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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein Bundesgesetz, welches zum Ziel hat, Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ zu verhindern oder zu beseitigen. Mit dem AGG, welches als erster Artikel des umfangreichen Artikelgesetzes „ Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ zum 14. August 2006 in Kraft getreten ist, hat die Bundesrepublik Deutschland vier auf der Grundlage von Art. 13 EGV erlassene EUGleichbehandlungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt. Der Schwerpunkt des AGG liegt hierbei auf dem Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf entsprechend den Richtlinienvorgaben. Neben einem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot sowie seinen Ausnahmeregelungen werden Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligungen sowie Rechte der Beschäftigten (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadenersatz) geregelt. Weiter im AGG verankert sind Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr. Hier wird neben einem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auch ein geschlechtsspezifisches Benachteiligungsverbot verankert. Dieses erstreckt sich aber entsprechend den europarechtlichen Vorgaben nur auf Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen. Der wirksame Schutz vor Diskriminierung durch das AGG in der Praxis der Rechtsanwendung steht und fällt mit dem Beweismaß und der Darlegungs- und Beweislast.1 [...] 1 Prütting, H., Gegenwartsprobleme der Beweislast, Seite 335
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Veröffentlichungsjahr: 2012
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)-umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt-ist ein Bundesgesetz, welches zum Ziel hat,Benachteiligungen aus Gründen der „Rasse, derethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ zu verhindern oder zu beseitigen.
Mit dem AGG, welches als erster Artikel des umfangreichen Artikelgesetzes „ Gesetz zurUmsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“zum 14.August 2006 in Kraft getreten ist, hat die Bundesrepublik Deutschland vier auf der Grundlage von Art. 13 EGV erlassene EU-Gleichbehandlungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt.
Der Schwerpunkt des AGG liegt hierbei auf dem Schutz vorDiskriminierung in Beschäftigung und Berufentsprechend den Richtlinienvorgaben.
Neben einem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot sowie seinen Ausnahmeregelungen werden Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Benachteiligungen sowie Rechte der Beschäftigten (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadenersatz) geregelt.
Weiter im AGG verankert sind Vorschriften zum Schutz vorBenachteiligungen im Zivilrechtsverkehr.
Hier wird neben einem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auch ein geschlechtsspezifisches Benachteiligungsverbot verankert. Dieses erstreckt sich aber entsprechend den europarechtlichen Vorgaben nur auf Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.
Der wirksame Schutz vor Diskriminierung durch das AGG in der Praxis der Rechtsanwendung steht und fällt mit dem Beweismaß und der Darlegungs- und Beweislast.1
1Prütting, H., Gegenwartsprobleme der Beweislast, Seite 335
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Denn dem Benachteiligtenmuss es auch möglich sein, seine im AGG „verbrieften“ Ansprücheund Rechte in der prozessualen Wirklichkeit überhaupt durchsetzen zu können.
Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen Voraussetzungen darlegen und im Falle des Bestreitens durch den Anspruchsgegner auch beweisen. Gelingt ihm der Beweis nicht, so misslingt die Geltendmachung des Anspruchs und eine auf den Anspruch gerichtete Klage ist abzuweisen. Der Anspruchsberechtigte trägt damit normalerweise das volle Beweisrisiko.2
Im Falle einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes müsste der Anspruchsteller daher sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. D.h. er müsste vollen Beweis dafür erbringen, dass er von seinem (potentiellen) Arbeitgeber oder von Vorgesetzten bzw. vom (potentiellen) Vertragspartner nachteilig behandelt worden istunddass diese Behandlung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals erfolgt ist und somit das Vorliegen des Merkmals kausal für die Benachteilung geworden ist.
Hierbei ist aber bereits problematisch, dass die durch das AGG sanktionierten Diskriminierungen selten offen stattfinden und zumeist dem Einflussbereich des Diskriminierten entzogen sind:
