Copyright - Thomas Dreier - E-Book

Copyright E-Book

Thomas Dreier

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Beschreibung

Schutz für Kreative oder digitale Geschenkökonomie? Uploadfilter oder Kulturflatrate? Die Auseinandersetzung um Urheberrechte im digitalen Raum hat in den letzten Jahren Züge eines Kulturkampfs angenommen. Rechteinhaber und User stehen einander unversöhnlich gegenüber. Die einen sehen in Copyright-Verstößen ihre ökonomische Grundlage bedroht. Die anderen setzen auf eine Internetkultur des Teilens, zu der die herkömmlichen Formen des Urheberrechts nicht mehr passen. Dreier stellt die Argumente beider Lager vor, leitet sie ideengeschichtlich her und lotet aus, wie eine urheberrechtliche Alternative für die Zukunft aussehen könnte.

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Seitenzahl: 87

Veröffentlichungsjahr: 2022

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E-Book-Ausgabe 2022

© 2022 Verlag Klaus Wagenbach, Emser Straße 40/41, 10719 Berlin

Covergestaltung: Studio Jung, Berlin.

Datenkonvertierung bei Zeilenwert, Rudolstadt.

Alle Rechte vorbehalten. Jede Vervielfältigung und Verwertung der Texte, auch auszugsweise, ist ohne schriftliche Zustimmung des Verlags urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt insbesondere für das Herstellen und Verbreiten von Kopien auf Papier, Datenträgern oder im Internet sowie Übersetzungen.

ISBN: 9783803143488

Auch in gedruckter Form erhältlich: 978 3 8031 3717 3

www.wagenbach.de

DIGITALE BILDKULTUREN

Durch die Digitalisierung haben Bilder einen enormen Bedeutungszuwachs erfahren. Dass sie sich einfacher und variabler denn je herstellen und so schnell wie nie verbreiten und teilen lassen, führt nicht nur zur vielbeschworenen »Bilderflut«, sondern verleiht Bildern auch zusätzliche Funktionen. Erstmals können sich Menschen mit Bildern genauso selbstverständlich austauschen wie mit gesprochener oder geschriebener Sprache. Der schon vor Jahren proklamierte »Iconic Turn« ist Realität geworden.

Die Reihe DIGITALE BILDKULTUREN widmet sich den wichtigsten neuen Formen und Verwendungsweisen von Bildern und ordnet sie kulturgeschichtlich ein. Selfies, Meme, Fake-Bilder oder Bildproteste haben Vorläufer in der analogen Welt. Doch konnten sie nur aus der Logik und Infrastruktur der digitalen Medien heraus entstehen. Nun geht es darum, Kriterien für den Umgang mit diesen Bildphänomenen zu finden und ästhetische, kulturelle sowie soziopolitische Zusammenhänge herzustellen.

Die Bände der Reihe werden ergänzt durch die Website www.digitale-bildkulturen.de. Dort wird weiterführendes und jeweils aktualisiertes Material zu den einzelnen Bildphänomenen gesammelt und ein Glossar zu den Schlüsselbegriffen der DIGITALEN BILDKULTUREN bereitgestellt.

Herausgegeben von

Annekathrin Kohout und Wolfgang Ullrich

Verfahren bei Uploads im Überblick (vereinfachte Darstellung)

1 | Demonstrationen

Nicht oft treibt es Menschen in Deutschland auf die Straße, um gegen geplante Gesetze zu protestieren. Noch seltener geschieht es, dass sich der Unmut dabei gegen lange Zeit eher randständige Spezialmaterien wie das im Englischen als Copyright bezeichnete Urheberrecht richtet. Genau das aber ist 2018 und 2019 passiert. Damals schickte sich der europäische Gesetzgeber an, die Haftung von Plattformprovidern für Inhalte zu verschärfen, die von den Nutzern insbesondere bei YouTube hochgeladen werden, ohne dass diese über die dazu erforderlichen Rechte verfügen. Der Protest richtete sich vor allem gegen Artikel 13 (Artikel 17 der endgültigen Fassung) der Richtlinie Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market beziehungsweise DSM Directive).1 Dem europäischen Gesetzgeber ging es bei dieser Vorschrift darum, Plattformbetreiber wie YouTube zu verpflichten, die Rechte an dem von ihren Nutzern hochgeladenen Material zu lizenzieren und damit den Inhabern von Urheberrechten – Verwertern wie Urhebern und ausübenden Künstlern – eine größere beziehungsweise überhaupt eine Vergütung zu verschaffen.2 Dagegen sahen die Demonstranten auf der Straße und mehr noch all diejenigen, die ihren Protest in den Sozialen Medien geäußert hatten, im drohenden Einsatz automatisierter Filter eine Maßnahme der Zensur. Befürchtet wurde nicht weniger als das Ende des freien Internets.

Bei den Protesten gegen Artikel 13 ging es um ein binnengesellschaftliches kulturpolitisches Anliegen. Die Kernbotschaft des Protests auf den Schildern, die die Demonstranten mit sich führten, war eindeutig: »Art. 13 nimmt uns Kreativität und Freiheit«. Ikonografisch ist das durch ein umgestaltetes YouTube-Logo verdeutlicht, dessen Smiley-Mund mit einem Reißverschluss verschlossen ist. Mit der Aufforderung »SAVE YOUR INTERNET« machen die Demonstranten zugleich deutlich, dass das Internet ihrer Auffassung nach nicht den Rechteinhabern gehört, sondern denjenigen, die es zur zwischenmenschlichen Kommunikation nutzen (# 1). »SAVE YOUR INTERNET« bedeutet zugleich, dass die Demonstranten keine Partikularinteressen geltend machen. Sie glauben vielmehr im Interesse aller zu sprechen, auch derjenigen, die momentan (noch) nicht mitdemonstrieren, die sich aus moralischen Gründen dem Protest jedoch anschließen sollten. Nicht ohne Grund lässt sich das »Wir sind keine Bots« ebenso auf die »Echtheit« der Demonstranten beziehen, die sich von automatisierten Formen des Online-Protestes absetzen wollen, wie auf das frühere »Wir sind das Volk« und mithin die individuellen Freiheitsrechte aller. »Filterkaffee, Filterkippen, Filteruploads BÄH!!!« und »Dieselfilter statt Uploadfilter« schließlich nehmen nicht nur Anleihen bei dadaistischen Nonsens-Sprüchen (»Illegal, Ikea-Regal, Scheißegal«), sondern lassen mit der Nähe zur grünen Umweltbewegung erkennen, dass es wichtigere Anliegen zu regeln gebe als die Einführung von Uploadfiltern (# 2). Nicht zuletzt prangert »Zensur im Net macht Verlage fett« die ungleiche Verteilung der im Netz erwirtschafteten Gewinne an, wenn man darin nicht zugleich eine allerdings eher diffuse antikapitalistische Grundströmung sehen will. Ventiliert wird der Unmut darüber, dass das in seinen Anfängen als freie Spielwiese konzipierte Internet inzwischen weitgehend den Regeln ökonomischen Handelns unterworfen ist. Jedenfalls sind in diesem Kampf um die urheberrechtliche Plattformregulierung die großen Medienkonzerne als die Gegner dingfest gemacht. Einzelne Urheber und kleinere Verwerter drohen dabei aus dem Blick zu geraten.

# 1 Demonstrationen gegen Artikel 13 der DSM-Richtlinie

# 2 Demonstrationen gegen Artikel 13 der DSM-Richtlinie

Zugleich sind damit die Fronten markiert, nicht nur hinsichtlich der Bilder, sondern jedweder Inhalte, die Nutzer im Netz posten. Ausgelöst durch die von der Digitalisierung induzierten Veränderungen kommt es zum Konflikt: Auf der einen Seite stehen die individuellen Eigentumsrechte von Urhebern und Künstlern sowie teils eigene, teils abgetretene Rechte der Verwerter (Verlage, Sendeunternehmen, Tonträger- und Filmproduzenten), die dafür, dass sie die Werke der Urheber und Künstler auf den Markt bringen, eine Vergütung erwarten, sodass Nutzer, die sich kostenlos bedienen wollen, als Diebe erscheinen. Auf der anderen Seite fordern die neben Text und Musik auch über digitale Bilder kommunizierenden Nutzer individuelle wie kollektive Handlungsfreiräume. Allerdings geht es hier nicht allein um eine binäre Scheidung (aus Nutzersicht) in Gut und Böse, Zwang und Freiheit, Kommerz und selbstloses Teilen. Das Lager der Urheber und Verwerter urheberrechtlicher Werke, die zusammen zumeist als »Rechteinhaber« bezeichnet werden, und das der Nutzer im digitalen Umfeld mögen sich unversöhnlich gegenüberstehen. Mit den sogenannten Intermediären – also denjenigen Unternehmen, die den Kontakt zwischen den untereinander digital kommunizierenden Nutzern herstellen – ist aber noch eine dritte Gruppe von Akteuren im Spiel. Neben Access- und Hosting-Providern zählen dazu mit den Plattformbetreibern Unternehmen, die ihre Plattformen wie Google (YouTube) und Meta (Facebook, Instagram) den Nutzern zum Hochladen und Teilen von Inhalten zur Verfügung stellen. Im Vergleich zu den beiden anderen Gruppen der Urheber und Verwerter handelt es sich bei dieser dritten Gruppe sogar um die mächtigste und einflussreichste. Wenn der Nutzer-Protest sich ebenso verkürzend wie emblematisch auf die Einnahmen der »Verlage« konzentriert, gerät aus dem Blick, dass der Wunsch der Nutzer nach möglichst ungehinderter Kommunikation auf Plattformen wie YouTube nur begrenzt ein antikapitalistisches Unterfangen ist, sondern vor allem den Plattformbetreibern wirtschaftlich in die Hände spielt. Werden Urheber, ausübende Künstler und Verwerter für die Nutzung ihrer Werke nämlich nicht vergütet, so sind es die Betreiber der Plattformen, die den gesamten dort im Wege von Werbeeinnahmen und aus dem Handel mit Daten erwirtschafteten Mehrwert einbehalten. Auf diesen »blinden Fleck« der Nutzerperspektive wird noch zurückzukommen sein. Die Plattformbetreiber ihrerseits mögen sich in der öffentlichen Debatte auffällig zurückgehalten haben. Auf politische Lobbyarbeit haben sie dagegen ebenso wenig verzichtet, wie sie auch kaum etwas unternommen haben, um bestimmten Fehldeutungen des Konflikts entgegenzutreten. Denn ihr Geschäft können sie nur fortsetzen, wenn sie es sich weder mit den Rechteinhabern verderben noch die Nutzer einer Plattform wie YouTube verprellen. In beiden Fällen kämen ihnen diejenigen abhanden, die für Werbung zahlen und die Werbeklicks tätigen.

Neben dem Wettbewerbsrecht, das gegenüber marktmissbräuchlichem Verhalten marktbeherrschender Intermediäre in Stellung gebracht werden kann, sieht der für die Umsetzung politischer Steuerung zuständige Gesetzgeber vor allem im Urheberrecht das Mittel der Wahl, um die Interessengegensätze zwischen Urhebern, Verwertern, Intermediären und Nutzern angemessen auszutarieren. Denn das Urheberrecht gewährt den Urhebern und Verwertern eigentumsähnliche ausschließliche Rechte an ihren Werken und sonstigen Leistungen, auf deren Grundlage sie jene Einnahmen erzielen können, die sie aus ökonomischer Sicht für Herstellung und Vertrieb der Werke und Leistungen benötigen. Da sich rechtliche Regulierung und rechtlich regulierter Sachverhalt wechselseitig beeinflussen, die rechtliche Regulierung den Bildgebrauch also ebenso beeinflusst, wie die praktische Form des Bildgebrauchs Vorgaben für die rechtliche Regulierung macht, ergeben sich folgende Fragestellungen: Was bewirkt das bestehende Urheberrecht für die digitale Bildkommunikation? Wo wird sie behindert und wo gefördert? Wie verändern sich digitale Bildkulturen durch welche Art der urheberrechtlichen Regulierung? Welche einander widerstrebenden Forderungen werden an die Ausgestaltung des Copyright gestellt, und wie werden diese Forderungen begründet? Die rechtliche Regulierung wird – da sie die widerstreitenden Interessen zu einem Ausgleich bringen muss – die Erwartungen der Rechteinhaber wie auch der Nutzer nie vollständig erfüllen. Die ihr unterliegende Vorstellung des Gesetzgebers von einem fairen und gerechten Interessenausgleich zeigt aber eindrücklich die aus dem Recht ableitbare, eigenständige Idee von digitalen Bildkulturen.

2 | Zwei Kulturen

Das unversöhnliche Aufeinandertreffen von Eigentumslogik und Freiheitsdiskurs, das dem Streit um Berechtigung und Ausgestaltung des Urheberrechts zugrunde liegt, von proprietärer Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens auf der einen und rechtsferner Kultur des Teilens auf der anderen Seite, beruht – so die hier vertretene These – auf wechselseitiger Unkenntnis und kaum hinterfragten Selbstverständnissen, die ein tiefes Unverständnis für die Position des jeweils anderen Lagers zur Folge haben. Daher sei zunächst die Konstruktion des Urheberrechts und das auf ihm aufbauende, rechtsnahe Selbstverständnis der Urheber und Verwerter beschrieben, dann das Selbstverständnis der Netzkultur und mit ihm der Nutzer digitaler Bilder. Erst vor diesem Hintergrund lässt sich die Differenz zur jeweiligen Fremdwahrnehmung ermessen.

2.1Ausgestaltung des Urheberrechts und Selbstverständnis der Urheber und Verwerter

In seiner Konstruktion ist das Urheberrecht, auf das sich Urheber wie Verwerter urheberrechtlich geschützter Werke berufen, dem Eigentum an körperlichen Sachen nachempfunden. So wie der Eigentümer mit einer ihm gehörenden körperlichen Sache, also etwa dem physischen Bildträger – in der Formulierung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 903 –, »nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen« kann, so kommt den Urhebern eines unkörperlichen Werkes, also des auf dem physischen Bildträger sichtbaren Bildes, das ausschließliche Recht zu, dieses zu nutzen und andere von der Nutzung auszuschließen (und über das Ob und Wie der Nutzung zu entscheiden). Damit ist zugleich die Möglichkeit der Erteilung ausschließlicher wie nichtausschließlicher Lizenzen verbunden, auf deren Grundlage Urheber und Verwerter eine Vergütung erzielen können. Anders als das Eigentum ist das Urheberrecht jedoch zeitlich begrenzt, in der EU beträgt die Schutzdauer momentan 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Nutzungsbefugnisse, die das Urheberrecht den Rechteinhabern – also den Urhebern und im Wege der Einräumung von Nutzungsrechten auch den Verwertern – gewährleistet, sind recht umfassend. Mit dem Vervielfältigungs- und dem Verbreitungsrecht, also dem buchstäblichen Copyright, sowie den unterschiedlichen Formen der öffentlichen Wiedergabe – von der Live-Vorführung über die Sendung bis zum Upload ins Internet – sind alle relevanten Nutzungshandlungen erfasst. Nutzerinteressen kommen nur dort zum Zuge, wo das Gesetz – wie bei der privaten Wiedergabe – entweder kein Ausschließlichkeitsrecht gewährt oder explizit eine Ausnahme (sogenannte Schrankenbestimmung) vorsieht – wie beispielsweise für das Zitatrecht und die Privatkopie (siehe dazu näher Kapitel 6.2