Crashkurs Steuern für Existenzgründer und Selbstständige - Ulrike Geismann - E-Book

Crashkurs Steuern für Existenzgründer und Selbstständige E-Book

Ulrike Geismann

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Beschreibung

Wer sich selbstständig macht, kann schon im Rahmen der Existenzgründung in viele steuerliche Fallstricke geraten, deren Konsequenzen für die Zukunft des Unternehmens von immenser Bedeutung sind. Doch wer hat schon als Existenzgründer die Zeit, sich hier einzuarbeiten? ​Dieser Crashkurs schafft Abhilfe. Ob Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer - er führt Sie anhand einer Musterfirma leicht verständlich durch die verschiedenen Steuerarten. Auch die Lohnsteuer für die ersten Beschäftigten wird ausführlich behandelt. Das Buch erläutert zudem, was Sie bei der Wahl der Rechtsform hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen beachten müssen. Damit sind Sie auf der sicheren Seite. Inhalt: - Vorstellung der Musterfirma - Die Bedeutung der Wahl der Rechtsform des Unternehmens - Formulare im Rahmen der Existenzgründung - Fremdfinanzierung oder Gründerzuschüsse - Firmenwagen ja oder nein - Wichtige Dokumentationspflichten und Aufbewahrungspflichten - Die Abgrenzungsprobleme zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen aus selbstständiger Tätigkeit - Grundlagen der Buchführung - Grundlagen der Einnahme-Überschussrechnung - Grundlagen der Lohnsteuer - Grundlagen der Umsatzsteuer - Grundlagen der Einkommensteuer - Grundlagen der Körperschaftsteuer - Grundlagen der Gewerbesteuer - Steuerliche Nebenleistungen und Zuständigkeiten der Finanzämter - Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG - Grundzüge eines Businessplans - Keine Angst vor der Betriebsprüfung und dem Finanzamt 

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[5]Inhaltsverzeichnis

Hinweis zum UrheberrechtImpressum1 Hans Gebersberg will sich selbstständig machen1.1 Die Ausgangssituation1.2 Kolumbus brauchte für die Entdeckung Amerikas keinen Businessplan 1.2.1 Träume und lebe Deinen Traum1.2.2 Besser unperfekt beginnen, als perfekt zu zögern2 Wichtig – die Wahl der Rechtsform2.1 Die GmbH2.2 Das Einzelunternehmen2.3 Die offene Handelsgesellschaft (OHG)2.4 Die GmbH & Co. KG3 Das »Startformular« für Existenzgründer3.1 Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung3.2 Der Fragebogen in der Praxis – am Beispiel der Firma Gebersberg 4 Fremdfinanzierung oder Gründerzuschüsse?4.1 Ohne ihn gibt es kein Geld – der Businessplan 4.2 Fremdkapital für die Existenzgründung – das ist zu beachten4.3 Wie kommen Sie an Fördergelder und Gründerkredite?4.4 Weitere Quellen für Fremdkapital4.4.1 Stille Gesellschafter4.4.2 Venture-Capital-Investoren4.5 Vorteile und Nachteile des Leasings von Wirtschaftsgütern5 Firmenwagen – ja oder nein?5.1 Die Besteuerung des Firmenwagens5.2 Fahrtenbuchmethode oder Ein-Prozent-Regelung?5.3 Fazit6 Sicher durch die Betriebsprüfung6.1 Das sollten Sie bei Ehegattenarbeitsverhältnissen beachten6.2 Verträge sattelfest gestalten6.3 Aufbewahrungsfristen und die GoBD 6.4 Abschließende Hinweise zur Betriebsprüfung7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit?7.1 Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte7.2 Das Vorliegen freiberuflicher Einkünfte7.3 Der Tatbestand der Liebhaberei8 Grundlagen der Buchführung8.1 Wann muss eine Buchführung erstellt werden?8.1.1 Die handelsrechtliche Buchführungspflicht8.1.2 Erleichterungen für Existenzgründer und kleine Unternehmen8.1.3 Die steuerliche Buchführungspflicht8.2 Das Wichtigste zur Buchführung8.3 Die Bestandteile des Jahresabschlusses8.4 Überblick über die Abschreibung von Wirtschaftsgütern9 Grundlagen der Einnahmenüberschussrechnung9.1 Wann ist eine Einnahmenüberschussrechnung möglich?9.2 Besonderheiten und Grundlagen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung9.2.1 Das Anlage- und das Umlaufvermögen beim Einnahmenüberschussrechner9.2.2 Die Bedeutung der Zehn-Tages-Regel für den Einnahmenüberschussrechner9.2.3 Die Behandlung durchlaufender Posten beim Einnahmenüberschussrechner10 Steuerliche Grundlagen10.1 Mitarbeiter beschäftigen: Das ist zu beachten10.1.1 Die Bedeutung der Lohnsteueranmeldung10.1.2 Sozialversicherung bei Geringverdienern und geringfügig Beschäftigten10.2 Einkommensteuer10.3 Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, Bewirtungskosten und Geschenke an Kunden und Lieferanten10.4 Die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen durch die Finanzverwaltung10.5 Umsatzsteuer10.5.1 Grundtatbestände in der Umsatzsteuer10.5.2 Wie funktioniert das System von Umsatzsteuer und Vorsteuer?10.5.3 Die Bedeutung der korrekten Erstellung einer Ausgangsrechnung im Sinne des § 14 UStG10.5.4 Die Anwendungsregelung des § 13b UStG für Rechnungsstellung und Praxis10.5.5 Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer10.5.6 Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG10.5.7 Die Wahl des korrekten Steuersatzes10.5.8 Die Abgabepflichten für die Umsatzsteuervoranmeldung und der Antrag auf Dauerfristverlängerung10.5.9 Umsatzsteuer im E-Commerce/Online-Verkauf von Waren10.6 Körperschaftsteuer10.6.1 Problematiken in der Rechtsbeziehung zwischen Geschäftsführer und GmbH10.7 Gewerbesteuer10.7.1 Reise- vs. stehender Gewerbebetrieb10.7.2 Formen des stehenden Gewerbebetriebs10.8 Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG 10.9 Steuerliche Nebenleistungen und Zuständigkeiten der Finanzämter10.9.1 Der Säumniszuschlag10.9.2 Der Verspätungszuschlag10.9.3 Das Zwangsgeld10.9.4 Zinsen10.9.5 Zuständigkeiten der Finanzämter10.9.6 Der Einspruch gegen den SteuerbescheidStichwortverzeichnis
[1]

Hinweis zum Urheberrecht:

Alle Inhalte dieses eBooks sind urheberrechtlich geschützt.

Bitte respektieren Sie die Rechte der Autorinnen und Autoren, indem sie keine ungenehmigten Kopien in Umlauf bringen.

Dafür vielen Dank!

Haufe Lexware GmbH & Co KG

[4]Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.

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ISBN 978-3-648-14718-4

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ISBN 978-3-648-14720-7

Bestell-Nr. 13036-0150

Ulrike Geismann

Crashkurs Steuern für Existenzgründer und Selbstständige

1. Auflage, Mai 2022

© 2022 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg

www.haufe.de

[email protected]

Bildnachweis (Cover): © Bloomicon, Shutterstock;

Bildbearbeitung: RED GmbH

Produktmanagement: Dipl.-Kfm. Kathrin Menzel-Salpietro

Lektorat: Dr. Michael Sellhoff

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern entsprechend den Empfehlungen des Rats für Deutsche Rechtschreibung und gemäß dem Amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung in diesem Buch die männliche Form im Sinne des generischen Maskulinums verwendet. Entsprechende Begriffe beziehen sich ausdrücklich auf Personen jeglichen Geschlechts. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Sofern diese Publikation ein ergänzendes Online-Angebot beinhaltet, stehen die Inhalte für 12 Monate nach Einstellen bzw. Abverkauf des Buches, mindestens aber für zwei Jahre nach Erscheinen des Buches, online zur Verfügung. Ein Anspruch auf Nutzung darüber hinaus besteht nicht.

