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Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) regelt die Ermittlung der Verkehrswerte/Marktwerte von Grundstücken und ist für Gutachterausschüsse, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, sachverständige Immobilienmakler, Banken und Versicherungen von großer Bedeutung. Das Handbuch gibt praktische Hinweise zur Beauftragung und Beurteilung von Verkehrswert-/ Marktwertgutachten, stellt potentielle Fallkonstellationen dar und erläutert kompakt und verständlich mit Tabellen, Grafiken und Checklisten die Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der Gutachten, auch hinsichtlich der herangezogenen Daten. Alle relevanten Normen werden abgedruckt.
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Seitenzahl: 416
Veröffentlichungsjahr: 2016
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Verkehrswert-Handbuch für Gutachterausschüsse, Sachverständige und ihre Auftraggeber
Jörn FreiseLeitender Stadtvermessungsdirektor a. D.
Verlag W. Kohlhammer
1. Auflage 2016
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-029609-1
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-029610-7
epub: ISBN 978-3-17-029611-4
mobi: ISBN 978-3-17-029612-1
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Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) regelt die Ermittlung der Verkehrswerte/Marktwerte von Grundstücken und ist für Gutachterausschüsse, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, sachverständige Immobilienmakler, Banken und Versicherungen von großer Bedeutung. Das Handbuch gibt praktische Hinweise zur Beauftragung und Beurteilung von Verkehrswert-/ Marktwertgutachten, stellt potentielle Fallkonstellationen dar und erläutert kompakt und verständlich mit Tabellen, Grafiken und Checklisten die Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der Gutachten, auch hinsichtlich der herangezogenen Daten. Alle relevanten Normen werden abgedruckt.
Jörn Freise ist Leitender Stadtvermessungsdirektor a.D. und Honorarprofessor an der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Technik.
Dieses Handbuch wendet sich insbesondere an Personen, die nach den realen Verhältnissen der Praxis in die ImmoWertV, ihre Hintergründe und sie ergänzende Richtlinien eingeführt werden wollen, weil sie entweder selbst einfache Wertermittlungen auf gesicherter Grundlage vornehmen, Gutachten vergeben, beurteilen oder hiergegen Gegenvorstellungen vornehmen wollen. Das Werk füllt hiermit, mit den aktuellen Richtlinien und mit der Verbindung zur steuerlichen Bewertung eine Lücke zwischen den umfassenden Erläuterungen und Kommentaren des Autors im Brügelmann, Baugesetzbuch, und einfachen Sammlungen von Gesetzen, Verordnungen und Wertermittlungsrichtlinien.
Mit dieser Orientierung wendet sich der Autor auch an Sachverständige und ihre Verbände sowie die Gutachterausschüsse und ihre Träger.
Jörn Freise, im März 2016
Abkürzungsverzeichnis
1. KapitelEinführung
I.Die ImmoWertV als Standard der Verkehrswertermittlung
II.Verkehrswert (Marktwert), Informationsmöglichkeiten
III.Wertermittlung
IV.Ziel
V. Sachverstand und Marktkenntnis
2. KapitelDaten, Gutachterausschüsse
I.Abgeleitete Daten
II.Gutachterausschüsse
3. KapitelWertermittlungsrecht und Wertermittlungsrichtlinien
I.Wertermittlungsrecht
II.Baugesetzbuch und Immobilienwertermittlungsverordnung
III.Rechtsverordnungen der Länder (§ 199 Abs. 2 BauGB)
IV.Bewertungsgesetz
V.Wertermittlungsrichtlinien
4. KapitelÜberblick über die Regelungen der ImmoWertV
5. KapitelVerfahrenswahl und Verfahrensschritte
6. KapitelWertermittlungsverfahren
I.Vergleichswertverfahren (§ 15 ImmoWertV)
1.Grundlage Vergleichspreise
2.Grundlage: Bodenrichtwerte bzw. Vergleichsfaktoren
3.Unterstützung durch Anlagen zur Vergleichswert-Richtlinie
II.Bestimmungen zum Bodenwert
III.Ertragswertverfahren (§§ 17–20 ImmoWertV)
1.Allgemeines Ertragswertverfahren
2.Vereinfachtes Ertragswertverfahren
3.Periodisches Ertragswertverfahren
4.Unterstützung durch Richtlinien
5.Kritische Punkte des Ertragswertverfahrens
IV.Sachwertverfahren (§§ 21–23 ImmoWertV)
1.Grundsätze
2.Unterstützung durch die Sachwert-Richtlinie
3.Kritische Punkte des Sachwertverfahrens
V.Entsprechende Anwendung auf andere Wertermittlungsgegenstände
1.Teilflächen und Bestandteile
2.Erbbaurechte
3.Wohnungs- und Teileigentum
7. KapitelErgänzende Wertermittlungsverfahren
I.Verfahren bei fehlendem Markt
1.Grundstücke des Gemeinbedarfs
2.Persönliche Rechte
II.Verfahren bei fehlenden Daten
III.Bedeutung der Verfahrensbeispiele der WertR 2006
8. KapitelDaten für die Wertermittlung
I.Daten des örtlichen Gutachterausschusses
II.Daten von Gutachterausschüssen mit vergleichbaren Märkten
III.Daten aus anderen Quellen
IV.Allgemeine Informationen und Zusammenstellungen
V.Folgen der Datenlage
9. KapitelPraktische Wertermittlung
I.Vorbemerkung
II.Prüfung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit
III.Bestimmung des Wertermittlungsgegenstands
IV.Bestimmung des Wertermittlungsstichtags
V.Ermittlung des maßgeblichen Grundstückszustands
1.Unterlagen, Erhebungen, Auskünfte
2.Ableitung der Zustandsmerkmale
3.Ermittlung des Entwicklungszustands (§ 5)
4.Beachtung von Entwicklungseinflüssen (§ 4 Abs. 3)
a)Absehbare anderweitige Nutzungen
b)Entwicklungsbeeinträchtigende Vornutzungen
c)Städtebauliche Missstände und Funktionsverluste
d)Dauerhafte öffentliche Zweckbestimmungen
e)Flächen für bauliche Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energien
f)Naturschutzrechtlich genutzte Ausgleichsflächen und Flächen mit gesetzlich geschützten Biotopen
5.Ableitung der Grundstücksmerkmale (§ 6)
a)Rechtliche Gegebenheiten
b)Abgabenrechtlicher Zustand
c)Lagemerkmale
d)Grundstücksgröße und Grundstückszuschnitt
e)Bodenbeschaffenheit
f)Erhebungen zu den baulichen und sonstigen Anlagen
g)Zustand der baulichen und sonstigen Anlagen
h)Erträge
i)Kostenbelastungen bei Erbbaurechten, Wohnungs- und Teileigentum
VI.Anwendungsbereiche der Wertermittlungsverfahren
VII.Prüfung der Datenlage
VIII.Wahl des Wertermittlungsverfahrens
IX.Berechnung
X.Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale
1.Wirtschaftliche Überalterung
2.Vom Üblichen erheblich abweichender Unterhaltungszustand
3.Baumängel oder Bauschäden
4.Besondere Ertragsverhältnisse
5.Freilegungskosten
6.Bodenverunreinigungen
7.Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen
8.Getrennt zu beurteilende Teilflächen
9.Abgabenrechtlicher Zustand
10.Denkmalschutz
11.Zustandsmerkmale ohne besonderen Werteinfluss
XI.Plausibilitätsprüfung
XII.Beschreibung der Zustandsmerkmale und Begründung der Wertermittlung
XIII.Beispiele für einfache und besondere Wertermittlungen
1.Nutzung veröffentlichter Daten (§ 9 ff.)
