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Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.
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Mit Grundzügen des GmbH- und des Aktienrechts
von
Dr. Dr. h.c. Ulrich Eisenhardt
em. o. Professor an der Fernuniversität Hagen
und
Dr. Ulrich Wackerbarth
o. Professor an der Fernuniversität Hagen
16., völlig neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
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ISBN 978-3-8114-4239-9
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Dieses Lehrbuch behandelt den Stoff des Pflichtfaches Gesellschaftsrecht. Dazu gehören auch aktuelle Probleme und neuere Entwicklungen, die den Studierenden freilich nur in den Grundlinien vermittelt werden. Wir haben uns sehr bemüht, das Buch nicht zu überfrachten und anhand von Praxisbeispielen möglichst anschaulich zu gestalten. Über 50 Fälle mit Lösungen bereiten auf Klausuren und Prüfungen vor.
Auch in der 16. Auflage wurden etliche Veränderungen und Ergänzungen notwendig, um das Lehrbuch auf den aktuellen Stand zu bringen und den Ausbildungsanforderungen und Lernbedürfnissen anzupassen. Dabei ist der Text moderat erweitert worden. Das Recht der Personengesellschaften bildet den Schwerpunkt dieses Bandes I, hier wurde der Abschnitt zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts wesentlich überarbeitet und erweitert, u. a. um die aktuelle Diskussion um Zulässigkeit und Reichweite von Mehrheitsbeschlüssen abzubilden. Ferner sind neue Abschnitte zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Gestaltung von Kommanditgesellschaftsverträgen eingefügt. Die Darstellung des Aktien- und des GmbH-Rechts ist auf die Grundzüge beschränkt. Hier waren einige Entwicklungen im Bereich der Corporate Governance nachzuzeichnen, z. B. über die Frauenquote im Aufsichtsrat. Ferner wurde der Abschnitt zur Kapitalaufbringung in beiden Rechtsformen verstärkt und die Darstellung der Durchgriffshaftung gestrafft. An den passenden Stellen wird auf die Vertiefung im Band Wackerbarth/Eisenhardt, Gesellschaftsrecht II, Recht der Kapitalgesellschaften, verwiesen. Inhaltlich stammt die Überarbeitung des Rechts der Personengesellschaften von Ulrich Eisenhardt, Ulrich Wackerbarth verantwortet die Aktualisierung des Rechts der Kapitalgesellschaften und der GmbH & Co KG.
Hagen, im September 2015
Ulrich EisenhardtUlrich Wackerbarth
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil IGrundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts
§ 1Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland
I.Der Begriff Gesellschaftsrecht
II.Das Gesellschaftsrecht und seine Stellung im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten
III.Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsordnung
IV.Europäisches Gesellschaftsrecht
V.Internationales Gesellschaftsrecht
§ 2Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich
I.Arten von Gesellschaften
II.Personengesellschaften und juristische Personen
1.Überblick
2.Die juristische Person
3.Unterschiede zwischen juristischer Person und Personengesellschaft
4.Juristischer Personen und Personengesellschaften als Grundrechtsträger
III.Der Begriff Kapitalgesellschaft
IV.Europäische Gesellschaftsformen
§ 3Gesellschaftsvertrag und Privatautonomie
Teil IIDie BGB-Gesellschaft
§ 4Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaftsvertrag
I.Begriff und Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1.Der Begriff
2.Die Rechtsquellen
3.Die Bedeutung
a)Überblick
b)Freie Berufe
c)Andere Vorhaben
II.Der gemeinsame Zweck
III.Der Gesellschaftsvertrag
1.Überblick
2.Die Rechtsnatur des Gesellschaftsvertrages
3.Die Form
4.Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen
§ 5Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)
I.Überblick
II.Das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen
III.Rechte und Pflichten der Gesellschafter
1.Überblick
2.Die Beitragspflicht
a) Überblick
b) Die Folgen der Verletzung von Beitragspflichten
c) Keine Nachschusspflicht
3.Geschäftsführung und Beschlussfassung
a) Die Begriffe Geschäftsführung und Vertretung
b) Die Geschäftsführung im Einzelnen
c)Gesellschafterbeschlüsse
4.Der Aufwendungserstattungsanspruch
5.Die Treuepflichten
6.Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter
7.Die Verteilung von Gewinn und Verlust
IV.Das Geltendmachen von Forderungen, die der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter zustehen
§ 6Die Rechtsbeziehungen der BGB-Gesellschaft zu Dritten
I.Die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1.Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2.Die Grundbuchfähigkeit
3.Die Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft
4.Die BGB-Gesellschaft als Mitglied eines anderen Verbandes
5.Die fehlerhafte BGB-Gesellschaft
II.Die Vertretung
1.Die Vertreter der Gesellschaft
2.Der Grundsatz der Selbstorganschaft
III.Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
1.Die akzessorische Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten
2.Die Anwendung des § 31 BGB
3.Ansprüche gegen Mitglieder einer Scheingesellschaft
4.Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen
a)Überblick
b)Ungerechtfertigte Bereicherung
c)Unerlaubte Handlung
5.Sozialverbindlichkeiten
6.Ansprüche des Gesellschafter-Gläubigers
7.Haftung des Treugebers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?
8.Haftungsbeschränkungen
9.Der Ausgleich unter den Gesellschaftern
10.Zur analogen Anwendung des § 28 HGB
a)Überblick
b)Anwaltsgesellschaften
§ 7Gesellschafterwechsel
I.Überblick
II.Das Eintreten neuer Gesellschafter
1.Der Eintritt eines neuen (hinzutretenden) Gesellschafters
2.Die Haftung des hinzutretenden Gesellschafters
3.Die Vererbung der Gesellschafterstellung
III.Das Ausscheiden von Gesellschaftern
1.Die Gründe für das Ausscheiden
a)Die Kündigung des ausscheidenden Gesellschafters
b)Das Ausscheiden durch Abschluss eines Ausscheidensvertrag
c)Die Hinauskündigung eines Gesellschafters
2.Die Folgen des Ausscheidens und die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
a)Überblick
b)Die Nachhaftung
3.Die Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters
a)Überblick
b)Der Anspruch auf Schuldbefreiung gem. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB
c)Der Anspruch auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz
d)Abfindungsanspruch oder Haftung für einen Fehlbetrag (§§ 738, 739 BGB)
§ 8Die Beendigung der Gesellschaft
I.Überblick
II.Die Auflösung
III.Die Auseinandersetzung
1.Überblick
2.Das Verfahren der Auseinandersetzung
3.Die Fortsetzung der noch nicht voll beendeten Gesellschaft
§ 9Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft
I.Überblick
II.Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
III.Zur Abgrenzung: Gemeinschaften im Rechtssinne
Teil IIIDie juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung
§ 10Grundbegriffe des Vereinsrechts
I.Überblick
II.Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins
III.Der Idealverein
1.Idealverein und wirtschaftlicher Verein
2.Das Nebenzweckprivileg
IV.Der wirtschaftliche Verein
§ 11Gründung und Verfassung des Vereins
I.Die Gründung des Vereins
1.Der Gründungsvertrag
2.Die Erlangung der Rechtsfähigkeit
II.Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins
1.Begriff und Inhalt der Verfassung des Vereins
2.Die Rechtsnatur der Satzung
3.Der Inhalt der Satzung
a)Überblick
b)Inhaltskontrolle
III.Die Organe des Vereins
1.Überblick
2.Die Mitgliederversammlung
a)Funktion und Aufgaben
b)Fehlerhafte Beschlüsse
3.Der Vorstand
a)Aufgabenbereich
b)Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein
c)Die Haftung des Vereins für zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen seiner Organe
§ 12Die Mitgliedschaft
I.Der Begriff der Mitgliedschaft
II.Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
1.Die Rechte
2.Die Pflichten
III.Der Erwerb der Mitgliedschaft
1.Überblick
2.Besteht ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verein?
IV.Der Verlust der Mitgliedschaft
V.Vereinsstrafen und Ausschluss von Mitgliedern
VI.Keine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins
§ 13Auflösung und Beendigung des Vereins
§ 14Der nicht rechtsfähige Verein
I.Begriff und Bedeutung des nicht rechtsfähigen Vereins
II.Das auf den nicht rechtsfähigen Verein anwendbare Recht
III.Die Haftung der Mitglieder
IV.Die passive und aktive Parteifähigkeit im Zivilprozess
§ 15Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
I.Die Bedeutung
II.Begriff und Rechtsquellen
III.Die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung
IV.Die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung
V.Die Beendigung der Stiftung
Teil IVDie offene Handelsgesellschaft (OHG)
§ 16Begriff, Rechtsnatur und Bedeutung der offenen Handelsgesellschaft
I.Der Begriff der OHG
II.Die Rechtsnatur der OHG
1.Die OHG als Handelsgesellschaft
2.Die Gesellschafter einer OHG
3.Die gesetzliche Regelung
4.Die Rechtsnatur der OHG als Personenhandelsgesellschaft
III.Die Bedeutung der OHG als typische Personenhandelsgesellschaft
IV.Die Rechtsform der EWIV
§ 17Errichtung und Entstehung einer OHG
I.Abschluss und Inhalt des Gesellschaftsvertrages
1.Einleitung
2.Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages
3.Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages
II.Die Rechtsnatur des OHG-Gesellschaftsvertrages
III.Die Entstehung einer OHG
IV.Der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB)
1.Die Anwendung von § 28 HGB auf OHG und KG
2.Zur analogen Anwendung von § 28 HGB
V.Der Vorvertrag zu einem Gesellschaftsvertrag
VI.Die Scheingesellschaft
§ 18Die Beziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)
I.Die Rechtsgrundlagen des Innenverhältnisses bei der OHG
II.Überblick über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter
1.Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter
2.Die Sozialansprüche
3.Die Sozialverpflichtungen
III.Die Beitragspflicht der Gesellschafter
IV.Die Verteilung von Gewinn und Verlust
1.Die gesetzlichen Grundlagen
2.Bilanzierung
V.Die Treuepflichten der Gesellschafter
1.Überblick
2.Das Wettbewerbsverbot
VI.Geschäftsführung und Beschlussfassung
1.Die Geschäftsführung
2.Gesellschafterbeschlüsse
VII.Informations- und Kontrollrechte
VIII.Der Aufwendungsersatz
IX.Das Gesellschaftsvermögen
§ 19Die Beziehungen der Gesellschafter zu Dritten (Außenbeziehungen)
I.Die Vertretung
1.Die gesetzliche Regelung
2.Das Verbot der Drittorganschaft
II.Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
1.Überblick
2.Der Inhalt der Haftungsverbindlichkeit gem. § 128 HGB
3.Das Verhältnis von Gesellschaftsverbindlichkeit zur Gesellschafterhaftung
4.Die Einwendungen der Gesellschafter
5.Die Haftung der eintretenden Gesellschafter
6.Die Haftung der ausscheidenden Gesellschafter
§ 20Die Beendigung der Gesellschaft
I.Allgemeine Grundsätze
II.Die Auflösungsgründe
III.Die Auflösungsklage
IV.Auseinandersetzung und Vollbeendigung
1.Die Auseinandersetzung
2.Vollbeendigung und Haftung der Gesellschafter
§ 21Der Wechsel von Gesellschaftern
I.Das Ausscheiden von Gesellschaftern
1.Überblick
2.Die Kündigung durch einen Gesellschafter
3.Die Ausschließung eines Gesellschafters
4.Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
II.Der Eintritt von Gesellschaftern in die bestehende OHG
1.Überblick
2.Der Eintritt eines neuen Gesellschafters
3.Die sog. Übertragung des Gesellschaftsanteils
III.Die Fortsetzung der OHG mit den Erben der Gesellschafter
1.Überblick
2.Die Nachlasszugehörigkeit des Gesellschaftsanteils
3.Die Eintrittsklausel
4.Die Nachfolgeklausel
5.Die qualifizierte Nachfolgeklausel
6.Der Umfang des Übergangs von Gesellschafterrechten und Gesellschafterpflichten
IV.Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters
1.Gesetzliche Regelung und Abfindungsklauseln
2.Abfindungsklauseln und Inhaltskontrolle
§ 22Die fehlerhafte Gesellschaft
I.Die Fragestellung
II.Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von einer fehlerhaften Gesellschaft gesprochen werden kann
1.Ursachen für das Entstehen einer fehlerhaften Gesellschaft
a)Der Abschluss eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrages
b)Der fehlerhafte Beitritt
c)Die fehlerhafte Vereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters
d)Die fehlerhaft vereinbarte Gesellschafternachfolge
e)Vertretung ohne Vertretungsmacht und fehlerhafte Gesellschaft
2.Das Invollzugsetzen der Gesellschaft
III.Die auf die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft anzuwendenden Rechtssätze
1.Allgemeine Grundsätze
2.Das Innenverhältnis
3.Das Außenverhältnis
IV.Beschränkungen bei der Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft
1.Der Schutz von nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen
2.Verstöße gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
3.Die Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
Teil VDie Partnerschaftsgesellschaft
§ 23Grundzüge des Partnerschaftsgesellschaftsrechts
I.Begriff und Rechtsnatur der Partnerschaftsgesellschaft
II.Die Errichtung der Partnerschaftsgesellschaft
1.Der Partnerschaftsvertrag
2.Die Eintragung in das Partnerschaftsregister
3.Der Name
III.Die Beziehung der Partner untereinander (Innenverhältnis)
IV.Die Beziehung der Partner zu Dritten (Außenbeziehungen)
1.Die Vertretung
2.Die Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft
a)Die generelle Regelung
b)Die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG
3.Die Partnerschaftgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
V.Die Fortsetzung der Partnerschaft mit den Erben der Partner
VI.Umwandlung
Teil VIDie Kommanditgesellschaft (KG)
§ 24Begriff und Bedeutung der Kommanditgesellschaft als Modifikation der OHG
I.Der Begriff der Kommanditgesellschaft
II.Die Bedeutung der Kommanditgesellschaft
III.Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
1.Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre)
2.Die Kommanditisten
3.Atypisch ausgestaltete Kommanditgesellschaften. Die Bildung eines Beirates
4.Kommanditisten und Treuhandkonstruktionen
§ 25Die Beziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenrecht der KG)
I.Überblick
II.Die Beteiligung an Gewinn und Verlust
III.Die Kontrollrechte
IV.Das Widerspruchsrecht
V.Treuepflicht und Wettbewerb
§ 26Die Außenbeziehungen bei der KG (Außenrecht der KG)
I.Die Vertretung
II.Die Gesellschafterhaftung
1.Die generelle Regelung
2.Die Haftung des Kommanditisten vor der Eintragung in das Handelsregister
3.Die Haftung des Kommanditisten nach der Eintragung in das Handelsregister (§ 171 HGB)
4.Das Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Abs. 4 u. 5 HGB
III.Der Erstattungsanspruch
§ 27Der Wechsel von Gesellschaftern und die Beendigung der Kommanditgesellschaft
I.Der Wechsel von Gesellschaftern
1.Ausscheiden und Eintritt von Gesellschaftern bei der KG
2.Die Haftung der eintretenden Gesellschafter
3.Die Haftung der ausscheidenden Gesellschafter
a)Die Nachhaftung
b)Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB?
4.Die Ausschließung von Gesellschaftern
5.Die Fortsetzung der KG mit den Erben der Gesellschafter
II.Die Beendigung der Kommanditgesellschaft
Teil VIIDie stille Gesellschaft
§ 28Begriff und Bedeutung der stillen Gesellschaft
I.Begriff und Rechtsnatur der stillen Gesellschaft
II.Die Gesellschafter einer stillen Gesellschaft
III.Die Bedeutung der stillen Gesellschaft
IV.Rechte und Pflichten der Gesellschafter
V.Die Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen
VI.Die Unterbeteiligungsgesellschaft
1.Das Bedürfnis, sog. Unterbeteiligungsgesellschaften zu gründen
2.Die Rechtsform der Unterbeteiligungsgesellschaft
VII.Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem UBGG
Teil VIIIDie Aktiengesellschaft (AG)
§ 29Die Bedeutung der Aktiengesellschaft
I.Die Aktiengesellschaft als die geeignete Gesellschaftsform für große Unternehmen
II.Die wirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft
1.Kapitalmarkt
2.Corporate Governance
III.Der Aufsichtsrat als Ansatzpunkt für politische Vorhaben
1.Allgemein
2.Die Unternehmenmitbestimmung
a)Die Historie
b)Die Paritätische Mitbestimmung
3.Die Frauenquote im Aufsichtsrat
§ 30Begriff und Rechtsnatur der Aktiengesellschaft, verwandte Rechtsformen
I.Begriff der Aktiengesellschaft
II.Die Rechtsnatur der Aktiengesellschaft
III.Mit der AG verwandte Rechtsformen
1.Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
2.Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea
§ 31Gründung und Entstehung der Aktiengesellschaft
I.Die einfache Gründung im Überblick
II.Die Vor-Aktiengesellschaft
III.Die Satzung
IV.Die Bestellung von Organen
V.Gründungsbericht und Gründungsprüfung
VI.Die Einlage
VII.Die Anmeldung zum Handelsregister und die Eintragung
§ 32Das Grundkapital
I.Der Begriff Grundkapital
II.Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung
1.Kapitalaufbringung
a)Bareinlage oder Sacheinlage
b)Tatsächliche Leistung
c)Verdeckte Sacheinlage
2.Einlagepflicht
3.Kapitalerhaltung
4.Erwerb eigener Aktien
III.Die Kapitalerhöhung
1.Überblick
2.Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen
3.Das Bezugsrecht der Aktionäre und sein Ausschluss
a)Das Bezugsrecht
b)Die Problematik der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses
IV.Die Kapitalherabsetzung
§ 33Die Aktien. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
I.Aktie, Grundkapital und Mitgliedschaft
1.Anteil am Grundkapital, Nennbetrags- und Stückaktie
2.Nennwert, Vermögen und Börsenkurs der Aktie
3.Die durch die Aktie vermittelten Mitgliedschaftsrechte
II.Die Aktie als Wertpapier
1.Überblick
2.Inhaberaktien
3.Namensaktien
III.Stammaktien und Vorzugsaktien
§ 34Die Organe der Aktiengesellschaft
I.Das Verhältnis der Organe zueinander
II.Der Vorstand
1.Die Aufgaben
2.Die Bestellung der Vorstandsmitglieder
3.Die Entscheidungsfindung
4.Die Haftung der Vorstandsmitglieder
III.Der Aufsichtsrat
1.Die Aufgaben des Aufsichtsrates
a)Überblick
b)Die Überwachung der Geschäftsführung
c)Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht
2.Die Besetzung des Aufsichtsrates
3.Aufsichtsratspräsidium und Aufsichtsratsausschüsse
4.Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder
IV.Die Hauptversammlung
1.Aufgaben der Hauptversammlung
2.Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
3.Hauptversammlungsbeschlüsse und Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
a)Beschlüsse der Hauptversammlung
b)Das Stimmrecht des Aktionärs und seine Ausübung
4.Das Auskunftsrecht des Aktionärs
§ 35Rechte und Pflichten der Aktionäre
I.Die Rechte aus der Mitgliedschaft
1.Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
2.Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Aktionäre
3.Vermögensrechte und Mitverwaltungsrechte
II.Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
1.Überblick
2.Die Nichtigkeitsgründe
3.Das Anfechtungsrecht (Anfechtungsklage)
4.Der Missbrauch des Anfechtungsrechts
III.Die Pflichten aus der Mitgliedschaft, insbesondere die Treuepflichten
1.Die Einlagepflicht
2.Die Treuepflichten der Aktionäre
IV.Der Minderheitenschutz
§ 36Jahresabschluss und Gewinnverwendung
I.Jahresabschluss und Geschäftsbericht
1.Überblick
2.Der Jahresabschluss
3.Der Anhang
4.Der Lagebericht
5.Die Publizitätspflicht
6.Die Entsprechenserklärung
II.Die Gewinnverwendung
Teil IXDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
§ 37Der Begriff der GmbH und ihre Bedeutung für das Wirtschaftsleben
I.Begriff und Rechtsnatur der GmbH
II.Die Reform des GmbH-Gesetzes 2008
III.Die Bedeutung der GmbH für das Wirtschaftsleben in der Bundesrepublik Deutschland
1.Überblick
2.Die Vorzüge der GmbH
§ 38Errichtung und Entstehung der GmbH
I.Der Gesellschaftsvertrag
1.Überblick
2.Die Firma der GmbH
3.Stammkapital und Stammeinlage
4.Weitere Regelungen in der Satzung
5.Vereinfachung durch Musterprotokoll?
II.Die Entstehung der GmbH und die Haftung der an der Gründung Beteiligten
1.Überblick über den Entstehungsvorgang
2.Die Vorgründungsgesellschaft
3.Die Vorgesellschaft
a)Überblick
b)Die Rechtsnatur der Vorgesellschaft
c)Haftung der Gesellschafter?
aa)Die Handelndenhaftung gem. § 11 Abs. 2 GmbHG
bb)Gesellschafterhaftung neben der Handelndenhaftung?
4.Die Eintragung in das Handelsregister
5.Die Haftung der Gesellschafter nach der Eintragung in das Handelsregister (Unterbilanzhaftung)
6.Die gescheiterte Vor-GmbH
7.Die Gründerhaftung
III.Die Gründung einer GmbH unter Ankauf eines GmbH-Mantels
1.Die Problematik des Mantelkaufs
2.Rechtliche Zulässigkeit und Behandlung als wirtschaftliche Neugründung
3.Abgrenzung zur bloßen Umstrukturierung
4.Einzelheiten der rechtlichen Behandlung
§ 39Das Stammkapital, seine Aufbringung, Erhaltung und Änderung
I.Das Stammkapital der GmbH und seine Aufbringung
1.Stammkapital und Mindestkapital
2.Die Aufbringung durch Einzahlung des Nennbetrags
3.Die Behandlung von Sacheinlagen
4.Verdeckte Sacheinlage
II.Die Kapitalerhaltung
1.Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals
2.Rechtsfolgen bei Verstoß
III.Kapitalerhöhung und -herabsetzung
IV.Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) als Unterform der GmbH
1.Überblick
2.Das auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft anwendbare Recht
3.Die gesetzliche Ansparpflicht als Ersatz für das fehlende Mindestkapitalerfordernis
§ 40Die Organe der GmbH
I.Unterschiede zur Aktiengesellschaft
II.Geschäftsführer
1.Stellung und Aufgaben der Geschäftsführer
2.Bestellung, Anstellung und Abberufung
3.Die Haftung
4.Die Entlastung
III.Die Gesamtheit der Gesellschafter
1.Die Kompetenzen
2.Entscheidungen durch Beschlussfassung
3.Das Weisungsrecht der Gesellschafter
IV.Der Aufsichtsrat
1.Überblick über die Regelung im GmbH-Gesetz
2.Der Aufsichtsrat in der mitbestimmten GmbH
§ 41Die Mitgliedschaft
I.Der Begriff der Mitgliedschaft
II.Rechte und Pflichten der Gesellschafter
1.Überblick
2.Die Rechte
a)Vermögensrechte
b)Informationsrechte
c)Das Stimmrecht
aa)Grundsatz
bb)Stimmrechtsausschluss
cc)Abspaltungsverbot und Stimmbindung
d)Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
3.Die Pflichten
a)Hauptpflichten
aa)Die Pflicht, die Stammeinlage zu erbringen
bb)Vertragliche Nachschusspflicht
b)Nebenleistungspflichten
c)Die Treuepflicht
4.Die Gesellschafterklage
5.Minderheitenschutz
III.Der Erwerb der Mitgliedschaft
1.Überblick
2.Die Veräußerung
3.Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen
4.Die Vererbung
5.Der Erwerb eigener Anteile
IV.Der Verlust der Mitgliedschaft
1.Überblick
2.Der Austritt eines Gesellschafters
3.Die Ausschließung eines Gesellschafters
4.Die Abfindungsproblematik
5.Die Einziehung von Geschäftsanteilen
§ 42Besonderheiten bei der Einmann-GmbH
I.Begriff und Gründung der Einmann-GmbH
II.Die Verfassung der Einmann-GmbH
III.Die mögliche Haftung des Gesellschaftergeschäftsführers
§ 43Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH
I.Die gesetzlichen Regeln
1.Keine Haftung der Gesellschafter nach der Eintragung
2.Ausnahmen
3.Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren
II.Die Durchgriffshaftung bei der GmbH
1.Überblick
2.Die Entwicklung der Rechtsprechung
3.Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs
4.Unterkapitalisierung als Unterfall der Existenzvernichtungshaftung?
§ 44Rechnungslegung und Bilanz
§ 45Auflösung und Beendigung der GmbH
§ 46Die GmbH & Co. KG
I.Überblick
II.Die Struktur der GmbH & Co. KG
III.Das auf die GmbH & Co. KG anzuwendende Recht und die Haftung der Gesellschafter
IV.Das Informationsrecht der Gesellschafter
V.Kapitalaufbringung und Kapitalsicherung
VI.Das Wettbewerbsverbot
VII.Die Firma der GmbH & Co. KG
VIII.Die Geschäftsführerhaftung
IX.Probleme der Einheits-GmbH & Co. KG
X.Insolvenz und Auflösung der Gesellschaft
Sachverzeichnis
a. A.
anderer Ansicht
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
AcP
Archiv für die zivilistische Praxis
ADHGB
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch
AEU-Vertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
a. F.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft; Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift)
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AktG
Aktiengesetz
Anm.
Anmerkung
ArbeitsgerichtsG
Arbeitsgerichtsgesetz
Art.
Artikel
BAG
Bundesarbeitsgericht
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB
Der Betriebsberater
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BGHLM
Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, hrsg. von Lindenmaier-Möhring
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BiRiLiG
Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksache (Wahlperiode/Drucksachennummer)
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
DB
Der Betrieb
Diss.
Dissertation
DNotZ
Deutsche Notar-Zeitschrift
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EGV
Vertrag zur Gliederung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957
EStG
Einkommensteuergesetz
ErbStG
Erbschaftsteuergesetz
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EuInsVO
Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren
EWIF
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
FS Bitz
Finanzierung, Investition und Entscheidung. Einzelwirtschaftliche Analysen zur Bank- und Finanzwirtschaft: Festschrift für Michael Bitz zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Andreas Oehler, Udo Terstege 2008
FS Hadding
Festschrift für Walter Hadding zum 70. Geburtstag am 8. Mai 2004, hrsg. v. V. F. Häuser u. a., 2004
FS Hefermehl
Festschrift für Wolfgang Hefermehl zum 70. Geburtstag am 18. September 1976, hrsg. v. Robert Fischer, Ernst Geßler u. a. 1976
FS Kellermann
Festschrift für Alfred Kellermann zum 70. Geburtstag am 29. November 1990, hrsg. v. Reinhard Goerdeler u. a. 1990
FS Knur
Festschrift für Alexander Knur, hrsg. v. Werner Flume und Richard Hamm, 1972
FS Pfeiffer
Strafrecht, Unternehmensrecht, Anwaltsrecht. Festschrift für Gerd Pfeiffer zum Abschied aus dem Amt als Präsident des Bundesgerichtshofes. Hrsg. v. Otto Friedrich Freiherr vom Gamm, Peter Raisch und Klaus Tiedemann, 1988
FS Reinhardt
Festschrift für Rudolf Reinhardt zum 70. Geburtstag, 7. Juni 1972, hrsg. v. Klemens Pleyer u. a., 1972
FS Schilling
Festschrift für Wolfgang Schilling zum 65. Geburtstag am 5. Juni 1973, hrsg. v. Robert Fischer und Wolfgang Hefermehl, 1973
GBO
Grundbuchordnung
GebrMG
Gebrauchsmustergesetz vom 28.8.1986
GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR
GmbH-Rundschau
GS
Gedächtnisschrift
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)
HGB
Handelsgesetzbuch
HGR II
D. Merten/H.-J. Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. II: Grundrechte in Deutschland: Allgemeine Lehren I, 2006
h.M.
Herrschende Meinung
Hs.
Halbsatz
i.E.
im Ergebnis
i. S. d.
im Sinne des
i. V. m.
in Verbindung mit
InsO
Insolvenzordnung vom 5.10.1994
JR
Juristische Rundschau
JuS
Juristische Schulung
JW
Juristische Wochenschrift
JZ
Juristenzeitung
KG
Kommanditgesellschaft, Kammergericht
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KStG 1977
Körperschaftsteuergesetz 1977
KündigungsschutzG
Kündigungsschutzgesetz
LG
Landgericht
LLP
Limited Liability Partnership
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MBG
Mitbestimmungsgesetz
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
Nachw.
Nachweise
NaStraG
Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung
n. F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Jahr, Seite)
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OLGE
Entscheidungssammlung der Oberlandesgerichte
OLGZ
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen
PartGG
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 27.7.1984
PartG mbB
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
PatAO
Patenanwaltsordnung
PatG
Patentgesetz vom 16.12.1980
RAG
Reichsarbeitsgericht
RG
Reichsgericht
RGZ
amtliche Entscheidungssammlung des RG in Zivilsachen
SCE
Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea)
SE
Societas Europaea
SprAuG
Sprecherausschussgesetz vom 20.12.1988
StBerG
Steuerberatungsgesetz
StGB
Strafgesetzbuch
StiftG NW
Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
SUP
Societas Unius Personae
UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UMAG
Gesetz für Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG
Umwandlungssteuergesetz
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VStG
Vermögensteuergesetz
Vorbem.
Vorbemerkung
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
WM
Wertpapier-Mitteilungen
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz vom 9.9.1998
WPo
Wirtschaftsprüferordnung
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20.12.2001
ZfA
Zeitschrift für Arbeitsrecht
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit.
zitiert
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Zivilprozessordnung
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§ 1Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland
§ 2Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich
§ 3Gesellschaftsvertrag und Privatautonomie
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland
I.Der Begriff Gesellschaftsrecht
II.Das Gesellschaftsrecht und seine Stellung im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten
III.Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsordnung
IV.Europäisches Gesellschaftsrecht
V.Internationales Gesellschaftsrecht
1
Eine Gesellschaft, die in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates gegründet worden und nach niederländischem Recht rechts- und parteifähig ist, verlegt ihren Hauptsitz nach Deutschland. Ein deutsches Gericht spricht dieser Gesellschaft unter Berufung auf deutsches Recht die Rechts- und Parteifähigkeit ab. Zu Recht? Rn. 18
Ballerstedt, Was ist Unternehmensrecht?, FS Duden, S. 15 ff.; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2011; von Halen, Das internationale Gesellschaftsrecht nach dem Überseering-Urteil des EuGH, WM 2003, 571 ff.; ders., Europäisches Gesellschaftsrecht und deutsche Unternehmensverfassung – Aktionsplan und Interdependenzen, ZIP 2005, 461 ff.; Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 6. Aufl. 2007, § 15; Hofmeister, Grundlagen und Entwicklungen des Internationalen Gesellschaftsrechts, WM 2007, 868 ff.; Hopt, Europäisches Gesellschaftsrecht – Krise und neue Anläufe, ZIP 1998, 96 ff.; Jung, Individualschutz durch Wirtschaftsgrundrechte im Gesellschaftsrecht, JZ 2001, 1004 ff.; Röhricht, Insolvenzrechtliche Aspekte im Gesellschaftsrecht, ZIP 2005, 505 ff.; W.-H. Roth, Internationalprivatrechtliche Aspekte der Personengesellschaften, ZGR 2014, 168 ff.; Schneeloch, Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel mittelständischer Unternehmen, 2. Aufl. 2006; Weller, Internationales Unternehmensrecht 2010, ZGR 2010, 679 ff.; W. Schön, Das System der gesellschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach VALE, ZGR 2013, 333 ff.
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › I. Der Begriff Gesellschaftsrecht
2
In der Bundesrepublik Deutschland wird ein großer Teil der wirtschaftlichen Aktivitäten von Personenvereinigungen unternommen, die als Gesellschaften bezeichnet werden. Das Wort Gesellschaft wird allgemein, aber auch in der Rechtssprache unterschiedlich verwandt. Hier wird Gesellschaft als Oberbegriff für alle privatrechtlichen Personenvereinigungen verstanden. Die wichtigsten davon werden in § 2 vorgestellt.
Viele wichtige Industrieprodukte, wie z. B. Flugzeuge, Computer, Automobile und Kraftwerke, können nur von Organisationen erzeugt werden, die Tausende von Mitarbeitern beschäftigen. Aber auch für weniger schwierige Aufgaben erweist sich die Bildung von privaten Organisationen als sinnvoll und notwendig, weil auf diese Weise persönliche und finanzielle Ressourcen vieler Personen für die Verfolgung gemeinsamer Zwecke dienstbar gemacht werden können. Das wirtschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb entscheidend von privaten Organisationen, den Gesellschaften, geprägt. Mit den Regelungen über diese privaten Organisationen befasst sich das Gesellschaftsrecht.
3
Das Gesellschaftsrecht ist ein wichtiges Teilgebiet des Privatrechts. Es enthält u. a. Regelungen über die
–
zulässigen Organisationsformen von Gesellschaften,
–
Gründung und Beendigung der Gesellschaften,
–
innere Struktur, insbesondere über die Willensbildung und das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, sowie
–
privatrechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu außenstehenden Dritten, insbesondere die Haftung und die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
Die Frage, wie eine Gesellschaft gegründet werden und welchen inneren Aufbau sie haben kann, ist im Gesellschaftsrecht geregelt. Ebenso bestimmt das Gesellschaftsrecht, wer für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft haftet und wer für die Gesellschaft rechtsverbindlich handeln kann.
Das Gesellschaftsrecht ist Schuldrecht und in weitem Umfang auch Verbandsrecht[1]. Im Unterschied zu den verbreiteten Austauschverträgen des Schuldrechts (wie etwa Kauf, Miete, Werkvertrag) zeichnet es sich dadurch aus, dass die beteiligten Personen nicht nur je ihre eigenen Zwecke verfolgen, sondern einen gemeinsamen Zweck, wie z. B. die Gewinnerzielung.
Das Gesellschaftsrecht bildet einen Kernbereich des Unternehmensrechts, des Teils der Privatrechtsordnung also, der durch einzelwirtschaftliche, sozialpolitische und gesamtwirtschaftliche Aspekte geprägt wird[2].
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › II. Das Gesellschaftsrecht und seine Stellung im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten
4
Gesellschaftsrechtliche Vorschriften finden sich u. a. im BGB, im HGB und in einer Reihe von Spezialgesetzen, wie z. B. dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, dem Genossenschaftsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz.
Die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts, wie z. B. diejenigen über die Geschäftsfähigkeit, die Willenserklärungen und die Auslegung, gelten auch für das Gesellschaftsrecht.
Die Kündigung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft führt zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft und richtet sich nach §§ 132, 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag, den die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft abgeschlossen haben. Ob eine Erklärung, mit der ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschaft im Wege der Kündigung auflösen möchte, zugegangen und damit wirksam geworden ist, richtet sich nach §§ 130 ff. BGB.
5
Enge Verbindungen bestehen heute insbesondere zwischen dem Gesellschaftsrecht und dem Steuerrecht. Steuerrechtliche Aspekte beeinflussen sehr häufig die Wahl der Gesellschaftsform. Das Steuerrecht ist gegenüber den einzelnen Gesellschaftsformen nicht neutral. Deshalb spielen steuerrechtliche Überlegungen bei der Rechtsformwahl und einem etwaigen Rechtsformwechsel eine bedeutende Rolle[3].
Wichtige Vorschriften über die innere Organisation von Gesellschaften finden sich im Mitbestimmungsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz, einem Teil des Rechts, der dem Arbeitsrecht zugeordnet ist.
Eng verbunden ist dem Gesellschaftsrecht das Kapitalmarktrecht, das dem Anlegerschutz und der Funktionsfähigkeit der Kapitelmärkte dient. Da die Aktiengesellschaft diejenige Gesellschaftsform ist, die dafür geschaffen ist, am Markt Kapital zu sammeln, enthält das Aktienrecht einen Teil der kapitalmarktrechtlichen Regelungen. Wichtige Gesetze mit kapitalmarktrechtlichen Regelungstatbeständen sind darüber hinaus das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) von 1994 und das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) von 2001. Beide Gesetze enthalten Regelungen betreffend die Pflichten von Organmitgliedern im Interesse des Anlegerschutzes.
6
Gesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Bedürfnissen dient das Bilanzrecht, das im Wesentlichen im 3. Buch des HGB verankert ist. Darin hat das bisher umfangreichste Vorhaben der Europäischen Union zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts seinen Niederschlag gefunden, mit dem es gelungen ist, das gesamte Bilanzrecht für die Kapitalgesellschaften in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und die Genossenschaft unter Einbeziehung der wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Personenhandelsgesellschaften an das Recht innerhalb der Europäischen Union anzugleichen.
Dem Gesellschaftsrecht ebenfalls eng verbunden ist das Kartell- und Wettbewerbsrecht. Darunter ist in erster Linie das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verstehen, das die Bekämpfung von Beschränkungen des Wettbewerbs durch Wettbewerber zum Gegenstand hat. Es geht u. a. um die Fusionskontrolle, also um die wettbewerbsrechtliche Kontrolle von Zusammenschlüssen, die der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Marktes dienen soll.
7
Enge Bezüge gibt es auch zwischen Gesellschaftsrecht und dem in der Insolvenzordnung geregelten Insolvenzrecht. Eine der Aufgaben des Insolvenzrechts besteht darin, die Marktteilnahme von Gesellschaften zu unterbinden, die ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können und deshalb eine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellen[4]. Darüber hinaus stellt das Insolvenzrecht eine rechtliches Instrumentarium gegen Handlungen zur Verfügung, welche die Vermögensmasse eines Schuldners, die zur Befriedigung der Gläubiger in einem geordneten Verteilungsverfahren zur Verfügung stehen soll, im Vorfeld der Insolvenzeröffnung schmälern. In diesem Zusammenhang weisen die Kapitalschutzvorschriften des Gesellschaftsrechts einen erheblichen Bezug zum Insolvenzrecht auf[5].
8
Allenfalls gesellschaftsrechtliche Bezüge hat das am 1.1.1987 in Kraft getretene und zum 1.4.1998 geänderte Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG), mit dem den nicht börsennotierten mittelständischen Unternehmen der indirekte Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet und damit ihre Außenfinanzierungsmöglichkeit verbessert werden soll. Das UBGG schafft den zur Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Organisationsrahmen. Danach sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in den Rechtsformen der AG, GmbH, KGaA und der KG zulässig (§ 2 UBGG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Rn. 559 verwiesen.
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › III. Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsordnung
9
Das Gesellschaftsrecht ist ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Gesellschaftsrecht gewährt zusammen mit der Berufs- und Gewerbefreiheit jeder Person das Recht, sich mit anderen Personen zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele zu Organisationen zusammenzuschließen sowie andere Personen in abhängiger Arbeit zu beschäftigen. Dieses Recht ist ein entscheidendes Strukturmerkmal der Wirtschaftsordnung. In der Bundesrepublik Deutschland können also grundsätzlich alle Personen frei entscheiden, ob sie sich zusammenschließen wollen und mit welchen Mitteln sie das zu welchem Zweck und in welcher Rechtsform tun wollen.
10
Als systemgebundenes Recht ist das Gesellschaftsrecht zwischen unterschiedlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen nicht frei austauschbar. Dort, wo – wie z. B. ehemals in den Staaten des sog. Ostblocks – das private Eigentum an den Produktionsmitteln im Sinne von Verfügungs- und Nutzungsfreiheit sowie die Vertragsfreiheit und darauf basierend die private Wirtschaftsinitiative nicht zu den Essentialien der Rechts- und Wirtschaftsordnung gehören, ist das Gesellschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht denkbar.
11
Die Grundentscheidungen für die Rechts- und damit auch die Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland sind in der Verfassung, dem Grundgesetz, niedergelegt. Das Grundgesetz ordnet das Staatswesen Bundesrepublik Deutschland als Republik, Demokratie, sozialen Rechtsstaat und Bundesstaat. Es enthält auch eine Reihe von Normen, die das Wirtschaftsleben entscheidend prägen. Als Beispiele seien die Garantie des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) genannt. In der Frage, ob und inwieweit das Grundgesetz wirtschaftspolitische Festlegungen getroffen hat, herrscht weitgehende Übereinstimmung. Das Grundgesetz lässt die Frage nach der Wirtschaftsordnung bewusst offen, um der freien Auseinandersetzung und Gestaltung Raum zu lassen. Der vom Grundgesetz geschaffene Gestaltungsraum wird u. a. durch das Gesellschaftsrecht ausgefüllt, das damit ein wichtiges Strukturprinzip der Rechts- und Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 1 Das Gesellschaftsrecht und seine Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland › V. Internationales Gesellschaftsrecht
15
Das Internationale Gesellschaftsrecht ist dasjenige Recht, das bestimmt, nach welchem Recht eine Personenvereinigung zu behandeln ist, wenn auf Grund eines Sachverhalts auch ein anderes als das nationale Recht Anwendung finden könnte (Gesellschaftsstatut). Das Internationale Gesellschaftsrecht ist Teil des Internationalen Privatrechts, das nationales Recht ist und die sog. Kollisionsnormen enthält.
Das Gesellschaftsstatut bestimmt also, welches Recht anzuwenden ist. Gem. der Lehre vom gesellschaftsrechtlichen Einheitsstatut kann das Gesellschaftsstatut immer nur einer Rechtsordnung unterstehen. Alles, was als gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist, wird vom Gesellschaftsstatut erfasst. Das Gesellschaftsstatut bestimmt sowohl das Innen- als auch das Außenrecht der Gesellschaft[8].
Die Festlegung des Gesellschaftsstatuts ist in erster Linie eine Frage, die nach dem jeweiligen Internationalen Privatrecht zu beantworten ist, welches nationales Recht darstellt. Für den Bereich der Europäischen Union wird das nationale Recht jedoch durch Europarecht überlagert, das nicht zuletzt durch die Rspr. des EuGH geprägt wird. Für das Gesellschaftsstatut gibt es im Wesentlichen zwei Anknüpfungsmethoden, die Sitztheorie und die Gründungstheorie. Nach der Sitztheorie ist diejenige Rechtsordnung anzuwenden, die an dem tatsächlichen Verwaltungssitz des Unternehmens gilt. Nach der Gründungstheorie gilt die Rechtsordnung, nach deren Bestimmungen der Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist.
Verlegt eine belgische Gesellschaft, die in Brüssel gegründet worden ist, ihren Hauptsitz und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit nach Berlin, so wäre nach der Sitztheorie auf diese Gesellschaft nun deutsches Recht anwendbar. Anders wäre es nach der Gründungstheorie; es fände weiterhin belgisches Recht Anwendung.
16
Innerhalb der EU führt die Anwendung der Sitztheorie zu Schwierigkeiten, da die Gesellschaften nach Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag Niederlassungsfreiheit und nach Art. 56 und Art. 62 AEU-Vertrag Dienstleistungsfreiheit genießen. Der EuGH[9] hat in einem Fall, in dem es um die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft durch ein deutsches Gericht ging, entschieden, es verstoße gegen die Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Das bedeutet: Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaates gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit zu respektieren, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt[10].
Mit einer Entscheidung zum grenzüberschreitenden Formwechsel hat der EuGH[11] die Vorgaben der Art. 49, 54 AEU-Vertrag für die Anerkennung, Sitzverlegung und Umwandlung von Gesellschaften innerhalb der EU konkretisiert. Nach diesem Urteil haben die Mitgliedstaaten der ausländischen Gesellschaft den Wechsel in eine nationale Rechtsform unter denselben Bedingungen zu gestatten wie einer inländischen Gesellschaft.[12]
17
Für die sachliche Anwendung der sog.Grundfreiheiten des Europäischen Gemeinschaftsrechts ist entscheidend, dass die ausgeübte Tätigkeit zum Wirtschaftsleben i. S. des Art. 2 EGV (im Wesentlichen ersetzt durch Art. 3 AEU-Vertrag) zählt. Ein Idealverein, der nicht gewinnorientiert als Wettbewerber zu kommerziellen Unternehmen am Markt auftritt, kann die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag nicht für sich in Anspruch nehmen[13].
Was die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts für Gesellschaften angeht, die nicht nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates, sondern nach dem eines Drittstaates gegründet worden sind, so hält der BGH[14] an der Sitztheorie fest, weil sich diese Gesellschaften nicht auf die Niederlassungsfreiheit nach Europarecht berufen können[15].
18
Die Entscheidung des deutschen Gerichts könnte gegen europäisches Recht verstoßen. Die Gesellschaft hat von ihrem Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind deshalb gem. Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit so zu respektieren, wie sie nach dem Recht des Gründungsstaates gewährt wird. Einer Gesellschaft, die in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates gegründet worden und nach niederländischem Recht rechts- und parteifähig ist, darf deshalb für den Fall, dass der Hauptsitz der Gesellschaft nach Deutschland verlegt worden ist, von einem deutschen Gericht unter Berufung auf deutsches Recht nicht die Rechts- und Parteifähigkeit nicht abgesprochen werden.
Dazu und zum Verbandsbegriff K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 7 I.
Ballerstedt, FS Duden, S. 15, 28.
S. zu alldem Schneeloch, insb. S. 95 ff.
Röhricht, ZIP 2005, 505, 506.
Röhricht, ZIP 2005, 505 ff.
Zu Einzelheiten Hopt, ZIP 1998, 96, 103.
S. dazu Hopt, ZIP 2005, 461 ff.
Hofmeister, WM 2007, 868 mit Nachw.
Urt. vom 5.11.2002, ZIP 2002, 2372.
Dazu v. Halen, WM 2003, 571 ff.
EuGH, ZIP2012, 1394.
W. Schön, ZGR 2013, 333.
OLG Zweibrücken MDR 2006, 219 f.
WM 2002, 1929.
Zu den Einzelheiten s. Hofmeister, WM 2007, 868, 872.
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich
I.Arten von Gesellschaften
II.Personengesellschaften und juristische Personen
III.Der Begriff Kapitalgesellschaft
IV.Europäische Gesellschaftsformen
19
Die A-Aktiengesellschaft (A-AG) möchte mit dem Unternehmen U einen Vertrag über die Lieferung von Halbfertigprodukten zum Zwecke der Weiterverarbeitung abschließen. Kann die A-AG Vertragspartnerin sein und wie kann sie ggf. wirksam einen Vertrag mit U abschließen? Rn. 37
V. Beuthien, Zur Grundlagengewissheit des deutschen Gesellschaftsrechts, NJW 2005, 855 ff.; derselbe, Zur Funktion und Verantwortung juristischer Personen im Privatrecht, JZ 2011, 124 ff.; Gurlit, Grundrechtsbindung von Unternehmen, NZG 2012, 249; Kempen, Grundrechtsverpflichtete, in: HGR II § 54; Lehmann, Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 207 (2007), 225 ff.; Mertens, Die Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person und das Gesellschaftsrecht, JuS 1989, 857 ff.; Müller/Gugenberger, EWIV – Die neue europäische Gesellschaftsform, NJW 1989, 1449 ff.; Omlor, Die Societas Unius Personae – eine supranationale Erweiterung der deutschen GmbH-Familie; Ries, Societas Unius Personae, NZG 2014, 569 f.; K. Schmidt, Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften? – Vorüberlegungen für eine konsistente Reform, ZHR 177 (2013), 712 ff.; Tettinger, Juristische Personen des Privatrechts als Grundrechtsträger, in: HGR II, § 51; Weimar, Einmann-Personengesellschaft – ein neuer Typ des Gesellschaftsrechts?, ZIP 1997, 1769 ff.
Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich › II. Personengesellschaften und juristische Personen
21
Fast alle der oben genannten Vereinigungsarten lassen sich auf zwei Grundtypen zurückführen, die beide im BGB geregelt sind:
–
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)
–
und den eingetragenen Verein (§§ 21 ff. und 55 ff. BGB).
Die auf dem Grundtyp der BGB-Gesellschaft beruhenden Gesellschaften sind Personengesellschaften; diejenigen Vereinigungen, die auf den eingetragenen Verein zurückzuführen sind, sind juristische Personen. Die Personengesellschaften sind: die BGB-Gesellschaft, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft. Der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Deshalb ist der Fortbestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängig, der sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hat.
Das bedeutet u. a.:
–
im Zweifel endet die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters (§ 727 BGB);
–
grundsätzlich muss sich keiner der Gesellschafter gegen seinen Willen einen anderen Gesellschafter aufzwingen lassen.
Der Anteil an einer OHG, einer typischen Personengesellschaft, kann ohne die Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf eine andere Person, die bisher nicht Gesellschafter war, übertragen werden. Dieser Grundsatz dient lediglich dem Schutz der Gesellschafter. Er kann deshalb durch eine davon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.
22
Die gesetzlichen Regelungen über Personengesellschaften sind im BGB, im HGB und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) enthalten. Die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft finden auch auf die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die stille Gesellschaft Anwendung, soweit das HGB und das PartGG im Verhältnis zum BGB nicht Sonderregelungen enthalten (s. § 105 Abs. 3 und § 161 Abs. 2 HGB). Das heute angewandte Recht der Personengesellschaften ist zu wesentlichen Teilen das Resultat einer systematischen Neuordnung des Gesellschaftsrechts, die auf einer von Wissenschaft und Rechtsprechung dominierten Rechtsfortbildung beruht.[1] Das gilt insbesondere für das im BGB (§§ 705 ff.) geregelte Recht der BGB-Gesellschaft, in dem viele Bestimmungen Ausdruck überholter Vorstellungen sind.
Der rechtsfähige Verein ist eine juristische Person und als solche vom Wechsel der Mitglieder unabhängig. Sein Zweck soll die Einzelpersönlichkeit der Mitglieder überdauern. Der Verein besteht deshalb auch weiter, wenn ein oder mehrere Mitglieder ausscheiden. Auch ein vollständiger Mitgliederwechsel ist grundsätzlich zulässig.
Zu den Vereinigungsarten, die auf den eingetragenen Verein zurückzuführen und deshalb ebenfalls juristische Personen sind, gehören u. a. die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, obwohl beide als Gesellschaften bezeichnet werden.
Die juristische Person, wie z. B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, kann auch dann noch bestehen, wenn nur ein Mitglied vorhanden ist. Das bedeutet z. B., dass eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH weiterbesteht, wenn sich die Anteile auf Grund des Ausscheidens der anderen Gesellschafter in einer Person vereinigen. Eine GmbH und eine AG können sogar als Einmann-Gesellschaft gegründet werden (vgl. dazu Rn. 815 ff.). Daran zeigt sich, dass das Gesellschaftsrecht nicht nur das Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter regelt, sondern darüber hinaus bestimmte Organisationsformen zur Verfügung stellt, deren sich auch Einzelpersonen bedienen können.
23
Fraglich ist, ob es eine Einmann-Personengesellschaft (Einpersonengesellschaft) geben kann. Während die Gründung einer Personengesellschaft mit nur einer Person nach geltendem Recht nicht möglich ist, wird die Einmann-Personengesellschaft als Fortsetzungs- oder Liquidationsgesellschaft zur Diskussion gestellt und von manchen bejaht (vgl. dazu § 140 Abs. 1 S. 2 HGB). Weimar[2] verweist in diesem Zusammenhang auf die EWIV-Regelung des europäischen Gesellschaftsrechts, nach der eine EWIV mit nur einem Gesellschafter grundsätzlich bestehen kann. Gegen die Möglichkeit einer Einpersonengesellschaft sprechen allerdings die Gesetzesmaterialien zu § 140 Abs. 1 S. 2 HGB.[3]
24
Juristische Personen sind soziale Organisationen, denen die Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt, damit sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können. Die juristischen Personen sind also selbst rechtsfähig. Ihre Rechte und Pflichten sind ihre eigenen und nicht diejenigen der ihr angehörenden natürlichen Personen.
Eigentümer des Grundstücks, auf dem die „Europäische Erdöl-Aktiengesellschaft“ eine Raffinerie betreibt, ist die Aktiengesellschaft als juristische Person, wenn sie das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, und nicht die Aktionäre oder der Vorstand der Aktiengesellschaft.
Die Schaffung der Rechtsfigur „juristische Person“ war notwendig, um einen selbstständigen juristischen Zuordnungspunkt für Rechte und Pflichten zu schaffen, die nicht einer natürlichen Person zugeordnet sind. Mit der juristischen Person werden Organisationsformen ermöglicht, die für den Rechtsverkehr in einer modernen Industriegesellschaft unerlässlich sind.
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Man unterscheidet zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Bund, Ländern, Gemeinden, Kreisen, und den juristischen Personen des Privatrechts. Zu Letzteren gehören u. a.: eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der wirtschaftliche Verein.
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Die Rechtsfähigkeit erwerben juristische Personen erst mit der Eintragung in ein staatliches Register (Vereinsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister) oder durch staatliche Verleihung, wie z. B. der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Allein der Erwerb der Rechtsfähigkeit setzt die juristische Person allerdings noch nicht in den Stand, im Rechtsverkehr zu handeln, wie z. B. einen Kaufvertrag abschließen zu können. Eine juristische Person kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von natürlichen Personen handeln, die die Organe der juristischen Person bilden. Organe, die diesen Zweck erfüllen, sind z. B. der Vorstand eines eingetragenen Sportvereins und der Vorstand einer Aktiengesellschaft.
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Die Organe können außerdem der Willensbildung innerhalb der juristischen Person dienen. Einen solchen Zweck hat z. B. die Mitgliederversammlung eines Sportvereins oder die Mitgliederversammlung (auch Hauptversammlung genannt) einer Aktiengesellschaft.
Organe der Aktiengesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).
Es gibt auch Organe, die eine Kontrollfunktion wahrnehmen.
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kontrolliert den Vorstand.
Das Verhalten der Organe einer juristischen Person wird nur der juristischen Person, nicht den handelnden Organwaltern zugerechnet. Die juristische Person handelt also selbst, wenn ihre Organe für sie handeln. Man kann sagen: Die juristische Person handelt durch ihre Organe.
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Die unmittelbaren privatrechtlichen Folgen des Handelns, im Wesentlichen der Erwerb von Rechten und Pflichten, treffen deshalb nur die juristische Person selbst. Den Gläubigern einer juristischen Person haftet nur deren Vermögen. Grundsätzlich haften die Mitglieder der juristischen Person nicht mit ihrem Privatvermögen. Während die juristischen Personen die Rechtsfähigkeit auf Grund eines konstitutiven Staatsaktes, der Eintragung in ein Register, erwerben, erlangen Personengesellschaften, wie die Personenhandelsgesellschaften, die Partnerschaftsgesellschaften und die Außengesellschaften bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit ohne staatliche Mitwirkung. Dies wird allerdings durch die Haftungsregeln kompensiert[4]. Während die Mitglieder einer juristischen Person das Haftungsprivileg genießen, also für Verbindlichkeiten der juristischen Person nicht mit ihrem Privatvermögen einstehen müssen, haften die Gesellschafter der Personengesellschaften grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen.
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Grundsätzlich können auch juristische Personen, wie z. B. eine Aktiengesellschaft, Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Allerdings ist diese Rechtsträgerschaft inhaltlich begrenzt. Die Begründung dafür ergibt sich aus dem Entstehungsgrund, nämlich der Ableitung des Persönlichkeitsschutzes aus Art. 1 und 2 GG zur Ausfüllung einer Lücke. Nach Ansicht des BGH[5] ist eine Ausdehnung der Schutzwirkung des Persönlichkeitsrechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen nur insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist der Fall, wenn juristische Personen in ihrem „sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden“[6].
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