Die Lücke im Gesetz - Ingo Lenßen - E-Book

Die Lücke im Gesetz E-Book

Ingo Lenßen

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  • Herausgeber: Riva
  • Kategorie: Ratgeber
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2013
Beschreibung

Alles, was gerade noch recht ist. Als Anwalt kennt Ingo Lenßen die Grenzen von Recht und Unrecht ganz genau. Er weiß, wie man um ein Knöllchen wegen überhöhter Geschwindigkeit herumkommt oder warum das Telefonieren am Steuer nicht grundsätzlich mit einem Bußgeld enden muss. Er erläutert, welche Schimpfworte gerade noch in Ordnung sind, wie Sie als Mieter zu Ihrem Rechtkommen oder auf welche Abzocktricks Sie beim Gebrauchtwagenkauf vorbereitet sein müssen. Unterhaltsam und informativ schildert er in seinem Buch, mit welchem Detailwissen man sich in bestimmten Situationen dem Zugriff der Justiz entziehen oder die gegnerische Partei übertrumpfen kann. Ganz legal, weil man eben etwas mehr weiß als die anderen. Angereichert mit Anekdoten aus seiner langjährigen Tätigkeit als Strafverteidiger hat Ingo Lenßen ein einzigartiges Buch geschrieben, das dem Leser interessantes juristisches Know-how bietet.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

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Seitenzahl: 226

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://d-nb.de abrufbar.

Für Fragen und Anregungen an Ingo Lenßen:

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2. Auflage 2013

Lizensiert durch: TM1 Trademark One AG, Starnberg

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© 2013 by riva Verlag, ein Imprint der Münchner Verlagsgruppe GmbH,

Nymphenburger Straße 86

D-80636 München

Tel.: 089 651285-0

Fax: 089 652096

Für Fragen und Anregungen an den Verlag:

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Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Redaktion: Petra Holzmann, München

Umschlaggestaltung: Kristin Hoffmann, München

Umschlagabbildung: © Bianca Schmidt, www.fotoflexx.de

E-Book-Umsetzung: Georg Stadler, München

ISBN Print 978-3-86883-282-2

ISBN E-Book (PDF) 978-3-86413-286-5

ISBN E-Book (EPUB, Mobi) 978-3-86413-287-2

Eine kurze Vorbemerkung

Die Lücke im Gesetz ist nicht das, was wir generell suchen, es ist die Ausnahmeregelung, wenn es um unser Recht geht. Wenn es darum geht, dass Sie ganz persönlich einmal ungeschoren davon kommen sollen. Wenn es darum geht, dass Sie Ihren Führerschein nicht abgeben müssen, dass Sie Ihre Kaution sofort zurückhaben sollen oder Sie mehr Erbanteil verdient haben als die anderen. Weil Sie im Recht sind oder glauben, sich dieses Recht nehmen zu dürfen.

In diesem Buch finden Sie solche Fälle. Fälle, in denen der Kopf aus der »Schlinge« gezogen wurde, in denen das Recht zur sehr persönlichen Gerechtigkeit wurde. Aber auch solche Fälle und Beispiele, die Ihnen eine Orientierung geben über das, was das Recht der Gerichte ist. Vor allem aber sollen Sie die Fälle in diesem Buch unterhalten und auch amüsieren.

Und wenn Sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Lösung der einzelnen Fälle gerecht war, stellen Sie vielleicht fest: Es ist das Unrecht, das uns bewegt, das Recht ist für uns selbstverständlich.

Ihr

Ingo Lenßen

Kapitel 1 Verkehrsrecht

1. Der Trend zum Zweithandy

Ein Bekannter berichtete mir kürzlich, dass er mitten in einer Großstadt mit dem Handy am Ohr an den allseits aufmerksamen Freunden und Helfern vorbeigefahren war. Diese bemerkten das natürlich sofort, nahmen seine Verfolgung auf und stoppten ihn nach ungefähr 300 Metern. In dieser Zeit hatte er das Handy allerdings geistesgegenwärtig schon in die Mittelkonsole gelegt.

Nachdem er angehalten und mit dem Tatvorwurf des Telefonierens am Steuer konfrontiert worden war, welchen die Herren Polizeibeamten mit einem selbstzufriedenen Lächeln vorbrachten, erklärte mein Bekannter, dass er nicht telefoniert habe.

Die Beamten lächelten weiter und sagten, sie hätten ihn aber beim Telefonieren beobachtet und er möge doch bitte sein Handy zeigen. Mein Bekannter kam der Aufforderung natürlich nach, rief die letzten abgehenden Anrufe des Handys auf und zeigte diese den Polizeibeamten. Die sahen erstaunt, dass in den letzten 15 Minuten von diesem Handy niemand angerufen worden war. Allerdings waren sie nicht entmutigt und forderten meinen Bekannten auf, auch die Liste der eingehenden Anrufe zu zeigen. Gesagt, getan. Die Beamten bekamen auch die Liste der eingehenden Anrufe zu sehen. Die besagte, dass in den letzten 15 Minuten auch kein Anruf auf diesem Handy eingegangen war.

Die Beamten sahen ein, dass sie sich offensichtlich getäuscht hatten und entschuldigten sich zähneknirschend für die Fahrtunterbrechung.

Nun überkam meinen Bekannten ein selbstzufriedenes Lächeln, als er seine Fahrt fortsetzte. Er griff in die Mittelkonsole, nahm sein Handy zur Hand und setzte das Telefonat, das er kurz vor der Kontrolle geführt hatte, fort. Das kontrollierte Zweithandy legte er wieder behutsam zurück auf den Beifahrersitz, von dem er es zuvor genommen hatte.

Merke: Achten Sie darauf, dass Ihr Zweithandy während der Polizeikontrolle nicht plötzlich klingelt!

2. Handy anfassen verboten

Elias K. überreichte mir seinen Bußgeldbescheid, in dem man ihm zur Last legte, dass er im Straßenverkehr telefoniert habe. Elias K. versicherte mir gegenüber jedoch, dass er das Handy zwar während der Fahrt in der Hand gehabt, es aber nicht benutzt hätte.

Gegen den Bußgeldbescheid legten wir Einspruch ein, es kam zur Hauptverhandlung. In dieser wurde der Polizeibeamte gehört, der Elias K. angehalten und kontrolliert hatte. Er erklärte, dass er meinen Mandanten während der Fahrt mit dem Handy in der Hand gesehen habe. Auf die Frage des Richters, ob er Elias K. auch während der Fahrt habe telefonieren sehen, entgegnete der Polizeibeamte, dass dies doch klar sei. Im Übrigen käme es darauf überhaupt nicht an, mein Mandant hätte das Handy doch in der Hand gehabt. Auf meine Frage, ob mein Mandant ihm angeboten habe, die Liste der letzten eingehenden oder abgehenden Anrufe zu zeigen, entgegnete der Polizeibeamte, dass er sich darauf nicht habe einlassen wollen. Er war davon überzeugt, dass Elias K. schon deshalb verkehrswidrig gehandelt hatte, weil er durch das Handy in der Hand vom Straßenverkehr abgelenkt gewesen war.

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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