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Die Autorin erklärt smart & fokussiert, wie man USt-Voranmeldung und USt-Erklärung schnell in den Griff bekommt und Beratungsfallen im Bereich der USt vermeidet. Sie erläutert zunächst die Grundzüge des Umsatzsteuerrechts. Viele Beispiele erleichtern den systematischen Einstieg ins Umsatzsteuerrecht und ermöglichen den schnellen Praxistransfer. Mit Ausführungen u.a. zur Soll-Ist-Besteuerung, zur Behandlung der Umsatzsteuer in Einnahme-Überschuss-Rechnungen sowie Hinweisen zu den Anforderungen an die korrekte Rechnungsstellung und zu der Frage, worauf Steuerkanzleien bei der Übernahme von Neumandaten umsatzsteuerlich besonders achten müssen. Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.
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Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft - Steuern - Recht GmbH
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de/ abrufbar.
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ISBN 978-3-7910-4876-5
Bestell-Nr. 13206-0001
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ISBN 978-3-7910-4877-2
Bestell-Nr. 13206-0100
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ISBN 978-3-7910-4878-9
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Ulrike Geismann
#steuernkompakt Umsatzsteuer
1. Auflage, November 2020
© 2020 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH
www.schaeffer-poeschel.de
Bildnachweis (Cover): © Torge Stoffers Grafik-Design
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart
Ein Unternehmen der Haufe Group
Dieses Buch soll Einsteigern ins Umsatzsteuerrecht einen schnellen und kompakten Zugang zu den Grundlagen vermitteln. Es zeigt auf, wie systematisch und strukturiert sich umsatzsteuerliche Sachverhalte anhand der Regelungen des Gesetzes abarbeiten lassen, wie man Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung gezielt und sicher erstellt und gängige Beratungsfallen im Bereich der Umsatzsteuer vermeidet. Schwerpunkt der Ausführungen ist ein praxisorientierter Einstieg mit vielen Beispielen, Grafiken und Übersichten.
Ich widme dieses Buch meinem Vater, Manfred Geismann, der Bildung immer als Pass in die Zukunft gesehen hat, und für den die Ausbildung seiner Kinder vergangene und gegenwärtige Lebensmaxime ist.
Bonn, im September 2020
Ulrike Geismann
Umsatzsteuer und Vorsteuer hängen zusammen und sind im Alltag des Unternehmers miteinander verknüpft. Das System der Umsatzsteuer wird anhand diverser Fallbeispiele verdeutlicht.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden sich hier:
UmsatzsteuergesetzUmsatzsteuerdurchführungsverordnungUmsatzsteuerrichtlinienAbgabenordnungDas Umsatzsteuergesetz legt die wichtigen Regelungsinhalte zur Umsatzsteuer fest. In der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung finden sich weitergehende Hinweise zu bestimmten umsatzsteuerlich relevanten Thematiken. In den Umsatzsteuerrichtlinien finden sich ergänzende Hinweise, welche die Thematik der Umsatzsteuer ausführlicher aufgreifen. Die Abgabenordnung regelt die Zuständigkeiten in der Umsatzsteuer. Dort finden sich alle Regelungsvorschriften für den Fall, dass gegen Umsatzsteuerbescheide oder Umsatzsteuerfestsetzungen auf der Grundlage abgegebener Umsatzsteuervoranmeldungen rechtliche Mittel zu ergreifen sind. Die nachfolgende Tabelle stellt wichtige Anwendungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes dar, die für die Bearbeitung umsatzsteuerlicher Sachverhalte relevant sind:
Wichtige Rechtsgrundlagen zur Bearbeitung umsatzsteuerlicher Sachverhalte
§ 1 UStGÜbersicht über die steuerbaren Umsätze§ 1a UStGKriterien für den innergemeinschaftlichen Erwerb§ 2 UStGUnternehmereigenschaft§ 3 UStGDefinition und Ortsbestimmung bei der Lieferung§ 3a UStGOrt der sonstigen Leistung§ 4 UStGSteuerbefreiungen§ 6 UStGKriterien für die Ausfuhrlieferung[16]§ 6a UStGKriterien für die innergemeinschaftliche Lieferung§ 10 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen und weitere umsatzsteuerliche Tatbestände§ 12 UStG Anlage 2 zum UmsatzsteuergesetzSteuersätze§ 13 UStGSteuerentstehung§ 13a und § 13b UStGSteuerschuldnerschaft§ 14 UStGKriterien und Formerfordernisse der Rechnung§ 14c UStGDer unrichtige oder unberechtigte Steuerausweis§ 15 UStGKriterien für den umsatzsteuerlichen VorsteuerabzugGrundsätzlich ist nur ein Unternehmer dazu berechtigt, beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Verkauft eine Privatperson einen Gegenstand, so darf diese Privatperson auf den Verkauf dieses Gegenstands keine Umsatzsteuer erheben.
