Erhalten Sie Zugang zu diesem und mehr als 300000 Büchern ab EUR 5,99 monatlich.
Das Buch ist ursprünglich als begleitendes Fallskript zur Vorlesung "Schuldrecht I - Allgemeines Schuldrecht und vertragliche Schuldverhältnisse" konzipiert worden. In Kombination mit einem Lehrbuch ermöglicht es aber auch den autodidaktischen Einstieg in dieses zentrale Teilgebiet des Bürgerlichen Rechts, indem es die Strukturfragen des Schuldrechts anhand von Fallbeispielen mit ausführlichen Lösungshinweisen darstellt. Diese Fallsammlung verfolgt das Anliegen, die notwendigen methodischen Kenntnisse der Fallbearbeitung zu vermitteln. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, aufzuzeigen, wie sich Falllösungen im Schuldrecht effizient und zugleich überzeugend strukturieren und formulieren lassen. Inhaltlich fokussiert sich die Fallsammlung auf die Grundstrukturen des Schuldrechts. Primäre Zielgruppe sind daher die Einstiegssemester. Viele Fälle behandeln allerdings Vorschriften und Fragestellungen, die auch in Examensklausuren regelmäßig relevant sind. Einige Fälle sind zudem an Examensklausuren angelehnt. Daher unterstützt die Fallsammlung auch fortgeschrittene Semester in der Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 437
Veröffentlichungsjahr: 2022
Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:
Vorbemerkung der Verfasser
Fall 1: Computer
Themenschwerpunkte: Abgrenzung von absolutem und relativem Fixgeschäft, Grundzüge der vertraglichen Schadensersatzhaftung, Differenzhypothese, Schuldnerverzug, Unmöglichkeit
Fall 2: Parkplatz
Themenschwerpunkte: Rechtsbindungswillen, Sorgfaltsmaßstab im Gefälligkeitsverhältnis
Fall 3: Buntstifte (nach RGZ 78, 239)
Themenschwerpunkte: Vorvertragliche Haftung nach § 311 II BGB, Zurechnung gemäß § 278 S. 1 BGB, Exkulpation nach § 831 I 2 BGB, Betreten von Geschäftsräumen ohne Kaufabsicht als Kontakt iSv. § 311 II BGB
Fall 4: Gebrauchtwagenhandel
Themenschwerpunkte: Vorvertragliche Haftung nach § 311 III BGB, Agenturgeschäft, Auswirkungen eines Gewährleistungsausschlusses auf die Haftung des Dritten, arglistige Täuschung
Fall 5: Unzuverlässiger Arbeitgeber
Themenschwerpunkte: Vorvertragliche Haftung nach § 311 II BGB, Kontrahierungszwang, Abgrenzung von Erfüllungs- und Integritätsinteresse
Fall 6: Vollstreckung
Themenschwerpunkte: Ablösungsrecht nach § 268 BGB, Zwangsvollstreckung in Immobilien, Übergang akzessorischer Rechte nach § 401 I BGB
Fall 7: Grauburgunder I
Themenschwerpunkt: Bestimmung von Leistungs- und Erfolgsort
Fall 8: Großbrand
Themenschwerpunkte: Unmöglichkeit, Störung der Geschäftsgrundlage, Abgrenzung von Gattungs-, Vorrats- und Stückschuld, Beschränkung der Gattungsschuld durch Konkretisierung nach § 243 II BGB, Leistungsverweigerungsrecht des § 275 II 1 BGB
Fall 9: Grauburgunder II
Themenschwerpunkte: Unmöglichkeit, Abgrenzung von Gattungs-, Vorrats- und Stückschuld, Beschränkung der Gattungsschuld durch Konkretisierung nach § 243 II BGB, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, Preisgefahr, Verbrauchsgüterkauf
Fall 10: Zwei Tauben
Themenschwerpunkte: Unmöglichkeit, Wahlschuld, Vertretenmüssen der Unmöglichkeit
Fall 11: Grenzabstand
Themenschwerpunkte: Abwehranspruch aus § 1004 I 1 BGB, Prinzip von Treu und Glauben, doloagit-Einrede
Fall 12: Untreue
Themenschwerpunkte: Zahlungsdienstevertrag, unbeschränkte Vollmacht, Kollusion oder Evidenz, Konkurrenzverhältnis von Zahlungsdienstevertrag und allgemeinem Schuldrecht
Fall 13: Berta
Themenschwerpunkte: Unmöglichkeit, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, Zweckerreichung, Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit iSv. § 326 II 1 Var. 1 BGB, Verantwortlichkeitssphären bei § 645 BGB
Fall 14: Mofa
Themenschwerpunkte: Erfüllung, Wirksamkeit der Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen, Rechtsnatur der Erfüllung
Fall 15: Nachhilfe
Themenschwerpunkte: Erfüllung, Rechtsnatur der Erfüllung, Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“
Fall 16: Verrechnung
Themenschwerpunkte: Erfüllung, gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach §§ 366 II, 367 I BGB, Auslegung einer Stundungsabrede
Fall 17: BMW
Themenschwerpunkte: Erfüllung, Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllungshalber, Auslegung der Inzahlungnahme eines Pkw, Risikoverteilung bei der Leistung an Erfüllungs statt, Gewährleistung nach § 365 BGB, Auslegung des Bezahlens mit einer Kreditkarte, Abgrenzung von Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllungshalber
Fall 18: Weizen
Themenschwerpunkt: Aufrechnung
Fall 19: Kaution
Themenschwerpunkte: Aufrechnung, Verjährungsfristen des Mietrechts, Aufrechnung mit verjährter Forderung
Fall 20: Streit mit der Bank (nach BGH ZIP 2005, 445)
Themenschwerpunkte: Aufrechnung, Abtretung, Rechtsfähigkeit von Gesellschaften, Wirksamkeit eines vertraglichen Abtretungsverbots, Durchbrechung eines Abtretungsverbots durch § 354a I1 HGB, Aufrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen
Fall 21: Picasso
Themenschwerpunkt: Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Fall 22: Wahrsagerin (nach BGHZ 188, 71)
Themenschwerpunkte: Nichtigkeit wegen Wuchers nach § 138 II BGB, Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB, Unmöglichkeit abergläubischer Leistungen, Disposition über die gesetzliche Risikoverteilung
Fall 23: Tatsächliche Leistungshindernisse
Themenschwerpunkte: Unmöglichkeit, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, Zweckfortfall, absolute Fixschuld
Fall 24: Rechtliche Leistungshindernisse
Themenschwerpunkte: Rechtliche Unmöglichkeit, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB
Fall 25: Unwetter I
Themenschwerpunkte: Unmöglichkeit, Abgrenzung von Gattungs- und Stückschuld beim Pkw-Kauf, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, vom Gläubiger zu vertretene Unmöglichkeit, Surrogatherausgabe nach § 285 BGB und deren Folgen für den Gegenleistungsanspruch
Fall 26: Probefahrt
Themenschwerpunkte: Abgrenzung von Gattungs- und Stückschuld beim Pkw-Kauf, Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, beiderseits zu vertretene Unmöglichkeit, Leistungstreuepflicht, Differenzhypothese
Fall 27: Gefährliche Kurve
Themenschwerpunkte: Unmöglichkeit, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, Abgrenzung von Gattungs- und Stückschuld, Konkretisierung einer Gattungsschuld nach § 243 II BGB, Annahmeverzug, Schicksal der Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug
Fall 28: Heizung
Themenschwerpunkte: Zurechnung nach § 278 S. 1 BGB, Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Herstellers, Zurechnung von vorsätzlichen Schädigungen des Erfüllungsgehilfen, Unzumutbarkeitsschwelle des § 282 BGB
Fall 29: Bremsschaden
Themenschwerpunkte: Sachmangelbegriff des § 434 I BGB, Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II Var. 2 BGB, Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung, Konkurrenzverhältnis von vorvertraglicher Haftung und Gewährleistungshaftung
Fall 30: Baumaschine
Themenschwerpunkt: Begriff des Nutzungsausfallschadens und dessen Ersatzfähigkeit im Kaufrecht
Fall 31: Dusche
Themenschwerpunkte: Schuldnerverzug, Rechnung als Mahnung, inhaltliche Anforderungen an eine Mahnung, überhöhte Mahnung
Fall 32: Unwetter II
Themenschwerpunkte: Schadensersatz statt der Leistung, Schuldnerverzug, Haftung für Zufall nach § 287 S. 2 BGB
Fall 33: Opel Corsa
Themenschwerpunkte: Schadensersatz statt der Leistung, Verhältnis von Schadensersatz und Rücktritt, Aufwendungsersatz nach § 284 BGB, Rentabilitätsvermutung, Vorteilsausgleichung
Fall 34: Teures Benzin
Themenschwerpunkt: Schadensersatz statt der Leistung vor Fälligkeit
Fall 35: Fernseher
Themenschwerpunkte: Schadensersatz statt der Leistung, Bezugspunkt der Leistungsfrist
Fall 36: Goldring
Themenschwerpunkte: Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a II 1 BGB, Schadensermittlung
Fall 37: Neuer Tisch
Themenschwerpunkte: Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt, Wertersatz nach § 346 II BGB, Sachmangelbegriff des § 434 I BGB, Bestimmung des Wertes des gewöhnlichen Gebrauchs einer beweglichen Sache, gewöhnliche Abnutzung als Verschlechterung
Fall 38: Aus zweiter Hand
Themenschwerpunkte: Rücktritt, Wertersatz nach § 346 II BGB, Berücksichtigung des mangelbedingten Minderwerts beim Wertersatzanspruch, eigenübliche Sorgfalt im Straßenverkehr, teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB bei Kenntnis vom Mangel, Anwendung der Privilegierung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB auf § 346 IV BGB, Bestimmung von Nutzungen.
Fall 39: Mehl
Themenschwerpunkte: Rücktritt, Wertersatzanspruch aus § 346 II BGB, Ausschluss des Wertersatzanspruchs nach § 346 III 1 Nr. 1 BGB, Entreicherung nach § 818 III BGB
Fall 40: Aus zweiter Hand II
Themenschwerpunkte: Rücktritt, Ausschluss der Wertersatzhaftung nach § 346 III BGB
Fall 41: Sommerreifen
Themenschwerpunkte: Rücktritt, Anwendung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB auf vertragliche Rücktrittsrechte, Haftung für eigenübliche Sorgfalt, Maßstab der groben Fahrlässigkeit, zeitlicher Anwendungsbereich des § 346 IV BGB, Sorgfaltspflichten vor Rücktrittserklärung, teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB bei Kenntnis vom Mangel
Fall 42: Aus zweiter Hand III
Themenschwerpunkte: Rücktritt, Ersatz von Auf- und Verwendungen nach § 347 II BGB, Unterscheidung zwischen nützlichen und notwendigen Verwendungen, Bestimmen der Bereicherung des Rücktrittsgläubigers
Fall 43: Kassenschlager
Themenschwerpunkte: Rücktritt, absolute Fixschuld, Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II Nr. 2 BGB und nach § 281 II BGB, Rücktritt vor Fälligkeit der Leistungspflicht
Fall 44: Mittelmäßiger Maler
Themenschwerpunkte: Rücktritt, Zumutbarkeitsschwelle des § 324 BGB, Konkurrenzverhältnis von § 648 BGB und § 324 BGB
Fall 45: Klausur
Themenschwerpunkte: Annahmeverzug, Anforderungen an ein Angebot iSv. § 293 BGB
Fall 46: Champagner
Themenschwerpunkte: Widerruf einer Willenserklärung nach § 130 I 2 BGB, Abgrenzung von Hol-, Bring- und Schickschuld, Annahmeverzug, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, Schicksal der Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug
Fall 47: Lehrbuch
Themenschwerpunkte: Annahmeverzug, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, Schicksal der Gegenleistungspflicht bei Annahmeverzug, unangekündigte Leistung
Fall 48: Rosenmontag
Themenschwerpunkte: Unmöglichkeit, Störung der Geschäftsgrundlage, Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, normatives Element der Geschäftsgrundlage
Fall 49: Schenkung
Themenschwerpunkte: Vertrag zugunsten Dritter, Formanforderungen an Grundstückskauf- und Schenkungsverträge, Auswirkung von Mängeln im Valutaverhältnis auf das Deckungsverhältnis, Zurückweisungsrecht des Dritten aus § 333 BGB, Auslegung eines Vertrags zugunsten Dritter
Fall 50: Lebensversicherung
Themenschwerpunkte: Vertrag zugunsten Dritter, Versicherungsvertrag, Auslegung eines Vertrags zugunsten Dritter, Subsumtion unter eine unbekannte Vorschrift (§ 159 VVG)
Fall 51: Armbruch
Themenschwerpunkte: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Anspruchskürzung mithilfe von § 334 BGB
Fall 52: Unzuverlässige Post
Themenschwerpunkte: Leistungsbefreiung nach § 326 I 1 BGB, Preisgefahr beim Versendungskauf, Schadensermittlung, Zurechnung gemäß § 278 S. 1 BGB, Drittschadensliquidation, obligatorische Gefahrentlastung
Fall 53: Ein Porsche zum Examen
Themenschwerpunkte: Vertrag zugunsten Dritter, Differenzhypothese, Rechtsstellung des Dritten, Drittschadensliquidation, Deckungskauf
Fall 54: Ein Pkw als Sicherheit
Themenschwerpunkte: Sicherungsübereignung, Übergang akzessorischer Sicherungsrechte nach § 401 BGB, Vertragsauslegung
Fall 55: Weizen III
Themenschwerpunkte: Aufrechnung, Schuldnerschutz durch § 406 BGB, entsprechende Anwendung der Vorschriften zum Sachkauf auf den Rechtskauf
Fall 56: Stahl
Themenschwerpunkte: Sicherungsabtretung, Struktur des verlängerten Eigentumsvorbehalts, Vertragsbruchstheorie, Prioritätsprinzip
Fall 57: Schauspielerei
Themenschwerpunkte: Gesamtschuld, Innenregress unter Gesamtschuldnern, Zahlungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners
Fall 58: Waschsalon
Themenschwerpunkte: Konkretisierung nach § 243 II BGB, teleologische Reduktion des § 447 I BGB beim Transport durch den Verkäufer
Fall 59: Zeitschrift
Themenschwerpunkte: Verbraucherschützender Widerruf, Widerrufsrecht des § 312g I BGB, Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, Beginn der Widerrufsfrist, Fehlen einer Widerrufsbelehrung
Fall 60: Neuwagen
Themenschwerpunkte: Sachmangelbegriff des § 434 I BGB, Beschaffenheitsbegriff des § 434 II 1 Nr. 1 BGB, Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
Fall 61: Ferrari Testarossa
Themenschwerpunkte: Sachmangelbegriff des § 434 I BGB, aliud-Lieferung als Sachmangel gemäß § 434 V BGB, teleologische Reduktion des § 434 V BGB bei offensichtlicher Falschlieferung
Fall 62: Schlechter Kaffee I
Themenschwerpunkte: Nacherfüllung, Verweigerung einer Nacherfüllungsvariante wegen relativer Unverhältnismäßigkeit
Fall 63: Kiefer Natur
Themenschwerpunkte: Umfang des Nacherfüllungsanspruchs, Auslegung des § 439 III 1 BGB, Analogievoraussetzungen, Vermutung des Vertretenmüssens, Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB, Schadensermittlung
Fall 64: Tageszulassung
Themenschwerpunkte: Nacherfüllung, Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Stückkauf
Fall 65: Schlechter Kaffee II
Themenschwerpunkte: Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB, Anforderungen an die Fristsetzung
Fall 66: Opel Astra
Themenschwerpunkte: Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB, Ausschluss wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 V 2 BGB, Minderung
Fall 67: Getriebeschaden
Themenschwerpunkte: Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB und nach §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB, Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II Nr. 3 BGB, Ausschluss wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 V 2 BGB
Fall 68: Oldtimer
Themenschwerpunkte: Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB, Ausschluss wegen Verantwortlichkeit des Rücktrittsberechtigten nach § 323 VI Var. 1 BGB
Fall 69: Nur Nachbesserung
Themenschwerpunkte: AGB-Recht, Verbrauchsgüterkauf, Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, Verbot überraschender Klauseln nach § 305c BGB, Leitbildfunktion der §§ 308, 309 BGB für § 307 I 1 BGB
Fall 70: Kartoffelpülpe (nach BGHZ 93, 23)
Themenschwerpunkte: Schenkungsvertrag, Formanforderungen an Schenkungsverträge, privilegierte Haftung des Schenkers nach § 521 BGB, Reichweite vertraglicher Haftungsprivilegierungen
Fall 71: Räumung (nach BGHZ 218, 22)
Themenschwerpunkte: Mietrecht, Formanforderungen an Wohnraummietverträge, Eigenbedarfskündigung, Formerfordernis an Kündigung eines Wohnraummietvertrags, Umfang der Räumungspflicht, Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung
Fall 72: Forschung
Themenschwerpunkt: Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
Fall 73: Probleme eines Arztes
Themenschwerpunkte: Behandlungsvertrag, Werkvertrag, Beweislastumkehr nach § 630h BGB, Schadensermittlung, Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II Nr. 3 BGB, Mangelfolgeschaden
Fall 74: Einbauschrank
Themenschwerpunkte: Werklieferungsvertrag, entsprechende Anwendung des Kaufrechts, Sachmangel als Verschlechterung iSv. § 645 I 1 BGB, Kostenbeteiligung des Bestellers
Fall 75: Ärger an der Grenze (Teilweise nach BGH ZIP 2020, 880)
Themenschwerpunkte: Anwaltsvertrag, Darlehensvertrag, Formanforderungen des Verbraucherdarlehens, Einwendungsdurchgriff nach § 359 I 1 BGB, Rechtsmangel, Kausalität
Fall 76: Der Gemäldesammler
Themenschwerpunkte: Verwahrungsvertrag, Rechtsbindungswillen, Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung, Haftung des unentgeltlichen Verwahrers, Drittschadensliquidation, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Obhutsverhältnis
Fall 77: Hotel
Themenschwerpunkte: Rechtsbindungswille, Beherbergungsvertrag als typengemischter Vertrag, Vertragsauslegung, Haftung des Gastwirts, Werklieferungsvertrag
Fall 78: Leasing
Themenschwerpunkte: Struktur des Leasingvertrags, Mietrecht, Kaufrecht, formularmäßiger Ausschluss von Gewährleistungsrechten, Gefahrübergang, Abgrenzung von Gattungs- und Stückschuld, Konkretisierung einer Gattungsschuld nach § 243 II BGB
Fall 79: Wirksame Absicherung?
Themenschwerpunkte: Kondiktion des § 816 II BGB, Struktur des echten Factorings, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz, Kollision von Factoring und verlängertem Eigentumsvorbehalt, Prioritätsprinzip, Sittenwidrigkeit von Abtretungen
Fall 80: Bauprojekt
Themenschwerpunkte: Bürgschaftsvertrag, Globalbürgschaft, Schriftformerfordernis des § 766 S. 1 BGB, Formerleichterungen für Handelsgeschäfte, Anlassbürgschaft als überraschende Klausel, Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB
Dieses Buch ist ursprünglich als Fallskript zur Vorlesung „Schuldrecht I“ an der Universität Bonn entstanden. Es dient dazu, die Nacharbeit der in der Vorlesung angesprochenen Fallbeispiele und die Vorbereitung der Abschlussklausur zu erleichtern. Auch unabhängig von der Vorlesung ermöglicht es in Kombination mit einem Lehrbuch den Einstieg in dieses zentrale Teilgebiet des Bürgerlichen Rechts, indem es die Strukturfragen des Schuldrechts anhand von Fallbeispielen mit ausführlichen Lösungshinweisen darstellt. Die Fälle sind Gegenstand einer Anfängervorlesung und daher hinsichtlich ihres Umfangs vor allem an Anfänger gerichtet. Einige Fälle sind jedoch an Examensklausuren angelehnt oder lassen sich mit anderen Kurzfällen ohne Weiteres zu Examensklausuren kombinieren, sodass sich das Werk letztlich an alle Semester richtet. Am Ende eines jeden Falls finden sich zudem weiterführende Klausurverweise unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, gegliedert nach Anfängern (A), Fortgeschrittenen (F), Examenskandidaten (E). Hausarbeiten sind gesondert mit (H) gekennzeichnet.
Die Lösungshinweise haben nicht den Anspruch, eine „Musterlösung“ zu sein. Angesichts der Wertungsoffenheit der Schuldverhältnisse sind vielfach sicher auch andere Lösungswege diskutabel und vertretbar. Die Bearbeitungstiefe der Fälle orientiert sich bewusst an den Anforderungen in rechtswissenschaftlichen Klausuren, nicht in Hausarbeiten. Lösungshinweise sind in einem verkürzten Gutachtenstil gehalten, um Dopplungen zu vermeiden. Literaturverweise sind bewusst sparsam eingesetzt; vorzugsweise wird dabei auf didaktische Beiträge in Ausbildungszeitschriften verwiesen. Mit dem Stichwort „ausführlich“ gekennzeichnete Literaturverweise fördern in besonderer Weise das Grundverständnis des Schuldrechts und sollten daher bereits von Einsteigersemestern gelesen werden. Mit dem Stichwort „vertiefend“ gekennzeichnete Literaturverweise beleuchten Einzelprobleme besonders gründlich. Diese Beiträge bringen vor allem denjenigen großen Erkenntnisgewinn, die bereits mit den Grundlagen des Schuldrechts vertraut sind.
Der Fokus dieses Werks liegt vor allem auf dem Grundverständnis des Rechtsgebiets. Daher entstammen die meisten Fälle dem Allgemeinen Schuldrecht und greifen Probleme auf, die regelmäßig in abgewandelter Form im Besonderen Schuldrecht wiederkehren. Zudem liegt der Fokus bei den Fällen weniger auf wissenschaftlich besonders brisanten Problemen – auf diese wird vor allem in den Klausurverweisen eingegangen –, sondern auf dem Systemverständnis und der methodisch sauberen Lösung knapper Sachverhalte. Damit versteht sich dieses Fallbuch weniger als Sammlung prominenter Entscheidungen und Meinungsstreitigkeiten, sondern vielmehr als ein Werk zur Vermittlung der Methodik der Fallbearbeitung. Denn diese ist in jeder Klausur unverzichtbar, während die Detailkenntnis von Einzelproblemen nur selten über den Erfolg in einer Klausur entscheidet.
Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Lehrstuhls, die an der Erstellung des Buches mitgewirkt haben; insbesondere danken die Autoren Barbara Schleiffer. Dank gilt außerdem Christian Franz, Michael Grimm, Maren Köster und Jenny Zilz. Für Anregungen, Lob, Kritik und Verbesserungsvorschläge sind wir dankbar, gerne per E-Mail an [email protected].
Das Werk befindet sich auf dem Stand vom Januar 2022, weshalb es die jüngsten Veränderungen des Schuldrechts berücksichtigt, die im Zuge der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie vorgenommen wurden.
Bonn, im Januar 2022
Stefan Greiner und Ansgar Kalle
Themenschwerpunkte: Abgrenzung von absolutem und relativem Fixgeschäft, Grundzüge der vertraglichen Schadensersatzhaftung, Differenzhypothese, Schuldnerverzug, Unmöglichkeit
a) Keksfabrikant K kauft von V einen Computer, den er in seiner Fabrik einsetzen will. Als Liefertermin vereinbaren beide den 1. Juni. Die Lieferung erfolgt jedoch nicht. Hierdurch kommt es zu Produktionsausfällen, wodurch dem K ein Verzögerungsschaden in Höhe von 1.000 € entsteht.
b) K kauft von V einen weiteren Computer. Bei diesem handelt es sich um ein einzigartiges, nicht ersetzbares Unikat, das einen Wert von 1.000 € hat. Das Gerät wird jedoch vor Lieferung durch ein Verschulden des V zerstört.
Welche Ansprüche stehen dem K gegen den V in den beiden Varianten jeweils zu?
Lösungsskizze:
Variante a:
I. § 433 I 1 BGB (+):
1. Vertragsschluss (+).
2. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 275 I BGB (+):
P: Abgrenzung von absolutem und relativem Fixgeschäft.
II. §§ 280 I 1, II, 286 I BGB (+):
1. Schuldverhältnis (+).
2. Pflichtverletzung (+).
3. Vertretenmüssen (+).
4. Schuldnerverzug (+):
a. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch (+).
b. Mahnung (+).
c. Vertretenmüssen (+).
5. Schaden (+):
P: Differenzhypothese.
Variante b:
I. § 433 I 1 BGB (-):
P: Unmöglichkeit.
II. §§ 280 I 1, III, 283 S. 1 BGB (+):
1. Schuldverhältnis (+).
2, Pflichtverletzung (+).
3. Vertretenmüssen (+).
4. Unmöglichkeit (+).
5. Schaden (+).
Lösung der Variante a:
I. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Computers aus § 433 I 1 BGB haben.
1. K und V schlossen einen Kaufvertrag ab, wodurch der K gegen V einen Anspruch auf Verschaffung des Computers erwarb.
Hinweis: Der Sachverhalt deutet keine Probleme im Hinblick auf das Zustandekommen des Kaufvertrags an. Daher wäre eine nähere gutachterliche Prüfung der Voraussetzungen des Vertragsschlusses an dieser Stelle verfehlt.
2. Dieser Anspruch könnte jedoch durch die Versäumung des vereinbarten Liefertermins wegen subjektiver Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ausgeschlossen sein. Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung nicht erbringen kann.
Unmöglichkeit könnte sich daraus ergeben, dass K nicht rechtzeitig zum 1. Juni leistete. Eine nicht rechtzeitige Leistung führt zur Unmöglichkeit der Leistungspflicht, wenn ein absolutes Fixgeschäft vorliegt. Ein solches Geschäft entsteht, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag mit der rechtzeitigen Leistung stehen und fallen soll, weil das Erbringen der Leistung nach dem vereinbarten Termin wegen der Verspätung für den Gläubiger wertlos ist. In diesem Fall wäre es dem Schuldner durch eine verspätete Lieferung nicht möglich, das Leistungsinteresse des Gläubigers zu befriedigen. Absolute Fixgeschäfte liegen etwa regelmäßig bei der Buchung einer Reise oder der Anstellung eines Künstlers für ein bestimmtes Ereignis vor (weitere Beispiele bei Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 373). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine verspätete Leistung für den V keinerlei Wert hatte. Daher liegt kein absolutes Fixgeschäft vor.
Hinweis: Begriffe wie „hier“ oder „vorliegend“ werden in Klausuren häufig als bloße Füllwörter genutzt, ohne dass sie einen Mehrwert brächten. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, auf solche Begriffe zu verzichten. Ausnahmsweise können sie dem Korrektor allerdings das Nachvollziehen der Klausurbearbeitung erleichtern, wenn sie an Stellen genutzt werden, an denen der Autor von der abstrakten Beschreibung von Rechtsprinzipien oder Meinungen zur konkreten Subsumtion übergeht.
Somit ist die Leistungspflicht des V mangels subjektiver Unmöglichkeit nicht nach § 275 I BGB ausgeschlossen.
3. K hat gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Computers aus § 433 I 1 BGB.
II. K könnte zudem gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € aus §§ 280 I 1, II, 286 I 1 BGB haben.
1. Zunächst müsste ein Schuldverhältnis zwischen K und V bestehen. Hierunter versteht man gemäß § 241 I 1 BGB eine privatrechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, die eine Partei berechtigt, von der anderen eine Leistung zu fordern. Der Kaufvertrag begründete wechselseitige Leistungsansprüche zwischen K und V. Daher handelt es sich um ein Schuldverhältnis.
2. Des Weiteren müsste V eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben, also sein Pflichtenprogramm nicht vollständig erfüllt haben (ausführlich zum Begriff der Pflichtverletzung Lorenz JuS 2007, 213). Eine Pflichtverletzung könnte in der Nichtlieferung des Computers zum 1. Juni liegen. Im Vertrag verpflichtete sich V, zu diesem Termin zu liefern. Indem er dies nicht tat, erfüllte er seine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig, verletzte also eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis.
3. V müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Gemäß § 276 I 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (ausführlich zum Vertretenmüssen Lorenz JuS 2007, 611). Gemäß § 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen widerleglich vermutet. Um diese Vermutung zu entkräften, muss der Schuldner gemäß § 292 S. 1 ZPO beweisen, dass ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der V führte keinen entsprechenden Beweis. Mithin hat er die Pflichtverletzung zu vertreten.
4. Da K Ersatz eines Verzugsschadens begehrt, müssten gemäß § 280 II BGB zusätzlich die Voraussetzungen des § 286 I 1 BGB vorliegen (ausführlich zur Systematik des vertraglichen Schadensersatzes Lorenz JuS 2008, 203). V müsste sich also in Schuldnerverzug befunden haben.
a. Zunächst bedarf es hierfür einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht des V. V hatte sich durch Abschluss des Kaufvertrags gegenüber K verpflichtet, diesem Computer zu übereignen. Diese Pflicht war gemäß § 271 I BGB am 1. Juni fällig sowie mangels hemmender Einreden des V durchsetzbar.
b. Ferner bedarf es einer Mahnung. Eine Mahnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen (BGH NJW 1998, 2132 f.). Der Gläubiger muss somit eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Da er die Leistung erst ab Fälligkeit verlangen kann, kann seine Mahnung nur dann wirksam sein, wenn sie nach Fälligkeit erfolgt.
K mahnte den V nicht. Möglicherweise war die Mahnung allerdings nach § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich. Dazu müssten K und V für die Leistung einen bestimmten Zeitpunkt vereinbart haben, der sich nach dem Kalender bestimmen lässt. Die ratio dieser Ausnahme ist, dass der Schuldner, dem ein Leistungszeitpunkt genannt wird, weiß, wann er die Leistung erbringen muss, sodass er keines Schutzes durch das Mahnungserfordernis bedarf. Einen solchen Zeitpunkt vereinbarten K und V mit dem 1. Juni. Daher bedurfte es keiner Mahnung durch K.
c. Überdies müsste V die Verzögerung zu vertreten haben. Gemäß § 286 IV BGB wird dies vermutet. V konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Daher hat er die Verzögerung zu vertreten.
d. Folglich befand sich V ab dem 1. Juni in Schuldnerverzug.
5. Schließlich müsste dem K aufgrund der verzögerten Leistungserbringung ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an einem schadensersatzrechtlich geschützten Recht, Rechtsgut oder Interesse (vgl. Weiler, Schuldrecht AT, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 1; Förster JA 2015, 801; vertiefend Mohr/Kalina/Bürger AL 2017, 51 ff.). Sein Vorliegen ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Danach ist die gegenwärtige Vermögenslage mit der zu vergleichen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde; in der Differenz liegt der Schaden. Die Produktionsausfälle führten bei K zu einer Vermögenseinbuße in Höhe von 1.000 €, die andernfalls nicht eingetreten wäre. Da eine Naturalrestitution nach § 249 I BGB unmöglich ist, ist diese Einbuße gemäß § 251 I BGB durch Geldentschädigung zu ersetzen.
6. K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € aus §§ 280 I 1, II, 286 I 1 BGB.
Lösung der Variante b:
I. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Computers aus § 433 I 1 BGB haben.
1. Ein solcher Anspruch ist mit Kaufvertragsschluss entstanden.
2. Dieser Anspruch könnte jedoch durch Zerstörung des Computers nach § 275 I BGB ausgeschlossen sein. Das setzt voraus, dass dem V die Erfüllung seiner Leistungspflicht unmöglich geworden ist. Dem V stand nur ein Gegenstand zur Verfügung, mit dem er seine Verbindlichkeit gegenüber K erfüllen konnte. Somit handelte es sich um eine Stückschuld. Durch die Zerstörung des Computers wurde es dem V unmöglich, diese Leistung zu erbringen. Auf ein Vertretenmüssen des V kommt es hierbei nicht an, da das Gesetz dies nicht fordert. Auch muss sich der V nicht erst auf die Unmöglichkeit berufen: Im Gegensatz zu den Regelungen des § 275 II, III BGB handelt es sich bei § 275 I BGB ausweislich des Wortlauts um eine Einwendung, die im Gerichtsprozess von Amts wegen berücksichtigt wird (zu den Unterschieden zwischen Einwendung und Einrede vertiefend Ulrici/Purrmann JuS 2011, 104). Daher ist die Leistungspflicht des V nach § 275 I BGB ausgeschlossen.
3. K hat gegen V keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Computers aus § 433 I 1 BGB.
II. K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € aus §§ 280 I 1, III, 283 S. 1 BGB haben.
1. Zwischen K und V besteht ein Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrags.
2. V müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Dies tat er, indem er infolge des Eintritts der Unmöglichkeit nicht leistete.
3. V müsste den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten haben. Dem V ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 280 I 2 BGB zu entkräften. Daher hat er seine Pflichtverletzung zu vertreten.
4. Da K Ersatz seines Vertragsdurchführungsinteresses, also seines positiven Interesses, begehrt, müssten die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung und somit gemäß § 280 III BGB die Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 S. 1 BGB vorliegen.
Gemäß § 283 BGB kann der Gläubiger im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Leistung ist vorliegend nach Vertragsschluss unmöglich im Sinne des § 275 I BGB geworden (s.o.). Weitere Voraussetzungen statuiert § 283 BGB nicht, insbes. – anders als § 281 I 1 BGB – kein Fristsetzungserfordernis: Es wäre zwecklos, dem Schuldner eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung zu geben, wenn diese von vornherein unmöglich ist.
5. Schließlich müsste dem K ein Schaden infolge der Nichtleistung entstanden sein. Aufgrund der Nichtleistung erhält K weder Eigentum noch Besitz am Computer. Sein Schaden ist daher mit dessen objektiven Wert von 1.000 € zu beziffern und nach Maßgabe des § 251 I BGB zu ersetzen.
6. K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € aus §§ 280 I 1, III, 283 S. 1 BGB.
Klausurverweise:Pfrang Jura 2017, 1310 (A); Leenen/Fleischhauer JuS 2005, 709 (F); Mittwoch/Bremenkamp JuS 2018, 616 (E); Brock Jura 2021, 1217 (E).
Themenschwerpunkte: Rechtsbindungswillen, Sorgfaltsmaßstab im Gefälligkeitsverhältnis
A hat wie immer Probleme, auf dem überfüllten Parkplatz des Einkaufzentrums eine Parklücke zu finden. Daher nimmt er gerne die Hilfe des Rentners B an, der ihm durch Handzeichen anzeigt, wie er in die gefundene Parklücke einparken kann. Leider hat die Sehstärke des B mit der Zeit stark abgenommen, weshalb seine Zeichen beim Einwinken infolge leichter Fahrlässigkeit ungenau sind. Dies hat zur Folge, dass das Auto des A die Hauswand des Einkaufszentrums touchiert. Hierdurch entsteht ein langer Kratzer an der Autotür, dessen Beseitigung 500 € kostet.
Diesen Betrag verlangt A von B ersetzt. B wendet ein, es könne nicht sein, dass er auf Schadensersatz haften solle. Schließlich wollte er dem A nur helfen.
Kann A von B Zahlung von 500 € verlangen?
Lösungsskizze:
I. § 280 I 1 BGB (-):
1. Schuldverhältnis (-):
P: Rechtsbindungswillen.
II. § 823 I 1 BGB (-):
1. Kausale und rechtswidrige Rechtsgutsbeeinträchtigung (+).
2. Verschulden (-):
a. Allgemeiner Haftungsmaßstab: Vorsatz oder Fahrlässigkeit (+).
b. Modifizierter Haftungsmaßstab (-):
P: Sorgfaltsmaßstab im Gefälligkeitsverhältnis.
Lösung:
I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 500 € aus § 280 I 1 BGB haben.
1. Das setzt zunächst voraus, dass zwischen A und B ein Schuldverhältnis bestand.
Ein Schuldverhältnis ist gemäß § 241 I 1 BGB eine privatrechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, die zumindest einen Teil berechtigt, von dem anderen Teil eine Leistung zu fordern. Ein Schuldverhältnnis kann insbeosndere durch Rechtsgeschäft begründet werden. Gemäß § 311 I BGB erfolgt dies grundsätzlich durch Vertrag. Ein Vertrag erfordert zwei korrespondierende Willenserklärungen, Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB).
Fraglich ist, ob B eine Willenserklärung abgab: Eine Willenserklärung setzt in Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit einen Rechtsbindungswillen voraus. Das Vorliegen eines solchen Willens ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Indizien sind beispielsweise die Bedeutung der Tätigkeit, deren Entgeltlichkeit, mögliche Haftungsfolgen und die Verkehrsanschauung (BGHZ 21, 102, 107; Paulus JuS 2015, 496; Daßbach JA 2018, 575).
Für die Annahme eines Rechtsbindungswillens spricht vorliegend, dass B dem A in einer Angelegenheit half, die für den A wichtig war. Indem sich A von B in die Parklücke einwiesen ließ, vertraute er diesem die Unversehrtheit seines Fahrzeugs an. Eine solche Vertrauensbeziehung ist typisch für vertragliche Schuldverhältnisse. Dies zeigt etwa § 311 II BGB, der in Fällen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens eine vertragsähnliche Haftung ermöglicht (zu dieser Vorschrift siehe noch unten Fall 3).
Entscheidend gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens des B spricht allerdings, dass B nur für einen kurzfristigen Zeitraum sowie unentgeltlich tätig wurde: Er handelte aus reiner Freundlichkeit und beabsichtigte nicht, sich Haftungsrisiken größeren Umfangs auszusetzen. A konnte dies auch nicht erwarten, da es sich beim Verhalten des B nach der Verkehrsanschauung trotz des hohen Schadensrisikos lediglich um eine geringfügige und alltägliche Hilfeleistung handelte.
Daher handelte B ohne Rechtsbindungswillen, weswegen er keine Willenserklärung abgegeben hat. Somit liegt kein Schuldverhältnis vor, sondern eine bloße Gefälligkeit.
2. A hat gegen B keinen Anspruch aus § 280 I 1 BGB.
II. Ein Anspruch in gleicher Höhe könnte sich aus § 823 I BGB ergeben.
1. Indem B den A so in die Parklücke einwies, dass dieser verunfallte, verletzte er kausal und rechtswidrig dessen Eigentum am Pkw.
2. B müsste die Rechtsgutsverletzung ferner verschuldet haben.
a. Grundsätzlich genügt hierfür Fahrlässigkeit, also das Missachten der verkehrsüblichen Sorgfalt (§ 276 II BGB). Diese Sorgfalt missachtete B, indem er dem A ungenaue Zeichen gegeben hat: Er hätte entweder präziser einweisen oder die Übernahme dieser Gefälligkeit wegen seiner Sehschwäche von vornherein ablehnen müssen.
b. Möglicherweise ist jedoch im Hinblick auf das uneigennützige Handeln des B ein abweichender Haftungsmaßstab geboten.
Es erscheint zweifelhaft, dass eine Haftung für jede Fahrlässigkeit im Rahmen von Gefälligkeiten interessengerecht ist. Schließlich verschafft der altruistisch handelnde Schädiger dem Geschädigten einen Vorteil, während er selbst lediglich ein potentiell gesteigertes Haftungsrisiko trägt. Aus diesem Grund sieht das Gesetz bei ausgewählten Schuldverhältnissen vor, dass der uneigennützig Handelnde lediglich für grobe Fahrlässigkeit einstehen muss, etwa in § 521 BGB (Schenkung), § 599 BGB (Leihe) und § 690 BGB (unentgeltliche Verwahrung).
Man könnte diesen Vorschriften den verallgemeinerungsfähigen Gedanken entnehmen, dass derjenige, der aus Gefälligkeit handelt, nur beschränkt haften soll. Dann würde B lediglich für grobe Fahrlässigkeit haften (so Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021, Rn. 369; Grundmann AcP 1998, 457, 463).
Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt man, wenn man das Verhalten von A und B dahingehend deutet, dass sie stillschweigend die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen haben (so BGH NJW 1979, 414 f.). B missachtete die notwendige Sorgfalt lediglich in durchschnittlichem Maß, sodass er die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit nicht überschritt.
Daher handelte B nach beiden Lösungsansätzen nicht schuldhaft. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung zwischen ihnen.
Hinweis: Sollte in einer Klausur ein Streitentscheid erforderlich sein, spricht gegen die zuerst genannte Ansicht, dass das Gesetz eine generelle Privilegierung des unentgeltlich Handelnden nicht kennt. Zwar sehen viele Schuldverhältnisse eine solche Privilegierung vor, jedoch nicht alle, was etwa das Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) zeigt, in dessen Mittelpunkt das unentgeltliche Tätigwerden für einen anderen steht. Daher steht das Gesetz nicht auf dem Standpunkt, dass unentgeltliches Tätigwerden per se mit einer Haftungsprivilegierung verbunden ist. Eingehend durch Haftung aus § 823 I BGB Greiner/Kalle, Fallsammlung Schuldrecht II, 2. Aufl. 2019, Fälle 31 ff.
3. A hat gegen B keinen Anspruch aus § 823 I BGB.
Klausurverweise:Stamm/Skauradszun Jura 2008, 696 (A); Voit/Wolff JuS 2002, 44 (F); Bühler Jura 2017, 1428 (E).
Themenschwerpunkte: Vorvertragliche Haftung nach § 311 II BGB, Zurechnung gemäß § 278 S. 1 BGB, Exkulpation nach § 831 I 2 BGB, Betreten von Geschäftsräumen ohne Kaufabsicht als Kontakt iSv. § 311 II BGB
G geht im Geschäft des A einkaufen. Dort rutscht sie auf Buntstiften aus, die der kleine Moritz eine Stunde zuvor nach Öffnung einer Packung Buntstifte aus dem aktuellen Sortiment auf dem Boden verteilt hatte. Bei dem Sturz bricht sie sich ein Bein. Die Behandlungskosten betragen 500 €. Der Ladenangestellte L, der bis dahin immer stets absolut zuverlässig war, hatte die ihm übertragene regelmäßige Kontrolle des Bodens auf Gefahrenquellen unterlassen, da er anderweitig eingebunden war.
G verlangt nun ihre Behandlungskosten von A ersetzt. Dieser wendet ein, dass er persönlich nichts falsch gemacht habe. Für die Fehler seiner Angestellten sei er nicht haftbar. Daher solle G sich an L halten.
Welche Ansprüche hat G gegen A?
Abwandlung: G stürzt wie im Ausgangsfall. Allerdings hatte sie den Laden des A nur betreten, um sich wegen eines einsetzenden Platzregens unterzustellen. Als G von A Schadensersatz und Schmerzensgeld fordert, wendet A ein, dass er es nicht einsehe, gegenüber jemandem zu haften, der sich in seinem Laden bloß unterstellen wollte. Er sei allenfalls gegenüber seinen Kunden zu gesteigerter Rücksichtnahme verpflichtet.
Welche Ansprüche hat G gegen A?
Lösungsskizze:
Ausgangsfall:
I. § 280 I 1 BGB (+):
1. Schuldverhältnis (+).
P: Vorvertragliche Haftung nach § 311 II BGB.
2. Schutzpflichtverletzung (+).
3. Vertretenmüssen (+):
P: Zurechnung gemäß § 278 S. 1 BGB.
4. Schaden (+).
II. § 831 I 1 BGB (-):
1. Verrichtungsgehilfeneigenschaft des L (+).
2. Unerlaubte Handlung des L (+).
3. Kein Ausschluss der Haftung nach § 831 I 2 BGB (-):
P: Exkulpation nach § 831 I 2 BGB.
Abwandlung:
I. § 280 I 1 BGB (-):
1. Schuldverhältnis (-):
P: Betreten von Geschäftsräumen ohne Kaufabsicht als Kontakt iSv. § 311 II BGB.
II. § 831 I 1 BGB (-).
Lösung des Ausgangsfalls:
I. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 500 € zuzüglich eines angemessenen Schmerzensgelds aus § 280 I 1 BGB haben.
1. Zunächst müsste ein Schuldverhältnis vorliegen, also eine privatrechtliche Sonderverbindung.
a. Da G und A noch nicht miteinander kontrahiert haben, kam kein vertragliches Schuldverhältnis zustande.
b. Möglicherweise kam zwischen G und A jedoch ein Schuldverhältnis in Form eines vorvertragliches Näheverhältnis iSv. § 311 II BGB zustande. Dieses begründet eine vertragsähnliche Haftung für die Verletzung von Sorgfaltspflichten nach § 241 II BGB (hierzu ausführlich Lorenz JuS 2015, 398; Schwab JuS 2002, 773).
§ 311 II BGB umschreibt mehrere Fallgruppen, in denen eine vorvertragliche Haftung möglich ist: Zwar haben G und A noch keine konkreten Vertragsverhandlungen nach § 311 II Nr. 1 BGB vorgenommen, jedoch könnte ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach Maßgabe des § 311 II Nr. 2 BGB entstanden sein. Dies setzt die Anbahnung eines Vertrages voraus, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt. Ein typischer Anwendungsbereich dieser Regelung ist das Betreten von Verkaufsräumen durch potentielle Kunden (Schwab JuS 2002, 773). Indem G den Laden des A betrat, kam daher zwischen beiden ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSv. § 311 II Nr. 2 BGB zustande.
2. Des Weiteren müsste der A eine Schutzpflicht nach § 241 II BGB gegenüber der G verletzt haben. Indem A durch die Eröffnung seines Geschäfts der G eine Verkehrsfläche eröffnete, übernahm er die Pflicht zu gewährleisten, dass diese sicher passierbar ist. Er musste somit auf die Begehbarkeit der Räumlichkeit achten und potentielle Gefahrenquellen beseitigen. Indem Buntstifte auf dem Boden lagen, bestand eine Unfallgefahr innerhalb des Ladengeschäfts, die A nicht beseitigte. Daher kam er seiner Schutzpflicht nicht nach. Daher verstieß A gegen seine Schutzpflicht gegenüber G.
3. Dies müsste A zu vertreten haben. Gemäß § 276 I BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
a. Ein eigener Verschuldensvorwurf kann dem A nicht gemacht werden: Zwar beseitigte er nicht persönlich die Buntstifte, jedoch traf er organisatorische Vorkehrungen zur Pflege der Verkehrswege, indem er diese Aufgabe an seinen Angestellten L delegierte.
b. Fahrlässigkeit ist allerdings seinem Angestellten L vorzuwerfen, der es versäumte, regelmäßige Bodenkontrollen zur Vermeidung von Unfällen durchzuführen. Diese Fahrlässigkeit muss sich A gemäß § 278 S. 1 BGB als eigene zurechnen lassen, wenn der L ein Erfüllungsgehilfe des A war. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird (Lorenz JuS 2007, 983). A übertrug die Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht auf L. Damit war L Erfüllungsgehilfe des A. Deshalb muss sich A dessen Fahrlässigkeit gemäß § 278 S. 1 BGB als eigene zurechnen lassen.
c. Folglich hat A die Pflichtverletzung zu vertreten.
4. Schließlich müsste G einen Schaden erlitten haben. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an Das Vorliegen eines Schadens ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Danach ist die gegenwärtige Vermögenslage mit der zu vergleichen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. G brach sich infolge des Sturzes ein Bein. Dies schädigte sie in ihrer Gesundheit. Deshalb kann sie von A entweder gemäß § 249 I 1 BGB die Vornahme einer Heilbehandlung oder gemäß § 249 II 1 BGB Ersatz der Behandlungskosten verlangen. Zudem kann sie gemäß § 253 II BGB Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds für die mit der Verletzung verbundenen Unannehmlichkeiten fordern.
5. G hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 500 € sowie eines angemessenen Schmerzensgelds aus § 280 I 1 BGB.
II. Ein konkurrierender Anspruch in gleicher Höhe könnte sich aus § 831 I 1 BGB ergeben.
Hinweis: Kommen mehrere Ansprüche mit gleichem Inhalt in Frage, sollte deren Konkurrenzverhältnis bereits im Obersatz der Anspruchsprüfung klargestellt werden. Dies ist gerade bei Schadensersatzansprüchen von Bedeutung, da hier oft mehrere Ansprüche mit demselben Inhalt bestehen. Alternativ können die Konkurrenzen – wie im Strafrecht – am Ende des Gutachtens geklärt werden.
1. L müsste Verrichtungsgehilfe des A gewesen sein. Verrichtungsgehilfe ist, wer im Interessenkreis eines anderen tätig wird und dabei dessen Weisungen unterliegt. L war als Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des A aus § 106 S. 1 GewO unterworfen. Daher war er dessen Verrichtungsgehilfe.
Hinweis: § 106 S. 1 GewO berechtigt den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer im Rahmen des billigen Ermessens Weisungen zu erteilen. Der Begriff „billiges Ermessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in Klausuren häufig durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte konkretisiert werden muss. Dort liegt regelmäßig ein Schwerpunkt der Fallbearbeitung (vertiefend Ulber JuS 2012, 1069; Kamanabrou Jura 2018, 460 f.).
2. L beging eine unerlaubte Handlung, indem er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkam. Ob zudem ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen erforderlich ist, ist umstritten (vertiefend MK-BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 831 Rn. 34-38), vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da L fahrlässig und damit schuldhaft handelte.
3. Möglicherweise ist die Haftung des A allerdings nach § 831 I 2 BGB ausgeschlossen.
Anders als § 278 BGB bewirkt § 831 I 1 BGB keine Zurechnung fremden Verschuldens zum Geschäftsherrn. Vielmehr knüpft er an das Verschulden des Geschäftsherrn an, den eigenen Interessenkreis nicht sorgfältig organisiert zu haben. Dieses Verschulden wird kraft Gesetzes vermutet. Damit handelt es sich bei § 831 I 1 BGB um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden (Spickhoff JuS 2016, 865, 867; ausführlich Greiner/Kalle; Fallsammlung Schuldrecht II, 2019, Fälle 55-56). Die Verschuldensvermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Geschäftsherr nachweist, bei Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt zu haben. Gelingt ihm dies, scheidet eine Haftung aus § 831 I 1 BGB aus.
L arbeitete bislang stets zuverlässig. Daher ist es dem A nicht vorzuwerfen, dass er dem L die Reinigung der Geschäftsräume anvertraute. Daher handelte A bei der Delegation seiner Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft. Aus diesem Grund ist die Verschuldensvermutung widerlegt.
Folglich ist die Haftung des A gemäß § 831 I 2 BGB ausgeschlossen.
4. G hat gegen A keinen Anspruch aus § 831 I 1 BGB.
Lösung der Abwandlung:
I. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 500 € zuzüglich eines angemessenen Schmerzensgelds aus § 280 I 1 BGB haben.
1. Das setzt voraus, dass zwischen G und A ein Schuldverhältnis bestand.
a. Ein solches könnte sich aus einer Vertragsanbahnung nach § 311 II Nr. 2 BGB ergeben. Zu einer solchen Vertragsanbahnung könnte es wie im Ausgangsfall durch das Betreten der Geschäftsräume des A gekommen sein.
Anders als im Ausgangsfall betrat G diese Räume allerdings lediglich, um Schutz vor dem Regen zu suchen. Sie beabsichtigte also nicht, mit A einen Kaufvertrag zu schließen. Dies könnte der Annahme einer Vertragsanbahnung entgegenstehen. Jedoch würde man § 311 II Nr. 2 BGB zu eng verstehen, wenn man eine feste Kaufabsicht des potentiellen Kunden forderte. Schließlich besteht bereits dann ein gesteigertes Schutzbedürfnis, wenn die Beteiligten einen späteren Vertragsschluss nur für möglich halten. So verhält es sich, wenn Personen ein Ladengeschäft betreten, um sich über die dortigen Produkte zu informieren. Daher genügt es für die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, wenn eine Partei potentiellen Kunden einen Verkehrsweg eröffnet.
Wird der Verkehrsweg jedoch lediglich zu geschäftsfremden Zwecken betreten, ist der Schutzzweck des § 311 II BGB nicht berührt. Denn dann besteht kein Bezug zu einem potentiellen Vertrag, weshalb eine vertragsähnliche Haftung nicht gerechtfertigt ist.
G betrat das Geschäft des A ausschließlich zu dem Zweck, sich unterzustellen. Sie zog es daher nicht einmal in Erwägung, mit dem A einen Vertrag zu schließen. Daher liegt keine Vertragsanbahnung vor (so auch Körber Jura 2015, 673, 679; a. A. vertretbar).
b. Aus dem gleichen Grund liegt auch kein ähnlicher geschäftlicher Kontakt nach § 311 II Nr. 3 BGB vor.
c. Folglich bestand kein vorvertragliches Schuldverhältnis.
2. G hat gegen A keinen Anspruch aus § 280 I 1 BGB.
II. Ein inhaltsgleicher Anspruch aus § 831 I 1 BGB scheitert wie im Ausgangsfall daran, dass A die Verschuldensvermutung gemäß § 831 I 2 BGB widerlegen kann.
Klausurverweise:Müller/Wernert JuS 2018, 1060 (A); Seibt/Schwarz JuS 2012, 43 (F); Schmidt Jura 2016, 1314 (E); Lichtenberg JuS 2020, 439 (E).
Themenschwerpunkte: Vorvertragliche Haftung nach § 311 III BGB, Agenturgeschäft, Auswirkungen eines Gewährleistungsausschlusses auf die Haftung des Dritten, arglistige Täuschung
Gebrauchtwagenhändler A verkauft den in Zahlung genommenen Pkw seines Kunden E in dessen Namen für 15.000 € an K. Dieser nimmt zur Finanzierung des Kaufpreises einen Bankkredit auf. A und K nehmen in den Kaufvertrag folgende Klausel auf: „Gekauft wie besichtigt, unter Ausschluss aller Gewährleistung“.
A weiß, dass es sich beim Pkw um einen Unfallwagen handelt, der nicht verkehrssicher ist, teilt dies dem K jedoch nicht mit. Wenig später erfährt K dies. Daraufhin will er sich vom Vertrag mit E lösen und kündigt zudem den Bankkredit, für den er keine Verwendung mehr hat. Im Gegenzug leistet er der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB), die er nun von A ersetzt verlangt.
A wendet ein, dass er weder mit dem Kredit noch mit dem Kaufvertrag etwas zu tun habe. K sollte sich bezüglich aller Probleme an E halten.
Welche Ansprüche hat K gegen A?
Lösungsskizze:
§ 280 I 1 BGB (+):
1. Schuldverhältnis (+):
a. Kaufvertrag (-).
b. Schuldverhältnis mit einem Dritten, § 311 III 1 BGB (+):
aa. Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens (+):
P: Agenturgeschäft.
bb. Beeinflussen des Vertragsschlusses (+).
cc. Haftungsumfang (+):
P: Auswirkungen eines Gewährleistungsausschlusses auf die Haftung des Dritten.
P: Arglistige Täuschung.
2. Pflichtverletzung und Vertretenmüssen (+).
3. Schaden (+).
Lösung:
K könnte gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 280 I 1 BGB haben.
1. Dazu müsste zwischen A und K ein Schuldverhältnis bestehen.
a. Ein Schuldverhältnis könnte sich aus einem Kaufvertrag ergeben. Zwar wurde ein solcher unter Beteiligung des A abgeschlossen, jedoch ist zweifelhaft, ob hierdurch eine vertragliche Bindung des A entstehen konnte. Möglicherweise handelte dieser lediglich als Stellvertreter des E, was zur Folge hätte, dass nicht A, sondern E Vertragspartner des K geworden wäre.
Eine Stellvertretung setzt gemäß § 164 I 1 BGB voraus, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt, die von seiner Vertretungsmacht gedeckt ist. A gab eine eigene Willenserklärung im Namen des E ab. Es ist auch davon auszugehen, dass A von E gemäß § 167 I Var. 1 BGB zur Stellvertretung bevollmächtigt worden war. Somit ist die Erklärung des A dem E gemäß § 164 I 1 BGB zuzurechnen.
Damit wurde nicht A Vertragspartner des K, sondern der E. Mithin begründete der Kaufvertrag kein Schuldverhältnis zwischen A und K.
b. Möglicherweise entstand jedoch ein Schuldverhältnis zwischen A und K gemäß § 311 III 1 BGB. Hiernach kann auch zwischen einer Vertragspartei und einem Dritten ein Schuldverhältnis begründet werden, das die Beteiligten zu wechselseitiger Rücksichtnahme verpflichtet (ausführlich Wendelstein Jura 2018, 144, 150 f.; Temming/Weber Jura 2019, 923; dies. Jura 2019, 1039). Es handelt sich hierbei um eine Erweiterung der Haftung für vorvertragliches Verschulden (§ 311 II BGB) auf Dritte.
Der Gesetzgeber definierte nicht abschließend, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung nach § 311 III BGB in Frage kommt. Er formulierte allerdings in § 311 III 2 BGB ein Regelbeispiel: Hiernach ist die Haftung geboten, wenn der Dritte im Rahmen laufender Vertragsverhandlungen besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (sog. Sachwalterhaftung).
aa. Besonderes persönliches Vertrauen könnte der A durch die Veräußerung des Pkw im Kundenauftrag für sich in Anspruch genommen haben.
Beim Verkauf eines zwecks Weitervermittlung in Zahlung genommenen Pkw besteht zwischen Verkäufer und Käufer meist kein persönlicher Kontakt (sog. Agenturgeschäft). Dieser ist daher gezwungen, auf die Aussagen des Händlers zu vertrauen, insbesondere bezüglich wesentlicher Eigenschaften des Fahrzeugs. Handelt es sich wie vorliegend um einen gewerblichen Händler, ist der Käufer auch dazu geneigt, auf die besondere Fachkunde des Händlers zu vertrauen (BGHZ 63, 382, 385; BGHZ 79, 281, 283284). Hier liegt ein klassisches Agenturgeschäft vor. Deshalb nahm A beim Verkauf besonderes persönliches Vertrauen des K in Anspruch.
bb. Weiterhin müsste A den Vertragsschluss beeinflusst haben. Es ist davon auszugehen, dass sich K bei seiner Kaufentscheidung maßgeblich von seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des A leiten ließ. Somit beeinflusste A den Vertragsschluss.
cc. Nach zutreffender Rechtsprechung (BGH NZV 2011, 183) bedarf die Sachwalterhaftung weiterhin einer zusätzlichen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Begrenzung: Als Durchbrechung des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse sei § 311 III BGB eng auszulegen. Da die Sachwalterhaftung an ein Vertragsverhältnis anknüpfe, könne die Haftung des Sachwalters nicht weiter reichen, als die vertragliche (ggf. auch vorvertragliche) Haftung des Vertragspartners des Geschädigten. Daher könnte sich der zwischen E und K vereinbarte Gewährleistungsausschluss zugunsten des A auswirken.
(1) Ein Gewährleistungsausschluss ist bei Kaufverträgen grundsätzlich möglich. Etwas anderes gilt jedoch gemäß § 476 I BGB bei Verbrauchsgüterkäufen. Bei diesen sind Gewährleistungsausschlüsse zulasten des Käufers unzulässig. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt jedoch gemäß § 474 I 1 BGB nur dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft. K und E waren beide Verbraucher iSv. § 13 BGB, weshalb sie keinen Verbrauchsgüterkauf abschlossen. Auf den A, der als Gebrauchtwagenhändler als Unternehmer iSv. § 14 I BGB anzusehen ist, kommt es nicht an, da er keine Vertragspartei wurde. Daher war es K und E möglich, die Gewährleistungsrechte des K individualvertraglich auszuschließen.
Die Wirkung von Gewährleistungsausschlüssen wird jedoch durch § 444 BGB begrenzt. Gemäß § 444 Var. 1 BGB kann der Verkäufer die Haftung für solche Mängel nicht ausschließen, die er bei Vertragsschluss arglistig verschweigt.
Daher stellt sich die Frage, ob E dem K arglistig verschwieg, dass es sich beim Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte. Ein arglistiges Verschweigen setzt in dreierlei Hinsicht Vorsatz voraus: bezüglich des Vorliegens des Mangels, bezüglich der Unkenntnis des Käufers vom Mangel und bezüglich des Umstandes, dass dieser den Kaufvertrag bei Kenntnis des Mangels nicht mit seinem jetzigen Inhalt abgeschlossen hätte (Arnold JuS 2013, 865, 866).
Für einen entsprechenden Vorsatz des E ist nichts ersichtlich. Schließlich war dieser in die Vertragsverhandlungen mit K nicht eingebunden. Jedoch hatte A als Vertreter des E Kenntnis bezüglich der oben genannten Voraussetzungen. Deshalb handelte er arglistig. Die Arglist eines Vertreters ist dem Vertretenen richtigerweise nach § 166 I BGB zuzurechnen (HK-BGB/Saenger, 11. Aufl. 2021, § 444 Rn. 5; str.). Aus diesem Grund kann sich E gemäß § 444 Var. 1 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Deshalb begrenzt dieser Ausschluss auch nicht mittelbar die Sachwalterhaftung des A.
c. Mithin liegen die Voraussetzungen des § 311 III 2 BGB vor. Somit bestand zwischen A und K ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB.
2. Indem der A den K nicht über die fehlende Verkehrssicherheit des Pkw aufklärte, ließ er diesen über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache im Unklaren, obwohl diese für seinen Kaufentschluss von großer Bedeutung gewesen wäre. Damit hat er eine Aufklärungspflicht verletzt. Dies geschah vorsätzlich, weshalb A die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
3. Der Schaden des K liegt darin, dass dieser gegenüber der Bank Vorfälligkeitsentschädigung leisten musste. Dieser Schaden ist gemäß § 251 I Var. 1 BGB zu ersetzen.
4. K hat gegen A Anspruch auf Ersatz der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 280 I 1 BGB.
Hinweis: K könnte ebenso gegen E vorgehen, indem er die in § 437 BGB genannten Gewährleistungsansprüche geltend macht, die wegen § 444 Var. 1 BGB nicht wirksam ausgeschlossen sind. Hätte er einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht, wäre dies sogar wegen des Fristsetzungserfordernisses des § 281 BGB vorrangig gewesen.
Der BGH prüfte im zugrunde liegenden Fall zudem eine Haftung des V nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (dazu ausführlich Fall 52). Im Ergebnis scheitert diese Anspruchsgrundlage daran, dass dem Käufer vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer zustanden, weswegen er nicht schutzbedürftig war.
Sofern der K Schutz durch die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf begehrt, stellt sich das Problem, dass E kein Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Beim Agenturgeschäft ist eine Anwendung des Verbraucherschutzrechts aufgrund des Einschaltens eines Unternehmers auf Verkäuferseite jedoch möglich, wenn der Unternehmer das Risiko der erfolgreichen wirtschaftlichen Verwertung trägt, da andernfalls der Verbraucherschutz umgangen würde (BeckOK-BGB/Faust, 60. Ed. 2021, § 476 Rn. 13 f.; vertiefend Müller NJW 2003, 1975; Hofmann JuS 2005, 8).
Klausurverweise:Fleck/Ehresmann JuS 2012, 906 (A); Anzinger JA 2013, 650 (F); von Bressendorf Jura 2016, 535 (E).
Themenschwerpunkte: Vorvertragliche Haftung nach § 311 II BGB, Kontrahierungszwang, Abgrenzung von Erfüllungs- und Integritätsinteresse
Arbeitgeber A teilt dem Stellenbewerber B – der, was A weiß, aktuell bei C angestellt ist – im Anschluss an das Vorstellungsgespräch mit, der B werde zum 1.1.2019 eingestellt; die Ausfertigung des schriftlichen Arbeitsvertrages werde nur noch ein wenig Zeit brauchen. Daraufhin kündigt der B sein bisheriges Arbeitsverhältnis bei C mit Wirkung zum 31.12.2018. Als die Ausfertigung des neuen Arbeitsvertrages auf sich warten lässt, fragt B Mitte Dezember bei A nach. Dieser erklärt B daraufhin, man habe jemanden gefunden, der den Vorstellungen noch besser entspräche als B. Es tue A leid, aber die Stelle sei nun anderweitig vergeben.
B möchte nun von Ihnen wissen, ob er gegen A ab Januar Anspruch auf die im Vorstellungsgespräch abgesprochene Vergütung (4.500 €/Monat) oder zumindest für die Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis mit C (3.500 €/Monat) hat. Immerhin hätte er nicht bei C gekündigt, wenn er nicht darauf vertraut hätte, dass der A ihn einstellt.
Steht dem B dieser Anspruch zu?
Lösungsskizze:
§ 280 I 1 BGB (+):
1. Schuldverhältnis (+).
2. Pflichtverletzung (+):
P: Kontrahierungszwang.
3. Vertretenmüssen (+).
4. Schaden (+):
P: Abgrenzung von Erfüllungs- und Integritätsinteresse.
Lösung:
B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I 1 BGB in Höhe von 4.500 € pro Monat haben.
1. A und B nahmen Vertragsverhandlungen auf, wodurch sie ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 II Nr. 1 BGB begründeten.
2. A müsste eine Pflicht nach § 241 II BGB verletzt haben. Dies könnte dadurch geschehen sein, dass er den Arbeitsvertrag mit B nicht abschloss.
Grundsätzlich steht es den Parteien kraft ihrer Privatautonomie jederzeit frei, bis zum endgültigen Vertragsschluss von diesem Abstand zu nehmen. Im Regelfall besteht daher kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abschluss eines Vertrags. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei beim anderen den Eindruck erweckt, er könne auf den Abschluss des Vertrags vertrauen. Dies tat A, indem er dem B zusicherte, ihn einzustellen. Dass B im Anschluss an diese Zusicherung bei C kündigte, also eine wirtschaftliche Disposition traf, zeigt, dass er auf die Aussage der A hinsichtlich der Gewissheit der Einstellung vertraute. Dieses berechtigte Vertrauen enttäuschte A, indem er den B nicht einstellte.
Somit verletzte A eine Rücksichtnahmepflicht.
3. A handelte zumindest fahrlässig, weshalb er seine Pflichtverletzung zu vertreten hat.
4. Schließlich müsste B einen Schaden erlitten haben. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an einem schadensersatzrechtlich geschützten Recht, Rechtsgut oder Interesse. Sein Vorliegen ist nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Danach ist die gegenwärtige Vermögenslage mit der zu vergleichen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde; in der Differenz liegt der Schaden.
Vorliegend kommen zwei Schadensposten in Frage: Der kündigungsbedingte Lohnausfall des B iHv. 3.500 € und die entgangene Lohndifferenz iHv. 1.000 €.
Beim erstgenannten Posten stellt sich allein die Frage, ob es sich um eine unfreiwillige Einbuße handelt. Schließlich verlor B seine Anstellung dadurch, dass er eigenmächtig kündigte. Allerdings tat er dies nur deshalb, weil er davon ausging, künftig ein neues, höheres Gehalt zu erhalten. Daher durfte er sich zur Kündigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber herausgefordert fühlen. Deshalb handelt es sich beim Verlust des bisherigen Monatseinkommens in Höhe von 3.500 € um eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Da A keine Wiedereinstellung des B bei dessen früheren Arbeitgeber bewirken kann, kann er den Schaden nicht durch Naturalrestitution nach § 249 I BGB beseitigen. Deshalb ist er gemäß § 251 I BGB zur Entschädigung in Geld verpflichtet.
Bei der Lohndifferenz ist die Kausalität zweifelhaft. Ersatzfähig sind lediglich die Schäden, die kausal auf der Pflichtverletzung beruhen. Die Pflichtverletzung des A bestand darin, bei B ein Vertrauen auf den Vertragsabschluss zunächst zu wecken und im Anschluss zu enttäuschen. Der Vorwurf, der ihm gemacht wird, ist also die Verletzung des Integritätsinteresses des B. Der Gewinn iHv. 1.000 € zählt jedoch nicht zum Integritätsinteresse, sondern zum Erfüllungsinteresse. Das Erfüllungsinteresse wird nur ausnahmsweise in kausaler Weise durch eine vorvertragliche Pflichtverletzung verletzt, etwa wenn der Geschädigte wegen seines Vertrauens auf den Abschluss eines anderen Geschäfts verzichtet hat (BGHZ 168, 35; vertiefend Theisen NJW 2006, 3102, 3104). So verhält es sich hier jedoch nicht. Daher kann B den Differenzbetrag zwischen beiden Gehältern mangels Kausalität nicht von A ersetzt verlangen.
5. Mithin hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I 1 BGB in Höhe von 3.500 € pro Monat.
Hinweis: