Haftungsrecht für die Pflege - Bert Howald - E-Book

Haftungsrecht für die Pflege E-Book

Bert Howald

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Beschreibung

Neben den Grundlagen der Haftung für Angehörige der Pflegeberufe werden alle relevanten Fragestellungen der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Pflegebereich, insbesondere in den Bereichen Krankenhäuser, Heime und ambulante Pflege umfassend, aktuell und praxisnah, zugleich aber auch mit wissenschaftlichem Anspruch behandelt. Die neuesten Entwicklungen im Berufs- und Arbeitsrecht der Pflegeberufe und bei Patientenrechten werden aufgezeigt. Damit dient das Buch ebenso als Nachschlagewerk für die Praxis und den akademischen Pflegebereich, wie auch als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung in der Pflege.

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Seitenzahl: 714

Veröffentlichungsjahr: 2018

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Der Autor

Dr. Bert Howald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Stuttgart. Neben laufender Vortrags- und Schulungstätigkeit ist der Autor in der Mitgliederberatung für die Südwestuntergliederung eines Berufsverbands für Pflegeberufe tätig.

Bert Howald

Haftungsrecht für die Pflege

Zivil- und Strafrecht für Lehre und Praxis

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

Es konnten nicht alle Rechtsinhaber von Abbildungen ermittelt werden. Sollte dem Verlag gegenüber der Nachweis der Rechtsinhaberschaft geführt werden, wird das branchenübliche Honorar nachträglich gezahlt.

Piktogramme

 

Fall/Beispiel

Lösung

 

Wichtig/Info

Kontrollüberlegung/Frage

 

Rahmenvereinbarung

Gesetzestext

1. Auflage 2018

Alle Rechte vorbehalten

© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-033543-1

E-Book-Formate:

pdf:      ISBN 978-3-17-033544-8

epub:   ISBN 978-3-17-033545-5

mobi:   ISBN 978-3-17-033546-2

Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Vorwort

 

 

Der Verfasser will mit dieser Publikation ein neues Werk zur Haftung im Pflegebereich vorlegen. Gerechtfertigt erscheint dies allemal angesichts der in den letzten Jahren aufgetretenen zahlreichen (Weiter-) Entwicklungen des Pflegerechts, aber auch des Haftungsrechts allgemein und des Haftungsrechts für die Pflege im Besonderen. Obwohl sich das Pflegehaftungsrecht als eigene Materie in Abgrenzung zum – durchaus in Teilen sehr wesensverwandten – sog. Medizinrecht bzw. Arzthaftungsrecht noch nicht gesondert etabliert hat, hat es durchaus schon deutliche, eigene Konturen entwickelt. Dies konnte man vor zwanzig Jahren noch nicht erkennen. Brachte das sog. »Schuldrechtsmodernisierungsgesetz« aus dem Jahr 2002 noch keine Kodifikation des Behandlungsvertrags und des Rechts medizinisch-pflegerischer Berufsversehen, wohl aber entscheidende Änderungen in der Systematik der Vertragshaftung, wurde im Jahr 2013 mit dem Patientenrechtegesetz und der damit einhergehenden Inkorporation des Behandlungsvertrags als neuen »Vertragstypus« in das Bürgerliche Gesetzbuch ein völlig neuer Akzent für die mit ihm verbundenen Haftungsfragen gesetzt. Wenngleich der Gesetzgeber mit dem Patientenrechtegesetz vornehmlich die Rechte des Patienten bei der medizinischen Behandlung regeln wollte, so lassen sich damit nun auch aus gesetzlichen Regelungen Anknüpfungspunkte für die Klärung von Haftungsfragen in der Pflege finden, die es auch weiterzuentwickeln gilt. Zudem haben sich beim Heimvertrag und seinen rechtlichen Grundlagen entscheidende Veränderungen ergeben, veranlasst nicht zuletzt im Hinblick auf den Verbraucherschutz. Der Gesetzgeber hat also in den vergangenen Jahren an verschiedensten relevanten Stellen Aktivität gezeigt. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Änderungen und Weiterentwicklungen im Medizinstrafrecht. Eine umfassende Darstellung des Themas wie hier in einem einheitlichen Werk, also über die Grenzen einzelner Pflegebereiche hinweg, ist auch angesichts der Vereinheitlichung der Pflegeausbildung durch das Pflegeberufereformgesetz1 durchaus angezeigt und lässt sich aus Sicht des Autors deshalb rechtfertigen.

Das Haftungsrecht ist wahrlich keine leicht zu überblickende oder darzustellende Rechtsmaterie, eine Vielzahl von Besonderheiten, Einzelfallbetrachtungen und insbesondere die sich ständige fortentwickelnde Rechtsprechung machen es schwierig, ein solches Thema in ein für den praktischen Anwender handhabbares Format, zugleich aber mit wissenschaftlichem Anspruch, zu gießen.

Das Werk richtet sich an Pflegefachkräfte und Pflegekräfte in der Altenhilfe und in der Gesundheits- und Krankenpflege. Es richtet sich des Weiteren auch an Führungskräfte und leitendes Personal des Pflegebereichs, Unternehmens- und Hausjuristen des öffentlichen Dienstes, von Krankenhäusern, ambulanten Pflegeeinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen, Sozialstationen, aber auch an Mitarbeiter von Arztpraxen und Medizinzentren. Berücksichtigt ist der Stand von Wissenschaft und Rechtsprechung bis Oktober 2017.

Vielen Dank an alle, die mich mit viel Geduld und Interesse bei der Realisierung dieses Werks unterstützt haben.

Stuttgart, im Januar 2018

Dr. Bert Howald

1     PflegeberufereformG v. 17.07.2017, BGBl. I 2581.

Inhalt

 

 

Abkürzungsverzeichnis

 

 

 

 

A

 

a. A.

anderer Ansicht

Abs.

Absatz, Absätze

ADAC

Allgemeiner Deutscher Automobilclub

a. E.

am Ende

ÄZQ

Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin

AG

Amtsgericht

AH

Arzthelferin

AHRS

Arzthaftungsrechtsprechung (Rechtsprechungssammlung)

Anm.

Anmerkung

ArbG

Arbeitsgericht

ArbRAktuell

Arbeitsrecht Aktuell (Fachzeitschrift)

ArbStättVO

Arbeitsstättenverordnung

ArbZG

Arbeitszeitgesetz

Art.

Artikel

ArztR

Arztrecht (Fachzeitschrift)

ASB

Arbeiter-Samariterbund

ASiG

Arbeitssicherheitsgesetz

Aufl.

Auflage

AVB

Allgemeine Vertragsbedingungen

AVR

Arbeitsvertragsrichtlinien

B

 

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAT

Bundesangestelltentarifvertrag

BÄK

Bundesärztekammer

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar

BeckRS

Beck’sche Rechtsprechungssammlung

BG

Berufsgenossenschaft

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

BildschirmArbV

Bildschirmarbeitsverordnung

BK

Berufskrankheit

BKVO

Berufskrankheitenverordnung

BO

Berufsordnung

BSG

Bundessozialgericht

BSeuchG

Bundesseuchengesetz

BT-Drs.

Bundestags-Drucksachen

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts

BW

Baden-Württemberg

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

C

 

CT

Computertomographie

D

 

DÄBl.

Deutsches Ärzteblatt (Fachzeitschrift)

DBfK

Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e. V.

d. h.

das heißt

DIN

Deutsche Industrienorm

DKG

Deutsche Krankenhausgesellschaft

DLRG

Deutsche Lebensrettungsgesellschaft

DNQP

Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege

DRK

Deutsches Rotes Kreuz

E

 

EG

Europäische Gemeinschaft

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

ErfK

Erfurter Kommentar

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

e. V.

eingetragener Verein

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

F

 

f.

folgende (Seite)

ff.

und folgende (Seiten)

f&w

Führen und Wirtschaften im Krankenhaus (Fachzeitschrift)

G

 

GBl.

