgaben durch das GATT- und GATS-Abkommen müssen sich auch EU-rechtliche und nationale Außenwirtschaftsvorschriften messen lassen.
12
Im Bereich des Zahlungsverkehrs sieht das IWF-Abkommen ein grundsätzliches Liberalisierungsgebot für Finanztransaktionen vor. Beschränkungen des Zahlungsverkehrs sind nur mit Zustimmung des IWF zulässig.
13
Liegt eine Bedrohung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit vor, darf der UN-Sicherheitsrat von den in Art 24 der Charta der Vereinten Nationen erwähnten Befugnissen Gebrauch machen. Art 41 der Charta der Vereinten Nationen sieht die Möglichkeit vor, dass der UN-Sicherheitsrat wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen verhängen kann, um Staaten dazu anzuhalten, einen Friedensbruch zu beenden oder eine Friedensbedrohung nicht fortdauern zu lassen. Die Sanktionsmaßnahme kann in der Unterbrechung oder Einschränkung des zwischenstaatlichen Handels, aber auch in der Beschlagnahme von staatlichem Auslandsvermögen bestehen. Da Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zwar für die Mitgliedstaaten verpflichtend, nicht aber für die Bürger verbindlich sind, müssen diese jeweils in nationales Recht umgesetzt werden.
14
Verschiedene völkerrechtliche Verträge sehen Beschränkungen des Exports von Massenvernichtungswaffen und konventionellen Rüstungsgütern sowie von Grundstoffen vor, die zur Herstellung derartiger Waffen verwendet werden können.
15
Der Atomwaffensperrvertrag vom 1.7.1968 untersagt den Mitgliedstaaten, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weiterzugeben oder Nicht-Kernwaffenstaaten dabei zu unterstützen, Verfügungsgewalt über Kernwaffen zu erlangen. Nicht-Kernwaffenstaaten ist es darüber hinaus untersagt, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt hierüber anzunehmen, herzustellen, zu erwerben oder Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.
16
Das Biotoxinwaffen-Übereinkommen vom 10.4.1972 enthält das Verbot, bakterielle und toxische Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern, zu erwerben oder zurückzubehalten. Bestehende Waffen müssen vernichtet oder friedlichen Zwecken zugeführt und dürfen an niemanden unmittelbar oder mittelbar weitergegeben werden.
17
Das Chemiewaffenübereinkommen vom 13.1.1993 verbietet es insbesondere, chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, derartige Waffen sowie Einrichtungen zu deren Herstellung zu vernichten. Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen sowie die Ausführungsverordnung enthalten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten, ua für die Ein- oder Ausfuhr gelisteter Chemikalien.
18
Das Übereinkommen vom 10.10.1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (UN-Waffenübereinkommen) enthält zwar kein Verbot der Ausfuhr oder des Handels mit den in den Protokollen zu diesem Übereinkommen genannten Waffenarten, sondern nur für bestimmte Verwendungen und Einsatzarten, gleichwohl führt es mittelbar dazu, dass der Handel mit diesen Waffengattungen erheblichen Restriktionen unterworfen ist.
19
Weitere Exportkontrollregime wurden durch völkerrechtlich nicht verbindliche sog Gentlemen-Agreements getroffen, um den Verkehr mit konventionellen Waffen und Dual-Use-Gütern sowie entsprechender Technologie oder aber mit Atomwaffen bzw Trägertechnologie hierfür zu kontrollieren. Obgleich die Beschlüsse der Exportkontrollregime die Teilnehmerstaaten nicht verpflichten, ist die Mitwirkung an derartigen Gentlemen-Agreements gemeinschaftskonform.[9] Zu den bedeutendsten Exportkontrollregimen gehören das Wassenaar-Arrangement, das Raketentechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime) und die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group).
20
Das Wassenaar Arrangement ist Nachfolger des COCOM; sein Ziel ist es, durch erhöhte Transparenz und Verantwortlichkeit der destabilisierenden Anhäufung von konventionellen Waffen und dazu gehörender Mehrzwecktechnologien in den Regionen und Staaten der Welt vorzubeugen. Im Rahmen des Wassenaar Arrangements werden Güterlisten mit konventionellen Rüstungsgütern oder militärisch verwendbaren Dual-Use Gütern erstellt. Die Australia Group will die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung biologischer und chemischer Waffen verhindern sowie den Handel mit bestimmten Chemikalien, biologischen Substanzen sowie zur Herstellung benötigter Anlagen und Geräten beschränkten.
21
Das Missile Technology Control Regime will die Verbreitung von ballistischen Raketen für nukleare, biologische und chemische Waffen sowie Marschflugkörper und Drohnen verhindern und Exportkontrollen multilateral koordinieren, während die Nuclear Suppliers Group durch gemeinsame Richtlinien zur Exportkontrolle die Weiterverbreitung von Nuklearwaffen verhindern will.
22
Das Außenwirtschaftsrecht wird zu weiten Teilen durch Unionsrecht geprägt. Nach Art 26 AEUV ist der freie Binnenmarkt gewährleistet und wird durch europarechtliche Regelungen reguliert. Da die Zuständigkeit für die Handelspolitik nach Art 207 Abs 1 AEUV bei der Europäischen Union liegt, unterliegt das Außenwirtschaftsrecht, soweit es den Güter- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts sowie mit Drittstaaten betrifft, der Regelungskompetenz des Europäischen Gesetzgebers. Daher besitzt die EU die ausschließliche Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Handelspolitik, insbesondere auch zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Im Bereich des gemeinsamen Marktes besteht eine Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nur insoweit als Unionsrecht keine Regelung enthält, den Mitgliedstaaten Regelungskompetenzen einräumt oder die nationale Rechtsetzung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbehalten bleibt. Auch der Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial fällt nach hM grundsätzlich in die Kompetenz der EU.[10] Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV gibt jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in Einzelfällen zum Schutz der Sicherheit und Ordnung hiervon abzuweichen und eigenständige Regelungen zu treffen. Der Auffassung, dass Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV den Mitgliedstaaten die volle Souveränität in Fragen des Handels mit Rüstungsgütern gibt, ist die Kommission entgegengetreten.[11] Daraus wird abgeleitet, dass den EU-Mitgliedstaaten lediglich eine restriktivere nationale Rüstungsexportpolitik als nach unionsrechtlichem Rahmen gestattet ist.[12]
23
Die Gesetzgebungskompetenz der EU bezieht sich insoweit lediglich auf die Regelung der Handelspolitik und damit des Außenhandels. Hingegen steht ihr keine Gesetzgebungskompetenz auf dem Bereich des Strafrechts zu. Eine solche liegt alleine in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Allerdings sind diese gehalten, effektive Sanktionen für die Verletzung von Rechtsvorschriften der EU vorzusehen, was auch die Schaffung von Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen erforderlich machen kann.
24
Soweit die EU Regelungen im Bereich der Handelspolitik durch Verordnungen trifft, handelt es sich hierbei nach Art 288 AEUV um unmittelbar anwendbares, für alle Bürger verbindliches Recht. Der Rat und das Parlament können die Kommission nach Art 290 AEUV ermächtigen, Delegierte Verordnungen zur Ausfüllung, Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Gesichtspunkte sowie zu Detailregelungen zu erlassen, die in diesem Umfang ebenfalls unmittelbar anwendbar sind.
25
Hingegen entfalten Richtlinien keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Bürger, sondern verpflichten lediglich die Mitgliedstaaten, diese in nationales Recht umzusetzen. Gleichwohl sind Richtlinien auch schon vor deren Umsetzung bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen.
26
Beschlüsse des Rats im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach Art 31 EUV binden ebenfalls lediglich die Mitgliedstaaten und bedürfen der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.
