Datenschutzrecht - Jürgen Kühling - E-Book

Datenschutzrecht E-Book

Jürgen Kühling

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Beschreibung

Das Buch richtet sich primär an Juristen, die in Wissenschaft und Praxis mit datenschutzrechtlichen Fragen zu tun haben, seien es Studierende, Wissenschaftler, Rechtsanwälte, Datenschutzbeauftragte, Ministerialbeamte oder Richter. Auch Vertreter anderer Disziplinen wie Informatiker oder Betriebswirte, die sich einen Überblick über das rechtliche Umfeld verschaffen wollen, sollen sich angesprochen fühlen. Dabei soll gerade jenen, die zum ersten Mal mit datenschutzrechtlichen Fragen konfrontiert sind, eine Hilfe an die Hand gegeben werden. weniger anzeigen

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Datenschutzrecht

 

 

von

Jürgen Kühling

 

 

Manuel Klar

 

 

Florian Sackmann

 

5., neu bearbeitete Auflage

 

 

www.cfmueller.de

Datenschutzrecht › Autor

Universitätsprofessor Dr. iur. Jürgen Kühling LL.M. (Brüssel) ist seit Anfang 2007 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht an der Universität Regensburg. Kühling ist 1971 geboren, studierte von 1990 bis 1995 an den Universitäten Trier und Nancy II und erwarb im Jahr 1995 den Master in Legal Theory an der KUB und FUSL in Brüssel. Die Promotion und Habilitation an der Universität Bonn folgten 1998 und 2003. Er war von 2004 bis 2007 Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Medien- und Telekommunikationsrecht sowie Datenschutzrecht, an der Universität Karlsruhe (TH) und dort zugleich Leiter des Instituts für Informationsrecht. Kühling hat sich in zahlreichen Publikationen, Studien und Rechtsgutachten mit dem Informationsrecht in seiner ganzen Breite (Datenschutz-, Telekommunikations- und Medienrecht) sowie mit dem Netzwirtschafts- und Infrastrukturrecht auseinandergesetzt. Er besitzt eine umfangreiche Beratungserfahrung auf nationaler und internationaler Ebene, wobei er insbesondere die öffentliche Hand in Fragen des Informationsrechts sowie des öffentlichen Wirtschaftsrechts einschließlich des Energie, Wettbewerbs- und Datenschutzrechts berät. Seit Juli 2016 ist er Mitglied der Monopolkommission und seit September 2020 deren Vorsitzender.

Dr. iur. Manuel Klar ist Rechtsanwalt in München. Er berät deutsche und international tätige Unternehmen im Datenschutzrecht. Seit 2017 ist Klar Lehrbeauftragter für Datenschutzrecht an der Universität Regensburg. Im Jahr 2015 vertiefte er seine datenschutzrechtlichen Kenntnisse im Rahmen eines rechtsvergleichenden Forschungsaufenthaltes an der University of California (Berkeley). Vor seiner Anwaltstätigkeit war Klar Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Kühling und promovierte dort zu einem datenschutzrechtlichen Thema. Er hat zahlreiche Fachbeiträge zu verschiedenen datenschutzrechtlichen Themen publiziert.

Dr. iur. Florian Sackmann ist Rechtsanwalt und war Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Kühling. Er promovierte dort zu einem datenschutzrechtlichen Thema. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg und leistete sein Referendariat im Bezirk des OLG Nürnberg ab. 2016 war er zeitweise für ein DAX-Unternehmen im Bereich Compliance tätig. Sackmann hat mehrere Fachbeiträge zu unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Fragestellungen veröffentlicht.

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9038-3

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Die Datenschutzordnung in der Europäischen Union und in Deutschland erhielt durch die Geltung der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DS-GVO) und das Inkrafttreten des begleitenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) am 25. Mai 2018 eine neue Gestalt. Ausgangspunkt bei der Rechtsanwendung im allgemeinen Datenschutzrecht ist seitdem primär die EU-Regelung und nur noch ergänzend das deutsche BDSG. Inzwischen konnten fast drei Jahre Erfahrungen mit dem neuen Rechtsregime gesammelt werden und es hat sich die Befürchtung bewahrheitet, dass die Komplexität der Datenschutzordnung durch die Vielzahl neuer, anspruchsvoller Herausforderungen nochmals gestiegen ist. Hinzu kommt eine Vielzahl aktueller Probleme wie die facettenreichen Diskussionen um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in sozialen Netzwerken, beim Cloud-Computing oder im Bereich der Mobilitätsdaten eindrucksvoll belegen. Das Zusammenspiel von unionsrechtlichen Vorgaben und nationalem Recht gestaltet sich angesichts der zahlreichen Öffnungsklauseln der DS-GVO nochmals anspruchsvoller. Erste Gerichtsurteile zeigen auch, dass das deutsche BDSG die Öffnungsklauseln in Einzelfällen überdehnt hat und daher insoweit unionsrechtswidrig ist. Deshalb bietet die vorliegende Einführung nicht nur eine Erläuterung der einzelnen materiell-rechtlichen, prozeduralen und institutionellen Vorgaben des neuen Rechtsregimes, sondern will gerade das komplexe Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsebenen verständlich machen. Dabei liegt der Fokus auf dem allgemeinen Datenschutzrecht in der DS-GVO und im BDSG.

Zugleich ist das geltende Datenschutzrecht nicht zuletzt angesichts umfassender verfassungsgerichtlicher Vorgaben zur Normierung hinreichend bestimmter und bereichsspezifischer Ermächtigungsgrundlagen für Datenverarbeitungen im nationalen Recht weiterhin äußerst ausdifferenziert. So finden sich zwar für einen Großteil der Datenverarbeitungsprozesse in der DS-GVO und ergänzend im BDSG (und in den tendenziell vergleichbaren Datenschutzgesetzen der Länder) abschließende Regelungen. Hinzu kommt jedoch eine Vielzahl ergänzender, sektorspezifischer Bestimmungen für Sonderkonstellationen, wie der Datenverarbeitung im Gesundheitswesen oder in der Sozialverwaltung. Angesichts der Fülle der einschlägigen Normen verfolgt die vorliegende Einführung insoweit das Ziel, das Zusammenspiel von allgemeinem und bereichsspezifischem Datenschutzrecht zu verdeutlichen. Näher behandelt werden im Übrigen nur die unionsrechtlich kodifizierten bereichsspezifischen Regeln, also die Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Strafverfolgung einerseits und dem Telemedien- und Telekommunikationssektor andererseits. Beides erfolgt allerdings nur im Überblick, um den Charakter des Lehrbuchs als Einführung zu wahren.

Trotz des Einführungscharakters des vorliegenden Buches soll gleichwohl die für das Verständnis wichtige und daher umfassende Darstellung zunächst der Grundlagen im deutschen Verfassungsrecht sowie im europäischen Recht erfolgen. Dies schließt eine Erläuterung der Genesis der Kodifikationen auf nationaler, internationaler und supranationaler Ebene ein. Für die Datenschutzordnung gilt im besonderen Maße, dass die jetzige Struktur ohne Kenntnis ihrer Entstehung nicht verstanden werden kann.

Ziel der vorliegenden Einführung ist es also, den Leser durch das komplexe Normen-Labyrinth zu leiten und ihm dabei ein systematisches Verständnis des Zusammenspiels der unions- und verfassungsrechtlichen Grundlagen, des horizontalen Datenschutzgesetzes der EU, des Bundes (und der Länder) sowie der bereichsspezifischen Regelungen zu vermitteln. Daher wird ganz bewusst stark an die Normen als textlichem Ausgangsbefund angeknüpft. Dementsprechend wird die Lektüre der einschlägigen Normen beim Durchgang durch das vorliegende Werk nachdrücklich empfohlen. Angesichts des beschränkten Umfangs dieses Buches wird die Darstellung auf das Notwendigste komprimiert. Dafür werden weiterführende Literaturhinweise gegeben. Im Übrigen wird die komplexe Materie des Datenschutzrechts unter Bezugnahme auf praktische Anwendungsfälle erläutert. Zudem erleichtern Grafiken und Übersichten – die sich ebenso wie die Anwendungsfälle bereits im Vorlesungsbetrieb bewährt haben – das Verständnis. Da die Fälle überwiegend an Original-Streitigkeiten aus der Praxis angelehnt sind, sollen sie nicht nur der Kontrolle und Vertiefung des Erlernten dienen, sondern zugleich plastisch vor Augen führen, worüber im datenschutzrechtlichen Alltag gestritten wird.

Das vorliegende Buch richtet sich primär an Juristen, die in Wissenschaft und Praxis mit datenschutzrechtlichen Fragen zu tun haben, seien es Studierende, Wissenschaftler, Rechtsanwälte, Datenschutzbeauftragte, Ministerialbeamte oder Richter. Auch Vertreter anderer Disziplinen wie Informatiker oder Betriebswirte, die sich einen Überblick über das rechtliche Umfeld verschaffen wollen, sollen sich angesprochen fühlen. Dabei soll gerade jenen, die zum ersten Mal mit datenschutzrechtlichen Fragen konfrontiert sind, eine Hilfe an die Hand gegeben werden.

Literatur und Rechtsprechung befinden sich auf dem Stand vom Dezember 2020. Vereinzelt konnten auch noch spätere Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Autoren danken den wissenschaftlichen Mitarbeitern Herrn Maximilian Dürr, Herrn Cornelius Sauerborn, Herrn Roman Schildbach und Herrn Martin Weiß für den wertvollen Input, sowie den studentischen Hilfskräften Frau Antonia Schöne, Frau Katharina Philipp, Frau Melissa Mahmoud, Frau Elina Mayer und Frau Marie Solleder für ihre umfassende und sehr hilfreiche Unterstützung bei der Erstellung des Manuskripts und der formalen Überarbeitung. Schließlich danken wir Herrn Christian Lenz vom Verlag C.F. Müller für die hervorragende Betreuung während der Manuskripterstellung. Kritik und Hinweise sind bitte an den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht an der Universität Regensburg zu richten ([email protected]).

