Einstieg in die Anlagenbuchhaltung - Elmar Goldstein - E-Book

Einstieg in die Anlagenbuchhaltung E-Book

Elmar Goldstein

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Beschreibung

Welches Unternehmen kommt schon ohne Anlagegüter aus ? Vom Kleinunternehmer angefangen, dem das Finanzamt neben seiner Einnahmen-Überschussrechnung noch ein Anlagenverzeichnis zu seinem Firmenwagen und Computer abverlangt bis hin zum Konzern, der für Gebäude, Maschinenparks und Einrichtungen Anlagespiegel und Erläuterungen nach IAS bzw. IFRS (International Financial Reporting Standard) aufstellt: Jeder Betrieb verwaltet die Lebenszyklen seiner Anlagegüter. In diesem Einstieg zur Anlagenbuchhaltung sind sowohl für den Anfänger die Grundzüge einfach mit vielen Beispielen erklärt als auch für den erfahrenen Praktiker Einzelfragen exakt behandelt und mit gesetzlichen Fundstellen belegt. Der Bezug zu den Vorschriften des BilMoG, zur E-Bilanzund IAS bietet zudem einen Ausblick auf die kommende Rechnungslegung.

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Inhaltsverzeichnis

Wie Sie Anlagegüter bewerten und abschreiben

„Abschreiben“ – was bedeutet das eigentlich?

Voraussetzungen für die Abschreibung

Abschreibungsmethoden – was unterscheidet sie?

Die Höhe der Abschreibungen bestimmen

Wie schätzen Sie die Nutzungsdauer?

Wählen Sie die optimale Abschreibungsmethode

So schreiben Sie einzelne Anlagegüter ab

Anlagegüter – Gliederung nach HGB

Immaterielle Wirtschaftsgüter abschreiben

Sachanlagen abschreiben

Pkw&Co – bewegliches Sachanlagevermögen

Finanzanlagen richtig abschreiben

E-Bilanz

Lebenszyklus der Anlagegüter

Zugang von Anlagegütern

Abschreibungen für kleine und mittlere Betriebe

Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

Fortschreiben des Inventars

Anlagenabgänge

Anlagenverwaltung

Anlagenverzeichnis

Anlagespiegel

Zehn Inventarkarten

Brutto-Anlagenspiegel

Inventarbogen

Professionelle Software zur Anlagenbuchhaltung

Funktionen der Anlagenbuchhaltung

Grundauswertungen

Anhang

Tabelle der allgemein verwendbaren Anlagegüter

Vordruck Inventarbogen

Vordruck Anlagespiegel

Vordruck Inventarkarte

Softwarehersteller Anlagebuchhaltung

Einführung

Welches Unternehmen kommt schon ohne Anlagegüter aus? Vom Kleinunternehmer angefangen, dem das Finanzamt neben seiner Einnahmen-Überschussrechnung noch ein Anlagenverzeichnis zu seinem Firmenwagen und Computer abverlangt bis hin zum Konzern, der für Gebäude, Maschinenparks und Einrichtungen Anlagespiegel und Erläuterungen nach IAS bzw. IFRS (International Financial Reporting Standard) aufstellt – jeder Betrieb verwaltet die Lebenszyklen seiner Anlagegüter.

Die Grundlagen dieser Anlagenbuchhaltung sind die gleichen – lediglich Umfang der Rechenwerke und Auswertungen unterscheiden sich erheblich. In diesem ersten umfassenden Praxisbuch zur Anlagenbuchhaltung sind sowohl für den Anfänger die Grundzüge einfach mit vielen Beispielen erklärt als auch für den erfahrenen Praktiker Einzelfragen exakt behandelt und mit gesetzlichen Fundstellen belegt. Der Bezug zu den Vorschriften des IAS bietet zudem einen Ausblick auf die kommende Rechnungslegung.

Hier finden Sie die Arbeitsmittel, um schnell auf Papier oder in einer EXCEL-Tabelle ein Anlagenverzeichnis aufzustellen. Außerdem erfahren Anwender professioneller Anlagenbuchhaltungs-Programme alles Wesentliche von der Softwarebeschaffung bis hin zu Herstelleradressen.

Es gibt kein Buch, das nicht noch besser gemacht werden könnte. Verlag und Autor sind deshalb für jede Anregung, Verbesserungsvorschläge und Kritik dankbar.

Weinheim, im Februar 2021

Dipl.-Kfm. Elmar Goldstein

Wie Sie Anlagegüter bewerten und abschreiben

Was Sie in diesem Kapitel erfahren

In der Anlagenbuchung machen Sie die Kosten vieler Ihrer betrieblichen Anschaffungen steuerlich geltend – vom Pkw über die Maschine bis hin zum Firmengebäude. In diesem Kapitel erfahren Sie Grundlegendes zur Anlagenbuchhaltung, verständlich und an Beispielen erklärt, vom rechtlichen Hintergrund bis zu den Methoden.

Wir klären die Fragen:

Was dürfen Sie abschreiben?

Wer darf abschreiben?

Welchen Wert setzen Sie an?

Ab wann und wie lange wird abgeschrieben?

Wie wird abgeschrieben?

Wenn Ihnen die Abschreibung im Grundsatz schon klar ist und Sie in den Methoden schon etwas geübt sind, können Sie gleich zu den konkreten Praxisfällen vorblättern.

„Abschreiben“ – was bedeutet das eigentlich?

„Abschreiben“ dürfte bei den wenigsten Unternehmern einen negativen Beigeschmack haben, heißt es doch nichts anderes, als dass sie damit die Kosten vieler Investitionen beim Finanzamt geltend machen können. Haben Sie beispielsweise einen oder mehrere Firmen-Pkws? Die dürfen Sie „abschreiben“.

Das Gleiche machen Sie mit Ihrer Buchhaltungssoftware; und auch der Chefsessel und die neuen Stühle in der Kantine werden „abgeschrieben“ – alles größere Anschaffungen und durchaus kostspieliger als dieses Buch. Das dürfen Sie zwar auch steuerlich geltend machen, es ist aber kein Fall für die Anlagenbuchhaltung! Das heißt also, nicht alles, was Sie für Ihren Betrieb anschaffen, wird auch abgeschrieben.

Wollen wir hier weitere Aufklärung, so werden wir im HGB fündig: Es besagt zunächst, dass das Anlagevermögen in der Handelsbilanz auf der Aktivseite gesondert auszuweisen ist (gem. § 247 Abs. 1 HGB). Nach § 247 Abs. 2 HGB sind als Anlagevermögen jedoch nur solche Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Diese Definition ist auch für die Steuerbilanz maßgeblich.

Was ein Hühnerei von einer Rührmaschine unterscheidet

Daraus lässt sich schließen, was so ein „abschreibbares“ Anlagegut eigentlich ausmacht: Anlagegüter sollen im Betrieb gebraucht werden – und nicht verbraucht, wie es bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen der Fall ist. Und Anlagegüter sollen auch nicht weiterveräußert werden wie die Waren und Erzeugnisse eines Unternehmens. Wenn der Bäcker ein paar Eier in den Kuchenteig schlägt, so dienen diese Naturprodukte zwar durchaus seinem Umsatz, ist doch der Kuchen, der dabei herauskommt, (hoffentlich) flugs verkauft. Erwirbt unser Bäcker hingegen eine Rührmaschine, klingelt die Kasse zunächst nicht automatisch – doch wird das Gerät ihm für die Herstellung noch vieler Torten nützliche Dienste leisten, es dient dem Geschäftsbetrieb also dauerhaft. Unter diesem Gesichtspunkt gehören auch die eingangs genannten Anschaffungen zum Anlagevermögen.

Aber, fragen Sie sich jetzt vielleicht, auch eine Rührmaschine ist nicht für die Ewigkeit geschaffen und geht irgendwann kaputt – sie wird durch den ständigen Gebrauch abgenutzt. Und selbst die Software, die sich zwar nicht physisch abnutzt, ist irgendwann nicht mehr dienlich, da sie rechtlich überholt ist.

Voraussetzungen für die Abschreibung

Was Sie angeschafft haben, ist dauerhaft nutzbar

Dieser Aspekt der Abnutzung führt uns zur Abschreibung: Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens stehen dem Unternehmen in der Regel für mehr als ein Jahr zur Verfügung –wenn auch ihre Nutzung zeitlich nicht völlig unbegrenzt ist. Die Kosten (für Anschaffung oder Herstellung) dieser Gegenstände werden deshalb durch die so genannten Abschreibungen „planmäßig“ über die Nutzungsdauer verteilt und als Aufwand abgesetzt (daher die Abkürzung Afa: Absetzung für Abnutzung). „Planmäßig“ deshalb, weil diese Abschreibungen nicht willkürlich vorgenommen werden können, sondern nur nach bestimmten Methoden (s. u.).

Buchhalterisch gesprochen: Mit der Abschreibung wird der Werteverzehr eines Vermögensgegenstands erfasst und als Aufwand berücksichtigt. Das leuchtet ein, denn mit seiner zunehmenden Abnutzung verliert ein Gegenstand auch zunehmend an Wert.

All dies geschieht, wie eingangs schon gesagt, in der Anlagenbuchhaltung.

Tipp:

Durch einen niedrigen oder hohen Ansatz von Abschreibungen können Sie den Jahresgewinn steuern und damit direkt auf die Steuerlast einwirken.

Die Sache ist tatsächlich angeschafft oder hergestellt!

Doch zunächst zu ein paar ganz praktischen Voraussetzungen.

Die AfA können Sie erst von dem Zeitpunkt an vornehmen, an dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde.

Eine Anschaffung liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum – also z. B. Nutzung, Lasten und Gefahren des Untergangs – an den Käufer übergeht. Für die Frage, ob wirtschaftliches Eigentum vorliegt oder nicht, ist das Bestelldatum oder das Datum der Rechnungsstellung damit absolut irrelevant.

Als hergestellt gilt ein Wirtschaftsgut, wenn es seinem Verwendungszweck nach genutzt werden kann.

Sind Sie auch abschreibungsberechtigt?

Abschreibungsberechtigt kann in der Regel nur derjenige sein, der die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung auch getragen hat. Grundsätzlich ist dies der wirtschaftliche Eigentümer, der das Anlagegut nutzt (entspricht dem IAS-Grundsatz substance over form). Ob sich auf einen Gegenstand noch ein Eigentumsvorbehalt erstreckt oder ob eine Sicherungsübereignung an die Bank stattgefunden hat (oft der Fall bei Anschaffung von großen Maschinen), ist bedeutungslos.

Bei geleasten Gegenständen können sich in Grenzfällen Zuordnungsprobleme ergeben. In den meisten Verträgen ist jedoch gewollt, dass der Leasingnehmer kein Eigentümer wird und nicht die Abschreibung, sondern die Leasingraten und die anteilige Sonderzahlung als Betriebsausgabe berücksichtigen kann. Während das HGB beim Leasing keine Hilfe bietet und stattdessen das Steuerrecht die Zuordnung regelt, beschreibt IAS 17 (Leases) Kriterien für die verschiedenen Vertragsformen.

Nur wirtschaftlich sinnvoll abschreiben!

Möglichst hohe Abschreibungen!

Bei dieser Strategie verfolgen Sie das Ziel, mit hohen Abschreibungen den Gewinn und damit die Steuerlast zu mindern. Dies ist grundsätzlich richtig. Halten Sie sich aber vor Augen, dass der Staat kein Geld verschenkt, sondern die Steuer nur stundet, und zwar nur so lange, bis Sie in zukünftigen Jahren höhere Gewinne einfahren (weil Sie dann vielleicht weniger „zum Abschreiben“ haben).

Aber diesen Zeitvorsprung können Sie zumindest nutzen: Bis dahin können Sie Ihr Geld besser einsetzen (etwa für Investitionen), als es für Steuervorauszahlungen zu verwenden.

Tipp:

Doch Sie sollten nicht planlos regelrechte Abschreibungsobjekte bilden, um Steuern zu sparen. Die Investitionen sollten immer auch wirtschaftlich sinnvoll sein, oder es sollte damit renditeträchtiges Vermögen gebildet werden. Ansonsten bezahlen Sie letztlich unnötig Geld für einen kurzfristigen Steuervorteil.

Abschreibungsmethoden – was unterscheidet sie?

So schreiben Sie planmäßig ab

Es gibt drei Arten der Abschreibung, zwischen denen Sie sich von Fall zu Fall entscheiden werden. Denn mit dieser Entscheidung beeinflussen Sie den Gewinn – nicht nur, aber besonders stark im ersten Abschreibungsjahr.

Entweder Sie wählen für Ihre Anschaffung die

Abschreibung in gleich bleibenden Jahresraten (= lineare Abschreibung) oder eine

Abschreibung in fallenden Jahresraten nach einem gleich bleibenden Prozentsatz des jeweiligen Restwerts (= degressive Abschreibung, steuerlich nur für die Anschaffung zwischen dem 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 zulässig) oder

Sie schreiben nach Leistungseinheiten ab (= leistungsbezogene Abschreibung).

Wie das praktisch geht, dazu im nächsten Kapitel gleich mehr.

Für alle Methoden entscheidend: die Nutzungsdauer

Grundsätzlich sollen die Abschreibungen so bemessen sein, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR oder alternativ bis zu einem nicht unerheblichen Schrottwert voll abgesetzt sind. Dabei müssen Sie die Gesamtnutzungsdauer bereits zu Beginn des Abschreibungszeitraums abschätzen.

Tipp:

Generell ist es ratsam, sich an die Schätzwerte des Finanzamts zu halten – nachzulesen in den amtlichen AfA-Tabellen (im Anhang finden Sie die allgemeine Tabelle, die Sie auch im Internet abrufen können unter

www.bundesfinanzministerium.de

.

Jedoch kann es betriebsindividuelle Gründe geben, Vermögensgegenstände über einen kürzeren Zeitraum abzuschreiben. Wollen Sie dies tun, müssen Sie objektiv nachprüfbare Gründe angeben.

Beispiel:

Folgende Gründe können einen kürzeren Zeitraum für die Abschreibung rechtfertigen:

die intensivere Nutzung einer Maschine, die mit einem höheren Verschleiß als bei sonst üblichem Einsatz verbunden ist;die außergewöhnlich hohe Beanspruchung eines Pkws und damit der Ansatz von vier statt fünf Jahren;die schnelle Veraltung technischer Anlagen, z. B. beim Computer der Ansatz von drei statt vier Jahren u.v.m.

Auch nach dem IAS ist das Abschreibungsvolumen über die Nutzungsdauer planmäßig zu verteilen (IAS 16.41 Property, Plant and Equipment – Depreciation). Danach kommen sowohl die lineare und degressive als auch die Leistungs-AfA in Betracht. Ein Restwert ist ebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn er von Bedeutung ist. Die Berücksichtigung von steuerlichen Sonderabschreibungen (s. u.) ist dem System des IAS allerdings fremd.

Außerplanmäßige Abschreibungen

Außerplanmäßige Abschreibungen können sowohl beim Anlagevermögen als auch bei Vorräten und Forderungen aufgrund eines eingetretenen Wertverlusts nötig werden. Eine Sonderstellung nehmen immaterielle Vermögenswerte ein wie z. B. Software, der Firmenwert oder das Disagio.

Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen sind rein steuerliche Instrumente. Mit ihnen sollen Investitionen in Gebäude, in den Umweltschutz, innerhalb des Fördergebiets, für kleine und mittlere Betriebe usw. staatlich gefördert werden.

Steuerrechtliche Abschreibungen

Steuerrechtlich gibt es erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und Bewertungsfreiheiten. Das sind Abschreibungen, die nicht aus handelsrechtlichen Gründen, sondern deshalb gewährt werden, weil bestimmte Investitionen wirtschafts- oder sozialpolitisch als steuerlich förderungswürdig angesehen werden. Nach den Vorschriften des HGB in der Fassung des BilMoG sind ausschließlich steuerlich begründete Abschreibungen in der Handelsbilanz nicht zulässig. Der Ansatz bereits niedrig abgeschriebener Anlagegüter darf allerdings auch nach 2010 beibehalten werden. Bei zukünftigen steuerlichen Abschreibungen sind jedoch zwei unterschiedliche Anlagenspiegel mit jeweils steuerlichen und handelsrechtlichen Werten zu bilden.

Zu den steuerlichen Abschreibungen gehören:

Sonderabschreibungen zur Förderung von kleinen und mittleren Betrieben

Zusätzlich neben der regulären AfA – linear, degressiv oder Leistungs-AfA – können bis zu insgesamt 20 % der Aufwendungen abgesetzt werden (§ 7g EStG), beliebig verteilt innerhalb von fünf Jahren ab Anschaffung oder Herstellung. Voraussetzungen sind:

bewegliche Anlagegüter – neu oder gebraucht,

zwei Jahre Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte, in diesem Zeitraum:

zumindest zu 90 % betriebliche Nutzung oder fremdvermietet,

die Unternehmen dürfen den Gewinn von 200.000 EUR nicht übersteigen.

Kalkulatorische Abschreibungen

Kalkulatorische Abschreibungen, die sich ausschließlich in der Kostenrechnung auswirken, für den steuerlichen Gewinn jedoch nicht maßgeblich sind, werden an dieser Stelle nicht behandelt.

Die Höhe der Abschreibungen bestimmen

Bei Anschaffung oder Herstellung eines Anlageguts hängt die Höhe der Abschreibungen von der Höhe der Aufwendungen (dem so genannten Abschreibungsvolumen), von der Nutzungsdauer, vom Beginn der Abschreibungen und der Abschreibungsmethode ab.

Die Höhe der Aufwendungen für ein Anlagegut bestimmt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Anschaffungskosten: Was gehört dazu?

Zu den Anschaffungskosten gehören sowohl alle Aufwendungen zum Erwerb des Gegenstands als auch die Kosten, die ihn in einen betriebsbereiten Zustand versetzen. Dazu gehören Nebenkosten wie Fracht und Montagekosten. Auch nachträgliche Kosten fallen darunter, sofern sie dem Anlagegut einzeln zugerechnet werden können; sie müssen allerdings noch in einem sachlichen und einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung des Vermögensgegenstands stehen.

Dazu gehört das Autoradio des Firmenwagens ebenso wie die Transport- und Montagekosten einer Maschine oder Systemschulung zu einem neuen Computernetzwerk.

Handelt es sich um Reparaturaufwendungen, Aufwendungen zur Verbesserung oder Umbauten, die kurze Zeit nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, so ist zu prüfen, ob die Aufwendungen als Herstellungsaufwand zu aktivieren sind.

Die vom Verkäufer in Rechnung gestellte abziehbare Vorsteuer zählt in der Regel nicht zu den Anschaffungskosten. Wenn Sie allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer die Anschaffungskosten (§ 9b EStG).

Tipp:

Sie sollten versuchen, die Anschaffungskosten möglichst gering zu halten. Denn nicht zurechenbare Aufwendungen können Sie – ohne über den Umweg der Abschreibung – noch im gleichen Jahr direkt als Aufwand geltend machen.

Nachträgliche Rabatte, Skonti und Zuschüsse müssen Sie von den Anschaffungskosten abziehen. Damit wird das Abschreibungsvolumen zwar verringert. Dennoch ist es vorteilhafter, die Minderung über die Nutzungsdauer verteilt zu besteuern, als zu 100 % im Jahr der Anschaffung.

Was, wenn Sie eine Firma gründen und Ihren Privat-Pkw als Firmenwagen einbringen wollen? Ist das Anlagegut weniger als drei Jahre alt, müssen Sie die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die (fiktiven) Abschreibungen kürzen, die auf den Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung des Anlageguts und der Einlage entfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das bedeutet andererseits für mehr als drei Jahre alte Anlagegüter einen größeren Bewertungsspielraum – gewöhnlich nach oben. So dürfte z.B. ein abgeschriebenes sechs Jahre altes Auto noch einen Marktwert darstellen.

Was zählt zu den Herstellungskosten?

Angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

Dazu gehören – erfreulicherweise einheitlich nach Handels- und Steuerrecht - die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und der Abschreibung, soweit diese durch die Fertigung entfällt.

Tipp:

Auch hier empfiehlt es sich, möglichst wenig dem neu geschaffenen Anlagegut zuzurechnen und so viel wie möglich gleich auf den entsprechenden Aufwandskonten zu verbuchen.

Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Seit 2016 sind diese Zinsanteile für jeden Posten gesondert entweder im Anlagenspiegel auszuweisen oder an anderer Stelle, z.B. dem Anhang.

Auch nach IAS 23.7 Borrowing Costs gibt es ein Wahlrecht bei der Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen. Für allgemeine Verwaltungskosten wie auch freiwilliger Sozialkosten und Kosten sozialer Einrichtungen besteht nach IAS 2.16c ein Ansatzverbot. Ansonsten ist der Ansatz oder Direktabzug weiterer Gemeinkosten nicht ausdrücklich geregelt.

Nach allen drei Rechnungslegungsvorschriften dürfen weder Forschungskosten noch Vertriebskosten in die Herstellungskosten einfließen.

Wie schätzen Sie die Nutzungsdauer?

Bei der Einschätzung der Nutzungsdauer, aufgrund derer sich der Abschreibungszeitraum ergibt, wird auf die wirtschaftliche – nicht die technische – Nutzung abgestellt. Häufig sind in der Praxis deshalb bereits abgeschriebene Objekte immer noch voll verwendungsfähig.

Tipp:

Versuchen Sie zu begründen, dass der Gegenstand wirtschaftlich möglichst schnell als verbraucht gilt, denn: Je kürzer die Nutzungsdauer, desto höher die Abschreibungen.

Maßgeblich für die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sind die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.

Hierbei haben die 100 spezifischen Branchentabellen Vorrang zu der Tabelle für “Allgemein verwendbare Anlagegüter”(im Anhang abgedruckt). Die weiteren 100 Branchentabellen finden Sie hier:

http://www.richtigkontieren.de/anlag/afatab.htm

Bei gebrauchten Gegenständen kann von einer durch den Vorgänger verminderten Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ausgegangen werden.

Wenn der von Ihnen zusammen mit dem Jahresabschluss eingereichte Inventarbogen nicht beanstandet wird, gilt die dem Finanzamt bekannt gemachte Nutzungsdauer als anerkannt und kann nicht im Nachhinein geändert werden.

Beispiel

Sie legen Ihren drei Jahre alten Privat-Pkw in das Betriebsvermögen ein. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre. Es ist üblicherweise vor dem Finanzamt darstellbar, diesen Wagen innerhalb von drei bis vier weiteren Jahren abzuschreiben (also für das Jahr der Einlegung ggf. ein zusätzliches Jahr Nutzungsdauer ansetzen).

Bei der Einschätzung sollten Sie prüfen, ob besondere technische Eigenschaften oder Mängel den Ansatz einer typischerweise kürzeren Nutzungsdauer rechtfertigen können. Ist die Anlage besonderen Umwelteinflüssen ausgesetzt wie Nässe, Hitze, Licht, Abgasen, Chemikalien etc.? Auch absehbare technische oder wirtschaftliche Überalterung (Computer drei Jahre, Telefonanlage fünf Jahre) und schließlich eine gute Ertragslage des Unternehmens können ein Grund sein, ältere Anlagen früher als branchenüblich zu ersetzen und die Nutzungsdauer kürzer als üblich anzusetzen.

Beispiele

Planen Sie eine Anlage stärker zu beanspruchen, kann die AfA folgendermaßen erhöht werden: Bei Zweischichtbetrieb um 25 % bzw. um 33 1/3 % bei Dreischichtbetrieb. Bei einem Firmenwagen mit ungewöhnlich hoher Kilometerleistung, z. B. von Außendienstmitarbeitern, bei Taxis oder selbständigen Versicherungsvertretern u. a. können Sie von fünf anstatt sechs Jahren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ausgehen.

Besteht bei der Anschaffung von neuen Wirtschaftsgütern ein Nutzungszusammenhang mit älteren Anlagegütern? Wenn dadurch kein neues Wirtschaftsgut entsteht, werden die nachträglichen Anschaffungskosten zum letzten Buchwert hinzugerechnet. Der neue Wert muss nun auf die eventuell neu abzuschätzende Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.

Beispiel