27
Die Rechtsakte der EU, die Regelungen auf den Bereich des Außenwirtschaftsrechts im engeren oder im weiteren Sinne enthalten, sind zwischenzeitlich unübersehbar. Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat die Union durch die Gemeinsame Ausfuhrregelung in VO (EU) Nr 2015/479[13] den Grundsatz der Ausfuhrfreiheit betont und festgelegt, dass Lieferungen nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind. Allerdings kann die EU Schutzmaßnahmen nach Kap III dieser Verordnung ergreifen, wenn einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Güter bedingten Krisenlage vorgebeugt oder entgegengewirkt werden soll oder wenn dies erforderlich ist, damit die Union oder ihre Mitgliedstaaten internationale Verpflichtungen erfüllen können. Von dieser Ermächtigung wurde während der Corona-Pandemie in Bezug auf persönliche Schutzausrüstung durch DurchführungsVO 2020/402 und 2929/568, jeweils zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum von 30 Tagen Gebrauch gemacht.
28
In vergleichbarer Weise enthält Art 1 Abs 2 der VO (EU) Nr 2015/478[14] den Grundsatz der Einfuhrfreiheit. Danach unterliegt die Einfuhr von Waren mit Ursprung aus einem Drittland keinen mengenmäßigen Begrenzungen. Davon ausgenommen sind nach Art 1 Abs 1 VO (EU) Nr 2015/478 Textilwaren, die unter die spezifische Einfuhrregelung der VO (EG) Nr 517/94 fallen, sowie Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in VO (EG) Nr 625/2009 aufgeführt sind. Gleichzeitig sieht die Verordnung Überwachungs- und Schutzmaßnahmen vor, wenn Waren in derart erhöhten Mengen oder Bedingungen in den Binnenmarkt eingeführt werden, dass eine bedeutende Schädigung für Unternehmen entsteht oder zu entstehen droht. Insbesondere können in diesem Fall Einfuhrkontingente festgesetzt werden.
29
Von der Einfuhrfreiheit ausgenommen sind bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, soweit es sich nicht um WTO-Mitgliedstaaten handelt und auch keine bilateralen Selbstbeschränkungsabkommen bestehen. Hierdurch soll die Textilindustrie in der EU geschützt werden. Ausgenommen sind ferner nach der VO (EG) Nr 519/94 Waren aus den früheren Staatshandelsländern der ehemaligen Sozialistischen Sowjetrepubliken und Chinas. Mit dem WTO-Beitritt Chinas und bilateraler Handelsabkommen hat die Bedeutung der Einschränkung deutlich abgenommen.
30
Der Außenwirtschaftsverkehr ist eng mit dem Zollrecht verknüpft, da für Ausfuhren aus und für Einfuhren von Waren in die Union Zollanmeldungen abzugeben und Waren zu gestellen sind und sich das Ausfuhr- und das Zollverfahren insoweit überschneiden. In der VO (EG) Nr 428/2009 (Dual-Use-VO) sowie in den Vorschriften des AWG und der AWV wird vielfach auf zollrechtliche Verfahren Bezug genommen. Trotz der Parallelen und der verfahrensmäßigen Überlappung sind weder die Begrifflichkeiten identisch noch die Verfahren deckungsgleich. Die Modernisierung des Zollkodex durch den Unionszollkodex hat zwar zu einer stärkeren Angleichung zwischen Außenwirtschafts- und Zollrecht geführt, gleichwohl bleiben nicht unbeträchtliche Unterschiede bestehen. So wurde der Begriff des Ausführers zwar immer mehr angeglichen,[15] gleichwohl sind die Unterschiede weiterhin so beträchtlich, dass nach § 12 Abs 3 S 3 AWV bei Ausfuhranmeldungen die Angabe des ausfuhrrechtlichen Ausführers erforderlich ist, wenn dieser vom zollrechtlichen Ausführer abweicht.
31
Regelungen über Güter mit doppelten Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), dh solchen, die sowohl zur zivilen als auch zur militärischen Zwecken eingesetzt werden können, wurden erstmals durch die VO (EG) Nr 3381/94 getroffen und betrafen die Ausfuhr derartiger Güter aus dem Gemeinschaftsgebiet sowie die Verbringung nach anderen EG-Mitgliedstaaten. Öffnungsklauseln ermöglichten es den Mitgliedstaaten, nationale Sonderregelungen zu treffen.
32
Zum 28.9.2000 wurde die Dual-Use-VO durch die VO (EG) Nr 1334/2000 ersetzt und dem damals bestehenden hohen deutschen Kontrollniveau angenähert.[16] Geregelt waren weiterhin die Ausfuhr und das Verbringen von Dual-Use-Gütern, jedoch wurde unter Ausfuhr auch die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon mit erfasst. Weiterhin waren nationale Sonderregelungen möglich.
33
Am 27.8.2009 trat die auch heute noch gültige Dual-Use-VO (VO (EG) Nr 428/2009) in Kraft. Sie enthält Regelungen über die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Für die Ausfuhr von in Anh I der Dual-Use-VO aufgeführten Waren besteht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht; Ausnahmen bestehen lediglich hinsichtlich der in Anhang IIa gelisteten Güter für die Ausfuhr in bestimmte privilegierte sichere Drittstaaten, namentlich Australien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten. Nach Art 4 Abs 5 und Art 8 Dual-Use-VO können Mitgliedstaaten in den dort genannten Grenzen hinausgehend nationalstaatliche Regelungen treffen, hinsichtlich derer jedoch eine Notifizierung erforderlich ist. Im Geltungsbereich der Dual-Use-VO ist jedoch ein Rückgriff auf die allgemeine Ausfuhr-VO nicht möglich.[17]
34
Die Dual-Use-VO nimmt insbesondere bei Begriffsdefinitionen in Art 2 auf Bestimmungen des Zollkodex in der Fassung der VO (EWG) Nr 2913/92 Bezug. Dieser ist zwischenzeitlich durch den Unionszollkodex (VO (EU) Nr 952/2013) ersetzt. Die Neuregelungen des Unionszollkodex sind zwar inhaltlich vielfach, jedoch nicht völlig deckungsgleich mit denen des außer Kraft getretenen Zollkodex. Eine Anpassung der Dual-Use-VO an den seit 1.5.2016 vollständig in Kraft getretenen Unionszollkodex ist bislang noch nicht erfolgt. Allerdings bestimmt Art 286 Abs 3 UZK, dass Bezugnahmen auf den außer Kraft getretenen Zollkodex als Bezugnahmen auf den UZK nach der Entsprechungstabelle zu lesen sind.
35
Am 28.9.2016 hatte die Kommission einen Vorschlag zu einer Neufassung der Dual-Use-VO veröffentlicht.[18] Neben einer Modernisierung zentraler exportkontrollrechtlicher Begriffsdefinitionen sollten Beschränkungen für technische Unterstützung erstmals auf europäischer Ebene neu geregelt, Beschränkung für Überwachungssoftware und Technologie aufgenommen und verwendungsbezogene sowie weitere Beschränkungen im Falle der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen bzw terroristischer Aktivitäten eingeführt werden. Daneben sah der Vorschlag vor, dem Ausführer Due Diligence-Pflichten hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung von Gütern durch den Empfänger aufzuerlegen und die Bedeutung interner Compliance-Systeme zu stärken. Wegen des Widerstands verschiedener Mitgliedstaaten kam es jedoch zu keiner Einigung.
36
Grundsätzlich umfasst die gemeinsame Handelspolitik auch den Handel mit Waffen, insbesondere Kriegswaffen, Munition und Rüstungsgütern, wenngleich den Mitgliedstaaten nach Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV eine eigenständige Regelungskompetenz ermöglicht ist. Kriegsmaterial nach Art 346 Abs 2 AEUV ist in einer Liste vom 15.4.1958[19] festgelegt. Die Liste ist bislang nicht aktualisiert worden. Soweit in dieser Liste Dual-Use-Güter aufgeführt sind, steht dies mit Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV nicht ein Einklang.[20] Insoweit ist die Dual-Use-VO (VO (EG) Nr 428/2009) vorrangig, die aber in ihrem Art 26 erklärt, dass die Anwendbarkeit von Art 346 AEUV unberührt bleibt.
37
Da der Export von Rüstungsgütern wesentliche wirtschaftliche und außenpolitische Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten berührt, haben sich die Mitgliedstaaten am 8.6.1998 auf einen „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ verständigt. Dieser Verhaltenskodex war für die Mitgliedstaaten nicht rechtlich, sondern allenfalls politisch bindend. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP[21] wurden die im Verhaltenskodex niedergelegten Grundsätze in eine rechtlich verbindliche Form überführt und teilweise ergänzt. Damit wurde innerhalb der EU ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen. Die gemeinsamen Grundsätze mussten durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden. Insbesondere die Vorschriften zur technischen Unterstützung gehen maßgeblich auf den Gemeinsamen Standpunkt zurück.
38
Erhebliche Erleichterungen für den Handel mit Rüstungsgütern innerhalb der EU wurden durch die Verteidigungsgüterrichtlinie (RL Nr 2009/43/EG)[22] geschaffen. Es wurde ein Genehmigungssystem eingerichtet, das auf der Erteilung von Genehmigungen an Lieferanten beruht (Zertifizierung) und die Verbringung von Rüstungsgütern innerhalb der EU erleichtern soll.
39
Durch die VO (EU) Nr 258/2012[23] (Feuerwaffenverordnung) wurden europaweit einheitliche Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von in Anh I dieser Verordnung genannte Schusswaffen, Teile, Komponenten sowie Munition festgelegt. Zum Teil sind diese Waffen in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst und unterliegen einer Genehmigungspflicht nach § 8 Abs 1 AWV. In diesem Fall findet ein einheitliches Genehmigungsverfahren statt (Art 4 Abs 2 Feuerwaffen-VO).
40
Die VO (EG) Nr 1236/2005 (Anti-Folter VO) enthält dem Außenwirtschaftsrecht zuzurechnende Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur Folter oder unmenschlichen Behandlungen verwendet werden können. Neben dem Güterverkehr erfasst sie auch Beschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen.
41
Art 215 AEUV enthält eine Kompetenz des Rates zum Erlass von Wirtschafts- und Finanzsanktionen, sofern dem ein Beschluss der GASP nach Titel V Kap 2 EUV zugrunde liegt. Wirtschafts- und Finanzsanktionen werden verhängt, um einen Staat, der sich völkerrechtswidrig verhält, zur Beendigung seines Verhaltens zu bewegen; Wirtschafts- und Finanzsanktionen dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, bis dieses Ziel erreicht ist.[24] Derartige Sanktionen bestehen regelmäßig im Einfrieren von Geld- und Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen, Einschränkungen des Zahlungsverkehrs, können aber auch Waffenembargos oder Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs umfassen.[25] Finanzsanktionen oder Smart Sanctions richten sich regelmäßig gegen bestimmte Personen.
42
Wirtschaftsembargos gegen Staaten können auch auf Art 207 AEUV gestützt werden, sofern handelspolitische Ziele im Vordergrund stehen. Die Abgrenzung der Ermächtigungsvorschriften von Art 207 und Art 215 AEUV ist im Einzelnen umstritten.[26]
43
In der Praxis besonders wichtige Embargos und Sanktionen basieren auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrats oder auf Beschlüssen des Rates der EU im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung. Aufgrund der Resolution 1390 (2002) des UN-Sicherheitsrates wurden durch VO (EG) Nr 881/2012 Sanktionen gegen Personen und Organisationen beschlossen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. In Umsetzung der Resolution 1373 (2001) wurden durch VO (EG) Nr 2580/2001 Embargomaßnahmen gegen Personen und Organisationen getroffen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, an diesen beteiligt sind, diese fördern oder erleichtern und nicht mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen.
44
Der Rat hat eine Handreichung zur Auslegung der Standardklauseln von restriktiven Maßnahmen veröffentlicht.[27] Die Europäische Kommission veröffentlicht zur einheitlichen Auslegung von Sanktionsmaßnahmen Handreichungen (guidance notes), FAQs und förmliche Gutachten (opinions) zu Einzelfragen, die keine rechtliche Verbindlichkeit besitzen, aber von den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten beachtet werden.
45
Die Kommission hat erste Schritte zu einer Angleichung der Strafrechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten unternommen und vorgeschlagen, die Kompetenzvorschrift des Art 83 Abs 1 AEUV zum Erlass strafrechtlicher Regelungen um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen nach Art 215 AEUV zu erweitern[28] und Mindestanforderungen für strafbare Handlungen, Strafzumessungsregelungen, Strafrahmen, Verjährungsfristen und Strafrechtsanwendung zu definieren.[29] Deutschland hat bereits seine Zustimmung zur Aufnahme von Sanktionsverstößen in den Katalog des Art 83 Abs 1 AEUV erklärt.[30]
46
Das Vereinigte Königreich hat am 29.3.2017 die Absicht erklärt, aus der Europäischen Union auszutreten (sog Brexit). Das zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geschlossene Austrittsabkommen[31] wurde nach der Ratifizierung im Vereinigten Königreich und der EU wirksam, so dass das Vereinigte Königreich zum 31.1.2020 aus der EU ausgeschieden ist. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs gehört seither nicht mehr zum Zollgebiet der EU. Nach Art 127 Abs 3 des Austrittsabkommens gilt jedoch bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 das Unionsrecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter fort. Für den Bereich des Exportkontrollrechts ergeben sich daher während des Übergangszeitraums keine Änderungen. Das Vereinigte Königreich wird so behandelt, als befinde es sich noch im Zollgebiet der Union. Im Vereinigten Königreich ansässige Personen gelten weiterhin als unionsansässig. Bislang genehmigungsfreie Lieferungen nach der EG-Dual-Use-VO, dem AWG, der AWV, der Anti-Folter-VO oder der Feuerwaffen-VO bleiben weiterhin genehmigungsfrei möglich. Auch behalten vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigungen während des Übergangszeitraums weiterhin Geltung.
47
Im Bereich des Bundesrechts bestimmt § 1 BrexitÜG, dass das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt. Daher gelten im Vereinigten Königreich ansässige natürliche oder juristische Personen während des Übergangszeitraums als Unionsansässige iSv § 2 Abs 18 AWG und das Vereinigte Königreich selbst als nach § 2 Abs 25 AWG zum Zollgebiet der EU gehörend.
48
Nach Ende des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 wird das Vereinigte Königreich hingegen zum Drittland, sofern nicht in einem noch abzuschließenden Freihandelsvertrag anderweitige Regelungen getroffen werden. Das Vereinigte Königreich wird dann in vollem Umfang wie ein Drittland behandelt. Vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigungen verlieren ihre Wirkung, die Lieferung von in Anhang I der Dual-Use-VO gelisteten Gütern ins Vereinigte Königreich bedarf einer Genehmigung. Allerdings steht zu erwarten, dass das Vereinigte Königreich in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr EU 001 bzw in den privilegierten Länderkreis nationaler Allgemeiner Genehmigungen aufgenommen werden wird.
49
Aufgrund des Vorrangs von Unionsrecht steht dem nationalen Gesetzgeber eine Regelungskompetenz im Außenwirtschaftsrecht nur noch in geringem Umfang zu. Ihm verbleibt Gestaltungsspielraum im Wesentlichen nur noch für den Verkehr mit Rüstungsgütern, für den Dienstleistungsverkehr, soweit er mit dem Grenzübertritt von Personen verbunden ist bzw soweit Rechtsakte der EU den Mitgliedstaaten ausdrücklich Gestaltungsspielräume einräumen oder soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine nationale Regelung erfordert.
50
Die Regelungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts finden sich neben der Dual-Use-VO im Wesentlichen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sondervorschriften für den Umgang mit Kriegswaffen sind im Ausführungsgesetz zu Art 26 Abs 2 GG (Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontrG) geregelt. Daneben finden sich weitere Regelungen in den Ausführungsgesetzen zu völkerrechtlichen Vereinbarungen.
51
Das Außenwirtschaftsrecht stellt wie sonst wenige Rechtsmaterien politisches Recht dar und ist erheblichen Änderungen unterworfen, die von der welt- und sicherheitspolitischen Lage abhängen, aber auch von den politischen Zielen der jeweils im Amt befindlichen Bundesregierung. Ungeachtet des Grundsatzes der Außenhandelsfreiheit prägen daher politische Entscheidungen nicht nur die Genehmigungspraxis, sondern auch den Umfang der gesetzlichen Hemmnisse und Beschränkungen, insbesondere bei Waffen und Rüstungsgütern.
52
In „Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ vom 28.4.1982, derzeit gültig in der Fassung vom 19.1.2000;[32] bekräftigte die Bundesregierung ihre Absicht einer restriktiven Exportpolitik, bei der insbesondere die Gefahr der Verwendung der Güter in bewaffneten Auseinandersetzungen oder in drohenden Konflikten, die Menschenrechtslage im Bestimmungsland, die Einsatzmöglichkeiten zur inneren Repression sowie die Gefahr der Weiterverbreitung wesentliche Entscheidungskriterien für eine Genehmigung darstellen. Die Politischen Grundsätze dienen auch der Umsetzung des „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren“ vom 8.6.1998 sowie den „Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen“ der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 25.11.1993. In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung zu einer restriktiven Exportpraxis auch aufgrund des Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8.12.2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. Ungeachtet dessen kommt den Politischen Grundsätzen keine Rechtsqualität zu, sondern bewirken alleine eine politische Bindung.[33]
53
In Ergänzung dieser Politischen Grundsätze hat die Bundesregierung auch Grundsätze zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25.7.2001[34] neu bekannt gemacht, die eine Vorgängerversion aus dem Jahr 1991 abgelöst hat.
54
In jüngster Zeit hat die Bundesregierung weitere Grundsätze beschlossen, die weitere Restriktionen beim Handel mit Kleinwaffen sowie Verbesserungen bei der Endverbleibskontrolle betreffen, nämlich die „Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze) vom 12.3.2015[35] sowie die am 8.7.2015 beschlossenen „Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“.[36]
55
Das AWG trat zuerst im Jahr 1961 in Kraft und hat die bis dahin geltenden alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze[37] abgelöst.[38] Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften blieben seither in ihrem Kern im Wesentlichen unverändert, wenngleich im Detail eine Vielzahl von Anpassungen an die sich geänderte politische Situation erfolgt sind. Während bis Ende der 80er Jahre im „Kalten Krieg“ Beschaffungsbemühungen von Ostblock-Staaten in Bezug auf Waffen, Rüstungsgüter und Hochtechnologie verhindert werden sollte und das Außenwirtschaftsrecht durch das COCOM-Regime geprägt war, standen ab Mitte der 80er Jahre verstärkte Beschaffungsbemühungen von Dritte-Welt-Staaten in Bezug auf ABC-Waffen und Trägertechnologie im Mittelpunkt.[39] Ab Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre wurden in Folge der Chemiewaffenprojekte in Libyen und dem Irak und der Involvierung deutscher Unternehmen verstärkt länder- und endempfängerspezifische Beschränkungen eingeführt und verwendungszweckbezogene Catch-All-Klauseln sowohl im deutschen Außenwirtschaftsrecht als auch in die Dual-Use-VO übernommen.[40]
