Ungerechtigkeit im Namen des Volkes - Ingo Lenßen - E-Book
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Ungerechtigkeit im Namen des Volkes E-Book

Ingo Lenßen

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Beschreibung

Wie gerecht ist Deutschland? "Leben wir in einer ungerechten Gesellschaft, weil Ungerechtigkeit und Verbrechen ungenügend bestraft werden?" "Wird die Kriminalität in Deutschland (weiter) steigen, weil in deutschen Gerichtssälen Nachsicht und lasche Vorurteile herrschen?" "Wird Recht in Deutschland eigentlich überall gleich gesprochen? "Geht es in vielen Urteilen mehr um das Wohl der Täter als das der Opfer? Und: "Werden viele Urteile aufgrund von Zeit- und Geldmangel einfach abgeurteilt?" Diese und ähnlich unangenehme Fragen stellt Strafverteidiger Ingo Lenßen in seinem Buch. Dabei bezieht er sich auf über 50 Fälle aus seiner eigenen Rechtspraxis, aber auch auf solche, deren Urteil große öffentliche Diskussionen ausgelöst hat. Er bringt genau die Transparenz in viele Entscheidungen, die die Öffentlichkeit, also das Volk, in dessen Namen doch gesprochen wird, oft nicht nachvollziehen kann – auch weil sich Gerichte eben gerne vor dieser Öffentlichkeit abschotten.  

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Seitenzahl: 186

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Impressum

© eBook: GRÄFE UND UNZER VERLAG GmbH, München, 2019

© Printausgabe: GRÄFE UND UNZER VERLAG GmbH, München, 2019

Alle Rechte vorbehalten. Weiterverbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, auch auszugsweise, sowie die Verbreitung durch Film und Funk, Fernsehen und Internet, durch fotomechanische Wiedergabe, Tonträger und Datenverarbeitungssysteme jeder Art nur mit schriftlicher Zustimmung des Verlags.

Projektleitung: Florian Fischer, Simone Kohl

Lektorat: Stephanie Bräuer

Korrektorat: Susanne Schneider

Karten: Volker Grundies

Umschlaggestaltung und Layout: independent Medien-Design GmbG, Horst Moser, München

eBook-Herstellung: Bettina Maschner

ISBN 978-3-8338-6935-8

1. Auflage 2019

Bildnachweis

Syndication: www.seasons.agency

GuU 8-6935 05_2019_02

Die GU-Homepage finden Sie im Internet unter www.gu.de

VORWORT

Warum habe ich dieses Buch jetzt geschrieben? Und warum geht es in diesem Buch nicht nur um die Sicht eines Strafverteidigers, der verpflichtet ist, für seine Klienten möglichst niedrige Strafen zu erreichen? Letztendlich ausschlaggebend war ein Fall, den ich selbst als Vertreter der Nebenklage mit meinen Mandanten erlebt hatte. Der jugendliche Haupttäter war nicht nur mit einem in meinen Augen sehr milden Urteil „davongekommen“, sein Verhalten nach dem Urteil – er zeigte den Eltern des von ihm getöteten Opfers am Ausgang des Gerichtsgebäudes den Mittelfinger – bewies auch, dass der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts hier wohl nie greifen würde. Ich wusste nicht, wie ich das meinem Mandanten, dem Vater des Opfers, der sein Kind verloren hatte, klarmachen sollte. Und mir wurde wieder einmal bewusst, wie wichtig mein Engagement für den Weissen Ring, der sich für Opfer von Kriminalität einsetzt, ist. Ich begann, mir Gedanken darüber zu machen, ob „das Volk“, in dessen Namen doch Urteile gesprochen werden, überhaupt nachvollziehen kann, wie es zu diesen Urteilen kommen kann. Ist unser Rechtssystem ungerecht? Oder nur unverständlich? Oder überfordert?