 

Regensburg/München/Roding, im Januar 2021

Jürgen Kühling, Manuel Klarund Florian Sackmann

Inhaltsübersicht

 Vorwort

 Inhaltsverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Fallverzeichnis

 Abbildungsverzeichnis

 Ausgewählte Literatur

 Einführung

1. KapitelGrundlagen

 A.Internationale Grundlagen

 B.Unionsprimärrechtliche Grundlagen

 C.Rechtsrahmen im Grundgesetz

 D.Entwicklung, Grundstrukturen und Systematik des Datenschutzrechts

2. KapitelDatenschutz im Zusammenspiel von DS-GVO, BDSG und LDSGen

 A.Anwendungsbereich des Datenschutzrechts

 B.Wesentliche Begriffe im Datenschutzrecht

 C.Regelungsgrundsätze der DS-GVO

 D.Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

 E.Einwilligung der betroffenen Person (Art. 7 f. DS-GVO)

 F.Gemeinsame Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung (Art. 26 und 28 DS-GVO)

 G.Grenzüberschreitender Datenverkehr

 H.Rechte der betroffenen Person

 I.Institutionelles und prozedurales Datenschutzrecht

3. KapitelBesondere Datenverarbeitungssituationen und bereichsspezifisches Datenschutzrecht

 A.Besondere Datenverarbeitungssituationen in DS-GVO und BDSG

 B.Datenschutz im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Strafverfolgung – DSRL-JI (§§ 45 ff. BDSG)

 C.Datenschutz im Bereich der Telekommunikation und der Telemedien

 Stichwortverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Inhaltsübersicht

 Abkürzungsverzeichnis

 Fallverzeichnis

 Abbildungsverzeichnis

 Ausgewählte Literatur

 Einführung

1. KapitelGrundlagen

 A.Internationale Grundlagen

  I.Vereinte Nationen

  II.OECD

  III.Europarat

   1.Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK)

   2.Datenschutz-Konvention des Europarats

 B.Unionsprimärrechtliche Grundlagen

  I.Einführung

  II.Kompetenzgrundlagen für Sekundärrechtsakte

   1.Kompetenz zum Erlass von Rechtsakten

   2.Kompetenz zum Abschluss internationaler Übereinkünfte

  III.Unionsgrundrechte

   1.Grundlagen

   2.Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte und Zusammenspiel mit mitgliedstaatlichem Grundrechtschutz

   3.Recht auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation (Art. 7 GrCh)

   4.Datenschutzgrundrecht (Art. 8 GrCh)

 C.Rechtsrahmen im Grundgesetz

  I.Einführung

  II.Datenschutzrechtliche Gesetzgebungskompetenz in Bund und Ländern

  III.Grundrechte

   1.Anwendbarkeit deutscher Grundrechte neben den Unionsgrundrechten

   2.Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

    a)Volkszählungsurteil als Ursprung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

    b)Weiterer dogmatischer Ausbau

     aa)Schutzbereich

     bb)Drittwirkung/Schutzpflichten

     cc)Abwägungstopoi

     dd)Bestimmtheit und Normenklarheit

    c)„Recht auf Vergessen(werden)“

    d)Abgrenzung zum Recht am eigenen Bild und Recht am eigenen Wort

   3.Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG)

    a)Schutzbereich

    b)Abwägungstopoi

    c)Insbesondere: Richtervorbehalt

    d)Vorratsdatenspeicherung

    e)Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG)

   4.Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG)

    a)Grundlagen

    b)Abgrenzung zu anderen Grundrechten durch das BVerfG

     aa)Abgrenzung zu Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG

     bb)Abgrenzung zu Art. 13 Abs. 1 GG

     cc)Abgrenzung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

     dd)Kritik

 D.Entwicklung, Grundstrukturen und Systematik des Datenschutzrechts

  I.Einführung

  II.Anfänge und weitere Entwicklung des deutschen Datenschutzrechts

   1.Der Weg zum BDSG 1977

   2.Das BDSG 1990

   3.Richtlinie 95/46/EG (DSRL) und BDSG 2001

   4.Kleinere Novellen in 2009 und 2010

   5.Grundstruktur des BDSG a.F.

  III.Die Prägung des Datenschutzrechts durch das Unionsrecht

   1.Die verschiedenen Sekundärrechtsakte im Überblick

   2.Umfassende horizontale Regelung in der Richtlinie 95/46/EG (DSRL)

    a)Entstehung, Rechtsgrundlage und Kerngehalt

    b)Materiell-rechtlicher Schwerpunkt

     aa)Weiter Anwendungsbereich

     bb)Grundprinzipien

    c)Harmonisierung der Betroffenenrechte

    d)Institutionelle Vorgaben

    e)Präzisierung und Verschärfung durch die Rechtsprechung des EuGH

     aa)Verdeutlichung des Wirkkreises der DSRL

     bb)Schärfung des territorialen Anwendungsbereichs

     cc)Strenge Anforderungen an einen Drittlandtransfer

     dd)Stärkung der Unabhängigkeit der Aufsicht

   3.Sonstige bisherige Steuerungsvorgaben der EU

    a)Überblick über die Regelwerke

    b)E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG (EDSRL)

     aa)Rechtsgrundlage und Verfahren, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

     bb)Wesentliche Regelungen

    c)Die gescheiterte Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG

     aa)Entstehungsgeschichte; Rechtsgrundlage und Verfahren; Anwendungsbereich

     bb)Wesentliche Regelungen

     cc)Rechtliche Bewertung und Urteil des EuGH

    d)Rahmenbeschluss 2008/977/JI

  IV.Die Reform des EU-Datenschutzrechts

   1.Umfassende horizontale Regelung in der DS-GVO

    a)Allgemeine Diskussion um den Kommissionsentwurf

    b)Das Gesamtkonzept in der Fortentwicklung

    c)Aufbau und Umfang

   2.Sonstige Steuerungsvorgaben der EU

    a)Datenschutz bei der Verbrechensbekämpfung – DSRL-JI

    b)Künftige E-Privacy-Verordnung (E-Privacy-VO)

    c)Neuanlauf zur Vorratsdatenspeicherung?

   3.Nationale Begleitung durch das neue BDSG

    a)Entstehung des Datenschutzanpassungsgesetzes

    b)Aufbau des BDSG

    c)Anwendungsbereich des BDSG

  V.Zusammenspiel der verschiedenen Datenschutzregelungen

   1.Dreifache Ausdifferenzierung des Datenschutzregimes

   2.Unions- und nationale Ebene

   3.Bundes- und Landesebene

   4.Allgemeine und bereichsspezifische Regelungen

   5.Prüfungsstruktur einer datenschutzrechtlichen Frage

2. KapitelDatenschutz im Zusammenspiel von DS-GVO, BDSG und LDSGen

 A.Anwendungsbereich des Datenschutzrechts

  I.Sachlicher Anwendungsbereich der DS-GVO (Art. 2 DS-GVO)

   1.Automatisierte und nichtautomatisierte Verarbeitung (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO)

    a)Verarbeitung personenbezogener Daten

    b)Ganz oder teilweise automatisiert

    c)Nichtautomatisierte Verarbeitung bei Speicherung in Dateisystem

   2.Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 2 und 3 DS-GVO)

   3.Vorgaben im BDSG (§ 1 Abs. 1 BDSG)

  II.Räumlicher Anwendungsbereich der DS-GVO (Art. 3 DS-GVO)

   1.Niederlassung in der EU (Art. 3 Abs. 1 DS-GVO)

   2.Niederlassung außerhalb der EU (Art. 3 Abs. 2 DS-GVO)

    a)Angebot von Waren und Dienstleistungen in der EU (Art. 3 Abs. 2 lit. a DS-GVO)

    b)Verhaltensbeobachtung (Art. 3 Abs. 2 lit. b DS-GVO)

   3.Anwendbarkeit aufgrund völkerrechtlicher Vorgaben (Art. 3 Abs. 3 DS-GVO)

   4.Vorgaben im BDSG (§ 1 Abs. 4 BDSG)

 B.Wesentliche Begriffe im Datenschutzrecht

  I.Personenbezogene Daten

   1.Personenbezug und betroffene Person (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO)

    a)Informationen mit Bezug zu einer Person

    b)Identifiziertheit und Identifizierbarkeit der Person

    c)Beispiele

   2.Anonyme Informationen und Pseudonymisierung

    a)Anonyme Informationen

    b)Pseudonymisierung (Art. 4 Nr. 5 DS-GVO)

   3.Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO)

    a)Genetische Daten (Art. 4 Nr. 13 DS-GVO)

    b)Biometrische Daten (Art. 4 Nr. 14 DS-GVO)

    c)Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15 DS-GVO)

    d)Sonstige besonders schützenswerte Daten (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO)

  II.Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO)

   1.Erheben und Erfassen

   2.Organisation und Ordnen

   3.Speichern

   4.Anpassung oder Veränderung

   5.Auslesen und Abfragen

   6.Verwendung

   7.Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung und sonstige Bereitstellung

   8.Abgleich und Verknüpfung

   9.Einschränkung

   10.Löschen und Vernichten

  III.Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter, Empfänger und Dritter

   1.Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO)

   2.Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO)

   3.Empfänger und Dritter (Art. 4 Nr. 9 und 10 DS-GVO)

  IV.Öffentliche und nichtöffentliche Stellen

   1.Keine Unterscheidung in der DS-GVO

   2.Öffentliche Stellen i.S.d. BDSG

    a)Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)

    b)Öffentliche Stellen der Länder (§ 2 Abs. 2 BDSG)

   3.Nichtöffentliche Stellen i.S.d. BDSG (§ 2 Abs. 4 BDSG)

 C.Regelungsgrundsätze der DS-GVO

  I.Rechtmäßigkeit – Verbot mit Zulässigkeitstatbeständen/Erforderlichkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 1 DS-GVO)

   1.Zulässigkeit aufgrund der Einwilligung der betroffenen Person

   2.Zulässigkeit aufgrund eines sonstigen gesetzlichen Zulässigkeitstatbestandes

  II.Verarbeitung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 2 DS-GVO)

  III.Grundsatz der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 3 DS-GVO)

  IV.Zweckbindungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  V.Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO) und Systemdatenschutz

  VI.Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO)

  VII.Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO)

  VIII.Integrität und Vertraulichkeit/Datensicherheit (Art. 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO)

  IX.Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO)

 D.Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

  I.Zulässigkeitstatbestände des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO

   1.Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DS-GVO)

   2.Erfüllung eines Vertrags oder Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DS-GVO)

    a)Vertragserfüllung

    b)Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen

    c)Weiterverarbeitungen

   3.Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO)

   4.Schutz lebenswichtiger Interessen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. d DS-GVO)

   5.Aufgabenwahrnehmung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO)

    a)Allgemeine Anforderungen

    b)Erfordernis einer Rechtsgrundlage

    c)Generalklausel des § 3 BDSG

    d)Teilweise eingeschränkte Betroffenenrechte

    e)Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO)

   6.Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO)

    a)Allgemeine Anforderungen

    b)Informationspflicht und Widerspruch gegen die Verarbeitung

    c)Anwendungsbeispiele

     aa)Werbung

     bb)IT-Sicherheit

     cc)Konzerninterne Datentransfers

  II.Rechtmäßigkeit zweckändernder Verarbeitungen

   1.Kompatibilität von neuem und ursprünglichem Zweck (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO)

   2.Weiterverarbeitungen zu Archiv-, Forschungs- und statistischen Zwecken (Art. 5 Abs. 1 lit. b Hs. 2 DS-GVO)

   3.Ergänzende Vorgaben im BDSG (§§ 23 ff. BDSG)

    a)Zweckändernde Verarbeitung durch öffentliche Stellen

     aa)Allgemeine Vorgaben (§ 23 BDSG)

     bb)Besondere Anforderungen für zweckändernde Datenübermittlungen (§ 25 BDSG)

    b)Zweckändernde Verarbeitung durch nichtöffentliche Stellen (§ 24 BDSG)

  III.Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DS-GVO)

   1.Grundsätzliches Verarbeitungsverbot (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO)

   2.Einzelne Zulässigkeitstatbestände (Art. 9 Abs. 2 DS-GVO)

    a)Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO)

    b)Arbeitsrecht, Recht der sozialen Sicherheit und Sozialschutz (Art. 9 Abs. 2 lit. b DS-GVO)

    c)Schutz lebenswichtiger Interessen (Art. 9 Abs. 2 lit. c DS-GVO)

    d)Stiftungen, Vereinigungen, sonstige Organisationen (Art. 9 Abs. 2 lit. d DS-GVO)

    e)Offensichtlich öffentlich gemachte Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. e DS-GVO)

    f)Verfolgung rechtlicher Ansprüche (Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO)

    g)Erhebliches öffentliches Interesse (Art. 9 Abs. 2 lit. g DS-GVO)

    h)Versorgung im Gesundheitsbereich (Art. 9 Abs. 2 lit. h DS-GVO)

    i)Öffentliche Gesundheitsinteressen (Art. 9 Abs. 2 lit. i DS-GVO)

    j)Archivarische, wissenschaftliche und statistische Zwecke (Art. 9 Abs. 2 lit. j DS-GVO)

   3.Weitere Schutzregelungen und spezifische Pflichten

   4.Exkurs: Gesundheitsdatenschutzrecht als national geprägtes sektorspezifisches Regelungsregime

  IV.Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10 DS-GVO)

  V.Verbot automatisierter Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (Art. 22 DS-GVO)

   1.Grundsätzliches Verbot (Art. 22 Abs. 1 DS-GVO)

   2.Ausnahmen vom Verbot in der DS-GVO (Art. 22 Abs. 2 DS-GVO)

   3.Ausnahmen vom Verbot im BDSG (§ 37 BDSG)

 E.Einwilligung der betroffenen Person (Art. 7 f. DS-GVO)

  I.Einführung

  II.Die Einwilligung gegenüber öffentlichen und privaten Stellen

  III.Grundrechtliche Vorprägung

  IV.Inhaltliche Wirksamkeitsvoraussetzungen (Art. 7 DS-GVO)

   1.Freiwillig (Art. 4 Nr. 11 DS-GVO; Art. 7 Abs. 4 DS-GVO)

   2.Informierte Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DS-GVO)

   3.Bestimmtheit (Art. 5 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DS-GVO)

   4.Einwilligung bei sensiblen Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO)

  V.Formale Wirksamkeitsvoraussetzungen

   1.Abgabe/Einwilligungsbewusstsein (Art. 4 Nr. 11, Erwägungsgrund 32 DS-GVO)

   2.Form

   3.Transparenzgebot (Art. 7 Abs. 2 S. 1 DS-GVO)

   4.Nachweisbarkeit (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO)

  VI.Widerrufbarkeit (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO)

  VII.Einsichtsfähigkeit und Einwilligung Minderjähriger (Art. 8 DS-GVO)

 F.Gemeinsame Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung (Art. 26 und 28 DS-GVO)

  I.Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DS-GVO)

   1.Stärkung und Ausdifferenzierung der Rechtsfigur durch den EuGH

   2.Rezeption in der Anwendungspraxis

  II.Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO)

   1.Begriff der Auftragsverarbeitung

    a)Definition

    b)Abgrenzung zum Verantwortlichen

    c)Abgrenzung zur Figur der gemeinsamen Verantwortlichkeit

   2.Eigenständige Pflichten des Auftragsverarbeiters

   3.„Privilegierung“ der Auftragsverarbeitung

   4.Auswahl des Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 1 DS-GVO)

   5.Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3, 6 bis 9 DS-GVO)

    a)Beschreibung der Verarbeitung, Pflichten und Rechte des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 3 S. 1 DS-GVO)

    b)Weisungsbefugnis (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. a DS-GVO)

    c)Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DS-GVO)

    d)Sicherheit (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c DS-GVO)

    e)Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. d DS-GVO)

    f)Unterstützungspflichten (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e und f DS-GVO)

    g)Rückgabe/Löschung (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. g DS-GVO)

    h)Informations- und Kontrollbefugnisse (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h DS-GVO)

    i)Haftungsverteilung (optional)

   6.Unterauftragsverarbeitung

   7.Besonderheiten bei der Aufsicht

   8.IT-Systemwartung

  III.Exkurs: Besonderheiten bei berufsrechtlicher Schweigepflicht

 G.Grenzüberschreitender Datenverkehr

  I.Übermittlung innerhalb des datenschutzrechtlichen Binnenraums

  II.Übermittlung in Drittländer (Art. 44 ff. DS-GVO)

   1.Angemessenes Schutzniveau beim Empfänger (Art. 45 DS-GVO)

    a)Feststellung durch Europäische Kommission

    b)Sondersituation bei Datenübermittlungen in die USA

   2.Kein angemessenes Schutzniveau beim Empfänger (Art. 46 und 49 DS-GVO)

 H.Rechte der betroffenen Person

  I.Übergreifende Vorgaben

   1.Transparenzgebot und Modalitäten (Art. 12 Abs. 1, 3, 5 DS-GVO)

   2.Ausnahmen (Art. 12 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 DS-GVO)

   3.Öffnungsklauseln (Art. 23, 85 Abs. 2, 89 Abs. 2 und 3 DS-GVO)

  II.Betroffenenrechte im Einzelnen

   1.Information

    a)Datenerhebung bei der betroffenen Person (Direkterhebung)

     aa)Allgemeine Vorgaben (Art. 13 Abs. 1, 2 DS-GVO)

     bb)Ausnahmen (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO; § 32 Abs. 1, 2 BDSG)

    b)Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person (Dritterhebung)

     aa)Allgemeine Vorgaben (Art. 14 Abs. 1, 2 DS-GVO)

     bb)Ausnahmen (Art. 14 Abs. 5 DS-GVO; § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 2 BDSG)

   2.Auskunft

    a)Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Art. 15 DS-GVO; § 34 Abs. 4 BDSG)

    b)Ausnahmen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO; §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 S. 2, 34 Abs. 1 f. BDSG)

   3.Berichtigung

    a)Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Art. 16 und 19 DS-GVO)

    b)Ausnahmen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO; §§ 27 Abs. 2 S. 1, 28 Abs. 3 BDSG)

   4.Löschung

    a)Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Art. 17 Abs. 1 DS-GVO; § 4 Abs. 5 BDSG)

    b)Nachberichts- und Informationspflichten (Art. 17 Abs. 2, 19 DS-GVO)

    c)Ausnahmen (Art. 12 Abs. 5 S. 2, 17 Abs. 3 DS-GVO; § 35 BDSG)

   5.Einschränkung (Sperrung)

    a)Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Art. 18 und 19 DS-GVO; § 35 BDSG)

    b)Ausnahmen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO; §§ 27 Abs. 2 S. 1, 28 Abs. 4 BDSG)

   6.Recht auf Datenübertragbarkeit

    a)Bedeutung

    b)Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Art. 20 DS-GVO)

    c)Ausnahmen (Art. 12 Abs. 5 S. 2, 20 Abs. 3 DS-GVO; § 28 Abs. 4 BDSG)

   7.Widerspruch

    a)Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Art. 21 DS-GVO)

    b)Ausnahmen (Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO; §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 4, 36 BDSG)

   8.Sonstige Rechte (Art. 22, 34, 77, 78, 79, 82 DS-GVO)

 I.Institutionelles und prozedurales Datenschutzrecht

  I.Aufsichtsbehörden (Art. 51 ff. DS-GVO)

   1.Institutionen auf EU-Ebene

    a)Europäischer Datenschutzbeauftragter (Art. 16 Abs. 2 S. 2 AEUV)

    b)Europäischer Datenschutzausschuss (Art. 68, 73 ff. DS-GVO)

   2.Institutionen auf nationaler Ebene

    a)Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (§§ 8 ff. BDSG)

    b)Die Landesdatenschutzbehörden

   3.Abstimmung aufsichtsrechtlicher Entscheidungen auf EU-Ebene

    a)Zuständigkeit – Grundsatz (Art. 55 Abs. 1 DS-GVO)

    b)Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung (Art. 56 DS-GVO)

    c)Kooperation, Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden (Art. 60 f. DS-GVO)

    d)Kohärenzverfahren (Art. 63 ff. DS-GVO)

   4.Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden (Art. 57 DS-GVO)

    a)Aufgaben

    b)Befugnisse

     aa)Befugnisse nach der DS-GVO

     bb)Ergänzende Befugnisse nach nationalem Recht

  II.Dokumentations-, Melde- und Kontrollpflichten des Verantwortlichen

   1.Dokumentationspflichten (Art. 5 Abs. 2, 30 Abs. 1, 2 DS-GVO)

   2.Meldepflichten

    a)Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde (Art. 33 DS-GVO)

    b)Benachrichtigungspflicht gegenüber der betroffenen Person (Art. 34 DS-GVO)

   3.Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO)

    a)Inhalt und Umfang

    b)Voraussetzungen und Verfahren

    c)Rolle der Aufsichtsbehörden

   4.Datenschutzbeauftragter (Art. 37 f. DS-GVO)

    a)Benennung und persönliche Voraussetzungen

    b)Rechtsstellung

    c)Aufgaben

  III.Selbstregulierung

   1.Zertifizierung (Art. 42 f. DS-GVO)

   2.Genehmigte Verhaltensregeln (Art. 40 f. DS-GVO)

  IV.Datenschutzfreundliche Produktgestaltung (Art. 25 DS-GVO)

   1.Privacy by Design

   2.Privacy by Default

  V.Rechtsfolgen bei Verstößen (Art. 77 ff. DS-GVO)

   1.Bußgeld (Art. 83 DS-GVO)

   2.Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO)

   3.Strafrechtliche Sanktionen (§ 42 BDSG)

   4.Wettbewerbsrechtliche Implikationen

   5.Einfluss des Kartellrechts

3. KapitelBesondere Datenverarbeitungssituationen und bereichsspezifisches Datenschutzrecht

 A.Besondere Datenverarbeitungssituationen in DS-GVO und BDSG

  I.Videoüberwachung

   1.Vorgaben der DS-GVO

    a)Anwendungsbereich

    b)Abwägungstopoi für die materielle Rechtmäßigkeit

    c)Transparenzvorgaben

    d)Speicherdauer

    e)Datenschutz-Folgenabschätzung

    f)Besonderheiten beim Einsatz von Gesichtserkennungssoftware

   2.Regelungsgehalt des § 4 BDSG und dessen eingeschränkte Anwendbarkeit

   3.Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  II.Datenschutz im Beschäftigtenkontext

   1.Öffnungsklausel im EU-Recht (Art. 88 DS-GVO)

   2.Nationale Regelung des § 26 BDSG

    a)Überblick

    b)Begründung, Durchführung, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG)

    c)Aufdeckung von Straftaten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG)

    d)Erforderlichkeit der Datenverarbeitung

    e)Einwilligung der betroffenen Person (§ 26 Abs. 2 BDSG)

    f)Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 26 Abs. 3 BDSG)

    g)Geeignete Schutzmaßnahmen (§ 26 Abs. 5 BDSG)

  III.Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten (Art. 86 DS-GVO)

  IV.Verarbeitung nationaler Kennziffern (Art. 87 DS-GVO)

  V.Datenverarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und statistischen Zwecken

   1.Privilegierung und Öffnungsklauseln in der DS-GVO

   2.Rechtsgrundlagen im BDSG

    a)Forschungszwecke und statistische Zwecke (§ 27 BDSG)

    b)Im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke (§ 28 BDSG)

  VI.Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten

   1.Einschränkung der Betroffenenrechte (Art. 14 Abs. 5 lit. d DS-GVO; § 29 BDSG)

   2.Einschränkung aufsichtsbehördlicher Befugnisse (§ 29 Abs. 3 BDSG)

  VII.Verbraucherkredite (§ 30 BDSG)

  VIII.Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften (§ 31 BDSG)

   1.Scoring (§ 31 Abs. 1 BDSG)

   2.Bonitätsauskünfte (§ 31 Abs. 2 BDSG)

 B.Datenschutz im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Strafverfolgung – DSRL-JI (§§ 45 ff. BDSG)

  I.Allgemeines

  II.Materielles Recht

  III.Institutionelles Recht

  IV.Prozedurales Recht

 C.Datenschutz im Bereich der Telekommunikation und der Telemedien

  I.Entwicklung der Bestimmungen

   1.Status Quo der Bestimmungen in DS-GVO, EDSRL, TKG und TMG

   2.Zwischenzeitlich angestrebte Beseitigung von Unklarheiten durch das TTDSG

   3.Längerfristige Änderungen durch die geplante E-Privacy-VO

    a)Verhältnis der geplanten E-Privacy-VO zu der DS-GVO und dem TKG

    b)Anwendungsbereich und wesentliche Inhalte der E-Privacy-VO im Überblick

  II.Bereichsspezifischer Datenschutz im Telekommunikationsrecht

   1.Bedeutung und Ausgangspunkt des bereichsspezifischen Datenschutzrechts in der Telekommunikation

   2.Anwendungsbereich (§ 91 TKG/§ 1 TTDSG-E)

    a)Regelung in § 91 TKG

    b)Geplante Anpassung des Anwendungsbereichs an die Vorgaben aus der EDSRL in § 1 TTDSG-E

    c)OTT-Dienste

   3.Einzelne Tatbestände des Telekommunikationsdatenschutzes

    a)Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG/§§ 3, 4 TTDSG-E)

    b)Informationspflichten (§ 93 TKG)

    c)Personal Information Management Services

    d)Zulässigkeitsvorgaben orientiert an Datenkategorien

     aa)Bestandsdaten (§ 95 TKG)

     bb)Verkehrsdaten (§ 96 TKG/§ 9 TTDSG-E)

     cc)Standortdaten (§ 98 TKG/§ 13 TTDSG-E)

    e)Ausgewählte Verarbeitungszwecke

     aa)Verarbeitung zur Entgeltermittlung und Abrechnung (§ 97 TKG/§ 10 TTDSG-E)

     bb)Einzelverbindungsnachweis (§ 99 TKG/§ 11 TTDSG-E)

     cc)Störungs- und Missbrauchsverhinderung (§ 100 TKG/§ 12 TTDSG-E)

    f)Besondere Endnutzerschutzbestimmungen

   4.Regelungen zur öffentlichen Sicherheit

    a)Technische Vorkehrungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten

    b)Telekommunikationsüberwachung (§ 110 TKG/§ 169 TKG-N)

    c)Spezielle Auskunftsverfahren

     aa)Datenerhebung und -speicherung als Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen (§ 111 TKG/§ 171 TKG-N)

     bb)Automatisiertes Auskunftsverfahren (§ 112 TKG/§ 172 TKG-N)

     cc)Manuelles Auskunftsverfahren (§ 113 TKG/§ 173 TKG-N)

  III.Bereichsspezifischer Datenschutz im Telemedienrecht

   1.Umstrittene Anwendbarkeit der Regelungen des TMG

   2.Ausgewählte Probleme des Telemediendatenschutzes

    a)Verwendung von Cookies

    b)Auskunft über Bestandsdaten

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

Abb.

Abbildung

ABl.EG

Amtsblätter EG

ABl.EU

Amtsblätter EU

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Aktiengesellschaft

Anm.

Anmerkung

AO

Abgabenordnung

AöR

Archiv des Öffentlichen Rechts (Zeitschrift)

APR

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

ArbG

Arbeitsgericht

arg.

argumentum

Art. 

Artikel

AT

Allgemeiner Teil

Aufl.

Auflage

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

BAG

Bundesarbeitsgericht

BayDSG

Bayerisches Datenschutzgesetz

BayVBl.

Bayerische Verwaltungsblätter

BB

Betriebsberater (Zeitschrift)

Bd.

Band

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Beschl.

Beschluss

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BfDI

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

BfF

Bundesamt für Finanzen

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BND

Bundesnachrichtendienst

BNDG

BND-Gesetz

BNetzA

Bundesnetzagentur

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

BR-Drs.

Bundesratsdrucksache

BT

Besonderer Teil

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

bzw.

beziehungsweise

CAHDATA

Ad-hoc-Datenschutzkomitee des Europarats

CR

Computer & Recht (Zeitschrift)

d.h.

das heißt

DANA

Datenschutznachrichten

DGB

Deutscher Gewerkschaftsbund

dies.

dieselbe(n)

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DSB

Datenschutzbeauftragte(r)

DS-GVO

Datenschutzgrund-Verordnung

DS-GVO-E

Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung

DSRL

Datenschutzrichtlinie

DSRL-JI

EU-Datenschutzrichtlinie für den Polizei- und Justizbereich

DStRE

Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift)

DuD

Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)

e.V.

eingetragener Verein

ed.

Edition

EDSA

Europäischer Datenschutzausschuss

EDSB

Europäischer Datenschutzbeauftragter

EDSRL

Richtlinie 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) vom 12.7.2002, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG

EG

Europäische Gemeinschaft

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGV

EG-Vertrag

EKEK

Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

EKMR

Europäische Kommission für Menschenrechte

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

endg.

endgültig

Entsch.

Entscheidung

EP

Europäisches Parlament

E-Privacy-VO

E-Privacy-Verordnung (geplant)

E-Privacy-VO-KOM-E

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der RL 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) v. 10.1.2017, KOM (2017) 10 endg.

E-Privacy-VO-P-E

Draft European Parliament Legislative Resolution on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council concerning the respect for private life and the protection of personal data in electronic communications and repealing Directive 2002/58/EC (Regulation on Privacy and Electronic Communications), COM(2017)0010 – C8-0009/2017 – 2017/0003(COD)

E-Privacy-VO-RatsE

Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council concerning the respect for private life and the protection of personal data in electronic communications and repealing Directive 2002/58/EC (Regulation on Privacy and Electronic Communications) vom 10.2.2021

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EuGRZ

Zeitschrift für Europäische Grundrechte

EuR

Europarecht

EUV

Vertrag über die Europäische Union (Lissabon, 2007)

EUV a.F.

Vertrag über die Europäische Union (Nizza, 2001)

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

f.

folgend

FAG

Finanzausgleichsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.8.2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist

ff.

folgende

FVG

Finanzverwaltungsgesetz

GA

Goltdammers Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

GASP

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

GesR

Gesundheitsrecht (Zeitschrift)

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GR

Grundrecht

GrCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2016/C 202/02; Grundrechte-Charta)

grdl.

grundlegend

grds.

grundsätzlich

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

HB

Handelsblatt

HGB

Handelsgesetzbuch

HRRS

Höchstrichterliche Rechtsprechung–Strafrecht

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

HTML

Hypertext Markup Language

i. Ü.

im Übrigen

i.d.R.

in der Regel

i.E.

im Ergebnis

i.R.v.

im Rahmen von

i.S. d

im Sinne des

i.S.v.

im Sinne von

i.V.m.

in Verbindung mit

IFG

Informationsfreiheitsgesetz vom 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7.8.2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist

IMAP

Internet Message Access Protocol

IMEI

International Mobile Equipment Identity

IMSI

International Mobile Subscriber Identity

insbes.

insbesondere

IP-Adresse

Internet Protocol-Adresse

ISDN

Integrated Service Digital Network

ITRB

IT-Rechts-Berater

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

K108

Datenschutzkonvention des Europarats

K108-E

Entwurf zur Modernisierung der Datenschutzkonvention des Europarats

K&R

Kommunikation & Recht (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

KOM

Dokumente der Kommission der Europäischen Union

LAG

Landesarbeitsgericht

LDSG(e/en)

Landesdatenschutzgesetz(e/en)

LG

Landgericht

lit.

litera

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MADG

MAD-Gesetz (Gesetz über den militärischen Abschirmdienst)

Mio.

Millionen

MMR

Multimedia & Recht (Zeitschrift)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

Nr.

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

o.Ä.

oder Ähnliche

OECD

Organisation for Economic Co-operation and Development

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

PAuswG

Personalausweisgesetz

PJZS

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

PNR

Passenger Name Record

POP3

Post Office Protocol Version 3

RDV

Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)

RFiD

Radio Frequency Identification

RL

Richtlinie

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

S.

Seite

SCHUFA

Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung

Ser.

Series (Amtliche Entscheidungssammlung des EGMR, Zitierweise bis 1990)

SEV

Sammlung der Europäischen Verträge

SFS

Svensk författningssamling (amtliche Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des schwedischen Reichstags)

SGB

Sozialgesetzbuch

Slg.

Sammlung

SMS

Short Message Service

sog.

so genannt(e)

st. Rspr.

ständige Rechtsprechung

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozeßordnung

str.

strittig

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

SÜG

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

TK

Telekommunikation

TKG

Telekommunikationsgesetz

TKG-N

Telekommunikationsgesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.2021

TKÜV

Telekommunikations-Überwachungsverordnung

TMG

Telemediengesetz

TTDSG

Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

TTDSG-E

Regierungsentwurf des TTDSG in der Fassung vom 10.2.2021

TTDSG-RefE 2020

Referentenentwurf des TTDSG in der Fassung vom 14.7.2020

TTDSG-RefE 2021

Referentenentwurf des TTDSG in der Fassung vom 12.1.2021

TÜV

Technischer Überwachungsverein

u.a.

unter anderem

u.U.

unter Umständen

Urt.

Urteil

USA

United States of America

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v.a.

vor allem

Var.

Variante

VBlBW

Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (Zeitschrift)

VDSRL

Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie)

VerBAV

Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VoIP

Voice over IP (Internet Protocol)

VuR

Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WP

working paper

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)

z.B.

zum Beispiel

z.T.

zum Teil

ZD

Zeitschrift für Datenschutz

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

Fallverzeichnis

Fallbeispiel 1 Anonyme Kontaktanzeige – Datenschutz nach Art. 8 EMRK

  Lösung

Fallbeispiel 2 EU-Agrarbeihilfen – Datenschutz nach der GrCh

  Lösung

Fallbeispiel 3 Ermittlung von Mobilfunkdaten durch IMSI-Catcher – Fernmeldegeheimnis

  Lösung

Fallbeispiel 4 Löschbegehren gegen Online-Archiv – Recht auf Vergessen I

  Lösung

Fallbeispiel 5 Löschbegehren gegen Suchmaschinenbetreiber – Recht auf Vergessen II

  Lösung

Fallbeispiel 6 Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie – Vereinbarkeit mit Kompetenzgefüge, GrCh, EMRK

  Lösung

Fallbeispiel 7 Google Spain – Räumlicher Anwendungsbereich der DS-GVO

  Lösung

Fallbeispiel 8 IP-Adressen – Personenbezogene Daten und Haushaltsausnahme

  Lösung

Fallbeispiel 9 Verwertungsgesellschaft – Zulässigkeitstatbestände (I)

  Lösung

Fallbeispiel 10Fitnessstudio – Zulässigkeitstatbestände (II)

  Lösung

Fallbeispiel 11Fußball-EM – Einwilligung

  Lösung

Fallbeispiel 12Expansion im Limonadenhandel – Drittlandtransfer und Datenschutzverträge

  Lösung

Fallbeispiel 13Internet-Bewertungsportal – Betroffenenrechte

  Lösung

Fallbeispiel 14Datensammlung des BfF für Auslandsgesellschaften – Reichweite des Auskunftsanspruchs

  Lösung

Fallbeispiel 15Videoüberwachung einer Arztpraxis

  Lösung

Fallbeispiel 16Versicherungskaufmann – Beschäftigtendatenschutz

  Lösung

Fallbeispiel 17Instant-Messenger-App – Telekommunikationsdatenschutz

  Lösung

Abbildungsverzeichnis

1Betroffenheit des Fernmeldegeheimnisses beim E-Mail-Versand

2Schutzbereichsentsprechungen der Datenschutzgrundrechte im Mehrebenensystem

3Chronologische Entwicklung des Datenschutzrechts vor der Reform

4Die Europäische Datenschutzreform

5Datenschutzvorschriften im Mehrebenensystem

6Prüfungsreihenfolge im Datenschutzrecht

7Zentrale Grundbegriffe des Datenschutzrechts

8Personenbezogene Daten – Begriff

9Personenbezogene und anonyme Daten

10Verbot mit Zulässigkeitstatbeständen

11Grundsätze und Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen nach Art. 5 DS-GVO

12Zulässigkeitstatbestände des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS-GVO

13Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland

14Grenzüberschreitender Datenverkehr im Rahmen der DS-GVO

15Wesentliche Rechte der betroffenen Person

16Aufsichtsbehörden auf EU-Ebene

17Aufsichtsbehörden in Deutschland

18Verbundverwaltung im Mehrebenensystem

19Kohärenzverfahren bei Einspruch anderer betroffener Aufsichtsbehörde nach Art. 60 Abs. 4 i.V.m. 65 Abs. 1 lit. a DS-GVO

20Kohärenzverfahren bei widersprechender Stellungnahme des EDSA nach Art. 64 i.V.m. 65 Abs. 1 lit. c DS-GVO

21Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO

22Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten

23Wesentliche Pflichten des Verantwortlichen

Ausgewählte Literatur

Albrecht, Jan Philipp/Jotzo, Florian

Das neue Datenschutzrecht der EU, Baden-Baden 2017

Calliess, Christian/Ruffert, Matthias (Hrsg.)

EUV/AEUV – Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 5. Aufl., München 2016

Ehlers, Dirk (Hrsg.)

Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 4. Aufl., Berlin 2015

Ehmann, Eugen/Helfrich, Marcus

EG-Datenschutzrichtlinie – Kurzkommentar, Köln 1999

Ehmann, Eugen/Selmayr, Martin (Hrsg.)

DS-GVO. Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, 2. Aufl. München 2018

Eßer, Martin/Kramer, Philipp/von Lewinski, Kai (Hrsg.)

Auernhammer – DSGVO, BDSG. Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz und Nebengesetze. Kommentar, 7. Aufl. Köln 2020

Feiler, Lukas/Forgó, Nikolaus

EU-DSGVO. EU-Datenschutzgrundverordnung. Kommentar, Wien 2017

Geppert, Martin u.a. (Hrsg.)

Beck‘scher TKG-Kommentar, 4. Aufl., München 2013

Gierschmann, Sibylle/Schlender, Katharina/u.a. (Hrsg.)

Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, Köln 2017

Gola, Peter (Hrsg.)

Datenschutz-Grundverordnung. DS-GVO. VO (EU) 2016/679. Kommentar, 2. Aufl., München 2018

Gola, Peter/Heckmann, Dirk (Hrsg.)

Bundesdatenschutzgesetz – Kommentar, 13. Aufl., München 2019

Grabenwarter, Christoph

Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016

Grote, Rainer/Marauhn, Thilo (Hrsg.)

EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2. Aufl., Tübingen 2013

Jarass, Hans D./Kment, Martin

EU-Grundrechte, 2. Aufl. München 2019

Kühling, Jürgen/Buchner, Benedikt (Hrsg.)

Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, 3. Aufl., München 2020

Kühling, Jürgen/Martini, Mario u.a.

Die Datenschutz-Grundverordnung und das nationale Recht: Erste Überlegungen zum innerstaatlichen Regelungsbedarf, Münster 2016

Kühling, Jürgen/Schall, Tobias/Biendl, Michael

Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Heidelberg 2014

Meyer-Ladewig, Jens/Nettesheim, Martin/von Raumer, Stefan

Europäische Menschenrechtskonvention – Handkommentar, 4. Aufl., Baden-Baden 2017

Paal, Boris/Pauly, Daniel (Hrsg.)

Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., München 2018

Plath, Kai-Uwe (Hrsg.)

Kommentar zum BDSG und zur DSGVO sowie den Datenschutzbestimmungen von TMG und TKG, 3. Aufl., Köln 2018

Roßnagel, Alexander (Hrsg.)

Das neue Datenschutzrecht, Baden-Baden 2017

Schaffland, Hans-Jürgen/Holthaus, Gabriele/Schaffland, Astrid

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Loseblattwerk, Berlin, Stand 2020

Schantz, Peter/Wolff, Heinrich Amadeus

Das neue Datenschutzrecht. Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz in der Praxis, München 2017

Schwartmann, Rolf/Jaspers, Andreas/Thüsing, Gregor/Kugelmann, Dieter (Hrsg.)

Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, Heidelberger Kommentar, 2. Aufl., Heidelberg 2020

Schwartmann, Rolf/Pabst, Heinz-Joachim (Hrsg.)

Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, Baden-Baden 2020

Simitis, Spiros (Hrsg.)

Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., Baden-Baden 2014

Simitis, Spiros/Hornung, Gerrit/Spiecker gen. Döhmann, Indra (Hrsg.)

Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Kommentar, Baden-Baden 2019

Spindler, Gerald/Schuster, Fabian (Hrsg.)

Recht der elektronischen Medien – Kommentar, 4. Aufl., München 2019

Sydow, Gernot (Hrsg.)

Bundesdatenschutzgesetz, Handkommentar, Baden-Baden 2019

Sydow, Gernot (Hrsg.)

Europäische Datenschutzgrundverordnung, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2018

Taeger, Jürgen/Gabel, Detlev (Hrsg.)

Kommentar, DSGVO – BDSG, 3. Aufl. Frankfurt a.M. 2019

Tinnefeld, Marie-Theres/Buchner, Benedikt/u.a.

Einführung in das Datenschutzrecht – Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht, 7. Aufl., Berlin 2019

von Bogdandy, Armin/Bast, Jürgen (Hrsg.)

Europäisches Verfassungsrecht: Theoretische und dogmatische Grundzüge, 2. Aufl., Berlin 2009

Wedde, Peter

EU-Datenschutz-Grundverordnung. Kurzkommentar mit Synopse BDSG/EU-DSGVO, Frankfurt am Main 2016

Wolff, Heinrich/Brink, Stefan (Hrsg.)

Beck‘scher Online-Kommentar Datenschutzrecht, 33. Edition, München 2020

Stand: 1.8.2020

Einführung

1

Entsprechend der Regel, die Gordon E. Moore vor gut 50 Jahren aufgestellt hat,[1] wonach die Anzahl von Transistoren auf einem Mikrochip sich alle ein bis zwei Jahre verdoppelt, werden Computer immer leistungsfähiger. Proportional dazu steigen die Möglichkeiten, Informationen über Personen zu erfassen und auszuwerten. Die technische Entwicklung der letzten 50 Jahre ist beeindruckend. Es besteht jedoch weitgehend Konsens, dass nicht alles, was technisch machbar ist, gesellschaftlich auch wünschenswert ist.

2

Der Wandel der Datenverarbeitung selbst und mit ihm der Bedeutungsanstieg eines effektiven normativen Datenschutzes in den letzten Jahren ist vor diesem Hintergrund enorm. Dabei sind zwei Treiber zu erkennen: Die eingangs skizzierte technische Entwicklung einerseits, die vor allem die Datenverarbeitung in allen öffentlichen und privaten Bereichen beschleunigt und vervielfacht hat, und zunehmende staatliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen andererseits, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der fortdauernden terroristischen Bedrohungslage.

3

Dabei zeichnet sich immer deutlicher ab, in welcher Totalität unser Alltag durch datenverarbeitende Prozesse begleitet und geprägt sein wird.[2] Durch die Miniaturisierung, die Verringerung des Energieverbrauchs, die Verbesserungen der Datenaufbewahrung und der Telekommunikationsmöglichkeiten erleben wir gegenwärtig eine beschleunigte Entwicklung und Verbreitung mobiler Kommunikationssysteme. Zudem sinken die Preise für die Speicherung von Daten rasant. Hinzu kommt die Vernetzung der vielfältigen Rechnerkapazitäten durch das Internet. Visionen einer datenbasierten Gesellschaft scheinen in naher Zukunft Realität zu werden. In dieser Welt des „allgegenwärtigen Rechnens“ („Ubiquitous Computing“) ist der Mensch stets und überall mit Computeranwendungen konfrontiert.

4

Digitalisierung, Telemedizin, Cloud-Computing und das „Internet of Things“ sind schon heute in den Medien als Schlagworte omnipräsent.[3] Das Smartphone ist für einen Großteil der Bevölkerung bereits ständiger Begleiter. „Smarte“ Haustechnik optimiert die Heimautomation und spart Energie. Sie wird teils ergänzt durch ständige intelligente persönliche Assistenten, die das Heim oder den Medienkonsum steuern, aber zugleich eine ständige Datenübertragungsquelle im Haus sind – gleichsam ein freiwilliger „großer Lauschangriff“ auf der Basis des Vertrauens zu privaten Unternehmen. Autos kommunizieren mit ihrer Umgebung und sollen in einigen Jahren weitgehend autonom ihren Weg durch den Straßenverkehr finden. Die fortschreitende Vernetzung mit hohen Bandbreiten ermöglicht den Transport unvorstellbarer Mengen von Daten. Diese Möglichkeiten führen zu einer immer arbeitsteiligeren Datenverarbeitung, um Rechenkapazitäten und Know-How möglichst effizient zu nutzen und auszulasten, so dass selbst bei einfachen Vorgängen oft eine Vielzahl von Personen potentiell Zugriff auf Daten erhält. Nicht nur die dahinterstehende Technik, sondern auch die Datenströme werden immer komplexer und sind selbst wiederum nur automatisiert zu verwalten. Zunehmend agieren datenverarbeitende Geräte daher automatisiert und erfordern keine menschliche Interaktion mehr. Dabei entwickeln sich die Algorithmen selbstständig weiter und schaffen so eine künstliche und lernende Intelligenz. Das alles führt zu sehr komplexen und allgegenwärtigen Datenverarbeitungsstrukturen, die selbst für Fachleute im Einzelfall nur noch schwer zu überblicken sind.

5

Die Vorteile sind enorm: Neue Produkte und Dienste wie soziale Netzwerke entstehen. Über alle Bereiche hinweg können die Produktion und der Verbrauch von Gütern deutlich effizienter gestaltet werden. Barrieren durch Landesgrenzen, Sprache und Entfernungen werden abgebaut. Der Zugang zu Informationen wird vereinfacht und diese damit für eine viel größere Zahl an Personen verfügbar.

6

Andererseits können Bewegungen im Netz sowie zahlreiche App-basierte Aktivitäten mit dem Smartphone weitgehend registriert werden, so dass jegliches Verhalten digitale Spuren hinterlässt. Damit ist die vollständige Erfassung der Handlungen in diesem immer wichtiger werdenden virtuellen Sozialraum möglich. Das gilt vor allem für die sog. Social-Web-Angebote wie die von Instagram oder Facebook.[4] Derartige Online-Plattformen eröffnen für Tausende von Nutzern die Möglichkeit des sozialen Austauschs mit all ihren privatheitsrelevanten Implikationen. Soziale Beziehungen und Strukturen werden zunehmend über das World Wide Web aufgebaut und abgewickelt – damit aber zugleich digital nachgezeichnet und datentechnisch erfassbar.

7

Es entsteht so zunehmend ein virtuelles Abbild des Verhaltens und der sozialen Interaktionen von Menschen, das mittels Big-Data-Techniken automatisiert ausgewertet werden kann. Big Data und insbesondere Big-Data-Anwendungen bezeichnen dabei als Sammel- oder Oberbegriffe grundsätzlich solche Anwendungen, Applikationen oder Analyseprogramme, die eine außerordentlich große und ggf. heterogene Datenmenge innerhalb kurzer Zeit (oder in Echtzeit) auswerten.[5] Als Kernmerkmale werden häufig die „drei Vs“ genannt: volume (Menge), velocity (Geschwindigkeit/Echtzeit) und variety (unterschiedliche Daten).[6] Hinzu kommen teilweise noch validity (Richtigkeit bzw. Wahrheitsgehalt der Daten) oder alternativ veracity (Genauigkeit) und value (wirtschaftlicher Wert), so dass man auch von „fünf Vs“ sprechen kann.[7] Eine außergewöhnlich hohe Trennschärfe bietet der Begriff damit nicht und kann schon gar nicht als rechtliche Definition verstanden werden. Jedoch treten im Rahmen von Big-Data-Anwendungen in der Regel eine Reihe von Besonderheiten auf, die sodann (datenschutz-)rechtliche Fragestellungen aufwerfen. Hierzu zählt vor allem, dass – anders als bei vielen herkömmlichen Analysetechniken – nicht gezielt nach der Antwort auf eine bestimmte Fragestellung gesucht wird, sondern die Anwendung ergebnisoffen nach Mustern und Zusammenhängen sucht, woraus sich gänzlich neue Erkenntnisse ergeben können.[8] Durch das Aufzeigen von Korrelationen kann die Big-Data-Anwendung so oftmals dazu beitragen, die richtigen Fragen überhaupt erst zu stellen. Dementsprechend groß sind die Hoffnungen, die in verschiedensten Lebensbereichen – beispielsweise im Gesundheitssektor – in Big-Data-Techniken gesetzt werden. Demgegenüber stehen jedoch die Risiken, die mit der systematischen Auswertung solch großer Datenmengen einhergehen.[9] Die Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei einer Big-Data-Anwendung werden in der Regel Folgen für eine große Zahl von Betroffenen entfalten. Werden darüber hinaus auch noch sensible Daten (wie Gesundheitsdaten) verarbeitet, können Datenschutzrechtsverstöße besonders schwer wiegen. Letztlich ist zu befürchten, dass ein unkontrolliertes Sammeln großer Mengen von personenbezogenen Daten in Verbindung mit einer detaillierten und intelligenten Auswertung dieser den Menschen zum vielbeschworenen „gläsernen Bürger“ macht.

8

Durch die immer weitergehende Durchdringung sämtlicher Lebensbereiche mit datenverarbeitenden Prozessen, die eine weitreichende Abbildung der „Offline-Welt“ in datentechnisch erfassbaren Formen ermöglicht, ist die oben skizzierte Entwicklung nicht mehr davon abhängig, ob man sich bewusst „im Internet“ bewegt. Es geschieht vielmehr beiläufig, so dass es auch immer schwieriger wird, sich entsprechenden Datenverarbeitungen zu entziehen. Andererseits eröffnet sich eine ganz neue Dimension innovativer und attraktiver Dienste. Die Anwendungen reichen vom Einsatz in der Arbeitswelt über den Reisebereich bis hin zu neuen Unterhaltungsformen. Insbesondere ist das Smartphone inzwischen zu einer mobilen Informations-, Navigations- und Kommunikationszentrale geworden.

9

Zugleich werden jene Informationen potenziell dem Zugriff hoheitlicher Organe eröffnet. Die immer wieder aufflammende Diskussion um den Zugriff auf die Toll-Collect-Daten[10] für die Strafverfolgung ist nur ein durchaus noch beschränktes Beispiel. Die Datenbestände sozialer Netzwerke wecken viel größere Begehrlichkeiten. Hinzu kommt, dass zunehmend Datenbestände durch Private explizit für hoheitliche Zwecke geschaffen werden. Das gilt beispielsweise für den Aufbau der Kontenevidenzzentrale. Dort sind sämtliche Bestandsdaten der deutschen Banken gesammelt, also Informationen darüber, wer bei welcher Bank welche Arten von Konten führt. Noch problematischer war der massive Ausbau der Speicherpflichten für Telekommunikationsunternehmen durch die – inzwischen wohl gescheiterten[11] – mehrfachen gesetzgeberischen Anläufe zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung. Zuletzt hat in Zeiten der Corona-Krise die Diskussion um den Einsatz einer sogenannten „Corona-Tracing-App“ die nachvollziehbaren öffentlichen Interessen am Zugriff auf die im Smartphone gesammelte Kontaktdaten plastisch vor Augen geführt.[12]

10

Zugleich wachsen die Gefahren des missbräuchlichen Zugriffs auf jene Datenmengen – sei es von hoheitlicher oder von privater Seite, die nicht zuletzt durch die Enthüllungen von Edward Snowden einer breiten Öffentlichkeit in ihrem vollen Ausmaß vor Augen geführt wurden. So wundert es nicht, dass Insuffizienzen beim Datenschutz immer öfter in die Schlagzeilen gelangen.

11

Mit diesen Entwicklungen erlangte auch das Datenschutzrecht als modernes Rechtsgebiet eine zunehmende Bedeutung und nimmt in der öffentlichen Debatte breiten Platz ein. Möchte man auf die Vorzüge des technischen Fortschritts nämlich nicht schlechthin verzichten, so lassen sich Einschränkungen für den Schutz der Daten von betroffenen Personen grundsätzlich nicht vermeiden.

12

Aufgabe des Datenschutzrechts ist es, für jeden Einzelfall eine befriedigende Antwort zu liefern, ob konkret das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegt oder Einschränkungen im Interesse des Gemeinwohls oder eines Dritten hinzunehmen sind. Je mehr Daten verarbeitet werden, desto häufiger stellt sich ein (ggf. multipolarer) Grundrechtskonflikt. Diesen im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen, kann nur auf der Basis eines konsistenten Datenschutzrechts unter Zusammenwirken von Gesetzgeber, Wissenschaft und Rechtsprechung gelingen.

13

Deutschland und die Europäische Union beschreiten dabei einen grundrechtsbasierten, datenschutzorientierten Weg, der zugleich die berechtigten Datenverarbeitungsinteressen berücksichtigen muss, soll er sich gegen andere Modelle im Wettbewerb durchsetzen. Diese können zugespitzt als „Surveillance Capitalism“[13] US-amerikanischer Ausprägung[14] und „Surveillance Communism“ chinesischer Ausprägung bezeichnet werden. Während im ersten Fall die großen US-amerikanischen Internetgiganten wie Facebook, Google & Co die Datenverarbeitungsprozesse prägen und auf eine maximale Datenausbeute zur Finanzierung der extrem leistungsfähigen und innovativen Dienste ausgerichtet sind, treten im zweiten Fall neben einer ebenfalls profitorientierten (staats-)kapitalistischen Maximalverdatung zusätzliche etatistische Überwachungsinteressen, die mit europäischen Rechtsstaatsvorstellungen allzu oft nicht kompatibel sind. Dennoch beeindrucken die innovativen Dienste, die in diesen anders austarierten Rechtssystemen entstehen. Umso wichtiger ist ein funktionsfähiges europäisches Datenschutzmodell, das auch eine „Datensouveränität“[15] im „Big-Data“-Zeitalter gewährleistet. Denn eine Vielzahl der Datenverarbeitungen ist sogar ganz im Interesse der betroffenen Person, da die Nutzung der innovativen Dienste erleichtert wird. Dies ist aber auch für die Möglichkeiten und Grenzen eines Geschäftsmodells „Leistung gegen Daten“ relevant (siehe dazu → Rn. 514). Eine Hypertrophie des Datenschutzes ist dabei unbedingt zu vermeiden (dazu → Rn. 53 f.).

14

Dieses Buch soll den Einstieg in die Materie ermöglichen und ist sowohl für Studierende als auch für Praktiker geeignet. Das Buch hat dabei folgenden Aufbau: Eingangs werden die Grundlagen des internationalen Datenschutzrechts, aber vor allem auch die wichtigen primär- und verfassungsrechtlichen Quellen differenziert aufbereitet. Die ausführliche Darstellung der Entwicklung des Datenschutzrechts soll das notwendige Systemverständnis schaffen. Im zweiten Kapitel steht die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Vordergrund sowie deren Zusammenspiel mit den deutschen Datenschutzgesetzen auf Bundes- und Landesebene. Das dritte Kapitel befasst sich mit besonderen Verarbeitungssituationen in DS-GVO und BDSG und behandelt die bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften im Rahmen der Verbrechensbekämpfung und im Telekommunikations- und Mediensektor.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Borchers, 50 Jahre Moores Gesetz: Von der Performance von Prozessoren und der Komplexität von Chips, Heise online v. 19.4.2015, abrufbar unter: https://heise.de/-2612257 (Abruf: 12.1.2021).

[2]

Dazu bereits Kühling, Die Verwaltung 2007, 153.

[3]

Zur Kategorisierung der Entwicklungsstufen hin zu allgegenwärtiger Datenverarbeitung vgl. noch die Vorauflage.

[4]

Vgl. dazu Erd, NVwZ 2011, 19.

[5]

Die folgenden Ausführungen zu dem Begriffsverständnis von Big Data sind angelehnt an Kühling/Sackmann/Schildbach, Rechtsgutachten über den sozialdatenschutzrechtlichen Weiterentwicklungsbedarf im SGB V und SGB X im Hinblick auf Big-Data-Anwendungen, 2019, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/Rechtsgutachten-Big-Data.pdf (Abruf: 12.1.2021).

[6]

Vgl. die Definition der Unternehmensgruppe Gartner, abrufbar unter: https://www.gartner.com/en/conferences/na/data-analytics-us (Abruf: 12.1.2021); siehe auch Rüping, Bundesgesundheitsblatt 2015, 794; Spindler, MedR 2016, 691.

[7]

Culik/Döpke, ZD 2017, 226 (227); Hoffmann-Riem, in: Hoffmann-Riem (Hrsg.), Big-Data – Regulative Herausforderungen, 2018, S. 19 f.; Weichert, Big-Data im Gesundheitsbereich, Gutachten 2019, S. 16, abrufbar unter: http://www.abida.de/sites/default/files/ABIDA%20Gutachten-Gesundheitsbereich.pdf (Abruf: 12.1.2021).

[8]

Boehme-Neßler, DuD 2016, 419 (421 f.)

[9]

Siehe zu den Risiken bereits Weichert, ZD 2013, 251.

[10]

Vgl. Muschel, Polizei soll künftig Zugriff auf Mautdaten bekommen, Badische Zeitung online v. 10.6.2017, abrufbar unter: http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/polizei-soll-kuenftig-zugriff-auf-mautdaten-bekommen--137897974.html (Abruf: 12.1.2021).

[11]

Vgl. dazu auch Kühling, Todesstoß für die Vorratsdatenspeicherung: der Beschluss des OVG NRW und seine Folgen, Verfassungsblog v. 29.6.2017, abrufbar unter: http://verfassungsblog.de/todesstoss-fuer-die-vorratsdatenspeicherung-der-beschluss-des-ovg-nrw-und-seine-folgen/ (Abruf: 12.1.2021).

[12]

Dazu Kühling/Schildbach, NJW 2020, 1545.

[13]

Zuboff, The Age of Surveillance Capitalism, 2019.

[14]

Zu der grundsätzlich anderen Mentalität in Sachen Datenschutz im amerikanischen Rechtsraum, vgl. Klar/Kühling, AöR 2016, 165.

[15]

Dazu Kühling, DuD 2020, 182 (185 ff.).

1. KapitelGrundlagen

Inhaltsverzeichnis

A.Internationale Grundlagen

B.Unionsprimärrechtliche Grundlagen

C.Rechtsrahmen im Grundgesetz

D.Entwicklung, Grundstrukturen und Systematik des Datenschutzrechts

15

Das Datenschutzrecht ist ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet. Die Kodifikation des Datenschutzrechts nahm in Deutschland erst 1970 mit dem hessischen Datenschutzgesetz ihren Anfang.[1] Auch in anderen europäischen Staaten wurden in den 1970er Jahren die ersten Datenschutzgesetze verabschiedet.[2] Zeitgleich beschleunigten die Globalisierung und die fortschreitende Digitalisierung den grenzüberschreitenden Datenaustausch, so dass entsprechende Regeln auf inter- und supranationaler Ebene erforderlich wurden. Motoren dieser Entwicklung waren die OECD[3] und der Europarat (siehe hierzu A.), erst zu einem relativ späten Zeitpunkt folgten vergleichbare Entwicklungen auch auf supranationaler Ebene (siehe hierzu B.). Wichtig für das Verständnis des Datenschutzrechts sind sodann die verfassungsrechtlichen Vorprägungen sowohl mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenzen als auch die Grundrechte (dazu C.). Schließend ist für das Verständnis des geltenden Rechts ein Überblick über die Genesis der verschiedenen Kodifikationen auf nationaler und EU-Ebene und ihr Zusammenspiel erforderlich (dazu D.).

Anmerkungen

[1]

Hessisches Datenschutzgesetz v. 30.9.1970, GVBl. I 1970, 625; ausführlich hierzu zum BDSG a.F. Simitis, in: Simitis (Hrsg.), Kommentar zum BDSG, 8. Aufl. 2014, Einl. Rn. 1 ff.; siehe auch Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Einleitung Rn. 226.

[2]

Siehe etwa das schwedische Datenschutzgesetz von 1973, Datalag SFS 1973:289. 1977 folgte das deutsche Datenschutzgesetz (BDSG); zu dieser Entwicklung auch Breuer, in: Heselhaus/Nowak (Hrsg.), Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 25 Rn. 7.

[3]

Organisation for Economic Co-operation and Development – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

1. Kapitel Grundlagen › A. Internationale Grundlagen

A.Internationale Grundlagen

1. Kapitel Grundlagen › A. Internationale Grundlagen › I. Vereinte Nationen

I.Vereinte Nationen

16

Wenngleich die Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte vor dem Hintergrund der wachsenden Gefahren durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten 1990 Leitlinien[1] aufstellte, bleiben diese in ihrer materiellen Ausgestaltung des Datenschutzes weit hinter den im Folgenden dargestellten Abkommen zurück. Sie formulieren sehr allgemein gehalten den Grundsatz der Richtigkeit von Daten, der Zweckbestimmung und der Einsichtnahme der betroffenen Person aus und treffen allgemeine Aussagen zum grenzüberschreitenden Datenverkehr. Die Leitlinien sind dabei völkerrechtlich nicht bindend, sondern haben lediglich empfehlenden Charakter.

17

Während im normativen Bereich auf Ebene der Vereinten Nationen zwischenzeitlich keine datenschutzrechtlich relevanten Entwicklungen zu verzeichnen sind, haben die bestürzenden und aufklärenden Enthüllungen Edward Snowdens im Frühsommer 2013 eine zumindest politische und zum Teil ambivalente Dynamik freigesetzt.

18

Insbesondere auf Ebene der Vereinten Nationen haben deutsche Entscheidungsträger den Versuch unternommen, den Schutz der Privatheit und entsprechend den Datenschutz im digitalen Zeitalter auf die Agenda zu setzen. Nachdem durch die Veröffentlichung der so genannten Snowden-Dokumente die schier unbegrenzte Überwachung der weltweiten Kommunikation und die massenhafte Erhebung und Verarbeitung auch personenbezogener Daten durch eine Reihe von Geheimdiensten[2] deutlich geworden war, wurden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Initiative Deutschlands und Brasiliens[3] hin zwei Resolutionen über „Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter“ verabschiedet.[4] In diesen in erster Linie politischen, aber rechtlich nicht bindenden Entscheidungen der Generalversammlung wird das Recht auf Privatheit und Datenschutz auch im digitalen Zeitalter bekräftigt und klargestellt, dass die gleichen Rechte, die Menschen offline haben, auch online geschützt werden müssen. Zudem wird die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte ersucht, dem Menschenrechtsrat und der Generalversammlung einen Bericht über den Schutz und die Förderung des Rechts auf Privatheit im Kontext des innerstaatlichen und exterritorialen Überwachens und/oder Abfangens von digitaler Kommunikation und Sammelns personenbezogener Daten, namentlich in massivem Umfang, vorzulegen.

19

Nachdem dieser Bericht dem Menschenrechtsrat wie auch der Generalversammlung vorgelegt wurde,[5] entschied der Menschenrechtsrat am 26.3.2015 ein Mandat für einen UN-Sonderberichterstatter zum „Recht auf Privatheit“ einzurichten.[6] Der Bericht stellt fest, dass die bekannt gewordenen Praktiken der Massenüberwachung und -datenerhebung wie auch -datenverwendung geeignet sind, auch gegen die garantierten Menschenrechte und insbesondere gegen das Recht auf Privatheit zu verstoßen. In jedem Fall würde in dieses und weitere Menschenrechte eingegriffen, weshalb die verantwortlichen Staaten in der Pflicht seien, diese Eingriffe zu rechtfertigen und darzulegen, inwiefern hierdurch der Kern der im Fokus stehenden Menschenrechte nicht ausgehöhlt wird. Darüber hinaus wird dargelegt, dass die Konventionsstaaten die Pflicht haben, den Schutz der betreffenden Menschenrechte zu gewährleisten, was auch bedeute, die exterritoriale Ausfuhr von Überwachungstechnologien genau zu prüfen. Schließlich hebt die Hohe Kommissarin für Menschenrechte in ihrem Bericht hervor, dass mit dem zunehmenden Zu- und Rückgriff der Konventionsstaaten auf Private – in erster Linie Telekommunikations- und Internetunternehmen – auch diese sich bewusst sein müssen, sich mit ihren Geschäftspraktiken in Mittäterschaft an Menschenrechtsverletzungen bringen zu können.[7]

20

Bereits in diesem Bericht wurde angeregt, weitere gründliche Analysen und Untersuchungen anzustrengen, um die mannigfaltigen Fragestellungen und Problemkreise des Rechts auf Privatheit (und informationeller Selbstbestimmung) im digitalen Zeitalter aufzuarbeiten und Menschenrechte effektiv zu schützen.[8] In der Folge fiel diese Anregung auf fruchtbaren Boden, denn der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sieht in seiner Resolution[9] ein zunächst dreijähriges Mandat für einen Sonderberichterstatter zum „Recht auf Privatheit“ vor. Das Mandat umfasst alle Aspekte des Menschenrechts auf Privatheit, das in Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiert wird. Zwischenzeitlich liegen mehrere Berichte des Sonderberichterstatters vor.[10] Der erste Bericht vom 24.2.2017 befasste sich intensiv mit der Überwachung durch staatliche Stellen. Es wird insbesondere angeregt, die internationale Zusammenarbeit zu verstärken[11] und die Öffentlichkeit umfassender zu informieren.[12] Auch wird die vielfach pauschale Gleichsetzung von mehr Überwachung mit einem Mehr an Sicherheit kritisiert.[13] Seitdem folgt jährlich ein neuer Bericht des Sonderberichterstatters.[14] In den aktuellsten Berichten aus den Jahren 2019[15] und 2020[16] liegt dabei ein besonderes Augenmerk auf der Gleichberechtigung der Geschlechter bei der Anwendung des Rechts auf Privatheit sowie auf einer Gender-Perspektive auf das Recht. Der Sonderberichterstatter beschreibt geschlechterbasierte Verstöße hierbei als systematische Form der Versagung von Menschenrechten.[17] Zur Verbesserung der Situation schlägt er unter anderem Kampagnen vor, die das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich der Ungleichbehandlungen schärfen sollen.[18]

Anmerkungen

[1]

Richtlinien betreffend personenbezogene Daten in automatisierten Dateien, von der Generalversammlung beschlossen am 14.12.1990.

[2]

Darunter zu allererst die US-amerikanische National Security Agency (NSA) und die britische Government Communications Headquarters (GCHQ). Im und außerhalb des NSA-Untersuchungsausschusses des Bundestags tritt jedoch auch die Teilnahme des Bundesnachrichtendienstes (BND) immer deutlicher zu Tage, vgl. nur Baumgärtner/Gude/u.a., Überwachung: Neue Spionageaffäre erschüttert BND, Spiegel Online v. 23.4.2015, abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/ueberwachung-neue-spionageaffaere-erschuettert-bnd-a-1030191.html (Abruf: 12.1.2021) und Mascolo/Goetz, EU und Frankreich auf NSA-Spionageliste, Süddeutsche Zeitung v. 24.4.2015, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/spionageaffaere-so-lax-gingen-bnd-und-kanzleramt-mit-der-nsa-um-1.2451318 (Abruf: 12.1.2021).

[3]

Zuvor war bekannt geworden, dass die deutsche Kanzlerin und die brasilianische Staatspräsidentin von US-amerikanischen Geheimdiensten abgehört worden waren.

[4]

A/RES/68/167 v. 18.12.2013 und A/RES/69/166 v. 18.12.2014, abrufbar unter: