Fälle und Lösungen im Verkehrsrecht - Robert Daubner - E-Book

Fälle und Lösungen im Verkehrsrecht E-Book

Robert Daubner

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Beschreibung

74 Fälle mit ca. 150 Verkehrsverstößen Das Buch behandelt anhand von insgesamt 74 Fallkonstellationen ca. 150 gängige Verstöße aus dem Verkehrsbereich. Darüber hinaus sind in der neuen Auflage ca. 400 Zusatzinfos und Hinweise aus der Rechtsprechung enthalten. Antworten auf Ihre Fragen – Lösungen für Ihre Fälle Leserinnen und Leser finden u.a. Antworten auf diese Fragen: Ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs wegen technischer Veränderungen erloschen? Hat die Fahrerin oder der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis oder liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor? Handelt es sich »nur« um ein falsches Überholen i.S.d. § 5 StVO oder gar um eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB? Benötigt man für einen E-Scooter die FE-Klasse B oder reicht eine Prüfbescheinigung oder die FE-Klasse AM aus? Für die gängigsten Verstöße werden Lösungsmöglichkeiten einschließlich der Ahndungskette (Anzeige) angeboten. Übersichtliche Gliederung Das Lernbuch ist in 3 Kapitel untergliedert: Kapitel 1 behandelt die StVO. Dabei steht die Unfallaufnahme im Vordergrund. Kapitel 2 widmet sich der Fahrzeugkontrolle mit Fällen aus dem Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht. Kapitel 3 befasst sich mit Verkehrsstraftaten und den §§ 24a und c StVG. Die einzelnen Kapitel bauen aufeinander auf, sodass zum Schluss komplexe Sachverhalte bearbeitet werden können. Bei allen Aufgaben ist eine Bearbeitungszeit als Richtwert vorgegeben. Für die Ausbildung – und für die Praxis Die Lernhilfe ist in erster Linie für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und für die Vorausbildung der Polizeikommissaranwärter/-innen konzipiert. Die vorgestellten Lösungsmöglichkeiten können auch für die Anzeigenbearbeitung als Entscheidungshilfe herangezogen werden.

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Fälle und Lösungen im Verkehrsrecht für die Ausbildung in der Polizei

Robert Daubner

Polizeihauptkommissar a. D.

ehemals Fachlehrer für Verkehrsrecht in der Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg

8., aktualisierte und erweiterte Auflage, 2022

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

8. Auflage, 2022

Print-ISBN 978-3-415-07189-6

E-ISBN 978-3-415-07190-2

© 2002 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © candy1812 – stock.adobe.com

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur achten Auflage

Kapitel 1 Aufgaben Straßenverkehrs-Ordnung

1.1 Behinderung – § 1 StVO

1.2 Schädigung – § 1 StVO

1.3 Belästigung/Schädigung – § 1 StVO

1.4 Verkehrsunfall und körperliche Beeinträchtigung – §§ 1, 23 StVO, § 2 FeV

1.5 Fahrbahnbenutzung – §§ 2, 7 StVO

1.6 Geschwindigkeit – § 3 StVO

1.7 Gefährdungsabstand – § 4 StVO

1.8 1,5-Sekunden-Abstand – § 4 StVO

1.9 Überholen – § 5 StVO

1.10 Überholen – § 5 StVO

1.11 Vorbeifahren – § 6 StVO

1.12 Vorbeifahren – §§ 1, 6 StVO

1.13 „Rechts vor links“ – § 8 StVO

1.14 „Rechts vor links“ – § 8 StVO

1.15 Kreisverkehr – § 8 Abs. 1a StVO

1.16 Abknickende Vorfahrt – § 9 StVO

1.17 Abknickende Vorfahrt – § 9 StVO

1.18 Abbiegen – § 9 StVO

1.19 Abbiegen – § 9 StVO

1.20 Abbiegen – § 9 StVO

1.21 Einfahren – § 10 StVO

1.22 Ladung – § 22 StVO, § 34 StVZO

1.23 Halter-/Fahrerverantwortung – § 23 StVO

1.24 Telefonieren während der Fahrt – § 23 StVO

1.25 Fußgängerüberweg – § 26 StVO

1.26 Beschädigter Reifen – § 30 StVZO

1.27 Abgemeldeter Pkw im öffentlichen Verkehrsraum – § 32 StVO

1.28 Einsatzfahrt – §§ 35, 38 StVO

1.29 Einsatzfahrt – §§ 35, 38 StVO

Kapitel 2 Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht

2.1 Klasse A2 (EU-Fahrzeugklasse L3e-A2 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.2 Klasse A 2 (EU-Fahrzeugklasse L3e-A2 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.3 Klasse A, 79.03 (EU-Fahrzeugklasse L3e-A3 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.4 Klasse A1 (EU-Fahrzeugklasse L3e-A1 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.5 Klasse A1 (EU-Fahrzeugklasse L3e-A1 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.6 Klasse A1 (EU-Fahrzeugklasse L3e-A1 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.7 Pkw (EU-Fahrzeugklasse M1 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) mit Wohnanhänger (O2*) – FE-Recht

2.8 Pkw (EU-Fahrzeugklasse M1 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) mit Wohnanhänger (O2) – FE-Recht

2.9 Pkw (EU-Fahrzeugklasse M1 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) mit Wohnanhänger (O2) – FE-Recht

2.10 Sattelzugmaschine (EU-Fahrzeugklasse N1) mit Anhänger (O3 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.11 Sattelzugmaschine (EU-Fahrzeugklasse N1) mit Anhänger (O3 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.12 Lkw (EU-Fahrzeugklasse N2) mit Anhänger (O3 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.13 Lkw (EU-Fahrzeugklasse N2) mit Anhänger (O3 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.14 Lof. Zugmaschine (EU-Fahrzeugklasse T1 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – FE-Recht

2.15 Körperliche Beeinträchtigung – FE-Recht

2.16 Auflagen, Beschränkungen – FE-Recht

2.17 Ausländer – FE-Recht

2.18 Pferdeanhänger (EU-Fahrzeugklasse R2 oder O2 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – Zulassungsrecht

2.19 Lof. Zugmaschine (EU-Fahrzeugklasse T1) mit Anhänger (R3 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – Zulassungsrecht

2.20 KKR 25 (EU-Fahrzeugklasse L1e-B Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – Zulassungsrecht, FE-Recht

2.21 Fahrrad mit Hilfsmotor 25 (EU-Fahrzeugklasse L1e-A Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – Zulassungsrecht, FE-Recht

2.22 Kleinkraftrad (EU-Fahrzeugklasse L1e-B Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – Zulassungsrecht, FE-Recht

2.23 FE-Klasse A1 (EU-Fahrzeugklasse L3e-A1 Übersicht EU Fahrzeugklassen siehe https www kba de DE Statistik Verzeichnisse systematische verzeichnisse inhalt html ) – Zulassungsrecht, FE-Recht

2.24 Körperliche Beeinträchtigung – § 21 StVG

2.25 Ausländische Fahrerlaubnis, Vorbeifahren, Sonderrechte

2.26 Einfahren, FE-Klasse A1 Zulassungsrecht, FE-Recht

2.27 Electro Scooter I – Zulassungsrecht, FE-Recht

2.28 Electro Scooter II – Zulassungsrecht, FE-Recht

Kapitel 3 Verkehrsstraftaten und §§ 24a, 24c StVG

3.1 Alkoholverbot Für Fahranfänger/innen – § 24c StVG

3.2 Fahren unter Alkoholeinwirkung – § 24a StVG

3.3 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB

3.4 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vorfahrt – § 142 StGB, § 8 StVO

3.5 Trunkenheit im Verkehr, relative Fahrunsicherheit – § 316 StGB

3.6 Trunkenheit im Verkehr, absolute Fahrunsicherheit – § 316 StGB

3.7 Gefährdung des Straßenverkehrs, Falsches Überholen – § 315c StGB, § 5 StVO

3.8 Gefährdung des Straßenverkehrs, Übermüdung – § 315c StGB

3.9 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Steinewerfer – § 315b StGB

3.10 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Zufahren auf Personen – § 315b StGB

3.11 Gefährdung des Straßenverkehrs, Abbiegen – § 315c StGB, § 9 StVO

3.12 §§ 315c, 142 StGB

3.13 Gefährdung des Straßenverkehrs, Überholen – § 315c StGB, § 5 StVO

3.14 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Teilnahme) – § 315d StGB

3.15 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Gefährdungsvariante); Fallabwandlung

3.16 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Einzelraser) – § 315d StGB

3.17 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Einzelraser/Gefährdungsvariante); Fallabwandlung

Kapitel 4 Anhang

4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I

4.2 Definitionen der Felder in der Zulassungsbescheinigung Teil I

Vorwort zur achten Auflage

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, seit 42 Jahren befasse ich mich mit dem Fachbereich Verkehrsrecht und war 34 Jahre Lehrer/Dozent bei der Bereitschaftspolizei in Baden-Württemberg.

Die 8. Auflage wurde mit Fällen des § 315d StGB verbotene Kraftfahrzeugrennen und fahr- und zulassungsrechtliche Beurteilungen von E-Scootern erweitert.

Somit haben Sie insgesamt 74 Fallkonstellationen und ca. 150 gängige Verstöße aus dem Verkehrsbereich abgehandelt.

In dieser neuen Auflage gibt es zusätzlich ca. 400 Zusatzinfos, die ähnlich aufgebaut sind wie in meinem Buch „Praxiswissen Verkehrsrecht“ (2500 Infos).

Diese Infos sind auf den Stand des jeweiligen Ausbildungsabschnittes abgestimmt.

Natürlich können die vorgestellten Lösungsmöglichkeiten, jetzt auch mit den zusätzlichen Hinweisen aus der Rechtsprechung, für die Anzeigenbearbeitung als Entscheidungshilfe herangezogen werden.

Aber bitte beachten Sie:

Dieses Werk ist keine wissenschaftliche Ausarbeitung für angehende Juristen, sondern soll den „Anfängern“ im Polizeiberuf als Hilfestellung dienen.

Deshalb ist dieses Buch in erster Linie für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und für die Vorausbildung der Polizeikommissaranwärter/-innen (z. B. in Baden-Württemberg) konzipiert.

Ganz einfach dargestellt, heißt es für mich:

■Liegt ein Vorfahrt- oder Vorrangfall vor? ■Ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs wegen technischer Veränderungen erloschen, oder ist eine Teilegenehmigung vorhanden?■Hat der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis oder liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor?■Ist es „nur“ ein falsches Überholen i. S. d. § 5 StVO oder etwa eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB?■Hat ein alkoholisierter Kfz-Führer einen Verstoß nach § 24a StVG begangen oder liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor?■Kann es ein Kfz-Rennen i. S. d. § 315d StGB gewesen sein oder nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 3 StVO?■Benötigt man für einen E-Scooter die FE-Klasse B oder reicht eine Prüfbescheinigung oder die FE-Klasse AM aus?

Für die gängigsten Verstöße werden Lösungsmöglichkeiten einschließlich der Ahndungskette (Anzeige) angeboten.

Beginnend mit der StVO in Kapitel 1, in dem die Unfallaufnahme im Vordergrund steht, wird in Kapitel 2 die Fahrzeugkontrolle mit Fällen aus dem Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht abgehandelt.

Das Kapitel 3 befasst sich mit den Verkehrsstraftaten und den §§ 24a und 24c StVG.

Ein Kapitel baut auf das andere auf, so dass zum Schluss komplexe Sachverhalte abgehandelt werden können.

Bei allen Aufgaben ist eine Bearbeitungszeit als Richtwert vorgegeben.

Als Hilfsmittel bei der Bearbeitung von Sachverhalten ist immer der unkommentierte Gesetzestext zugelassen.

Der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums wird – außer bei den Verkehrsstraftaten – bei der Bearbeitung vorausgesetzt.

Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird nicht abgehandelt.

Sachverhalte mit einer Bearbeitungszeit bis zu 30 Minuten gelten als Kurztests. Bearbeitungszeiten bis zu 120 Minuten sind als Klausurarbeiten und Bearbeitungszeiten über 120 Minuten als Prüfungsarbeiten anzusehen.

Klausurarbeiten und Prüfungsarbeiten können sich aus unterschiedlichen Bereichen (z. B. StVO 40 Minuten, FE-Recht 30 Minuten und § 316 StGB 40 Minuten) zusammensetzen.

Zur besseren Übersicht und zur Ausarbeitung der einzelnen Fälle erhalten Sie zu Beginn jeden neuen Kurses entsprechende Bearbeitungshinweise.

Robert Daubner

Schwäbisch Gmünd, im Mai 2022

Kapitel 1Aufgaben Straßenverkehrs-Ordnung

Alle Sachverhalte, die sich mit der StVO, der StVZO und der FZV befassen, werden nach folgendem Schema abgehandelt:

Sachverhalt:

An der Einmündung A/B-Straße fuhr A durch Unachtsamkeit auf den wartenden Pkw des B auf.

Es entstand ein Sachschaden von ca. € 2000.

Aufgaben:

Diese Fragestellung umfasst alle „verletzten“ Tatbestände des StVG, der StVZO, der FZV, der StVO, der FeV und des StGB mit Nennung der Paragrafen, Begründung und Erläuterung sowie Aufführung der Ahndungskette.

Lösungsmöglichkeit:

1.

Dem A wird erklärt, welche Vorschriften er nicht beachtet hat (

führen Sie den Gesetzestext fallbezogen auf).

Nach § 1 Abs. 2 StVO, hat sich derjenige, der am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird.

2.

Erklären Sie A, was unter einer Schädigung und einem Sachschaden zu verstehen ist.

Unter einer Schädigung versteht man jedes Zufügen eines wirtschaftlich, vermögensrechtlich messbaren Nachteils, der in einem Sachschaden liegen kann. Ein Sachschaden ist gegeben, wenn der Wert eines Gegenstandes verringert, die Sache entweder beschädigt oder zerstört wurde.

3.

Stellen Sie einen Fallbezug her.

Laut Sachverhalt entstand am Fahrzeug des B ein Schaden von €

2000, somit ist eine Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO gegeben.

4.

Erklären Sie, ob verwarnt oder angezeigt wird.

Verwarnung: §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG.

1.1Behinderung – § 1 StVO

Sachverhalt:

Als Pkw-Fahrer B vom Einkauf zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, stellt er fest, dass er an der Wegfahrt gehindert ist, weil er von Pkw-Fahrer C (heller Pkw) zugeparkt wurde.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers C!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 10 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein anderer behindert wird. Unter einer Behinderung versteht man die Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrsverhaltens eines anderen, ohne dass dieser gefährdet wird. Pkw-Fahrer B kann nun nicht das tun, was er tun will, nämlich wegfahren, und wird somit in seiner berechtigten Verhaltensweise beeinträchtigt.

Diese Behinderung war vermeidbar. Hätte Pkw-Fahrer C mit genügendem Abstand zum Vordermann geparkt, könnte dieser wegfahren.

Ordnungswidrigkeit: §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG.

Anmerkungen:

Abgrenzung der Grundregel im § 1 Abs. 2 StVO zu den Spezialnormen der StVO.

Verstoß gegen eine Spezialvorschrift:

Nach § 5 Abs. 2 StVO darf man nur Überholen, wenn während des gesamten Überholvorganges eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Muss der entgegenkommende seine Geschwindigkeit wegen des Überholenden verringern, um ihm das Überholen zu ermöglichen, wird er behindert, sein berechtigtes Verkehrsverhalten ist beeinträchtigt, ohne dass er gefährdet wird.

Der Überholende begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 2 (Spezialnorm), 49 StVO, § 24 StVG.

Verstoß gegen eine Spezialvorschrift und § 1 Abs. 2 StVO:

Muss der Entgegenkommende jedoch eine Vollbremsung durchführen, wird er gefährdet. Da die Gefährdung im § 5 StVO nicht aufgeführt ist, muss nun auch § 1 Abs. 2 StVO in die Anzeige aufgenommen werden.

Der Überholende muss sich nämlich nach § 1 Abs. 2 StVO so verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Darunter versteht man jedes verkehrswidrige Verhalten, das eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Die Gefahr eines Unfalles muss in bedrohliche Nähe gerückt sein, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob ein schädigendes Ereignis eintritt. Der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens lag im vorliegenden Fall sehr nahe („Beinahe-Unfall“), da nur durch die Vollbremsung ein Unfall verhindert werden konnte.

Somit begeht der Überholende in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG.

Beinhaltet eine Spezialvorschrift nur die Gefährdungsvariante (z. B. § 10 StVO Einfahren und Anfahren), so ist eine eingetretene, vermeidbare Behinderung oder Schädigung nach § 10 und nach § 1 Abs. 2 StVO zu ahnden.

Zusatzinfos:

„Anderer“

Die Verkehrsvorschriften sind nicht nur zum Schutz von Verkehrsteilnehmern (VT), sondern zum Schutz aller, also auch für die Personen, die am Verkehr nicht teilnehmen, erlassen worden.

Beispiele für geschützten Personenkreis:

–Eigentümer eines Hauses ist durch § 1 Abs. 2 StVO geschützt, wenn ein Pkw-Fahrer seinen Gartenzaun beschädigt.–Ebenso der Träger der Straßenbaulast (Gemeinde, Staat) bei Beschädigungen eines Leitpfostens oder einer Leitplanke.–Mitfahrer in öffentlichen Verkehrsmitteln.–Beifahrer im Pkw, der durch einen Verkehrsunfall verletzt wird.–„Anderer“ ist aber niemals derjenige, von dem die Gefahr ausgeht.

Schädigung:

Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist strafrechtlich nicht verfolgbar, stellt jedoch einen Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO dar.

Gefährdung:

Erkennt ein VT rechtzeitig, dass es zu einem Unfall kommen könnte und passiert dies zu einem Zeitpunkt, in dem auch der Verursacher den Eintritt des Schadens durch verkehrsgerechte Maßnahmen, wie z. B. Geschwindigkeitsverringerung noch abwenden kann, so liegt keine Gefährdung, evtl. aber eine Behinderung vor.

Kann der andere aber nur durch seine eigene schnelle Reaktion der Gefahr entgehen, dann war er gefährdet.

Behinderung:

Unter einer Behinderung versteht man die Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrsverhaltens eines anderen, ohne dass dieser gefährdet wird.

Wird durch ein haltendes oder parkendes Fzg der fließende Verkehr behindert oder sogar gefährdet und kann nicht über die Spezialnorm des § 12 StVO geahndet werden, so ist § 1 Abs. 2 StVO zu prüfen.

Unvermeidbare Behinderungen:

Ein Fahrzeugführer hält an, um auf eine freiwerdende Parklücke zu warten. Dadurch muss ein anderer VT ebenfalls anhalten.

Man hält kurz an, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen.

Kurzes Anhalten, um rückwärts einzuparken.

Anfahren vom Fahrbahnrand mit kurzfristiger Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs.

Belästigung ist das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehagens.

Das Belästigungsverbot schützt auch den Nicht-Verkehrsteilnehmer.

Die Handlung muss nach objektivem Urteil geeignet sein, andere zu belästigen. Der subjektive Unmut einer Person genügt deshalb nicht.

Vermeidbare Belästigungen sind:

Unnötiges Hin- und Herfahren i. g. O., wenn andere dadurch belästigt werden.

Unnötige Lärm- oder Abgasbelästigungen, z. B. durch Warmlaufenlassen des Motors, Anfahren mit quietschenden Reifen.

Zu beachten ist jedoch § 30 StVO, der in diesen Fällen als Spezialvorschrift greift.

Sämtliche Hinweise und Tipps, finden Sie in meinem Buch „Praxiswissen Verkehrsrecht“.

1.2Schädigung – § 1 StVO

Sachverhalt:

Motorradfahrer A fährt infolge Unachtsamkeit auf den Pkw des B auf. An den Fahrzeugen entsteht ein Schaden von jeweils € 500.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers A!

Erläutern und begründen Sie, ob bei dem Verkehrsteilnehmer B ein Verstoß gegen die StVO vorliegt!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 15 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Verhalten des A:

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Schädigung ist das Zufügen eines wirtschaftlichen, vermögensrechtlich messbaren Nachteils, der – wie in diesem Fall – in einem Sachschaden liegen kann. Ein Sachschaden ist entstanden, da A infolge Unaufmerksamkeit auf den Pkw aufgefahren ist, und der Wert eines Gegenstandes verringert, die Sache beschädigt wurde. Laut Sachverhalt entstand am Pkw ein Schaden von € 500. Somit ist die Schädigung gegeben.

Verhalten des B:

Den Pkw-Fahrer B trifft keine Schuld, da er sich verkehrsgerecht verhalten und aufgrund des Zeichens 205 „Vorfahrt gewähren“ (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und des herrschenden Querverkehrs angehalten hat.

Ordnungswidrigkeit: §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG.

Anmerkungen:

Hier liegt kein Abstandsverstoß nach § 4 StVO vor, da keine Abstandsmessung durchgeführt wurde. Ein Verstoß nach § 4 StVO kann nur geahndet werden, wenn der 1,5- oder der 0,8-Sekunden-Abstand unterschritten wurde. Somit kann ohne Messung dem Verursacher nicht vorgehalten werden, dass er z. B. einen 3/10-Abstand unterschritten hat. Deshalb wird über den Auffangtatbestand des § 1 Abs. 2 StVO geahndet.

Auch der Eigentümer eines Hauses ist durch § 1 Abs. 2 StVO geschützt, wenn ein Pkw-Fahrer seinen Gartenzaun beschädigt. Entscheidend ist, dass sich das falsche Verhalten des VT, z. B. zu hohe Geschwindigkeit, im öffentlichen Verkehrsraum abspielt. Wenn er nun aufgrund der hohen Geschwindigkeit den Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes (Gartenzaun, Privatgelände) verursacht, ist dies durch § 1 Abs. 2 StVO gedeckt.

Zusatzinfos:

Siehe Fall 1.1

1.3Belästigung/Schädigung – § 1 StVO

Sachverhalt:

Fahrer A fährt im Winter auf einer mit Schneematsch bedeckten Straße mit ca. 30 km/h an einem am Fahrbahnrand stehenden Fußgänger vorbei. Die Hose des Fußgängers wird mit Schneematsch bespritzt und somit beschmutzt.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Pkw-Fahrers A!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 20 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Im vorliegenden Fall handelt es sich entweder um eine Belästigung oder eine Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO.

Pkw-Fahrer A hat sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

Die Hose des Fußgängers wird beschmutzt. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Schmutz an der Hose leicht entfernt werden kann. Ist dies der Fall, liegt lediglich eine Belästigung vor, da das körperliche Wohlbefinden des Fußgängers durch das Anspritzen mit Schneematsch beeinträchtigt wurde.

Kann die Hose aber nur durch eine fachgemäße Reinigung gesäubert werden, gilt sie als beschädigt.

Unter einer Schädigung versteht man jedes Zufügen eines wirtschaftlich, vermögensrechtlich messbaren Nachteils, der in einem Sachschaden liegen kann. Ein Sachschaden ist gegeben, wenn der Wert eines Gegenstandes verringert, die Sache entweder beschädigt oder zerstört wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Hose beschädigt, da sie gereinigt werden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Ordnungswidrigkeit: §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG.

Anmerkungen:

Leitsatz OLG Schleswig vom 12.10.1955:

Nicht jedes Bespritzen ist vermeidbar. Fußgänger müssen bei solchen Wetterlagen mit Beeinträchtigungen rechnen. Es muss auf jeden Fall geprüft werden, ob der Fahrer das Bespritzen der Kleidung z. B. durch Verringerung der Geschwindigkeit, unter Umständen bis zur Schrittgeschwindigkeit, oder Ausweichen hätte vermeiden können.

Leitsatz OLG Düsseldorf vom 16.09.1965:

Fährt ein Kraftfahrzeugführer zu schnell (mit Schwung) durch eine Wasserpfütze, verstößt er in Tateinheit gegen § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 StVO, da er einen anderen zumindest belästigt und seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpasst.

Das Belästigungsverbot schützt auch den Nicht-Verkehrsteilnehmer, z. B. den Anwohner, der jeden Morgen durch lautes Türenzuknallen geweckt wird, obwohl sich die Türen am Pkw auch leise schließen lassen würden.

Die Handlung muss nach objektivem Urteil geeignet sein, andere zu belästigen. Der subjektive Unmut einer Person genügt deshalb nicht.

Zusatzinfos:

Siehe Fall 1.1.

1.4Verkehrsunfall und körperliche Beeinträchtigung – §§ 1, 23 StVO, § 2 FeV

Sachverhalt:

Die Pkw-Fahrerin X fährt auf der Landesstraße 1217 von Göppingen in Richtung Heiningen. Plötzlich kommt sie nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigt dabei einen Leitpfosten.

Nach Auskunft eines neutralen Zeugen wird nun festgestellt, dass die Frontscheibe des Pkw zum Zeitpunkt des Ereignisses vereist und die Sonne tief stehend war. Zudem hatte die Fahrerin ihren rechten Arm in Gips und konnte ihn zum Lenken nicht einsetzen.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße der Verkehrsteilnehmerin!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 40 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Da das unabsichtliche Abkommen von der Fahrbahn nach rechts keinen Verstoß nach § 2 StVO darstellt, muss dies über § 1 StVO geahndet werden.

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Schädigung ist das Zufügen eines wirtschaftlichen, vermögensrechtlich messbaren Nachteils, der – wie in diesem Fall – in einem Sachschaden liegen kann. Ein Sachschaden ist gegeben, wenn der Wert eines Gegenstandes verringert, die Sache beschädigt wurde. Laut Sachverhalt wurde ein Leitpfosten umgefahren, somit ist eine Schädigung gegeben. Anderer muss – wie in diesem Fall – nicht ein Verkehrsteilnehmer sein. Hier wurde der Staat, die Straßenbaubehörde, geschädigt.

Wer ein Fahrzeug führt, ist gemäß § 23 Abs. 1 StVO dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Diese sich aus § 23 StVO ergebenden Pflichten sind zu beachten. Auf jeden Fall hätte die Pkw-Fahrerin vor Fahrtbeginn das Eis von der Frontscheibe entfernen müssen, um eine freie Sicht nach vorne zu haben. Da sie dies nicht getan hat, wurde ihre Sicht beeinträchtigt.

Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf gemäß § 2 FeV am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Eine körperliche Beeinträchtigung ist jedes Fehlen oder Minderung einer körperlichen Fähigkeit.

Die Pkw-Fahrerin kann ihren rechten Arm infolge des Gipsverbandes beim Führen des Pkw nicht oder nur eingeschränkt einsetzen, sodass die Beeinträchtigung in obigem Sinne festzustellen ist. Somit ist eine Verkehrsunsicherheit i. S. d. § 2 FeV gegeben. Die Beeinträchtigung hat eine derartige Auswirkung, dass die Betroffene ohne Hilfe bzw. Ausgleichsvorkehrung nicht am Verkehr teilnehmen kann.

Es genügt die Teilnahme am Straßenverkehr mit der Gefährdungsmöglichkeit anderer. Ein konkreter Erfolg muss nicht eingetreten sein (abstrakter Tatbestand). Einer schwierigen Verkehrssituation kann die Fahrerin vermutlich nicht gerecht werden, was sie durch ihr Fahrverhalten bewiesen hat. Die Pkw-Fahrerin ist Verkehrsteilnehmerin, da sie ein Kraftfahrzeug führt. Somit liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Ordnungswidrigkeiten: §§ 1 Abs. 2, 23, 49 StVO, § 24 StVG; §§ 2, 75 FeV, § 24 StVG.

Anmerkungen:

Kein Verstoß nach § 23 StVO, wenn man mit vereister oder schneebedeckter Heckscheibe fährt und zwei Außenspiegel vorhanden sind.

Beachte Flip-Flops i. V. m. § 23 StVO:

Trägt der/die Fahrer/in Birkenstockschuhe, also Sandalen, die ohne Fersenriemen benutzt wurden, so wird dies nicht vom § 23 StVO erfasst, da der Fahrer nicht unter den Begriff der „Besetzung des Fahrzeugs“ fällt.

Eine Ahndung ist für Berufskraftfahrer (Unfallversicherte) nach den Unfallverhütungsvorschriften möglich, die gemäß § 15 Sozialgesetzbuch VII (SGB) erlassen worden sind.

§ 44 Abs. 2 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) D29 lautet:

Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.

Zum sicheren Führen von Fahrzeugen sind z. B. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs nicht geeignet.

Diese Vorschrift muss auch angewandt werden können, wenn jemand mit „Flip-Flops“, High Heels oder barfuß fährt.

Zusatzinfos:

Für unter Alkoholeinfluss stehende Fußgänger gilt § 2 FeV.

Bei vorübergehenden Beeinträchtigungen hängt die Verkehrsteilnahme von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab (z. B. eingegipste Hand).

Wer übermüdet ist, (nicht schon, wenn man müde oder schläfrig ist) fährt meist fehlerhaft. Wer die Übermüdung bemerkt, z. B. nach kurzem Schlaf und 8 Stunden Reisezeit i. V. m. vermehrtem Gähnen und schweren Augenlidern, muss zumindest eine Pause einlegen oder sogar auf die Weiterfahrt verzichten, da die Gefahr des Einschlafens oder von Fehlreaktionen nicht mehr vermieden werden kann.

Bemerkt der Fahrer diese typischen Ermüdungsursachen oder Vorzeichen, handelt er grob fahrlässig, wenn er weiterfährt. Bei langer Fahrt muss der Fahrer der Ermüdung vorbeugen. Dies kann geschehen durch Ruhepausen mit Bewegung, aber auch durch Lüftung des Innenraumes. Übermüdung als Verkehrsstraftat siehe § 315c StGB.

1.5Fahrbahnbenutzung – §§ 2, 7 StVO

Sachverhalt:

Drei Kfz-Fahrer fahren i. g. O. seit geraumer Zeit nebeneinanderher.

Pkw-Fahrer A befährt den rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Krad-Fahrer B fährt mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h an A „vorbei“ und wechselt plötzlich, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, den Fahrstreifen, sodass A sein Fahrzeug stark abbremsen muss.

Lkw-Fahrer C befährt den linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h.

Die zG des Sattelkraftfahrzeugs beträgt 40 t.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße der Verkehrsteilnehmer A, B und C!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 40 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Krad-Fahrer B:

Gemäß § 2 Abs. 2 StVO müssen Fahrzeuge möglichst weit rechts fahren. Somit würden B und C gegen diesen Grundsatz verstoßen.

Gem. § 7 Abs. 3 StVO dürfen jedoch Kfz i. g. O. mit einer zG bis 3,5 t den Fahrstreifen frei wählen, wenn mehrere markierte Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind.

Da das Motorrad unter 3,5 t zG hat und mehrere Fahrstreifen vorhanden sind, darf B den Fahrstreifen frei wählen.

Krad-Fahrer B wechselt den Fahrstreifen, was er nach § 7 Abs. 5 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen muss. Da B ohne seine Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen nach rechts wechselt, liegt ein Verstoß vor.

Weiterhin ist zu beachten, dass ein Fahrstreifenwechsel nur durchgeführt werden darf, wenn kein anderer VT gefährdet wird. Da Pkw-Fahrer A sein Fahrzeug stark abbremsen muss, liegt eine Gefährdung vor. Unter einer Gefährdung versteht man jedes verkehrswidrige Verhalten, welches eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Zu beachten ist, dass das schädigende Ereignis nicht eintreten muss. Die Unfallgefahr muss in nächste oder bedrohliche Nähe gerückt sein, sodass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein schädigendes Ereignis eintritt oder ausbleibt („Beinahe-Unfall“).

Da A nur durch seine eigene schnelle Reaktion einen VU vermeiden konnte, liegt ein Verstoß nach § 7 Abs. 5 StVO vor.

A kam seiner Unfallverhütungspflicht gem. § 1 StVO nach, da er eine erkennbare Gefahrensituation entschärfte.

Lkw-Fahrer C:

Der Lkw-Fahrer darf gem. § 7 Abs. 3 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften vom Rechtsfahrgebot abweichen, wenn mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind und die zulässige Gesamtmasse (zG) des Fahrzeugs nicht mehr als 3,5 t aufweist. Da der Lkw eine zG von 40 t aufweist, müsste C den rechten Fahrstreifen benutzen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verstößt er gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO.

Pkw-Fahrer A, Lkw-Fahrer C und Krad-Fahrer B:

Gemäß § 3 Abs. 3 StVO dürfen Kfz i. g. O. mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h fahren. Da Pkw-Fahrer A, Lkw-Fahrer C und Krad-Fahrer B mit 60 bzw. 70 km/h fahren, verstoßen sie gegen diese Vorschrift.

Ordnungswidrigkeiten:

Pkw-Fahrer A:

§§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG.

Krad-Fahrer B:

§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 5, 49 StVO, § 24 StVG

Lkw-Fahrer C:

§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG

Anmerkung:

Der § 7 Abs. 5 StVO gilt nur für die Fälle des Nebeneinanderfahrens. Bei einem Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit dem Überholen müssen die Sonderbestimmungen des § 5 Abs. 4 StVO beachtet werden. Nach § 5 Abs. 4 StVO muss der Überholer sich möglichst bald wieder nach rechts einordnen. Hierbei darf der Überholte nicht behindert werden.

Zusatzinfos:

Gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht nach § 2 Abs. 1 StVO verstößt,

wer eine Lichtzeichenanlage (LZA) unter Benutzung eines Parkplatzes umfährt. Dient die Fläche, die zum Umfahren benutzt wird, auch dem fließenden Verkehr ist dies kein Verstoß.

Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg verstößt nicht gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht (§ 2 StVO), sondern gegen § 12 StVO.

Wer Kurven über die Mittellinie hinaus schneidet, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot auch dann, wenn die Strecke frei ist und keine anderen VT beeinträchtigt werden.

Wer schuldhaft, z. B. wegen zu hoher Geschwindigkeit, nach links schleudert, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot.

Der Seitenstreifen gehört gemäß § 2 Abs. 1 StVO nicht zur Fahrbahn. Benutzt ein VT den Seitenstreifen (Standspur), um an einem Stau rechts vorbeizufahren, überholt er nicht verbotenerweise rechts, da Überholen begrifflich nur auf der Fahrbahn möglich ist. Es liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) vor.

Es muss nicht strikt am rechten Fahrbahnrand gefahren werden.

Nach der Rechtsprechung kann

1,0 m vom rechten Fahrbahnrand und

0,5 m rechts der Mittellinie gefahren werden.

1.6Geschwindigkeit – § 3 StVO

Sachverhalt:

Pkw-Fahrer A fährt außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Landstraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h in eine Rechtskurve, die nur ca. 60 m einsehbar ist. Obwohl er versucht, sein Fahrzeug abzubremsen, schleudert er auf den linken Fahrstreifen, schrammt dort noch leicht an der Leitplanke vorbei und beschädigt diese. Danach „fängt“ er seinen Pkw wieder und fährt auf dem rechten Fahrstreifen weiter. An seinem Pkw entstand ein Schaden von ca. € 3000 und an der Leitplanke ein solcher von € 500. Der Fahrer hat seinen Führerschein erst seit 2 Monaten.

Der entgegenkommende Motorradfahrer B erkennt rechtzeitig die Schwierigkeiten von Pkw-Fahrer A und bremst sein Fahrzeug ab, ohne in Gefahr geraten zu sein. Pkw-Fahrer A kehrt zur Unfallstelle zurück.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers A!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 45 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Gem. § 3 Abs. 1 StVO darf Pkw-Fahrer A nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, d. h. er muss allen auftretenden Verkehrslagen, die nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegen, gerecht werden können. Er muss also immer in der Lage sein, alle Fahrbewegungen sicher auszuführen.

Zusätzlich hat er seine Fahrgeschwindigkeit insbesondere den Straßenverhältnissen anzupassen.

Diesen Forderungen kam A nicht nach. Er fuhr zu schnell in die Kurve und kam deshalb auch auf den linken Fahrstreifen. Somit verstößt er auch gegen das Rechtsfahrgebot i. S. d. § 2 Abs. 2 StVO, da er infolge zu hoher Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite schleuderte.

Dabei schädigt er einen anderen. Schädigung ist das Zufügen eines wirtschaftlichen, vermögensrechtlich messbaren Nachteils, der wie – in diesem Fall – in einem Sachschaden liegen kann. Laut Sachverhalt wurde die Leitplanke beschädigt, somit ist ein Sachschaden gegeben, da der Wert eines Gegenstandes verringert, eine Sache in diesem Fall beschädigt wurde (Schaden € 500).

Anderer i. S. d. § 1 StVO muss nicht notwendig ein Verkehrsteilnehmer sein. So wie in diesem Fall wurde die Straßenbaubehörde geschädigt, da sie die defekte Leitplanke ersetzen muss.

Des Weiteren darf der Pkw-Fahrer A nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann, um ein Auffahren auf Hindernisse bzw. einen Zusammenstoß mit Entgegenkommenden zu verhindern.

Seine Sicht betrug 60 m und seine Geschwindigkeit 100 km/h. Es dürfte deshalb schwerlich gelingen, das Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke zum Stehen zu bringen. Geht man bei einem Pkw unter normalen Umständen von einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s2 aus und nimmt für tr eine Sekunde an, würde der Anhalteweg ca. 79 m betragen. Demnach wurde A der Sichtfahrgeschwindigkeit nicht gerecht.

Durch sein verkehrswidriges Verhalten behinderte er den Motorradfahrer.

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein anderer behindert wird. Unter einer Behinderung versteht man die Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrsverhaltens eines anderen, ohne dass dieser gefährdet wird. Die Behinderung ist zu bejahen, da der Motorradfahrer in seinem berechtigten Verhalten, nämlich der ungehinderten Weiterfahrt, eingeschränkt wurde.

Pkw-Fahrer A:

Ordnungswidrigkeiten: §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG.

Zusatzinfos:

Ständig beherrschen heißt, der Fzg-Führer muss den Sorgfaltspflichten genügen können und ständig in der Lage sein, alle Fahrbewegungen sicher auszuführen.

Der erste Anschein spricht gegen denjenigen, der z. B. auf freier Strecke von der Fahrbahn abkommt.

Ein Fahrer muss immer, auch auf dem nicht einsehbaren Teil der Straße, mit Hindernissen rechnen.

Mit steigender Fahrgeschwindigkeit muss die Aufmerksamkeit des Fahrers zunehmen.

Wer müde, nervös oder verärgert ist, muss seine Geschwindigkeit so wählen, dass er sein Fzg immer noch beherrscht und Fahrfehler vermeidet, auch wenn er auf eine Gefahr verzögert oder zu hastig reagiert hat.

Ein Fahranfänger oder eine Person mit schlechter Reaktionsfähigkeit (betagter Mensch), muss langsamer und vorsichtiger fahren, da er einen längeren Anhalteweg benötigt.

Die Sichtfahrgeschwindigkeit bei Nacht ist nach der Stärke der Scheinwerfer einzurichten, bei asymmetrischem Abblendlicht am kürzeren Teil des Lichtkegels.

Auf schmalen Fahrbahnen muss man auf „halbe Sicht fahren“. Damit wird der Gegenverkehr geschützt.

Schmal ist eine Fahrbahn dann, wenn mit 2,5 m breiten Fzg bei ausreichendem seitlichem Abstand zum Entgegenkommenden nicht mehr gefahren werden kann.

Das Zusatzschild „Nässe“ bedeutet, dass die Fahrbahn mit Wasser überzogen sein muss. Dies ist nicht gegeben, wenn die Fahrbahn lediglich feucht ist oder nur in den Spurrillen Wasser steht.

Kommt es zu einer Gefährdung anderer, liegt TE mit § 1 Abs. 2 StVO vor.

1.7Gefährdungsabstand – § 4 StVO

Sachverhalt:

Auf der L 1075 beobachten Sie durch Hinterherfahren mit dem ProViDa-Fahrzeug (Zivilfahrzeug mit Videokamera) folgende Verkehrssituation:

Pkw-Fahrer 1 folgt dem vorausfahrenden Pkw-Fahrer 2 und hält dabei über eine Strecke von ca. 1000 m einen Abstand von 10 m ein. Beide Fahrzeuge fahren mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 100 km/h.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers 1!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 45 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Gem. § 4 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.

Ausreichender Abstand (Sicherheitsabstand) ist die Strecke, die bei normalen Umständen in der Zeit von 1,5 Sekunden durchfahren wird.

Da Pkw-Lenker 1 lediglich einen Abstand von 10 m einhält, verstößt er gegen § 4 StVO, aus dem sich in diesem Fall ein Mindestabstand von 41,6 m ergibt.

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass § 1 StVO tateinheitlich mit § 4 StVO verletzt ist, wenn das Fahrverhalten zu einer konkreten Gefährdung des Vordermannes führt.

Davon ist dann auszugehen, wenn der gebotene Abstand um nahezu die Hälfte, also weniger als 0,8 Sekunden, nicht nur ganz vorübergehend unterschritten wird. Weiterhin wird gefordert, dass der Abstand über eine längere Strecke unterschritten werden muss. Laut Rechtsprechung liegt diese Strecke bei höheren Geschwindigkeiten derzeit bei 250–300 m, im Einzelfall auch darunter (siehe Anmerkung).

Berechnung des tatsächlich gefahrenen Abstandes:

Die eingehaltenen 10 m Abstand bei Geschwindigkeiten von 100 km/h entsprechen einem 0,36-Sekunden-Abstand.

Da Pkw-Fahrer 1 nicht nur vorübergehend, sondern über eine längere Strecke (1000 m) diesen geringeren Abstand einhält, muss das Fehlverhalten als konkrete Gefährdung i. S. d. § 1 StVO gewertet werden.

Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Darunter versteht man jedes verkehrswidrige Verhalten, welches eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Die Gefahr eines Unfalles muss in bedrohliche Nähe gerückt sein, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob ein schädigendes Ereignis eintritt.

Dies muss in dieser Situation bejaht werden, da durch die geringe zur Verfügung stehende Reaktionszeit bereits die kleinste Geschwindigkeitsverringerung des Vordermannes zu einem Auffahrunfall führen kann. Der Eintritt eines Personen- oder Sachschadens lag im vorliegenden Fall sehr nahe („Beinahe-Unfall“).

Ordnungswidrigkeiten: §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG.

Anmerkungen:

Regelsicherheitsabstand:

Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder mit einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen sei, komme es auf die Feststellung einer „nicht nur ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung an (OLG Hamm, ZfSch 2015, 711).

Als „nicht nur ganz vorübergehend“ ist regelmäßig eine Strecke von 250 bis 300 m anzusehen.

Somit können, wenn obige Fälle nicht gegeben sind, auch Abstandsverletzungen angezeigt werden, wenn die durchfahrene Strecke weniger als 250–300 m beträgt.

In Einzelfällen wurden Strecken von 100–150 m, die im verkürzten Abstand gefahren wurden, als tatbestandsmäßig angesehen.

Gefährdungsabstand:

Eine Gefährdung des Vordermannes ist in der Regel anzunehmen, wenn der gebotene Abstand (1,5 Sekunden) bei höheren Geschwindigkeiten nicht nur ganz vorübergehend um nahezu die Hälfte unterschritten, d. h. auf eine geringere als die in 0,8 Sekunden durchfahrene Strecke verringert wird.

Hier wird angenommen, dass durch den kurzen Abstand gleichzeitig eine Gefährdung nach § 1 Abs. 2 StVO gegeben ist.

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dies nicht mehr gültig, da man heute immer von einem „Beinaheunfall“ spricht, also eine Situation, die durch den verkürzten Abstand geschaffen wurde und auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet.

Zusatzinfos:

Hier soll noch mal darauf hingewiesen werden, dass eine Anzeige nach § 4 StVO nur gefertigt werden kann, wenn entsprechende Abstandsmessungen vorgenommen wurden.

Ist dies nicht der Fall, wird der Auffahrunfall über § 1 Abs. 2 StVO geahndet.

Der Abstand zum vorausfahrenden Fzg muss den 1,0-Sekunden-Abstand deutlich übersteigen; es gilt zwingend der Regelsicherheitsabstand von 1,5 Sekunden auf allen Straßen.

Der Anscheinsbeweis bei VU spricht gegen denjenigen, der auf den Vordermann auffährt.

Widerlegt durch den Gegenbeweis, dass

der Vordermann ohne ersichtlichen Grund scharf bremste oder

der Vordermann unvorhersehbar plötzlich zum Stillstand kam (z. B. Unfall).

Bei bedrängendem und dichtem Auffahren mit erheblicher Zwangseinwirkung wird die Nötigung bejaht.

1.81,5-Sekunden-Abstand – § 4 StVO

Sachverhalt:

Auf der B 3 a. g. O. werden von einer Brücke aus Abstandsmessungen durchgeführt. Folgende Verkehrssituation wird dokumentiert:

Pkw-Fahrer 1 folgt dem vorausfahrenden Pkw 2 und hält dabei über eine längere Strecke (ca. 800 m) einen Abstand von 30 m ein. Beide Fahrzeuge fahren mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 80 km/h.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers 1!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 30 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Gem. § 4 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.

Ausreichender Abstand (Sicherheitsabstand) ist die Strecke, die bei normalen Umständen in der Zeit von 1,5 Sekunden durchfahren wird.

Weiterhin wird gefordert, dass der Abstand über eine längere Strecke unterschritten werden muss. Laut Rechtsprechung liegt diese Strecke bei höheren Geschwindigkeiten derzeit bei 250–300 m, im Einzelfall auch darunter (siehe Anmerkung).

Da Pkw-Lenker 1 lediglich einen Abstand von 30 m und den über eine längere Strecke von ca. 800 m einhält, verstößt er gegen § 4 StVO, aus dem sich in diesem Fall ein Mindestabstand von 33,3 m ergibt.

Zu prüfen ist weiterhin, ob der 0,8-Sekunden-Abstand unterschritten wird.

Berechnung des tatsächlich gefahrenen Abstandes:

Der eingehaltene 30-m-Abstand bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h entspricht einem 1,35-Sekunden-Abstand.

Somit wurde der 0,8-Sekunden-Abstand (Gefährdungsabstand) nicht unterschritten, und es liegt nur ein Verstoß nach § 4 StVO vor.

Ordnungswidrigkeit: §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG.

Anmerkungen:

Siehe Fall 1.7.

Zusatzinfos:

Siehe Fall 1.7.

1.9Überholen – § 5 StVO

Sachverhalt:

Pkw-Fahrer A überholt den vor ihm fahrenden Lkw B. Der entgegenkommende Pkw-Fahrer C muss seine Geschwindigkeit verringern, um A das Überholen zu ermöglichen.

Aus Sicht von Pkw-Fahrer C.

Aufgaben:

Erläutern und begründen Sie die evtl. begangenen Verkehrsverstöße des Verkehrsteilnehmers A!

Nach welchen Bestimmungen werden evtl. begangene Verstöße verfolgt?

Bearbeitungszeit: 30 Minuten

Lösungsmöglichkeit:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen § 5 StVO (Überholen).

Überholen ist ein Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt. Beide bewegen sich auf derselben Fahrbahn, somit liegt ein Überholen vor.

Bei seinem Überholvorgang behindert A den entgegenkommenden Pkw-Fahrer C.

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO muss er sich jedoch so verhalten, dass während des gesamten Überholvorganges eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Unter einer Behinderung versteht man die Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrsverhaltens eines anderen, ohne dass dieser gefährdet wird.

Laut Sachverhalt muss C seine Geschwindigkeit verringern, er kann also nicht so schnell fahren, wie er gerade will bzw. kann und darf. Somit ist eine Behinderung nach § 5 StVO gegeben.

Des Weiteren überholt er, obwohl Zeichen 276 Überholverbot aufgestellt ist.

§ 41, Anlage 2, Zeichen 276 StVO verbietet Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge zu überholen.

Der Pkw ist ein Kraftfahrzeug und Pkw-Fahrer A überholt ein mehrspuriges Kfz, den Lkw. Somit verstößt er gegen § 41 Abs. 1, Anlage 2 StVO.

Verkehrsordnungswidrigkeit: §§ 5 Abs. 2, 41 Abs. 1, Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG.

Anmerkungen:

Überholt werden auch wartende Fahrzeuge, deren Fahrzeugführer die Fahrt vor einer Lichtzeichenanlage, in einem Stau oder wegen des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers vorübergehend unterbrechen.

Wer sein Fahrzeug bewusst zum Stillstand bringt, also i. S. d. § 12 StVO hält oder parkt, wird nicht überholt. An diesen Fahrzeugen wird gem. § 6 StVO vorbeigefahren.