Die Beschuldigtenvernehmung - Michaela Mohr - E-Book

Die Beschuldigtenvernehmung E-Book

Michaela Mohr

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Beschreibung

In polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen hat der Vernehmer eine prekäre Aufgabe zu bewältigen: Er muss einen Gesprächsrahmen schaffen, der es ihm ermöglicht, mit Unterstützung des Beschuldigten erfolgreich gegen ihn zu ermitteln. Gleichzeitig muss er gewährleisten, dass der Beschuldigte seine Verfahrensrechte wahrnehmen kann. Der vorliegende Studienbrief geht von dem sich so andeutenden Kernproblem polizeilichen Vernehmens aus. Zuerst werden die Stellung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungs- und Strafverfahren und der verfahrensrechtliche Rahmen polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen erörtert. Anschließend wird das Handlungsproblem, das sich für den Vernehmer aus dem ihm vorgegebenen Verfahrensrahmen ergibt, beschrieben und der Ansatz zur Bewältigung dieses Problems umrissen. Die Überlegungen der Autoren sind von der Überzeugung getragen, dass es dem Vernehmer in den Beschuldigtenvernehmungen zuerst immer um die Einbindung des Beschuldigten in eine kooperative Beziehung gehen muss. Die im Zentrum dieses Studienbriefes stehende These lautet dann auch: Vernehmungsarbeit ist Beziehungsarbeit. Diese These wird - angelehnt an tatsächliche Fälle zu vier verschiedenen Delikttypen - in ausführlicheren Darstellungen plausibilisiert. Danach kann in einem Exkurs geklärt werden, welcher Stellenwert der Beziehungsarbeit im kriminalistischen (Anleitungs-)Diskurs zukommt. Abschließend lässt sich dann das Verständnis für die 'Beziehungsarbeit in polizeilichen Vernehmungen vertiefen und systematisieren. In einem Phasenmodell werden die Prinzipien der von einem Vernehmer in Beschuldigtenvernehmungen zu leistenden Beziehungsarbeit allgemein beschrieben.

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Seitenzahl: 243

Veröffentlichungsjahr: 2013

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Lehr- und StudienbriefeKriminalistik / Kriminologie

Herausgegeben von

Horst Clages, Leitender Kriminaldirektor a.D.,Klaus Neidhardt, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei

Band 5Die Beschuldigtenvernehmung

vonMichaela MohrFranz SchimpelDr. Norbert Schröer

VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBHBuchvertrieb

Forststraße 3a • 40721 Hilden • Telefon 0211/71 04-212 • Fax -270E-Mail: [email protected] • Internet: www.VDPolizei.de

1. Auflage 2006© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2006

E-Book© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb; Hilden/Rhld., 2013

Alle Rechte vorbehaltenUnbefugte Nutzungen, wie Vervielfältigung, Verbreitung, Speicherung oder Übertragung können zivil- oderstrafrechtlich verfolgt werden.

Satz und E-Book: VDP GMBH Buchvertrieb, HildenISBN 978-3-8011-0540-2 (Buch)ISBN 978-3-8011-0687-4 (E-Book)

Besuchen Sie uns im Internet unter:

www.VDPolizei.de

Inhaltsverzeichnis

 

Einleitung

1

Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungs- und Strafverfahren: der strafverfahrensrechtliche Rahmen

1.1

Der Beschuldigte und die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung

1.2

Die Platzierung der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren

1.3

Die Ziele einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung

1.4

Die Verfahrensrechte des Beschuldigten – die Verfahrenspflichten des polizeilichen Vernehmers

1.5

Der Fluchtpunkt jeder polizeilichen Beschuldigtenvernehmung

2

Das Kernproblem polizeilichen Vernehmens von Beschuldigten und der „Lösungsansatz“: die Beziehungsarbeit

2.1

Die starke rechtliche Stellung des Beschuldigten in polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen – eine Konsequenz des geltenden Verfahrensrechts

2.2

Die Vernehmung des Beschuldigten als Beziehungsarbeit: ein Fallbeispiel

2.3

Die Beziehungsarbeit – ein erforderlicher Vernehmungsansatz

3

Formen der Beziehungsarbeit in polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen – eine Illustration an ausgewählten Beispielen

3.1

Beziehungsarbeit mit einem Serienmörder

3.2

Beziehungsarbeit mit Wirtschaftskriminellen

3.3

Beziehungsarbeit mit einem Drogenkonsumenten und Bewährungsversager

3.4

Beziehungsarbeit mit Bagatelltätern

3.5

Methodisch eingesetzte Beziehungsarbeit: zur Umsetzung einer von der Operativen Fallanalyse (OFA) entworfenen Beziehungsstrategie

3.6

Inwieweit ist die Beziehungsarbeit überhaupt lehr- und planbar?

4

Exkurs: Zu einem blinden Fleck im Anleitungsdiskurs zur Beschuldigtenvernehmung

5

Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung im Phasenverlauf

5.1

Die Vorbereitung einer Beschuldigtenvernehmung

5.2

Die Kontaktphase

5.3

Die Aufnahme der Personalien

5.4

Die Belehrung zu dem Tatvorwurf und zu den Verfahrensrechten

5.5

Die Vernehmung zur Person

5.6

Die Vernehmung zur Sache

5.7

Die Protokollierung der Aussage

6

Spezielle Vernehmungstypen

6.1

Die Vernehmung von jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten

6.2

Die Vernehmung von Beschuldigten mit Migrationshintergrund

6.3

Die Vernehmung von Beschuldigten mit Dolmetscherbeteiligung

 

Literatur

 

Autorenverzeichnis

Einleitung

Im polizeilichen Ermittlungsverfahren nimmt die Vernehmung des Beschuldigten eine herausgehobene Stellung ein. Der Beschuldigte ist die Person, gegen die sich das Ermittlungsverfahren richtet und die mitunter von erheblichen Sanktionen und sozialer Diskriminierung bedroht ist. Er steht in der Regel im Brennpunkt des zu klärenden Geschehens, so dass bei den meisten Ermittlungen auf sein Ereigniswissen kaum verzichtet werden kann. Nicht selten kann allein die Aussage des Beschuldigten Aufschluss darüber geben, ob der ihm, dem Beschuldigten, zur Last gelegte Tatvorwurf auch tatsächlich trägt. Auch wenn das Geständnis nicht mehr unbedingte Voraussetzung für eine Überführung und für eine Verurteilung des Täters ist, so bleibt selbst bei einer lückenlosen Beweisführung – gerade in Indizienprozessen – ohne das Eingeständnis des Beschuldigten oft eine letzte Unsicherheit. Und der für die Strafzumessung überaus bedeutsame subjektive Tatbestand, kann in aller Regel ohnehin nur durch die Angaben des Beschuldigten in der Vernehmung, durch sein Geständnis, bewiesen werden. Trotz immens verbesserter naturwissenschaftlicher Auswertemöglichkeiten materieller Spuren stellt der Personenbeweis, und im Zentrum eben die Aussage des Beschuldigten, also nach wie vor eine zentrale Beweissäule dar.

Die Vernehmung des Beschuldigten dient aber nicht allein dem Ermittlungsinteresse der Beamten. Sie ist auch das Forum, das dem Beschuldigten die Gelegenheit bietet, sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Um ihm dies zu ermöglichen, ist er, der Beschuldigte, vom Gesetzgeber mit Rechten ausgestattet worden, die ihn in den Stand eines eigenständigen Prozesssubjekts erheben. Der Beschuldigte ist prinzipiell in der Lage, den Sachverhalt mit dem Vernehmer auf gleicher Augenhöhe auszuhandeln. In der Zuerkennung dieses Status ist der Grundsatz des fairen Verfahrens auf den Punkt gebracht.

Die Beschuldigtenvernehmung dient somit dem Ermittlungsinteresse des polizeilichen Vernehmers genauso wie dem Verteidigungsinteresse des Beschuldigten. Und dem Vernehmer fällt die prekäre Aufgabe zu, einen Gesprächsrahmen zu etablieren, der es ihm ermöglicht, erfolgreich mit Unterstützung des Beschuldigten gegen den Beschuldigten zu ermitteln, und mit dem gleichzeitig die Voraussetzungen für den Beschuldigten geschaffen sind, die ihm zugestandenen Verfahrensrechte auch tatsächlich wahrnehmen zu können.

Der vorliegende Studienbrief geht bei der Beschreibung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung von dem sich so andeutenden Kernproblem polizeilichen Vernehmens aus. Im ersten Kapitel werden die Stellung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungs- und Strafverfahren und der verfahrensrechtliche Rahmen polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen erörtert. So vorbereitet kann dann im zweiten Kapitel das Handlungsproblem, das sich für den Vernehmer aus dem ihm vorgegebenen Verfahrensrahmen ergibt, beschrieben und anschließend dann der Ansatz zur Bewältigung dieses Problems umrissen werden. Aufgrund praktischer Erfahrungen mit und empirischer Beobachtungen von polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und aufgrund deren theoretischer Aufarbeitung sind wir zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Vernehmer in den Beschuldigtenvernehmungen zuerst immer um die Einbindung des Beschuldigten in eine kooperative Beziehung gehen muss. Die im Zentrum dieses Studienbriefes stehende These lautet dann auch: Vernehmungsarbeit ist Beziehungsarbeit.

Diese These wird im dritten Kapitel – angelehnt an tatsächliche Fälle zu vier verschiedenen Delikttypen – in etwas ausführlicheren Illustrationen plausibilisiert. Mit den Fallbeispielen soll den Studierenden die Möglichkeit eröffnet werden, an konkreten Fällen die Beziehungsarbeit in polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen in vermittelter Form zu erfahren und zu besprechen. So soll es möglich sein, in der Diskussion die zu bewältigenden Handlungsprobleme der Vernehmer, genauso wie die gewählten Lösungen in Anbetracht denkbarer Vernehmungsalternativen durchzusprechen. Wenn nach der Lektüre des dritten Kapitels deutlich geworden ist, was unter Beziehungsarbeit in polizeilichen Vernehmungen zu verstehen ist und welcher Stellenwert ihr in der Beschuldigtenvernehmung zukommt, dann kann mit dem vierten Kapitel in einem kleinen Exkurs die Beachtung, die dem Beziehungsaspekt im kriminalistischen (Anleitungs-)Diskurs bislang zugekommen ist, eingeschätzt werden. Mit dem fünften Kapitel wird das Verständnis für die Beziehungsarbeit in polizeilichen Vernehmungen vertieft und systematisiert. In einem Phasenmodell werden die Prinzipien der von einem Vernehmer in Beschuldigtenvernehmungen zu leistenden Beziehungsarbeit allgemein beschrieben. Dieses Phasenmodell muss von den Studierenden allerdings als eine idealisierende Abstraktion begriffen werden, von dem der konkret zu bearbeitende Fall dann jeweils eine Abweichung darstellt. Die Rahmenbedingungen eines bestimmten Falles verlangen vom Vernehmer stets eine Anpassung der allgemeinen Prinzipien an die Fallbesonderheiten.

Den Abschluss bildet dann das sechste Kapitel, in dem noch kurz auf Besonderheiten bei Vernehmungen mit jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten, bei Vernehmungen mit Beschuldigten, die einen Migrationshintergrund aufweisen, und bei Vernehmungen mit Dolmetscherbeteiligung eingegangen wird.

Insgesamt geht es mit diesem Studienbrief weniger darum, eine Methode richtigen Vernehmens vorzuschlagen. Vernehmungskommunikation ist so dynamisch und komplex angelegt, dass sich eine Methodisierung im strengeren Sinne ohnehin verbietet. Entsprechend geht es hier erst einmal darum, ein Verständnis dafür zu vermitteln, dass erfolgreiches Vernehmen von Beschuldigten in der Regel in einer gelungenen Beziehungsarbeit begründet ist und dass die Gestaltung von Vernehmungen aus diesem Verständnis heraus angegangen werden sollte.

1 Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungs- und Strafverfahren: Der strafverfahrensrechtliche Rahmen

1.1 Der Beschuldigte und die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung

Eine polizeiliche Vernehmung ist eine an in der StPO festgelegte formale Regeln gebundene Befragung durch einen Ermittler zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt. Ihre Durchführung ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden, sondern sie kann zu jeder Zeit, in jeder Situation an jedem Ort erfolgen. So ist auch die Befragung eines Unfallverursachers bereits am Tatort eine Vernehmung im strafrechtlichen Sinn!

Die Strafprozessordnung nennt als Adressaten für Vernehmungen im § 163a StPO den Zeugen und den Beschuldigten. Die Rechtsvoraussetzungen für die Vernehmung eines Verdächtigen sind in der StPO allerdings nicht gesondert aufgeführt. Verschiedene BGH-Urteile kompensieren diesen Mangel und stellen den Verdächtigen zunächst dem Zeugen gleich.1)

Von einem Zeugen spricht man bei einer Person, die – ohne (zumindest zunächst) ernsthaft als Täter in Verdacht zu stehen – mithelfen kann aufzuklären, ob eine Straftat vorliegt, und die ggf. mit ihren Kenntnissen vom Tatgeschehen zur Aufklärung einer strafrechtlich relevanten Tat beitragen kann. Der Zeuge kann einen eigenen „Tatbeitrag“ geleistet haben, so zum Beispiel das Opfer, das die Tatgelegenheit schafft: Mit dem offen gelassenen Fenster hat eine Person dem Täter die Gelegenheit gegeben, in Abwesenheit des Wohnungsinhabers in dessen Wohnung einzubrechen. Er kann aber auch an der Tat völlig unbeteiligt sein: eine Person, die aufklärungsrelevante Beobachtungen vom Tatgeschehen macht, also den Einstieg des Täters in das offen stehende Fenster beobachtet hat.

Der Status eines Zeugen kann auch dann noch gegeben sein, wenn die Person nicht über jeden Tatverdacht erhaben ist, wie etwa der Verursacher von Anwesenheitsspuren an für ihn allgemein zugänglichen Orten (z. B. Zigarettenkippe im Arbeitsappartement einer ermordeten Prostituierten, Fingerspur außen an einem aufgebrochenen Zigarettenautomaten). Entscheidend ist die Stärke des gegen die Person gerichteten Verdachts im Verhältnis zu den entlastenden Ermittlungsergebnissen. Von Bedeutung ist auch die Frage, ob das Ermittlungsverfahren bereits zielgerichtet gegen diese Person geführt wird. Trennscharfe fallübergreifende Kriterien bestehen nicht.

Verdichtet sich im Verlaufe der Ermittlungen ein Verdacht gegen eine bestimmte Person so weit, dass bei pflichtgemäßer Beurteilung im Rahmen eines bestehenden Ermessensspielraumes durch die Ermittlungsbehörde mehr für die Täterschaft der Person spricht als dagegen, so werden die Ermittlungen auf jeden Fall zielgerichtet gegen diese Person geführt und sie muss dann zwingend als Beschuldigter behandelt werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob bereits ein schriftlicher Vorgang über diese Entscheidung besteht, sondern ausschlaggebend kann bereits die subjektive Überzeugung des ermittelnden Beamten sein. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes2) wurde hierzu festgelegt, dass es nicht rechtswidrig ist, einen verdächtigen Zeugen frühzeitig als Beschuldigten einzustufen, dass es aber nicht zulässig ist, eine Person wie einen Zeugen zu behandeln, gegen die bereits nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Beurteilung der vorhandenen Beweislage ein konkreter Tatverdacht vorliegt.

Im Verlaufe eines Ermittlungsverfahrens kann sich zunächst ein gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichteter anfänglicher und noch diffuser Tatverdacht ergeben, der aber noch nicht geeignet ist, den oder die Betroffenen als Beschuldigten bzw. als Beschuldigte zu qualifizieren. Erst wenn eine Beweislage deutlich auf eine bestimmte Person verweist, ist das Strafverfahren zielgerichtet gegen diese Person zu betreiben, so dass – wie gesagt – der Person der Status eines Beschuldigten zuerkannt werden muss. Unerheblich ist dabei, ob bei einer polizeilichen Anzeigenaufnahme unter der Rubrik Beschuldigter/Verdächtiger der Name der entsprechenden Person bereits eingetragen ist. Das bedeutet, dass sich aus der Bewertung der jeweiligen Beweislage durch den Ermittler (oder durch den Staatsanwalt) die Festlegung des Rechtsstatus einer in ein Ermittlungsverfahren involvierten Person ergibt. Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist diejenige Person, gegen die das Verfahren betrieben wird3) und die nach der Wertung einer gegebenen Beweislage dringend (siehe BGHSt 34, 140 und 37, 48 zum starken und schwachen Verdacht) verdächtig wird, eine strafrechtlich relevante Handlung durchgeführt oder geplant zu haben. Unabhängig von der Beweislage ist überdies jede Person als Beschuldigter zu behandeln, gegen die aufgrund einer gegen sie gerichteten Strafanzeige ermittelt wird. Aus polizeilicher Sicht ist die Beschuldigteneigenschaft immer dann zweifelsfrei gegeben, wenn aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes strafprozessuale Maßnahmen, die eine Beschuldigteneigenschaft erfordern, angeordnet oder beantragt werden könnten.

Von einer Beschuldigtenvernehmung spricht man dann, wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Beschuldigter die Gelegenheit wahrnimmt, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat in einem förmlichen Gespräch zu äußern, womit er dann dem Vernehmungsbeamten (oder dem Staatsanwalt) zugleich die Gelegenheit zu einer Befragung zur Sache gibt. Die Beschuldigtenvernehmung ist von der Zeugenvernehmung deutlich abzugrenzen, weil sich die Zielsetzungen unterscheiden. Ist die Vernehmung des Zeugen allein ein Mittel zur Wahrheitsfindung, so gewährleistet die Vernehmung des Beschuldigten zunächst einmal dessen Anspruch auf ein rechtliches Gehör. Von daher ergeben sich dann auch für den Beschuldigten und für den Zeugen völlig unterschiedliche Verfahrensrechte und -pflichten (siehe Kapitel 1.4).

1.2 Die Platzierung der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren

Mit dem § 163a StPO ist festgelegt, dass der Beschuldigte vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu vernehmen ist, es sei denn, das Verfahren gegen ihn wird eingestellt. Aus dieser Vorschrift leitet sich der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ab und damit die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, eine Vernehmung für den Fall durchzuführen, dass der Beschuldigte zu einer Aussage bereit ist.

Die Platzierung der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren ist im einzelnen nicht weiter festgelegt. Den Ermittlungsbeamten bietet sich so ein enormer taktischer Spielraum. Allerdings hat sich so etwas wie ein Normalverfahren durchgesetzt: Die Polizei nimmt gemäß § 163 StPO immer dann Ermittlungen zur Klärung einer Straftat auf, wenn ein entsprechender (Anfangs-)Verdacht dafür vorliegt. Diesem Anfangsverdacht wird dann in eigenen Ermittlungen nachgegangen; die Befugnispalette der StPO steht zur Verfügung. Es werden aufklärungsrelevante Informationen gesammelt und ausgewertet, so dass ein begründeter Eindruck davon entsteht, ob ein und ggf. welcher Straftatbestand vorliegt. In Zusammenhang mit der Erhebung der Beweise wird dann auch vorläufig festgelegt, welche Person als Täter in Betracht kommt. Erst wenn eine in sich schlüssige und über die erhobenen Beweise mehr oder weniger hinreichend belegte Hypothese über Tat und Täter entwickelt wurde, wird die Vernehmung des Beschuldigten anberaumt.

Im Regelfall wird der Beschuldigte also erst relativ spät über den gegen ihn vorliegenden Tatverdacht informiert, entweder durch eine Vorladung zur Vernehmung oder aber infolge einer erforderlich werdenden erkennungsdienstlichen Behandlung oder Blutentnahme oder aber nach einer Festnahme, an die sich dann meist die Vernehmung direkt anschließt.

Bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen handelt es sich daher zum weitaus größten Teil um Ermittlungsvernehmungen, wie sie gerade angedeutet wurden. In ihnen wird dem Beschuldigten erstmals der Sachverhalt vorgestellt, so dass er Stellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf nehmen und der Beamte weiteren Aufschluss über den zur Debatte stehenden Sachverhalt erhalten kann. Vernehmungen kurz vor Abschluss eines Ermittlungsverfahrens werden hingegen meist als Bestätigungsvernehmungen gestaltet. In Bestätigungsvernehmungen werden die auf beiden Seiten bekannten Positionen zu einem Ermittlungsstand abschließend noch einmal im Detail erörtert und geprüft. Die rechtlichen Bedingungen in beiden Vernehmungssituationen sind zwar gleich, aus der unterschiedlichen Positionierung und Funktion im Ermittlungsverfahren ergeben sich allerdings gerade für den Ver-nehmer unterschiedliche taktische Konsequenzen.

In diesem Studienbrief konzentrieren wir uns auf die im Vordergrund der polizeilichen Vernehmungspraxis stehenden Ermittlungsvernehmungen und die Möglichkeiten der Vernehmungsführung im Rahmen dieser Ermittlungsform.