Im Gegenzug kann auch nur ein Unternehmer aus der Rechnung eines anderen Unternehmers Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Man unterscheidet zwischen dem Begriff der Vorsteuer und dem Begriff der Umsatzsteuer.
BEISPIEL 1
Umsatzsteuer und Vorsteuer
Unternehmer U aus Bonn betreibt in Bonn ein Elektrogeschäft. Im Dezember 2019 verkauft Unternehmer U Ware im Wert von 8.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Ebenfalls im Monat Dezember 2019 kauft er beim Großhändler neue Ware für 1.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ein. Der Großhändler stellt ihm über den Einkauf eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG aus. Unternehmer U muss aus dem Verkauf der Ware in Höhe von 8.500 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.615 € an das Finanzamt abführen. Aus dem Einkauf der Ware beim Großhändler generiert U eine Vorsteuer in Höhe von 285 €.
[17]Berechnung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer:
Umsatzsteuer:8.500 € x 19 %1.615 €Vorsteuer:1.500 € x 19 %285 €Abb. 1: Umsatzsteuer und Vorsteuer
Der Begriff der Vorsteuer wird immer dann für den Unternehmer relevant, wenn er von einem anderen Unternehmer eine Rechnung erhält. Der Begriff der Umsatzsteuer wird für den Unternehmer immer dann relevant, wenn er selbst einem anderen Unternehmer oder einer Privatperson eine Rechnung schreibt.
MERKE
Grundsätzlich darf eine Privatperson weder Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen, noch darf die Privatperson Vorsteuer aus einer Rechnung gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer, die er anderen Unternehmern oder Privatpersonen im Rahmen des Verkaufs seiner Produkte in Rechnung gestellt hat, an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer, die ihm ein anderer Unternehmer in Rechnung gestellt hat, stellt für den Unternehmer eine abziehbare Vorsteuer dar.
Gibt der Unternehmer monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab, werden Umsatzsteuer und Vorsteuer im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldungen miteinander saldiert.
[18]BEISPIEL
(Fortführung Beispiel 1)
Unternehmer U aus Bonn betreibt in Bonn ein Elektrogeschäft. Im Dezember 2019 verkauft Unternehmer U Ware im Wert von 8.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Ebenfalls im Monat Dezember 2019 kauft er beim Großhändler neue Ware für 1.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ein. Der Großhändler stellt ihm über den Einkauf eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG aus.
Unternehmer U muss aus dem Verkauf der Ware in Höhe von 8.500 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 1.615 € an das Finanzamt abführen. Aus dem Einkauf der Ware beim Großhändler ergibt sich für U eine Vorsteuer in Höhe von 285 €.
Berechnung der Umsatzsteuer und Vorsteuer:
Umsatzsteuer:1.615 €Vorsteuer:./.285 €Saldo aus Umsatzsteuer und Vorsteuer:Umsatzsteuerzahllast1.330 €Unternehmer U muss für den Monat Dezember 2019 1.330 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn sich aus dem Saldo von Umsatzsteuer und Vorsteuer eine Zahllast ergibt, muss diese vom Unternehmer an das FA abgeführt werden. Wenn sich ein Guthaben ergibt, muss das FA dieses Guthaben an den Unternehmer erstatten. Man spricht dann von dem sog. Vorsteuerguthaben.
BEISPIEL 2
Umsatzsteuer und Vorsteuer
A hat ein Elektrogeschäft in Duisburg. Er kauft am 15.01.2020 zehn Toaster im Großhandel à 100 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Im Laden verkauft er am 22.01.2020 drei Toaster à 180 € inklusive 19 % Umsatzsteuer und einen Fernseher für 1.800 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer?Wie hoch ist die Vorsteuer?Wie hoch ist die Zahllast/das Umsatzsteuerguthaben?[19]Lösung:
Umsatzsteuer
Toaster:3 x 180 €540,00 €540 €: 1,19453,78 €540 €./. 453,78 €86,22 €Fernseher:1.800 € x 19 %342,00 €Umsatzsteuer:342 € + 86,22 €428,22 €Vorsteuer:10 Toaster x 100 €1.000,00 €zzgl. 19 % USt190,00 €Umsatzsteuerzahllast bzw. Höhe des Vorsteuerguthabens:Summe der Umsatzsteuer:428,22 €Abzüglich Summe der Vorsteuer:./. 190 €Umsatzsteuerzahllast:238,22 €Der Unternehmer muss 238,22 € an das Finanzamt abführen.
Wenn der Unternehmer eine Rechnung an einen anderen Unternehmer schreibt, so setzt sich diese Rechnung in der Regel aus einem Bruttobetrag, einem Nettobetrag und der auf den Nettobetrag entfallenden Umsatzsteuer zusammen. Ist ein Umsatz steuerfrei im umsatzsteuerlichen Sinne, so darf auf den Nettobetrag in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. In diesen Fällen findet sich auf der Rechnung nur der Nettobetrag und ein Vermerk, dass der ausgeführte Umsatz steuerfrei ist.
Addiert man zum Nettobetrag einer Rechnung die Umsatzsteuer, so ergibt sich der Bruttorechnungsbetrag.
Abb. 2: Aufbau der Rechnung
[20]BEISPIEL 1
Berechnung von Bruttobetrag, Umsatzsteuer und Nettobetrag im Rahmen der Rechnungsstellung
Unternehmer U betreibt in Bonn ein Elektrogeschäft. Im Dezember 2018 verkauft er einen Fernseher für 4.220 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
Wie hoch ist der Nettorechnungsbetrag?Wie hoch ist der Bruttorechnungsbetrag?Wie hoch ist die Umsatzsteuer?Wie hoch ist der Betrag, der vom Unternehmer U an das zuständige Finanzamt abgeführt werden muss?Lösung:
Nettorechnungsbetrag4.220,00 €Bruttorechnungsbetrag5.021,80 €Umsatzsteuer801,80 €Unternehmer U muss den Betrag in Höhe von 801,80 € an das für ihn zuständige Finanzamt abführen.
BEISPIEL 2
Berechnung von Bruttobetrag, Umsatzsteuer und Nettobetrag im Rahmen der Rechnungsstellung
U betreibt in Bonn ein Elektrogeschäft. Im Dezember 2018 verkauft er einen Fernseher für 1.500 € inklusive 19 % Umsatzsteuer.
Wie hoch ist der Bruttorechnungsbetrag?Wie hoch ist der Nettorechnungsbetrag?Wie hoch ist die Umsatzsteuer?Wie hoch ist der Betrag, der von Unternehmer U an das zuständige Finanzamt abgeführt werden muss?Lösung:
Bruttorechnungsbetrag1.500,00 €Nettorechnungsbetrag (Bruttorechnungsbetrag : 1,19)1.260,50 €Umsatzsteuer239,50 €Unternehmer U muss 239,50 € Umsatzsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt abführen.
[21]BERATUNGSHINWEIS
Grundsätzlich kann jeder Unternehmer nur dann eine von einem anderen Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem für sein Unternehmen zuständigen Finanzamt geltend machen, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist. Ist er nicht im Besitz einer solchen Rechnung, ist kein Vorsteuerabzug möglich, unabhängig davon, ob der Unternehmer die Rechnung bereits bezahlt hat oder nicht. Daher ist es im Rahmen der Verbuchung von Rechnungen unabdingbar, dass bei geltend gemachten Vorsteuerabzügen die entsprechenden Rechnungen vorliegen. Werden Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht, zu denen keine entsprechende Rechnung vorliegt, so hat das Finanzamt im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen jederzeit die Möglichkeit, diesen Vorsteuerabzug nachträglich rückgängig zu machen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückerstatten muss. Oftmals fallen dann zusätzlich zur Vorsteuer, die der Unternehmer dem Finanzamt erstatten muss, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an.
Gemäß § 21 AO ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.
BEISPIEL
Die Zuständigkeit in der Umsatzsteuer
Unternehmer U besitzt in der Bonner Innenstadt ein Elektrogeschäft. Für den Monat Dezember hat Unternehmer U errechnet, dass er 8.963 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember muss Unternehmer U nun beim Finanzamt Bonn Innenstadt einreichen, da sein Unternehmenssitz im Bereich des Finanzamtes Bonn Innenstadt liegt.
BERATUNGSHINWEIS
Wird eine Umsatzsteuervoranmeldung beim falschen Finanzamt eingereicht und wird somit die falsche Anbringungsbehörde gewählt, wird das Finanzamt, bei dem die Umsatzsteuervoranmeldung eigentlich hätte eingereicht werden müssen, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen [22]und Verspätungszuschläge festsetzen. Daher sollte in der Praxis zwingend darauf geachtet werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen der richtigen Anbringungsbehörde übermittelt werden.
Zusammenfassung
Nur ein Unternehmer darf Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen.Nur ein Unternehmer darf die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.Ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt besteht nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG vorliegt.Führt ein Unternehmer einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz aus, so unterteilt sich der vom Unternehmer in Rechnung gestellte Betrag in einen Bruttobetrag, einen Nettobetrag und die auf den Nettobetrag entfallende Umsatzsteuer.Aus dem monatlichen Saldo von Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Erstattungsanspruch.Das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt ist das Finanzamt, das für den Bezirk zuständig ist, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.Von einer Ausgangsrechnung spricht man immer dann, wenn der in Deutschland ansässige Unternehmer eine Rechnung schreibt.Von einer Eingangsrechnung spricht man immer dann, wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Rechnung erhält.Kauft ein Unternehmer Ware von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ein, so kann er aus der ordnungsgemäßen Rechnung des anderen Unternehmers die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Kauft eine Privatperson Ware von einem Unternehmer ein, so kann diese keine Vorsteuer aus der Rechnung gegenüber dem Finanzamt geltend machen, da die Privatperson keine Unternehmereigenschaft besitzt.Wichtige Paragrafen zu Kapitel 1
§ 1 UStG§ 4 UStG§ 14 UStG§ 14a UStG§ 15 UStG§ 21 AONur wer im umsatzsteuerlichen Sinn als Unternehmer zu betrachten ist, unterliegt der Umsatzsteuer. Der Begriff des Unternehmers wird dargestellt und Details zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft werden erläutert.
Umsätze sind nur dann der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die Person, welche die Umsätze tätigt, die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft besitzt. Die Definition findet sich in § 2 UStG.
Eine Person besitzt die Unternehmereigenschaft, wenn sie die folgenden Kriterien aus § 2 UStG erfüllt:
Sie übt eine selbstständige Tätigkeit aus.Sie ist nachhaltig tätig.Sie übt die Tätigkeit aus in der Absicht, Einnahmen zu erzielen.Aus § 2 UStG ergibt sich des Weiteren, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Begriff der Gewinnerzielung und dem Begriff der Einnahmeerzielung liegt darin, dass Gewinn nur erzielt wird, sofern die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben übersteigen. Eine Einnahme wird jedoch bereits zu dem Zeitpunkt erzielt, an dem der Unternehmer Geld vereinnahmt, beispielsweise aus dem Verkauf von Ware. Das Kriterium der selbstständigen Tätigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn eine Person nicht weisungsgebunden tätig wird, im Gegensatz beispielsweise zur Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses. Das Kriterium der Nachhaltigkeit besagt, dass die Person in regelmäßigen Abständen Umsätze erzielt. Nicht erforderlich ist die Erzielung von Gewinnen. Übt ein Unternehmer mehrere Tätigkeiten aus, so gehören alle Tätigkeiten zu seinem Unternehmen.
Grundsätzlich gibt ein Unternehmer für sämtliche Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen, nur eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab.
BEISPIEL 1
Unternehmereigenschaft
Studentin Mona studiert in Bonn Jura und geht an vier Terminen im Jahr 2020 auf den Bonner Trödelmarkt, um Kleidung, die sie nicht mehr benötigt, dort zu verkaufen. Handelt es sich bei Mona um eine Unternehmerin im Sinne der Umsatzsteuer?
[24]Lösung:
Mona ist keine Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie ist zwar selbstständig tätig und möchte natürlich auch Einnahmen erzielen, aber sie ist nicht nachhaltig tätig, da sie lediglich an wenigen Terminen im Jahr ihre Kleidung verkauft. Somit wird Mona das Kriterium der Unternehmereigenschaft aus § 2 UStG nicht zugeschrieben, da das Kriterium der Nachhaltigkeit nicht erfüllt ist.
MERKE
Um zu beurteilen, ob die in § 2 UStG definierte Unternehmereigenschaft vorliegt, ist es erforderlich, dass sämtliche Kriterien aus § 2 UStG vorliegen. Trifft ein Kriterium im zu beurteilenden Fall nicht zu, muss das Vorliegen der Unternehmereigenschaft verneint werden. Das bedeutet, dass die Umsätze grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. In der Praxis ist es jedoch oft schwierig, eine klare Abgrenzung zu treffen, ob jemand die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft besitzt oder nicht. Liegt die Unternehmereigenschaft vor, so bedeutet dies, dass sämtliche von der Person erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen, wie beispielweise die GmbH, die Unternehmereigenschaft besitzen.
BEISPIEL 2
Unternehmereigenschaft
Die Hausfrau Herta hat im Jahr 2018 mit Tupperpartys begonnen. Im Jahr 2018 hat sie eine Tupperparty abgehalten. Im Jahr 2019 hat sie 45 Tupperpartys durchgeführt und dabei Umsätze von 78.500 € generiert. Handelt es sich bei Herta um eine Unternehmerin im Sinne der Umsatzsteuer?
Lösung:
Für das Jahr 2018 liegt noch keine Unternehmereigenschaft vor. Für das Jahr 2019 liegt jedoch Unternehmereigenschaft vor, da Herta nachhaltig und unter Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist und die Tätigkeit selbstständig ausübt. Ob Hausfrau Herta mit der Ausübung der Tätigkeit Gewinne erzielt hat, ist unbeachtlich.
[25]BEISPIEL 3
Unternehmereigenschaft
Rüdiger eröffnet in Bonn im Mai 2019 ein Bistro. Er kauft diverse Einrichtungsgegenstände und mietet ein Ladenlokal. In den Monaten Mai bis Oktober erzielt er nur Verluste. Er verkauft zwar Speisen und Getränke, jedoch ist die Miete des Ladenlokals so hoch, dass er im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich Verluste generiert. Im Dezember 2019 schließt er den Laden aufgrund fehlender Gewinne. Das Finanzamt fordert ihn auf, für die Monate Mai bis Dezember 2019 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und am Jahresende 2019 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2019 abzugeben. Rüdiger ist der Meinung, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben muss, da er nur Verluste erzielt hat.
Lösung:
Rüdiger hat zwar nur Verluste erzielt. Für die Fähigkeit des Innehabens der Unternehmereigenschaft ist es jedoch nicht relevant, ob jemand Gewinne oder Verluste erzielt hat. Es ist entscheidend, ob jemand die Absicht hatte, Einnahmen zu erzielen. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 hat Rüdiger entsprechende Einnahmen erzielt. Das bedeutet, dass Rüdiger die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne besitzt und dazu verpflichtet ist, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen und seine Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Er muss auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Während die Umsatzsteuervoranmeldungen unterjährig abgegeben werden, wird die Umsatzsteuerjahreserklärung am Ende des Geschäftsjahres abgegeben.
Abb. 3: Kriterien der Unternehmereigenschaft
[26]Abgrenzung der Einnahmeerzielung von der Absicht, Gewinn zu erzielen
Das Vorliegen der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft ist an den Tatbestand der Einnahmeerzielung gekoppelt. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG ist es erforderlich, dass der Gewerbetreibende langfristig mit seinem Gewerbebetrieb nicht nur Einnahmen erzielt, sondern auch Gewinne, für deren Ermittlung die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gelten. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Kriterium der Einnahmeerzielung und dem Kriterium der Gewinnerzielung ist der Tatbestand, dass im Rahmen der Gewinnerzielung das Ergebnis von Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben langfristig positiv sein sollte. Die Finanzverwaltung gesteht jedem Gewerbetreibenden in den ersten Jahren nach Gründung »Anlaufverluste« zu. Macht der Unternehmer jedoch langfristig jedes Jahr nur Verluste im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wird die Finanzverwaltung diese Tätigkeit als »Liebhaberei« umqualifizieren. Das hat zur Folge, dass sämtliche seit der Unternehmensgründung erzielten Verluste nachträglich aberkannt werden.
Für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft spielt das Kriterium der Gewinnerzielung keine Rolle. Die alleinige Erzielung von Einnahmen reicht zur Feststellung der Unternehmereigenschaft aus. Liegt die Unternehmereigenschaft vor, bedeutet dies, dass der Unternehmer sämtliche Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Daher muss eine klare rechtliche Trennung vollzogen werden zwischen dem Tatbestand der Einnahmeerzielungsabsicht in der Umsatzsteuer und der Gewinnerzielungsabsicht in der Einkommensteuer.
MERKE
Im Rahmen der Erzielung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG spricht man in der Definition von der Notwendigkeit der »Gewinnerzielungsabsicht«. Hat ein Unternehmer langfristig über viele Jahre nur Verluste erzielt, wird das Finanzamt ihm die Verluste aberkennen mit der Begründung, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Man spricht dann vom Tatbestand der Liebhaberei.
BEISPIEL
Abgrenzung des Kriteriums der Einnahmeerzielung vom Kriterium der Gewinnerzielung
Die Eheleute Müller haben im Jahr 2019 folgende Einkünfte/Einnahmen: Ehemann: Bruttoarbeitslohn (Chefarzt): 249.000 € Ehefrau: Verlust aus Gewerbebetrieb: 60.000 €
[27]Die Ehefrau betreibt in Bonn eine Boutique und erzielt seit sechs Jahren jedes Jahr Verluste, denn oftmals öffnet sie das Ladengeschäft nur für wenige Stunden in der Woche, sodass die für das Betreiben der Boutique notwendigen Einnahmen nicht generiert werden können.
Lösung:
Da seit Jahren bei den Einkünften der Ehefrau nur Verluste erzielt werden, wird das Finanzamt die Verluste einkommensteuerlich nicht mehr anerkennen, mit der Begründung, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei der Ehefrau fehlt. Die Eheleute stören diese Verluste nicht, da die Einkünfte von Ehemann und Ehefrau einkommensteuerlich im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs miteinander verrechnet werden und die Eheleute durch die Verluste ihre Einkommensteuer entsprechend mindern können. Diese vertikale Verlustverrechnung stellt sich wie folgt dar:
Einkünfte aus § 19 EStG Ehemann:248.000 € (249.000 €./. 1.000 €) Pauschbetrag § 9a EStGEinkünfte aus § 15 EStG Ehefrau:./. 60.000 €Summe der Einkünfte:188.000 €