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Das Gefängnis ist eine Institution, die unsere Gesellschaft herausfordert: Die Haft beschneidet die persönliche Freiheit, das höchste Gut in der Demokratie. Die Historikerin Annelie Ramsbrock erzählt, wie der westdeutsche Staat nach 1945 das Dilemma zu lösen versuchte: Das Gefängnis sollte künftig nicht nur Strafe sein. Es sollte die Straftäter resozialisieren. Wie in einem Labor versuchte man, die Ideale der sich demokratisierenden Bundesrepublik auch im Gefängnis zu vermitteln. Der Strafvollzug sollte liberalisiert werden, mit Arbeit und Ausbildung, Kunstaktionen und Sportveranstaltungen, Gruppentherapien und Wohngemeinschaften. Das Leben in Freiheit so weit wie möglich zu imitieren gelang aber nicht. Und so verläuft die Geschichte des Gefängnisses und des reformierten Strafvollzugs zwar parallel mit der Geschichte der Demokratisierung nach 1945 bis in die 1980er Jahre – und ist dennoch eine andere. Das Gefängnis blieb ein ganz eigener Ort, in dem Menschen auf engstem Raum streng reguliert zusammenleben - eine geschlossene Gesellschaft. Annelie Ramsbrock beschreibt diese Gesellschaft aus der Nahsicht und fragt am Ende, warum eine Resozialisierung im Sozialversuch Gefängnis nicht gelingen kann.
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Seitenzahl: 583
Veröffentlichungsjahr: 2020
Annelie Ramsbrock
Das Gefängnis fordert unsere Gesellschaft heraus: Die Haft beschneidet die persönliche Freiheit, das höchste Gut in der Demokratie. Annelie Ramsbrock erzählt, wie der westdeutsche Staat nach 1945 das Dilemma zu lösen versuchte: Das Gefängnis sollte künftig nicht nur Strafe sein. Es sollte die Straftäter resozialisieren, indem das Leben in Freiheit so weit wie möglich imitiert wurde.
Doch das Gefängnis blieb ein ganz eigener Ort, wo Menschen auf engstem Raum streng reguliert zusammenleben - eine geschlossene Gesellschaft. Annelie Ramsbrock beschreibt diese Welt aus der Nahsicht und fragt am Ende, ob eine Resozialisierung überhaupt gelingen kann. Denn die Geschichte des Gefängnisses verläuft zwar parallel zur Geschichte der Demokratisierung nach 1945 – und ist doch eine andere.
Weitere Informationen finden Sie auf www.fischerverlage.de
Annelie Ramsbrock ist Historikerin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Zeithistorische Forschung in Potsdam und lebt in Berlin. Sie war Stipendiatin der Gerda Henkel Stiftung und Visiting Fellow am St. Antony´s College in Oxford. 2012 erhielt sie für ihre Dissertation den Preis »Geisteswissenschaften International«. Für ihr Buch hat sie zahlreiche Justizakten, Gefangenenzeitschriften und Lebensberichte ausgewertet.
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Originalausgabe
Erschienen bei FISCHER E-Books
© 2020 S. Fischer Verlag GmbH,
Hedderichstr. 114, D-60596 Frankfurt am Main
Covergestaltung: Andreas Heilmann und Gundula Hissmann, Hamburg
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Dieses E-Book ist urheberrechtlich geschützt.
ISBN 978-3-10-403774-5
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Einleitung
Erster Teil
1. Vergeltung und Erziehung: Die Freiheitsstrafe bis 1945
Strafe und Sühne: Gefängnisse im Nationalsozialismus
Erziehung und Prävention: Strafvollzug in der Weimarer Republik
2. »Erbbiologie« vs. Sozialisationstheorie: Kriminologie in der Nachkriegszeit
Verhaltenswissen im Wandel
»Ersatz-Sozialisation« im Strafvollzug
3. Resozialisierung und Menschenwürde: Internationale Richtlinien und bundesdeutsches Verfassungsrecht
Resozialisierung als Menschenrecht
Das Grundrecht auf Resozialisierung: Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip
Zweiter Teil
4. Bewacher und Helfer: Der Aufsichtsdienst
Paradoxien einer ungeliebten Profession
Selbstbilder und Images
Der »signifikante Andere«: Neue Rollen und alte Probleme
5. Beschäftigungen: Gefangenenarbeit und Freizeit
Gefangenenarbeit als Politikum
Der Wert von Beruf und Bezahlung
Vergünstigung und Verhaltenserziehung: Der Sinn der Freizeit
Unterricht, Sport und »Kunst im Knast«
6. Besondere Maßnahmen: Sozialtherapie und Kastration
»Sozialtherapie ist also eine Therapie, die sozial macht.«
Der Insasse als therapeutisches Subjekt
Diagnose Perversion – Therapie Kastration: Der Sexualstraftäter
Männlichkeit und Menschenwürde: Erfahrungen der »Entmannung«
Dritter Teil
7. Unter Männern: Subkulturen und Sexualität
Persönlichkeitsverlust und Anstaltsordnung
Sexualität als Problem
8. Die Krise der Gefängnisreform
Resozialisierung in der Kritik
Wunsch vs. Wirklichkeit: Das Strafvollzugsgesetz
Fazit – (K)ein Ende der Resozialisierung
Anhang
Dank
Quellen und Literatur
1. Quellen
2. Literatur
Register
»Man versucht an Menschen, die man nicht kennt, unter Verhältnissen, die man nicht beherrscht, Strafen zu vollstrecken, um deren Wirkungen man nicht weiß.«
Michael Gallmeier (1959)[1]
Im Frühjahr 1948, knapp drei Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg, verfügte das Strafvollzugsamt von Berlin, im Strafgefängnis Tegel die »praktische Bienenzucht zur Erlernung fachlicher Fertigkeiten und gleichzeitig als naturkundliches Unterrichtsfach« einzuführen. Warum ausgerechnet die Insassen des größten deutschen Männergefängnisses das Imkerhandwerk erlernen sollten, führte Oberwachtmeister Ernst Schulze Anfang der 1950er Jahre in der »Zeitschrift für Strafvollzug« aus. Die Anstaltsleitung sei mit der Verfügung nicht einverstanden gewesen. Es habe »mannigfache Einwendungen« gegeben, insbesondere, dass die Tiere »empfindlich stechen« könnten. Zudem sah die Leitung keinen rentablen Wirtschaftszweig in der Imkerei, bis ihr einleuchtete, dass Honig und Wachs sowohl für den Eigenbedarf verwendet als auch verkauft werden könnten. Schließlich erschien die Bienenzucht noch in anderer Hinsicht sinnvoll: Sie bot den Strafgefangenen eine angemessene Beschäftigung, was in Gefängnissen der Nachkriegszeit keineswegs selbstverständlich war. So willigte die Anstaltsleitung schließlich ein.[2]
Wie sehr die Insassen von Beginn an die Bienen zu ihrer Sache machten, schilderte Schulze ebenfalls:
»An einem Sonnabendnachmittag im Mai 1950 trafen nach neuntägiger Reise fünf Bienenvölker aus der Bundesrepublik ein. Einige Gefangene waren vom Freistundenplatz herangekommen, um die Bienenvölker anzusehen, von denen zwei von der langen Reise arg mitgenommen waren […], weil der Absender den Völkern nicht genügend Reiseproviant mitgegeben hatte. […] Da die notwendige Zuckermenge nicht sofort zur Verfügung stand, boten die Gefangenen, die an diesem Tage gerade ihre kleine Zuckerration erhalten hatten, diese zur Rettung der Bienen an.«[3]
Die Bienenzucht legte nicht nur die selbstlose Tierliebe der Gefangenen offen, sie erfüllte auch die weitergehenden Erwartungen der Verantwortlichen. Bereits nach zwei Jahren waren aus den fünf ursprünglichen Bienenvölkern immerhin 14 geworden. Auch die Bienenzuchtkurse erfreuten sich großer Beliebtheit. Die Insassen lernten Bakteriologie, Hygiene und das Deuten von Witterungserscheinungen; Botanik und »Tierpsychologie« standen ebenfalls auf dem Plan. Letzteres erschien notwendig, weil sich die Biene, wie Schulze erklärte, vom gewöhnlichen Haustier in vielem unterscheide.[4] Die Kurse hielt er entsprechend für naturkundlich bedeutsam. Er lobte sie aber auch im Hinblick auf die »Erziehung der Gefangenen«. Denn Bienenvölker zu beobachten, so sein Credo, sei eine »gute Grundlage für eine Weltanschauung, die der Ethik und Form unseres demokratischen Staates entspricht«.[5]
Wenn ein Oberwachtmeister einer bundesdeutschen Strafanstalt nur wenige Jahre nach dem Ende des Nationalsozialismus ein genaueres Verständnis des Bienenstaats zur moralischen Festigung der noch jungen Bundesrepublik empfiehlt, dann ist das in verschiedener Hinsicht kurios. Zwar gehörte der Vergleich zwischen Bienenstaat und dem Staatswesen der Menschen seit Aristoteles’ Historia animalium zum festen Bestandteil der politischen Naturkunde.[6] Doch hätte man ihn in einer Gewerkschaftszeitung für Strafvollzugsbedienstete nicht unbedingt erwartet. Zudem war er bezogen auf die demokratisch verfasste Bundesrepublik politisch vollkommen verfehlt, weil der Bienenstaat mit einer »Königin« an seiner Spitze unverkennbar monarchistischen Charakter hat.[7]
Schulze ging es aber nicht um die Staatsform und nur bedingt um politische Naturkunde. Stattdessen hatte er die Eigenschaften der Bienen im Blick – »Fleiß und Selbstlosigkeit, Sparsamkeit und Treue, Entsagung und Kindesliebe« –, an denen sich die Gefangenen ein Beispiel nehmen sollten. Damit griff er das Vorurteil auf, dass Strafgefangene diese Eigenschaften nicht hätten. Und zugleich sprach er jene Erwartung an, die stets mit dem Gefängnis verbunden wurde. Es sollte leisten, was die Gesellschaft im Leben eines Häftlings nicht hatte leisten können, in Schulzes Worten: »Erziehung«.[8]
Die Frage nach dem Sinn der Freiheitsstrafe und dem Umgang mit Strafgefangenen stellte sich nach dem Zweiten Weltkrieg in vielen europäischen Staaten neu, allerdings nicht überall mit der gleichen Dringlichkeit wie in dem von den Westmächten besetzten Teil Deutschlands. Nach den Erfahrungen von Völkermord und Diktatur war die Bundesrepublik mehr als andere westliche Gesellschaften mit der Aufgabe konfrontiert, den Wert der Freiheit als solchen zu bestimmen und entsprechend sensibel mit staatlich verordneter Unfreiheit umzugehen. Was sollte das Gefängnis leisten? Wie sollten und wie durften die Insassen behandelt werden? Und nach welchen moralischen und wissenschaftlichen Maßgaben war der staatliche Zugriff auf das Individuum überhaupt zu legitimieren in einem Land, das gerade die Würde des Einzelnen und die Freiheit der Person zum politischen Primat erhoben hatte?
Einen ersten Vorschlag zur Beantwortung dieser Fragen hatten die Alliierten bereits im November 1945 mit der Kontrollratsdirektive Nr. 19 gemacht, den »Grundsätzen für die Verwaltung der deutschen Gefängnisse und Zuchthäuser«. Zwei »Grundsätze« erklärten sie darin für unabdingbar: erstens die Einhaltung der »gefällten Rechtssprüche« und zweitens die »Rehabilitierung« der Strafgefangenen.[9] Beides wurde in späteren Debatten auch auf nationaler Ebene hervorgehoben, so bereits in einer der ersten Sitzungen der Großen Strafrechtskommission im Juni 1954. In der Auseinandersetzung um das Ziel der Freiheitsstrafe, laut Kommission eine der »Grundsatzfragen«, wurde einstimmig der »Resozialisierungsgedanke« benannt.[10]
Was Resozialisierung allerdings sein sollte, wusste zu diesem Zeitpunkt noch kaum jemand zu sagen. Die meisten Mitglieder der Kommission hätten sie wohl schlicht mit »Erziehung« gleichgesetzt und in Anlehnung an traditionelle Erziehungskonzepte »Ordnung und Arbeit« als Prämissen genannt. Erst allmählich entwickelten sich Vorstellungen und Ansichten, was Resozialisierung zu leisten habe und inwieweit sie sich von »Erziehung« unterscheide. Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer formulierte das veränderte Ziel des Strafens schon recht früh. Es bestehe noch immer darin, schrieb er Anfang der 1950er Jahre, »den Täter zu ›konformieren‹, d.h. ihn zu befähigen, sich den herrschenden Wertvorstellungen anzupassen«. Doch sollte seines Erachtens nicht mehr die »Moral« den Veränderungsprozess bestimmen, sondern eine »Menschenbehandlung«, die den »psychologischen und soziologischen Tatsachen dieser Welt« entspricht.[11]
Die »Menschenbehandlung«, von der Bauer hier sprach, und die »Tatsachen dieser Welt«, die ihm dabei vor Augen schwebten, sind der Gegenstand dieses Buches. Wenn nämlich – so lautet meine erste Grundannahme – die ›Menschenbehandlung‹ (hier: Resozialisierung genannt) durch die ›Tatsachen dieser Welt‹ (hier: Gesellschaft genannt) bedingt ist, dann sagt die historische Analyse der Resozialisierung auch etwas über die Gesellschaft aus, die sie hervorgebracht hat. Schon Ralf Dahrendorf deutete an, dass die Ausformulierung und Anwendung des Resozialisierungsgedankens als Indikator für den sozialen und politischen Zustand der bundesdeutschen Gesellschaft betrachtet werden könne. In Gesellschaft und Demokratie schrieb er 1965, dass »geeignete Zeugen« für die liberaldemokratische Verfasstheit der bundesdeutschen Gesellschaft nicht Politiker oder Juristen seien, sondern »Gastarbeiter, Geisteskranke und Gefangene«. Denn an den Außenstehenden lasse sich besonders gut dokumentieren, »was in einer Gesellschaft vor sich geht«.[12] »Gastarbeiter« und »Geisteskranke« sind bereits zum Gegenstand der bundesdeutschen Geschichtsschreibung gemacht worden, auch in diesem politischen Sinne.[13] Gefangene hingegen haben mit Ausnahme der RAF-Gefangenen bislang so gut wie keine Beachtung bei der Erforschung der bundesdeutschen Gesellschaft gefunden, so wie auch Gefängnisse (mit Ausnahme von Stuttgart-Stammheim) bislang nicht als Orte der bundesdeutschen Zeitgeschichte historisiert worden sind.[14]
Scheinbar fügt sich die Geschichte der Gefängnisreform umstandslos in jene Erzählung, die die bundesdeutsche Geschichte bis heute als ihre Meistererzählung bestimmt: Der Bundesrepublik ist es politisch und rechtlich weitgehend gelungen, ein demokratisches Gemeinwesen (wieder) aufzubauen. Der »Schock der Unmenschlichkeit«,[15] so die Erzählung, habe die Deutschen nach 1945 zu einer »Umkehr« bewogen. Es folgte ein zumeist teleologisch gedachter Prozess der politischen Fortentwicklung, der wahlweise als »Rezivilisierung«,[16] »Liberalisierung«[17] oder »Westernisierung«[18] bezeichnet worden ist. Allen diesen Denkfiguren ist trotz unterschiedlicher Akzentsetzungen die Vorstellung gemeinsam, dass in der bundesdeutschen Gesellschaft ein fundamentaler »Wertewandel«[19] stattgefunden habe, dem die »Ankunft im Westen«[20] zu verdanken sei. Dass am Ende der Gefängnisreformen ein vermeintlich liberales Gesetz stand, das Strafgefangenen sowohl pädagogische und sozialpsychologische Behandlungen als auch erweiterte persönliche Rechte zusprach, passt zu diesem Bild.
Doch die »Erfolgsgeschichte« hat ihre Tücken. Sie setzt den Westen als idealisierte Bezugsgröße voraus, sie greift die Selbstbilder der westdeutschen Eliten auf, und sie beruht auf sozialwissenschaftlichen Analysen, die (auch im internationalen Vergleich) von Zeitgenossen selbst unternommen worden sind, wie Historikerinnen und Historiker jüngst betont haben.[21] Der Zeithistoriker Axel Schildt hatte bereits 1999 zum 50. Jahrestag der bundesdeutschen Staatsgründung »Fünf Möglichkeiten, die Geschichte der Bundesrepublik zu erzählen« aufgefächert. Dazu gehörte neben der »Erfolgsgeschichte« von fünf Jahrzehnten Frieden, Demokratie und gestiegenem Wohlstand auch die »Misserfolgsgeschichte«, die eine Restaurierung alter Machtverhältnisse durch die Allianz mit den westlichen Siegermächten hervorhob.[22] Seitdem sind empirisch unterfütterte Studien erschienen, die die Meistererzählung konterkarieren, indem sie ein Weiterbestehen nationalsozialistischer oder autoritärer Denkfiguren aufzeigen, oft verbunden mit personellen Kontinuitäten in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen[23]. Die Gleichzeitigkeit von Fortschritt und Beharren, die damit zutage tritt, gehört offenkundig ebenso zur Geschichte der Westdeutschen wie ihr vermeintlich geradliniger Weg in eine bessere Welt.
Das Ziel meines Buches ist es nicht, die Erzählung von der »Ankunft« zu revidieren. Allerdings folgt es ihr auch nicht. Stattdessen zeichne ich am Beispiel der Gefängnisreform den Weg nach, den die bundesdeutsche Demokratie gegangen ist, um den Strafvollzug an ihr gesellschaftliches Selbstverständnis anzupassen. Welche Lebensweisen und Lebensbedingungen die Bundesrepublik Deutschland ihren Strafgefangenen zumutete oder auch zugestand, ist dabei die leitende Frage. Da gesellschaftliche Werte, Normen und Verhaltensideale gerade dort besonders sichtbar werden, wo Menschen weitgehend kontrolliert und ihre Alltagsverrichtungen reguliert werden, kann die Gefängnisreform als Brennglas gesellschaftspolitischer Entwicklungen betrachtet werden. Eine der Grundfragen liberaldemokratischer Gesellschaften im 20. Jahrhundert rückt so besonders in den Fokus. Es geht um die Möglichkeiten und Grenzen der staatlichen Regulierung von Individuen in dem paradoxen Fall, dass ein Mensch aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, um ihm beizubringen, wie er sich innerhalb der Gesellschaft zu verhalten hat.
Vor diesem Hintergrund begreife ich das Resozialisierungsprogramm als eine Wissens- und Wertordnung, in der die neue westdeutsche Demokratie ihren Begriff von persönlicher Freiheit sowie ihr Verhältnis dazu in einem Ausnahmezustand – dem Freiheitsentzug – organisiert hat. Mit welchen Argumenten wurde versucht, den Widerspruch von Freiheitsstrafe und persönlichen Freiheitsrechten im Resozialisierungsparadigma zu versöhnen? Welche Probleme (aber auch Ansprüche) wurden dabei von wem formuliert? Und wie wirkten sich diese Auseinandersetzungen auf den Haftalltag aus? Diese Fragen untersuche ich in drei Schritten: Erstens geht es mir um die internationalen und nationalen politischen und sozialwissenschaftlichen Leitbilder, die bei der Begründung und Ausformulierung des Resozialisierungsparadigmas Pate standen. Zweitens beschäftige ich mich mit der Übersetzung dieses Paradigmas in konkrete verhaltensregulierende Maßnahmen und Methoden, die dem Gefängnis ein neues Gesicht verleihen sollten. Und drittens analysiere ich die Bestandsaufnahme des Resozialisierungsvollzugs durch die Kritische Kriminologie sowie die Insassen selbst.
Meine Untersuchung umfasst den Zeitraum zwischen 1945 und 1985, wobei die Zeit von Anfang der 1960er bis Ende der 1970er Jahre ihren Kern bildet. Reformideen wurden in diesen Jahrzehnten systematisch entwickelt und teils auch umgesetzt, vor allem aber nahmen Gefangene seit Ende der 1960er Jahre zunehmend die Möglichkeit wahr, ihre Erfahrungen im Strafvollzug öffentlich zu machen. Seit Mitte der 1980er Jahre wurde es auf nationaler und internationaler Ebene zunehmend still um das Resozialisierungsparadigma. Zwar blieb es als Ziel der Freiheitsstrafe bestehen, doch schauten die meisten Reformer nun eher desillusioniert auf die Möglichkeit, es in den Strafanstalten umzusetzen.
Wenn es in diesem Buch um Männer geht, ist das der Tatsache geschuldet, dass mehr als 95 Prozent der Strafgefangenen in der Bundesrepublik Männer waren und immer noch sind. Im Jahr 1965 saßen insgesamt 49573 Strafgefangene ein, davon nur 2550 Frauen. Im Jahr 1970 (nach der Strafrechtsreform, in der die kurzen Freiheitsstrafen abgeschafft wurden) waren es insgesamt 35927 Strafgefangene, davon 1134 Frauen, und im Jahr 1985 waren es wieder 48402 Gefangene insgesamt, davon 1612 Frauen. Auch wenn vornehmlich Männer in bundesdeutschen Gefängnissen einsaßen, bildeten sie bezogen auf alle erwachsenen Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik nur eine Minderheit. Im Jahr 1965 waren 0,12 Prozent der erwachsenen Gesamtbevölkerung in Haft, im Jahr 1970 waren es 0,08 Prozent und im Jahr 1985 0,10 Prozent.[24] Obwohl dieses Buch also nur von wenigen Menschen handelt, beschreibt es doch einen Teil der bundesdeutschen Gesellschaftsgeschichte. Denn Debatten über die Möglichkeiten und Grenzen der Strafvollzugsreform waren auf das engste mit der Frage verbunden, inwieweit die Freiheit des einen zugunsten der Sicherheit des anderen beschränkt werden darf.
Davon ausgehend frage ich im ersten Teil dieses Buches zunächst nach den politischen Prämissen, die den Strafvollzug als kriminalpolitisches Handlungsfeld nach 1945 neu absteckten. Welchem Staatsverständnis der Strafvollzug unterlag, machte das Bundesverfassungsgericht erst Anfang der 1970er Jahre explizit. Seinerzeit leitete es »einen grundrechtlichen Anspruch« auf Resozialisierung im Strafvollzug »aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft« ab, welche »die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung« gestellt habe.[25] Menschenrechte und Menschenwürde wurden nach dem Zweiten Weltkrieg als Reaktion auf die Massengewalt von Diktatur und Krieg in zahlreichen internationalen Abkommen kodifiziert. So folgten auf die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte«, die im Dezember 1948 von der UNO verabschiedet worden war, weitere UN-Resolutionen, zu denen auch die 1955 verabschiedeten »Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen« zählten.[26] Dass die Bundesrepublik die Menschenwürde ebenfalls zum »höchsten Rechtswert« ihrer Verfassung erhob, war vor allem Ausdruck ihres Willens, Teil der internationalen Gemeinschaft zu werden. Die damit verbundene Westorientierung beeinflusste den bundesdeutschen Strafvollzug zunächst nur bedingt. Vielmehr hatte die nationalsozialistische reichseinheitliche Strafvollzugsordnung von 1940[27] mit nur wenigen Änderungen in vielen deutschen Bundesländern bis in die 1960er Jahre hinein Bestand, woran auch die Alliierten nichts änderten. Warum und mit welchen Begründungen das Bundesverfassungsgericht schließlich die Menschenwürde zur Legitimationsformel des Strafvollzugs erhob und was dies für seine Handhabung bedeutete, ist eine leitende Frage dieses Buches.
Neben politischen Prämissen beeinflusste ein neuartiges Wissen über die Entstehung und Veränderbarkeit von Verhaltensweisen die bundesdeutschen Strafvollzugsreformen. Die Frage, warum und unter welchen Umständen ein Mensch eine Straftat begangen hat, stellten Kriminologen natürlich schon vor dem Zweiten Weltkrieg. Doch verlief die Suche nach möglichen Antworten in der Bundesrepublik anders als zuvor. Biologische Erklärungsmuster für menschliches Verhalten verblassten hinter soziologischen Denkweisen, wobei insbesondere die Sozialisationstheorie auch im Feld der Kriminologie wegweisend wurde. In diesem Zusammenhang untersuche ich, inwieweit sich die »Theorie der Resozialisierung«,[28] wie Zeitgenossen das neue Paradigma nannten, an der Sozialisationstheorie orientierte, aber auch Vorstellungen vom Gefängnis als Ort der Resozialisierung beeinflusste. Zugleich stelle ich die Frage, ob und mit welchen Konsequenzen auch für die Kriminologie beobachtet werden kann, was für andere Gesellschaftsbereiche und Wissensfelder in der Bundesrepublik galt, nämlich dass »Vorkriegspositionen lange über das Kriegsende hinweg kaum verändert« fortbestanden.[29]
Für das historische Verständnis der Strafvollzugsreform ist die Beobachtung wichtig, dass Konzeptionen politischen Handelns meist von Sozial- und Rechtswissenschaftlern entwickelt und über die Politikberatung in den politischen Prozess eingespeist wurden.[30] Insbesondere die Soziologie lieferte gesellschaftliche, aber auch sozialpsychologische Deutungsmuster,[31] die unmittelbare kriminalpolitische Folgen hatten. Sozialwissenschaften und parlamentarische Politik bildeten also eine »Diskurskoalition« von wissenschaftlichen Kulturen und politischen Ideen,[32] wobei die Strafvollzugsreform nur Ausdruck einer größeren gesellschaftlichen Bewegung war, die darauf zielte, nach der Demokratisierung des Staates auch dessen Institutionen zu demokratisieren. Etablierte Strukturen und Herrschaftsverhältnisse sollten derart reformiert werden, dass sie mit dem Selbstverständnis einer auf liberalen Grundsätzen gebauten Gesellschaftsordnung zu vereinbaren wären. Insbesondere im Verständnis der Regierung Brandt galten staatliche Interventionen geradezu als Voraussetzung dafür, dass individuelle Freiheitsrechte wahrgenommen werden konnten.[33] Dass die enger werdende Bindung zwischen Sozialwissenschaften und parlamentarischer Politik als »Folge des Demokratisierungsprozesses« begriffen werden kann, ist historisch bereits herausgearbeitet worden.[34] Inwieweit diese Bindung aber wiederum den »zweiten Gründungsakt«[35] der Bundesrepublik, also die Demokratisierung der Gesellschaft und ihrer Institutionen, auch für die Institution Gefängnis vorangetrieben hat, wird dieses Buch verdeutlichen.
Auskunft geben hier verschiedenartige Quellen, zu denen internationale Abkommen zur Behandlung von Gefangenen ebenso zählen wie nationale Verordnungen und ihr dokumentierter Entstehungsprozess. Hinzu kommen sozialwissenschaftliche Abhandlungen und empirische Untersuchungen über die Entstehung und Veränderbarkeit von Verhaltensweisen. Inwieweit und mit welchen Begründungen sozialwissenschaftliches Wissen in den bundesrepublikanischen Reformdebatten rezipiert wurde, ist zahlreichen parlamentarischen Dokumenten zu entnehmen: den Protokollen der Strafvollzugskommission (1966–1972), des Rechtsausschusses des Bundestages und des Bundesrates, aber auch kriminologischen Fachzeitschriften und Monographien, insbesondere der 1960er bis 1980er Jahre.
Im zweiten Teil meines Buches wechsle ich die Perspektive von den politischen und sozialwissenschaftlichen Leitbildern des Resozialisierungsgedankens hin zu seiner Umsetzung in den bundesdeutschen Strafanstalten. Das Gefängnis wurde auch Mitte der 1960er Jahre noch, wie Michel Foucault formulierte, als »ein Apparat zur Umformung der Individuen«[36] gedacht, was in Debatten reformorientierter Kriminologinnen und Kriminologen ebenso kommentiert und kritisiert wurde wie in gesellschaftskritischen Medien. Während Letztere vor allem die menschenverachtenden Zustände in bundesdeutschen Strafanstalten skandalisierten,[37] forderten Reformerinnen und Reformer – darauf oftmals Bezug nehmend – ein »pädagogisches Klima« in den Anstalten, um endlich der »bloßen Gewöhnung an Ordnung und Arbeit« ein Ende zu setzen.[38] Da mangelnde Sozialisation als Ursache für kriminelles Verhalten angenommen wurde, avancierte das Gefängnis der Idee nach zur Sozialisationsinstanz, innerhalb derer eine »Ersatz-Sozialisation«[39] stattfinden sollte. Davon ausgehend untersuche ich die Implementierung konkreter verhaltensregulierender Maßnahmen und Methoden, die Kriminologen für geeignet hielten, um die erwünschte Verhaltensregulierung im Gefängnis zu erreichen.[40] Der damit einhergehende Anspruch, das Leben im Gefängnis dem in Freiheit weitestgehend anzugleichen, konnte nur bedingt umgesetzt werden, weshalb die Grenzen der vermeintlichen »Liberalisierung« der Gesellschaft am Beispiel der geschlossenen Gesellschaft des Gefängnisses erkennbar werden.
Mit dem Vorhaben der Resozialisierung eng verbunden war die gesellschaftliche Nutzbarmachung von Psychowissen in der Politik. Zeithistorische Analysen gehen davon aus, dass Psychowissen sich im Namen von Demokratisierung und Humanisierung oftmals als Ausgangspunkt für gesellschaftliche Reformen erwiesen habe.[41] Allerdings sei noch weitgehend ungeklärt, wie sich die »diskursive und praxeologische Durchdringung von Psychowissen und Politik«[42] in den verschiedenen sozialen Bereichen gestaltete. Im zweiten Teil meines Buches lege ich daher den Fokus auf Personen und Institutionen, allerdings nicht auf das, »was sie machten«, sondern darauf, »wie sie gemacht wurden«.[43] In welcher Weise sich die oft behauptete und teils auch nachvollzogene »Therapeutisierung der Gesellschaft«[44] in den Gefängnisreformen spiegelt, wird anhand dreier verschiedener Elemente des Haftalltags untersucht: erstens dem sich wandelnden Rollenverständnis des Aufsichtsdienstes, zweitens der Neukonzeption der Gefangenenarbeit und der Freizeit und drittens anhand konkreter therapeutischer Interventionen am Körper und der Psyche der Insassen, wie sie in der Sexualtherapie und der Sozialtherapie[45] erfolgten.
Sämtlichen Maßnahmen der Verhaltensregulierung war eines gemeinsam: Mit ihnen wurde eine Veränderung des Individuums angestrebt, die in den Kultur- und Geschichtswissenschaften als Prozess der Subjektivierung mittlerweile mehrfach untersucht worden ist.[46] Dabei wird davon ausgegangen, dass Subjekte sich im historischen Raum konstituieren und somit selbst historisch sind. Die leitende Frage ist: »Wie werden Menschen zu Subjekten gemacht, und wie machten sie sich selbst zu Subjekten?«[47] Sie zielt auf soziale, kulturelle und politische Regelungsmechanismen, zu denen Erziehung, Bürokratien, juridische Regelungen oder Gesundheitskonzepte ebenso zählen wie die Resozialisierung. Neu ist dieser Ansatz nicht. Schon Foucault hat »die Gesamtheit der Institutionen und Praktiken, mittels derer man die Menschen lenkt, von der Verwaltung bis zur Erziehung«[48] zu einem Grundprinzip moderner Staatlichkeit im 20. Jahrhundert erhoben und wahlweise als »Gouvernementalität« oder »Techniken des Selbst«[49] bezeichnet. Doch enthebt das Wissen um diese sozialen Konstellationen Historiker und Historikerinnen nicht davon, ihre Geschichte auch zu analysieren.
Eine Untersuchung des Resozialisierungsparadigmas, so meine zweite Grundannahme, kann dementsprechend Auskunft darüber geben, wie ein sozialkonformes Subjekt in den langen 1960er Jahren gedacht wurde, welche Verhaltensweisen und Eigenschaften ihm zugeschrieben wurden und was man in der bundesdeutschen Gesellschaft unter gelungener Sozialisation verstand. Denn wenn ein Subjekt durch Gesellschaft bedingt ist, sagt seine Analyse auch etwas über diese Gesellschaft aus.[50] Da sich Strafgefangene aber nicht so einfach zu Subjekten der Resozialisierung machen ließen, sondern pädagogische und psychologische Maßnahmen durchaus auch verweigerten, werden im zweiten Teil des Buches die »zwei Bedeutungen« des Wortes Subjekt, wie Foucault sie beschrieben hat, erkennbar. »Es bezeichnet das Subjekt, das der Herrschaft eines anderen unterworfen ist und in seiner Abhängigkeit steht; und es bezeichnet das Subjekt, das durch Bewusstsein und Selbsterkenntnis an seine eigene Identität gebunden ist.«[51] Wie reagierten die Gefangenen konkret auf die Strategien zu ihrer Resozialisierung? Inwieweit prägten die therapeutischen Diskurse ihre Selbstbilder und Erzählweisen? Welche eigenen Vorstellungen von ihrem Gefängnisaufenthalt formulierten sie? Und inwieweit prägten widerständige Handlungsakte als paradoxe Effekte der Subjektivierung, die wahlweise als »Gegen-Verhalten«[52] oder »Eigen-Sinn«[53] bezeichnet werden können, den Haftalltag?
Insbesondere im Zusammenhang mit der Implementierung resozialisierender Maßnahmen im Strafvollzug stellt sich die Frage nach der Erfahrung der Insassen. Das Gefängnis war und ist keine Institution, deren Strukturen ausschließlich durch politische und sozialwissenschaftliche Planung bestimmt werden. Es war und ist ein Lebensraum, in dem sich eine nach eigenen Logiken waltende Gesellschaft formiert und damit ein Wirklichkeitsbegriff, der die sozialplanerischen Ambitionen möglicherweise konterkarierte. Wenn man fragt, wie die Gefangenen auf die Versuche ihrer Resozialisierung reagierten und was ihnen im Gefängnisalltag wichtig war, geht es um die persönlichen Erfahrungen von Strafgefangenen. Wir wissen, dass wir nur die Erfahrungen historisch untersuchen können, die von Menschen (meist schriftlich) hinterlassen wurden, und dass diese Erfahrungen nie nur einen Moment schildern, sondern immer auf schon gemachten Erfahrungen aufbauen.[54] Man wird also die Erfahrung der Insassen nie unmittelbar erfassen können. Aus den schriftlichen Hinterlassenschaften von Gefangenen wird aber zumindest erkennbar, über welche Erfahrungen sie in welcher Weise (schriftlich) kommunizierten.
Um die Implementierung des Resozialisierungsparadigmas im Strafvollzug zeigen zu können, greife ich vor allem auf Gefängnisakten zurück, insbesondere auf Akten der Strafanstalt Berlin-Tegel, die als geschlossener Bestand seit den 1950er Jahren ausgewertet wurden. Gefangenenakten und Vollzugspläne geben Auskunft über das Leben im Vollzug und darüber, was es konkret bedeutete, in der Bundesrepublik Resozialisierung zu erfahren. Tegel ist nur eine von vielen Strafanstalten im Bundesgebiet, doch sie war (und ist) die größte Männerhaftanstalt und nahm – was nicht selbstverständlich ist – auch zu lebenslangen Haftstrafen Verurteilte sowie Sicherungsverwahrte auf. Dass sie zudem noch Sozialtherapie im Gruppenvollzug anbot, macht Tegel zu einer Strafanstalt mit einem breit gefächerten Repertoire an Vollzugsarten.
Die Erfahrungsebene der Insassen wird außerdem über Selbstzeugnisse erschlossen, die teils in Gefangenenakten zu finden sind: Beschwerden oder Anfragen, aber auch – im Fall von Selbsttötungen – Abschiedsbriefe. Die wichtigste Quelle, um die Erfahrungs- und Wahrnehmungsebene der Insassen zu rekonstruieren, sind aber Gefangenenzeitschriften, vor allem der in der Strafanstalt Tegel herausgegebene Lichtblick. Der Lichtblick, der noch heute besteht, ist die erste und älteste Gefangenenzeitschrift der Bundesrepublik (gegründet 1968) und die einzige, die über den gesamten Untersuchungszeitraum hinweg durchgehend erschienen ist. Der Lichtblick unterlag zwar keiner Zensur durch die Anstaltsleitung, wurde aber von ihr gelesen, was eine gewisse Vorsicht der Schreibenden zumindest wahrscheinlich macht. Zudem ist das, was in Zeitschriften wie dem Lichtblick zu lesen ist, nicht für alle Gefangenen repräsentativ. Wer hier schrieb und sich zum Gefängnisalltag äußerte, war in der Regel weniger bildungsfern als das Gros der Strafgefangenen. Dafür spricht nicht nur der sichere Umgang mit Sprache, der in den Beiträgen deutlich wird. Es zeigt sich, dass den Autoren die kriminologischen und politischen Argumente für und wider die Strafvollzugsreform ebenso geläufig waren wie die Sprache der Reformer. Doch trotz aller Einschränkungen in Hinblick auf Repräsentativität erlaubt die Zeitschrift einen Eindruck davon, wie die Insassen den Strafvollzug erfahren haben und wie sie sich die Gefängnisgesellschaft vorstellten.
Im dritten Teil meines Buches geht es schließlich um eine kritische Bestandsaufnahme der Resozialisierung. Kritik am Konzept und seiner Umsetzung gab es bereits beim Erlass des Strafvollzugsgesetzes Anfang der 1970er Jahre, und sie ebbte im Verlauf der 1980er Jahre nicht ab. Auch nach ihrer Reform, so kritische Stimmen, würden westdeutsche Gefängnisse Merkmale einer »totalen Institution«[55] aufweisen: Die Beschränkung des sozialen Verkehrs mit der Außenwelt, der Verlust von Gewohnheiten und Rollenmustern oder die Anpassungsleistungen an die Regeln der Gefängnisgesellschaft sind dafür nur Beispiele. Insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Kritischen Kriminologie machten immer wieder auf negative Haftfolgen aufmerksam, die von der sogenannten Prisonisierung (Anpassung der Gefangenen an die Gefängniskultur) über Selbstverletzungen bis hin zur Selbsttötung reichen konnten.
Aus solchen Stellungnahmen sprach nicht nur eine massive Institutionenkritik, sondern auch eine maßlose Enttäuschung darüber, dass das Strafvollzugsgesetz kein »liberales Gesetz« geworden war, wie es seine Verfechter noch Mitte der 1960er Jahre gehofft hatten.[56] Im Juli 1973 fertiggestellt, muss dieses Gesetz vielmehr zu jenen Reformvorhaben gezählt werden, die mit der Regierungsübernahme der sozialliberalen Koalition hoffnungsvoll erwartet wurden und ihre Versprechen dann nicht halten konnten.[57] Finanzielle Argumente wurden insbesondere im Zuge der tiefgreifenden ökonomischen Zäsur 1973/74 immer wieder herangezogen, um ausbleibende Reformmaßnahmen zu erklären. Sie hielten aber auch als Grund dafür her, dass die Strafvollzugsreformen nicht ausreichten, um den Resozialisierungsvollzug in seiner idealen Form durchzusetzen. Insbesondere die Sozialtherapeutischen Anstalten als Alternative zum Gefängnis und »Flaggschiff des Behandlungsvollzuges«,[58] wie ihre Förderer sie nannten, wurden nie gebaut. Hinzu kam, dass der Resozialisierungsvollzug auch in kriminalpolitischer Hinsicht nicht zu leisten schien, was viele sich erhofft hatten. Selbst dort, wo Reformen tatsächlich erprobt worden waren, blieben die Rückfallquoten unverändert hoch. Zu diesen Problemen des Resozialisierungsprogramms kamen die Debatten über die Bedrohung der inneren Sicherheit durch den RAF-Terrorismus, was die Strafvollzugsreform mit ihrem vermeintlichen Freiheitsparadigma für viele nicht unbedingt attraktiver machte.[59] Schließlich – und auch das ist ein wichtiger Punkt im dritten Teil – konnte Sozialisation im Gefängnis auch bedeuten, dass Häftlinge sich der Insassensubkultur anpassten und nicht dem Normenkatalog der freien Gesellschaft.[60] Dementsprechend zeigte sich in den Subkulturen ironischerweise zwar das Subjektideal der Resozialisierung, nämlich das eigenständige und eigenverantwortliche Subjekt, das sich im Haftalltag allerdings gerade dadurch ausdrückte, dass es das Resozialisierungsprogramm durch seine Eigenheiten unterlief.
Das Gefängnis wurde als ein Ort der »Ersatz-Sozialisation«[61] gedacht, und zu diesem Zweck sollte der Haftalltag den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst werden.[62] Es liegt daher nahe, die Entwicklung und anfängliche Implementierung des Resozialisierungsprogramms Ende der 1960er Jahre als einen Sozialversuch zu historisieren. Konkret handelte es sich um ein Erziehungsprojekt, wie es klassischerweise dazu dient, Menschen unter weitgehend kontrollierten Bedingungen zu beobachten, zu beschreiben, zu bewerten und zu verbessern.[63] Ebenso wie andere Erziehungsprojekte verfolgte die Resozialisierung das Ziel, Menschen dazu zu bringen, sich jene gesellschaftlich erwünschten Fähigkeiten, Tugenden und Verhaltensweisen anzueignen, die ihnen vermeintlich fehlten. Und wie die Erziehung beruhte auch die Resozialisierung weitgehend auf der Annahme, Verhalten sei von der jeweiligen Lage im Sinne der sozialen Umgebung abhängig, so dass es durch eine gezielte Beeinflussung dieser Lage reguliert werden könne.[64] Wie gesagt, brachte die Umgebung Gefängnis ihre eigenen subkulturellen Verhaltenslogiken hervor, die dem Ziel der Resozialisierung oft fundamental zuwiderliefen. Dennoch gibt die Resozialisierung (wie Erziehungsprojekte überhaupt) Auskunft über die Ordnung der Gesellschaft, die sie entwirft – denn Aufbau und Anlage von Beobachtungsfeldern sind immer auch Abbilder von bestehenden sozialen Strukturen.
Doch das Resozialisierungsprogramm wurde nicht nur als ein sozialwissenschaftliches Handlungsfeld entworfen, sondern ebenso sehr als ein politisches. Schließlich wurden Entscheidungen darüber, wie und unter welchen Bedingungen resozialisiert werden sollte, nicht von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern allein getroffen, sondern vor allem von der Politik. Ein Versuchscharakter lässt sich dem Resozialisierungsprogramm also auch in dieser Hinsicht zuschreiben, weil es – wie politisches Handeln überhaupt – ein zielbestimmtes Handeln vorsah, das Chancen und Risiken birgt, dessen Ausgang offen ist und das schon deshalb einen versuchsweisen Umgang mit Menschen darstellt.[65] Darüber hinaus ist das Ziel politischer Handlungen die Verteidigung oder Veränderung von menschlichen Lebensbedingungen. Im Fall der Resozialisierung waren es liberaldemokratische Grundüberzeugungen, wie das Recht auf Freiheit im Sinne der freien Entfaltung der Persönlichkeit, die das politische Handeln steuerten, aber auch die Grenzen der verhaltensregulierenden Maßnahmen absteckten. Dementsprechend wurden in diesem Zusammenhang durchaus ethisch motivierte Fragen gestellt wie: »Darf man Sozialisation auch erzwingen?«[66]
Solche Bezüge lassen bereits erkennen, dass es in diesem Buch nur bedingt um eine Institutionengeschichte des Gefängnisses und nur insofern um eine Geschichte des Rechts geht, als dass rechtshistorische Entwicklungen einbezogen werden, wenn sie konkrete Auswirkungen auf die Behandlung von Strafgefangenen hatten. Stattdessen orientiert sich diese Geschichte des Gefängnisses an der Wandelbarkeit von Menschenbildern und fragt nach den kriminalpolitischen Konsequenzen des seit den 1960er Jahren zunehmenden Glaubens an die soziale Formbarkeit des Menschen.
Das Resozialisierungsparadigma wird dabei als Teil der Neuerfindung der Bundesrepublik gedacht. Es bot Gelegenheit und es verlangte danach, die Tragfähigkeit der sozialen und politischen Ideale der neuen westdeutschen Demokratie zu erproben und auszuloten. Dies wurde von Zeitgenossen zwar nicht ausgesprochen, ist aber bedeutsam, um zu verstehen, wo die Grenzen der persönlichen Freiheit in einem Land gezogen wurden, das die Freiheit des Einzelnen zum höchsten Gut erhoben hatte. Diese Grenzen, die im Resozialisierungsprogramm und seiner Anwendung aufscheinen, werden in den folgenden Kapiteln – wenn möglich – den Erfahrungswelten der Strafgefangenen gegenübergestellt. Dabei soll insbesondere deutlich werden, dass die Geschichte des Gefängnisses die Geschichte von Gefangenen ist, obwohl sie selbst am wenigsten Quellen hinterlassen haben und ich mich ihrem Leben in der geschlossenen Gesellschaft nur ansatzweise nähern konnte.
Strafvollzug und Menschenformung:
Die Resozialisierungsidee im 20. Jahrhundert
Als die Alliierten am 12. November 1945 die Kontrollratsdirektive Nr. 19 erließen, die »Grundsätze für die Verwaltung der deutschen Gefängnisse und Zuchthäuser«, wollten sie dem deutschen Strafvollzug ein neues Gesicht geben. Um das ehemals nationalsozialistische Gefängnissystem in ein rechtsstaatliches zu überführen, schienen zwei »Grundsätze« ausreichend: Erstens verlangte der Kontrollrat »die genaue und gewissenhafte Ausführung der gefällten Rechtssprüche« und zweitens »die Rehabilitierung und Umerziehung der Verurteilten«. Im Abschnitt zur »Rehabilitierung« hielt er fest, dass Schulen und Werkstätten zu gründen seien sowie Lehrbücher, Zeitschriften und Lehrgänge zur Verfügung stehen müssten. Zudem sollte psychologisches Wissen gegenüber den Inhaftierten »voll angewandt« werden, das Haftumfeld also therapeutisch und pädagogisch geprägt sein. Dem Gefängnispersonal war die »Anwendung von Körperstrafen« strengstens untersagt.[1] Gewalt war damit von höchster Stelle aus den Strafanstalten verbannt worden – jedenfalls der Idee nach.
Die Kontrollratsdirektive wandte sich gegen die menschenverachtende Durchführung der Freiheitsstrafe seit 1933, indem sie die Behandlungs- und Lebensweise von Strafgefangenen neu arrangierte. Zugleich legte sie Prämissen für den Strafvollzug fest, die ein Land, das die persönlichen Freiheitsrechte des Einzelnen anerkennt, zu befolgen habe. In Deutschland waren diese Ansprüche nicht neu. Bereits in der Weimarer Republik war der Strafvollzug ein Bestandteil von Sozialreformen; auch war die Idee der »Rehabilitierung« durch die Gründung von Schulen und Werkstätten oder durch pädagogische und psychologische Hilfe bereits in den frühen 1920er Jahren von liberalen Juristen formuliert worden. Insofern stand die Kontrollratsdirektive zwar für einen Neuanfang, der jedoch darin bestand, Reformgedanken, die mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten vorerst nicht weiterverfolgt wurden, wieder ins (kriminal)politische Bewusstsein zurückzuholen.
Die Zahl der Strafgefangenen war unter den Nationalsozialisten kontinuierlich gewachsen. Die NS-Justiz erkannte weitaus häufiger auf Freiheitsstrafen, als dies noch in der Weimarer Republik der Fall gewesen war. Entsprechend stieg die durchschnittliche Tagesbelegung der preußischen Strafanstalten bereits im Jahr 1933 um 50 Prozent auf 56928 Insassen an. Im Sommer 1934 erreichte die Häftlingszahl in Gesamtdeutschland die Marke von 100000. Ende Februar 1937 waren es schließlich 122305, womit der Höchststand an Strafgefangenen in der Vorkriegszeit erreicht war.[2] Doch nicht nur das Strafrecht, auch das Gefängniswesen war an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtet worden. Zwar waren Gefängnisinsassen anders als KZ-Insassen nicht an einen Ort des systematischen Tötens geraten, dennoch bekamen sie die Willkür und Brutalität des NS-Regimes unmittelbar zu spüren. Nicht selten bezahlten Strafgefangene die Haft mit dem Leben, was die nationalsozialistischen Machthaber mehr als billigend in Kauf nahmen. Sie konzipierten die Haftanstalt als ein »Haus des Schreckens«,[3] in dem der Strafgefangene »unschädlich« gemacht werden sollte, wie es der spätere Präsident des Volksgerichtshofes Roland Freisler, seinerzeit Staatssekretär im Reichsjustizministerium, im August 1933 formulierte. »Kinovorstellung, Fußballspiel, Verhätschelung« hielt er dementsprechend nicht für die richtigen Mittel, »um das Ziel zu erreichen«, und wandte sich damit ausdrücklich von den Reformgedanken der Weimarer Republik ab.[4]
Die von oben verordnete menschenverachtende Gangart spiegelte sich in Einstellungen und Verhaltensweisen vieler Aufsichtsbediensteter wider, zumal sie entsprechend ausgewählt wurden. Wer in der Weimarer Republik als pädagogisch aufgeschlossen und somit reformfreudig aufgefallen war und wer sich nach 1933 mit den Auswirkungen der NS-Ideologie auf den Strafvollzug schwertat, musste seinen Posten im Gefängnisdienst räumen. Entsprechend behandelten die Aufsichtsbediensteten in den NS-Gefängnissen die Strafgefangenen oft mit einer Brutalität, die ihnen in der Weimarer Republik zumindest offiziell untersagt worden war.[5] Auch waren die Aufsichtsbediensteten meist ausgesprochen unzufrieden mit ihren Arbeitsbedingungen. Sie verdienten nicht mehr als ein ungelernter Arbeiter, und sie nahmen die Arbeit hinter Gittern nur deshalb auf sich, weil sie keine Chance auf eine besser bezahlte Stellung hatten. Auch dies mag zu einem ausgeprägten Machtgebaren gegenüber den Strafgefangen geführt haben, jedenfalls bei manchen von ihnen.[6]
Regeln, wie Gefangene zu behandeln seien, gab es dennoch. Die »Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen«, die seit 1923 den Strafvollzug in der Weimarer Republik als Verwaltungsvorschrift geregelt hatten, dienten weiterhin als Grundlage.[7] Um das seinerzeit auf Reformbemühungen basierende Papier den Verhältnissen im Nationalsozialismus anzupassen, mussten nur wenige Paragraphen und darin oftmals nur einige Wörter verändert werden.[8] Sollten Gefangene in der Fassung von 1923 noch »ernst, gerecht und menschlich«[9] behandelt werden, war in der überarbeiteten NS-Fassung von »Ernst und gerechter Strenge« die Rede,[10] was sich unter anderem in verschärften Disziplinarmaßnahmen niederschlug. So war der gewöhnliche Arrest zu »strengem Arrest« ausgeweitet geworden: eine einwöchige Einzelhaft bei Wasser und Brot, ohne Arbeit, Bewegung im Freien und ein Bettlager.[11] Auch in der Weimarer Republik hatte es eine solche Form des Arrestes gegeben, doch wurde die Tortur alle drei Tage ausgesetzt und dem betroffenen Gefangenen ein gewöhnlicher Hafttag gegönnt.[12] Ein Beschwerderecht, das in der Weimarer Republik eingeführt worden war, gab es in den NS-Gefängnissen nicht mehr.[13] Ebenso wurden Freiheiten wie Spaziergänge außerhalb der Anstalt oder Hafturlaub nicht mehr gestattet. »The modern German system«, bemerkte dementsprechend eine englische Delegation, die im Herbst 1934 im Rahmen der seit längerem praktizierten internationalen Austauschprogramme deutsche Haftanstalten besuchte, »seems definitely to subordinate any question of reformative or educational treatment of the individual to a strict enforcement of discipline intended to leave unpleasant recollections in the mind of the prisoner«.[14] Die Gefangenen mussten also in der Wahrnehmung der Besucher strengste Disziplinarmaßnahmen erleiden, um den Gefängnisaufenthalt in höchst unangenehmer Erinnerung zu behalten.
Tatsächlich wurde die Idee der »Erziehung«, die in der Weimarer Republik als ein Anliegen gegenüber dem Strafgefangenen formuliert worden war, im Nationalsozialismus nicht verworfen, aber sie wurde merklich umgedeutet. Soziale Hilfe und pädagogische Ansprache spielten nach 1933 keine Rolle mehr bei der Formulierung von Strafvollzugszielen. Stattdessen bedeutete »Erziehung« nun, Strafgefangene mit der NS-Ideologie vertraut zu machen. Dazu erschienen Rundfunkansprachen ebenso geeignet wie Zeitungen oder Bücher aus den gefängniseigenen Bibliotheken. Zudem bekamen Gefangene Unterricht, um sich mit der Ideologie der Machthaber vertraut zu machen. Dieses Privileg wurde allerdings nur Gefangenen zugestanden, die sich besonders empfänglich für die NS-Propaganda gezeigt hatten. Ihnen wurde die nationalsozialistische Rassentheorie vermittelt, mit ihnen wurden deutsche Volkslieder gesungen und deutschnationale Literatur gelesen. »Bei der Auswahl der Lehrbücher und der Gestaltung des Unterrichts wird angestrebt«, erklärte die NS-Verwaltungsvorschrift, »die Gefangenen zu vaterländischer und rechtlicher Gesinnung zu erziehen und sie zu lebenstüchtigen Gliedern der Volksgemeinschaft zu machen.«[15] Gefangene, die nicht geeignet erschienen, verbrachten diese Zeit in ihren Zellen oder bei der Arbeit. Erziehung bedeutete in nationalsozialistischen Gefängnissen auch (und zwar für alle Gefangenen), am sogenannten »Wehrsport« teilzunehmen. Handball oder Fußball als Sportarten, die noch in der Weimarer Republik zum Bewegungsprogramm in den Haftanstalten gehört hatten, waren abgeschafft worden, was vielen Aufsichtsbediensteten, die oftmals ehemalige Soldaten waren, entgegengekommen sein mag. Doch nicht nur der Gefängnishof entwickelte sich zu einer Art Exerzierfeld. Der gesamte Strafvollzug war stark militärisch beeinflusst. So übten Aufsichtsbedienstete Macht über Gefangene auch aus, indem sie diese bei jeder Gelegenheit salutieren ließen.[16]
Die Aufsichtsbediensteten, so gering ihre Tätigkeit gesellschaftlich auch geschätzt gewesen sein mag, entschieden weitgehend über Wohl und Wehe der Strafgefangenen. Nicht nur Kommiss und Kommandoton waren an der Tagesordnung. Oftmals übten Aufsichtsbedienstete nahezu uneingeschränkte direkte physische Gewalt gegenüber Gefangenen aus. Sicherlich waren Strafgefangene auch in der Weimarer Republik von Anstaltsbediensteten geschlagen worden, es war keineswegs das pädagogische Gespräch, das den Alltag in den Anstalten vor 1933 geprägt hatte. Die Hemmschwelle für körperliche Übergriffe aber sank nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten gen null, wofür verschiedene Gründe maßgeblich waren. Zunächst waren Aufseher nun häufig mit Gummiknüppeln ausgestattet. Zudem fehlte jede öffentliche Kontrolle über den Strafvollzug. Gefängnisbeiräte, wie sie in der Weimarer Republik noch üblich gewesen waren, gab es im Nationalsozialismus nicht mehr.[17] Eine freie Presse, die Misshandlungen an Gefangenen zum Skandalon hätte erklären können, war ebenfalls nicht mehr gegeben. Insofern kam es zwar vor, dass leitende Gefängnis- oder Justizbeamte die zunehmende Gewalt gegen Häftlinge beklagten und auch verurteilten. Doch hatten solche Stimmen meist keinerlei Konsequenzen für die betreffenden Aufsichtsbediensteten.[18]
Insbesondere diejenigen Gefangenen, die sich im Sinne der NS-Ideologie als unerziehbar erwiesen, litten oftmals unter vollkommen willkürlich ausgeübter Gewalt. Sämtliche Gefangene hungerten oder wurden krank, was nicht weniger lebensbedrohlich war. Die auf Vergeltung zielende Strafvollzugspolitik war einer der Gründe für die schlechte Ernährungslage in den Strafanstalten. Ein anderer war die in den 1930er Jahren zunehmend problematische Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Fett und Kartoffeln stiegen stetig an. Reis und Linsen etwa wurden für Strafanstalten unerschwinglich. Ebenso wenig konnten sie die steigenden Preise für Kaffee oder Tee zahlen. Hinzu kam die weitverbreitete Ansicht, dass Gefangene es keinesfalls besser haben dürften als die Ärmsten der freien Gesellschaft. Deshalb wurde im August 1933 verfügt, dass der Lebensstandard eines Gefangenen unter dem eines Arbeitslosen zu liegen habe.[19] Die Pro-Kopf-Ausgabe für »Gefangenenpflege«, erklärte das preußische Justizministerium bereits 1933, sei von 210,30 RM im Vorjahr auf 186,35 RM gesenkt worden.[20] Was das konkret bedeutete, machten unter anderem die »Deutschland-Berichte« der Sopade (Exil-SPD) öffentlich. »Die Verpflegung ist nicht gut«, hieß es darin 1936 über die Ernährungslage in den Gefängnissen. »Morgens gibt es zwei Scheiben Brot, mittags ¾ Liter Essen und 1 Scheibe Brot, abends ¾ Liter Suppe und wieder eine Scheibe Brot oder Hering mit Pellkartoffel oder 2 Scheiben Brot, dazu Fett für 1 Scheibe und Käse und Wurst für die andere.«[21] Ende der 1930er Jahre wurde Suppe, zubereitet ohne Fett, schließlich zur Hauptnahrungsquelle für Strafgefangene. Chronisches Untergewicht sowie Magen- und Darmkrankheiten waren oftmals die Folge, was in Verbindung mit bis zu zwölf Stunden harter Arbeit an sechs Tagen die Woche bei vielen Gefangenen zum Tod führte.[22]
Weitaus systematischer wurden Strafgefangene schließlich Anfang 1945 getötet, als das Reichsjustizministerium Richtlinien für die Evakuierung der Anstalten an die Gerichtsbezirke im Osten weitergab. Weil diese erwartungsgemäß als Erste von den Alliierten erreicht werden würden, wurden die Gefangenen Richtung Westen gebracht. Dabei mussten sie mehrere hundert Kilometer zu Fuß laufen, bei eisiger Kälte und meist nur dürftig gekleidet, teils sogar ohne Schuhe. Die Ernährungslage auf diesen Märschen war katastrophal. Manchen Strafkolonnen gingen die Lebensmittel vollständig aus. Gefangene starben an Erschöpfung, Hunger und Kälte oder wurden, wenn sie zu schwach zum Weiterlaufen waren, der Polizei übergeben und einfach erschossen. Wenigen gelang die Flucht. Andere wurden freigelassen, oder ihre Aufseher setzten sich angesichts der näher rückenden Roten Armee einfach ab. Trotz solcher Einzelfälle überlebte nicht einmal die Hälfte aller evakuierten Gefangenen die Märsche aus dem Osten. Diejenigen, die tatsächlich im Westen ankamen, wurden bestenfalls als Soldaten eingesetzt. Viele wurden aber auch im Anschluss an die Märsche bei geplanten Erschießungsaktionen hingerichtet. Im Zuchthaus Sonnenburg etwa, das ca. 80 Kilometer entfernt von Berlin lag, wurden am 30. und 31. Januar 1945 über 800 Gefangene ermordet. Die meisten von ihnen waren Belgier, Franzosen, Niederländer, Polen und Russen. Zur Tötung ausgewählt worden waren sie von Gefängnisbeamten. Erschossen wurden sie von einem dafür eigens angereisten Kommando aus Polizei- und SS-Offizieren.[23]
Diejenigen Gefangenen, die dieses oder vergleichbare Massaker überlebten, wurden (wie alle noch lebenden Justizgefangenen) wenige Monate später mit der Ankunft der Alliierten im doppelten Sinne befreit: zum einen von der nationalsozialistischen Herrschaft und zum anderen von der Haft. Die Alliierten kannten die Haftgründe meist nicht, oftmals gingen sie davon aus, dass Gefangene schlechthin Opfer des NS-Regimes gewesen waren. Entsprechend waren die Haftanstalten nach Kriegsende zumindest in der amerikanischen Zone nur noch spärlich belegt, zumeist mit denjenigen Deutschen, die zuvor die Zellen als Aufsichtsbedienstete auf- und zugeschlossen hatten.[24]
Das mörderische Verhalten des NS-Regimes gegenüber Strafgefangenen war zweifelsohne Teil der geplanten Vernichtung von »Gemeinschaftsfremden«. Zugleich lässt sich, damit eng verbunden, der radikale Missbrauch einer kriminalpolitischen Prämisse beobachten, die bereits im 19. Jahrhundert entwickelt worden war: die Idee, dass eine Art »Verbrecher-Gen« erklären könne, warum manche Menschen kriminell agieren und andere nicht. Wegweisend für die Verbreitung kriminalbiologischer Denkfiguren (die mit späteren »erbbiologischen« Anschauungen nur allzu gut korrespondierten) war das 1876 erschienene Buch L’uomo delinquente des italienischen Arztes und Anthropologen Cesare Lombroso. Er entwickelte darin die Theorie des »geborenen Verbrechers«, und zwar auf der Basis von anthropometrischen Messungen und psychologischen Versuchen an 1200 lebenden sowie Schädelautopsien von 101 verstorbenen Gefangenen.[25] Worum es dabei konkret ging, brachte ein deutscher Schüler Lombrosos, der Psychiater Hans Kurella, Ende des 19. Jahrhunderts auf den Punkt. Demnach würden »alle echten Verbrecher eine bestimmte, in sich kausal zusammenhängende Reihe von körperlichen, anthropologisch nachweisbaren, und seelischen, psycho-physiologisch nachweisbaren Merkmalen besitzen, die sie als eine besondere Varietät, einen eigenen anthropologischen Typus des Menschengeschlechts charakterisieren, und deren Besitz ihren Träger mit unentrinnbarer Notwendigkeit zum Verbrecher – wenn auch vielleicht zum unentdeckten – werden lässt, ganz unabhängig von allen sozialen und individuellen Lebensbedingungen«.[26]
Lombroso war nicht der Erste, der von physischen Merkmalen auf die Verhaltensweisen eines Menschen schloss.[27] Doch wurde Lombroso, anders als seine Kollegen, im Feld der Kriminologie international rezipiert.[28] Das betraf allerdings weniger seine physiognomischen Herleitungen, etwa dass »henkelförmig abstehende Ohren, schief gestellte, schielende Augen, krumme Nase, eine fliehende, enge Stirn, reiches Haupthaar, spärlicher Bartwuchs« oder eine »gewaltige Kinnlade« unmittelbar Auskunft über das kriminelle Potenzial eines Menschen geben könnten.[29] Aufgegriffen wurde vielmehr Lombrosos Versuch, die »Verbrechernatur«[30] empirisch zu fassen. Insbesondere der Psychiater Emil Kraepelin sprach im Hinblick auf Lombrosos Lehren von einer »Reformbewegung«, die »zur Begründung einer fast vollständig neuen und eigenartigen Disziplin« beigetragen habe: »der wissenschaftlichen Kriminalpsychologie«.[31]
In der Weimarer Republik wurden kriminalbiologische Denkfiguren prominenter denn je, wobei unterschiedliche methodische Zugänge nebeneinanderstanden. Die Psychiatrie entwarf die »psychopathische Persönlichkeit« auf der Grundlage vermeintlich angeborener psychischer »Abnormitäten«.[32] Die Zwillingsforschung trug dazu bei, kriminelle Handlungsmuster aus den Erbanlangen abzuleiten.[33] Gleiches leistete die sogenannte »Sippenforschung«.[34] Gemeinsam war diesen Ansätzen, dass sie den Umgang des NS-Regimes mit Kriminellen epistemisch vorbereiteten. In der NS-Ideologie wurden sie mit erbbiologischen Denkweisen angereichert, welche die Rede von einer prinzipiell vorhandenen genetischen Disposition bestimmter Bevölkerungsgruppen (wie etwa Juden, Sinti und Roma) zu kriminellem Verhalten flankierten. So rechtfertigte die Kriminalbiologie die Forderung nach der »Eindämmung eines schlechten Erbstromes«,[35] wie etwa der Leiter des Reichskriminalpolizeiamts Werner Nebe sie 1939 stellte. Kriminelle unter das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« zu stellen, wäre die Folge dieser Forderung gewesen, zu der es letztlich aber nicht kam. Selbst unter den NS-Kriminalbiologen fanden sich manche, die nicht an eine genetische Disposition zur Kriminalität glaubten, schlicht, weil sie diese für nicht nachweisbar hielten. Entsprechend votierte dieser Teil der Fachgemeinschaft strikt gegen eine Inklusion von Kriminellen in das Sterilisationsgesetz, wobei weniger ethische Gründe ausschlaggebend waren als vielmehr die Überzeugung, dass diese Maßnahme kriminalpolitisch sinnlos wäre.[36] Dennoch hatte die Kriminalbiologie den Nationalsozialisten ein kriminalpolitisches Instrument an die Hand gegeben, das sich hervorragend in die Ideologie der »Ausmerze von Gemeinschaftsfremden« fügte.[37]
Die Kriminalbiologie hatte bereits Anfang der 1880er Jahre bei der Entstehung der modernen Strafrechtsschule eine wegweisende Rolle gespielt. Franz von Liszt, ein liberaler Strafrechtslehrer, der zunächst in Marburg und später an der Berliner Universität tätig war, machte sich zu dieser Zeit für ein täterbezogenes Strafrechtsdenken stark. Damit entfachte er den sogenannten Schulenstreit. Vertreter der »klassischen Schule«, zu denen schon Kant und Hegel gehört hatten, verteidigten die »absoluten Strafrechtstheorien« gegen die »relativen« der »modernen Schule«, zu der Franz von Liszt sich zählte. Absolutes Strafen zielte auf die Vergeltung der begangenen Tat und begriff Strafe als eine Art von Schuldausgleich. Relatives Strafen bedeutete dagegen, das Strafmaß auch an der Person des Täters und der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straftat auszurichten.[38] Die »gerechte Strafe«, hieß es bei von Liszt, sei allein die »notwendige Strafe«,[39] womit er einen Ansatz begründete, der von drei Tätertypen und drei jeweils dazu gehörenden Strafzwecken ausging: »1. Besserung der besserungsfähigen und besserungsbedürftigen Verbrecher; 2. Abschreckung der nicht besserungsbedürftigen Verbrecher; 3. Unschädlichmachung der nicht besserungsfähigen Verbrecher.« Letztere galten als anlagebedingt kriminell und sollten dementsprechend auf »unbestimmte Zeit« eingesperrt werden.[40]
Als Präventivmaßnahme richtete sich die Freiheitsstrafe ausschließlich an die als »besserungsfähig« und »besserungsbedürftig« eingestuften Straftäter. Sie sollten – anders als die »nicht besserungsfähigen« – nur eine kurze Freiheitsstrafe verbüßen, verbunden mit pädagogisch fundierten Erziehungsmaßnahmen. Ziel dieser Entwicklung war es nicht allein, das Strafrecht zu humanisieren. Vielmehr ging es dabei auch um politische und soziale Rationalisierung, wie sie in verschiedenen wohlfahrtsstaatlichen Arrangements des frühen 20. Jahrhunderts zum Ausdruck kam. Medizin und Sozialhygiene sollten die Verbreitung von milieubedingten Krankheiten eindämmen, Psychologen und Sozialarbeiter die »Asozialität«. Und Juristen und Pädagogen sollten die Erziehung von Strafgefangenen übernehmen. Der Staat habe die »moralische Pflicht«, schrieb ein Strafanstaltsdirektor im Jahr 1922, »an seinen Gliedern soweit als möglich das nachzuholen, was in der Erziehung an ihnen versäumt« worden sei.[41] Entsprechend forderte etwa der Hamburger Rechtswissenschaftler Moritz Liebmann vom Staat »ein klares Bekenntnis zu der Erziehungsaufgabe der Strafe«.[42] So wie viele andere Sozialreformer war er auch dem »sozialtechnischen Machbarkeitswahn« der Weimarer Republik verfallen.[43]
Reformen planen und Reformen durchführen waren allerdings zwei verschiedene Dinge. Denn so viel in der Weimarer Republik auch über den Erziehungsbegriff im Strafvollzug gesprochen wurde, der Haftalltag unterschied sich kaum von dem des 19. Jahrhunderts. Ordnungsdenken, Arbeit und Einzelhaft machten nach wie vor das Leben der Strafgefangenen aus. Pädagogen gab es in den Anstalten nur selten. Gelegentlich kamen Gefangene in den Genuss von Fortbildungen und eines gelockerten Vollzugs. Doch selbst in den wenigen Modellanstalten, die einen pädagogisch ambitionierten Strafvollzug erprobten, regelte das Prinzip der Anpassung den Alltag der Insassen.[44] Dementsprechend verlor die Pädagogisierung des Strafvollzugs Ende der 1920er Jahre auch auf einer diskursiven Ebene zunehmend an Bedeutung. Strafvollzugsreformer, die zu Beginn der Weimarer Republik noch voller Elan für derartige Veränderungen eingetreten waren, schauten nun eher pessimistisch auf das, was tatsächlich erreicht worden war. Wachsende Zweifel an der Realisierbarkeit der eigenen Ideale überkamen allerdings nicht nur Gefängnisreformer. Auch die vormals überzeugtesten Sozialreformer konnten nicht mehr sagen, ob die Idee der Erziehung hinter Gittern überhaupt geeignet sei, um die Rückfälligkeit einmal Inhaftierter zu verhindern. Man wusste schon damals, dass Erziehung von Erwachsenen nur Hilfe zur Selbsthilfe sein konnte, der Wille und das Wollen der Strafgefangenen also entscheidend waren[45] – die »Grenzen der Erziehbarkeit« waren auch im Strafvollzug nur allzu deutlich sichtbar.[46]
Reformfreudige Beobachter des Gefängniswesens ließen zwar trotz ihrer Enttäuschungen nicht vom Erziehungsgedanken ab. Doch antimoderne Kritiker der Strafvollzugsreform nutzten die unbefriedigende Situation, um einmal mehr auf das hinzuweisen, was sie im Verlauf der Weimarer Republik immer wieder betont hatten: dass der Strafvollzug nur dann vor einem Rückfall bewahren könne, wenn Vergeltung und Sühne die Marschroute vorgäben und die Haftbedingungen entsprechend hart und unwürdig seien. Ernst Siefert etwa, Professor für Gerichtliche Psychiatrie an der Universität Halle-Wittenberg und psychiatrischer Sachverständiger in Strafverfahren, bezeichnete den Erziehungsstrafvollzug als ein »Fiasko«, denn er habe zur »Auflösung der elementarsten Zucht« in den Strafanstalten geführt.[47] Siefert, der später der SS beitrat, fand ausgesprochen harsche Worte für das, was seit Mitte der 1920er Jahre immer häufiger vonseiten der Jurisprudenz formuliert worden war: Das Verhältnis von Strafvollzugspolitik und Wohlfahrtspflege müsse beendet werden, da die meisten Straftäter weder zu erziehen noch irgendwie zu bessern seien.
Die Idee der »Unverbesserlichkeit«, die Franz von Liszt neben die der »Besserungsfähigkeit« gestellt hatte, überschattete den Erziehungsgedanken Ende der 1920er Jahre zunehmend. Vollständig verschwinden sollte er aus dem strafrechtlichen Denken zwar nicht, auch nicht unter den Nationalsozialisten. Doch blieb er in seiner eigentlichen Bedeutung nur gegenüber derjenigen Gruppe von Strafgefangenen bestehen, die sich lediglich kleinere Verfehlungen geleistet hatten und ansonsten auf nationalsozialistischer Linie waren. Für alle anderen Strafgefangenen wurde er inhaltlich erkennbar gewendet. Nicht die Zukunft des Einzelnen sollte seine Erziehung begründen, sondern das künftige Wohl der »Volksgemeinschaft«, womit sich Deutschland von den internationalen Entwicklungen der Kriminologie losgesagt hatte, jedenfalls für die kommenden zwölf Jahre.
Ein Verdienst der alliierten »Grundsätze für die Verwaltung der deutschen Gefängnisse« war es, dass sie mit dem kriminalbiologischen Denken der Nationalsozialisten brachen. Es hieß darin: »Kein menschliches Geschöpf ist hoffnungslos verwahrlost oder verdorben.« Dementsprechend sollte »unter keinen Umständen ein Unterschied gemacht werden aufgrund von Rasse, Farbe, Glauben oder gesellschaftlichem Rang«.[1] In der Sowjetischen Besatzungszone und auch später in der DDR konnten kriminalbiologische Denkweisen tatsächlich nicht mehr Fuß fassen. Zwar wurde dort der mögliche Einfluss biologischer Verschiedenheiten der Menschen auf ihre Verhaltensweisen nicht komplett zurückgewiesen. Doch gründete die marxistisch-leninistische Kriminologie zugleich auf der Überzeugung, dass diese Verschiedenheiten durch das Hineinwachsen in die sozialistische Gesellschaft sozial überformt werden würden und Kriminalität im gelebten Kommunismus daher überwunden sein würde.[2]
In der Bundesrepublik hatte die Vorstellung, dass biologische Faktoren kriminelles Verhalten erklären könnten, den Übergang von der Diktatur in die Demokratie überlebt, jedenfalls im ersten Nachkriegsjahrzehnt. Ein Grund dafür waren personelle Kontinuitäten im universitären und administrativen Bereich. Vertreter der Kriminalbiologie, die im Nationalsozialismus führend gewesen waren, konnten ihre Karrieren in der Bundesrepublik meist ungehindert fortsetzen.[3] Dementsprechend unterschied sich die kriminologische Fachliteratur im Nachkriegsjahrzehnt kaum von der des Nationalsozialismus. Das Lehrbuch Kriminalbiologie etwa, das der NS-Strafrechtler Franz Exner im Jahr 1939 verfasst hatte, wurde nach 1945 nicht vom Markt genommen, sondern im Jahr 1949 unter dem Titel Kriminologie nahezu unverändert neu aufgelegt.[4] Im Kapitel »Volkscharakter und Verbrechen«, dessen Titel in die Neuauflage übernommen wurde, waren lediglich diejenigen Passagen gestrichen worden, in denen Juden eine rassespezifische Anlage für kriminelles Verhalten unterstellt wurde. Das Kapitel über »Die Person des Täters«, das allgemein von »Erbgut« und »Körperkonstitution« von Kriminellen handelte, blieb dagegen komplett erhalten. Mit solchen Kontinuitäten stellte Exners »Kriminalbiologie« keineswegs eine Ausnahme in der Fachliteratur dar. Im Gegenteil: Auch in neu verfassten kriminologischen Schriften wurde bis in die 1950er Jahre nicht selten behauptet, das »Erbbild« eines Straftäters könne mit Hilfe eines »wissenschaftlich angelegten Stammbaums« bestimmt werden. Das war ein unverkennbar kriminalbiologischer Ansatz.[5]
Eine bundesdeutsche Eigenart war die Kriminalbiologie nicht, auch nicht im Nachkriegsjahrzehnt. So hatte das US-amerikanische Ehepaar Sheldon und Eleanor Glueck in einem 1957 veröffentlichten Aufsatz über Körper und Delinquenz einen (vermeintlichen) Zusammenhang zwischen Delinquenz und einer strukturellen physischen Disproportionalität konstatiert, auf Basis empirischer Erhebungen.[6] In gleicher Weise hielt der Schweizer Kriminologe Erwin Frey an kriminalbiologischen Deutungsangeboten fest, indem er behauptete, der »frühkriminelle Rückfallverbrecher« unterliege »einer überwiegend durch endogene Faktoren bedingten kriminogenen Praedisposition«.[7] Der kriminalpolitische Missbrauch »erbbiologischer« Denkfiguren im Nationalsozialismus hinderte die westliche Welt offenbar nicht daran, weiter biologische Determinismen zu suchen. Im kriminologischen Diskurs der Bundesrepublik waren sie derart dominant, dass sich alternative Denkmodelle zur Erklärung von Kriminalität zunächst nicht durchsetzen konnten.
So wie »das Schweigen der fünfziger Jahre« nur langsam der öffentlichen Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen wich, so dauerte auch eine kritische Bestandsaufnahme der »erbbiologisch« fundierten Kriminalpolitik bis in die 1960er Jahre hinein.[8] Soziologische Deutungsmuster von Kriminalität, die in den USA schon länger reüssierten, wurden nur vereinzelt thematisiert, so etwa von Karl Siegfried Bader, der sich in den 1930er Jahren als Anwalt in Freiburg für Juden und andere NS-Verfolgte eingesetzt hatte und nach 1945 als badischer Generalstaatsanwalt unter anderem die Prozesse gegen den Erzberger-Mörder Heinrich Tillessen und die Brandstifter der Freiburger Synagoge führte. Bereits im Gründungsjahr der Bundesrepublik veröffentlichte Bader seine Soziologie der deutschen Nachkriegskriminalität.[9] Er argumentierte, dass »gewisse fundamentale Erscheinungen« seiner Zeit »als Voraussetzungen des Nachkriegsverbrechens« zu begreifen seien. Der Zweite Weltkrieg habe die »Gesinnung« der Menschen verändert und zu ihrer »Verrohung« beigetragen. Sie seien gleichgültig gegenüber Leid geworden, hätten das natürliche Gefühl für die Würde und Integrität des Menschen verloren und die Achtung vor Werten jeder Art. Dadurch sei ein Nährboden für Gewaltverbrechen entstanden. Den Anstieg von Vermögensdelikten verglich er mit der immensen »Zerstörung der Sachwerte« durch Luftkrieg und moderne Waffen. Nach Kriegsende wollten Menschen sich zurückholen, was sie verloren hatten. Ihre »innere Bereitschaft zur Wegnahme, zur Veruntreuung, zur Überlistung« sei durch die Kriegserfahrungen angewachsen.[10] Der deutschen Nachkriegsgesellschaft bescheinigte Bader zudem noch eine Besonderheit: Durch das »Freund-Feindverhältnis«, das die Nationalsozialisten in ihrer Propaganda massenhaft gestreut hatten, sei die »Rechtsgesinnung« vieler einer »Verbrechensgesinnung« gewichen. Diese habe sich im Mai 1945 nicht einfach abstellen lassen.[11]
Insbesondere das ökonomische Argument, das Bader brachte, um die hohe Nachkriegskriminalität zu erklären, war so offenkundig, dass selbst die leidenschaftlichsten Verfechter der Kriminalbiologie dem nur schwerlich widersprechen konnten. Ergänzend zu diesen lebensweltlichen Erwägungen erinnerten Kriminologen im Verlauf der fünfziger Jahre immer häufiger daran, dass eine genetisch bedingte Disposition zu kriminellem Verhalten tatsächlich nie nachgewiesen worden war und Arbeiten mit einem entsprechenden Anspruch wissenschaftlich nicht haltbar waren. Dass solche Positionen seit den 1960er Jahren immer häufiger vertreten und auch gehört wurden, wird nicht zuletzt aber daran gelegen haben, dass sie sich besser in die zeitgenössische Wertordnung der Bundesrepublik einfügten als die kriminalbiologischen.
Federführend beim Paradigmenwechsel von der Kriminalbiologie zur Kriminalsoziologie war der Kriminologe Thomas Würtenberger, der zu jenen Juristen zählte, die den Übergang von der Diktatur in die Demokratie beruflich unbeschadet überstanden hatten. Von 1933 bis 1938 hatte Würtenberger der SA angehört, ab 1937 auch der NSDAP. 1942 wurde er zum Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsgeschichte in Erlangen ernannt, im Mai 1946 trat er eine Professur in Mainz an, 1954 wurde er auf einen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtsphilosophie in Freiburg berufen. Dort hatte er bis zu seiner Emeritierung im Jahr 1973 den Posten als Direktor des »Instituts für Kriminologie und Strafvollzugskunde« inne.
Seit Mitte der 1960er Jahre forderte Würtenberger die bundesdeutsche Kriminologie dazu auf, »manche jener Auffassungen, die sich unter dem Einfluss des Nationalsozialismus in Forschung und Lehre gebildet hatten, einer strengen Revision zu unterziehen«. Eine vollständige Abkehr von der Kriminalbiologie verlangte er nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich. Auch thematisierte er nicht die nationalsozialistischen Verbrechen, die im Namen der Kriminalbiologie begangen worden waren, oder führte sie als Begründung für seine Forderungen an. Würtenberger wollte vielmehr, dass die »allzu einseitige Festlegung der Ziele der Kriminologie auf die erbbiologische Fragestellung auf ein wissenschaftlich vertretbares Maß zurückgeführt werde«. Damit sollte die Bundesrepublik »den in der Epoche des Nationalsozialismus fast ganz verlorenen Anschluss an die internationale Gesamtentwicklung der Kriminologie«[12] wiedergewinnen. Inhaltlich bedeutete das, sich den »Methoden und Ergebnissen der empirischen Sozialforschung« zuzuwenden,[13] was nicht zwangsläufig eine geistige Läuterung meinte. Stattdessen spricht aus den Ausführungen Würtenbergers eher eine moralpolitische Anpassung an die wissenschaftlichen Entwicklungen der Zeit, mit denen auch ein veränderter kriminologischer status quo einherging. Kriminelles Verhalten wurde (wie menschliches Verhalten überhaupt) nun vorwiegend soziokulturell erklärt, was mit der zunehmenden Prominenz des Sozialisationsmodells zunächst in der US-amerikanischen und seit den 1960er Jahren auch in der bundesdeutschen Soziologie einherging. Der Einzelne, so die entsprechende Denkfigur, erhalte »durch das Verhalten anderer und ihre Verhaltensansprüche eine Prägung und Führung während seiner Lebensphasen«.[14]
Die Frage, warum Menschen sich auf eine bestimmte Weise entwickeln und welche Bedeutung der Umwelt bei der Erklärung ihrer Verhaltensweisen zukommt, stellte sich nicht erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Vielmehr hatte schon der französische Soziologe Émile Durkheim Verhaltensweisen sozialisationstheoretisch begründet. Damit Gesellschaften funktionierten, so seine Beobachtung, müssten die sozialen Individuen Normen und Zwangsmechanismen verinnerlichen. »Da die Gesellschaft nur in und durch die individuellen Gewissen existieren kann, muss sie in uns eindringen und sich in uns organisieren; sie wird so zum integralen Bestandteil unseres Wesens.«[15] Indem Durkheim den Begriff des normgerechten Verhaltens dem des abweichenden gegenüberstellte und beide als »erlerntes« Verhalten beschrieb, legte er eine methodische Prämisse aus, die später für den Resozialisierungsgedanken entscheidend werden sollte. Denn auch bei dessen Entwicklung gingen Soziologen davon aus, dass die Ursache für kriminelles Verhalten nur dann verstanden werden könne, wenn der Sozialisationsprozess rekonstruiert würde. Das bedeutete, dass die Situationen analysiert werden müssen, in denen das Erlernen von abweichendem Verhalten beginnt.[16]
Für alle weiteren sozialisationstheoretischen Überlegungen wurde die Annahme grundlegend, dass Verhaltensnormen verinnerlicht werden. Doch veränderte sich der soziologische Fokus auf Gesellschaft und Individuum im Verlauf des 20. Jahrhunderts. So war in den 1960er Jahren eine Neufassung des Sozialisationsbegriffes zu beobachten: Es wurde nicht mehr vornehmlich gefragt, wie moderne Gesellschaften stabil bleiben können, sondern vielmehr, wie sich der Einzelne in ihnen zu einem gesellschaftlich handlungsfähigen Subjekt ausbilden kann. Das Verhältnis von Ontogenese (Persönlichkeitsentwicklung) und Soziogenese (Gesellschaftsentwicklung) hatte sich verschoben. Entsprechend wurde Sozialisation nicht mehr nur als eine einseitige Einflussnahme begriffen, sondern vielmehr als »Prozess der Entstehung und Entwicklung der Persönlichkeit in wechselseitiger Abhängigkeit von der gesellschaftlich vermittelten sozialen und materiellen Umwelt«.[17] Bei allen Unterschieden zu Durkheim blieb dessen Kernidee erhalten, wonach der Einzelne nicht (umstandslos) ist, sondern vielmehr gemacht wird, und sei es durch Arbeit am Selbst. »Sozialisation«, fasste Klaus Hurrelmann das veränderte Konzept später zusammen, sei »Persönlichkeitsentwicklung im sozialen und kulturellen Kontext, eine Form der stets spannungsreichen Konstruktion der Biographie und der Behauptung der Identität in der Umwelt, im teilweisen Widerspruch zur ›ärgerlichen Tatsache der Gesellschaft‹.«[18]
Die Sozialisationstheorie wurde in den 1960er Jahren nicht nur die führende soziologische Theorie zur Erklärung von normgerechtem, sondern auch von abweichendem Verhalten. Welche Bedeutung sie für die Kriminologie hatte (und hat), macht unter anderem der Band Kriminalsoziologie der Soziologen René König und Fritz Sack deutlich, der 1968 erschien. Eingeleitet wurde er mit Beiträgen von Émile Durkheim und Talcott Parsons, die, so die Herausgeber, durch wegweisende Gedanken zur Entwicklung der Kriminalsoziologie beigetragen hätten. Des Weiteren gab es Beiträge zu Schichten, Klassen und Kriminalität, zur Urbanisierung und dem Einfluss der Großstadt auf Kriminalität, aber auch zur Familie und speziell zum Einfluss einer »zerrütteten Familie« auf etwaige spätere Straffälligkeit.[19]
