Praxiswissen Verkehrsrecht - Robert Daubner - E-Book

Praxiswissen Verkehrsrecht E-Book

Robert Daubner

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Beschreibung

Ratgeber Verkehrsrecht für den Polizeialltag Zahlreiche Antworten auf viele und häufig gestellte Fragen und Hinweise aus dem Verkehrsbereich, die für den Polizeialltag im Streifendienst nützlich sind, fasst dieses Buch zusammen. Mehr als 2500 Hinweise Über 2500 (Rechtsprechungs-)Hinweise und Tipps vermitteln den Polizeibeamtinnen und -beamten vor Ort die nötige Sicherheit, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Sie helfen auch, die notwendigen Anhaltspunkte für weitergehende Recherchen zu erkennen. Mit allen einschlägigen Gesetzen Der Leitfaden umfasst alle verkehrsrechtlich relevanten Normen: Straßenverkehrsgesetz (StVG) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Strafprozessordnung (StPO) Strafgesetzbuch (StGB) Insbesondere die seit der letzten Auflage zahlreichen Änderungen der StVO und die damit zusammenhängende Rechtsprechung hat der Autor in diese Neuauflage eingearbeitet. Zudem sind sämtliche Hinweise und Tipps auf dem neuesten Stand! Einer für alle Der Ratgeber eignet sich sowohl für den Polizeialltag als auch für die Ausbildung der Polizistinnen und Polizisten.

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

ISBN 978-3-415-07231-2

© 2022 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © Rüdiger Kottmann – stock.adobe.com

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Vorwort zur vierten Auflage

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit nunmehr 42 Jahren befasse ich mich mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht.

Von 1980 bis 2014 unterrichtete ich Verkehrsrecht bei der Bereitschaftspolizei in Baden-Württemberg.

In dieser Zeit und auch heute noch werden entsprechend viele Fragen – quer durch sämtliche Bereiche des Verkehrsrechts – von Kolleginnen und Kollegen, nicht nur aus Baden-Württemberg, an mich gestellt.

Die Antworten auf die gestellten Fragen und weitere Hinweise aus dem Verkehrsbereich, die für den Polizeialltag nützlich sind, habe ich in diesem Buch zusammengefasst und ein weiteres „kleines Helferlein“ für Sie zusammengestellt.

Seit Erscheinen der 3. Auflage im Juni 2019 gab es insbesondere in der StVO zahlreiche Änderungen. Auch die Rechtsprechung wurde angepasst, sodass Sie wieder auf dem neusten Stand sind. Sie verfügen über 2500 Hinweise und Tipps.

Des Weiteren habe ich viele Anfragen, die mir in meinem Blog „Daubner Verkehrsrechtinfo“ gestellt wurden, in dieses Büchlein integriert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesem „Kurzkommentar“ vor Ort weiterhin die nötige Sicherheit geben kann, damit Sie die richtigen Entscheidungen treffen oder zumindest die notwendigen Anhaltspunkte erhalten, um weitere Recherchen durchführen zu können.

Die Hinweise ergeben sich aus der Rechtsprechung.

Je nach Wichtigkeit werden die Paragrafen und Absätze vollständig, teilweise oder nur als Überschrift kursiv aufgeführt.

Robert Daubner Schwäbisch Gmünd, März 2022

Inhaltsverzeichnis

Cover

Titel

Impressum

Vorwort zur 4. Auflage

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Straßenverkehrsgesetz

1.1 § 1 Zulassung

1.2 § 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion

1.3 § 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen

1.4 § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

1.5 § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis

1.6 § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

1.7 § 22 Kennzeichenmissbrauch

1.8 § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen

1.9 § 24a 0,5 Promille-Grenze

1.10 § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

1.11 § 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

2. Straßenverkehrsordnung

2.1 § 1 Grundregeln

2.2 § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

2.3 § 3 Geschwindigkeit

2.4 § 4 Abstand

2.5 § 5 Überholen

2.6 § 6 Vorbeifahren

2.7 § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

2.8 § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen

2.9 § 8 Vorfahrt

2.10 § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

2.11 § 10 Einfahren und Anfahren

2.12 § 11 Besondere Verkehrslagen

2.13 § 12 Halten und Parken

2.14 § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

2.15 § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

2.16 § 15a Abschleppen von Fahrzeugen

2.17 § 16 Warnzeichen

2.18 § 17 Beleuchtung

2.19 § 19 Bahnübergänge

2.20 § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

2.21 § 21 Personenbeförderung

2.22 § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme

2.23 § 22 Ladung

2.24 § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführenden

2.25 § 24 Besondere Fortbewegungsmittel

2.26 § 25 Fußgänger

2.27 § 26 Fußgängerüberwege

2.28 § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

2.29 § 32 Verkehrshindernisse

2.30 § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

2.31 § 35 Sonderrechte

2.32 § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

2.33 § 38 Blaues und gelbes Blinklicht

3. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

3.1 § 16 Grundregel der Zulassung

3.2 § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

3.3 § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

3.4 § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge

3.5 § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

3.6 § 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände

3.7 § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fzg

3.8 § 33 Schleppen von Fzg

3.9 § 35h Erste-Hilfe-Material in Kfz

3.10 § 36 Bereifung und Laufflächen

3.11 § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

3.12 § 63a Beschreibung von Fahrrädern

3.13 § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

3.14 § 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern

4. Fahrerlaubnisverordnung

4.1 § 1 Grundregel der Zulassung

4.2 § 2 Eingeschränkte Zulassung

4.3 § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

4.4 § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

4.5 § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen

4.6 Fahrerlaubnisse, erteilt seit 19.01.2013

4.6.1 Motorrad-Führerschein Klasse A

4.6.2 Motorrad-Führerschein Klasse A2

4.6.3 Motorrad-Führerschein Klasse Leichtkrafträder

4.6.4 Motorrad-Führerschein Klasse Kleinkrafträder

4.6.5 Führerschein für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge Klasse L

4.6.6 Führerschein für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge Klasse T

4.6.7 Führerschein für Personenkraftwagen Klasse B

4.6.8 Führerschein für Pkw mit Anhänger Klasse BE

4.6.9 Führerschein für kleine Lastkraftwagen Klasse C1

4.6.10 Führerschein für kleine Lastkraftwagen mit Anhänger Klasse C1E

4.6.11 Führerschein für große Lastkraftwagen Klasse C

4.6.12 Führerschein für große Lastkraftwagen mit Anhänger Klasse CE

4.6.13 Führerschein für kleine Kraftomnibusse Klasse D1

4.6.14 Führerschein für kleine Kraftomnibusse mit Anhänger Klasse D1E

4.6.15 Führerschein für große Kraftomnibusse Klasse D

4.6.16 Führerschein für große Kraftomnibusse mit Anhänger Klasse DE

4.7 Anlage 3 (zu § 6 Abs. 6)Umstellung von FE alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

4.7.1 Erteilungsdatum bis zum 31.12.1998

4.7.2 Erteilungsdatum vom 01.01.1999 bis zum 18.01.2013

4.8 Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3)Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

4.9 § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland

4.10 § 9 Voraussetzungen des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

4.11 § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen

4.12 § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen

4.13 § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über EWR

4.14 § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

4.15 § 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland stationierten Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas

4.16 § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen

4.17 § 47 Verfahrensregelungen

4.18 § 48a Begleitendes Fahren ab 17 Jahre

5. Fahrzeug-Zulassungsverordnung

5.1 § 1 Anwendungsbereich

5.2 § 3 Notwendigkeit einer Zulassung

5.3 § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge

5.4 § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

5.5 § 9 Besondere Kennzeichen

5.6 § 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge

5.7 § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

5.8 § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

5.9 § 15a Zulässigkeit Internetbasierter Zulassungsverfahren

5.10 § 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen

5.11 § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

5.12 § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

5.13 § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

5.14 § 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland

5.15 § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland

5.16 § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge

6. Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr – Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV

6.1 § 1 Anwendungsbereich

6.2 § 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen

6.3 § 3 Berechtigung zum Führen

6.4 §§ 4 bis 7 Technische Ausstattung und Sicherheitsanforderungen (Zusammenfassung)

6.4.1 § 4 Zwei Bremsen nach § 65 StVZO

6.4.2 § 5 LTE nach § 67 StVZO

6.4.3 § 6 Helltönende Glocke nach § 64a der StVZO

6.4.4 § 7 Sicherheitsanforderungen an Bauart

6.5 § 8 Personenbeförderung und Anhängerbetrieb

6.6 § 9 Anwendung der StVO

6.7 § 10 Zulässige Verkehrsflächen

6.8 § 11 Allgemeine Verhaltensregeln

6.9 § 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der StVO

6.10 § 13 Lichtzeichen

6.11 § 14 Ordnungswidrigkeiten

6.12 EKF, die nicht von der Verordnung erfasst sind

7. Strafprozessordnung

7.1 § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

7.2 § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme

7.3 § 111a Vorläufige Entziehung der FE

8. Strafgesetzbuch

8.1 § 69 Entziehung der FE

8.2 § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

8.3 § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

8.4 § 240 Nötigung

8.5 § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

8.6 § 267 Urkundenfälschung

8.7 § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen

8.8 § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

8.9 § 281 Missbrauch von Ausweispapieren

8.10 § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

8.11 § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

8.12 § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

8.13 § 315f Einziehung

8.14 § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

8.15 § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

8.16 § 316 Trunkenheit im Verkehr

Quellen-/Literaturnachweis

Abkürzungsverzeichnis

ABE

Allgemeine Betriebserlaubnis

Abs.

Absatz/Absätze

a. g. O.

außerhalb geschlossener Ortschaften

Anh.

Anhänger

AO

Abgabenordnung

AusnVO

Ausnahmeverordnung

BAB

Bundesautobahn

bbH

bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit

BE

Betriebserlaubnis

BGH

Bundesgerichtshof

BImSchG

Bundesimmissionsschutzgesetz

BKatV

Bußgeldkatalog-Verordnung

BMVI

Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur

EBE

Einzelbetriebserlaubnis

EKF/eKF

Elektrokleinstfahrzeug

eKFV

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

EmoG

Elektromobilitätsgesetz

EU

Europäische Union

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FE

Fahrerlaubnis

FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

FmH

Fahrrad mit Hilfsmotor

FRA

Fahrtrichtungsanzeiger

FS

Führerschein

FU

Fahrunsicherheit

Fzg

Fahrzeug/Fahrzeuge/Fahrzeugs

FZV

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

GiV

Gefahr im Verzug

HU

Hauptuntersuchung

i. g. O.

innerhalb geschlossener Ortschaften

i. V. m.

in Verbindung mit

JGG

Jugendgerichtsgesetz

Kfz

Kraftfahrzeug/e

KKR

Kleinkraftrad

KraftStG

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

KBA

Kraftfahrt-Bundesamt

KOM

Kraftomnibus

KV

Körperverletzung

Kw

Kilowatt

LKR

Leichtkraftrad

Lkw

Lastkraftwagen

Lof. Zwecke

land- oder forstwirtschaftliche Zwecke

LTE

Lichttechnische Einrichtung

LZA

Lichtzeichenanlage

MobHV

Mobilitätshilfenverordnung

MP

Medikamentenprivileg

öVR

öffentlicher Verkehrsraum

OWi

Ordnungswidrigkeit(en)

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PED

Polizeieinzeldienst

PolG BW

Polizeigesetz Baden-Württemberg

PVD

Polizeivollzugsdienst

Rili

Richtlinie

SP

Sicherheitsprüfung

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StrG

Straßengesetz für Baden-Württemberg

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrs-Ordnung

StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

TBNR

Tatbestandsnummer

TE

Tateineit

TM

Tatmehrheit

VO

Verordnung

VT

Verkehrsteilnehmer

VwV

Verwaltungsvorschrift

Z

Zeichen

ZB

Zulassungsbescheinigung

zG

zulässige Gesamtmasse

zGG

zulässiges Gesamtgewicht

1.Straßenverkehrsgesetz

1.1§ 1 Zulassung

(1) Kfz und ihre Anh., die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fzg bei Vorliegen einer BE, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kfz im Sinne dieses Gesetzes gelten Land-Fzg, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kfz im Sinne dieses Gesetzes sind Land-Fzg, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fzg-Geschwindigkeit progressiv verringert und

1.beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,2.wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fzg zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fzg auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fzg im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Hinweise:

Unerheblich ist die Antriebsart, egal ob Verbrennungsmaschine, Batterie oder E-Motor.

Somit sind auch Elektrokarren und Elektroscooter Kfz

Die in Abs. 3 aufgeführten Fzg sind die sogenannten Pedelecs. Dies sind keine Kfz i. S. d. StVZO, sondern andere Straßenfahrzeuge, d. h. Fahrräder.

Deshalb benötigt man keine Einzelgenehmigung, unterliegt nicht der Helmpflicht und muss das Fzg nicht versichern. Eine Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich.

Pedelecs mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder mehr als 0,25 kW Leistung oder mit einer elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fzg auf eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h ermöglicht, fallen nicht unter die Ausnahmeverordnung.

Je nach Leistung bzw. bbH benötigt man eine Prüfbescheinigung oder sogar eine FE.

Benötigt wird

bei bbH bis 25 km/h aber mehr als 0,25 kW, eine Prüfbescheinigung,

bei bbH bis 45 km/h und max. 4 kW FE-Klasse AM,

bei bbH über 45 km/h FE-Klasse A1.

Da das Pedelec kein Kfz ist, können die §§ 24a und 24c StVG nicht angewandt werden.

1.2§ 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion

(1) Der Betrieb eines Kfz mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.

Hinweise:

5 Stufen des automatisierten Fahrens:

Stufe 1 Assistiertes Fahren: Das System unterstützt im bestimmten Anwendungsfall den Fahrer (Rückfahrassistent, Abstands- und Geschwindigkeitsregelung oder Spurmittelführung).

Stufe 2 Teilautomatisiertes Fahren: Das System übernimmt die Längs- und Querführung des Fahrzeugs (Automatisches Anfahren, Beschleunigen und Bremsen, wiederkehrendes Parken wird übernommen).

Stufe 3 Hochautomatisiertes Fahren: System übernimmt in bestimmten Fällen komplette Fahraufgaben, die der Fahrer nicht dauerhaft überwachen muss. Das System warnt rechtzeitig, wenn ein Eingreifen des Fahrers notwendig ist.

Fzg kann die komplette Steuerung in Längs- und Querführung übernehmen, z. B. Autobahn- und Staufolgefahrten. Stößt das System an seine Grenzen, warnt es den Fahrer mehrere Sekunden zuvor, die Steuerung zu übernehmen.

Stufe 4 Vollautomatisiertes Fahren: Systeme, die der Fahrer nicht überwachen muss. Das System kann im definierten Anwendungsfall alle Situationen automatisch bewältigen und auch bei einem Systemfehler bleibt die Verantwortung beim System, wie z. B. beim Automated Valet Parking. Hier sucht das Fzg selbstständig einen Parkplatz, und man kann das geparkte Fzg per App anfordern. Systeme, die lt. Hersteller z. B. nur für die Autobahn ausgelegt sind, dürfen auch nur dort verwendet werden.

Stufe 5 Fahrerloses Fahren: Es gibt nur noch Fahrgäste, keinen Fahrer.

(2 bis 4) Kraftfahrzeuge (Zusammenfassung)

Hinweise:

Abs. 2: Kfz der Stufe 3 und 4 dieser Vorschrift sind Fzg, die

das Fzg in Längs- und Querführung steuern können,

in der Lage sind, den Verkehrsvorschriften selbstständig zu entsprechen,

jederzeit manuell übersteuerbar/deaktivierbar sind,

ihre Systemgrenzen selbst erkennen,

den Fahrer rechtzeitig und aktiv zur Übernahme der Steuerung auffordern.

Im Dez. 2021 wird der Daimler AG erstmalig durch das KBA eine Genehmigung für Stufe 3 (von 5 Stufen) in der S-Klasse erteilt.

Diese gilt auf BAB bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit z. B. für folgende Situationen:

Stop-and-go-Verkehr,

Stau,

zähfließender Verkehr in Baustellenbereichen.

Bei Unfällen, wenn der Drive-Pilot die Fahraufgaben übernimmt, haftet der Hersteller.

Weiteres Ziel: Genehmigung bis 130 km/h auf BAB.

Bei Fzg dieser Stufe ist der Fahrer auch während der Nutzung der automatisierten Funktion weiterhin Fzg-Führer, da er immer in der Lage sein muss, die Steuerung zu übernehmen (§ 1b StVG).

D.h. es gelten weiterhin die Vorschriften zur Fahrtüchtigkeit (Alkohol, körperliche Mängel etc.).

Erste Ausnahme hiervon ist § 23 Abs. 1a StVO, der „Handy-Verstoß“ (siehe dort).

1.3§ 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen

(1) Der Fzg-Führer darf sich während der Fzg-Führung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.

(2) Der Fzg-Führer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,

1.wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder2.wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.

Hinweise:

Erlaubnis, sich „fahrfremden Tätigkeiten“ zu widmen, sofern jederzeit die Steuerung übernommen werden kann.

Dazu zählt, im Rahmen der Systembeschreibung, die Hände vom Lenkrad zu nehmen und den Blick von der Straße zu wenden.

Offensichtliche Umstände aus Abs. 2 können technische Störungen des Fzg sein oder wenn andere Fzg-Führer durch Hupen auf einen Fahrfehler hinweisen.

Zum automatisierten Fahren siehe auch §§ 1c bis 1l StVG.

1.4§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kfz führt, bedarf der Erlaubnis (FE) der zuständigen Behörde (FE-Behörde). Die FE wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (FS) nachzuweisen.

Hinweise:

Nur wer fährt, der führt ein Kfz. Vorbereitende Handlungen wie Zündschlüssel ins Schloss stecken, sind noch kein Führen.

FE ist der rechtstechnische Ausdruck für die behördlich erteilte Ermächtigung zum Führen von Kfz.

FE kann vom Gericht, z. B. nach einer Trunkenheitsfahrt gem. § 111a StPO vorläufig entzogen werden. Polizeiliche Beschlagnahme dient als vorbereitende Maßnahme.

FS ist eine Urkunde i. S. d. § 267 StGB (Urkundenfälschung) und gleichzeitig ein Ausweispapier nach § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren).

Kfz führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte, unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fzg unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens z. T. leitet.

Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbh)

Darunter versteht man die Geschwindigkeit, die von einem Kfz nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann.

Dies ist dann gegeben, wenn das Fzg durch bauliche Änderung insbesondere durch Einbau eines anderen Motors oder Getriebes, insgesamt in einen Zustand versetzt wird, der die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit dauerhaft unmöglich macht, oder dass die bbH durch Anbringung technischer Vorrichtungen/Einrichtungen nicht überschritten werden kann.

((Hinweis für den Satz: Das Beispiel gehört zu dem darüberstehenden Listenpunkt. Wenn kein gegenteiliger Hinweis angebracht wird, dann werden alle folgenden Beispiele immer dem vorigen Listenpunkt zugeordnet und eingerückt))

Beispiele:

–FmH 45 wird durch Drosselsatz (elektronische Einspritzregelung) zu FmH 25.–Aus einem Motorrad (50 kW) wird durch den Einbau technischer Vorrichtung (Gaswegbegrenzer) ein Klasse A2-Motorrad (35 kW).

Auf die Schwierigkeit, so eine Einrichtung zu entfernen (Fachwissen), kommt es nicht mehr an.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kfz schließen lassen, den FE-Behörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

Hinweise:

Auch Infos über Führer fahrerlaubnisfreier Kfz wie Mofas oder Krankenfahrstühle und auch Führer von Fahrrädern fallen unter die Informationspflicht.

Anzeichen für Alkohol- oder Drogenmissbrauch sind mitzuteilen.

Vorübergehende Beeinträchtigungen sind nicht mitzuteilen (z. B. Gipsbein).

Charakterliche Mängel fallen ebenfalls unter die Mitteilungspflicht (z. B. wiederholte Gewalttätigkeiten/KV-Delikte).

Weitere Hinweise siehe §§ 23 und 46 FeV.

(15) Fahrlehrer

Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kfz auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt i.S. dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kfz, wenn der Kfz-Führer keine entsprechende FE besitzt.

Hinweise:

Fahrlehrer ist Kfz-Führer in Bezug auf den Fahrschüler, da dieser noch keine FE besitzt und sich somit wegen Fahrens ohne FE strafbar machen würde.

Fahrlehrer ist für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich.

Er muss den Schüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen.

Stellt der Fahrlehrer zu schwierige Aufgaben, muss er für den Schaden einstehen.

Fahrschüler haftet nicht, wenn er die Anweisungen des Fahrlehrers befolgt.

Aber er kann, je nach Ausbildungsstand, für vermeidbare Fehler mitverantwortlich sein.

Fahrlehrer, der sich nicht verkehrserheblich verhält, kann nicht wegen Alkoholdelikten belangt werden, da er kein Fzg-Führer ist. Nur dann, wenn er auf die Steuerung des Fzg einwirkt, wird er zum Fzg-Führer.

Fahrlehrer, der als Beifahrer neben einem fortgeschrittenen Fahrschüler sitzt, führt nicht im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ein Fahrzeug. Er darf somit als Beifahrer mit einem Handy telefonieren. Verlangt wird der fortgeschrittene Fahrschüler. Meine Meinung: Fortgeschritten ist derjenige, der kurz vor der Fahrprüfung steht.

1.5§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kfz, so hat ihm die FE-Behörde die FE zu entziehen. Bei einer ausländischen FE hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der FE im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

Hinweise:

Ungeeignetheit muss aufgrund von Tatsachen erwiesen sein.

FE-Behörde hat die Möglichkeit, ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erstellen zu lassen.

Siehe auch §§ 23 und 46 FeV.

(2) Mit der Entziehung erlischt die FE. Bei einer ausländischen FE erlischt das Recht zum Führen von Kfz im Inland. Nach der Entziehung ist der FS der FE-Behörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die FE-Behörde die FE auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

1.6§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe [ …] wird bestraft, wer

1.ein Kfz führt, obwohl er die dazu erforderliche FE nicht hat oder ihm das Führen des Fzg nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

Hinweise:

Beachte Halterpflichten aus § 31 Abs. 1 StVZO:

Fahrer muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

Halter hat die Pflicht, die FE zu kontrollieren und die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu überprüfen.

Erst wenn der FS nach bestandener Prüfung ausgehändigt ist, ist die FE erteilt.

Fahren ohne FE ist eine Dauerstraftat, die durch kurze Unterbrechung nicht in zwei Taten aufgeteilt wird.

Fahren ohne FE liegt z. B. vor, wenn

Täter noch nie eine FE besessen hat,

Täter eine unzureichende FE hat (§ 6 FeV i. V. m. Anlage 3),

Täter die Geltungsdauer der FE nicht beachtet (§ 23 FeV),

Täter eine gegenständliche Beschränkung der FE missachtet (§§ 23, 46 FeV),

FE durch Täuschung oder Bestechung erlangt wurde,

FE nach § 3 StVG durch die Verwaltungsbehörde entzogen wurde,

Täter Inhaber einer außerdeutschen FE ist (nicht EU- oder EWR-FE-Inhaber mit ordentlichem Wohnsitz im Inland) und seinen ordentlichen Wohnsitz schon länger als 6 Monate in Deutschland hat.

Besitzt der Fahrer eine FE, die nur bis zu einer bestimmten bbH gültig ist, so fährt er ohne FE, wenn er durch technische Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit erzielt.

KKR fährt mit 60 km/h anstatt 45 km/h. Er benötigt nun die Klasse A1, Klasse AM reicht nicht mehr aus.

2.als Halter eines Kfz anordnet oder zulässt, dass jemand das Fzg führt, der die dazu erforderliche FE nicht hat oder dem das Führen des Fzg nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Hinweise:

Halter ist dafür verantwortlich, dass kein Unbefugter mit dem Kfz fahren kann.

Er muss sich davon überzeugen, dass der Fahrer die entsprechende FE besitzt.

Kennt der Halter die FE des Fahrers, muss er nur bei begründeten Zweifeln den FS nochmals prüfen.

Anordnen ist ein bewusstes Verhalten und setzt ein gezieltes Handeln, also Vorsatz voraus.

„Zulassen“ ist gleichbedeutend mit „Ermöglichen“.

(2) Mit Freiheitsstrafe […] wird bestraft, wer

1.eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,2.vorsätzlich oder fahrlässig ein Kfz führt, obwohl der vorgeschriebene FS nach § 94 der StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder3.vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kfz anordnet oder zulässt, dass jemand das Fzg führt, obwohl der vorgeschriebene FS nach § 94 der StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

1.7§ 22 Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.ein Kfz oder einen Kfz-Anh., für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,2.ein Kfz oder einen Kfz-Anh. mit einer anderen als der amtlich für das Fzg ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,3.das an einem Kfz oder einem Kfz-Anh. angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kfz oder einem Kfz-Anh. Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.

Hinweise:

Durch Manipulation des Kennzeichens soll Feststellung des Halters verhindert werden.

Amtliche Kennzeichen gemäß § 22 sind:

Kennzeichen nach § 8 FZV

Oldtimerkennzeichen § 9 FZV

amtliche „grüne Kennzeichen“ § 9 FZV

Saisonkennzeichen § 9 FZV

Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen §§ 16, 16a, 17 FZV,

Ausfuhrkennzeichen § 19 FZV,

Nationalitätszeichen „D“ § 10 FZV und

Kennzeichen von ausl. Kfz § 21 FZV.

Versicherungskennzeichen gelten nicht als amtl. Kennzeichen.

Es fallen nur Kfz und Anh. darunter, die nach §§ 3 bzw. 4 FZV ein amtliches Kennzeichen führen müssen.

Es muss sich um ein verwechslungsfähiges Kennzeichen handeln, wobei ein gewisses Maß an Ähnlichkeit erforderlich ist. Fantasiekennzeichen scheiden somit aus.

§ 22 nur anwendbar, wenn die Tat nicht anderweitig mit schwererer Strafe bedroht ist. Siehe § 267 StGB.

Wird ein Kennzeichen vor der Anbringung am Kfz verändert, und nach der Veränderung am Fzg angebracht, kommt § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG nicht in Betracht, da das Gesetz den Wortlaut „angebrachtes Kennzeichen“ verwendet. Aber § 267 StGB ist zu prüfen.

Zur Vollendung ist kein Fahren im Straßenverkehr erforderlich. Es genügt bereits die Erfüllung der o. g. Tathandlungen.

Allgemein gilt: Wer ein entstempeltes, abgelaufenes oder ungültiges Kennzeichen am Kfz belässt, versieht es

nicht

mit einem falschen Kennzeichen. Fzg ist aber nicht mehr zugelassen; OWi nach den §§ 3 bzw. 4 FZV.

Das Anbringen i. S. v. „mit Zeichen versieht“ (Abs. 1 Nr. 1) setzt nicht zwingend eine feste Verbindung voraus (z. B. Anschrauben). Es genügt auch das Aufstellen hinter der Windschutzscheibe.

((Hinweis für den Satz: Dieses Beispiel gehört zum gesamten Kapitel, deshalb ohne Einzug))

Beispiele für Manipulationen:

–Reflektierende Folie wird aufgeklebt.–Motorradkennzeichen wird stark nach oben gebogen, um das Ablesen unmöglich zu machen.–Kfz oder der Anh. wird mit einem Zeichen versehen, das den Anschein eines amtlichen Kennzeichens hervorrufen kann, z. B. wird ein ungestempeltes/entstempeltes Kennzeichen am Fzg. angebracht. Wird ein amtl. Kennzeichen eines anderen Fzg angebracht, dann § 267 StGB, da nun Urkunde.–Bei ungestempelten/entstempelten Kennzeichen wird der Buchstabe F zu einem E abgeändert oder aus der Zahl 3 wird die Zahl 8, dann § 22 StVG. Wird dasselbe mit amtlichen Kennzeichen durchgeführt, dann § 267 StGB, da Urkunde.–Kennzeichenbeleuchtung wird ausgeschaltet, um das Ablesen des Kennzeichens zu verhindern (z. B. Polizeiflucht).–Rotes Kennzeichen wird nicht an dem dafür vorgesehenen Kfz, sondern an einem anderen Kfz angebracht. Nicht § 267 StGB, da Kennzeichen und Fzg keine Einheit bilden, keine Urkunde.

1.8§ 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder

Hinweise:

Nr. 1 gilt nur für deutsche Kennzeichen.

Anzeige erfolgt nach § 6b Abs. 1 StVG.

§ 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen. Wer Kennzeichen für Fzg herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen.

2.(weggefallen)3.Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder4.nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den Verkehr bringt.

Hinweise:

Bestraft werden Handlungen im Vorfeld des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 StVG.

Die Nr. 3 und 4 erfassen alle Kennzeichen, deren missbräuchliche Verwendung unter § 22 StVG fielen, also auch ausländische Kennzeichen.

(2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des StGB ist anzuwenden.

1.9§ 24a 0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kfz führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Hinweise:

Kfz sind z. B. E-Bikes, Segways, motorbetriebene Krankenfahrstühle, Bagger, Mofas, Leichtmofas und E-Scooter.

Pedelecs sind keine Kfz (siehe § 1 Abs. 3 StVG und § 63a Abs. 2 StVZO).

Mit dem Abs. 2 wurde ein OWi-Tatbestand geschaffen, der bereits den Nachweis einer in der Anlage genannten Substanzen im Blut mit Geldbuße belegt.

Kommen drogenbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, liegt ein Verstoß nach § 316 StGB vor (relative FU).

Absolute FU gibt es im Zusammenhang mit Drogen nicht.

Wird ein anderer als in der Anlage aufgeführter Stoff nachgewiesen, scheidet § 24a StVG aus.

0,5–1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen: 24a StVG.

Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen bzw. ab 1,1 Promille bei Kfz-Führern oder 1,6 Promille bei Fahrzeugführern: § 316 StGB.

Keine Beschlagnahme des FS bei Verstoß nach § 24a StVG, da kein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB.

Nachricht an FE-Behörde.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kfz führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Hinweise:

MP § 24a Abs. 2 StVG.

Drogen, die in der Anlage aufgeführt sind, dürfen unter Beachtung des BtMG von Ärzten verschrieben werden; dann kein Verstoß.

Ist der Erwerb hinsichtlich des Erlaubnisdatums bereits gestattet (VT führt Stoff mit sich, obwohl Einnahmedatum noch nicht gegeben ist)?

Bestimmungsgemäße Einnahme.

Erlaubnis wird zur Selbsttherapie ausgestellt, d. h. Erwerb und Konsum in der angegebenen Dosis erfolgt nicht durch den Arzt, sondern durch den Patienten selbst. Patient hat Zugriff auf den Stoff und führt diesen oft auch mit.

Keine Bestimmungsgemäße Einnahme

Sobald sich der Patient nicht an die Dosierungsangabe, Art der Anwendung oder Sorte hält, ist die Einnahme nicht mehr bestimmungsgemäß und das Führen ordnungswidrig. Alle Angaben lassen sich aus der Erlaubnis herauslesen.

Ein Patient in einem mir bekannten Fall erhält in der Apotheke den 4-Wochen-Bedarf auf einmal, um ständige Apothekenbesuche zu reduzieren. Es kann demnach nicht festgestellt werden, ob sich der Patient an die maximale Tagesdosis hält, mehr als diese konsumiert oder sogar illegal erworbenes Cannabis zusätzlich konsumiert.

Beweisfeststellung

Eine Blutentnahme ist durchzuführen, um die bestimmungsgemäße Einnahme zu überprüfen. Bei der Schilderung des Sachverhalts sollte die anordnende Stelle besonders auf den Umstand des MP, die vorliegende Erlaubnis und nachfolgend dargestellte Verdachtsmomente hingewiesen werden.

Verdachtsmomente

Wird der Stoff mitgeführt?

Entspricht mitgeführter Stoff der Erlaubnis (Etikett Medikamentendose)?

Wird die Form des Stoffes eingehalten (Blütenform erlaubt, führt aber Haschischplatte mit)?

Ist der Erwerb hinsichtlich des Erlaubnisdatums bereits gestattet (VT führt Stoff mit sich, obwohl Erlaubnisdatum in der Zukunft liegt)?

Nachträglich sollten Ermittlungen bei der angegebenen Apotheke durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob der Stoff rechtmäßig erworben wurde. Falls nicht, liegt anderweitiger Erwerb nahe, was in der Anzeige dokumentiert werden sollte. Das MP schließt eine Ahndung aus; drei Kriterien:

Das Medikament

1.

wurde für einen konkreten Krankheitsfall

2.

durch einen Arzt verschrieben und

3.

ist zudem bestimmungsgemäß eingenommen worden.

Weitere Vorschriften

Ahndung gem. §§ 315c, 316 StGB – bei entsprechendem objektiven Tatbestand – bleibt davon unberührt, da in diesen Fällen kein MP vorgesehen ist.

Meldung gem. § 2 Abs. 12 StVG an die zuständige FE-Behörde.

Auch bei dauerhafter medizinischer Einnahme sollte die Eignung überprüft werden. Anordnende und damit kostentragende Stelle für dieses Sachverständigengutachten ist die FE-Behörde.

1.10§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kfz im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Hinweise:

Variante 1: Alkoholische Getränke zu sich nimmt.

Dies geschieht während der Fahrt. Hier genügt eine Zeugenaussage, dass er während der Fahrt getrunken hat.

Variante 2: Fahrt antreten, obwohl er vor Fahrtantritt Alkohol zu sich genommen hat und „unter der Wirkung steht“.

Hier gilt die 0,15 Promille Grenze (OLG Stuttgart, 18.03.13), 0,15 statt 0,00 Promille deshalb, weil Messungsungenauigkeiten und endogener Alkohol (im eigenen Körper gebildet) beachtet werden müssen.

Ab 0,5 Promille gilt § 24a StVG, dementsprechend auch § 316 StGB; ab 1,1 Promille oder 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

1.11§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kfz, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kfz oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kfz oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

Hinweise:

Im Verwarnungsverfahren gilt § 25a nicht.

„Unangemessener Aufwand“; wenn alle der Sachlage nach nötigen und möglichen, vor allem angemessenen und zumutbaren Nachforschungen keinen Erfolg brachten.

2.Straßenverkehrsordnung

2.1§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Hinweise:

VT ist, wer sich im öVR aufhält und sich verkehrserheblich verhält, d. h. durch Handeln oder Unterlassen auf einen Verkehrsvorgang einwirkt.

Beispiele:

–Autofahrer bedient die zur Fortbewegung notwendigen Einrichtungen, wie Kupplung Gas und Bremse.–Fußgänger überquert die Straße.–Baggerführer, der auf der Straße arbeitet.–Sozius auf dem Kraftrad, da er durch sein körperliches Verhalten die Fahrweise beeinflussen kann.–Müllwerker, der vom Trittbrett des Müllwagens absteigt und die Fahrbahn oder den Gehweg betritt.

Kein VT ist, wer das Verkehrsgeschehen nicht beeinflusst.

Beispiele:

–Untätiger Mitfahrer im Pkw verhält sich nicht verkehrserheblich; ebenso der Fahrgast in einer Straßenbahn.–Müllwerker, der auf dem Trittbrett des Müllwagens steht und mitfährt.–Personen, die auf einem mit Heu beladenen landwirtschaftlichen Anhänger mitfahren.

Mischfälle Verkehrsteilnehmer:

Es gibt Situationen, in denen sich die Person auf privatem Gelände befindet, ihr Tun sich aber in den öffentlichen Verkehrsraum auswirkt.

Beispiele:

–Bagger steht auf Privatgelände, der Baggerarm schwenkt in den öffentlichen Verkehrsraum, um z. B. einen Lkw mit Erdaushub zu beladen.–Landwirt treibt seine Kühe von der Weide auf die Straße. Er selbst befindet sich aber noch auf privatem Boden, seine Kühe jedoch im öffentlichen Verkehrsraum.

Wenn eine Spezialbestimmung dieselben verpönten Folgen (Behinderung, Belästigung, Gefährdung oder Schädigung) vorsieht, hat die Spezialbestimmung Vorrang.

Dagegen besteht TE mit § 1 Abs. 2 StVO, wenn die Spezialbestimmung, z. B. die Gefährdung nicht beinhaltet.

§ 5 StVO beinhaltet nur das Behinderungsverbot des Gegenverkehrs. Kommt es zu einer Vollbremsung (Gefährdung, „Beinaheunfall“ vermeiden), liegt TE mit § 1 StVO vor.

„Anderer“

Die Verkehrsvorschriften sind nicht nur zum Schutz von Verkehrsteilnehmern (VT), sondern zum Schutz aller, also auch für die Personen, die am Verkehr nicht teilnehmen, erlassen worden.

Schädigung ist das Zufügen eines wirtschaftlichen, vermögensrechtlich messbaren Nachteils, der sowohl in einem Körper- als auch in einem Sachschaden liegen kann.

Körperschaden liegt vor, wenn der Gesundheitszustand eines Menschen beeinträchtigt wird (Wunden, Prellungen).

Sachschaden liegt vor, wenn der Wert eines Gegenstandes verringert, eine Sache entweder beschädigt oder zerstört wurde.

Beispiele:

–Eigentümer eines Hauses ist durch § 1 Abs. 2 StVO geschützt, wenn ein Pkw-Fahrer seinen Gartenzaun beschädigt.–Ebenso der Träger der Straßenbaulast (Gemeinde, Staat) bei Beschädigungen eines Leitpfostens oder einer Leitplanke.–Mitfahrer in öffentlichen Verkehrsmitteln.–Beifahrer im Pkw, der durch einen Verkehrsunfall verletzt wird.–Anderer ist aber niemals derjenige, von dem die Gefahr ausgeht.

Gefährdung:

Darunter versteht man jedes verkehrswidrige Verhalten, das eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet (Beinaheunfall). Gefahr eines Unfalles muss in bedrohliche Nähe gerückt sein, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob ein schädigendes Ereignis eintritt.

Erkennt ein VT rechtzeitig, dass es zu einem Unfall kommen könnte und passiert dies zu einem Zeitpunkt, in dem auch der Verursacher den Eintritt des Schadens durch verkehrsgerechte Maßnahmen, wie z. B. Geschwindigkeitsverringerung noch abwenden kann, so liegt keine Gefährdung, evtl. aber eine Behinderung vor.

Kann der andere aber nur durch seine eigene schnelle Reaktion der Gefahr entgehen, dann war er gefährdet.

§ 1 Abs. 2 StVO schützt eine Sache nur gegen Beschädigung. Eine Gefährdung der Sache i. S. d. § 1 Abs. 2 StVO ist nicht möglich.

Sachgefährdung nach §§ 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung) und 315b StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) sind jedoch möglich.

Beispiel:

Ein entgegenkommender Überholer kann seinen Überholvorgang nicht mehr rechtzeitig beenden. Pkw-Fahrer A erkennt dies. Er muss die gefährliche Verkehrssituation durch starkes Abbremsen entschärfen. Hätte er dies nicht getan, wäre es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Unfall gekommen. Pkw-Fahrer A wurde gefährdet.

Behinderung ist die Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrsverhaltens eines anderen, ohne dass dieser gefährdet wird.

Beispiele:

–„Sonntagsfahrer“, die langsam fahren, obwohl andere Fzg-Führer folgen.–Grundloses Verlangsamen der Fahrt, obwohl die LZA „grün“ zeigt.

Wird durch ein haltendes oder parkendes Fzg der fließende Verkehr behindert oder sogar gefährdet und kann nicht über die Spezialnorm des § 12 StVO geahndet werden, so ist § 1 Abs. 2 StVO zu prüfen.

Unvermeidbare Behinderungen:

Kurzes Anhalten, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen.

Linksabbieger muss wegen des bevorrechtigten Gegenverkehrs anhalten. Deshalb müssen auch andere VT hinter dem Linksabbieger warten.

Kurzes Anhalten, um rückwärts einzuparken.

Belästigung ist das Zufügen eines körperlichen oder seelischen Unbehagens.

Vermeidbare Belästigungen sind:

Unnötiges Hin- und Herfahren i. g. O., wenn andere dadurch belästigt werden.

Unnötige Lärm- oder Abgasbelästigungen z. B. durch Warmlaufenlassen des Motors, Anfahren mit quietschenden Reifen.

Zu beachten ist jedoch § 30 StVO, der in diesen Fällen als Spezialvorschrift greift.

Abgrenzung Schädigung/Belästigung:

Fahrer A durchfährt mit seinem Pkw eine Pfütze und bespritzt einen am Fahrbahnrand stehenden Fußgänger. Die Hose des Fußgängers wird beschmutzt. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Schmutz an der Hose leicht entfernt werden kann. Ist dies der Fall, liegt lediglich eine Belästigung vor, da das körperliche Wohlbefinden des Fußgängers durch das Spritzwasser beeinträchtigt wurde. Kann die Hose aber nur durch eine fachgemäße Reinigung gesäubert werden, gilt sie als beschädigt.

Parkplatzunfälle, siehe bei § 8 StVO.

2.2§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fzg müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

Hinweise:

Seitenstreifen gehört gemäß § 2 Abs. 1 StVO nicht zur Fahrbahn. Benutzt ein VT den Seitenstreifen (Standspur), um an einem Stau rechts vorbeizufahren, überholt er nicht verbotenerweise rechts, da Überholen begrifflich nur auf der Fahrbahn möglich ist. Es liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) vor.

OWi nach § 2, wenn eine LZA über Gehweg oder Tankstellengelände umfahren wird.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Hinweise:

Es muss nicht strikt am rechten Fahrbahnrand gefahren werden.

Nach der Rechtsprechung kann

1,0 Meter vom rechten Fahrbahnrand und

0,5 Meter rechts der Mittellinie gefahren werden.

Beispiele:

–Rechtsfahrgebot verletzt auch, wer unbeabsichtigt infolge eines Fahrfehlers auf die linke Fahrbahnseite gerät.–Schneiden von Kurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist grundsätzlich verboten.–Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht, wenn ein VT einen Parkplatz zum Überholen benutzt,–oder eine rote LZA umfährt und dabei einen Parkplatz und ein Tankstellengelände benutzt.

Unerlaubtes Parken auf Gehwegen verstößt gegen § 12, nicht gegen § 2 StVO.

Wer links von Z 295 „durchgezogene Linie“ fährt, verstößt gegen §§ 2 und 41 StVO in TE.

(3) Fzg, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Winterreifenpflicht (Zusammenfassung)

Hinweise:

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kfz nur mit Reifen gefahren werden, die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO entsprechen.

Als „Reifen für winterliche Verhältnisse“ gelten seit 01.06.2017 nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) an der Reifenflanke.

Für die bisher erlaubten M+S Reifen besteht eine Übergangsregelung bis 30.09.2024, sofern die Reifen vor dem 01.01.2018 hergestellt wurden (§§ 36 Abs. 4a StVZO, 52 Abs. 2 StVO).

Das Herstellungsdatum lässt sich an der Reifenflanke ablesen, z. B. steht 5217 dabei für die KW 52 aus 2017.

Ausgenommen sind nach Satz 2

Nr. 1 Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Mähdrescher, Zugmaschine),

Nr. 2 einspurige Kfz (vom Leichtmofa bis zum Motorrad),

Nr. 3 Gabelstapler,

Nr. 4 motorisierte Krankenfahrstühle,

Nr. 5 Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, für die bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind und

Nr. 6 Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind. Diese Reifen werden mit einem verstärkten, mehrlagigen Reifenunterbau (Karkasse) hergestellt und werden z. B. für Lkw (Baustellenfahrzeuge) oder Mobilkräne verwendet.

Fzg-Führer, die ihr von der Winterreifenpflicht ausgenommenes Fzg bei den o. g. Witterungslagen führen wollen, müssen

vor Fahrtantritt zusätzlich prüfen, ob die Fahrt erforderlich ist, da das Ziel nicht mit anderen Verkehrsmitteln erreichbar ist und

während der Fahrt mindestens einen Abstand des halben Tachowertes in Metern zum vorausfahrenden Fzg halten und dürfen nicht schneller als 50 km/h fahren.

dies kann z. B. auf Motorradfahrer zutreffen, die auch den ÖPNV oder einen Pkw nutzen könnten.

Kfz der Klassen M2, M3, N2 und N3 (KOM über 8 Fahrgastplätze und Lkw über 3,5 t zG) […] dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen Winterreifen angebracht sind.

Reifen an den übrigen Achsen dürfen mit Sommerreifen versehen sein, da die Lkw-Reifen eine bessere Bodenhaftung als Pkw-Sommerreifen haben und somit als Ganzjahresreifen eingestuft werden können.

Es besteht keine Winterreifenpflicht. Es bleibt dem Fahrzeugführer überlassen, ob er sein Fzg mit Winterreifen ausstattet (situative Winterreifenpflicht).

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Z 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Z 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Z 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

Hinweise:

Fahrrad i. S. d. StVO ist jedes Fzg mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft des oder der Fahrer angetrieben wird, insbesondere durch Pedale oder Handkurbeln.

Hierunter fallen Liegefahrräder, Rennräder, Klappräder, Tandem-Fahrräder, Fahrräder mit Anh., Dreirädrige Fzg, die als Fahrradtaxi benutzt werden oder dreirädrige Fzg für behinderte Personen, die eine Handkurbel benutzen.

Für Pedelecs sind nach § 1 Abs. 3 StVG die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

Wer sein Fahrrad schiebt, unterliegt den Regeln des Fußgängerverkehrs.

Radfahrer müssen, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen. Sie sollen von der Fahrbahn ferngehalten werden; dies dient zur Verkehrsentmischung und Unfallverhütung.

Benutzungspflicht gilt für alle Fahrräder, auch für Rennräder.

Der übrige Verkehr darf die Radwege nicht benutzen.

Für rechts verlaufende Radwege, die durch Z 237 gekennzeichnet sind, besteht eine Benutzungspflicht, die sowohl i. g. O. als auch a. g. O. gilt.

Links verlaufende Radwege ohne Kennzeichnung sind für Radfahrer gesperrt.

Links verlaufende Radwege mit Kennzeichnung Z 237 müssen benutzt werden.

Ist kein rechter Radweg vorhanden und der linke gesperrt, besteht Fahrbahnbenutzungspflicht.

Siehe auch VwV zu § 2 StVO.

Mofas, die durch Treten fortbewegt werden, sind den Fahrrädern gleichgestellt.

(5) Kinder mit Fahrrädern (Zusammenfassung)

Hinweise:

Auf Fußgänger muss besondere Rücksicht genommen werden. Diese dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.

Ggf. muss die Geschwindigkeit den Fußgängern angepasst werden.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern den Gehweg benutzen.

Ist ein baulich getrennter Radweg vorhanden, dann dürfen sie auch den Radweg benutzen.

Eine begleitende Aufsichtsperson darf für die Dauer der Begleitung ebenfalls den Gehweg benutzen (Geeignetheit liegt ab 16 Jahren vor).

Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern den Gehweg benutzen.

Kinder die älter als 10 Jahre sind müssen die Fahrbahn benutzen. Ausnahme: Sie benutzen ein Kinderfahrrad, da dies kein Fzg i. S. d. StVO, sondern ein besonderes Fortbewegungsmittel ist (§ 24 StVO).

Kinderfahrräder (auch mit Stützrädern) sind nur solche Fahrräder, die für die Körpermaße von Kindern im Vorschulalter gebaut sind und zum spielerischen Umherfahren benutzt werden.

Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Bei Unfällen mit Kindern ist immer der Frage nachzugehen, ob evtl. die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

2.3§ 3 Geschwindigkeit