2.Besondere Wertermittlungen
10. KapitelPraktische Wertermittlungsüberprüfung
I.Prüfung der Ausgangssituation
II.Prüfung der Wertermittlung
III.Entsprechende Anwendungen
1.Wohnungs- und Teileigentum
2.Erbbaurechte
IV.Wertermittlungen in Sondergebieten oder aus besonderem Anlass
1.Wertermittlung in Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen
2.Entschädigungs-Wertermittlungen
V.Sonderverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2
VI.ImmoWertV als Grundsatzregelung, Begründungen
11. KapitelGrundlage der steuerlichen Bewertung
I.Daten nach ImmoWertV für die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz
II.Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 BewG)
III.Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung (AfA, § 7 Abs. 4 bis 5a EStG)
IV.Abgrenzung des Grundvermögens vom Betriebsvermögen (§§ 68, 176 BewG)
12. KapitelErgänzungen
I.Ergänzende Verordnungen
II.Ergänzende Erläuterungen
III.Ergänzende Tabellenwerke (Internetzugriff)
1.Baupreisindex des Statistischen Bundesamts
2.Leibrentenbarwertfaktoren des Statistischen Bundesamts
3.Verdienstindizes für Erbbauzinsberechnungen
4.Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts
Anhang
1.ImmoWertV
Anlage 1: Barwertfaktoren für die Kapitalisierung
Anlage 2: Barwertfaktoren für die Abzinsung
2.Vergleichswertrichtlinie
Anlage 1: Umrechnungskoeffizienten – WGFZ bei MFH-Grundstücken
Anlage 2: Umrechnungskoeffizienten – Grundstücksgröße EFH-/ZFH-Grundstücke
Anlage 3: Wesentliche Modellparameter für die Ableitung von Vergleichspreisen und die Ermittlung des vorläufigen Vergleichswerts
Anlage 4: Wesentliche Modellparameter für die Ermittlung von Vergleichsfaktoren
Anlage 5: Beispielrechnungen zur Bodenwertermittlung
3.Bodenrichtwertrichtlinie
Anlage 1: Wesentliche wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale
Anlage 2: Erläuterungen zum Auszug aus den Bodenrichtwertkarten
4.Ertragswertrichtlinie
Anlage 1: Modellwerte für Bewirtschaftungskosten
Anlage 2: Modellparameter für die Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes
Anlage 3: Beispielrechnungen zu den Verfahrensvarianten
5.Sachwertrichtlinie
Anlage 1: Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010)
Anlage 2: Beschreibung der Gebäudestandards
Anlage 3: Orientierungswerte für die übliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung
Anlage 4: Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen
Anlage 5: Modellparameter für die Ermittlung des Sachwertfaktors
6.Wertermittlungsrichtlinien 2006 Zweiter Teil
Anlage 12: Beispielrechnungen Verkehrswert des Erbbaurechts
Anlage 13: Beispielrechnungen Verkehrswert des Erbbaugrundstücks
Anlage 14: Beispielrechnungen Gebäudewertanteil des Erbbaurechts
Anlage 15: Beispielrechnungen Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks
Anlage 16: Beispielrechnung Wert eines unentgeltlichen Wohnungsrechts für den Berechtigten
Anlage 17: Beispielrechnung Verkehrswert des mit einem unentgeltlichen Wohnungsrecht belasteten Grundstücks
Anlage 18: Beispielrechnungen Wert eines unentgeltlichen Nießbrauchs für die Berechtigte
Anlage 19: Beispielrechnungen Verkehrswert des mit einem unentgeltlichen Nießbrauch belasteten Grundstücks
Anlage 20: Beispielrechnungen Zeitlich unbefristetes Wegerecht
Anlage 21: Beispielrechnungen Leitungsrecht
Anlage 22: Beispielrechnung Überbau
7.Baugesetzbuch (BauGB) – Auszug –: §§ 192 bis 199
8.Bewertungsgesetz (BewG) – Auszug –: §§ 176 bis 198
9.Abgrenzung des Grundvermögens von Betriebsvorrichtungen (Erlass zu § 176 BewG)
Stichwortverzeichnis
1Die auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB)1 erlassenen Bestimmungen2 über Grundsätze zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken haben sich in Deutschland zur allgemeinen Grundlage für Verkehrswertermittlungen (Marktwertermittlungen) entwickelt. Die nun gültige Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)3 ist eine Weiterentwicklung der bewährten WertV 19884. Die sie erläuternden und ergänzenden Wertermittlungsrichtlinien5 mit ihren Grunddaten für die Wertermittlungsmodelle liegen inzwischen vor, sodass die Ableitung der Daten für die Wertermittlung auf deutschlandweit einheitlicher Grundlage möglich ist.
Die Anerkennung ist nicht nur darin begründet, dass die Wertermittlungsverfahren (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) in ihren Grundzügen in allen Wertermittlungsbereichen auch international eine lange Tradition haben, sondern insbesondere dadurch, dass diesen Verfahren deutschlandweit umfassende Kaufpreissammlungen zugrunde liegen, auf deren Grundlage von den hierzu eingerichteten Gutachterausschüssen (Rn. 27) nach Möglichkeit sachverständig abgeleitete und zur Marktwertermittlung geeignete Daten bereitgestellt und durch eigene Wertermittlungen der an den Ermittlungen Beteiligten ständig überprüft werden.
Die Weiterentwicklung zur ImmoWertV ist u. a. durch eine stärkere Systematisierung der Wertermittlungsverfahren geprägt. Grundsätzlich wird der Verkehrswert zweistufig ermittelt, zunächst mit Wertermittlungsmodellen, die sich aus den für die üblichen Wertermittlungsverfahren abgeleiteten Daten ergeben, und darauf aufbauend mit marktgerecht ermittelten Zu- und Abschlägen wegen objektspezifischer Besonderheiten. Wo dies nicht möglich ist, können – nun ausdrücklich geregelt – auch andere marktkonforme Verfahren entwickelt und genutzt werden.
2Eigentümer, Erben, Erwerbsinteressenten, öffentliche und private Verwaltungen sowie ihre Berater oder Beauftragten (Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und Gerichte benötigen Immobilienwerte aus unterschiedlichen Gründen und mit unterschiedlichen Anforderungen. Dabei sollen sich die Werte für bebaute oder unbebaute Grundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurechte oder Rechte an Grundstücken auf einen jeweils maßgeblichen Zustand und auf einen jeweils maßgeblichen Wertbegriff beziehen.
3Der meistens maßgebliche Wertbegriff ist der Verkehrswert (Marktwert); § 194 BauGB6 nennt folgende Bestimmungsmerkmale:
„Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Da sich Preise auf Märkten bilden, sind zur Verkehrswertermittlung von Immobilien örtliche und teilmarktspezifische Kenntnisse und Informationen über die jeweils maßgeblichen Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag bezogen auf die preisbildenden Grundstückseigenschaften erforderlich.
Der Verkehrswert kann wesentlich von persönlichen Wertansichten abweichen, sich von abweichenden Wertbegriffen z. B. für steuerliche Zwecke oder für die Beleihung von Grundstücken (Absicherung gegen negative künftige Entwicklungen) unterscheiden oder nach bestimmten Maßgaben (z. B. für die Zwangsversteigerung maßgeblicher Gegenstand und Zustand) zu ermitteln sein; gleichwohl kann seine Kenntnis das Verständnisfür anderweitige Wertermittlungen wesentlich erleichtern, auch wenn dort möglicherweise abweichende Zustandsmerkmale oder Wertermittlungsstichtage sowie Sicherheitsabschläge oder Pauschalierungen maßgeblich sind.
4Kenntnisse über Grundstückswerte werden durch Erfahrungen im Grundstücksverkehr (Kenntnisse über das Verhalten der Marktteilnehmer insbesondere hinsichtlich der Preisbildung), Angebote, Kaufpreise, Grundstücksmarktberichte, abgeleitete Daten (systematische Kaufpreisauswertungen in Bezug auf Wertermittlungsverfahren) und darauf aufbauende Wertermittlungen gewonnen.
5Besondere Informationspflichten haben die hierzu gesetzlich eingerichteten und besonders befähigten Gutachterausschüsse mit ihren Grundstücksmarktberichten und aus der Kaufpreissammlung für die Wertermittlungsverfahren der ImmoWertV sachverständig abzuleitendenBodenrichtwerten und sonstigen Daten. Die sich hieraus ergebenden Informationsmöglichkeiten sind allgemein zugänglich. Sie reichen vielfach schon für überschlägige Wertermittlungen oder Beurteilungen aus (vgl. Rn. 240 ff.).
6Die allgemeine Nutzung der aus Kaufpreisen sachverständig abgeleiteten Daten für die Wertermittlung mit entsprechenden Marktinformationen entspricht durchaus der gesetzlichen Aufgabe der nach dem BauGB eingerichteten Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten
– zur Herstellung einer möglichst großen Markttransparenz,
– zur Bereitstellung zuverlässiger Daten für die Wertermittlung und
– zur Anwendung dieser Daten auch in eigenen Wertermittlungen.
Stand zunächst
– die Erleichterung des Grundstücksverkehrs zur zweckbestimmten Nutzung der Grundstücke und
– die Sicherung der städtebaulichen Instrumente
und später dann zusätzlich
– die Bereitstellung von Daten für Sachverständige zur Erstellung von Wertgutachten
im Vordergrund, so stellen die Gutachterausschüsse mit ihren Daten heute
– die Grundlagen für Immobilienwertermittlungen in allen Rechtsbereichen für viele Teilmärkte bereit. Sie werden als Grundlagen auch dort genutzt, wo die Verwendung der Daten nicht vorgeschrieben ist.
7Die abgeleiteten Daten stehen jedermann zur Verfügung; da sie jedoch auf der Grundlage bestimmter Wertermittlungsverfahren ermittelt werden, setzt ihre sachgerechte Anwendung die Kenntnis und sachgerechte Anwendung der Wertermittlungsverfahren sowie die Beachtung regionaler, sachlicher und zeitlicher Unterschiede voraus.
8Ergänzend stellen die Gutachterausschüsse möglicherweise als Informationsmöglichkeit auf Antrag insbesondere für Eigentumswohnungen sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser objekt- und stichtagsbezogene Wertermittlungen (Immobilienwertauskünfte7, Immobilien-Preis-Kalkulatoren8) auf der Grundlage ihrer ImmoWertV konformen Wertermittlungsmodelle zur Verfügung. Hier werden nach Vorgabe bestimmter Grundstücksmerkmale und des Wertermittlungsstichtags durch den Antragsteller auf der Grundlage stichtagsbezogener Kaufpreiseoder sonstiger Daten für die Wertermittlung überschlägige Verkehrswerte errechnet. Kenntnisse der Grundsätze der ImmoWertV sind insbesondere zur Beurteilung der Ergebnisse hilfreich.
9Besondere Formen der Wertermittlung sind Wertgutachten als Dienstleistungen von Sachverständigen oder von Einrichtungen wie den Gutachterausschüssen. Die dort ermittelten Verkehrswerte sollen nicht nur nach dem maßgeblichen Zustand den am Wertermittlungsstichtag zu erzielenden Preisen entsprechen, sondern ihre Ermittlung muss auch für den Auftraggeber oder dritte Nichtfachleute verständlich und fürSachverständige nachvollziehbar sein. Will ein Sachverständiger sein Ansehen und seine Vergütung nicht gefährden, muss er diese Grundregeln beachten. Gutachten müssen die nach den Kaufpreissammlungen und die nach den Veröffentlichungen der Gutachterausschüsse gegebene ImmoWertV konforme Datenlage beachten. Nur in begründeten Fällen können sie hiervon abweichen, da es i. d. R. keine besseren Indikatoren der jeweiligen Marktlage gibt.
10Interessierte Eigentümer, Erwerbsinteressenten, öffentliche und private Verwaltungen, Anwälte und Gerichte sowie von ihren hinzugezogene Berater oder Beauftragte werden also zu prüfen haben, ob ihnen die veröffentlichten Daten bzw. Wertauskünfte ausreichen oder ob sie Wertgutachten benötigen oder bevorzugen. Auf jeden Fall sind sie gut beraten, die Grundsätze der ImmoWertV sowohl bei Informationen als auch bei der Beauftragung und Beurteilung von Wertgutachten heranzuziehen.
11Bei Wertermittlungen ist zu unterscheiden zwischen
– der Bestimmung des Wertermittlungsgegenstands mit dem maßgeblichen Grundstückszustand und dem Wertermittlungsstichtag – soweit nicht als Maßgabe durch Gesetz bestimmt, durch den Auftraggeber, ggf. fachlich und rechtlich beraten,
– der Wahldes angemessenen Wertermittlungsverfahrens,
– der sachgerechten Anwendung der maßgeblichen Wertermittlungsverfahren einschließlich der marktgerechten Ermittlung der Zu- und Abschläge wegen Besonderheiten und
– der sachverständigen Abwägung des Ermittlungsergebnisses.
Dies gilt grundsätzlich auch für eigene Wertermittlungen.
Die ImmoWertV regelt die Grundsätze der durch Auftrag oder Antrag bestimmten Wertermittlungsaufgabe. Sie regelt darüber hinaus aber auch die Grundsätze der Ableitung der Daten für die Wertermittlung.
12Die Verfahrenswahl9 richtet sich vorrangig nach der Art des Wertermittlungsgegenstands und den verfügbaren Daten für die Wertermittlung entsprechend den Auswertungen der zur Verfügung stehenden Kauffälle. Hilfsweise verfügbare Daten können auch solche aus Analogieschlüssen sein. Fehlt eine geeignete Datengrundlage, können andere marktgerechte Wertermittlungsverfahren gewählt werden.
13Zur sachgerechten Anwendung der Wertermittlungsverfahren gehören sorgfältige Ermittlungen der maßgeblichen Zustandsmerkmale, die Beachtung der nach der Datenlage gegebenen Flächenberechnungsvorschriften und Beurteilungsmerkmale, die Erforschung einer möglichst geeigneten Datenbasis und deren Anwendung sowie die Trennung von Grundstücksmerkmalen, die nach der Datenlage im allgemeinen Wertermittlungsmodell berücksichtigt werden, und solchen, die nur als Zu- und Abschlag berücksichtigt werden können.
14Am Ende der Wertermittlung ist stets eine Abwägung nach der Aussagefähigkeit des Ergebnisses geboten, da Kaufpreise der Vergangenheit zwar eine wichtige Wertermittlungsgrundlage bilden, Besonderheiten des Grundstücks nach der aktuellen Marktlage aber zusätzlich zu berücksichtigen sind. Insgesamt muss die Wertermittlung begründet sein.
15Auch wenn selbst beauftragte oder beigebrachte Wertgutachten überprüft werden sollen, ist ein Blick in die Systematik der ImmoWertV und eine Überprüfung der Datengrundlage nach Eignung und sachgerechter Nutzung nicht nur dann sinnvoll, wenn ein Gutachten darauf verweist, sondern auch geboten, da die Grundsätze der ImmoWertV sehr weitgehend auch allgemein gelten.
16Auf der Grundlage des wegen des Urteils des BVerfG zur Erbschaftssteuer10 von 2006 neu gefassten Wertermittlungsrechts11,12,13 und der tatsächlichen Verhältnisse (fehlende Daten, modifizierte Wertermittlungsverfahren) werden Hinweise gegeben, was bei eigenen Wertermittlungen oder bei entsprechenden Aufträgen inhaltlich zu beachten ist und wie die daraus gegebenen Möglichkeiten zum Beispiel für die Überprüfung von Wertermittlungen genutzt werden können. Dabei werden die relevanten Vorschriften (s. Anhang) problem- und lösungsorientiert erläutert.