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[9]1Hans Gebersberg will sich selbstständig machen

Jede Theorie ist grau – so sagt man. Das muss nicht so sein, es ist jedenfalls hilfreich, wenn in einem Fachbuch regelmäßig auch der Bezug zur Praxis hergestellt wird. Aus diesem Grund wird Sie durch das ganze Buch der Unternehmensgründer Hans Gebersberg begleiten. Es zeigt Ihnen, worauf es ankommt und was in der Praxis wirklich wichtig ist.

1.1Die Ausgangssituation

Hans Gebersberg, 42 Jahre alt, hat Betriebswirtschaft in Köln an der Universität studiert und bekleidet bisher eine Position als Sachbearbeiter bei einem Bonner Unternehmen. Doch jetzt will er sich selbstständig machen und ein Unternehmen gründen. Es soll ein Schuhgeschäft sein, mitten in der Bonner Innenstadt. Eröffnet werden soll das Geschäft am 01.12.2021. Das passende Ladenlokal hat er bereits gefunden und will es ab dem 01.11.2021 anmieten. Er will das Schuhgeschäft zunächst einmal in der Rechtsform des Einzelunternehmens begründen.

Hans Gebersberg lebt in Bonn, ist verheiratet, katholisch und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau Elfi Gebersberg arbeitet derzeit nicht und kümmert sich um die beiden neun und sieben Jahre alten Töchter Anastasia und Elisabetta. Die Familie lebt in einem Einfamilienhaus am Stadtrand, das Elfi von ihren Eltern, die beide im Jahr 2017 gestorben waren, geerbt hat. Da Elfi keine weiteren Geschwister hat, war sie Alleinerbin.

Hans Gebersberg hat in den letzten zehn Jahren auf dem Gemeinschaftskonto bei der Sparkasse Bonn die Summe von 25.800 Euro angespart, die ihm bei der Existenzgründung als Startkapital dienen sollen. Die Eltern von Hans Gebersberg leben in der Eifel und haben bereits angekündigt, dass sie ihren Sohn bei seiner geplanten Existenzgründung unterstützen werden – mit Rat, Tat und auch in finanzieller Hinsicht, beispielsweise im Rahmen einer stillen Beteiligung am Einzelunternehmen.

Hans Gebersberg hat lange überlegt, ob er seine Existenzgründung zusammen mit einem Freund aus der Studienzeit in Köln begründen soll, hat sich dann jedoch dazu entschlossen, zunächst einmal die Existenzgründung allein zu vollziehen, jedoch mit der Option, dass sein Studienfreund ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in das Unternehmen einsteigen wird. Sein Angestelltenverhältnis hat Gebersberg bereits zum 30.09.2021 gekündigt, um sich ganz seiner Existenzgründung widmen zu können.

[10]Bereits im Vorfeld der Existenzgründung stellen sich wichtige steuerliche und außersteuerliche Fragen. Wir begleiten Hans Gebersberg in den folgenden Kapiteln auf dem Weg der Existenzgründung und werden uns alle Fragen und Herausforderungen genau ansehen und Lösungsoptionen entwickeln. Doch der Reihe nach.

1.2Kolumbus brauchte für die Entdeckung Amerikas keinen Businessplan

Was hat Christoph Kolumbus mit dem Thema »Steuern für Existenzgründer und Selbstständige« zu tun? Nun – jeder Gründer hat vermutlich eine Vision davon, wohin seine unternehmerische Reise gehen soll. Auch Kolumbus hatte eine solche Vision. Eine Vision, die ihm die Kraft und das Durchhaltevermögen gab, um schließlich seinen Fuß auf den amerikanischen Kontinent zu setzen.

1.2.1Träume und lebe Deinen Traum

Hans Gebersberg hatte lange gehadert, ob er sein sicheres Angestelltenverhältnis zugunsten der Existenzgründung aufgeben sollte. Die Festanstellung scheint Sicherheit zu bieten. Ehefrau Elfi ist nicht berufstätig, die Familie ist also auf Hansʼ Einkommen angewiesen. Zudem sind die beiden Töchter noch jung. Es wird noch etliche Jahre dauern, bis sie auf eigenen Beinen stehen.

Doch dann kam Corona. Einige Kollegen wurden entlassen und Hans wurde schlagartig bewusst, dass auch ein Angestelltenverhältnis keine hundertprozentige Sicherheit bietet. Wichtiger aber war noch zu erkennen, wie vergänglich das Leben und wie begrenzt die Zeit doch ist, um Träume zu leben.

1.2.2Besser unperfekt beginnen, als perfekt zu zögern

So wuchs im Homeoffice die Gewissheit, dass es jetzt darum ging, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, mit dem Ziel, unabhängig zu sein hinsichtlich Zeit, Organisation der eigenen Tätigkeit und der Entfaltung der eigenen beruflichen Kreativität. Nachdem die Entscheidung für die Selbstständigkeit gefallen war, vergegenwärtigte sich Hans Gebersberg, dass bei einer Existenzgründung der erste Schritt der wichtigste, aber sicher auch der schwierigste ist.

Hans ist sich dessen bewusst, dass zunächst einmal der Wahl der richtigen Rechtsform für sein Unternehmen eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Denn während sich die Haftung eines Einzelunternehmers beispielsweise auf das gesamte betriebliche [11]und private Vermögen erstreckt, haftet eine GmbH nur mit dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen.

Da seine Ehefrau sich ganz der Kindererziehung widmet und deshalb nicht zum Einkommen beitragen kann, möchte Hans Gebersberg zumindest die Haftungsrisiken der Existenzgründung möglichst minimieren.

[13]2Wichtig – die Wahl der Rechtsform

Jeder Existenzgründer muss sich zu Beginn der Existenzgründung mit der Frage beschäftigen, ob er sein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer GmbH führen möchte. Diese Frage ist deshalb von besonderer Bedeutung, da der Unternehmer je nach der für sein Unternehmen gewählten Rechtsform unterschiedlich haftet. Zudem hat die Wahl der Rechtsform erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung.

2.1Die GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung weist die folgenden typischen Eigenschaften auf:

Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.Sie ist eine juristische Person.Sie kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden.

Bei der Gründung einer Personengesellschaft (z. B. einer OHG) reicht ein Gründer nicht aus. Hierfür werden mindestens zwei oder mehr Gründer benötigt. Anders bei der GmbH: Hier reicht ein Gründer. Wird eine GmbH von nur einer Person gegründet, spricht man von der »Ein-Mann-GmbH«.

Wichtig

In jedem Firmennamen muss grundsätzlich der Zusatz der Gesellschaftsform (GmbH, OHG etc.) enthalten sein. Zudem darf der Firmenname nicht irreführend sein. Ein einzelner Rechtsanwalt darf beispielsweise nicht firmieren: Rechtsanwalt XY und Partner. Der Zusatz »und Partner« suggeriert dem Mandanten, dass der Rechtsanwalt die Kanzlei mit mindestens einem weiteren Rechtsanwalt führt. Hier gilt der sogenannte Grundsatz von Firmenwahrheit und Firmenklarheit.

Die Firma der GmbH kann eine Sachfirma oder Personenfirma sein.

Beispiel:

Eine Sachfirma liegt vor, wenn der Name der GmbH beispielsweise lautet: Gebersberg Schuhe GmbH. Bei einer Personenfirma würde der Firmenname lauten: Gebersberg GmbH. Eine Fantasiefirma wäre: Schwarze Schuhe Luxus GmbH.

[14]Der Name der GmbH muss nicht zwingend den Geschäftszweck der GmbH oder den Namen des Inhabers der Firma enthalten. Es kann auch – wie im Kasten oben bereits beispielhaft dargestellt – ein Fantasiename gewählt werden. Wichtig ist jedoch auch hier, dass im Firmennamen der Zusatz »GmbH« erscheint. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, damit potenzielle Kunden und Lieferanten sowie Geschäftspartner der GmbH sofort erkennen, mit welcher Rechtsform sie geschäftlich in Kontakt treten. Diese Information ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die GmbH als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur mit dem Stammkapital und mit ihrem Betriebsvermögen haftet. Eine Haftung mit dem Privatvermögen des Firmengründers ist nicht gegeben.

Was bedeutet das für Herrn Gebersberg? Wenn er sein Privatvermögen aus einer betrieblichen Haftung ausschließen möchte, so müsste er sein Schuhgeschäft besser in der Rechtsform einer GmbH gründen anstatt in Form eines Einzelunternehmens. Zu beachten ist jedoch, dass die Gründung einer GmbH »teurer« ist als die Gründung eines Einzelunternehmens.

Denn das in eine GmbH einzubringende Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Dies bedeutet, derjenige, der eine GmbH gründen möchte, benötigt vor ihrer Gründung ein Stammkapital in eben dieser Höhe. Zudem bedarf die Errichtung der GmbH zwingend eines notariell beurkundeten Vertrages. Und der Gesellschaftsvertrag muss von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren zu gründen, nämlich dann, wenn die GmbH maximal drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Im vereinfachten Verfahren kommt dann ein Musterprotokoll zur Anwendung. Dieses findet sich in § 2 Absatz 1a des GmbH-Gesetzes. Im Rahmen dieses vereinfachten Gründungsverfahrens hat der Gründer nun die Möglichkeit, die bei Gründung entstehenden Notarkosten zu minimieren, da das Musterprotokoll zur Anwendung kommt. Grundsätzlich muss eine GmbH im Rahmen ihres Gründungsprozesses bzw. der Gründungsvertrag immer notariell beurkundet werden.

Im Gesellschaftsvertrag muss gemäß § 3 GmbHG Folgendes enthalten sein:

Firma und Sitz der Gesellschaft; der Gegenstand des Unternehmens; der Betrag des Stammkapitals; die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter in die GmbH eingebracht hat.

Grundsätzlich entsteht die GmbH erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

Das Stammkapital der GmbH setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Gründen beispielsweise zwei Personen eine GmbH und muss jeder laut [15]Gesellschaftsvertrag 50 % des Stammkapitals aufbringen, so ist jeder Gesellschafter verpflichtet, 12.500 Euro einzuzahlen. Es kann aber auch ein Gesellschafter nur 10.000 Euro des Stammkapital in die GmbH einbringen und der weitere Gesellschafter bringt 15.000 Euro Stammkapital in die GmbH ein.

Die Einlagen können in Form von Geld erbracht werden oder in Form von Sacheinlagen. Werden Sacheinlagen geleistet, so spricht man von einer Sachgründung. Wird Bargeld eingebracht, so spricht man von einer Bargründung. Wenn statt des Bargeldes Gegenstände in die GmbH eingebracht wird, so muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden. Die Höhe von jedem Gesellschafter in die GmbH eingebrachten Stammkapitals hat Auswirkung auf die Höhe der Gewinnausschüttungen, die den Gesellschaftern in den Folgejahren zufließen. Je höher das vom Gesellschafter in die GmbH eingebrachte Stammkapital ist, umso höher wird auch später sein Anteil am von der GmbH erwirtschafteten Gewinn sein.

An dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst:

Das Stammkapital bei Gründung einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen.Die GmbH entsteht erst durch die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.Die Summe aller Geschäftsanteile ergibt das Stammkapital. Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage.Die Höhe der Stammeinlagen kann unterschiedlich hoch sein.Der GmbH-Vertrag muss zwingend notariell beurkundet werden.Die GmbH entsteht erst, wenn 50 % des Stammkapitals in die GmbH eingezahlt wurden.Die Einlagen in die GmbH können in Form einer Bargründung oder einer Sachgründung erbracht werden.

Beachten Sie: Wird die GmbH in ihrem Geschäftsfeld bereits vor Eintragung in das Handelsregister tätig, greift die Haftungsbeschränkung nicht, mit der Folge, dass der Gründer bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister vollumfänglich mit seinem privaten und dem betrieblichen Vermögen haftet. Daher sollte eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit erst dann aufnehmen, wenn ihr Eintrag in das Handelsregister bereits vollzogen wurde.

Beispiel:

A und B gründen die A und B GmbH am 10.03.2021. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt am 01.04.2021. In der Zeit vom 12.03.2021 bis 19.03.2021 verkaufen die beiden Gesellschafter Schuhe im Wert von 90.000 Euro. Ab dem 02.04.2021 werden Schuhe für 160.000 Euro verkauft. Das Stammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro.

[16]Welche Konsequenzen ergeben sich für den Schuhverkauf und die Haftung für den Zeitraum vom 12.03.2021 bis 19.03.2021 und für den Zeitraum ab dem 02.04.2021 (siehe § 11 GmbHG)?

Für den Zeitraum vor der Eintragung in das Handelsregister liegt keine GmbH vor, denn diese entsteht erst durch die Eintragung. Bis dahin liegt eine OHG vor und die Gesellschafter haften mit dem privaten und betrieblichen Vermögen. Nach der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH mit dem wichtigen Unterschied, dass die GmbH nun nur noch mit dem Stammkapital haftet

Beispiel:

Anton und Berta möchten eine GmbH gründen. Sie wollen Fahrräder verkaufen und reparieren. Ihre GmbH nennen sie »Anton und Berta Fahrradhandel und Fahrradreparatur GmbH«. Das Stammkapital soll 50.000 Euro betragen. Anton zahlt 25.000 Euro bar ein und Berta bringt im Rahmen einer Sacheinlage ihren Porsche 911 in die Gesellschaft ein.

Bei der Erbringung von Sacheinlagen müssen diese vorher gutachterlich bewertet werden. Reicht der Wert der Sacheinlage nicht aus, muss die Differenz in bar bezahlt werden. Dies ergibt sich gem. § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 GmbHG.

Praxistipp

Wenn die GmbH lediglich 25.000 Euro Stammkapital hat, kann das problematisch sein, weil Lieferanten wegen der geringen Haftsumme Bedenken haben könnten. Daher ist es oft ratsam, bei Gründung einer GmbH ein höheres Stammkapital einzubringen. Viele GmbH erhöhen daher – um eine bessere Bonität vorzuweisen – das Stammkapital.

Wenn Hans Gebersberg beispielsweise für die Erstausstattung seines Ladengeschäftes bei einem Lieferanten Schuhe im Wert von 36.000 Euro bezieht, so könnte der Lieferant bei einem Stammkapital der GmbH von »nur 25.000 Euro« geneigt sein, ihm die Schuhe nicht zu liefern. Denn letztendlich liegt die von Hans Gebersberg bestellte Menge mit einem Betrag von 11.000 Euro über dem Stammkapital der GmbH.

Gründet Gebersberg jedoch stattdessen wie geplant sein Schuhgeschäft in der Rechtsform des Einzelunternehmers, so hat dies den Nachteil, dass er von Beginn an sowohl mit seinem privaten als auch mit seinem betrieblichen Vermögen haftet. Andererseits muss aber bedacht werden, dass die Gründung einer GmbH – wie bereits erwähnt – mit deutlich höheren Kosten verbunden ist als die Gründung eines Einzelunternehmens, für das auch keinerlei Mindestkapital vom gründenden Unternehmer erforderlich ist.

Zudem ist die GmbH in ihrer Eigenschaft als Formkaufmann grundsätzlich zur Erstellung einer Buchführung verpflichtet, wohingegen der Einzelunternehmer die Möglichkeit hat (sofern die Umsatzgrenze von 600.000 Euro und die Gewinngrenze von 60.000 Euro in den ersten [17]Jahren nicht überstiegen werden) eine vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Absatz 3 EStG zu machen. Die Grenzen von 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn finden sich in § 241a des Handelsgesetzbuches und in § 141 der Abgabenordnung.

Die Geschäftsführung bei der GmbH übernehmen in der Regel der oder die Gründer der GmbH. Hätte Herr Gebersberg statt des Einzelunternehmens eine GmbH gegründet, so wäre er der Geschäftsführer seiner eigenen GmbH. Er müsste dann mit seiner GmbH einen sog. Geschäftsführeranstellungsvertrag abschließen. In der Folge würde ihm dann die GmbH zulasten des Gewinns ein monatliches Gehalt zahlen. Dieses Gehalt, das Hans Gebersberg von seiner GmbH monatlich beziehen würde, müsste er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG in seiner privaten Einkommensteuererklärung versteuern.

Die Gewinne der GmbH würden auf Ebene der GmbH im Rahmen der Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung versteuert. Zudem müssen beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung und eine Gewerbesteuererklärung für die GmbH abgegeben werden.

Macht die GmbH Gewinne und möchte der Gesellschafter-Geschäftsführer sich einen Teil dieser Gewinne aus der GmbH auszahlen lassen, so muss die GmbH ihm dieses Geld ausschütten. Diese Ausschüttung stellt beim Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Neben dem Gehalt müssen auch diese Zuflüsse aus der Ausschüttung im Rahmen der Abgabe der privaten Einkommensteuererklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers versteuert werden.

BEISPIEL FÜR EIN MUSTERPROTOKOLL:

Musterprotokoll für die Gründung einer

Einpersonengesellschaft UR. Nr. ...........

Heute, den .............., erschien vor mir, ..............................., Notar/-in mit dem

Amtssitz in ...........,

Herr/Frau ....................................................................................................

Der/die Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma ................................ .........mit dem Sitz in ......................... Gegenstand des Unternehmens ist ................ Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ............................Euro (i. W. .......................... Euro) und wird vollständig von Herrn/Frau ..................... (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 % sofort, im Übrigen, sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.[18] Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau ..............................., geboren am ......................., wohnhaft in .................., bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt. Der/die Erschienene wurde vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Folgendes hingewiesen: .....................................................................

Noch einmal kurz zusammengefasst:

Die Gründung einer GmbH ist teuer, da der Gründer zunächst einen Gesellschaftsvertrag braucht und das Stammkapital von 25.000 Euro aufbringen muss (davon müssen 12.500 Euro sofort eingezahlt werden). Da der Vertrag notariell beurkundet werden muss, fallen bei der Gründung zusätzlich noch Notargebühren an. Auch der Eintrag im Handelsregister kostet Geld. Hinzu kommt, dass die Erstellung des Jahresabschlusses für eine GmbH durch den Steuerberater teurer ist als die Erstellung des Jahresabschlusses für eine Einzelfirma.

Andererseits bietet die GmbH flexible Eigenfinanzierungsmöglichkeiten unter anderem durch die Aufnahme neuer Gesellschafter in die GmbH, sie kann von nur einer Person gegründet werden und problemlos auf nachfolgende Generationen »weitervererbt« werden. Sie hat außerdem den Vorteil, dass bei der GmbH nur bis zur Höhe des Stammkapitals und mit dem im Betrieb vorhandenen Vermögen gehaftet wird.

Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt/Mini-GmbH

Hat ein Existenzgründer nicht das notwendige Kapital zur Gründung einer GmbH, so hat er die Möglichkeit, eine »Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt« (UG haftungsbeschränkt) zu gründen. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in § 5a des GmbH-Gesetzes.

Bei der UG haftungsbeschränkt handelt es sich wie bei der GmbH auch um eine Kapitalgesellschaft. Zur Gründung dieser Gesellschaft wird jedoch kein Stammkapital von 25.000 Euro benötigt, sondern ein Stammkapital von lediglich einem Euro. Trotz des geringen Stammkapitals gibt es auch bei dieser Rechtsform eine beschränkte Haftung auf das Firmenvermögen und das Stammkapital. Auch hier haftet der Gründer also nicht mit dem Privatvermögen. Aber: Die Unternehmergesellschaft haftungsbe[19]schränkt muss 25 % des Jahresüberschusses als Rücklage einbehalten, und zwar so lange, bis das Mindestkapital einer GmbH erreicht ist. Hier handelt es sich um die sog. Kapitalaufholungsregelung. Dann kann die UG den Zusatz GmbH führen.

Die UG ist keine neue Rechtsform, Sie ist stattdessen eine GmbH mit geringerem Mindestkapital, also eine Art »Mini-GmbH«. Die Gründung der UG kann durch einen oder mehrere Gesellschafter erfolgen. Bei der Ein-Personen-Gründung ist wie bereits erwähnt ein Geschäftsanteil von einem Euro zulässig. Die Gründung kann in Form eines individuell gestalteten Gesellschaftsvertrages erfolgen oder unter Verwendung eines Musterprotokolls. In jedem Fall ist jedoch auch hier eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Beispiel:

Herr Gebersberg hat eine UG haftungsbeschränkt gegründet und einen Jahresgewinn von 45.000 Euro erwirtschaftet. Als Rücklage muss ein Betrag von 11.250 Euro in der UG haftungsbeschränkt verbleiben. Nun fehlen noch 13.750 Euro, bis das Stammkapital einer GmbH erreicht ist.

Bei der UG haftungsbeschränkt ist keine Sachgründung möglich. Die UG haftungsbeschränkt und die GmbH werden beide im Handelsregister eingetragen. Die UG haftungsbeschränkt bietet dem Existenzgründer die Möglichkeit, bereits mit wenig Kapital die Haftung mit dem Privatvermögen zu vermeiden.

2.2Das Einzelunternehmen

Bei kleineren und mittleren Betrieben – insbesondere im Handel – ist die Rechtsform des Einzelunternehmens weit verbreitet. Bei der Gründung des Einzelunternehmens sind Eigentümer und Unternehmer in einer Person vereint. Wenn jemand ein Handelsgewerbe wie beispielsweise ein Schuhgeschäft in der Rechtsform des Einzelunternehmens betreibt und dieser Gründer mit seinem Schuhgeschäft in das Handelsregister eingetragen ist, muss im Firmennamen der Zusatz »eingetragener Kaufmann« oder »eingetragene Kauffrau« erscheinen.

Besonderheiten des Einzelunternehmens:

Der Inhaber bringt das gesamte Geschäftskapital auf;trägt das alleinige Risiko bei Krankheit oder sonstigen Ausfällen;haftet mit dem Geschäfts- und Privatvermögen;ist völlig ungebunden in seinen betrieblichen Entscheidungen.Erfolg oder Misserfolg sind an seine Person gebunden.[20] Problem bei Vererbung: Nachfolgern fehlt oftmals die Qualifikation zur Weiterführung des Unternehmens, insbesondere wenn für die Weiterführung des Unternehmens ein spezieller beruflicher Abschluss erforderlich ist.Die Kreditbasis ist schmal, da die Haftung bei einer Person liegt.Das Einzelunternehmen kann mit geringen finanziellen Mitteln gegründet werden.

Fällt im Rahmen einer Existenzgründung die Wahl auf die Rechtsform des Einzelunternehmens, so bietet dies sicherlich den Vorteil, dass, anders als bei der GmbH, kein Mindestkapital zur Gründung notwendig ist. Ein weiterer Vorteil: Der Einzelunternehmer ist nicht zwingend buchführungspflichtig. Liegt er in den Gründungsjahren mit seinem Umsatz unter 600.000 Euro und mit den Gewinnen unter 60.000 Euro jährlich, so besteht keine Buchführungspflicht, mit der Folge, dass der Einzelunternehmer eine vereinfachte Gewinnermittlung machen kann (Einnahmenüberschussrechnung).

Ein großer Nachteil beim Einzelunternehmen liegt jedoch darin, dass der Einzelunternehmer nicht nur mit dem kompletten betrieblichen Vermögen haftet, sondern auch vollumfänglich mit dem Privatvermögen.

Wichtig