BWL, VWL und Finanzwissenschaften in der mündlichen Steuerberaterprüfung - Stephan Bannas - E-Book

BWL, VWL und Finanzwissenschaften in der mündlichen Steuerberaterprüfung E-Book

Stephan Bannas

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Beschreibung

Damit jeder für die Fragen zu BWL, VWL und Finanzwissenschaften gewappnet ist, haben die Autoren das Prüfungswissen systematisch aufbereitet: Übersichten, Beispiele und ein umfangreicher Frage- und Antwortkatalog auf Basis der Prüfungsprotokolle der letzten fünf Jahre helfen den Examenskandidat:innen bei der gezielten Vorbereitung. Der besonderen Prüfungssituation wird in einem einführenden Kapitel Rechnung getragen, in dem Inhalt, Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung dargestellt werden. In der 6. Auflage wurden aktuelle Themen wie etwa die Auswirkungen von Flüchtlingsströmen, des Ausscheidens Großbritanniens aus der Europäischen Union, der Corona-Krise und des Russland-Ukraine-Kriegs und deren volkswirtschaftliche Einordnung erstmalig aufgenommen oder aktualisiert.   Rechtsstand: 01. August 2022

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[7]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressumVorwort zur 6. AuflageI Die mündliche Steuerberaterprüfung1 Nach der schriftlichen Prüfung2 Inhalt, Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung2.1 Inhalt der Prüfung und deren Bewertung2.2 Die Prüfungskommissionen2.3 Der Ablauf der mündlichen Prüfung2.3.1 Der zeitliche Ablauf2.3.2 Die Prüfungssituation2.3.3 Der Umgang mit Nervosität3 Vorbereitung auf die mündliche PrüfungII Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre1 Ein kurzer Überblick über die Themengebiete 1.1 Inhalte und Aufbau der Wirtschaftswissenschaften1.2 Inhalte und Aufbau der Betriebswirtschaftslehre2 Konstitutive Entscheidungen des Unternehmens2.1 Rechtsformen und Rechtsformwahl 2.1.1 Entscheidungskriterien2.1.2 Überblick über die Rechtsformen2.2 Umwandlung (Rechtsformwechsel)2.2.1 Formen und Motive der Umwandlung2.2.2 Die Entscheidung zur Umwandlung2.3 Unternehmenszusammenschlüsse2.3.1 Ziele2.3.2 Formen2.4 Unternehmenskauf2.4.1 Anlässe und Synergien des Unternehmenskaufs2.4.2 Ablauf des Kauf-/Übernahmeverfahrens2.4.3 Besondere Formen des Unternehmenskaufs2.4.4 Finanzierung des Unternehmenskaufs2.4.5 Sonstige rechtliche Konsequenzen des Unternehmenskaufs3 Finanzwirtschaft3.1 Aufgabenbereiche der Finanzwirtschaft3.2 Ermittlung des Kapitalbedarfs3.2.1 Kapitalbedarfsermittlung3.2.2 Finanz- und Liquiditätsplanung3.2.3 Planung der Liquiditätsreserve3.2.4 Rating, Basel III und Basel IV3.3 Finanzierungsformen3.3.1 Kurzfristige Fremdfinanzierung3.3.2 Langfristige Fremdfinanzierung3.3.3 Beteiligungsfinanzierung3.3.4 Mezzanine Finanzierungen3.3.5 Abschließender Vergleich langfristiger Fremdfinanzierung, Mezzanine Finanzierung und Eigenfinanzierung emissionsfähiger Unternehmen3.3.6 Innenfinanzierung3.4 Finanzwirtschaftliche Bilanzanalyse3.4.1 Analyse der Vermögensstruktur (Investitionsanalyse)3.4.2 Analyse der Kapitalstruktur (Finanzierungsanalyse)3.4.3 Liquiditätsanalyse3.4.4 Analyse der Ertragskraft4 Investitionsrechnung4.1 Der betriebswirtschaftliche Investitionsbegriff4.2 Komplexitätsgrade der Investitionstheorie4.3 Statische Modelle4.4 Dynamische Modelle5 Rechnungswesen5.1 Kosten- und Leistungsrechnung5.1.1 Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung5.1.2 Begriffe und Abgrenzungen der Kosten- und Leistungsrechnung5.1.3 Aufbau der Istkostenrechnung 5.1.4 Überblick über andere Kostenrechnungssysteme5.2 Bilanztheorie5.2.1 Bilanzarten5.2.2 Statische/dynamische Bilanzauffassungen5.2.3 Kapitalerhaltungskonzeptionen6 Unternehmensbewertung6.1 Anlässe der Unternehmensbewertung6.2 Funktionen der Unternehmensbewertung6.2.1 Hauptfunktionen der Unternehmensbewertung6.2.2 Nebenfunktionen der Unternehmensbewertung6.3 Verfahren6.3.1 Gesamtbewertungsverfahren6.3.2 Einzelbewertungsverfahren6.3.3 Kombinierte VerfahrenIII Volkswirtschaftslehre1 Fragestellungen der Volkswirtschaftslehre und Abgrenzung zur Betriebswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft1.1 Einführung und Abgrenzung der Disziplinen1.2 Fragestellungen der Volkswirtschaftslehre2 Grundlagen der Volkswirtschaftslehre: Mikro- und Makroökonomie2.1 Mikroökonomie2.1.1 Das Verhalten der einzelnen Wirtschaftssubjekte2.1.2 Die Preisbildung auf Märkten2.2 Makroökonomie2.2.1 Gütermarkt und Geldmarkt (keynesianische Terminologie) bzw. Kapitalmarkt (klassisch-neoklassische Terminologie)2.2.2 Die volkswirtschaftliche Einordnung der aktuellen Niedrigzinsphase (Nullzinspolitik)2.2.3 Arbeitsmarkt3 Geldtheorie, Außenwirtschaftstheorie und europäische Währung Euro3.1 Geldtheorie3.1.1 Der Begriff und die Funktionen des Geldes3.1.2 Das Geldangebot: Geldschöpfung3.1.3 Geldmengenbegriffe3.1.4 Das Gleichgewicht auf dem Geldmarkt: das Problem der Inflation3.1.5 Regionalgeld und Kryptowährungen3.2 Außenwirtschaftstheorie3.2.1 Reale Außenwirtschaftstheorie3.2.2 Monetäre Außenwirtschaftstheorie3.3 Das Eurosystem, die Europäische Zentralbank (EZB) und die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank3.3.1 Der institutionelle Rahmen und die Entscheidungsgremien des Eurosystems3.3.2 Der geldpolitische Gestaltungsrahmen der Europäischen Zentralbank4 Ziele der Wirtschaftspolitik und marktwirtschaftliche Ordnung4.1 Die marktwirtschaftliche Ordnung4.2 Soziale Marktwirtschaft4.3 Ziele der Wirtschaftspolitik in Deutschland: das magische Viereck4.4 Krisenvorsorge 5 Volkswirtschaftliches Rechnungswesen5.1 Der Wirtschaftskreislauf5.1.1 Haushalte und Unternehmungen: der zweipolige Kreislauf5.1.2 Berücksichtigung der Vermögensbildung: der dreipolige Kreislauf5.1.3 Einbeziehung des Staates: der vierpolige Kreislauf5.1.4 Einbeziehung des Auslandes: der fünfpolige Kreislauf5.2 Einkommensentstehungs-, Einkommensverwendungs- und -verteilungsrechnung sowie zugehörige Sozialproduktbegriffe5.2.1 Einkommensentstehungsrechnung5.2.2 Einkommensverwendungsrechnung5.2.3 Einkommensverteilungsrechnung5.2.4 Zur Aussagefähigkeit des Sozialprodukts5.2.5 Wichtige wirtschaftliche und gesellschaftliche Kennzahlen6 Aktuelle volkswirtschaftliche Themen in der mündlichen Steuerberaterprüfung6.1 Volkswirtschaftliche Implikationen von Flüchtlingskrisen – 2015 und 20226.2 Das Ausscheiden aus der Europäischen Union: Großbritannien6.3 Wirtschaftliche Folgen des Russland-Ukraine-KriegesIV Finanzwissenschaft1 Einführung, Fragestellung und einige Begriffe2 Rechtfertigung staatlicher Tätigkeit2.1 Allokation 2.2 Distribution2.3 Stabilisierung3 Die staatlichen Einnahmearten3.1 Die Steuern3.2 Besteuerungsgrundsätze3.3 Steuerwirkungen4 Die öffentlichen Ausgaben/Staatsausgaben4.1 Der Haushalt4.2 Die Diskussion über den Staatsanteil und die Kritik am Etatkonzept 4.3 Haushaltsfunktionen und Haushaltsgrundsätze5 Die Finanzverteilung und der FinanzausgleichV Übungsteil1 Begriffsübersichten2 Fragenkatalog mit LösungenStichwortverzeichnis
[1]

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[4]Die Steuerberaterprüfung Band 6

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.

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ISBN 978-3-7910-5629-6

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Stephan Bannas/Andreas Wellmann

BWL, VWL und Finanzwissenschaften in der mündlichen Steuerberaterprüfung

6. Auflage, August 2022

© 2022 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH

www.schaeffer-poeschel.de

[email protected]

Produktmanagement: Rudolf Steinleitner

Lektorat: Claudia Lange

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

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Sollte dieses Buch bzw. das Online-Angebot Links auf Webseiten Dritter enthalten, so übernehmen wir für deren Inhalte und die Verfügbarkeit keine Haftung. Wir machen uns diese Inhalte nicht zu eigen und verweisen lediglich auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.

[5]Vorwort zur 6. Auflage

Kandidatinnen und Kandidaten der mündlichen Steuerberaterprüfung müssen in den Fächern BWL, VWL und Finanzwissenschaft auswählen, was sie aus der Breite des Stoffes unbedingt für die Prüfung zu lernen haben. Diese Auswahl wird hier vorgenommen und durch einen Frage-Antwort-Teil ergänzt. Unsere deutschlandweiten Erfahrungen aus den Steuerlehrgängen Dr. Bannas und die laufende von uns vorgenommene Analyse einer Vielzahl von Prüfungsprotokollen quer durch alle Bundesländer machen uns vergleichsweise sicher, dass wir hier 90 %–95 % der Inhalte der mündlichen Steuerberaterprüfung in den genannten Fächern darlegen. Daneben ist das Werk auch hervorragend für andere Zwecke geeignet, etwa wenn Steuerberaterinnen und Steuerberater die betriebswirtschaftlichen Grundlagen für die tägliche Beratungspraxis wiederholen oder die volkswirtschaftlichen Grundlagen des Wirtschaftsgeschehens verstehen wollen. Diese komplexen Sachverhalte sind vergleichsweise knapp gefasst und bieten dadurch einen schnellen und präzisen Überblick.

Die 6. Auflage des Werkes ist in wesentlichen Teilen unverändert im Vergleich zu den vorhergehenden Auflagen. Eine Ausnahme bilden neue rechtliche Entwicklungen, die wirtschaftliche Relevanz haben, und aktuelle politisch-wirtschaftliche Themen. Seit Erscheinen der1. Auflage (2006) wurden so Unterkapitel zu den Vorschriften mit der Chiffre Basel II–IV, zum Mindestlohngesetz, zum Niedrigzinsniveau und zu Kryptowährungen eingefügt und jeweils auf den neuesten Stand gebracht. Aktuelle Themen wie etwa die Auswirkungen von Flüchtlingsströmen, des Ausscheidens Großbritanniens aus der Europäischen Union, der Corona-Krise und des Russland-Ukraine-Kriegs und deren volkswirtschaftliche Einordnung wurden erstmalig aufgenommen oder für die 6. Auflage aktualisiert.

Allen Kandidatinnen und Kandidaten unserer Lehrgänge sei ein besonderer Dank ausgesprochen. Durch ihre Fragen, ihre Mitarbeit und – nicht zuletzt – durch ihre Prüfungsprotokolle waren wir in der Lage, dieses Buch zu schreiben und die inhaltliche Auswahl zu treffen. Wir bedanken uns auch bei dem hochmotivierten Team der Steuerlehrgänge Dr. Bannas für die unermüdliche organisatorische Zuarbeit zu diesem Buch, insbesondere bei Frau Steuerberaterin Dr. Elke Lehmann und Herrn Dipl.-Volksw. Jürgen Hünseler für die Zuarbeit bei Teilen des Textes. Ohne die Beratung und die kollegiale Hilfe von unserem Partner, dem Geschäftsführer der mibeg Gruppe in Köln, Herrn Peter Hagemann, wäre das vorliegende Buch nicht entstanden, auch hierfür herzlichen Dank.

Wir wünschen viel Erfolg bei der Prüfung.

Köln, im Juni 2022

Stephan Bannas, Andreas Wellmann

[13]IDie mündliche Steuerberaterprüfung

1Nach der schriftlichen Prüfung

Es ist Mitte Oktober, Sie haben die schriftliche Steuerberaterprüfung mit einem mehr oder weniger guten Gefühl absolviert und sind zunächst einmal froh, dass es vorbei ist. Leider oder, je nach Ihrem Gefühl für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung, zum Glück war dies noch nicht alles, es folgt noch die mündliche Prüfung. Mit Inhalt und Aufbau der mündlichen Prüfung haben Sie sich bisher wahrscheinlich weniger beschäftigt. Einmal lag diese immer weit in der Zukunft – nach der doch vermeintlich größeren Hürde der schriftlichen Prüfung – zum anderen erscheint diese im Vergleich zur schriftlichen Prüfung eher einfach zu sein. Tatsächlich liegt die Durchfallquote in der mündlichen Prüfung erheblich unter der der schriftlichen Prüfung. Dies ist aber auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass ja nur die Kandidaten mit einer Durchschnittsnote aus den drei Klausuren der schriftlichen Prüfung von mindestens 4,5 an der mündlichen Prüfung teilnehmen dürfen. Trotzdem: Die mündliche Prüfung ist gleichermaßen anspruchsvoll, denn sie unterliegt eigenen Regeln, die sich sehr von denen der schriftlichen Prüfung unterscheiden. Folglich verlangt die mündliche Prüfung auf jeden Fall wie die schriftliche Prüfung eine exakte und intensive Vorbereitung. Was ist das Besondere an der mündlichen Prüfung?

Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt mit 50 % in das Gesamtergebnis ein. Auch wenn Sie mit einer Durchschnittsnote von mindestens 4,5 zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, heißt das nicht, dass 4,5 von der Prüfungskommission als eine ausreichende Leistung angesehen wird. Ausreichend ist nach wie vor die Note 4. Im Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung benötigen Sie daher auch mindestens eine 4,15, d. h. gehen Sie mit einer 4,5 in die mündliche Prüfung, benötigen Sie hier mindestens eine 3,8. Ein, je nach Prüfungskommission, u. U. schwieriges Unterfangen.Sie erhalten Ihr Ergebnis der schriftlichenPrüfung und Ihre Einladung zur mündlichen Prüfung frühestens Mitte Dezember, spätestens Ende Januar (je nach Bundesland, s. nachstehende Tabelle). Die mündlichen Prüfungen starten in einigen Bundesländern aber schon zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung. Zeit sich zurückzulehnen und erst einmal die Ergebnisse des Schriftlichen abzuwarten haben Sie somit leider nicht. In nachstehender Tabelle finden Sie eine Übersicht über den ungefähren Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und den Beginn der mündlichen Prüfungen. Es versteht sich von selbst, dass diese Informationen sehr anfällig für Änderungen sind. Terminwünsche werden nicht berücksichtigt. Ein krankheitsbedingtes Fern[14]bleiben oder ein krankheitsbedingter Wunsch auf Terminverlegung muss durch einen Amtsarzt bestätigt werden.Es besteht von den zuständigen Landesbehörden keine gesetzliche Verpflichtung zur Bekanntgabe der Ergebnisse, theoretisch können Sie ausschließlich eine Einladung zur mündlichen Prüfung erhalten, ohne das Ergebnis Ihrer schriftlichen Prüfung mitgeteilt zu bekommen. Zurzeit werden jedoch ausschließlich Einladungen mit Ergebnissen versendet. Ebenso haben Sie das Recht, dass Ihnen Ihre schriftlichen Noten nicht bekannt gegeben werden. Dieses Recht wird aber kaum in Anspruch genommen. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit den Teilnoten der einzelnen Klausuren und die Einladung zur mündlichen Prüfung erhalten Sie als einfachen Brief.Der Zeitraum bis zum Beginn der mündlichen Prüfung wird sehr unterschiedlich empfunden. Einigen ist er viel zu lang, das Warten ist viel zu nervenaufreibend. Anderen wiederum ist der Zeitraum eher zu kurz, man hat zu wenig Zeit zur Vorbereitung. Wichtig ist auf jeden Fall: Beginnen Sie mit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung relativ schnell nach der schriftlichen Prüfung, auch wenn es schwerfällt. Man hätte doch gerne eine Pause und zudem weiß man noch gar nicht, ob man überhaupt zugelassen wird. Aber: Es kommt weitaus häufiger vor, dass man denkt, durchgefallen zu sein, und dann doch noch mit 4,15, 4,33 oder 4,5 zugelassen wird, als umgekehrt.Ihr Ergebnis in der mündlichen Prüfung wird nicht nur alleine von Ihren Fachkenntnissen abhängen. Ihr Auftreten, Ihre Präsentation der Inhalte, Ihr Selbstbewusstsein, alle diese Faktoren sind letztendlich genauso wichtig wie Ihr reines Fachwissen.

Sie sehen, die mündliche Prüfung ist nur sehr schwer mit der schriftlichen Prüfung zu vergleichen. Daher sollten Sie den zu überbrückenden langen Zeitraum als Chance zu einem erfolgreichen Abschluss verstehen. Es wird oft verkannt, dass Sie bei einer zu langen Pause nach der schriftlichen Prüfung Ihre Chancen in der mündlichen Prüfung entscheidend verschlechtern, weil

der frisch gelernte Stoff mangels laufender praktischer Anwendung oder Wiederholung zu einem großen Teil wieder verloren geht undin der knappen Zeit zwischen Bekanntgabe der Zulassung und dem Termin der mündlichen Prüfung für viele eine erfolgreiche Vorbereitung nicht mehr möglich ist, da die Mindestfrist für die Ladung nach § 26 Abs. 1 DVStB ja eben nur zwei Wochen beträgt.

Geht man von der oft nur kurzen »Halbwertzeit« für das Examenswissen und den oft nur knapp an der Grenze liegenden Noten aus, so ist klar, dass viele Kandidaten eine realistische Chance nur haben, wenn sie schon bald nach der schriftlichen Prüfung mit der systematischen Aufrechterhaltung und Vertiefung des Examenswissens beginnen. Im Übrigen sollten alle sich selbst in diesem Stadium der Prüfung gut genug [15]kennen, um zu wissen, dass gute Vorsätze allein nicht ausreichen, sondern dass eine sehr konkrete Zeitplanung in kleinen Schritten erforderlich ist, wenn gute Vorsätze Wirklichkeit werden sollen.

Also: Ab Mitte/Ende Oktober weiterlernen, speziell aktuelles Steuerrecht und die anderen neuen Inhalte und ab Dezember oder spätestens Anfang Januar einen zielgerichteten Vorbereitungskurs für die mündliche Prüfung besuchen.

Termine der mündlichen SteuerberaterprüfungBundeslandZeitpunkt der Bekanntgabe der ErgebnisseBeginn der PrüfungBaden-WürttembergMitte DezemberMitte JanuarBayernAnfang JanuarAnfang FebruarBerlin3. Dezemberwoche3. FebruarwocheBrandenburgMitte JanuarMitte FebruarBremenEnde DezemberMitte JanuarHamburgi. d. R. 3. Dezemberwoche (Samstag vor Weihnachten)Anfang JanuarHessenAnfang/Mitte JanuarAnfang FebruarMecklenburg-VorpommernAnfang DezemberAnfang JanuarNiedersachsenMitte DezemberMitte JanuarNordrhein-WestfalenEnde JanuarMitte FebruarRheinland-PfalzMitte JanuarAnfang FebruarSaarlandMitte JanuarAnfang/Mitte FebruarSachsen-AnhaltAnfang JanuarEnde JanuarSachsenAnfang JanuarAnfang FebruarSchleswig-HolsteinEnde DezemberMitte JanuarThüringeni. d. R. 3. DezemberwocheEnde Januar

[17]2Inhalt, Ablauf und Bewertung der mündlichen Prüfung

Bevor hier im Einzelnen dargelegt wird, wie die Prüfung abläuft und wie man sich am besten verhält, möchten wir einen grundlegenden Gedanken voranstellen. Was meinen Sie, wer hat mehr Chancen, in der mündlichen Prüfung erfolgreich zu sein? Der, der ängstlich und verkrampft ist, bei dem sich Unsicherheit und Zurückgezogenheit mit hartem Kampf paart, um es auf jeden Fall zu schaffen, der sich gelegentlich hinter Arroganz verschanzt, weil er nicht weiß, wie er mit seiner Unsicherheit umgehen soll, oder der, der sich freut, dass er den Prüfern zeigen kann, dass er etwas weiß? Der sich zwar bewusst ist, nicht alles zu können, der aber zeigt, dass er sich in die Probleme eingedacht und sich dadurch eine Elastizität im Denken verschafft hat, die ihn leicht und souverän erscheinen lässt, auch wenn er in manchen Details nicht alles genau weiß? Wir wissen, dass der zweite beschriebene Typ wesentlich höhere Chancen hat, die mündliche Prüfung erfolgreich zu absolvieren, als der erste.

Nun wissen wir auch, dass jeder von uns beide Typen in sich trägt. Wir sind unsicher und wollen kämpfen, wir sind aber auch gleichzeitig bereit, uns einzudenken, elastisch und mit Zuversicht auch den letzten Schritt eines langen Weges zu gehen. Wir empfehlen Ihnen: Lassen Sie sich nicht von der ungewohnten Situation einer mündlichen Prüfung beirren. Entwickeln Sie den Optimismus und die Zuversicht, die Sie in der langen Phase der Vorbereitung auf das Schriftliche hatten, jetzt auch bei Ihrer Vorbereitung auf das Mündliche. Mit Freude lernt es sich nun mal leichter, als wenn man im Hinterkopf hat, »das ist mir zuviel und die neuen Gebiete, die ich für‹s Mündliche lernen muss, finde ich langweilig und fad«. Im Übrigen, darüber muss man sich im Klaren sein, eine innere Ablehnung des Stoffes in der Prüfungssituation überträgt sich auch auf die Prüfer und sorgt für schlechtere Ergebnisse, schon deshalb sollte man sich auf das Mündliche freuen, die innere Einstellung so finden, dass man dem zweiten Typus nahekommt. Nehmen Sie als Stichworte für diese Einstellung einfach die beiden Worte Freude und Demut. Freude, weil es ja wirklich eine große Freude ist, dass Sie so weit in Ihrem Leben gekommen sind, dass Sie – mit welchem Ergebnis auch immer – kurz vor dem Steuerberatertitel stehen. Demut, weil man sich – wie im Übrigen nicht nur im deutschen Steuerrecht, sondern überall – darüber im Klaren sein sollte, dass man nicht alles wissen kann, dass immer Lücken da sein werden, dass Unvollkommenheit zum Menschsein gehört. Der, der seine Lücken kennt, weiß schon viel, nur Hans-guck-in-die-Luft-Typen wissen alles, haben gelegentlich sogar Glück, werden aber in der Regel schnell zurück auf den Boden der Tatsachen geholt.

Wenn Sie es schaffen, in die beschriebene Einstellung einmündend ihre Vorbereitung auf das Mündliche zu gestalten und auch die mündliche Prüfung selbst so anzugehen, haben Sie gute Chancen, die im Schriftlichen begonnene Arbeit erfolgreich abzuschließen.

[18]2.1Inhalt der Prüfung und deren Bewertung

Neben den Steuerrechtsgebieten der schriftlichen Prüfung (ESt, KSt, GewSt, IStR, USt, AO/FGO, BilanzStR, UmwStR, ErbSt, GrESt und sonstige Verkehrsteuern), diese jetzt auf einem aktuellen Rechtsstand, kommen folgende Gebiete in der mündlichen Prüfung hinzu:

Handelsrecht, Grundzüge des BGB, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Recht der Europäischen Gemeinschaft,Grundzüge des Zollrechts,Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen,Volkswirtschaftslehre,Berufsrecht.

Die mündliche Prüfung ist vor demselben Prüfungsausschuss wie die schriftliche Prüfung abzulegen. Der Austausch einer oder mehrerer Mitglieder führt jedoch nicht zum Anspruch der Neubewertung der schriftlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss wird von der jeweiligen zuständigen Landesbehörde gebildet, bei Bedarf können auch mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und sechs Prüfungsabschnitten, für die jeweils eine Note vergeben wird. Das arithmetische Mittel dieser sieben Noten ergibt die Note der mündlichen Prüfung, welche wiederum mit dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung zum Gesamtergebnis gemittelt wird. Ab einem Gesamtergebnis von 4,15 gilt das Steuerberaterexamen als bestanden. Die mündliche Gesamtnote wird Ihnen erfahrungsgemäß nicht mitgeteilt. Diese Note ist daher auch weder Inhalt der Berufungsurkunde der Steuerberaterkammer noch der Bescheinigung der prüfenden Landesbehörde. Nach bestandener Prüfung werden alle Steuerberater mit dem gleichen Ergebnis in die Berufswelt entlassen. Die besondere Bedeutung des Kurzvortrags liegt daher ausschließlich im ersten Eindruck, den man den Prüfern vermittelt, die Note wird nicht besonders gewichtet. Er zählt nicht mehr oder weniger als jeder der folgenden sechs Prüfungsabschnitte. Ein Ergebnis von 4,5 und schlechter in der mündlichen Prüfung führt im Gegensatz zur schriftlichen Prüfung nicht automatisch zum Nichtbestehen der Prüfung. Eine entsprechende Vornote vorausgesetzt, können Sie in der mündlichen Prüfung auch schlechter als 4,5 abschneiden, solange Sie im Durchschnitt eine 4,15 erreicht haben.

Achtung: Die Nicht-Teilnahme an der mündlichen Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung (wobei verkehrsbedingtes späteres Erscheinen keine ausreichende Entschuldigung ist) hat das Nicht-Bestehen zur Konsequenz, unabhängig vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung.

Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission setzt sich aus drei Beamten des höheren Dienstes, von denen einer der Vorsitzende der Kommission ist, und drei [19]Steuerberatern oder zwei Steuerberatern und einem Vertreter der Wirtschaft zusammen. Die oben genannten Prüfungsgebiete werden je nach Neigung und Kenntnisstand auf die einzelnen Prüfer verteilt, wobei der Prüfungsvorsitzende Fragen zu allen Prüfungsgebieten stellen kann. Dieser Prüfungsplan wird den Kandidaten vor der Prüfung bekannt gemacht. Anzumerken ist, dass alle Prüfer grundsätzlich das Recht haben, auch aus den anderen Prüfungsgebieten Fragen zu stellen. Geprüft wird in Gruppen von mindestens drei bis höchstens sieben Kandidaten, die Regel sind jedoch Prüfungen mit vier bis fünf Kandidaten. Ein Recht auf Einzelprüfung besteht nicht.

Nach dem Kurzvortrag beginnen die sechs Prüfungsabschnitte, wobei jeder der sechs Prüfer in je einem Prüfungsabschnitt die Fragen stellt. Nach § 26 Abs. 7 DVStB soll die Prüfungszeit je Kandidat 90 Minuten nicht überschreiten, der Prüfungsausschuss kann aber davon abweichen, d. h. es kann auch kürzer oder länger geprüft werden, was auch regelmäßig getan wird. Je Prüfungsabschnitt wird zwischen 10 und 30 Minuten geprüft, in der Regel werden reihum Fragen gestellt, wobei nicht beantwortete oder falsch beantwortete Fragen meist weitergegeben werden. Kandidaten mit Vornoten von 4,16 bis 4,5 werden regelmäßig intensiver geprüft als Kandidaten mit besseren Noten. Dies ist positiv zu verstehen, erhält man hier, trotz seiner nicht ausreichenden Vornote, die Chance sich zu verbessern und zu zeigen, dass man sehr wohl in der Lage ist, steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Probleme zu lösen.

Als Hilfsmittel sind in den sechs Fragerunden und bei der Vorbereitung zum Kurzvortrag kommissionsabhängig Gesetzestexte, Erlasse und Richtlinien zugelassen. Diese werden gestellt oder vor der Prüfung nach schriftlichen Ergänzungen und Anmerkungen, die nicht erlaubt sind, durchgeschaut. Durchstreichungen und Markierungen sind jedoch in der Regel zugelassen. Es gilt die grundsätzliche Regel, wie in der schriftlichen Prüfung, dass alles, was nicht über den Charakter eines Inhaltsverzeichnisses hinausgeht, erlaubt ist. Jede Prüfungskommission kann unabhängig festsetzen, ob überhaupt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. Beispielsweise sind in Thüringen und Baden-Württemberg nur die Gesetze erlaubt, in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt beispielsweise aber auch Richtlinien und Erlasse, (wie auch in der schriftlichen Prüfung), hier werden die Hilfsmittel aber gestellt. In den Pausen darf man aber in allen Prüfungskommissionen nachschlagen. Zur Vorbereitung auf den Kurzvortrag gelten wiederum bundeslandabhängig andere Regelungen (s. hierzu Campenhausen, Die Steuerberaterprüfung Bd. 5: Der mündliche Kurzvortrag, Stuttgart 2022).

2.2Die Prüfungskommissionen

In den bisherigen Ausführungen ist schon deutlich geworden, dass die mündliche Prüfung, speziell die Gewichtung der Inhalte, sehr unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern, aber auch innerhalb der Bundesländer, sein kann. Die Prüfungskom[20]missionen haben, was Ablauf und Inhalt der Prüfung angeht, sehr große Freiheiten. Es können auch Fragen aus weiteren, oben nicht genannten Fachgebieten gestellt werden. Ebenso ist es nicht notwendig, dass aus allen Fachgebieten Fragen in einer Prüfung auch wirklich gestellt werden. Es ist sogar die Regel, dass einzelne Gebiete nicht gefragt werden. Dies kann BWL und VWL, aber auch die »kleinen« Steuerrechtsgebiete wie ErbSt, USt oder KSt betreffen. Bilanzsteuerrecht, ESt und AO werden aber immer gefragt, das letztere Fachgebiet wohl aufgrund der Zusammensetzung der Prüfungskommission. Wichtig ist, sich fundierte Grundlagen in Berufsrecht anzueignen. Dies wird regelmäßig geprüft, ist ein vollkommen neues Fachgebiet für die meisten Kandidaten und mangelnde oder gar fehlende Kenntnisse erwecken den Anschein von Desinteresse am Beruf des Steuerberaters. Dieser Eindruck sollte in der Prüfung zum Steuerberater vermieden werden.

Sie sollten sich vor der Prüfung über Kollegen oder über ein Bildungsinstitut Protokolle alter Prüfungen besorgen. In diesen Protokollen erfahren Sie, welche Inhalte eine Prüfungskommission gerne oder gar nicht prüft, ob eine Kommission »protokollfest« ist, d. h. sich auch entsprechend der Protokolle der Vergangenheit verhält, und welches persönliche Verhalten die Prüfer haben.

Hierzu müssen Sie natürlich Ihre Prüfungskommission kennen oder Sie müssen das Glück haben, in einem Bundesland mit nur einer oder zwei Prüfungskommissionen geprüft zu werden. In einigen Bundesländern erhalten Sie mit der Einladung zur mündlichen Prüfung auch die Namen der voraussichtlichen Prüfer bzw. die Bezeichnung der Prüfungskommission genannt. Eine Übersicht über das Verhalten der Bundesländer hierzu finden Sie in nachfolgender Tabelle. Leider werden in NRW die Kommissionen nicht vorab mitgeteilt, was bei über 20 Kommissionen eine Themeneingrenzung unmöglich macht.

Sollten Sie Ihre Prüfer kennen und die Kommission protokollfest sein, haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich entsprechend der Protokolle vorzubereiten. Allerdings ist immer damit zu rechnen, dass sich die Zusammensetzung der Kommission ändert (Krankheit, altersbedingtes Ausscheiden etc.) und dann doch andere Themen gefragt werden. Verhängnisvoll kann dies in BWL/VWL sein, wenn Sie sich hierauf nicht vorbereiten und dann doch gefragt werden. Ein Risiko bleibt selbstverständlich immer und als Steuerberater sollten Sie ohnehin mindestens Grundkenntnisse in BWL und VWL haben.

Zusätzlich ist es aber sehr zu empfehlen, sich sofort im Kollegenkreis, in einer wissenschaftlichen Bibliothek und/oder der DATEV-Lexinform Gewissheit zu verschaffen, ob die Prüfer als Fachautoren aufgetreten sind. Aus Publikationen lassen sich i. d. R. die wahrscheinlichen Prüfungsthemen erkennen. Bei Beamten aus den Ministerien oder der OFD lässt sich oft relativ leicht das offizielle Zuständigkeitsgebiet herausfinden, das meist auch den Schwerpunkt der Fragen darstellen dürfte.

[21]Prüfungskommissionen der mündlichen Steuerberaterprüfung und deren Bekanntgabe nach BundesländernBundeslandAnzahl der KommissionenBekanntgabe der KommissionenHilfsmittelBaden-WürttembergDie Prüfer werden an jedem Prüfungstag neuzusammengesetztNur GesetzeBayern2Keine BekanntgabeGesetze sollen benutzt werdenBerlin3BekanntgabeKeine HilfsmittelBrandenburg1– – – – –Gesetze dürfen nur für Vortrag genutzt werden, steht in EinladungBremen2JaWie schriftlichHamburg4JaNur GesetzeHessen5NeinGesetze dürfen für Vortrag und Fragerunde genutzt werdenMecklenburg-Vorpommern2JaWie schriftlichNiedersachsen7JaFür den Kurzvortrag wie schriftlich, für die Fragerunden Gesetze nach AufforderungNordrhein-Westfalen22Keine Bekanntgabe der Kommissionen mehr seit 2005Wie schriftlich, man wird in der Fragerunde aufgefordert, Gesetze zu benutzenRheinland-Pfalz2Keine BekanntgabeGesetzeSaarland1– – – – –Keine HilfsmittelSachsen-Anhalt2jaFür den Kurzvortrag wie schriftlich, für die Fragerunden Gesetze nach AufforderungSachsenDie Prüfer werden immer neu zusammengesetztGesetze dürfen für Vortrag und Fragerunde genutzt werden. Zusätzlich noch aktuelle Veröffentlichungen aus Gesetzblatt, keine RichtlinienSchleswig-Holstein2Bekanntgabe, aber keine feste BesetzungNur GesetzeThüringen2Keine BekanntgabeSteuergesetze und Deutsche Gesetze dürfen für Vortrag und Fragerunde genutzt werden.

[22]Lassen Sie sich aber auf keinen Fall von negativen Aussagen über das Verhalten der Prüfer in den Protokollen verunsichern. Wir haben wirklich eine sehr große Zahl von Prüfungsprotokollen durchgearbeitet: Die Prüfer sind, auch gegenüber Teilnehmern mit Vornoten von 4,16 und schlechter, in fast allen Fällen wohlgesonnen und prüfen auf Bestehen.

2.3Der Ablauf der mündlichen Prüfung

2.3.1Der zeitliche Ablauf

Die Prüfung besteht, wie oben schon dargelegt, aus zwei unterschiedlichen Teilen:

dem Kurzvortrag, d. h. einer Rede von fünf bis zehn Minuten Dauer, wobei die Verordnung keine konkreten Angaben macht, sondern in § 26 Abs. 3 Satz 1 DVStB nur von einem »kurzen Vortrag« spricht;dem Prüfungsdialog in Form eines Frage-Antwort-Spiels, das aus sechs Prüfungsabschnitten besteht (vgl. § 26 Abs. 3 DVSt).

Nach allen Kurzvorträgen einer Prüfungsgruppe berät die Prüfungskommission die Noten. Einige Kommissionen beurteilen direkt nach jedem einzelnen Kurzvortrag. Nach den Kurzvorträgen und der Beratung über deren Ergebnisse beginnt der Prüfungsdialog, wobei in der Regel je Prüfungsabschnitt sich nur ein Prüfer mit den Kandidaten beschäftigt. Die Beurteilung erfolgt am Ende aller Prüfungsabschnitte. Auch hier gibt es die Ausnahme, dass einige Kommissionen nach jedem bzw. jedem zweiten Prüfungsabschnitt ein internes Beurteilungsgespräch führen.

Ein möglicher Zeitablauf der Prüfung in Bundesländern mit gleichzeitiger Ladung aller Kandidaten kann wie das folgende Beispiel »Lange Prüfung« aussehen, wobei dann in der Regel fünf bis sechs Kandidaten gleichzeitig geladen werden. Einige Bundesländer sind zu einer kürzeren Form der Prüfung übergegangen, wobei dann nur drei bis vier Kandidaten geladen werden.

Im Zehn-Fünfzehn-Minuten-Takt werden die Prüflinge zur halbstündigen Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag in einen Vorbereitungsraum geleitet. Es gibt ein Blatt mit drei Themen zur Auswahl, die für alle Kandidaten einer Prüfungsgruppe identisch sind. Man entscheidet sich zügig für eines der Themen. Am Ende der halben Stunde Vorbereitungszeit wird man vom Vorbereitungs- in den Prüfungsraum gebracht. Der Vorsitzende begrüßt den Prüfling und bietet an, den Vortrag stehend oder sitzend zu halten. Jeder Prüfling ist mit den sechs Prüfern nun allein. Nach dem letzten Vortrag ist ca. eine Viertelstunde Pause.

Dann beginnt der erste Prüfungsabschnitt für die gesamte Prüfungsgruppe. Der Vorsitzende stellt alle Prüfer mit Namen vor und erklärt dabei, welche Prüfungsgebiete [23]der jeweilige Prüfer abhandeln wird, welcher Prüfer beginnt, wer dann weitermacht, wer zum Schluss prüft und wann die Pausen sind. Nach der Frage an die Prüflinge, ob sie mit dem Ablauf einverstanden sind, geht’s los.

Lange PrüfungKurze PrüfungUhrzeit der Ladung8.30ab 7.30Identitätsprüfung, Verteilung der Vortragsthemen Beginn der Vorbereitung der Kurzvorträge9.007.45Ende der Vorbereitung der Kurzvorträge9.308.15Begrüßung des 1. Kandidaten durch die Kommission, danach Beginn des ersten Kurzvortrags9.458.20Ende des letzten Kurzvortrags10.309.00Kurze Pause für die Kandidaten, in der die Kommission sich über die Benotung der Kurzvorträge einigtBeginn der ersten beiden Abschnitte des Prüfungsdialogs10.459.10Pause12.0010.00Beginn des dritten und vierten Abschnitts des Prüfungsdialogs12.1510.10Pause13.3011.00Beginn des fünften und sechsten Abschnitts des Prüfungsdialogs14.3011.10Ende der mündlichen Prüfung für die Kandidaten – Pause15.4512.00Verkündung der Ergebnisse nach Beratungoffenoffen

Denken Sie daran: Jeder Prüfungsabschnitt zählt neu und wird einzeln bewertet. Sie müssen daher jeden der Prüfungsabschnitte als neue Chance betrachten, besonders dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie beim Kurzvortrag und den ersten Prüfungsabschnitten eher schlecht waren. Sie sollten also niemals aufgeben, jeder Prüfungsabschnitt und der Kurzvortrag zählen immer nur 1/7, Sie können sich immer verbessern.

In der Regel werden nach der Prüfung zunächst nur die Kandidaten einzeln zur Kommission gebeten, die nicht bestanden haben. Nur diese haben auch einen Anspruch auf die Bekanntgabe von Einzelnoten. Anschließend werden alle Prüflinge, die bestanden haben, gemeinsam zur Kommission gebeten. Noten werden, wie gesagt, erfahrungsgemäß nicht mitgeteilt. Einzelne Kommissionen teilen aber Einzelnoten der Prüfungsabschnitte mit oder informieren, ob man sich in der mündlichen Prüfung insgesamt gegenüber der schriftlichen Prüfung verbessert oder verschlechtert hat.

[24]Tipps: Wenn Sie einen Termin am frühen Morgen haben und eine weite Anreise, übernachten Sie auf jeden Fall am Prüfungsort. Zum einen beginnt der Prüfungstag mit weit weniger Stress und zum anderen vermeiden Sie ein mögliches Zuspätkommen, was direkt das Nicht-Bestehen der Prüfung zur Konsequenz hat. Und nehmen Sie sich für die Pausen etwas zu Essen und zu Trinken mit. Nicht an allen Prüfungsorten können Sie etwas kaufen.

2.3.2Die Prüfungssituation

In den Klausuren war die Aufgabenstellung vorgegeben, aber dennoch war eine eigene Schwerpunktsetzung in der Stoffbehandlung und das Überspielen von Wissenslücken und Zeitmangel möglich. Eine vergleichbare Situation finden Sie in der mündlichen Prüfung nur beim Kurzvortrag vor. Die Prüflinge können unter drei Themen aus unterschiedlichen Gebieten wählen und innerhalb des gewählten Themas selbständig Schwerpunkte setzen. Dafür steht auch eine Vorbereitungszeit zur Verfügung, die eigenständig eingeteilt werden kann.

Völlig anders ist die Situation beim Prüfungsdialog, einem regelrechten Frage-Antwort-Spiel. Der Prüfer stellt Fragen, erwartet Antworten ohne lange Überlegung, kann jedes Ausweichen sofort unterbinden und hat die Möglichkeit, durch Hinterfragen von Antworten genau zu erkennen, ob der Stoff wirklich beherrscht wird. In dieser Situation spielen Geistesgegenwart und Konzentrationsfähigkeit oft eine größere Rolle für den Erfolg als Fachwissen. Gerne werden die Fragen von den Prüfern in Form einfacher und kurzer Sachverhalte gestellt. Hierauf sollte man sich in der Vorbereitung entsprechend einstellen, da den meisten Kandidaten hier die Beantwortung schwerer fällt als bei reinen Wissensfragen.

Der Prüfungsdialog ist in erster Linie eine Frage der guten Nerven und der Konzentration. Unzulänglich beantwortete Fragen werden fast immer an andere Prüflinge weitergereicht und auch bei richtigen Antworten kann das ohne Weiteres geschehen, um die anderen Teilnehmer zu testen. Mit ausreichender Routine und etwas Raffinesse kann man es aber auch schaffen, auf Fragen so geschickt zu antworten, dass teilweise Wissenslücken nicht bemerkt werden, dass man das Prüfungsgespräch in Richtungen lenkt, in denen man sich sicher fühlt. Unklug ist (aus Nervosität kann das passieren) von sich aus Themen anzuschneiden, in denen man sich nicht gut auskennt. Das kommt leider öfter vor; dahinter steht die Tendenz, dass das, was man weiß, oft unterbewertet, als selbstverständlich hinnimmt, sozusagen »nicht der Rede wert findet«, während der eigentliche »Stein der Weisen« da zu liegen scheint, wo man unsicher ist. Lassen Sie sich nicht beirren, Sie wissen viel und dürfen das in der Prüfung auch ausbreiten und erzählen, sie brauchen sich nicht für so viel Selbstdarstellung zu [25]schämen. Im Übrigen kann man dieses Sich-selbst-aus-der-Reserve-locken in Arbeitsgemeinschaften sehr gut üben.

Bei den Antworten gibt es die sog. Definitionsfalle, die man unbedingt vermeiden sollte. Sie funktioniert so: Der Prüfer stellt eine Frage »Was ist dieses oder jenes…« und man beginnt seine Antwort mit »Dieses oder jenes ist …« und versucht sich darin, die Sache zu definieren. Daran können Sie nur scheitern, eine fachlich exakte Definition gelingt nur sehr guten Kandidaten und das auch nur, wenn sie in keiner Stresssituation sind. Besser ist, die Frage aufzugreifen und in Ihrer Antwort sozusagen Luft zu holen und den Antwortgang geschickt zu beginnen. Also etwa: »Bei diesem und jenem geht es um die Frage, wie (oder ob) …«. Im Fußball würde man sagen: Besser, man gibt sich selbst eine Vorlage, als den Ball direkt exakt zurückgeben zu wollen.

Wichtig ist, permanent zuzuhören. Sehr häufig werden Fragen weitergegeben und es macht einen sehr schlechten Eindruck, wenn Sie sich die Frage wiederholen lassen müssen. Bitte auf keinen Fall die Antwort des Vorredners negativ bewerten, unkollegiales Verhalten wird fast ausschließlich negativ betrachtet. Wenn man wirklich nichts weiß, sollte man damit beginnen, die Frage so unzutreffend zu wiederholen, dass daraus ein neues Thema entstehen kann. Auf keinen Fall darf man auf eine Frage einfach stumm bleiben. Auch die an sich formal immer richtige Juristenantwort »das kommt darauf an« ist nur zu empfehlen, wenn man sofort damit fortfahren kann, worauf es nun ankommt. Oder versuchen Sie, sich an die Antwort heranzutasten. Wichtig ist, dass Sie mitdenken, dass die Prüfer den Eindruck haben, auch ohne das spezielle Fachwissen im Kopf werden Sie das Problem erfolgreich lösen können.

Diese Fähigkeiten haben aber mit Fachwissen wenig zu tun, dafür aber umso mehr mit körperlicher Fitness und der Fähigkeit zur geistigen Entspannung auch unter Stress. Wer diese Dinge im Auge behält und trainiert, bewirkt damit mehr für den Prüfungserfolg als mit mancher fachlichen Lernstunde, d. h. Fahrrad fahren, schwimmen oder joggen kann mehr bringen als lustloses Lernen.

In schwierigen Prüfungssituationen einfach nur zu schweigen, wäre allerdings mit Sicherheit falsch. Im Übrigen ist vorbeugen besser als prozessieren. Wer schon im Privatleben oder im Kollegenkreis die Erfahrung macht, nicht recht zu Wort zu kommen, häufig unterbrochen zu werden oder öfter feststellen zu müssen, dass er eigentlich das Richtige sagen wollte, aber nicht zu Ende kam, der sollte die objektive Ursache als reine Tatsache zunächst im eigenen Verhalten suchen.

Es fällt menschlich sehr schwer, mit Verhaltensänderungen bei sich selbst anzufangen, weil man sich immer innerlich gegen das Gefühl wehrt, eine Art Schuld einzugestehen, aber man muss sich klar machen, dass es hier nicht um Schuld, sondern um [26]zweckorientiertes Verhalten geht. Wenn ein bestimmtes Verhalten – hier die Redeweise – seinen Zweck erkennbar verfehlt, so muss das ein Anlass sein, das Verhalten sofort zu ändern, ohne sich dabei mit irgendwelchen Schuldfragen zu befassen oder sich von dem Gefühl behindern zu lassen, man erleide Unrecht. Im Übrigen sollte man sich immer darüber im Klaren sein, dass in der Prüfung nur eine Seite die Fragen stellt und es selbstmörderisch sein kann, eine Meinungsverschiedenheit vom Zaun zu brechen.

Während des Prüfungsdialogs stehen normalerweise Gesetzestexte, Richtlinien und Notizpapier zur Verfügung. Die Teilnehmer sollten aber nur blättern oder schreiben, wenn sie dazu ausdrücklich aufgefordert werden, denn ein anderes Verhalten kann ausgesprochen unhöflich wirken und das Prüfungsklima entscheidend verschlechtern. Durch Lesen oder Mitschreiben lenkt jede(r) sich erheblich von dem ab, was im Gespräch weiter vorgeht, und das könnte ein verhängnisvoller Fehler sein.

Während des Prüfungsdialogs sitzen alle. Bitte denken Sie daran, dass Sie das fünf bis acht Stunden lang in korrekter Haltung durchhalten müssen und beginnen Sie rechtzeitig mit dem Üben, wenn Sie so etwas nicht gewohnt sind. Verschränken Sie die Beine und Arme nicht zu häufig. Beides steht in der Körpersprache für Abwehr und wird unbewusst als aggressiv aufgenommen. Auch das »Herumlümmeln« auf dem Stuhl, indem das Gesäß am vorderen Stuhlrand ruht und der Körper zur Stuhllehne hin in eine leichte Schieflage gerät, dokumentiert in der Körpersprache Desinteresse und Aggression. Wer gerade, ggf. leicht mit den Schultern nach vorn gebeugt sitzt und die Arme offenhält, zeigt allein schon von der Körpersprache her Freude, Offenheit und Interesse.

Das Wichtigste zum Abschluss: Bis zuletzt mit Freude und Offenheit kämpfen!

2.3.3Der Umgang mit Nervosität

Eine gewisse Spannung wird wohl jeder Prüfungskandidat verspüren. Das ist auch gut so und stört nicht weiter. Schwer wird es, wenn man so nervös wird, dass man sich nicht mehr konzentrieren kann oder dass man nicht mehr zur Ruhe kommt. Das kann während der Vorbereitung passieren, das kann einem nachts den Schlaf rauben und das kann auch in der Prüfungssituation selbst geschehen. Was hilft gegen diese Nervosität, wie kann man sich auf die physische Stresssituation der Prüfung vorbereiten?

Es gibt mehrere Strategien, von denen eine oben schon genannt ist: Körperliche Fitnessübungen, joggen, schwimmen o. Ä. sollte man unbedingt in die Vorbereitung integrieren sowie Alkoholexzesse und Rauchen unterlassen. Bei Nervositätsattacken, insbesondere in der Prüfungssituation selbst, hilft eher die Autosuggestion. Dabei stehen mehrere Wege offen; einmal kann man sich vergegenwärtigen, wie viel man [27]eigentlich weiß und gelernt hat, dass mithin die aufkommende Nervosität völlig unbegründet ist. Auch kann man sich sagen, wie viel mehr man im Vergleich zu anderen wisse, die es ja auch versuchen, bzw. schon geschafft haben – nach dem Motto, »wenn der das geschafft hat, dann werde ich das ja wohl auch schaffen«.

Eine andere Strategie gegen Nervositätsattacken ist, die Prüfung in ihrer Bedeutung herunterzuspielen und zu relativieren. Jeder, der die Prüfung macht, muss ja, schon aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen, bereits andere Prüfungen erfolgreich absolviert haben. Versetzen Sie sich in die Lage von damals: »Wie war das, als ich meine Bachelor- oder Master-Prüfung abgelegt habe, als ich damals die mündliche Prüfung hatte?« Indem Sie diese Zeitreise während aktuell aufkommender Nervosität machen, relativiert sich diese wie von selbst.

[29]3Vorbereitung auf die mündliche Prüfung

Erstellen Sie direkt nach der schriftlichen Prüfung einen Zeitplan unter Berücksichtigung des frühest-möglichen Prüfungszeitpunktes in Ihrem Bundesland. Ihre Vorbereitung sollte bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein. Erhalten Sie einen späteren Prüfungstermin, haben Sie noch Zeit, Ihre Kenntnisse in den neuen Fächern Berufsrecht, BWL, VWL und Wirtschaftsrecht zu vertiefen (allzu tiefgehend werden diese Kenntnisse bisher ja nicht sein, außer Sie haben erst vor zwei bis drei Jahren ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen) oder nochmals die verschiedenen Steuerrechtsthemen zu wiederholen. Konkret heißt das, dass von Anfang an das gesamte Vorbereitungsprogramm auf die einzelnen Wochen verteilt werden muss, besser noch auf die in jeder Woche vorgesehenen Lerntage. Nur das erlaubt eine ehrliche und kontinuierliche Selbstkontrolle.

In den Klausuren wird i. d. R. nach dem Rechtsstand des vorangegangenen Jahres geprüft. In der mündlichen Prüfung können auch geplante Gesetzesvorhaben, zeitnah verabschiedete Neuregelungen oder die allerneueste Rechtsprechung Prüfungsgegenstand sein. Spätestens ab der schriftlichen Prüfung sollten daher regelmäßig das Bundessteuerblatt (beide Teile) und eine Fachzeitschrift (Der Betrieb oder Deutsches Steuerrecht) durchgesehen werden. Zudem sollten Sie unbedingt in den letzten beiden Wochen vor Ihrer Prüfung die gehobene Wirtschafts-Tagespresse (Frankfurter Allgemeine Zeitung oder Handelsblatt, ggf. die Süddeutsche Zeitung oder Die Welt) aufmerksam lesen, da gerne Aktuelles als Ansatz für Fragen genutzt wird.

Die steuerrechtliche Stoffwiederholung sollten Sie nach Möglichkeit mit bereits bekannten Unterlagen durchführen, weil dafür weit weniger Zeit gebraucht wird als z. B. bei der Arbeit mit einem bisher nicht benutzten Lehrbuch. Verinnerlichen Sie möglichst die wichtigsten Gesetze und Richtlinien. In vielen Bundesländern dürfen Sie während der Prüfung Gesetze gar nicht oder nur nach Aufforderung durch die Prüfer nutzen. Aber selbst, wenn Sie diese nutzen dürfen, macht es einen besseren Eindruck, wenn Sie ohne langes Blättern antworten können, als wenn Sie u. U. nervös zunächst erfolglos suchen. Vergessen Sie nicht, Sie werden dabei beobachtet.

Im Gegensatz zur schriftlichen Prüfung wird in der mündlichen Prüfung regelmäßig auch Wirtschaftsrecht geprüft sowie oftmals auch BWL und VWL. Wer keine entsprechende Vorbildung mitbringt, sollte sich zumindest ein gewisses Basiswissen aneignen, denn das völlige Versagen in einem dieser Fächer kann verhängnisvoll sein. Berufsrecht wird, wie schon erwähnt, fast immer geprüft. Hier können Sie auf keinen Fall »auf Lücke« beim Lernen setzen.

[30]Als besonders bewährtes Mittel bei der Erarbeitung des Stoffs ist die Anlage einer Stichwortkartei zu empfehlen. Probleme, die Sie wiederholt ansehen müssen, weil das Lernen Schwierigkeiten macht, sollten Sie nach Stichworten geordnet in eigenen Worten kurz festhalten. Dafür eignen sich große Karteikarten oder einfach weiße Blätter, die in einem Ordner alphabetisch abgelegt werden. Diese selbst verfassten Texte erlauben kurz vor der Prüfung eine schnellere Wiederholung als jede gekaufte Literatur und sind zugleich eine Gliederung, um das Problem in Form eines Kurzvortrags zu behandeln.

In die Klausuren ging jede(r) völlig unbelastet und mit den gleichen Chancen. In die mündliche Prüfung geht man dagegen mit vorgegebenen schriftlichen Noten, die nicht nur bei den Prüfern eine bestimmte Meinung vorab begünstigen, sondern alle Prüfungsteilnehmer auch innerlich jeweils in eine bestimmte psychische Ausgangsposition versetzen.

In der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung kann es daher nicht nur um die Aneignung von Fachwissen gehen, sondern auch darum zu trainieren, wie man die extreme Stresssituation des Kampfes um den letzten Zehntelpunkt erfolgreich durchsteht und gegen das mögliche Handikap schlechter schriftlicher Noten bei sich selbst und den Prüfern ankämpft. Ohne ein solches Training ist es für viele sehr schwer, das erlernte Wissen erfolgreich umzusetzen, denn benotet wird nicht, was die Kandidaten im Kopf haben, sondern nur was er oder sie sofort umsetzen und so geschickt vorbringen kann, dass man ihn oder sie im Kurzvortrag für »gut« hält bzw. im Prüfungsdialog ausreden lässt.

Die Erfolgsquote lässt sich durch sinnvolles Training in einem geeigneten Kurs erheblich steigern, wobei man das Training im Kurs nicht als Ersatz zu weiterem Training zu Hause ansehen sollte. Wählen Sie bei Belegung eines Kurses einen Anbieter, der Ihnen ausgiebiges aktives Kurzvortragstraining ermöglicht (zwei bis drei eigene Vorträge sollten es schon sein) und eine Prüfungssimulation mit Ihnen durchführt. Die Prüfungssimulation hat den Vorteil, dass Sie später in der richtigen Prüfung etwas entspannter sind, da Sie den Prüfungsstress ja schon einmal mitgemacht haben. Darüber hinaus sollten Sie aber zu Hause bzw. in einer Arbeitsgruppe weitere Vorträge üben.

Alleiniges Ziel ist das Bestehen der StB-Prüfung durch möglichst gute Noten sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung. Daran haben sich alle Vorbereitungsmaßnahmen zu orientieren und nicht z. B. am Ideal wissenschaftlicher Perfektion oder dem idealisierten Berufsbild des Steuerberaters, dessen Verfolgung in der Prüfung den Misserfolg geradezu garantieren würde. Als Beispiel sei nur auf Folgendes hingewiesen:

[31]Es gilt in der Prüfung als berufsangemessen, zu einem Problem erst etwas zu sagen, wenn man darüber gründlich nachgedacht und u. U. in Gesetz und Literatur nachgeschlagen hat und sich seiner Sache einigermaßen sicher ist. Mit solch einem Verhalten fällt man aber in der Prüfung garantiert durch, denn kein Prüfer wird so lange warten, sondern die Frage an die nächsten Kandidaten weitergeben, weil er glauben muss, man habe keine Ahnung.

Pointiert gesagt: Das einzuübende Verhalten für die mündliche Prüfung geht in Richtung »geistige Schlamperei unter Akkordbedingungen« unter bewusster Inkaufnahme einer als akzeptabel angesehenen Fehlertoleranz, also das genaue Gegenteil von dem, was man zu Recht von einem ordentlichen Steuerberater erwartet.

Weiterhin sollten Sie mindestens in den letzten 7 bis 14 Tagen vor der mündlichen Prüfung Urlaub haben, um sich ganz auf die Prüfung konzentrieren zu können. Unter allen Umständen sollten Sie es verhindern, zwischen dem Lernurlaub und dem Prüfungstermin einen oder einige Tage an den Arbeitsplatz zurückzukehren.

[33]IIGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre

1Ein kurzer Überblick über die Themengebiete

1.1Inhalte und Aufbau der Wirtschaftswissenschaften

Das ökonomische Prinzip heißt, entweder mit geringstmöglichem Aufwand ein Ziel erreichen oder mit den vorhandenen Möglichkeiten möglichst viel in Richtung der Zielsetzung umzusetzen. Diese für alle Wirtschaftswissenschaften geltende Grundregel wird in der Betriebswirtschaftslehre für einzelwirtschaftlich handelnde Unternehmen näher untersucht. Was bedeutet das etwa für den Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Betriebsmittel, Werkstoffe? Wie ist danach eine Kostenrechnung aufzubauen? Die Frageliste ließe sich in alle Teildisziplinen der BWL verlängern. Die inhaltliche Klammer ist das ökonomische Prinzip, das in der BWL als Teildisziplin der Wirtschaftswissenschaften im Wesentlichen für die Arbeit der Unternehmen untersucht wird. Dass dabei auch diejenigen betrachtet und analysiert werden, die nicht der Unternehmenssphäre zugehören, etwa Privatpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten oder Kapitalanleger, versteht sich von selbst.

1.2Inhalte und Aufbau der Betriebswirtschaftslehre

Die Betriebswirtschaftslehre ist einzelwirtschaftlich und zielbezogen orientiert. Untersuchungsgegenstand sind die wirtschaftlichen Zustände und Vorgänge in Betrieben und Unternehmen (organisatorische Einheiten, die jeweils über den eigenen Bedarf hinaus produzieren) sowie deren direkte Beziehungen zu anderen Betrieben und Unternehmen, d. h. zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten. Die Betriebswirtschaftslehre gliedert sich als wissenschaftliche Disziplin in eine Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und in die Spezielle Betriebswirtschaftslehre. Unter Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre wird die Untersuchung von Tatbeständen verstanden, die für alle Wirtschaftseinheiten gleichermaßen von Bedeutung sind. Diese Behandlung übergeordneter Fragen wird als Fundament der Speziellen Betriebswirtschaftslehre verstanden. Die Spezielle Betriebswirtschaftslehre kann aufgrund von zwei Kriterien gegliedert werden:

nach der Zugehörigkeit der Wirtschaftseinheiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen und -sektoren, als institutionelle Gliederung der Betriebswirtschaftslehre (aufgrund dessen entstanden die verschiedenen betriebswirtschaftlichen Institutionenlehren),[34] nach den wirtschaftlich relevanten Funktionen, die in den Wirtschaftseinheiten zu beobachten sind, als funktionelle Gliederung der Betriebswirtschaftslehre (aufgrund dessen entstanden die verschiedenen betriebswirtschaftlichen Funktionenlehren).

Als Institutionenlehre werden Industrie-, Handels-, Bankbetriebs-, Versicherungs-, Landwirtschafts-, Handwerksbetriebswirtschaftslehre und die Betriebswirtschaftslehre für das Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandwesen unterschieden.

Die Funktionenlehre, die in diesem Buch relevante Gliederung, unterscheidet zunächst die realen und die informationswirtschaftlichen betrieblichen Funktionen. Die als real bezeichneten Funktionen haben die Leistungserstellung (Leistungsbereich) und dessen finanzwirtschaftliche Koordination zum Gegenstand, konkret sind dies Beschaffung bzw. Materialwirtschaft, Produktion und Fertigung, Absatz und Marketing, Personalwirtschaft, Finanzwirtschaft und Investitionstheorie. Inhalt des zweiten Bereichs, des informationswirtschaftlichen Bereichs (Rechnungswesen), ist die modellhafte Erfassung des realen Bereichs und die Weiterverarbeitung dieser Daten, um eine Basis zu bilden, den realen Bereich durch die Unternehmensführung zieladäquat zu steuern. Je nach Adressat dieser Rechnungen und Modelle werden im Rechnungswesen die Kosten- und Leistungsrechnung (Adressat eher intern, d. h. die Unternehmensführung) und die Bilanz- und Erfolgsrechnung (externe Adressaten) unterschieden. Methoden der Datenweiterverarbeitung sind das Operations Research und die praktisch-normative Entscheidungstheorie.

Die Unternehmensführung wird als übergeordnete Funktion betrachtet, deren Aufgabe es ist, den realen Bereich mit Hilfe der informationswirtschaftlichen Steuerungsinstrumente zielentsprechend zu gestalten.

In diesem Buch werden wir nicht die Betriebswirtschaftslehre systematisch darstellen, sondern uns auf die für die mündliche Steuerberaterprüfung wichtigen Bereiche beschränken. Dies sind jene Bereiche, die von den Prüfungskommissionen als wichtig für die Arbeit eines Steuerberaters angesehen werden, also in erster Linie die Finanzierung, die Kosten- und Leistungsrechnung, die Unternehmensbewertung und die Bilanzanalyse. Weiterhin werden regelmäßig Fragen zum Thema Rechtsformen (hier ist der Übergang zum Fach Wirtschaftsrecht fließend) und zur Umwandlung gestellt. Wir werden uns im folgenden Textteil und im abschließenden Frageteil auf diese Fachgebiete beschränken.

[35]2Konstitutive Entscheidungen des Unternehmens

2.1Rechtsformen und Rechtsformwahl

2.1.1Entscheidungskriterien

Die Unternehmensform als rechtliche Verfassung des Unternehmens bestimmt die Rechtsbeziehungen einer Unternehmung im Innen- und Außenverhältnis. Die Wahl der Rechtsform ist eine langfristig wirksame Entscheidung. Es besteht zwar die Möglichkeit des Rechtsformwechsels (diese Möglichkeit sollte bei Änderung persönlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher oder steuerlicher Faktoren jedes Mal geprüft werden), dies ist aber ein recht komplizierter Vorgang, der auch mit Kosten verbunden ist. Bei der Wahl der Rechtsform und beim Rechtsformwechsel (Umwandlung) sind eine Vielzahl von Kriterien (steuerliche und nicht steuerliche) von Bedeutung. Neben steuerlichen Kriterien sind dies:

Leitungsbefugnis, Vertretungsmacht: Dies umfasst die Geschäftsführung der Gesellschaft im Innenverhältnis sowie die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft nach außen. Leitungsbefugnis und Vertretungsmacht werden durch die Mitbestimmung eingeschränkt.Haftung der Gesellschafter: Einzelkaufleute und Personengesellschaften haften unbeschränkt, d. h. auch mit dem persönlichen Vermögen. Kapitalgesellschaften treten nach außen mit eigener Rechtspersönlichkeit auf, als juristische Personen. Die Haftung der Eigentümer beschränkt sich auf deren Kapitaleinlage. Bei Personengesellschaften führt der Tod eines Gesellschafters zum Ausscheiden desselben. Eine automatische Auflösung der Gesellschaft erfolgt nur bei der BGB-Gesellschaft, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Der Tod des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist für den Weiterbestand der Gesellschaft bedeutungslos, da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Haftungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften ist durch die Rechtsprechung eingeschränkt, Geschäftsführung und Gesellschafter müssen sich u. U. verantworten.Finanzierungsmöglichkeiten werden erheblich durch die Rechtsformwahl beeinflusst. Kapitalgesellschaften haben oft den Nachteil der fehlenden persönlichen Haftung bei der Suche nach Fremdkapital, sodass die Gesellschafter dann doch mit ihrem persönlichen Vermögen einstehen müssen, um Fremdkapital zu erhalten.Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Entnahmerechte sind bei allen Gesellschaften unterschiedlich geregelt, können aber durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung geändert werden – bei Personengesellschaften zum Teil nach Kapitaleinlage und zum Teil nach Köpfen, bei Kapitalgesellschaften nach der Kapitaleinlage.[36] Rechnungslegung, Publizitätsvorschriften, sonstige Aufwendungen der Rechtsform: Für Kapitalgesellschaften (und einige große Personengesellschaften) existieren umfangreiche Vorschriften der Rechnungslegung, Prüfung und Publikation, die alle auch mit entsprechenden Kosten verbunden sind. Für alle Unternehmen existieren einmalige Aufwendungen bei Gründung des Unternehmens.Mitbestimmung: Ein Charakteristikum der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ist die gesetzliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Der Produktionsfaktor Arbeit, der neben dem Produktionsfaktor Kapital an der Leistungserstellung beteiligt ist, soll an unternehmenspolitischen Entscheidungen beteiligt sein. Die Mitbestimmung betrifft die sog. arbeitsrechtliche und die unternehmerische Mitbestimmung. Beide Arten sind in verschiedenen Gesetzen geregelt und werden in unterschiedlichen Gremien und unternehmerischen Organen durchgesetzt.Das Betriebsverfassungsgesetz (arbeitsrechtliche Mitbestimmung) sieht für Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern die Wahl eines Betriebsrats durch die Betriebsversammlung vor. Aufgabe des Betriebsrats ist es, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten, und zwar in Bezug auf Arbeitsschutzmaßnahmen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen u. Ä. In diesem Sinne ist Mitbestimmung als eine Schutzfunktion zu verstehen. Darüber hinaus hat der Betriebsrat Aufgaben zu übernehmen wie die Eingliederung von Schwerbeschädigten und Ausländern sowie die Wahl einer Auszubildendenvertretung. Daneben muss in einem Betrieb mit mehr als zehn leitenden Angestellten ein Sprecherausschuss gewählt werden, der die Belange der leitenden Angestellten vertritt.Die unternehmerische Mitbestimmung wird im Betriebsverfassungsgesetz, im Montanmitbestimmungsgesetz und im Mitbestimmungsgesetz geregelt. Aufgabe der unternehmerischen Mitbestimmung ist es, die Arbeitnehmer an betrieblichen Entscheidungen zu beteiligen.Nach dem Mitbestimmungsgesetz muss bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit mehr als 2000 Arbeitnehmern der Aufsichtsrat zur Hälfte (paritätische Besetzung) mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sein. Bei Stimmengleichheit bei Beschlussbildung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Daneben hat ein Arbeitnehmervertreter im Vorstand die Position des Arbeitsdirektors zu besetzen, der zuständig für Personal- und Sozialfragen ist, außer bei KGaA.Das Montanmitbestimmungsgesetz verlangt die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats bei Kapitalunternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit mehr als 1000 Arbeitnehmern. Stimmenausschlag gibt ein neutrales weiteres Mitglied, auch hier ist eine Vertretung der Arbeitnehmer im Vorstand durch einen Arbeitsdirektor vorgeschrieben.Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt für alle AG und KGaA und für GmbH, Genossenschaften und Versicherungsvereine mit mehr als 500 Arbeitnehmern, dass ein Drittel des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist.

[37]Je nach Rechtsform sind diese Kriterien unterschiedlich ausgeprägt und je nach Zielsetzung der/des Unternehmer/s spielen sie bei der Rechtsformwahl und bei der Umwandlung eine unterschiedlich große Rolle.

2.1.2Überblick über die Rechtsformen

Es werden folgende Rechtsformen unterschieden:

EinzelunternehmungPersonengesellschaften BGB-Gesellschaft (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft PartnerschaftsgesellschaftKapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Englische Limited (Ltd.) Europäische Gesellschaft (SE)Kombinationsformen GmbH & Co. KG BetriebsaufspaltungGenossenschaften (eG)Sonstige Formen Bergrechtliche Gesellschaft Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Patenreederei Formen öffentlich-rechtlicher Unternehmen, z. B. Regiebetriebe, Anstalten, Stiftungen (zur Stiftung s. Kap. 2.1.2.6) und öffentlich-rechtliche Körperschaften.
2.1.2.1Einzelunternehmung

Eine Einzelunternehmung ist entweder ein Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Praxis. Das Eigenkapital wird von einer Person aufgebracht, die das Unternehmen verantwortlich leitet und das Risiko allein trägt. Der Einzelunternehmer haftet gegenüber den Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen, d. h. auch mit seinem Privatvermögen. Der Firmenname kann jetzt auch für Einzelunternehmen frei gewählt werden. Einschränkungen: Der Name muss Unterscheidungskraft besitzen und darf über die [38]geschäftlichen Verhältnisse nicht in die Irre führen. Die Eintragung der Unternehmung ins Handelsregister ist deklaratorisch.

2.1.2.2Personengesellschaften

Die reinste Form der Personengesellschaft stellt die sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft bzw. GbR) dar. Typische Rechtsmerkmale sind:

gegenseitige Verpflichtung mehrerer Personen, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern,

keine Firma, keine Eintragung ins Handelsregister,

Haftung, persönlich und unbeschränkt,Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht steht grundsätzlich allen Gesellschaftern zu.

Typische Anwendungsfälle sind nicht gewerbliche Personenvereinigungen (Freiberufler, Landwirte) sowie nicht auf Dauer angelegte Gelegenheitsgesellschaften (Vorgründungsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften).

Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes, wobei die Gesellschafter der gemeinschaftlich geführten Firma unbeschränkt haften. Der Firmenname kann den Familiennamen mehrerer oder aller Gesellschafter enthalten. Enthält der Firmenname nur den Familiennamen eines Gesellschafters, so muss ein Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet (OHG, Gebrüder, & Sohn), hinzugefügt werden. Jeder Gesellschafter einer OHG hat die Pflicht, die Geschäfte der OHG zu führen und Dienste persönlich zu leiten. Für gewöhnliche Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, besteht der Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Im Innenverhältnis kann Gesamtvertretungsmacht vereinbart werden. Im Außenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Gesellschafter jedoch unbeschränkt und unbeschränkbar. Für außergewöhnliche Geschäfte ist der Gesamtbeschluss aller Gesellschafter erforderlich.

Der Verlust einer OHG wird nach Köpfen verteilt und vom Kapitalanteil der Gesellschafter abgezogen. Vom erwirtschafteten Gewinn erhält zunächst jeder Gesellschafter 4 % seines Kapitalanteils. Der Restgewinn wird nach Köpfen verteilt. Private Entnahmen und Einlagen eines Gesellschafters werden dabei zinsmäßig berücksichtigt. Jeder Gesellschafter kann bis zu 4 % seines zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteils entnehmen, auch wenn die OHG Verluste macht. Die Eintragung der OHG ins Handelsregister ist deklaratorisch.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus mindestens einem Vollhafter (Komplementär) und einem Teilhafter (Kommanditist). Die Kommanditisten einer KG sind [39]grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ihre Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt. Kommanditisten können einer Handlung eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht widersprechen (sie besitzen lediglich ein Kontrollrecht). Der Verlust einer KG wird, soweit nicht anders vereinbart, im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt. Vom Gewinn erhält jeder Gesellschafter 4 % seines Kapitalanteils und der Rest wird im Verhältnis der Anteile verteilt.

In der Stillen Gesellschaft geht die Beteiligung eines Stillen Gesellschafters, in der Regel durch Kapitaleinlage, in das Vermögen des Geschäftsinhabers über, das Beteiligungsverhältnis tritt nach außen nicht in Erscheinung.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft nur für Freie Berufe, deren Ausübung der Gesellschaftszweck sein muss. Wie in der OHG besteht grundsätzlich unbeschränkte Haftung durch jeden Gesellschafter als Gesamtschuldner, ebenso die Geschäftsführung und Vertretung durch jeden Gesellschafter. Die Partnerschaftsgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, allerdings Rechtsfähigkeit unter dem eigenen Namen. Der Name der Gesellschaft muss mindestens den Namen eines Partners, den Zusatz Partner/in und alle von der Gesellschaft ausgeübten Berufsbezeichnungen aufweisen. Unter diesem (dauerhaften) Namen kann die Gesellschaft Verträge abschließen, klagen und verklagt werden, sie ist voll rechtsfähig, d. h. namens-, partei-, grundbuch-, konkurs- und deliktfähig. Andererseits übt jeder Partner nur seinen Beruf in der Partnerschaft aus, d. h. die Partnerschaftsgesellschaft hat einen individuellen Charakter durch die personenbezogene Leistung (wie die GbR) und einen kollektivistischen Charakter durch Namen und Rechtsfähigkeit (wie die OHG). Zur Gründung sind ein Partnerschaftsvertrag mit den minimalen Angaben aus § 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes (PartGG) sowie der Eintrag ins Partnerschaftsregister nötig.

2.1.2.3Kapitalgesellschaften

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Gesellschafter (Aktionäre) einer AG sind mit einer Einlage auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt. Die Gesellschafter einer AG haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Grundkapital einer AG ergibt sich aus dem Nennwert sämtlicher Aktien und muss mindestens 50.000 € betragen, wobei der Mindestnennbetrag einer Aktie bei 1 € liegt (bei vor dem 01. 01. 1999 zur Eintragung ins Handelsregister eingetragenen AGs gilt weiterhin die 5 DM-Grenze, d. h. 2,56 €). Bei nennwertlosen Aktien (Stückaktien, seit 01. 01. 1999 zugelassen) ergibt sich der rechnerische Nennwert pro Aktie aus der Division des Grundkapitals durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Auch in diesem Fall ist ein (rechnerischer) [40]Mindestnennwert von 1 € pro Aktie vorgeschrieben. Die Gründer einer AG (mindestens einer) stellen die Satzung der AG auf und übernehmen alle Aktien gegen Einlagen. Eine AG besteht aus einem Vorstand, einem Aufsichtsrat (AR) und den Mitgliedern der Hauptversammlung. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von maximal fünf Jahren gewählt. Der Vorstand bildet das höchste Leitungsorgan einer AG. Zu seinen Aufgaben gehören u. a. die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Einberufung der Hauptversammlung (HV) und die regelmäßige Berichterstattung an den AR. Der AR, der in der Regel auf vier Jahre gewählt wird, kontrolliert die Tätigkeiten des Vorstandes, prüft den Jahresabschluss und den Vorschlag über die Gewinnverwendung und leistet die Berichterstattung an die HV. In der HV können die Aktionäre durch Ausübung ihres Stimmrechtes u. a. über die Verwendung des Bilanzgewinns oder über Satzungsänderungen abstimmen.

Ein Teil des Jahresüberschusses einer AG fließt in die gesetzliche Rücklage sowie in andere Gewinnrücklagen. Ein in der HV beschlossener Betrag des Bilanzgewinns wird an die Aktionäre ausgeschüttet.

Die AG unterliegt der sog. Publizitätspflicht, d. h. der Jahresabschluss muss beim Handelsgericht eingereicht werden und bei großen Kapitalgesellschaften erfolgt zusätzlich die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter (mindestens einer) sind mit einer Stammeinlage (mindestens 100 €) am Stammkapital (mindestens 25.000 €) beteiligt, ohne jedoch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Der Gesellschaftervertrag bedarf notarieller Form und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Der Firmenname muss die Bezeichnung »Gesellschaft mit beschränkter Haftung« oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die GmbH wird von einem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei die Gesellschafter oder andere Personen zur Geschäftsführung bestellt werden können. Im Gesellschaftsvertrag kann beschlossen werden, dass die Gesellschafter über ihren Betrag der Stammeinlage hinaus noch weitere Einzahlungen leisten müssen (Nachschusspflicht).

Der sich aus der jährlichen Bilanz ergebende Reingewinn wird, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, an die Gesellschafter im Verhältnis der Anteile verteilt. Zu den Aufgaben der Gesellschafter gehören u. a. die Bestellung von Prokuristen, die Kontrolle der Geschäftsführung und die Feststellung und Verteilung des Jahresgewinns.

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Die Beschlussfassung in den Versammlungen erfolgt nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei je 50 € eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren.

[41]Mit seiner Rechtsprechung hat der EuGH die Möglichkeit eröffnet, den Verwaltungssitz einer in einem EU-Land gegründeten Gesellschaft in jedes beliebige andere EU-Land zu verlegen und damit auch ausschließlich im Aufnahmestaat geschäftlich tätig zu werden. Seither gründen deutsche Unternehmer vermehrt die englische Limited (private company limited by shares). Die englische Limited besitzt einige Vorteile gegenüber der deutschen GmbH (mit der sie grundsätzlich vergleichbar ist), ist aber in den meisten Fällen weniger als Rechtsform für deutsche Unternehmen mit rein inländischer Geschäftstätigkeit geeignet. Ein kurzer Vergleich:

Die Eintragung ist einfacher, schneller und kostengünstiger als bei einer GmbH, das Stammkapital beträgt mindestens 1 Pfund und der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung. Die englische Limited ist an einem Tag gegründet und handlungsfähig.Die englischen Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung sind wesentlich liberaler. Soweit nennenswertes Kapital vorhanden ist, gewährleisten die englischen Kapitalerhaltungsregelungen einen besseren Gläubigerschutz. Dass die Kapitalherabsetzung bei der Limited der Zustimmung des Gerichts bedarf, stellt gegenüber der GmbH eine deutliche Erschwernis dar.Sowohl GmbH als auch Limited müssen ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten wird von dem englischen Companies House wesentlich genauer überwacht als vom deutschen HR.Sowohl bei der GmbH als auch bei der Limited ist die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Vor allem wegen der fehlenden Mindestkapitalvorschriften ist das Privatvermögen der Gesellschafter der Limited insgesamt besser geschützt als das der GmbH-Gesellschafter.Nachteilig im Vergleich zur GmbH ist die derzeit in Deutschland noch fehlende Akzeptanz der englischen Limited im allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr. Limited-Gründern wird oftmals fehlende Seriosität unterstellt, sodass mit erhöhten Nachforschungen von Geschäftspartnern zu rechnen ist. Nachteilig im Vergleich zur GmbH ist auch der ungewohnte Umgang mit in Deutschland nicht vorhandenen Rechtsinstituten, der einen erhöhten Beratungsbedarf zur Folge hat. Nicht zu unterschätzen sind auch die bei der Limited anfallenden Sonderkosten für die Verwaltung und ausländische Rechnungslegung. In vielen Fällen wird die Limited im Gesamtkostenvergleich nicht günstiger als die GmbH bzw. sogar teurer als diese sein.

Im Blick auf das Vordringen der englischen Limited in Deutschland sah sich der Gesetzgeber veranlasst, in § 5a GmbHG eine der Limited vergleichbare Rechtsform zu schaffen: die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt oder die UG (haftungsbeschränkt).

Es ist abzuwarten, wie diese neue Rechtsform von der Wirtschaft aufgenommen wird. Jedenfalls steht sie in nichts der in bestimmten Kreisen so populären Limited nach.

[42]Wer diese neue Rechtsform wählen will, muss Folgendes beachten:

Das Stammkapital kann weniger als 25.000 € betragen (§ 5a Abs. 1 GmbHG).Das Stammkapital muss sofort in voller Höhe eingezahlt sein (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).Sacheinlagen sind ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).Die UG muss eine gesetzliche Rücklage in ihrer Bilanz bilden, die nur für Zwecke der Kapitalerhöhung nach § 57c GmbHG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) verwandt werden kann, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages und zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr (§ 5a Abs. 3 GmbHG).Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss abweichend von § 49 Abs. 3 GmbHG die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen werden (§ 5a Abs. 4 GmbHG).Nachdem die UG ihr Stammkapital (Änderung des Gesellschaftsvertrages in notarieller Urkunde) auf mindestens 25.000 € erhöht hat, gelten keine Besonderheiten mehr; die Firma (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) kann beibehalten werden (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

Die Europäische Gesellschaft (auch: Societas Europaea – SE, umgangssprachlich auch Europa-AG