Datenschutz für Betriebsräte - Michael F. Ochsenfeld - E-Book

Datenschutz für Betriebsräte E-Book

Michael F. Ochsenfeld

4,9

Beschreibung

Ohne Kenntnisse im Datenschutz ist eine gute Arbeit im Betriebsrat kaum möglich. Fast in jeder Betriebsvereinbarung sind Bezüge zum Datenschutz (Wer greift weshalb auf welche Daten aus der digitalen Personalakte zu? Wo werden die personenbezogenen Daten der Beschäftigten wie lange und von wem aufbewahrt? Wie, wann und vom wem werden Daten gelöscht? usw.). An dieser Stelle setzt das Buch an: Intensiv und prägnant. Kurz und knackig werden die Themen in der notwendigen Tiefe aufbereitet. Von "A" wie Anrufverteilsystem über "P" wie Personalakte bis "Z" wie Zeiterfassung. Auf Basis des Bundesdatenschutzgesetzes und schon mit Berücksichtigung der Rechtslage ab Mai 2018 (EU-Datenschutzgrundverordnung - EU-DSGVO - DSAnpUG-EU, BDSG-neu usw.).

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Verwendete Markennamen sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber und werden nur beschreibend verwendet.

Inhalt

Kollektivarbeitsrechtliche Grundlagen

1.1 § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

1.2 § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Grundbegriffe im Datenschutz

2.1 Datenschutzgrundverordnung

2.2 Haushaltsausnahme

2.3 Verantwortliche Stelle

2.4 Betroffener, Personenbezogene Daten

2.5 Zulässigkeit der Datenerhebung usw

2.6 Einwilligung

2.7 Datenerhebung für eigene Geschäftszwecke

2.8 Arbeitnehmerdatenschutz

2.9 Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

2.10 Auftrags(daten)verarbeitung

2.11 Datenübermittlung ins Ausland, § 4 b BDSG

Blitzlichter in alphabetischer Reihenfolge

3.1 Anrufverteilungssysteme

3.2 Arbeitszeiterfassungssysteme

3.3 DSAnpUG-EU

3.4 Betriebliches Eingliederungsmanagement

3.5 Betriebsrat, Datenschutz im –

3.6 Bewerberscreening

3.7 Bildnisveröffentlichungen

3.8 Bring Your Own Device (BYOD)

3.9 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

3.10 Business Intelligence (SAP)

3.11 Cloud-Computing

3.12 Consumerisation

3.13 Compliance-Richtlinie

3.14 Crowdsourcing

3.15 Crowdworking

3.16 CTI (Computer Telephony Integration)

3.17 Data Warehouse

3.18 Digitale Personalakte

3.19 Düsseldorfer Kreis

3.20 E-Learning

3.21 E-Recruiting

3.22 Facebook und Co. (Mitbestimmung)

3.23 Führerscheinkontrolle

3.24 Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme

3.25 Google Analytics

3.26 Hardware (Mitbestimmung)

3.27 Industrie 4.0

3.28 Informationssicherheit

3.29 IT-Sicherheitsgesetz

3.30 Kommunikationsverzeichnis

3.31 Kritische Infrastrukturen (KRITIS)

3.32 Matrixstrukturen, Datenflüsse

3.33 Mitarbeiterdaten, grenzüberschreitender Transfer

3.34 Online Analytical Processing (OLAP)

3.35 Outlook – Checkliste für eine Betriebsvereinbarung

3.36 Personaleinsatzplanung

3.37 Skill-Datenbanken

3.38 Soziale Netzwerke

3.39 Social Media Guidelines

3.40 Skill-Datenbanken

3.41 Telefonsysteme

3.42 Terrorlisten der EU, IT-gestützte Abgleiche

3.43 Unified Communications (CISCO)

3.44 Whistleblowing

3.45 Workflowsystem

3.46 Zeitaufnahmen/Zeitstudien

3.47 Zutrittskontrollsysteme

Materialien

4.1 Mustervereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach § 11 BDSG

4.2 Checkliste für Betriebsvereinbarung

4.3 Muster einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von SAP

4.4 Anlage Standardfragenkatalog

4.5 Personalmanagement – Deutsch

Stichwortverzeichnis

Kurzes Vorwort

Datenschutz ist für Arbeitnehmer schon lange kein exotisches Randthema mehr, sondern fester Bestandteil des Alltags und des Arbeitsplatzes.

Dabei obliegt es dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachen, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden.

Lerne in diesem Buch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes sowie Deine Möglichkeiten als Betriebsrat bzw. Betriebsrätin kennen, um angemessen und effizient auf die technischen und rechtlichen Herausforderungen zu reagieren.

Mach Dich mit den für die Kolleginnen und Kollegen geltenden Datenschutzvorschriften vertraut!

Das, was Du in Händen hältst, ist aber kein „Lesebuch“, dass Dir die Langeweile vertreiben will. Es handelt sich vielmehr um ein Arbeitsbuch: das notwendige Wissen muss von Dir erarbeitet werden. Und das Wissen fliegt Dir nicht hoppla hopp zu.

Aber Deine Wahl war gut;o)

Hunderte von Betriebs- und Personalräten haben mit diesen Unterlagen ihre Begeisterung für datenschutzrechtliche Themen entdeckt. Vielleicht gelingt Dir das auch!

Eine weitere Besonderheit hat dieses Buch noch:

Du findest in diesem Buch keine allgemeine Einführung in das Datenschutzrecht, sondern kurze und knackige Blitzlichter auf datenschutzrechtliche Themen. Ohne viel Firlefanz… Nur das, was Du als Betriebsrätin bzw. Betriebsrat brauchst.

Der Vorteil ist, dass Du Dir schnell die Themen erarbeiten kannst. Der Nachteil ist, dass Du ohne weitere Arbeit mit diesem Buch nichts anfangen kannst.

Am besten ist es, wenn Du Dich mit diesem Arbeitsbuch auf ein datenschutzrechtliches Seminar vorbereitest oder ein solches hiermit nachbereitest.

Ich jedenfalls drücke Dir von Herzen die Daumen und wünsche extrem viel Freude und Spaß beim Durcharbeiten!

…und melde Dich, falls etwas unklar bleibt oder fehlt.

Herzlichst

P.S.: Sende mir eine E-Mail an [email protected], wenn Du Interesse an der nächsten aktualisierten Auflage hast.

Ich kann Dir zwar noch nicht auf den Tag genau sagen, wann sie erscheint – wahrscheinlich Anfang 2018 – aber: wenn Du Dich jetzt registrierst, erhältst Du die nächste digitale Auflage kostenfrei. In der nächsten Ausgabe wird dann noch mehr zur EU-DSGVO, zum DSAnpUG usw. enthalten sein.

1    Kollektivarbeitsrechtliche Grundlagen

Wir starten mit einem kurzen Abstecher in das Betriebsverfassungsgesetz. In § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG findest Du eine Beschreibung der Aufgaben, die der Betriebsrat nach dem Willen des Gesetzgebers wahrzunehmen hat:

1.1 § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl.

I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

[…]

1.1.1    Inhalt

Die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG festgelegte Überwachungspflicht des Betriebsrats umfasst:

Gesetze (z.B. BDSG, EU-DSGVO, TKG, TMD usw.)

Verordnungen (z.B. Verordnungen der EU)

Unfallverhütungsvorschriften

Tarifverträge

Betriebsvereinbarungen (z.B. Rahmen-IT BV usw.)

Das bedeutet, dass es dem Betriebsrat durch den Gesetzgeber auferlegt wurde, die im Betrieb zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze zu überwachen. Dazu zählt u.a. das Bundesdatenschutzgesetz oder allgemeiner:

Dazu gehören alle datenschutzrechtlichen Regelungen, die dem Schutz der Mitarbeiter bzw. der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter dienen.

Die Wahrnehmung der Überwachungspflichten korrespondiert mit den Überwachungsrechten,zum Beispiel:

das Recht, ungehindert Arbeitsplätze aufzusuchen - gezielt und auch im Rahmen von Betriebsbegehungen,

das Recht, in bestimmten Fällen externer Einrichtungen wie z.B. der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz einzuschalten.

Stellt der Betriebsrat Rechtsverstöße fest, ist er aber grundsätzlich nicht berechtigt, selbst direkte Anweisungen an handelnde Personen zu erteilen - nur bei akuter Gefahr wäre dieses denkbar.

Der Betriebsrat muss, wenn sich der Arbeitgeber weigert, einen rechtswidrigen Zustand abzustellen, ein Beschlussverfahren nach § 23 BetrVG beim Arbeitsgericht einleiten.

1.1.2    Urteile

Hier einige Urteile zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG:

Aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergibt sich

kein Anspruch auf Unterlassung

betriebsvereinbarungswidrigen Verhaltens (BAG, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 1 ABR 6/09 –, BAGE 134, 249-254, NZA 2010, 611-612)

Der Betriebsrat hat

auch ohne grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers

nach § 23 Abs. 3 BetrVG ein

Unterlassungsanspruch

bzgl. einer mitbestimmungswidrigen Maßnahme (vgl. Münch ArbR, Matthes § 329, Rn. 18 ff., 2. Auflage).

Die Pflicht des Arbeitsgebers zur Durchführung von Betriebsvereinbarungen aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG beinhaltet zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers, dass er betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer in seinem Betrieb an die Regelungen einer Betriebsvereinbarung halten. Der

Durchführungsanspruch

des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG

beinhaltet

insoweit auch einen

Unterlassungsanspruch

bei Verstößen gegen eine Betriebsvereinbarung (hier bejaht für Verstoß gegen das Verbot der Weitergabe persönlicher Passwörter von Mitarbeitern) (LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 10. Februar 2012 – 10 TaBV 59/11 –)

Träger des Überwachungsrechts

aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der

Betriebsrat,

nicht der Gesamtbetriebsrat (BAG, Beschluss v. 16.8.2011, 1 ABR 22/10).

Das

Überwachungsrecht besteht gegenüber dem Arbeitgeber,

der die Rechtsnorm zu beachten hat, nicht jedoch gegenüber dem Normgeber, d. h. z. B. dem Gesetzgeber oder den Tarifvertragsparteien, der die Rechtsnorm erlassen hat (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.8.2008, 5 TaBV 23/08).

Der Begriff der

„zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen”

ist weit auszulegen (BAG, Beschluss v. 19.10.1999, 1 ABR 75/98) und umfasst auch das

Richterrecht.

1.2    § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Eine weitere Schnittstelle zwischen dem Betriebsverfassungsrecht - also dem kollektiven Arbeitsrecht - und dem Datenschutzrecht findet sich in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG:

1.2.1    Inhalt

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist

„(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […]

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; […]

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist hat der Betriebsrat also mitzubestimmen, wenn technische Einrichtungen das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen sollen. Wie die Mitbestimmung zu erfolgen hat, schreibt § 87 BetrVG aber nicht vor.

Es muss keine Betriebsvereinbarung sein; es genügt grundsätzlich auch eine Regelungsabsprache mit entsprechendem wirksamen Beschluss des Gremiums – ein bloßes Dulden oder „Abnicken“ reicht aber nicht. Soll die Mitbestimmung nach dem Willen des Betriebsrates durch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann sich der Arbeitgeber diesem nicht entziehen.

Nach der Rechtsprechung genügt es, dass die technischen Einrichtungen objektiv zur (Arbeitnehmer-)Überwachung geeignet sind.

Ob diese Funktionen auch tatsächlich genutzt werden, ist für das Mitbestimmungsrecht unerheblich, es genügt, dass die Funktionen vorhanden sind (BAG Beschluss vom 23.04.1985 – 1 ABR 39/81, CR 1986, 97-100).

Technische Einrichtungen, die geeignet sind, Arbeitnehmerverhalten zu überwachen, sind in einer zunehmend technischeren Welt vielfältig. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen die Einführung und Anwendung der Mitbestimmung des Gremiums unterhegt:

Arbeitszeiterfassungsgeräte

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 10 TaBV 1812/14 und 10 TaBV 2124/14, 10 TaBV 1812/14, 10 TaBV 2124/14 –, juris

Biometrische Zugangskontrollen

BAG 21.01.2004, AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung

E-Mail

Siehe Internet

Facebook-Seite, mit Funktion „Besucher-Beiträge“

BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15 –, juris

Fahrtenschreiber (soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben)

BAG 10.07.1979 AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG Überwachung BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 – 1 ABR 24/92 –, juris

Fingerprint-Scanner-Systeme

Siehe Biometrische Zugangskontrollen

Fleetboard

Siehe GPS

Fotokopiergerät

OVG Münster, Beschl. v. 11.03.1992, Rd. 37 (CR 1993, 375-376)

GPS-Systeme

ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 27. August 2008 – 1 BVGa 5/08 –, juris; ArbG Dortmund, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 BV 196/12 –, juris

Location-Based-Services

Siehe GPS

Microsoft-Office (Excel)

ArbG Berlin, Urteil vom 20. März 2013 – 28 BV 2178/13 –, juris

Mobiltelefone

ArbG Kaiserslautern Beschluss vom 11.10.2007 – 8 BV 52/07

Satellitengestützte Ortungssysteme

ArbG Kaiserslautern Beschluss vom 27.08.2008 – 1 BVGa 5/08)

Spiegel, halb durchsichtige Spiegel

BAG 15.05.1991, AP Nr. 23 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht

Telefon, Einzelverbindungsnachweise

ArbG Kaiserslautern Beschluss vom 07.03.2007 – 8 BV 3/07

Telefondaten, Erfassung

BAG 27.05.1986, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung

Videoanlagen

BAG 27.03.2003, AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG Überwachung

1.2.2    Urteile

Und hier wieder einige interessante Urteile:

2    Grundbegriffe im Datenschutz

2.1    Datenschutzgrundverordnung

2.1.1    Historie des DSGVO

2012

25.01.

1. Entwurf

durch die EU-Kommission

2013

06.06. 21.10.

EU Ministerrat tagt zur EU-DSGVO LIBE (Innenausschuss) nimmt Anträge an

2014

12.03.

Veröffentlichung

2. Entwurf

durch das EU-Parlament

2015

15.06. 24.06. 15.12.

Veröffentlichung

3. Entwurf

durch den EU-Ministerrat 1. Trilog- Treffen Letztes Trilog-Treffen – Einigung auf finalen Stand

2016

14.04. 04.05. 25.05.

Beschluss des EU Parlaments Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union DSGVO tritt in Kraft (ist also schon geltendes Recht; Übergangszeit läuft schon!)

2018

25.05.

Anwendbarkeit der DSGVO

2.1.2    Gründe für die DSGVO

Das deutsche Datenschutzrecht basiert auf der Richtlinie „ 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ und damit auf einem über 20 Jahre altem Regelwerk.

Jeder der 28 Mitgliedsstaaten der EU hat ein eigenes nationales Datenschutzrecht, da die Richtlinie nach europarechtlichen Prinzipien in nationales Recht jeweils transformiert werden muss.

Dabei wurden die „vorgeschlagenen“ Regelungen aus der Richtlinie jeweils an die nationalen Bedürfnisse und Wünsche der Parlamente angepasst.

Gemeinsame Prinzipien aller 28 Regelwerke lassen sich aber auch finden:

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Gewährleistung von Betroffenenrechten

unabhängige Aufsichtsbehörden