Gesetzblatt

gem.

gemäß

GeräteSichG

Gerätesicherheitsgesetz

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

GmbH-Gesetz

GmbHR

GmbH-Rundschau (Fachzeitschrift)

GoA

Geschäftsführung ohne Auftrag

GOÄ

Gebührenordnung für Ärzte

GOZ

Gebührenordnung für Zahnärzte

GUV

Vorschriften der Gemeindeunfallversicherungsverbände

H

 

HeimG

Heimgesetz

Hinweisbeschl.

Hinweisbeschluss

h. M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

I

 

i. V. m.

in Verbindung mit

IfSG

Infektionsschutzgesetz

J

 

JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

JM

juris – Die Monatszeitschrift (Fachzeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Fachzeitschrift)

K

 

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht (Berlin)

KH

Das Krankenhaus (Fachzeitschrift)

KHEntgG

Krankenhausentgeltgesetz

KHG

Krankenhausfinanzierungsgestez

KrPflG

Krankenpflegegesetz

KRS

Rechtsprechungssammlung zum Krankenhausrecht

L

 

LAG

Landesarbeitsgericht

LG

Landgericht

LKHG

Landeskrankenhausgesetz

LSG

Landessozialgericht

M

 

MBO-Ä

Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte

MDK

Medizinischer Dienst der Krankenkassen

MedR

Medizinrecht (Fachzeitschrift)

MPBetreibV

Medizinproduktebetreiberverordnung

MedProdVO

Medizinprodukteverordnung

mglw.

möglicherweise

MPG

Medizinproduktegesetz

MPR

Medizinprodukterecht (Fachzeitschrift)

MTA

Medizinisch-Technische Assistentin

MüHBArbR

Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht

MüKo

Münchener Kommentar

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

N

 

NJOZ

Neue Juristische Online-Zeitschrift (Fachzeitschrift)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Fachzeitschrift)

Nr.

Nummer

NRW

Nordrhein-Westfalen

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Fachzeitschrift)

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Fachzeitschrift)

NZM

Neue Zeitschrift für Mietrecht (Fachzeitschrift)

O

 

OLG

Oberlandesgericht

P

 

PatRG

Patientenrechtegesetz

PDL

Pflegedienstleitung

PflBG

Pflegeberufegesetz

PflR

PflegeRecht (Fachzeitschrift)

PfleWoqG

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

PharmR

Pharma Recht (Fachzeitschrift)

PKR

Pflege- und Krankenhausrecht (Fachzeitschrift)

R

 

RdA

Recht der Arbeit (Fachzeitschrift)

rkr.

rechtskräftig

Rn.

Randnummer

RNotZ

Rheinische Notarzeitschrift (Fachzeitschrift)

RR

Rechtsprechungsreport

r+s

Recht und Schaden (Fachzeitschrift)

Rspr.

Rechtsprechung

S

 

S.

Satz

Schw/Pfl

Die Schwester Der Pfleger (Fachzeitschrift)

SGB

Sozialgesetzbuch

SGB IV

Sozialgesesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)

SGB V

Sozialgesesetzbuch Fünftes Buch (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung)

SGB VII

Sozialgesesetzbuch Siebentes Buch (Recht der gesetzlichen Unfallversicherung)

SGB XI

Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung)

sog.

sogenannt

St

Strafsachen

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StrSchVO

Strahlenschutzverordnung

st.Rspr.

ständige Rechtsprechung

T

 

TFG

Transfusionsgesetz

TPG

Transplantationsgesetz

U

 

u. a.

unter anderem oder: und andere

usw.

und so weiter

u. U.

unter Umständen

UVV

Unfallverhütungsvorschriften

V

 

VersR

Versicherungsrecht (Fachzeitschrift)

VG

Verwaltungsgericht

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

W

 

WBVG

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

WTPG

Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz

Z

 

Z

Zivilsachen

z. B.

zum Beispiel

ZJS

Zeitschrift für das Juristische Studium (Fachzeitschrift)

ZPO

Zivilprozessordnung

§

 

§/§§

Paragraph/-en

§ 1 Abs. 1 S.

1 Paragraph 1 Absatz 1 Satz 1

 

 

 

 

 

I.      Allgemeine Grundlagen

1          Einleitung

 

 

Veränderungen in der Pflege

Das Pflegepersonal sieht sich einmal mehr grundlegenden Umbrüchen in der Pflegelandschaft ausgesetzt. Zu beobachten ist eine zunehmende Verrechtlichung in allen Aspekten der Pflege.2 Die Reform der Pflegeausbildungen3 greift grundlegend in das Selbstverständnis der Pflegenden von ihrem Beruf, ihrem Berufsbild und von ihrer Tätigkeit am Patienten ein. Einmal mehr sehen sich Pflegeeinrichtungen den Themen personelle Unterbesetzung,4 Sicherstellung der Qualität von Pflege und Behandlung, Ökonomisierung von Arbeitsabläufen, Rentabilitätsdruck auch bei »ertragsarmen« Pflegeformen5 etc., ausgesetzt. Das war übrigens auch vor 20 Jahren schon in ähnlicher Weise der Fall: So konnte man damals etwa in der Wochenzeitschrift »Die Zeit« lesen:

»In vielen Kliniken sind Organisation und Kommunikation vorsintflutlich, Patienten fühlen sich häufig verloren. Auch die wirtschaftliche Verfassung des Krankenhauses steht zur Diskussion. …Längst sind die Kliniken als größter Kostentreiber im Gesundheitswesen ausgemacht. Rund hundert Milliarden Mark werden sie in diesem Jahr verschlingen. …«6

Viele Pflegende verspüren bei ihrer Arbeit häufig das Bedürfnis nach mehr Rechtsklarheit bezüglich ihrer Arbeits- und Tätigkeitsbedingungen. Dabei existiert im deutschen Pflegebetrieb kein abschließendes rechtliches System des »Pflegehaftungsrechts«, zumal die Fragestellungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten stammen: Was darf ich bei der Pflege nicht tun, was muss ich tun, an welche Handlungen oder Unterlassungen sind welche Rechtsfolgen geknüpft? Auf diese Fragen versucht diese Publikation Antworten zu liefern.

2     Weiß, Pflege und Recht, 197.

3     PflegeberufereformG, BGBl. 2017 I, 2581; Generalistische Ausbildung in der Pflege, DBfK Berlin 2014.

4     Buxel, DÄBl 2011, A 946.

5     Penter/Eichhorst/Friedrich: Qualität und Wirtschaftlichkeit im deutschen Gesundheitssystem, Studie KPMG 2013, Abrufdatum: 30.07.2017, https://www.kpmg.de/docs/Untersuchung_Health_Care_final_02-2013_V2_copy_sec.pdf.

6     Wissen-Spezial: »Krise im Krankenhaus«, Die ZEIT v. 18.07.1997. Im Jahr 2008 haben Krankenhäuser in Deutschland ca. 60 Mrd. EUR umgesetzt, s. Hjort, PflR 2009, 480 m.w.N.

2          Grundlegendes zur Haftung

 

 

Die Haftung oder das »Haften-Müssen« von Pflegenden soll im Folgenden in seinen rechtlichen Dimensionen erläutert werden.

2.1       Woher kommt der Begriff »Haftung«?

Herkunft des Begriffs Haftung

Der Begriff wird in Köblers »Etymologischem Rechtswörterbuch« folgendermaßen erklärt:

»Haftung kommt von ›haftunge‹ (mittelhochdeutsch) was für ›Verhaftung‹, ›Beschlagnahme‹ oder ›Bürgschaft‹ steht.«7

Die Verwandtschaft des Begriffs Haftung und seines Verbs »(für etwas) haften« mit dem Begriff (an etwas) »haften«, im Sinne von festhängen oder ankleben ist dabei unverkennbar.8 Im Strafrecht finden sich denn auch der verwandte Begriff der »Haft« (für Gewahrsam, Gefängnisstrafe), die strafrechtliche Verwendung des Begriffs Haftung meint das strafrechtliche Einstehenmüssen für eine Tat. Im Zivilrecht ist die Verwendung des Begriffs »Haftung« wahrscheinlich am gebräuchlichsten (man denke nur an das häufig anzutreffende Baustellenschild »Eltern haften für Ihre Kinder«), im Strafrecht werden Haftungsfragen dabei häufig eher unter dem Blickwinkel der individuellen Schuld, der Präventionswirkung (können Straftaten durch die Androhung von Strafe verhindert werden?) oder der Repression (welche Sanktionen sind wirksam und angemessen, um dem »Sühne«gedanken gerecht zu werden) diskutiert. Dennoch hat auch dort der Begriff »Haftung« seine Berechtigung. Philosophisch und rechtsphilosophisch hat der Begriff der »Haftung« sehr viel mit dem Begriff »Verantwortung« und damit dem (durchaus nicht immer nur juristischen) Verantwortlichmachen bzw. Verantwortlichsein zu tun.9

Haftung kann allgemein definiert werden als das …

»Einstehenmüssen der eigenen Person (selbst) oder einer anderen Person für einen Nachteil einer anderen Person, den diese mit oder ohne ein Fehlverhalten erlitten hat.«10

Es geht also zentral und in den meisten Fällen um menschliches Verhalten – Tun, Unterlassen oder um einen Zustand, für den man ggf. auch ohne eigenes Tun verantwortlich ist, und seine Folgen für andere. Genannt wurde der Begriff »Fehlverhalten«. Im Arzthaftungsrecht hat sich der Begriff »malpractice«, also Fehlpraktizieren, eingebürgert, während dieser Begriff für Pflegepersonal nicht flächendeckend verwendet wird.

•  Dabei ist selbstverständlich, dass man in erster Linie selbst für sein eigenes Verhalten einzustehen hat. Die Eigenverantwortung ist damit der Regelfall. Es gibt aber auch Situationen, in denen man für das Verhalten einer anderen Person einzustehen hat. Die Verantwortung für das Verhalten anderer besteht beispielsweise bei der Organisationshaftung.

•  Ein weiterer Ausnahmefall ist das Einstehenmüssen für einen »Zustand«, also ganz ohne eigenes (Fehl-)Verhalten, oder für ein sogenanntes »Unterlassen«, also das pflichtwidrige Nichttätigwerden trotz bestehender Pflicht zum Handeln.

Keine einheitliche Rechtsmaterie

Auch wenn Fragen der Haftung im Pflegebetrieb traditionell unter dem Oberbegriff des »Haftungsrechts« diskutiert werden, handelt es sich dabei eigentlich nicht um eine abgrenzbare, einheitliche Rechtsmaterie. Für den deutschen Pflegebetrieb existiert nicht einmal ein abschließendes, homogenes System des »Pflegerechts«, zumal die hier auftretenden Fragestellungen von jeher unterschiedlichen Rechtsgebieten zugeordnet werden. So wird beispielsweise die Frage, wer bei Pflegefehlern Schadensersatz zu leisten hat, dem sogenannten Zivilrecht zugeordnet, während die Frage nach der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens dem Strafrecht angehört.

Eine weitere denkbare Unterscheidung ließe sich nach den Zwecken und Einsatzformen des Einsatzes der Pflegenden treffen. So lässt sich etwa aus der Festlegung von Ausbildungszielen im Krankenpflegegesetz ablesen, welche verantwortlichen Aufgaben Pflegende im Bereich der Krankenpflege nach Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen können sollen:

§ 3 KrPflG

So definiert der bisherige § 3 Abs. 1 KrPflG das Ausbildungsziel für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin folgendermaßen:

Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).

§ 5 PflBG

§ 5 Abs. 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes11 wird künftig lauten:

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.

(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, densozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.

Unterschiedliche gesetzgeberische Zielsetzungen für die Pflege

Daraus lässt sich bereits sehr deutlich erkennen, dass es im Krankenpflegebetrieb um die Behandlung und Prävention (»Heilung, Erkennung und Verhütung«) von Krankheiten bzw. die Verbesserung der physisch-psychischen Situation durch »kurative« u. a. Maßnahmen unter Berücksichtigung der Rechtsgüter des Patienten (»Selbständigkeit und Selbstbestimmung«) geht.

Im Vordergrund stehen damit die Belange der Patienten. Aus anderen Rechtsquellen ergibt sich allerdings flankierend, dass auch andere beteiligte Interessen zu berücksichtigen sind, zum einen die Wirtschaftlichkeit des Pflegebetriebs als berechtigtes Interesse der Pflegeeinrichtung und die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Pflegemaßnahmen für den Kostenträger, also insbesondere den Träger der staatlichen Gesundheitsversorgung oder Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch V. und XI. Buch).

Dabei dienen die organisatorischen Strukturen des Pflegebetriebs der Sicherstellung der gesetzgeberischen Aufträge an den Krankenhaus- oder Praxisbetrieb. Dieser Gedanke lässt sich selbstverständlich auch auf den Heim- oder ambulanten Pflegebetrieb oder die Altenpflege übertragen.

Der Gesetzgeber schreibt dabei auch über das Sozialrecht immer stärker auch qualitätssichernde Maßnahmen und Maßnahmen der Qualitätskontrolle vor. Diese Vorgaben können durchaus haftungsrechtlich von Bedeutung sein, da die Nichteinhaltung von Qualitätsstandards Rückschlüsse auf Pflichtverletzungen zulässt, was im Folgenden noch vertieft dargestellt werden wird ( Abb. 1).

Spannungsverhältnis von Finanzierbarkeit, Qualitätssicherung und Schutz von Rechtsgütern

Neben den unterschiedlichen gesetzlichen Aufträgen und normativen Anforderungen an Pflegeeinrichtungen sind auch deren Leistungsprofile und anzubietende Leistungen nicht beliebig, sondern in großem Umfang bereits im Hinblick auf deren Finanzierung bzw. Finanzierbarkeit vorgegeben. Pflegeeinrichtungen müssen auch einen gewissen Qualitätsstandard selbst vorhalten und diesen immer wieder kontrollieren und optimieren. Zudem erbringen eine Großzahl von Pflegebetrieben auch selbst die verantwortungsvolle Aufgabe der Aus- und Weiterbildung ihrer oder auch externer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Führungskräfte. Auch dies ist durch unterschiedliche Normen reglementiert und vereinheitlicht.

Die Ausgestaltung der Bedingungen, unter denen Pflege erbracht wird, hat sich in jedem Bereich am Schutz der Rechtsgüter des Patienten und Bewohners auszurichten. Die Rechtsgüter Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit (inklusive die körperliche und geistige Bewegungsfreiheit, die Freiheits- und Kommunikationsgrundrechte wie Religions- und Meinungsfreiheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschließlich des Ehrenschutzrechts), sind verfassungsrechtlich mit Grundrechtsrang ausgestattet und im zivilrechtlichen Sinne sog. »absolute Rechtsgüter«.

Abb. 1: Beteiligte und ihre Aufgaben und Interessen

Pflege hat insoweit den Schutz dieser absoluten Rechtsgüter zu wahren, soweit diese Rechte bei der Pflege nicht eingeschränkt werden können. Eine Einschränkung solcher Rechte darf natürlich nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt vorkommen.

Bei der Haftung in der Pflege greifen diese unterschiedlichen Rechtsebenen oft ineinander. Es ist insoweit immer geboten, sich an jeder Stelle zu verdeutlichen, aus welchem Rechtsbereich die zugrundeliegenden Normen stammen, weil diese eine ganz unterschiedliche Systematik aufweisen.

Unterschiedliche Rechtsbereiche

Dabei kann die Kontrollüberlegung helfen, durch die man sich verdeutlicht, welcher Bereich jeweils betroffen ist:

•  Der Kauf eines Buchs oder einer Zeitung spielt sich zwischen zwei Individuen im privatrechtlichen Bereich – also ohne Bezug zum Staat – ab (»Bürgerliches Recht«, »Zivilrecht«). Der Käufer erwirbt das Druckerzeugnis vom Verkäufer, etwa einer Bahnhofsbuchhandlung. Beide Beteiligten, Unternehmer hier und Verbraucher dort, sind nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich frei darin, mit wem sie ein Geschäft eingehen. Es herrscht Vertragsfreiheit. Mit »Bürger« ist auch der Unternehmer gemeint. Der Käufer ist zumeist Verbraucher. Aber auch Unternehmer machen ständig Geschäfte miteinander. Der Staat greift hier allenfalls am Rande ein, indem er Anforderungen an die Sicherheit von Geräten oder Stromanschlüssen oder Regelungen für die Entsorgung von Abwasser oder dergleichen aufstellt. Außerdem kann er den Verbraucher vor unzulässigen, nachteiligen Geschäftspraktiken schützen (Verbraucherschutz). Dies betrifft aber nicht den Kaufvorgang als solchen, sondern die spätere, bestimmungsgemäße Nutzung des Kaufgegenstands.

•  Demgegenüber ist die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung wie einer städtischen Bibliothek dem »öffentlichen Recht« zuzuordnen: Der Bürger nimmt das Angebot einer öffentlichen Einrichtung in Anspruch. Er unterwirft sich der Gebührenordnung und den Regeln über die Rückgabe von Büchern. Gebühren können von der Verwaltung erhoben werden für eine konkrete Gegenleistung.

•  Der Kauf einer Waschmaschine hingegen ist wiederum eine Angelegenheit zwischen Bürgern, nämlich einerseits dem Käufer, andererseits dem Verkäufer (»Bürgerliches Recht«, »Zivilrecht«).

•  Die Erteilung einer Baugenehmigung dagegen ist eindeutig ein Bereich des öffentlichen, nämlich des Baurechts. Die zuständige Baubehörde prüft das Baugesuch daraufhin, ob die Vorschriften über die Errichtung von Gebäuden eingehalten werden. Demgegenüber folgt der Kauf eines Hauses bzw. Grundstücks zwischen Privatpersonen den zivilrechtlichen Regelungen (Kaufrecht).

•  Die Auflösung einer Grabstätte gehört dem öffentlichen Recht an, ähnlich

•  der Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, weil er von einer Behörde geprüft wird.

•  Das Falschparken oder der Einbruchsdiebstahl gehört zum öffentlichen Recht, diesmal zu dem speziellen Bereich der Ordnungswidrigkeiten bzw. dem Strafrecht. Wir erklären später noch, was Ordnungswidrigkeiten von Strafvorschriften unterscheidet.

2.2       Wer kommt als Haftungssubjekt in Betracht?

Wer haftet?

Im Folgenden soll es darum gehen, wer möglicherweise als Haftungssubjekt in Betracht kommt. Mit »Haftungssubjekt« ist diejenige Person, natürlich oder juristisch, gemeint, die haftet.

Jeder Pflegebetrieb ist haftungsrechtlichen Risiken ausgesetzt. Dabei spielt die rechtliche Organisationsform nur eine untergeordnete Rolle: Sie ergibt sich aus dem Zusammenhang der einzelnen Handlungsform. So lassen sich Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste in bestimmten rechtlichen Gebilden betreiben, die allerdings unterschiedlich ausgeprägt sein können. Der rechtliche Hintergrund bedeutet in gewissem Umfang eine Vorgabe für die Organisationsstruktur, aber auch für die Verantwortlichkeit seiner Inhaber, der gesetzlich vorgeschriebenen Organe des rechtlichen Gebildes und letztlich natürlich auch der konkret handelnden Personen.

Beispiel

Klinikbetreiber können ein Krankenhaus in der Rechtsform einer Gesellschaft mit »beschränkter Haftung« betreiben. Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben an den Betrieb von Krankenhäusern.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen durch die/den Geschäftsführer/in gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten. Die GmbH muss zwingend einen Geschäftsführer haben. Dieser ist Organ der Gesellschaft. Man spricht bei der Vertretung nach außen auch von gesetzlicher Vertretungsmacht. Daneben kann die Betreibergesellschaft rechtgeschäftliche Vertretungsmachten errichten, dabei spricht man von »Vollmacht«. Die Prokura ist eine solche rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, aber auch die »Handlungsvollmacht«.

Im Folgenden wird näher darauf eingegangen, wer als Haftungssubjekt in Frage kommt und welche organisatorischen Zusammenhänge hierfür besondere Bedeutung haben.

2.2.1     Pflegeeinrichtung Krankenhaus

Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V sind:

Einrichtungen, die

1.    der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,

2.    fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,

3.    mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,und in denen

4.    die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Nach den Ländergesetzen, beispielsweise § 1 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG BW)12, wird die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen.13 Gemäß § 38 LKHG BW müssen Krankenhäuser wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben sind. Das Gesetz regelt in den §§ 28 ff. LKHG BW die organisatorische Grundstruktur des Krankenhausbetriebs, so wie er durch das öffentliche Krankenhausrecht vorgegeben wird.

Gemäß § 28 Abs. 3 LKHG BW ist das Krankenhaus entsprechend seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Gemäß § 29 KHG BW müssen Krankenhäuser entsprechend ihrer Aufgabenstellung aufnahme- und dienstbereit sein, insbesondere muss eine ärztliche Hilfeleistung gewährleistet werden. Das Krankenhaus muss die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene beachten (§ 30 Buchst. a LKHG BW).

Gemäß § 30 Abs. 1 LKHG BW hat der Patient im Krankenhaus Anspruch auf

•  Versorgung, insbesondere auf ärztliche Leistungen,

•  Pflege,

•  Versorgung mit Arzneimitteln,

•  Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistungen.

Neben der Verpflichtung zum Vorhalten eines ärztlichen Dienstes gehört beim Krankenhaus die Sicherstellung eines sozialen Krankenhausdienstes gemäß § 31 LKHG BW.

Organisation des Pflegebereichs im Krankenhaus nicht im Einzelnen organisatorisch vorgegeben

Der Pflegebereich im Krankenhaus und sein organisatorischer Aufbau ist nicht im Einzelnen vorgegeben. Sofern die Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich eines Tarifvertrags eine organisatorische Struktur für die Eingruppierung in Entgeltgruppenzulage zugrunde legen, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse für zwingende organisatorische Strukturen ableiten. Der Tarifvertrag legt nämlich keine zwingenden Organisationsstrukturen fest, sondern er legt der Eingruppierung in Entgeltgruppenzulage eine bestimmte Organisationsstruktur zu Grunde, Abweichungen hiervon sind deswegen nicht per se unzulässig. So steht

Abb. 2: Krankenhausorganisation (vereinfacht)

es dem Krankenhausbetreiber – abgesehen von Vorgaben des Arbeitsschutzes, der Hygiene oder der Apparate-und Medizinproduktesicherheit – im Wesentlichen frei, wie er Abteilungen, Stationen und Funktionseinheiten organisiert und strukturiert ( Abb. 2).

Der Pflegebetrieb kann nicht losgelöst von ärztlichen Aufgaben gesehen werden (kein arztfreier Bereich).

2.2.2     Einrichtung Pflegeheim

Heimrechtliche Grundlagen

§ 1 Abs. 1 S. 2 HeimG definierte Heime als Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

In § 71 SGB XI sind die Charakteristika von Pflegeeinrichtungen differenzierter beschrieben:

(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime)[…] sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,

2. ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär)untergebracht und verpflegt werden können.

[…]

(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Gesetzes.

Organisationsstruktur z. T. gesetzlich vorgezeichnet, neue Ländergesetze

Der organisatorische Aufbau von stationären Pflegeeinrichtungen ist durch die gesetzlichen Regelungen zum Teil vorgezeichnet ( Abb. 3).

Das Heimgesetz ist zwischenzeitlich in den meisten Bundesländern durch Landesgesetze ersetzt worden.14

Beispiel Baden-Württemberg:

•  In Baden-Württemberg gilt seit 2014 das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG)15, welches den Betrieb von stationären Pflegeeinrichtungen reglementiert. Gemäß § 3 WTPG handelt es sich bei stationären Einrichtungen um Einrichtungen, die dem Zweck dienen, volljährige Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege-und sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.Stationäre Einrichtungen im Sinne von § 3 WTPG müssen die Anforderungen an den Betrieb nach Abschnitt 3 des Gesetzes erfüllen, einschließlich der Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Trägers der Einrichtung, § 10 Abs. 3 WTPG.

•  In der Landesheimmitwirkungsverordnung Baden-Württemberg (LHeimMitVO BW)16 werden Regelungen zur Interessenvertretung der Bewohner, mithin zum Heimbeirat, der Bewohnerversammlung sowie zum Fürsprechergremium, getroffen.

•  In der Landesheimgesetz-Bauverordnung Baden-Württemberg (LHeimBauVO BW)17 werden bauliche Anforderungen an Pflegeheime festgelegt.

•  In der Landespersonalverordnung Baden-Württemberg (LPersVO BW)18 werden Mindestanforderungen an die Personalausstattung von Einrichtungen nach § 3 WTPG geregelt.

2.2.3     Hospiz

In Hospizen werden Menschen gepflegt und insbesondere palliativmedizinisch versorgt. Hospizleistungen sind im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in § 39a SGB V geregelt.

In § 39a SGB V sind stationäre und ambulante Hospizleistungen wie folgt beschrieben:

Danach haben Menschen, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, bei denen aber eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht erbracht werden kann, in gewissem Umfang Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird.

•  Ambulante Hospizdienste erbringen palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellen die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher.

•  Stationäre Hospize betreuen Menschen, die zwar keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, deren ambulante palliativmedizinische Versorgung im eigenen Haushalt aber ebenso nicht möglich ist.

Stationäre Hospize erbringen eine palliativ-pflegerische und palliativmedizinische Versorgung sowie eine psychosoziale Begleitung mit dem Ziel, die Lebensqualität des sterbenden Menschen zu verbessern.

Abb. 3: Organisation eines Pflegeheims (vereinfacht)

Hospiz- und Palliativgesetz und Rahmenvereinbarungen

Die Behandlung in Hospizen erfolgt an schwerstkranken Menschen, die einer komplexen Pflege und Behandlung bedürfen.19 Das am 08.12.2015 in Kraft getretene Hospiz- und Palliativgesetz20 hatte das Ziel vorgegeben, den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung in allen Teilen Deutschlands, insbesondere auch in strukturschwachen und ländlichen Regionen, zu fördern.21 Für die stationäre Hospizarbeit wurde daraufhin die Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V angepasst und eine Rahmenvereinbarung für die stationäre Kinderhospizarbeit erarbeitet. Beide Rahmenvereinbarungen gelten seit 01.05.2017.

In der entsprechenden Rahmenvereinbarung haben sich Hospize unter anderem zur

•  Erbringung von umfassender Schmerztherapie und Symptomkontrolle,

•  speziellen medizinisch-technischen Maßnahmen und zur

•  Beobachtung und Überwachung des Gesamtgeschehens unter Wahrnehmung der medizinischen Behandlung

verpflichtet.

Stationäre Hospize werden in § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung vom 31.03.2017 definiert als

… selbstständige Einrichtungen mit einem eigenständigen Versorgungsauftrag, die für Menschen mit unheilbaren Krankheiten in ihrer letzten Lebensphase eine palliativ-pflegerische und palliativmedizinische Versorgung erbringen.

Die Einrichtungen sind wie folgt definiert:

•  » kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel mindestens acht und höchstens 16 Plätzen«

•  Sie verfügen » über eine besondere personelle und räumliche Ausstattung, die eine palliative, psychosoziale sowie seelsorgliche Begleitung und Versorgung der sterbenden Menschen und ihrer Zugehörigen gewährleistet.«

•  Sie bringen » einen Anteil der Kosten durch Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement auf.«

•  Sie verstehen sich » als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie sind eingebunden in die regionalen Strukturen, vernetzen sich mit den regionalen Leistungserbringern (Krankenhäusern, Vertragsärzte etc.) und arbeiten mit ambulanten Hospizdiensten eng zusammen. Die hospizliche Versorgung und Begleitung erfolgt auf der Grundlage eines Einrichtungskonzeptes, das auf die Belange schwerkranker und sterbender Menschen ausgerichtet ist.«

Die zu erbringende palliativ-pflegerische und palliativ-medizinische Versorgung erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung insbesondere auf das Feststellen und Beobachten der Vitalfunktionen, der Bewusstseinslage, der Haut und Schleimhäute, Ausscheidungen, Körpergewicht, Körperhaltung und des emotionalen Befindens unter Beachtung des Gesamtbefindens, die qualifizierte Schmerzbehandlung sowie die Behandlung weiterer körperlicher und psychischer Symptome (z. B. Übelkeit, Erbrechen, Angst, Panik, Atemnot, Delir, akute Blutung), die fachgerechte Versorgung von Wunden, Kriseninterventionen, die fachgerechte Abgabe der notwendigen ärztlich angeordneten Medikamente, die fachgerechte Versorgung und Pflege von Zu- und Ableitungen, Organisation der notwendigen ärztlichen Versorgung und »angemessene hygienische Maßnahmen«. Unter palliativ-medizinischer Versorgung in diesem Sinne sind – neben der Versorgung durch Ärztinnen und Ärzte, die mit dem stationären Hospiz zusammenarbeiten – Maßnahmen der ärztlichen Behandlung zu verstehen, die ärztlich angeordnet und üblicherweise an Pflegefachkräfte delegiert werden ( Abb. 4).

Die ärztliche Versorgung wird im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) oder durch Hausärzte gewährleistet. Zumindest im ersten Fall ist eine durchgehende Ruf- und Interventionsbereitschaft eines Arztes gegeben. Hospize sind also von der Fachkräfteausstattung her durchaus mit Einrichtungen wie Kliniken vergleichbar. Allerdings ist die Anwesenheit von Ärzten in der Regel nicht gegeben, wohl aber deren kontinuierliche Erreichbarkeit. Hospize erbringen neben den von allen stationären Pflegeeinrichtungen zu erbringenden Leistungen vor allem palliativmedizinische und palliativpflegerische Leistungen. Insbesondere sei hier die qualifizierte Schmerzbehandlung und Symptomkontrolle sowie die Fähigkeit zur Krisenintervention genannt.

Abb. 4: Organisation eines Hospizes (vereinfacht)

2.2.4     Ambulanter Pflegedienst

In § 71 SGB XI werden ambulante Pflegedienste wie folgt definiert:

Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste)

[sind danach] selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

Unteres/mittleres Management fehlt i. d. R.

Beim ambulanten Pflegedienst wird es im Unterschied zur stationären Pflegeeinrichtung regelmäßig Funktionen des unteren und mittleren Managements nicht geben.

Ambulante Pflegedienste kennzeichnen sich zudem durch das Strukturmerkmal der so genannten Arztferne. Charakteristisch ist daher die erforderliche Zusammenarbeit mit dem niedergelassenen ärztlichen Dienst und die der Pflegedienstleitung und der Pflegekräfte unmittelbar obliegende, besondere Sicherstellung der Qualitätsstandards und des Qualitätsmanagements ( Abb. 5).

2.2.5     Andere Handelnde

Der Arzt

Arzthaftungsrecht als gesonderte Rechtsmaterie

Zur zivilrechtlichen Haftung des Arztes als Erbringer von Heilleistungen hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die unter dem Begriff »Arzthaftungsrecht« zusammengefasst wird.22 Die Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht ist nicht unmittelbar Thema dieser Abhandlung, wir werden jedoch immer wieder auf Parallelen zum Recht des Pflegepersonals zurückkommen.

Rettungsdienste/Sanitäter

Teilweise andere Haftungsgrundsätze

Rettungsdienste und Ersthelfer haften teilweise nach anderen Grundsätzen als Ärzte oder Pflegepersonal.

Vertragliche Beziehungen im Rettungsdienst entstehen durch den Behandlungs- und Transportvertrag. Aufgabe des Rettungsdienstes ist dabei vertragsgemäß die Herstellung eines die Transportfähigkeit begründenden Zustands und der schnellstmögliche Transport in ein geeignetes Krankenhaus.

Abb. 5: Organisation eines ambulanten Pflegedienstes (vereinfacht)

Der Rettungsdienst hat dadurch ein privatrechtliches Element. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die Rettungsdienste als öffentliche Aufgabe ausgestaltet sind und daher auch öffentlich-rechtlichen Regelungen unterliegen,23 die den Betrieb des Rettungsdienstes sicherstellen sollen, ähnlich wie das öffentlich-rechtliche Krankenhausrecht und das Recht der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sind mithin hoheitliche Tätigkeit. Aus diesem Grund sind insbesondere auch Fehler im Rettungsdiensteinsatz nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.24

In Baden-Württemberg ist dies im Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz) geregelt.

Gemäß § 2 RDG25 schließt das Land mit den Leistungsträgern, wie Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Bergwacht Württemberg, Johanniter-Unfall-Hilfe oder Malteser-Hilfsdienst, DRF Luftrettung, DLRG oder anderen, Vereinbarungen über die Versorgung mit Rettungsdienst-Einrichtungen. Diese Leistungsträger übernehmen auch die Notfallrettung. Die Organisation der Rettungsdienste folgt bestimmten gesetzlichen Vorgaben (integrierte Leitstelle, Notrufnummer, Rettungswachen, Ausstattung und Besetzung von Rettungsfahrzeugen;  Abb. 6).

Der Betreiber eines Rettungsdienstes (Unternehmer) muss bestimmte Vorgaben erfüllen. Insbesondere muss er über die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse verfügen.

Der Heilpraktiker

Heilkundliche Berufsausübung – Annäherung an Arzthaftungsgrundsätze

Heilpraktiker sind nach § 1 Heilpraktikergesetz26 Personen, die die Heilkunde ausüben, ohne als Arzt oder psychologischer Psychotherapeut approbiert zu sein. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Anders als bei Ärzten ist bei Heilpraktikern keine akademische Ausbildung vorgeschrieben.

Heilpraktiker müssen gemäß § 3 Heilpraktikergesetz einen festen Praxissitz haben.

Heilpraktiker wenden häufig Methoden an, deren Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit wissenschaftlich (bislang) umstritten oder nicht nachgewiesen ist. Dazu gehören beispielsweise:

Abb. 6: Organisation eines Rettungsdienstes (vereinfacht)

•  Homöopathie

•  Phytotherapie

•  Aromatherapie

•  Bioresonanz, Bioenergetik

•  Kinesiologie

•  Physiotherapie, Chiropraktik und Osteopathie

•  Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), dazu gehört u. a. die Akupunktur

•  Atemtherapie

•  Blutegelbehandlung

•  Ausleitende Verfahren

•  Blutegelbehandlung

•  Ausleitende Verfahren

Derjenige, der sich in die Heilbehandlung durch einen Heilpraktiker begibt, wird also in der Regel damit einverstanden sein, dass er mit Methoden behandelt wird, die anders als bei einer Behandlung durch einen Arzt nach schulmedizinischen Methoden, die auf andere Heilvorgänge abzielen. Ein Heilpraktiker ist verpflichtet, »sich die richtigen Techniken für die gefahrlose Anwendung seiner Methoden und eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken anzueignen«. Ein Heilpraktiker, der invasive Behandlungsmethoden bei seinen Patienten anwendet, hat dieselben Sorgfaltspflichten zu erfüllen, auch bezüglich seiner Fortbildung, im Hinblick auf Nutzen und Risiken dieser Therapiearten, wie ein Arzt für Allgemeinmedizin, der sich solcher Methoden bedient.27 Außerdem muss sich der Heilpraktiker – ähnlich wie ein ärztlicher Berufsanfänger – im Einzelfall jeweils selbstkritisch prüfen, ob seine Fähigkeiten oder Kenntnisse ausreichen, um eine ausreichende Diagnose zu stellen und eine sachgemäße Heilbehandlung einzuleiten und bei etwaigen diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beachten zu können. Sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vorhanden, dann muss er den Eingriff unterlassen. Mit anderen Worten: Heilpraktiker dürfen nicht einfach »irgendetwas« bei der Behandlung machen, sondern sie müssen Methoden anwenden, in denen sie sich zuvor ausreichend ausgebildet haben. Diese Methoden müssen sie natürlich auch passend auswählen. Nach welchen Grundsätzen geht die Rechtsprechung bezüglich der Haftung von Heilpraktikern vor?

Fehlende oder nicht ausreichende Fachkompetenz des Heilpraktikers

Enthaltung von Behandlung bei fehlender Fachkompetenz

Stößt der Heilpraktiker an die Grenzen seiner Fachkompetenz, so hat er ebenso wie ein Arzt, der bei der Behandlung eines Patienten an die Grenzen seiner therapeutischen Möglichkeiten stößt, sich einer Weiterbehandlung zu enthalten und dafür zu sorgen, dass die Behandlung von einem fachlich dazu geeigneten anderen Arzt oder Krankenhaus übernommen wird.28

Fehlende fachärztliche Kompetenz

Wenn sich der Patient bewusst gegen die Behandlung durch einen Facharzt entschieden hat und für die Behandlung durch den Heilpraktiker, muss dieser nicht mehr darauf hinweisen, dass er nicht über die Kompetenz eines Facharztes verfügt. Der Patient hat sich mit anderen Worten bewusst dafür entschieden, dass an ihm Heilmethoden angewendet werden, die Ärzten in ihrer fachlichen Qualifikation nicht beigebracht und die von ihnen auch nicht angewendet werden. Der Heilpraktiker muss nicht auf vermeintlich »überlegene« Methoden von Fachärzten verweisen, wenn der Patient sich offensichtlich und erkennbar von diesen schulmedizinischen Verfahrensweisen keine Besserung erhofft und sie deshalb nicht bei sich angewandt wissen will.29

Schuldmedizin als Behandlungsstandard bzw. Sorgfaltsmaßstab?

Es gehört eigentlich zu der üblichen Praxis von Heilpraktikern, dass sie eben gerade keine schulmedizinischen Methoden anwenden. Dies allein stellt daher auch keinen Behandlungsfehler im rechtlichen Sinne dar, denn die Behandlung außerhalb der Schulmedizin ist nicht für sich rechtswidrig. Warum ist das so? Dies kann man sich am besten dadurch vergegenwärtigen, dass der Patient als Behandlungssubjekt letztlich autonom entscheiden soll. Es herrscht zum einen die persönliche Freiheit des Patienten, die Patientenautonomie, zum anderen ist der Behandlungsvertrag als zivilrechtlicher Vertrag Teil eines Systems der Privatautonomie im Sinne der Freiheit, Verträge einzugehen oder sie abzulehnen.

Dennoch gibt es natürlich Grenzen, welche aber auf alle zivilrechtlichen Verträge Anwendung finden. Die Freiheit zum Vertragsabschluss und zur Aushandlung von Vertragsinhalten findet ihre Grenze dort, wo Staat und Gesetzgeber Verträge aus Gründen des Allgemeinwohls verbieten wollen: nämlich bei sittenwidrigen Vertragsinhalten oder Arten der Durchführung. So regelt § 138 BGB, dass sittenwidrige Verträge unwirksam sind. Auch gibt es Grenzen der Einwilligung: so darf der Patient nicht in Methoden einwilligen, die ihn erniedrigen oder verletzen.

So regelt beispielsweise § 226a des Strafgesetzbuchs:

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Als Behandlungsfehler des Heilpraktikers hat die Rechtsprechung immerhin die Unterschreitung des ärztlichen Fachstandards bei Anwendung invasiver Methoden ohne Vorhandensein einer entsprechenden Qualifikation angesehen.30

Hinweispflichten des Heilpraktikers

Worüber muss der Heilpraktiker vor Behandlungsbeginn aufklären?

Der Heilpraktiker muss also, wie gesehen, nicht darauf hinweisen, dass die von ihm angewandten Methoden von den Grundsätzen der Schulmedizin abweichen und daher weniger wirkungsvoll oder deren Ergebnisse »weniger« messbar sind etc. Auf welche Risiken muss der Heilpraktiker hingegen hinweisen?

Aufklärungspflichten des Behandelnden über medizinische Risiken

Das Patientenrechtegesetz hat die Aufklärungspflichten im Behandlungsvertrag erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, nachdem diese zunächst im Wesentlichen durch das Richterrecht, also durch gerichtliche Leitentscheidungen, konkretisiert wurden.

Die Begründung zum damaligen Entwurf eines Patientenrechtegesetzes verweist ausdrücklich darauf, dass unter den Behandlungsvertrag im Sinne von § 630a BGB auch der Behandlungsvertrag des Heilpraktikers fällt.31 Daraus ergibt sich, dass die Regelungen des Patientenrechtegesetzes auch für den Heilpraktiker-Behandlungsvertrag anwendbar sind. Damit ergibt sich letztlich auch eine Reihe gesetzlicher Aufklärungspflichten.

Wirtschaftliche Aufklärung (über die finanzielle Tragweite der Behandlung)

Wirtschaftliche Aufklärung – Aufklärung bezüglich fehlender Kostenübernahmepflicht durch Krankenversicherung

Das Amtsgericht Göppingen geht von einer Verpflichtung des Heilpraktikers aus, den Patienten vor der Behandlung darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Behandlung möglicherweise ganz oder teilweise nicht von einer privaten Krankenversicherung übernommen werden.32 Verlangt ein Heilpraktiker von einem Patienten mit seelischen und sprachlichen Problemen über einen Zeitraum von zwölf Jahren für die Behandlungen das Doppelte der im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aufgeführten Höchstsätze, ohne dass er das mit seinem Patienten abgesprochen hat, muss er den überhöhten Teil der Behandlungskosten zurückzahlen.33

Fallbeispiel

Patient A begibt sich wegen diverser Beschwerden, u. a. Sprachstörungen, im Jahr 1978 bei dem niedergelassenen Heilpraktiker H mit den Zusatzbezeichnungen »Hypnosetherapie, Psychotherapie und Homöotherapie«, in Behandlung. H führt bei A diverse Therapien (Hypnose- und Gesprächstherapie) durch. Vor Beginn der Behandlung teilt er mit, welche Gebühren er erheben wird. Diese übersteigen die Höchstsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker deutlich. Die Behandlungen reichen bis in das Jahr 1991. In den insgesamt 13 Rechnungen nimmt H auf – unterschiedliche – Positionen aus dem genannten Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker Bezug.

A behauptet, die lange Behandlung habe kaum Wirkung gezeigt. Er verlangt von H den Großteil der Gebühren, über 30.000 D-Mark (!), zurück.

Lösung:

Das Landgericht hatte die Klage des A noch in erster Instanz abgewiesen. Laut Gutachten eines Sachverständigen sei die Behandlung nicht fehlerhaft gewesen. Die Gebühren seien so vereinbart worden, das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker sei nicht bindend gewesen. Das Oberlandesgericht Köln entscheidet hingegen zu Gunsten des A: H wird zur Rückzahlung verurteilt. Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

»Auch wenn die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker grundsätzlich unverbindlich seien, so sei gleichwohl der Heilpraktiker gerade auch im Hinblick auf diese Unverbindlichkeit gehalten, seinen Patienten ganz konkret darauf hinzuweisen, dass und in welchem Umfang er Beträge in Rechnung zu stellen pflege, die über die Sätze des Gebührenverzeichnisses hinausgingen. Eine solche Hinweispflicht für den Heilpraktiker ergebe sich einerseits aus der von der GOÄ und der GOZ34 geprägten Vorstellung von der Verbindlichkeit solcher Gebührenordnungen, wie auch aus der besonderen Natur des Behandlungsvertrages, die der Behandlung des Patienten durch einen Heilpraktiker – jedenfalls einen solchen mit psychotherapeutischem Tätigkeitsbereich – zugrunde liege. Bei diesen Patienten werde es sich – wie auch im Falle des Klägers ganz besonders deutlich – um psychisch labile oder gestörte Patienten handeln, die häufig auch in den wirtschaftlichen und geschäftlichen Erfordernissen und Gegebenheiten des Alltags Schwierigkeiten hätten und die deshalb insbesondere von Seiten des Behandlers einer Wahrung ihrer Interessen bedürften. […] Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte gehalten gewesen, im Interesse seines Patienten, der zudem auch erkennbar […] in nicht übermäßig guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe, diesen darauf hinzuweisen, dass die von ihm in Rechnung zu stellenden Beträge weit über denen des Gebührenverzeichnisses gelegen hätten und damit beträchtliche finanzielle Belastungen durch eine langwierige Behandlung auf den Kläger zukommen würden. Dies gelte umso mehr angesichts der Tatsache, dass er durch die Benennung einzelner Positionen des Gebührenverzeichnisses im Patienten den naheliegenden, aber falschen Eindruck erwecken musste, dass seine betragsmäßig genannten Sätze denen des Gebührenverzeichnisses entsprachen.«

Der Kläger als Patient sei deshalb auch nicht gehalten gewesen, von sich aus nachzuprüfen, ob die vom Beklagten in Rechnung gestellten Beträge identisch gewesen seien mit denen der entsprechenden Positionen des Gebührenverzeichnisses. Vielmehr hätte es die dem Beklagten als Behandler obliegende Treuepflicht geboten, von sich aus den Kläger auf seine weitaus höher angesetzten Therapiesätze hinzuweisen. Das Gericht nimmt damit eine besonders »patientenfreundliche« Position ein. Es macht den Heilpraktiker ein Stück weit zum »Sachwalter« des Patienten auch in finanzieller Hinsicht, indem es ihn darauf verweist, er müsse die psychische Situation und seine Lebensverhältnisse mitberücksichtigen. Über eine derart weitreichende Fürsorge wird noch immer sehr gestritten.

Physiotherapeuten, Masseure, etc.

Übertragung nur an ausreichend qualifizierte Personen

Eine physiotherapeutische Behandlung darf nur auf einen ausreichend qualifizierten Therapeuten übertragen werden.35 Beim Zusammenwirken mit behandelndem Arzt, in der Regel wird dies ein Facharzt für Orthopädie sein, schuldet der Physiotherapeut keine eigene Aufklärung oder Behandlungsdokumentation. Er haftet gleichwohl natürlich für eine fachgerechte Ausführung der physiotherapeutischen Behandlung.

Der Behandlungsvertrag des Physiotherapeuten mit dem zu Behandelnden ist ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB.36 Auch für Physiotherapeuten gilt grundsätzlich das Patientenrechtegesetz und die Regelungen der §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Fallbeispiel37

Der Patient P verlangt von der beklagten Physiotherapeutin sowie von der zugleich beklagten Fachärztin für Orthopädie Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines 24 Stunden nach einer physiotherapeutischen Behandlung durch sie erlittenen Hirnstamminfarktes.

Bei Patient P treten wegen einer ruckartigen Bewegung des Kopfes andauernde Kopfschmerzen auf, wegen derer er sich in ärztliche Behandlung begab. Die Fachärztin für Orthopädie befürwortet wegen der von ihr festgestellten Halswirbelblockade eine physiotherapeutische Manualtherapie. Einen Tag nach der dritten Sitzung treten bei P eine schwere Fallneigung links, extreme Gangunsicherheit, starke Kopfschmerzen und weitere Beschwerden ein. Er begibt sich in eine Klinik, dort wird ein Hirnstamminfarkt links diagnostiziert. Der Infarkt beruht auf einer Dissektion (= Gefäßeinriss/Spaltung) der linksseitigen arteria vertebralis.

P meint, die Ärztin habe mit der Empfehlung einer manuellen Therapie einen Behandlungsfehler begangen. Die Physiotherapeutin ihrerseits habe seinen Kopf bei der Behandlung überstreckt und daher die Dissektion ausgelöst. Mit der Dissektion habe sich ein typisches Risiko der – medizinisch nicht indizierten – Manualtherapie verwirklicht.

Die Physiotherapeutin verteidigt sich damit, dass bei der Manualtherapie nach »Schildt-Rudloff« nur sog. weiche Techniken zur Mobilisation angewandt würden, bei denen keine ruckartigen Bewegungen eingesetzt würden und keine Beugung des Kopfes erfolge. Die Lockerung der Wirbelsäule erfolge vielmehr durch Augenbewegungen und Atemübungen des Patienten; der Kopf des Patienten werde von der behandelnden Physiotherapeutin lediglich unterstützt (gestützt). Die Beklagten berufen sich außerdem darauf, dass die Ursache für die Vertebraldissektion Vorschädigungen des P (Hypertonie, Hirnhautentzündung, das jahrelange Ausüben von Kampfsport oder ähnliches) gewesen sein müssen.

Das im Prozess eingeholte Sachverständigengutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler nicht vorgelegen habe.

Lösung:

Das Oberlandesgericht weist die Klage des P ab. Es begründet dies zunächst damit, dass ein Behandlungsfehler nicht feststellbar sei. Des Weiteren stellt es fest, dass der P hätte beweisen müssen, dass die Vertebraldissektion auf der Behandlung durch die Physiotherapeutin beruhte. Dies sei ihm nicht gelungen. Es gebe keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Behandlung die Vertebraldissektion verursacht habe. Einen typischen Lebenssachverhalt gebe es vorliegend nicht. Der Zeitfaktor von 24 Stunden – zwischen Behandlung und Auftreten einer Dissektion – mag zwar für eine Vielzahl von Fällen ein wichtiges Indiz sein; so auch hier. Angesichts dessen, dass aber für eine Vertebraldissektion auch schon kleinste (normale) Alltagsbewegungen ursächlich werden können, ohne dass dies der Patient bemerkt und ohne, dass sie durch besondere Anlagen wie z. B. Gewebeschwäche oder (arterieller) Bluthochdruck in ihrer schädlichen Wirkung verstärkt werden müssten, scheidet eine beweiserleichternde Indizwirkung des Zeitfaktors hier aus.38

Ähnlich verhält es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz bei Zutagetreten der Vollausbildung einer »Chiari-Malformation« nach einer anamnestischen Drehung des Kopfes. Trete nach einer solchen Drehung des Kopfes eine solche anlagebedingte Erkrankung zutage, liege die Beweislast für einen Behandlungsfehler durch den Therapeuten bei dem Patienten, der eine Verursachung oder wesentliche Verschlimmerung der Beschwerden dem Therapeuten anlasten will, sofern kein Anhalt für einen groben Behandlungsfehler besteht.39

Wer schuldet bei Zusammenwirken von Arzt und Physiotherapeut die Aufklärung über Behandlungsrisiken?

Zusammenwirken Arzt – Physiotherapeut

Das Oberlandesgericht Thüringen führt aus, dass grundsätzlich der Arzt die Aufklärung einer (risikobehafteten) Heilbehandlung schulde. Die Aufklärungspflicht sei primär Aufgabe des behandelnden Arztes. Nur er habe genügend Kenntnisse und Informationen, um den Patienten in für ihn geeigneter Weise aufzuklären. Grundsätzlich dürfte eine Aufklärung daher auch nicht auf Hilfspersonal delegiert werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn dieses über entsprechendes Fachwissen verfüge. Auf Grund der wesentlich geringeren Ausbildungstiefe von Physiotherapeuten könne man eine Aufklärungsverlagerung auf dieses »Hilfspersonal« ausschließen. Bei horizontaler Arbeitsteilung – wie zwischen Orthopäden und Physiotherapeuten – müssten die für die Behandlung hinzugezogenen Therapeuten grundsätzlich keine eigene Anamnese durchführen und auch keine eigenen Befunde erheben, die über den konkreten Überweisungsauftrag – hier die Verordnung – hinausgingen. Vielmehr könnten sie sich darauf verlassen, dass dies bereits in der gebotenen Form durch den erstbehandelnden Arzt geschehen sei.40

Muss der Physiotherapeut seine Behandlung dokumentieren?

Das Oberlandesgericht Thüringen hat die Auffassung vertreten, der Physiotherapeut müsse seine Behandlung nicht dokumentieren. Grundsätzlich sei nur eine »komplexe ambulante Behandlung« oder eine »Operation« zu dokumentieren, um den Behandlungsverlauf für Diagnose und Therapie anhand wesentlicher medizinischer Daten und Fakten sicherzustellen. Das sei bei einer sechsmaligen, in allen Fällen gleich gelagerten – einfachen – Behandlungsmaßnahme aber nicht erforderlich, geschweige denn üblich.41

Hausnotrufdienste

Qualifizierung als Dienstleistungs-, nicht Behandlungsvertrag

Anders als der Behandlungsvertrag mit Ärzten oder Krankenhäusern ist die Vereinbarung über Dienste im Zusammenhang mit Hausnotrufen ein Dienstleistungsvertrag und kein Behandlungsvertrag. Der Umfang der Pflichten eines Hausnotrufdienstes war Gegenstand eines vielbeachteten Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, das hier mehr Klarheit gebracht hat.42

Fallbeispiel (nach BGH v. 11.05.2017 – III ZR 92/16, stark vereinfacht)

Der Kläger, pflegebedürftiger Bewohner eines Seniorenwohnheims, leidet an multiplen Erkrankungen (Arthrose, Atemnot, chronische Bronchitis, Herzrhythmusstörungen, Diabetes, Hypertonus, Makroangiopathie). Bei ihm besteht ein erhöhtes Schlaganfallrisiko. Er schließt mit der Beklagten einen Hausnotrufvertrag ab, in dem vereinbart wird, dass das Notrufgerät an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen wird und von dort im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt wird, wie Rettungsdienst, Hausarzt oder Schlüsseldienst. In einem Fragebogen gibt der Kläger die meisten der oben erwähnten Erkrankungen an.

An einem Tag im April 2012 betätigt der Kläger den Notruf. Es geht im schlecht, er kann sich nicht melden, der Empfänger des Notrufs vernimmt minutenlanges Stöhnen. Der Notrufdienst schickt aber lediglich den Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma zur klägerischen Wohnung, wo er den Kläger am Boden liegend vorfindet, ihm auf eine Couch hilft und ihn dann in der Wohnung allein zurücklässt. Ärztliche Hilfe wird nicht gerufen. Drei Tage später findet der Pflegedienst den Kläger in der Wohnung liegend auf. Bei anschließender Einlieferung in eine Klinik wird ein ca. drei Tage zurückliegender Schlaganfall festgestellt.

Der Kläger verlangt vom Hausnotrufdienst Schadensersatz und Schmerzensgeld von mindestens 40.000 EUR. Er meint, der Hausnotrufdienst sei überwiegend für die Folgen seines Schlaganfalls verantwortlich, da ihm sofort hätte geholfen werden müssen.

Lösung:

Landgericht und Oberlandesgericht weisen seine Klage ab, der Bundesgerichtshof gibt der Klage statt.Der Hausnotrufdienst habe die ihm nach dem Vertrag »obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt«. Deshalb greife eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Vertragspartners ein, wenn es um die Frage geht, ob die schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalls auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten wären.

Die Richter nahmen den Hausnotrufdienstleister beim Wort: Er hatte zwar nicht den Erfolg von Rettungsmaßnahmen versprochen (dies hätte er sowieso nicht versprechen können), wohl aber die unverzügliche Vermittlung einer angemessenen Hilfeleistung. Im konkreten Fall habe sich das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls »aufgedrängt«.

»angemessene« Hilfeleistung geschuldet