17Jede Person, die selbst den Verkehrswert eines Grundstücks ermitteln oder eine Wertermittlungbeurteilen möchte, kann hierzu ihren Sachverstand und die Fachliteratur sowie ihre Marktkenntnisse und die angebotenen Informationsmöglichkeiten wie z. B. die Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse nutzen. Dies wird je nach Wertermittlungsobjekt, Voraussetzungen und Anforderungen mehr oder weniger gut gelingen. Juristische, technische, betriebswirtschaftliche oder immobilienwirtschaftlicheFachkenntnisse können je für sich einzelne Bereiche der Wertermittlung sehr gut abdecken, sodass jede insoweit kompetente Person Teile einer Wertermittlung nach ihren besonderen Fachkenntnissen möglicherweise gut beurteilen oder erstellen kann. Vielfach werden jedoch Lücken in anderen Bereichen und in Fragen der Marktrelevanz bestehen, die man entweder in Kauf nimmt oder zur Klärung entsprechenden Spezialisten überlässt.
18Die durch die ImmoWertV angebotenen Wertermittlungsverfahren und die nach den Grundsätzen der ImmoWertV vorausgesetzten hierauf abgestimmten Daten sollten nicht zur Annahme verleiten, dass man danach angemessene Verkehrswerte errechnen könnte. Der Sachverstand, Fach- und Marktkenntnisse sind weiter nicht nur zur Ermittlung der vorläufigen Werte (ohne besondere objektspezifische Besonderheiten) und insbesondere auch zur Ermittlung der Zu- und Abschläge wegen Besonderheiten sondern auch zur Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen erforderlich.
19Einfacher ist die Überprüfung steuerlicher pauschalierter Wertermittlungen, wie z. B. bei der Bewertung von Grundvermögen nach §§ 176 ff. BewG, da dort die Kriterien in den Bewertungsvorschriften vorgeschrieben und die anzuwendenden Daten aus den Veröffentlichungen der Gutachterausschüsse entnommen werden können. Zur Widerlegung des nach diesen Kriterien ermittelten gemeinen Wertes bedarf es dann allerdings wieder der Fähigkeit der Anwendung der ImmoWertV ggf. unter Berücksichtigung steuerlicher Besonderheiten (Trennung betrieblicher Einrichtungen vom Grundvermögen).
20Die Ableitung von Daten für die Wertermittlung und ihre Bereitstellung ist als Aufgabe der Gutachterausschüsse in den §§ 193 Abs. 5, 196 BauGB1 und auf Grund der Ermächtigungen des § 199 BauGB geregelt. Durch die ImmoWertV sind den Gutachterausschüssen die Grundsätze für die Ableitung vorgegeben.
Die Gutachterausschüsse haben u. a. die gesetzliche Aufgabe,
– auf der Grundlage sämtlicher in ihrem Zuständigkeitsgebiet geschlossener Kaufverträge und sonstiger entgeltlicher Immobilienübertragungen Daten für die Wertermittlung nach geeigneten Wertmodellen sachverständig abzuleiten,
– diese Daten zu veröffentlichen,
– bei Antragsberechtigung und unter Beachtung des Datenschutzes Auskünfte über Kaufpreise mit den wesentlichen wertbildenden Zustandsmerkmalen zu geben, und
– Auskünfte über die abgeleiteten Daten, ihre Einordnung und ihre Grundlagen zu erteilen.
21Da die Daten nach den Grundsätzen der ImmoWertV für die dortigen Wertermittlungsverfahren abzuleiten sind, stehen grundsätzlich bundesweit nach gleichen auf die örtlichen Verhältnisse angepassten Modellen ermittelte Daten zur Verfügung. Auch wenn Lücken vielfach sachverständig durch Analogieschlüsse zu schließen sind, sind die ermittelten Daten bei sachgerechter Anwendung auch für Nichtfachleute hilfreich;
Beispiele:
– Richtwerte
– Bodenrichtwerte
– Typische m2-Werte für Eigentumswohnungen mit vorgegebenen Zustandsmerkmalen (Vergleichsfaktoren)
– Faktoren zur Umrechnung von Richtwerten und Kaufpreisen wegen abweichender Zustandsmerkmale (Umrechnungskoeffizienten)
– Faktoren zur Berücksichtigung zeitlich unterschiedlicher Preise (Preisindizes)
22Die für die Verkehrswertermittlung abgeleiteten Daten finden teilweise auch in anderen Bereichen wie z. B. der steuerlichen Bewertung Anwendung. Hier sind die jeweiligen Anwendungsvorschriften2 zu beachten.
23Welche Daten „erforderlich“ sind, ergibt sich aus den Wertermittlungsverfahren und den verfügbaren Kaufpreisen. Grundsätzlich sollen sie möglichst marktnahe Wertermittlungenermöglichen. Freie Schätzungen über Besonderheiten sollen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Je nach Datenlage und Marktverhältnissen sollen zur Ermittlung der Daten örtliche Teilmärkte voneinander abgegrenzt (Aufgaben der Gutachterausschüsse) und für Immobilien auf überörtlichen Märkten (Aufgaben der Oberen Gutachterausschüsse bzw. der Gemeinsamen Geschäftsstellen, § 198 BauGB) entsprechend erweiterte Ableitungen erfolgen. Letztlich liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden des jeweiligen Gutachterausschusses.
Angesichts beschränkter Ressourcen besteht schon immer der Zwang zur Beschränkung auf das Wesentlichste. Folglich können trotz gemeinsamer Bestimmungen zur Führung der Kaufpreissammlung (§§ 195, 199 Abs. 2 Nr. 4) und trotz gemeinsamer Grundsätze zur Ableitung der Daten für die Wertermittlung (ImmoWertV) örtlich sehr unterschiedliche Verhältnisse vorliegen. Dies gilt sowohl für die Verfügbarkeit als auch für die Struktur der Daten für die Wertermittlung. Sachgerechte Nutzungen erfordern also entsprechende Darstellungen in Veröffentlichungen bzw. sachgerechte Auskünfte durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse.
24Wenn die Daten der Gutachterausschüsse keine hinreichende Grundlage für eine marktgerechte Wertermittlung bilden, können nach den Grundsätzen der ImmoWertV anderweitige zumindest gleichwertige Datensammlungen, Veröffentlichungen oder Erkenntnisse herangezogen werden.
Selbstverständlich ist nicht ausgeschlossen, bei geringeren Anforderungen abweichende Datenquellen zu nutzen, soweit sie hierzu geeignet sind.
25Durch die mit dem ErbStRG 2008 intensivierte Verknüpfung des Wertermittlungsrechts des BauGB mit der steuerlichen Wertermittlung und durch tatsächliche Entwicklungen wurde der Anwendungsbereich der von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Daten erweitert3. Dadurch und durch die Systematik der Wertermittlungsverfahren4 sind die Anforderungen
– an die Gutachterausschüsse bzgl. Datenbereitstellung,
– an die Sachverständigen bzgl. der Nutzung dieser Daten und
– an die Träger der Gutachterausschüsse zur Gewährleistung der gesetzlichen Ziele (Datenbereitstellung als Maßnahme der Daseinsvorsorge),
gestiegen, haben sich aber auch die Voraussetzungen
– zur Überprüfung von Verkehrswertgutachten,
– zum Vergleich der Eignung der Wertermittlungsverfahren der ImmoWertV mit abweichenden Wertermittlungsverfahren und
– zu eigenen Wertermittlungen
wesentlich verbessert.
26Vielerorts zeigen die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen ein erhebliches Engagement, ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Gleichwohl ist die Datenlage trotz der gebotenen Beschränkung auf das Wesentlichste regional unterschiedlich teilweise sehr lückenhaft. Es wäre deshalb zurzeit verfehlt, davon auszugehen, dass für jede Wertermittlung nach den geregelten Wertermittlungsverfahren hinreichend viele geeignete Daten vorliegen. Die ImmoWertV regelt Grundsätze, die nach Möglichkeit einzuhalten sind; bei fehlenden oder unzureichenden Daten sind nach diesen Grundsätzen sachgerechte Alternativen zu wählen.
27Nach den §§ 192 bis 199 BauGB und nach den Organisationsvorschriften der Länder5 sind bundesweit flächendeckend Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten mit bundesrechtlichen Aufgaben nach § 193 BauGB und ggf. landesrechtlichen Aufgaben nach § 199 Abs. 2 BauGB gebildet. Sie sind als unabhängige nicht weisungsgebundene staatliche oder kommunale Einrichtungen Behörden besonderer Art. Sie werden von einem vorsitzenden Mitglied geleitet. Mitglieder sind eine hinreichende Anzahl ehrenamtlich bestellter Sachverständiger mit entsprechenden Eignungsvoraussetzungen zur Begutachtung und Beschlussfassung. Die für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständige Finanzbehörde entsendet ein weiteres Mitglied mit einschlägigen Erfahrungen als Gutachter zur Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen Daten für die Wertermittlung. Verkehrswertgutachten werden i. d. R. in einer Besetzung mit drei Personen erstattet. Bodenrichtwerte und sonstige Daten für die Wertermittlung werden in erweiterter Besetzung beschlossen. Außerdem verfügen die Gutachterausschüsse über Geschäftsstellen für die fachliche Vorbereitung und Ausfertigung der Beschlüsse, für die Grundlagenarbeit und Auskünfte sowie für allgemeine Verwaltungsaufgaben.
Bestimmte Aufgaben (vgl. § 198 Abs. 2 und 3) können auch über Obere Gutachterausschüsse oder gemeinsame Geschäftsstellen erledigt werden. Die Unabhängigkeit des einzelnen Gutachterausschusses wird hierdurch nicht berührt.
Abhängig vom Landesrecht haben die Gutachterausschüsse räumlich sehr unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche, von der Gemeindeebene (z. B. Baden-Württemberg) bis hin zur Landesebene (z. B. Stadtstaaten oder Sachsen-Anhalt). Gemeinsame Geschäftsstellen können auch für mehrere Gutachterausschüsse eingerichtet sein.
Auskünfte über den zuständigen Gutachterausschuss:
Gemeinde oder www.gutachterausschuesse-online.de
28Auch wenn die Wertermittlung kein selbständiges Rechtsgebiet bildet1, hat sich das Wertermittlungsrecht des BauGB mit der dazu erlassenen ImmoWertV (früher WertV) zur wesentlichen Grundlage für alle Rechtsbereiche entwickelt, in denen Verkehrswerte (Marktwerte) von Immobilien benötigt werden. Im Steuerrecht sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Daten Grundlage für bestimmte Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz2 und besonderen Bestimmungen in Einzelsteuervorschriften. Mit § 198 BewG ist die ImmoWertV auch Bestandteil des Steuerrechts; denn im dortigen Rahmen sind die nach den Grundsätzen der ImmoWertV ermittelten gemeinen Werte (§ 9 BewG) als Nachweis eines geringeren gemeinen Werts anzusetzen3.
29Das Baugesetzbuch ist mit seinen Wertermittlungsbestimmungen4 Rechtsgrundlage nicht nur der ImmoWertV sondern auch ihrer Voraussetzungen.
§ 199 Abs. 1 BauGB ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze
– bei der Ermittlung der Verkehrswerte und
– bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte
zu erlassen. Dies ist zuletzt durch Erlass der ImmoWertV geschehen.
Voraussetzungen sind im gesetzlichen Rahmen eingerichtete Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) mit den bestimmten Aufgaben (§ 193 BauGB, hier insbesondere Abs. 5) sowie mit den bestimmten Befugnissen und Rechten zur Führung der Kaufpreissammlung und deren Auswertung (§§ 195, 197 BauGB). Die Bestimmungen dienen auch der Bewältigung datenschutzrechtlicher Probleme.
Aufgrund ihrer Rechtsform sind die Grundsätze der ImmoWertV für die Gutachterausschüsse allgemein und bezüglich der Verkehrswertermittlung für Alle bindend, die mit Verkehrswertermittlungsaufgaben bei Maßnahmen nach dem BauGB oder z. B. mit dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG betraut sind. Von Grundsätzen kann nur abgewichen werden, wenn dies sachlich begründet ist. Insbesondere kann hiervon abgewichen werden, wenn und soweit die Anwendungsvoraussetzungen fehlen5 oder ein anderes Verfahren zumindest gleich geeignet ist6.
30§ 199 Abs. 2 BauGB ermächtigt die Länder, durch Rechtsverordnung Organisations-, Veröffentlichungs- und Auskunftsvorschriften für die Gutachterausschüsse zu erlassenen und ihnen weitere Aufgaben zu übertragen. Die sogenannten Gutachterausschussverordnungen sind unter unterschiedlicher Bezeichnung bekannt gemacht.7
Durch die Organisationsvorschriften ist auch die Leistungsfähigkeit der Gutachterausschüsse zur Schaffung der materiellen Grundlagen für die Anwendung der ImmoWertV und zur Bereitstellung von Daten und Informationen für die vielfältigen öffentlichen und privaten Aufgaben berührt. Mit der Übertragung weiterer Aufgaben wie zum Beispiel einer Mietensammlung für die Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB) kann die Datengrundlage für Mietansätze und abzuleitende Daten wie die Liegenschaftszinssätze im Ertragswertverfahren gestärkt sein oder werden. Sofern keine geeigneten Mietspiegel für die Wertermittlung einschließlich die Ableitung der Daten für die Wertermittlung vorliegen, sind die Gutachterausschüsse nach der Logik der ImmoWertV gehalten, Mietübersichten für alle Bereiche zu führen, für die z. B. Liegenschaftszinssätze ermittelt werden.
31Das Bewertungsgesetz (BewG) regelt die Bewertung von Vermögen, insbesondere auch des Grundvermögens, für öffentlich-rechtliche Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden8. Es enthält Bewertungsvorschriften, die anzuwenden sind, soweit in den Einzelsteuervorschriften keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. Die dort verwandten Begriffe wie Vergleichswert, Ertragswert oder Sachwert dürfen inhaltlich nicht mit den entsprechenden Begriffen der ImmoWertV verwechselt werden. Bei entsprechender Regelung sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte und sonstigen Daten für die Wertermittlung Bestandteile dieser steuerlichen Wertermittlungsverfahren. Grundlage der dort als Anlage 24 zum BewG bereitgestellten Regelherstellungskosten sind die in der Sachwertrichtlinie9 veröffentlichten Normalherstellungskosten. Siehe zur Anwendung der Grundsätze der ImmoWertV Rn. 276 ff.
32Von den rechtlichen Vorgaben zu unterscheiden sind die Wertermittlungsrichtlinien (WertR10 und Nachfolgerichtlinien). Diese sind für die Wertermittlung nur soweit verbindlich, wie ihre Anwendung angeordnet oder vereinbart wurde. Da die Richtlinien jedoch die ImmoWertV zur Grundlage haben und zunehmend vom zuständigen Bundesministerium11 genutzt werden, um die gleichmäßige Anwendung der ImmoWertV vielseitig zu unterstützen, bilden zumindest Teile der Richtlinien wie zum Beispiel die dort veröffentlichten Normalherstellungskosten oder die Berechnungsbeispiele zur Bewertung bzw. Berücksichtigung von (grundstücksgleichen) Rechten wichtige Bausteine im Wertermittlungssystem der ImmoWertV.
33Bisher wurden Teile der WertR 2006 und deren Anlagen durch die SW-RL12, die VW-RL13 und die EW-RL14 ersetzt. Damit hat der Erste Teil der WertR 2006 praktisch seine Funktion verloren. Es ist deshalb lediglich der Zweite Teil abgedruckt15. Die bisher als Anlage 7 zur WertR 2006 veröffentlichten NHK 2000 können u. a. unter www.jurion.de/Gesetze/WertR_2006-1/Anlage_7 gefunden werden.
Als weitere Richtlinie unterstützt die BRW-RL16 die sachgerechte Ermittlung sowie einheitliche anwenderfreundliche Darstellung und Bereitstellung der Bodenrichtwerte für die Bodenwertermittlung allgemein und insbesondere auch für Zwecke der steuerlichen Bewertung. Die einzelnen Richtlinien sollen später wieder zu einer gesamten WertR zusammengefasst werden.
34Nach der Ermächtigung des § 199 Abs. 1 BauGB regelt die ImmoWertV die Grundsätze der Verkehrswertermittlung und die Ableitung der hierzu erforderlichen Daten. Unter Voranstellung gemeinsamer Grundsätze ist sie in drei Abschnitte gegliedert:
Abschnitt 1 enthält vier Themenbereiche:
§ 1 Abs. 1 bestimmt für den Anwendungsbereich der ImmoWertV, dass bei der Verkehrswertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Rechten an solchen, ihrer Bestandteile und ihres Zubehörs die ImmoWertV anzuwenden ist. Gleiches gilt für die Ableitung der Daten, die zur Anwendung der nach den Grundsätzen der ImmoWertV entwickelten Wertermittlungsverfahren erforderlich sind; sie sind bezogen auf diese Verfahren gemäß der Definition des Verkehrswerts (§ 194 BauGB) aus dem Marktverhalten abzuleiten. Grundstücksgleiche Rechte sind z. B. das Wohnungseigentum, Erbbaurechte und Wohnungserbbaurechte.
Dabei ermöglicht § 1Abs. 2 insbesondere die Anwendung auch auf Rechte und die Wertermittlung mit abweichenden Verfahren, falls die normierten Verfahren (Abschnitt 3) zum Beispiel wegen fehlender Datengrundlage in kaufpreisarmen Lagen weniger geeignet oder bei nicht handelbaren persönlichen Rechten nicht anwendbar sind.
Unter § 2 und darauf aufbauenden Bestimmungen werden Aussagen zum Wertermittlungsstichtag und zum Grundstückszustand sowie zu Gebietszuordnungen getroffen. Dabei werden Begriffe bestimmt und die in den Wertermittlungsverfahren benötigten Zustandsmerkmale systematisiert.
Die Vorschriften zu den Bestimmungsmerkmalen des Grundstückszustands (§ 4) und zu ihren Zuordnungen sind weiter gegliedert:
§ 6 enthält gemäß der Verkehrswertdefinition des § 194 BauGB einen umfangreichen Katalog möglicher Anhaltspunkte zur Bestimmung der Grundstückszustands. Der Entwicklungszustand (§ 5) ist dann eine Zusammenfassung einiger dieser Merkmale zur planungs- und bodenordnungsrechtlichen Einordnung. Schließlich lenkt § 4 Abs. 3 mit den ggf. zu beachtenden Gebietskulissen den Blick auf besondere rechtliche und tatsächliche Besonderheiten von Gebieten. Der Entwicklungszustand und die Gebietskulissen sind wichtige Abgrenzungsmerkmale der Bodenrichtwerte und der sonstigen Daten für die Wertermittlung.
§ 7 regelt den Ausschluss von Kaufpreisen und sonstiger Daten (z. B. Mieten, Baukosten) wegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse. Als einziges Ausschlusskriterium ist ein erhebliches Abweichen genannt.
Unter § 8 sind die allgemeinen Grundsätze der Verkehrswertermittlung nach Verfahrenswahl (Abs. 1) und Verfahrensschritten (Abs. 2) gegliedert (vgl. Rn. 37). Abs. 3 enthält Bestimmungen zu besonderen objekttypischen Grundstückseigenschaften, die sowohl bei der Verfahrenswahl als auch insbesondere bei den Verfahrensschritten zu beachten sind, da sie zunächst bei der Wertermittlung nach den normierten Wertermittlungsverfahren des Abschnitts 3 ausgeklammert werden.
35Abschnitt 2 bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und die Ableitung der sonstigen Daten für die Wertermittlung. Die Vorschrift wendet sich insbesondere an die für diese Ermittlungen zuständigen Gutachterausschüsse. Auf die Verkehrswertermittlung hat sie mittelbare Auswirkungen durch die von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Daten mit den jeweils ergänzenden Modellbeschreibungen und die Beurteilung der Aussagefähigkeit der Daten. Die Daten sind wesentliche Bestandteile der Wertermittlungsverfahren nach Abschnitt 3.
36Abschnitt 3 regelt die vorrangig anzuwendenden Wertermittlungsverfahren in drei Unterabschnitten:
37Verfahrenswahl und Verfahrensschritte sind in § 8 geregelt. Die dortigen Bestimmungen gehen davon aus, dass Wertermittlungsmodelle für Grundstücke mit modelltypischen Grundstücksmerkmalen bestehen, die durch Anwendung der aus der Kaufpreissammlung abgeleiteten Daten unmittelbar zum Verkehrswert von Grundstücken ohne besondere Grundstücksmerkmale (boG, § 8 Abs. 3) führen und dass der Werteinfluss von gegebenenfalls bestehenden Besonderheiten im Verhältnis zu dem so ermittelten Zwischenwert ebenso sicher ermittelt werden kann. Bei der Wahl des Wertermittlungsverfahrens sind also sowohl die Eignung des datengestützten Modells als auch die Erheblichkeit der Zu- und Abschläge zu beachten. Maßgeblich ist die möglichst sichere und überzeugende Ermittlung des Verkehrswerts. Die Verfahrensschritte (§ 8 Abs. 2) sind dann eine Folge der Entscheidung nach Abs. 1. Hierzu steht nicht in Widerspruch, die Wertermittlungsverfahren im Verlauf der Bearbeitung zu wechseln, falls sich andere Verfahren als geeigneter herausstellen.
38Das geeignete Wertermittlungsverfahren ist also danach zu bestimmen und zu begründen,
a) unter welchen Aspekten Grundstücke nach der Art des Bewertungsobjekts üblicherweise entsprechend den Maßgaben zur Verkehrswertermittlung gehandelt werden,
b) nach welchen Verfahren im jeweiligen Marktsegment die Verkehrswerte üblicherweise ermittelt werden,
c) inwieweit geeignete Daten für diese Wertermittlungsverfahren vorliegen oder aus vorhandenen Daten abgeleitet werden können, und
d) inwieweit die besonderen Grundstückseigenschaften (boG) sachgerecht abgespalten und mit welcher Sicherheit ihr Wertbeitrag bestimmt werden kann.
Soweit keine persönlichen Erkenntnisse über die örtliche Situation zur Beurteilung von a) und b) vorliegen, müssen entsprechende Information eingeholt werden. Die in der Fachliteratur oder in den WertR genannten Zuordnungen von Arten bebauter Grundstücke zu Wertermittlungsverfahren können zwar erste Anhaltspunkte bieten, Aussagen zur örtlichen bzw. objektspezifischen Praxis aber nicht ersetzen. Vgl. zur Anwendbarkeit des Sachwertverfahrens Nummer 1 SW-RL und des Ertragswertverfahrens Nummer 2 Abs. 2 EW-RL.
In jeden Fall sind beim örtlich zuständigen Gutachterausschuss und hilfsweise (Kann-Vorschrift) bei Gutachterausschüssen mit vergleichbaren Marktverhältnissen die Fragen nach c) zu klären und ggf. geeignete Daten heranzuziehen. Wichtige erste Hilfsmittel sind, soweit vorhanden, von den Gutachterausschüssen erstellte Immobilienmarktberichte.
Die Immobilienmarktberichte geben ggf. auch Auskunft über die Praxis der Abspaltung von Kaufpreisanteilen für besondere objektspezifische Grundstückseigenschaften wie zum Beispiel Stellplatzanteile bei Eigentumswohnungen oder baulich nicht anrechenbare Grundstücksflächen bei Baugrundstücken. Vgl. zur Berücksichtigung von Rechten auch WertR 2006 Zweiter Teil mit Anlagen.