1.3 Die Ziele einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung

Die Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei dient zunächst einmal der Verteidigung des Beschuldigten. Die StPO hebt hervor, dass „die Vernehmung (…) dem Beschuldigten Gelegenheit geben (soll; die Verf.), die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.“ (§ 136 II StPO) Nimmt der Beschuldigte diese Gelegenheit wahr, dann bietet er den polizeilichen Vernehmern zugleich die Möglichkeit, die Ermittlungen weiter zu treiben und zu vertiefen. Insbesondere kann mit der Aussage des Beschuldigten (a) geprüft werden, ob der Beschuldigte weiterhin als Täter in Betracht kommt. Gerade mit der Aussage des zu recht Beschuldigten können (b) aufklärungsrelevante Details des Tathergangs offen gelegt werden, die in vielen Fällen nur dem Täter bekannt sein können. Und (c) ist es gerade dem Beschuldigten als Täter möglich, Aufschluss über die Tatmotive zu geben. Von daher wird der Vernehmer bestrebt sein, den Beschuldigten – allerdings unter Beachtung der Bestimmungen des § 136a StPO (Verbotene Vernehmungsmethoden) – falls erforderlich davon zu überzeugen, die Gelegenheit, zur Sache auszusagen wahrzunehmen. Denn: In den meisten Fällen ist auch heute noch die Erstellung einer „abgerundeten“, in sich schlüssigen Beweiskette in Form objektiver und vor allem subjektiver Tatbestandsmerkmale ohne die Aussage des Beschuldigten nicht oder nicht ohne weiteres möglich. Nicht selten gelingt erst über das Geständnis des Beschuldigten dessen Überführung. Überdies erhöht ein detailliertes Geständnis die Sicherheit in die Sachangemessenheit der den Beschuldigten belastenden Ermittlungen.

Die Beschuldigtenvernehmung dient also sowohl dem Verteidigungsinteresse des Beschuldigten als auch dem Ermittlungsinteresse des Vernehmungsbeamten. Dem Vernehmer ist damit die Bewältigung einer komplexen Aufgabe auferlegt: Er muss zunächst Sorge tragen, dass der tatsächliche Sachverhalt offen gelegt und somit die Wahrheit ermittelt wird. Er darf den Beschuldigten also nicht vorverurteilen und die Vernehmung entsprechend eng führen. Auf der anderen Seite hat er aber den Aussagen des Beschuldigten stets eine gewisse Skepsis entgegenzubringen. Der Beschuldigte steht zwangsläufig in Verdacht, das tatsächliche Tatgeschehen in seinem Sinne verschleiern zu wollen. Von daher sind die Vernehmer immer wieder darum bemüht, Beschuldigte zu einer wahrheitsgemäßen und ggf. selbst belastenden Aussage – zu einem Geständnis – zu bewegen. Die Bewältigung dieser in sich gebrochenen Aufgabe fordert von dem polizeilichen Vernehmer viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl im Umgang mit dem Beschuldigten, aber auch ein Wissen um die Verfahrensrechte des Beschuldigten.

1.4 Die Verfahrensrechte des Beschuldigten – die Verfahrenspflichten des Vernehmers

Das aktuelle Strafverfahrensrecht geht auf Reformen zurück, mit denen um 1780 die für das Inquisitionsverfahren typische Folter abgeschafft und um 1870 der in seinen Grundzügen noch heute geltende Moderne Anklageprozess mit Ermittlungsgrundsatz eingeführt wurde. Diese Prozessform ist unter anderem Ausdruck der Bemühungen des Gesetzgebers, eine dem tatsächlichen Geschehen nahe kommende Sachverhaltsermittlung bei gleichzeitiger Gewährleistung eines rechtlich fairen Verfahrens sicherzustellen. Ein „faires Verfahren“ steht und fällt in erster Linie mit der Achtung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten als „Prozesssubjekt“. D. h.: Das Verfahren soll garantieren, dass der Beschuldigte (und später der Angeklagte) dem Ermittler und Vernehmer (und später ggf. dem Richter) auf „gleicher Augenhöhe“ begegnen kann und in seiner Entscheidungsfreiheit unbeeinträchtigt bleibt.

Um diesen Status des Beschuldigten als Prozesssubjekt zu gewährleisten, hat die StPO vor allem über die §§ 136, 136a und 163a den Beschuldigten mit entsprechenden Verfahrensrechten ausgestattet und dem Vernehmer Pflichten für den Umgang mit dem Beschuldigten auferlegt. Die Rechte des Beschuldigten und die damit einhergehenden Pflichten des Vernehmers sind im Folgenden aufgeführt:

Die Rechte des Beschuldigten:

1. Dem Beschuldigten ist bei der ersten polizeilichen Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird; eine Verpflichtung zur Nennung der in Betracht kommenden Strafvorschriften besteht hingegen nicht.

Bei der Belehrung ist es allerdings nicht erforderlich, diese Tat im Detail zu schildern. Es muss jedoch für den Beschuldigten deutlich erkennbar sein, welcher Sachverhalt hier Gegenstand der Ermittlungen ist, damit er sich angemessen verteidigen kann. Es müssen Zeit, Ort und Begehungsweise der einzelnen Taten erkennbar sein.4) Es ist jedoch nicht nötig, dass hier bereits alle bis dahin ermittelten Beweismittel und das sich daraus ergebende Beweisgebäude offen gelegt werden.

2. Der Beschuldigte verfügt über das Recht, die Aussage zu verweigern.

Über dieses Recht verfügt der Beschuldigte während der gesamten Vernehmung. D. h., er kann jederzeit, auch während einer bereits begonnenen Vernehmung, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Aus der Wahrnehmung dieses Rechtes darf dem Beschuldigten kein Nachteil entstehen. Die Aussageverweigerung darf daher nicht herangezogen werden, um eine Verdachtsintensivierung zu begründen oder zur Begründung weiterer strafprozessualer Maßnahmen.5) Hierbei gilt jedoch folgende Einschränkung: Das konsequente Schweigen ist schadlos, nicht jedoch das Schweigen auf bestimmte Fragen im Rahmen einer Vernehmung, auf die sich der Beschuldigte bereits eingelassen hat. Dieses partielle Schweigen kann und darf sachbezogen interpretiert und als Argumentationshilfe im weiteren Ermittlungsverfahren herangezogen werden.

3. Der Beschuldigte verfügt über das Recht auf Konsultation eines Rechtsbeistands.

Der Beschuldigte hat Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht der freien Wahl. Wenn der Beschuldigte einen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, ihm also eine Vollmacht erteilt hat, so haben Anwalt und Klient das Recht der Konsultation auch während der Vernehmung. Die Verweigerung der Konsultation während einer bereits begonnenen Vernehmung führt zum Verwertungsverbot des Aussageinhalts.6) Allerdings muss dem Verteidiger nicht die Teilnahme an der polizeilichen Vernehmung gewährt werden.

4. Der Beschuldigte hat das Recht, eigene Beweisanträge einzubringen.

Der Beschuldigte erhält mit seiner Vernehmung die Gelegenheit, Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und zu den diese Vorwürfe stützenden Beweisen zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird ihm nicht nur das Recht eingeräumt zu widersprechen, sondern auch Gegenbeweise einzubringen. Dieses Recht ist Ausdruck der Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zu einer neutralen, sowohl belastende als auch entlastende Beweise berücksichtigenden Ermittlung. Für die Ermittlungsbehörden ergibt sich ggf. dann die Verpflichtung, diesen Beweisanträgen nachzugehen und die Ermittlungen entsprechend zu erweitern. Allerdings ist nur solchen Beweisanträgen nachzugehen, die „nicht offensichtlich“ irrelevant oder irreführend sind. Über das Ergebnis der Ermittlungen zu vom Beschuldigten gestellten Beweisanträgen und insbesondere zu einer Entscheidung, einem Beweisantrag nicht nachzugehen, sollte grundsätzlich ein Aktenvermerk angefertigt werden.

5. Mit § 147 Abs. 7 StPO verfügt der Beschuldigte auch über das Recht auf Akteneinsicht.

Der Beschuldigte hat das Recht, in die gegen ihn gerichtete Ermittlungsakte einzusehen. Dieses Recht darf er über seinen Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft geltend machen (§ 147 II und V StPO). Die Einsichtnahme erfolgt im Regelfall entweder noch bei der Polizei oder aber bei der Staatsanwaltschaft. Gegenstand der Einsichtnahme ist die offizielle Hauptakte, aber nicht die Nebenakten, die Spurenakten und die Handakten.

Weitere Vorschriften finden sich in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren Nr. 20 (Vernehmung von Gefangenen und Verwahrten), Nr. 44 (Ladung und Aussagegenehmigung des Beschuldigten), sowie in den Polizeidienstvorschriften, PDV 382 (Bearbeitung von Kinder- und Jugendsachen) und 100 Nr. 2.2.7 (allgemeine Hinweise zur Durchführung von Vernehmungen und Gegenüberstellungen).

Die Pflichten des Vernehmers:

In § 136 StPO in Verbindung mit § 163a IV und V StPO sind die Verfahrensrechte des Beschuldigten in Zusammenhang mit der Verpflichtung des polizeilichen Vernehmungsbeamten aufgeführt, den Beschuldigten „bei Beginn der ersten Vernehmung“ über eben diese Rechte aufzuklären. Diese Vorschrift wurde durch einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofes präzisiert. Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Aspekte:

Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass der Beschuldigte verstanden hat, in welcher Ermittlungssituation er sich befindet und welche Bedeutung seiner Entscheidung über die Wahrnehmung seiner Rechte zukommt. Wird zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich, dass die Belehrung nicht verstanden wurde, so führt dies zu einem Verwertungsverbot der Vernehmung.7)

Gemäß §163a IV StPO darf eine Vernehmung grundsätzlich erst nach erfolgter Belehrung stattfinden! Das bedeutet für die Praxis, dass sich jeder Beamte darüber im Klaren sein muss, dass sehr schnell die Schwelle zwischen dem Bereich der nicht belehrungspflichtigen Fragen (mit denen beispielsweise in einem ersten orientierenden Zugriff relevantes Tatgeschehen und die Beteiligten festgestellt werden) und dem Bereich der zwingend belehrungspflichtigen Befragung zum Sachverhalt überschritten ist. Werden Fragen zum Sachverhalt gestellt und beantwortet, ohne dass der Beschuldigte zuvor belehrt wurde, so unterliegen diese Angaben einem Verwertungsverbot.

Durch den Bundesgerichtshof8) wurde die Wichtigkeit der Belehrung in verschiedenen Entscheidungen und Urteilen immer wieder hervorgehoben. Aber man verkannte auch nicht, dass es in der Praxis immer wieder zu Situationen kommen kann, in denen dem Polizeibeamten eine Belehrung vor einer Befragung zum Sachverhalt nicht möglich ist. Nicht selten befindet sich der Polizeibeamte in der Situation, dass ein Beteiligter unaufgefordert und spontan Angaben zum Sachverhalt macht, ohne dass eine Belehrung erfolgen konnte. Diese Spontanäußerungen9) dürfen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens genutzt werden. Allerdings dürfen Fragen zu den Äußerungen erst nach einer nunmehr durchgeführten Belehrung erfolgen.

War es aus plausiblen Gründen nicht möglich, einen Beschuldigten vor der Befragung zum Sachverhalt zu belehren, so kann eine beweiskräftige Verwertung des Aussageinhaltes nachträglich durch eine so genannte „qualifizierte Belehrung“ erreicht werden. Dabei ist der Beschuldigte nicht nur über seine Rechte zu belehren, sondern insbesondere auch darüber, dass die bisher von ihm gemachte Aussage keinen Beweiswert hat und nicht im Verfahren genutzt werden darf. Erst wenn er nach einer solchen „nachträglichen“ Belehrung seine bisherigen Angaben wiederholt, sind sie als Beweismittel im Verfahren verwertbar. Mit einer Variante der „qualifizierten Belehrung“ kann dem Aussagenden während der laufenden Vernehmung der Wechsel von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung für den Fall angezeigt werden, dass sich ein entsprechender Verdacht aus dem Gespräch ergeben hat, so dass der Zeuge im Weiteren als Beschuldigter zu behandeln ist. Der nunmehr Beschuldigte ist klar und deutlich über den Statuswechsel zu informieren und anschließend in aller Deutlichkeit über seine Rechte als Beschuldigter zu belehren. Das Gespräch kann nach der schriftlichen Fixierung des Statuswechsels als Beschuldigtenvernehmung fortgeführt werden.

Zu achten hat ein Vernehmer auch darauf, dass die Vernehmung des Beschuldigten zur Person erst nach erfolgter Belehrung über die Verfahrensrechte durchgeführt werden darf. Der Beschuldigte ist zwar verpflichtet, seine Personalien gemäß § 111 OWiG anzugeben. Alle Fragen zu seiner persönlichen Situation dürfen aber erst gestellt werden, wenn dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass er die Antwort auf diese Fragen verweigern kann.

Bleiben noch die Verbotenen Vernehmungsmethoden: Mit dem Artikel 1 des Grundgesetzes bekennt sich die Bundesrepublik Deutschland zur Achtung der Menschenwürde. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Vertreter des Staates im Rahmen von Vernehmungen eines Beschuldigten nicht zu Mitteln und Methoden greifen dürfen, die die Willenentschließung und die Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigen. In § 136a StPO wurden daher die so genannten Verbotenen Vernehmungsmethoden festgelegt. Demnach ist es im Einzelnen verboten, den Beschuldigten körperlich zu misshandeln, ihn zu täuschen oder zu ermüden oder ihm zu drohen, ihm Versprechungen zu machen oder ihm nicht vorgesehene Vergünstigungen oder Vorteile zu gewähren, ihn zu quälen oder körperlich anzugreifen, ihm Mittel zu verabreichen oder ihm damit zu drohen oder ihn zu hypnotisieren. Nicht immer lässt sich in der alltäglichen Vernehmungspraxis eindeutig und zweifelsfrei entscheiden, ob eine Maßnahme unter die Verbotenen Vernehmungsmethoden fällt. So ist der Grad zwischen der Täuschung und der erlaubten kriminalistischen List schmal.10) Das Kriterium der Ermüdung kann hinter das Ermittlungsbedürfnis zurückgestellt werden, wenn es denn die Dringlichkeit der Ermittlung erforderlich macht.11) So sind der Polizei Interpretationsspielräume gegeben, und im konkreten Grenzfall sollte die Erforderlichkeit einer Maßnahme durch eine entsprechende Protokollierung nachprüfbar gemacht werden.

Der Nachweis einer Anwendung Verbotener Vernehmungsmethoden führt zwingend zum Verwertungsverbot der im Rahmen der Vernehmung erwirkten Aussage. Wird im Rahmen einer Vernehmung gegen das Verbot des Einsatzes der im § 136a bestimmten Methoden verstoßen, so macht sich der bestreffende Beamte strafbar. § 136a StPO wird geschützt durch die §§ 339 (Rechtbeugung), 343 (Aussageerpressung) und 344 (Verfolgung Unschuldiger) StGB, die als Verbrechenstatbestände bei Rechtskraft des Urteils auch beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und immer zur sofortigen Entlassung des betreffenden Beamten führen, da das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Strafurteils endet.12)

1.5 Der Fluchtpunkt jeder polizeilichen Beschuldigtenvernehmung

Mit dem Rechtsstaatsprinzip unserer Verfassung ist festgelegt, dass ein Bürger, der einer Straftat beschuldigt wird, erst dann sanktioniert werden darf, wenn ihm diese Schuld zuvor beweiserheblich nachgewiesen wurde. Der Nachweis der Tat und der Schuld ist mit der Vorlage eines überzeugenden Beweisgebäudes zu erbringen, das logischen und naturwissenschaftlichen Gesetzen nicht widersprechen darf und den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung genügen muss. Das erstellte Beweisgebäude ist so aufzuarbeiten, dass es für den Staatsanwalt und später auch für den Richter auf seine Triftigkeit hin überprüft werden kann. Um dies zu gewährleisten müssen sowohl die Art und Weise der Erhebung als auch die Würdigung der erhobenen Beweise dokumentiert werden und nachvollziehbar sein.

Die Strafprozessordnung kennt den Sach- und den Personenbeweis. Der Sachbeweis ist der naturwissenschaftlichen Kriminalistik zuzuordnen. Aber obwohl der Sachbeweis an naturwissenschaftlichen Gesetzen orientiert ist, bedarf er immer noch der Interpretation aus dem Ermittlungskontext heraus.

Der Personenbeweis ist hingegen der geisteswissenschaftlichen Kriminalistik zuzuordnen. Diese Beweisform entspringt einem Dialog zwischen einem Vernehmer und einem Vernommenen – in unserem Fall dem Dialog zwischen Vernehmer und Beschuldigtem.

Der Personenbeweis, also z. B. die Aussage eines Beschuldigten, ist eine Beweisform, die in ihrer Produktion von vornherein abhängig ist von der Perspektivität der jeweiligen Gesprächsteilnehmer, d. h. von deren jeweiliger Persönlichkeit, Wahrnehmungsselektivität, Vorurteilsstruktur usw., aus deren Zusammenspiel im Gespräch sich dann jeweils eine ganz eigene Dynamik entfaltet, die zwangsläufig in die Aussage des Beschuldigten eingeht und sie formt. Von daher stellt sich stets die Frage, inwieweit eine in einem bestimmten Gespräch gewonnene Aussage überhaupt dem tatsächlichen Tatgeschehen entspricht. In Beschuldigtenvernehmungen verschärft sich dieses Problem aufgrund der spezifischen Interessenlage des Beschuldigten und der Interessendivergenz zwischen Vernehmer und Beschuldigtem noch einmal.

Das Problem von Verzerrungen in den aus einem Vernehmungsgespräch gewonnenen Aussagen eines Beschuldigten ist nur sehr schwer und eigentlich auch nur praktisch zu lösen. Der Vernehmungsbeamte muss sich im Grunde für jeden Fall neu darum bemühen, eine angemessene Gesprächsform durchzusetzen, eine Gesprächsform, die den Beschuldigten zu einer dem Tatgeschehen gemäßen Aussage veranlasst.13) Dabei kann er auf Prinzipien zurückgreifen, die im Kapitel 5 noch zu erörtern sein werden. Eine mechanische Anwendung dieser Prinzipien wäre allerdings kontraproduktiv. Es ist darauf zu achten, sie immer wieder den Besonderheiten des Falles anzupassen.

Die Beweiskraft der Aussage eines Beschuldigten im weiteren Verfahren ergibt sich dann aber erst aus der Form ihrer Dokumentation. Für eine Überprüfung der Triftigkeit der in einem Protokoll fixierten Aussage bedarf es eines Einblicks in den Gesprächszusammenhang, aus dem heraus die Aussage entstanden ist. Von daher fordert Kleinknecht auch in seiner Kommentierung des § 163a „Das Protokoll muss Inhalt und Gang der Vernehmung bis in die Kleinigkeiten hinein wiedergeben, und zwar möglichst in direkter Rede. Das Protokoll wird zweckmäßigerweise jeweils auf den gleichen Stand gehalten wie die Vernehmung.“14)

Auf die Fragen der angemessenen Protokollierung15) einer Beschuldigtenaussage wird noch eingegangen (Kap. 5.7). Festgehalten werden kann an dieser Stelle aber, dass die Aufgabe eines Vernehmungsbeamten nicht einfach in der Erwirkung einer dem Tatgeschehen angemessen Aussage des Beschuldigten besteht. Die Beschuldigtenvernehmung zielt insgesamt auf die förmliche Ausarbeitung eines Personenbeweises, der die Tat (objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale), den Tathergang (in den Phasen Vor-/Haupt-/Nachtat) sowie die Täterschaft umfasst. Es geht um die Erstellung eines Aussageprotokolls, das den weiteren Ermittlungen dienlich ist und das als Beweis bei der rechtlichen Würdigung der Ermittlungsergebnisse standhält.

 

1)   BGH 10,8; BGHSt 32,127; BGHSt 37,48.

2)   BGHSt 34.140.

3)   §175 StPO.

4)   BGH in NStZ 1994, Seite 555.

5)   BGHSt 25, 331 Aussagefreiheit des Beschuldigten; BVerfG Beschluss vom 07.07.95 NStZ Seite 555 Schweigen des Beschuldigten ist kein Schuldindiz.

6)   BGH Urteil von 1992, NStZ 1993 S. 142, NStZ 1006 Seite 291: Die dem Beschuldigte nicht gewährte Konsultation seines Verteidigers führt zum Verwertungsverbot der Aussage.

7)   BGH Urteil vom 1993, NStZ 1994, Seite 95: Die intellektuell nicht verstandene Belehrung führt zum Verbot der Aussageverwertung.

8)   BGH Beschluss vom 27.02.1992 NJW 1992, Seite 1463: Unterlassene Belehrung des Beschuldigten führt zum Verwertungsverbot.

9)   BGH Urteil von 27.09.89 NJW 1990, Seite 461: Erlaubte Verwertung von spontanen Äußerungen.

10)  BGHSt 35, 329, BGH in NStZ 1997, Seite 251: Die tatsächliche Beweislage muss nicht offenbart werden, ein selbstverschuldeter Irrtum muss nicht ausgeräumt werden, aber eine aktive Irreführung ist verboten.

11)