Grundkurs Öffentliches Recht 2 - Hans-Jürgen Papier - E-Book

Grundkurs Öffentliches Recht 2 E-Book

Hans-Jürgen Papier

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Beschreibung

Der "Grundkurs Öffentliches Recht" ist auf zwei Bände angelegt. Im ersten Band werden die Grundlagen des (öffentlichen) Rechts und das Recht der Staatsorganisation behandelt, der vorliegende zweite Band beschäftigt sich mit den Grundrechten. Dem Leser wird ein erster Zugriff auf das Rechtsgebiet der Grundrechte verschafft und eine Grundlage für das weitere Studium mitgegeben. Eine Überfrachtung mit Details und Rechtsprechungsinhalten wird bewusst vermieden. Die Darstellungen beschränken sich auf die wesentlichen juristischen Fragen, wie sie von den Studierenden im Rahmen der in den Anfangssemestern zu erbringenden Leistungsnachweise verlangt werden. Auf ausschweifende allgemeine Ausführungen wird möglichst verzichtet, um das Augenmerk von Beginn an auf spezifisch juristische Gehalte zu lenken. Wichtige und schwierige Grundrechtsprüfungen werden anhand von Beispielsfällen veranschaulicht, bei deren Lösung auf eine klare Strukturierung der Subsumtionsschritte geachtet wird. Der "Grundkurs Öffentliches Recht" richtet sich zunächst an Studierende der Anfangssemester, die sich in das Staats- und Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einarbeiten möchten. Zugleich kann er aufgrund der Straffung des Stoffes und der Auswahl vor allem prüfungsrelevanter Fragen aber auch Examenskandidaten nahegelegt werden, die ihr vorhandenes Wissen zügig auffrischen möchten. Weiterführende Literatur- und Rechtsprechungshinweise erfolgen mit Bedacht, um eine gezielte Vertiefung zu ermöglichen.  

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Grundkurs Öffentliches Recht 2

Grundrechte

Hans-Jürgen Papier/Christoph Krönke

5., neu bearbeitete Auflage

www.cfmueller.de

Autoren

Professor em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier ist entpflichteter Universitätsprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Bis zu seiner Emeritierung im Jahr 2011 war er dort Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht sowie Öffentliches Sozialrecht. Prof. Papier war von 1998 bis 2010 Richter des Bundesverfassungsgerichts, zunächst dessen Vizepräsident, ab 2002 dann Präsident.

Professor Dr. Christoph Krönke ist Universitätsprofessor und Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Nachhaltigkeits- und Technologierecht an der Universität Bayreuth. Von 2020 bis 2023 war er Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Bis zu seiner Habilitation im Jahr 2020 war er akademischer Rat am Lehrstuhl von Prof. Dr. Martin Burgi an der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2013 wurde er mit einer von Prof. Papier betreuten Arbeit zur „Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ promoviert.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8845-8

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

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Vorwort

Die ersten vier Auflagen unseres „Grundkurses Öffentliches Recht“ wurden ausweislich der anhaltend positiven Rückmeldungen gerade aus dem Kreise der Studierenden durchweg wohlwollend aufgenommen. Sehr gerne legen wir daher nun die vierte Aktualisierung und Überarbeitung des Grundrechte-Bandes vor, die uns in Anbetracht der seit Erscheinen der vierten Auflage im Herbst 2020 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend geboten erscheint. Die umfangreichsten Änderungen haben wir im Zusammenhang mit dem neuen dritten Teil des Lehrbuchs vorgenommen, der sich dem europäischen Grundrechtsschutz widmet – genauer: den Grundrechten der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), einschließlich ihrer Bezüge zur deutschen Rechtsordnung und zum deutschen System des Grundrechtsschutzes. In einer immer enger zusammengerückten Europäischen Union, eingebunden in das Menschenrechtsschutzsystem der EMRK, lässt sich über Grundrechtsschutz heute kaum mehr unabhängig von jenen Regimes nachdenken. Auch eine Einführung in die Grundrechte des Grundgesetzes muss unseres Erachtens daher berücksichtigen, welche Rechte die EMRK und die Grundrechtecharta gewährleisten, und wie sie sich zu den Gewährleistungen des Grundgesetzes verhalten.

Insgesamt haben wir freilich darauf geachtet, die Ausführungen weiterhin sehr schlank zu halten, um den Studierenden in den Anfangssemestern, aber auch den Examenskandidaten klare Linien in dem bisweilen bestehenden „Dickicht“ von Grundrechtsdogmatik und -rechtsprechung aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich insbesondere auch, weshalb sich in unserem Grundkurs – wie schon in den ersten vier Auflagen – keine gesonderten Darstellungen zur Privatschulfreiheit (Art. 7 GG), zum Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit und der Auslieferung (Art. 16 GG) sowie zum Petitionsrecht (Art. 17 GG) finden. Unbeschadet der praktischen Bedeutung jener Grundrechte spielen diese in der juristischen Ausbildung kaum eine Rolle. Abgesehen von einzelnen Hinweisen auf jene Bestimmungen haben wir daher auf umfassendere Darstellungen verzichtet, um dem Leitsatz der Studienbücher des Verlages („Jura auf den Punkt gebracht“) weiterhin treu zu bleiben.

Bedanken dürfen wir uns vor allem bei Herrn Tim Klein für die sorgsame Aufbereitung des Rechtsprechungsmaterials und die zahlreichen konstruktiven Vorschläge für Ergänzungen und Verbesserungen. Ebenfalls zu danken ist Frau Luise Grebner für die kritische Durchsicht des Fußnotenapparats. Darüber hinaus profitieren wir stets auch von dem Feedback und den Anmerkungen aufmerksamer Leser, denen an dieser Stelle ebenfalls Dank gebührt.

München/Bayreuth, im Frühjahr 2024 Hans-Jürgen Papier

Christoph Krönke

Vorwort zur ersten Auflage

Der auf zwei Teilbände angelegte „Grundkurs Öffentliches Recht“ geht auf die vorlesungsbegleitenden Materialien zu der gleichnamigen, auf je zwei Semester verteilten Lehrveranstaltung zurück, die die Autoren an der Ludwig-Maximilians-Universität München seit dem Sommersemester 2010 fortwährend angeboten beziehungsweise unterstützend begleitet haben – der Autor Papier als Veranstalter, der Autor Krönke als sein wissenschaftlicher Mitarbeiter. Der anhaltende rege Zuspruch, den die Materialien von Seiten der Studierenden erfahren haben, hat die Verfasser dazu veranlasst, den „Grundkurs Öffentliches Recht“ trotz der bekanntlich bestehenden Fülle des Angebots an verfassungsrechtlichen Lehr- und Studienbüchern zu veröffentlichen. Obwohl dazu eine umfassende Neubearbeitung der Lehrmaterialien erforderlich gewesen ist, wird an deren Konzeption prinzipiell festgehalten.

Zu danken ist daher in erster Linie den Teilnehmern der Grundkurse selbst, die durch ihr Interesse an den behandelten Themen und ihre wertvollen, teils auch kritischen Anmerkungen zu den vorlesungsbegleitenden Materialien wichtige Beiträge zu deren steter Verbesserung und Überarbeitung geleistet haben. Dank gilt vor allem aber Frau Corinna Aschenbrenner, die sowohl das Ausgangsmaterial als auch das fertige Manuskript eingehend und sorgfältig durchgesehen hat.

Anregungen und Kritik sind per Email an [email protected] jederzeit willkommen.

Tutzing/München, im Januar 2012        Hans-Jürgen Papier

Christoph Krönke

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Vorwort zur ersten Auflage

 Abkürzungsverzeichnis

 Zur Arbeit mit dem „Grundkurs Öffentliches Recht“

 1. TeilGrundlagen

  § 1Der Begriff der Grundrechte und ihre Rechtsquellen

   A.Begriffliches: Grundrechte, Menschenrechte, Bürgerrechte6 – 9

   B.Die Grundrechte im Sinne des Grundgesetzes10 – 13

   C.Die Grundrechte der Landesverfassungen14 – 16

   D.Internationale und europäische Grund- und Menschenrechte17 – 19

  § 2Die Geschichte der Menschen- und Grundrechte

   A.Historisch-geistesgeschichtliche Wurzeln20

   B.Die Positivierungen in den Rechteerklärungen Nordamerikas und Frankreichs21

   C.Spätere Positivierung in Deutschland22

   D.Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung23

   E.Die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes24

   F.Entwicklungen auf internationaler Ebene25, 26

  § 3Interpretation und Funktionen der Grundrechte

   A.Notwendigkeit und Eigenart der Grundrechtsinterpretation27 – 30

   B.Die Grundrechtsfunktionen als wesentliche Ergebnisse der Grundrechtsinterpretation31 – 59

    I.Abwehrrechte – status negativus34 – 38

    II.Leistungs-, Teilhabe-, und Verfahrensrechte, Schutzpflichten – status positivus39 – 51

     1.Leistungsrechte40, 41

     2.Teilhaberechte42

     3.Schutzpflichten43 – 48

     4.Verfahrensrechte49 – 51

      a)Die speziellen Verfahrensgrundrechte50

      b)Die Anforderungen der materiellen Grundrechte an das Verfahrensrecht51

    III.Teilnahmerechte – status activus52

    IV.Einrichtungsgarantien53 – 55

     1.Institutsgarantien54

     2.Institutionelle Garantien55

    V.Objektive Wertordnung56 – 58

    VI.Grundpflichten – status passivus59

  § 4Verfahrensrechtliche Grundlagen

   A.Grundrechtsschutz in gerichtlichen Verfahren60, 61

   B.Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG61 – 90

    I.Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde64 – 80

     1.Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts64

     2.Beschwerdefähigkeit65

     3.Prozessfähigkeit66, 67

     4.Beschwerdegegenstand68

     5.Beschwerdebefugnis69 – 75

      a)Möglichkeit der Rechtsverletzung70

      b)Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit71 – 75

       aa)Eigene Betroffenheit71, 72

       bb)Gegenwärtige Betroffenheit73

       cc)Unmittelbare Betroffenheit74, 75

     6.Rechtswegerschöpfung76, 77

     7.Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde78, 79

     8.Form und Frist80

    II.Begründetheit der Verfassungsbeschwerde81 – 88

     1.Prüfungsmaßstab82 – 86

      a)Das Verfassungsrecht des Bundes als Prüfungsmaßstab82

      b)Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde83 – 86

     2.Prüfungsumfang87, 88

    III.Entscheidung89, 90

 2. TeilAllgemeine Grundrechtslehren

  § 5Grundrechtsberechtigung

   A.Natürliche Personen als Grundrechtsberechtigte92 – 100

    I.Persönliche Grenzen der Grundrechtsberechtigung: „Deutschengrundrechte“93 – 95

    II.Zeitliche Grenzen der Grundrechtsberechtigung96 – 98

     1.Grundrechtsberechtigung des Nasciturus97

     2.Grundrechtsberechtigung nach dem Tod98

    III.Die Problemkreise der Grundrechtsmündigkeit99, 100

   B.Juristische Personen als Grundrechtsberechtigte, Art. 19 Abs. 3 GG101 – 113

    I.Juristische Personen102 – 104

    II.„Inländische“ juristische Personen105, 106

    III.Wesensmäßige Anwendbarkeit107 – 113

     1.Anknüpfung an natürliche Eigenschaften des Menschen108

     2.Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen109 – 113

   C.Grundrechtsverzicht, Grundrechtsverwirkung114 – 116

    I.Grundrechtsverzicht114, 115

    II.Grundrechtsverwirkung116

  § 6Grundrechtsbindung

   A.Grundrechtsbindung des Staates117 – 128

    I.Die Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt im Inland118 – 122

     1.Handeln sog. Beliehener119

     2.Handeln der Verwaltung in den Formen des Privatrechts120 – 122

    II.Sonderfall: Grundrechtsbindung im Ausland123

    III.Grundrechtsbindungen im Anwendungsbereich des Unionsrechts124 – 128

   B.Grundrechtsbindung Privater129 – 133

    I.Unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte129, 130

    II.Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte131 – 133

  § 7Die Systematik der Grundrechtsprüfung

   A.Freiheitsrechte136 – 168

    I.Schutzbereich137 – 139

     1.Sachlicher Schutzbereich138

     2.Persönlicher Schutzbereich139

    II.Eingriff140 – 147

     1.Klassischer Eingriffsbegriff142, 143

     2.Moderner Eingriffsbegriff144, 145

     3.Einschränkung des modernen Eingriffsbegriffs durch Zurechnungskriterien146, 147

    III.Rechtfertigung148 – 168

     1.Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken“)149 – 154

      a)Grundrechte mit verfassungsunmittelbaren Schranken150

      b)Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt151, 152

      c)Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte153, 154

     2.Verfassungsrechtliche Grenzen der Beschränkungsmöglichkeiten („Schranken-Schranken“)155 – 168

      a)Grundrechtseingriffe durch formelle Gesetze156 – 166

       aa)Formelle Verfassungsmäßigkeit157

       bb)Materielle Verfassungsmäßigkeit158 – 166

        (1)Grundsatz der Verhältnismäßigkeit159 – 165

        (2)Sonstige materiell-verfassungsrechtliche Vorgaben166

      b)Grundrechtseingriffe durch Maßnahmen der Exekutive und der Judikative167, 168

    IV.Die Prüfung eines Freiheitsrechts im Überblick168

   B.Gleichheitsgrundrechte170

 3. TeilEuropäischer Grundrechtsschutz

  § 8Grundlagen des europäischen Grundrechtsschutzes

   I.Bedeutung und Entwicklung der europäischen Grundrechtsregimes171 – 173

   II.Wesentliche Unterschiede zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes, der EMRK und der GRCh174 – 177

   III.Inhaltliche Wechselwirkungen zwischen den nationalen, unionalen und EMRK-Grundrechten178

  § 9Völkerrechtlicher Grundrechtsschutz: EMRK

   I.Bedeutung der EMRK in der deutschen Rechtsordnung179, 180

   II.Besonderheiten des Grundrechtsschutzes unter der EMRK181 – 184

    1.Grundrechtsdogmatik der EMRK181, 182

    2.Einzelgrundrechte der EMRK183, 184

   III.Rechtsschutz vor dem EGMR: Individualbeschwerde185

  § 10Unionsrechtlicher Grundrechtsschutz: GRCh

   I.Bedeutung der GRCh in der deutschen Rechtsordnung186

   II.Besonderheiten des Grundrechtsschutzes unter der GRCh187 – 192

    1.Grundrechtsdogmatik der GRCh187 – 190

    2.Einzelgrundrechte der GRCh191, 192

   III.Unionsgrundrechte der GRCh vor dem Bundesverfassungsgericht193

 4. TeilDie einzelnen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte

  § 11Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

   A.Grundsätzliches zum Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG195 – 197

   B.Sachlicher Schutzbereich198, 199

   C.Eingriff200 – 205

    I.Schutz der höchstpersönlichen Güter vor besonders intensiven Eingriffen202, 203

    II.Gewährleistung rechtsstaatlicher und sozialstaatlicher Mindeststandards204

    III.Schutz des werdenden Menschen205

   D.Rechtfertigung206

  § 12Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

   A.Sachlicher Schutzbereich207 – 209

   B.Eingriff210

   C.Rechtfertigung211, 212

  § 13Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

   A.Sachlicher Schutzbereich213 – 221

    I.Schutz der eigenen Identität und Individualität216

    II.Schutz des Privatlebens217

    III.Schutz der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit218

    IV.Schutz der informationellen Selbstbestimmung219

    V.Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme220, 221

   B.Eingriff222

   C.Rechtfertigung223 – 226

  § 14Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)

   A.Sachliche Schutzbereiche227 – 230

    I.Recht auf Leben228

    II.Recht auf körperliche Unversehrtheit229, 230

   B.Eingriff231 – 233

    I.Recht auf Leben232

    II.Recht auf körperliche Unversehrtheit233

   C.Rechtfertigung234 – 236

    I.Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG234, 235

    II.Rechtfertigung durch Einwilligung des Betroffenen236

  § 15Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 104 GG)

   A.Sachlicher Schutzbereich237 – 239

   B.Eingriff240, 241

   C.Rechtfertigung242 – 247

    I.Freiheitsbeschränkungen, Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG243 – 245

    II.Freiheitsentziehungen, Art. 104 Abs. 2-4 GG246, 247

  § 16Das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG u.a.)

   A.Grundsätzliches zu den Gleichheitsgrundrechten248 – 251

   B.Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung252 – 256

    I.Zwei Personengruppen, die sich unter einen gemeinsamen Oberbegriff fassen lassen253

    II.Maßnahmen der öffentlichen Gewalt254

    III.Zurechnung der Maßnahmen zu demselben Hoheitsträger255

    IV.Rechtserhebliche unterschiedliche Behandlung256

   C.Rechtfertigung257 – 266

    I.Allgemeine Anforderungen an die Rechtfertigung nach Art. 3 Abs. 1 GG257 – 263

     1.Maßstabsbildung nach der Intensität der Ungleichbehandlung258 – 260

     2.Bestimmung und Anwendung des Maßstabs261 – 263

    II.Besondere Anforderungen der Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 GG264 – 266

   D.Rechtsfolgen eines Gleichheitsverstoßes267, 268

   E.Die Prüfung eines Gleichheitsgrundrechts im Überblick269

  § 17Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG u.a.)

   A.Grundsätzliches zu Art. 4 GG270

   B.Schutzbereiche271 – 284

    I.Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG271 – 283

     1.Sachliche Schutzbereiche271 – 280

      a)Die Begriffe des Glaubens, der Religion und der Weltanschauung272, 273

      b)Der Begriff des Gewissens274, 275

      c)Reichweite der sachlichen Schutzbereiche276 – 278

      d)Negative Freiheiten279

      e)Schutzpflichten des Staates280

     2.Persönlicher Schutzbereich281 – 283

    II.Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Art. 4 Abs. 3 GG284

   C.Eingriff285

   D.Rechtfertigung286, 287

  § 18Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)

   A.Grundsätzliches zu den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG288, 289

   B.Schutzbereiche290 – 319

    I.Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG290 – 295

     1.Meinung291 – 293

     2.Äußerung oder Verbreitung in Wort, Bild und Schrift294, 295

    II.Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG296 – 299

     1.Allgemein zugängliche Informationsquellen297, 298

     2.Unterrichtung299

    III.Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG300 – 308

     1.Presse301 – 304

     2.Reichweite des sachlichen Schutzbereichs305, 306

     3.Abgrenzung zur Meinungsfreiheit307

     4.Persönlicher Schutzbereich308

    IV.Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG309 – 318

     1.Rundfunk310 – 313

     2.Reichweite des sachlichen Schutzbereichs314

     3.Der objektiv-rechtliche Gehalt der Rundfunkfreiheit315, 316

     4.Abgrenzung zur Meinungsfreiheit und zur Pressefreiheit317

     5.Persönlicher Schutzbereich318

    V.Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG319

   C.Eingriff320

   D.Rechtfertigung321 – 330

    I.Schranken321 – 326

     1.Allgemeine Gesetze, Art. 5 Abs. 2 Var. 1 GG322 – 325

     2.Recht des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre, Art. 5 Abs. 2 Var. 2 und 3 GG326

    II.Schranken-Schranken327 – 330

  § 19Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

   A.Schutzbereiche332 – 346

    I.Kunstfreiheit332 – 342

     1.Der verfassungsrechtliche Kunstbegriff333 – 338

      a)Formaler Kunstbegriff336

      b)Materialer Kunstbegriff337

      c)Offener Kunstbegriff338

     2.Reichweite des Schutzbereichs339 – 341

     3.Verhältnis zu den Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG342

    II.Wissenschaftsfreiheit343 – 346

     1.Wissenschaft343

     2.Reichweite des sachlichen Schutzbereichs344, 345

     3.Persönlicher Schutzbereich346

   B.Eingriff347

   C.Rechtfertigung348 – 351

  § 20Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)

   A.Schutzbereiche352 – 360

    I.Schutz der Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG353 – 359

     1.Schutz der Ehe353 – 357

      a)Der (normgeprägte) Begriff der Ehe353, 354

      b)Reichweite des sachlichen Schutzbereichs355

      c)Objektiv-rechtliche Gehalte des Art. 6 Abs. 1 GG: Institutsgarantie und wertentscheidende Grundsatznorm356, 357

     2.Schutz der Familie358, 359

    II.Elternrecht, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG360

   B.Eingriff361, 362

   C.Rechtfertigung363 – 366

    I.Beschränkungen des Ehe- und Familienschutzes, Art. 6 Abs. 1 GG363

    II.Beschränkungen des Elternrechts, Art. 6 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG364 – 366

  § 21Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

   A.Grundsätzliches zur Versammlungsfreiheit367

   B.Schutzbereich368 – 377

    I.Sachlicher Schutzbereich368 – 376

     1.Versammlung369 – 372

      a)Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen370

      b)Zweck der Zusammenkunft371, 372

     2.Friedlichkeit und Waffenlosigkeit der Versammlung373, 374

     3.Reichweite des sachlichen Schutzbereichs375

     4.Verhältnis der Versammlungsfreiheit zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG376

    II.Persönlicher Schutzbereich377

   C.Eingriff378

   D.Rechtfertigung379 – 381

  § 22Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)

   A.Grundsätzliches zu Art. 9 GG382

   B.Schutzbereiche383 – 390

    I.Allgemeine Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG383 – 387

     1.Vereine und Gesellschaften (= Vereinigungen)383, 384

     2.Persönlicher Schutzbereich385

     3.Reichweite des sachlichen Schutzbereichs386, 387

    II.Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG388 – 390

     1.Koalitionen388

     2.Persönlicher Schutzbereich389

     3.Reichweite des sachlichen Schutzbereichs390

   C.Eingriff391, 392

   D.Rechtfertigung393 – 395

    I.Allgemeine Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG393

    II.Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG394, 395

  § 23Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

   A.Sachlicher Schutzbereich396 – 402

    I.Briefgeheimnis398

    II.Postgeheimnis399, 400

    III.Fernmeldegeheimnis401, 402

   B.Eingriff403

   C.Rechtfertigung404

  § 24Freizügigkeit (Art. 11 GG)

   A.Sachlicher Schutzbereich405, 406

   B.Eingriff407

   C.Rechtfertigung408

  § 25Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

   A.Grundsätzliches zur Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG409, 410

   B.Schutzbereich411 – 421

    I.Sachlicher Schutzbereich411 – 420

     1.Wahl und Ausübung des Berufes412 – 418

      a)Beruf412 – 416

      b)Reichweite des sachlichen Schutzbereichs417, 418

     2.Wahl des Arbeitsplatzes419

     3.Wahl der Ausbildungsstätte420

    II.Persönlicher Schutzbereich421

   C.Eingriff422

   D.Rechtfertigung423 – 433

    I.Schranken423, 424

    II.Schranken-Schranken425 – 433

     1.Berufsausübungsregelungen427, 428

     2.Berufswahlregelungen429 – 433

      a)Subjektive Berufswahlregelungen430, 431

      b)Objektive Berufswahlregelungen432, 433

  § 26Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

   A.Schutzbereich434 – 439

    I.Sachlicher Schutzbereich434 – 438

     1.Wohnung435, 436

     2.Sachliche Reichweite des Schutzbereichs437

     3.Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht438

    II.Persönlicher Schutzbereich439

   B.Eingriff440

   C.Rechtfertigung441 – 447

    I.Rechtfertigung von Durchsuchungen, Art. 13 Abs. 2 GG442, 443

    II.Rechtfertigung von technischen Überwachungen, Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG444 – 446

    III.Rechtfertigung von sonstigen Eingriffen, Art. 13 Abs. 7 GG447

  § 27Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)

   A.Grundsätzliches zu Art. 14 GG448 – 450

   B.Sachlicher Schutzbereich451 – 453

    I.Eigentum451, 452

    II.Reichweite des sachlichen Schutzbereichs453

   C.Eingriff454

   D.Rechtfertigung455 – 475

    I.Die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignungen456 – 461

     1.Frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts456

     2.Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts457 – 461

    II.Rechtfertigung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG462 – 464

    III.Rechtfertigung von Enteignungen, Art. 14 Abs. 3 GG465 – 470

     1.Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit, Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG466, 467

     2.Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG468

     3.Bestimmung der Entschädigung unter gerechter Abwägung, Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG469

     4.Verhältnismäßigkeit der Enteignung470

    IV.Sonstige Eingriffe und ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung471 – 475

     1.Anwendungs- und Vollzugsakte von Inhalts- und Schrankenbestimmungen472

     2.Enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe473 – 475

  § 28Asylrecht (Art. 16a GG)

   A.Grundsätzliches zu Art. 16a GG476, 477

   B.Schutzbereich478 – 480

    I.Sachlicher Schutzbereich478, 479

    II.Persönlicher Schutzbereich480

   C.Eingriff481

   D.Rechtfertigung482

  § 29Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)

   A.Grundsätzliches zu Art. 19 Abs. 4 GG483, 484

   B.Sachlicher Schutzbereich485 – 490

    I.Öffentliche Gewalt486, 487

    II.Rechtsverletzung488

    III.Offenstehen des Rechtswegs489, 490

   C.Eingriff491

   D.Rechtfertigung492

  § 30Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

   A.Sachlicher Schutzbereich493 – 496

    I.Richter494

    II.Gesetzlich495, 496

     1.Gesetzliche Zuständigkeit des Richters495

     2.Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters496

   B.Eingriff497 – 500

   C.Rechtfertigung501

  § 31Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

   A.Sachlicher Schutzbereich502 – 504

    I.Rechtliches Gehör503

    II.Vor Gericht504

   B.Eingriff505

   C.Rechtfertigung506

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Die im Folgenden aufgeführten Abkürzungen sind (vor allem) im juristischen Schrifttum üblich und werden größtenteils auch im Rahmen der beiden Grundkurs-Bände gebraucht:

a.A.

andere Ansicht

AbgG

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz)

Abs.

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.F.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft oder Amtsgericht

AO

Abgabenordnung

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

Art.

Artikel

AtomG

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)

Aufl.

Auflage

BAG

Bundesarbeitsgericht

BauGB

Baugesetzbuch

BayGO

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

BayVerfGH

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

BayVerfGHE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Bd.

Band

Begr.

Begründer

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BGHZ

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BSG

Bundessozialgericht

BV

Verfassung des Freistaates Bayern

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

BVerfGK

Amtliche Sammlung ausgewählter Entscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

BWahlG

Bundeswahlgesetz

BWahlO

Bundeswahlordnung

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselben

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

EG

Europäische Gemeinschaft

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einl. ALR PR

Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten

EMRK

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention)

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EuZBLG

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

f.

folgende Seite

ff.

folgende Seiten

FG

Finanzgericht

FGO

Finanzgerichtsordnung

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GOBRat

Geschäftsordnung des Bundesrates

GOBReg

Geschäftsordnung der Bundesregierung

GOBT

Geschäftsordnung des Bundestages

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

i.a.R.

in aller Regel

i.d.R.

in der Regel

i.e.

das heißt (lat. id est)

i.e.S.

im engeren Sinne

IGH

Internationaler Gerichtshof

IntVG

Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz)

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

i.w.S.

im weiteren Sinne

i.S.v.

im Sinne von

JA

Juristische Arbeitsblätter

Jura

Juristische Ausbildung

JuS

Juristische Schulung

JZ

Juristenzeitung

Kammerbeschl.

Kammerbeschluss

LAG

Landesarbeitsgericht

lat.

lateinisch

LG

Landgericht

lit.

Buchstabe (lat. littera)

LSG

Landessozialgericht

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

Neudr.

Neudruck

n.F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Nr.

Nummer

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NVwZ-RR

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

PAG

Polizeiaufgabengesetz Bayern

PartG

Gesetz über die politischen Parteien

PUAG

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Rn.

Randnummer

RStV

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)

S.

Satz (bei der Zitierung von Rechtsnormen) oder Seite(n) (bei der Zitierung von Literatur oder Entscheidungen)

SG

Sozialgericht

SGG

Sozialgerichtsgesetz

SJZ

Süddeutsche Juristenzeitung

StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

StGH

Staatsgerichtshof

StPO

Strafprozessordnung

str.

streitig

StVG

Straßenverkehrsgesetz

StVO

Straßenverkehrsordnung

u.a.

unter anderem

UAbs.

Unterabsatz

Urt.

Urteil

u.U.

unter Umständen

v.a.

vor allem

VersammlG

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

WahlprüfG

Wahlprüfungsgesetz

WRV

Weimarer Reichsverfassung

ZaöRV

Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

z.B.

zum Beispiel

ZJS

Zeitschrift für das Juristische Studium (verfügbar unter www.zjs-online.com)

ZPO

Zivilprozessordnung

Zur Arbeit mit dem „Grundkurs Öffentliches Recht“

1

Die Heranführung an die Rechtswissenschaft im Allgemeinen und an das öffentliche Recht im Besonderen erfolgt in den ersten Semestern des rechtswissenschaftlichen Studiums über das Staats- und Verfassungsrecht, das in sämtlichen Bundesländern zu den Pflichtfächern in der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung gehört und den Gegenstand der beiden Bände „Grundkurs Öffentliches Recht“ bildet. Im ersten Band dieses „Grundkurses“ werden dabei die Grundlagen des (öffentlichen) Rechts und das Recht der Staatsorganisation behandelt, der vorliegende zweite Band beschäftigt sich mit den Grundrechten.

2

Die Auseinandersetzung mit dem Staats- und Verfassungsrecht, insbesondere mit den Grundrechten, ist zu Beginn des Studiums gleichermaßen notwendig – das Staats- und Verfassungsrecht bildet die Grundlage aller Rechtsgebiete, nicht nur des öffentlichen Rechts –, aber auch anspruchsvoll: Die Normen des Verfassungsrechts – allen voran die Grundrechtsbestimmungen – sind in hohem Maße abstrakt gefasst und konkretisierungsbedürftig und für den Anfänger daher nicht in gleichem Maße „griffig“ wie etwa die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder des Strafgesetzbuchs (StGB). Sie sind indes, wie sich vor allem aus Art. 1 Abs. 3 GG ergibt, unmittelbar geltendes und anwendbares Recht, und die Erfassung der spezifisch juristischen Aspekte der Lösung von Grundrechtsfällen fällt gerade in den Anfangssemestern schwer, zumal die Vermittlung grundlegender juristischer Arbeitsmethoden erst im Laufe jener Anfangszeit erfolgen soll und ihre Beherrschung somit nicht schon vorausgesetzt werden kann. Diese Umstände sorgen insgesamt dafür, dass dem Studienanfänger der Einstieg in das öffentliche Recht nicht selten schwerer fällt als die Beschäftigung mit dem Zivilrecht und dem Strafrecht.

3

Diesen Schwierigkeiten soll im Rahmen dieses Grundkurses in folgender Weise begegnet werden: Der „Grundkurs Öffentliches Recht“ nimmt die Bezeichnung der Reihe („Start ins Rechtsgebiet“) sowie den Leitsatz sämtlicher Studienbücher des Verlags („Jura auf den Punkt gebracht“) beim Wort. Den Lesern soll ein erster Zugriff auf das Rechtsgebiet der Grundrechte verschafft und eine Grundlage für das weitere Studium mitgegeben werden. Daher wird eine Überfrachtung mit Details und Rechtsprechungsinhalten, die bei einem solchen ersten Zugriff eher abschreckend wirkt, vermieden. Weiterführende Literatur- und Rechtsprechungshinweise erfolgen mit Bedacht, um eine gezielte Vertiefung zu ermöglichen – letztere Hinweise im Übrigen, wenn möglich, unter Angabe des Namens, der den Entscheidungen auf der von Axel Tschentscher herausgegebenen, überaus hilfreichen Seite www.verfassungsrecht.ch zugewiesen worden ist. Die Darstellungen werden auf die wesentlichen juristischen Fragen beschränkt, wie sie von den Studenten im Rahmen der in den Anfangssemestern zu erbringenden Leistungsnachweise ernstlich verlangt werden können; auf ausschweifende allgemeine Ausführungen soll dagegen möglichst verzichtet werden, um das Augenmerk von Beginn an auf spezifisch juristische Gehalte zu lenken. Wichtige und schwierige Grundrechtsprüfungen sollen schließlich anhand von Beispielsfällen veranschaulicht werden, bei deren Lösung auf eine klare Strukturierung der Subsumtionsschritte geachtet wird.

4

Der „Grundkurs Öffentliches Recht“ richtet sich daher zunächst an Studenten der Anfangssemester, die sich mit den beiden Bänden in das Staats- und Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einarbeiten möchten. Zugleich kann er aufgrund der Straffung des Stoffes und der Auswahl vor allem prüfungsrelevanter Fragen aber auch Examenskandidaten nahegelegt werden, die ihr vorhandenes Wissen zügig auffrischen möchten, zumal die Kenntnisse im Verfassungsrecht im Laufe des Studiums nicht erweitert, sondern allenfalls vertieft werden.

5

Schließlich sei noch eine vor allem an die Studienanfänger gerichtete Vorbemerkung erlaubt: Die Beschäftigung mit dem Staats- und Verfassungsrecht ist gewiss nicht nur notwendig und anspruchsvoll, sondern kann vor allen Dingen auch spannend sein. Als Grundlage unserer Rechtsordnung stellt das Staats- und Verfassungsrecht das rechtliche Ausgangsmaterial für die Auseinandersetzung mit zahlreichen grundlegenden politischen, gesellschaftlichen, rechtlichen und persönlichen Fragen der Gegenwart. Brisanz und Aktualität sind in diesem Rechtsgebiet daher garantiert.

1. TeilGrundlagen

§ 1Der Begriff der Grundrechte und ihre Rechtsquellen

A.Begriffliches: Grundrechte, Menschenrechte, Bürgerrechte

6

Die oftmals synonym verwendeten Begriffe der Menschenrechte, der Grundrechte und der Bürgerrechte haben sich im Laufe der neuzeitlichen Verfassungsgeschichte herausgebildet. Möchte man Klarheit in diese bis heute nicht ganz einheitliche Terminologie bringen, so lassen sich jenen Begriffen – jedenfalls nach dem in der deutschen Staatsrechtslehre herrschenden Verständnis – folgende Bedeutungen zuordnen:[1]

7

Unter den Menschenrechten versteht man die dem Menschen von Natur aus zustehenden, also dem Staat vorausliegenden, überpositiven Rechte. Der Begriff der Menschenrechte ist eng mit der neuzeitlichen Naturrechtslehre verknüpft und betont die Geltung jener Rechte unabhängig von ihrer positiv-rechtlichen Gewährleistung.

9

Als Bürgerrechte versteht man schließlich individuelle Rechte gegenüber dem Staat, die nicht allen Menschen, sondern nur den jeweiligen Bürgern einer staatlichen Gemeinschaft, also den Staatsbürgern, vorbehalten sind. Auch das Grundgesetz kennt entsprechende Rechte, die nur den „Deutschen“ im Sinne des Grundgesetzes (vgl. Art. 116 GG) eingeräumt sind.[3] Bisweilen werden mit dem Begriff der (Staats-)Bürgerrechte auch solche Rechte bezeichnet, die den Staatsbürgern Mitwirkungsbefugnisse in der staatlichen Gemeinschaft verleihen, insbesondere etwa das Wahlrecht (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) und der Zugang zu öffentlichen Ämtern (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG).[4]

B.Die Grundrechte im Sinne des Grundgesetzes

10

Von dem Begriff der Grundrechte im allgemeinen Sinne zu unterscheiden ist der grundgesetzliche Begriff der Grundrechte. Grundrechte im Sinne des Grundgesetzes sind die im ersten Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 1 bis 19 GG) geregelten subjektiv-öffentlichen Rechte. Die übrigen subjektiv-öffentlichen Rechte des Grundgesetzes, die außerhalb des ersten Abschnitts geregelt sind, bezeichnet man als sog. grundrechtsgleichen Rechte. Auch diese Rechte sind im materiellen Sinne Grundrechte.[5]

Unter einem subjektiv-öffentlichen Recht versteht man die einem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene „Rechtsmacht“, von einem Träger öffentlicher Gewalt ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.[6] Ein subjektives Recht ist demnach eine individuelleBerechtigung. „Subjektiv“ ist ein solches Recht insofern, als es dem Einzelnen personal zugeordnet, also „sein“ Recht ist. Gegenbegriff zum subjektiven Recht ist der Begriff des objektiven Rechts, mit dem die Gesamtheit der (in einer bestimmten Rechtsordnung) geltenden Rechtsnormen zusammengefasst wird. Das objektive Recht ist allerdings nicht als Gegensatz zum subjektiven Recht zu verstehen; vielmehr sind die subjektiven Rechte ein Ausschnitt des objektiven Rechts. Bedeutung hat das subjektive Recht insbesondere im Hinblick auf die (ihrerseits als Grundrecht zu qualifizierende) Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, die dem Einzelnen den Rechtsweg zu den Gerichten nicht bei jeder Verletzung objektiven Rechts eröffnet, sondern nur dann, wenn er darzulegen vermag, „in seinen Rechten“ verletzt zu sein.

11

Charakteristisch für die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes ist neben ihrem primär subjektiv-rechtlichen Gehalt vor allem ihre bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende, in Art. 1 Abs. 3 GG nochmals ausdrücklich bekräftigte unmittelbare Geltung. Als Verfassungsrechtsnormen entfalten die Grundrechte gegenüber jeder Form der Staatsgewalt auf allen Ebenen der Staatlichkeit eine umfassende rechtliche Bindungswirkung, die aufgrund der vergleichsweise hohen „formellen Geltungskraft“[7] des Grundgesetzes besonders stark ist.

Zur hohen formellen Geltungskraft des Grundgesetzes tragen verschiedene Faktoren bei. Wesentlich ist dabei insbesondere die aufgrund der in Art. 79 Abs. 2 und 3 GG aufgestellten formellen und materiellen Anforderungen an verfassungsändernde Gesetze erhöhteBestandsfestigkeit der grundgesetzlichen Bestimmungen; ferner der in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Vorrang des Grundgesetzes, mit dem die Normen des Grundgesetzes zur Rechtsquelle obersten Ranges und somit zum obersten Maßstab aller anderen Normen und sonstiger Hoheitsakte erhoben worden sind, sowie nicht zuletzt die Absicherung dieses besonderen Ranges durch ein starkes Bundesverfassungsgericht, welches im Rahmen seiner Zuständigkeiten (vgl. Art. 93 GG) die Einhaltung der grundgesetzlichen Vorgaben durch alle drei Staatsgewalten in vollem Umfang zu prüfen befugt ist.

12

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind daher nicht bloß unverbindliche Leitlinien oder rein objektiv-rechtliche Grundsätze, sondern verfassungsmäßige Rechtsnormen und Berechtigungen, auf die sich der Einzelne grundsätzlich berufen kann, wenn der Staat gegen sie verstößt. Das zentrale verfassungsprozessuale Instrument zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes ist dabei die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.[8]

13

Nicht nur der Grundrechtsbegriff, sondern auch der Begriff der Menschenrechte findet sich im Grundgesetz. In Art. 1 Abs. 2 GG „bekennt sich“ das Deutsche Volk „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Da jene unveräußerlichen Rechte zu größten Teilen bereits in den positivierten Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes enthalten sind, erfolgt die Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 GG in Gestalt der Grundrechte.[9] Erhebliche Bedeutung behält die Vorschrift allerdings, da sie „in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht [bildet], auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen“.[10]

C.Die Grundrechte der Landesverfassungen

14

Neben dem Grundgesetz enthalten auch die meisten Verfassungen der Länder grundrechtliche Gewährleistungen. Für die Grundrechte der Landesverfassungen stellt Art. 142 GG – insoweit als lex specialis zu Art. 31 GG – klar, dass diese in Kraft bleiben, sofern sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten. Dies ist dann der Fall, „wenn der Gewährleistungsbereich der jeweiligen Grundrechte und ihre Schranken einander nicht widersprechen“;[11] andernfalls wird das widersprechende Landesgrundrecht verdrängt.[12] Bei der Prüfung, ob eine Widerspruchsfreiheit im Einzelfall besteht, wird danach differenziert, ob das betreffende landesverfassungsrechtliche Grundrecht (1) inhaltsgleiche Gewährleistungen vorsieht oder ob es von den Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes abweicht und deren Gehalte (2) überschreitet oder gar (3) unterschreitet. Mit Blick auf (1) inhaltsgleiche Gewährleistungen ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da inhaltsgleiche Grundrechte „den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang“ regeln.[13] Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch dann, wenn „die Landesgrundrechte gegenüber dem Grundgesetz einen (2) weitergehenden Schutz oder auch einen (3) geringeren Schutz verbürgen“, sofern „das jeweils engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den Normbefehl enthält, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen“.[14] Problematisch kann eine über grundgesetzliche Schutzgehalte an sich zulässigerweise hinausgehende landesgrundrechtliche Gewährleistung – also im Fall (2) – vor allem in sogenannten mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen[15] werden, wenn sie nämlich gegenläufige, ihrerseits grundgesetzlich verbürgte Grundrechtspositionen einzuschränken droht. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob sich aus der Abwägung der beteiligten Bundesgrundrechte ein Spielraum für Regelungen ergibt, in dessen Rahmen sich das aus der Abwägung der beteiligten Landesgrundrechte folgende Ergebnis bewegt – dann bleiben die Landesgrundrechte anwendbar –, oder ob das landesgrundrechtliche Abwägungsergebnis außerhalb des bundesgrundrechtlichen Regelungsspielraums liegt – dann wird das entgegenstehende Landesgrundrecht insoweit verdrängt.

Beispiel:

Die Pilotengewerkschaft Cockpit e.V. erhob unter Berufung auf ihr Streikrecht nach Art. 29 Abs. 4 der Hessischen Verfassung (HV) Verfassungsbeschwerde zum Hessischen Staatsgerichtshof, nachdem ihr das Landesarbeitsgericht Ende 2015 die Durchführung eines Streiks gegen die Deutsche Lufthansa AG untersagt hatte.[16] Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, da etwaige Grundrechtsgehalte des Art. 29 Abs. 4 HV, die über die streikbezogenen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG hinausgingen, nach Ansicht des Staatsgerichtshofs jedenfalls wegen Art. 142 und Art. 31 GG verdrängt würden. Allein mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG wären etwaige Mehrgewährleistungen des Art. 29 Abs. 4 HV zwar für sich unproblematisch. Allerdings habe das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Streikdurchführung eine Abwägung der grundgesetzlichen Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), auf die sich Cockpit berufen konnte, mit der gegenläufigen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) der Lufthansa als der Arbeitgeberin zugrunde gelegt, die ein bundesverfassungsrechtlich eindeutiges Ergebnis liefere. Damit bleibe kein Raum für landesgrundrechtliche Mehrgewährleistungen zugunsten der Streikpartei. Denn: „Würde Art. 29 Abs. 4 HV ein über Art. 9 Abs. 3 GG hinausgehendes Streikrecht gewährleisten, beschränkte das landesverfassungsrechtliche Grundrecht die in Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Grundrechte der Arbeitgeber weitergehend als das bundesverfassungsrechtliche Komplementärgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG.“[17] Dies stünde im Widerspruch (zwar nicht zu Art. 9 Abs. 3 GG, wohl aber) zu Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG. – Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vermag allerdings zumindest in dieser Begründung nicht zu überzeugen.[18] Die bundesgrundrechtliche Abwägung produziert gerade keine abschließende Regelung des Streikrechts. Andernfalls hätte der Arbeitsgesetzgeber keinerlei Spielraum bei der Ausgestaltung des Streikrechts. Demgegenüber wird vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig die Ausgestaltungsbedürftigkeit der Koalitionsfreiheit und der daraus resultierende „weite Handlungsspielraum“ des Gesetzgebers zumal im Bereich des Arbeitskampfrechts betont.[19]

15

Als Maßstabsnormen kommen die Landesgrundrechte freilich nur vor den Landesverfassungsgerichten zum Zuge. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dagegen allein am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes und prüft die Grundrechte der Landesverfassungen daher nicht. Im Übrigen setzt die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht etwa voraus, dass sich der Beschwerdeführer zuvor erfolglos an das zuständige Landesverfassungsgericht gewandt hat. Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit bestehen vielmehr unabhängig voneinander.

16

Wenngleich den Landesgrundrechten daher prinzipiell eine vergleichsweise geringe praktische Bedeutung zukommt, so hat sich das Verhältnis zwischen Landesgrundrechten und Bundesrecht in der Rechtsprechung einiger Landesverfassungsgerichte dennoch als problematisch erwiesen, wenn eine Landesbehörde oder ein (Landes-)Gericht einfaches Bundesrecht anwendet. Die Landesbehörde bzw. das Gericht bleiben nämlich trotz jenes Vorrangs auch bei der Anwendung von Bundesrecht grundsätzlich an ihre Landesverfassung gebunden. In einer vieldiskutierten Entscheidung im Fall Honecker hatte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin angenommen, dass die in jenem Fall angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts am Maßstab der Landesgrundrechte zu messen waren, obgleich sie auf Bundesrecht, vornehmlich auf der StPO, beruhten.[20] Dagegen hatten der Bayerische Verfassungsgerichtshof sowie der Staatsgerichtshof des Landes Hessen eine solche Kontrolle wegen des Vorrangs von Bundes- vor Landesrecht nach Art. 31 GG grundsätzlich abgelehnt und nur ausnahmsweise in Betracht gezogen.[21] Das Bundesverfassungsgericht hat eine Prüfung solcher Rechtsanwendungsakte am Maßstab der Landesgrundrechte zumindest dann als zulässig erachtet, wenn die betreffenden Landesgrundrechte mit den entsprechenden Bundesgrundrechten inhaltsgleich sind, da in einem solchen Fall die Verletzung des Landesgrundrechts gleichzeitig die Verletzung eines Bundesgrundrechts beinhalte.[22]

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beschränkte sich allerdings auf die Kontrolle der Anwendung von Bundesverfahrensrecht. Die Möglichkeit einer Kontrolle der Anwendung von materiellem Bundesrecht am Maßstab von Landesgrundrechten ließ das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich offen.

D.Internationale und europäische Grund- und Menschenrechte

17

Schließlich existieren auch auf den Ebenen des Völker- und des Europarechts verschiedene Grund- und Menschenrechtskataloge. Neben der eher grundrechtsgeschichtlich relevanten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen (1948) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPdpR) aus dem Jahr 1976 sind für das deutsche Grundrechtssystem vor allem folgende zwei Grundrechtskodifikationen von Bedeutung:

18

Auf der Ebene des Völkerrechts, also des zwischenstaatlichen Rechts, finden sich die für die Bundesrepublik Deutschland bedeutendsten grund- bzw. menschenrechtlichen Verpflichtungen in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), einem völkerrechtlichen Vertrag, der durch Bundesgesetz in innerstaatliches Recht transformiert worden ist und damit den Rang einfachen Bundesrechts genießt. Zur Durchsetzung der in der EMRK gewährleisteten Rechte wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg geschaffen. Mit der Schaffung einer obligatorischen Gerichtsbarkeit unterscheidet sich die EMRK insoweit deutlich von anderen internationalen Grundrechtskodifikationen.

An der Terminologie der EMRK („Menschenrechtskonvention“) zeigt sich, dass der Begriff der Menschenrechte im internationalen Recht über den Charakter überpositiven Rechts weit hinausgeht und sich mit dem Begriff der Grundrechte weitgehend deckt.

19

Auf der Ebene des Europäischen Unionsrechts, also des supranationalen Rechts, gehören die sogenannten Grundrechte des Unionsrechts (früher: Grundrechte des Gemeinschaftsrechts) zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und damit zum geltenden Unionsrecht. Diese EU-Grundrechte wurden durch den EuGH entwickelt und sind in der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) kodifiziert worden. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist die Grundrechtecharta gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV verbindliches Recht geworden.

Nicht zu verwechseln sind die Unionsgrundrechte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, die in ihrer Anwendung zwar oftmals wie Grundrechte wirken, letztlich aber der Schaffung eines europäischen Binnenmarktes dienen, vgl. Art. 26 ff. AEUV.

Literaturhinweise:

Zu A. und B.

Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 39. Aufl. 2023, § 2 Rn. 46 ff.

Zu C.

Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 8. Aufl. 2022, 1. Teil Rn. 234 ff. (vertiefend zu den Grundrechten der Landesverfassungen)

Zu D.

Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 39. Aufl. 2023, § 3 Rn. 54 ff.

Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 9. Aufl. 2021, § 17 (zur Vertiefung)

Zu E.

Gröpl, Staatsrecht I, 13. Aufl. 2021, § 1 Rn. 38 ff. und § 4 Rn. 192 ff.

Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 12. Aufl. 2022, § 4 Rn. 92 ff., § 21 Rn. 677 ff. und § 22 Rn. 696 ff. (zur Vertiefung)

Wichtige Rechtsprechung:

Zu C.

BVerfGE 96, 345 – „Landesverfassungsgerichte“

(Verhältnis von Landesgrundrechten zu den Grundrechten des Grundgesetzes nach Maßgabe des Art. 142 GG – Anwendungsbereich des Art. 31 GG – Prüfung der Anwendung von einfachem Bundesrecht am Maßstab der Landesgrundrechte)

§ 2Die Geschichte der Menschen- und Grundrechte

A.Historisch-geistesgeschichtliche Wurzeln

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Eine einheitliche historische Wurzel der modernen Menschen- und Grundrechte lässt sich heute kaum ausmachen: Die Idee, dass dem Menschen gewisse angeborene Rechte zuzuerkennen sind, dürfte sich in der griechischen und römischen Antike zwar als solche nicht finden lassen; wohl aber sind bereits dort bestimmte Gedanken erkennbar, die für die Entwicklung dieser Idee durchaus von Bedeutung waren – etwa die Höherrangigkeit des Naturrechts gegenüber dem positiven Gesetz oder die Gleichheit der als gleichermaßen vernunftbegabt gedachten Menschen.[1] Einen wesentlichen geistesgeschichtlichen Beitrag zur Entwicklung der Menschenrechtsidee haben dann das Christentum und die christliche Naturrechtslehre mit ihrer Definition des Menschen als „Ebenbild Gottes“ geleistet. Daneben sind ferner die sog. Herrschaftsverträge des Mittelalters zu nennen, allen voran die englische Magna Charta Libertatum aus dem Jahr 1215, mit der zwar in erster Linie ständische Privilegien des Adels und des Klerus gegenüber der Krone rechtlich verankert wurden, die aber zugleich jeden freien Mann vor willkürlichen, gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen schützte. In dieser Tradition standen später auch die Habeas Corpus-Akte (1679), welche eine gesetzliche Grundlage für die richterliche Haftprüfung im Falle von Verhaftungen durch Amtswalter der englischen Krone schaffte, sowie die Bill of Rights (1689), in der die Rechte des Parlaments gegenüber der Krone festgehalten wurden. Einen geistesgeschichtlichen Durchbruch erlangte die Menschenrechtsidee schließlich im 17. und 18. Jahrhundert durch die Werke der neuzeitlichen Naturrechtslehrer und Staatsphilosophen, etwa von Hugo Grotius (1583–1645), Thomas Hobbes (1588–1679) und John Locke (1632–1704), sowie durch die Vordenker der Aufklärung, allen voran Immanuel Kant (1724–1804),[2] dessen Formulierungen noch immer Anklang in der Menschenwürde-Judikatur des Bundesverfassungsgerichts finden.[3]

B.Die Positivierungen in den Rechteerklärungen Nordamerikas und Frankreichs

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Im Jahre 1776 verabschiedete der Konvent von Virginia im Zuge der Loslösung vom Vereinigten Königreich eine Erklärung, die allen Menschen bestimmte grundlegende und unveräußerliche Rechte zuerkannte, als „basis and foundation of government“.[4] In dieser Bill of Rights von Virginia (1776) lag nichts Geringeres als die „erste gesamthafte und verfassungskräftige Positivierung von Grundrechten“,[5] die zum Vorbild weiterer Rechteerklärungen in Nordamerika werden sollte – etwa für die Declaration of Independence aus dem selben Jahr. In Europa erfolgte eine erste Positivierung in Gestalt der französischen Déclaration des droits de l‚homme et du citoyen (1789), die für sich jedoch – anders als die amerikanischen Dokumente – nicht den Anspruch erhob, konkrete Verfassung zu sein und einklagbare subjektive Rechte zu gewähren, sondern überverfassungsmäßige Grundsätze aufzustellen, die erst vom Verfassungsgeber umzusetzen waren.[6]

C.Spätere Positivierung in Deutschland

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In Deutschland tauchten „Grundrechte“ erst im Verfassungstext der Frankfurter Paulskirchenversammlung in den Jahren 1848/1849 auf. Sie kamen jedoch aufgrund der Niederschlagung der „deutschen Revolution“ und der folgenden Reaktionsära nicht zur Geltung. Die übrigen vereinzelten grundrechtsähnlichen Gewährleistungen in Deutschland – etwa in der Verfassung Bayerns von 1818 – blieben hinter den Grundrechten nach heutigem Verständnis zurück: Sie wurden lediglich als vom Staat eingeräumte, nicht naturgegebene Bürgerrechte betrachtet, denen kaum rechtliche Verbindlichkeit zukam: Ihnen entgegenstehendes einfaches Recht war nicht nichtig, sie selbst waren durch einfaches Gesetzesrecht abänderbar und konnten gerichtlich nicht durchgesetzt werden.[7]

D.Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung

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Die Weimarer Reichsverfassung (1919) enthielt demgegenüber einen umfassenden Katalog von Grundrechten, von denen viele – entgegen mancher Behauptung – unmittelbar und nicht nur als bloße „Programmsätze“ oder „Leitlinien“ für den Gesetzgeber gelten sollten. Allerdings war auch ihre rechtliche Wirkung begrenzt, da zahlreiche (vor allem klassische) Grundrechtsbestimmungen mit „Gesetzesvorbehalten“[8] versehen und der Beschränkung der Grundrechte durch den einfachen Gesetzgeber – anders als heute[9] – zumindest anfangs kaum Grenzen gesetzt waren.[10] Auch war kein mit der heutigen Verfassungsbeschwerde vergleichbarer Durchsetzungsmechanismus vorgesehen. Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung wiesen daher letztlich eine deutlich geringere Geltungskraft als die Grundrechte des Grundgesetzes auf und wurden während der Zeit des Nationalsozialismus, der den Grundrechten offenkundig keinen Platz einräumte, praktisch ignoriert.

E.Die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes

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(Auch) auf diese Schwächen reagierte nach dem Zweiten Weltkrieg der Grundgesetzgeber: Die überragende Bedeutung der Grundrechte wurde zum Ausdruck gebracht, indem sie an die Spitze der Verfassung gestellt wurden. Auch der Gesetzgeber sollte nunmehr ausdrücklich unmittelbar an sie gebunden sein (Art. 1 Abs. 3 GG), Änderungen wurden erhöhten formalen (Art. 79 Abs. 2 GG) und inhaltlichen (Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 GG) Anforderungen unterworfen. Außerdem wurde mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht für jedermann ein effektives prozessuales Mittel zur Durchsetzung der Grundrechte geschaffen.

Verfassungsrechtlich abgesichert wurde die Verfassungsbeschwerde erst im Jahr 1969 in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.

F.Entwicklungen auf internationaler Ebene

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International gelang der (völker)rechtliche Durchbruch der Menschenrechtsidee erst nach dem Zweiten Weltkrieg: 1948 verabschiedete die UN-Generalversammlung die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Ein weiterer wichtiger Schritt erfolgte im Jahr 1976, als der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Kraft getreten sind. Zum Schutz der darin verankerten Rechte wurde im Jahr 1989 ein Fakultativprotokoll verabschiedet, das eine individuelle Beschwerdemöglichkeit vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vorsah.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass völkerrechtliche Verträge nur die Staaten untereinander berechtigen und verpflichten, nicht jedoch automatisch dem Individuum subjektive Rechte gewähren.

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Literaturhinweise:

Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 39. Aufl. 2023, § 2 Rn. 17 ff.

Stern, Die Idee der Menschen- und Grundrechte, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I, 2004, § 1 (zur Vertiefung)

ders., Idee der Menschenrechte und Positivität der Grundrechte, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IX, 3. Aufl. 2011, § 192 (zur Vertiefung)

§ 3Interpretation und Funktionen der Grundrechte

A.Notwendigkeit und Eigenart der Grundrechtsinterpretation

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Die Grundrechte binden die drei Staatsgewalten als unmittelbar geltendes Recht, Art. 1 Abs. 3 GG, und müssen daher im Einzelfall zur Anwendung gebracht werden. Um den Inhalt der grundgesetzlichen Grundrechtsbestimmungen dort zu ermitteln, wo sie keine eindeutigen Maßstäbe enthalten, bedürfen die Grundrechtsnormen, wie grundsätzlich alle Rechtsnormen, der Auslegung.

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Bei der Anwendung einfachgesetzlicher Rechtsnormen werden dazu die herkömmlichen Mittel der juristischen Hermeneutik herangezogen – also die Auslegung der Rechtsnorm nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Sinn und Zweck und ihrer systematischen Stellung. Diese Kriterien sind gerade anhand (privatrechtlicher) Gesetzesnormen entwickelt worden und dienen der Ermittlung des tatsächlichen Willens des Gesetzgebers. Die Anwendung der Gesetzesnormen bedeutet somit zumeist das Nachvollziehen des gesetzgeberischen Willens und die Subsumtion des Sachverhalts unter einen vorgefassten Gesetzesinhalt.

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Auf sämtlichen dieser Felder stellen sich allerdings bei der Auslegung von Verfassungsrechtsnormen im Allgemeinen und bei der Grundrechtsauslegung im Besonderen oftmals Probleme:[1] Die meisten Grundrechtsbestimmungen sind in hohem Maße unbestimmt gefasst, so dass die Wortlautauslegung schnell an natürlich-sprachliche Grenzen stößt. Auch die Auslegung der Grundrechtsbestimmungen vor dem Hintergrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihres Sinns und Zwecks führt regelmäßig nicht weiter, da die Urheber des Verfassungstextes vielfach bewusst und gewollt offene Formulierungen gewählt haben und den Grundrechtsnormen damit ein vorgefasster Gehalt, eine „Sinnentschiedenheit“ oftmals fehlt.[2] Schließlich sind auch schwerlich systematische Argumente zur Ermittlung der Grundrechtsgehalte zu finden: Während sich einfachgesetzliche Rechtssätze regelmäßig „in einen Kosmos schon bestehender strukturgleicher Regelungen, d.h. in den Zusammenhang einer ausgeformten gesetzlichen Rechtsordnung“ einfügen, stehen die Grundrechtsnormen – wie die Verfassung insgesamt – „für sich und notwendigerweise allein“.[3] Der Grund für das häufige Fehlgehen der herkömmlichen Auslegungsmethoden in Ansehung der Verfassungsrechtsnormen liegt darin, dass in all denjenigen Fällen, für deren Entscheidung die Verfassung selbst keine eindeutigen Maßstäbe enthält – mithin also in allen Fällen, in denen eine Verfassungsinterpretation erforderlich ist –, die Verfassung und ihre Urheber regelmäßig noch keine Entscheidung getroffen haben, ein vorgefasster objektiver Wille der Verfassung und ein vorgefasster subjektiver Wille der Verfassungsgeber mit Blick auf den zu entscheidenden Einzelfall also in Wahrheit gar nicht existieren.[4] Die Anwendung der Grundrechtsnormen kann sich aus diesem Grunde nicht allein darin erschöpfen, den Willen der Verfassung und ihrer Urheber nachzuvollziehen und unter den vorfindlichen Verfassungsinhalt zu subsumieren. Verfassungsinterpretation im Allgemeinen und Grundrechtsinterpretation im Besonderen erfordern – nicht immer, aber häufig[5] – auch rechtsschöpferische „Konkretisierung“; der Inhalt der zu interpretierenden Grundrechtsnorm ist dann nicht schon mit ihrer Setzung, sondern erst mit ihrer Anwendung vollendet.[6]

Gewiss können auch die herkömmlichen Auslegungsmethoden zu adäquaten Ergebnissen bei der Interpretation von Grundrechtsnormen führen. So hat sich das Bundesverfassungsgericht etwa im Rahmen seiner Elfes-Entscheidung bei der Auslegung des Schutzbereichs des in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ und der Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“ maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, also auf ein klassisches Auslegungskriterium gestützt.[7] Als offen und damit konkretisierungsbedürftig erweist sich dagegen typischerweise die Rechtsfolgenseite der Grundrechtsnormen. Formulierungen wie etwa „Jeder hat das Recht . . .“ (vgl. z.B. Art. 2 Abs. 1 GG), „Die Freiheit … ist unverletzlich.“ (vgl. z.B. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), „Die … wird gewährleistet.“ (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 GG) sind einer Normauslegung im herkömmlichen Sinne nicht zugänglich. Sie bedürfen der Ausfüllung im Wege einer spezifischen Grundrechtsinterpretation.[8] Auch für die grundrechtlichen Schutzbereiche wird zunehmend eine schärfere Konturierung gefordert, welche die Grundrechtstatbestände gewährleistungsspezifischer fassen und den (auch) mit der Anerkennung von immer mehr Grundrechtsfunktionen verbundenen Ausweitungen der Grundrechtsnormen entgegenwirken soll.[9]

B.Die Grundrechtsfunktionen als wesentliche Ergebnisse der Grundrechtsinterpretation

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Wenn nach den unterschiedlichen „Funktionen“ der Grundrechte des Grundgesetzes gefragt wird, so ist damit gemeint, welche unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen die Grundrechte entfalten, also welche unterschiedlichen Rechtsfolgen die Grundrechtsnormen des Grundgesetzes im Einzelfall anzuordnen imstande sind. Methodisch sind die Rechtsfolgen der Grundrechtsnormen im Wege der Grundrechtsinterpretation zu ermitteln, deren besondere Probleme soeben beschrieben worden sind. Im Rahmen der ständigen Grundrechtsinterpretation durch Verfassungsrechtsprechung und Wissenschaft ist mittlerweile ein ganzes Bündel anerkannter Grundrechtswirkungen entwickelt worden. Man kann insoweit von einem vorherrschenden funktional pluralistischen Grundrechtsverständnis[15] sprechen.