Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software - Ursula Männer - E-Book

Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software E-Book

Ursula Männer

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Beschreibung

Am 1. Dezember 2014 ist die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfte/r Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung" in Kraft getreten. In dieser Verordnung werden als Inhalte dieser Fortbildungsprüfung die drei Handlungsbereiche "Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen", "Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten" sowie "Unternehmensführungsstrategien entwickeln" genannt. Neben diesen drei Handlungsbereichen, welche die Inhalte zum Teil III der Meisterprüfung im Handwerk und handwerksähnlichen Gewerben darstellen, wird der Abschluss "Geprüfte/r Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung" um vier weitere Wahlpflichthandlungsbereiche ergänzt: Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen, Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen. Dieses Buch beschäftigt sich mit den Inhalten des Wahlpflichthandlungsbereichs "Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen". Dabei werden im ersten Kapitel zunächst die Grundlagen der Buchführung gelegt, ehe im zweiten Kapitel das notwendige Fachwissen zur Belegerstellung, -prüfung und -kontierung vermittelt wird. Das anschließende Kapitel widmet sich dem Anlegen, Führen und Prüfen des Kassenbuchs. Die Lohnabrechnung und die dazu borbereitenden Tätigkeiten sind Inhalte des vierten Kapitels. Im abschließenden Kapitel 5 wird das erforderliche Fachwissen zur Mitwirkung bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses vermittelt. Als branchenübliche Software kommt in allen Kapiteln durchgängig Lexware zum Einsatz. Am Ende der jeweiligen Kapitel erfolgen Wiederholungsfragen, die sowohl im Unterricht als auch im Selbststudium eingesetzt werden können. Durch diese Wiederholungsfragen wird eine lernprozessbegleitende Kontrolle genauso ermöglicht wie eine rationelle Vorbereitung auf die Prüfung.

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Ursula Männer

Buchhaltung im Handwerksbetrieb

unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen

für die praxisnahe Vorbereitung auf den „Geprüften Fachmann/ Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“

mit Übungs- und Wiederholungsfragen

3. Auflage 2020

Holzmann Medien | Buchverlag

Das vorliegende Werk enthält in der Regel Berufsbezeichnungen, Gruppenbezeichnungen usw. nur in der männlichen Form. Wir bitten diese sinngemäß als Doppelbezeichnungen, wie zum Beispiel Frau/Mann, Handwerkerin/Handwerker, Meisterin/Meister, Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber usw. zu interpretieren und anzuwenden.

Sämtliche Angaben in diesem Buch und auf den abgebildeten Screenshots, wie z. B. persönliche Daten, Kunden- und Lieferantendaten, Rechnungen, Bankverbindungen o. Ä. sind frei erfunden. Eventuelle Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten sind unbeabsichtigt und rein zufällig.

Screenshots aus dem Programm „lexware buchhalter pro“ mit freundlicher Abdruckgenehmigung durch Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg.

Impressum

3. aktualisierte Auflage 2020

Print-ISBN: Artikel-Nr. 1766.03 | ISBN: 978-3-7783-1475-3

E-Book-ISBN: Artikel-Nr. 1766.97 | ISBN: 978-3-7783-1476-0

© 2020 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen

Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, fotomechanischen Wiedergabe und Übersetzung nur mit Genehmigung durch Holzmann Medien.

Das Werk darf weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm, elektronische Medien oder ähnliches Verfahren) gespeichert, reproduziert oder sonst wie veröffentlicht werden. Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen.

Lektorat: Achim Sacher, Holzmann Medien | Buchverlag

Umschlaggestaltung: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

Bildquellen Umschlag:

© contrastwerkstatt - Fotolia.com

© everythingpossible - Fotolia.com

Herstellung: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH

Vorwort

Am 1. Dezember 2014 ist die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte/r Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“ in Kraft getreten. In dieser Verordnung werden als Inhalte dieser Fortbildungsprüfung die drei Handlungsbereiche „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen“, „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten“ sowie „Unternehmensführungsstrategien entwickeln“ genannt.

Neben diesen drei Handlungsbereichen, welche die Inhalte zum Teil III der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben darstellen, wird der Abschluss „Geprüfte/r Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung“ um vier weitere Wahlpflichthandlungsbereiche ergänzt:

- Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,

- Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,

- Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und

- Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.

Die drei Handlungsbereiche und einer der vier Wahlpflichthandlungsbereiche sind Prüfungsbestandteile. Bereits bei der Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfling den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich mitzuteilen.

Dieses Buch beschäftigt sich mit den Inhalten des Wahlpflichthandlungsbereichs

„Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen“.

Dabei werden im ersten Kapitel zunächst die Grundlagen der Buchführung gelegt, ehe im zweiten Kapitel das notwendige Fachwissen zur Belegerstellung, -prüfung und -kontierung vermittelt wird. Das anschließende Kapitel widmet sich dem Anlegen, Führen und Prüfen des Kassenbuchs. Die Lohnabrechnung und die dazu vorbereitenden Tätigkeiten sind Inhalte des vierten Kapitels. Im abschließenden Kapitel 5 wird das erforderliche Fachwissen zur Mitwirkung bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses vermittelt. Als branchenübliche Software kommt in allen Kapiteln durchgängig Lexware zum Einsatz.

Am Ende der jeweiligen Kapitel erfolgen Wiederholungsfragen, die sowohl im Unterricht als auch im Selbststudium eingesetzt werden können. Durch diese Wiederholungsfragen wird eine lernprozessbegleitende Kontrolle genauso ermöglicht wie eine rationelle Vorbereitung auf die Prüfung.

Wir wünschen Ihnen bei der Vorbereitung und Ablegung Ihrer Prüfungen viel Erfolg.

April 2020

Die Autorin und

Holzmann Medien | Buchverlag

Inhalt

Wahlpflichthandlungsbereich: Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen

1. Grundlagen

1.1 Einführung

1.2 Anlegen einer Firma in Lexware

1.2.1 Eingabe „Allgemein“

1.2.2 Eingabe „Finanzamt Umsatzsteuer“

1.2.3 Eingabe „Lohnsteuer“

1.2.4 Eingabe „Rechnungswesen“

1.2.5 Eingabe „Gewinnermittlungsart“

1.2.6 Eingabe „Mahnwesen“

1.2.7 Eingabe „Datev“

1.2.8 Eingabe „Buchhalter“

1.2.9 Eingabe „Lohn und Gehalt – Sozialversicherung“

1.2.10 Eingabe „Lohn und Gehalt – Softwarewechsel“

1.2.11 Eingabe „Lohn und Gehalt – Berufsgenossenschaft“

1.2.12 Eingabe „Lohn und Gehalt – Meldeverfahren“

1.2.13 Eingabe „Lohn und Gehalt – Betriebsdaten“

1.2.14 Eingabe „Lohn und Gehalt – Arbeitszeiten“

1.2.15 Eingabe „Lohn und Gehalt – Sonstiges“

1.3 Der Kontenplan

1.3.1 Buchen von Saldenvorträgen

1.3.2 Datensicherung und Datenarchivierung

Wiederholungsfragen

2. Belege erstellen, prüfen und kontieren

2.1 Kreditorenbuchhaltung

2.1.1 Lieferanten (Kreditoren) anlegen

2.1.2 Neues Kreditorenkonto in Lexware erstellen

2.2 Debitorenbuchhaltung

2.2.1 Debitor (Kunden) anlegen

2.2.2 Neues Debitorenkonto in Lexware erstellen

2.3 Kassenbuchführung

2.4 Lohn-/Gehaltsbuchhaltung

2.5 Belegprüfung

2.5.1 Rechnungen mit einem Bruttorechnungsbetrag bis zu 250,- €

2.5.2 Rechnungen mit einem Bruttorechnungsbetrag von mehr als 250,- €

2.5.3 Rechnungen über Teilleistungen/Anzahlungen und die Schlussrechnung zu diesen Leistungen

2.5.4 Rechnungen, bei denen der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b Umsatzsteuergesetz schuldet

2.6 Kontierung und Verbuchung

2.6.1 Erfassung der kreditorischen Eingangsrechnungen

2.6.2 Erfassung der Ausgangsrechnungen

Wiederholungsfragen

3. Kassenbuch anlegen, führen und prüfen

3.1 Kassenbuchaufbau

3.2 Erfassung der Barvorgänge

3.2.1 Eintragungen in das Kassenbuch

3.2.2 Muster eines Kassenbuchs (Auszug)

3.3 Kassenbuchkontrolle, Kassensturz, Kassendifferenzen

3.4 Scheckverkehr

3.5 Belegkontrolle

3.6 Archivierung des Kassenbuchs und der Kassenbelege

Wiederholungsfragen

4. Lohnabrechnung vorbereiten

4.1 Erfassung der Mitarbeiterdaten

4.1.1 Personalstammdaten

4.1.2 Mitarbeiter in Lexware anlegen

4.1.3 Schritte der Lohnbuchhaltung festlegen

4.2 Erfassung von Arbeitszeiten

4.3 Struktur und Bestandteile einer Lohnabrechnung

4.3.1 Aufbau der Lohnabrechnung

4.3.2 Abrechnungsschema

4.4 Termine und Fristen

Wiederholungsfragen

5. Mitwirken bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses

5.1 Inventur, Inventar und Bilanz

5.1.1 Inventur

5.1.2 Inventar

5.1.3 Bilanz

5.2 Ansatz- und Bewertungsgrundsätze

5.3 Anlagenbuchhaltung

Wiederholungsfragen

Stichwortverzeichnis

Wahlpflichthandlungsbereich: Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen

1. Grundlagen

1.1 Einführung

Bedeutung der Buchführung im Handwerksbetrieb

Bedeutung der Buchführung

Jeder Handwerksbetrieb setzt sich zum Ziel, seinen Kunden eine handwerksmeisterliche Leistung zu liefern. Der Handwerksbetrieb von heute muss aber nicht nur fachlich, sondern auch kaufmännisch optimal funktionieren. Da die Buchführung im Handwerksbetrieb einen wesentlichen Teil des Unternehmens ausmacht, sprechen viele Gründe dafür, die Buchführung im Unternehmen selbst durchzuführen. Der Handwerksunternehmer behält die Kontrolle. Das gesamte Unternehmen wird EDV-gestützt abgebildet und verschafft jederzeit einen Überblick über die Finanzkennzahlen. Eine professionelle Finanzsoftware optimiert dabei die Finanzbuchhaltung und ist steuerlich immer auf dem neuesten Stand.

Vorteile für den Unternehmer

> Der Unternehmer hat jederzeit Überblick über seine Finanzen.

> Die Buchungen und Zahlungen werden schnell und einfach ausgeführt und sorgen somit für eine effiziente Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs.

> Ob Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder doppelte Buchführung – mit einem optimalen Buchungssystem ist der Jahresabschluss kein Problem mehr.

> Liquiditätsverluste werden durch ein automatisiertes und intelligentes Mahnwesen vermieden.

> Die Buchungsbelege sind immer im Haus und nicht beim Steuerberater.

Welche Buchhaltungssoftware wird eingesetzt?

Buchhaltungssoftware

Entscheidend ist die Wahl der Software und welche Bereiche mit der Finanzbuchhaltungssoftware abgedeckt werden sollten. Im vorliegenden Buch wird an den entsprechenden Stellen darauf eingegangen. Als „branchenübliche Software“ wird in den folgenden Kapiteln die Software „Lexware financial office pro“ herangezogen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für den Handwerksbetrieb sind vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Abgabenordnung (AO) ersichtlich. Für die GmbH gilt außerdem noch das GmbH-Gesetz.

Auch für größere Unternehmen gilt das HGB, wenn sie international tätig sind. Die Buchführungsvorschriften im HGB finden ihre Gültigkeit aber nur in Deutschland, was wiederum zu Problemen führte, wenn Firmen international tätig sind, weil die Jahresabschlüsse dieser Firmen nicht mit den Jahresabschlüssen von ausländischen Unternehmen vergleichbar waren.

Aus diesen Problemen heraus suchte man in den letzten Jahren nach Standards für die internationale Rechnungslegung (International Financial Reporting Standards bzw. International Accounting Standards) und hat Regeln zum HGB dafür aufgestellt.

BilMoG

Das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aus dem Jahr 2009 stellt die größte Bilanz-Reform/HGB-Reform der letzten 25 Jahre dar. Ziel des Gesetzes ist es, das HGB-Bilanzrecht für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards zu stärken, aber auch kleineren Betrieben den Druck zu nehmen, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden.

Das neue BilMoG verfolgt das Ziel, dass das HGB-Bilanzrecht eine vollwertige, aber eigenständige Alternative zu den international herrschenden Rechnungslegungsstandards ist. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die HGB-Bilanz als Grundlage der Ausschüttungsbemessung sollen dabei erhalten und gleichsam die Informationsfunktion der bisherigen Angaben ausgeweitet werden, ohne jedoch dabei zusätzliche Kosten für die Unternehmen zu verursachen. Die Kostensenkung bringt vor allem für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe eine Erleichterung.

Anpassung der Größenschwellen

Größenschwellen

Für Handwerksbetriebe, die ihre Unternehmensform als Kapitalgesellschaften führen, z. B. eine GmbH oder eine kleine AG, wurden die Größenschwellen angepasst. Die Zuordnung als kleine, mittlere oder große Kapitalgesellschaft ist für die Inanspruchnahme von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen entscheidend. Nach § 267 HGB gelten die folgenden Merkmale:

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 6.000.000,- € Bilanzsumme.

2. 12.000.000,- € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.

3. Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 20.000.000,- € Bilanzsumme.

2. 40.000.000,- € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.

3. Im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der Merkmale der mittleren Kapitalgesellschaften überschreiten.

Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit

Ein weiteres Merkmal des BilMoG ist der Wegfall des Maßgeblichkeitsprinzips. Bisher war es nur möglich, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen, wenn diese in der Handelsbilanz dargestellt wurden. Das hatte in kleineren Unternehmen häufig die nachteilhafte Folge, dass Handelsbilanz und Steuerbilanz identisch waren. Mit der neuen Regelung können Handels- und Steuerbilanz auseinanderfallen.

Wahlmöglichkeiten nach BilMoG

Jeder Unternehmer kann nun selbst entscheiden, ob er nach den Bilanz- und Bewertungsvorschriften des HGB verfährt oder in Teilen auf die internationale Rechnungslegung zugreift.

1.2 Anlegen einer Firma in Lexware

Firmenanlage in Lexware

Wie bereits erwähnt, wird für die Vermittlung der Inhalte aus den nachfolgenden Kapiteln das Programm „Lexware financial office pro“ als branchenübliche Software verwendet, da Lexware in der Praxis in vielen Handwerksbetrieben zum Einsatz kommt. Zum Anlegen einer Firma in Lexware gehen Sie wie folgt vor:

Wählen Sie im Menüpunkt „Datei“ den Punkt „Neu/Firma“ aus und bestätigen Sie die Firmenneuanlage mit einem Klick auf die Schaltfläche „OK“.

Firmenneuanlage in Lexware

Lexware führt Sie anschließend mit dem Firmenassistenten durch die Neuanlage. Dazu wird die Eingabe der nachfolgenden Angaben erforderlich.

1.2.1 Eingabe „Allgemein“

Allgemeine Firmenanlage

Firmenneuanlage „Allgemein“

Die Angabe des Bundeslandes wird für die richtige Gruppierung der Steuernummer benötigt. Handelsregisternummer und Registergericht sind für Kapitalgesellschaften wichtig, da diese aufgrund der Rechtsform ins Handelsregister eingetragen werden. Auch ein Handwerker, der als eingetragener Kaufmann im Handelsregister steht, muss hier die Angaben ausfüllen. Handelsregisternummer und Registergericht sind auch Angaben, die auf den Rechnungen angeben werden müssen.

>Kaufmannseigenschaft

Kaufmannseigenschaft

Kaufmannseigenschaft

Kannkaufmann

freiwillige Eintragung ins Handelsregister

Istkaufmann

Kaufmann aufgrund seines unternehmerischen Umfangs, z. B. eingerichtetes Rechnungswesen, angemessene Mitarbeiterzahl, Lagerhaltung u. a.

Formkaufmann

Kaufmann aufgrund der Rechtsform

>Steuer-ID:

Steuer-ID

Die Steueridentifikationsnummer (kurz: Steuer-ID) wird u. a. für private Steuererklärungen benötigt. Detaillierte Informationen zur Steuer-ID finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de unter dem Stichwort Steueridentifikationsnummer.

Wichtig: Die „Steuer-ID“ ist nicht identisch mit der „Steuernummer“ oder der „EG USt. ID“. Diese Eingaben erfolgen in den Unterpunkten „Finanzamt“.

>Gläubiger-ID:

Gläubiger-ID

Ohne Gläubiger-ID ist eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren nicht möglich. Wenn Sie noch keine Gläubiger-ID besitzen, können Sie diese hier direkt auf der Seite bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Sie ist kostenlos und kann nur online beantragt werden. Im Normalfall erhalten Sie die Gläubiger-ID innerhalb eines Tages von der Deutschen Bundesbank als E-Mail im PDF-Format.

1.2.2 Eingabe „Finanzamt Umsatzsteuer“

Angaben Finanzamt

Firmenanlage „Umsatzsteuer“

>Umsatzsteuerpflicht

Umsatzsteuerpflicht

Umsatzsteuerpflichtig sind in erster Linie Unternehmer. Eine Ausnahme davon gilt für sogenannte „Kleinunternehmer“.

Bei Kleinunternehmern, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, wird die Umsatzsteuer für Ausgangsumsätze nicht erhoben, in Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Im Gegenzug darf der Kleinunternehmer Umsatzsteuer für Leistungsbezüge auch nicht als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer kann jedoch auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten. Mittelfristig ist geplant, die Regelungen für Kleinunternehmer in der Europäischen Union zu harmonisieren.

Ab dem 01.01.2020 gilt als Umsatzgrenze für das Vorjahr der Betrag von 22.000,- €. Die geänderte Umsatzgrenze hat unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft in 2020. Hat der Unternehmer in 2019 einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 22.000,- € erzielt und wird er voraussichtlich in 2020 nicht mehr als 50.000,- € Gesamtumsatz verwirklichen, ist er in 2020 Kleinunternehmer.

1.2.3 Eingabe „Lohnsteuer“

Angaben zur Lohnsteuer

Firmenanlage „Lohnsteuer“

Von dem Lohnzahlungszeitraum einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag müssen regelmäßig an das Betriebsstättenfinanzamt gemeldet und abgeführt werden.

>Betriebsstättenfinanzamt und Bankverbindung

Die Angaben zum Finanzamt werden für die automatische Einstellung der Lohnsteueranmeldung benötigt. Außerdem wird das Betriebsstättenfinanzamt auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers angegeben.

Die Angaben zum Betriebsstättenfinanzamt und die Steuernummer sowie die Bankverbindung des Finanzamts werden aus der Registerkarte „Umsatzsteuer“ übernommen, können aber ggfs. angepasst werden.

>Abgabezeitraum

Abführungszeitpunkt ist

– spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000,- € betragen hat,

– spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080,- €, aber nicht mehr als 5.000,- € betragen hat,

– spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080,- € betragen hat. Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

>E-Mail-Adresse

Die Lohnsteueranmeldung erfolgt elektronisch. Für eventuelle Rückfragen vom Finanzamt muss unbedingt eine gültige E-Mail-Adresse angegeben werden.

Geben Sie die Daten wie angezeigt ein.

1.2.4 Eingabe „Rechnungswesen“

Angaben zum Rechnungswesen

Firmenanlage „Rechnungswesen“

>Kontenrahmen

Kontenrahmen

Auf dieser Seite wählen Sie den Kontenplan aus, mit dem Sie anschließend arbeiten möchten. Klicken Sie auf den Standardkontenrahmen SKR-04 und aktivieren Sie die Option „Neuen Kontenrahmen anlegen“. Der ausgewählte Kontenrahmen kann nachträglich bearbeitet und erweitert werden. Das Löschen von Konten ist allerdings nur dann möglich, wenn auf diesen Konten noch keine Buchung vorgenommen wurde.

Wichtig: Der für eine Firma gewählte Kontenrahmen ist zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr änderbar!

>Max. Zeichenanzahl der Kontonummern

Sachkonten sind in der Regel im SKR-04 vierstellig, Debitorennummern (Kunden) und Kreditorennummern (Lieferanten) fünfstellig.

>Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr

Weicht Ihr Wirtschaftsjahr (abweichendes Wirtschaftsjahr) vom Kalenderjahr ab, können Sie hier den ersten Monat Ihres Wirtschaftsjahres eingeben. Das ist jedoch nur notwendig, falls Ihr Wirtschaftsjahr immer abweicht, wenn Ihr Geschäftsjahr zum Beispiel am 01.05.2015 beginnt und am 30.04.2016 endet. Wenn Sie Ihren Betrieb neu gründen, zum Beispiel im Juni, dann wählen Sie nicht die Option des abweichenden Wirtschaftsjahres. Das erste Geschäftsjahr ist dann ein Rumpfwirtschaftsjahr.

Wichtig: Die ausgewählte Art des Wirtschaftsjahres kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geändert werden!

1.2.5 Eingabe „Gewinnermittlungsart“

Firmenanlage „Gewinnermittlungsart“

>Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Gewerbetreibende (Handwerksbetriebe, die Einzelkaufleute sind), die ein kleineres Unternehmen führen und nicht im Handelsregister eingetragen sind (Kaufmannseigenschaft, siehe oben), sind nach BilMoG von der doppelten Buchführungspflicht befreit. Nach § 241 a Satz 1 HGB ist es für Einzelkaufleute möglich, welche an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als

– 600.000,- € Umsatzerlös und

– 60.000,- € Jahresüberschuss

aufweisen, auf die handelsrechtliche Buchführungspflicht zu verzichten.

Wenn es sich um eine Neugründung handelt, so tritt die Befreiung von der Buchführungspflicht bereits dann ein, wenn am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung die Grenzwerte überschritten nicht werden (§ 241 a Satz 2 HGB).

Überschreiten einer Grenze

Wenn eine dieser Grenzen überschritten wird, greift wieder die Buchhaltungspflicht. Bei Überschreiten einer der beiden Grenzen wird dem Unternehmer automatisch vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt, dass zur doppelten Buchführung übergegangen werden muss. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt dann erst zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres.

>Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögensvergleich

–Was ist eine Bilanz?

Bei der Bilanzierung, dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich, werden alle Geschäftsvorgänge genau dokumentiert und erfasst. Das Jahresergebnis wird unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) periodengenau ermittelt. Somit wird das Jahresergebnis von den Faktoren beeinflusst, die wirtschaftlich auch dazugehören, unabhängig vom tatsächlichen Geldfluss.

Beispielsweise wirken sich Forderungen an Kunden bereits als Ertrag aus, auch wenn sie noch nicht bezahlt sind.

Die Bilanz steht im Mittelpunkt der handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, sie ist unerlässlicher Bestandteil des Jahresabschlusses.

Der Jahresabschluss schließt die Buchführung des Geschäftsjahres ab, er besteht in der Regel aus der Bilanz als kurzgefasste Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV genannt, stellt die Erträge und Aufwendungen eines Unternehmens dar. Als Ergebnis wird der wirtschaftliche Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit ermittelt.

–Vorteile und Nachteile der Bilanz gegenüber der EÜR

Vorteile

• Eine klare zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben ist gegeben.

• Keine Bindung der Gewinnermittlung an das Kalenderjahr. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr, z. B. vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 ist möglich.

Nachteile

• Aufstellung von Inventur und Eröffnungsbilanz.

• Erstellung eines Jahresabschlusses mit Gewinn- und Verlustrechnung.

• Höherer Zeit- und Arbeitsaufwand.

• Höhere Kosten für den Jahresabschluss

Die Bedeutung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Bei der Bilanzierung sind – soweit sich aus dem Steuerrecht nichts anderes ergibt – die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) des Handelsrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass

> sich ein sachverständiger Dritter (z. B. Steuerprüfer des Finanzamts) innerhalb angemessener Zeit anhand der Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen ein Bild von den Geschäftsvorfällen und der Lage des Unternehmens machen kann.

> alle Geschäftsvorfälle vollständig sind, richtig und geordnet erfasst werden, damit sie in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind.

> der Gewinnermittlungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen.

Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

Gesetzliche Grundlagen

Gesetze

Die gesetzlichen Grundlagen der Buchführung

>

Handelsrechtliche Gesetze im Handelsgesetzbuch §§ 1 – 6, 238 – 339.

>

Das Handelsgesetzbuch verpflichtet

– jeden Kaufmann i. S. d. §§ 1 – 6,

– jedes Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist zur Buchführung.

>

Für die GmbH gelten die §§ 41 – 42 GmbH-Gesetz.

§ 238 HGB

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich sind.

§ 141 AO

Einzelunternehmen, sog. Nichtkaufleute bis zu einem Umsatz von 600.000,- € oder bis zu einem Gewinn von 60.000,- € müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) führen.

Angaben zur Gewinnermittlungsart

Firmenanlage „Gewinnermittlungsart: Betriebsvermögensvergleich“

Wichtig: Die ausgewählte Gewinnermittlungsart kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geändert werden!

>Handelsbilanz

Handelsbilanz

Die Handelsbilanz folgt handelsrechtlichen Vorschriften und die Steuerbilanz steuerrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung des BilMoG scheren die Handelsbilanz und die Steuerbilanz noch weiter auseinander. Beispielweise ist es handelsrechtlich nicht mehr zulässig, Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Darüber hinaus müssen verschiedene immaterielle Vermögensgegenstände, die selbst geschaffen wurden, handelsrechtlich aktiviert werden; steuerrechtlich hingegen besteht das Aktivierungsverbot weiter.

>Steuerbilanz

Steuerbilanz

Die Steuerbilanz ist die Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

>Periodenzahl

Wählen Sie aus dem Auswahllistenfeld die Periodeneingrenzungen aus, die Sie für die Erfassung der Buchungsdaten festlegen möchten. Zur Auswahl stehen Ihnen 14 Buchungsperioden. In der Regel entsprechen die Perioden 1 bis 12 den Kalendermonaten und die Perioden 13 und 14 sind für vorbereitende Abschlussbuchungen vorgesehen.

Wichtig: Die Anzahl der gewählten Perioden kann nicht mehr reduziert werden!

>Art der Besteuerung

Soll-Versteuerung

–Soll-Versteuerung

Bei der Soll-Versteuerung (Besteuerung nach dem vereinbarten Entgelt) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wurde, ist somit ausschlaggebend dafür, in welchem Voranmeldezeitraum der Umsatz zu berücksichtigen ist. Auch für Teilleistung gilt die Soll-Versteuerung, wenn für die Teilleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart worden ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar ist. Von der Soll-Versteuerung ausgenommen sind Anzahlungen. Hierbei greift in jedem Fall die Ist-Versteuerung.

Beispiel:

Zahlungsziel 30 Tage ohne Abzug.

Die Umsatzsteuer von 380,- € wird mit der Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2018 zum 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt abgeführt, losgelöst vom Geldeingang des Kunden.

Bei der Soll-Versteuerung führt der Unternehmer die Umsatzsteuer mit dem Belegfluss (Rechnungsstellung) an das Finanzamt ab.

Ist-Versteuerung

–Ist-Versteuerung

Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung, § 20 UStG) wird zum 1.1.2020 auf 600.000,- € erhöht. Damit entspricht sie betragsmäßig der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO. Da § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres abstellt, können auch Unternehmen profitieren, deren Umsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im Jahr 2019 nicht mehr als 600.000,- € betragen hat. Bei der Ist-Versteuerung führt der Unternehmer die Umsatzsteuer mit dem Geldfluss (Zahlungseingang) an das Finanzamt ab.

Die Ist-Versteuerung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung: