Fälle und Lösungen zum BPolG - Nils Neuwald - E-Book

Fälle und Lösungen zum BPolG E-Book

Nils Neuwald

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Beschreibung

Übungsfälle zu den präventiven Standardmaßnahmen Das Buch enthält 27 Fälle mit zahlreichen Sachverhalten zu den präventiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich. Die Kenntnis dieser Standardmaßnahmen wird nach dem Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan regelmäßig in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten abgefragt. Musterlösungen wie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten. Einführung zum Prüfungsschema und Bearbeitungshinweise Im Einführungskapitel stellt das Autorenteam zudem das Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen in der Bundespolizei ausführlich dar. Es gibt nützliche Bearbeitungshinweise zu jeder einzelnen Ziffer dieses behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas. Tipps und Hinweise zu einer effizienten Bearbeitungstechnik und die didaktisch optimierte Darstellung ermöglichen schnelles Lernen und eine optimale Prüfungsvorbereitung. Alle wichtigen Themen Die Übungssachverhalte mit Lösungen enthalten Fälle zur Generalklausel (Unterlassungsverfügung) Beobachtung Befragung Identitätsfeststellung (zur Abwehr einer Gefahr; bei der Grenzkontrolle; im Grenzgebiet; an gefährdeten Objekten; zum Schutz privater Rechte) Platzverweisung Gewahrsamnahme (Schutzgewahrsam; Durchsetzungsgewahrsam) Durchsuchung von Personen (bei Freiheitsentziehung; zur Eigensicherung) Durchsuchung von Sachen Sicherstellung einer Sache (bei gegenwärtiger Gefahr; beim Festhalten einer Person) Gesetzesauszüge für effizientes Arbeiten Die im Anhang abgedruckten Auszüge aus dem Bundespolizeigesetz (BPolG) und der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) erleichtern das Arbeiten mit dem Buch. Passgenaue Inhalte Das Verfasserteam hat das Lernbuch für die Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter für den mittleren Dienst der Bundespolizei konzipiert.

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Fälle und Lösungen zum BPolG

für die Ausbildung in der Bundespolizei

Nils Neuwald

Erster Polizeihauptkommissar, Diplom-Verwaltungswirt (FH),

M. A., Fachkoordinator der Fachgruppe Recht und Verwaltung am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz, derzeit abgeordnet zur Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup

und

Elisabeth Rathmann

Erste Polizeihauptkommissarin, Diplom-Verwaltungswirtin (FH),

Dienstgruppenleiterin in der Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin Brandenburg, vormals Polizeifachlehrerin und Fachverantwortliche für Einsatzrecht im VmPVD am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Neustrelitz

3., überarbeitete Auflage, 2022

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

3. Auflage, 2022

ISBN 978-3-415-07221-3

E-ISBN 978-3-415-07223-7

© 2018 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Titelfoto: © RBV

E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

www.boorberg.de

Vorwort zur 3. Auflage

In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungsarbeiten, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu erbringen.

Den Anwärtern fällt es erfahrungsgemäß schwer, trotz richtig erkanntem Ergebnis die Lösung korrekt niederzuschreiben. Hierbei soll das vorliegende Buch eine Hilfestellung bieten. Es enthält zahlreiche Sachverhalte zu den präventiven Standardmaßnahmen im bundespolizeilichen Aufgabenbereich. Diese werden regelmäßig gemäß Ausbildungs- und Stoffverteilungsplan in Prüfungen und Aufsichtsarbeiten geprüft.

Alle Sachverhaltslösungen sind komplett ausformuliert und entsprechen dem verbindlich festgelegten Prüfungsschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsbefugnissen. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Arbeitsunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.

In einem einführenden Abschnitt wird zu Beginn des Buches zudem das Prüfungsschema ausführlich dargestellt. Es werden Bearbeitungshinweise zu jeder einzelnen Ziffer des behördlich vorgegebenen Prüfungsschemas gegeben.

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern viel Freude bei der Lektüre des Buches und gutes Gelingen bei der Lösung der schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsarbeiten.

Berlin/Münster-Hiltrup, im Frühling 2022

Die Verfasser

Inhalt

Cover

Titel

Impressum

Vorwort zur 3. Auflage

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Kapitel 1 Einführung in die öffentlich-rechtliche Fallbearbeitung

1.1 Inhaltliche Grundsätze

1.2 Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

1.3 Gesamtübersicht Prüfschema

1.4 Erläuterungen zum Prüfschema

Ziffer 1 Entscheidung

Ziffer 2 Zuständigkeit

Ziffer 3 Eingriff

Ziffer 4 Zwang

1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik

Kapitel 2 Übungssachverhalte mit Lösungen

2.1 Fälle zur Generalklausel

Fall 1: Unterlassungsverfügung – § 14 Abs. 1, 2 BPolG

Fall 2: Unterlassungsverfügung – § 14 Abs. 1, 2 BPolG

2.2 Fall zur Beobachtung

Fall 3: Beobachtung – § 21 Abs. 1 BPolG

2.3 Fälle zur Befragung

Fall 4: Befragung – § 22 Abs. 1 BPolG

Fall 5: Befragung – § 22 Abs. 1 BPolG

Fall 6: Befragung – § 22 Abs. 1a BPolG

Fall 7: Befragung – § 22 Abs. 1a BPolG

2.4 Fälle zur Identitätsfeststellung

Fall 8: Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr – § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BPolG

Fall 9: Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr – § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BPolG

Fall 10: Identitätsfeststellung bei der Grenzkontrolle – § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BPolG

Fall 11: Identitätsfeststellung bei der Grenzkontrolle – § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BPolG

Fall 12: Identitätsfeststellung im Grenzgebiet – § 23 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt., Abs. 3 BPolG

Fall 13: Identitätsfeststellung im Grenzgebiet – § 23 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt., Abs. 3 BPolG

Fall 14: Identitätsfeststellung an gefährdeten Objekten – § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BPolG

Fall 15: Identitätsfeststellung zum Schutz privater Rechte – § 23 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BPolG

2.5 Fälle zur Platzverweisung

Fall 16: Platzverweisung – § 38 1. Alt. BPolG

Fall 17: Platzverweisung – § 38 1. Alt. BPolG

Fall 18: Platzverweisung (Betretensverbot) – § 38 2. Alt. BPolG

2.6 Fälle zur Gewahrsamnahme

Fall 19: Schutzgewahrsam – § 39 Abs. 1 Nr. 1 BPolG

Fall 20: Durchsetzungsgewahrsam – § 39 Abs. 1 Nr. 2 BPolG

Fall 21: Unterbindungsgewahrsam – § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

2.7 Fälle zur Durchsuchung von Personen

Fall 22: Durchsuchung einer Person bei Freiheitsentziehung – § 43 Abs. 1 Nr. 1 BPolG

Fall 23: Durchsuchung einer Person zur Eigensicherung – § 43 Abs. 3 BPolG

2.8 Fälle zur Durchsuchung von Sachen

Fall 24: Durchsuchung zum Auffinden von Personen – § 44 Abs. 1 Nr. 2 BPolG

Fall 25: Durchsuchung von Sachen im Grenzgebiet – § 44 Abs. 2 1. Alt. BPolG

2.9 Fälle zur Sicherstellung

Fall 26: Sicherstellung einer Sache bei gegenwärtiger Gefahr – § 47 Nr. 1 BPolG

Fall 27: Sicherstellung einer Sache beim Festhalten einer Person –§ 47 Nr. 3 BPolG

Anhang

1. Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)

– Auszug –

2. Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

– Auszug –

3. Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Abkürzungsverzeichnis

§/§§

Paragraf/Paragrafen

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Alt.

Alternative

Art.

Artikel

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

B

Bundesstraße

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGS

Bundesgrenzschutz

BMI

Bundesministerium des Innern

BPOL

Bundespolizei

BPOLD

Bundespolizeidirektion

BPOLI

Bundespolizeiinspektion

BPolG

Bundespolizeigesetz

BPolZV

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden

DB AG

Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

DGL

Dienstgruppenleiter

d. h.

das heißt

DS

Durchsuchung

f./ff.

folgende/fortfolgende

FAA

Fahrkartenautomatenaufbruch

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

gem.

gemäß

GG

Grundgesetz

grds.

grundsätzlich

ICE

Intercityexpress

IDF

Identitätsfeststellung

i. e. S.

im engeren Sinne

i. S. d.

im Sinne des

i. V. m.

in Verbindung mit

i. w. S.

im weiteren Sinne

JVA

Justizvollzugsanstalt

km

Kilometer

Lkw

Lastkraftwagen

LmPVD

Laufbahnlehrgang für den mittleren Polizeivollzugsdienst (3. Dienstjahr)

LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

Nr.

Nummer

o. g.

oben genannte(r)

OWi

Ordnungswidrigkeit

PHM

Polizeihauptmeister

PHMin

Polizeihauptmeisterin

PK

Polizeikommissar

Pkw

Personenkraftwagen

PVB

Polizeivollzugsbeamter

PVD

Polizeivollzugsdienst

RGL

Rechtsgrundlage

RGV

Rechtsgutverletzung

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

SGK

Schengener Grenzkodex

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

UZwG

Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes

VmPVD

Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst(1. Dienstjahr)

VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

z. B.

zum Beispiel

Kapitel 1 Einführung in die öffentlich-rechtliche Fallbearbeitung

In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht schriftliche Prüfungen, in Form von Aufsichtsarbeiten sowie Zwischen- und Laufbahnprüfungen, zu bewältigen.

Die fachinhaltliche Verantwortung für die Erstellung der Prüfungsarbeiten liegt bei der Bundespolizeiakademie sowie den Fachgruppen Recht und Verwaltung der Aus- und Fortbildungszentren.

1.1Inhaltliche Grundsätze

Der fachinhaltliche Schwerpunkt wird, neben dem Straf- und Zwangsrecht, bei den Eingriffsbefugnissen aus dem Polizei- sowie dem Strafprozessrecht gesetzt. Hierbei werden aktuelle Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei berücksichtigt.

Als Örtlichkeiten des Geschehens sind die jeweiligen Musterinspektionenvorgesehen. Diese sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg und für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen.

1.2Prüfschema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen

Das für die Prüfung der polizeilichen Befugnisse zugrunde gelegte „Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen“ basiert auf der Anlage 3 des Ausbildungsplanes für den VmPVD der Bundespolizeiakademie vom Januar 2020. Es enthält die rechtlichen Anforderungen, die im polizeilichen Alltag im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Anwendung von Eingriffsmaßnahmen zu beachten sind. Es soll vor allem dazu führen, dass sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Bundespolizei rechtssicher zum Handeln oder Nichthandeln entschließen. Das Prüfschema darf aber nicht dazu verleiten, jeden Punkt im gleichen Umfang und mit der gleichen Intensität zu bearbeiten. Der Sachverhalt und die Aufgabenstellung bestimmen den Lösungsweg.

Das Prüfschema ist ebenso wie unkommentierte Gesetzestexte bei der Zwischenprüfung des 1. Dienstjahres (VmPVD) zugelassen und wird als Anlage der Prüfungsarbeit beigefügt. Die schriftliche Prüfungsarbeit im 3. Dienstjahr, dem Laufbahnlehrgang (LmPVD), muss ohne beigefügtes Prüfschema gelöst werden.

1.3 Gesamtübersicht Prüfschema

1Entscheidung1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahmen 2Zuständigkeit2.1 Sachliche Zuständigkeit 2.2 Örtliche Zuständigkeit 3Eingriff3.1 Befugnisnorm 3.2 Adressat 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit 3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften 3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme 4Zwang4.1 Benennung der Art des Zwanges 4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung 4.3 Adressat des Verwaltungszwanges 4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen 4.5 Besondere Vorschriften – Androhung – Besondere Anforderungen 4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit 4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme

1.4 Erläuterungen zum Prüfschema

Ziffer 1Entscheidung

Ziffer 1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

Der Einstieg in die öffentlich-rechtliche Fallbearbeitung erfolgt über die Betrachtung des polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Normen verstehen lässt.

In den meisten Fällen handelt es sich um eine Gefahr, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit (OWi), die in einer Gemengelage in unterschiedlicher Vielzahl und Kombination vorliegen können. Zu beachten ist, dass in dieser Prüfziffer noch keine umfängliche rechtliche Würdigung erfolgt.

Der polizeiliche Anlass ist nur kurz wiederzugeben. Damit soll gezeigt werden, was offensichtlich erkannt wurde und was weiterhin wahrscheinlich oder möglich ist.

Dabei sollte die Art der Rechtsgutverletzung (RGV) betrachtet werden und zur Entscheidungsfindung des präventiven oder repressiven Handelns beitragen.

Es werden drei Arten der RGV unterschieden, die dann präventives (Gefahren abwehrendes) oder repressives (strafverfolgendes) Tätigwerden erforderlich werden lassen. Dabei ist stets der Grundsatz „Prävention vor Repression“ zu beachten.

Eine RGV ist bevorstehend, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ein Schaden werde bei ungehindertem Geschehensablauf innerhalb einer bestimmbaren oder bereits absehbaren Zeit eintreten.

Eine RGV ist anhaltend, wenn ein Schaden bereits entstanden ist und der sicherheitswidrige Zustand andauert und dadurch eine Schadensvertiefung oder eine Schadensvergrößerung eintreten kann. Oft handelt es sich um Dauerdelikte (z. B. Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung), die zwar vollendet, aber noch nicht beendet sind.

In Betracht kommen ferner Straftaten im Versuchsstadium und solche Delikte, bei denen eine Schadensvertiefung noch möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrigkeiten oder für Rechtsverletzungen nach dem Privatrecht (z. B. Verletzung der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) gegenüber ihren Kindern).

RGV, in der Regel Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, gelten dann als abgeschlossen, wenn sie keinen weiteren unmittelbaren polizeilichen Schaden im Sinne einer Schadensvertiefung oder -vergrößerung bewirken können. Die möglichen mit Strafe bedrohten Handlungen oder Unterlassungen (Straftaten/rechtswidrige Taten) sind vom Bearbeiter zu nennen. Entsprechend ist bei Ordnungswidrigkeiten zu verfahren.

Dabei bietet sich generell folgender Aufbau des Prüfpunktes 1.1 an:

(1) Einleitungssatz

(2) kurze Sachverhaltswiedergabe

(3) bisheriger Schaden

(4) zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung

(5) betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi

(6) Entscheidung

Formulierungsbeispiel für eine bevorstehende RGV:

–Sachverhalt: Während Ihrer Streife erkennen Sie den polizeibekannten A wieder, der bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. A geht direkt auf den B zu und nimmt dabei eine drohende Haltung ein. –Einleitungssatz: Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. –Kurze Sachverhaltswiedergabe: A ist bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten und pöbelt soeben den B an. –Bisheriger Schaden: Noch ist kein Schaden eingetreten. –Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung: Doch ohne polizeiliches Einschreiten könnte der Streit eskalieren und zu Straftaten (wie z. B. Beleidigungen und Körperverletzung) führen. –Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi: Es würde sich dann um die Straftat Beleidigung gem. § 185 StGB und Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB handeln. Betroffene Rechtsgüter wären die Ehre, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung. –Entscheidung: Es handelt sich um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich.

Formulierungsbeispiel für eine anhaltende RGV:

–Sachverhalt: Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie T den O mit der Faust ins Gesicht schlägt. T holt erneut zu einem zweiten Schlag aus. –Einleitungssatz: Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. –Kurze Sachverhaltswiedergabe: T hat O bereits mit der Faust ins Gesicht geschlagen und holt nun zum zweiten Schlag aus. –Bisheriger Schaden: Ein Schaden ist bereits eingetreten. –Zukünftiger Schaden/Schadensvertiefung: Doch ohne polizeiliches Einschreiten wird T den O erneut mit der Faust ins Gesicht schlagen und der Schaden würde sich vertiefen. –Betroffene Rechtsgüter/Straftat/OWi: Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des O sowie die objektive Rechtsordnung. –Entscheidung: Es handelt sich um eine anhaltende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und daher ist hier zunächst präventives Einschreiten zur Abwehr der Gefahr erforderlich. Das schließt jedoch repressive Maßnahmen im Anschluss zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung nicht aus.

Formulierungsbeispiel für eine abgeschlossene RGV:

–Sachverhalt: Während Ihrer Streife werden Sie Zeuge, wie A den B mit der Faust ins Gesicht schlägt. Als der A Sie erblickt, stellt er seine Schläge auf den B ein. –Einleitungssatz: Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. –Kurze Sachverhaltswiedergabe: A hat B mit der Faust ins Gesicht schlagen, aktuell seine Handlungen aber eingestellt. –Bisheriger Schaden: Ein Schaden ist bereits eingetreten. –ZukünftigerSchaden/Schadensvertiefung: Von einer Schadensvertiefung ist derzeit nicht auszugehen. –BetroffeneRechtsgüter/Straftat/OWi: Es handelt sich um die Straftat Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Betroffene Rechtsgüter sind das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des B sowie die objektive Rechtsordnung. –Entscheidung: Es handelt sich um eine abgeschlossene Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daher ist hier ein repressives Einschreiten zur Strafverfolgung der Straftat Körperverletzung erforderlich.

Ziffer 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahmen

Auf Grundlage der Entscheidungsfindung in Ziffer 1.1 ist an dieser Stelle des Prüfschemas die nun zu treffende Maßnahme unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage zu benennen.

Dabei ist zu beachten, dass das BPolG das maßgebliche Gesetz für gefahrenabwehrende, also präventive Maßnahmen darstellt und die StPO das maßgebliche Gesetz für strafverfolgende, also repressive Maßnahmen ist.

Dieser Prüfpunkt bedarf keiner ausführlichen Würdigung, sondern lediglich einer Benennung der zu treffenden Maßnahme im Konjunktiv, die dann im weiteren Verlauf des Prüfschemas einer ausführlichen Prüfung bzw. Würdigung unterliegt.

Formulierungsbeispiele:

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Unterlassungsverfügung zur Gefahrenabwehr gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG handeln.

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Befragung gem. § 22 Abs. 1 BPolG handeln.

Hinweis zur Normdarstellung: Gesetzesnormen sind genau zu zitieren. Für die Darstellung des Absatzes gibt es zwei zulässige Möglichkeiten, die nachfolgend beispielhaft dargestellt werden: § 1 Abs. 2 BPolG oder § 1 II BPolG.

Ziffer 2Zuständigkeit

An dieser Stelle des Prüfschemas sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundespolizeibehörden herauszuarbeiten. Das BPolG und die BPolZV weisen der Bundespolizei Aufgaben zu und regeln die Behördenorganisation.

Ziffer 2.1 Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Abs. 2 BPolG weist der BPOL nur Aufgaben zu, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden oder ihr am 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) zugewiesen waren.

Anhand des Sachverhaltes ist festzustellen, welche Aufgabe gem. §§ 1 bis7 BPolG durch die Bundespolizei konkret wahrgenommen wird (z. B. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG etc.).

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der die Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind.

Hierbei handelt es sich um die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) vom 22.02.2008, zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der BPolZV vom 12.07.2017.

§ 1 Abs. 1 BPolZV legt fest, dass das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sachlich für die Wahrnehmung der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BPolG zuständig sind.

–Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Eigensicherung: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV. –Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn/betriebsbezogene Gefahr: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV. –Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Bahn/betriebsbedingte Gefahr: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV. –Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenzkontrolle: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV. –Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Flughafen/Luftsicherheit: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 4 BPolG i. V. m. § 16 LuftSiG, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV. –Formulierungsbeispiel für den Aufgabenbereich Grenze/30-km-Bereich: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

Ziffer 2.2 Örtliche Zuständigkeit

Nach § 58 Abs. 1 BPolG erlässt das Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung, in der Einzelheiten der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit geregelt sind (BPolZV).

§ 2 BPolZV legt die örtliche Zuständigkeit der Bundespolizeidirektionen fest. Diese orientieren sich an den Grenzen der Bundesländer, wobei eine Bundespolizeidirektion meist für mehrere Bundesländer örtlich zuständig ist.

Die Musterinspektionen Hamburg (Bahn) und Hamburg Flughafen gehören zur BPOLD Hannover. Die Musterinspektion Forst untersteht der BPOLD Berlin. Für die Aufgabe Eigensicherung gibt es keine örtliche Begrenzung; diese nehmen die Beamten bundesweit war.

–Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Hamburg: Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV. –Formulierungsbeispiel für die Musterinspektion BPOLI Forst: Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 BPolZV. –Formulierungsbeispiel für die Aufgabe der Eigensicherung: Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.

Ziffer 3 Eingriff

Ziffer 3.1 Befugnisnorm

Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz des „Vorbehalt des Gesetzes“ bedürfen Eingriffe in die Rechte von Personen einer gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Befugnis (präventiv oder repressiv) sind an dieser Stelle des Prüfschemas die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm zu prüfen.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befugnisnorm und sind individuell abzuprüfen. So verlangt beispielsweise der § 38 BPolG (Platzverweisung) das Vorliegen einer „Gefahr“ als gesetzliche Voraussetzung, während § 22 Abs. 1 BPolG (Befragung) „Tatsachen“ erfordert, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Person sachdienliche Angaben zu einer bestimmten, der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann.

An dieser Stelle ist zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm vorliegen. Hierbei bietet es sich an, strukturiert jede gesetzliche Voraussetzung einzeln im Gutachtenstil abzuprüfen. Bei offensichtlich unstrittigen gesetzlichen Voraussetzungen kann im Einzelfall auch der Urteilstil angewendet werden.

Formulierungsbeispiel:

1. Voraussetzung: konkrete Gefahr als 3-schichtige Polizeigefahr

–Einleitungssatz: Zunächst müsste eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG vorliegen. –Definition: Das ist die im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Erste Stufe der 3-schichtigen Polizeigefahr

–Einleitungssatz: Es müsste sich um eine im Einzelfall bestehende Gefahr handeln. –Definition: Die im Einzelfall bestehende Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines/r Schadenseintritts/-vertiefung an einem Rechtsgut in absehbarer Zeit.–Sachverhaltsanwendung: Durch das hier gezeigte Verhalten des Mannes (Brecheisen in der erhobenen Hand) ist es hinreichend wahrscheinlich, dass er die Streife angreifen wird. Er geht auch direkt auf diese zu und ist nur noch wenige Meter entfernt, ohne das Brecheisen fallen zu lassen, das heißt, er wird die PVB auch in absehbarer Zeit angreifen und damit den Beamten erhebliche gesundheitliche Schäden zufügen. –Ergebnissatz: Somit handelt es sich um eine im Einzelfall bestehende Gefahr.

Zweite Stufe der 3-schichtigen Polizeigefahr

–Einleitungssatz: Diese im Einzelfall bestehende Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen. –Definition: Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates und seinen Einrichtungen, den Individual- und Universalrechtsgütern und der gesamten Rechtsordnung drohen.–Sachverhaltsanwendung: Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter der PVB auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie Leben. Da es sich um Polizeibeamte handelt, ist auch der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen betroffen. Der Mann versucht, die Kollegen anzugreifen. Dadurch können sie ihre Maßnahme nicht oder nur mit Verzögerung durchführen. Somit ist auch das ungestörte Funktionieren der Dienstausführung der Streife betroffen. –Ergebnissatz: Demnach liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Dritte Stufe der 3-schichtigen Polizeigefahr

–Einleitungssatz: Der Vorfall müsste sich im Aufgabenbereich der Bundespolizei ereignen. –Definition: Das sind alle präventiven Aufgaben gem. der §§ 1 bis 7 BPolG.–Sachverhaltsanwendung: Die Streife befindet sich zwar im Hauptbahnhof Hamburg bei der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG. Allerdings kommt hier vorrangig zunächst die Gefahrenabwehr zur Sicherung eigener Einrichtungen (Eigensicherung der PVB) gem. § 1 Abs. 3 BPolG in Betracht, um die Gefahr von den Beamten abzuwehren.Eine präventive Aufgabe der Bundespolizei ist also betroffen. –Ergebnissatz: Somit ereignet sich der Vorfall im Aufgabenbereich der Bundespolizei. –Zwischenergebnis: Somit liegt insgesamt eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG vor.

2. Voraussetzung: keine speziellere Befugnis

–Einleitungssatz: Eine weitere Voraussetzung wäre, dass es für die Aufforderung, das Brecheisen fallen zu lassen, im BPolG keine speziellere Befugnis gibt. –Definition: Speziellere Befugnisse sind typische polizeiliche Standardmaßnahmen nach §§ 21 ff. BPolG, die der Generalklausel vorgehen.–Sachverhaltsanwendung: Das ist hier der Fall, da es im BPolG keine spezielle Befugnis für die beabsichtigte Maßnahme gibt. Die §§ 21 ff. BPolG enthalten keine Befugnis für die Aufforderung, das Brecheisen fallen zu lassen. –Zwischenergebnis: Somit ist keine speziellere Befugnis vorhanden.

3. Voraussetzung: notwendig

–Einleitungssatz: Schließlich dürfen nur die notwendigen Maßnahmen getroffen werden. –Definition: Notwendig ist eine Maßnahme, wenn die Gefahr nicht auf andere, weniger eingreifende Weise behoben werden kann.–Sachverhaltsanwendung: In dieser Lage kann der polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht, auch nicht teilweise, erreicht werden als durch die Anwendung der Generalklausel. –Zwischenergebnis: Somit ist die Maßnahme notwendig. –Gesamtergebnis aller Voraussetzungen: Insgesamt liegen alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 1, 2 BPolG vor.

Ziffer 3.2 Adressat

Die Maßnahmen der Bundespolizei müssen sich gegen den richtigen Adressaten richten. Eine rechtliche Würdigung dieser Ziffer oder zumindest eine kurze Darstellung hat zu erfolgen. Insbesondere dann, wenn mehr als eine Person als Adressat für eine Inanspruchnahme in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Adressaten sich in unterschiedlichem Maße polizeipflichtig gemacht haben, z. B. Auswahl zwischen mehreren Verantwortlichen oder bei mittelbarer Gefahrenverursachung durch den Zweckveranlasser.

Übersicht über die Adressaten des BPolG

§ 17 BPolG

Verhaltensverantwortliche (Verhalten von Personen)

§ 18 BPolG

Zustandsverantwortliche (Zustand von Sachen)

§ 19 BPolG

unmittelbare Ausführung (Ersatz-/Selbstvornahme)

§ 20 Abs. 1 BPolG

Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

§ 20 Abs. 2 BPolG

Normadressat

Formulierungsbeispiel:

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Hier verursacht die Person P durch ihr Verhalten die Gefahr selbst und ist somit als Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 Abs. 1 BPolG richtiger Adressat der Maßnahme.

Ziffer 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen / Verhältnismäßigkeit

Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthalten weitere Voraussetzungen, die zu beachten sind, damit eine Eingriffsmaßnahme rechtmäßig ist. Diese Prüfziffer umfasst im Wesentlichen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nur auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) einzugehen. Die Beachtung des Bestimmtheitsgebots sowie die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Handelns sind nur zu prüfen, sofern die Aufgabenstellung oder der Sachverhalt dies erfordern.

Demnach müssen Eingriffsmaßnahmen stets geeignet und erforderlich und angemessen sein!

Geeignetheit

„Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.“