Also habe ich mich in den folgenden Monaten intensiv mit Fällen auseinandergesetzt, bei denen das Urteil ein Gefühl des Unrechts hinterlässt, seien es nun Urteile aus meiner Praxis, aus aktuellen Rechtsdiskussionen oder auch aus Medienberichten. Viele dieser Fälle – und so viel vorab: Es geht absolut nicht nur um zu milde, sondern auch um unverhältnismäßig hohe Strafen – schildere ich hier im Buch. Dabei bemühe ich mich, die Urteilsfindung transparent zu machen. Denn das ist etwas, was die Justiz leider sehr oft versäumt: Sie meidet die offene Diskussion, die allgemein verständliche Übersetzung eines Urteils. Und sie lässt wenig Kritik zu. Doch es gibt offensichtliche Missstände, über die man sprechen muss.

Wir sind zu Recht stolz auf unser deutsches Rechtssystem, aber in den letzten Jahren wurden immer mehr Urteile bekannt, die nicht dem Rechtsempfinden der Bevölkerung entsprechen. Warum bekommt ein Drogendealer für eine relativ geringe Menge Drogen eine fünfjährige Freiheitsstrafe und fünf Gruppenvergewaltiger, die ihr Opfer nach der Tat fast erfrieren lassen, erhalten nur Bewährungsstrafen? Warum kommen drei von fünf Mitgliedern einer Schlägertruppe mit Freisprüchen davon, obwohl das Opfer nach zwei Wochen im künstlichen Koma mit Titanplatten im Kopf weiterleben muss? Aber auch: Warum erhält ein Demonstrant wegen eines Flaschenwurfes ohne Folgen bei einer G20-Demonstration eine Gefängnisstrafe, und ein anderer, der bei einer Pegida-Demonstration einen Kameramann schwer verletzt hat, nur eine Geldbuße? Solche und viele andere Urteile sind für den Bürger nicht immer nachvollziehbar, um es einmal milde auszudrücken.

Natürlich kann ein Bauchgefühl des „Bürgers“ keine Strafen begründen, oft sind auch Fakten aus den Verfahren nicht bekannt. Doch wenn Urteile „im Name des Volkes“ gesprochen werden, sollten die Gerichte das Rechtsempfinden der Bevölkerung nicht völlig außen vor lassen. Sonst bleibt ein deutlicher Unmut. Und dem muss man nachgehen, wenn man nicht will, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung verloren geht. Und dann im schlimmsten Fall Gedanken an Selbstjustiz entstehen, zumindest aber die Achtung vor der Gerichtsbarkeit verloren geht.

Ich schildere in diesem Buch über 40 Fälle. Manche davon habe ich persönlich erlebt, manche kenne auch ich nur aus der Presse, betrachte sie aber als Jurist und werde versuchen, Ihnen die Urteilsfindung verständlich zu machen. Oder eben auch erläutern, warum auch ich als Jurist solche Urteile nicht nachvollziehen kann.

Auch wenn ich hier natürlich nicht auf jeden rechtlichen Aspekt eingehen kann – schließlich halten Sie kein juristisches Lehrbuch in Händen: Ein bisschen Theorie kann ich Ihnen nicht ersparen. Doch ich hoffe, Ihnen damit die gerichtlichen Entscheidungen transparenter machen zu können.

Es geht mir nicht darum, nur anzuklagen. Ich versuche, dieses Thema anhand der Praxisfälle von so vielen Seiten wie möglich zu beleuchten. So wie ich mir wünsche, dass vor Gericht die Hintergründe von Täter und Opfer in die Urteilsfindung einfließen, möchte ich hier mögliche unterschiedliche Sichtweisen der Fälle beleuchten.

Ich bin nicht der Meinung, dass wir härtere Strafen benötigen. Sehr wohl muss aber darüber gesprochen werden, warum so oft in gerichtlichen Entscheidungen nicht einmal der mittlere Strafrahmen ausgenutzt wird. Häufig ist die Sachlage tatsächlich schwierig. Noch schwieriger zu verstehen ist aber, dass gleiche Taten in den zahlreichen Regionen unseres Landes völlig unterschiedlich abgeurteilt werden – was manchmal sogar am selben Gericht bei jeweils anderen Richtern geschieht. Verlangt es da nach Vereinheitlichung oder gar Regulation?

Ein wichtiger Aspekt, der sich durch zahlreiche Fälle zieht, ist natürlich auch die Frage nach den Folgen für das Opfer. Oft geht es vor Gericht ausführlich um die Vergangenheit und die sozialen Perspektiven des Täters und kaum um die Auswirkungen, die die Tat auf das Opfer hat. Hier stimmt etwas ganz Grundsätzliches nicht.

Der Unmut, der in der Bevölkerung und wahrscheinlich auch bei Ihnen, liebe Leser, nach dem Bekanntwerden vieler Urteile entsteht, ist häufig nicht unberechtigt. Dennoch sollten wir vermeiden, in Stammtischparolen abzurutschen. Wie in so vielen Bereichen des Lebens geht es darum, und das sollte insbesondere für Gerichte zutreffen, genauer hinzuschauen – und zwar auf beide Seiten. Ein Mangel an Zeit oder Geld darf nie die Ausrede für ein nicht ausgewogenes Urteil sein – was leider auch zum Gerichtsalltag gehört. Und das klage ich nun wirklich an.

Doch hier entlasse ich Sie auf die Seiten dieses Buches. Lesen Sie, lassen Sie Ihre Gedanken spielen und kommen Sie dann AM ENDE zu Ihrem eigenen Urteil.

Ihr Ingo Lenßen

KAPITEL 1 DER STRAFVERTEIDIGER – ALLES FÜR DEN TÄTER, ODER?

DER JOB DES STRAFVERTEIDIGERS

Bevor wir hier in die verschiedenen Fälle und Hintergründe der Urteilsfindung einsteigen, will ich natürlich darauf eingehen, wie es kommt, dass ich als Strafverteidiger ein Buch schreibe, in dem es so deutlich auch um die Rechte und die Stärke der Opfer geht.

Seit über 25 Jahren bin ich nun Strafverteidiger und dies mit Leib und Seele. Das Selbstverständnis eines Strafverteidigers – und damit auch meines – bedingt es, dass er für seinen Mandanten das Beste herausholt. Und das Beste für den Mandanten ist natürlich ein Urteil mit einer möglichst geringen Strafe, nur in Ausnahmefällen ist dies ein Freispruch.

Dem Strafverteidiger kann oder muss es zunächst sogar gleich sein, ob der Mandant die Tat begangen hat oder nicht. Gibt es formale Gründe wie ein Beweisverwertungsverbot, eine Aussage, die aufgrund einer falschen Belehrung nicht verwertet werden darf – und kann damit eine Verurteilung verhindert werden – so muss der Verteidiger dies ausnutzen. Die oft von Laien an einen Strafverteidiger gestellte Frage, ob er einen Mandanten auch verteidigen könne, wenn er wisse, dass der Mandant schuldig sei, muss somit mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Ebenso wie die Frage, ob man einen Freispruch für einen Mandanten beantragen könne, bei dem man weiß, dass er die Tat begangen hat. Hier sei allerdings gleich bemerkt, dass die Freispruchquote in Deutschland ohnehin nur bei drei Prozent liegt. Denn die Staatsanwaltschaft bringt Fälle, bei denen sie nicht von einem möglichen Schuldspruch ausgeht oder bei denen das Unrecht der Tat als gering eingestuft wird – ohnehin nicht zur Anklage.

MEIST geht es in Urteilen um das Strafmaß. Welches Maß an Schuld der Mandant für die Straftat zu tragen hat, spielt für das Urteil häufig eine zentrale Rolle, für das Ziel des Verteidigers sollte es allerdings nur zweitrangig Beachtung finden. Für ihn haben daher auch die Belange des Opfers zunächst unberücksichtigt zu bleiben und sind nicht von Interesse.

Dies ändert sich erst dann, wenn man beispielsweise durch einen sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich zu einem günstigeren Urteil für den eigenen Mandanten kommen kann. Denn durch einen erfolgreichen Täter-Opfer – Ausgleich kann einerseits das Bedürfnis des Opfers nach Entschuldigung und das des Täters auf Verzeihen erreicht werden. Es kann aber auch ein beim Opfer entstandener finanzieller Schaden wiedergutgemacht werden oder die Zahlung eines Schmerzensgeldes erfolgen – und das ist sowohl im Interesse des Angeklagten als auch in dem des Strafverteidigers, weil dadurch das Strafmaß reduziert werden kann.

Die andere Seite

Weil auch das Opfer die Möglichkeit haben soll, seine eigenen Interessen in ein Strafverfahren einzubringen und sich selbst aktiv an einem solchen Strafprozess zu beteiligen, hat der Gesetzgeber das „Instrument“ der Nebenklage eingeführt. Ein Nebenkläger ist das Opfer einer Straftat. Ist dieses Opfer verstorben, können sogar seine nächsten Angehörigen als Nebenkläger in einem Strafprozess gegen den Täter auftreten. Mit den Instrumenten des Nebenklägers hat es die Strafprozessordnung geschafft, dass Opfer einer Straftat ihre eigenen Belange in den Prozess einbringen und diesen sogar partiell mitbestimmen können.

Ein Strafverteidiger kann nicht nur Täter verteidigen, sondern – natürlich nicht im gleichen Fall – auch den Nebenkläger in einem Strafprozess vertreten.

Interessant ist dabei natürlich, dass, tritt ein Strafverteidiger häufiger als Nebenklägervertreter auf, er Fälle aus einem anderen Blickwinkel sieht, und damit natürlich auch die Belange des Opfers durch eine andere Brille betrachtet. Denn nun sind ja nicht mehr die Belange des Straftäters für ihn im Fokus, sondern die besonderen Befindlichkeiten des Opfers einer Straftat.

Ein Gedankenspiel am Rande: Stellen wir uns rein theoretisch den gleichen Strafverteidiger in ein und demselben Verfahren einmal als Verteidiger und einmal als Vertreter der Nebenkläger vor. Würde sich das auf das Urteil auswirken?

Vom Gedankenspiel zur Praxis

Warum ich das so ausführlich schildere? Weil es uns zu zwei Fällen bringt, bei denen ich als Vertreter der Nebenkläger tätig war und die letztendlich mitentscheidend für die Entstehung dieses Buches waren.

Der erste Fall ist schon ein paar Jahre her. Als ich nach über 20 Jahren Tätigkeit als Strafverteidiger zum ersten Mal auf der anderen Seite saß, eben auf der des Nebenklägervertreters, hatte ich plötzlich nicht das geringste Verständnis für den Strafantrag des Verteidigers auch wenn – um das vorwegzunehmen – das Urteil schlussendlich für mich nachvollziehbar und für meinen Mandanten annehmbar war.

FALL 1

Mein Mandant war mit einem befreundeten Pärchen auf einem Volksfest gewesen. Sie hatten keinen Alkohol getrunken. Beim Verlassen des Festes ließ mein Mandant kurz die Gruppe alleine, um einen Bekannten zu begrüßen.

Nach einigen Minuten des Wartens rief die Freundin meines Mandanten ihn mit den Worten „Schatz, kommst du bitte!“ zurück. Da baute sich ein der jungen Frau Unbekannter vor ihr auf und sagte: „Da bin ich.“ Die junge Frau erklärte, dass sie ihn nicht gemeint habe, und bat um Entschuldigung. Der Fremde ließ jedoch nicht locker und fragte sie, ob er nicht gut genug sei. Nun mischte sich der Mann des befreundeten Pärchens ein und bat den aufdringlichen Fremden zu gehen. Ohne weitere Ankündigung versetzte dieser ihm daraufhin einen Kopfstoß, der sein Nasenbein brach. Die Schreie der beiden Frauen machten meinen Mandanten auf die Situation aufmerksam und er eilte seinem Freund zu Hilfe.

Mittlerweile hatten sich allerdings zum ersten Angreifer zwei weitere Herren gesellt, die meinen Mandanten gleich mit Schlägen erwarteten. Der ging zu Boden, rappelte sich aber wieder auf und es gelang ihm, zwei der Angreifer von sich abzuschütteln. Der Dritte sprang ihm jedoch auf die Schulter und biss ihm so ins Ohr, dass er, wie Zeugen später berichteten, meinem Mandanten die Ohrmuschel „aus dem Kopf gerissen“ hatte und sie anschließend auf den Boden gespuckt hatte.

Mein Mandant wurde mit dem Notarzt in die Klinik gebracht. Im Anschluss an eine erste Operation musste er etwa ein Jahr lang über eine Schweinsohrblase am Ohr medikamentiert werden. Erst nach dieser Zeit konnten die ersten plasto-chirurgischen Eingriffe beginnen. Die Ärzte versuchten, die Ohrmuschel in über zehn weiteren Operationen wiederaufzubauen.

Für meinen Mandaten waren nicht nur diese körperlichen Folgen eine Tortur, zudem konnte er, der gerade seine Lehre abgeschlossen und einen ersten Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, über anderthalb Jahre seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen und war vollständig auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Aufgrund der Schweinsblase an seinem Kopf wollte er das Haus nicht verlassen, da er sich unendlich schämte. Und selbst nachdem die Schweinsblase entfernt worden war, lief mein Mandant nur noch mit einer Mütze herum. Er fühlte sich entstellt, da auf der verletzten Seite keine Ohrmuschel vorhanden war. Die Scham wegen dieser Entstellung begleitet ihn noch Jahre nach der Tat. Während die Verteidiger auf Freispruch und Bewährung plädierten, erachtete ich eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe für Tat und Schuld angemessen.

DAS URTEIL:

Das Gericht sprach eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten aus.

Auch wenn die Strafanträge der Verteidiger unverständlich blieben, war mein Mandant, das Opfer, mit diesem Urteil zufrieden. Das Urteilsmaß war nicht weit entfernt von unseren Vorstellungen und er hatte im Verfahren – gerade durch das Instrument der Nebenklage – die Möglichkeit gehabt und genutzt, sein durch die Tat erlittenes Unrecht darzustellen.

Wer kann das verstehen?

Dies war beim zweiten Fall, den ich Ihnen hier schildern möchte, ganz anders. Und daher war dieser Fall, wie ich schon in meinem Vorwort erwähnt habe, mitentscheidend für die Entstehung dieses Buches. Er wurde als Jugendstrafverfahren vor dem Landgericht verhandelt. Mein Mandant als Nebenkläger war der Vater des Opfers.

FALL 2

Der Sohn meines Mandanten, 19 Jahre alt, war an einem Abend im Februar mit seiner Freundin und einem befreundeten Pärchen gegen Mitternacht in eine Shisha-Bar gegangen. Sie hatten nachweislich keinen Alkohol getrunken.

Nach etwa einer Stunde verließen sie die Bar und wurden plötzlich von jungen Männern angesprochen, die zuvor ebenfalls in der Bar waren. Diese behaupteten, der Freund des Sohnes meines Mandanten habe die Mutter eines der späteren Tatbeteiligten beleidigt. Zweifel an dieser Aussage waren eher gerechtfertigt. Die Täter hatten es offensichtlich auf eine tätliche Auseinandersetzung abgesehen. Während die Freundin des Sohnes meines Mandanten schon in dessen Auto Platz genommen hatte, wurde er selbst von einem der Täter geschubst und stolperte. Sein Freund wurde von einem anderen Täter mit dem Messer bedroht. Nachdem mein Mandant sich wieder gefangen hatte, ging er zu dem das Messer haltenden Täter und bat ihn mit beschwichtigend erhobenen Händen aufzuhören. Er betonte, sie wollten keinen Streit, und bat darum, ihn und seine Freunde einfach nach Hause fahren zu lassen. Daraufhin stach der Haupttäter ihm das Messer unvermittelt in die rechte Brustseite und durchtrennte damit die Aorta des jungen Mannes. Schwer verletzt rannte der daraufhin in die Shisha-Bar zurück, um ärztliche Hilfe zu rufen, brach dort aber aufgrund des hohen Blutverlustes zusammen und verstarb, bevor der Notarzt eintraf.

In der Hauptverhandlung gaben der Haupttäter und sein Mitstreiter an, dass sie am Abend Kokain und anschließend Wodka in großen Mengen konsumiert hätten. Das wurde durch befreundete Zeugen der Täter bestätigt. Tatsächlich bewegte dies das Gericht dazu, im Urteil von einer verminderten Schuldfähigkeit des Haupttäters auszugehen. Grundsätzlich kann ein Alkohol- und / oder Drogenkonsum strafmildernd wirken.

Die Staatsanwaltschaft hatte wegen Mordes angeklagt, was auch meinem eigenen Plädoyer entsprach. Die Verteidigung hatte auf Körperverletzung mit Todesfolge plädiert, da der Täter nicht damit hätte rechnen können, dass das Opfer durch den Messerstich sterben würde.

DAS URTEIL:

Das Gericht erkannte auf Totschlag und verhängte eine Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dabei hatte es noch eine Vorstrafe von einem Jahr miteinbezogen. Für einen Mord sah das Gericht das Mordmerkmal Vorsatz als nicht gegeben und verneinte auch das Vorliegen niedriger Beweggründe. Dass der Täter einfach nur Streit gesucht und auf einen Mann eingestochen hatte, der darum bat, nach Hause gehen zu dürfen, reichte dem Gericht dafür nicht aus.

Nun klingen ja sieben Jahre und sechs Monate nicht nach einer milden Strafe. Allerdings: Das Erwachsenenstrafrecht sieht eine vorzeitige Entlassung des Täters aus der Haft nach zwei Drittel der verbüßten Haftstrafe vor (bei einer dreijährigen Freiheitsstrafe also nach zwei Jahren). Hingegen kann die Strafe bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, wie im vorliegenden Fall, bereits nach einem Drittel der verbüßten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies der Entwicklung des Jugendlichen förderlich sein kann, und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit beachtet wird. Umgerechnet auf diesen Fall: Bei einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ist es nicht ausgeschlossen, dass der jugendliche Straftäter in der Haftanstalt eine Lehre absolviert und nach Abschluss der Lehre unter Bewährung auf freien Fuß gesetzt wird. Unter Beachtung der Resozialisierung und des Erziehungsgedankens, der ja der Leitfaden des Jugendstrafrechts ist, mag dies positiv zu werten sein. Mein Mandant wiederholte nur immer wieder: „Aber mein Kind ist tot!“

NACHSPIEL ZU FALL 2

Kann man dieses Entsetzen des Vaters ohnehin schon nachvollziehen – ich wusste, dass meine Versuche, ihm das Urteil zu erklären, seinen Gefühlen nicht gerecht werden konnten –, wird es noch fraglicher, wenn man das Nachspiel kurz nach Prozessende kennt:

Hatte der vorsitzende Richter noch in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass das Urteilsmaß eine Chance für die Zukunft des Hauptangeklagten bedeuten solle, so zeigte der nach der Hauptverhandlung sehr deutlich, welche Wirkung diese Worte auf ihn hatten: Während er mit dem Gefangenentransport ins Gefängnis verbracht wurde und einen Kameramann sowie die Familie des Opfers passierte, hob er grinsend die rechte Hand und hielt den geschockten Familienangehörigen die Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger entgegen. Die darauf erfolgte Strafanzeige hat nichts bewirkt. Das Verfahren wurde eingestellt, da nicht klar war, wem der Mittelfinger gegolten hatte. Es hätte ja auch der Kameramann sein können, den der Täter beleidigen wollte. Und der hatte erklärt, dass er berufsbedingt kein Interesse an einer Strafverfolgung hätte. Die Familie des Opfers fühlte sich allerdings erneut gedemütigt.

Wie kommen solche Urteile zustande, die wir einfach nicht verstehen können? Liegt es daran, dass wir bei der Urteilsfindung immer danach schauen, welches Urteil für den Täter das „gerechte“ ist? Achten wir zu sehr darauf, was eine Verurteilung mit dem Täter macht? Hoffen wir zu sehr darauf, dass der Täter sich resozialisiert, wir ihn möglichst bald wieder in die Gesellschaft integrieren können, es eventuell für ihn besser ist, wenn er nie aus dieser Gesellschaft ausgeschlossen, nicht in eine Haftanstalt eingeschlossen wird? Wäre es gerechter, wenn wir auch die andere Seite, die Seite der von den Straftaten Betroffenen, den Opfern, betrachten?

Tatsächlich bin ich von Letzterem überzeugt. Ich glaube, dass es notwendig ist, bei der Urteilsfindung immer darauf zu achten, dass das Urteil auch dem angemessen ist, was die Tat beim Opfer ausgelöst und verursacht hat.

Ebenso notwendig ist es aber auch, dass Urteile verlässlich sind. Dazu brauchen wir keine neuen oder härteren Gesetze. Denn es kann nicht darum gehen, die Täter möglichst lange einzusperren. Wichtig ist hingegen, dass ein Urteil verständlich, verlässlich und den Folgen der Tat gerecht ist.

Noch eine Anmerkung zu meiner Rolle des Strafverteidiger, mit der ich dieses Kapitel begonnen habe: Wenn hier nun der Eindruck entsteht, die Motivation für dieses Buches liege darin, dass ich mich über „zu lasche Urteile“, beschwere, sobald ich als Nebenklägervertreter arbeite, als Verteidiger aber milde Urteile begrüße, muss ich enttäuschen. So einfach ist es nicht, was sich auf den folgenden Seiten noch zeigen wird.

Es stellt sich für mich somit auch nicht die Frage, ob ich nach solchen Fällen noch weiter als Strafverteidiger arbeiten möchte. Natürlich will ich das und ich will auch immer noch das beste Urteil für meinen Mandaten erreichen. Ich denke nur, dass unsere Justiz die Möglichkeit haben und nutzen soll, Strafmaße unter Berücksichtigung aller Umstände nachvollziehbar und verständlich zu finden und damit den Spielraum für Ungerechtigkeiten zu verringern.

Und dann bin ich als Verteidiger wie auch als Nebenklägervertreter gerne bereit, solche Urteile anzunehmen.

KAPITEL 2 GERECHTIGKEIT – EIN GROSSES WORT

WIR ALLE WOLLEN GERECHTIGKEIT

Gestatten Sie mir noch eine Art Einführung, die aber für alle in diesem Buch geschilderten Fälle und Urteile wichtig ist. Wenn wir uns über Ungerechtigkeit unterhalten, müssen wir natürlich zunächst auch über den Begriff der Gerechtigkeit sprechen.

Gerechtigkeit ist etwas, das wir alle für uns in Anspruch nehmen. Sie ist eines der Grundbedürfnisse unseres sozialen Lebens, egal ob in der Arbeit, in der Öffentlichkeit oder in der Familie. Und wir gehen alle davon aus, dass unser Handeln gerecht ist, dass wir diejenigen sind, die das Richtige tun.

Da wir also davon überzeugt sind, das Richtige zu tun, möchten wir in diesem Tun auch nicht durch irgendetwas oder irgendjemanden eingeschränkt werden.

Doch wir alle müssen uns auch mit dem auseinandersetzen, was die Eltern, der Vorgesetzte oder unser Umfeld für das Richtige halten. Unsere Freiheit hört da auf, wo wir durch unser Handeln die Freiheit eines anderen oder mehrerer anderer beeinträchtigen.

Würde man uns laufen lassen und uns völlige Freiheit geben, so würden wir daher hoffentlich da haltmachen, wo wir einen anderen in seiner Freiheit beschränkten. Einfach weil das Gefühl für Gerechtigkeit und das Streben danach tief in unserem sozialen Wesen verwurzelt ist. Wir alle wissen, was richtig und was falsch ist, was gerecht und was ungerecht ist. Das Gespür dafür ist nur bei dem einen etwas stärker und beim anderen etwas schwächer ausgeprägt – und nur manchmal fehlt es auch tatsächlich vollkommen.

Wie aber reagieren wir eigentlich auf Ungerechtigkeit? Sie gehören zum Leben – jeder von uns hat sie schon erlebt. Wenn wir auf solch eine Ungerechtigkeit stoßen, dann regen wir uns auf, diskutieren stundenlang mit den unterschiedlichsten Menschen darüber – sogar dann, wenn es uns gar nicht direkt betrifft. Am liebsten würden wir immer gleich zur Tat schreiten und das Unrecht ausmerzen. Wir werden emotional und neigen manches Mal sogar dazu, aus dem Bauch heraus entscheiden zu wollen. Bei extremen Fragen wie beispielsweise der, was mit einem Täter geschehen soll, der ein Kind ermordet hat, kommt daher vielleicht auch das eine oder andere mal spontan die Antwort „Den würde ich umbringen“.

Wenn auch emotional verständlich, ist das eine Antwort, die an Zeiten erinnert, als es noch „Auge um Auge – Zahn um Zahn“ hieß. Das geltende Recht wurde damals vor allem aus einem subjektiven Moralempfinden heraus verstanden. Und es konnte sich praktisch jeder – der die Mittel dazu hatte – zu dem Recht verhelfen, das er für gerecht hielt.